opencaselaw.ch

72_I_184

BGE 72 I 184

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

184

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

eingeräumten Steuerprivilegs oder der entgegen einem

öffentlichrechtlichen Bauhindernis erteilten polizeilichen

Baubewilligung (s. inbezug auf Steuerprivilegien BGE 48

I 225 ff E. 2 und 3, nicht veröffentlichtes Urteil vom I.

Mai 1936 i. S. Brasserie d'Orbe,KmcHB:oFER in Zschr.

f. schw. R. NF 55 S. 172/3; inbezug auf die Anfechtung

einer Baubewilligung durch Nachbarn BGE 53 I 4;00, 59

I 79 und die ständige seitherige Rechtsprechung.)

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht einge~n, soweit sie

in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt.

Vgl. Nr. 33. -

Voir n° 33.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISllRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESREOHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FtDERAL

35. Urten vom 27. September 1946 i. S. Aktiengesellsehaft

W. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Couponabgabe, Wehr8t6uer an der QueUe: Der Besteuerung nach

Art. 5, Abs. 2 CG (Art: 141, Abs. 1, lit. a WStB) unterliegen

auch verdeckte Gewinnausschüttungen, z. B. ofienba.r über-

setzte Saläre für geschäftsführende Aktionäre.

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 35.

186

Timbre· BUr 168 coupons, imp6t pOUf' la d~fenae nationale 1'61'!'u a

la 8OUroo : Sont egalement soumises a. l'impöt en vertu de l'art.

5 al. 2 LC (art. 141 w. 1 lit. a AIN) les distributions de bane-

fices degwsees, par exemple des swaires manifestement exces-

sifs, servis a. des actionnaires qui occupent des postes directeurs.

Bollo BUlk cedok, impOBta pM la di/68a nazionale naCOB8a alla /unte.

Sono pure assoggettate all'imposta in virtu dell'art. 5, cp. 2

LC (art. 141, cp. 1, lett. a DIN) le distribuzioni di utili dissi-

mula.ti, per es. saJa.ri ma.n.ifestamente eccessivi versati a.d azio-

nisti ehe occupano posti direttivi.

A. -

Die Rekurrentin, eine Familien-Aktiengesell-

schaft, richtete in den Jahren 1940-1942 an ihre Haupt-

aktionäre, Verwaltungsräte und Geschäftsleiter ausser

den Dividenden folgende Bezüge aus :

Ordentli. Salärnach- Extraent· Teuerungs- t:e;;:~.

ches Salär vergütung schädigung zulage

h:norar

Total

W, Präsident des Verwa.ltungsrates

1940 ..

1941. .

1942 ..

5,000.- 1,000.-

4,000.- 10,000.-

1,000.- 1,500.- 4,000.-

6,500.-

1,000.- 1,500.- 4,000.-

6,500.-

X, Delegierter des Verwaltungsrates

1940 .. 21,000;- 20,000.- 4,500.-

1,000.- 46,500.-

1941.. 25,000.-

6,000.- 1,000.- 32,000.-

1942.. 25,000.-

5,500.- 1,000.- 31,500.-

Y, kaufmännischer Direktor

1940.. 10,000.- 10,000.-

1941.. 15,000.-

1942.. 15,000.-

Z, technischer Direktor

20,000.-

3,750.-

18,750.-

4,000.- 1,000.-- 20,000.-

1940.. 12,000.- 20,000.- 3,000.-

1,000.- 36,000.-

1941.. 15,000.-

3,750.- 1,000.- 19,750.-

1942.. 15,000.-

4,000.- 1,000.- 20,000.-

Ferner verbuchte die Gesellschaft in den Jahren 1938-

1942 zu ihren Lasten private Auslagen der Aktionäre

in der Höhe von Fr. 10,215.90.

