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78_I_153

BGE 78 I 153

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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152

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

entstanden sind, fehlen bestimmte Anhaltspunkte; Belege

sind dafür nach der Natur der Sache nicht vorhanden.

Im Beschwerdeverfahren

betreffend

die

kantonalen

Steuern erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich um

30-35 Einladungen jährlich; die obere Rekursinstanz

erachtete es als glaubhaft, dass die Kosten dafür im Jah-

resdurchschnitt Fr. 1140.- betrugen. Da weitere Erhe-

bungen als aussichtslos erscheinen, kann diese Bemessung

auch der Erledigung der Wehrsteuerbeschwerde zugrunde

gelegt werden. Indem der Beschwerdeführer mit seiner

Familie an den von ihm den Geschäftsfreunden offerierten

Mahlzeiten teilnahm, sparte er die Kosten der entspre-

chenden normalen Verpflegung für seine Familie ein, die

an den geschäftlich bedingten Mehrkosten in Abzug zu

bringen sind. Werden sie mit rund einem Viertel einge-

setzt, so ergeben sich unter diesem Titel Gewinnungs-

kosten von rund Fr. 860.- jährlich.

4. -

Als vorwiegend geschäftlich begründet sind auch

die Neujahrsgratulationen an Geschäftsfreunde im Aus-

land zu betrachten, wie sie namentlich in den angel-

sächsischen Ländern üblich sind und vom Beschwerde-

führer offenbar im Hinblick auf die Wahrung der guten

Beziehungen zwischen seiner Firma und ihren Kunden in

grosser Zahl versandt werden. Obwohl ein Beleg dafür

fehlt, ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer hiefür

Fr. 120.- jährlich ausgegeben hat. Auch dieser Betrag

ist den abzugsfähigen Gewinnungskosten zuzurechnen.

5. -

Der letzte Posten von Fr. 240.- für « kleinere

Geschenke, Glückwünsche usw. an Geschäftsfreunde » be-

trifft nach den im Laufe des Verfahrens gegebenen Aus-

künften vor allem Aufmerksamkeiten anlässlich von Ein-

ladungen des Beschwerdeführers seitens von Kunden' bei

seinen Reisen im Ausland, wo er seinerseits deren Gast-

freundschaft genoss : kleine Geschenke an die Gastgeber

und Trinkgelder an deren Personal. Das sind ausgespro-

chene Standeskosten, weshalb ein Abzug hiefür nicht

gemacht werden kann, wenn auch der Grund der Einla-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.

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dung und damit die letzte Ursache dieser Ausgaben vor-

wiegend in den geschäftlichen Beziehungen lag. Freilich

konnte der Beschwerdeführer diese Ausgaben, die ebenso

hoch sein mochten wie diejenigen für eine Mahlzeit im

Hotel, nicht wie die Hotelrechnung von der Firma ver-

güten lassen, so dass die Einladungen für ihn eine Belastung

bilden. Doch ist andeI'8eits zu berücksichtigen, dass ihm

für seine Reisen die Verpflegungskosten von der Firma

ersetzt werden, während er dabei die Kosten der Ver-

pflegung zuhause einspart. Der hieraus gezogene Vorteil

übersteigt zweifellos jene Kosten für genossene Einladun-

gen und dürfte überhaupt die Ausgaben aufwiegen, die

dem Beschwerdeführer auf seinen Reisen entstehen und

von der Firma nicht vergütet werden.

6. -

Von den Auslagen, welche der Beschwerdeführer

an seinem . rohen Einkommen in Abzug bringen will,

erweisen sich somit rund Fr. 1000.- pro Jahr als Gewin-

nungskosten. Sein wehrsteuerpflichtiges Einkommen ist

deshalb um diesen Betrag herabzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem das

der Wehrsteuer der V. Periode unterliegende Einkommen

des Beschwerdeführers auf Fr. 37,000.- herabgesetzt

wird. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.

21. Urteil vom 5. April 1952 i. S. Wehrstener- und Wehropfer-

verwaltung des Kantons Luzem gegen B. und Stener-Reknrs-

kommission des Kantons Lnzem.

Wehrsteuer :

1. Die Ausübung des gesetzlichen Beschwerderechts wird dadurch

nicht berührt, dass der Steuerpflichtige eine Steuerleistung vor

Ablauf der Beschwerdefrist erbringt oder dass die Verwaltung

vorzeitig über provisorische Steuerzahlungen abrechnet.

2. Gegenstand der Wehrsteuerbeschwerde ist die behördliche Ver-

anlagung, nicht die mutmassliche Zuverlässigkeit einer Angabe

in der Steuererklärung.

