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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
die Lohnausgleichskassen ausschliesst, da sie auf einem
gesetzlichen Obligatorium beruhen. So ist auch die bis-
herige Praxis der ESt V. Sie entspricht dem Sinn und
Zweck von Art: 11 Abs. 4 lit. b AStG und seiner restrik-
tiven Auslegung als Ausnahmebestimmung.
Der Beschwerdeführer stösst sich damn, dass wegen
dieser Auffassung infolge des Inkrafttretens der AHV
seine Steuerleistung erhöht wurde, indem seine Arbeitge-
berbeiträge an die AHV an die Stelle der von ihm vorher
für die freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversicherung
seines Personals bezahlten Prämien getreten sind, welche
als soziale Leistungen anerkannt wurden. Das ist an sich
richtig, hat aber nichts Stossendes. Der Beschwerdeführer
wird dadurch nicht gegenüber anderen schlechter gestellt,
sondern geht nur der früher genossenen Begünstigung
verlustig. Diese war darin begründet, dass seine damaligen
Leistungen freiwillig waren, eine vorbildliche Handlungs-
weise darstellten. Selbst wenn er heute insgesamt nicht
weniger für sein Personal leisten würde als damals, so
vermöchten doch die jetzt kraft gesetzlicher Pflicht vom
Beschwerdeführer gleich wie von allen anderen bezahlten
Beiträge keine solche Begünstigung mehr zu rechtfertigen.
Die Belohnung für seine vorbildliche Haltung als Pionier
ist ihm zuteil geworden, solange diese Haltung bestand;
seit sie durch die Entwicklung der Gesetzgebung Allge-
meingut und zur blassen Pflichterfüllung geworden ist,
besteht dazu kein Anlass mehr.
Freilich ist es weniger leicht, neben obligatorischen
Beiträgen von 2 % der Lohnsumme freiwillig noch weitere
Sozialleistungen von mehr als 5 % derselben zu erbringen,
als dies ohne jene gesetzliche Verpflichtung wäre. Das
war aber schon beim Inkrafttreten der Ausgleichsteuer
so, indem damals die Arbeitgeber 2 % der Lohnsumme an
die Lohnausgleichskassen zu entrichten hatten; diese Bei-
träge wurden nie als soziale Leistungen im Sinne von Art.
11 Abs. 4 lit. b AStB anerkannt und auch vom Beschwerde-
führer nicht als solche geltend gemacht. Die Beiträge an
Registersachen. N0 23.
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die AHV sind praktisch an die Stelle derjenigen an die
Lohnausgleichskassen getreten, und die Höhe der gesetz-
lich vorgeschriebenen Leistungen ist gleich geblieben. Die
Gesamtheit der vom Beschwerdeführer neben dem Lohn
erbrachten Leistungen für sein Personal ist nach der Ein-
führung der AHV sogar zurückgegangen, indem er die
frühere freiwillige Alters- und Hinterbliebenenversicherung
an die AHV anpasste, d. h. abbaute. Würde seinem
Antrag stattgegeben, so erhielte er nach wie vor die
maximale Herabsetzung von einem Viertel des Steuer-
betrages, obwohl seine freiwilligen Sozialleistungen unter
diesen Viertel gesunken sind; das kann nicht der Wille
des Gesetzes sein.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Februar 1952 i. S. I<let-
rohm A.-G. gegen Fragniere und Regierungsrat des Kantons
Appenzell A.Rh.
Art. 704 OR und 85 Abs. 1 HRegVO.
Gegenüberstellung und Auslegung der beiden, im Wortlaut. nicht
übereinstimmenden Vorschriften hinsichtlich der für dIe Be·
rechtigung zum Begehren um Auflegung der Bilanz einer Aktien-
gesellschaft gesetzten Bedingung (Ausweis bzw. Glaubhaftma-
chung der Gläubigereigenschaft).
Art. 704 00 et 85 al. 1 ORO.
Comparaison et interpretation des deux dispositions qui ne con·
cordent pas dans leur texte. Pour demander a pouvoir consulter
le bilan d'une societ8 anonyme, faut·il prouver sa qualiM de
creancier ou suffit-il de la rendre vraisemblable ?
