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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
in richtiger Form Gebrauch gemacht wird. Soweit ein
Vorbehalt überhaupt erforderlich wäre, ist er mit der
Ausübung des Beschwerderechts genügend zum Ausdruck
gebracht. Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzu-
gehen. Sie entspricht dem Grundsatz rechtsstaatlicher
Verwaltung. Was für Zahlungen gilt, muss auch für eine
Abrechnung der Verwaltung über Steuerzahlungen gelten.
Die vor Ablauf der Beschwerdefrist, also auf Grund einer
noch nicht rechtskräftigen Veranlagung, vorgenommene
Abrechnung stand demnach unter dem Vorbehalt der
endgültigen Festsetzung des Steuerbetrages im gesetzli-
chen Verfahren und damit unter dem Vorbehalt der
Ausübung des Beschwerderechts, auch desjenigen der
Verwaltung, von der die Abrechnung ausging. Die Einrede,
das Beschwerderecht sei verwirkt, ist daher unbegründet.
2. -
Nach feststehender Praxis kann die Einschät-
zungsbehörde eine Ermessenseinschätzung vornehmen,
wenn sie bei Prüfung der Verhältnisse findet, dass die
Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
ungenügend sind, und keine Ausweise für deren Richtig-
keit beigebracht wurden. Die Steuererklärung dient der
Orientierung der Behörden über die Verhältnisse des Steu-
erpflichtigen. Sie ist ein Hilfsmittel für die Einschätzung
neben anderem Material, wie einerseits den Kenntnissen,
die aus den besonderen Erhebungen im einzelnen Falle
gewonnen werden, zu denen das Gesetz die Einschätzungs-
behörde ermächtigt (Art. 89 ff. WStB; vgl. BGE 71 I
133 f. und Zitate), und anderseits den Kenntnissen und
Erfahrungen, die die mit der Veranlagung betrauten
Behörden sowohl aus eigener Beobachtung wie auch aus
andern Quellen schöpfen. Art. 88 Abs. I, Satz 2 WStB
knüpft Abweichungen von der Steuererklärung an keine
besonderen Voraussetzungen. Er geht davon aus, dass
sich bei der Steuereinschätzung solche Abweichungen
ergeben, und er schreibt zur Sicherung der Interessen
des Steuerpflichtigen lediglich vor, dass sie im Ein,schät-
zungsprotokoll begründet werden (BGE 72 I 45 f.).
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Ist aber bei unbelegten Posten der Steuererklärung die
Ermessenstaxation an keine besonderen Voraussetzungen
geknüpft, so hat die Rekursbehörde im Falle der Anfech-
tung der Einschätzung nicht zu prüfen, ob genügend
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die An-
gaben in der Steuererklärung unvollständig sind, sondern
ob die angefochtene Einschätzung richtig oder unrichtig
ist (BGE 72 147 f., Erw. 3, Abs. 2). Gegenstand der Wehr-
steuerbeschwerde ist die behördliche Veranlagung, nicht
die unbelegt gebliebene Angabe in der Steuererklärung.
Hier hat die kantonale Rekursinstanz auf die bei ihr
erhobene Beschwerde hin untersucht, ob ((genügend An-
haltspunkte die Annahme rechtfertigen, das in der Steuer-
erklärung deklarierte Berufseinkommen sei unvollständig ».
Sie hat die bei ihr angefochtene Veranlagung aufgehoben
und das steuerbare Einkommen auf den in der Steuer-
erklärung angegebenen Betrag festgesetzt, weil sie jene
Frage verneinte. Sie hat damit der Steuererklärung eine
Bedeutung beigemessen, die ihr, soweit sie nicht belegt
ist, nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses nicht
zukommen kann. Beruht aber der kantonale Rekursent-
scheid auf einer grundsätzlich unrichtigen Fragestellung,
so ist er aufzuheben und die Sache zu neuer Untersuchung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu
der Einschätzung selbst und den dazu von den Parteien
vorgetragenen Erörterungen ist unter diesen Umständen
hier nicht Stellung zu nehmen.
22. Urteil vom 16. Mai 1952 i. S. Lebensmittelverein Zürich
gegen Eidg. Steuerverwaltnng.
Ausgleichsteue:r: Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV und die
Prämien an die SUV A gelten nicht als « soziale Leistungen»
im Sinne von Art. 11, Abs. 4 lit. bAStE.
Impot compensatoire: Loo contribntions de l'employeur a l'AVS
et 100 primoo payees a la Oaisse nationale suisse d'assurance en
cas d'accidents ne rentrent pas an nombre des «prestations
sociales» visees par l'art. II al. 4 lit. b AlO.
