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78_I_165

BGE 78 I 165

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

die Lohnausgleichskassen ausschliesst, da sie auf einem

gesetzlichen Obligatorium beruhen. So ist auch die bis-

herige Praxis der ESt V. Sie entspricht dem Sinn und

Zweck von Art: 11 Abs. 4 lit. b AStG und seiner restrik-

tiven Auslegung als Ausnahmebestimmung.

Der Beschwerdeführer stösst sich damn, dass wegen

dieser Auffassung infolge des Inkrafttretens der AHV

seine Steuerleistung erhöht wurde, indem seine Arbeitge-

berbeiträge an die AHV an die Stelle der von ihm vorher

für die freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversicherung

seines Personals bezahlten Prämien getreten sind, welche

als soziale Leistungen anerkannt wurden. Das ist an sich

richtig, hat aber nichts Stossendes. Der Beschwerdeführer

wird dadurch nicht gegenüber anderen schlechter gestellt,

sondern geht nur der früher genossenen Begünstigung

verlustig. Diese war darin begründet, dass seine damaligen

Leistungen freiwillig waren, eine vorbildliche Handlungs-

weise darstellten. Selbst wenn er heute insgesamt nicht

weniger für sein Personal leisten würde als damals, so

vermöchten doch die jetzt kraft gesetzlicher Pflicht vom

Beschwerdeführer gleich wie von allen anderen bezahlten

Beiträge keine solche Begünstigung mehr zu rechtfertigen.

Die Belohnung für seine vorbildliche Haltung als Pionier

ist ihm zuteil geworden, solange diese Haltung bestand;

seit sie durch die Entwicklung der Gesetzgebung Allge-

meingut und zur blassen Pflichterfüllung geworden ist,

besteht dazu kein Anlass mehr.

Freilich ist es weniger leicht, neben obligatorischen

Beiträgen von 2 % der Lohnsumme freiwillig noch weitere

Sozialleistungen von mehr als 5 % derselben zu erbringen,

als dies ohne jene gesetzliche Verpflichtung wäre. Das

war aber schon beim Inkrafttreten der Ausgleichsteuer

so, indem damals die Arbeitgeber 2 % der Lohnsumme an

die Lohnausgleichskassen zu entrichten hatten; diese Bei-

träge wurden nie als soziale Leistungen im Sinne von Art.

11 Abs. 4 lit. b AStB anerkannt und auch vom Beschwerde-

führer nicht als solche geltend gemacht. Die Beiträge an

Registersachen. N0 23.

165

die AHV sind praktisch an die Stelle derjenigen an die

Lohnausgleichskassen getreten, und die Höhe der gesetz-

lich vorgeschriebenen Leistungen ist gleich geblieben. Die

Gesamtheit der vom Beschwerdeführer neben dem Lohn

erbrachten Leistungen für sein Personal ist nach der Ein-

führung der AHV sogar zurückgegangen, indem er die

frühere freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversicherung

an die AHV anpasste, d. h. abbaute. Würde seinem

Antrag stattgegeben, so erhielte er nach wie vor die

maximale Herabsetzung von einem Viertel des Steuer-

betrages, obwohl seine freiwilligen Sozialleistungen unter

diesen Viertel gesunken sind; das kann nicht der Wille

des Gesetzes sein.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1952 i. S. I<let-

rohm A.-G. gegen Fragniere und Regierungsrat des Kantons

Appenzell A.Rh.

Art. 704 OR und 85 Abs. 1 HRegVO.

Gegenüberstellung und Auslegung der beiden, im Wortlaut. nicht

übereinstimmenden Vorschriften hinsichtlich der für dIe Be·

rechtigung zum Begehren um Auflegung der Bilanz einer Aktien-

gesellschaft gesetzten Bedingung (Ausweis bzw. Glaubhaftma-

chung der Gläubigereigenschaft).

Art. 704 00 et 85 al. 1 ORO.

Comparaison et interpretation des deux dispositions qui ne con·

cordent pas dans leur texte. Pour demander a pouvoir consulter

le bilan d'une societ8 anonyme, faut·il prouver sa qualiM de

creancier ou suffit-il de la rendre vraisemblable ?

