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72_I_194

BGE 72 I 194

Bundesgericht (BGE) · 1946-11-08 · Deutsch CH
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194

Verwaltungs- und DillZipliilarrecht.

36. Urteß vom 8. November 1946 t S. Allgemeine KonsDDl-

gen()ssensehaft Grenchen und Umgebung gegen eidg. Steuer;.

verwaltung.

.

AuagleicMteuer: Herabsetzung im Hinblick auf SOzia.Ueistungen

des Steuerpffichtigen an das eigene Personal (Art. 11 Abs~ 4

lit. b AStB).

Irnpdt compensatoire: ·Reduction accord6e en raison des ptesta-

tions sociales faites par le contnbuable .1\ son propre personnel

(Mt .. 11 a1. 4 lit. b .AlO).

Imposto. compenaativa: Riduzione accordata a' motivo delle

:prestazioni sociali fatte dal contribuente al suo personale·

(Mt. 11 cp. 4 lett. b DIC).

A. -

Der Bundesbeschluss über die Ausgleichsteuer

vom 4. September 1940 (AStB) bestimmt in Art. 11

Abs.4 :

c Die nach Anlage I berechnete,Steuer. kann um höchstens

einen Viertel herabgesetzt werden:

.

al .....

'4) wenn die sozialen LeistUllgen des· Steuerpffichtigen an das

eigene Personal in dem dem Steuerjahr vorangegangenen

Jahr 5 % der LohrisummeÜberstiegen haben. Die Steuer

darf auf keinen Fall um mehr als den Betrag dieses 'Ober-

schusses ermiiBsigt werden.

Einsprachen, die sich aus der Anwendung dieser Bestim.

mung ergeben, werden nach Einholung eines Gutachtens

der AuSgleichsteuerkolllIIliSsion entschieden. II

Nach dei' Praxis der eidgenössischen Steuerverwaltung

wird die Steuerermässigung nicht in allen Fällen, wo die

Voraussetzung von Art. 11 Abs. 4 Jit. b erfüllt ist, in

der zulässigen Maximalhöhe (Überschuss der Sozial-

leistungen über 5 % der Lohnsumme bezw. ein Viertel

der Steuer) gewährt, sondern nach der Höhe der Sozial.;

leistungen abgestuft. Bis 1942 wurde dafür abgestellt

auf die Verhältniszahl der Sozialleistungen zur Lohn-

summe. zuzüglich 5 %: Wer 5-20 % der Lohnsumme

an Sozialleistungen ausgerichtet hatte, konnte dement-

sprechend 10-25 % der Steuer abziehen; bei Sozial-

leistungen von mehr als 20 % der ~hnsumme betrug.

Bundesreohtliche Abgaben; N0 36:

19&

der Abzug das. Maximum von 25 %. Dieser Auslegung

pflichtete die Ausgleichsteuerkommission in einem Gut-

achoon vom 21. Januar 1944 in Sachen Robert Ober

bei mit der Empfehlung, ab 1. Januar 1943 den Zuschlag

von 5 % auf 7 % zu erhöhen. Demenlisprechend wurde

die Praxis seit 1943 geändert.

B. -

Die der Ausgleichsteuerpflicht unterliegende

Allgemeine Konsumgenossenschaft Grenchen & Umge-

bung beanspruchte in ihrer Abrechnung für das Steuer-

jahr 1942 gestützt auf Art. 11 Abs.4 lit. b AStB die

Herabsetzung der Steuer um einen Viertel, d. h. um

Fr. 1226.80. Auf Anfrage begründete sie dies damit, dass

ihre Sozialleistungen an das eigene Personal im Jahre 1941

Fr. 13,065.- betrugen, also mehr als 5 % der Lohnsumme

von Fr. 178,209.90.

Am 24. März 1944 entschied die eidgenössische Steuer-

verwaltung gemäss ihrer vorerwähnten Praxis, dass die

von der Rekurrentin für das Jahr 1942 zu entrichtende

Ausgleichsteuer um 12,3 % = Fr. 605.05 herabgesetzt

werden dürfe, weil ihre Sozialleistungen im Jahre 1941

7,3 % der Lohnsumme ausmachten.

Hiegegen erhob die Rekurrentin Einsprache mit dem

Antrag auf Abzug der 5 % der Lohnsumme übersteigen-

den Sozialleistungen in' vollem Umfang bis zu einem

Viertel der Steuersumme. Sie bezeichnete die von der

eidgenössischen Steuerverwaltung aufgestellte Skala als

gesetzwidrig, willkürlich . lind unmoralisch.

