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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
entstanden sind, fehlen bestimmte Anhaltspunkte; Belege
sind dafür nach der Natur der Sache nicht vorhanden.
Im Beschwerdeverfahren
betreffend
die
kantonalen
Steuern erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich um
30-35 Einladungen jährlich; die obere Rekursinstanz
erachtete es als glaubhaft, dass die Kosten dafür im Jah-
resdurchschnitt Fr. 1140.- betrugen. Da weitere Erhe-
bungen als aussichtslos erscheinen, kann diese Bemessung
auch der Erledigung der Wehrsteuerbeschwerde zugrunde
gelegt werden. Indem der Beschwerdeführer mit seiner
Familie an den von ihm den Geschäftsfreunden offerierten
Mahlzeiten teilnahm, sparte er die Kosten der entspre-
chenden normalen Verpflegung für seine Familie ein, die
an den geschäftlich bedingten Mehrkosten in Abzug zu
bringen sind. Werden sie mit rund einem Viertel einge-
setzt, so ergeben sich unter diesem Titel Gewinnungs-
kosten von rund Fr. 860.- jährlich.
4. -
Als vorwiegend geschäftlich begründet sind auch
die Neujahrsgratulationen an Geschäftsfreunde im Aus-
land zu betrachten, wie sie namentlich in den angel-
sächsischen Ländern üblich sind und vom Beschwerde-
führer offenbar im Hinblick auf die Wahrung der guten
Beziehungen zwischen seiner Firma und ihren Kunden in
grosser Zahl versandt werden. Obwohl ein Beleg dafür
fehlt, ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer hiefür
Fr. 120.- jährlich ausgegeben hat. Auch dieser Betrag
ist den abzugsfähigen Gewinnungskosten zuzurechnen.
5. -
Der letzte Posten von Fr. 240.- für « kleinere
Geschenke, Glückwünsche usw. an Geschäftsfreunde » be-
trifft nach den im Laufe des Verfahrens gegebenen Aus-
künften vor allem Aufmerksamkeiten anlässlich von Ein-
ladungen des Beschwerdeführers seitens von Kunden' bei
seinen Reisen im Ausland, wo er seinerseits deren Gast-
freundschaft genoss : kleine Geschenke an die Gastgeber
und Trinkgelder an deren Personal. Das sind ausgespro-
chene Standeskosten, weshalb ein Abzug hiefür nicht
gemacht werden kann, wenn auch der Grund der Einla-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.
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dung und damit die letzte Ursache dieser Ausgaben vor-
wiegend in den geschäftlichen Beziehungen lag. Freilich
konnte der Beschwerdeführer diese Ausgaben, die ebenso
hoch sein mochten wie diejenigen für eine Mahlzeit im
Hotel, nicht wie die Hotelrechnung von der Firma ver-
güten lassen, so dass die Einladungen für ihn eine Belastung
bilden. Doch ist andeI'8eits zu berücksichtigen, dass ihm
für seine Reisen die Verpflegungskosten von der Firma
ersetzt werden, während er dabei die Kosten der Ver-
pflegung zuhause einspart. Der hieraus gezogene Vorteil
übersteigt zweifellos jene Kosten für genossene Einladun-
gen und dürfte überhaupt die Ausgaben aufwiegen, die
dem Beschwerdeführer auf seinen Reisen entstehen und
von der Firma nicht vergütet werden.
6. -
Von den Auslagen, welche der Beschwerdeführer
an seinem . rohen Einkommen in Abzug bringen will,
erweisen sich somit rund Fr. 1000.- pro Jahr als Gewin-
nungskosten. Sein wehrsteuerpflichtiges Einkommen ist
deshalb um diesen Betrag herabzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem das
der Wehrsteuer der V. Periode unterliegende Einkommen
des Beschwerdeführers auf Fr. 37,000.- herabgesetzt
wird. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.
21. Urteil vom 5. April 1952 i. S. Wehrstener- und Wehropfer-
verwaltung des Kantons Luzem gegen B. und Stener-Reknrs-
kommission des Kantons Lnzem.
Wehrsteuer :
1. Die Ausübung des gesetzlichen Beschwerderechts wird dadurch
nicht berührt, dass der Steuerpflichtige eine Steuerleistung vor
Ablauf der Beschwerdefrist erbringt oder dass die Verwaltung
vorzeitig über provisorische Steuerzahlungen abrechnet.
