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Verwaltungs- lmd Disziplinarrechtspflege_
schon von sich aus die Prokura zur Eintragung angemeldet
hat, diesen von sich aus hiezu anzuhalten haben, und
nötigenfalls die Eintragung v 0 11
Amt e s
weg e 11
yorzunehmen, ungeachtet aller der Bedenken, welche sie
gegen die Zulässigkeit heute vorbringt und möglichweise
auch n~ch weiterhin hegen mag. (Verg!. über die Gebun-
denheit der Registerbehörde an Entscheide des Prozess-
richters : K, WIELAND, HR I S. 225, Anm. 33.)
Die Beschwerde ist aus diesem Grunde gutzuheissen.
6. -
Was die K 0 s t e n fr a ge anbetrifft, so kann
sie im vorliegenden Fall nicht wohl anders geregelt werden,
als wie in der Entscheidmlg vom 27. März dieses Jahres
in Sachen Frjdolin Schwitter gegen das eidgenössische Amt
für das Handelsregister, BGE 60 I S. 59 Erw. 3. Die
beschwerdebeklagte Behörde übersieht, dass unter den
Bestimmungen des OG rur die staatsrechtliche Beschwerde,
welche nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Verwal-
tlli1g8rechtspflege auf das verwaltungsgerichtliche Verfah-
ren anzuwenden sind, ausdrücklich auch Art. 221 des OG
genannt, ist. Die Anwendung dieser Bestimmung des OG
ist daher im verwaltungsrechtlichen Verfahren keineswegs
gesetzlich nicht zu rechtfertigen, sondern gesetzlich vor-
geschrieben, und sie hat auch im vorliegenden Falle in
gleicher Weise zu erfolgen, wie in der zitierten Entschei~
dung vom 27. März 1934.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. -
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ver-
fügung des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister
vom 5. Oktober 1934 aufgehoben.
2. -
Von der Auferlegung von Kosten wird Umgang
genommen. -
Das eidgenössische Amt für das Handels-
register hat die Beschwerdeführerin mit 100 Fr. ausser-
rechtlich zu ent.schädigen.
Fabrik- und Gewerbewesen_ N0 60.
111. FABRIK- UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
61. Urteil vom 8. November 1934
i. S. Magazine zum Globas A • .;.G.
39'1
gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und; Arbeit.
Fabrikgesetz.
1. Ein Atelier für Masschneiderei, das mehr als 10 Arbeiter
beschäftigt, darf als Fabrik bezeichnet werden.
2. An die Verkaufsabteilungen eines HandeIsgesehäftes (Waren-
hauses) angeschlossene Ateliers für die Anpassung der ver-
kauften Ware haben den Charakter industrieller Anstalten
(Art. 1 Abs. 1 FG) in der Regel nicht, wenn sie sich auf gering.
fügige und unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf
der (an sich fertigen) Ware vorzunehmende Anpassungen
besohränken.
3. Art. 5 VFG, der für die Feststellung der IDassgebenden Be-
triebsgrÖS8e
(Arbeiterz3hl)
die
Zusammenfassung
gleioh-
artiger, aber räumlich getrennter Teile eines industriellen
Betriebs anordnet, findet auf technische Betriebsteile einer
nichtindustriellen Unternehmung nicht ohne weiteres An-
wendung.
A. -
Die Aktiengesellschaft der Magazine zum Globus
in Zürich betreibt zwei rämnlich getrennte Verkaufs-
geschäfte, mit denen verschiedene technische Ateliers
verbunden sind: Das Warenhaus an der Bahnhofbrucke
hat ein Anderungsatelier für Damenkonfektion, in dem
maximal 5 Arbeiterinnen beschäftigt werden, ein Hutate-
lier mit 3 und eine Gardinennäherei mit einer Arbeiterin.
In den beiden ersten Ateliers werden die im Verkaufs-
betrieb abgesetzten Konfektionswaren (Damenkleider und
-Hüte) nach den Wünschen der Kundinnen geändert und
garniert. Der kantOnale Fabrikinspektor beschreibt den
Vorgang wie folgt:
« Beim Verkauf eines Damenklei-
dungsstückes wird jeweilen eine Arbeiterin aus dem Arbeits-
atelier . in den Verkaufsraum gerufen um zu kontrollieren,
ob das Stück der Kundin auch richtig passe. Ist der
AS 60 I 1934
26
398
Y"rwaltnngs. und Disziplinarrechtspflege.
