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73_I_103

BGE 73 I 103

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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lOt

Staatsrecht.

aufweisen wie einzelne Lebensmittelgeschäfte von Frauen-

feid und bei Coiffeuren die Gefahr' kleiner ist, dass ein

Kunde abwandert, wenn ein Geschäft jede Woche einen

halben Tag geschlossen bleibt. Wäre der' Gedanke der

Rechtsgleichheit im Falle Keller berücksichtigt worden,

so wäre möglicherweise auch dort der einheitliche Geschäfts-

schluss nicht als unverhältnismässig tiefer Eingriff in die

Gewerbefreiheit betrachtet worden.

3. -

Da die Verfügung eines einheitlichen Ladenschlus-

ses im vorliegenden Fall schon nach -der bisherigen Recht-

spreooung zu Art. 31 BVeine zulässige polizeiliche Mass-

nahme darstellt, kann dahingestellt bleiben, ob die Be-

schwerde in diesem Punkte nicht auch abzuweiSen wäre,

weil den Kantonen entgegen den Urteilserwägungen im

Fall Keller unter Umständen; wie sie hier gegeben sind, die

Befugnis zugestanden werden muss, auch im Interesse der

Unternehmer in die freie. Wettbewerbsordnung einzugrei-

fen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 1944

i. S. Manuel & Cie S. A.).

4. -

Der für den Mittwochnachmittag angeordnete

Ladenschluss gilt nur für die Lebensmittelgeschäfte im

engem Sinne, die sogenannten Spezereiläden und Kolonial-

warenhandlungen, nicht auch für die Molkereien, Bäcke-

reien, Konditoreien und Metzgereien. Die Beschwerde-

führerin beanstandet diesen beschränkten Geltungsbe:'

reich der Massnahme zu Unrecht als verfassungswidrig.

Die Lebensmittelgeschäfte im engem Sinne bilden einen

besondern Berufszweig nnd können deshalb gemäss § 4

des Ladenschlussgesetzes einer Sonderregelung unterwor-

fen werden. Richtig ist, dass der angefochtene Beschluss

der Beschwerdeführerin verunmöglicht, an Mittwochnach-

mittagen Milchprodukte, Back- und Fleischwaren zu ver-

kaufen und, sie in dieser Beziehung gegenüber den Spezial-,

geschäften benachteiligt. Härten dieser Art verletzen aber

weder die Rechtsgleichheit noch den Grundsatz der Gleich-

behandlung aller Gewerbegenossen. Die verfassungsmässigen

Rechte der Beschwerdef~rin wären nur verletzt," wenn

Stimmreoht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 11.

103

Betrieben, die gleichartig sind wie sie, eine Vorzugsstel-

Jung eingeräumt würde. Das ist aber nicht der Fall. Die .

Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien

unterscheiden sich wesentlich von ihr, indem deren Um-

satz sich fast ausschliesslich und nicht nur zu rund 1/4

auf Milchprodukte, Back- und Fleischwaren erstreckt. Die

Beschwerdeführerin wird nicht schlechter gestellt als die

übrigen Lebensmittelgeschäfte im engem Sinne, die alle

nebenbei in einem mehr oder weniger grossen Umfange

Waren der Spezialgeschäfte verkaufen. Die Beschwerde

ist daher auch in diesem Punkte unbegründet.

5./6. -

..•..

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Irr. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN

UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES

H. Urteil vom 3. .TuB 1947 i. S. Dmrer

gegen Kantonsrat von Ohwalden.

Initiativrecht: ObwaJdnisches, als Gesetzesinitiative bezeichnetes

Volksbegehren auf Austritt des Kantons aus dem Bistum Chur

und Anschluss a.n das Bistum Basel-Lugano. Unzulässigkeit des

Volksbegehrens, da es in Wirklichkeit keine Gesetzesinitiative,

sondern eine Staatsvertragsinitiative darstellt und eine solche

dem schweizerischen Staatsrecht Q,Ilbekannt ist.

