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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Der Titel unter A. c (im Betrage von ursprünglich
24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr. zu Gunsten von ........)
ist noch im Umlauf. Es entfallen die für ihn geforderte
Emissionsabgabe und die Couponabgaben für die Zinsen
der Jahre 1928 bis 1932.
Demnach erkennt das Bundesger'icht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das
Darlehen von ursprünglich 24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr.
(Titel vom 28. Februar 1914 zu GUIlEten von .•....)
nicht, das Darlehen von ursprünglich 42,500 Fr., jetzt
40,000 Fr. (Titel vom 23. Mai 1918 und 1. März 1929
zu Gunsten von .....) vom 1. März 1929 an unter die
eidgenössischen Stempelabgaben auf Obligationen und
Coupons fällt. Im übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
59. OrteU der I. ZivilabteU"ng vom 13. November 1934
i. S. Fournier- und Sägewerk A.-G. Lengwil
gegen Justizdepartement. des Xantons 'l'hurgau.
Handelsregister,
Anmeldung von
Statutenän-
der u n gen ein e r Akt i eng e s e 11 s c h a f t. Art. 626
Abs. 2 und 3, Art. 622 Abs. 2 und Art. 651 OR.
1. Die Anmeldung ist ohne Rücksicht auf abweichende statu-
tarische Vorschrüten über die Unterschriftsberechtigung von
s ä m t 1 ich e n Mitgliedern des Verwaltungsrates zu unter-
zeichnen. Erw. 1.
2. Vorgehen, wenn ein Mitglied die Unterschrnt verweigert.
Erw.2.
3. Neu wa h 1 e n auf Grund abgeänderter Statuten. Erw. 3.
A. -
Die Spengler A.-G., Lengwil, änderte an der Gene-
ralversammlung vom 13. April 1934 Firma und Statuten.,
•
!
Registe1'f!8chell. No 59.
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Sie legte sich den Namen « Fournier- und Sägewerk A.-G.
in Lengwil» bei. Die Anmeldung der Statutenrevision
behufs Eintragung ins, Handelsregister wurde von zwei
für die Gesellschaft zeichnungsberechtigtenPersonen un-
terzeichnet.
Der Handelsregisterführer verweigerte die
Eintragung und verlangte die Unterzeichnung der Anmel-
dung durch sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates.
Da ein Mitglied sich weigerte, seine Unterschrift beizu-
setzen, wurde es an einer ausserordentlichen Generalver-
sammlung vQm2. Juni 1934 abberufen. Daraufhin wurde
die Anmeldung der Beschlüsse der Generalversammlung
vom 13. April 1934 wiederholt und von den vier verblei-
benden Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet.
Das Handelsregisteramt trug die Beschlüsse nunmehr ein
und publizierte sie.
B. -
Die Generalversammlung vom 16. Juli 1934 be-
schloss eine weitere Statutenänderung, indem sie § 21 fol-
genden Wortlaut gab:
« Der Verwaltungsrat bestimmt die Mitglieder, die die
Gesellschaft nach aussen vertreten und für sie zeichnen ».
Sie glaubte damit dem Übelstande beizukommen, dass
ein Mitglied desVerwaltungsrates es in der "Hand hätte,
die Beschlüsse der Generalversammlung zu sabotieren.
Als nun aber die Anmeldung dieser Statutenänderung
. nur von zwei zeichnungsberechtigten Mitgliedern unter-
zeichnet war, überwies das Handelsregisterbureau die An-
meldung der Aufsichtsbehörde, welche am 9. August 1934
die Abweisung verfügt hat.
Auf einen gegen diese Verfügung an den Regierungsrat
des Kantons Thurgau gerichteten Rekurs ist nicht einge-
treten worden, da das Justizdepartement einzige kantonale
Aufsichtsbehörde über das Handelsregister sei.
O. -
Gegen den Entscheid des Justizdepartementes des
Kantons Thurgau vom 8. August 1934 führte die Fournier-
und Sägewerk A.-G. in Lengwil beim Bundesgericht Be-
schwerde mit dem Begehren, es sei das Handelsregisteramt
des Kantons Thurgau anzuweisen, die Anmeldung vom
AS 60 I -
1934
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8. August 1934 entgegenzunehmen und den Eintrag zu
vollziehen.