Art. 704 00 e 85 ep. 1 ORO.
Coruronto e interpretazione delle due disposizioni che non concor-
dano nel loro testo. Per domandare di poter consultare il bilan-
cio d'una societa anonima, devesi provare 0 basta rendere
attendibile la propria qualita di creditore ?
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
A. -
Seit Dezember 1947 war Marcel Fragniere als
Techniker bei der Metrohm A.-G. angestellt. Im Herbst
1949 wurde er entlassen. Die Arbeitgeberin beanspruchte
für sich das Recht zu sofortiger Auflösung des Dienstver-
trages aus wichtigen Gründen gemäss Art. 352 OR. Diese
Auffassung ist dargelegt in einem Schreiben vom 3. Oktober
1949, das ihr Anwalt Dr. Auer an den Anwalt Fragnieres,
Dr. Staehelin in Basel, richtete. Anschliessend heisst es.
in jenem Briefe :
« 2. Die Geschäftsleitung hat sich daher nun endgültig zu fol-
genden Massnahmen entschlossen:
a) Herr Fragniere arbeitet in der Firma bis Ende Oktober 1949
und verlässt daun den Arbeitsplatz. Auf begründetes Gesuch
erhält er auch während dieses Monats Bewilligung, zum Zwecke
der Stellungssuche freie Tage zu nehmen.
b) Die Firma bezahlt ihm den vollen Gehalt bis Ende Dezember
49.
3. Wir stehen auf dem Standpunkt, Herrn Fragniere sehr
grosses Entgegenkommen dadurch gezeigt zu haben, dass er nicht
sofort entlassen wird, wozu aller Grund vorhanden wäre. Er erhält
überdies das Gehalt während 2 Monaten länger als er arbeitet,
unabhängig davon, ob er während dieser Zeit eine andere Stelle
hat. Zu weiteren Konzessionen ist die Firma keineswegs bereit.
Sie muss es Herrn Fragniere überlassen, weitergehende Forderun-
gen dem Richter zu unterbreiten.)}
Fragniere fand sich mit der Stellungnahme der Metrohm
A.-G. nicht ab und belangte seine Firma vor dem Bezirks-
gericht Hinterland (Appenzell A.Rh.) für eine Salärforde-
rung von Fr. 9192.-, einschliesslich des nicht ausbezahlten
Gehaltes für die Monate November und Dezember J949.
B. -
Mit Bezugnahme auf den hängigen Zivilprozess
unterbreitete Fragniere am 20. Juli 1951 dem Handels-
registeramt des Kantons Appenzell A.Rh. das auf Art. 704
OR gestützte Begehren, es seien die Gewinn- und Verlust-
rechnung sowie die Bilanz der Metrohm A. -G. einzufordern
und zu seiner Einsicht aufzulegen. Das Handelsregisteramt
gelangte am 3. August 1951 mit einer entsprechenden Ein-
ladung an die Firma. Diese widersetzte sich mit Schreiben
vom 16. August 1951. Sie wandte ein: Fragniere sei nicht
Gläubiger; er habe zwar eine Forderungsklage eingereicht;
die Metrohm A.-G. bestreite aber jede Zahlungspflicht; die
\ ..
Registersachen. N° 23.
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blosse Behauptung Fragnieres, eine Forderung zu haben,
genüge nicht; nach Art. 704 OR müsse die Gläubigereigen-
schaft bewiesen werden; deshalb sei Art. 85 HRegVO, der
lediglich eine Glaubhaftmachung verlange, gesetzwidrig
und unbeachtlich; Fragniere könne im Zivilprozess die
notwendigen Belege edieren lassen; es gehe nicht an, dass
er sich auf dem Umweg über Art. 704 OR Unterlagen
beschaffe, welche ihm der Zivilrichter möglicherweise nicht
zugestehen würde und zu deren Herausgabe daher die
Firma nicht verpflichtet werden könne.
