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Verwaltungs- und DiszipliDarrecht.
kreise, gewohnheitsmässige Entgegennahme von Mitteln
(BGE 60 I S. 378) Q4er sonstige Umstände, die auf einen
bestimmten zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang,
auf planmässige Ausgabe der Titel zur Abwicklung eines
bestimmten Finanzprogramms schliessen lassen (BGE 7i I
S.393).
2. -
Hier hat man es offensichtlich mit derart plan-
mässig ausgegebenen Schuldurkunden zu tun. Die Ein-
wohnergemeinde Kerns wendet sich seit Jahren, wenn ein
Finanzbedarf eintritt, an ihre Einwohner, nimmt von
ihnen Darlehen entgegen in ·Beträgen von Fr. 500.-,
Fr. 1000.-, Fr. 2000.- und mehr und stellt darüber
Schuldurkunden aus oder sie nimmt, im. Rahmen des
jeweiligen Bedarfes Darlehen an, wenn sie ihr angeboten
werden. Heute sind über 30 Titel im. Umlauf. Einer der-
artigen Mittelbeschaffung kann der Charakter der Kollek-
tivität im Sinne der Rechtsprechung nicht wohl abgespro-
chen werden. Das gemeinsame Merkmal, das die Planmäs-
sigkeit und den sachlichen Zusammenhang kennzeichnet,
liegt hier u. a. in der RegeImässigkeit, die darauf schliessen
lässt, dass die Ausgabe solcher Schuldurkunden zur Ge-
wohnheitgeworden ist: Es ist nicht gelegentlich einmal ein
einzelnes Darlehen aufgenommen worden, sondern es wer-
den je nach Bedarf oder Angebot von Fall zu Fall, einzelne
oder mehrere Titel ausgegeben. Nach einer Zusammenstel-
lungin der Einsprache wurden z. B. auf deI1l. Januar 1933
Fr. 75,000.- in 5 Posten, 1934 Fr. 28,000.- in 3 Posten
aufgenommen; von da an fallen die Ausgabedaten nicht
mehr zusammen, sondern verteilen sich auf das ganze Jahr :
1935 und 1936 wurde je ein Titel ausgestellt, 193'1: 4,
1938 : 6 (wovon 2 auf den nämlichen Zeitpunkt, die übrigen
verstreut), 1939: 2, 1940: I, 1941 : 2, 1942: 2, 1943: 8,
1944 : 2 und 1945 : 4. In den Jahren 1933 und 1934 wurden
offenbar die Mittel für bestimmte Gemeindeaufgaben auf-
gebracht und zwar schon damals kollektiv duroh Inan-
spruchnahme einer Mehrzahl von Darlehensgebern und
durch Ausstellung der entsprechenden Titel; später wurde
I
B1JJ1d5srechtliche Abgaben. N0 15.
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die Aufnahme der Darlehen nicht mehr auf bestil:n.IDte
Zeitpunkte konzentriert, es lebte sich die fortlaufende
Entgegennahme von Geldern für Gemeindezwecke ein.
Eine solche fortlaufende Entgegennahme von Geldern ist
aber ebenfalls kollektive Mittelbeschaffung. Sie ist recht
eigentlich die Form, der die Ausgabe von Kassenobliga-
tionen entspricht. Dass die Anzahl der Darlehen und damit
die Zahl der in Umlauf gesetzten Titel durch den Finanz-
bedarf der Gemeinde begrenzt ist, die Titel daher nioht
eine « sehr grosse Zahl» (BGE 71 I S. 393) annehmen.
ändert daran nichts. Eine sehr grosse Zahl von Schuld-
urkunden lässt unter Umständen auf Planmässigkeit der
Mittelbeschaffung schliessen. Die Planmässigkeit kann aber
auch aus andern Gesichtspunkten hervorgehen. Hier ist
sie nach den oben gemachten Feststellungen gegeben. Die
Schuldurkunden der Beschwerdeführerin sind daher mit
Recht als Kassenobligationen angesprochen worden und
die eidgenössische Stempelabgabe auf den Titeln und die
Couponabgabe auf den Zinsen wird geschuldet. Die Be-
rechnung ist nicht bestritten.