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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

ImpOt pour la de!ense nationale:

1. N~ porte en rien .atteinte au ?roit de,reeours legalle paiement

falt par un eontrlbuable, au tltre de l'nnpöt, avant l'expiration

~u de!a~ de r~eours; pas plus que l'etablissement premature, par

I aWullstratlOn, d un deeompte des paiements antieipes faits

au titre de l'impöt.

2. e'est la taxation faite par l'autorite qui eonstitue l'objet du

reeours en matiere d'impöt pour la defense nationale et non pas

la valeur presumable d'une indieation fournie par la declaration

du eontribuable.

Imposta per la di!esa nazionale:

1. TI diritto di rieorrere eontro la tassazione non e pregiudieato

pel fatto ehe il eontribuente ha pagato I'imposta prinla ehe

seadesse il termine di rieorso 0 ehe l'amministrazione fiscale ha

alle.stito prem~turamente un rendieonto dei pagamenti provvi-

sorl deI eontnbuente.

.

2. Oggetto deI rieorso in materia d'imposta per Ia difesa nazionale

e la tassazione uffieiale e non l'attendibilitä. presunta di un'indi.

cazione fornita dal eontribuente nella sua diehiarazione d'im.

pasta.

A. -

Der Beschwerdegegner ist Rechtsanwalt, er führt

ferner. das Sekretariat eines Berufsverbandes und ist

Mitglied des Verwaltungsrates einiger Aktiengesellschaf-

ten. Er hat in seiner Erklärung für die Staats- und Gemein-

desteuern 1949/50 und die Wehrsteuer V neben andern

Einkünften Arbeitseinkommen aus selbständiger Berufs-

ausübung, aus der Anstellung bei jenem Berufsverband

und aus seiner Teilnahme an der Verwaltung juristischer

Personen deklariert und darüber im Fragebogen für

Freierwerbende Einzelangaben nach Vordruck gemacht.

Die Veranlagungsbehörde fand, das angegebene Ein-

kommen aus der Anwaltstätigkeit sei ungenügend, und

nahm, da die Luzerner Anwälte die Vorlage ihrer Bücher

verweigern, eine Ermessenseinschätzung vor. Die kanto-

nale Rekurskommission hat die Einschätzung auf Be-

schwerde hin aufgehoben und das steuerbare Einkommen

auf den Betrag herabgesetzt, der in der Steuererklärung

angegeben worden war. Sie führt zur Begründung aus,

eine Ermessenseinschätzung sei immer dann zulässig,

wenn die Einschätzungsbehörde bei pflichtgemässer Prü-

fung der Verhältnisse findet, dass die Angaben des Steuer-

pflichtigen ungenügend seien, und keine Ausweise für

Bundesrechtliche Abgaben. N° 21.

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deren Richtigkeit beigebracht werden (BGE 72 I 42). Da

der Rekurskommission die gleiche Überprüfungspflicht

obliege wie der Veranlagungsbehörde, so sei vorab zu

prüfen, ob hier genügend Anhaltspunkte die Annahme

rechtfertigen, das in der Steuererklärung deklarierte

Berufseinkommen sei unvollständig. Auf Grund einer

Überprüfung der von der Veranlagungsbehörde herange-

zogenen Indizien erklärt die Rekurskommission, es be-

ständen keine genügenden Anhaltspunkte für die An-

nahme, dass die Angaben des Rekurrenten in der Steuer-

erklärung ungenügend seien. Die Voraussetzungen für eine

ermessensweise Höherschätzung des Einkommens seien

daher nicht gegeben; dieses sei daher entsprechend der

Steuererklärung festzusetzen.

B. -

Die Wehrsteuerverwaltung des Kantons Luzern

erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem An-

trage, die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene

Einschätzung wieder herzustellen, eventuell die Sache

an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung einer

Bücheruntersuchung. Zur Begründung wird im wesentli-

chen geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe

offensichtlich auf einer unrichtigen Anwendung des der

Rekurskommission zustehenden Ermessens. Der Steuer-

pflichtige habe einen Ausweis für sein Berufseinkommen

als Rechtsanwalt mit Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis

verweigert und sei deswegen nach Ermessen eingeschätzt

worden; Unter diesen Umständen hätte die Rekurskom-

mission prüfen sollen, ob die von der Veranlagungsbehörde

vorgenommene Einschätzung unrichtig sei, und nicht, ob

genügend Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des

Berufseinkommens laut Selbstdeklaration vorhanden seien.

Übrigens seien die Zweifel in die Selbstdeklaration be-

gründet.

