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72_I_42

BGE 72 I 42

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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42 Verwaltungs- und DisziplinarrechtBpflege. teiligung eingeräumt worden sind. Zinsen, Renten, Gewinn- anteile bilden, wie sich am deutlichsten bei den Renten zeigt, gemäss Art. 21, Aba. 1lit. c auch dann einen Bestand- teil 'des sieuerbaren Einkommens, wenn Kapitalaufwen- dungen gemacht werden mussten, um den Anspruch auf derartige Einkünfte zu erwerben. Die Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Voraus- setzung, dass als Einkommen die jährlichen Wertverän- derungen erfasst werden, die im· Vermögen des Steuer- pflichtigen eintreten. Bei einer derartigen Ordnung der Einkommenssteuer hätte allerdings dem Gewinnanteil aus dem Genussschein ein entsprechender Wertrückgang des Titels entgegengehalten werden können (wie es nach einer vom Beschwerdeführer eingelegten Bescheinigung der Steuerverwaltung in Basel-Stadt bei den kantonalen Steuern gehalten wird). Der Wehrsteuerbeschluss beruht aber, was die Einkommenssteuer nich~ buchhaltungs- pfiichtiger Personen anlangt, auf einer systematisch andern Ordnung.

8. Urteil vom I. Mirz 1946 i. S. X. Wehreteuer : Voraussetzungen und Bedeutung der Taxation nach Erm.essen. If1IIJJ6t 'P0'tJH' La cUfense nationale : Conditions et portee de la. taxa- tion d'oflice. lmipOBta per 1a difeBa nazionak : Condizioni e portata. deDa. tassa.- zione d'uflicio. A. - Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Rechtsberater einer industriellen Unternehmung. In dieser Eigenschaft wird er, nach seinen Angaben, 4 bis 5 Halbtage pro Woche in Anspruch genommen. Sodann ist er Ersatz- richter. In seiner Steuererklärung für die II. Periode der eidg. Wehrsteuer hat er Fr. 1l,000.- Einkommen an- gegeben, wovon Fr. 10,900.- aus Erwerb. In der Einzel .. aufstellung über das Einkommen der Anwälte sind die Bruttoeinnahmen mit Fr. 15,800.- (für 1941) und mit Bundesroohtliche Abgaben. N° 8. 43 Fr. 15,500.- (1942) und die Ausgaben mit Fr. 5000.- (1941) und Fr.4700.- (1942) eingesetzt mit der Be- merkung : {( Obige Angaben beruhen zum grossen Teil auf Schätzungen, da eine genaue Buchhaltung nicht besteht ». Die Wehrsteuer-KommiSsion Luzern-Stadt setzte das Einkommen zunächst auf Fr. 15,000.- fest, ermässigte aber die Einschätzung im Einspracheentsc~eid, nach Einvernahme des Beschwerdeführers, auf Fr. 14,000.~, so dass sich unter Anrechnung des Sozialabzuges für 4 Kinder unter 18 Jahren ein steuerbares Einkommen von Fran- ken 12,000.- ergibt. Sie schliesst, vornehmlich aus An- gaben des Pßichtigen und eigenen Überlegungen über den mutmasslichen Aufwand, dass eine Einschätzung für Fr. 14,000.- nicht übersetzt sei. Die kantonale Rekurs- kommission hat eine hiegegen erhobene Beschwerde·am

13. Juli 1945 mit eingehender Begründung abgewiesen. B. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird be- antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 1l,OOO.-, wovon Fr. 9000.- stel.lerbar, festzusetzen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Entscheid verstosse gegen Art. 92 wStB. Nach den eigenen Ausführungen der Rekurskommission seien die Voraussetzungen nicht gegeben, "QDter denen in Art. 92 die Ermessensschätzung angeordnet werde. Es sei aber unzulässig, über die Aufzählung im Gesetz hinaus auch noch in andern Fällen Ermessensschätzungen vorzu- nehmen. Die Ermessensschätzung sei, vom Gesetzgeber bewusst, nur für Buchführungspflichtige vorgesehen wor- den. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dazu. Er habe seine Steuererklärung in guten Treuen abgegeben und alle verlangten und zumutbaren Auskünfte erteilt. Der Beweis dafür, dass die Steuererklärung tatsächlich nicht richtig sei, sei nicht erbracht worden. Die Unrichtigkeit werde nicht einmal ernstlich behauptet. Auch wenn man die Ermessensschätzlmg hier für zu- lässig halte, dürfte die Selbsteinschätzung nicht einfach

