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St.ra.frecht.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
Vgl. Nr. 63. -
Voir n° 63.
H. l\fOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
62. Urteil deaEassationshofs vom 29. Dezember 1934
i. S. Widmer gegen Staatsa.nwa.ltschaft Bern und Stein.
M 0 tor fa h r z e u g g e set z.
Nicht den Ums t ä n den (Regen, Wind, nasse Strasse) ange-
passte G e s c h w i n d i g k e i t eines Motorradfahrers; Art.
25 MFG.
Frage des Vor tri t t s r e c h tß S stellt sich auch bei Ein-
mündungen, aber nur, wenn sich auch bei korrektem Fahren
beider Fahrzeuge die Fahrbahnen in einem Punkte überschnei-
den; Art. 27 MFG.
Kein End u r t eil und daher nicht der Kassationsbeschwerde
fähig, ist die grundsätzliche Verurteilung zu Schadenersatz,
während die quantitative Festsetzung ad 8eparatum verwiesen
wird; Art. 160 OG.
A. -
Am 1. November 1933, morgens 8 Uhr, fuhr Frau
Stein mit dem Auto ihres Ehemannes den Privatweg
hinab, der ihr Haus mit der Landstrasse Wynigen-Burgdorf
verbindet und, in der Richtung Wynigen-Burgdorf ge-
sprochen, von rechts her rechtwinklig in diese einmündet.
Es regnete und herrschte ein starker Wind. Frau Stein
fuhr ganz langsam und gab Signal; bei der Einmündung
l\fotorfahr7.eug. und l'·ahrradverk"hr. ~o 62.
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angelangt, wandte sie den Wagen nach rechts, um die
Richtung nach Burgdorf einzuschlagen. Sie nahm die
Kurve ein wenig zu weit und beanspruchte so ca. 40 cm
der linken Hälfte der Strasse, die dort eine Gesamtbreite
von 6,50 m hat. Im gleichen Augenblick, als Frau Stein
im Begriffe war, die Drehung auszuführen, kam von Burg-
dorf her der Kassationskläger Widmer auf seinem Motorrad
mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km. Frau Stein
verlangsamte noch mehr, so dass das Auto in der oben
geschilderten Situation nahezu stillstand; von der dem
Widmer zukommenden Strassenhälfte waren somit noch
2,85 m frei. Als Widmer, der ungefahr in der Strassenmitte
fuhr und wegen des Windes den Kopf gesenkt hielt, das
Auto nach den Feststellungen des Obergerichts auf eine
Entfernung von ca. 20 m erblickte, wich er nicht nach
rechts aus, um auf dem. ihm zur Verfügung stehenden
Strassenstreifen von 2,85 m am Auto .vorbeizufahren,
sondern er bremste scharf; dabei machte er eine leichte
Biegung nach links, geriet auf der nassen Strasse ins Schleu-
dern und kollidierte schliesslich mit der rechten Vorder-
seite des Autos. Er erlitt schwere Verletzungen; die beiden
Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.
B. -
Wegen dieses Unfalls wurden die beiden Betei-
ligten strafrechtlich verfolgt; im Strafverfahren machte
. Widmer adhäsionsweise Schadenersatzanspruche gegen
Frau Stein geltend. Mit Urteil vom 19. Juni 1934 erklärte
der Gerichtspräsident von Burgdorf Frau Stein der Wider-
handlung gegen Art. 27 MFG schuldig, weil sie dem Widmer
den Vortritt nicht gewährt habe, und verurteilte sie zu
einer Busse von 40 Fr.; ferner hiess er die Schadenersatz-
klage Widmers grundsätzlich gut, verwies aber die Sache
zur Bestimmung der Höhe deS Ersatzes an den Zivilrichter.
Widmer wurde der Widerhandlung. gegen Art. 25 MFG
schuldig erklärt, weil er seine. Geschwindigkeit nicht den
Umständen (nasse Strasse, Wind und Regen) angepasst
habe, und zu einer Busse von 15 Fr. verurteilt. Im übrigen
wurden die beiden Angeschuldigten freigesprochen.
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Strafrecht.
G. -
Auf Berufung beider Angeklagten hat die Straf-
kammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil
vom 12. Oktober 1934 Frau Stein von der Übertretung des
Art. 27 MFG freigesprochen, sie dagegen zum Ersatz eines
Drittels des Schadens von Widmer verurteilt, wobei die
Sache für die Festsetzung der Schadenshöhe an den Zivil-
richter verwiesen wurde. Den Angeklagten Widmer hat
das Gericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG schuldig erklärt
und zu 15 Fr. Busse verurteilt.
