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Verwaltungs- und DillZipliilarrecht.
36. Urteß vom 8. November 1946 t S. Allgemeine KonsDDl-
gen()ssensehaft Grenchen und Umgebung gegen eidg. Steuer;.
verwaltung.
.
AuagleicMteuer: Herabsetzung im Hinblick auf SOzia.Ueistungen
des Steuerpffichtigen an das eigene Personal (Art. 11 Abs~ 4
lit. b AStB).
Irnpdt compensatoire: ·Reduction accord6e en raison des ptesta-
tions sociales faites par le contnbuable .1\ son propre personnel
(Mt .. 11 a1. 4 lit. b .AlO).
Imposto. compenaativa: Riduzione accordata a' motivo delle
:prestazioni sociali fatte dal contribuente al suo personale·
(Mt. 11 cp. 4 lett. b DIC).
A. -
Der Bundesbeschluss über die Ausgleichsteuer
vom 4. September 1940 (AStB) bestimmt in Art. 11
Abs.4 :
c Die nach Anlage I berechnete,Steuer. kann um höchstens
einen Viertel herabgesetzt werden:
.
al .....
'4) wenn die sozialen LeistUllgen des· Steuerpffichtigen an das
eigene Personal in dem dem Steuerjahr vorangegangenen
Jahr 5 % der LohrisummeÜberstiegen haben. Die Steuer
darf auf keinen Fall um mehr als den Betrag dieses 'Ober-
schusses ermiiBsigt werden.
Einsprachen, die sich aus der Anwendung dieser Bestim.
mung ergeben, werden nach Einholung eines Gutachtens
der AuSgleichsteuerkolllIIliSsion entschieden. II
Nach dei' Praxis der eidgenössischen Steuerverwaltung
wird die Steuerermässigung nicht in allen Fällen, wo die
Voraussetzung von Art. 11 Abs. 4 Jit. b erfüllt ist, in
der zulässigen Maximalhöhe (Überschuss der Sozial-
leistungen über 5 % der Lohnsumme bezw. ein Viertel
der Steuer) gewährt, sondern nach der Höhe der Sozial.;
leistungen abgestuft. Bis 1942 wurde dafür abgestellt
auf die Verhältniszahl der Sozialleistungen zur Lohn-
summe. zuzüglich 5 %: Wer 5-20 % der Lohnsumme
an Sozialleistungen ausgerichtet hatte, konnte dement-
sprechend 10-25 % der Steuer abziehen; bei Sozial-
leistungen von mehr als 20 % der ~hnsumme betrug.
Bundesreohtliche Abgaben; N0 36:
19&
der Abzug das. Maximum von 25 %. Dieser Auslegung
pflichtete die Ausgleichsteuerkommission in einem Gut-
achoon vom 21. Januar 1944 in Sachen Robert Ober
bei mit der Empfehlung, ab 1. Januar 1943 den Zuschlag
von 5 % auf 7 % zu erhöhen. Demenlisprechend wurde
die Praxis seit 1943 geändert.
B. -
Die der Ausgleichsteuerpflicht unterliegende
Allgemeine Konsumgenossenschaft Grenchen & Umge-
bung beanspruchte in ihrer Abrechnung für das Steuer-
jahr 1942 gestützt auf Art. 11 Abs.4 lit. b AStB die
Herabsetzung der Steuer um einen Viertel, d. h. um
Fr. 1226.80. Auf Anfrage begründete sie dies damit, dass
ihre Sozialleistungen an das eigene Personal im Jahre 1941
Fr. 13,065.- betrugen, also mehr als 5 % der Lohnsumme
von Fr. 178,209.90.
Am 24. März 1944 entschied die eidgenössische Steuer-
verwaltung gemäss ihrer vorerwähnten Praxis, dass die
von der Rekurrentin für das Jahr 1942 zu entrichtende
Ausgleichsteuer um 12,3 % = Fr. 605.05 herabgesetzt
werden dürfe, weil ihre Sozialleistungen im Jahre 1941
7,3 % der Lohnsumme ausmachten.
Hiegegen erhob die Rekurrentin Einsprache mit dem
Antrag auf Abzug der 5 % der Lohnsumme übersteigen-
den Sozialleistungen in' vollem Umfang bis zu einem
Viertel der Steuersumme. Sie bezeichnete die von der
eidgenössischen Steuerverwaltung aufgestellte Skala als
gesetzwidrig, willkürlich . lind unmoralisch.
