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lOt
Staatsrecht.
aufweisen wie einzelne Lebensmittelgeschäfte von Frauen-
feid und bei Coiffeuren die Gefahr' kleiner ist, dass ein
Kunde abwandert, wenn ein Geschäft jede Woche einen
halben Tag geschlossen bleibt. Wäre der' Gedanke der
Rechtsgleichheit im Falle Keller berücksichtigt worden,
so wäre möglicherweise auch dort der einheitliche Geschäfts-
schluss nicht als unverhältnismässig tiefer Eingriff in die
Gewerbefreiheit betrachtet worden.
3. -
Da die Verfügung eines einheitlichen Ladenschlus-
ses im vorliegenden Fall schon nach -der bisherigen Recht-
spreooung zu Art. 31 BVeine zulässige polizeiliche Mass-
nahme darstellt, kann dahingestellt bleiben, ob die Be-
schwerde in diesem Punkte nicht auch abzuweiSen wäre,
weil den Kantonen entgegen den Urteilserwägungen im
Fall Keller unter Umständen; wie sie hier gegeben sind, die
Befugnis zugestanden werden muss, auch im Interesse der
Unternehmer in die freie. Wettbewerbsordnung einzugrei-
fen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 1944
i. S. Manuel & Cie S. A.).
4. -
Der für den Mittwochnachmittag angeordnete
Ladenschluss gilt nur für die Lebensmittelgeschäfte im
engem Sinne, die sogenannten Spezereiläden und Kolonial-
warenhandlungen, nicht auch für die Molkereien, Bäcke-
reien, Konditoreien und Metzgereien. Die Beschwerde-
führerin beanstandet diesen beschränkten Geltungsbe:'
reich der Massnahme zu Unrecht als verfassungswidrig.
Die Lebensmittelgeschäfte im engem Sinne bilden einen
besondern Berufszweig nnd können deshalb gemäss § 4
des Ladenschlussgesetzes einer Sonderregelung unterwor-
fen werden. Richtig ist, dass der angefochtene Beschluss
der Beschwerdeführerin verunmöglicht, an Mittwochnach-
mittagen Milchprodukte, Back- und Fleischwaren zu ver-
kaufen und, sie in dieser Beziehung gegenüber den Spezial-,
geschäften benachteiligt. Härten dieser Art verletzen aber
weder die Rechtsgleichheit noch den Grundsatz der Gleich-
behandlung aller Gewerbegenossen. Die verfassungsmässigen
Rechte der Beschwerdef~rin wären nur verletzt," wenn
Stimmreoht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 11.
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Betrieben, die gleichartig sind wie sie, eine Vorzugsstel-
Jung eingeräumt würde. Das ist aber nicht der Fall. Die .
Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien
unterscheiden sich wesentlich von ihr, indem deren Um-
satz sich fast ausschliesslich und nicht nur zu rund 1/4
auf Milchprodukte, Back- und Fleischwaren erstreckt. Die
Beschwerdeführerin wird nicht schlechter gestellt als die
übrigen Lebensmittelgeschäfte im engem Sinne, die alle
nebenbei in einem mehr oder weniger grossen Umfange
Waren der Spezialgeschäfte verkaufen. Die Beschwerde
ist daher auch in diesem Punkte unbegründet.
5./6. -
..•..
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Irr. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN
UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
H. Urteil vom 3. .TuB 1947 i. S. Dmrer
gegen Kantonsrat von Ohwalden.
Initiativrecht: ObwaJdnisches, als Gesetzesinitiative bezeichnetes
Volksbegehren auf Austritt des Kantons aus dem Bistum Chur
und Anschluss a.n das Bistum Basel-Lugano. Unzulässigkeit des
Volksbegehrens, da es in Wirklichkeit keine Gesetzesinitiative,
sondern eine Staatsvertragsinitiative darstellt und eine solche
dem schweizerischen Staatsrecht Q,Ilbekannt ist.
