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HE220053

Einsichtsrecht der Gläubigerin nach Art. 958e Abs. 2 OR

Zh Handelsgericht · 2022-11-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Februar 2002 E. 5f/bb m.H.; MÜLLER-CHEN, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht,

E. 1.1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (elektronisch eingereicht) bzw. 28. Juni 2022 (Eingang Beilagen per Post) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit den ein- gangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 2; act. 4/2-38). Am 1. Juli 2022 ging der mit Verfügung vom 28. Juni 2022 auferlegte Gerichtskos- tenvorschuss von CHF 9'500.– ein (act. 5 Ziff. 2; act. 7). Am 5. August 2022 (elektronisch eingereicht) reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist ihre Gesuchsantwort ein, worin sie begehrte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen (act. 5 Ziff. 3; act. 8; act. 12A; act. 12B; act. 13/1-4).

- 3 - Am 19. August 2022 (elektronisch eingereicht) reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur ihr am 9. August 2022 zugestellten Gesuchsantwort ein (act. 15; act. 17; act. 18/1-3). Mit Verfügung vom 31. August 2022 (act. 21) setzte das Gericht der Gesuchstelle- rin eine Nachfrist, um eine genügende Vollmacht im Sinne der Erwägungen einzu- reichen. Am 12. September 2022 (elektronisch eingereicht) reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zur ihr am 1. September 2022 zugestellten gesuchstelleri- schen Stellungnahme vom 19. August 2022 ein (act. 22/2; act. 23; act. 24/1-12). Am 3. Oktober 2022 (elektronisch eingereicht) reichte die Gesuchstellerin innert Nachfrist Urkunden nach, aus denen sich die gültige Bevollmächtigung ihrer Rechtsvertretung ergebe (act. 27; act. 28/1-7). Zugleich nahm sie Stellung zur ihr am 14. September 2022 zugestellten gesuchsgegnerischen Stellungnahme vom

12. September 2022 (act. 26; act. 27 Rz. 14 ff.). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

E. 1.2 Ausgangslage und Prozessgegenstand Die Gesuchstellerin ist eine Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaft mit Sitz in C._____, Peru (act. 1 Rz. 10; act. 4/4; act. 12 Rz. 35). Die Gesuchs- gegnerin ist eine im Bereich der Rück- und Direktversicherungen tätige Gesell- schaft mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 11; act. 4/3; act. 12 Rz. 36). Die Gesuchsgeg- nerin hat … [Jahr] ihr aktives Versicherungsgeschäft aufgegeben und konzentriert sich seither auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge (act. 1 Rz. 12; act. 12 Rz. 37). Die Gesuchstellerin schloss im Sommer 2011 über eine Brokerin mit der Ge- suchsgegnerin und anderen Rückversicherern einen Rückversicherungsvertrag (act. 1 Rz. 13; act. 12 Rz. 47; act. 4/8). Gemäss der gesuchstellerischen Darstel- lung diente dieser dem Zweck, Rückversicherungsschutz für einen in Peru zwi- schen der Gesuchstellerin und dem …-unternehmen D._____ SA abgeschlosse- nen Erstversicherungsvertrag zu erhalten (act. 1 Rz. 13). Die Gesuchsgegnerin

- 4 - gewährte unter dem Rückversicherungsvertrag eine Deckung von 25% für die un- ter dem Vertrag versicherten Ausfälle (act. 1 Rz. 13; act. 12 Rz. 54; act. 4/8 S. 27). Im September 2014 meldete die D._____ einen Schaden unter dem Erstversiche- rungsvertrag an (act. 1 Rz. 29; act. 12 Rz. 57). Per Schiedsurteil wurde die Ge- suchstellerin im März 2022 verpflichtet, der D._____ unter dem Erstversiche- rungsvertrag rund USD 16 Mio. zu bezahlen (act. 1 Rz. 31; act. 12 Rz. 69). Unter Berücksichtigung der Anwaltskosten ist die Gesuchsgegnerin gemäss Ansicht der Gesuchstellerin verpflichtet, ihr unter dem Rückversicherungsvertrag einen Betrag von (mindestens) rund USD 4.6 Mio. zu ersetzen (act. 1 Rz. 32). Bereits 2015 entstand zwischen den Parteien Streit hinsichtlich der gesuchstelle- rischen Deckungsansprüche aus dem Rückversicherungsvertrag (act. 1 Rz. 14; act. 12 Rz. 63 ff.). Daher klagte die Gesuchstellerin im Mai 2017 in Peru einen Teil ihrer behaupteten Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag von knapp USD 0.6 Mio. gegenüber der Gesuchsgegnerin gerichtlich ein (act. 1 Rz. 35; act. 12 Rz. 75). Dieses Verfahren ist zurzeit noch hängig und befindet sich in der Urteilsphase (act. 1 Rz. 44; act. 12 Rz. 76, 107). Am 27. Juni 2022 reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch ein, mit dem sie unter Art. 958e Abs. 2 OR um Einsicht in den Geschäfts- und Revisions- bericht der Gesuchsgegnerin ersucht. Dies geschehe, um abschätzen zu können, ob sich die Fortsetzung des Verfahrens in Peru, die Vollstreckung eines peruani- schen Entscheids gegen die Gesuchsgegnerin in der Schweiz sowie die Gel- tendmachung weiterer Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin lohne, zu- mal Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten der Gesuchsgegnerin vorlägen (act. 1 Rz. 15).