Die Ausgleichsteuerkommission gab in ihrer Sitzung
vom 22. Mai 1946 mit Mehrheit folgendes Gutachten ab :
» Art. 11 Abs. 4 lit. b AStB gibt dem Steuerpflichtigen daS
Recht, die gesehuldete Steuer um den Betrag herabzusetzen, um
den seine Sozialleistungen 5 % der Lohnsumme Übersteigen,
höc1$ens jedoch um 25 % der Steuerschuld. 11
Eine Minderheit stimmte für ein. gegenteiliges Gut-
achten:
« Die eidgenössische Steuerverwaltung bleibt im Rahmen ihrer
Zuständigkeit, wenn sie Art. 11Abs. 4 lit. b AStB anband einer
196
Verw~tung8- und Disziplinarrecht.
von der Ausgleichsteuerkommission anläBslich der Sitzung vom
21. Januar1944 genehmigten Skala in einer dem Gesetze entspre-
chenden Weise zu vollziehen sucht.»
o. -
Mi~ Entscheid vom 6. Juni 1946 hat die eidge-
nössische Steuerverwaltung die Einsprache der Rekur-
rentin abgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, Art. ll,
Ahs. 4 AStB stelle für den Abzug wegen Sozialleistungen
ein doppeltes Maximum auf, lege aber nicht fest, wie
hoch er innert dieser Grenze zu bemessen sei, lasse viel~
mehr dem Ermessen der eidgenössischen SteuerverwaltuIig
Spielraum; nur dadurch könne der Vielgestaltigkei~ der
Erscheinungen und dem tiefem Sinn der Bestimmung
in zweckmässiger Weise Rechnung getragen werden.
In Anwendung dieses Ermessen!'il lege die eidgenössische
Steuerverwaltung der Berechnung des Steuerabzuges die
beschriebenen und seinerzeit von der Ausgleichsteuer-
kommission gebilligten Richtlinien zugrunde; die gesetz-
lich zulässig und ·im Effekt vernünftig seien.· Sie könne
sich dem anders lautenden Gutachten der Kommissions-
mehrheit umso weniger anschliessen, als die Minderheit
an der bisherigen Stellungnahme der Kommission fest-
halte.
D. -
Mit rechtzeitig geführter verwaltungsgericht-
licher Beschwerde beantragt die Rekurrentin, dieser
Entscheid sei aufzuheben und zu erkennen, dass sie
berech~igt sei, die 5 % der Lohnsumme übersteigenden
Sozialleistungen in vollem Umfang bis zu einem Viertel
von der Ausgleichtsteuersumme pro 1942 abzuziehen.
Art. II Abs. 4 AStB gebe dem Pflichtigen einen genau
abgegrenzten Anspruch auf Herabsetzung seiner Steuer-
leistung; deren Verweigerung durch die eidgenössische
Steuerverwaltung sei eine Ermessensüberschreitung und
Willkür. Der Gesetzgeber betrachte als sozialen Arbeit-
geber den, der mehr als 5 % der Lohnsumme an Sozial-
leistungen erbringe, und belohne ihn durch einen Abzug,
der einerseits durch die 5.% der Löhne, anderseits auf
25 % der Steuer begrenzt sei. Indem die eidgenössische
Bundesrechtliilhe Abgaben. N° 36.
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SteuerverwaJ ~ung diese Abstufung . verschärfe, nehme
sie dem Steuerpflichtigen willkürlich weg, was ihm der
Gesetzgeber gewährt habe. Zugleich werde damit die
Steuer im Sinne von Ar~. 104 Abs.2 OGoffensichtlich
unrichtig berechnet. Entgegen der Absicht des Gesetz-
gebers werde nach der Skala der eidgenössischen Steuer-
verwaltung nicht mehr der soziale Arbeitgeber belohnt;·
denn wer 18 % Sozialleistungen über die Löhne hinaus
gewähre, sei sicher kein guter Lohnzahler. Die gleiche
Behandlung ungleicher tatsächlicher Verhältnisse -
verschiedener Löhne -- verstosse gegen die Rechts-
gleichheit.
Die Aufstellung der Skala durch die eidgenössische
SteuerverwaJtUng sei keine Verwendung von Erfahrungs-
ziffern im Rahmen ihres Ermessens, sondern eine Aus-
führungsverordnung, zu deren Erlass sie nicht zuständig
sei, und schliesse gerade die rich~e Handhabung des
Ermessens, d. h. die Beurteilung des Einzelfalles, aus.