Mit Entscheid vom 26. Januar 1944 unterwarf die

eidg. Steuerverwaltung diese sämtlichen Leistungen mit

Ausnahme des ordentlichen Salärs und des Verwaltungs-

ratshonorars, total Fr. 105,715.90, gestützt auf Art. 5,

186

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Abs. 2 CG der Couponabgabe und diejenigen für 1941

und 1942 gemäss Art. 141, Abs. 1, lit. a WStB der Quellen-

wehrsteuer.

Im Einspracheverfahren anerkannte die Rekurrentin

die Steuerpflicht für einen Betrag von Fr. 56,215.90,

nämlich für die Salärnachvergütungen für 1940, soweit

dadurch das Salär für 1940 über dasjenige für 1941 hinaus

erhöht wurde, die Extraentschädigungen an W und die

von der Gesellschaft verbuchten Privatauslagen der

Aktionäre. Anderseits gestand die eidg. Steuerverwaltung

die Steuerfreiheit der Salärnachvergütungen für 1940

in dem von der Rekurrentin beanspruchten Umfange

zu. Streitig blieb somit lediglich die Steuerpflicht für

die Extraentschädigungen von Fr. 4500.- an X und

Fr. 3000.- an Z für 1940 sowie für die gesamten Teue-

rungszulagen.

B. -

Mit Entscheid vom 8. April 1946 hat die eidg.

Steuerverwaltung die Einsprache bezüglich der streitigen

Beträge abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt,

gemäss Art. 5, Abs. 2 CGund Art. 141, Abs. 1, lit. a

WStB unterlägen der Couponabgabe und der Quellen-

wehrsteuer, mit Ausnahme der Rückzahlung der Anteile

am einbezahlten Grundkapital, alle geldwerten Leistungen

der Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre und an Mesen

nahe stehende Personen, soweit sich die Leistungen nur

aus dem Beteiligungsverhältnis erklären liessen. Dazu

gehörten nach fester Praxis namentlich alle· verdeckten

Gewinnausschüttungen. Solche lägen insbesondere dann

vor, wenn die' Gesellschaft ihren. Anteilhabern ohne ent-

sprechende Gegerileistung geldwerte Vorteile zuwende,

die sie unbeteiligten Dritten unter im übrigen gleichen

Umständen nicht einräume. So würden häufig, namentlich

von Familiengesellschaften, den mit der Leitung betrauten

Hauptaktionären übersetzte Gehälter und andere Arbeits-

entschädigungen gewährt. Im vorliegenden Falle habe die

eidg. Steuerverwaltung die ordentlichen Saläre samt deren

Erhöhung im Jahre 1941 und die Verwaltungsratshono-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 31S.

181

rare nicht beanstandet, wohl aber die ausserordentlichen

Bezüge, ausgehend von der Erwägung, dass die sprung-

hafte Steigerung der Gesamtbezüge der leitenden Aktio-

näre seit 1940 auf die günstige Geschäftsentwicklung

zurückzuführen sei und die Mehrbeträge daher grund~

sätzlich Gewinnentnahmen darstellten. Das werde bestä~

tigt durch den Vergleich mit den Bezügen. der beiden

höchsten Angestellten der Rekurrentin, die nicht Aktio-

näre seien; diese hätten viel geringere' Aufbesserungen

erhalten, der Reise-Ingenieur bis 1944 überhaupt keine

Teuerungszulagen und der Betriebs-Ingenieur bIoss solche

von insgesamt Fr.J80.-für 1941 und Fr. 560.-für 1942.

'0. -

Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde bean-

tragt die Abgabepflichtige Aufhebung dieses Entscheids;

