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78_I_153

BGE 78 I 153

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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152 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. entstanden sind, fehlen bestimmte Anhaltspunkte ; Belege sind dafür nach der Natur der Sache nicht vorhanden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die kantonalen Steuern erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich um 30-35 Einladungen jährlich; die obere Rekursinstanz erachtete es als glaubhaft, dass die Kosten dafür im Jah- resdurchschnitt Fr. 1140.- betrugen. Da weitere Erhe- bungen als aussichtslos erscheinen, kann diese Bemessung auch der Erledigung der Wehrsteuerbeschwerde zugrunde gelegt werden. Indem der Beschwerdeführer mit seiner Familie an den von ihm den Geschäftsfreunden offerierten Mahlzeiten teilnahm, sparte er die Kosten der entspre- chenden normalen Verpflegung für seine Familie ein, die an den geschäftlich bedingten Mehrkosten in Abzug zu bringen sind. Werden sie mit rund einem Viertel einge- setzt, so ergeben sich unter diesem Titel Gewinnungs- kosten von rund Fr. 860.- jährlich.

4. - Als vorwiegend geschäftlich begründet sind auch die Neujahrsgratulationen an Geschäftsfreunde im Aus- land zu betrachten, wie sie namentlich in den angel- sächsischen Ländern üblich sind und vom Beschwerde- führer offenbar im Hinblick auf die Wahrung der guten Beziehungen zwischen seiner Firma und ihren Kunden in grosser Zahl versandt werden. Obwohl ein Beleg dafür fehlt, ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer hiefür Fr. 120.- jährlich ausgegeben hat. Auch dieser Betrag ist den abzugsfähigen Gewinnungskosten zuzurechnen.

5. - Der letzte Posten von Fr. 240.- für « kleinere Geschenke, Glückwünsche usw. an Geschäftsfreunde » be- trifft nach den im Laufe des Verfahrens gegebenen Aus- künften vor allem Aufmerksamkeiten anlässlich von Ein- ladungen des Beschwerdeführers seitens von Kunden' bei seinen Reisen im Ausland, wo er seinerseits deren Gast- freundschaft genoss : kleine Geschenke an die Gastgeber und Trinkgelder an deren Personal. Das sind ausgespro- chene Standeskosten, weshalb ein Abzug hiefür nicht gemacht werden kann, wenn auch der Grund der Einla- Bundesrechtliche Abgaben. N0 21. 1113 dung und damit die letzte Ursache dieser Ausgaben vor- wiegend in den geschäftlichen Beziehungen lag. Freilich konnte der Beschwerdeführer diese Ausgaben, die ebenso hoch sein mochten wie diejenigen für eine Mahlzeit im Hotel, nicht wie die Hotelrechnung von der Firma ver- güten lassen, so dass die Einladungen für ihn eine Belastung bilden. Doch ist andeI'8eits zu berücksichtigen, dass ihm für seine Reisen die Verpflegungskosten von der Firma ersetzt werden, während er dabei die Kosten der Ver- pflegung zuhause einspart. Der hieraus gezogene Vorteil übersteigt zweifellos jene Kosten für genossene Einladun- gen und dürfte überhaupt die Ausgaben aufwiegen, die dem Beschwerdeführer auf seinen Reisen entstehen und von der Firma nicht vergütet werden.

6. - Von den Auslagen, welche der Beschwerdeführer an seinem . rohen Einkommen in Abzug bringen will, erweisen sich somit rund Fr. 1000.- pro Jahr als Gewin- nungskosten. Sein wehrsteuerpflichtiges Einkommen ist deshalb um diesen Betrag herabzusetzen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem das der Wehrsteuer der V. Periode unterliegende Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 37,000.- herabgesetzt wird. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.

21. Urteil vom 5. April 1952 i. S. Wehrstener- und Wehropfer- verwaltung des Kantons Luzem gegen B. und Stener-Reknrs- kommission des Kantons Lnzem. Wehrsteuer :

1. Die Ausübung des gesetzlichen Beschwerderechts wird dadurch nicht berührt, dass der Steuerpflichtige eine Steuerleistung vor Ablauf der Beschwerdefrist erbringt oder dass die Verwaltung vorzeitig über provisorische Steuerzahlungen abrechnet.