.\rmel ZU lang oder zu kurz, das Kleid zu eng oder zu
weit. so wird mitte1st Nadeln abgesteckt, was zu ändern
ist. Hernach geht die Arbeiterin mit dem Kleid ins Atelier
und ändert es so ab, dass es der Kundin passt. Die Be-
schäftigung dieser 4 Mädchen besteht also nicht in der
Herstellung neuer Kleider, sondern lediglich in der Ände-
rung gekaufter Kleidungsstücke. Ähnlich verhält es sich
mit dem Hutatelier. Auch hier muss hin und wieder
ein Hut etwas ausgeweitet oder enger gemacht werden,
muss eine andere Garnitur erhalten etc.» (Bericht vom
5. Februar 1934.) In der Gardinennäherei werden die im
Verkaufsbetrieb abgesetzten Vorhangstoffe eingefasst und
mit Borten versehen, also zu Vorhängen umgearbeitet.
An das Herrenkonfektionsgeschäft am Löwenplatz ist
eine Herrenschneiderei angeschlossen, in der gelegentlich
bis zu 11 Arbeiter beSchäftigt werden. Dieses Atelier
befasst sich, neben der Anpassung der Konfektion, auch
mit Masschneiderei.
. B. -
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
hat am 29. Dezember 1933 die Unterstellung der 4 Ateliers
der Magazine zum Globus unter das Fabrikgesetz verfügt
gestützt auf Art. 1 lmd 2 FG und Art. 1 lit. c, Art. 2 Abs.
1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 VFG.
Das Amt führt aus, dass die in Frage stehenden Betriebe
eine industrielle Tätigkeit verrichten, dass sie zwar, mit
Ausnahme der Herrenschneiderei am Löwenplatz, für sich
allein zur Zeit die erforderliche Arbeiterzahl nicht aufweisen,
dass sie aber, wegen der Gleichartigkeit ihres Zweckes
(Zurichtung verkaufter Waren im Dienste des Ver-
kaufsgeschäftes) trotz räumlicher Trennung als ein Ganzes
zu behandeln seien, wobei die erforderliche Arbeiterzahl
überschritten werde. Ausgenommen von der Unterstellung
wurden der Speditions-
und Transportdienst für die
von den Ateliers ausgehenden Waren (Schreinerei mit 3
Arbeitern).
C. -
Gegen diesen Entscheid ist rechtzeitig Beschwerde
erhoben worden mit dem Antrag, es sei die Verfügung
Fabrik. unu Gewerbewesell. So 61.
399
dahin abzuändern, dass dem Fabrikgesetz nur die Herren-
schneiderei am Löwenplatz, nicht aber die 3 Ateliers an
der Bahnhofbrücke unterstellt ·werden.
Die Unterstellung der Herrenschneiderei wird anerkannt
im Hinblick auf die Arbeiterzahl und die darin verrichtete
Kundenarbeit (1\fasschneiderei). -
Anders verhalte es sich
bei den 3 übrigen Ateliers, in denen zusammen höchstens
9 Arbeiterinnen beschäftigt würden.
Sie seien Hilfs-
betriebe des Warenhauses.
Zwischeri den 3 Betrieben
bestehe kein Zusammenhang. Sie seien in verschiedenen
Lokalen untergebracht und unter sich unabhängig, jedes
einer bestimmten Verkaufsa:bteilung angegliedert und
unter deren Leitung. -
Ein Zusammenhang bestehe nur
zwischen dem einzelnen Nebenbetrieb und dem \Varen-
haus als Hauptbetrieb. Die Verrichtungen der Ateliers
seien nicht als industrielle Tätigkeit anzusehen. Es handle
sich um HiIfsbetriebe einer nicht industriellen Anlage, diese
seien nach der Praxis dem Fabrikgesetz nicht tl11ter-
worfen.
D. -- Das Bundesamt beantragt Ab,veisung der Be-
schwerde. Anerkannt wird, dass der Betrieb der Be-
schwerdeführerin, als Ganzes betrachtet, ein Handels-
unternehmen ist, ebenso dass die Werkstätten zur ratio-
nellen Führtmg des Verkaufsgeschäftes notwendig sind und
als Hilfsbetriebe eines nicht industriellen Hauptbetriebes
charakterisiert werden können. Nebenbetriebe nicht in-
dustrieller Unternehmungen seien aber, besonders nach
der neuern Praxis, vielfach dem Fabrikgesetz unterstellt
worden, wobei es unterheblich gewesen sei, ob die Arbeiter
des unterstellten Betriebsteils nur einen verschwindenden
Bruchteil des Personals des Gesamtbetriebes ausgemacht
hätten. -- In den Ateliers werde industrielle Arbeit
verlichtet. Die dort beschäftigten Personen seien Arbei-
terinnen sowohl nach der Art ihrer Betätigung als auch
nach ihrer Unterbringung in räumlicher Entfernung von
den Verkaufsständen. Die Fertigstellung von Konfektions-
waren, Vorhängen und Teppichen (nachträglich ist fest-
400
Yel'waltungs- und Disziplinarrechtspfle~e.
gestellt worden, dass in der Gardinennäherei auch Teppiche
(Läufer) eingefasst, mit Borten versehen werden) sei, als
letzte Phase des Produktionsvorganges, industrieller Natur.
