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60_I_397

BGE 60 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungs- lmd Disziplinarrechtspflege_

schon von sich aus die Prokura zur Eintragung angemeldet

hat, diesen von sich aus hiezu anzuhalten haben, und

nötigenfalls die Eintragung v 0 11

Amt e s

weg e 11

yorzunehmen, ungeachtet aller der Bedenken, welche sie

gegen die Zulässigkeit heute vorbringt und möglichweise

auch n~ch weiterhin hegen mag. (Verg!. über die Gebun-

denheit der Registerbehörde an Entscheide des Prozess-

richters : K, WIELAND, HR I S. 225, Anm. 33.)

Die Beschwerde ist aus diesem Grunde gutzuheissen.

6. -

Was die K 0 s t e n fr a ge anbetrifft, so kann

sie im vorliegenden Fall nicht wohl anders geregelt werden,

als wie in der Entscheidmlg vom 27. März dieses Jahres

in Sachen Frjdolin Schwitter gegen das eidgenössische Amt

für das Handelsregister, BGE 60 I S. 59 Erw. 3. Die

beschwerdebeklagte Behörde übersieht, dass unter den

Bestimmungen des OG rur die staatsrechtliche Beschwerde,

welche nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die Verwal-

tlli1g8rechtspflege auf das verwaltungsgerichtliche Verfah-

ren anzuwenden sind, ausdrücklich auch Art. 221 des OG

genannt, ist. Die Anwendung dieser Bestimmung des OG

ist daher im verwaltungsrechtlichen Verfahren keineswegs

gesetzlich nicht zu rechtfertigen, sondern gesetzlich vor-

geschrieben, und sie hat auch im vorliegenden Falle in

gleicher Weise zu erfolgen, wie in der zitierten Entschei~

dung vom 27. März 1934.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. -

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ver-

fügung des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister

vom 5. Oktober 1934 aufgehoben.

2. -

Von der Auferlegung von Kosten wird Umgang

genommen. -

Das eidgenössische Amt für das Handels-

register hat die Beschwerdeführerin mit 100 Fr. ausser-

rechtlich zu ent.schädigen.

Fabrik- und Gewerbewesen_ N0 60.

111. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

61. Urteil vom 8. November 1934

i. S. Magazine zum Globas A • .;.G.

39'1

gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und; Arbeit.

Fabrikgesetz.

1. Ein Atelier für Masschneiderei, das mehr als 10 Arbeiter

beschäftigt, darf als Fabrik bezeichnet werden.

2. An die Verkaufsabteilungen eines HandeIsgesehäftes (Waren-

hauses) angeschlossene Ateliers für die Anpassung der ver-

kauften Ware haben den Charakter industrieller Anstalten

(Art. 1 Abs. 1 FG) in der Regel nicht, wenn sie sich auf gering.

fügige und unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf

der (an sich fertigen) Ware vorzunehmende Anpassungen

besohränken.

3. Art. 5 VFG, der für die Feststellung der IDassgebenden Be-

triebsgrÖS8e

(Arbeiterz3hl)

die

Zusammenfassung

gleioh-

artiger, aber räumlich getrennter Teile eines industriellen

Betriebs anordnet, findet auf technische Betriebsteile einer

nichtindustriellen Unternehmung nicht ohne weiteres An-

wendung.

A. -

Die Aktiengesellschaft der Magazine zum Globus

in Zürich betreibt zwei rämnlich getrennte Verkaufs-

geschäfte, mit denen verschiedene technische Ateliers

verbunden sind: Das Warenhaus an der Bahnhofbrucke

hat ein Anderungsatelier für Damenkonfektion, in dem

maximal 5 Arbeiterinnen beschäftigt werden, ein Hutate-

lier mit 3 und eine Gardinennäherei mit einer Arbeiterin.

In den beiden ersten Ateliers werden die im Verkaufs-

betrieb abgesetzten Konfektionswaren (Damenkleider und

-Hüte) nach den Wünschen der Kundinnen geändert und

garniert. Der kantOnale Fabrikinspektor beschreibt den

Vorgang wie folgt:

« Beim Verkauf eines Damenklei-

dungsstückes wird jeweilen eine Arbeiterin aus dem Arbeits-

atelier . in den Verkaufsraum gerufen um zu kontrollieren,

ob das Stück der Kundin auch richtig passe. Ist der

AS 60 I 1934

26

398

Y"rwaltnngs. und Disziplinarrechtspflege.

