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60_I_380

BGE 60 I 380

Bundesgericht (BGE) · 1914-02-28 · Deutsch CH
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380

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Der Titel unter A. c (im Betrage von ursprünglich

24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr. zu Gunsten von ........)

ist noch im Umlauf. Es entfallen die für ihn geforderte

Emissionsabgabe und die Couponabgaben für die Zinsen

der Jahre 1928 bis 1932.

Demnach erkennt das Bundesger'icht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das

Darlehen von ursprünglich 24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr.

(Titel vom 28. Februar 1914 zu GUIlEten von .•....)

nicht, das Darlehen von ursprünglich 42,500 Fr., jetzt

40,000 Fr. (Titel vom 23. Mai 1918 und 1. März 1929

zu Gunsten von .....) vom 1. März 1929 an unter die

eidgenössischen Stempelabgaben auf Obligationen und

Coupons fällt. Im übrigen wird die Beschwerde abge-

wiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

59. OrteU der I. ZivilabteU"ng vom 13. November 1934

i. S. Fournier- und Sägewerk A.-G. Lengwil

gegen Justizdepartement. des Xantons 'l'hurgau.

Handelsregister,

Anmeldung von

Statutenän-

der u n gen ein e r Akt i eng e s e 11 s c h a f t. Art. 626

Abs. 2 und 3, Art. 622 Abs. 2 und Art. 651 OR.

1. Die Anmeldung ist ohne Rücksicht auf abweichende statu-

tarische Vorschrüten über die Unterschriftsberechtigung von

s ä m t 1 ich e n Mitgliedern des Verwaltungsrates zu unter-

zeichnen. Erw. 1.

2. Vorgehen, wenn ein Mitglied die Unterschrnt verweigert.

Erw.2.

3. Neu wa h 1 e n auf Grund abgeänderter Statuten. Erw. 3.

A. -

Die Spengler A.-G., Lengwil, änderte an der Gene-

ralversammlung vom 13. April 1934 Firma und Statuten.,

!

Registe1'f!8chell. No 59.

381

Sie legte sich den Namen « Fournier- und Sägewerk A.-G.

in Lengwil» bei. Die Anmeldung der Statutenrevision

behufs Eintragung ins, Handelsregister wurde von zwei

für die Gesellschaft zeichnungsberechtigtenPersonen un-

terzeichnet.

Der Handelsregisterführer verweigerte die

Eintragung und verlangte die Unterzeichnung der Anmel-

dung durch sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates.

Da ein Mitglied sich weigerte, seine Unterschrift beizu-

setzen, wurde es an einer ausserordentlichen Generalver-

sammlung vQm2. Juni 1934 abberufen. Daraufhin wurde

die Anmeldung der Beschlüsse der Generalversammlung

vom 13. April 1934 wiederholt und von den vier verblei-

benden Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet.

Das Handelsregisteramt trug die Beschlüsse nunmehr ein

und publizierte sie.

B. -

Die Generalversammlung vom 16. Juli 1934 be-

schloss eine weitere Statutenänderung, indem sie § 21 fol-

genden Wortlaut gab:

« Der Verwaltungsrat bestimmt die Mitglieder, die die

Gesellschaft nach aussen vertreten und für sie zeichnen ».

Sie glaubte damit dem Übelstande beizukommen, dass

ein Mitglied desVerwaltungsrates es in der "Hand hätte,

die Beschlüsse der Generalversammlung zu sabotieren.

Als nun aber die Anmeldung dieser Statutenänderung

. nur von zwei zeichnungsberechtigten Mitgliedern unter-

zeichnet war, überwies das Handelsregisterbureau die An-

meldung der Aufsichtsbehörde, welche am 9. August 1934

die Abweisung verfügt hat.

Auf einen gegen diese Verfügung an den Regierungsrat

des Kantons Thurgau gerichteten Rekurs ist nicht einge-

treten worden, da das Justizdepartement einzige kantonale

Aufsichtsbehörde über das Handelsregister sei.

O. -

Gegen den Entscheid des Justizdepartementes des

Kantons Thurgau vom 8. August 1934 führte die Fournier-

und Sägewerk A.-G. in Lengwil beim Bundesgericht Be-

schwerde mit dem Begehren, es sei das Handelsregisteramt

des Kantons Thurgau anzuweisen, die Anmeldung vom

AS 60 I -

1934

25

382

8. August 1934 entgegenzunehmen und den Eintrag zu

vollziehen.

