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96 VerweJ.tungs- und DiszipliIl&rreoht. Beratung des Gesetzes, wo die Wiinschbarkeit, die Lager- häuser unter die Beispiele steuerfreier Nebenbetriebe aufzunehmen, speziell mit der bisherigen Besteuerung der Lagerhäuser in Brunnen begründet wurde., (Votum des Kommissionsreferenten in Nationalrat, Steno Bull. 1938 Nat. Rat S. 81.) Die Annahme des Beklagten, dass - gemäss dem Zusatz über Liegenschaften, die keine not- wendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben - in jedem Falle noch untersucht werden müsste, ob bei einem La.gerhaus eine solche Beziehung bestehe, ist unhaltbar. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine allfallige V-ermietung von Lagerräumen für bahnfremde Zwecke es rechtfertigen würde, von der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Befreiung Ausnahmen zu machen, kann dahingestellt bleiben, da in Brunnen keine Lagerräume für bahnfremde Zwecke vermietet sind. Soweit l\fietver- träge bestehen, handelt es sich um Verträge mit Bahn- kunden, und die Vermietung unterliegt, nach ausdrück- licher Bestimmung in den dem Gericht vorliegenden Miet- verträgen, den Vorschriften vom I. Oktober 1945 über die Vermietung von Lagerplätzen a.uf Stationen ; danach dürferi. ..:......,.. ausgenommen die Waren für den Lokalverkehr lfu Umkreis von 15 km - auf dem gemieteten 'Platz groIltlsätzlich nur Güter gelagert werden, die mit der Bahn. eingetroffen sind und mit dieser abbefördert werden. HJ .. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. 8 und 9. - Voir nOS 8 et 9. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC J. RECHTSGLEJCHHEIT (BEOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOJ (DEN! DE JUSTICE) Vgl. Nr. 10 und 12. - Voir n OS 10 et 12. 97 H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
10. Urten vom 2. Mm jö,i' 10 S: Genossenschaft Mlgros St. Gallen gegen BefjtiitiliUSfät des Kantons Thurgau. An. 4 und 31 BV. Is~ es zulässig, um dem Personal einen fre~en Halbtag zu verscli8.ffen, allen Spezereiläden und Kolon~a.l wa.renha.ndltrl1gen vorzuschreiben, ihre VerkaufulokaJe sm Mitt- wochna.chniittag zu scbliessen Y An. 4 et 3.1 Ost. Est-il admissible de prescrire 18 f~rmeture. le inijfuredi apres-midi, de tous les mag8s~ d'~pieerie et de deörees colonia.les afin de proeurer unedenü<Jöüi'iiOO de conge au personnel f An. 4631 OF. E ammissibile prescrivere.la.. chiusura. di. t~tte le drogherie e dei negozi di derrate colontali nel .pomerI~o del mercoledi allo scopo di procura.re una mezza gtorna.ta di con- gedo a.l personale. 1 , AB 73 I - 1947
98 Staatsrecht. A. - § 4 des thurgauischen Gesetzes über den Laden- schluss vom 28. Januar 1943 bestimmt: ~ Sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt, oder wenn wenig- stens zwei Drittel der Geschäftsinhaber einer Gemeinde es verlan- gen. kann der Gemeinderat unter Zustimmung des Regierungsrates besondere Öffnungs- und Schliessungszeiten für die Verkaufs- geschäfte an. Werktagen festlegen. Der Gemeinderat kann unter den gleichen Bedingungen auch für einzelne. Berufszweige besondere Regelungen treffen. » B. - In Frauenfeld sind seit einiger Zeit Bestrebungen im Gange, dem Verkaufspersonal als Ersatz für den SanJ.stagnachnrittag einen andern freien halben Tag zu gewähren. Im Frühjahr 1946 vereinbarten zahlreiche Le- bensmittelgeschäfte,ihre Ladenlokale alDl Mittwocbnach- mittag zu schliessen und dem PeJ,'Sonal diesen Halbtag frei zu geben. Als sich die Beschwerdeführerin weigerte mitzu- machen, mit der Begründung, dass ihre Angestellten