.\rmel ZU lang oder zu kurz, das Kleid zu eng oder zu

weit. so wird mitte1st Nadeln abgesteckt, was zu ändern

ist. Hernach geht die Arbeiterin mit dem Kleid ins Atelier

und ändert es so ab, dass es der Kundin passt. Die Be-

schäftigung dieser 4 Mädchen besteht also nicht in der

Herstellung neuer Kleider, sondern lediglich in der Ände-

rung gekaufter Kleidungsstücke. Ähnlich verhält es sich

mit dem Hutatelier. Auch hier muss hin und wieder

ein Hut etwas ausgeweitet oder enger gemacht werden,

muss eine andere Garnitur erhalten etc.» (Bericht vom

5. Februar 1934.) In der Gardinennäherei werden die im

Verkaufsbetrieb abgesetzten Vorhangstoffe eingefasst und

mit Borten versehen, also zu Vorhängen umgearbeitet.

An das Herrenkonfektionsgeschäft am Löwenplatz ist

eine Herrenschneiderei angeschlossen, in der gelegentlich

bis zu 11 Arbeiter beSchäftigt werden. Dieses Atelier

befasst sich, neben der Anpassung der Konfektion, auch

mit Masschneiderei.

. B. -

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

hat am 29. Dezember 1933 die Unterstellung der 4 Ateliers

der Magazine zum Globus unter das Fabrikgesetz verfügt

gestützt auf Art. 1 lmd 2 FG und Art. 1 lit. c, Art. 2 Abs.

1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 VFG.

Das Amt führt aus, dass die in Frage stehenden Betriebe

eine industrielle Tätigkeit verrichten, dass sie zwar, mit

Ausnahme der Herrenschneiderei am Löwenplatz, für sich

allein zur Zeit die erforderliche Arbeiterzahl nicht aufweisen,

dass sie aber, wegen der Gleichartigkeit ihres Zweckes

(Zurichtung verkaufter Waren im Dienste des Ver-

kaufsgeschäftes) trotz räumlicher Trennung als ein Ganzes

zu behandeln seien, wobei die erforderliche Arbeiterzahl

überschritten werde. Ausgenommen von der Unterstellung

wurden der Speditions-

und Transportdienst für die

von den Ateliers ausgehenden Waren (Schreinerei mit 3

Arbeitern).

C. -

Gegen diesen Entscheid ist rechtzeitig Beschwerde

erhoben worden mit dem Antrag, es sei die Verfügung

Fabrik. unu Gewerbewesell. So 61.

399

dahin abzuändern, dass dem Fabrikgesetz nur die Herren-

schneiderei am Löwenplatz, nicht aber die 3 Ateliers an

der Bahnhofbrücke unterstellt ·werden.

Die Unterstellung der Herrenschneiderei wird anerkannt

im Hinblick auf die Arbeiterzahl und die darin verrichtete

Kundenarbeit (1\fasschneiderei). -

Anders verhalte es sich

bei den 3 übrigen Ateliers, in denen zusammen höchstens

9 Arbeiterinnen beschäftigt würden.

Sie seien Hilfs-

betriebe des Warenhauses.

Zwischeri den 3 Betrieben

bestehe kein Zusammenhang. Sie seien in verschiedenen

Lokalen untergebracht und unter sich unabhängig, jedes

einer bestimmten Verkaufsa:bteilung angegliedert und

unter deren Leitung. -

Ein Zusammenhang bestehe nur

zwischen dem einzelnen Nebenbetrieb und dem \Varen-

haus als Hauptbetrieb. Die Verrichtungen der Ateliers

seien nicht als industrielle Tätigkeit anzusehen. Es handle

sich um HiIfsbetriebe einer nicht industriellen Anlage, diese

seien nach der Praxis dem Fabrikgesetz nicht tl11ter-

worfen.

D. -- Das Bundesamt beantragt Ab,veisung der Be-

schwerde. Anerkannt wird, dass der Betrieb der Be-

schwerdeführerin, als Ganzes betrachtet, ein Handels-

unternehmen ist, ebenso dass die Werkstätten zur ratio-

nellen Führtmg des Verkaufsgeschäftes notwendig sind und

als Hilfsbetriebe eines nicht industriellen Hauptbetriebes

charakterisiert werden können. Nebenbetriebe nicht in-

dustrieller Unternehmungen seien aber, besonders nach

der neuern Praxis, vielfach dem Fabrikgesetz unterstellt

worden, wobei es unterheblich gewesen sei, ob die Arbeiter

des unterstellten Betriebsteils nur einen verschwindenden

Bruchteil des Personals des Gesamtbetriebes ausgemacht

hätten. -- In den Ateliers werde industrielle Arbeit

verlichtet. Die dort beschäftigten Personen seien Arbei-

terinnen sowohl nach der Art ihrer Betätigung als auch

nach ihrer Unterbringung in räumlicher Entfernung von

den Verkaufsständen. Die Fertigstellung von Konfektions-

waren, Vorhängen und Teppichen (nachträglich ist fest-

400

Yel'waltungs- und Disziplinarrechtspfle~e.

gestellt worden, dass in der Gardinennäherei auch Teppiche

(Läufer) eingefasst, mit Borten versehen werden) sei, als

letzte Phase des Produktionsvorganges, industrieller Natur.