Droit d'initiative: Initiative populaire d'un citoyen du ca.nton

d'ObwaJd. quaJifiee' d'initiative legisIa.tive et tenda.nt A ce que

Je canton cesse de faire p,a.rtie da l'evoohe de Coire pour se

mttacher A l'evooM de Brue et Lugano. IrrecevabiIite de l'ini-

tiative,.pa.rce qu'eJJe constitue en r6aJi.te, non une initiative

legislative, mais I'initiative d'un tmite en.tre Etats, et qU'une

teIle initiative n'est pas connue du droit pubIic suisse.

104

Staatsreoht.

Diritto d'iniziativa : Iniziativa. popolare d'un cittadino deI Cantone

d'Obwalden designata come. iniziativa legislativs. e volta ~

ottenere ehe il Cantone cesSI da] far parte deI Vescovado di

'Coirs. per unirsi al Vescovado di Ba.silea-Lugano. Irricevibilita

dell'iuiziativa, perch6 in realta non eostituisce un'iniziativa

1egislativa, ma un'iniziativa. d'un trattato tra Stati, la quale

non e prevista da] diritto pubblico svizzero.

A. -

Das Gebiet der Innerschweiz gehörte ursprünglich

zusammen mit der Ostschweiz zum. Bistum. Konstanz.

Nachdem dieses 1803 säkularisiert worden war, wurden

die schweizerischen Teile im Jahre 1814 durch päpstliches

Breve davon abgetrennt, zunächst einem apostolischen

Generalvikar und dann 1819 der provisorischen Verwaltung

des Bischofs von Ohur unterstellt. Von den Urkantonen

schloss sich Schwyz im Jahre 1824 endgültig dem Bistum

Ohur an, während es bei den übrigen bis heute bei der pro-

visorischen Unterstellung unter dieses blieb. Die Behörden

dieser Kantone haben zwar wiederholt versucht, die Bis-

tum.szugehörigkeit endgültig zu regeln; doch waren ihre

Bemühungen aus hier nicht zu erörternden Gründen erfolg-

los (vgl. LAMPERT, Kirche und Staat in der Schweiz Bd. II

S. 295 ff., 335/6; HIS, Schweiz Staatsrecht Bd. II S. 549 ff.,

m S. 860/61).

B. -

Nach Art. 26 der Obwaldner Kantonsverfassung

hat jeder Stimmfähige das Recht, dem Landammannamt

bis 1. Januar Anträge auf Erlass, Abänderung oder Auf-

hebung von Gesetzen, Steuerbeschlüssen und Verordnun-

gen einzureichen. Die Eingabe muss schriftlich abgefasst,

begründet und unterzeichnet sein. Verletzt sie weder die

Bundes- oder Kantonsverfassung noch Privatrechte, so

ist sie mit einem Gutachten des Kantonsrates der nächsten

Landsgemeinde zu unterbreiten.

Am 31. Dezember 1946 reichte Josef Durrer in Kerns

~em Landammannamt ein lnitiativ'Qegehren auf Erlass

folgenden. Gesetzes ein:

«Art. 1 : Der Kanton Obwalden unterstellt sich dem Bistum

Basel-Lugano.

Art. 2: Sämtliche vertraglichen und nicht vertraglichen Be-

ziehungen zwischen dem Kanton Obwalden und dem Bistum Chur

Sti~t, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 11.

105

sind sofort, und wenn Fristen laufen,' auf Ablauf derselben; zu

~.

. '

.:

Art. 3 : Der Regierungsra.t ist mit. dem Vollzug bea.uftragt.

Seine Vereinbarungen und Abmachungen mit dem Bistum Basel-

Lugano unterliegen der Genehmigung des Volkes in,gehejmer

Abstimmung.

Der Kantonsrat erklärte das Initiativbegehren ' durch

Beschluss vom 17. März 1947 als verfassungswidrig und

ordnete an, dass es deshalb der Volksabstimmung nicht zu

unterbreiten sei. Erzog dabei in Erwägung,

(I. dass die römisch-katholische Kirche im Kanton Ob-

waIden gemäss Art. 3 KV den vollen Schutz des Staates

geniesst und als Landeskircne anerkannt wird, .

dass die Umschreibung territorialer Einteilungenm

Bistümer in erster Linie in den Kompetenzbereich der

kirchlichen Obrigkeit f"ällt,

dass den betreffenden Bistum.skantonen ein Mitsprache-

recht als Vertragspartner zusteht,

dass überdies der Anschluss eines Kantons an ein anderes

Bistum. dem Entscheid der Bundesbehörden untersteht,

dass die Initiative nicht· einen Gesetzesantrag im· Sinne

V'on Art. 26 lit. a Abs. 2 KV darstellt ».

O. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. März

1947 beantragt Josef Durrer, diesen Beschluss des Kan-

tonsrats von Obwalden aufzuheben. Aus demSelbstbe-

stimmungsrecht des Volkes (Art. 2 KV)'folge, dass die

Entscheidung darüber, welchem Bistum der Kanton ange':'

hören wolle, dem Volke zustehe, und dass dieses die Mög.:

lichkeit haben müsse, seinem Willen Ausdruck zU: geben.

Vorbehalten sei freilich die Genehmigurig des Bundes

(Art. 50 Abs. 4 BV), die Zustimmung des Papstes und, bei

Anschluss an das Bistum Basel~Lugano~ das Mitsprache-

recht der Basler Diözesanstände, 'doch zuerst habe das

Volk seinen Willen zu äussern. Der einzelne Bürger'könne

zuhanden des Volkes sein Begehren: nur vermittelst der

(Gesetzes-)Initiative zur Diskussion und Beschlussfassung

stellen (Art. 25, 26 KV).

D. -

Der Kantonsratbeantragt Abweisung· der Be-

106

Staatsrecht.

schwerde. Die Frage der Bistumszugehörigkeit könne vom

Kanton Obwalden nicht einseitig durch ein Gesetz, son-

depJ. nur durch vertragliche 'Vereinbarung mit andern

souveränen Subjekten des öffentlichen Rechtes gelöst

werden. Vorbereitung, Abschluss und Ausführung solcher

Vereinbarungen seien nach der KV Sache des Regierungs-

rates oder des Kantonsrates (Art. 32 lit. h, 34 lit. r KV).

Welche dieser beiden Behörden zuständig sei, könne offen

bleiben, da jedenfalls der Weg der Gesetzgebung ausge-

schlossen sei. Art. 50 Abs. 4' BV, wonach die Errichtung

von Bistümern auf schweizerischem Gebiet der Genehmi-

gung des Bundes unterliege, gelte nach der Praxis auch für

die gebietsmässige Veränderung von Bistümern. Das zeige,

dass. kein Kanton kraft eigenen Rechtes durch ein Gesetz

bestimmen könne, dass er sich diesem oder jenem Bistum

anschliesse.

Das Bundeagericht zieht in Erwägung:

1./2. -

..•..

3. -

Art. 2 KV, wonach die Souveränität im Volke

ruht, sagt weiter, sie werde nach den Bestimmungen der

V~rla.ssung ausgeübt. Unmittelbar aus Art. 2 KV kann

daher der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es

kann sich nur fragen, ob der von ihm angestrebte AnschlUss

des Kantons Obwalden an das Bistum Basel-Lugano naoh

den weiterhin angerufenen Art. 25. und 26 KV auf dem

Wege der Gesetzgebung herbeigeführt werden, Gegenstand

einer Gesetzesinitiative sein kann. Dabei ist von der Be-

deutling der Bistümer und ihrem Verhältnis zum Staat

al,lSzugehen.

4. -

Die katholischen Bistümer sind zunächst rein

kirchliche Einriohtungen, deren Organisation durch das

Verfassungsrecht der Kirche bestimmt wird. Nach diesem

erfolgt die Errichtung, gebietsmässige Veränderung und

Aufhebung Von Bistümern durch einen Erlass des Papstes

(oan. 215). Die schweizerischen Staatsbehörden haben in-

dessen von jeher ein Mitspracherecht in den Fragen der

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 11.

