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60_I_406

BGE 60 I 406

Bundesgericht (BGE) · 1934-12-29 · Deutsch CH
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406

St.ra.frecht.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

Vgl. Nr. 63. -

Voir n° 63.

H. l\fOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

ET DES CYCLES

62. Urteil deaEassationshofs vom 29. Dezember 1934

i. S. Widmer gegen Staatsa.nwa.ltschaft Bern und Stein.

M 0 tor fa h r z e u g g e set z.

Nicht den Ums t ä n den (Regen, Wind, nasse Strasse) ange-

passte G e s c h w i n d i g k e i t eines Motorradfahrers; Art.

25 MFG.

Frage des Vor tri t t s r e c h tß S stellt sich auch bei Ein-

mündungen, aber nur, wenn sich auch bei korrektem Fahren

beider Fahrzeuge die Fahrbahnen in einem Punkte überschnei-

den; Art. 27 MFG.

Kein End u r t eil und daher nicht der Kassationsbeschwerde

fähig, ist die grundsätzliche Verurteilung zu Schadenersatz,

während die quantitative Festsetzung ad 8eparatum verwiesen

wird; Art. 160 OG.

A. -

Am 1. November 1933, morgens 8 Uhr, fuhr Frau

Stein mit dem Auto ihres Ehemannes den Privatweg

hinab, der ihr Haus mit der Landstrasse Wynigen-Burgdorf

verbindet und, in der Richtung Wynigen-Burgdorf ge-

sprochen, von rechts her rechtwinklig in diese einmündet.

Es regnete und herrschte ein starker Wind. Frau Stein

fuhr ganz langsam und gab Signal; bei der Einmündung

l\fotorfahr7.eug. und l'·ahrradverk"hr. ~o 62.

41)7

angelangt, wandte sie den Wagen nach rechts, um die

Richtung nach Burgdorf einzuschlagen. Sie nahm die

Kurve ein wenig zu weit und beanspruchte so ca. 40 cm

der linken Hälfte der Strasse, die dort eine Gesamtbreite

von 6,50 m hat. Im gleichen Augenblick, als Frau Stein

im Begriffe war, die Drehung auszuführen, kam von Burg-

dorf her der Kassationskläger Widmer auf seinem Motorrad

mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km. Frau Stein

verlangsamte noch mehr, so dass das Auto in der oben

geschilderten Situation nahezu stillstand; von der dem

Widmer zukommenden Strassenhälfte waren somit noch

2,85 m frei. Als Widmer, der ungefahr in der Strassenmitte

fuhr und wegen des Windes den Kopf gesenkt hielt, das

Auto nach den Feststellungen des Obergerichts auf eine

Entfernung von ca. 20 m erblickte, wich er nicht nach

rechts aus, um auf dem. ihm zur Verfügung stehenden

Strassenstreifen von 2,85 m am Auto .vorbeizufahren,

sondern er bremste scharf; dabei machte er eine leichte

Biegung nach links, geriet auf der nassen Strasse ins Schleu-

dern und kollidierte schliesslich mit der rechten Vorder-

seite des Autos. Er erlitt schwere Verletzungen; die beiden

Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.

B. -

Wegen dieses Unfalls wurden die beiden Betei-

ligten strafrechtlich verfolgt; im Strafverfahren machte

. Widmer adhäsionsweise Schadenersatzanspruche gegen

Frau Stein geltend. Mit Urteil vom 19. Juni 1934 erklärte

der Gerichtspräsident von Burgdorf Frau Stein der Wider-

handlung gegen Art. 27 MFG schuldig, weil sie dem Widmer

den Vortritt nicht gewährt habe, und verurteilte sie zu

einer Busse von 40 Fr.; ferner hiess er die Schadenersatz-

klage Widmers grundsätzlich gut, verwies aber die Sache

zur Bestimmung der Höhe deS Ersatzes an den Zivilrichter.

Widmer wurde der Widerhandlung. gegen Art. 25 MFG

schuldig erklärt, weil er seine. Geschwindigkeit nicht den

Umständen (nasse Strasse, Wind und Regen) angepasst

habe, und zu einer Busse von 15 Fr. verurteilt. Im übrigen

wurden die beiden Angeschuldigten freigesprochen.

408

Strafrecht.

G. -

Auf Berufung beider Angeklagten hat die Straf-

kammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil

vom 12. Oktober 1934 Frau Stein von der Übertretung des

Art. 27 MFG freigesprochen, sie dagegen zum Ersatz eines

Drittels des Schadens von Widmer verurteilt, wobei die

Sache für die Festsetzung der Schadenshöhe an den Zivil-

richter verwiesen wurde. Den Angeklagten Widmer hat

das Gericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG schuldig erklärt

und zu 15 Fr. Busse verurteilt.