Für die Bestimmung der massgebenden Arbeiterzahl seien

die in den verschiedenen technischen Betrieben beschäf-

tigten Personen zusammenzuzählen, da es sich um

gleichartige Betriebe im Simle von Art. 5 VFG handle.

Deshalb sei auch nicht erforderlich, dass die Betriebe für

einander arbeiten, was nur für ungleichartige Betriebsteile

vorgeschrieben sei (Art. 6 VFG).

E. -

Es ist ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet

worden. Die Parteien haben dabei ihren grundsätzlichen

Standpunkt bestätigt.

Das BundesgeT-icht zieht in Erwägung:

L -

Die Anwendung des Fabrikgesetzes ist beschränkt

auf industrielle Anstalten, denen die Eigenschaft einer

Fabrik zukommt.

Eine industrielle Anstalt darf als

Fabrik bezeichnet werden, wenn eine Mehrzahl von

Arbeitern ausserhalb ihrer Wohnräume, im Bereiche der

Anstalt selbst beschäftigt wird oder anderwärts bei Ver~

richtungen, die mit dem industriellen Betrieb im Zusam-

menhang stehen (Art. 1 Abs. 1 und 2 FG).

Mit dieser Ordnung werden von der Unterstellung unter

das Fabrikgesetz ausgeschlossen die Unternehmungen, die

keinen industriellen Charakter aufweisen, nämlich die der

Landwirtschaft und des Handels, und sodann -

von den

Betrieben industrieller Natur -, diejenigen des Hand·

werkes und Kleingewerbes, wobei für die Abgrenzung die

Grösse des Betriebes massgebend sein soll (vgl. Botschaft

des Bundesrates betr. Revision des Fabrikgesetzes, BBI.

1910 III S. 582 f.). Diese wird nach der Arbeiterzahl

bemessen. Industrielle Anstalten ohne Motoren, jugend-

liche Arbeiter oder besondere Betriebsgefahren haben 11

oder mehr Arbeiter aufzuweisen, damit ihnen die Charak-

terisierung als Fabrik beigelegt werden kann (Art. I.VGF).

Bei Betrieben mit periodisch wechselnder Arbeiterzahl

401

wird auf die während längerer Zeit oder wiederholt während

kürzerer Zeit vorkommende Höchstzahl abgestellt (Art.

4 Abs. 1 VFG).

Gleichartige Teile eines industriellen

Betriebes werden als Ganzes angesehen, auch wenn sie

räumlich getrennt sind (Art. 5 VFG), ungleichartige

industrielle Betriebe eines Fabrikinhabers, wenn sie für

einander arbeiten oder die Arbeiter abwechselnd über-

nehmen (Art. 6 VFG).

2. -

Die Beschwerdeführerin anerkennt die Unter-

stellung unter das Fabrikgesetz für ihre Herrenschneiderei

am Löwenplatz, hauptsächlich, weil darin neben der

Anpassung der Konfektionsware des Verkaufsgeschäftes

auch Masschneiderei betrieben und die massgebende

Arbeiterzahl wenigstens während eines Teils des Jahres

erreicht wird. Mit Recht. Schneidereien fallen, sofern

sie die übrigen Bedingungen erfüllen, unter das Gesetz

(vgl. die zit. Botschaft, BBL 1910 III S. 584, wo unter

anderem Damenschneidereien erwähnt werden; vgl. SALIS-

BURCKHARDT: 2818 IV).

3. -

Die 3 Ateliers an der Bahnhofbrücke, für die die

Unterstellung unter das Fabrikgesetz bestritten wird,

weisen, auch wenn man sie als Ganzes auffasst, die erfor-

derliche Grenzzahl (11) für Betriebe ohne Motoren nicht

auf. (Dass an einer Nähmaschine in der Gardinennäherei

ein kleiner :Motor angebracht ist, wurde, wohl mit Recht,

ausser Betracht gelassen.)