O. -

Die Steuerrekurskommission beantragt Abweisung

der Beschwerde. Sie verweist im wesentlichen auf die

Begründung ihres Entscheides. Der Beschwerdegegner be-

antragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Be-

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

schwerde, unter Kostenfolge. Er macht in erster Linie

geltend, das Beschwerderecht sei verwirkt. Die kantonale

Wehrsteuerverwaltung habe den angefochtenen Entscheid

dadurch anerkannt, dass sie nach Empfang und auf

Grund des Entscheides endgültige Wehrsteuernoten aus-

gestellt und über die früher auf Grund provisorischer

Steuerberechnungen geleisteten Zahlungen abgerechnet

habe. Unter diesen Umständen sei die Verwaltung nicht

mehr berechtigt, den Entscheid mit der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde anzufechten, und der Steuerpflichtige

brauche sich auf die Beschwerde nicht einzulassen. Mate-

riell sei die Beschwerde unbegründet. Die Rekurskom-

mission habe die Verhältnisse des Beschwerdegegners

richtig gewürdigt, die Wehrsteuerverwaltung·unrichtig.

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Aufhebung des

angefochtenen Entscheides betreffend die Wehrsteuer und

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Be-

urteilung.

Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid

aufgehoben

in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdegegner wendet in erster Linie ein,

die beschwerdeführende Behörde habe den angefochtenen

Entscheid anerkannt und dadur(,lh das Beschwerderecht

verwirkt. Die Wehrsteuerverwaltung Luzern hat, nachdem

der Rekursentscheid zugestellt worden war, dem Be-

schwerdegegner Wehrsteuernoten zugestellt, die sie als

definitiv bezeichnete, und auf Grund dieser Noten über

die Zahlungen abgerechnet, die der Beschwerdegegner

vorher, auf Grund provisorischer Steuerrechnungen, er-

bracht hatte. Nach dem Wortlaute des Begleitschreibens

beruht die Abrechnung offenbar auf der Annahme, dass

die Steuerfestsetzung durch den Rekursentscheid erledigt

sei. Die Stelle der Wehrsteuerverwaltung, von der Rech-

nungen ausgegangen sind, hat wohl nicht mit der Möglich-

keit einer VerwaltungsgE(richtsbeschwerde durch die Ver-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 21.

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waltung gerechnet. Die scheinbar widerspruchsvolle Hal-

tung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung wäre demnach

auf ein Versagen der Koordination in der Amtsführung

innerhalb der Behörde zurückzuführen.

Nach Art. 114, Abs. 4 WStB wird über auf Grund pro-

visorischer Steuerrechnungen bezogene Steuerbeträge ab-

gerechnet, wenn die Veranlagung endgültig geworden ist.

Das war hier nicht der Fall. Die Abrechnung war, entge-

gen der Auffassung, die der Stellungnahme der eidg. Steuer-

verwaltung zu Grunde liegt, verfrüht. Darüber, welche

Auswirkung einer derart verfrühten Abrechnung über pro-

visorische Steuerzahlungen im Hinblick auf das Beschwer-

derecht beizumessen ist, kann der in Art. 114, Abs. 4

WStB aufgestellten Regelung nichts entnommen werden.

Indessen enthalten die Vorschriften über die eidgenös-

sis!3he Wehrsteuer keine Bestimmung, wonach die Steuer-

zahlung einerseits und die Abrechnung über Steuerlei-

stungen anderseits als Anerkennung einer Steuerberech-

nung zu gelten hätten. Es ist auch von jeher feststehende

Praxis, dass bei den eidgenössischen Steuern Zahlungen,

die vor endgültiger Festsetzung des Steuerbetrages er-

bracht werden, die Ausübung des gesetzlichen Rekurs-

rechtes nicht berühren. Sie gelten stets als unter Vorbehalt

der Bereinigung der Steuerbemessung erbracht in der

Meinung, dass Mehr- und Minderbeträge, die sich dabei

ergeben, auszugleichen seien. Die Praxis hat sich damit

von allem Anfang an bewusst von der Übung entfernt,

die in einzelnen Kantonen herrschte und wonach Rekurse

als gegenstandslos behandelt werden, wenn der Steuer-

pflichtige die Steuerleistung, die er im Rekurs anficht,

erbringt, ohne seiner Zahlung einen ausdrücklichen Vor-

behalt beizufügen (vgl. z. B. I. BLUMENSTEIN, Kommentar

zum bern. Steuergesetz, S. 448 und Zitate, Monatsschrift

für bern. Verwaltungsrecht, 30 S. 148 ff.). Nach der bei

eidgenössischen Steuern geltenden Praxis bedarf es bei

Zahlungen keines besonderen Vorbehaltes, wenn von dem

gesetzlichen Rekursrecht innert der Beschwerdefrist und

158

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

in richtiger Form Gebrauch gemacht wird. Soweit ein

Vorbehalt überhaupt erforderlich wäre, ist er mit der

Ausübung des Beschwerderechts genügend zum Ausdruck

gebracht. Es be~teht kein Grund, von dieser Praxis abzu-

gehen. Sie entspricht dem Grundsatz rechtsstaatlicher

Verwaltung. Was für Zahlungen gilt, muss auch für eine

Abrechnung der Verwaltung über Steuerzahlungen gelten.