Art. 704 00 e 85 ep. 1 ORO.

Coruronto e interpretazione delle due disposizioni che non concor-

dano nel loro testo. Per domandare di poter consultare il bilan-

cio d'una societa anonima, devesi provare 0 basta rendere

attendibile la propria qualita di creditore ?

166

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

A. -

Seit Dezember 1947 war Marcel Fragniere als

Techniker bei der Metrohm A.-G. angestellt. Im Herbst

1949 wurde er entlassen. Die Arbeitgeberin beanspruchte

für sich das Recht zu sofortiger Auflösung des Dienstver-

trages aus wichtigen Gründen gemäss Art. 352 OR. Diese

Auffassung ist dargelegt in einem Schreiben vom 3. Oktober

1949, das ihr Anwalt Dr. Auer an den Anwalt Fragnieres,

Dr. Staehelin in Basel, richtete. Anschliessend heisst es.

in jenem Briefe :

« 2. Die Geschäftsleitung hat sich daher nun endgültig zu fol-

genden Massnahmen entschlossen:

a) Herr Fragniere arbeitet in der Firma bis Ende Oktober 1949

und verlässt daun den Arbeitsplatz. Auf begründetes Gesuch

erhält er auch während dieses Monats Bewilligung, zum Zwecke

der Stellungssuche freie Tage zu nehmen.

b) Die Firma bezahlt ihm den vollen Gehalt bis Ende Dezember

49.

3. Wir stehen auf dem Standpunkt, Herrn Fragniere sehr

grosses Entgegenkommen dadurch gezeigt zu haben, dass er nicht

sofort entlassen wird, wozu aller Grund vorhanden wäre. Er erhält

überdies das Gehalt während 2 Monaten länger als er arbeitet,

unabhängig davon, ob er während dieser Zeit eine andere Stelle

hat. Zu weiteren Konzessionen ist die Firma keineswegs bereit.

Sie muss es Herrn Fragniere überlassen, weitergehende Forderun-

gen dem Richter zu unterbreiten.)}

Fragniere fand sich mit der Stellungnahme der Metrohm

A.-G. nicht ab und belangte seine Firma vor dem Bezirks-

gericht Hinterland (Appenzell A.Rh.) für eine Salärforde-

rung von Fr. 9192.-, einschliesslich des nicht ausbezahlten

Gehaltes für die Monate November und Dezember J949.

B. -

Mit Bezugnahme auf den hängigen Zivilprozess

unterbreitete Fragniere am 20. Juli 1951 dem Handels-

registeramt des Kantons Appenzell A.Rh. das auf Art. 704

OR gestützte Begehren, es seien die Gewinn- und Verlust-

rechnung sowie die Bilanz der Metrohm A. -G. einzufordern

und zu seiner Einsicht aufzulegen. Das Handelsregisteramt

gelangte am 3. August 1951 mit einer entsprechenden Ein-

ladung an die Firma. Diese widersetzte sich mit Schreiben

vom 16. August 1951. Sie wandte ein: Fragniere sei nicht

Gläubiger; er habe zwar eine Forderungsklage eingereicht;

die Metrohm A.-G. bestreite aber jede Zahlungspflicht; die

\ ..

Registersachen. N° 23.

167

blosse Behauptung Fragnieres, eine Forderung zu haben,

genüge nicht; nach Art. 704 OR müsse die Gläubigereigen-

schaft bewiesen werden; deshalb sei Art. 85 HRegVO, der

lediglich eine Glaubhaftmachung verlange, gesetzwidrig

und unbeachtlich; Fragniere könne im Zivilprozess die

notwendigen Belege edieren lassen; es gehe nicht an, dass

er sich auf dem Umweg über Art. 704 OR Unterlagen

beschaffe, welche ihm der Zivilrichter möglicherweise nicht

zugestehen würde und zu deren Herausgabe daher die

Firma nicht verpflichtet werden könne.