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Imposta compensativa: Le quote deI datore di lavoro all'AVS e i
premi pagat i all'Istituto nazionale svizzero di assicurazione
contro gl'infortuni non rientrano nel novero delle «prestazioni
sociali» di cui all'art. 11 cp. 4 Iett. b DIe.
A. -
Der Bundesbeschluss über die Ausgleichsteuer
vom 4. September 1940 (AStB) bestimmt in Art. II Abs. 4:
. « Die nach Anlage I berechnete Steuer kann um höchstens einen
VIertel herabgesetzt werden :
a) ...
. b) wenn die .sozialen Leistungen des Steuerpflichtigen an das
eIgene PersonaIm..dem ~em Steuerjahr,:,orangegangenen Jahr 5 %
der LohnsunIme uberst16gen haben. DIe Steuer darf auf keinen
Fall ~m mehr als ~en ~etrag dieses Überschusses ermässigt werden.
EInsprachen, dIe SICh. aus der ~wendung dieser Bestimmung
ergeben, werden nach Einholung emes Gutachtens der Ausgleich.
steuerkommission entschieden. »
Der Lebensmittelverein Zürich (LVZ), welcher der
Ausgleichsteuerpflicht untersteht, zählte in seinen Abrech-
nungen zu den sozialen Leistungen im Sinne jener Be-
stimmungen auch die von ihm geleisteten Prämien an die
obligatorische Versicherung seines Personals gegen Be-
triebsunfälle bei der SUV A und die von ihm als Arbeitgeber
geschuldeten Beiträge an die AHV sowie die Lohnzahlungen
an das Personal während Wiederholungskursen; so er-
wirkte er jeweils die höchstmögliche Steuerherabsetzung.
Bei einer im Dezember 1950 durchgeführten Steuerkontrolle
korrigierte die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) jene Ab-
rechnungen, indem sie die erwähnten Leistungen als Sozial-
leistungen strich und die Lohnzahlungen während der
Wiederholungskurse zur Lohnsumme rechnete; daraus
ergab sich eine Reduktion der Steuerherabsetzung.
B. -
Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt
der LVZ Feststellung, dass seine Arbeitsgeberbeiträge an
die AHV und seine Prämien an die SUV A als soziale
Leistungen im Sinne von Art. II Abs. 4 lit. b AStB zu
gelten hätten.
Das Bundesgericht hat die Beschwer~e abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Die Ausgleichsteuer verfolgt, wie ihr Name besagt,
neben dem fiskalischen noch einen gewerbepolitischen
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Zweck, nämlich einen gewissen Konkurrenzausgleich durch
eine Sonderbelastung der Grossunternehmungen des De-
tailhandels. Die Bestimmung von Art. II Abs. 4 lit. b
AStE ergibt sich weder aus dem einen noch aus dem
anderen dieser Zwecke, stellt vielmehr einen ihnen zuwider-
laufenden Einbruch in das System der Ausgleichsteuer
dar, der auf der Heranziehung eines ihr wesensfremden
Gedankens beruht, nämlich der Begünstigung des sozial
vorbildlichen Arbeitgebers (BGE 72 I 199). Das kommt
schon in der gesetzlichen Umschreibung der Voraussetzung
der Steuerherabsetzung zum Ausdruck und wird bestätigt
durch die Entstehungsgeschichte der Sonderbestimmung.
Diese war im Entwurf des Bundesrates noch nicht ent-
halten und wurde durch die nationalrätliche Kommission
eingefügt. Hier beantragte Nationalrat Herzog, die Steuer
um denjenigen Betrag zu ermässigen, den der steuer-
pflichtige Unternehmer für die soziale Versicherung seines
Personals aufwende, soweit er 3 % der Lohnsumme über-
steige; er begründete dies damit, « den Unternehmungen,
welche für ihr Personal richtig sorgen, dafür entgegenzu-
kommen lJ. Bundesrat Wetter äusserte Bedenken und
erklärte: « Will man der Idee Herzog Rechnung tragen,
so ist dies nur in dem Sinne tunlich, als man den Unter-
nehmungen, welche ausserordentliche Sozialleistungen für
ihr Personal aufweisen, eine Steuerermässigung zugesteht,
die höchstens % der Steuer ausmacht. » Nach verschiede-
nen Voten für und gegen seinen Antrag erklärte sich
Nationalrat Herzog damit einverstanden, dass an dessen
Stelle eine Bestimmung im Sinne der Ausführungen von
Bundesrat Wetter trete (Protokoll der Kommissionssitzung
vom 23. April 1940, S. 16/17; s. auch StenBull 1940
NR S. 544, Ref. Seiler und Lachenal). Darauf wurde die
lit. b eingefügt und in der Folge nicht mehr diskutiert.