2. Gegenstand der Wehrsteuerbeschwerde ist die behördliche Ver-
anlagung, nicht die mutmassliche Zuverlässigkeit einer Angabe
in der Steuererklärung.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
ImpOt pour la de!ense nationale:
1. N~ porte en rien .atteinte au ?roit de,reeours legalle paiement
falt par un eontrlbuable, au tltre de l'nnpöt, avant l'expiration
~u de!a~ de r~eours; pas plus que l'etablissement premature, par
I aWullstratlOn, d un deeompte des paiements antieipes faits
au titre de l'impöt.
2. e'est la taxation faite par l'autorite qui eonstitue l'objet du
reeours en matiere d'impöt pour la defense nationale et non pas
la valeur presumable d'une indieation fournie par la declaration
du eontribuable.
Imposta per la di!esa nazionale:
1. TI diritto di rieorrere eontro la tassazione non e pregiudieato
pel fatto ehe il eontribuente ha pagato I'imposta prinla ehe
seadesse il termine di rieorso 0 ehe l'amministrazione fiscale ha
alle.stito prem~turamente un rendieonto dei pagamenti provvi-
sorl deI eontnbuente.
.
2. Oggetto deI rieorso in materia d'imposta per Ia difesa nazionale
e la tassazione uffieiale e non l'attendibilitä. presunta di un'indi.
cazione fornita dal eontribuente nella sua diehiarazione d'im.
pasta.
A. -
Der Beschwerdegegner ist Rechtsanwalt, er führt
ferner. das Sekretariat eines Berufsverbandes und ist
Mitglied des Verwaltungsrates einiger Aktiengesellschaf-
ten. Er hat in seiner Erklärung für die Staats- und Gemein-
desteuern 1949/50 und die Wehrsteuer V neben andern
Einkünften Arbeitseinkommen aus selbständiger Berufs-
ausübung, aus der Anstellung bei jenem Berufsverband
und aus seiner Teilnahme an der Verwaltung juristischer
Personen deklariert und darüber im Fragebogen für
Freierwerbende Einzelangaben nach Vordruck gemacht.
Die Veranlagungsbehörde fand, das angegebene Ein-
kommen aus der Anwaltstätigkeit sei ungenügend, und
nahm, da die Luzerner Anwälte die Vorlage ihrer Bücher
verweigern, eine Ermessenseinschätzung vor. Die kanto-
nale Rekurskommission hat die Einschätzung auf Be-
schwerde hin aufgehoben und das steuerbare Einkommen
auf den Betrag herabgesetzt, der in der Steuererklärung
angegeben worden war. Sie führt zur Begründung aus,
eine Ermessenseinschätzung sei immer dann zulässig,
wenn die Einschätzungsbehörde bei pflichtgemässer Prü-
fung der Verhältnisse findet, dass die Angaben des Steuer-
pflichtigen ungenügend seien, und keine Ausweise für
Bundesrechtliche Abgaben. N° 21.
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deren Richtigkeit beigebracht werden (BGE 72 I 42). Da
der Rekurskommission die gleiche Überprüfungspflicht
obliege wie der Veranlagungsbehörde, so sei vorab zu
prüfen, ob hier genügend Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, das in der Steuererklärung deklarierte
Berufseinkommen sei unvollständig. Auf Grund einer
Überprüfung der von der Veranlagungsbehörde herange-
zogenen Indizien erklärt die Rekurskommission, es be-
ständen keine genügenden Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass die Angaben des Rekurrenten in der Steuer-
erklärung ungenügend seien. Die Voraussetzungen für eine
ermessensweise Höherschätzung des Einkommens seien
daher nicht gegeben; dieses sei daher entsprechend der
Steuererklärung festzusetzen.
B. -
Die Wehrsteuerverwaltung des Kantons Luzern
erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem An-
trage, die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene
Einschätzung wieder herzustellen, eventuell die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung einer
Bücheruntersuchung. Zur Begründung wird im wesentli-
chen geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe
offensichtlich auf einer unrichtigen Anwendung des der
Rekurskommission zustehenden Ermessens. Der Steuer-
pflichtige habe einen Ausweis für sein Berufseinkommen
als Rechtsanwalt mit Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis
verweigert und sei deswegen nach Ermessen eingeschätzt
worden; Unter diesen Umständen hätte die Rekurskom-
mission prüfen sollen, ob die von der Veranlagungsbehörde
vorgenommene Einschätzung unrichtig sei, und nicht, ob
genügend Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des
Berufseinkommens laut Selbstdeklaration vorhanden seien.
Übrigens seien die Zweifel in die Selbstdeklaration be-
gründet.