Angesichts der Haltung der Metrohm A.-G. leitete der

Registerführer die Angelegenheit an den Regierungsrat als

Aufsichtsbehörde. Mit der Begründung, dass gemäss

Art. 704 OR der Gesuchsteller sich als Gläubiger auszu-

weisen habe, und dass es hiefür präziserer Angaben als des

Hinweises auf einen pendenten Forderungsprozess bedürfe,

lehnte der Regierungsrat am 4. September 1951 das Auf-

legungsbegehren vorläufig ab. Er erklärte sich aber bereit,

auf den Beschluss zurückzukommen, sobald Fragniere

seine Gläubigereigenschaft ausreichend nachzuweisen in

der Lage sei.

O. -

Schon in einem Briefe vom 17. August 1951 an das

Handelsregisteramt hatte Fragniere die Ansichten der

Metrohm A.-G. über den Sinn des Art. 704 OR und insbe-

sondere über eine Abweichung in Art. 85 HRegVO bestrit-

ten. Im Zusammenhang damit berief er sich erstmals auf

das Schreiben Dr. Auers vom 3. Oktober 1949, daS die

Anerkennung einer Lohnschuld von Fr. 2400.-

(je

Fr. 1200.- für die Monate November und Dezember 1949)

enthalte und dergestalt sogar den unnötigen Beweis für

seine Gläubigereigenschaft erbringe. Hierauf machte Frag-

niere nach Empfang des regierungsrätlichen Beschlusses

durch Schreiben vom 11. September 1951 nochmals auf-

merksam.

Nunmehr fasste der Regierungsrat des Kantons Appen-

zell A.Rh. am 28. September 1951 einen neuen Beschluss,

durch welchen er dem Gesuche Fragnieres entsprach und

168

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

der Metrohm A.-G. aufgab, die letzte Gewinn- und Verlust-

rechnung und die letzte Bilanz innert 10 Tagen dem Han-

deIsregisteramt einzureichen. Dazu bewogen ihn die nach-

stehenden überiegungen: Gemäss Art. 7040R in Verbin-

dung mit Art. 85 HRegVO besitze jedermann, der « glaub-

haft nachzuweisen» vermöge, dass er Gläubiger einer

Aktiengesellschaft sei, das Recht, die Auflegung des letzten

Jahresabschlusses beim Handelsregisteramt zu verlangen.

In ihrem Schreiben vom 3. Oktober 1949 habe sich die

Metrohm A.-G. verpflichtet, Fragniere den vollen Gehalt

bis Ende Dezember 1949 zu bezahlen. Dieses Versprechen

sei bisher nicht eingelöst worden und scheine im Streit zu

liegen. Ob es zu Recht bestehe oder nicht, habe der Richter

zu entscheiden. Jedoch genüge eine solche Schuldanerken-

nung für die Glaubhaftmachung der Gläubigereigenschaft

im Sinne der genannten Vorschriften.

D. -

Mittels rechtzeitig eingelegter Verwaltungsgerichts-

beschwerde beantragt die Metrohm A.-G. vor Bundes-

gericht, es sei die Verfügung des Regierungsrates von

Appenzell A.Rh. aufzuheben und das Begehren Fragnieres

abzuweisen. Der Vorkehr wurde aufschiebende Wirkung

erteilt. Die Antwort Fragnieres schliesst, übereinstimmend

mit den Vernehmlassungen des Regierungsrates und des

Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, auf Bestätigung

des angefochtenen Entscheides.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. -

Art. 704 OR schreibt vor:

«Von Aktiengesellschaften, die ihre Gewinn- und Verlustrech-

nung und Bilanz nicht veröffentlichen, hat das Handelsregisteramt

auf Begehren einer Person, die sich als Gläubiger der Gesellschaft

ausweist, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz in der

von den Aktionären genehmigten Fassung einzufordern und zur

Einsicht aufzulegen.»

Entsprechend lauten, hinsichtlich der Berechtigung zum

Auflegungsbegehren, der französische Text :

«A la requete d'une personne justifiant de sa qualite de crea.n-

eiere ... II

t

Registersachen. N0 23.