Sie charakterisiert sich als eine Ausnahmebestimmung
und ist als solche restriktiv auszulegen -
dies umso mehr,
als sie nicht nur dem fiskalischen, sondern auch dem
gewerbepolitischen Zwecke der Ausgleichsteuer zuwider-
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AS 78 I -
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läuft; denn es ist klar, dass gerade die wirtschaftlich
starken Grossunternehmungen, welche durch diese Steuer
belastet werden sollen, am ehesten in der Lage sind,
ihrem Personal hohe soziale Leistungen auszurichten.
2. -
Die Auffassung der ESt V, dass die Arbeitgeber-
beiträge an die AHV und die Prämien an die SUV A nach
ihrer Zweckbestimmung überhaupt nicht als soziale Lei-
stungen in Frage kämen und dass es sich dabei nicht um
Leistungen an das eigene Personal handle, weil sie nicht
diesem, sondern der AHV bzw. der SUVA bezahlt würden
und nur die von den letzteren ausgerichteten Renten usw.
soziale Leistungen seien, ist jedenfalls in dieser absoluten
Formulierung nicht zutreffend. Der Unternehmer, der sein
Personal gegen die Folgen von Tod, Alter oder Unfall
versichert, erbringt demselben ohne jeden Zweifel eine
soziale Leistung. Diese besteht nicht in den Renten usw.,
die bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Versiche-
rungskasse oder -gesellschaft ausgerichtet werden, sondern
in den Beiträgen oder Prämien, die er bezahlt, um die
Ausrichtung jener Versicherungsleistungen zu erwirken.
Sie sind die Voraussetzung der letzteren, die Gegenleistung
dafür, die bei Eigenversicherung vom versicherten Personal
zu entrichten wäre und nun statt dessen vom Arbeitgeber
erbracht wird. Sie stellen daher eine Leistung für das
Personal dar, werden insofern an dieses ausgerichtet, als
demselben die Prämien bzw. Beiträge vom Arbeitgeber
abgenommen werden. Ihre Zweckbestimmung ist iden-
tisch mit derjenigen der dadurch erwirkten Versicherungs-
leistungen : Schutz gegen die Folgen von Tod, Alter oder
Unfall. Die Zwischenschaltung einer Versicherungskasse
oder -gesellschaft ändert weder an dieser sozialen Zweck-
bestimmung etwas noch daran, dass es sich um Leistungen
an das eigene Personal handelt. Sie tritt übrigens in genau
gleicher Weise ein bei freiwilligen Personalversicherungen
durch den Arbeitgeber, die von der ESt V von jeher -
mit Recht -
als soziale Leistungen im Sinne von Art. 11
Abs. 4 lit. b AStB anerkannt wurden und laut ihrer
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Vernehmlassung auch heute noch anerkannt werden. Die
Berufung der EStV auf BGE 73 I 55 geht fehl: Dort
handelte es sich um die Frage, ob die Beiträge des Arbeit-
gebers an eine Familienausgleichskasse Lohnzahlungen
seien; das wurde verneint, u. a. mit dem Hinweis darauf,
dass sie von der Arbeitsleistung unabhängig seien und
gar nicht dem eigenen Personal zugute kämen, sofern
dieses· keine Familienlasten habe. Hier geht es nicht um
jene Frage, und zudem kommen gerade die AHV-Beiträge
wenigstens grundsätzlich, näInlich in den untersten Lohn-
klassen ganz, im übrigen teilweise dem Personal zu gute,
für das sie entrichtet werden; werden doch die Renten
auf Grund individueller Konten nach den seinerzeit ein-
bezahlten Beiträgen berechnet.
3. -
Entscheidend ist jedoch, dass die hier in Frage
stehenden Leistungen vom Beschwerdeführer nicht frei-
willig, sondern auf Grund gesetzlicher Vorschriften entrich-
tet werden: die Arbeitgeberbeiträge an die AHV gemäss
Art. 12 und 13 AHVG, die Prämien für Betriebsunfälle
an die SUVA gemäss Art. 108 Abs. 1 KUVG. Sie sind,
was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, öffentlich-
rechtliche Abgaben. Als solche können sie aber keine
sozialen Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 4 litt. b
AStB sein. Wenn auch in dieser Bestimmung nicht aus-
drücklich von freiwilligen Leistungen gesprochen wird, so
ergibt sich die Beschränkung auf solche doch ohne weiteres
aus ihrem Sinn und Zweck, die sozial vorbildlichen Arbeit-
geber zu begünstigen. Danach kann nicht jede Leistung
mit an sich sozialem Inhalt berücksichtigt werden, sondern
nur solche, in denen wirklich ein soziales Verhalten des
Arbeitgebers zum Ausdruck kommt. Bei der blossen
ErfiPIung gesetzlicher Verpflichtungen kann hievon keine
Rede sein; sie vermag keine steuerliche Begünstigung zu
rechtfertigen. Es ist durchaus einleuchtend, wenn der
Kommentar FruEDLI zur Ausgleichsteuer (Nr. 9 zu Art.
