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74_I_296

BGE 74 I 296

Bundesgericht (BGE) · 1948-06-26 · Deutsch CH
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296

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

55 . .l\uszug aus dem Urteil vom 26. Juni 1948 i. S. N.S.L. A.-G.

gegen Steuerrekurskommission Baselland.

Weh'/'6teuer: Die Tatsache allein, dass ein leitender Angestellter

einer Aktiengesellschaft deshalb eine besonders hohe Axbeits-

entschädigung erhält, weil er wegen seiner Fähigkeiten eine

besondere Würdigung verdient oder an das Unternehmen

gebunden werden soll, genügt noch nicht zur Annahme einer

verdeckten Gewinnvorwegnahme :im Sinne von Axt. 49 Abs. 1

lit. b WStB.

1mp8t pou'/' Za defense nationale.: Le fait que le directeur d'une

. societB anonyme touche une remuneration particulierement

elevee, pour le motif que ses capacites professionnelles meritent

une consideration toute sp6eiale ou qu'elles engagent l'entre-

prise a. se l'attacher, ne suffit pas a lui seul a. eonstituer un

prelevement deguise de bwefice au sens de l'art. 49 a1. 1

litt. b AIN.

Imp08ta pe'/' Za difesa nazionale: Il solo fatto ehe il direttore di

una societa. anon:ima percepisce una rimunerazione partico-

larmente elevata, perche le sue capacita meritano una consi-

derazione speciaIe 0 inducono la societ8. a legarselo, non basts.

per ammettere una distribuzione di utili diss:imula,ti a' sensi

dell'art. 49 ep. 1 lett. b DIN.

A. -

Die N. S. L. A.-G. wurde im Jahre 1935 gegründet.

Ihr Direktor verfügt zusammen mit seiner Ehefrau über

28 1/ 3 % des Aktienkapitals, gehört aber d~m Verwal-

tungsrat nicht an. Seine Gehaltsbezüge betrugen im

Jahre 1943 Fr. 26,612.- und im Jahre 1944 Fr. 34,910.-.

Der für die Wehrsteuer der 3. Veranlagungsperiode

massgebende Reingewinn der Gesellschaft wurde im

Einspracheverfahren auf Fr. 60,115.- festgesetzt. Dabei

wurde die den Betrag von Fr. 30,000.- übersteigende

Quote des im Jahre 1944 ausgerichteten Direktorenge-

halts nicht als Bestandteil der Unkosten anerkannt,

sondern dem Gewinn zugerechnet.

B. -

Die Beschwerde der Gesellschaft gegen diese

Aufrechnmig wurde von der kantonalen Steuerrekurs-

kommission am 23. Juli 1947 mit folgender Begründung

abgewiesen: Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richts dürften &lärzahlungen dann als verdeckte Gewinn-

ausschüttungen betrachtet werden, wenn nach den Um-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 00.

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.ständen anzunehmen sei, für ihre Festsetzung sei die

besondere Stellung des Empfängers massgebend gewesen.

Der Kreis der Personen, deren Gehaltsbezüge unter

diesem Gesichtspunkte zu überprüfen seien, dürfe nicht

allzu eng gezogen werden. So fielen bei Aktiengesellschaf-

ten nicht nur Gehaltsempfänger in Betracht, welche

wichtige Aktionäre seien oder in nahen Beziehungen zu

solchen ständen. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen,

ob die Saläre der Arbeitsleistung und der Verantwortung

des Bezügers angemessen seien. Soweit sie darüber hin-

ausgingen, stellten sie in Wirklichkeit eine Gewinnbetei-

ligung dar. Das treffe z. B. zu, wenn der Mehraufwand

dazu bestimmt sei, den Empfänger wegen seiner beson-

deren Qualitäten an das Unternehmen zu binden oder,

allgemeiner, seine Bedeutung für dasselbe zu würdigen.