44 Verwaltungs- und Disziplinarrechtsp1lege. um 20 % erhöht werden. Die Rekurskommission nehme an, dass der Aufwand für den Unterhalt der Familie das deklarierte Einkommen . übersteige. Es liege aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, dass der Rekurrent nicht äusserst sparsam lebe. Seinen Aufwand schätze er auf etwa Fr. 9000.- im Jahr (mit Fl'.2000.- Lebens- versicherungsprämien und. Ersparnissen kommt man auf Fr. 11,000.-, den Betrag der Steuererklärung). Selbst wenn man diese Schätzung etwas knapp finde, so sei es doch willkürlich, gleich Fr. 3000.- höher zu gehen, wie es bei der Einschätzung geschehen sei. Willkürlich sei ~s auch, wenn die Rek~kommission annehme, . dass der Be- schwerdeführer neben seiner Inanspruchnahme durch die Firma Y., wofür er ein durchschnittliches Honorar von Fr. 6250.- bezogen habe, noch Fr. 8000.- netto habe verdienen können. Das würde einen Bruttoverdienst von Fr. 13,000.- voraussetzen. Eine solche Annahme wäre aber in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Ver- dienst während der andern Arbeitszeit. Es sei zu berück- sichtigen, dass es sich dabei u. a. um Beschäftigungen in Armenrechtsprozessen und als Ersatzrichter handle; die Entschädigung in Armenrechtsprozessen mache etwa 1/3 des normalen Anwaltshonorars aus und der Verdienst.als Ersatzrlchter, von Fr. 800.-, entspreche einer Inanspruch- nahme während 35 ganzen oder 70 halben Tagen. Zudem beeinträchtige die häufige Abwesenheit bei Y. die An- waltspraxis. Diese sei übrigens diejenige eines einfachen Anwaltes mit wenig grossen Prozessen und als solche nicht besonders lukrativ. Das komme auch darin zum Ausdruck, . dass der Beschwerdeführer als Bureaupersonal nur eine Lehrtochter halte. Bei der Einschätzung für die kan- tonale Einkommenssteuer für das Jahr 1944 sei das Ein- kommen auf Fr. 11,900.- festgesetzt worden, wobei die Einkommensfaktoren im wesentlichen die gleichen seien, wie bei der Wehrsteuer . Es bestehe kein sachlicher Grund, das Einkommen bei der Wehrsteuer wesentlich höher ein- zuschätzen. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 8. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:

1. - Art. 92 WStB bestimmt das Verfahren, das ein- zuhalten ist, wenn ein Steuerpflichtiger gesetzliche De- klarations- und Auskunftspflichten nicht erfüllt, sowie die weiteren Folgen derartiger Pflichtverletzungen. Der säu- mige· Steuerpflichtige muss zunächst gemahnt werden, soda.nn wird er nach Ermessen eingeschätzt und er soll, wenn das Ergebnis der Einschätzung 20 % der früheren Einschätzung nicht übersteigt, die Erhöhung nicht an- fechten können (Urteil vom 1. Juni 1945 i. S. Loepfe, nicht publiziert); In allen Fällen bleibt ausserdem die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung vorbehalten, wenn sich später herausstellen sollte, dass die Ermessens- schätzung zu niedrig war. Art. 92 ergänzt die Anordnungen in Art. 89 über die Erhebungen der Einschätzungs- behörde. Er ordnet das Vorgehen bei Verletzung bestimm- ter Verfahrenspflichten. Dabei ist die Ermessensschätzung nur a.ls eine der Folgen aufgeführt, die die Pflichtverletzung nach sich zieht. Daneben stehen auch noch andere (Mah- nung, Verlust des Rekursrechts, Präsumption eines Hinter- ziehungstatbestandes von Gesetzes wegen). Dass die Er- messenstaxation in diesem Zusammenhange miterwähnt ist, bedeutet nicht; dass sie auf die Fälle beschränkt sei, die hier behandelt sind. Sie kann überhaupt nicht auf diese Fälle beschränkt sein, sondern muss notwendiger- weise überall stattfinden können,wo die Einschätzungs- behörde bei pflichtgemässer. Prüfung der Verhältnisse findet, dass die Angaben des Steuerpflichtigen ungenügend sind, und· keine Ausweise für deren Richtigkeit bei- gebracht werden (Urteil vom 23. Juni 1944 i. S. Müller, nicht publiziert, und Zitate). Demgemäss ist denn auch in Art. 88 Abs. 1 WStB die Möglichkeit, dass bei der Ein- schätzung von den Angaben der Steuererklärung ab- gewichen wird, nicht auf die besonderen Tatbestände in Art. 92 WStB beschränkt. Das Gesetz geht einfach davon

Verwaltungs- und Disziplinarre<;htspflege. au,s, dass sioh im Einschätzu,ngsverfahren Abweiohungen von der Steu,ererklärung ergeben, und sohreibt zur Siohe- rung der Interessen des Steuerpfliohtigen lediglich vor, das; sie im Einschätzungsprotokoll begründet werden müssen.