Ob die Beschwerdeführerin die durch Ausgabe von mit
Stempelabgaben belasteten Kassenobligationen erhaltenen
Mittel auf anderem Wege abgabefrei hätte beschaffen
können, kann dahingestellt bleiben. Es muss dabei sein
Bewenden haben, dass ein Weg gewählt wurde, den das
Gesetz den Abgaben unterwirft.
15. Auszug aus dem Irrten vom 9. Mai 1947 i. S. Verwaltungs-
gesellschaft der Fabrik X gegen eidg. Steuerverwaltung.
1. Verwaltung8gerichtabeschwerde: Zulässigkeit neuer Einwendun-
gen, welche rechtliche Gesichtspunkte betreffen, die von .Amtes
wegen zu berücksichtigen sind (E~. 1).
2. Ooupcmabgabe :
a) Unterlässt der Abgabepflichtige die «SelbstveranIa.gung »,
80 hat die eidg. Steuerverwaltung a.uch dann über. Bestand
und Umfang der Abga.bepflicht zu entscheiden, wenn ein
Strafverfahren wegen Hinterziehung der Abgabe unter-
bleibt (Erw. 2).
126
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
b) Die Verjährung der Abgabe ist von Amtes wegen zu beachten
(Erw. 1). Sie wird durch Geltendmachung des Abgabe-
anspruches unterbroChen (Erw. 3, 4). .
1. Reeowr8 de dlroit administratif : Recevabilit~ de nouveaux moyens
portant sur des questions de droit a examiner d'offiee (oonsid. 1).
2. Droit de timbre wr leB CQUpOWJ:
a) La contribuable qui ne presente pas les pieces vis6es a
l'art. 55 1itt. a OT peut etre taxe d'office, meme s'll n'est
pas poursuivi penalement pour s'etre soustrait al'obligation
d'acquitter le droit de timbre (oonsid. 2).
b) La. pre8C1'iption doit etre prise d'offiee en consideration
(oonsid. 1). Elle est interrompue par tout acte de recouvre-
ment (oonsid. 3 et 4).
1. Ricor80 di diritto amminmraUoo: Ricevihilita. di nuovi mezzi
ooncementi questioni di diritto ehe debbono essere esaminate
d'ufficio (oonsid. 1).
2. TfJ88a di bollo 8Ulle cedole:
a) TI oontribuente ehe non produce i döcumenti contemplati
dall'art. 55 leU. a OB puo essere tassato d'ufficio, snche se
non e perseguito penalmente per essersi sottratto all'obbligo
di pagare Ja tassa di bollo (oonsid. 2).
,b) La. preBCrizione dev'essere presa in considerazione d'ufficio
(consid. 1). E' interrotta da. ogni atto di riscossione (con-
sid. 3 e 4).
A. -
Der Fabrika.tionsbetrieb des Unternehmens X.
war früher von einer Aktiengesellschaft; geführt worden.
Im März 1938 wurde diese in die heutige Verwaltungs-
gesellschaft, die Beschwerdeführerin, umgewandelt und
der Fabrikationsbetrieb von 'einer Kommanditgesellschaft;
übernommen, welche von einem Aktionär beherrscht
wird. Vorher war auch eine ausländische Gruppe, die mit
einer G.m.b.H. in Verbindung stand, an der Aktien,gesell-
schaft; und diese ihrerseits an der G.m.b.H. beteiligt
gewesen, Jener Aktionär kaufte nun die Aktien der Aus-
länder. Einen Teil des Kaufpreises entrichtete die Aktien-
gesellschaft; für ihn, indem sie im März 1938 ihre Beteili-
gung an der G.m.b.H. an einen der Verkäufer abtrat. Am.