Droit d'initiative: Initiative populaire d'un citoyen du ca.nton
d'ObwaJd. quaJifiee' d'initiative legisIa.tive et tenda.nt A ce que
Je canton cesse de faire p,a.rtie da l'evoohe de Coire pour se
mttacher A l'evooM de Brue et Lugano. IrrecevabiIite de l'ini-
tiative,.pa.rce qu'eJJe constitue en r6aJi.te, non une initiative
legislative, mais I'initiative d'un tmite en.tre Etats, et qU'une
teIle initiative n'est pas connue du droit pubIic suisse.
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Staatsreoht.
Diritto d'iniziativa : Iniziativa. popolare d'un cittadino deI Cantone
d'Obwalden designata come. iniziativa legislativs. e volta ~
ottenere ehe il Cantone cesSI da] far parte deI Vescovado di
'Coirs. per unirsi al Vescovado di Ba.silea-Lugano. Irricevibilita
dell'iuiziativa, perch6 in realta non eostituisce un'iniziativa
1egislativa, ma un'iniziativa. d'un trattato tra Stati, la quale
non e prevista da] diritto pubblico svizzero.
A. -
Das Gebiet der Innerschweiz gehörte ursprünglich
zusammen mit der Ostschweiz zum. Bistum. Konstanz.
Nachdem dieses 1803 säkularisiert worden war, wurden
die schweizerischen Teile im Jahre 1814 durch päpstliches
Breve davon abgetrennt, zunächst einem apostolischen
Generalvikar und dann 1819 der provisorischen Verwaltung
des Bischofs von Ohur unterstellt. Von den Urkantonen
schloss sich Schwyz im Jahre 1824 endgültig dem Bistum
Ohur an, während es bei den übrigen bis heute bei der pro-
visorischen Unterstellung unter dieses blieb. Die Behörden
dieser Kantone haben zwar wiederholt versucht, die Bis-
tum.szugehörigkeit endgültig zu regeln; doch waren ihre
Bemühungen aus hier nicht zu erörternden Gründen erfolg-
los (vgl. LAMPERT, Kirche und Staat in der Schweiz Bd. II
S. 295 ff., 335/6; HIS, Schweiz Staatsrecht Bd. II S. 549 ff.,
m S. 860/61).
B. -
Nach Art. 26 der Obwaldner Kantonsverfassung
hat jeder Stimmfähige das Recht, dem Landammannamt
bis 1. Januar Anträge auf Erlass, Abänderung oder Auf-
hebung von Gesetzen, Steuerbeschlüssen und Verordnun-
gen einzureichen. Die Eingabe muss schriftlich abgefasst,
begründet und unterzeichnet sein. Verletzt sie weder die
Bundes- oder Kantonsverfassung noch Privatrechte, so
ist sie mit einem Gutachten des Kantonsrates der nächsten
Landsgemeinde zu unterbreiten.
Am 31. Dezember 1946 reichte Josef Durrer in Kerns
~em Landammannamt ein lnitiativ'Qegehren auf Erlass
folgenden. Gesetzes ein:
«Art. 1 : Der Kanton Obwalden unterstellt sich dem Bistum
Basel-Lugano.
Art. 2: Sämtliche vertraglichen und nicht vertraglichen Be-
ziehungen zwischen dem Kanton Obwalden und dem Bistum Chur
Sti~t, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 11.
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sind sofort, und wenn Fristen laufen,' auf Ablauf derselben; zu
~.
. '
.:
Art. 3 : Der Regierungsra.t ist mit. dem Vollzug bea.uftragt.
Seine Vereinbarungen und Abmachungen mit dem Bistum Basel-
Lugano unterliegen der Genehmigung des Volkes in,gehejmer
Abstimmung.
Der Kantonsrat erklärte das Initiativbegehren ' durch
Beschluss vom 17. März 1947 als verfassungswidrig und
ordnete an, dass es deshalb der Volksabstimmung nicht zu
unterbreiten sei. Erzog dabei in Erwägung,
(I. dass die römisch-katholische Kirche im Kanton Ob-
waIden gemäss Art. 3 KV den vollen Schutz des Staates
geniesst und als Landeskircne anerkannt wird, .
dass die Umschreibung territorialer Einteilungenm
Bistümer in erster Linie in den Kompetenzbereich der
kirchlichen Obrigkeit f"ällt,
dass den betreffenden Bistum.skantonen ein Mitsprache-
recht als Vertragspartner zusteht,
dass überdies der Anschluss eines Kantons an ein anderes
Bistum. dem Entscheid der Bundesbehörden untersteht,
dass die Initiative nicht· einen Gesetzesantrag im· Sinne
V'on Art. 26 lit. a Abs. 2 KV darstellt ».
O. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. März
1947 beantragt Josef Durrer, diesen Beschluss des Kan-
tonsrats von Obwalden aufzuheben. Aus demSelbstbe-
stimmungsrecht des Volkes (Art. 2 KV)'folge, dass die
Entscheidung darüber, welchem Bistum der Kanton ange':'
hören wolle, dem Volke zustehe, und dass dieses die Mög.:
lichkeit haben müsse, seinem Willen Ausdruck zU: geben.
Vorbehalten sei freilich die Genehmigurig des Bundes
(Art. 50 Abs. 4 BV), die Zustimmung des Papstes und, bei
Anschluss an das Bistum Basel~Lugano~ das Mitsprache-
recht der Basler Diözesanstände, 'doch zuerst habe das
Volk seinen Willen zu äussern. Der einzelne Bürger'könne
zuhanden des Volkes sein Begehren: nur vermittelst der
(Gesetzes-)Initiative zur Diskussion und Beschlussfassung
stellen (Art. 25, 26 KV).
D. -
Der Kantonsratbeantragt Abweisung· der Be-
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Staatsrecht.
schwerde. Die Frage der Bistumszugehörigkeit könne vom
Kanton Obwalden nicht einseitig durch ein Gesetz, son-
depJ. nur durch vertragliche 'Vereinbarung mit andern
souveränen Subjekten des öffentlichen Rechtes gelöst
werden. Vorbereitung, Abschluss und Ausführung solcher
Vereinbarungen seien nach der KV Sache des Regierungs-
rates oder des Kantonsrates (Art. 32 lit. h, 34 lit. r KV).
Welche dieser beiden Behörden zuständig sei, könne offen
bleiben, da jedenfalls der Weg der Gesetzgebung ausge-
schlossen sei. Art. 50 Abs. 4' BV, wonach die Errichtung
von Bistümern auf schweizerischem Gebiet der Genehmi-
gung des Bundes unterliege, gelte nach der Praxis auch für
die gebietsmässige Veränderung von Bistümern. Das zeige,
dass. kein Kanton kraft eigenen Rechtes durch ein Gesetz
bestimmen könne, dass er sich diesem oder jenem Bistum
anschliesse.
Das Bundeagericht zieht in Erwägung:
1./2. -
..•..
3. -
Art. 2 KV, wonach die Souveränität im Volke
ruht, sagt weiter, sie werde nach den Bestimmungen der
V~rla.ssung ausgeübt. Unmittelbar aus Art. 2 KV kann
daher der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Es
kann sich nur fragen, ob der von ihm angestrebte AnschlUss
des Kantons Obwalden an das Bistum Basel-Lugano naoh
den weiterhin angerufenen Art. 25. und 26 KV auf dem
Wege der Gesetzgebung herbeigeführt werden, Gegenstand
einer Gesetzesinitiative sein kann. Dabei ist von der Be-
deutling der Bistümer und ihrem Verhältnis zum Staat
al,lSzugehen.
4. -
Die katholischen Bistümer sind zunächst rein
kirchliche Einriohtungen, deren Organisation durch das
Verfassungsrecht der Kirche bestimmt wird. Nach diesem
erfolgt die Errichtung, gebietsmässige Veränderung und
Aufhebung Von Bistümern durch einen Erlass des Papstes
(oan. 215). Die schweizerischen Staatsbehörden haben in-
dessen von jeher ein Mitspracherecht in den Fragen der
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 11.