2. - Unzutreffend ist a~oh die Annahme des Be- schwerdeführers, dass es Saohe der Steu~rbehörden sei, die Unriohtigkeit der Steuererklärung zu beweisen. Die Steuerbehörden ~ind, wo Zweifel in die Richtigkeit der Steuererklärung bestehen, in der Regel zunäohst über- ha1,lpt nur am Vermutungen angewiesen. Sie sind ver- pfliohtet, in solohen Fällen die zur Abklä.rung des Sach- verhaltes notwendigen Erhebungen durchzuführen (Art. 88 Abs. 2 WStB). Diess bestehen in der Einholung von Aus- künften und von Belegen, in -erster. Linie beim Steuer- pfliohtigen (Art. 89 WStB), dann aber auoh, soweit nötig, bei Dritten (Art. 90 und 91 WStB). Erweisen siQh dabei Ausweise, deren Vorlage dem Pflichtigen auferle~ wurde, als untauglioh oder ungenügend, so. darf allerdings· in der Regel eine . Ermessenstaxation erst vorgenommen werden, naohdem dem Pfliohtigen Gelegenheit zur Ergänzung gegeben und ihm eröffnet worden ist, dass er bei weiterhin ungenügenden Naohweisen eine Ermessenstaxation zu gewärtigen hat (RGE 71 I S. 133 f.:und Zitate). Hier durfte jedooh von einer solchen Mitteilu,ng abgesehen werden, naohdem der Beschwerdefü)lrer. inder Beilage zur Steuererklärung mitgeteilt hatte, dass seine eigenen Angaben lediglich Sohätzungen seien. und eine geordnete Buohhaltung nioht bestehe. Auoh in der Verwaltungs- geriohtsbesohwerde ist nicht behauptet worden, dass Be- lege vorhanden seien, auf welohe die Taxation hätte ge- stützt werdenkännen. Die Riohtigkeit der Steuererklärung aber kann. inder Regel nur der Steuerpflichtige selbst nachweisen. Der Steuerpflichtige, der sie im Falle einer Beanstandung nioht darzutu,n vermag, mu,ss sich damit abfinden, dass bei ihm die Steuerfaktoren nach Ermessen festgesetzt werden. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 8. 47 Dies auch dann, wenn bei ihm, wie hier, das Fehlen des Nachweises keinen Verstoss gegen gesetzliche Obliegen:-: heitenbegründet. Die Ermessenstaxation ist keine Strafe, sondern ein Mittel . zur Erreichung einer angemessenen Durohführung des Gesetzes in Fällen, wo Nachweise über die massgebenden Verhältnisse nicht beigebracht werden. Sie soll pflichtgemäss sein, den Steuerpflichtigen zwar voll, aber auch nicht höher erfassen, als es seinen Verhält- nissen entspricht. Da sie notgedrungen im wesentlichen auf Mutmassungen beruht, ist bei ihr eine gewisse Un:- sicherheit nicht zu vermeiden. Dieser kann der Steuer- pflichtige nur dadurch begegnen, dass er sich den Nach- weis seiner Verhältnisse sichert, auch wo ihn das Gesetz hiezu nicht verpflichtet ..

3. - Der Beschwerdeführer ist für sein Einkommen nach Ermessen eingeschätzt worden,- weil die Einschätzungs- behörde zu der Aufiassung kam, dass· seine Steuererklärung seinen Verhältnissen nicht ganz gerecht werde. Sie fand vor allem, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben über Aufwendungen für Wohnu,ngsmiete und Versiche- rungen zusammen mit dem mutmasslichen Bedarf für den Unterhalt einer Familie mit vier Kindern, ein höheres Ein- kommen erzielen müsse, als er angegeben hatte. Der' Beschwerdeführer erklärt, sein Einkommen in guten Trauen geschätzt zu, haben. Berechnen könne er es nicht, da er keine Bücher führe. Seiner Schätzung auf Fr. U,OOO.- Reineinkommen steht die von der kantonalen Rekurs- ko:mniission bestätigte Schätzung auf Fr. 14,000.- gegen- über. Diese Schätzung kann vom Bundesgericht nur auf..; gehoben werden, wenri. sie offensichtlich unrichtig wäre (Art. 104 Abs. 2 OG). Dass dies der Fall sei, ist aber nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer besohränkt sich auf im wesentliohen unbelegte Angaben über seine berufliche Tätigkeit und über die Verwendung seines EinkommenS, Angaben, die letzten Endes lediglioh auf eine Bestreitung der Annahmen und Überlegungen hinauslaufen, von denen