O. -
Die Steuerrekurskommission beantragt Abweisung
der Beschwerde. Sie verweist im wesentlichen auf die
Begründung ihres Entscheides. Der Beschwerdegegner be-
antragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Be-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
schwerde, unter Kostenfolge. Er macht in erster Linie
geltend, das Beschwerderecht sei verwirkt. Die kantonale
Wehrsteuerverwaltung habe den angefochtenen Entscheid
dadurch anerkannt, dass sie nach Empfang und auf
Grund des Entscheides endgültige Wehrsteuernoten aus-
gestellt und über die früher auf Grund provisorischer
Steuerberechnungen geleisteten Zahlungen abgerechnet
habe. Unter diesen Umständen sei die Verwaltung nicht
mehr berechtigt, den Entscheid mit der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde anzufechten, und der Steuerpflichtige
brauche sich auf die Beschwerde nicht einzulassen. Mate-
riell sei die Beschwerde unbegründet. Die Rekurskom-
mission habe die Verhältnisse des Beschwerdegegners
richtig gewürdigt, die Wehrsteuerverwaltung·unrichtig.
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Aufhebung des
angefochtenen Entscheides betreffend die Wehrsteuer und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Be-
urteilung.
Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid
aufgehoben
in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdegegner wendet in erster Linie ein,
die beschwerdeführende Behörde habe den angefochtenen
Entscheid anerkannt und dadur(,lh das Beschwerderecht
verwirkt. Die Wehrsteuerverwaltung Luzern hat, nachdem
der Rekursentscheid zugestellt worden war, dem Be-
schwerdegegner Wehrsteuernoten zugestellt, die sie als
definitiv bezeichnete, und auf Grund dieser Noten über
die Zahlungen abgerechnet, die der Beschwerdegegner
vorher, auf Grund provisorischer Steuerrechnungen, er-
bracht hatte. Nach dem Wortlaute des Begleitschreibens
beruht die Abrechnung offenbar auf der Annahme, dass
die Steuerfestsetzung durch den Rekursentscheid erledigt
sei. Die Stelle der Wehrsteuerverwaltung, von der Rech-
nungen ausgegangen sind, hat wohl nicht mit der Möglich-
keit einer VerwaltungsgE(richtsbeschwerde durch die Ver-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.
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waltung gerechnet. Die scheinbar widerspruchsvolle Hal-
tung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung wäre demnach
auf ein Versagen der Koordination in der Amtsführung
innerhalb der Behörde zurückzuführen.
Nach Art. 114, Abs. 4 WStB wird über auf Grund pro-
visorischer Steuerrechnungen bezogene Steuerbeträge ab-
gerechnet, wenn die Veranlagung endgültig geworden ist.
Das war hier nicht der Fall. Die Abrechnung war, entge-
gen der Auffassung, die der Stellungnahme der eidg. Steuer-
verwaltung zu Grunde liegt, verfrüht. Darüber, welche
Auswirkung einer derart verfrühten Abrechnung über pro-
visorische Steuerzahlungen im Hinblick auf das Beschwer-
derecht beizumessen ist, kann der in Art. 114, Abs. 4
WStB aufgestellten Regelung nichts entnommen werden.
Indessen enthalten die Vorschriften über die eidgenös-
sis!3he Wehrsteuer keine Bestimmung, wonach die Steuer-
zahlung einerseits und die Abrechnung über Steuerlei-
stungen anderseits als Anerkennung einer Steuerberech-
nung zu gelten hätten. Es ist auch von jeher feststehende
Praxis, dass bei den eidgenössischen Steuern Zahlungen,
die vor endgültiger Festsetzung des Steuerbetrages er-
bracht werden, die Ausübung des gesetzlichen Rekurs-
rechtes nicht berühren. Sie gelten stets als unter Vorbehalt
der Bereinigung der Steuerbemessung erbracht in der
Meinung, dass Mehr- und Minderbeträge, die sich dabei
ergeben, auszugleichen seien. Die Praxis hat sich damit
von allem Anfang an bewusst von der Übung entfernt,
die in einzelnen Kantonen herrschte und wonach Rekurse
als gegenstandslos behandelt werden, wenn der Steuer-
pflichtige die Steuerleistung, die er im Rekurs anficht,
erbringt, ohne seiner Zahlung einen ausdrücklichen Vor-
behalt beizufügen (vgl. z. B. I. BLUMENSTEIN, Kommentar
zum bern. Steuergesetz, S. 448 und Zitate, Monatsschrift
für bern. Verwaltungsrecht, 30 S. 148 ff.). Nach der bei
eidgenössischen Steuern geltenden Praxis bedarf es bei
Zahlungen keines besonderen Vorbehaltes, wenn von dem
gesetzlichen Rekursrecht innert der Beschwerdefrist und
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
in richtiger Form Gebrauch gemacht wird. Soweit ein
Vorbehalt überhaupt erforderlich wäre, ist er mit der
Ausübung des Beschwerderechts genügend zum Ausdruck
gebracht. Es be~teht kein Grund, von dieser Praxis abzu-
gehen. Sie entspricht dem Grundsatz rechtsstaatlicher
Verwaltung. Was für Zahlungen gilt, muss auch für eine
Abrechnung der Verwaltung über Steuerzahlungen gelten.
