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78_I_159

BGE 78 I 159

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

in richtiger Form Gebrauch gemacht wird. Soweit ein

Vorbehalt überhaupt erforderlich wäre, ist er mit der

Ausübung des Beschwerderechts genügend zum Ausdruck

gebracht. Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzu-

gehen. Sie entspricht dem Grundsatz rechtsstaatlicher

Verwaltung. Was für Zahlungen gilt, muss auch für eine

Abrechnung der Verwaltung über Steuerzahlungen gelten.

Die vor Ablauf der Beschwerdefrist, also auf Grund einer

noch nicht rechtskräftigen Veranlagung, vorgenommene

Abrechnung stand demnach unter dem Vorbehalt der

endgültigen Festsetzung des Steuerbetrages im gesetzli-

chen Verfahren und damit unter dem Vorbehalt der

Ausübung des Beschwerderechts, auch desjenigen der

Verwaltung, von der die Abrechnung ausging. Die Einrede,

das Beschwerderecht sei verwirkt, ist daher unbegründet.

2. -

Nach feststehender Praxis kann die Einschät-

zungsbehörde eine Ermessenseinschätzung vornehmen,

wenn sie bei Prüfung der Verhältnisse findet, dass die

Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung

ungenügend sind, und keine Ausweise für deren Richtig-

keit beigebracht wurden. Die Steuererklärung dient der

Orientierung der Behörden über die Verhältnisse des Steu-

erpflichtigen. Sie ist ein Hilfsmittel für die Einschätzung

neben anderem Material, wie einerseits den Kenntnissen,

die aus den besonderen Erhebungen im einzelnen Falle

gewonnen werden, zu denen das Gesetz die Einschätzungs-

behörde ermächtigt (Art. 89 ff. WStB; vgl. BGE 71 I

133 f. und Zitate), und anderseits den Kenntnissen und

Erfahrungen, die die mit der Veranlagung betrauten

Behörden sowohl aus eigener Beobachtung wie auch aus

andern Quellen schöpfen. Art. 88 Abs. I, Satz 2 WStB

knüpft Abweichungen von der Steuererklärung an keine

besonderen Voraussetzungen. Er geht davon aus, dass

sich bei der Steuereinschätzung solche Abweichungen

ergeben, und er schreibt zur Sicherung der Interessen

des Steuerpflichtigen lediglich vor, dass sie im Ein,schät-

zungsprotokoll begründet werden (BGE 72 I 45 f.).

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 22.

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Ist aber bei unbelegten Posten der Steuererklärung die

Ermessenstaxation an keine besonderen Voraussetzungen

geknüpft, so hat die Rekursbehörde im Falle der Anfech-

tung der Einschätzung nicht zu prüfen, ob genügend

Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die An-

gaben in der Steuererklärung unvollständig sind, sondern

ob die angefochtene Einschätzung richtig oder unrichtig

ist (BGE 72 147 f., Erw. 3, Abs. 2). Gegenstand der Wehr-

steuerbeschwerde ist die behördliche Veranlagung, nicht

die unbelegt gebliebene Angabe in der Steuererklärung.

Hier hat die kantonale Rekursinstanz auf die bei ihr

erhobene Beschwerde hin untersucht, ob ((genügend An-

haltspunkte die Annahme rechtfertigen, das in der Steuer-

erklärung deklarierte Berufseinkommen sei unvollständig ».

Sie hat die bei ihr angefochtene Veranlagung aufgehoben

und das steuerbare Einkommen auf den in der Steuer-

erklärung angegebenen Betrag festgesetzt, weil sie jene

Frage verneinte. Sie hat damit der Steuererklärung eine

Bedeutung beigemessen, die ihr, soweit sie nicht belegt

ist, nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses nicht

zukommen kann. Beruht aber der kantonale Rekursent-

scheid auf einer grundsätzlich unrichtigen Fragestellung,

so ist er aufzuheben und die Sache zu neuer Untersuchung

und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu

der Einschätzung selbst und den dazu von den Parteien

vorgetragenen Erörterungen ist unter diesen Umständen

hier nicht Stellung zu nehmen.

22. Urteil vom 16. Mai 1952 i. S. Lebensmittelverein Zürich

gegen Eidg. Steuerverwaltnng.

Ausgleichsteue:r: Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV und die

Prämien an die SUV A gelten nicht als « soziale Leistungen»

im Sinne von Art. 11, Abs. 4 lit. bAStE.

Impot compensatoire: Loo contribntions de l'employeur a l'AVS

et 100 primoo payees a la Oaisse nationale suisse d'assurance en

cas d'accidents ne rentrent pas an nombre des «prestations

sociales» visees par l'art. II al. 4 lit. b AlO.