107

::Bistumorganisation in Anspruch genommen. Insbesondere

haben die Bundesbehörden seit 1848 die Auffassung ver-

treten, dass kirchliche Massnahmen, welche die Zahl, die

Umschreibung und die Trennung schweizerischer Bistümer

zum Gegenstand haben, zugleich konfessionelle und poli-

tische Bedeutung haben und der ausdrücklichen Zustim-

mung des Bundes bedürfen (SALlS, Bundesrecht, 2. Aufl.,

Bd. In Nr. 1082). Darauf beruht der bei der Revision der

BV von 1874 aufgenommene Abs. 4 des Art. 50. Diese

Bestimmung, wonach die Errichtung von Bistümern auf

schweizerischem Gebiete der (vom Bundesrat zuertei-

lenden) Genehmigung des Bundes unterliegt, ist auch auf

jede gebietsmässige Veränderung bestehender Bistümer

anwendbar (BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 477; FLEINER,

Bundesstaatsrecht S. 347; LAMPERT, Kirche und Staat

in der Schweiz Bd. n S. 285; SALlS, Bundesrecht, Bd. In

Nr. 1083; BURCKHARDT, Bundesrecht, Bd. II Nr. 519).

Dies gilt jedenf~lls für Änderungen, durch die entweder

ein bisher nicht einem Bistum angeschlossenes Gebiet

einem solchen einverleibt oder ein Gebiet von einem Bis-

tum abgetrennt und einem andern angeschlossen wird.

Dagegen ist es zweifelhaft, ob auch der Austritt eines

Kantons aus einem Bistumsverband der Genehmigung des

Bundes bedarf (vgl. BURCKHAlIDT, Komm. K 477, LAMPERT

a.a.O. Bd. n S. 286). Diese Frage braucht jedoch nicht

entschieden zu werden, da die verschiedenen Teile der

Initiative des Beschwerdeführers eine untrennbare Einheit

bilden, der Austritt des Kantons Obwalden aus dem Bis-

tum Chur nicht für sich allein, sondern nur bei gleich-

zeitigem Anschluss an das Bistum Basel-Lugano ange-

strebt wird.

Dar Umstand, dass eine gebietsmässige Veränderung von

Bistümern nach Kirchenrecht vom Papst verfügt wird,

nach schweizerischem Staatsrecht aber der Zustimmung

der beteiligten Kantone und ausserdem der Genehmigung

des Bundes bedarf, hat zur Folge, dass eine solche Mass-

nahme nur auf Grund einer staatsvertragsähnlichen Verein-

108

Staatsrecht.

barung zwischen Kirche und Staat (Konkordat) herbei-

geführt werden kann: Der Entscheid über die Bistums-

zugehörigkeit der. Kantone betrifft das Verhältnis zwischen

Staat und Kirohe,ist also grundsätzlich Sache der Kan-

tone (vgl. FLEINER a.a.O. S. 3(6). Inwieweit diese jedooh

befugt sind, über Fragen der BistUlllBOrganisation mit den

Bisohöfen zu verhandeln und (unter Vorbehalt der nach-

harigen Zustimmung des Bundesrates und des Papstes)

Verträge zu schliessen, ist umstritten (vgl. BUROKHA.RDT.

Bundesrecht Bd. II Nr. 510, Konlm.z. BV S. 86/7, 477;

FLEINER'a.a.O. S. 729; LAMPERT a.a.O. Bd. I S. 76-83).

In der Praxis sind Konkordate über Bistumsfragen jeweils

unmittelbar mit der Kurie .abgeschlossen worden, wo bei der

Bundesrat entweder nur die Verhandlungen leitete (so bei

der. Übereinkunft vom 11. Juni 1864 über .die Einverlei-

bung des alten Kantonsteils Bem in das Bistum· Basel)

oder die Verträge namens des Bundes und als bevoll-

mäohtigter Vertreter der beteiligten Kantone abschloss

(so beim Vertrag vom 23. Oktober 1869 über die Einver-

leibung der GemeindenPoschiavo und Brusio in die

Diözese Ohur, bei den Verträgen vom 1. September 1884

über die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin und

im Bistum Basel und beim. Vertrag vom 16. März 1888

über die endgültige RegelUng der kirohlichen Verhältnisse

im Kanton Tessin).