Angesichts der Haltung der Metrohm A.-G. leitete der
Registerführer die Angelegenheit an den Regierungsrat als
Aufsichtsbehörde. Mit der Begründung, dass gemäss
Art. 704 OR der Gesuchsteller sich als Gläubiger auszu-
weisen habe, und dass es hiefür präziserer Angaben als des
Hinweises auf einen pendenten Forderungsprozess bedürfe,
lehnte der Regierungsrat am 4. September 1951 das Auf-
legungsbegehren vorläufig ab. Er erklärte sich aber bereit,
auf den Beschluss zurückzukommen, sobald Fragniere
seine Gläubigereigenschaft ausreichend nachzuweisen in
der Lage sei.
O. -
Schon in einem Briefe vom 17. August 1951 an das
Handelsregisteramt hatte Fragniere die Ansichten der
Metrohm A.-G. über den Sinn des Art. 704 OR und insbe-
sondere über eine Abweichung in Art. 85 HRegVO bestrit-
ten. Im Zusammenhang damit berief er sich erstmals auf
das Schreiben Dr. Auers vom 3. Oktober 1949, daS die
Anerkennung einer Lohnschuld von Fr. 2400.-
(je
Fr. 1200.- für die Monate November und Dezember 1949)
enthalte und dergestalt sogar den unnötigen Beweis für
seine Gläubigereigenschaft erbringe. Hierauf machte Frag-
niere nach Empfang des regierungsrätlichen Beschlusses
durch Schreiben vom 11. September 1951 nochmals auf-
merksam.
Nunmehr fasste der Regierungsrat des Kantons Appen-
zell A.Rh. am 28. September 1951 einen neuen Beschluss,
durch welchen er dem Gesuche Fragnieres entsprach und
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
der Metrohm A.-G. aufgab, die letzte Gewinn- und Verlust-
rechnung und die letzte Bilanz innert 10 Tagen dem Han-
deIsregisteramt einzureichen. Dazu bewogen ihn die nach-
stehenden überiegungen: Gemäss Art. 7040R in Verbin-
dung mit Art. 85 HRegVO besitze jedermann, der « glaub-
haft nachzuweisen» vermöge, dass er Gläubiger einer
Aktiengesellschaft sei, das Recht, die Auflegung des letzten
Jahresabschlusses beim Handelsregisteramt zu verlangen.
In ihrem Schreiben vom 3. Oktober 1949 habe sich die
Metrohm A.-G. verpflichtet, Fragniere den vollen Gehalt
bis Ende Dezember 1949 zu bezahlen. Dieses Versprechen
sei bisher nicht eingelöst worden und scheine im Streit zu
liegen. Ob es zu Recht bestehe oder nicht, habe der Richter
zu entscheiden. Jedoch genüge eine solche Schuldanerken-
nung für die Glaubhaftmachung der Gläubigereigenschaft
im Sinne der genannten Vorschriften.
D. -
Mittels rechtzeitig eingelegter Verwaltungsgerichts-
beschwerde beantragt die Metrohm A.-G. vor Bundes-
gericht, es sei die Verfügung des Regierungsrates von
Appenzell A.Rh. aufzuheben und das Begehren Fragnieres
abzuweisen. Der Vorkehr wurde aufschiebende Wirkung
erteilt. Die Antwort Fragnieres schliesst, übereinstimmend
mit den Vernehmlassungen des Regierungsrates und des
Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, auf Bestätigung
des angefochtenen Entscheides.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
l. -
Art. 704 OR schreibt vor:
«Von Aktiengesellschaften, die ihre Gewinn- und Verlustrech-
nung und Bilanz nicht veröffentlichen, hat das Handelsregisteramt
auf Begehren einer Person, die sich als Gläubiger der Gesellschaft
ausweist, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz in der
von den Aktionären genehmigten Fassung einzufordern und zur
Einsicht aufzulegen.»
Entsprechend lauten, hinsichtlich der Berechtigung zum
Auflegungsbegehren, der französische Text :
«A la requete d'une personne justifiant de sa qualite de crea.n-
eiere ... II
•
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•
Registersachen. N0 23.