21. März 1938 wurden gewisse Aktiven des Fabrika.tions-
betriebes « gemäss Bilanz per 30. April 1937 » ohne Gegen.;.
leistung auf die Kommanditgesellschaft; übertragen. In
der Folge führte die Kommanditgesellschaft einfach die
Bücher der Aktiengesellschaft; fort. Der Reingewinn, den
sie in der Bilanz vom 30. April 1938 für das verflossene
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 15.
12'1
Geschäftsjahr auswies, enthielt daher auch den vom
1. Mai 1937 bis zum 21. März 1938 von der Aktiengesell-
schaft; erzielten Gewinn. Für die Überlassung dieses Ge-
winnes entrichtete die Kommanditgesellschaft; der Aktien-
gesellschaft; keine besondere Entschädigung. Am. 30. April
1939 trat die Aktiengesellschaft weitere dem Fabrikatio;ns-
betrieb dienende Aktiven unentgeltlich an die Kom:m.andit-
gesellschaft ab.
B. -
Auf Grund einer Bücherkontrolle schrieb die
eidg. Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin a.m 1. De-
zember 1943. dass gemäss der beigelegten vorläufigen
Berechnung für geldwerte Leistungen im Sinne von Art. 5
Abs. 2 CG Couponabgaben von Fr. 529,824.20 nachzu-
zahlen seien. Als· solche Leistungen wurden im Schreiben
und in der Beilage neben andern Ausschüttungen, die heute
nicht mehr in Betracht fa.llen, die am 21: März 1938 und
30. April 1939 vorgenommenen Abtretungen von Aktiven
des Fabrikationsbetriebes und die Überlassung des vom
1. 'Mai 1937 bis zum. 2L März 1938 erzielten Reingewinns
bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wurde zur Stellung-
nahme binnen 15 Tagen aufgefordert. Die Steuerverwa.l-
tung fügte bei: « Gleichzeitig wollen Sie uns auch sämt-
liche Abrechnungen, Korrespondenzen und sonstigen Be-
lege über die Abtretung Ihrer Beteiligung an der .....
Gm.b.H. zustellen.»
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin verlängerte die
eidg. Steuerverwaltung mit Schreiben vom 20. Dezember
1943 die gesetzte Frist bis zum 15. Januar 1944, Sie fuhr
fort: « Gleichzeitig machen wir zwecks Unterbrechung der.
Verjährungsfrist für im Jahre 1938 f"ällig gewordene Stem:-
pela.bgaben eine Nachsteuerforderung geltend, die ... wider-
ruflich auf rund Fr. 530,000.- festgesetzt wird. »
Nach Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin ·ent-
schied die eidg. Steuerverwa.ltung am 6. April 1944, jene
habe für geldwerte Leistungen, die sie ihrem Aktionär
bzw. einer,diesem nahestehenden Gesellsch~ in den Jah-
ren 1938 und 1939 durch zweimalige Abtretung von·
128
VerwaltuDgs- und DiszipIinarreoht.
Aktiven des Fabrikationsbetriebes, Liquidierung der Be-
teiligung an der G.m.b.H. und Überlassung des Reinge-
winns des Geschäftsjahres 1937/1938 erbracht habe, Cou-
ponabgaben von Fr. 430,983.95 zu zahlen. Der Entscheid
wurde auf Einsprache hin am 20. Juli 1946 bestätigt.
O. -
Die Verwaltungsgesellschaft der Fabrik X. erhebt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der
Einspra.cheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass die Beschwerdeführerin die darin festgesetzte
Couponsteuer nicht schulde; eventuell sei die Abgabe
angemessen herabzusetzen. Zur Begründung wird ausge-
führt:
Der angefochtene Entscheid sei nicht auf gesetzliche
Weise zusta.ndegekommen. Im. Couponsteuerrecht sei für
den Fall, dass der Steuerpflichtige die Selbstveranlagung
unterlässt, eine amtliche Einschätzung nicht vorgesehen;
vielmehr sei lediglich die Einleitung eines Strafverfahrens
wegen Steuerhinterziehung zulässig.