Ob andere Persönlichkeiten mit den nämlichen Fähig-

keiten gleich hoch honoriert werden müssten, sei uner-

heblich. Unter Umständen gebe sogar schon allein die

absolute Höhe der Entschädigung einen Fingerzeig, wenn

sie gewisse Grenzen übersteige und besondere Verhältnisse

nicht nachgewiesen seien. Im vorliegenden Falle besitze

der Direktor zwar nicht die Aktienmehrheit, übe aber

doch auf das Unternehmen, das er als technischer und

kaufmännischer Leiter in die Höhe gebracht habe, einen

ausschlaggebenden . Einfluss aus. Um seinen Weggang zu

vermeiden, könne die Generalversammlung nicht umhin,

seinen Gehaltsforderungen nach Möglichkeit Rechnung zu

tragen. Es falle auf, dass seine . Gehaltsbezüge von

Fr. 12,762.- im Jahre 1940 bis auf Fr. 34,910.- im

Jahre 1944 gestiegen seien, während seine Stellung im

Betrieb gleich geblieben sei und der Umsatz sich verhält-

pismässig wenig vergrössert, vorübergehend sogar verklei-

nert habe. Er erhalte mehr, als in gleichartigen Fällen

allgemein üblich sei. Es sei unter solchen Umständen

richtig, das Salär nur bis zum Betrage von Fr. 30,000.-.

als Unkostenbestandteil anzuerkennen.

.

G. -

Gegen d~n Entscheid der Rekurskommission

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Verwaltungs. 1llld Disziplinarrecht.

führt die N. S. L. A.-G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

mit dem Antrag den steuerbaren Reingewinn auf

Fr. 57,660.- herabzusetzen. Zur Begründung wird aus-

geführt, die Rekurskommission setze sich über die Krite-

rien hinweg, nach denen das Bundesgericht die Frage

beurteile, ob Spitzengehälter verdeckte Gewinnausschüt-

tungen enthielten. In einer Aktiengesellschaft nehme nur

ein Allein- oder Hauptaktionär oder eine ihm nahestehende

Person eine « besondere Stellung» im Sinne der Recht-

sprechung des Bundesgerichts ein, nicht aber ein Bezüger,

der wie der Direktor des Beschwerdeführerin bloss wegen

seiner besonderen Fähigkeiten an das Unternehmen ge-

bunden werden solle. Sodann könne die absolute Höhe

des Salärs unter keinen Umständen ausschlaggebend sein.

Im übrigen könne hier das Direktorengehalt keineswegs

als übersetzt bezeichnet werden.

D. -

Die kantonale Rekurskommission hat auf Ver-

nehmlassung verzichtet. Die eidg. Steuerverwaltung be-

antragt Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

(Prozessuales).

2. -

Nach Art. 49 Abs. l'lit. b WStB fallen für die

Bestimmung des steuerbaren Reingewinnes einer Aktien-

gesellschaft in Betracht alle vor Berechnung des Saldos

der Gewinn- und Verlustrechnung ausgeschiedenen Teile

des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäfts-

massIg begründeter Unkosten verwendet werden. Das

Gesetz nennt als Beispiel freiwillige Zuwendungen an

Dritte.

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Aufwendung zu

den geschäftsmässig begründeten Unkosten gehört, ist

nicht auf die Bezeichnung abzustellen, unter der sie der

Steuerpflichtige erbringt oder' verbucht, z~mal wenn der

Emplanger eine besondere Stellung einnimmt, z. B. mit

dem Geschäftsinhaber nahe verwandt oder -

bei Aktien-

gesellschaften -

einziger oder doch massgebender Aktio-

B1llldesrechtliche Abgaben. N° 55.