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und die italienische Fassung:
«Ad istanza di una persona ehe si dimostri creditrice deUa
societa ... »
Demgegenüber bestimmt Art. 85 HRegVO, der das in
solchem Falle vom Handelsregisteramt einzuschlagende
Verfahren ordnet, in Abs. 1:
« Wer gestützt auf Art. 704 OR ... Einsicht in die Gewinn- und
Verlustrechnung und die Bilanz einer Aktiengesellschaft verlangt,
hat glaubhaft zu machen, dass er Gläubiger ist ... » (französisch:
« ... doit rendre vraisemblable sa qualite de crea.nciere ... »; italie-
nisch: « ••• deve rendere verosimile d'essere creditrice ... »).
Die Ausdrücke «sich ausweisen» und ({ glaubhaft ma-
chen» haben im juristischen Sprachgebrauch verschiedene
Bedeutung. Vergleicht man daher nur den Wortlaut, so
lässt sich nicht leugnen, dass die Formulierurig des Art. 85
Abs. 1 HRegVO abgeschwächt, dem Gesuchsteller gün-
stiger ist, als jene des Art. 704 OR. Die Abweichung springt
in die Augen und wird sowohl im deutschen wie im fran-
zösischen Sprachgebiet als solche empfunden (vgl. ZIMMER-
MANN, Das Recht des Gläubigers auf Einsichtnahme in die
Jahresrechnung gemäss Art. 704 OR, in « Die schweize-
rische Aktiengesellschaft» 1943/4 S. 229-237; FOLLIET,
Le bilan dans les soci6tes anonymes, 5. Aufl. 1946 S. 609/
610). Zu prüfen bleibt, ob auch dem Sinne nach der Wider-
spruch besteht -
in welchem Falle für den Richter nach
ständiger Praxis Art. 704 OR und nicht Art. 85 HRegVO
massgeblich wäre -
oder ob nicht vielmehr das Gesetz
vernünftigerweise so ausgelegt werden muss, wie es in der
Verordnung geschieht.
2. -
über die Tragweite des Art. 704 OR hat das Bun-
desgericht erst insofern befunden, als es feststellte, dass
nur die letzte Jahresrechnung zur Einsicht verlangt wer-
den kann (BGE 69 I 134).
In der Literatur halten die oben genannten Autoren
ZIMMERMANN und FOLLIET dafür, dass das Gesetz und
nicht die Verordnung Regel mache, daher die Gläubiger-
eigenschaft zu beweisen sei und Glaubhaftmachung nicht
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
genüge. GUHL (Obligationenrecht, 4. Aufl. 1948 S. 497)
überni~nmt die Ausdrucksweise des Gesetzes, ohne auf die
Verordnung einzugehen.
Aus einer Würdigung des umstrittenen Problems von
den Standpunkten der unmittelbar Beteiligten her ist
nichts Entscheidendes zu gewinnen. Die mit der Bilanz-
auflegung verknüpften Interessen der Aktiengesellschaft
und des Gläubigers sind entgegengesetzt, damit notwen-
digerweise auch die Wertung des Inhaltes und der Anwen-
dungsfolgen des Art. 704 OR. Die engere Auslegung wird
der Aktiengesellschaft als gerechtfertigt, dem Gläubiger
als untragbar erscheinen, während es sich für die weitere
Auslegung gerade umgekehrt verhält.
Unbehelflich ist auch die Argumentation des Eidg.
Justiz- und Polizeidepartementes. In dessen Vernehm-
lassung wird auf die vom Bundesgericht anerkannte Praxis
(BGE 57 I 39) bezüglich der Wiedereintragung gelöschter
Handelsgesellschaften verwiesen. Darnach sei Bedingung
nicht der strikte Nachweis, sondern lediglich die Glaub-
haftmachung einer Forderung durch den Gläubiger. Die
nämlichen Grundsätze, findet das Departement, sollten
« mangels einer klareren gesetzlichen Vorschrift» auch bei
der Auflegung der Bilanz gemäss Art. 7040R, « wo ähn-
liche Interessen auf dem Spiele stehen I}, zur Anwendung
kommen. Dieser Analogieschluss ist schon deswegen unzu-
treffend, weil es für die Wiedereintragung einer vor been-
digter Liquidation gelöschten Handelsgesellschaft keine
gesetzliche Bestimmung gibt, eine solche aber für die Auf-
legung der Bilanz in Art. 704 OR vorhanden ist. Sie kann
damit, dass man sie vorweg als « unklar)} bezeichnet, nicht
ausgeschaltet werden. Sodann verbietet sich wegen der
ganz verschiedenen Sachlage die vom Departement ver-
suchte Gleichstellung der beiden Fälle. Bei Handelsgesell-
schaften ist die (allgemein zur Pflicht gemachte) Eintra-
gung im Handelsregister die Voraussetzung teils für den
Bestand und damit für die Belangbarkeit schlechthin, im
übrigen für die Konkursbetreibung. Dem Wesen nach
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Registersachen. N0 23.
