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Yerwalt,ullg'';' uml Disziplinarroohtspflege.
betrifft, nur von zwei zeichnungsberechtigten Verwal-
tungsräten unterzeichnet zu werden brauche, so dürfte
die Anmeldung im vorliegenden Falle wohl nicht deswegen
beanstandet werden, weil die zwei Verwaltungsräte erst
gestützt auf die beschlossene Statutenänderung zur Ver-
tretung bevollmächtigt wurden. Die Auffassung des Be-
schwerdeführers ist aber, wie dargetan wurde, unrichtig.
Demnach erkennt daß Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
60. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 193i
i. S. Hemmel & Cie, A. G.
gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister.
Zulässigkeit der Eintragung einer sog. haI b sei t, i gen Pro·
kura.
A. -
Die Kollektivgesellschaft Memmel & Oie., die in
Basel seit mehreren Jahrzehnten eine Stempelfabrik be-
trieben hat, wurde im Jahre 1931 in eine Aktiengesellschaft
umgewandelt.
In dieser führten zunächst die beiden
früheren Teilhaber, Fmu Memmel und Hans Haueter,
Einzelunterschrift. Nach dem Tode der Frau Memmel im
Jahre 1932 blieb Hans Haueter zunächst allein unter-
schriftsberechtigt. In seiner Sitzung vom 18. April 1934
ernannte der Verwaltungsrat den Angestellten Hermann
Stebler zum Prokuristen mit Kollektivunterschrift zusam-
men mit. dem zur Einzelunterschrift berechtigten Hans
Haueter. Diese Prokura wurde am 24. September 1934
beim Handelsregister Basel-Stadt angemeldet.
Dieses
nahm die Anmeldung entgegen; das eidgenössische Amt
für das Handelsregister jedoch lehnte am 5. Oktober 1934
die Genehmigung dieser Anmeldung ab unter Bezugnahme
auf eine Meinungsäusserung des eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes vom 30. August 1928 (ihrem
wesentlichen Inhalt nach abgedruckt in der ZeitschI' . des
RegistersachelI. No 60.
beroischen Juristenvereins Eand 65, S. 378 ff.), worin
ausgeführt wird :
(Gemäss Art. 460 OR kann die Prokura ((mehreren
Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden
(Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unter-
schrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung
der übrigen nicht verbindlich ist I). Man kann nun aller-
dings zur Not die Auffassung vertreten, dass auch die
(I halbseitige Kollektiv-Prokura 11 in dieser Gesetzesbestim-
mung inbegriffen sei, indem auch hier neben die eine
Unterschrift die andere treten muss. Immerhin trifft dies
nur für den einen Zeichnungs berechtigten zu, während
der andere, der mit jenem zeichnet, auch allein verbind-
liche Unterschrift besitzt. Deshalb liegt es näher, unter
Kollektivprokura eine Vertretung von gleichberechtigten
Personen zu verstehen, die nur bei gegenseitiger Unter-
schrift zu zeichnen imstande sind; nur so kann auch rich-
tigerweise für beide von einer vorgeschriebenen Mitwirkung
die Rede sein, während andernfalls die der Unterschrift des
Vollprokuristen beigesetzte Unterschrift wegbleiben kann,
ohne dass dies für die Rechtswirkung nach aussen von
Belang wäre.
» Für diese strengere Auslegung des Gesetzes spricht auch
der Absatz 3 des zitierten Art. 460 OR, der für alle andern,
als die im Gesetze erwähnten Beschränkungen der Prokura
die rechtliche Wirkung gegenüber Dritten ablehnt, und
damit die Beschränkung ihrer Erscheinungsformen zum
Ausdruck bringt.
» Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 11. März
1887 (Bßl. 1887, I, 419 und SIEGMUND, Handbuch für
Handelsregisterführer, S. 436/437) lallt dagegen beim Ent-
scheid. der vorliegenden Frage nicht in Betracht; denn
soweit es sich überhaupt mit den Möglichkeiten des Zu-
sammenwirkens mehrerer Zeichnungsberechtigter befasst,
schliesst es nur die Abstufung der Zeichnungsberechtigung
einer und derselben Person nach verschiedenen Arten von
Geschäften in Einzel- und Kollektivunterschrift aus. Nach
388
Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege.
bisheriger Praxis hat in der Tat die Erteilung « halbseitiger
Kollektiv-Prokura» im Handelsregister, abgesehen von
verschwindenden, offenbar versehentlich zugelassenen Aus-
nahmen, nicht Aufnahme gefunden.
» Die deutsche Praxis kann für uns nicht ohne weiteres
wegleitend sein. Denn abgesehen davon, dass dort erst
in neuerer Zeit (RGE 1917, Bd. XC, S. 21) die Zulässigkeit
der Verbindung von Einzel- und Kollektivvertretung aner-
kannt worden ist, und in der Literatur hiefür verschiedene
Auffassungen vertreten werden (vgl. Karl WIELAND, Hand-
buch Bd. I, S. 364, und die dort (Anmerkung 42) zitierte
Literatur), ist nicht zu übersehen, dass das schweizerische
Recht eine Bestimmung, wie jene des § .125 Abs. 2 Satz 3
des DHGB, die eine extensive Interpretation des Begriffes
der Kollektivprokura eher zulässt, nicht kennt.
» Bei dieser Rechtslage hätten wir nur dann Veranlas-
sung, die {(halbseitige Kollektivprokura» auch bei uns
einzuführen, wenn die Bedürfnisse des Geschäftslebens
dies dringend nahelegen und den bisherigen Zustand als
unbefriedigend erweisen würden. Nun wird aber im Gegen-
teil die Frage des praktischen Bedürfnisses von den zu-
ständigen Kreisen von Handel und Industrie ganz über-
wiegend verneint. Eine Umfrage bei einer grossen Zahl
von Handelskammern hat zu. diesem Ergebnis geführt.
Sehr ablehnend verhält sich auch die Bankenwelt gegen-
über der angeregten Neuerung, und in ähnlicher Weise hat
sich ferner der Verband konzessionierter schweizerischer
Versicherungsgesellschaften ausgesprochen. Es liegen der-
art zur vorliegenden Frage die Ansichtsäusserungen gerade
jener Interessenverbände vor, denen auf diesem Gebiete
am meisten Erfahrung zukommt, und für die die Gestal-
tung der verschiedenen. Möglichkeiten der Zeichnungs-
berechtigung in erster Linie von Wichtigkeit sein muss.
Deshalb ist es angebracht, wenn die Ablehnung der Ein-
tragung einer « halbseitigen Kollektivprokura» in das
Handelsregister aufrechterhalten bleibt. })
Von dieser Praxis erklärt das eidgenössische Amt nur
Registel'fl3chen. No SO.
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abweichen zu wollen, wenn das Bundesgericht sich der
Stellungnahme des Departementes nicht anschIiesse.
B. -
Gegen diese Verfügung hat die Memmel & (,~e.
A.-G. rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die
verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das eidgenössische Amt für das Handels-
register sei anzuweisen, die angemeldete Prokura des Her-
mann Stebler zu genehmigen.
Die Begründung verweist in erster Linie auf den neuesten
Entscheid des Bundesgerichtes vom 27. März 1934 in Sachen
Fridolin Schwitter A.-G. gegen das eidgenössische Amt für
das Handelsregister (BGE 60 I S. 55), und stellt im An-
schluss an denselben fest, dass die zur Eintragung ange-
meldete Tatsache
a) wahr sei, indem dem Herrn Hermann Stebler wirk·
lich die genannte Kollektivprokura erteilt wurde,
b) zu keinen Täuschungen Anlass geben könne, und
endlich
c) nicht einzusehen sei, wieso die Eintragung einem
öffentlichen Interesse zuwiderlaufen sollte.