soweit er die Extraentschädigungen von Fr. 7500.- und

die Teuerungszulagen von Fr. 30,000.- der Coupon-

abgabe und der Quellenwehrsteuer unterstellt, undent-

sprechende Herabsetzung des geschuldeten Betrages. Sie

anerkennt die Pflicht der Steuerorgane, zu verhindern,

dass Teile des Geschäftsgewinnes durch offenbar über-

setzte Arbeitsentschädigungen der' Besteuerung entzogen

werden; dabei seien aber die Verhältnisse zu berück-

sichtigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts,sei den

Arbeitsentschädigungen nur dann die Anerkennung als

Unkosten zu verweigern, wenn sie das übliche Mass

beträchtlich überschritten; dem Arbeitgeber sei bei der

Festsetzung der Saläre erhebliche Freiheit zu lassen. Im

vorliegenden Falle seien keine erheblichen Beträge mehr

streitig; doch liege der Rekurrentin viel an der Fes~

stellung, ob wirklich von offensichtlich beträchtlich

übersetzten . Arbeitsentschädigungen gesprochen werden

könne, wenn den Direktoren eines Unternehmens wie

des ihrigen Fr. 18,750.- bis 20,000.- und dem geschäfts-

leitenden Delegierten des Verwaltungsrates Fr. 30,500.-'

bis 32,000.-'- ausgerichtet würden. Die Teuerungszulagen

von total Fr. 30,000. -

an die vier leitenden Personen in

den Jahren 1941 und 1942 seien gewiss nicht übersetzt,

188

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

und auch die Extraentschädigung von Fr. 4500.- bzw.

3000.- an X und Z überschreite das übliche Mass nicht,

besonders wenn bedacht'werde, dass die beiden Genannten

im jahre 1940 infolge ausserordentlicher militärischer

Beanspruchung des. Direktors Y und eines grossen Teils

des Personals ein tJherm~ss an Arbeit und Verantwortung

zu tragen gehabt hätten. Die Bezüge des Delegierten

des Verwaltungsrates und der Direktoren erreichten je

nur einen Bruchteil des Betrages von Fr. 60,000.-, der

nach der Praxis der'eidg. Steuerverwaltung als maximale

Grenze gelte. In zahlreichen Handels- und Industrie-

unternehmungen, würden auch an Nichtaktionäre in

ähnlicher und oft weniger bedeutender Stellung wesentlich

höhere Saläre ausbezahlt. Es wird auf die Urteile des,

Bundesgerichts vom 17. September 1943 und vom 21.

September 1945 in Sachen Wepag und Admes A. G.

hingewiesen. Wenn sich die Leiter der Rekurrentin in

früheren Jahren mit einem bescheidenen Salär begnügt

hätten, so dürfe daraus nicht geschlossen werden, die

späteren Erhöhungen stünden nicht mehr in einem ange-

messenen Verhältnis zur Arbeitsleistung; abgesehen von

der infolge des Krieges gesteigerten Arbeitslast, sei es

gerade bei Familiengesellschaften natürlich, in flauen

Zeiten in der Honorierung der Leiter Zurückhaltung zu

üben, die dann bei günstigerer Konjunktur nicht mehr

notwendig sei.

D. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde. Sie führt aus, für die Beurteilung der

Frage, inwieweit angebliche Arbeitsentschädigungen steuer-

rechtlieh als verdeckte Gewinnausschüttungen zu erfassen

seien, komme es weniger auf die objektive Höhe der

Leistungen als darauf an, 'ob sie einem unbeteiligten

Dritten unter im übrigen gleichen Verhältnissen ebenfalls

gewährt würden. Der Vergleich mit anderen Firmen sei

ebenso unbehelflich wie die Heranziehungvon Urteilen,

welche ganz verschiedene Fälle beträfen. Der wirkliche

Charakter der streitigen Bezüge zeige sich aus ihrer

Bundesrechtliche Abgaben. N0 35.

189

Entwicklung in Verbindung mit den Geschäftsergeb;.

nissen :

1938

1939

1940

1941

1942

1943

1944

Ausgewiesener Ausgewiesener

Bruttoertrag Jahresgewinn

741,944.65

751,690.05

902,636.60

969,061.40

995,813.50

789,785.03

943,377.95

22,600.81

22,078.54

49,205.60

43,178.45

44,235.46

33,912.36

30,259.72

Gesamtbezüge

der drei haupt.

amtlich tätigen

Aktionäre (ein. Bezüge des Ver.

schliesslich Miet. waItungsratsprll..

wert der freien

sidenten

'" ahnung des

technischen Di·

rektors)

?