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Imposta compensativa: Le quote deI datore di lavoro all'AVS e i

premi pagat i all'Istituto nazionale svizzero di assicurazione

contro gl'infortuni non rientrano nel novero delle «prestazioni

sociali» di cui all'art. 11 cp. 4 Iett. b DIe.

A. -

Der Bundesbeschluss über die Ausgleichsteuer

vom 4. September 1940 (AStB) bestimmt in Art. II Abs. 4:

. « Die nach Anlage I berechnete Steuer kann um höchstens einen

VIertel herabgesetzt werden :

a) ...

. b) wenn die .sozialen Leistungen des Steuerpflichtigen an das

eIgene PersonaIm..dem ~em Steuerjahr,:,orangegangenen Jahr 5 %

der LohnsunIme uberst16gen haben. DIe Steuer darf auf keinen

Fall ~m mehr als ~en ~etrag dieses Überschusses ermässigt werden.

EInsprachen, dIe SICh. aus der ~wendung dieser Bestimmung

ergeben, werden nach Einholung emes Gutachtens der Ausgleich.

steuerkommission entschieden. »

Der Lebensmittelverein Zürich (LVZ), welcher der

Ausgleichsteuerpflicht untersteht, zählte in seinen Abrech-

nungen zu den sozialen Leistungen im Sinne jener Be-

stimmungen auch die von ihm geleisteten Prämien an die

obligatorische Versicherung seines Personals gegen Be-

triebsunfälle bei der SUV A und die von ihm als Arbeitgeber

geschuldeten Beiträge an die AHV sowie die Lohnzahlungen

an das Personal während Wiederholungskursen; so er-

wirkte er jeweils die höchstmögliche Steuerherabsetzung.

Bei einer im Dezember 1950 durchgeführten Steuerkontrolle

korrigierte die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) jene Ab-

rechnungen, indem sie die erwähnten Leistungen als Sozial-

leistungen strich und die Lohnzahlungen während der

Wiederholungskurse zur Lohnsumme rechnete; daraus

ergab sich eine Reduktion der Steuerherabsetzung.

B. -

Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt

der LVZ Feststellung, dass seine Arbeitsgeberbeiträge an

die AHV und seine Prämien an die SUV A als soziale

Leistungen im Sinne von Art. II Abs. 4 lit. b AStB zu

gelten hätten.

Das Bundesgericht hat die Beschwer~e abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Die Ausgleichsteuer verfolgt, wie ihr Name besagt,

neben dem fiskalischen noch einen gewerbepolitischen

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.

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Zweck, nämlich einen gewissen Konkurrenzausgleich durch

eine Sonderbelastung der Grossunternehmungen des De-

tailhandels. Die Bestimmung von Art. II Abs. 4 lit. b

AStE ergibt sich weder aus dem einen noch aus dem

anderen dieser Zwecke, stellt vielmehr einen ihnen zuwider-

laufenden Einbruch in das System der Ausgleichsteuer

dar, der auf der Heranziehung eines ihr wesensfremden

Gedankens beruht, nämlich der Begünstigung des sozial

vorbildlichen Arbeitgebers (BGE 72 I 199). Das kommt

schon in der gesetzlichen Umschreibung der Voraussetzung

der Steuerherabsetzung zum Ausdruck und wird bestätigt

durch die Entstehungsgeschichte der Sonderbestimmung.

Diese war im Entwurf des Bundesrates noch nicht ent-

halten und wurde durch die nationalrätliche Kommission

eingefügt. Hier beantragte Nationalrat Herzog, die Steuer

um denjenigen Betrag zu ermässigen, den der steuer-

pflichtige Unternehmer für die soziale Versicherung seines

Personals aufwende, soweit er 3 % der Lohnsumme über-

steige; er begründete dies damit, « den Unternehmungen,

welche für ihr Personal richtig sorgen, dafür entgegenzu-

kommen lJ. Bundesrat Wetter äusserte Bedenken und

erklärte: « Will man der Idee Herzog Rechnung tragen,

so ist dies nur in dem Sinne tunlich, als man den Unter-

nehmungen, welche ausserordentliche Sozialleistungen für

ihr Personal aufweisen, eine Steuerermässigung zugesteht,

die höchstens % der Steuer ausmacht. » Nach verschiede-

nen Voten für und gegen seinen Antrag erklärte sich

Nationalrat Herzog damit einverstanden, dass an dessen

Stelle eine Bestimmung im Sinne der Ausführungen von

Bundesrat Wetter trete (Protokoll der Kommissionssitzung

vom 23. April 1940, S. 16/17; s. auch StenBull 1940

NR S. 544, Ref. Seiler und Lachenal). Darauf wurde die

lit. b eingefügt und in der Folge nicht mehr diskutiert.