Die Beschwerde stützt sich auf Art. 651 OR, der nur

dann die :Mitwirkung und Unterschrift sämtlicher :Mitglie-

der des VerwaUungsrates fordere, wenn die Statuten nicht

etwas anderes bestimmen. Nach dem abgeänderten Wort-

laut des Art. 21 der Statuten der Beschwerdeführerin sei

nun aber die Unterschriftsberechtigung dem Befinden des

Verwaltungsrates übertragen, der hievon Gebrauch ge-

macht und alle Mitglieder je zu zweien kollektiv zeichnungs-

berechtigt erklärt habe. Die Vertretung der Gesellschaft

nach aussen umfasse auch die Vertretung gegenüber den

Behörden und damit gegenüber dem Handelsregisteramte.

Die Anmeldung vom 8. August 1934 erfülle somit die

Erfordernisse, die zur. Eintragung und Publikation not-

wendig seien. Die Auffassung des Justizdepartementes

wonach Art. 622 Abs. 2 und 626 Abs. 2 OR angewendet

werden müssen, sei irrtümlich. Art. 622 OR beschlage nur

die Formalität der Eintragung einer neu gegründeten

Aktiengesellschaft. Art. 626 sage wohl, dass Statuten-

änderungen in gleicher Weise wie die ursprünglichen Sta-

tuten in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht

werden müssen. Über die Form werde jedoch nichts vor-

geschrieben.

Die AuffassunK . des Justizdepartementes

könne aber auch deshalb nicht richtig sein, weil sonst jedem

Mitglied des Verwaltungsrates ermöglicht würde, General-

versammlungsbeschlüsse lebenswichtiger Natur aus Laune,

Hass ete. zu sabotieren. Ein solches :Mitglied könne aller-

dings abberufen werden, allein es gäbe auch Fälle, wo Ver-

waltungsratsmitglieder nicht die :Möglichkeit hätten, ihre

Unterschrift unter die Anmeldung zu setzen, z. B. dann,

wenn ein ~ritglied bei einem Unfalle beide Hände verloren

hätte oder landesabwesend wäre, auf einer l~öwenjagd in

Mrika sich befände. Die Sicherheit, welche für den Inhalt

der Generalversammlungsbeschlüsse erforderlich sei, werde

garantiert durch die Mitwirkung des Notars, der die Rich-

tigkeit der ProtokoI1e beglaubige.

Register.,»,,,he ... No äll.

383

D. -

Das .Justizdepartemeut des Kantons Thurgau bean-

tragt Abweisung der Beschwerde. "Venn man auch an-

nehmen wolle, dass nach dem neuen Wortlaut der Statuten

je zwei zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungs-

rates befugt wären, die Anmeldung in das Handelsregister

zu unterzeichnen, so sei dagegen vorab einzuwenden, dass

(lie Anmeldung der Änderung noch nach den alten Bestim-

mungen erfolgen müsse. Dann aber bestreitet das Depar-

tement, dass die Generalversammlung einer Aktiengesell-

schaft beschliessen könne, wer die Anmeldung von Statu-

tenänderungen an das Handelsregister zu unterzeichnen

habe. Es handle sich hier nicht um eine. gewöhnliche

Zeichnungsberechtigung, wie beim Abschluss von Ver-

trägen, sondern die Verwaltung habe eine ihr von Gesetzes-

wegen obliegende Funktion zu erfüllen.

Es seien die

Art. 626 und 622, und nicht Art. 651 OR massgebend.

Ebenso vertritt das eidg. Justiz- und Polizeidepartement

in seiner eingehenden Vernehmlassung den Standpunkt,

dass die Beschwerde abzuweisen sei.

In Erwägun.g .-

Das Bundesgericht pflichtet in allen Teilen den Erwä-

gungen des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes bei und

kommt mit ihm zu folgenden Schlüssen:

1. -Nach Art. 626 Abs. 2 OR müssen Statutenäl1-

derungen einer Aktiengesellschaft in gleicher Weise in das

Handelsregister eingetragen werden wie die ursprünglichen

Statuten. In dieser Beziehung verlangt aber Art. 622

Abs. 2 OR, dass die Anmeldung zum Handelsregister von

sämtlichen :Mitgliedern der VerwaltmIg vor der Register-

behörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form einge-

reicht werde. Es kann daher nicht unter Berufung auf

Art. 651 OR als genügend erklärt werden, dass ein, bezw.

bei Kollektivunterschrift zwei bevollmächtigte Vertreter

die Anmeldung unterzeichnen. Der Bundesrat hat denn

auch wiederholt festgestellt, dass mit Rücksicht auf

Art. 626 Abs. 2 und 622 Abs. 2 OR die :Mitwirkung sämt-

384

VerwaltuDg)'I. und Disziplinarreolttspflege.