E. 1.3 Bevollmächtigung der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin Die gehörige Bevollmächtigung der Rechtsvertretung ist eine Prozessvorausset- zung (GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize-

- 5 - rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 59 ZPO). Als solche ist sie von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 37 des Handelsregisterauszugs betreffend Kapitalerhöhung und Sta- tutenänderung der Gesuchstellerin (act. 28/2 S. 3 f.; zur Firma der Gesuchstellerin hinten E. 2.2.2) hat deren Verwaltungsrat "the broadest powers of legal represen- tation and management necessary for the administration and proper management of the Company's business, according to its purpose." Die vorliegend interessie- rende Bevollmächtigung zur Prozessführung ist ein Teilaspekt der Vertretung ("le- gal representation") und damit nach einer objektiven Auslegung von den weitest- gehenden Befugnissen ("broadest powers") des Verwaltungsrats in diesem Be- reich gedeckt. Im Übrigen ergibt sich auch aus lit. D der nachfolgenden Aufzäh- lung der "main functions" des Verwaltungsrats, dass die Delegation der Ausübung von Kompetenzen zu dessen Aufgaben gehört. Gemäss Ziff. 6.2 des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats der Gesuchstel- lerin vom 23. August 2022 (act. 28/1 S. 5) beschloss der Verwaltungsrat, den Um- fang der Bevollmächtigung von E._____ und F._____ anzupassen, sodass jene die ihnen zustehenden Befugnisse – die in sachlicher Hinsicht unter anderem die Prozessvertretung umfassen (act. 4/2 Ziff. X; act. 28/6-7 Ziff. X) – sowohl in Peru als auch im Ausland, überall auf der Welt, ausüben und delegieren können. Die vorliegend interessierende Bevollmächtigung zur Prozessführung in der Schweiz ist damit gedeckt. Am 27. September 2022 erteilten E._____ und F._____ namens der Gesuchstel- lerin eine Prozessvollmacht an die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin im vor- liegenden Verfahren (act. 28/5). Damit ist die Rechtsvertretung der Gesuchstelle- rin zur Prozessführung bevollmächtigt. Sollten in zeitlicher Hinsicht Zweifel in Bezug auf die Wirksamkeit der bisherigen Rechtshandlungen der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin im vorliegenden Ver- fahren bestehen, so wäre im Verwaltungsratsbeschluss vom 23. August 2022 verbunden mit der Vollmachtserteilung vom 27. September 2022 eine nachträgli- che Genehmigung zu erblicken (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR).

- 6 -

E. 1.4 Zuständigkeit

E. 1.4.1 Internationale und örtliche Zuständigkeit

E. 1.4.1.1 Einleitende Bemerkungen Die Gesuchsgegnerin erhebt die Unzuständigkeitseinrede in internationaler und örtlicher Hinsicht. Sie beruft sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 IPRG und macht geltend, die Parteien hätten im Rückversicherungsvertrag für jegliche Streitigkeit zwischen der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsnehmerin in Bezug auf die Rückversicherung oder einen Anspruch aus der Rückversicherung die staatlichen Gerichte von Peru als ausschliesslich zuständig erklärt (act. 12 Rz. 9, 13). Die Gesuchstellerin erwidert, die Gerichtsstandsvereinbarung im Rückversiche- rungsvertrag sei auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar (act. 17 Rz. 4 ff.). Eventualiter sei sie ungültig (act. 17 Rz. 26 ff.). Die von der Gesuchsgegnerin angerufene (Rechtswahl- und) Gerichtsstandsklau- sel lautet wie folgt (act. 4/8 S. 4; act. 12 Rz. 13): Das LugÜ regelt in Art. 23 Ziff. 1 nur Gerichtsstandsvereinbarungen, unter denen die Parteien die Gerichte eines Vertragsstaats für zuständig erklären. Daher ist die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung unter Art. 5 IPRG zu beurteilen (GROLIMUND/BACHOFNER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 10, 15 zu Art. 5 IPRG).