Sie hebt hervor, in Wirklichkeit handle es sich eben bei
der Zulassung der {(halbseitigen Prokura }) um eine Frage
des m a t e r i e 11 e n R e c h te s, was auch daraus her-
vorgehe, dass in der angeführten Zuschrift des eidgenös-
sischen Justizdepartementes vom 30. August 1928 nicht
etwa auf Grund der VO über das Handelsregister entschie-
den werde, sondern auf Grund des Art. 460 Abs. 3 des OR.
Zu der aufgeworfenen B e d ü r f n i s fra g e und de-
ren Beantwortung durch grosse Interessenverbände be-
merkt die Beschwerdeschrift, dass diese an der Frage der
halbseitigen Prokura wenig interessiert seien, dagegen
haben kleinere Unternehmungenemdurch-
aus schutzwürdiges Interesse daran, auch dann eine Kollek-
tivprokura eintragen zu können, wenn keine zweite Kol~
lektivprokura, sondern nur eine Einzelunterschrift besteht:
a) Zunächst einmal sei die Verleihung der Prokura eine
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Auszeichnung für den Angestellten selbst, und darum ein
wichtiges Hilfsmittel der Betriebsführung; sodann
b) sage die Verleihung der Prokura Dritten, dass die
eigene Firma dem betreffenden Angestellten ein höheres
Mass von Vertrauen entgegenbringt. Auch wenn er nur
Kollektivprokura habe, so sei er eben doch zur Verhandlung
mit Dritten besser geeignet, der Dritte lege auf seine Zu-
sagen mit Recht grösseren Wert, als auf diejenigen eines
gewöhnlichen Angestellten.
Gerade in dieser Hinsicht
spiele es gar keine Rolle, ob die Unterschrift des Kollektiv-
prokuristen nachher ergänzt wird durch die weitere Unter-
schrift eines Kollektivprokuristen oder durch die Unter-
schrift eines Einzel-Zeichnungsberechtigten. -
Die meisten
grösseren Betriebe, beispielsweise alle Grossbanken, kennen
heute überhaupt nur noch Kollektivunterschrift, und trotz-
dem sei es nicht üblich, dass immer zwei Direktoren oder
zwei Prokuristen mit dem Vertragsgegner verhandeln, son-
dern es sei üblich, dass einer verhandelt. Waa dann dieser
eine Vertreter abgemacht hat, gelte als abgemacht, auch
wenn zum formellen Abschluss des Geschäftes eine zweite
Unterschrift erforderlich ist, und ob nun diese zweite Un-
terschrift eine Einzelunterschrift, oder eine Kollektivunter-
schrift ist, sei für den Geschäftsverkehr völlig gleichgültig.
Für den Dritten sei wichtig, dass er mit einem Ange-
hörigen des Geschäftes verhandelt habe, auf dessen Zu-
sagen und Abmachungen zufolge seiner Stellung im Ge-
schäft gebaut werden dürfe. Auch die Beschwerdeführerin,
die durch den Herrn Haueter allein gültig verpflichtet
werden könne, habe doch das Bedürfnis nach einem wei-
teren Angestellten, der zufolge seiner Stellung im Geschäft
mit Dritten massgebend verhandeln könne, so dass also
auch praktische Gründe durchaus für die Zulassung der
sog. halbseitigen Prokura sprächen.
O. -
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister
hat die Abweisung der Beschwerde beantragt, indem es
sich im wesentlichen auf die bereits in dem zitierten Schrei-
ben des eidgenössischen Justizdepartementes vom 30. Au-
Registersachen. NQ 60.
391
gust 1928 enthaltenen Erwägungen stützt. Für den Fall
der Gutheissung der Beschwerde hat es ersucht, von der
in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten gesetzlich nicht
zu rechtfertigenden Auferlegung von Kosten Umgang zu
nehmen.