Die Ausgleichsteuerkommission gab in ihrer Sitzung

vom 22. Mai 1946 mit Mehrheit folgendes Gutachten ab :

» Art. 11 Abs. 4 lit. b AStB gibt dem Steuerpflichtigen daS

Recht, die gesehuldete Steuer um den Betrag herabzusetzen, um

den seine Sozialleistungen 5 % der Lohnsumme Übersteigen,

höc1$ens jedoch um 25 % der Steuerschuld. 11

Eine Minderheit stimmte für ein. gegenteiliges Gut-

achten:

« Die eidgenössische Steuerverwaltung bleibt im Rahmen ihrer

Zuständigkeit, wenn sie Art. 11Abs. 4 lit. b AStB anband einer

196

Verw~tung8- und Disziplinarrecht.

von der Ausgleichsteuerkommission anläBslich der Sitzung vom

21. Januar1944 genehmigten Skala in einer dem Gesetze entspre-

chenden Weise zu vollziehen sucht.»

o. -

Mi~ Entscheid vom 6. Juni 1946 hat die eidge-

nössische Steuerverwaltung die Einsprache der Rekur-

rentin abgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, Art. ll,

Ahs. 4 AStB stelle für den Abzug wegen Sozialleistungen

ein doppeltes Maximum auf, lege aber nicht fest, wie

hoch er innert dieser Grenze zu bemessen sei, lasse viel~

mehr dem Ermessen der eidgenössischen SteuerverwaltuIig

Spielraum; nur dadurch könne der Vielgestaltigkei~ der

Erscheinungen und dem tiefem Sinn der Bestimmung

in zweckmässiger Weise Rechnung getragen werden.

In Anwendung dieses Ermessen!'il lege die eidgenössische

Steuerverwaltung der Berechnung des Steuerabzuges die

beschriebenen und seinerzeit von der Ausgleichsteuer-

kommission gebilligten Richtlinien zugrunde; die gesetz-

lich zulässig und ·im Effekt vernünftig seien.· Sie könne

sich dem anders lautenden Gutachten der Kommissions-

mehrheit umso weniger anschliessen, als die Minderheit

an der bisherigen Stellungnahme der Kommission fest-

halte.

D. -

Mit rechtzeitig geführter verwaltungsgericht-

licher Beschwerde beantragt die Rekurrentin, dieser

Entscheid sei aufzuheben und zu erkennen, dass sie

berech~igt sei, die 5 % der Lohnsumme übersteigenden

Sozialleistungen in vollem Umfang bis zu einem Viertel

von der Ausgleichtsteuersumme pro 1942 abzuziehen.

Art. II Abs. 4 AStB gebe dem Pflichtigen einen genau

abgegrenzten Anspruch auf Herabsetzung seiner Steuer-

leistung; deren Verweigerung durch die eidgenössische

Steuerverwaltung sei eine Ermessensüberschreitung und

Willkür. Der Gesetzgeber betrachte als sozialen Arbeit-

geber den, der mehr als 5 % der Lohnsumme an Sozial-

leistungen erbringe, und belohne ihn durch einen Abzug,

der einerseits durch die 5.% der Löhne, anderseits auf

25 % der Steuer begrenzt sei. Indem die eidgenössische

Bundesrechtliilhe Abgaben. N° 36.

197

SteuerverwaJ ~ung diese Abstufung . verschärfe, nehme

sie dem Steuerpflichtigen willkürlich weg, was ihm der

Gesetzgeber gewährt habe. Zugleich werde damit die

Steuer im Sinne von Ar~. 104 Abs.2 OGoffensichtlich

unrichtig berechnet. Entgegen der Absicht des Gesetz-

gebers werde nach der Skala der eidgenössischen Steuer-

verwaltung nicht mehr der soziale Arbeitgeber belohnt;·

denn wer 18 % Sozialleistungen über die Löhne hinaus

gewähre, sei sicher kein guter Lohnzahler. Die gleiche

Behandlung ungleicher tatsächlicher Verhältnisse -

verschiedener Löhne -- verstosse gegen die Rechts-

gleichheit.