Die Unterstellung ist nur

möglich, wenn die 4 technischen Betriebe der Beschwerde-

fiihrerin für die Anwendung des Fabrikgesetzes als ein

Ganzes angesehen werden dürfen, wobei die Gesamtzahl

der Arbeiter die reglementarisch Grenze allerdings über~

schreiten würde.

a) Art. 6 VFG kann dafür nicht angerufen werden, weil

die 4 Betriebe nach den Feststellungen des Fabrikinspek-

torates weder für einander arbeiten, noch ein Austausch

der Arbeiter zwischen ihnen stattfindet.

b) Aber auch Art. 5 VFG trifft nicht zu, selbst wenn

vorausgesetzt wird, dass die in den Ateliers verrichtete

402

Yel'waltullgs. und Disziplinarl'echtspflege.

Arbeit als industriell zu gelten hat (vgl. hiezu Erwägung

5). Er bestimmt nämlich, dass gleichartige, aber räumlich

getrennte Teile eines industriellen Betriebes für die An-

wendung des Fabrikgesetzes als ein Ganzes anzusehen

sind. Industrielle Betriebe, die ihrer Grösse nach Fabriken

sind, sollen nicht deshalb vom Fabrikgesetz ausgenommen

sein, weil die einzelnen Betriebsteile räumlich getrennt

sind. Eine Fabrik ist vorhanden, wenn der industrielle

Betrieb als Ganzes, unter Berücksichtigung aller gleich-

artigEm Betriebsteile, die Voraussetzlmgen erfüllt, die

Gesetz und Verordnung aufstellen. Dabei lässt man eine

in der Natur des Betriebes liegende Gleichartigkeit genü-

gen, wie sie z. B. gegeben ist in der Zugehörigkeit zum

gleichen Industriezweig oder zu Industriezweigen, die

miteinander verwandt sind (Gesch.ber. des BR, 1923,

S. 615). Diese Zusammenfassung der einzelnen Teile nach

Art. 5 VFG ist möglich, weil es sich dabei um dennämli-

chen industriellen Betrieb, also eine industrielle Einheit

handelt.

Wie es dagegen zu halten ist, wenn ein nicht industrieller

Betrieb Betriebsteile aufweist, die industriellen Verrich-

tungendienen, wird in der VFG nicht gesagt. Die Regel

in Art. 5 VFG, die für industrielle Betriebe gilt, passt für

technische Betriebsteile nichtindustrieller Anstalten und

Unternehmungen nicht ohne weiteres. Die Verhältnisse

liegen bei ihnen nicht so einfach, wie bei dem in Art. 5

VFG erwähnten Tatbestand. Es. kann vorkommen, dass

sie diesem entsprechen und deshalb eine analoge Behand-

1ung naheliegt. Vielfach ist es aber nicht so. Ein techni-

scher Betrieb, der an eine bestimmte Abteilung einer

nichtindustriellen Anstalt angeschlossen ist, für sich allein

aber nicht als· Fabrik. angesehen werden könnte,erhält

diesen Charakter jedenfalls nicht ohne weiteres dann, wenn

daneben in andern Abteilungen der Anstalt gleichartige

technische Arbeiten vorkommen oder wenn an jene Ab-

teilungen ebenfalls technische Hilfsbetriebe angeschlossen

sind .. Schematische Lösungen nach einer einfachen Regel,

Fabrik· und GcwedJewesell. No 61.

wieder in Art. 5 VFG, würdell den mannigfachen Ahwand·

lungen, die hier denkbar sind, kaum gerecht; es wird

meistens von den konkreten Verhältnissen abhängen, ob

sich die Zusammenfassung der vereinzelten Betriebsteile

zu einem Ganzen, zu einer « industriellen Anstalt », im

Rahmen des Gesamtbetriebes rechtfertigen lässt.

Der Bundesrat als bisherige Rekursinstanz in Unter-

stellungsfragen hat technische Betriebe nichtindustrieller

Anstalten und Unternehmungen in weitem Umfange von

der Unterstellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen

und damit die schematische Übertragung der für industrielle

Unternehmungen und Betriebe geltenden Regeln auf diese

besondern Tatbestände abgelehnt. Die Ausnahmen wurden

jeweilen verschieden begründet, der leitende Gesichtspunkt

war aber stets der, dass die Unterstellung nach Gesetz

nur bei industriellen Anstalten verfügt werden darf.

4. -

Industrielle Anstalten sind aber an einzelne Ver-

kaufsabteilUngen eines Handelsgeschäftes angeschlossene,

unter· sich zusammenhanglose Ateliers für· die Anpassung

verkaufter Waren· in der Regel wohl nicht. Dies jedenfalls

dann, wenn die Anpassungsarbeiten geringfügig sind und

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verkauf einer

fertigen Ware, als Bedingung für den Verkauf, ausgeführt

werden, -

und wenn sich die Ateliers hierauf beschränken.