Das BundesgeriCht zieht in Erwägung :
1. -
Die Beschwerdeschrift hebt mit Recht hervor, dass
die angefochtene Verfügung im Kernpunkt nicht sowohl
in der Anwendung des spezifischen Registerrechtes, son-
dern des materiellen Prokurarechtes, OR Art. 460 Abs. 2,
liegt. Denn daa eidgenössische Amt stellt sich ja selbst
nicht etwa auf den Standpunkt, dass die Eintragung einer
sog. halbseitigen Prokura unter allen Umstanden schlecht-
hin unzulässig sei, auch dann, wenn Art. 460 Abs. 2 OR
die Erteilung einer solchen Prokura an sich gestatten
sollte, sondern es begründet die Unzulässigkeit der Ein-
tragung einzig damit, dass eine solche Prokura überhaupt
nicht erteilt werden könne (bezw. nicht zu gestatten sei),
welche Frage aber eben vom m a t e r i e 11 e n R e c h t
beherrscht wird, und wofür die zitierte Bestimmung des
OR Art. 460 zweites Alinea, massgebend ist. Auch vom
Standpunkt des eidgenössischen Amtes (und des eidge-
nössischen J ustizdepartementes in seinem mehrzitierten
Schreiben vom 30. August 1928) aus versteht es sich dem-
nach von selbst, dass die Eintragung der halbseitigen
Kollektivprokura dann nicht verweigert werden darf, wenn
diese rechtmässig erteilt worden ist, bezw. also, WClill Art.
460 Abs. 2 OR dem Geschäftsinhaber gestattet, eine Pro-
kura in dieser Form zu erteilen.
2. -Nun hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom
27. März 1934 (BGE 60 I S. 5:3 ff.) in Sachen Fridolin
Schwitter A.-G. gegen das eidgenössische Amt für das
Handelsregister, in grundsätzlicher Entscheidung den
Rahmen festgesetzt, innerhalb dessen sich die Kognition
der Registerbehörde bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgabe zu halten hat und darauf hingewiesen, derselbe
311:.!
Verwalttmgs. und Disziplinarrechtspflegl".
sei durch Art. 1 der rev. VO II von 1918 bestimmt, welcher
den Grundsatz aufstellt, dass die Eintragungen im Handels-
register wahr sein müssen, zu keinen Täuschungen Anlass
geben und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen
dürfen. Im Bereiche dieser drei Plmkte habe die Register-
behörde die Rechtsakte, um deren Eintragung sie ange-
gangen wird, sowohl nach der formellen wie nach der
materiellen Seite zu überprüfen; darüber hinaus sei sie
aber nicht befugt, über die von den Vertragsparteien
begründeten R e c h t s ver h ä 1 t n iss e irgendwelche
Entscheidungen zu treffen, sondern dies sei gegebenenfalls
Sache der zivilen Gerichtsbarkeit.
In der Beschwerde.antwort gibt das eidgenössische Amt
lmumwunden zu, dass in casu keiner dieser drei der Kog-
nition der Verwaltungsbehörde vorbehaltenen Punkte zu-
treffe; « denn », so sagt es selber, « die Eintragung des zur
Kollektivzeichnung befugten Prokuristen Hermann Steb-
ler, mit der Ermächtigung, gemeinsam mit dem einzel-
unterschriftsberechtigten einzigen Verwaltungsrat Hans
Haueter-Seeger zu zeichnen, widerspricht weder der
Wahrheit, noch gibt sie zU Täuschungen Anlass, noch
widerspricht sie einem öffentlichen Interesse». Aber das
eidgenössische Amt scheint, nach der Antwortschrift zu
schliessen, von der Notwendigkeit der im BGE 60 I S. 57
hervorgehobenen Gewaltentrennung zwischen der Verwal-
tungs- und der Zivilrechtspflegeimmer noch nicht restlos
überzeugt zu sein, und doch' liegt dieselbe bei einigem
Besinnen klar zutage, wie die folgenden wenigen Erwä-
gungen zeigen :
3. -
Es ist nicht streitig, dass es sich um das Dilemma
handelt, ob nach dem schweizerischen Recht eine sog.
« halbseitige Kollektivprokura», wie sie hier vorliegt,
zulässig sei oder nicht.