Wenn auch die Ausgleichsteuerkommission nur konsul-
tativen Charakter habe, so habe ihr doch der Gesetz-
geber grosseBedeutung einräumen wollen. Dem Urteil
seien die Gedankengänge ihres Gutachtens zugrunde zu
legen, über das sich die eidgenössische Steuerverwaltung
hinwegsetze. Ihre Berufung auf eine frühere Stellung-
nahme der Kommission gehe fehl; denn im Falle Ober
habe es sich um eine ganz andere Frage gehandelt.
E. -
Die eidgenössisc1!.e SteuerverwaJtung beantragt
Abweisung der Beschwerde.
F. -
Für das Jahr 1946 hat die Steuerverwaltung
eine neue abgeänderte Skala für die Erledigung von
Herabsetzungsgesuchen aufgestellt. Danach wird eine
Herabsetzung der Steuer im gesetzlich zulässigen Höchst-
betrage von einem Viertel den Steuerpflichtigen gewährt,
deren Sozialleistungen mindestens 10 % der Lohnsumme
ausmachen. Bei Sozialleistungen im gesetzlichen Mindest-
betrag (mehr als 5 % der Lohnsumme) werden 15 %
abgezogen. In diesem Rahmen steigen die Abzüge je um
198
Verwaoltungs. und Disziplinarrecht.
2 % für jedes Prozent der Sozialleistungen. Es ergeben
sioh folgende Ansätze:
VerAliltni8
Sozialleistungen /LohnBumme
über
5 %
mindestens 6 %
»
7%
)
8%
»
9%
»
10%
Herabsetzung .
15%
17%
19'01
1/0
21 %
23%
25;% (Maximum)
mit dem Vorbehalt, dass die Steuerherabsetzimg nioht
höher sein darf als der Unterschied zwischen dem Gesamt-
betrag der Sozialleistungen :und dem Betrage von 5 %
der Lohnsumme (Art. 11, Abs.4, lit. b, letzter Satz
AStB).
Das Bundesgericht hat die Herabsetzung der Ausgleich-
steuer auf 19 % festgesetzt
in Erwägung :
1. -
Art; 11 Abs.4. AStB umschreibt einerseits _ die
Voraussetzungen, unter denen eine Ermässigung der
Ausgleichsteuer gewährt werden kann: Der jährliche
Detail-Warenumsatz darf Fr. 30,000.- pro Verkaufs-
person nicht übersteigen (lit. a), oder die sozialen Leistun-
gen müssen mehr als _ 5 % der Lohnsumme ausmachen
(lit. b). Anderseits begrenzt rer die Herabsetzung auf
höchstens einen Viertel der. Steuersumme und im Falle
der lit. b überdies auf den Betrag des überschusses der
Sozialleistungen über 5 % der Lohnsumme. Diese beiden
Bestimmungen sind als Höchstgrenzen gefasst:: Die
Steuer .« kann um höchstens einen Viertel herabgesetzt
werden» bezw. «darf f!.ufkeinen Fall um mehr als .den
Betrag dieses Übers~husses ermässigt werden ». Die ers~.
die sich sowohl auf lit. a als auf lit .. b bezieht, ist absolut
eindeutig und schliesst die Auslegung aus, dass die H~r-
Bundesreohtliobe Abgaben. N0.S8.
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absetzung in allen Fällen, wo. eine der Voraussetzungen
oder_ beide" erfüllt sind, einen Viertel betragen müsse;
denn da.nnhätte das Wort.« höchstens» gar- keinen Sinn.