Die Beschwerde stützt sich auf Art. 651 OR, der nur
dann die :Mitwirkung und Unterschrift sämtlicher :Mitglie-
der des VerwaUungsrates fordere, wenn die Statuten nicht
etwas anderes bestimmen. Nach dem abgeänderten Wort-
laut des Art. 21 der Statuten der Beschwerdeführerin sei
nun aber die Unterschriftsberechtigung dem Befinden des
Verwaltungsrates übertragen, der hievon Gebrauch ge-
macht und alle Mitglieder je zu zweien kollektiv zeichnungs-
berechtigt erklärt habe. Die Vertretung der Gesellschaft
nach aussen umfasse auch die Vertretung gegenüber den
Behörden und damit gegenüber dem Handelsregisteramte.
Die Anmeldung vom 8. August 1934 erfülle somit die
Erfordernisse, die zur. Eintragung und Publikation not-
wendig seien. Die Auffassung des Justizdepartementes
wonach Art. 622 Abs. 2 und 626 Abs. 2 OR angewendet
werden müssen, sei irrtümlich. Art. 622 OR beschlage nur
die Formalität der Eintragung einer neu gegründeten
Aktiengesellschaft. Art. 626 sage wohl, dass Statuten-
änderungen in gleicher Weise wie die ursprünglichen Sta-
tuten in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht
werden müssen. Über die Form werde jedoch nichts vor-
geschrieben.
Die AuffassunK . des Justizdepartementes
könne aber auch deshalb nicht richtig sein, weil sonst jedem
Mitglied des Verwaltungsrates ermöglicht würde, General-
versammlungsbeschlüsse lebenswichtiger Natur aus Laune,
Hass ete. zu sabotieren. Ein solches :Mitglied könne aller-
dings abberufen werden, allein es gäbe auch Fälle, wo Ver-
waltungsratsmitglieder nicht die :Möglichkeit hätten, ihre
Unterschrift unter die Anmeldung zu setzen, z. B. dann,
wenn ein ~ritglied bei einem Unfalle beide Hände verloren
hätte oder landesabwesend wäre, auf einer l~öwenjagd in
Mrika sich befände. Die Sicherheit, welche für den Inhalt
der Generalversammlungsbeschlüsse erforderlich sei, werde
garantiert durch die Mitwirkung des Notars, der die Rich-
tigkeit der ProtokoI1e beglaubige.
Register.,»,,,he ... No äll.
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D. -
Das .Justizdepartemeut des Kantons Thurgau bean-
tragt Abweisung der Beschwerde. "Venn man auch an-
nehmen wolle, dass nach dem neuen Wortlaut der Statuten
je zwei zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungs-
rates befugt wären, die Anmeldung in das Handelsregister
zu unterzeichnen, so sei dagegen vorab einzuwenden, dass
(lie Anmeldung der Änderung noch nach den alten Bestim-
mungen erfolgen müsse. Dann aber bestreitet das Depar-
tement, dass die Generalversammlung einer Aktiengesell-
schaft beschliessen könne, wer die Anmeldung von Statu-
tenänderungen an das Handelsregister zu unterzeichnen
habe. Es handle sich hier nicht um eine. gewöhnliche
Zeichnungsberechtigung, wie beim Abschluss von Ver-
trägen, sondern die Verwaltung habe eine ihr von Gesetzes-
wegen obliegende Funktion zu erfüllen.
Es seien die
Art. 626 und 622, und nicht Art. 651 OR massgebend.
Ebenso vertritt das eidg. Justiz- und Polizeidepartement
in seiner eingehenden Vernehmlassung den Standpunkt,
dass die Beschwerde abzuweisen sei.
In Erwägun.g .-
Das Bundesgericht pflichtet in allen Teilen den Erwä-
gungen des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes bei und
kommt mit ihm zu folgenden Schlüssen:
1. -Nach Art. 626 Abs. 2 OR müssen Statutenäl1-
derungen einer Aktiengesellschaft in gleicher Weise in das
Handelsregister eingetragen werden wie die ursprünglichen
Statuten. In dieser Beziehung verlangt aber Art. 622
Abs. 2 OR, dass die Anmeldung zum Handelsregister von
sämtlichen :Mitgliedern der VerwaltmIg vor der Register-
behörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form einge-
reicht werde. Es kann daher nicht unter Berufung auf
Art. 651 OR als genügend erklärt werden, dass ein, bezw.
bei Kollektivunterschrift zwei bevollmächtigte Vertreter
die Anmeldung unterzeichnen. Der Bundesrat hat denn
auch wiederholt festgestellt, dass mit Rücksicht auf
Art. 626 Abs. 2 und 622 Abs. 2 OR die :Mitwirkung sämt-
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VerwaltuDg)'I. und Disziplinarreolttspflege.