Das eidgenössische Amt beurteilt die Frage im wesent-
lichen de lege ferenda, während der allgemeinen Regel
nach, und insbesondere nach der in Art. 1 ZGB enthaltenen
Registersachen. N° 00.
393
Vorschrift vor allen Dingen auf die lex lata abzustellen ist,
und dagegen die Regel, die der Richter « als Gesetzgeber "
aufstellen würde, erst in letzter Linie an die Reihe kommt,
d. h. erst dann, wenn es im Gesetz an einer einschlägigen
Bestimmung fehlt.
Einschlägige gesetzliche Bestimmungen haben wir. nun
aber, und zwar in OR Art. 458 Abs. I und 460 Abs. 2,
welche über die Prokura verordnen :
Art. 458 Ab s. 1 : Wer vom Inhaber eines Handels-,
Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art
geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend
ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben. und
« per procura }) die Firma zu zeichnen,sei Prokurist, und
Art. 4 60 A b s. 2: « Sie (d. h. die Prokura) kann
mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt
werden (Kollektivprokura), mit der Wirkung, dass die
Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mit-
wirkung der übrigen nicht verbindlich ist ».
Was nun zunächst den Rechtsbestand der ~okura an-
belangt, so ist hier klar und deutlich ausgesprochen~ dass
er nicht auf behördlicher Verleihung, sondern auf pnvater
Autonomie beruht: Es ist der Geschäftsinhaber,welcher
sie ins Leben ruft, und zwar durch Vollmachterteilung an
die von ihm zum Prokuristen bestimmte Person, also
durch einen, in seiner Befugnis stehenden privatrechtlichen
einseitigen Rechtsakt. Eine bestimmte Form ist für die
Vornahme dieses Rechtsaktes nicht vorgeschri,eben; denn
diese Vollmachterteilung geschieht durch einfache Willens-
erklärung s~inerseits «(Ausdrückliche oder stillschwei-
gende» Ermächtigung) Art. 458 Abs. 1.
Die Ansicht, als ob etwa die Prokura erst .durch deren
Eintragung im Handelsregister entstünde und rechts-
kräftig würde, ist zum vorneherein durch Art. 458 Abs .. 2
widerlegt; und es ist zum Überfluss auch allgemem
anerkannt, dass dieser Eintragung bei dem Rechtsgebilde
der Prokura (im Gegensatz z. B. zu gewissen Gesellschafts-
394
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
formen) nicht konstitutive Wirkung zukommt. Die Pflicht
zur Anmeldung zur Eintragung (Art. 458 Abs. 2) ist ledig-
lich Ordnungsvorschrift.
4. -
Hängt also die Rechtsbeständigkeit einer erteilten
Prokura nicht von der Eintragung ins Handelsregister ab,
und genüg:t dazu eine formlos erteilte Ermächtigung des
Geschäftsherrn, so folgt hieraus, dass auch die J{ und -
ge b u n g dieser Ermächtigung nach aussen nicht auf
die Publikation des Handelsregistereintrages beschränkt
ist, sondern in beliebiger Weise durch anderweitige Kom-
munikation erfolgen kann, z. B. durch Zirkulare an Ge-
schäftsfreunde, Annonce in der Zeitung usw. In Anbetracht
dessen ist durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, dass
vor geschehener Eintragung ins Handelsregister von der
einmal erteilten Prokura Gebrauch. gemacht worden ist
und noch weiterhin Gebrauch gemacht wird, -
dass sie
also bereits im Verkehr wirksam geworden ist. Diesen
Fall sieht das OR in Art. 460 Abs. 2 ausdrücklich vor und
knüpft daran,die Haftbarkeit des Ges(Jhäftsherrn. Je nach
den Umständen kann hierüber Streit entstehen mit dem
Dritten, der « durch die Handlungen des Prokuristen»
berührt worden ist, und dieser Streit wird dann zweifellos
ein zivilrechtlicher sein und demnach der zivilen Gerichts-
barkeit unterliegen. Der Zivilrichter aber wird die Zuläs-
sigkeit der angewandten Form - der Prokura auf deren
g e set z I ich e G I' und lag e n hin untersuchen, und
dabei nicht in erster Linie Betrachtungen darüber anzu-
stellen haben, ob diese Form « wünschbar» sei oder nicht,
ob sie « überflüssig » sei oder nicht, sondern prüfen, ob das
Gesetz sie g e s tat t e oder ob sie etwa mit diesem in
Widerspruch stehe. Bei dieser Prüfung wird der Zivil-
richter genau feststellen, was wirklich vom Gesetz verboten
sei, und was nicht,und nicht Etwas schon um deswillen
als unzulässig und verboten erklären, weil es vielleicht
besser verboten sein sollte. Bei dieser in der Zivilrechts-
pflege üblichen (und wie gesagt vom ZGB in Art. 1 noch
ausdrücklich vorgeschriebenen) Methode der Rechtsfin-
Registersachen. No 60.