.Aber auch die zweite, auf lit. b . beschränkte, fügt un-
zweideutig jenem Maximum noch . ein anderes hinzu
und besagt lediglich, dass die Ermässigung den genannten
Überschuss nioht übersteigen dürfe, nicht aber, dass sie
ihn erreichen müsse, solange er nicht. mehr als einen
Viertel.der Steuersumme beträgt. Entgegen der Auffassung
d~ Rekurrentin gibt Art.lI Abs. 4 AStB seinem Wort-
laut- nach dem Steuerpflichtigen nicht «einEm -genau
abgegrenzten AnsprUch auf Herabsetzung seiner Steuer-
leistung »j sondern sagt'nur, unterwelohen Voraussetzun-
gen er eine Ermässigung beanspruchen und welohes
Höchstmass dieselbe erreichen kann; er stellt einen Rah-
menvon O~25 % des Steuerbetrages bezw. bis zur Höhe
des • Überschusses auf; die genaue Festsetzung der Er-
mässigung innerhalb dieses Rahmens aber ist nicht
geregelt und damit dem Ermessen der eidgenössisohen
Steuerverwaltung überlassen;
Dieses Ergebnis dergrammatikalisohen Auslegung wird
bestätigt, wenitderZweck-der BestimmUng, wie er inder
Voraussetzung der Steuerermässigung zum Ausdruck
kommt, berücksichtigt wird : die Begünstigung des sozial
vorbildlichen Arbeitgebers. Daraus ergibt sich zugleich
das Kriterium für die' Bemessung . der. Herabsetzung
innerhalb des aufgestellten Rahmens: Da die Begünstigung
nur gewährt wird, wenn die Sozialleistungen 5 % der
Lohnsumme übersteigen, und auf keinen Fall mehr als
den .Betrag dieses überschusses ausmachen darf, ist. es
gegeben, sie innerhalb jenes Rahmens nach der Höhe des
ÜberSchusses zu bemessen. Die.Auslegung der Rekurrentin
und der Mehrheit der Ausgleiohsteuerkommission' würde
dazu führen, dass es in der Praxis nur zwei Kategorien
vßn Steuerpflichtigen gäbe: 1) .. solche, -deren Sozial-
leistungen 5 % der Lohnsumme nicht übersteigen und
die deshalb keinen Anspruoh auf Steuerherabsetzung
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
haben; 2) solche, deren Sozialleistungen mehr als 5%
der Lohnsumme ausmachen und deren Steuer daher
um den Überschuss bis zu einem Viertel der Steuersumme
herabzusetzen ist. Dagegen würde innerhalb der zweiten
Kategorie die verschiedene Höhe der Sozialleistungen
-
sie schwanken nach einer Aufstellung der eidgenössischen
Steuerverwaltung zwischen 5 und 34% -in keiner Weise
berücksichtigt und damit der Zweck, die sozial vorbild-
lichen Arbeitgeber zu begünstigen, nur in sehr beschränk-
tem Ma.sse erreicht. Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 4lit. b
AStB will offenbar die Arbeitgeber nicht nur zu Sozi&l-
leistungen von knapp 5 % der Lohnsumme, sondem zu
möglichst hohen Leistungen anregen und dafür prämieren.
Da Wortlaut und Sinn der Bestimmung eindeutig sind,
bleibt eigentlich kein Raum ·für eine historische Inter-
pretation; doch führt das Zurückgreifen auf die Gesetzas-
materialien zum gleichen Resultat.· Die lit. b war im
bundesrätlichen Entwurf des AStB nicht enthalten und
wurde von der nationalrätlichen Kommission eingefügt.
Daselbst hatte Nationalrat Herzog folgenden Antmg
gestellt: « Die Steuer wird um denjenigen Betrag ermässigt,
den der steuerpflichtige Unternehmer für die soziale Ver-
sicherung seines Person&!s aufwendet, soweit dieser
Betrag 3 %
der gesamten Lohnsumme übersteigt.»
Laut Protokoll wurde der Antmg von verschiedenen
Seiten (Bundesrat Obrecht, NatiQnalräte Seiler und
Lachenal) bekämpft; Bundesrat Wetter erklärte, wenn
man der Idee Rechnung tragen wolle, so sei es nur in dem
Sinne tunlich, dass man den Unternehmungen, welche
ausserordentliche Sozialleistungen für ihr Person&!, auf-
weisen, eine Steuerermässigung zugestehe, die höchstens
einen Viertel der Steuer ausmache; darauf·zog Nationalrat
Herzog seinen Antrag zugunsten einer Bestimmung im
Sinne dieser Ausführungen zurück, die dann als lit. b
mit 8 gegen 3 Stimmen angenommen wurde. Hatte schon
Bundesrat Wetter in seinem erwähnten Votum betont,
dass es sich um Ermessensfragen handle, so führten auch
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 36.