107
::Bistumorganisation in Anspruch genommen. Insbesondere
haben die Bundesbehörden seit 1848 die Auffassung ver-
treten, dass kirchliche Massnahmen, welche die Zahl, die
Umschreibung und die Trennung schweizerischer Bistümer
zum Gegenstand haben, zugleich konfessionelle und poli-
tische Bedeutung haben und der ausdrücklichen Zustim-
mung des Bundes bedürfen (SALlS, Bundesrecht, 2. Aufl.,
Bd. In Nr. 1082). Darauf beruht der bei der Revision der
BV von 1874 aufgenommene Abs. 4 des Art. 50. Diese
Bestimmung, wonach die Errichtung von Bistümern auf
schweizerischem Gebiete der (vom Bundesrat zuertei-
lenden) Genehmigung des Bundes unterliegt, ist auch auf
jede gebietsmässige Veränderung bestehender Bistümer
anwendbar (BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 477; FLEINER,
Bundesstaatsrecht S. 347; LAMPERT, Kirche und Staat
in der Schweiz Bd. n S. 285; SALlS, Bundesrecht, Bd. In
Nr. 1083; BURCKHARDT, Bundesrecht, Bd. II Nr. 519).
Dies gilt jedenf~lls für Änderungen, durch die entweder
ein bisher nicht einem Bistum angeschlossenes Gebiet
einem solchen einverleibt oder ein Gebiet von einem Bis-
tum abgetrennt und einem andern angeschlossen wird.
Dagegen ist es zweifelhaft, ob auch der Austritt eines
Kantons aus einem Bistumsverband der Genehmigung des
Bundes bedarf (vgl. BURCKHAlIDT, Komm. K 477, LAMPERT
a.a.O. Bd. n S. 286). Diese Frage braucht jedoch nicht
entschieden zu werden, da die verschiedenen Teile der
Initiative des Beschwerdeführers eine untrennbare Einheit
bilden, der Austritt des Kantons Obwalden aus dem Bis-
tum Chur nicht für sich allein, sondern nur bei gleich-
zeitigem Anschluss an das Bistum Basel-Lugano ange-
strebt wird.
Dar Umstand, dass eine gebietsmässige Veränderung von
Bistümern nach Kirchenrecht vom Papst verfügt wird,
nach schweizerischem Staatsrecht aber der Zustimmung
der beteiligten Kantone und ausserdem der Genehmigung
des Bundes bedarf, hat zur Folge, dass eine solche Mass-
nahme nur auf Grund einer staatsvertragsähnlichen Verein-
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Staatsrecht.
barung zwischen Kirche und Staat (Konkordat) herbei-
geführt werden kann: Der Entscheid über die Bistums-
zugehörigkeit der. Kantone betrifft das Verhältnis zwischen
Staat und Kirohe,ist also grundsätzlich Sache der Kan-
tone (vgl. FLEINER a.a.O. S. 3(6). Inwieweit diese jedooh
befugt sind, über Fragen der BistUlllBOrganisation mit den
Bisohöfen zu verhandeln und (unter Vorbehalt der nach-
harigen Zustimmung des Bundesrates und des Papstes)
Verträge zu schliessen, ist umstritten (vgl. BUROKHA.RDT.
Bundesrecht Bd. II Nr. 510, Konlm.z. BV S. 86/7, 477;
FLEINER'a.a.O. S. 729; LAMPERT a.a.O. Bd. I S. 76-83).
In der Praxis sind Konkordate über Bistumsfragen jeweils
unmittelbar mit der Kurie .abgeschlossen worden, wo bei der
Bundesrat entweder nur die Verhandlungen leitete (so bei
der. Übereinkunft vom 11. Juni 1864 über .die Einverlei-
bung des alten Kantonsteils Bem in das Bistum· Basel)
oder die Verträge namens des Bundes und als bevoll-
mäohtigter Vertreter der beteiligten Kantone abschloss
(so beim Vertrag vom 23. Oktober 1869 über die Einver-
leibung der GemeindenPoschiavo und Brusio in die
Diözese Ohur, bei den Verträgen vom 1. September 1884
über die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin und
im Bistum Basel und beim. Vertrag vom 16. März 1888
über die endgültige RegelUng der kirohlichen Verhältnisse
im Kanton Tessin).