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E. 1.4.1.2 Sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung 1.4.1.2.1. Parteistandpunkte Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gerichtsstandsklausel sei äusserst weit formuliert. Zudem liege das streitgegenständliche Einsichtsbegehren in einem di- rekten Zusammenhang mit der von den peruanischen Gerichten zu beurteilenden Forderung der Gesuchstellerin aus dem Rückversicherungsvertrag. Deshalb sei es zumindest während der Dauer dieses Erkenntnisverfahrens von der Gerichts- standsklausel erfasst (act. 12 Rz. 15). Die Gesuchstellerin erwidert, die Wortwahl der Gerichtsstandsklausel sei eher restriktiv. Zudem liege die vorliegende Streitigkeit nicht in einem direkten Zusam- menhang mit dem Forderungsstreit in Peru (act. 17 Rz. 20). Sie sei weder eine Streitigkeit aus dem Rückversicherungsvertrag, noch betreffe sie einen Anspruch aus diesem. Vielmehr gehe es vorliegend um einen gesetzlichen Informationsan- spruch der Gesuchstellerin (act. 17 Rz. 10). Die Gesuchsgegnerin wiederum bringt vor, dass, insoweit als zur Beurteilung des Einsichtsanspruchs die behauptete gesuchstellerische Forderung aus dem Rück- versicherungsvertrag zu beurteilen ist, der Anspruch in einem direkten Zusam- menhang mit dem Rückversicherungsvertrag stehe und ohne Weiteres unter die weit gefasste Gerichtsstandsklausel des Rückversicherungsvertrags falle (act. 23 Rz. 21). Solange das Erkenntnisverfahren noch hängig sei, betreffe das Ein- sichtsgesuch einen Anspruch aus dem Rechtsverhältnis, welchem die Forderung und damit die gesuchstellerische Gläubigerstellung entspringe (act. 23 Rz. 15). 1.4.1.2.2. Auf die Auslegung anwendbares Recht Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Entscheid des BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.1). Zunächst ist zu bestimmen, nach welchem Recht die Gerichtsstandsvereinbarung auszulegen ist (vgl. Entscheid des BGer 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 2b; Entscheid des BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.1). Diese Frage ist um-

- 8 - stritten. Vorgeschlagen werden insbesondere die Anwendung der schweizeri- schen lex fori, die analoge Anwendung der Optionen von Art. 178 Abs. 2 IPRG, die Anwendung des auf den Hauptvertrag anwendbaren Rechts oder die Anwen- dung des Prorogationstatuts (siehe dazu Entscheid des BGer 4C.189/2001 vom

E. 1.4.1.3 Bestimmtheit der Gerichtsstandsvereinbarung Die Gesuchstellerin macht ferner geltend, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG dem Erfordernis der Bestimmbarkeit des vereinbarten Gerichts genügen müsse. Dies sei bei einer Klausel, die einzig auf den "Gerichts- stand Schweiz" verweise, nicht der Fall. Entsprechend sei die vorliegende Ge- richtsstandsvereinbarung zu unbestimmt und daher ungültig (act. 17 Rz. 29 f.). Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass es gemäss einer Ansicht in der Lehre keinen sachlichen Grund gebe, eine bloss die Schweiz nennende Gerichtsstandsverein- barung von vornherein zu invalidieren (act. 23 Rz. 24). Sodann widerspreche die gesuchstellerische Argumentation Treu und Glauben und sei daher unbeachtlich, da sich die Gesuchstellerin selbst auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen habe, als sie ihre Klage in Peru einreichte (act. 23 Rz. 23). Unter Art. 5 Abs. 1 IPRG ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, in welcher nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit eines (schweizerischen) Ge- richts vereinbart wird, nach der Rechtsprechung, der Botschaft zum IPRG sowie nach einem gewichtigen Teil der Lehre zu unbestimmt und daher nicht gültig (HOSTETTLER, Die Gerichtsstandsvereinbarung im Binnen- und im internationalen Verhältnis, 2021, Rz. 270 m.H.). So führte insbesondere das Bundesgericht bei der Prüfung einer behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der briti- schen Gerichte Folgendes aus: "Ferner haben die Parteien in einer Gerichts- standsvereinbarung nach Art. 5 IPRG eine bestimmte richterliche Behörde zu be- zeichnen. Es genügt dafür zwar auch die Angabe eines Ortes. Eine Klausel, wel- che einzig auf den 'Gerichtsstand Schweiz' verweisen würde, wäre jedoch unge- nügend". Entsprechend kam es zum Schluss, dass "nach dem Gesagten […] die Bezeichnung 'Grossbritannien' zu ungenau" sei (Entscheid des BGer 5A_897/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.4.2 f.; in diesem Sinn auch Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 30. März 1992, ZR 90/1991 Nr. 75, E. 2c; Be-