169

und die italienische Fassung:

«Ad istanza di una persona ehe si dimostri creditrice deUa

societa ... »

Demgegenüber bestimmt Art. 85 HRegVO, der das in

solchem Falle vom Handelsregisteramt einzuschlagende

Verfahren ordnet, in Abs. 1:

« Wer gestützt auf Art. 704 OR ... Einsicht in die Gewinn- und

Verlustrechnung und die Bilanz einer Aktiengesellschaft verlangt,

hat glaubhaft zu machen, dass er Gläubiger ist ... » (französisch:

« ... doit rendre vraisemblable sa qualite de crea.nciere ... »; italie-

nisch: « ••• deve rendere verosimile d'essere creditrice ... »).

Die Ausdrücke «sich ausweisen» und ({ glaubhaft ma-

chen» haben im juristischen Sprachgebrauch verschiedene

Bedeutung. Vergleicht man daher nur den Wortlaut, so

lässt sich nicht leugnen, dass die Formulierurig des Art. 85

Abs. 1 HRegVO abgeschwächt, dem Gesuchsteller gün-

stiger ist, als jene des Art. 704 OR. Die Abweichung springt

in die Augen und wird sowohl im deutschen wie im fran-

zösischen Sprachgebiet als solche empfunden (vgl. ZIMMER-

MANN, Das Recht des Gläubigers auf Einsichtnahme in die

Jahresrechnung gemäss Art. 704 OR, in « Die schweize-

rische Aktiengesellschaft» 1943/4 S. 229-237; FOLLIET,

Le bilan dans les soci6tes anonymes, 5. Aufl. 1946 S. 609/

610). Zu prüfen bleibt, ob auch dem Sinne nach der Wider-

spruch besteht -

in welchem Falle für den Richter nach

ständiger Praxis Art. 704 OR und nicht Art. 85 HRegVO

massgeblich wäre -

oder ob nicht vielmehr das Gesetz

vernünftigerweise so ausgelegt werden muss, wie es in der

Verordnung geschieht.

2. -

über die Tragweite des Art. 704 OR hat das Bun-

desgericht erst insofern befunden, als es feststellte, dass

nur die letzte Jahresrechnung zur Einsicht verlangt wer-

den kann (BGE 69 I 134).

In der Literatur halten die oben genannten Autoren

ZIMMERMANN und FOLLIET dafür, dass das Gesetz und

nicht die Verordnung Regel mache, daher die Gläubiger-

eigenschaft zu beweisen sei und Glaubhaftmachung nicht

170

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

genüge. GUHL (Obligationenrecht, 4. Aufl. 1948 S. 497)

überni~nmt die Ausdrucksweise des Gesetzes, ohne auf die

Verordnung einzugehen.

Aus einer Würdigung des umstrittenen Problems von

den Standpunkten der unmittelbar Beteiligten her ist

nichts Entscheidendes zu gewinnen. Die mit der Bilanz-

auflegung verknüpften Interessen der Aktiengesellschaft

und des Gläubigers sind entgegengesetzt, damit notwen-

digerweise auch die Wertung des Inhaltes und der Anwen-

dungsfolgen des Art. 704 OR. Die engere Auslegung wird

der Aktiengesellschaft als gerechtfertigt, dem Gläubiger

als untragbar erscheinen, während es sich für die weitere

Auslegung gerade umgekehrt verhält.

Unbehelflich ist auch die Argumentation des Eidg.

Justiz- und Polizeidepartementes. In dessen Vernehm-

lassung wird auf die vom Bundesgericht anerkannte Praxis

(BGE 57 I 39) bezüglich der Wiedereintragung gelöschter

Handelsgesellschaften verwiesen. Darnach sei Bedingung

nicht der strikte Nachweis, sondern lediglich die Glaub-

haftmachung einer Forderung durch den Gläubiger. Die

nämlichen Grundsätze, findet das Departement, sollten

« mangels einer klareren gesetzlichen Vorschrift» auch bei

der Auflegung der Bilanz gemäss Art. 7040R, « wo ähn-

liche Interessen auf dem Spiele stehen I}, zur Anwendung

kommen. Dieser Analogieschluss ist schon deswegen unzu-

treffend, weil es für die Wiedereintragung einer vor been-

digter Liquidation gelöschten Handelsgesellschaft keine

gesetzliche Bestimmung gibt, eine solche aber für die Auf-

legung der Bilanz in Art. 704 OR vorhanden ist. Sie kann

damit, dass man sie vorweg als « unklar)} bezeichnet, nicht

ausgeschaltet werden. Sodann verbietet sich wegen der

ganz verschiedenen Sachlage die vom Departement ver-

suchte Gleichstellung der beiden Fälle. Bei Handelsgesell-

schaften ist die (allgemein zur Pflicht gemachte) Eintra-

gung im Handelsregister die Voraussetzung teils für den

Bestand und damit für die Belangbarkeit schlechthin, im

übrigen für die Konkursbetreibung. Dem Wesen nach

1

t

j

Registersachen. N0 23.