Sie charakterisiert sich als eine Ausnahmebestimmung

und ist als solche restriktiv auszulegen -

dies umso mehr,

als sie nicht nur dem fiskalischen, sondern auch dem

gewerbepolitischen Zwecke der Ausgleichsteuer zuwider-

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AS 78 I -

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

läuft; denn es ist klar, dass gerade die wirtschaftlich

starken Grossunternehmungen, welche durch diese Steuer

belastet werden sollen, am ehesten in der Lage sind,

ihrem Personal hohe soziale Leistungen auszurichten.

2. -

Die Auffassung der ESt V, dass die Arbeitgeber-

beiträge an die AHV und die Prämien an die SUV A nach

ihrer Zweckbestimmung überhaupt nicht als soziale Lei-

stungen in Frage kämen und dass es sich dabei nicht um

Leistungen an das eigene Personal handle, weil sie nicht

diesem, sondern der AHV bzw. der SUVA bezahlt würden

und nur die von den letzteren ausgerichteten Renten usw.

soziale Leistungen seien, ist jedenfalls in dieser absoluten

Formulierung nicht zutreffend. Der Unternehmer, der sein

Personal gegen die Folgen von Tod, Alter oder Unfall

versichert, erbringt demselben ohne jeden Zweifel eine

soziale Leistung. Diese besteht nicht in den Renten usw.,

die bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Versiche-

rungskasse oder -gesellschaft ausgerichtet werden, sondern

in den Beiträgen oder Prämien, die er bezahlt, um die

Ausrichtung jener Versicherungsleistungen zu erwirken.

Sie sind die Voraussetzung der letzteren, die Gegenleistung

dafür, die bei Eigenversicherung vom versicherten Personal

zu entrichten wäre und nun statt dessen vom Arbeitgeber

erbracht wird. Sie stellen daher eine Leistung für das

Personal dar, werden insofern an dieses ausgerichtet, als

demselben die Prämien bzw. Beiträge vom Arbeitgeber

abgenommen werden. Ihre Zweckbestimmung ist iden-

tisch mit derjenigen der dadurch erwirkten Versicherungs-

leistungen : Schutz gegen die Folgen von Tod, Alter oder

Unfall. Die Zwischenschaltung einer Versicherungskasse

oder -gesellschaft ändert weder an dieser sozialen Zweck-

bestimmung etwas noch daran, dass es sich um Leistungen

an das eigene Personal handelt. Sie tritt übrigens in genau

gleicher Weise ein bei freiwilligen Personalversicherungen

durch den Arbeitgeber, die von der ESt V von jeher -

mit Recht -

als soziale Leistungen im Sinne von Art. 11

Abs. 4 lit. b AStB anerkannt wurden und laut ihrer

r

Bundesrechtliche Abgaben. N0 22.

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Vernehmlassung auch heute noch anerkannt werden. Die

Berufung der EStV auf BGE 73 I 55 geht fehl: Dort

handelte es sich um die Frage, ob die Beiträge des Arbeit-

gebers an eine Familienausgleichskasse Lohnzahlungen

seien; das wurde verneint, u. a. mit dem Hinweis darauf,

dass sie von der Arbeitsleistung unabhängig seien und

gar nicht dem eigenen Personal zugute kämen, sofern

dieses· keine Familienlasten habe. Hier geht es nicht um

jene Frage, und zudem kommen gerade die AHV-Beiträge

wenigstens grundsätzlich, näInlich in den untersten Lohn-

klassen ganz, im übrigen teilweise dem Personal zu gute,

für das sie entrichtet werden; werden doch die Renten

auf Grund individueller Konten nach den seinerzeit ein-

bezahlten Beiträgen berechnet.

3. -

Entscheidend ist jedoch, dass die hier in Frage

stehenden Leistungen vom Beschwerdeführer nicht frei-

willig, sondern auf Grund gesetzlicher Vorschriften entrich-

tet werden: die Arbeitgeberbeiträge an die AHV gemäss

Art. 12 und 13 AHVG, die Prämien für Betriebsunfälle

an die SUVA gemäss Art. 108 Abs. 1 KUVG. Sie sind,

was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, öffentlich-

rechtliche Abgaben. Als solche können sie aber keine

sozialen Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 4 litt. b

AStB sein. Wenn auch in dieser Bestimmung nicht aus-

drücklich von freiwilligen Leistungen gesprochen wird, so

ergibt sich die Beschränkung auf solche doch ohne weiteres

aus ihrem Sinn und Zweck, die sozial vorbildlichen Arbeit-

geber zu begünstigen. Danach kann nicht jede Leistung

mit an sich sozialem Inhalt berücksichtigt werden, sondern

nur solche, in denen wirklich ein soziales Verhalten des

Arbeitgebers zum Ausdruck kommt. Bei der blossen

ErfiPIung gesetzlicher Verpflichtungen kann hievon keine

Rede sein; sie vermag keine steuerliche Begünstigung zu

rechtfertigen. Es ist durchaus einleuchtend, wenn der

Kommentar FruEDLI zur Ausgleichsteuer (Nr. 9 zu Art.