- 17 - schluss des Handelsgerichts Zürich HG170162-O vom 12. November 2018, ZR 118/2019 Nr. 12, E. 1.3.4). Ein Teil der Lehre steht dieser Ansicht kritisch bis ab- lehnend gegenüber (siehe dazu die Übersicht zum Meinungsstand bei HOSTETT- LER, a.a.O., Fn. 996). Die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung ist unter Art. 5 IPRG zu prüfen (vor- ne E. 1.4.1.1). Sie sieht die "jurisdiction of the Courts of Peru" vor, bestimmt also weder ein spezifisches Gericht noch einen bestimmten Ort. Wendet man die zi- tierte Rechtsprechung an, ist diese Gerichtsstandsvereinbarung zu unbestimmt und genügt den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 IPRG nicht. Entsprechend ist sie für schweizerische Gerichte unbeachtlich. Mit ihrem Vorbringen, die gesuchstellerische Argumentation widerspreche Treu und Glauben, macht die Gesuchsgegnerin sinngemäss rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 52 ZPO geltend. Rechtsmissbrauch kann vorliegen bei widersprüchlichem Verhalten. Allerdings ist nicht jeder Wech- sel in der Auffassung ein solches verpöntes Verhalten (BGE 94 II 44 E. 9 S. 49). Vielmehr sind Meinungsänderungen nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Gegenüber in schutzwürdigem Vertrauen auf früheres Verhalten Dispositionen getroffen hat, die sich nun als nachteilig erweisen (BGE 121 III 350 E. 5c S. 353; BGE 125 III 257 E. 2a S. 259; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizeri- sche Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 6 Rz. 28). Zudem schützt Art. 2 Abs. 2 ZGB nur vor offenbarem Rechtsmissbrauch (BGE 98 II 138 E. 3 S. 145; BGE 131 V 97 E. 4.3.4 S. 105; BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; BGE 137 III 625 E. 4.3 S. 629). Mithin muss der Rechtsmissbrauch in die Augen springen bzw. klar zu Tage treten (BGE 98 II 138 E. 3 S. 145; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, a.a.O., § 6 Rz. 19). Die Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht rechtmissbräuchlich. Denn bei An- rufung der Gerichtsstandsvereinbarung in Peru berief sich die Gesuchstellerin (zumindest implizit) auf deren Wirksamkeit unter dem in jenem Verfahren mass- gebenden peruanischen Recht, während sie vorliegend deren Unwirksamkeit un- ter dem in diesem Verfahren massgebenden schweizerischen Recht geltend macht. Verschiedene Rechtsordnungen sehen unterschiedliche Anforderungen an

- 18 - Gerichtsstandsvereinbarungen vor. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich eine Partei diesbezüglich unter verschiedenen Rechtsordnungen jeweils auf den für sie vorteilhaften Standpunkt stellt. Jedenfalls ist das gesuchstellerische Verhalten nicht offenbar rechtsmissbräuchlich, zumal keine relevanten Dispositionen ersicht- lich sind, die die Gesuchsgegnerin im Vertrauen auf die gesuchstellerische Anru- fung der Gerichtsstandsvereinbarung in Peru getroffen haben könnte und die sich als Folge des vorliegenden Einsichtsgesuchs in der Schweiz als nachteilig erwie- sen hätten.