201
die Berichterstatter im Plenum des Nationalrates aus,
die Anwendung der beiden Bestimmungen in Absatz 4
sei weitgehend eine ermessensweise, weil die besonderen
Verhältnisse in jedem Falle gewürdigt werden müssten
(Sten. Bulletin 1940, NR S. 544). Das bezieht sich offen-
sichtlich auf die Bemessung der Steuerherabsetzung
innerhalb des gesetzlichen Rahmens und nicht, wie die
Rekurrentin geltend macht, auf die Auslegung der Begriffe
Sozialleistungen und Lohnsumme. Zu der Herabsetzung
nach der jetzigen lit. a, die im bundesrätlichen Entwurf
allein vorgesehen war, hatte schon die Botschaft vom
20. Dezember 1939 (BBI 1939 II S. 919) bemerkt: « Die
Steuerermässigung soll höchstens 25 % betragen. Ihre
Höhe wird davon abhängig zu machen sein, um wieviel
die kritische Summe von 30.000 Franken unterschritten
wird. Bei der Beurteilung entsprechender Gesuche wird
auch gewürdigt werden können, ob im Detailverkaufs-
geschäft qualifiziertes und norma.l belöhntes Personal
verwendet wird.» Das ist offenbar die ermessensweise
Anwendung, von der die Kommissionsreferenten sprachen.
In ähnlicher Weise ist bei der Herabsetzung nach lit. b
das dort aufgestellte Kriterium des überschusses der
Sozialleistungen über 5 % der Lohnsumme zu verwenden,
um die Höhe der Steuerermässigung innerhalb des gesetz-
lichen Rahmens zu bestimmen. Auch aus den Gesetzes-
materialien ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber dem
Steuerpflichtigen nicht einen genau begrenzten Anspruch
auf die SteuerherabsetZling einräumen, sondern deren
Bestimmung im Einzelfalle dem Ermessen der eidge-
nössischen Steuerverwaltung anheimstellen wollte.
2. -
Gewährt Art. 11 Abs. 4 lit. b AStB der Rekur-
rentin keinen Anspruch auf Herabsetzung der Steuer im
vollen Umfang des überschusses der Sozialleistungen
über 5 % der Lohnsumme, so bleibt lediglich ihre Rüge zu
prüfen, die von der eidgenössischen Steuerverwaltung
für das Mass der Herabsetzung aufgestellte Skala sei
gesetzwidrig und willkürlich. (Dem Vorwurf, sie sei unmo-
202
Verw.utungs- und Disziplinarreoht.
ralisch, kommt daneben wohl keine selbständige Bedeu-
tung zu, sondern nur diejenige einer Begründung für
die behauptete Gesetzwidrigkeit und Willkür.)
.DIe « gesetzlichen Voraussetzungen» der Steuerermässi-
gung werden durch die Skala. nicht berührt. Die eidge-
nössische Steuerirerwaltung vertritt selbst die, Auffassung,
dass die Erfüllung der Voraussetzung von Absatz, 4 lit. b
dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Herabsetzung
gibt, das « kann» also bei dessen Geltendmachung ein
« muss» bedeutet; die Skal8i betrifft lediglich das Mass der
Herabsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Aus
der Feststellung, dass Art. 11 Abs. 4 litt. b AStB nur
einen Rahmen für die zulässige Herabsetzung aufstellt,
ergibt sich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der
eidgenössischen Steuerverwaltung, deren Höhe inner-
halb des Rahmens im einzelnen Falle festzusetzen; Durch
die Aufstellung einer, allgemeinen Richtlinie hiefür handelt
sie dem AStB nicht zuwider und greift auch nicht in
die Kompetenz des Gesetzgebers ein,sondern nimmt
lediglich einen Teil der Beurteilung vorweg, die sie sonst
im Einzelfalle vorzunehmen hätte. Freilich schränkt sie
damit die Handhabung ihres Ermessens im einzelnen
Falle ein; sie,bleibt aber im Rahmen ihrer Befugnisse,
wenn die Richtlinien den durch den AStB gegebenen
Gesichtspunkten entsprechen, die sie ohnehin zu berück-
sichtigen hätte. Das trifft jedeufalls insofern ZU; als
die Skala das nach dem Willen des Gesetzgebers zu
prämierende soziale Verhalten des
Steuerpflichtigen
zugrunde legt und als Massstab dafür das in lit. b selbst
aufgestellte Kriterium, das Verhältnis der Sozialleistungen
zur Lohnsumme, verwendet .. Wenn sich daraus auch
eine gewisse Schematisierung ergibt, so :kann doch von
Gesetzwidrigkeit oder Willkür keine Rede sein. Vollends
unbegründet ist der weitere Vorwurf der Rekurrentin,
die eidgenössische Steuerverwaltung habe die vom AStB
angesetzte Höchstgrenze hinausgeschoben; denn die Skala.
respektiert sowohl die Begrenzung auf e4teJJ, Viertel des
Bundesreohtliohe Abgaben. N° 36.