45,250.--

104,000.-

72,000.-

73,000.-

77,666.-·

82,000.-

?

4,000.--:-

10,000.-

6,500.-

6,500.-

7,000.-

7,000.-

Hieraus ergebe sich eindeutig, dass diese Bezüge unmittel-

bar vom erzielten Gewinn beeinflusst worden und insoweit

nicht als Entgelt für die geleistete Arbeit zu betrachten

seien. Diese Feststellung werde bestä~gt dadurch, dass

die einmalige Salärnachvergütung und die Extraentschä-

digung für 1940 vom Verwaltungsrat erst am 20. Dezember

bezw. 1. November 1940 beschlossen wurden. Die Zu-

sprache einer Salärnachvergütung, die zum Teil sogar

das ordentliche Salär übersteige, sei nur in einer Gesell-

schaft mit eng begrenztem Aktionärkreis möglich, wo

sich die Abgrenzung zwischen Salär und Gewinnanteil am

ehesten verwischen lasse. Entscheidend für die eidg.

Steuerverwaltung sei gewesen der Vergleich mit der

Entwicklung der Saläre und namentlich der Teuerungs ..

zulagen für die beiden höchsten Angestellten der Rekur-

rentin, die nichl; Aktionäre seien: Während die drei

leitenden Aktionäre seit 1941 Teuerungszulagen von

22-26,6% bezogen hätten, habe der Reise-Ingenieur gar

keine solchen erhalten und seien sie beim Betriebs-Inge-

nieur von 1941-1944 allmählich von 2,1% auf 13,7%

gestiegen. Darin zeige sich deutlich, dass die Rekurrentin

den fiicht beteiligten Angestellten nicht die gleichen

Vergünstigungen gewähre wie den Aktionären. Die im

1110

V erw&itungs-Und DiBZiplinarreoht,

Einspracheentscheid"vorgenomrnene Abgrenzung zwischen

abgabefreien und abgabepflichtigen Bezügen trage den

Umständen in larger Weise Rechnung, zumal die Erhöhung

des 'ordentlichen Salärs für 1940 in erheblichem Um-

fange anerkannt worden sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

in Erwägung:

1. ~ Gemäss Art; 5, Abs. 2 CG und Art. 141, Abs. 1,

lit. a WStB unterliegen der Stempelabgabe auf Coupons

und der an der Quelle erhobenen Wehrsteuer die geld-

werten Leistungen der Aktiengesellschaft,an die Aktionäre,

die sich nicht als Rückzahlung ihrer Anteile am einbe-

zahlten Aktienkapital darstellen. Es fallen nicht nur

Leistungen in Betracht, welche. gestützt auf einen Gesell-

schaftsbeschluss aus dem ausgewiesenen Reingewinn ge-

währt werden, sondern auch solche, die dem Aktionär

oder einer ihm nahestehenden Person unter anderer

Bezeichnung aus dem Geschäftsergebnis ausgerichtet wer-

den und unter gleichen Bedingungen einem Dritten nicht

zugebilligt würden (Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. Strumpf-

färberei A.-G., nicht veröffentlicht). Dafür, ob es sich

um einen verdeckten steuerpflichtigen Bezug oder um

einen Unkostenbestandteil handle, ist nicht die Form oder

Bezeichnung, sondern der rechtliche und wirtschaftliche

Charakter der Leistung massgebend. (Art. 5 StV).Das

gilt insbesondere auch für als Salär oder unter ähnlicher

Bezeichnung ausgerichtete Zahlungen.' Bei der Beurteilung

dieser Frage ist das Bundesgericht von jeher -

und zwar

sowohl hinsichtlich der direkten Ertragsbesteuerung als

auch der Couponabgabe und Quellenwehrsteuer -

davon

ausgegangen, dass der Arbeitgeber bei der Festsetzung

der Saläre seines Personals erhebliche Freiheit walten

lassen kann und dass daher einer Arbeitsentschädigung

nicht schon· wegen ihrer Höhe allein die Anerkennung als

Unkostenbestandteil verweigert werden darf. Anderseits

aber hat die Steuerkontrolle die Pflicht, zu verhindern,

dass durch '. Vereinbarung offenbar übersetzter Arbeits-

Bundesreohtliche Abgaben. N0 311.