licher Mitglieder des Verwaltungsrates unumgänglich nötig

ist (vgl. BBl1897 1381 f; VON SALIS, Bundesrecht, Bd. IV,

No. 1581; BB1191O, I, 1 ff; STAMPA, Sammlung von Ent-

scheiden in Handelsregistersachen, No. 113). In gleichem

Sinn äusserte sich das eidg. Amt für das Handelsregister in

den im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 26. April

1929 (No. 96) veröffentlichten Instruktionen betreffend

die Unterzeichnung und Beglaubigung der von juristischen

Personen dem Handelsregister einzureichenden Anmel-

dungen. Von dieser Praxis abzuweichen, besteht kein

Anlass. Sie stützt sich auf eine ausdrückliche Gesetzes-

bestimmung.

2. -

Wie ist aber vorzugehen, weun sich ein Verwaltungs-

ratsmitglied weigert, die Anmeldung einer von der General-

versammlung beschlossenen Statutenrevision zu unter-

schreiben l'Dass 'in einem solchen Fall bei formell den

gesetzlichen' Vorschriften entsprechenden Unterlagen die

Anmeldung nicht schlechthin zurückgewiesen werden kann,

liegt auf der Hand. Sonst könnte in der Tat, wie die Be-

schwerdeführerin zutreffend ausführt, ein renitentes Ver-

waltungsratsmitglied verunmöglichen, dass von der Gene- .

ralversammlung gesetzmässig gefasste Beschlüsse rechts-

Wirksam würden. Es darf darum nicht dem Belieben der

Mitglieder der Verwaltung überlaSSEm werden, ob sie die

Anmeldung einer Statutenrevision unterzeichnen wollen

oder nicht. Indem sie einen solchen Generalversammlungs-

beschluss beim Handelsr~ter zur Eintragung bringen,

fassen sie ja nicht ihrerseits einen Beschluss, sondern

vollbringen nur einen durch das Gesetz geforderten For-

malakt und erfüllen eine gesetzliche Funktion, der sie sich

gar nicht entziehen können. Ein renitentes Veiwaltungs-

ratsmitglied "ird vom Registerführer aufgefordert werden

müssen,' die Anmeldung zu unterzeichnen, ansonst die

Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen werde.

Kommt es der Aufforderung nicht nach, so wird die Auf-

sichtsbehörde im Sinne von Art., 25 der Handelsregister-

verordnung, eine BURSe ausfällen und anordnen, dass nach

H.ogistersa<,hen. No 59.

38li

Ablauf der von ihr gesetzten Frist die Änderung trot,z

Fehlens seiner Unterschrift eingetragen werde.

Man wird einzig dann einem Verwaltungsratsmitglied

eine Mitwirkung bei der Anmeldung nicht zumuten

können, wenn es sich um die Anmeldung eines von ihm als

statutenwidrig bezeichneten BeschlusseR handelt. In die-

sem Falle wird der Handelsregisterführer durch Ansetzung

einer angemessenen Frist von etwa 10-14 Tagen dem

betreffenden Verwaltungsrat Gelegenheit geben müssen,

beim zuständigen Gerichte eine vorsorgliche Verfügung im

Sinne von Art. 30 der Handelsregisterverordnung zu

erwirken.

Was aber den Fall der Verhinderung eines Verwaltungs-

rates wegen schwerer Krankheit oder Landesabwesenheit

anbelangt, so hat die Praxis sich auf den Standpunkt

gestellt, dass die kantonale Aufsichtsbehörde über das

Handelsregister die Möglichkeit haben muss, in einzelnen

Fällen den Registerführer zu ermächtigen, Eintragungen zu

vollziehen, die an sich nicht streitig sind, bei denen aber

die vom Gesetz gewollten Formalitäten nicht in allen

Teilen erfüllt werden können. Dieses Vorgehen ist aus

praktischen Gründen gerechtfertigt, indem sonst hin und

wieder gesetzlich vorgeschriebene Eintragungen einzig um

verhältnismässig geringfügiger Formmängel willen längere

Zeit in der Schwebe bleiben würden oder aber überhaupt

nicht vollzogen werden könnten.