Wenn die Steuerverwaltung schon eine amtliche Ver-
anlagung vornehme, habe sie auch von Amtes wegen zu
prüfen, ob ein Steueranspruch überhaupt noch bestehe.
Hier sei dies für die im Jahre 1938 erbrachten Leistungen
infolge Verjährung nicht derFa.ll. Die fünf jährige Ver-
jährungsfrist (Art. 9 StG in Verbindung mit Art. 2 CG)
habe am 1. Januar 1939 begonnen und sei am 31. Dezember
1943 zu Ende gegangen. Der Steueranspruch sei jedoch
erstmals mit der Veranlagung vom 6. April 1944, somit zu
spät, geltena gefuacht worden. Man habe es mit einer
Pra.eklusivfiiSi zu tun, die nicht unterbrochen werden
könne.
D. -
Die eidg. Steuerverwaltungbea.ntragt, die Be-
schwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwä([Ung .-
t. -
Die Einwendungen, der angefochtene Entscheid
sei nicht in einem,gesetzmässigen Verfahren zustande
geko:m.nien und die geforderten Abgaben seien zum Teil
{'
!
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 15.
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verjährt, sind erstmals in der Beschwerde an das Bundes-
gericht erhoben worden. Gleichwohl müssen sie zugelassen
werden. Sie betreffen rechtliche Gesichtspunkte, die von
Amtes wegen zu berücksichtigen sind und deshalb vor
dem Verwaltungsgericht noch geltend gemacht werden
können, selbst wenn die Vorinstanz sich damit nicht be-
fasst hat. Das gilt auch für die Bestimmungen über die
Verjährung in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2lit. c StG, die nach
Art. 2 Abs. 1 CG auf die Couponabgaben ahwendbar sind.
Sie wirken sich freilich zugunsten des Abgabepflichtigen
aus, indem sie ihn gegen Belästigung durch Ansprüche
aus lange zurückliegender Zeit schützen. Doch steht das
öffentliche Interesse im Vordergrund. Der Staat hat die
Verjährung für seine eigenen Forderungen vorgesehen.
Seine Behörden werden durch diese Ordnung gebunden;
sie können sie bei der Einforderung der Leistung nicht
unbeachtet lassen (IM HOF, JOEHR und LANDMANN,
Komm. zum StG, S. 162). Hiefür kommt, nichts darauf an,
ob es sich um eine « eigentliche)} Verjährung oder um eine
« gesetzliche Befristung» handelt. Gewiss schllesst Art. 142
OR, auf den BLUMENSTEIN (Schweiz. Steuerrecht I, S. 302)
zur Begründung seiner abweichenden Auffassung verweist,
die Berücksichtigung der Verjährung von Amtes wegen
aus. Die Stempelgesetzgebung enthält aber keine solche
Bestimmung. Ihr öffentlichrechtlicher Charakter lässt es
nicht· zu, dass die Praxis eine· Regelung einführt, die sich
an jene zivilrechtliehe Vorschrift anlehnt.
2. -
Nach Art. 5 Ahs. 2 CG sind Gegenstand der
Couponabgabe auch Urkunden zum Bezuge oder zur Gut-
schrift solcher geläwerlier Leistungen der Aktiengesell-
schaft an die Inhaber gesellscb.aftlicher Beteiligungsrechte,
die sich nicht als Rückzahlung der dividendenberechtigten
Anteile am einbezahlten Grundkapital darstellen. Gemäss
Art. 10 lit. b daselbst verfallt die.hiefür geschuldete Ab-
gabe bei Verfall der Leistungen. Die Form. der Abgabe-
entrichtung ist in Art. 55 StV geordnet. Danach hat die
Aktiengesellschaft, als Abgabepflichtige (Art. 11 CG),
9
AS 73 I -
1947
130
Verwaltungs. und Di~plinarrecht.
der eidg. Steuerverwaltung binnen 15 Tagen nach der
Genehmigung der Jahresrechnung oder dem Verfall der
Leistungen eine Aufstellung mit bestimmten Angaben und
zugleich die Abgabe zu überweisen. Die Steuerverwaltung
hat die Erfüllung der Abgabepflicht zu überwachen.