203
Steuerbetrages als auch,diejenige auf den Überschuss
der Sozialleistungen über 5 % der Lohnsumme.
Die Rekurrentin kritisiert die von der eidgenössischen
Steuerverwaltung aufgestellte Skala. auch, inhaltlich und
beanstandet namentlich, dass sie ausschliesslich das
Verhältnis' der Sozialleistlingen zur Lohnsumme, nicht
aber die Höhe der Löhne selbst berücksichtigt. Hierin
liegt insofern ein richtiger Kern, als das soziale Ver-
halten des Arbeitgebers nicht nur in den als solche bezeich-
neten Sozialleistungen, sondern vor allem in der Höhe
der bezahlten Löhne zum Ausdruck kommt. Angesichts
der grossen Verschiedenheit der' Verhältnisse ist es jedoch
sehr schwer, diese richtig zu beurteilen, zumal ein objek-
tiver Massstab dafür fehlt. Nachdem Art. 11 Abs. 4 lit. b
ASI;ß selbst die Gewährung der Steuerherabsetzung vom
Verhältnis zwischen Sozialleistungen und Lohnsumme
abhängig macht, liegt es durchaus in seinem, Sinne, wenn
die eidgenössische Steuerverwaltung auch bei der Be-
messung ihrer Höhe hierauf abstellt. Darin kann weder
ein Verstoss' gegen das Gesetz noch gegen die Rechts-
gleichheit erblickt werden; dieses einzige messbare Krite-
rium wird ja gerade angewendet; um gleiche Verhältnisse
gleich zu behandeln. Mag ihm auch eine gewisse Starr-
heit anhaften und die Höhe der Löhne zu wenig berück ..
si 37.
37. Urteil vom 2S. Oktober l1t4G 1. S. eidg. Steuerverwaltung
gegen PersonalfllrsorgestiftUng der Firma H. und Basel-Stadt,
Wehropfer-Rekurskommisslon.
Wekropfer : Personalfürsorgestiftungen sind nur dann vom Wehr·
opfer befreit. wenn ihr Vermögen dem FürBorgezweck aus-
schliesslich dient.
8acrifi,C6 pour la d6fense nationale: Les fondations en faveur du
personnel ne sont exonerees du sacrifice pour Ia. dMense natio-
nale que lorsque leur fortune sert exclusivement au but d'assis-
tance.
8acrifi,cio per la difeaa nazionale: Le fondazioni a favore deI
personale SODO esonerate da! sacrificio, per Ia. difesa naziona!e
soltanto se la loro sostanza serve esclusivamente a scopo assi-
stenziale.
A. -
Die Kollektivgesellschaft H. hat unter dem Namen
PersonaHürsorgestiftung der Firma H. eine Stiftung im
Sinne von Art. 80 ff. ZGB errichtet und im Handelsregister
eintragen lassen (Ziff. I der Stiftungsurkunde vom 27. De-
zember 1939). Die Stiftung soll der Fürsorge für die Ange,;.
stellten' der Firma H. und einer alHälligen Rechtsnac,h-
folgerin dienen, insbesondere einerseits den Angestellten,
die infolge Aufgabe des Geschäftes oder infolge von Be-
triebseinschränkungen entlassen werden -
über die ge-
setzlichen oder vertraglichen Leistqngen der Arbeitgeberin
hinaus -
zusätzliche Zuwendungen zukommen lassen, und
anderseits die Angestellten und ihre Angehörigen gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod
schützen. In welchen Fällen und in welchem Ausmasse
Leistungen gemacht werden, bestimmt allein der Stif-
tungsrat (aus Ziff. II). Bei der Errichtung widmete die
Firma H. der Stiftung einen Betrag von Fr. 400,000.- in
Form einer Buchforderung, zu deren Verzinsung die Firma
nicht verpflichtet sein sollte. Der Stiftungsrat wurde be-
rechtigt erklärt, das Stiftungsvermögen nach freiem Er-
messen « auch anderweitig anzulegen ohne indessen ver-
antwdftlich zu werden, wenn sich infolge dieser Tatsache
irgelldweiche Verluste ergeben sollten ». Weitere Zuwen-