In der Begründung wird ausgeführt, dass von einem

Vortrittsrecht des Widmer nicht die Rede sein könne und

daher auch nicht von einer Verletzung eines solchen durch

Frau Stein. Deren Verhalten erfülle vielmehr den Tatbe-

stand der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 MFG, da

sie die Kurve nicht eng genug genommen habe und dadurch

in die Fahrbahn Widmers hineingeraten sei. Dagegen

könne Frau Stein wegen dieser Übertretung aus prozes-

sualen Gründen nicht bestraft werden, weil nicht die Hand-

lung, welche der erstinstanzlichen Beurteilung zu Grunde

lag, eine abweichende rechtliche Qualifikation erfahre,

sondern ein anderer Tatbestand vorliege. Widmer habe

sich neben der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG auch

einer solchen gegen Art. 26 Abs. 1 schuldig gemacht, da

er schon vor dem Unfall auf der linken Strassenhälfte

gefahren sei; auch er könne .aber dafür aus prozessualen

Gründen nicht bestraft werden, da ihn die erste Instanz

von dieser Anschuldigung rechtskräftig freigesprochen

habe. Ebenso könne aus prozessualen Gründen die Strafe

Widmers, den das überwiegende Verschulden treffe, nicht

erhöht werden. Im Zivilpunkte sei Frau Stein zum Er-

satz von nur einem Drittel des Schadens von Widmer zu

verurteilen, da ihr nur das unrichtige Verhalten beim

Nehmen der Kurve zur Last falle, während das überwie-

gende Verschulden am Unfall bei Widmer liege.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat Widmer rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Kassat,ionsbeschwer-

i\{otorfahrzeug. und Fahrradvcrkchr. No 62.

de an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt, das Ur.

teil der Strafkammer sei aufzuheben, er sei freizusprechen,

Frau Stein sei wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften

des MFG zu bestrafen und zum vollen Ersatz seines Scha.

dens zu verurteilen, dessen Höhe vom Zivilrichter festzu-

setzen sei.

Frau Stein hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Staatsanwalt hat keine Beschwerdeantwort einge-

reicht.

Dei' Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Der Beschwerdeführer macht geltend, das ange-

fochtene Urteil verletze dadurch eidgenössisches Recht,

dass zu Unrecht angenommen werde, er habe gegen Art. 25

MFG verstossen. Angesichts der für den Kassationshof

verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Oberge-

richtes, die eingangs zusammengefasst sind, erweist sich

diese Rüge jedoch ohne weiteres als unbegründet: Im

Hinblick auf die Nässe der Strasse und di(l damit verbun-

dene Gefahr des Schleuderns bei plötzlichem Bremsen, die

stürmische Witterung und die dem Kassationskläger be~

kannte unübersichtliche Ausfahrt war das Obergericht ganz

zweifellos zu der Annahme berechtigt, dass die Geschwin-

digkeit von ca. 40 km den gegebenen Umständen nicht

angepasst, sondern übersetzt· gewesen sei. Dass in dem

vom Kassationskläger herangezogenen Entscheide des

~ssationshofes in BGE 60 I S. 160 ff. eine Geschwindig-

keIt von 40-45 km als nicht übersetzt angesehen wurde, ist

für die Entscheidung der hier zur Diskussion stehenden

Frage völlig belanglos. Ein- wesentliches Motiv für das

Fallenlassen der Geschwindigkeitsbeschränkungen im MFG

lag ja gerade in der Überlegung, dass eine Geschwindigkeit

nicht in' allen.Verhältnissen schematisch gleich behandelt

werden könne, sondern dass in erster Linie auf die Um-

stände des einzelnen Falles' abgestellt werden müsse; und

diese Umstände waren nun eben im heutigen Falle anderS

geartet. als in dem vom Kassationskläger herangezogenen.

410

Strafrecht.

da dort die Witterungsverhältnisse nicht derart ungünstig

waren wie hier.

Dass Widiner sein Fahrzeug nicht beherrschte und damit

ebenfalls gegen Art. 25 MFG verstiess, ergibt sich sodann

auch daraus, dass er nicht im Stande war, sein Motorrad

an dem Auto, das er auf 20 m Entfernung erblickte, vor-

beizulenken, wozu der ihm noch zur Verfügung stehende

Strassenstreifen von 2,85 m Breite ihm reichlich Raum

geboten hätte.