Andere amtliche Organe haben dabei mitzuwirken (Art. 6
StG, Art. 2 Abs. I CG). Die Kontrollbefugnisse'der Steuer-
verwaltung sind in Art. 8 Abs. 2 StG (in Verbindung mit
Art. 2 Abs. I CG) und Art. 4 StVeingehend geregelt. Ihrer
Zuständigkeit zur Aufsieht und 'Kontrolle entspricht es,
dass sie von sich aus oder auf Antrag des Abgabepflichtigen
die Entscheide trifft, welche die Erhebung der Abgabe
nötig macht (Art. 8 Abs. I StG). Entscheide sind nach
Art. 3 Abs. I St V namentlich zu fallen, wenn ein Beteiligter
für bestimmte Tatbestände die amtliche Feststellung des
Besrehens oder des Umfanges der Abgabepflicht verlangt
oder wenn der Abgabepflichtige die im Anmelde-, Abrech-
nungs-" oder Kontrollverfahren erfolgenden Beanstandun-
gen nicht anerkennt. Stellt ein Entscheid fest, dass und
in welcher Höhe für eine Leistung die Couponabgabe ge-
s,chuldet ist, so tritt er an die Stelle der unterlassenen oder
mangelhaften {(Selbstveranlagung ». In diesem Sinne kennt
auch die Stempelgesetzgebung eine amtliche Veranlagung,
ähnlich wie z. B. das Warenumsatzsteuerrecht (BGE 72 I
120).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die eidg. Steu-
erverwaltung könne der Unterlassung der « Selbstveran-
lagung ». nur durch Einleitung eines Strafverfahrens wegen
Steuerhinterziehung (Art. 12, 15 CG) begegnen, ist irr-
tümlich. Wird ein Strafverfahren eröffnet, so kann frei-
li~h ~e hinterzogene Abgabe in der gleichen Verfügung
WIe die Strafe festgesetzt werden (Art. 61 ff. StG, Art. 279
ff. BStrP). Notwendig ist es aber nicht; die amtliche Ver-
anlagung kann auch durch besondere Verfügung getroffen
werden. Eine solche selbständige Einschätzung wird da-
durch nicht ausgeschlossen, dass ein Strafverfahren unter-
bleibt, wofür gute Gründe bestehen können. Auch in die-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 16.
131
sem Falle kann und muss die Steuerverwaltung über Be-
stand.und Umfang der Abgabepflicht entscheiden. Gerade
dieses Verfahren ist hier eingeschlagen worden. Davon,
dass es den gesetzlichen Vorschriften widerspreche, kann
keine Rede sein.
3. -
Nach Art. 9 Abs. I StG « verjähren» die Stempel-
abgaben in fünf Jahre~. Der Beginn der Frist ist in Abs. 2
geregelt. Für die Couponabgabe ist er auf den Schluss des
Jahres, in welchem sie zur Zahlung fällig wird, festgesetzt
(lit.c daselbst, Art. 2 Abs. I CG). Im übrigen ordnet das
Gesetz die Verjährung der Stempelabgaben nicht näher.