191

entschädigungen Teile des Geschäftsgewinns der Besteue-

rung entzogen werden; darum darf und soll Arbeits-

entschädigungen, die das übliche Hass beträchtlich über-

schreiten, die Anerkennung als Unkosten versagt werden,

wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass für

ihre Festsetzung ausschliesslich oder vorwiegend die

besondere Stellung des Empfängers maSsgebend, war

(nicht publizierte Entscheide vom 21. September 1945

i. S. Admes A.-G.; vom 5. Juli 1946 i. S. Bernasconi

A.-G.; v:om 28. Juni 1946 i. S. Tavannes Watch, Erw.

2 a). Die Bestimmung des Betrages, der als Gewinnaus-

schüttung anzurechnen ist, ist im wesentlichen eine

Schätzungsfrage; das Bundesgericht hat nur bei offen-

sichtlicher Unrichtigkeit einzuschreiten (Art. 104 Abs. 2

OG; Urteil vom 1. Juni 1945 i. S. Tricot A.-G., Erw. 3,

nicht veröffentlicht).

2. -

Im vorliegenden Falle handelt es sich um die als

Arbeitsentschädigung bezeichneten Bezüge der vier die

Rekurrentin leitenden Persönlichkeiten, welche zugleich

Hauptaktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates und

somit in der Lage sind, über das Geschäftsergebnis OOliebig

zu verfügen und insbesondere einen Teil des Gewinns in die

Form ihnen selbst zugewendeter Arbeitsentschädigun~

zu kleide~. Dass das hier geschehen ist, ergibt sich mit

aller Deutlichkeit aus der Höhe ihrer Bezüge -

wobei

weniger die absolute Höhe ins Gewicht fällt als das sprung-

hafte Ansteigen im Jahre 1940, das mit dem offenbar

durch die Kriegskonjunktur bedingten Anschwellen des

Geschäftsertrages zusammenfällt. Wenn in diesem Jahre

der ausgewiesene Reingewinn von Fr. 22,000.-,--,auf

Fr. 49,000.- stieg, die Gesamtbezüge der drei haupt-

amtlich tätigen Aktionäre aber v~m Fr. 45,250.- auf

Fr.· 104,000.- und die des Verwaltungsratspräsidenten

von Fr. 4000.-auf Fr. 10,000.-, so ist klar, dass diese

Bezüge einen erheblichen Teil vorweggenommenen Rein-

gewinns enthalten. Besonders eindrücklich tritt dies in

den gegen Ende des Geschäftsjahres beschlossenen Salär-

nachvergütungen und Extraentschädigungen zutag~, wel-

112

Verwaltun!r8- und Disziplinarrecht.

ehe die Höhe der ordentlichen Saläre der Empfänger

erreichten und zum Teil stark überstiegen; sie lassen

sich· keineswegs mit einer Erhöhung der Arbeitsleistung

begiünden; zumal auch die Bezüge von Y verdoppelt

wurden, obwohl,er während eines grossen Teils des Jahres

im Militärdienst war. Die Rekurrentin hat denn auch im

Einspracheverfahren für einen grossen . Teil jener Beträge

anerkannt, dass sie eine Gewinnentnahme darstellten,

und heute fragt es sich nur noch, ob damit die ~erdeckte

Gewinnausschüttung vollständig erfasst sei oder ob auch

die Extraentschädigungen an X und Z und die Teuerungs-

zulagen dazu zu rechnen seien.