licher Mitglieder des Verwaltungsrates unumgänglich nötig
ist (vgl. BBl1897 1381 f; VON SALIS, Bundesrecht, Bd. IV,
No. 1581; BB1191O, I, 1 ff; STAMPA, Sammlung von Ent-
scheiden in Handelsregistersachen, No. 113). In gleichem
Sinn äusserte sich das eidg. Amt für das Handelsregister in
den im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 26. April
1929 (No. 96) veröffentlichten Instruktionen betreffend
die Unterzeichnung und Beglaubigung der von juristischen
Personen dem Handelsregister einzureichenden Anmel-
dungen. Von dieser Praxis abzuweichen, besteht kein
Anlass. Sie stützt sich auf eine ausdrückliche Gesetzes-
bestimmung.
2. -
Wie ist aber vorzugehen, weun sich ein Verwaltungs-
ratsmitglied weigert, die Anmeldung einer von der General-
versammlung beschlossenen Statutenrevision zu unter-
schreiben l'Dass 'in einem solchen Fall bei formell den
gesetzlichen' Vorschriften entsprechenden Unterlagen die
Anmeldung nicht schlechthin zurückgewiesen werden kann,
liegt auf der Hand. Sonst könnte in der Tat, wie die Be-
schwerdeführerin zutreffend ausführt, ein renitentes Ver-
waltungsratsmitglied verunmöglichen, dass von der Gene- .
ralversammlung gesetzmässig gefasste Beschlüsse rechts-
Wirksam würden. Es darf darum nicht dem Belieben der
Mitglieder der Verwaltung überlaSSEm werden, ob sie die
Anmeldung einer Statutenrevision unterzeichnen wollen
oder nicht. Indem sie einen solchen Generalversammlungs-
beschluss beim Handelsr~ter zur Eintragung bringen,
fassen sie ja nicht ihrerseits einen Beschluss, sondern
vollbringen nur einen durch das Gesetz geforderten For-
malakt und erfüllen eine gesetzliche Funktion, der sie sich
gar nicht entziehen können. Ein renitentes Veiwaltungs-
ratsmitglied "ird vom Registerführer aufgefordert werden
müssen,' die Anmeldung zu unterzeichnen, ansonst die
Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen werde.
Kommt es der Aufforderung nicht nach, so wird die Auf-
sichtsbehörde im Sinne von Art., 25 der Handelsregister-
verordnung, eine BURSe ausfällen und anordnen, dass nach
H.ogistersa<,hen. No 59.
38li
Ablauf der von ihr gesetzten Frist die Änderung trot,z
Fehlens seiner Unterschrift eingetragen werde.
Man wird einzig dann einem Verwaltungsratsmitglied
eine Mitwirkung bei der Anmeldung nicht zumuten
können, wenn es sich um die Anmeldung eines von ihm als
statutenwidrig bezeichneten BeschlusseR handelt. In die-
sem Falle wird der Handelsregisterführer durch Ansetzung
einer angemessenen Frist von etwa 10-14 Tagen dem
betreffenden Verwaltungsrat Gelegenheit geben müssen,
beim zuständigen Gerichte eine vorsorgliche Verfügung im
Sinne von Art. 30 der Handelsregisterverordnung zu
erwirken.
Was aber den Fall der Verhinderung eines Verwaltungs-
rates wegen schwerer Krankheit oder Landesabwesenheit
anbelangt, so hat die Praxis sich auf den Standpunkt
gestellt, dass die kantonale Aufsichtsbehörde über das
Handelsregister die Möglichkeit haben muss, in einzelnen
Fällen den Registerführer zu ermächtigen, Eintragungen zu
vollziehen, die an sich nicht streitig sind, bei denen aber
die vom Gesetz gewollten Formalitäten nicht in allen
Teilen erfüllt werden können. Dieses Vorgehen ist aus
praktischen Gründen gerechtfertigt, indem sonst hin und
wieder gesetzlich vorgeschriebene Eintragungen einzig um
verhältnismässig geringfügiger Formmängel willen längere
Zeit in der Schwebe bleiben würden oder aber überhaupt
nicht vollzogen werden könnten.