Daraus ist geschlossen worden, dass es sich nicht um eine
{(eigentliche Verjährung», sondern um eine « gesetzliche
Befristung » des Abgabeanspruches handle und dass' daher
insbesondere die fünf jährige Frist nicht unterbrochen
werden könne (BLUMENSTEIN,'Komm. zum StG, S. 32 ff.,
Schweiz. Steuerrecht I, S. 304 Anm. 53). Dagegen nehmen
andere Kommentatoren an, die Frist des Art. 9 StG sei,
wie jede andere Verjährungsfrist, der Unterbrechung
fähig (IM HOF, JOEHB. und LANDMANN, S. 161 f.; AM-
STUTZ und WYSS, S. 28 f.). Die richtige Lösung kann
indessen nicht allein durch Ableitungen aus Unterschei-
dungen der Rechtslehre gefunden werden; denn es kommt
auf den Sinn 'der besonderen Ordnung des Art. 9 StG an.
Würde der Auffassung Blumensteins g~folgt, so liesse sich
die Konsequenz schwerlich vermeiden, dass auch eine vor
dem Ablauf der fünf Jahre amtlich festgestellte und ein-
geforderte Abgabe verjähren würde, wenn sie nicht vor
dem Ende dieser Frist einginge; sieht. doch Art. 9 StG
auch die Betreibung nicht ausdrücklich als Unterbre-
chungsgrund vor. In der Tat nimmt BLUMENSTEIN (Komm.
S. 34, Schweiz. Steuerrecht I, S. 304) diesen Standpunkt
ein, indem er ausführt, der Steuerschuldner könne sich der
Eintreibung der Abgabe nach dem Ablauf der Frist mit
Erfolg widersetzen. Dann hätte es aber der Pßichtige -
zumal angesichts der Eigenart der Stempelabgaben, die
zum Unterschied von den periodisch veranlagten direkten
I
132
Verwaltungs- und l>isziplinarrecht.
steuern der behördlichen Festsetzung nicht bedürfen, son-
dern von ihm beim Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes
unmittelbar kraft GeSetzes, spontan zu entrichten sind -
weitgehend in der Hand, durch widerspenstiges und tröle-
risohes Verhalten im Anmelde-, Abrechnungs-, Kontroll-,
Einsprache- und Beschwerdeverfahren (Art. 7, 8 StG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 CG; Art. 1 ff. StV) die Ver-
jährung herbeizuführen, namentlich da, wo Leistungen
nach Art. 5 Abs. 2 CG in Frage stehen; dies selbst dann,
wenn die eidg. Steuerverwaltung die regelmässigen Kon-
trollen in kürzeren Zeitabständen als bisher vornähme.
Das kann aber nicht der Sinn des Art. 9 StG sein. Zu einem
praktisch befriedigenden Ergebnis führt allein die An-
nahme, dass die Steuerverwaltung die Verj ährungsfrist
durch Geltendmachung des Abgabeanspruches unterbre-
chen kann. Gerade die Geltendmachung, Einforderung der
Steuer ist es ja, welche in Art. 9 StG zeitlich begrenzt wird.
Die Bestimmung will verhindern, dass nach Ablauf der
Frist noch mit Abgabeforderungen gerechnet werden muss,
die bis dahin nicht erhoben worden sind. Dieser Zweck
erheischt nicht, dass die Einforderung binnen der fünf
Jaln'e durchgeführt sein muss; es genügt, dass sie während
dieSes Zeitraums begonnen wird. Die entsprechenden Be-
stimmungen anderer Erlasse des Bundes, namentlich be-
treffend indirekte Steuern,. sehen denn auch ausdrücklich
vor, dass die Steuerverjährung durch ((jede auf Geltend-
machung des Anspruches gerichtete Handlung » (so Art. 5
des Ausgleichsteu~rbeschlusses) oder « jede Einforderungs-
handlung » (z. B. Art. 28 des Warenumsatzsteuerbeschlus-
ses, Art. 24 des Luxussteuerbeschlusses; Art. 6bis des Ver-
rechnungssteuerbe'schlusses (VStB), der sich mit dem nun
aufgehobenen Art:' 144 des Wehrsteuerbeschlusses (WStB)
deckt; vgl. auch Art. 128 WStB) unterbrochen wird. Diese
Vorschriften setzen die Verjährungsfrist ebenfalls auf
fünf Jahre fest. Zudem betrifft Art. 6bis VStB, gleich wie
früher Art. 144 WStB, teilweise dieselben Leistungen wie
Art. 9 StG, wie aus Art. 4 VStB (und Art. 141 WStB) her-
Bundesroohtliche Abgaben. Na 15.