E. 1.4.1.4 Weitere Punkte zur Gerichtsstandsvereinbarung Da sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Gerichtsstandsvereinbarung nicht auf den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR erstreckt und zudem unter schweizerischem Recht unwirksam ist, kann offenbleiben, ob eine den Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR erfassende Gerichtsstandsvereinbarung unter Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zulässig wäre (dazu, dass die Zuständigkeiten nach Art. 22 LugÜ auch durch Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten der Gerichte von Drittstaaten nicht abbedungen werden können, siehe GROLIMUND/BACHOFNER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 10, 20 zu Art. 5 IPRG; GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 78 zu Art. 1 IPRG; KILLIAS, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 23 LugÜ m.w.H.). So wurde doch darauf hingewiesen, dass der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR – zumindest wenn er dem Erkenntnisverfahren betreffend die zur Be- gründung der Gläubigerstellung angerufene Forderung nachgelagert angerufen wird – thematisch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und der Zwangsvollstreckung zu verorten sei (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.5.3). Ebenso kann offenbleiben, ob Art. 958e Abs. 2 OR eine zwingende Zuständigkeit schweizerischer Gerichte be- gründet (vgl. act. 12 Rz. 15).

- 19 -

E. 1.4.1.5 Begründung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit Da die Gesuchsgegnerin Sitz in der Schweiz hat, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ (vgl. Art. 2 Abs. 1 LugÜ; Art. 1 Abs. 2 IPRG). Ent- sprechend sind die schweizerischen Gerichte international zuständig (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem IPRG. Anwendbar ist – entgegen den gesuchsgegnerischen Ausführungen (act. 23 Rz. 8 f.) – Art. 151 Abs. 1 IPRG, wonach in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten für Klagen gegen die Gesell- schaft die schweizerischen Gerichte am Sitz dieser Gesellschaft zuständig sind (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.6; FINK, a.a.O., S. 454; siehe auch die Ausführungen zur Einordnung des vor- liegenden Einsichtsgesuchs im IPRG unter das Gesellschaftsstatut hinten E. 2.1). Die Gesuchsgegnerin hat Sitz in Zürich (act. 4/3). Entsprechend sind die zürcheri- schen Gerichte örtlich zuständig.

E. 1.4.2 Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist gestützt auf Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO gegeben, da der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, beide Parteien im schweizerischen Han- delsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (act. 4/3-4) und die Streitigkeit ihre geschäftliche Tätigkeit betrifft.

E. 1.5 Mio. bzw. USD 5.2 Mio. an die Erstversicherungsnehmerin gegen den Rück- versicherungsvertrag verstossen, indem sie zum einen nicht die Zustimmung der Gesuchsgegnerin als Claim Agreement Party eingeholt und zum anderen die Claims Control Clause, die den Rückversicherern gewisse Informations- und Mit- wirkungsrechte in Bezug auf ein Schadensereignis vermittelt, verletzt habe (act. 12 Rz. 63 ff., 96). Im Sinn eines Zwischenfazits ist also Folgendes festzuhalten: Es ist rechtsgenüg- lich erstellt, dass zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ein Rückversicherungsvertrag besteht, der Risiken aus einem zwischen der Gesuch- stellerin und der D._____ bestehenden Erstversicherungsvertrag rückversichert. Die Gesuchsgegnerin schuldet der Gesuchstellerin damit grundsätzlich gemäss den vorstehend zitierten Vertragsbestimmungen Rückversicherungsdeckung in Bezug auf den besagten Erstversicherungsvertrag. Unter diesem hat die D._____ erfolgreich einen Schaden geltend gemacht und schiedsgerichtlich alleine für ma- teriellen Schaden und entgangenen Gewinn einen Anspruch von knapp USD 14 Mio. zugesprochen erhalten. Damit sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, damit der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Forderung unter dem Rückversicherungsvertrag zustehen könnte. Entsprechend versucht die Ge- suchstellerin nun auch mittels gerichtlicher Klage in Peru, sich für einen Teil ihrer Ersatzpflicht gegenüber der D._____ bei der Gesuchsgegnerin schadlos zu hal- ten. Dem steht aber die gesuchsgegnerische Einwendung entgegen, die Gesuch- stellerin habe durch Zahlungen ohne ihre Zustimmung den Rückversicherungs- vertrag verletzt und ihre Ansprüche darunter verwirkt.