171

bezweckt die Wiedereintragung die Berichtigung (Wider-

ruf) einer verfrüht vorgenommenen Löschung. Bei Art. 704

OR aber geht es darum, ob man Einsicht in die finanziellen

Verhältnisse einer Aktiengesellschaft auch einer Person

gewähren darf, deren Gläubigereigenschaft einstweilen

noch unsicher ist. Hier wird durch die Verweigerung dem

angeblichen Gläubiger die Wahrung der behaupteten

Rechte nicht verunmöglicht oder beeinträchtigt. Und wenn

die später als unbegründet erkannte Wiedereintragung

einer Gesellschaft durch erneute Löschung ohne Schwierig-

keit aufgehoben werden kann, so lässt sich die einer Per-

son, welche in Wirklichkeit nicht Gläubigerin ist, einmal

gewährte Bilanzeinsicht nicht mehr ungeschehen machen.

3. -

Die Entstehungsgeschichte des anlässlich der Ge-

setzesrevision von 1936 neu aufgenommenen Art. 704 OR

reicht zurück in die Zeit nach dem ersten Weltkrieg. Den

Au~gangspunkt bildete der, wohl in Anlehnung an § 265

des deutschen HGB, durch BRB vom 8. Juli 1919 für Ak-

tiengesellschaften mit einem Grundkapital von wenigstens

einer Million Franken oder ausstehenden Inhaberobliga-

tionen verfügte Zwang zur Publikation der Bilanz nebst

Gewinn- und Verlustrechnung. Eine ähnliche Anordnung

erschien in Art. 662 Abs. 3 der Revisionsvorlage zum OR

von 1919 und später leicht verändert (Einreichung der

Jahresrechnung beim Handelsregister zu freier Einsicht

statt Veröffentlichung im Handelsamtsblatt) unter Abs. 1

des vom Nationalrat in den Entwurf eingefügten Art.

701bis. Sie begegnete aber an sich wie in ihrer Beschrän-

kung auf einzelne Kategorien von Aktiengesellschaften

starken Widerständen schon in der vorberatenden Exper-

tenkommission, dann in der Revisionsbotschaft des Bun-

desrates von 1928 und nachher im Ständerat, und musste

schliesslich fallen gelassen werden. Dafür wurde im Na-

tionalrat die anfänglich unter Abs. 2 des von ihm angenom-

menen Art. 701bis den « andern Aktiengesellschaften»