Für die Bestimmung der massgebenden Arbeiterzahl seien
die in den verschiedenen technischen Betrieben beschäf-
tigten Personen zusammenzuzählen, da es sich um
gleichartige Betriebe im Simle von Art. 5 VFG handle.
Deshalb sei auch nicht erforderlich, dass die Betriebe für
einander arbeiten, was nur für ungleichartige Betriebsteile
vorgeschrieben sei (Art. 6 VFG).
E. -
Es ist ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet
worden. Die Parteien haben dabei ihren grundsätzlichen
Standpunkt bestätigt.
Das BundesgeT-icht zieht in Erwägung:
L -
Die Anwendung des Fabrikgesetzes ist beschränkt
auf industrielle Anstalten, denen die Eigenschaft einer
Fabrik zukommt.
Eine industrielle Anstalt darf als
Fabrik bezeichnet werden, wenn eine Mehrzahl von
Arbeitern ausserhalb ihrer Wohnräume, im Bereiche der
Anstalt selbst beschäftigt wird oder anderwärts bei Ver~
richtungen, die mit dem industriellen Betrieb im Zusam-
menhang stehen (Art. 1 Abs. 1 und 2 FG).
Mit dieser Ordnung werden von der Unterstellung unter
das Fabrikgesetz ausgeschlossen die Unternehmungen, die
keinen industriellen Charakter aufweisen, nämlich die der
Landwirtschaft und des Handels, und sodann -
von den
Betrieben industrieller Natur -, diejenigen des Hand·
werkes und Kleingewerbes, wobei für die Abgrenzung die
Grösse des Betriebes massgebend sein soll (vgl. Botschaft
des Bundesrates betr. Revision des Fabrikgesetzes, BBI.
1910 III S. 582 f.). Diese wird nach der Arbeiterzahl
bemessen. Industrielle Anstalten ohne Motoren, jugend-
liche Arbeiter oder besondere Betriebsgefahren haben 11
oder mehr Arbeiter aufzuweisen, damit ihnen die Charak-
terisierung als Fabrik beigelegt werden kann (Art. I.VGF).
Bei Betrieben mit periodisch wechselnder Arbeiterzahl
401
wird auf die während längerer Zeit oder wiederholt während
kürzerer Zeit vorkommende Höchstzahl abgestellt (Art.
4 Abs. 1 VFG).
Gleichartige Teile eines industriellen
Betriebes werden als Ganzes angesehen, auch wenn sie
räumlich getrennt sind (Art. 5 VFG), ungleichartige
industrielle Betriebe eines Fabrikinhabers, wenn sie für
einander arbeiten oder die Arbeiter abwechselnd über-
nehmen (Art. 6 VFG).
2. -
Die Beschwerdeführerin anerkennt die Unter-
stellung unter das Fabrikgesetz für ihre Herrenschneiderei
am Löwenplatz, hauptsächlich, weil darin neben der
Anpassung der Konfektionsware des Verkaufsgeschäftes
auch Masschneiderei betrieben und die massgebende
Arbeiterzahl wenigstens während eines Teils des Jahres
erreicht wird. Mit Recht. Schneidereien fallen, sofern
sie die übrigen Bedingungen erfüllen, unter das Gesetz
(vgl. die zit. Botschaft, BBL 1910 III S. 584, wo unter
anderem Damenschneidereien erwähnt werden; vgl. SALIS-
BURCKHARDT: 2818 IV).
3. -
Die 3 Ateliers an der Bahnhofbrücke, für die die
Unterstellung unter das Fabrikgesetz bestritten wird,
weisen, auch wenn man sie als Ganzes auffasst, die erfor-
derliche Grenzzahl (11) für Betriebe ohne Motoren nicht
auf. (Dass an einer Nähmaschine in der Gardinennäherei
ein kleiner :Motor angebracht ist, wurde, wohl mit Recht,
ausser Betracht gelassen.)