133
vorgeht, wo insbesondere auf Art. 5 CG verwiesen wird;
auch sind für die Verrechnungssteuer, wie vordem für die
Quellenwehrsteuer, in weitem Umfange die Verfahrensvor-
schriften der Stempelgesetzgebung massgebend (Art. 2
Aha. 3,· Art. 6ter VStB; entsprechend Art. 140 Abs. 2,
Art. 145 WStB). Es besteht kein zureiohender Grund für
eine abweichende Ordnung der Abgabeverjährung im
Stempelsteuerrecht; handelt es sich doch hier und in
jenen Bestimmungen anderer Erlasse um das gleiohe Insti-
tut, die Verjährung der Steuer infolge Unterlassung einer
Geltendmaohung während eines bestimmten Zeitraumes.
Für die Frage, welohe Unterbrechungsgründe zuzulassen
sind, kann nicht einfaoh auf die Regelung im Zivilrecht
(Art. 135 OR) abgestellt werden, da man es mit Ansprüohen
aus öffentlichem Rechte zu tun hat. Dem Wesen der Ver-
jährung des Art. 9 StG entspricht es jedenfalls, dass sie
durch Geltendmachung des Abgabeanspruches unterbro-
ohen wird. Der Abgabeanspruch ist geltend gemacht,
sobald die eidg. Steuerverwaltung dein. Abgabepflichtigen
unzweideutig mitteilt, dass naoh ihrer Auffassung ein Tat-
bestand, der in der Mitteilung konkret zu umsohreiben ist,
der Abgabe unterliege. Nicht notwendig ist, dass der Tat-
bestand bereits nach allen Richtungen abgeklärt sei. Er
muss aber im wesentlichen festgelegt werden, damit der
Pflichtige genau, weiss, worum es sich handelt. Somit
braucht die Abgabe noch nicht endgültig ziffermässig fest-
gesetzt· zu werden. Es bedarf zur Geltendmaohung auch
keines einsprachefahigen Entscheides gemäss Art. 8 Abs.!
und 3 StG und Art. 3 St V. Ein solcher ist nach dem System
des Stempelste,uerrechts nicht in allen Fällen erforderlich;
er wird insbesondere unterbleiben, wenn der Abgabepflich-
tige im Anmelde-, Abreohnungs- oder Kontrollverfahren
die Beanstandungen der eidg. Steuerverwaltung aner-
kennt. Schon eine bloss provisorische Mitteilung kann
mithin die Verjährung unterbrechen, sofern sie nur den
erwähnten Anforderungen genügt. Dagegen sind blosse
Untersucliungsmassnahmen, welche die SteuerverwaItung
134
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
in Ausübung ihrer Kontrollpßicht nach Art. 8 Aha. 2 StG
und Art. 4 St V vornimmt, noch keine Geltendmachung;
s\e bereiten diese lediglich vor.
4. -
Im vorliegenden Falle sind von den geldwerten
Leistungen, für welche die Couponabgabe gefordert wird,
drei im Jahre 1938 und eine im Jahre 1939 erbracht
worden. Die Frist für die Verjährung der Abgabe auf der
letzten Leistung hat somit am 31. Dezember 1939 begon-
nen. Die Beschwerdeführerin anerkennt anscheinend, dass
diese Abgabe nicht verjährt ist. Mit Recht. Offensichtlich
ist hier die Verjährung spätestens durch den einsprache-
:tahigen Entscheid vom 6. April 1944 unterbrochen worden.