Die Aufstellung der Skala durch die eidgenössische

SteuerverwaJtUng sei keine Verwendung von Erfahrungs-

ziffern im Rahmen ihres Ermessens, sondern eine Aus-

führungsverordnung, zu deren Erlass sie nicht zuständig

sei, und schliesse gerade die rich~e Handhabung des

Ermessens, d. h. die Beurteilung des Einzelfalles, aus.

Wenn auch die Ausgleichsteuerkommission nur konsul-

tativen Charakter habe, so habe ihr doch der Gesetz-

geber grosseBedeutung einräumen wollen. Dem Urteil

seien die Gedankengänge ihres Gutachtens zugrunde zu

legen, über das sich die eidgenössische Steuerverwaltung

hinwegsetze. Ihre Berufung auf eine frühere Stellung-

nahme der Kommission gehe fehl; denn im Falle Ober

habe es sich um eine ganz andere Frage gehandelt.

E. -

Die eidgenössisc1!.e SteuerverwaJtung beantragt

Abweisung der Beschwerde.

F. -

Für das Jahr 1946 hat die Steuerverwaltung

eine neue abgeänderte Skala für die Erledigung von

Herabsetzungsgesuchen aufgestellt. Danach wird eine

Herabsetzung der Steuer im gesetzlich zulässigen Höchst-

betrage von einem Viertel den Steuerpflichtigen gewährt,

deren Sozialleistungen mindestens 10 % der Lohnsumme

ausmachen. Bei Sozialleistungen im gesetzlichen Mindest-

betrag (mehr als 5 % der Lohnsumme) werden 15 %

abgezogen. In diesem Rahmen steigen die Abzüge je um

198

Verwaoltungs. und Disziplinarrecht.

2 % für jedes Prozent der Sozialleistungen. Es ergeben

sioh folgende Ansätze:

VerAliltni8

Sozialleistungen /LohnBumme

über

5 %

mindestens 6 %

»

7%

)

8%

»

9%

»

10%

Herabsetzung .

15%

17%

19'01

1/0

21 %

23%

25;% (Maximum)

mit dem Vorbehalt, dass die Steuerherabsetzimg nioht

höher sein darf als der Unterschied zwischen dem Gesamt-

betrag der Sozialleistungen :und dem Betrage von 5 %

der Lohnsumme (Art. 11, Abs.4, lit. b, letzter Satz

AStB).

Das Bundesgericht hat die Herabsetzung der Ausgleich-

steuer auf 19 % festgesetzt

in Erwägung :

1. -

Art; 11 Abs.4. AStB umschreibt einerseits _ die

Voraussetzungen, unter denen eine Ermässigung der

Ausgleichsteuer gewährt werden kann: Der jährliche

Detail-Warenumsatz darf Fr. 30,000.- pro Verkaufs-

person nicht übersteigen (lit. a), oder die sozialen Leistun-

gen müssen mehr als _ 5 % der Lohnsumme ausmachen

(lit. b). Anderseits begrenzt rer die Herabsetzung auf

höchstens einen Viertel der. Steuersumme und im Falle

der lit. b überdies auf den Betrag des überschusses der

Sozialleistungen über 5 % der Lohnsumme. Diese beiden

Bestimmungen sind als Höchstgrenzen gefasst:: Die

Steuer .« kann um höchstens einen Viertel herabgesetzt

werden» bezw. «darf f!.ufkeinen Fall um mehr als .den

Betrag dieses Übers~husses ermässigt werden ». Die ers~.

die sich sowohl auf lit. a als auf lit .. b bezieht, ist absolut

eindeutig und schliesst die Auslegung aus, dass die H~r-

Bundesreohtliobe Abgaben. N0.S8.

199

absetzung in allen Fällen, wo. eine der Voraussetzungen

oder_ beide" erfüllt sind, einen Viertel betragen müsse;

denn da.nnhätte das Wort.« höchstens» gar- keinen Sinn.

.Aber auch die zweite, auf lit. b . beschränkte, fügt un-

zweideutig jenem Maximum noch . ein anderes hinzu

und besagt lediglich, dass die Ermässigung den genannten

Überschuss nioht übersteigen dürfe, nicht aber, dass sie

ihn erreichen müsse, solange er nicht. mehr als einen

Viertel.der Steuersumme beträgt. Entgegen der Auffassung

d~ Rekurrentin gibt Art.lI Abs. 4 AStB seinem Wort-

laut- nach dem Steuerpflichtigen nicht «einEm -genau

abgegrenzten AnsprUch auf Herabsetzung seiner Steuer-

leistung »j sondern sagt'nur, unterwelohen Voraussetzun-

gen er eine Ermässigung beanspruchen und welohes

Höchstmass dieselbe erreichen kann; er stellt einen Rah-

menvon O~25 % des Steuerbetrages bezw. bis zur Höhe

des • Überschusses auf; die genaue Festsetzung der Er-

mässigung innerhalb dieses Rahmens aber ist nicht

geregelt und damit dem Ermessen der eidgenössisohen

Steuerverwaltung überlassen;