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bezweckt die Wiedereintragung die Berichtigung (Wider-
ruf) einer verfrüht vorgenommenen Löschung. Bei Art. 704
OR aber geht es darum, ob man Einsicht in die finanziellen
Verhältnisse einer Aktiengesellschaft auch einer Person
gewähren darf, deren Gläubigereigenschaft einstweilen
noch unsicher ist. Hier wird durch die Verweigerung dem
angeblichen Gläubiger die Wahrung der behaupteten
Rechte nicht verunmöglicht oder beeinträchtigt. Und wenn
die später als unbegründet erkannte Wiedereintragung
einer Gesellschaft durch erneute Löschung ohne Schwierig-
keit aufgehoben werden kann, so lässt sich die einer Per-
son, welche in Wirklichkeit nicht Gläubigerin ist, einmal
gewährte Bilanzeinsicht nicht mehr ungeschehen machen.
3. -
Die Entstehungsgeschichte des anlässlich der Ge-
setzesrevision von 1936 neu aufgenommenen Art. 704 OR
reicht zurück in die Zeit nach dem ersten Weltkrieg. Den
Au~gangspunkt bildete der, wohl in Anlehnung an § 265
des deutschen HGB, durch BRB vom 8. Juli 1919 für Ak-
tiengesellschaften mit einem Grundkapital von wenigstens
einer Million Franken oder ausstehenden Inhaberobliga-
tionen verfügte Zwang zur Publikation der Bilanz nebst
Gewinn- und Verlustrechnung. Eine ähnliche Anordnung
erschien in Art. 662 Abs. 3 der Revisionsvorlage zum OR
von 1919 und später leicht verändert (Einreichung der
Jahresrechnung beim Handelsregister zu freier Einsicht
statt Veröffentlichung im Handelsamtsblatt) unter Abs. 1
des vom Nationalrat in den Entwurf eingefügten Art.
701bis. Sie begegnete aber an sich wie in ihrer Beschrän-
kung auf einzelne Kategorien von Aktiengesellschaften
starken Widerständen schon in der vorberatenden Exper-
tenkommission, dann in der Revisionsbotschaft des Bun-
desrates von 1928 und nachher im Ständerat, und musste
schliesslich fallen gelassen werden. Dafür wurde im Na-
tionalrat die anfänglich unter Abs. 2 des von ihm angenom-
menen Art. 701bis den « andern Aktiengesellschaften»
auferlegte Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses
auf Begehren ausgedehnt auf alle Aktiengesellschaften,
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
welche ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht
veröffentlichen, und davon abhängig gemacht, dass die
gesuchsteIlende . Person « ein berechtigtes Interesse nach-
weist ». Hierauf ging der Ständerat ein, nachdem er zu-
nächst einen allein die Inhaberobligationäre berechtigenden
Gegenvorschlag gemacht hatte, verlangte aber den Nach-
weis eines « berechtigten persönlichen Interesses» und
wählt-e, als der Nationalrat an seinem Beschlusse wiederum
festhielt, als Vermittlungslösung die Formel: « auf .Be-
gehren einer Person, die sich als Aktionär oder Gläubiger
der Gesellschaft ausweist I). Den aus seiner Mitte angereg-
ten und u.a. mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer
Bestreitung der geltend gemachten Forderung begründeten
Text: « auf Begehren eines Gläubigers, der ein berechtigtes
Interesse nachweist », lehnte der Ständerat ab. In der
Differenzenbereinigung einigten sich die beiden Räte
schliesslich auf die gelt.ende Fassung des Art. 704 OR
(vgl. BRB vom 8. Juli 1919, AS 1919 S. 530; Art. 662
Abs. 3 der Revisionsvorlage von 1919 und Art. 712 der
Revisionsvorlage von 1923; Protokoll der Expertenkom-
mission S. 165 f. und 371 /78; Botschaft des Bundesrates
vom 21. Februar 1928, BBl1928 I S. 248/9; steno Bull. NR
1934 S. 323/28 und 859 f., 1935 S. 186/7, 379/80, 1936
S. 776/7, 898/901, 1084/86; steno Bull. StR 1935 S. 99,
262/3, 1936 S. 85/7, 247/50, 346/7).