2. Gegenstand der Wehrsteuerbeschwerde ist die behördliche Ver- anlagung, nicht die mutmassliche Zuverlässigkeit einer Angabe in der Steuererklärung. 154 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. ImpOt pour la de!ense nationale:

1. N~ porte en rien .atteinte au ?roit de ,reeours legalle paiement falt par un eontrlbuable, au tltre de l'nnpöt, avant l'expiration ~u de!a~ de r~eours; pas plus que l'etablissement premature, par I aWullstratlOn, d un deeompte des paiements antieipes faits au titre de l'impöt.

2. e'est la taxation faite par l'autorite qui eonstitue l'objet du reeours en matiere d'impöt pour la defense nationale et non pas la valeur presumable d'une indieation fournie par la declaration du eontribuable. Imposta per la di!esa nazionale:

1. TI diritto di rieorrere eontro la tassazione non e pregiudieato pel fatto ehe il eontribuente ha pagato I'imposta prinla ehe seadesse il termine di rieorso 0 ehe l'amministrazione fiscale ha alle.stito prem~turamente un rendieonto dei pagamenti provvi- sorl deI eontnbuente. .

2. Oggetto deI rieorso in materia d'imposta per Ia difesa nazionale e la tassazione uffieiale e non l'attendibilitä. presunta di un'indi. cazione fornita dal eontribuente nella sua diehiarazione d'im. pasta. A. - Der Beschwerdegegner ist Rechtsanwalt, er führt ferner. das Sekretariat eines Berufsverbandes und ist Mitglied des Verwaltungsrates einiger Aktiengesellschaf- ten. Er hat in seiner Erklärung für die Staats- und Gemein- desteuern 1949/50 und die Wehrsteuer V neben andern Einkünften Arbeitseinkommen aus selbständiger Berufs- ausübung, aus der Anstellung bei jenem Berufsverband und aus seiner Teilnahme an der Verwaltung juristischer Personen deklariert und darüber im Fragebogen für Freierwerbende Einzelangaben nach Vordruck gemacht. Die Veranlagungsbehörde fand, das angegebene Ein- kommen aus der Anwaltstätigkeit sei ungenügend, und nahm, da die Luzerner Anwälte die Vorlage ihrer Bücher verweigern, eine Ermessenseinschätzung vor. Die kanto- nale Rekurskommission hat die Einschätzung auf Be- schwerde hin aufgehoben und das steuerbare Einkommen auf den Betrag herabgesetzt, der in der Steuererklärung angegeben worden war. Sie führt zur Begründung aus, eine Ermessenseinschätzung sei immer dann zulässig, wenn die Einschätzungsbehörde bei pflichtgemässer Prü- fung der Verhältnisse findet, dass die Angaben des Steuer- pflichtigen ungenügend seien, und keine Ausweise für Bundesrechtliche Abgaben. N° 21. 165 deren Richtigkeit beigebracht werden (BGE 72 I 42). Da der Rekurskommission die gleiche Überprüfungspflicht obliege wie der Veranlagungsbehörde, so sei vorab zu prüfen, ob hier genügend Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, das in der Steuererklärung deklarierte Berufseinkommen sei unvollständig. Auf Grund einer Überprüfung der von der Veranlagungsbehörde herange- zogenen Indizien erklärt die Rekurskommission, es be- ständen keine genügenden Anhaltspunkte für die An- nahme, dass die Angaben des Rekurrenten in der Steuer- erklärung ungenügend seien. Die Voraussetzungen für eine ermessensweise Höherschätzung des Einkommens seien daher nicht gegeben; dieses sei daher entsprechend der Steuererklärung festzusetzen. B. - Die Wehrsteuerverwaltung des Kantons Luzern erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem An- trage, die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Einschätzung wieder herzustellen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung einer Bücheruntersuchung. Zur Begründung wird im wesentli- chen geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe offensichtlich auf einer unrichtigen Anwendung des der Rekurskommission zustehenden Ermessens. Der Steuer- pflichtige habe einen Ausweis für sein Berufseinkommen als Rechtsanwalt mit Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis verweigert und sei deswegen nach Ermessen eingeschätzt worden; Unter diesen Umständen hätte die Rekurskom- mission prüfen sollen, ob die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Einschätzung unrichtig sei, und nicht, ob genügend Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Berufseinkommens laut Selbstdeklaration vorhanden seien. Übrigens seien die Zweifel in die Selbstdeklaration be- gründet. O. - Die Steuerrekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie verweist im wesentlichen auf die Begründung ihres Entscheides. Der Beschwerdegegner be- antragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Be- 156 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. schwerde, unter Kostenfolge. Er macht in erster Linie geltend, das Beschwerderecht sei verwirkt. Die kantonale Wehrsteuerverwaltung habe den angefochtenen Entscheid dadurch anerkannt, dass sie nach Empfang und auf Grund des Entscheides endgültige Wehrsteuernoten aus- gestellt und über die früher auf Grund provisorischer Steuerberechnungen geleisteten Zahlungen abgerechnet habe. Unter diesen Umständen sei die Verwaltung nicht mehr berechtigt, den Entscheid mit der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde anzufechten, und der Steuerpflichtige brauche sich auf die Beschwerde nicht einzulassen. Mate- riell sei die Beschwerde unbegründet. Die Rekurskom- mission habe die Verhältnisse des Beschwerdegegners richtig gewürdigt, die Wehrsteuerverwaltung·unrichtig. Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides betreffend die Wehrsteuer und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Be- urteilung. Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid aufgehoben in Erwägung :