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när ist oder einem solchen nahesteht. Solche Beziehungen

dürfen nicht dazu führen, dass der Besteuerung Teile des

Geschäftsgewinnes entzogen werden, etwa durch Zuwen-

dungen, die zwar als Entschädigungen für Arbeitsleistun-

gen (Löhne, Honorare und dergleichen) vereinbart sind,

in Wirklichkeit aber Gewinnausschüttungen sind oder

solche ersetzen. Daher ist der Steuerbehörde von jeher

. zur Pflicht gemacht worden, die in den Büchernau!,ge-

wiesenen Lohn- und Gehaltszahlungen daraufhin zu über-

prüfen, ob und in welchem Umfange sie als. geschäfts-

mässig begründete Unkosten gelten können, und bei

Berechnung des steuerbaren Reingewiimes diejenigen

Beträge vom Abzuge auszuschliessen, denen nach den

Umständen, unter denen sie ausgerichtet wurden, Un-

kostencharakter nicht zukommen kann. Immerhin ist

dabei auch stets darauf hingewiesen worden, dass der

Arbeitgeber in der Festsetzung von Salären grundsätzlich

frei ist, wie es überhaupt im allgemeinen nicht Sache

des Fiskus sein kann, an Stelle der Leitung des Unter-

nehmens über die Zweck- und Ordnungsmässigkeit einer

Aufwendung zu befinden, und dass daher einer Arbeits-

entschädigung die Anerkennung als Unkostenbestandteil

nicht schon wegen ihrer beträchtlichen Höhe versagt

werden darf. Vielmehr müssen weitere Anzeichen dazu-

kommen, welche die Annahme rechtfertigen, dass für die

Festsetzung der Entschädigung ausschliesslich oder vor-

wiegend die besondere Stellung des Emplangers oder

Gründe der Steuerersparnis massgebend waren, dass der

Vorteil, unter im übrigen gleichen Verhältnissen, einem

Dritten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe zuge-

billigt worden wäre. Die Steuerbehörde darf von der von

den Beteiligten gewählten Rechtsgestaltung nur abwei-

chen, wenn diese ungewöhnlich «(insolite)), BGE 59 I

284), sachwidrig oder absonderlich, der wirtschaftlichen

Gegebenheit völlig unangemessen erscheint, und wenn

anzunehmen ist, dass sie missbräuchlich, lediglich deshalb

gewählt worden ist, um Steuern einzusparen, die bei sach-

300

Verwaltungs. und Diaziplinarrecht.

gemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären

(Urteile vom 28. Juni 1946 in Sachen T. SA., Erw. 2 a,

ASA 15, 234, und vom 13. Juni 1947 in Sachen T. A.-G.,

Erw. 2 b, ASA 16, 172, und dort zitierte Rechtsprechung;

BGE 73 I 75 Erw. 3; vergleiche auch BGE 72 I 190, 309

betreffend Art. 5 Abs. 2 CG).

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann also

einer Salärzahlung nicht schon dann die Unkostenqualität

abgesprochen werden, wenn sie « über ein angemessenes

Entgelt für geleistete Arbeit hinausgeht». Ein Unter-

nehmen kann kaufmännisch durchaus vertretbare Gründe

dafür h/!-ben, einem Angestellten ein Salär auszurichten,

das, gemessen an dessen wirklicher A;rbeitsleistung, viel-

leicht als etwas übersetzt erscheinen mag. Der Verwal-

tungsrat einer Aktiengesellschaft bemesse z. B. das Gehalt

eines tüchtigen Direktors deshalb besonders hoch, um ihn

vom übertritt in ein Konkurrenzunternehmen abzuhalten.