3. -

Entgegen der Auffassung des thurgauischen Justiz-

departementeskann dagegen eine Generalversammlung,

welche eine Statutenänderung beschlossen hat, schon vor-

gängig der Eintragung gestützt auf die neuen Bestimmungen

Beschlüsse fassen und '''ahlen vornehmen. Art. 626 Abs. 3

OR hat nicht den Sinn, dass eine Statutenänderung über

die Bestellung der Verwaltung vorerst im Handelsregister

eingetragen werden müsse, damit letztere neu gewählt

werden könne. Wenn daher dem Standpunkt der Be-

schwerdeführerin beigepflichtet werden könnte, daSs die

Handelsregisteranmeldung, welche eine Statutenänderung

;186

\Terwalt,UHg,<- uml Disziplinarrechtspflege.

betrifft, nur von zwei zeichnungsberechtigten Verwal-

tungsräten unterzeichnet zu werden brauche, so dürfte

die Anmeldung im vorliegenden Falle wohl nicht deswegen

beanstandet werden, weil die zwei Verwaltungsräte erst

gestützt auf die beschlossene Statutenänderung zur Ver-

tretung bevollmächtigt wurden. Die Auffassung des Be-

schwerdeführers ist aber, wie dargetan wurde, unrichtig.

Demnach ed.:ennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

60. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1934

i. S. Hemmel & Cie, A. G.

gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister.

Zulässigkeit der Eintragung einer sog. haI b sei t i gen Pro-

kura.

A. -

Die Kollektivgesellschaft Memmel & eie., die in

Basel seit mehreren Jahrzehnten eine Stempelfabrik be-

trieben hat, wurde im Jahre 1931 in eine Aktiengesellschaft

umgewandelt.

In dieser führten zunächst die beiden

früheren Teilhaber, Frau Memmel und Hans Haueter.

Einzelunterschrift.· Nach dem .Tode der Frau Memmel im

Jahre 1932 blieb Hans Haueter zunächst allein unter-

schriftsberechtigt. In seiner Sitzung vom 18. April 1934

enlannte der Verwaltungsrat den AngesteUten Hermaml

Stebler zum Prokuristen mit Kollektivunterschrift zusam-

men mit. dem zur Einzelunterschrift berechtigten Hans

Haueter. Diese Prokura wurde am 24. September 1934

beim Handelsregister Basel-Stadt angemeldet.

Dieses

nahm die Anmeldung entgegen; das eidgenössische Amt

für das Handelsregister jedoch lehnte am 5. Oktober 1934

die Genehmigung dieser Anmeldung ab unter Bezugnahme

auf eine Meinungsäusserung des eidgenössischen Justiz-

lInd Polizeidepartelllentes vom 30. August 1928 (ihrem

wesentlichen Inhalt nach abgedruckt in der ZeitschI' . des

Hegistersaeheu. No 60.

:187

bernischen Juristenvereins Band 65, S. 378 ff.), worin

ausgeführt wird:

« Gemäss Art. 460 OR kann die Prokura « mehreren

Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden

(Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unter-

schrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung

der übrigen nicht verbindlich ist I). Man kann nun aller-

dings zur Not die Auffassung vertreten, dass auch die

« halbseitige Kollektiv-Prokura » in dieser Gesetzesbestim-

mung inbegriffen sei, indem auch hier neben die eine

Unterschrift die andere treten muss. Immerhin trifft dies

nur für den einen Zeichnungsberechtigten zu, während

der andere, der mit jenem zeichnet, auch allein verbind-

liche Unterschrift besitzt. Deshalb liegt es näher, unter

Kollektivprokura eine Vertretung von gleichberechtigten

Personen zu verstehen, die nur bei gegenseitiger Unter-

schrift zu zeichnen imstande sind; nur so kann auch rich-

tigerweise für beide von einer vorgeschriebenen Mitwirkung

die Rede sein, während andernfalls die der U nterschrlft des

Vollprokuristen beigesetzte Unterschrift wegbleiben kann,

ohne dass dies für die Rechtswirkung nach aussen von

Belang. wäre.

» Für diese strengere Auslegung des Gesetzes spricht auch

der Absatz 3 des zitierten Art. 460 OR, der für alle andern,

als die im Gesetze erwähnten Beschränkungen der Prokura

die rechtliche Wirkung gegenüber Dritten ablehnt, und

damit die Beschränkung ihrer Erscheinungsformen zum

Ausdruck bringt.

» Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 11. März

1887 (BBl. 1887, I, 419 und SIEGMUND, Handbuch für

Handelsregisterführer, S. 436/437) lallt dagegen beim Ent-

scheid. der vorliegenden Frage nicht in Betracht; denn

soweit es sich überhaupt mit den Möglichkeiten des Zu-

sammenwirkens mehrerer Zeichnungsberechtigter befasst,

schliesst es nur die Abstufung der Zeichnungsberechtigung

einer und derselben Person nach verschiedenen Arten von

Geschäften in Einzel- und Kollektivunterschrift aus. Nach