In der Begründung wird ausgeführt, dass von einem
Vortrittsrecht des Widmer nicht die Rede sein könne und
daher auch nicht von einer Verletzung eines solchen durch
Frau Stein. Deren Verhalten erfülle vielmehr den Tatbe-
stand der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 MFG, da
sie die Kurve nicht eng genug genommen habe und dadurch
in die Fahrbahn Widmers hineingeraten sei. Dagegen
könne Frau Stein wegen dieser Übertretung aus prozes-
sualen Gründen nicht bestraft werden, weil nicht die Hand-
lung, welche der erstinstanzlichen Beurteilung zu Grunde
lag, eine abweichende rechtliche Qualifikation erfahre,
sondern ein anderer Tatbestand vorliege. Widmer habe
sich neben der Widerhandlung gegen Art. 25 MFG auch
einer solchen gegen Art. 26 Abs. 1 schuldig gemacht, da
er schon vor dem Unfall auf der linken Strassenhälfte
gefahren sei; auch er könne .aber dafür aus prozessualen
Gründen nicht bestraft werden, da ihn die erste Instanz
von dieser Anschuldigung rechtskräftig freigesprochen
habe. Ebenso könne aus prozessualen Gründen die Strafe
Widmers, den das überwiegende Verschulden treffe, nicht
erhöht werden. Im Zivilpunkte sei Frau Stein zum Er-
satz von nur einem Drittel des Schadens von Widmer zu
verurteilen, da ihr nur das unrichtige Verhalten beim
Nehmen der Kurve zur Last falle, während das überwie-
gende Verschulden am Unfall bei Widmer liege.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat Widmer rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Kassat,ionsbeschwer-
i\{otorfahrzeug. und Fahrradvcrkchr. No 62.
de an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt, das Ur.
teil der Strafkammer sei aufzuheben, er sei freizusprechen,
Frau Stein sei wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften
des MFG zu bestrafen und zum vollen Ersatz seines Scha.
dens zu verurteilen, dessen Höhe vom Zivilrichter festzu-
setzen sei.
Frau Stein hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Staatsanwalt hat keine Beschwerdeantwort einge-
reicht.
Dei' Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Der Beschwerdeführer macht geltend, das ange-
fochtene Urteil verletze dadurch eidgenössisches Recht,
dass zu Unrecht angenommen werde, er habe gegen Art. 25
MFG verstossen. Angesichts der für den Kassationshof
verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Oberge-
richtes, die eingangs zusammengefasst sind, erweist sich
diese Rüge jedoch ohne weiteres als unbegründet: Im
Hinblick auf die Nässe der Strasse und di(l damit verbun-
dene Gefahr des Schleuderns bei plötzlichem Bremsen, die
stürmische Witterung und die dem Kassationskläger be~
kannte unübersichtliche Ausfahrt war das Obergericht ganz
zweifellos zu der Annahme berechtigt, dass die Geschwin-
digkeit von ca. 40 km den gegebenen Umständen nicht
angepasst, sondern übersetzt· gewesen sei. Dass in dem
vom Kassationskläger herangezogenen Entscheide des
~ssationshofes in BGE 60 I S. 160 ff. eine Geschwindig-
keIt von 40-45 km als nicht übersetzt angesehen wurde, ist
für die Entscheidung der hier zur Diskussion stehenden
Frage völlig belanglos. Ein- wesentliches Motiv für das
Fallenlassen der Geschwindigkeitsbeschränkungen im MFG
lag ja gerade in der Überlegung, dass eine Geschwindigkeit
nicht in' allen.Verhältnissen schematisch gleich behandelt
werden könne, sondern dass in erster Linie auf die Um-
stände des einzelnen Falles' abgestellt werden müsse; und
diese Umstände waren nun eben im heutigen Falle anderS
geartet. als in dem vom Kassationskläger herangezogenen.
410
Strafrecht.
da dort die Witterungsverhältnisse nicht derart ungünstig
waren wie hier.
Dass Widiner sein Fahrzeug nicht beherrschte und damit
ebenfalls gegen Art. 25 MFG verstiess, ergibt sich sodann
auch daraus, dass er nicht im Stande war, sein Motorrad
an dem Auto, das er auf 20 m Entfernung erblickte, vor-
beizulenken, wozu der ihm noch zur Verfügung stehende
Strassenstreifen von 2,85 m Breite ihm reichlich Raum
geboten hätte.