395
dung kann aber ein begründeter Zweifel daran nicht
bestehen, dass der Zivilrichter die angefochtene sog.
« halbseitige Kollektivprokura» als nach OR Art. 460
Abs. 2 nicht ausgeschlossen, sondern gesetzlich zulässig
wird anerkennen müssen. Statt aller weitläufigen Erör-
terungen hierüber dürfte es genügen, auf die Ausführungen
von K. WIELAND, Das Handelsrecht, I Seite 364, spez.
Anm. 42 und die dort verzeichnete deutsche Literatur und
Praxis (RG. 90, 21) zu verweisen.
Die Behauptung des eidgenössischen Justizdepartemen-
tes in seinem Schreiben vom 30. August 1928, « es liege
näher », unter Kollektivprokura eine Vertretung von
« gleichberechtigten Personen» zu verstehen, die nur bei
gegenseitiger Unterschrift verbindlich zu zeichnen imstande
sind enthält eine durcha.us willkürliche Beschränkung des
Begriffes der Kollektivprokura, für welche der Gesetzes-
text, Art. 460 Abs. 2 gar keinen Anhaltspunkt bietet; sie
wird in dem genannten Schreiben denn auch nur mit der
Erwägung begründet, nur so könne « auf richtige Weise
für heide von einer vorgeschriebenen Mitwirkung die Rede
sein während andernfalls die der Unterschrift des Voll-
prokuristen beigesetzte Unterschrift wegbleiben könne,
ohne dass dies für die Rechtswirkung nach aussen von
Belang wäre)). Diese Begründung, welche auf die Vernei-
nung eines praktischen Bedürfnisses hinausläuft, dürfte
kaum als durchschlagend gelten, wenn man mit der Be-
schwerdeschrift das Bestehen eines praktischen Bedürf-
nisses, speziell in casu, nicht schlechtweg verneint; sie
ist aber insofern falsch, als sie die sog. pas s i v e Ver-
tr e t n n g s mac h t
vollständig ignoriert (v. TUBE,
OR I. Bd. S. 304 Anm. 117; STAlTB, HGB zu § 48 Anm. 9;
BRAND, HGB zu § 48 Anm. 6 d).
5. -
'" enn nun in einem solchen Streit, den der Ge-
schäftsinhaber mit einem Dritten möglicherweise zu führen
hat. der Zivilrichter die Zulässigkeit der sog. halbseitigen
Kollektivprokura bejaht, so wird dann die Registerbehörde
auch in einem Fall, wo der Geschäftsinhaber nicht etwa
:196
Verwaltungs- tmd Disziplinarrechtspflege.
schon von sich aus die Prokura zur Eintragung angemeldet
hat. diesen von sich aus hiezu anzuhalten haben, und
nötigenfalls die Eintragung von Amt e s
w eg e 11
yorzunehmen, ungeachtet aller der Bedenken, welche sie
gegen die Zulässigkeit heute vorbringt und möglichweise
auch noch weiterhin hegen mag. (Vergl. über die Gebun-
denheit der Registerbehörde an Entscheide des Prozess-
richters : K, WIELAND, HR I S. 225, Anm. 33.)