Die vor Ablauf der Beschwerdefrist, also auf Grund einer

noch nicht rechtskräftigen Veranlagung, vorgenommene

Abrechnung stand demnach unter dem Vorbehalt der

endgültigen Festsetzung des Steuerbetrages im gesetzli-

chen Verfahren und damit unter dem Vorbehalt der

Ausübung des Beschwerderechts, auch desjenigen der

Verwaltung, von der die Abrechnung ausging. Die Einrede,

das Beschwerderecht sei verwirkt, ist daher unbegründet.

2. -

Nach feststehender Praxis kann die Einschät-

zungsbehörde eine Ermessenseinschätzung vornehmen,

wenn sie bei Prüfung der Verhältnisse findet, dass die

Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung

ungenügend sind, und keine Ausweise für deren Richtig-

keit beigebracht wurden. Die Steuererklärung dient der

Orientierung der Behörden über die Verhältnisse des Steu-

erpflichtigen. Sie ist ein Hilfsmittel für die Einschätzung

neben anderem Material, wie einerseits den Kenntnissen,

die aus den besonderen Erhebungen im einzelnen Falle

gewonnen werden, zu denen das Gesetz die Einschätzungs-

behörde ermächtigt (Art. 89 ff. WStB; vgl. BGE 71 I

133 f. und Zitate), und anderseits den Kenntnissen und

Erfahrungen, die die mit der Veranlagung betrauten

Behörden sowohl aus eigener Beobachtung wie auch aus

andern Quellen schöpfen. Art. 88 Abs. 1, Satz 2 WStB

knüpft Abweichungen von der Steuererklärung an keine

besonderen Voraussetzungen. Er geht davon aus, dass

sich bei der Steuereinschätzung solche Abweichungen

ergeben, und er schreibt zur Sicherung der Interessen

des Steuerpflichtigen lediglich vor, dass sie im Einschät-

zungsprotokoll begründet werden (BGE 72 I 45 f.).

Bundesrechtliche Abgaben. N0 22.

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Ist aber bei unbelegten Posten der Steuererklärung die

Ermessenstaxation an keine besonderen Voraussetzungen

geknüpft, so hat die Rekursbehörde im Falle der Anfech-

tung der Einschätzung nicht zu prüfen, ob genügend

Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die An-

gaben in der Steuererklärung unvollständig sind, sondern

ob die angefochtene Einschätzung richtig oder unrichtig

ist CBGE 72 147 f., Erw. 3, Abs. 2). Gegenstand der Wehr-

steuerbeschwerde ist die behördliche Veranlagung, nicht

die unbelegt gebliebene Angabe in der Steuererklärung.

Hier hat die kantonale Rekursinstanz auf die bei ihr

erhobene Beschwerde hin untersucht, ob ((genügend An-

haltspunkte die Annahme rechtfertigen, das in der Steuer-

erklärung deklarierte Berufseinkommen sei unvollständig ».

Sie hat die bei ihr angefochtene Veranlagung aufgehoben

und das steuerbare Einkommen auf den in der Steuer-

erklärung angegebenen Betrag festgesetzt, weil sie jene

Frage verneinte. Sie hat damit der Steuererklärung eine

Bedeutung beigemessen, die ihr, soweit sie nicht belegt

ist, nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses nicht

zukommen kann. Beruht aber der kantonale Rekursent-

scheid auf einer grundsätzlich unrichtigen Fragestellung,

so ist er aufzuheben und die Sache zu neuer Untersuchung

und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu

der Einschätzung selbst und den dazu von den Parteien

vorgetragenen Erörterungen ist unter diesen Umständen

hier nicht Stellung zu nehmen.

22. Urteil vom 16. Mai 1952 i. S. Lebensmittelverein Zürich

gegen Eidg. Steuerverwaltung.

Ausgleichsteuer : Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV und die

Prämien an die SUV A gelten nicht als « soziale Leistungen»

im Sinne von Art. 11, Abs. 4 lit. bAStE.

Impot compen8atoire : Les contributions de l'employeur a l'AVS

et les primes payees a la Caisse nationale suisse d'assurance en

cas d'accidents ne rentrent pas au nombre des « prestations

sociales » visees par l'art. 11 al. 4 lit. b AlC.