Dieses Ergebnis dergrammatikalisohen Auslegung wird

bestätigt, wenitderZweck-der BestimmUng, wie er inder

Voraussetzung der Steuerermässigung zum Ausdruck

kommt, berücksichtigt wird : die Begünstigung des sozial

vorbildlichen Arbeitgebers. Daraus ergibt sich zugleich

das Kriterium für die' Bemessung . der. Herabsetzung

innerhalb des aufgestellten Rahmens: Da die Begünstigung

nur gewährt wird, wenn die Sozialleistungen 5 % der

Lohnsumme übersteigen, und auf keinen Fall mehr als

den .Betrag dieses überschusses ausmachen darf, ist. es

gegeben, sie innerhalb jenes Rahmens nach der Höhe des

ÜberSchusses zu bemessen. Die.Auslegung der Rekurrentin

und der Mehrheit der Ausgleiohsteuerkommission' würde

dazu führen, dass es in der Praxis nur zwei Kategorien

vßn Steuerpflichtigen gäbe: 1) .. solche, -deren Sozial-

leistungen 5 % der Lohnsumme nicht übersteigen und

die deshalb keinen Anspruoh auf Steuerherabsetzung

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

haben; 2) solche, deren Sozialleistungen mehr als 5%

der Lohnsumme ausmachen und deren Steuer daher

um den Überschuss bis zu einem Viertel der Steuersumme

herabzusetzen ist. Dagegen würde innerhalb der zweiten

Kategorie die verschiedene Höhe der Sozialleistungen

-

sie schwanken nach einer Aufstellung der eidgenössischen

Steuerverwaltung zwischen 5 und 34% -in keiner Weise

berücksichtigt und damit der Zweck, die sozial vorbild-

lichen Arbeitgeber zu begünstigen, nur in sehr beschränk-

tem Ma.sse erreicht. Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 4lit. b

AStB will offenbar die Arbeitgeber nicht nur zu Sozi&l-

leistungen von knapp 5 % der Lohnsumme, sondem zu

möglichst hohen Leistungen anregen und dafür prämieren.

Da Wortlaut und Sinn der Bestimmung eindeutig sind,

bleibt eigentlich kein Raum ·für eine historische Inter-

pretation; doch führt das Zurückgreifen auf die Gesetzas-

materialien zum gleichen Resultat.· Die lit. b war im

bundesrätlichen Entwurf des AStB nicht enthalten und

wurde von der nationalrätlichen Kommission eingefügt.

Daselbst hatte Nationalrat Herzog folgenden Antmg

gestellt: « Die Steuer wird um denjenigen Betrag ermässigt,

den der steuerpflichtige Unternehmer für die soziale Ver-

sicherung seines Person&!s aufwendet, soweit dieser

Betrag 3 %

der gesamten Lohnsumme übersteigt.»

Laut Protokoll wurde der Antmg von verschiedenen

Seiten (Bundesrat Obrecht, NatiQnalräte Seiler und

Lachenal) bekämpft; Bundesrat Wetter erklärte, wenn

man der Idee Rechnung tragen wolle, so sei es nur in dem

Sinne tunlich, dass man den Unternehmungen, welche

ausserordentliche Sozialleistungen für ihr Person&!, auf-

weisen, eine Steuerermässigung zugestehe, die höchstens

einen Viertel der Steuer ausmache; darauf·zog Nationalrat

Herzog seinen Antrag zugunsten einer Bestimmung im

Sinne dieser Ausführungen zurück, die dann als lit. b

mit 8 gegen 3 Stimmen angenommen wurde. Hatte schon

Bundesrat Wetter in seinem erwähnten Votum betont,

dass es sich um Ermessensfragen handle, so führten auch

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 36.