Die Beschwerde ist aus diesem Grunde gutzuheissen.
6. -
Was die K 0 s t e n fra g e anbetrifft, so kann
sie im vorliegenden Fall nicht wohl anders geregelt werden,
als wie in der Entscheidung vom 27.. März dieses Jahres
in Sachen Frjdolin Schwitter gegen das eidgenössische Amt
für das Handelsregister, BGE 60 I S. 59 Erw. 3. Die
beschwerdebeklagte Behörde übersieht, dass unter den
Bestimmungen des OG füi- die staatsrechtliche Beschwerde,
welche nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Verwal-
tungsrechtBpflege auf das verwaltungsgerichtliche Verfah-
ren anzuwenden sind, ausdrücklich auch Art. 221 des OG
genannt iSt. Die Anwendung dieser Bestimmung des OG
ist daher im verwaltungsrechtlichen Verfahren keineswegs
gesetzlich nicht zu rechtfertigen, sondern gesetzlich vor-
geschrieben, und sie hat auch im vorliegenden Falle in
gleicher Weise zu erfolgen, wie in der zitierten Entschei-
dung vom 27. März 1934.
.
. Demnach erkennt das Bundesgericht :
L -
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ver-
fügung des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister
vom 5. Oktober 1934 aufgehoben.
2. -
Von der Auferlegung von Kosten wird Umgang
genommen. -
Das eidgenössische Amt für das Handels-
register hat die Beschwerdeführerin mit 100 Fr. ausser-
rechtlich zu entschädigen.
Fabrik. und Gewerbewesen. N° 60.
III. FABRIK- UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
61. Urteil vom 8. November 1934
i. S. Magazine zum Globas Ä.-G.
397
gegen Bundesamt. für Industrie, Gewerbe und Arbeit..
Fa b ri kge set z.
1. Ein Atelier für Masschneiderei, das mehr als 10 Arbeiter
beschäftigt, darf als Fabrik bezeichnet werden.
2. An die Verkaufsabteilungen eines Ifundelsgeschäftes (Waren-
hauses) angeschlossene Ateliers für die Anpassung der ver-
kauften Ware haben den Charakter industrieller Anstalten
(Art. 1 Abs. 1 FG) in der Regel nicht, wenn sie sich auf gering.
fügige und unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf
der (an sich fertigen) Ware vorzunehmende Anpassungen
beschränken.
3. Art. 5 VFG, der für die Feststellung der massgebenden Be-
triebsgrösse (Arbeiterzahl)
die
Zusammenfassung
gleich-
artiger, aber räumlich getrennter Teile eines industriellen
Betriebs anordnet, findet auf technische Betriebsteile einer
nichtindustriellen Unternehmung nicht ohne weiteres An-
wendung.
A. -
Die Aktiengesellschaft der Magazine zum Globus
in Zürich betreibt zwei räumlich getrennte Verkaufs-
geschäfte, mit denen verschiedene technische Ateliers
verbunden sind: Das Warenhaus an der Bahnhofbrücke
hat ein Änderungsatelier für Damenkonfektion, in dem
maximal 5 Arbeiterinnen beschäftigt werden, ein Hutate-
lier mit 3 und eine Gardinennäherei mit einer Arbeiterin.
In den beiden ersten Ateliers werden die im Verkaufs-
betrieb abgesetzten Konfektionswaren (Damenkleider und
-Hüte) nach den Wünschen der Kundinnen geändert und
garniert. Der kantonale Fabrikinspektor beschreibt den
Vorgang wie folgt:
« Beim Verkauf eines Damenklei-
dungsstückes wird jeweilen eine Arbeiterin aus dem Arbeits-
atelier . in den Verkaufsraum gerufen um zu kontrollieren,
ob das Stück der Kundin auch richtig passe. Ist der
AS 60 I 1934
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