5. -

Naoh M: 26 Aba. 3 der Obwaldner KV hat jeder

Stim.mfähige das Recht, auf Erlass, Abänderung oder Auf-

hebung von Gesetzen gerichtete Anträge zu stellen, über

welche die Landsgemeinde zu beraten und das Volk in

geheimer Urnenabstimmung zu entscheiden hat (Art. 25

lit. a, 23 Abs. 2 KV). Was Inhalt des Gesetzes und daher

Gegenstand der Gesetzesinitiative sein kann, bestimmt

sich naoh Art. 25 lit. a KV. Beim Entscheid därnber ob

,

ein Initiativbegehren auf Erlass eines Gesetzes im Sinne

dieser Vorschrift, d. h. auf den Erlass Von Reohtssätzen

gerichtet ist, kann es nicht auf die Bezeichnung und äussere

Form, sondern nur auf den wirkliohen Inhalt ankommen.

Stimmrecht. kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 11.

109

Ist eine Initiative auf Vornahme einer Verwaltungshand-

lung gerichtet, die nach dem Grundsatz der Gewaltentren-

nung in dieausschliessliche Zulässigkeit des Regierungs-

rats fällt (z. B. Wahl oder Entlassung eines bestimmten

Beamten), so darf sie auch dann als verfassungswidrig

erklärt werden, wenn sie in die Form eines Gesetzes geklei-

det ist.

Der vom Beschwerdeführer angestrebte Anschluss des

Kantons Obwalden an das Bistum Basel-Lugano kann

nach dem Gesagten nur durch eine Vereinbarung (ein

Konkordat) zwischen Staat und Kirche herbeigeführt

werden. Das Initiativbegehren des Beschwerdeführers geht

somit, obwohl es als Gesetzesinitiative bezeichnet ist, auf

den Abschluss eines. Staatsvertrages, denn seine Annahme

würde nicht den Erlass von Reohtssätzen bedeuten, son-

dern die zuständigen Behörden (Regierungsrat oder Kan-

tonsrat) verpfliohten, durch Vermittlung des Bundesrates

mit dem Papst über den Anschluss des Kantons Obwalden

an das Bistum Basel-Lugano zu verhandeln und ein Kon-

kordat abzuschliessen. Eine solche auf Abschluss eines

Staatsvertrags geriohtete Initiative ist zwar nicht undenk-

bar, jedoch dem ~chweizerischen Staatsrecht nicht be-

kannt (KELLER, Das Volksinitiativrecht, Zürcher Diss.

1889, S. 124 f.; SEILER, Die Organe der Rechtssetzung im

Kanton Graubünden, Zürcher Diss. 1939, S. 61 f.; GIACO-

METTI, Staatsrecht der Schweizer Kantone, S. (85). Die

Vorbereitung und der Abschluss internationaler und inter-

kantonaler Verträge ist naoh schweizerischem Staatsrecht

Sache der Regierungen und' der Volksvertretung. Soweit

die Verfassungen ein Mitspracherecht deS Volkes vorsehen,

besteht es hn: obligatorischen oder fakultativen Referen-

dutn (Art, 89 Abs. 4 BV und die bei GIACOMETTI a.a.O.

Amn. 14 und 15 angeführten Bestimmungen der Kantons-

verfassungen; vgl. immerhin den Bundesbeschluss über

den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund, vom 5. :März

1 920j Wonach Art. 121 betreffend die Volksanregung

[Initiative] auch für die Kündigung des Völkerbundsver-

110

Staatsrecht.

trages und den Rücktritt von diesem anwendbar ist). Die

Obwaldner KV kennt das Staatsvertragsreferendum nicht

(weshalb Art. 3 Abs . .2 der Gesetzesinitiative deS .Beschwer-

del'ührers verfassungswidrig ist). Umsoweniger kann man-

gels einer ausdrücklichen Bestimmung der KVangenom-

men werden, dass die Staatsvertragsinitiative, die dem

schweizerischen Staatsrecht unbekannt ist, zulässig sein

soU. Die Annahme des Kantonsrats, dass das Initiativ-

begehren des Beschwerdeführers verfassungswidrig sei,

erscheint daher als zutreffend.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die .Besohwerde wird abgewiesen.

IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

12. UrteU vom 20. März 1947 i. S. Pfefferli gegen Regfel'UDgsrat

des Kantons Luzern.

-

Art. 86 Al18. 2 und 90 OG: Unzulässigkeit neuer Vorbringen bei

Beschwerden, für die der kantonale Instanzenzug erschöpft

werden muss.

Art. 4 und 49 BV .. Art. 267 Al18. 2 ZGB : Kein Verstoss gegen die

Glaubens- und Gewissensfreiheit oder gegen Art. 4 BV, wenn

.Pflegeeltern die Kindesannahme im Hinblick auf die verschie-

dene Konfessionszugehörigkeit verweigert wird.

Art. 86 al. 2 et 90 OJ : Exclnsion des all6gues de faits nouvea.ux

dans les recours de droit public dont la 10i subordonne 180 rece-

vabiliM a l'epuisement preaJable des voies de droit cantonales.

Art. 4 st 49 Oonst. IM.,. arte 267 al. 2 00 : La Jiberte de conscience

et de croyance, ni le principe de l'egaliM devan.t 180 loi ne sont

vioMs du fait qu'un refns d'alitoriser l'adoption est fonde BUr la.

difference des confessions.

Art. 86 cp. 2690 OGF: InammissibiIita di aJlegare fatti nuovi nel

ricorso di diritto pubblico- 180 cui ricevibilita e subordinata.

aU'es!i.urimento dei mezZi cantonali.

Art. 4 s 49 OF'; art. 267 cp. 2 00: La libertä. di eredenza e di

coscienza. 0 l'uguagIianza dei diritti davanti alIa Iegge non

sono violate pel fatto ehe il rifiuto di autorizzare l'adozione e

fondato sulla diversita delle eonfessioni.

Glaubens- und Gewissensfreihet. N° 12.

111

A. -

Emil Pfe:fferli und seine Ehefrau Paula gebe Schmid

ersuchten im Jahre 1945 den Stadtrat von Luzern im Sinne

von Art. 267 ZGB um die Ermächtjgung, das am 18. De-

zember 1942 geborene aussereheliche Kind Silvia Maria.

Boog, das sich seit dem November 1944 bei den Gesuch-

steUern in Pflege befindet, an Kindesstatt annehmen zu

dürfen.

Der Stadtrat von Luzem als Vormundschaftsbehörde

erteilte die Ermächtigung. Der Amtsgehilfe von Luzem

als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde verweigerte sie

dagegen mit folgender Begründung: Das Kind sei katho-

lisch getauft. Die Pflegemutter sei protestantisch und habe

erklärt, sie würde Silvia Boog protestantisch erziehen. Es

wäre also mit einem ReligionswechseI des Kindes zu rech-

nen, was nicht in dessen Interesse liege und mit Art. 378

Abs. 3 ZGB nicht vereinbar wäre.

Eine .Beschwerde hiegegen hat der Regierungsrat des

Kantons Luzern am 10. Mai 1946 abgewiesen, im wesent-

lichen mit der Begründung: Bei Pflege- und Adoptions-

verhältnissen sei ausser auf das leibliche Wohl des Kindes

auch auf die geistige und religiöse Seite Rücksicht zu neh-

men. Das Interesse des Kindes erfordere, dass dieses in

seiner Konfession erzogen werde und daher in einer Um-

gebung lebe, wo hiefür Gewähr geboten sei. Das treffe

hier nicht zu. Überdies stehe der Entscheid über die reli-

giöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen der

Heimatgemeinde zu. Diese sei nicht befragt worden.

B. -

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde

beantra~n die Eheleute Pfefferli und der Vormund des

Kindes, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben

und diesen zu verhalten, der Adoption zuzustimmen. Es

wird Verletzung von Art. 4 und 49 BV sowie von § 4 KV

(Reohtsgleiohheit) geltend gemaoht und zur Begründung

angebracht: Für den Entsoheid der Aufsichtsbehörde

müssten die nämlichen Gesichtspunkte massgebend sein,

wie für denjenigen nach Art. 267 ZGB. Das Interesse des

Kindes verlange, dass es nicht deswegen, weil die Pflege-