11) erklärt, die sozialen Leistungen umfassten nur frei-
willig geleistete Beiträge, und beispielsweise diejenigen an
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
die Lohnausgleichskassen ausschliesst, da sie auf einem
gesetzlichen Obligatorium beruhen. So ist auch die bis-
herige Praxis der ESt V. Sie entspricht dem Sinn und
Zweck von Art: 1I Abs. 4 lit. b AStG und seiner restrik-
tiven Auslegung als Ausnahmebestimmung.
Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass wegen
dieser Auffassung infolge des Inkrafttretens der AHV
seine Steuerleistung erhöht wurde, indem seine Arbeitge-
berbeiträge an die AHV an die Stelle der von ihm vorher
für die freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversicherung
seines Personals bezahlten Prämien getreten sind, welche
als soziale Leistungen anerkannt wurden. Das ist an sich
richtig, hat aber nichts Stossendes. Der Beschwerdeführer
wird dadurch nicht gegenüber anderen schlechter gestellt,
sondern geht nur der früher genossenen Begünstigung
verlustig. Diese war darin begründet, dass seine damaligen
Leistungen freiwillig waren, eine vorbildliche Handlungs-
weise darstellten. Selbst wenn er heute insgesamt nicht
weniger für sein Personal leisten würde als damals, so
vermöchten doch die jetzt kraft gesetzlicher Pflicht vom
Beschwerdeführer gleich wie von allen anderen bezahlten
Beiträge keine solche Begünstigung mehr zu rechtfertigen.
Die Belohnung für seine vorbildliche Haltung als Pionier
ist ihm zuteil geworden, solange diese Haltung bestand;
seit sie durch die Entwicklung der Gesetzgebung Allge-
meingut und zur biossen Pflichterfüllung geworden ist,
besteht dazu kein Anlass mehr.
Freilich ist es weniger leicht, neben obligatorischen
Beiträgen von 2 % der Lohnsumme freiwillig noch weitere
Sozialleistungen von mehr als 5 % derselben zu erbringen,
als dies ohne jene gesetzliche Verpflichtung wäre. Das
war aber schon beim Inkrafttreten der Ausgleichsteuer
so, indem damals die Arbeitgeber 2 % der Lohnsumme an
die Lohnausgleichskassen zu entrichten hatten; diese Bei-
träge wurden nie als soziale Leistungen im Sinne von Art.
11 Abs. 4lit. b AStB anerkannt und auch vom Beschwerde-
führer nicht als solche geltend gemacht. Die Beiträge an
•
I
Registersachen. N° 23.
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die AHV sind praktisch an die Stelle derjenigen an die
Lohnausgleichskassen getreten, und die Höhe der gesetz-
lich vorgeschriebenen Leistungen ist gleich geblieben. Die
Gesamtheit der vorri Beschwerdeführer neben dem Lohn
erbrachten Leistungen für sein Personal ist nach der Ein-
führung der AHV sogar zurückgegangen, indem er die
frühere freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversicherung
an die AHV anpasste, d. h. abbaute. Würde seinem
Antrag stattgegeben, so erhielte er nach wie vor die
maximale Herabsetzung von einem Viertel des Steuer-
betrages, obwohl seine freiwilligen Sozialleistungen unter
diesen Viertel gesunken sind; das kann nicht der Wille
des Gesetzes sein.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1952 i. S. Met-
rohm A.-G. gegen Fragniere nnd Regierungsrat des Kantons
Appenzell A.Rh.
Art. 704 OR und 85 Abs. 1 HRegVO.
Gegenüberstellung und Auslegung der beiden, im Wortlaut nicht
übereinstimmenden Vorschriften hinsichtlich der für die Be-
rechtigung zum Begehren um Auflegung der Bilanz einer Aktien-
gesellschaft gesetzten Bedingung (Ausweis bzw. Glaubhaftma-
chung der Gläubigereigenschaft).
Art. 704 00 et 85 al. 1 ORO.
Comparaison et interpretation des deux dispositions qui ne con-
cordent pas dans leur texte. Pour demander a pouvoir co:r:sulter
le bilan d'une socieM anonyme, faut-il prouver sa quahM de
creancier ou suffit-il de la rendre vraisemblable ?
Art. 704 00 e 85 cp. 1 ORO.
Confronto e interpretazione delle due disposizioni che non concor-
danG nelloro testo. Per domandare di poter eonsultare il bilan-
eio d'una soeieta anonima, devesi provare 0 basta rendere
attendibile la propria qualita di creditore ?