Die vor Ablauf der Beschwerdefrist, also auf Grund einer
noch nicht rechtskräftigen Veranlagung, vorgenommene
Abrechnung stand demnach unter dem Vorbehalt der
endgültigen Festsetzung des Steuerbetrages im gesetzli-
chen Verfahren und damit unter dem Vorbehalt der
Ausübung des Beschwerderechts, auch desjenigen der
Verwaltung, von der die Abrechnung ausging. Die Einrede,
das Beschwerderecht sei verwirkt, ist daher unbegründet.
2. -
Nach feststehender Praxis kann die Einschät-
zungsbehörde eine Ermessenseinschätzung vornehmen,
wenn sie bei Prüfung der Verhältnisse findet, dass die
Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
ungenügend sind, und keine Ausweise für deren Richtig-
keit beigebracht wurden. Die Steuererklärung dient der
Orientierung der Behörden über die Verhältnisse des Steu-
erpflichtigen. Sie ist ein Hilfsmittel für die Einschätzung
neben anderem Material, wie einerseits den Kenntnissen,
die aus den besonderen Erhebungen im einzelnen Falle
gewonnen werden, zu denen das Gesetz die Einschätzungs-
behörde ermächtigt (Art. 89 ff. WStB; vgl. BGE 71 I
133 f. und Zitate), und anderseits den Kenntnissen und
Erfahrungen, die die mit der Veranlagung betrauten
Behörden sowohl aus eigener Beobachtung wie auch aus
andern Quellen schöpfen. Art. 88 Abs. 1, Satz 2 WStB
knüpft Abweichungen von der Steuererklärung an keine
besonderen Voraussetzungen. Er geht davon aus, dass
sich bei der Steuereinschätzung solche Abweichungen
ergeben, und er schreibt zur Sicherung der Interessen
des Steuerpflichtigen lediglich vor, dass sie im Einschät-
zungsprotokoll begründet werden (BGE 72 I 45 f.).
Bundesrechtliche Abgaben. N0 22.
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Ist aber bei unbelegten Posten der Steuererklärung die
Ermessenstaxation an keine besonderen Voraussetzungen
geknüpft, so hat die Rekursbehörde im Falle der Anfech-
tung der Einschätzung nicht zu prüfen, ob genügend
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die An-
gaben in der Steuererklärung unvollständig sind, sondern
ob die angefochtene Einschätzung richtig oder unrichtig
ist CBGE 72 147 f., Erw. 3, Abs. 2). Gegenstand der Wehr-
steuerbeschwerde ist die behördliche Veranlagung, nicht
die unbelegt gebliebene Angabe in der Steuererklärung.
Hier hat die kantonale Rekursinstanz auf die bei ihr
erhobene Beschwerde hin untersucht, ob ((genügend An-
haltspunkte die Annahme rechtfertigen, das in der Steuer-
erklärung deklarierte Berufseinkommen sei unvollständig ».
Sie hat die bei ihr angefochtene Veranlagung aufgehoben
und das steuerbare Einkommen auf den in der Steuer-
erklärung angegebenen Betrag festgesetzt, weil sie jene
Frage verneinte. Sie hat damit der Steuererklärung eine
Bedeutung beigemessen, die ihr, soweit sie nicht belegt
ist, nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses nicht
zukommen kann. Beruht aber der kantonale Rekursent-
scheid auf einer grundsätzlich unrichtigen Fragestellung,
so ist er aufzuheben und die Sache zu neuer Untersuchung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu
der Einschätzung selbst und den dazu von den Parteien
vorgetragenen Erörterungen ist unter diesen Umständen
hier nicht Stellung zu nehmen.
22. Urteil vom 16. Mai 1952 i. S. Lebensmittelverein Zürich
gegen Eidg. Steuerverwaltung.
Ausgleichsteuer : Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV und die
Prämien an die SUV A gelten nicht als « soziale Leistungen»
im Sinne von Art. 11, Abs. 4 lit. bAStE.
Impot compen8atoire : Les contributions de l'employeur a l'AVS
et les primes payees a la Caisse nationale suisse d'assurance en
cas d'accidents ne rentrent pas au nombre des « prestations
sociales » visees par l'art. 11 al. 4 lit. b AlC.