Obwohl der Reingewinn dadurch wesentlich geschmälert

oder ganz aufgezehrt werden kann, wird ein Unternehmen

unter Umständen ein solches Opfer bringen, um mcht

durch die unter besserer Leitung stehende Konkurrenz

überflügelt zu werden. In einem solchen FaUe wird die

Gehaltszahlung in vollem Umfange als geschäftsmässig

begründet anzusehen und deshalb auch vom Fiskus als

Unkostenbestandteil anzuerkennen sein, es wäre denn,

es· lägen zudem Umstände vor, welche die Aufwendung

im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

ungewöhnlich erscheinen liessen. Die Tatsache allein, dass

eine Arbeitsentschädigung deshalb besonders hoch aus-

faUt, weil der Empfanger wegen seiner Fähigkeiten eine

besondere Würdigung verdient oder an das Unternehmen

gebunden .werden soll, genügt somit noch nicht zur An-

nahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3. -

Im vorliegenden Fall fehlen Anhaltspunkte dafür,

dass der Direktor im Unternehmen der Beschwerdefüh-

rerin eine besondere Stellung im Sinne der Praxis des

Bundesgerichts einnimmt. Er verfügt freilich zusammen

BundeSrechtliehe Abgaben. N° 55.

301

mit seiner Ehefrau über etwas mehr als %, des Aktien-

kapitals. Indes ist er nicht Mitglied des Verwaltungsrates,

und es ist auch nicht behauptet· oder dargetan, dass die

übrigen Aktionäre mit ihm verwandt sind oder in einem

Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen. Daher kann nicht

davon die Rede sein, er übe einen massgebenden Einfluss

auf die Generalversammlungsbeschlüsse aus. Dass er bei

der Festsetzung seines Salärs weitgehend mitreden kann,

ist in ~einer starken. Stellung im Betriebe selbst begründet;

die im Wert, den er für das Unternehmen bedeutet, zum

Ausdruck kommt. Nach den Erhebungen der eidg. Steuer-

verwaltung hat er es verstanden, das Unternehmen in

der Vorkriegszeit über Wasser zu halten und in der Folge

beträchtliche Gewinne zu erzielen, so dass während der

Kriegsjalire Dividenden von über 7 % haben ausgeschüttet

werden können. Es ist deshalb begreiflich, dass die Be-

schwerdeführerin seinen Wert hoch einschätzt und ihm

ein ans~hnliches Gehalt zuerkennt.· Der von der Vorinstanz

angestellte Vergleich mit den Spitzengehältern in andern

gleichartigen Unternehmungen ist nicht schlüssig, ab-

gesehen davon, dass dahinsteht, inwieweit die Leistungen

der Direktoren anderer Betriebe denjenigen des Direktors

des Beschwerdeführerin entsprechen, ob sich z. B. die

Arbeitslast, die er zu bewältigen hat, anderswo nicht

auf mehrere Personen verteilt. Auch daraus, dass sich

sein Gehalt in der Zeit von 1940 bis 1944 mehr als ver-

doppelt hat, kann nicht ohne weiteres auf eine Gewinn-

beteiligung geschlossen werden. Die Erklärung dafür kann

auch darin liegen, dass er sich in früheren Jahren wegen

der Krise mit einer verhältnismässig bescheidenen Ent-

löhnung begnügt, dagegen später, in den Jahren bessern

Geschäftsgangs, eine seinen Leistungen und seiner Bedeu-

tung für das Unternehmen besser entsprechende Entschä-

digung erhalten hat. Unter diesen Umstanden kann in

der streitigen Entschädigung von Fr. 4910.-, die er im

Jahre 1944- über den Betrag von Fr. 30,000.- hinaus

bezogen hat, keine ungewöhnliche, geschäftsmässig nicht

302

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

begründete Leistung und daher auch keine Gewinnvor-

wegnahme im Sinne von Art_ 49 Abs. 1 lit. b WStB er-

blickt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

56. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 19:m i. S. Eidg. Steuer-

verwaltung gegen Versicherungsgesellschaft X.

Wehropfer undWehrsteUer :

1. Der Organisatio~f<?n~~, zu dessen Bestellung Versicherungs-

gesellsch~ften. beI Emfu~g neuer Geschäftszweige verhalten

~erden, 1st elll BestandteIl des steuerbaren Vermögens, nicht

e~e als Schuldposten zu behandelnde technische Reserve.