2. -
Der Freispruch der Frau Stein stellt nach der
Auffassung des Kassationsklägers in erster Linie deshalb
eine Verletzung eidgenössischen Rechtes dar, weil das
Obergericht zu Unrecht eine Widerhandlung der Frau
Stein gegen Art. 27 MFG (Nichtgewährung des Vortrittes)
verneint habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie
das Obergericht zutreffend ausführt, stellt sich im vorlie-
genden Falle die Frage des Vortnttsrechtes überhaupt
nicht; denn erste Voraussetzung für die Entstehung eines
solchen ist unter allen Umständen, dass sich die Fahrbah-
nen der beiden Fahrzeuge auch bei korrektem Fahren an
irgendeinem Punkte überschneiden (vgl. das nichtpubli- .
zierte Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom
4. Dezember 1934 i. S. Schmidhauser c. Eschenmoser,
Erw.3). Dies wäre aber hier, wo Widiner von Südwesten
nach Nordosten fuhr, während Frau Stein von Nordwesten
kam und nach Südwesten al?biegen wollte, nur dann· der
Fall gewesen, wenn die örtlichen Verhältnisse derart
gewesen wären, dass Frau Stein überhaupt nicht in die
Strasse hätte einfahren können, ohne in die Fahrbahn
Widmers hineinzugeraten. Diese Voraussetzung war jedoch
nach den Feststellungen des Obergerichtes nicht erfüllt :
Hätte Frau Stein die Rechtskurve vorschriftsgemäss eng
genommen, so wäre sie nicht über die Strassenmitte ge-
langt.
Der Kassationskläger vertritt die Ansicht, dass die Frage
des Vortrittsrechtes sich schon dann stelle, wenn bei einer
Strassenmündung das eine Fahrzeug aus irgendeinem
Grunde, also auch wegen unkorrekten Fa.hrens, auf die
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr.);0 fit.
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Fahrbahn des andern übergreife; zllm Beweis hiefür
glaubt er sich auf den folgenden Passus im Kommentar
STREBEL, Anm. 17 zu Art. 27 MFG, berufen zu können:
« ••• denn in diesen heiden Fällen behindern sich die Fahr-
zeuge nicht, sofern sie die ihnen zukommende Zone der
Fahrbahn einhalten und die Strasse breit genug ist. Wäre
dies nicht der Fall, so würde die Frage des Vortrittsrechtes
sich allerdings stellen». Aus dem Zusammenhang, in dem
diese Bemerkung sich findet, ergibt sich jedoch eindeutig,
dass sich dieser Vorbehalt nur auf den Fall bezieht, in dem
aus objektiven Gründen, wegen der ungenügenden Stras-
senbreite, die Einfahrt nicht anders bewerkstelligt werden
kann, als unter Benützung der dem andern Fahrzeug zu-
kommenden Fahrbahn, wwend ein auf unkorrektes
Fahren zurückzuführendes übergreifen die Frage des
Vortrittsrechtes nicht entstehen lässt. Dies ergibt sich
aus den unmittelbar vorausgehenden Ausführungen im
Kommentar, wonach sich die Frage des Vortrittsrechtes
dann erhebt, wenn ein Fahrzeug die Fahrzone des andern
für sich beanspruchen mus s, nicht aber dann, wenn
jedes der beiden Fahrzeuge seinen Weg fortsetzen k a n n
ohne die Fahrzone des andern zu berühren.
3. -
Ist das Übergreifen auf die dem andern Fahrzeug
zukommende Strassenhälfte lediglich die Folge unkorrek-
ten Fahrens, so liegt darin eben ein Verstoss gegen eine
andere Vorschrift des MFG, nämlich diejenige, dass rechts
zu fahren sei und Strassenbiegungen nach rechts kurz zu
nehmen seien (Art. 26 MFG). Eine Bestrafung der Frau
Stein wegen dieser Übertretung des Gesetzes hat das Ober-
gericht jedoch aus Gründen des kantonalen Prozessrechtes
als unzulässig erklärt. Soweit die Kassationsbeschwerde
die Freisprechung der Frau Stein als Verstoss gegen
Art. 26 Abs. 2 MFG rügt, kann daher auf sie nicht einge-
treten werden; denn damit wird behauptet, dass das Ober-
gericht kantonales Prozessrecht verletzt habe, dessen
überprüfung dem Kassationshof nicht zukommt.
4. -
Endlich rügt der Kassationskläger als Verletzung
des Bundesrechtes, dass ihm nur ein Ersatzanspruch für
412
Strafrecht.
einen Drittel seines Schadens zuerkannt worden ist. Auch
auf diesen Punkt kann indessen nicht eingetreten werden.