Aus der dargestellten Entwicklung erhellt vorerst, dass
das Einsichtsrecht allein dem Gläubiger zukommt, kraft
dieser seiner Eigenschaft und unabhängig von einem
irgendwie gearteten sonstigen Interesse; folglich nicht
jemandem, der früher Gläubiger war oder künftig Gläu-
biger werden kann, sondern nur demjenigen, der zur Zeit
der Einreichung des Begehrens beim Handelsregisteramt
wirklich Gläubiger ist. Bemerkenswert ist sodann, dass das
schon im ursprünglichen Abs. 2 des (vom Nationalrat
beschlossenen) Art. 701bis und nachher immer wieder ver-
wendete "V ort « nachweist» erst dann durch das Wort
« ausweist» ersetzt wurde, als man die Gläubigerschaft
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Register8a{)heil. N0 23.
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statt des berechtigten oder persönlichen Interesses zur
Bedingung des Einsichtsrechts machte. Die Vermutung
liegt nahe, dass jene Änderung durch redaktionelle Über-
legungen veranlasst war. Zumindest gebricht es an jedem
Anhalt für eine in den Räten vorherrschende Absicht,
mittels Forderung des Gläubiger-« Ausweises» anstelle des
Interessen-« Nachweises» eine Erleichterung, etwa im
Sinne formeller Legitimation oder gar blosser Glaubhaft-
machung, zugunsten des Gesuchstellers zu schaffen. Hinzu
kommt endlich noch, dass das Gesetz einen Anspruch des
Gläubigers auf Einsichtnahme in die Bilanz einzig gegen-
über der Aktiengesellschaft kennt, nicht gegenüber einer
anderen Gesellschaft oder einem Einzelkaufmann, SOlnit
(wie im Ständerat mehrfach betont wurde) Art. 704 OR
eine Sonderbestimmung und Ausnahme innerhalb des
Obligationen- und Gesellschaftsrechts bildet. Das alles
spricht für die engere Auslegung, die sich an den Wortlaut
der Vorschrift hält.
4. -
Hievon ausgegangen erhebt sich nun freilich die
Frage, ob so verstanden Art. 704 OR überhaupt angewen-
det werden kann. Der Handelsregisterführer, bei dem die
Bilanzauflegung verlangt werden muss, ist nicht Richter
und darum nicht zuständig, ein eigentliches Beweisver-
fahren anzuordnen und durchzuführen. Er hat sich "mit
dem zu begnügen und auseinanderzusetzen, was der Ge-
suchsteller zur Stütze seines Begehrens vorbringt und was
allenfalls aus der Entgegnung der Aktiengesellschaft her-
vorgeht. Eine materielle Entscheidung zu treffen ist ihm
versagt. Es lässt sich also kaum verkennen, dass wenn der
Gläubigerausweis in Form des strikten Beweises zu leisten
ist, die Bilanzeinsicht mangels Erhebungsbefugnis der
Verwaltungsbehörde überall dort, wo nicht ein unbestrit-
tener Schuldtitel oder bereits ein richterliches Urteil vor-
liegt, verweigert werden muss, was praktisch auf Nicht-
anwendbarkeit des Art. 704 OR hinausläuft.