1. - Der Beschwerdegegner wendet in erster Linie ein, die beschwerdeführende Behörde habe den angefochtenen Entscheid anerkannt und dadur(,lh das Beschwerderecht verwirkt. Die Wehrsteuerverwaltung Luzern hat, nachdem der Rekursentscheid zugestellt worden war, dem Be- schwerdegegner Wehrsteuernoten zugestellt, die sie als definitiv bezeichnete, und auf Grund dieser Noten über die Zahlungen abgerechnet, die der Beschwerdegegner vorher, auf Grund provisorischer Steuerrechnungen, er- bracht hatte. Nach dem Wortlaute des Begleitschreibens beruht die Abrechnung offenbar auf der Annahme, dass die Steuerfestsetzung durch den Rekursentscheid erledigt sei. Die Stelle der Wehrsteuerverwaltung, von der Rech- nungen ausgegangen sind, hat wohl nicht mit der Möglich- keit einer VerwaltungsgE(richtsbeschwerde durch die Ver- Bundesrechtliche Abgaben. N0 21. 157 waltung gerechnet. Die scheinbar widerspruchsvolle Hal- tung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung wäre demnach auf ein Versagen der Koordination in der Amtsführung innerhalb der Behörde zurückzuführen. Nach Art. 114, Abs. 4 WStB wird über auf Grund pro- visorischer Steuerrechnungen bezogene Steuerbeträge ab- gerechnet, wenn die Veranlagung endgültig geworden ist. Das war hier nicht der Fall. Die Abrechnung war, entge- gen der Auffassung, die der Stellungnahme der eidg. Steuer- verwaltung zu Grunde liegt, verfrüht. Darüber, welche Auswirkung einer derart verfrühten Abrechnung über pro- visorische Steuerzahlungen im Hinblick auf das Beschwer- derecht beizumessen ist, kann der in Art. 114, Abs. 4 WStB aufgestellten Regelung nichts entnommen werden. Indessen enthalten die Vorschriften über die eidgenös- sis!3he Wehrsteuer keine Bestimmung, wonach die Steuer- zahlung einerseits und die Abrechnung über Steuerlei- stungen anderseits als Anerkennung einer Steuerberech- nung zu gelten hätten. Es ist auch von jeher feststehende Praxis, dass bei den eidgenössischen Steuern Zahlungen, die vor endgültiger Festsetzung des Steuerbetrages er- bracht werden, die Ausübung des gesetzlichen Rekurs- rechtes nicht berühren. Sie gelten stets als unter Vorbehalt der Bereinigung der Steuerbemessung erbracht in der Meinung, dass Mehr- und Minderbeträge, die sich dabei ergeben, auszugleichen seien. Die Praxis hat sich damit von allem Anfang an bewusst von der Übung entfernt, die in einzelnen Kantonen herrschte und wonach Rekurse als gegenstandslos behandelt werden, wenn der Steuer- pflichtige die Steuerleistung, die er im Rekurs anficht, erbringt, ohne seiner Zahlung einen ausdrücklichen Vor- behalt beizufügen (vgl. z. B. I. BLUMENSTEIN, Kommentar zum bern. Steuergesetz, S. 448 und Zitate, Monatsschrift für bern. Verwaltungsrecht, 30 S. 148 ff.). Nach der bei eidgenössischen Steuern geltenden Praxis bedarf es bei Zahlungen keines besonderen Vorbehaltes, wenn von dem gesetzlichen Rekursrecht innert der Beschwerdefrist und 158 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. in richtiger Form Gebrauch gemacht wird. Soweit ein Vorbehalt überhaupt erforderlich wäre, ist er mit der Ausübung des Beschwerderechts genügend zum Ausdruck gebracht. Es be~teht kein Grund, von dieser Praxis abzu- gehen. Sie entspricht dem Grundsatz rechtsstaatlicher Verwaltung. Was für Zahlungen gilt, muss auch für eine Abrechnung der Verwaltung über Steuerzahlungen gelten. Die vor Ablauf der Beschwerdefrist, also auf Grund einer noch nicht rechtskräftigen Veranlagung, vorgenommene Abrechnung stand demnach unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung des Steuerbetrages im gesetzli- chen Verfahren und damit unter dem Vorbehalt der Ausübung des Beschwerderechts, auch desjenigen der Verwaltung, von der die Abrechnung ausging. Die Einrede, das Beschwerderecht sei verwirkt, ist daher unbegründet.