201

die Berichterstatter im Plenum des Nationalrates aus,

die Anwendung der beiden Bestimmungen in Absatz 4

sei weitgehend eine ermessensweise, weil die besonderen

Verhältnisse in jedem Falle gewürdigt werden müssten

(Sten. Bulletin 1940, NR S. 544). Das bezieht sich offen-

sichtlich auf die Bemessung der Steuerherabsetzung

innerhalb des gesetzlichen Rahmens und nicht, wie die

Rekurrentin geltend macht, auf die Auslegung der Begriffe

Sozialleistungen und Lohnsumme. Zu der Herabsetzung

nach der jetzigen lit. a, die im bundesrätlichen Entwurf

allein vorgesehen war, hatte schon die Botschaft vom

20. Dezember 1939 (BBI 1939 II S. 919) bemerkt: « Die

Steuerermässigung soll höchstens 25 % betragen. Ihre

Höhe wird davon abhängig zu machen sein, um wieviel

die kritische Summe von 30.000 Franken unterschritten

wird. Bei der Beurteilung entsprechender Gesuche wird

auch gewürdigt werden können, ob im Detailverkaufs-

geschäft qualifiziertes und norma.l belöhntes Personal

verwendet wird.» Das ist offenbar die ermessensweise

Anwendung, von der die Kommissionsreferenten sprachen.

In ähnlicher Weise ist bei der Herabsetzung nach lit. b

das dort aufgestellte Kriterium des überschusses der

Sozialleistungen über 5 % der Lohnsumme zu verwenden,

um die Höhe der Steuerermässigung innerhalb des gesetz-

lichen Rahmens zu bestimmen. Auch aus den Gesetzes-

materialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber dem

Steuerpflichtigen nicht einen genau begrenzten Anspruch

auf die SteuerherabsetZling einräumen, sondern deren

Bestimmung im Einzelfalle dem Ermessen der eidge-

nössischen Steuerverwaltung anheimstellen wollte.

2. -

Gewährt Art. 11 Abs. 4 lit. b AStB der Rekur-

rentin keinen Anspruch auf Herabsetzung der Steuer im

vollen Umfang des überschusses der Sozialleistungen

über 5 % der Lohnsumme, so bleibt lediglich ihre Rüge zu

prüfen, die von der eidgenössischen Steuerverwaltung

für das Mass der Herabsetzung aufgestellte Skala sei

gesetzwidrig und willkürlich. (Dem Vorwurf, sie sei unmo-

202

Verw.utungs- und Disziplinarreoht.

ralisch, kommt daneben wohl keine selbständige Bedeu-

tung zu, sondern nur diejenige einer Begründung für

die behauptete Gesetzwidrigkeit und Willkür.)

.DIe « gesetzlichen Voraussetzungen» der Steuerermässi-

gung werden durch die Skala. nicht berührt. Die eidge-

nössische Steuerirerwaltung vertritt selbst die, Auffassung,

dass die Erfüllung der Voraussetzung von Absatz, 4 lit. b

dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Herabsetzung

gibt, das « kann» also bei dessen Geltendmachung ein

« muss» bedeutet; die Skal8i betrifft lediglich das Mass der

Herabsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Aus

der Feststellung, dass Art. 11 Abs. 4 litt. b AStB nur

einen Rahmen für die zulässige Herabsetzung aufstellt,

ergibt sich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der

eidgenössischen Steuerverwaltung, deren Höhe inner-

halb des Rahmens im einzelnen Falle festzusetzen; Durch

die Aufstellung einer, allgemeinen Richtlinie hiefür handelt

sie dem AStB nicht zuwider und greift auch nicht in

die Kompetenz des Gesetzgebers ein,sondern nimmt

lediglich einen Teil der Beurteilung vorweg, die sie sonst

im Einzelfalle vorzunehmen hätte. Freilich schränkt sie

damit die Handhabung ihres Ermessens im einzelnen

Falle ein; sie,bleibt aber im Rahmen ihrer Befugnisse,

wenn die Richtlinien den durch den AStB gegebenen

Gesichtspunkten entsprechen, die sie ohnehin zu berück-

sichtigen hätte. Das trifft jedeufalls insofern ZU; als

die Skala das nach dem Willen des Gesetzgebers zu

prämierende soziale Verhalten des

Steuerpflichtigen

zugrunde legt und als Massstab dafür das in lit. b selbst

aufgestellte Kriterium, das Verhältnis der Sozialleistungen

zur Lohnsumme, verwendet .. Wenn sich daraus auch

eine gewisse Schematisierung ergibt, so :kann doch von

Gesetzwidrigkeit oder Willkür keine Rede sein. Vollends

unbegründet ist der weitere Vorwurf der Rekurrentin,

die eidgenössische Steuerverwaltung habe die vom AStB

angesetzte Höchstgrenze hinausgeschoben; denn die Skala.

respektiert sowohl die Begrenzung auf e4teJJ, Viertel des

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 36.