schon seit Jahren im Genusse eines freien halben Tages seien, ersuchten der Detaillistenverband und der Konsumverein den Stadtrat von Frauenfeld, den in Aussicht genominenen Ladenschluss für alle Lebensmittelgeschäfte obligatorisch zu erklären. Der Stadtrat stimmte der Eingabe zu und beantragte dem Regierungsrat, sie ebenfalls zu genehmi- gen. Dieser holte bei der Beschwerdeführerin und bei ver- schiedenen Verbänden Vernehmlassungen ein. Da alle Organisationen mit Ausnahme der Beschwerdeführerin den Beschluss des Stadtrates befürworteten, hiess er am 5. No- vember 1946 « die Ladenschlussregelung für die Lebens- mittelgeschäfte der Stadt Frauenfeld » gut. O. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin, dass der Entscheid des Regierungsrates aufgehoben werde. Sie begründet ihr Begehren im wesentlichen wie folgt: a). Der angefochtene Beschluss wolle dem Ladenper- sonal einen freien Halbtag verschaffen. Zur Erreichung dieses Zieles sei es nicht erforderlich, dass allen Angestell- ten a~ gleichen Nachmittage freigegeben werde. Es sei für diese sogar vorteilhaflier, wenn der Laden nicht einen Handels. und Gewerbefreiheit. N° 10. 99 halben Tag geschlossen bleibe, weil nur eine Entlastung eintrete,_ wenn eine Ablösung durch zusätzliches Personal stattfinde. Die Gewährung des freien Halbtages lasse sich auch in diesem Falle kontrollieren. Die angeordnete Mass- nahme verletze daher den Grundsatz der Verhältnismässig- keit des polizeilichen Eingriffs und sei demnach mit Art. 31 BV unvereinbar.
b) Der verfügte Ladenschluss erstrecke sich nicht auf die Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien. Da sie in ihrem Geschäfte auch Milchprodukte, Bäckerei-, Konditorei- und Fleischwaren verkaufe, werde sie gegen- über den genannten Spezialgeschäften erheblich benach- teiligt, was ge~n Art. 4 und 31 BV verRtosse. • • • • • 1! • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • D. - . Der Regierungsrat des Kantons Thurgau bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Er erklärt, er habe den Beschluss vom 5. November 1946 mit Rücksicht auf das Ladenpersonal gefasst. Den Vernehmlassungen der beteiligten Verbände und des Stadtrates sei zu entnehmen, dass es unmöglich sei, auf andere Weise eine allgemeine Freizeitregelung zutreffen. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Art. 31 lit. e BV gestattet den Kantonen, gewerbe- polizeiliche Massnahmen zu ergreifen. Sie dürfen beispiels- weise. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Arbeits- zeit beschränken und Ruhetage vorschreiben (BGE 70 t 3 ;. Urteil vom 21. Januar 1946 i. S. Binggeli). Es ist daher mit Art. 31 BV grundsätzlich vereinbar, dass der Stadtrat von Frauenfeld mit Genehmigung des Regierungsrates für ein- zelne Berufszweige, wie z. B. die Lebensmitte1geschäfte. im Interesse des Personals besondere ÖffnUngs- und Schliessungszeiten festsetzt. Polizeiliche Einschränkungen dürfen aber nicht .über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Zweck, durch den sie gedeckt sind, zu erreichen. Überschreiten sie diese Grenze, so verstossen sie gegen
100 Staatsreoht. Art. 31 BV (BGE 71 I 87, 256 ; 70 I 3 ; 67 I 76). Hier ver- folgt. der für den Mittwochnachmittag angeordnete Laden- schluss das Ziel, dem Verkaufspersonal einen freien halben Werktag zu verschaffen. Der angefochtene Beschluss ist daher mit Art. 31 BV nur vereinbar, wenn den Angestellten der Lebensmittelgeschäfte von Frauenfeld diese Vergün- stigung nicht auch durch einen weniger tiefen Eingriff in die Gewerbefreiheit zugänglich gemacht werden kann.
2. - Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könnte die mit dem Regierungsratsbeschluss vom ,5. November 1946 gewollte Besserstellung des Verkaufspersonals eben- sogut dadurch erreicht werden, dass diesem ein beliebiger freier Halbtag eingeräumt würde. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Geschäftsinhaber mit nur wenigen Verkäufern können nicht wie grössere Unternehmer ihren Angestellten abwechslungsweise frei geben oder doch nur dann, wenn sie dem anwesenden Personal eine Mehrbelastung zumuten, die mit dem durch den freien Halbtag erstrebten Schutz des Arbeiters unvereinbar ist. Der Beizug von Aushilfs- personal scheitert heute am Mangel an Arbeitskräften, lässt sich aber überhaupt nicht leicht verwirklichen, weil Verkäufer, die nicht eingearbeitet sind, in der Regel wenig nützen. Die kleinern Geschäfte sind daher in den meisten .Fällen gezwungen, ihren Laden einen halben Tag zu schliessen, wenn sie ihrem Personal so lange frei geben müssen. Ihre Konkurrenten, die kein Hilfspersonal be- schäftigen oder eine grössere Zahl von Angestellten zur Verfügung haben, können demgegenüber die Verkaufs- räume ohne zusätzliche Belastung die ganze Woche offen halten. Dies hat schwere Folgen für die indirekt zur Schliessung gezwungenen Kaufleute. Ein Teil der Kunden wird seine EinkäufEYnicht aufschieben, sondern sie in einem andern Laden vornehmen und vielleicht in Zukunft dauerild dort verkehren. Ein Erlass, der die Inhaber der Lebeh.smittelgeschäfte lediglich verpflichten würde, ihrem PersoruJ-' j'ede Woche einen halben Tag freizugeben, würde somit rue Geschäftsinhaber mit ganz wenig Angestellten, Handels. und Gewerbefreiheit. N0 10. 101 die im Lebensmittelhandel in Frauenfeld zahlreich ver- treten sind, gegenüber den grossen Unternehmen und den Betrieben ohne Hilfskräfte im freien Wettbewerb ganz erheblich benachteiligen. Er würde sehr ungleiche Bedin- gungen unter den konkurrierenden Gewerbegenossen schaf- fen und damit gegen den durch Art. 31 BV gewährleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen verstossen (BGE 61 I 328, 330/1 ; 49 I 231; 44 I 10; Urteil vom 23. Oktober 1944 i. S. Manuel & Oie S. A. ; BURCKHARDT, Kommentar zu Art. 31 BV S. 236 f.). Der angestrebte Schutz des Ladenpersonals lässt sich demnach, wie auch die thurgauischen Behörden und Ver- bände übereinstimmend erklären, nicht auf dem von, der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Wege verwirklichen. Eine andere zulässige Massnahme zur Herbeiführung des freien Halbtags, die weniger weit in die Gewerbefreiheit eingreift als der angefochtene Entscheid, ist nicht nam- haft gemacht und kaum denkbar. Dieser verletzt daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der polizeilichen Eingriffe nicht und ist in dieser Beziehung mit Art. 31 BV vereinbar. Richtig ist, dass das Bundesgericht in einem Urteil vom
7. Februar 1944 i. S. Keller (BGE 70 I 1 ff.) einen Erlass, der die Coiffeurmeister von Schafihausen verpflichtete, ihr Geschäft einheitlich am Montagvormittag zu schliessen, als verfassungswidrig bezeichnete. Im Entscheide heisst es, der Schutz der Ooifieurgehilfen hinsichtlich ihrer Arbeits- zeit lasse sich durch einen freien Halbtag an einem belie- bigen Halbtag ebensogut ~erwirklichen wie· durch einen einheitlichen Halbtag ; für die einheitliche Gestaltung des Halbtags spreche nur der Schutz der Meister und dieser verstosse gegen Art. 31 BV. Ob die biosse Anordnung eines freien Halbtags den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verletze, prüfte das Bundesgericht nicht. Dieser Gesichtspunkt wurde nicht geltend gemacht. Er drängte sich auch nicht auf, weil die Ooifieurgeschäfte von Schafihausen nicht so erhebliche GrössenuntersQhiede
10: Staatsrecht. aufweisen wie einzelne Lebensrnittelgeschäfte von Frauen- feld und bei Coiffeuren die Gefahr' kleiner ist, dass ein Kunde abwandert, wenn ein Geschäft jede Woche einen halben Tag geschlossen bleibt. Wäre der Gedanke der Rechtsgleichheit im Falle Keller berücksichtigt worden, so wäre möglicherweise auch dort der einheitliche Geschäfts- schluss nicht als unverhältnismässig tiefer Eingriff in die Gewerbefreiheit betrachtet worden.