auferlegte Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses

auf Begehren ausgedehnt auf alle Aktiengesellschaften,

172

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

welche ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht

veröffentlichen, und davon abhängig gemacht, dass die

gesuchsteIlende . Person « ein berechtigtes Interesse nach-

weist ». Hierauf ging der Ständerat ein, nachdem er zu-

nächst einen allein die Inhaberobligationäre berechtigenden

Gegenvorschlag gemacht hatte, verlangte aber den Nach-

weis eines « berechtigten persönlichen Interesses» und

wählt-e, als der Nationalrat an seinem Beschlusse wiederum

festhielt, als Vermittlungslösung die Formel: « auf .Be-

gehren einer Person, die sich als Aktionär oder Gläubiger

der Gesellschaft ausweist I). Den aus seiner Mitte angereg-

ten und u.a. mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer

Bestreitung der geltend gemachten Forderung begründeten

Text: « auf Begehren eines Gläubigers, der ein berechtigtes

Interesse nachweist », lehnte der Ständerat ab. In der

Differenzenbereinigung einigten sich die beiden Räte

schliesslich auf die gelt.ende Fassung des Art. 704 OR

(vgl. BRB vom 8. Juli 1919, AS 1919 S. 530; Art. 662

Abs. 3 der Revisionsvorlage von 1919 und Art. 712 der

Revisionsvorlage von 1923; Protokoll der Expertenkom-

mission S. 165 f. und 371 /78; Botschaft des Bundesrates

vom 21. Februar 1928, BBl1928 I S. 248/9; steno Bull. NR

1934 S. 323/28 und 859 f., 1935 S. 186/7, 379/80, 1936

S. 776/7, 898/901, 1084/86; steno Bull. StR 1935 S. 99,

262/3, 1936 S. 85/7, 247/50, 346/7).

Aus der dargestellten Entwicklung erhellt vorerst, dass

das Einsichtsrecht allein dem Gläubiger zukommt, kraft

dieser seiner Eigenschaft und unabhängig von einem

irgendwie gearteten sonstigen Interesse; folglich nicht

jemandem, der früher Gläubiger war oder künftig Gläu-

biger werden kann, sondern nur demjenigen, der zur Zeit

der Einreichung des Begehrens beim Handelsregisteramt

wirklich Gläubiger ist. Bemerkenswert ist sodann, dass das

schon im ursprünglichen Abs. 2 des (vom Nationalrat

beschlossenen) Art. 701bis und nachher immer wieder ver-

wendete "V ort « nachweist» erst dann durch das Wort

« ausweist» ersetzt wurde, als man die Gläubigerschaft

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j

1

Register8a{)heil. N0 23.

173

statt des berechtigten oder persönlichen Interesses zur

Bedingung des Einsichtsrechts machte. Die Vermutung

liegt nahe, dass jene Änderung durch redaktionelle Über-

legungen veranlasst war. Zumindest gebricht es an jedem

Anhalt für eine in den Räten vorherrschende Absicht,

mittels Forderung des Gläubiger-« Ausweises» anstelle des

Interessen-« Nachweises» eine Erleichterung, etwa im

Sinne formeller Legitimation oder gar blosser Glaubhaft-

machung, zugunsten des Gesuchstellers zu schaffen. Hinzu

kommt endlich noch, dass das Gesetz einen Anspruch des

Gläubigers auf Einsichtnahme in die Bilanz einzig gegen-

über der Aktiengesellschaft kennt, nicht gegenüber einer

anderen Gesellschaft oder einem Einzelkaufmann, SOlnit

(wie im Ständerat mehrfach betont wurde) Art. 704 OR

eine Sonderbestimmung und Ausnahme innerhalb des

Obligationen- und Gesellschaftsrechts bildet. Das alles

spricht für die engere Auslegung, die sich an den Wortlaut

der Vorschrift hält.

4. -

Hievon ausgegangen erhebt sich nun freilich die

Frage, ob so verstanden Art. 704 OR überhaupt angewen-

det werden kann. Der Handelsregisterführer, bei dem die

Bilanzauflegung verlangt werden muss, ist nicht Richter

und darum nicht zuständig, ein eigentliches Beweisver-

fahren anzuordnen und durchzuführen. Er hat sich "mit

dem zu begnügen und auseinanderzusetzen, was der Ge-

suchsteller zur Stütze seines Begehrens vorbringt und was

allenfalls aus der Entgegnung der Aktiengesellschaft her-

vorgeht. Eine materielle Entscheidung zu treffen ist ihm

versagt. Es lässt sich also kaum verkennen, dass wenn der

Gläubigerausweis in Form des strikten Beweises zu leisten

ist, die Bilanzeinsicht mangels Erhebungsbefugnis der

Verwaltungsbehörde überall dort, wo nicht ein unbestrit-

tener Schuldtitel oder bereits ein richterliches Urteil vor-

liegt, verweigert werden muss, was praktisch auf Nicht-

anwendbarkeit des Art. 704 OR hinausläuft.