203

Steuerbetrages als auch,diejenige auf den Überschuss

der Sozialleistungen über 5 % der Lohnsumme.

Die Rekurrentin kritisiert die von der eidgenössischen

Steuerverwaltung aufgestellte Skala. auch, inhaltlich und

beanstandet namentlich, dass sie ausschliesslich das

Verhältnis' der Sozialleistlingen zur Lohnsumme, nicht

aber die Höhe der Löhne selbst berücksichtigt. Hierin

liegt insofern ein richtiger Kern, als das soziale Ver-

halten des Arbeitgebers nicht nur in den als solche bezeich-

neten Sozialleistungen, sondern vor allem in der Höhe

der bezahlten Löhne zum Ausdruck kommt. Angesichts

der grossen Verschiedenheit der' Verhältnisse ist es jedoch

sehr schwer, diese richtig zu beurteilen, zumal ein objek-

tiver Massstab dafür fehlt. Nachdem Art. 11 Abs. 4 lit. b

ASI;ß selbst die Gewährung der Steuerherabsetzung vom

Verhältnis zwischen Sozialleistungen und Lohnsumme

abhängig macht, liegt es durchaus in seinem, Sinne, wenn

die eidgenössische Steuerverwaltung auch bei der Be-

messung ihrer Höhe hierauf abstellt. Darin kann weder

ein Verstoss' gegen das Gesetz noch gegen die Rechts-

gleichheit erblickt werden; dieses einzige messbare Krite-

rium wird ja gerade angewendet; um gleiche Verhältnisse

gleich zu behandeln. Mag ihm auch eine gewisse Starr-

heit anhaften und die Höhe der Löhne zu wenig berück ..

si 37.

37. Urteil vom 2S. Oktober l1t4G 1. S. eidg. Steuerverwaltung

gegen PersonalfllrsorgestiftUng der Firma H. und Basel-Stadt,

Wehropfer-Rekurskommisslon.

Wekropfer : Personalfürsorgestiftungen sind nur dann vom Wehr·

opfer befreit. wenn ihr Vermögen dem FürBorgezweck aus-

schliesslich dient.

8acrifi,C6 pour la d6fense nationale: Les fondations en faveur du

personnel ne sont exonerees du sacrifice pour Ia. dMense natio-

nale que lorsque leur fortune sert exclusivement au but d'assis-

tance.

8acrifi,cio per la difeaa nazionale: Le fondazioni a favore deI

personale SODO esonerate da! sacrificio, per Ia. difesa naziona!e

soltanto se la loro sostanza serve esclusivamente a scopo assi-

stenziale.

A. -

Die Kollektivgesellschaft H. hat unter dem Namen

PersonaHürsorgestiftung der Firma H. eine Stiftung im

Sinne von Art. 80 ff. ZGB errichtet und im Handelsregister

eintragen lassen (Ziff. I der Stiftungsurkunde vom 27. De-

zember 1939). Die Stiftung soll der Fürsorge für die Ange,;.

stellten' der Firma H. und einer alHälligen Rechtsnac,h-

folgerin dienen, insbesondere einerseits den Angestellten,

die infolge Aufgabe des Geschäftes oder infolge von Be-

triebseinschränkungen entlassen werden -

über die ge-

setzlichen oder vertraglichen Leistqngen der Arbeitgeberin

hinaus -

zusätzliche Zuwendungen zukommen lassen, und

anderseits die Angestellten und ihre Angehörigen gegen die

wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod

schützen. In welchen Fällen und in welchem Ausmasse

Leistungen gemacht werden, bestimmt allein der Stif-

tungsrat (aus Ziff. II). Bei der Errichtung widmete die

Firma H. der Stiftung einen Betrag von Fr. 400,000.- in

Form einer Buchforderung, zu deren Verzinsung die Firma

nicht verpflichtet sein sollte. Der Stiftungsrat wurde be-

rechtigt erklärt, das Stiftungsvermögen nach freiem Er-

messen « auch anderweitig anzulegen ohne indessen ver-

antwdftlich zu werden, wenn sich infolge dieser Tatsache

irgelldweiche Verluste ergeben sollten ». Weitere Zuwen-