Zieht man das in Betracht, so ist eine gewisse Anpassung
der Verfahrensordnung an die tatsächlichen Möglichkeiten
174
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
unvermeidlich, sofern nicht Art_ 704 OR toter Buchstabe
bleiben soll. Ziel solchen Bestrebens kann indessen nur
sein, den durch Wortlaut und Inhalt der Gesetzesbestim-
mung begrenzten Anwendungsbereich zu gewährleisten,
nicht ihn frei zu erstrecken. Deshalb müssen, um doch im
Rahmen des Erreichbaren der gesetzlichen Ausweis-Vor-
schrift zum Durchbruch zu verhelfen, an die in Art. 85
Abs. 1 HRegVO vorgesehene Glaubhaftmachung beson-
ders strenge, die üblichen übersteigende Anforderungen
gestellt werden. Ihnen wird die Anrufung eines an sich
tauglichen Anspruchsbeleges nicht ohne weiteres gerecht.
Der Registerführer (und nicht weniger die Aufsichtsbe-
hörde) hat auch die Stellungnahme der Gesellschaft gebüh-
rend zu berücksichtigen und er darf die Bilanzeinsicht allein
dann bewilligen, wenn für ihn auf Grund dessen, was ihm
. beide Parteien zur Kenntnis bringen, kein ernsthafter
Zweifel an der Gläubigereigenschaft des Gesuchstellers
besteht. Beispielsweise mag das zutreffen, wenn eine Be-
streitung ohne jede Grundangabe ergeht, aber nicht, wenn
gegenüber einer Schuldanerkennung die Verrechnungsein-
rede erhoben oder ein Willensmangel geltend gemacht
wird, es wäre denn, dass der Einwand im vorneherein als
unmöglich oder haltlos gezeichnet ist. Wo immer es zur
verlässlichen Abklärung der Verhältnisse eines gerichtli-
chen Beweisverfahrens bedarf, ist das Auflegungsbegehren
abzuweisen.
5. -
Vorliegend ist diesen erhöhten Erfordernissen der
Glaubhaftmachung nicht Genüge getan. Entgegen der
Meinung der Beschwerdeführerin kommt allerdings nichts
darauf an, ob Fragniere ein schutzwürdiges Interesse daran
habe, neben den ihm verfügbaren prozessualen Behelfen
noch vom Rechte des Art. 704 OR Gebrauch zu machen.
Es ist auch einzuräumen, dass die im Schreiben der Be-
schwerdeführerin bzw. ihres Anwaltes vom 3. Oktober
1949 ausgesprochene Anerkennung einer unerfüllten Lohn-
schuld für zwei Monate zur Glaubhaftmachung normaler-
weise ausreichend wäre. Sie vermag jedoch einen zuläng-
Zolleachen. N0 24.
175
lichen Ausweis im Sinne der Art. 704 OR und 85 Abs. 1
HRegVO jedenfalls dann nicht zu erbringen, wenn wie
hier die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit nicht bloss be-
streitet, sondern sich darüber mit dem Ansprecher in einen
Prozess einlässt, und wenn zur Zeit der Einreichung des
Auflegungsbegehrens das gerichtliche Verfahren läuft.
Unter derartigen Umständen ist die Gläubigereigenschaft
des Gesuchstellers offenkundig zweifelhaft. Ihre .Anerken-
nung durch den Registerführer oder die Aufsichtsbehörde
wäre gleichbedeutend mit einer unzulässigen (wenn auch
zivilrechtlich wirkungslosen) Vorwegnahme des materiellen
Entscheides, den der mit der Sache befasste Richter erst
noch zu treffen hat.
Demnach erkennt das Bunde8gericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom
28. September 1951 wird aufgehoben.
III. ZOLLSACHEN
AFFAIRES DOUANIERES
24. Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952 i. S. de Bonneville
gegen Oberzolldirektion.
ZoUgesetzgebung :
1. Strafen für Ordnungsverletzungen im Gebiete des Zollwesens
werden durch die Verwaltung verfügt.
2. Begriff der Ordnungsverletzung.
Ugislation douaniere :
1. S'agissant de contraventions aux mesures d'ordre en matiere
de douanes, les peines sont prononc6es par l'administration.
2. Notion de la contravention aux mesures d'ordre.
Legislazione doganale :
1. Le pene per le trasgressioni alle prescrizioni d'ordine in materia
doganale sono infiitte dall'amministrazione.
2. Nozione della trasgressione alle prescrizioni d'ordine.