Da nur über die grundsätzliche Frage der Schadenersatz-
pflicht geurteilt worden ist, während die Festsetzung des
Anspruches seiner Höhe nach durch den Zivilrichter in
einem weiteren Verfahren zu erfolgen hat, so liegt kein
Endurteil im Sinne von Art. 160 OG vor, was für die Zu-
lässigkeit der Kassationsbeschwerde Voraussetzung ist
(Th. WEISS, Die Kassationsbeschwerde in Strafsachen
eidgenössischen Rechtes, in der Schweiz. Zeitschrift für
Strafrecht, XIII S. 155). Der Kassationskläger wird da-
durch in seinen Rechten nicht verkürzt: Gegen das Urteil
des Zivilrichters steht ihm dann, sofern wenigstens der
erforderliche Streitwert vorhanden ist, die Berufung an das
Bundesgericht offen, ~d in jenem Verfahren kann er dann
auch die grundsätzliche Frage der Ersatzpflicht wieder auf-
werfen; denn nach der ständigen Praxis desBundesgerich-
tes ist die Verurteilung zu Schadenersatz dem Grundsatze
nach im Adhäsionsverfahren auch kein Haupturteil im Sinne
von Art. 58 OG, gegen das eine selbständige Berufung
an das Bundesgericht zulässig wäre (BGE 54 II S. 48).
Demnach erkennt der .Ka88ations1wf :
Soweit auf die Kassationsbes9hwerde eingetreten werden
kann, wird sie abgewiesen.
IH. FREMDENPOLIZEI
POLICE DES ETRANGERS
63. UrteU des XasaatioDshofea vom 29. November 1984
i. S. lhtter gegen Statthalteramt Zürich.
1. Zum Begriff des re c h t s w i d r i gen Vor s atz e s nach
Art. 11 BStrR von 1853. Dazu gehört das Be w u s s t sei n
der Re c h t s w i d r i g k e i t. Begriff, Tat- und Rechts-
frage: Erw. 4.
Fremdenpolizei. N° 6:\.
4)3
2. Fremdenpolizei. Als Antritt einer Stelle'
wie er dem nicht niedergelassenen Ausländer nur mit VOT-
gängiger Bewilligung erlaubt ist, gilt auch die Übernahme
einer une n t gel t 1 ich e n
Tätigkeit im Dienst. eines
andern, mit Ausnahme bloss gelegentlicher Gefälligkeitsdienste.
(BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und NiederlasRung der
Ausländer und VV vom 5. Mai 1933.) Erw. 1-3.
A. -
Der deutsche Staatsangehörige Franz Ludwig
Ritter, Kaufmann, der seit dem Jahre 1929 in Zürich
wohnt, erhielt jeweils die Aufenthaltsbewilligung mit der
Massgabe, dass er ausser dem Darmhandel auf eigene Rech-
nung keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfe. So ist in der
Aufenthaltsbewilligung vom 29. August 1933 für die Zeit
bis zum 31. Juli 1934 vermerkt: « Darmhändler auf eigene
Rechnung. Anderweitige Erwerbstätigkeit und Berufs-
wechsel verboten. Ehefrau: Erwerbstätigkeit verboten.))
B. -
Als Bewohner des Hauses Hornbachstrasse56,
das mit dem Haus Nr. 54 einer vom Architekten Nydegger
als einzigem Vorstandsmitglied geleiteten Genossenschaft
gehört, befasste sich Ritter im Herbst 1933 im Einver-
ständnis mit Nydegger, angeblich wegen Nachlässigkeit des
damaligen Hauswartes, zunächst mit dem Vermieten leer-
stehender Wohnungen der beiden Häuser, und vom
Oktober 1933 an besorgte er dann deren Wartung über-
haupt: Er überwachte die Hausordnung, revidierte sie,
zeigte Mietbewerbern die Wohnungen, hatte mit dem Koh-
lenmann zu tun, veranlasste Reinigungen und ordnete
Reparaturen an.
Diese Tätigkeit übte er einige Monate lang aus, bis er im
Januar 1934 deshalb der unerlaubten Erwerbsbetätigung
bezichtet wurde, woraufhin das Statthalteramt Zürich ihm
am 27 . Januar 1934 wegen "übertretung des Art. 3Ziff. 3 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 und des Art. 3 Ziff. 2, 6 uild 8
der zugehörigen Vollziehungsverordnung vom 5. Mai 1933
eine Busse von 100 Fr. auferlegte.
.
Er erhob gegen diese Bussenverfügung Einspruch und
verlangte gerichtliche Beurteilung, indem er geltend
AS 60 I -
.1934
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