5. -
Naoh M: 26 Aba. 3 der Obwaldner KV hat jeder
Stim.mfähige das Recht, auf Erlass, Abänderung oder Auf-
hebung von Gesetzen gerichtete Anträge zu stellen, über
welche die Landsgemeinde zu beraten und das Volk in
geheimer Urnenabstimmung zu entscheiden hat (Art. 25
lit. a, 23 Abs. 2 KV). Was Inhalt des Gesetzes und daher
Gegenstand der Gesetzesinitiative sein kann, bestimmt
sich naoh Art. 25 lit. a KV. Beim Entscheid därnber ob
,
ein Initiativbegehren auf Erlass eines Gesetzes im Sinne
dieser Vorschrift, d. h. auf den Erlass Von Reohtssätzen
gerichtet ist, kann es nicht auf die Bezeichnung und äussere
Form, sondern nur auf den wirkliohen Inhalt ankommen.
Stimmrecht. kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 11.
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Ist eine Initiative auf Vornahme einer Verwaltungshand-
lung gerichtet, die nach dem Grundsatz der Gewaltentren-
nung in dieausschliessliche Zulässigkeit des Regierungs-
rats fällt (z. B. Wahl oder Entlassung eines bestimmten
Beamten), so darf sie auch dann als verfassungswidrig
erklärt werden, wenn sie in die Form eines Gesetzes geklei-
det ist.
Der vom Beschwerdeführer angestrebte Anschluss des
Kantons Obwalden an das Bistum Basel-Lugano kann
nach dem Gesagten nur durch eine Vereinbarung (ein
Konkordat) zwischen Staat und Kirche herbeigeführt
werden. Das Initiativbegehren des Beschwerdeführers geht
somit, obwohl es als Gesetzesinitiative bezeichnet ist, auf
den Abschluss eines. Staatsvertrages, denn seine Annahme
würde nicht den Erlass von Reohtssätzen bedeuten, son-
dern die zuständigen Behörden (Regierungsrat oder Kan-
tonsrat) verpfliohten, durch Vermittlung des Bundesrates
mit dem Papst über den Anschluss des Kantons Obwalden
an das Bistum Basel-Lugano zu verhandeln und ein Kon-
kordat abzuschliessen. Eine solche auf Abschluss eines
Staatsvertrags geriohtete Initiative ist zwar nicht undenk-
bar, jedoch dem ~chweizerischen Staatsrecht nicht be-
kannt (KELLER, Das Volksinitiativrecht, Zürcher Diss.
1889, S. 124 f.; SEILER, Die Organe der Rechtssetzung im
Kanton Graubünden, Zürcher Diss. 1939, S. 61 f.; GIACO-
METTI, Staatsrecht der Schweizer Kantone, S. (85). Die
Vorbereitung und der Abschluss internationaler und inter-
kantonaler Verträge ist naoh schweizerischem Staatsrecht
Sache der Regierungen und' der Volksvertretung. Soweit
die Verfassungen ein Mitspracherecht deS Volkes vorsehen,
besteht es hn: obligatorischen oder fakultativen Referen-
dutn (Art, 89 Abs. 4 BV und die bei GIACOMETTI a.a.O.
Amn. 14 und 15 angeführten Bestimmungen der Kantons-
verfassungen; vgl. immerhin den Bundesbeschluss über
den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund, vom 5. :März
1 920j Wonach Art. 121 betreffend die Volksanregung
[Initiative] auch für die Kündigung des Völkerbundsver-
110
Staatsrecht.
trages und den Rücktritt von diesem anwendbar ist). Die
Obwaldner KV kennt das Staatsvertragsreferendum nicht
(weshalb Art. 3 Abs . .2 der Gesetzesinitiative deS .Beschwer-
del'ührers verfassungswidrig ist). Umsoweniger kann man-
gels einer ausdrücklichen Bestimmung der KVangenom-
men werden, dass die Staatsvertragsinitiative, die dem
schweizerischen Staatsrecht unbekannt ist, zulässig sein
soU. Die Annahme des Kantonsrats, dass das Initiativ-
begehren des Beschwerdeführers verfassungswidrig sei,
erscheint daher als zutreffend.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die .Besohwerde wird abgewiesen.
IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
12. UrteU vom 20. März 1947 i. S. Pfefferli gegen Regfel'UDgsrat
des Kantons Luzern.
-
Art. 86 Al18. 2 und 90 OG: Unzulässigkeit neuer Vorbringen bei
Beschwerden, für die der kantonale Instanzenzug erschöpft
werden muss.
Art. 4 und 49 BV .. Art. 267 Al18. 2 ZGB : Kein Verstoss gegen die
Glaubens- und Gewissensfreiheit oder gegen Art. 4 BV, wenn
.Pflegeeltern die Kindesannahme im Hinblick auf die verschie-
dene Konfessionszugehörigkeit verweigert wird.
Art. 86 al. 2 et 90 OJ : Exclnsion des all6gues de faits nouvea.ux
dans les recours de droit public dont la 10i subordonne 180 rece-
vabiliM a l'epuisement preaJable des voies de droit cantonales.
Art. 4 st 49 Oonst. IM.,. arte 267 al. 2 00 : La Jiberte de conscience
et de croyance, ni le principe de l'egaliM devan.t 180 loi ne sont
vioMs du fait qu'un refns d'alitoriser l'adoption est fonde BUr la.
difference des confessions.
Art. 86 cp. 2690 OGF: InammissibiIita di aJlegare fatti nuovi nel
ricorso di diritto pubblico- 180 cui ricevibilita e subordinata.
aU'es!i.urimento dei mezZi cantonali.
Art. 4 s 49 OF'; art. 267 cp. 2 00: La libertä. di eredenza e di
coscienza. 0 l'uguagIianza dei diritti davanti alIa Iegge non
sono violate pel fatto ehe il rifiuto di autorizzare l'adozione e
fondato sulla diversita delle eonfessioni.
Glaubens- und Gewissensfreihet. N° 12.
111
A. -
Emil Pfe:fferli und seine Ehefrau Paula gebe Schmid
ersuchten im Jahre 1945 den Stadtrat von Luzern im Sinne
von Art. 267 ZGB um die Ermächtjgung, das am 18. De-
zember 1942 geborene aussereheliche Kind Silvia Maria.
Boog, das sich seit dem November 1944 bei den Gesuch-
steUern in Pflege befindet, an Kindesstatt annehmen zu
dürfen.
Der Stadtrat von Luzem als Vormundschaftsbehörde
erteilte die Ermächtigung. Der Amtsgehilfe von Luzem
als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde verweigerte sie
dagegen mit folgender Begründung: Das Kind sei katho-
lisch getauft. Die Pflegemutter sei protestantisch und habe
erklärt, sie würde Silvia Boog protestantisch erziehen. Es
wäre also mit einem ReligionswechseI des Kindes zu rech-
nen, was nicht in dessen Interesse liege und mit Art. 378
Abs. 3 ZGB nicht vereinbar wäre.
Eine .Beschwerde hiegegen hat der Regierungsrat des
Kantons Luzern am 10. Mai 1946 abgewiesen, im wesent-
lichen mit der Begründung: Bei Pflege- und Adoptions-
verhältnissen sei ausser auf das leibliche Wohl des Kindes
auch auf die geistige und religiöse Seite Rücksicht zu neh-
men. Das Interesse des Kindes erfordere, dass dieses in
seiner Konfession erzogen werde und daher in einer Um-
gebung lebe, wo hiefür Gewähr geboten sei. Das treffe
hier nicht zu. Überdies stehe der Entscheid über die reli-
giöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen der
Heimatgemeinde zu. Diese sei nicht befragt worden.
B. -
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde
beantra~n die Eheleute Pfefferli und der Vormund des
Kindes, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben
und diesen zu verhalten, der Adoption zuzustimmen. Es
wird Verletzung von Art. 4 und 49 BV sowie von § 4 KV
(Reohtsgleiohheit) geltend gemaoht und zur Begründung
angebracht: Für den Entsoheid der Aufsichtsbehörde
müssten die nämlichen Gesichtspunkte massgebend sein,
wie für denjenigen nach Art. 267 ZGB. Das Interesse des
Kindes verlange, dass es nicht deswegen, weil die Pflege-