Zieht man das in Betracht, so ist eine gewisse Anpassung

der Verfahrensordnung an die tatsächlichen Möglichkeiten

174

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

unvermeidlich, sofern nicht Art_ 704 OR toter Buchstabe

bleiben soll. Ziel solchen Bestrebens kann indessen nur

sein, den durch Wortlaut und Inhalt der Gesetzesbestim-

mung begrenzten Anwendungsbereich zu gewährleisten,

nicht ihn frei zu erstrecken. Deshalb müssen, um doch im

Rahmen des Erreichbaren der gesetzlichen Ausweis-Vor-

schrift zum Durchbruch zu verhelfen, an die in Art. 85

Abs. 1 HRegVO vorgesehene Glaubhaftmachung beson-

ders strenge, die üblichen übersteigende Anforderungen

gestellt werden. Ihnen wird die Anrufung eines an sich

tauglichen Anspruchsbeleges nicht ohne weiteres gerecht.

Der Registerführer (und nicht weniger die Aufsichtsbe-

hörde) hat auch die Stellungnahme der Gesellschaft gebüh-

rend zu berücksichtigen und er darf die Bilanzeinsicht allein

dann bewilligen, wenn für ihn auf Grund dessen, was ihm

. beide Parteien zur Kenntnis bringen, kein ernsthafter

Zweifel an der Gläubigereigenschaft des Gesuchstellers

besteht. Beispielsweise mag das zutreffen, wenn eine Be-

streitung ohne jede Grundangabe ergeht, aber nicht, wenn

gegenüber einer Schuldanerkennung die Verrechnungsein-

rede erhoben oder ein Willensmangel geltend gemacht

wird, es wäre denn, dass der Einwand im vorneherein als

unmöglich oder haltlos gezeichnet ist. Wo immer es zur

verlässlichen Abklärung der Verhältnisse eines gerichtli-

chen Beweisverfahrens bedarf, ist das Auflegungsbegehren

abzuweisen.

5. -

Vorliegend ist diesen erhöhten Erfordernissen der

Glaubhaftmachung nicht Genüge getan. Entgegen der

Meinung der Beschwerdeführerin kommt allerdings nichts

darauf an, ob Fragniere ein schutzwürdiges Interesse daran

habe, neben den ihm verfügbaren prozessualen Behelfen

noch vom Rechte des Art. 704 OR Gebrauch zu machen.

Es ist auch einzuräumen, dass die im Schreiben der Be-

schwerdeführerin bzw. ihres Anwaltes vom 3. Oktober

1949 ausgesprochene Anerkennung einer unerfüllten Lohn-

schuld für zwei Monate zur Glaubhaftmachung normaler-

weise ausreichend wäre. Sie vermag jedoch einen zuläng-

Zolleachen. N0 24.

175

lichen Ausweis im Sinne der Art. 704 OR und 85 Abs. 1

HRegVO jedenfalls dann nicht zu erbringen, wenn wie

hier die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit nicht bloss be-

streitet, sondern sich darüber mit dem Ansprecher in einen

Prozess einlässt, und wenn zur Zeit der Einreichung des

Auflegungsbegehrens das gerichtliche Verfahren läuft.

Unter derartigen Umständen ist die Gläubigereigenschaft

des Gesuchstellers offenkundig zweifelhaft. Ihre .Anerken-

nung durch den Registerführer oder die Aufsichtsbehörde

wäre gleichbedeutend mit einer unzulässigen (wenn auch

zivilrechtlich wirkungslosen) Vorwegnahme des materiellen

Entscheides, den der mit der Sache befasste Richter erst

noch zu treffen hat.

Demnach erkennt das Bunde8gericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss

des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom

28. September 1951 wird aufgehoben.

III. ZOLLSACHEN

AFFAIRES DOUANIERES

24. Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952 i. S. de Bonneville

gegen Oberzolldirektion.

ZoUgesetzgebung :

1. Strafen für Ordnungsverletzungen im Gebiete des Zollwesens

werden durch die Verwaltung verfügt.

2. Begriff der Ordnungsverletzung.

Ugislation douaniere :

1. S'agissant de contraventions aux mesures d'ordre en matiere

de douanes, les peines sont prononc6es par l'administration.

2. Notion de la contravention aux mesures d'ordre.

Legislazione doganale :

1. Le pene per le trasgressioni alle prescrizioni d'ordine in materia

doganale sono infiitte dall'amministrazione.

2. Nozione della trasgressione alle prescrizioni d'ordine.