2. -

Der Freispruch der Frau Stein stellt nach der

Auffassung des Kassationsklägers in erster Linie deshalb

eine Verletzung eidgenössischen Rechtes dar, weil das

Obergericht zu Unrecht eine Widerhandlung der Frau

Stein gegen Art. 27 MFG (Nichtgewährung des Vortrittes)

verneint habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie

das Obergericht zutreffend ausführt, stellt sich im vorlie-

genden Falle die Frage des Vortnttsrechtes überhaupt

nicht; denn erste Voraussetzung für die Entstehung eines

solchen ist unter allen Umständen, dass sich die Fahrbah-

nen der beiden Fahrzeuge auch bei korrektem Fahren an

irgendeinem Punkte überschneiden (vgl. das nichtpubli- .

zierte Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom

4. Dezember 1934 i. S. Schmidhauser c. Eschenmoser,

Erw.3). Dies wäre aber hier, wo Widiner von Südwesten

nach Nordosten fuhr, während Frau Stein von Nordwesten

kam und nach Südwesten al?biegen wollte, nur dann· der

Fall gewesen, wenn die örtlichen Verhältnisse derart

gewesen wären, dass Frau Stein überhaupt nicht in die

Strasse hätte einfahren können, ohne in die Fahrbahn

Widmers hineinzugeraten. Diese Voraussetzung war jedoch

nach den Feststellungen des Obergerichtes nicht erfüllt :

Hätte Frau Stein die Rechtskurve vorschriftsgemäss eng

genommen, so wäre sie nicht über die Strassenmitte ge-

langt.

Der Kassationskläger vertritt die Ansicht, dass die Frage

des Vortrittsrechtes sich schon dann stelle, wenn bei einer

Strassenmündung das eine Fahrzeug aus irgendeinem

Grunde, also auch wegen unkorrekten Fa.hrens, auf die

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr.);0 fit.

411

Fahrbahn des andern übergreife; zllm Beweis hiefür

glaubt er sich auf den folgenden Passus im Kommentar

STREBEL, Anm. 17 zu Art. 27 MFG, berufen zu können:

« ••• denn in diesen heiden Fällen behindern sich die Fahr-

zeuge nicht, sofern sie die ihnen zukommende Zone der

Fahrbahn einhalten und die Strasse breit genug ist. Wäre

dies nicht der Fall, so würde die Frage des Vortrittsrechtes

sich allerdings stellen». Aus dem Zusammenhang, in dem

diese Bemerkung sich findet, ergibt sich jedoch eindeutig,

dass sich dieser Vorbehalt nur auf den Fall bezieht, in dem

aus objektiven Gründen, wegen der ungenügenden Stras-

senbreite, die Einfahrt nicht anders bewerkstelligt werden

kann, als unter Benützung der dem andern Fahrzeug zu-

kommenden Fahrbahn, wwend ein auf unkorrektes

Fahren zurückzuführendes übergreifen die Frage des

Vortrittsrechtes nicht entstehen lässt. Dies ergibt sich

aus den unmittelbar vorausgehenden Ausführungen im

Kommentar, wonach sich die Frage des Vortrittsrechtes

dann erhebt, wenn ein Fahrzeug die Fahrzone des andern

für sich beanspruchen mus s, nicht aber dann, wenn

jedes der beiden Fahrzeuge seinen Weg fortsetzen k a n n

ohne die Fahrzone des andern zu berühren.

3. -

Ist das Übergreifen auf die dem andern Fahrzeug

zukommende Strassenhälfte lediglich die Folge unkorrek-

ten Fahrens, so liegt darin eben ein Verstoss gegen eine

andere Vorschrift des MFG, nämlich diejenige, dass rechts

zu fahren sei und Strassenbiegungen nach rechts kurz zu

nehmen seien (Art. 26 MFG). Eine Bestrafung der Frau

Stein wegen dieser Übertretung des Gesetzes hat das Ober-

gericht jedoch aus Gründen des kantonalen Prozessrechtes

als unzulässig erklärt. Soweit die Kassationsbeschwerde

die Freisprechung der Frau Stein als Verstoss gegen

Art. 26 Abs. 2 MFG rügt, kann daher auf sie nicht einge-

treten werden; denn damit wird behauptet, dass das Ober-

gericht kantonales Prozessrecht verletzt habe, dessen

überprüfung dem Kassationshof nicht zukommt.

4. -

Endlich rügt der Kassationskläger als Verletzung

des Bundesrechtes, dass ihm nur ein Ersatzanspruch für

412

Strafrecht.

einen Drittel seines Schadens zuerkannt worden ist. Auch

auf diesen Punkt kann indessen nicht eingetreten werden.