Die Unterstellung ist nur
möglich, wenn die 4 technischen Betriebe der Beschwerde-
fiihrerin für die Anwendung des Fabrikgesetzes als ein
Ganzes angesehen werden dürfen, wobei die Gesamtzahl
der Arbeiter die reglementarisch Grenze allerdings über~
schreiten würde.
a) Art. 6 VFG kann dafür nicht angerufen werden, weil
die 4 Betriebe nach den Feststellungen des Fabrikinspek-
torates weder für einander arbeiten, noch ein Austausch
der Arbeiter zwischen ihnen stattfindet.
b) Aber auch Art. 5 VFG trifft nicht zu, selbst wenn
vorausgesetzt wird, dass die in den Ateliers verrichtete
402
Yel'waltullgs. und Disziplinarl'echtspflege.
Arbeit als industriell zu gelten hat (vgl. hiezu Erwägung
5). Er bestimmt nämlich, dass gleichartige, aber räumlich
getrennte Teile eines industriellen Betriebes für die An-
wendung des Fabrikgesetzes als ein Ganzes anzusehen
sind. Industrielle Betriebe, die ihrer Grösse nach Fabriken
sind, sollen nicht deshalb vom Fabrikgesetz ausgenommen
sein, weil die einzelnen Betriebsteile räumlich getrennt
sind. Eine Fabrik ist vorhanden, wenn der industrielle
Betrieb als Ganzes, unter Berücksichtigung aller gleich-
artigEm Betriebsteile, die Voraussetzlmgen erfüllt, die
Gesetz und Verordnung aufstellen. Dabei lässt man eine
in der Natur des Betriebes liegende Gleichartigkeit genü-
gen, wie sie z. B. gegeben ist in der Zugehörigkeit zum
gleichen Industriezweig oder zu Industriezweigen, die
miteinander verwandt sind (Gesch.ber. des BR, 1923,
S. 615). Diese Zusammenfassung der einzelnen Teile nach
Art. 5 VFG ist möglich, weil es sich dabei um dennämli-
chen industriellen Betrieb, also eine industrielle Einheit
handelt.
Wie es dagegen zu halten ist, wenn ein nicht industrieller
Betrieb Betriebsteile aufweist, die industriellen Verrich-
tungendienen, wird in der VFG nicht gesagt. Die Regel
in Art. 5 VFG, die für industrielle Betriebe gilt, passt für
technische Betriebsteile nichtindustrieller Anstalten und
Unternehmungen nicht ohne weiteres. Die Verhältnisse
liegen bei ihnen nicht so einfach, wie bei dem in Art. 5
VFG erwähnten Tatbestand. Es. kann vorkommen, dass
sie diesem entsprechen und deshalb eine analoge Behand-
1ung naheliegt. Vielfach ist es aber nicht so. Ein techni-
scher Betrieb, der an eine bestimmte Abteilung einer
nichtindustriellen Anstalt angeschlossen ist, für sich allein
aber nicht als· Fabrik. angesehen werden könnte,erhält
diesen Charakter jedenfalls nicht ohne weiteres dann, wenn
daneben in andern Abteilungen der Anstalt gleichartige
technische Arbeiten vorkommen oder wenn an jene Ab-
teilungen ebenfalls technische Hilfsbetriebe angeschlossen
sind .. Schematische Lösungen nach einer einfachen Regel,
Fabrik· und GcwedJewesell. No 61.
wieder in Art. 5 VFG, würdell den mannigfachen Ahwand·
lungen, die hier denkbar sind, kaum gerecht; es wird
meistens von den konkreten Verhältnissen abhängen, ob
sich die Zusammenfassung der vereinzelten Betriebsteile
zu einem Ganzen, zu einer « industriellen Anstalt », im
Rahmen des Gesamtbetriebes rechtfertigen lässt.
Der Bundesrat als bisherige Rekursinstanz in Unter-
stellungsfragen hat technische Betriebe nichtindustrieller
Anstalten und Unternehmungen in weitem Umfange von
der Unterstellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen
und damit die schematische Übertragung der für industrielle
Unternehmungen und Betriebe geltenden Regeln auf diese
besondern Tatbestände abgelehnt. Die Ausnahmen wurden
jeweilen verschieden begründet, der leitende Gesichtspunkt
war aber stets der, dass die Unterstellung nach Gesetz
nur bei industriellen Anstalten verfügt werden darf.
4. -
Industrielle Anstalten sind aber an einzelne Ver-
kaufsabteilUngen eines Handelsgeschäftes angeschlossene,
unter· sich zusammenhanglose Ateliers für· die Anpassung
verkaufter Waren· in der Regel wohl nicht. Dies jedenfalls
dann, wenn die Anpassungsarbeiten geringfügig sind und
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf einer
fertigen Ware, als Bedingung für den Verkauf, ausgeführt
werden, -
und wenn sich die Ateliers hierauf beschränken.