Anders verhält es sich, wenn die technischen Ateliers

auch andere Arbeiten ausführen, wie es hier für das

Schneideratelier am Löwenplatz der Fall ist, das Mass-

schneiderei betreibt und auch die erforderliche Arbeiterzahl

aufweist, weiter für die in den Akten erwähnten Ateliers

der Kaufhäuser Grands Magasins Jelmoli S. A. in Zürich

und Magazine zur Rheinbrücke in Basel, die u. a. für

Damenschneiderei unterstellt worden sind.

(Besondere

Verhältnisse lagen wohl auch vor bei den beiden Ateliers

der Warenhäuser Loeb in Bern (BBL 1914 II 496); denn

von ihnen wird erklärt, dass jedes für sich allein schon

die Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt. Die

weitere· Erwägung, dass die Ateliers für die Anwendung

404

Y<'rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

des Fabrikgesetzes als Einheit anzusehen seien, war nicht

ausschlaggebend, weil das andere Argument, der Hinweis

auf die Bedeutwlg des Einzelbetriebes, schon für die Ent-

scheidung genügt hätte. Es erscheint immerhin als fraglich,

ob man die beiden Ateliers damals als Fabriken bezeichnet

hätte, wenn sie erheblich kleiner und die darin verrichteten

Arbeiten geringfügig gewesen wären.)

5. -

Die 3 Ateliers des Warenhauses zum Globus an

der Bahnhofbrücke sind dem Verkaufsbetrieb durchaus

untergeordnet. Sie sind nicht etwa industrielle Anstalten

im Rahmen einer nichtindustriellen Grossunternehmung,

des Handelsgeschäftes, sondern Hilfen für die einzelne

Verkaufsabteilung, der sie unmittelbar angeschlossen und

unt.ergeordnet sind, wie sich aus der Beschreibung des

kantonalen Fabrikinspektors ergibt. Es sind Einrichtun-

gen, ohne die ein Kaufhaus für Damenkonfektion, für

Mode- und Ausstattungsartikel heute, bei den Ansprüchen,

die die Kundschaft stellt, nicht betrieben werden könnte.

Die Anpassung der verkauften Ware bildet einen not-

wendigen Bestandteil des Verkaufsvorganges.

Deshalb

dürfen diese Arbeiten, die hier in den Ateliers der Ver-

kaufsabteilungen im unmittelbaren Zusammenhang lnit

dem Verkauf der im Übrigen fertigen Ware vorgellOmmen

werden, als noch znm Verkauf gehörend gelten. Es fehlt

ihnen die Selbständigkeit gegenüber dem Verkaufsvorgang,

die die Bezeichnung als industrielle Tätigkeit (letztes

Stadium des Produktionsprozesses) rechtfertigen, den

dafür bestehenden Organisationen den Charakter von

industriellen Anstalten verleihen und die vier Ateliers

zusammen als technische Einheit, als eine Fabrik (im

Rahmen eines im Übrigen nichHndustriellen Grossbetriebes)

erscheinen Hesse. -

Wie es sich verhalten würde bei

Ateliers mit einer grösseren Arbeiterzahl und einer ent-

sprechenden Arbeitsorganisation, ist nicht zu erörtern.

In der bisherigen Unterstellungspraxis wurde die Zu-

rüstung der Ware für den Verkauf oder im Anschluss

daran als zur Handelstätigkeit -

oder bei landwirtschaft-

l"nhrik. und Gewerhewe""II. XO 61.

405

lichen Artikeln zum Produktionsvorgang -- gehörend von

der Unterstellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen,

auch in Fällen, wo für diese Zurüstung maschinelle Ein-

richtungen erforderlich waren und dabei eine erhebliche

Zahl von Arbeitern beschäftigt wurde (Metallschneide-

werkstätte, BBl. 1916 II S. 209 f.; ferner Schlachtanstalten

(für das Schlachten, natürlich nicht für die weitere Ver-

arbeitung)' BBI. 1917 TI S. 347). In ähnlicher Weise darf

auch hier die Zurichtung verkaufter Ware (nach den

Bedürfnissen und Wünschen des Käufers), wie sie in den

drei Ateliers des Warenhauses an der Bahnhofbrücke

vorgenommen wird, als eine nicht unter das Fabrikgesetz

fallende Tätigkeit angesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgmcht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom

29. Dezember 1933 in Bezug auf die Ateliers des Waren-

hauses an der Bahnhofbrücke aufgehoben.