2. - Nach feststehender Praxis kann die Einschät- zungsbehörde eine Ermessenseinschätzung vornehmen, wenn sie bei Prüfung der Verhältnisse findet, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ungenügend sind, und keine Ausweise für deren Richtig- keit beigebracht wurden. Die Steuererklärung dient der Orientierung der Behörden über die Verhältnisse des Steu- erpflichtigen. Sie ist ein Hilfsmittel für die Einschätzung neben anderem Material, wie einerseits den Kenntnissen, die aus den besonderen Erhebungen im einzelnen Falle gewonnen werden, zu denen das Gesetz die Einschätzungs- behörde ermächtigt (Art. 89 ff. WStB; vgl. BGE 71 I 133 f. und Zitate), und anderseits den Kenntnissen und Erfahrungen, die die mit der Veranlagung betrauten Behörden sowohl aus eigener Beobachtung wie auch aus andern Quellen schöpfen. Art. 88 Abs. 1, Satz 2 WStB knüpft Abweichungen von der Steuererklärung an keine besonderen Voraussetzungen. Er geht davon aus, dass sich bei der Steuereinschätzung solche Abweichungen ergeben, und er schreibt zur Sicherung der Interessen des Steuerpflichtigen lediglich vor, dass sie im Einschät- zungsprotokoll begründet werden (BGE 72 I 45 f.). Bundesrechtliche Abgaben. N0 22. 169 Ist aber bei unbelegten Posten der Steuererklärung die Ermessenstaxation an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft, so hat die Rekursbehörde im Falle der Anfech- tung der Einschätzung nicht zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die An- gaben in der Steuererklärung unvollständig sind, sondern ob die angefochtene Einschätzung richtig oder unrichtig ist CBGE 72 147 f., Erw. 3, Abs. 2). Gegenstand der Wehr- steuerbeschwerde ist die behördliche Veranlagung, nicht die unbelegt gebliebene Angabe in der Steuererklärung. Hier hat die kantonale Rekursinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde hin untersucht, ob (( genügend An- haltspunkte die Annahme rechtfertigen, das in der Steuer- erklärung deklarierte Berufseinkommen sei unvollständig ». Sie hat die bei ihr angefochtene Veranlagung aufgehoben und das steuerbare Einkommen auf den in der Steuer- erklärung angegebenen Betrag festgesetzt, weil sie jene Frage verneinte. Sie hat damit der Steuererklärung eine Bedeutung beigemessen, die ihr, soweit sie nicht belegt ist, nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses nicht zukommen kann. Beruht aber der kantonale Rekursent- scheid auf einer grundsätzlich unrichtigen Fragestellung, so ist er aufzuheben und die Sache zu neuer Untersuchung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zu der Einschätzung selbst und den dazu von den Parteien vorgetragenen Erörterungen ist unter diesen Umständen hier nicht Stellung zu nehmen.

22. Urteil vom 16. Mai 1952 i. S. Lebensmittelverein Zürich gegen Eidg. Steuerverwaltung. Ausgleichsteuer : Die Arbeitgeberbeiträge an die AHV und die Prämien an die SUV A gelten nicht als « soziale Leistungen» im Sinne von Art. 11, Abs. 4 lit. bAStE. Impot compen8atoire : Les contributions de l'employeur a l'AVS et les primes payees a la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents ne rentrent pas au nombre des « prestations sociales » visees par l'art. 11 al. 4 lit. b AlC.