3. - Da die Verfügung eines, einheitlichen Ladenschlus- ses im vorliegenden Fall schon nach 'der bisherigen Recht- spreooung zu Art. 31 BV eine zulässige polizeiliche Mass- nahme darstellt, kann dahingestellt bleiben, ob die Be- schwerde in diesem Punkte nicht auch abzuweisen wäre, weil den Kantonen entgegen den Urteilserwägungen im Fall Keller unter Umständen; wie sie hier gegeben sind, die Befugnis zugestanden werden muss, auch im Interesse der Unternehmer in die freie. Wettbewerbsordnung einzugrei- fen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Oktober 1944
i. S. Manuel & Cie S. A.).
4. - Der für den Mittwoohnachmittag angeordnete Ladenschluss gilt nur für die Lebensmittelgesohäfte im engem Sinne, die sogenannten Spezereiläden und Kolonial- warenhandlungen, nicht auch für die Molkereien, Bäcke- reien, Konditoreien und Metzgereien. Die Besohwerde- führerin beanstandet diesen besohränkten Geltungsbe:" reich der Massnahme zu Unrecht als verfassungswidrig. Die Lebensmittelgesohäfte im engem Sinne bilden einen besondern Berufszweig und können deshalb gemäss § 4 des Ladenschlussgesetzes einer Sonderregelung unterwor- fen werden. Richtig ist, dass der angefoohtene Beschluss der Beschwerdeführerin verunmöglicht, an Mittwoohnach- mittagen Milchprodukte, Baok- und Fleischwaren zu ver- kaufen und sie in dieser Beziehung gegenüber den Spezial-, geschäften benachteiligt. Härt-en dieser Art verletzen aber weder die Rechtsgleiohheit nooh den Grundsatz der Gleioh- behandlung aller Gewerbegenossen. Die verfassungsmässigen Rechte der Besohwerdeführerin wären nur verletzt, wenn Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 11. 103 Betrieben, die gleichartig sind wie sie, eine VorzugssteI- Jung eingeräumt würde. Das ist -aber nicht der Fall. Die ' Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien unterscheiden sich wesentlich von ihr, indem deren Um- satz sich fast ausschliesslioh und nicht nur zu rund 1/4 auf Milchprodukte, Back- und Fleischwaren erstreckt. Die Beschwerdeführerin wird nicht schlechter gestellt als die übrigen Lebensmittelgeschäfte im engem Sinne, die alle nebenbei in einem mehr oder weniger grossen Umfange Waren der Spezialgeschäfte verkaufen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte unbegründet. 5./6. - ..... Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Irr. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES
11. Urteil vom 3. .TuU 1947 i. S. Dnrrer gegen Kantonsl'at von Ohwalden. Initiativrecht: Obwa.Idnisches, als Gesetzesinitiative bezeichnetes Volksbegehren auf Austritt des Kantons aus dem Bistum Chur und Anschluss an das Bistum Basel-Lugano. Unzulässigkeit des Volksbegehrens, da es in Wirklichkeit keine Gesetzesinitiative, sondern eine Staatsvertragsinitiative darstellt und eine solche dem schweizerischen Staatsrecht 1,plbeka.nnt ist. Droit d'initiatWe: Initiative populaire d'un citoyen du canton d'Obwa.Id, quaJifi6e· d'initiative J6gisla.tive et tenda.nt a ce que Je ca.nton cesse de faire ,p.a.rtie da l'evooh6 de Coirs pour se mtta.cher a l'evooh6 de Brue et Lugano. IrrecevabiIite de "ini- tiative,.pa.rce qu'eJJe constitue en reaJit6, non une initiative legislative, mais Pinitiative d'un traite en,tre Etats, et qU'une teIle initiative n'est pas connue du droit pubIic sWsse.