2. E~ durch Auflös?D-g te~hnischer Reserven eingetretener Ver-

mogenszuwachs blldet emen Bestandteil des steuerbaren Rein-

gewinns.

-

Sacri(ice et impot de defense nationale:

1. Le fonds d'organisation que les compagnies d'assurance sont

tenues de constituer lorsqu'elles introduisent dans leur activite

de nouv~lles branches d'assurance represente un element de la

fortune llllposable et non pas une reserve technique assimilable

a une dette.

-

2. Une augmentation de fortune occasionnee par Ia dissolution

~e reserves _ techniques constitue un element du benefice net

Imposable.

Sacri(icio ed imlp08ta per la di/esa nazionale:

1. Il fondo d'organizzazione ehe -Ie compagnie di assicurazione

son.o . obbIigate a eostituire quando introdueono nella Ioro

attlVlta un nuovo ramo d'assieurazione rappresenta un ele-

mento della sostanza. imponibile e non una. riserva tecnica.

, equiparabile ad un passiva.

2. L'aumento di sostanza risultante dalls dissoluzione di riserve

tecniehe costituisce un elemento dell'utile netto imponibile.

A. ~ Die Versicherungsaktiengesellschaft X, die sich

bisher mit Rückversicherung befasst hatte, dehnte ihre

Geschäftstätigkeit auf, direkte Versicherungen gegen Schä-

den aus Unfall, Haftpflicht und Einbruchdiebstahl aus.

In der Konzession wurde ihr auferlegt, einen Organisations-

fonds zu bestellen. Der Organisationsfonds, der bei der-

artigen Konzessionserweiterungen regelmässig gefordert

wird, ist dazu bestimmt, die aus der Einführung des neuen

Bundesrechtliche Abgaben. N° 56.

303

Versicherungszweiges zwangsläufig sich ergebenden Orga-

nisations- und Einrichtungskosten zu übernehmen. Er

soll es dem Versicherer ermöglichen, die besonderen

Aufbaukosten, die aus den Prämieneinnahmen erst nach

und nach gedeckt werden könnten, fortlaufend abzubuchen,

ohne die Betriebsrechnung belasten zu müssen. -Hier war

der Organisationsfonds durch Einzahlung des vorgeschrie-

benen Betrages bei der Schweizerischen Nationalbank zu

bestellen. Die Zahlung wurde unter Inanspruchnahme

technischer Reserven aus dem bisherigen Geschäftßbe-

triebe aufgebracht. Der Organisationsfonds ist in der

Bilanz vom 31. Dezember 1944 ausgewiesen.

B. :...... Die X A.G. ist für das Wehropfer U und die

Wehrsteuer IU nach ihrer Steuererklärung eingeschätzt

worden.

Die eidg. Steuerverwaltung hat die beiden Einschätzun-

gen angefochten. Sje beanstandet u.a., dass beim Wehr-

opfer der Organisationsfonds in übereinstimmung mit

der Steuererklärung als abziehbarer Passivposten (tech-

nische Reserve) statt als steuerbare Reserve und bei der

Wehrsteuer die Überführung technischer Reserven in den

Organisationsfonds nicht als Auflösung einer stillen Re-

serve behandelt wurde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt

in Erwägung:

1. ~ Gegenstand des neuen Wehropfers ist das reine

Vermögen. Als solches gilt das um die nachgewiesenen

Schulden gekürzte gesamte bewegliche und unbewegliche

Vermögen (Art. 5 WOB II). Der Organisationsfonds für

die neuen Versicherungszweige der Steuerpflichtigen könnte

daher bei Feststellung des Betrages, von dem das eidg.

Wehropfer zu entrichten ist, nur dann abgezogen werden,

wenn er den Charakter eines Schuldpostens hätte. Diesen

Charakter hat er aber offensichtlich nicht. Der Organi-

sationsfonds wurde der X A.G. auferlegt und ist von ihr

durch Schaffung eines Guthabens bei der Schweizerischen