48 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. die kantonalen Behörden bei ihren Entscheiden aus- gegangen sind. Unterlagen, die eine Überprüfung, oder wenigstens einen gewissen Einblick in die Verhältnisse ermÖglichen würden, sind nicht angeboten, ja nicht einmal namhaft gemacht worden. Vor allein fehlt jeder Ausweis über den Verdienst, den der Beschwerdeführer in seiner freien Anwaltstätigkeit erzielt hat. Selbst wenn der Be- schwerdeführer keine Buchhaltung führt, so hätten doch hierüber nähere Nachweise möglich sein sollen, da es sich um Einnahmen aus einer Tätigkeit handelt, für die in der Regel Rechnung gestellt wird und über die jedenfalls gewisse Aufzeichnungen oder Belege bestehen. Aber gerade hierüber werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Angaben gemacht, die Feststellungen über die Sach- lage ermöglichen und ergeben. würden, dass die Ermessens- schätzung die Verhältnisse des Steuerpflichtigen offen- sichtlich überWertet hat. Die Ausführungen allgemeiner Natur, die der Beschwerdeführer vorbringt, genügen hiezu nicht. Unter diesen Umständen kann die Schätzung für ein Gesamteinkorumen von Fr. 14,000.- jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden. H. REGISTER SACHEN REGISTRES

9. lJrteß der I. ZivßabteUung vom 29. lanuar 1948

t. S. X. gegen Eidg. Amt fOr das Handelsregister. H~UJter : Eintrag eines Bevormundeten, der im Sinne von Art. 41l ZGB zum selbständigen Gewerbebetrieb ermächtigt ist. BegiBtra .. ~.: Inscription d'un pupiUe a.utorise a exercer une industii@ Elomormement a l'art. 412 CO. Regiatro di ~: Inscrizione d'un tutela.to, cui e stato consentito l'esercizio indipendente d'un mestiere a' sensi deI. l'art. 412 CO. Regiatersaehen. N° 9. 49 X. wurde im Jahre 1936 wegen Geistesschwäche bevor- mundet. Am 10. April 1945 erhielt er von der Vormund- schaftsbehörde seines Wohnsitzes die Bewilligung zum selbständigen Betrieb einer Möbelschreinerei in T. (Art. 412 ZGB). Nach einiger Zeit hatte X. sein Unternehmen. so ver- grössert, dass er sich im Handelsregister eintragen lassen musste. Seine mündliche Anmeldung beim Handelsregister- Büro O. wurde. zunächst folgendermassen formuliert.: «X., in T. Inhaber dieser Firma. ist X., von S., in 0., der als Bevormundeter geIIliss Verfügung der Vormundscha.ftsbOOörde der Einwohnergemeinde O. vom 10. April 1945 zum selbständigen Gewerbebetriel::i ermächtigt ist~ Möbelschreinerei. • •. strasse 591.» Alsdann ersetzte der Registerführer diesen Text durch die nachstehende Fassung: «X., in T. Inhaber dieser Firma. ist mit vormundschaftlicher Genehmigung im Sinne von Art. 412 ZGBX., von S., in O. Möbel· schreinerei •••• stra.sse 591. » Das Eidg. Amt für das Handelsregister wies die be- reinigte Eintragung zurück und verlangte deren Er- gänzungdurch Angabe der Personalien· des Vormundes. X. reichte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung dieses Entscheides. Das· Eidg. Amt für das Handelsregister erklärte sich im Laufe des Verfahrens mit dem ursprünglichen Eintrag einverstanden. Das Bunile8geril;ht zieht in Erwägung: Das EidgeI;lössische Amt für das Handelsregister hat im BeSohwerdeverfahren die anfängliche Bedingung fallen gelassen, wonach die ·Eintragung die Personalien des Vor- mundes enthalten müsse. Es vertritt aber die Auffassung, eine ausdrückliche Erwähnung der Bevormundung als solcher sei unerläSslich. Deshalb greift es auf den lU'Sprüng- liehen Text zllriiok und lehnt die vom Registerführer unterbreitete zweite Fassung nach wie vor ab. Der Besc:b:\verdeführer hält entgegen, nach Art. 20 HRegV werde der Inhalt der Eintragung· von Gesetz und Verordnung bestimmt. Andere Tatsachen seien nur ein- . • AB 72 I - 1944)