Der Rekurrentin kann nicht gefolgt werden, wenn sie

nur die noch streitigen Posten in Betracht zieht und

erklärt, bei diesen relativ geringfügigen Beträgen könne

von einer beträchtlich übersetzten Entschädigung nicht

die Rede sein; es ist vielmehr von den verdeckten Gewinn-

ausschüttungen auszugehen, welche die Rekurrentin über-

haupt vorgenommen hat, und zu prüfen, ob sie im ange-

fochtenen Entscheid offensichtlich· unrichtig berechnet

worden sind. Vergleiche mit Salären, die von anderen

Firmen bezahlt werden, und mit denjenigen, die von den

Steuerbehörden oder vom Bundesgericht in bestimmten

Fällen anerkannt wurden, sind wegen der Unterschiede

in den zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen nicht

schlüssig; viel eher zeigt eine Gegenijberstellung mit den

Leistungen der Rekurrentin an ihr höheres Personal ohne

Aktionärstellrlng, ob dIe in Frage stehenden Ausschüt-

tungen bei soitst'gleichen Bedingungen auch hier gemacht

werden, also wirklich Arbeitsentgelt darstellen, oder ob

sie eine verdeckte Gewinnverteilung sind.

Die im Jahre 1940 an X und Z bezahlten Extraent-

schädigungen von Fr. 4500.- bzw. Fr. 3000.- werden

mit der Zunahme ihrer Arbeits~istung wegen des vielen

Militärdienstes von Y und weiteten Personals begründet.

Diesem Umstafid ist aber bereits durch die -

von der

eidg. Steuerverwaltung im Einspracheverfahren in fast

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 35.

193

gleicher Höhe anerkannte -

Salärnachvergütung Rech-

nung getragen. Eine Kumulation der beiden Arten von

Leistungen unter dem Gesichtspunkt der. Arbeitsentschä-

digung kommt umsoweniger in Frage, als das übrige

Personal im Jahre 1940 überhaupt keine entsprechende

Aufbesserung erhielt;' so stiegen die Bezüge des Reise-

Ingenieurs (einschliesslich Provision) nur von Fr. 10,908.-

auf Fr. 11,392.-, und diejenigen des Betriebs-Ingenieurs

sanken sogar von Fr. 7800;- auf Fr. 7530.-. Unter

diesem Umständen ist es keines.wegs offensichtlich

unrichtig, wenn die Vorinstanz die Extraentschädigungen

als Gewinnausschüttung betrachtet, die sich nur aus

der Sonderstellung der Empfänger erklärt.

Ähnlich verhält es sich bei den Teuerungszulagen, die

den vier Hauptaktionären seit 1941 ausgerichtet wurden

und in diesem und dem folgenden Jahre 22-26,6% des

ordentlichen Salärs betrugen. An sich wäre diese Leistung

nicht zu beanstanden; doch ist sie im Rahmen der Ge-

samtbezüge zu würdigen und mit denjenigen des übrigen

Personals zu vergleichen. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass von 1940 auf 1941 schon das ordentliche Salär von

X um 19%, ~on 'Y um 50% und von Z um 25% erhöht

worden war, während die Nichtaktionäre bei wesentlich

geringeren Gehaltserhöhungen -

der vorübergehende

Anstieg beim Reise-Ingenieur im Jahre 1942 beruht

offenbar in der Hauptsache auf Provisionen -

nur minime

Teuerungszulagen erhielten: der Reise-Ingenieur gar

~eine, der Betriebs-Ingenieur 2,1% im Jahre 1941 und

6,3% im Jahre 1942. Aus diesem Vergleich erhellt, dass

auch unter dem Titel Teuerungszulagen die Hauptaktio-

näre und Verwaltungsräte der Rekurrentin sich selbst

Leistungen gewährten, die sie dem übrigen Personal nicht

zubilligten und die Ml>en den bereits erfolgten und die

Teuerung teichli<lh ausgleichenden Gehaltserhöhungen als

Vorwegnahme von Reingewinn erscheinen.

13

AS 72 I -

19'6