3. -
Entgegen der Auffassung des thurgauischen Justiz-
departementeskann dagegen eine Generalversammlung,
welche eine Statutenänderung beschlossen hat, schon vor-
gängig der Eintragung gestützt auf die neuen Bestimmungen
Beschlüsse fassen und '''ahlen vornehmen. Art. 626 Abs. 3
OR hat nicht den Sinn, dass eine Statutenänderung über
die Bestellung der Verwaltung vorerst im Handelsregister
eingetragen werden müsse, damit letztere neu gewählt
werden könne. Wenn daher dem Standpunkt der Be-
schwerdeführerin beigepflichtet werden könnte, daSs die
Handelsregisteranmeldung, welche eine Statutenänderung
;186
\Terwalt,UHg,<- uml Disziplinarrechtspflege.
betrifft, nur von zwei zeichnungsberechtigten Verwal-
tungsräten unterzeichnet zu werden brauche, so dürfte
die Anmeldung im vorliegenden Falle wohl nicht deswegen
beanstandet werden, weil die zwei Verwaltungsräte erst
gestützt auf die beschlossene Statutenänderung zur Ver-
tretung bevollmächtigt wurden. Die Auffassung des Be-
schwerdeführers ist aber, wie dargetan wurde, unrichtig.
Demnach ed.:ennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
60. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1934
i. S. Hemmel & Cie, A. G.
gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister.
Zulässigkeit der Eintragung einer sog. haI b sei t i gen Pro-
kura.
A. -
Die Kollektivgesellschaft Memmel & eie., die in
Basel seit mehreren Jahrzehnten eine Stempelfabrik be-
trieben hat, wurde im Jahre 1931 in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt.
In dieser führten zunächst die beiden
früheren Teilhaber, Frau Memmel und Hans Haueter.
Einzelunterschrift.· Nach dem .Tode der Frau Memmel im
Jahre 1932 blieb Hans Haueter zunächst allein unter-
schriftsberechtigt. In seiner Sitzung vom 18. April 1934
enlannte der Verwaltungsrat den AngesteUten Hermaml
Stebler zum Prokuristen mit Kollektivunterschrift zusam-
men mit. dem zur Einzelunterschrift berechtigten Hans
Haueter. Diese Prokura wurde am 24. September 1934
beim Handelsregister Basel-Stadt angemeldet.
Dieses
nahm die Anmeldung entgegen; das eidgenössische Amt
für das Handelsregister jedoch lehnte am 5. Oktober 1934
die Genehmigung dieser Anmeldung ab unter Bezugnahme
auf eine Meinungsäusserung des eidgenössischen Justiz-
lInd Polizeidepartelllentes vom 30. August 1928 (ihrem
wesentlichen Inhalt nach abgedruckt in der ZeitschI' . des
Hegistersaeheu. No 60.
:187
bernischen Juristenvereins Band 65, S. 378 ff.), worin
ausgeführt wird:
« Gemäss Art. 460 OR kann die Prokura « mehreren
Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden
(Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unter-
schrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung
der übrigen nicht verbindlich ist I). Man kann nun aller-
dings zur Not die Auffassung vertreten, dass auch die
« halbseitige Kollektiv-Prokura » in dieser Gesetzesbestim-
mung inbegriffen sei, indem auch hier neben die eine
Unterschrift die andere treten muss. Immerhin trifft dies
nur für den einen Zeichnungsberechtigten zu, während
der andere, der mit jenem zeichnet, auch allein verbind-
liche Unterschrift besitzt. Deshalb liegt es näher, unter
Kollektivprokura eine Vertretung von gleichberechtigten
Personen zu verstehen, die nur bei gegenseitiger Unter-
schrift zu zeichnen imstande sind; nur so kann auch rich-
tigerweise für beide von einer vorgeschriebenen Mitwirkung
die Rede sein, während andernfalls die der U nterschrlft des
Vollprokuristen beigesetzte Unterschrift wegbleiben kann,
ohne dass dies für die Rechtswirkung nach aussen von
Belang. wäre.
» Für diese strengere Auslegung des Gesetzes spricht auch
der Absatz 3 des zitierten Art. 460 OR, der für alle andern,
als die im Gesetze erwähnten Beschränkungen der Prokura
die rechtliche Wirkung gegenüber Dritten ablehnt, und
damit die Beschränkung ihrer Erscheinungsformen zum
Ausdruck bringt.
» Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 11. März
1887 (BBl. 1887, I, 419 und SIEGMUND, Handbuch für
Handelsregisterführer, S. 436/437) lallt dagegen beim Ent-
scheid. der vorliegenden Frage nicht in Betracht; denn
soweit es sich überhaupt mit den Möglichkeiten des Zu-
sammenwirkens mehrerer Zeichnungsberechtigter befasst,
schliesst es nur die Abstufung der Zeichnungsberechtigung
einer und derselben Person nach verschiedenen Arten von
Geschäften in Einzel- und Kollektivunterschrift aus. Nach