Da nur über die grundsätzliche Frage der Schadenersatz-

pflicht geurteilt worden ist, während die Festsetzung des

Anspruches seiner Höhe nach durch den Zivilrichter in

einem weiteren Verfahren zu erfolgen hat, so liegt kein

Endurteil im Sinne von Art. 160 OG vor, was für die Zu-

lässigkeit der Kassationsbeschwerde Voraussetzung ist

(Th. WEISS, Die Kassationsbeschwerde in Strafsachen

eidgenössischen Rechtes, in der Schweiz. Zeitschrift für

Strafrecht, XIII S. 155). Der Kassationskläger wird da-

durch in seinen Rechten nicht verkürzt: Gegen das Urteil

des Zivilrichters steht ihm dann, sofern wenigstens der

erforderliche Streitwert vorhanden ist, die Berufung an das

Bundesgericht offen, ~d in jenem Verfahren kann er dann

auch die grundsätzliche Frage der Ersatzpflicht wieder auf-

werfen; denn nach der ständigen Praxis desBundesgerich-

tes ist die Verurteilung zu Schadenersatz dem Grundsatze

nach im Adhäsionsverfahren auch kein Haupturteil im Sinne

von Art. 58 OG, gegen das eine selbständige Berufung

an das Bundesgericht zulässig wäre (BGE 54 II S. 48).

Demnach erkennt der .Ka88ations1wf :

Soweit auf die Kassationsbes9hwerde eingetreten werden

kann, wird sie abgewiesen.

IH. FREMDENPOLIZEI

POLICE DES ETRANGERS

63. UrteU des XasaatioDshofea vom 29. November 1984

i. S. lhtter gegen Statthalteramt Zürich.

1. Zum Begriff des re c h t s w i d r i gen Vor s atz e s nach

Art. 11 BStrR von 1853. Dazu gehört das Be w u s s t sei n

der Re c h t s w i d r i g k e i t. Begriff, Tat- und Rechts-

frage: Erw. 4.

Fremdenpolizei. N° 6:\.

4)3

2. Fremdenpolizei. Als Antritt einer Stelle'

wie er dem nicht niedergelassenen Ausländer nur mit VOT-

gängiger Bewilligung erlaubt ist, gilt auch die Übernahme

einer une n t gel t 1 ich e n

Tätigkeit im Dienst. eines

andern, mit Ausnahme bloss gelegentlicher Gefälligkeitsdienste.

(BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und NiederlasRung der

Ausländer und VV vom 5. Mai 1933.) Erw. 1-3.

A. -

Der deutsche Staatsangehörige Franz Ludwig

Ritter, Kaufmann, der seit dem Jahre 1929 in Zürich

wohnt, erhielt jeweils die Aufenthaltsbewilligung mit der

Massgabe, dass er ausser dem Darmhandel auf eigene Rech-

nung keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfe. So ist in der

Aufenthaltsbewilligung vom 29. August 1933 für die Zeit

bis zum 31. Juli 1934 vermerkt: « Darmhändler auf eigene

Rechnung. Anderweitige Erwerbstätigkeit und Berufs-

wechsel verboten. Ehefrau: Erwerbstätigkeit verboten.))

B. -

Als Bewohner des Hauses Hornbachstrasse56,

das mit dem Haus Nr. 54 einer vom Architekten Nydegger

als einzigem Vorstandsmitglied geleiteten Genossenschaft

gehört, befasste sich Ritter im Herbst 1933 im Einver-

ständnis mit Nydegger, angeblich wegen Nachlässigkeit des

damaligen Hauswartes, zunächst mit dem Vermieten leer-

stehender Wohnungen der beiden Häuser, und vom

Oktober 1933 an besorgte er dann deren Wartung über-

haupt: Er überwachte die Hausordnung, revidierte sie,

zeigte Mietbewerbern die Wohnungen, hatte mit dem Koh-

lenmann zu tun, veranlasste Reinigungen und ordnete

Reparaturen an.

Diese Tätigkeit übte er einige Monate lang aus, bis er im

Januar 1934 deshalb der unerlaubten Erwerbsbetätigung

bezichtet wurde, woraufhin das Statthalteramt Zürich ihm

am 27 . Januar 1934 wegen "übertretung des Art. 3Ziff. 3 des

Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer vom 26. März 1931 und des Art. 3 Ziff. 2, 6 uild 8

der zugehörigen Vollziehungsverordnung vom 5. Mai 1933

eine Busse von 100 Fr. auferlegte.

.

Er erhob gegen diese Bussenverfügung Einspruch und

verlangte gerichtliche Beurteilung, indem er geltend

AS 60 I -

.1934

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