Anders verhält es sich, wenn die technischen Ateliers
auch andere Arbeiten ausführen, wie es hier für das
Schneideratelier am Löwenplatz der Fall ist, das Mass-
schneiderei betreibt und auch die erforderliche Arbeiterzahl
aufweist, weiter für die in den Akten erwähnten Ateliers
der Kaufhäuser Grands Magasins Jelmoli S. A. in Zürich
und Magazine zur Rheinbrücke in Basel, die u. a. für
Damenschneiderei unterstellt worden sind.
(Besondere
Verhältnisse lagen wohl auch vor bei den beiden Ateliers
der Warenhäuser Loeb in Bern (BBL 1914 II 496); denn
von ihnen wird erklärt, dass jedes für sich allein schon
die Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt. Die
weitere· Erwägung, dass die Ateliers für die Anwendung
404
Y<'rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
des Fabrikgesetzes als Einheit anzusehen seien, war nicht
ausschlaggebend, weil das andere Argument, der Hinweis
auf die Bedeutwlg des Einzelbetriebes, schon für die Ent-
scheidung genügt hätte. Es erscheint immerhin als fraglich,
ob man die beiden Ateliers damals als Fabriken bezeichnet
hätte, wenn sie erheblich kleiner und die darin verrichteten
Arbeiten geringfügig gewesen wären.)
5. -
Die 3 Ateliers des Warenhauses zum Globus an
der Bahnhofbrücke sind dem Verkaufsbetrieb durchaus
untergeordnet. Sie sind nicht etwa industrielle Anstalten
im Rahmen einer nichtindustriellen Grossunternehmung,
des Handelsgeschäftes, sondern Hilfen für die einzelne
Verkaufsabteilung, der sie unmittelbar angeschlossen und
unt.ergeordnet sind, wie sich aus der Beschreibung des
kantonalen Fabrikinspektors ergibt. Es sind Einrichtun-
gen, ohne die ein Kaufhaus für Damenkonfektion, für
Mode- und Ausstattungsartikel heute, bei den Ansprüchen,
die die Kundschaft stellt, nicht betrieben werden könnte.
Die Anpassung der verkauften Ware bildet einen not-
wendigen Bestandteil des Verkaufsvorganges.
Deshalb
dürfen diese Arbeiten, die hier in den Ateliers der Ver-
kaufsabteilungen im unmittelbaren Zusammenhang lnit
dem Verkauf der im Übrigen fertigen Ware vorgellOmmen
werden, als noch znm Verkauf gehörend gelten. Es fehlt
ihnen die Selbständigkeit gegenüber dem Verkaufsvorgang,
die die Bezeichnung als industrielle Tätigkeit (letztes
Stadium des Produktionsprozesses) rechtfertigen, den
dafür bestehenden Organisationen den Charakter von
industriellen Anstalten verleihen und die vier Ateliers
zusammen als technische Einheit, als eine Fabrik (im
Rahmen eines im Übrigen nichHndustriellen Grossbetriebes)
erscheinen Hesse. -
Wie es sich verhalten würde bei
Ateliers mit einer grösseren Arbeiterzahl und einer ent-
sprechenden Arbeitsorganisation, ist nicht zu erörtern.
In der bisherigen Unterstellungspraxis wurde die Zu-
rüstung der Ware für den Verkauf oder im Anschluss
daran als zur Handelstätigkeit -
oder bei landwirtschaft-
l"nhrik. und Gewerhewe""II. XO 61.
405
lichen Artikeln zum Produktionsvorgang -- gehörend von
der Unterstellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen,
auch in Fällen, wo für diese Zurüstung maschinelle Ein-
richtungen erforderlich waren und dabei eine erhebliche
Zahl von Arbeitern beschäftigt wurde (Metallschneide-
werkstätte, BBl. 1916 II S. 209 f.; ferner Schlachtanstalten
(für das Schlachten, natürlich nicht für die weitere Ver-
arbeitung)' BBI. 1917 TI S. 347). In ähnlicher Weise darf
auch hier die Zurichtung verkaufter Ware (nach den
Bedürfnissen und Wünschen des Käufers), wie sie in den
drei Ateliers des Warenhauses an der Bahnhofbrücke
vorgenommen wird, als eine nicht unter das Fabrikgesetz
fallende Tätigkeit angesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgmcht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom
29. Dezember 1933 in Bezug auf die Ateliers des Waren-
hauses an der Bahnhofbrücke aufgehoben.