In bezug auf die übrigen Leistungen hat die Verjährungs-
frist am 31. Dezember 1938 angefangen. Sie ist unterbro-
chen worden, sofern die eidg. Steuerverwaltung die betref-
fenden Abgaben in genügend bestimmter Form bereits vor
Ende 1943 eingefordert hat. Die Voraussetzung trifft zu
für die Abgaben auf den Leistungen, welche die Beschwer-
deführerin durch die am 21. März 1938 vorgenommene
Abtretung. von Aktiven des Fabrikationsbetriebes und die
Überlassung des in der Zeit vom 1. Mai 1937 bis zum
21. März 1938 erzielten Reingewinns vollzogen hat. Diese
Leistungen hat die eidg. Steuerverwaltung 1m. Schreiben
vQm 1. Dezember 1943 an die Beschwerdeführerin und in
der beigelegten Aufstellung ausdrücklich als der Abgabe
unterliegende Tatbestände bezeichnet und dafür damals
und im Schreiben vom 20. Dezember 1943, gestützt auf
die Festsetzung des Umfanges der geldwerten Leistungen
in jener Aufstellung, eine Nachsteuerforderung geltend
gemacht. Allerdings hat sie die Abgaben vorerst nur pro-
visorisch, widerruflich, festgesetzt, um der Beschwerde-
führerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; erst
durch den Entscheid vom 6. April 1944 hat sie die For-
derung endgültig beziffert und dementsprechend die Frist
für die Einsprache eröffnet. Das ändert aber nichts daran,
dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Schluss des
Jahres 1943 auf Grund der Mitteilungen der eidg. Steuer-
BundesreohtlichEi Abgaben. N0 16.
136
verwaltung nicht daliiber im Zweifel sein konnte, dass
diese schon damals für die erwähnten Leistungen eine
Abgabeforderung geltend machte.
Dagegen hat die eidg. Steuerverwaltung den Abgabe-
anspruch für die Abtretung der Beteiligung an der G.m.b.H.
erst nach dem 31. Dezember 1943 geltend gemacht. Vor-
her hat sie, im Schreiben vom 1. Dezember 1943, lediglich
dieVorlegung der Bel~ge über diesen Tatbestand verlangt.
Das war keine Emforderungshandlung, sondern eine blosse
Vorbereitung dazu, eine Massnahme im Kontrollverfahren.
Daher, ist die Abgabeforderung um Fr. 8469.30, das
Betreffnis, das auf die Abtretung dieser Beteiligung ent-
fällt, auf Fr. 422,514.65 herabzusetzen.
. ~ . . . . . . . . . . .'. .
Demnach erkennt das Bu.ndesgericht :
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die
geforderte Couponabgabe auf Fr. 422,514.65 herabgesetzt
wird. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.
16. Urteil vom 7. März 1947 i. S. kant. Wehl'steuerve.rwaltUDfl
St. Gallen gegen X.
Weh1'8teUer :
1. Begriff des Einkommens. In welchem Zeitpunkt ist ein Gewinn
aus Erwerbstätigkeit (z. B: im Baugewerbe) erzielt f
2. Be~essung der Busse für die Hinterzieh~.
., .
3. Der hinterzogene Wehrsteuerbetrag und die Busse smd nIcht
zu verzinsen.
I mp8t poUr Ja dejense nationale :
1. Notion du revenu. A quel moment un revenu provena.nt du
trayail (par exemple dans 1e bBtiment) ast·i! acquis 1
2. Fixation de l'amende pour soustraction d'impöt.
.
3. La montant soustrmt au fisc sur l'imp6t pour la dMense natIO-
nale, de mfune que l'amende. ne portent pas in~t.
Imposta peA' Ja dijesa nazWnale :
. '
1. Concetto di reddito. In quaJe momento un reddito proveruente
da! 1avoro (per es. neU'industria edilizia) e a.cquisito P
2. Determinazione dellamulta per sottrazione d'imposta..
3. L'ammontare dell'imposta nazionale sottmtto al fisco, come
pure 1a multa., non fruttano interesse.