11) erklärt, die sozialen Leistungen umfassten nur frei-

willig geleistete Beiträge, und beispielsweise diejenigen an

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

die Lohnausgleichskassen ausschliesst, da sie auf einem

gesetzlichen Obligatorium beruhen. So ist auch die bis-

herige Praxis der ESt V. Sie entspricht dem Sinn und

Zweck von Art: 1I Abs. 4 lit. b AStG und seiner restrik-

tiven Auslegung als Ausnahmebestimmung.

Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass wegen

dieser Auffassung infolge des Inkrafttretens der AHV

seine Steuerleistung erhöht wurde, indem seine Arbeitge-

berbeiträge an die AHV an die Stelle der von ihm vorher

für die freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversicherung

seines Personals bezahlten Prämien getreten sind, welche

als soziale Leistungen anerkannt wurden. Das ist an sich

richtig, hat aber nichts Stossendes. Der Beschwerdeführer

wird dadurch nicht gegenüber anderen schlechter gestellt,

sondern geht nur der früher genossenen Begünstigung

verlustig. Diese war darin begründet, dass seine damaligen

Leistungen freiwillig waren, eine vorbildliche Handlungs-

weise darstellten. Selbst wenn er heute insgesamt nicht

weniger für sein Personal leisten würde als damals, so

vermöchten doch die jetzt kraft gesetzlicher Pflicht vom

Beschwerdeführer gleich wie von allen anderen bezahlten

Beiträge keine solche Begünstigung mehr zu rechtfertigen.

Die Belohnung für seine vorbildliche Haltung als Pionier

ist ihm zuteil geworden, solange diese Haltung bestand;

seit sie durch die Entwicklung der Gesetzgebung Allge-

meingut und zur biossen Pflichterfüllung geworden ist,

besteht dazu kein Anlass mehr.

Freilich ist es weniger leicht, neben obligatorischen

Beiträgen von 2 % der Lohnsumme freiwillig noch weitere

Sozialleistungen von mehr als 5 % derselben zu erbringen,

als dies ohne jene gesetzliche Verpflichtung wäre. Das

war aber schon beim Inkrafttreten der Ausgleichsteuer

so, indem damals die Arbeitgeber 2 % der Lohnsumme an

die Lohnausgleichskassen zu entrichten hatten; diese Bei-

träge wurden nie als soziale Leistungen im Sinne von Art.

11 Abs. 4lit. b AStB anerkannt und auch vom Beschwerde-

führer nicht als solche geltend gemacht. Die Beiträge an

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Registersachen. N° 23.

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die AHV sind praktisch an die Stelle derjenigen an die

Lohnausgleichskassen getreten, und die Höhe der gesetz-

lich vorgeschriebenen Leistungen ist gleich geblieben. Die

Gesamtheit der vorri Beschwerdeführer neben dem Lohn

erbrachten Leistungen für sein Personal ist nach der Ein-

führung der AHV sogar zurückgegangen, indem er die

frühere freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversicherung

an die AHV anpasste, d. h. abbaute. Würde seinem

Antrag stattgegeben, so erhielte er nach wie vor die

maximale Herabsetzung von einem Viertel des Steuer-

betrages, obwohl seine freiwilligen Sozialleistungen unter

diesen Viertel gesunken sind; das kann nicht der Wille

des Gesetzes sein.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1952 i. S. Met-

rohm A.-G. gegen Fragniere nnd Regierungsrat des Kantons

Appenzell A.Rh.

Art. 704 OR und 85 Abs. 1 HRegVO.

Gegenüberstellung und Auslegung der beiden, im Wortlaut nicht

übereinstimmenden Vorschriften hinsichtlich der für die Be-

rechtigung zum Begehren um Auflegung der Bilanz einer Aktien-

gesellschaft gesetzten Bedingung (Ausweis bzw. Glaubhaftma-

chung der Gläubigereigenschaft).

Art. 704 00 et 85 al. 1 ORO.

Comparaison et interpretation des deux dispositions qui ne con-

cordent pas dans leur texte. Pour demander a pouvoir co:r:sulter

le bilan d'une socieM anonyme, faut-il prouver sa quahM de

creancier ou suffit-il de la rendre vraisemblable ?

Art. 704 00 e 85 cp. 1 ORO.

Confronto e interpretazione delle due disposizioni che non concor-

danG nelloro testo. Per domandare di poter eonsultare il bilan-

eio d'una soeieta anonima, devesi provare 0 basta rendere

attendibile la propria qualita di creditore ?