- 36 - Was die von der Gesuchstellerin behauptete und von der Gesuchgegnerin bestrit- tene gesuchsgegnerische Anerkennung eines Teils der Sachverständigenkosten mit E-Mail vom 10. Mai 2017 (act. 4/13) anbelangt, gilt Folgendes: In dieser E- Mail verweist die Gesuchsgegnerin grundsätzlich auf ihre Einwendung, die ge- suchstellerischen Ansprüche seien infolge Verletzung namentlich der Claims Con- trol Clause verwirkt. Nachfolgend führt sie allerdings aus: "For the loss adjuster expenses, we would like to draw your attention to our mail dated 23rd Dec 2016 where we informed that G._____'s loss adjustment expenses shall be presented to us upto 30th Oct 2015 i.e. upto the date of issuance of letter of breach. We shall process the payment accordingly upon presentation of the required docu- ment." Ob darin eine Schuldanerkennung bzw. eine grundsätzliche Anerkennung der gesuchstellerischen Gläubigerstellung zu sehen ist, kann offenbleiben. Dass die Gesuchsgegnerin unter der genannten Voraussetzung eine Zahlung ankün- digte ("We shall process the payment accordingly"), obschon sie sich bereits in diesem Zeitpunkt auf den Standpunkt stellte, die gesuchstellerischen Ansprüche seien grundsätzlich verwirkt, deutet immerhin – unabhängig von der Höhe der Sachverständigenkosten – darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin davon ausging, trotz der behaupteten gesuchstellerischen Vertragsverletzung zumindest in sach- lich und zeitlich beschränktem Umfang Leistungen unter der Rückversicherung zu schulden. Ansonsten hätte sie der Gesuchstellerin keine solche Zahlung ange- kündigt (vgl. Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 3.2). Mithin deutet diese Ankündigung darauf hin, dass die gesuchs- gegnerische Einwendung nicht sämtliche Ansprüche aus dem Rückversiche- rungsvertrag betreffen könnte. Was die gesuchstellerische Behauptung anbelangt, andere Rückversicherer hät- ten sie teilweise entschädigt, belegt die Gesuchstellerin mit einer durch die Broke- rin per E-Mail vom 10. Juni 2020 übermittelten Aufstellung (act. 4/28) rechts- genüglich, dass für das Projekt […] durch andere Rückversicherer solche Leis- tungen in Erstattung einer Vorschusszahlung, von Sachverständigenkosten und von Kosten der Rechtsberater erbracht worden sind. Ungeachtet dessen, dass verschiedene Rückversicherer unterschiedliche Vorgehensweisen wählen können und separat zu beurteilen sind, stützt dies die gesuchstellerische Behauptung,

- 37 - dass sie basierend auf dem Rückversicherungsvertrag auch eine Forderung ge- gen die Gesuchsgegnerin habe. Unter diesen Umständen ist die unter Art. 958e Abs. 2 OR vorausgesetzte hohe Wahrscheinlichkeit der Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu bejahen. Ins- besondere sind die Grundlagen eines solchen Anspruchs erstellt und wird dieser von der Gesuchstellerin in Peru gerichtlich geltend gemacht. Zwar ist im jetzigen Zeitpunkt nicht gerichtlich festgestellt, ob die gesuchsgegnerische Einwendung, die Ansprüche der Gesuchstellerin seien infolge Verletzung des Rückversiche- rungsvertrags verwirkt, begründet ist. Dabei handelt es sich allerdings um eine Frage, die im Rahmen des peruanischen Prozesses betreffend den Anspruch aus dem Rückversicherungsvertrag zu klären ist, nicht im hiesigen summarischen Verfahren betreffend den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR. Die Ein- wendung vermag jedenfalls nichts daran zu ändern, dass die hohe Wahrschein- lichkeit des Bestehens einer Forderung der Gesuchstellerin gegen die Gesuchs- gegnerin vorliegend zu bejahen ist. Entsprechend ist die Gesuchstellerin auch ak- tivlegitimiert, um das vorliegende Einsichtsgesuch zu stellen (vgl. act. 12 Rz. 92). Dass die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu bejahen ist, wird letztlich auch dadurch gestützt, dass das Bundesgericht in BGE 137 III 255 zur Voraus- setzung des schutzwürdigen Interesses ausführt, dass diesbezüglich keine allzu strengen Massstäbe anzuwenden seien und dass die Einsichtnahme "auch re- gelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungs- prozesses gegen die Gesellschaft" als schutzwürdig zu betrachten sei (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Diese Aussage bezieht sich zwar, wie gesagt, auf die Vo- raussetzung des schutzwürdigen Interesses und nicht der Gläubigereigenschaft, welche in jenem Fall nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war (BGE 137 III 255 E. 4.2 S. 259; so auch die Gesuchsgegnerin in act. 23 Rz. 61). Allerdings anerkennt das Bundesgericht dadurch, dass es ein schutzwürdiges Interesse in- folge Einleitung eines Forderungsprozesses regelmässig bejaht, dass der Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR gerade auch dann greifen kann, wenn die zugrunde liegende Forderung noch gerichtlich umstritten ist. Es impliziert also, dass die Voraussetzung der Gläubigerstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt

- 38 - sein kann, auch wenn noch ein Gerichtsverfahren betreffend die zugrundeliegen- de Forderung läuft, sofern der Forderungsprozess nur nicht offensichtlich aus- sichtslos ist. FINK schliesst daraus, dass die Gläubigerstellung grundsätzlich nachgewiesen ist, wenn der Gläubiger seine Forderung gegen das Unternehmen eingeklagt hat (FINK, a.a.O., S. 451). Folgt man dieser Ansicht, wäre die Gläubi- gerstellung vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Was die von der Gesuchsgegnerin angeführte (act. 23 Rz. 16, 60 f.) Passage aus BGE 78 I 165 anbelangt, wonach der zulängliche Ausweis der Gläubigereigen- schaft "jedenfalls dann nicht zu erbringen [sei], wenn wie hier die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit nicht bloss bestreitet, sondern sich darüber mit dem Ansprecher in einen Prozess einlässt, und wenn zur Zeit der Einreichung des Auflegungsbegeh- rens das gerichtliche Verfahren läuft" bzw. wonach "[u]nter derartigen Umständen […] die Gläubigereigenschaft des Gesuchstellers offenkundig zweifelhaft" sei (BGE 78 I 165 E. 5 S. 174 f.), ist zu beachten, dass dieser Entscheid unter Art. 704 aOR erging, der höhere Anforderungen an den Nachweis der Gläubiger- stellung stellte (Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 21. September 1993, SJZ 1994 S. 389). Während der Geltungsdauer dieser Bestimmung musste ein Gläubiger, der Einsicht erlangen wollte, an das Handelsregisteramt – nicht direkt an die Gesellschaft – gelangen. Im Streitfall entschied die Aufsichtsbehörde über das kantonale Handelsregisteramt – nicht das Gericht (siehe zu diesen Änderun- gen BGE 119 II 46 E. 1b S. 49). Wie sich aus der dem Zitat vorangehenden Er- wägung ergibt, erfolgten die zitierten bundesgerichtlichen Ausführungen unter dem Gesichtspunkt, dass der Handelsregisterführer kein Gericht und daher nicht zuständig sei, ein Beweisverfahren durchzuführen oder eine materielle Entschei- dung zu treffen. Entsprechend dürfe der Registerführer die Einsicht nur gewähren, wenn aufgrund der Parteivorbringen kein ernsthafter Zweifel an der Gläubigerei- genschaft bestehe, während das Begehren abzuweisen sei, wann immer es zur verlässlichen Abklärung der Verhältnisse eines gerichtlichen Beweisverfahrens bedürfe (BGE 78 I 165 E. 4 S. 173 f.). Diese Erwägungen treffen auf die Beurtei- lung des Einsichtsgesuchs durch das Gericht unter Art. 958e Abs. 2 OR nicht zu. Die zitierten bundesgerichtlichen Ausführungen sind daher – entgegen der ge- suchsgegnerischen Ansicht (act. 23 Rz. 61) – für die Prüfung der Gläubigerstel-

- 39 - lung unter Art. 958e Abs. 2 OR nicht massgeblich. Dass dem so ist, ergibt sich um Übrigen wiederum aus BGE 137 III 255, worin das Bundesgericht das schutzwür- dige Interesse infolge Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forde- rungsprozesses regelmässig bejahte, auch wenn in solchen Fällen die zugrunde liegende Forderung notwendigerweise gerade noch im Streit liegt. Was schliesslich die gesuchsgegnerischen Vorbringen anbelangt, es liege insbe- sondere kein Erkenntnisurteil oder Zwangsvollstreckungsentscheid vor (act. 12 Rz. 97) und die Gläubigerstellung könne ohnehin nur gegeben sein, wenn das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werde (act. 12 Rz. 78, 100; act. 23 Rz. 65), ist festzuhalten, dass die Grundlage der Gläubiger- stellung nicht im Urteil, sondern im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag liegt (ebenso Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom

28. Februar 2018 E. 2.1). Entsprechend kann die Gläubigerstellung auch zu beja- hen sein, wenn die betreffende Forderung noch nicht fällig ist (Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1). Es ist denn auch nicht so, dass der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR nur ausgeübt werden könnte, wenn seine Ausübung mit nachfolgenden Vollstreckungsmassnahmen in der Schweiz verbunden werden kann. Das Vorliegen eines (in der Schweiz anerkenn- und voll- streckbaren) Entscheids ist daher für den Nachweis der Gläubigerstellung nicht entscheidend. 2.3. Schutzwürdiges Interesse 2.3.1. Einleitende Bemerkungen Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR setzt sodann voraus, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der ersuchten Einsicht hat (statt vieler FINK, a.a.O., S. 451). Für den Nachweis des schutzwürdigen Interesses gelten nach der Rechtspre- chung dieselben Anforderungen an das Beweismass wie für den Nachweis der Gläubigerstellung. Der Beweis gilt daher als erbracht, wenn das schutzwürdige In- teresse mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (BGE 137 III 255 E. 4.1.2

- 40 - S. 258; Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4a; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Entscheid des Kan- tonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 16. Februar 2011, JdT 2012 III S. 104 ff., E. 3a; Ent- scheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 2). 2.3.2. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin begründet ihr schutzwürdiges Interesse zunächst damit, dass ihre behauptete Forderung gefährdet sei bzw. Anzeichen für finanzielle Schwie- rigkeiten bei der Gesuchsgegnerin beständen. Die Gesuchsgegnerin habe näm- lich 2012 einen Verlust von CHF 6.7 Mio. erlitten und befinde sich seit … [Jahr] in Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit. Zudem habe die Rating-Agentur H._____ … [Jahr] zunächst das Rating der Gesuchsgegnerin reduziert und dieses sodann auf deren Wunsch hin ganz entzogen. Ferner hätte sich die Gesuchsgegnerin auch in einem anderen Schadensfall geweigert, ihren Pflichten nachzukommen. Da die FINMA ein Einsichtsgesuch der Gesuchstellerin mangels Akteneinsichtsrecht ab- gewiesen habe, verfüge sie über keine Informationen betreffend die finanzielle Si- tuation der Gesuchsgegnerin oder die von der FINMA angeordneten Massnah- men. Entsprechend liessen sich die Zweifel an der gesuchsgegnerischen Zah- lungsfähigkeit nur durch die beantragte Einsicht beseitigen (act. 1 Rz. 61 ff.; act. 17 Rz. 66 ff.). Sodann begründet die Gesuchstellerin ihr schutzwürdige Inte- resse mit dem peruanischen Forderungsprozess, der keinesfalls aussichtslos sei, was sich aus der Korrespondenz zwischen den Parteien und der Tatsache, dass andere Rückversicherer die Gesuchstellerin teilweise entschädigt hätten, ergebe. Das Verfahren habe bereits erhebliche Kosten verursacht und ein allfälliger Wei- terzug des Entscheids und eine Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz würden weitere Kosten nach sich ziehen. Zudem habe sie bisher nur einen Teil ih- rer Forderung eingeklagt. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, abschät- zen zu können, ob sie im Fall ihres Obsiegens mit der Befriedigung ihrer Forde- rung rechnen könnte bzw. ob sie auch die restliche Forderung einklagen sollte (act. 1 Rz. 68 f.; act. 17 Rz. 71, 74). Schliesslich macht die Gesuchstellerin gel-

- 41 - tend, dass es sich bei ihrer Forderung nicht um eine Bagatellforderung handle (act. 1 Rz. 72). Die Gesuchsgegnerin bestreitet das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin zunächst damit, dass die behauptete Forderung nicht gefährdet sei. Sie unterste- he nämlich weiterhin der Aufsicht der FINMA. Sodann liesse sich aus dem Um- stand, dass sie vor zehn Jahren einen Verlust erlitten und … [Jahr] aus kommer- ziellen Gründen freiwillig ihre aktive Versicherungstätigkeit eingestellt habe, keine Gefährdung der angeblichen Forderung ableiten. Auch der Hinweis, andere Rückversicherer hätten die Gesuchstellerin teilweise entschädigt, lasse die Forde- rung nicht als gefährdet erscheinen, da diese anderen Rückversicherer bloss ei- nen anderen Weg als sie (die Gesuchsgegnerin) gewählt hätten, sich gegen die Forderung der Erstversicherungsnehmerin zur Wehr zu setzen. Was das Rating der Agentur H._____ betrifft, habe diese ihr zuletzt eine gute Fähigkeit, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen, attestiert. Der gesuchstellerische Hin- weis auf einen anderen Schadensfall sei irrelevant (act. 12 Rz. 104 f., 136 ff.; act. 23 Rz. 77). Sodann bringt die Gesuchsgegnerin in Bezug auf das Gerichts- verfahren in Peru vor, dass die Gesuchstellerin nicht begründe, warum dieses nicht aussichtslos sei, zumal sich aus der Korrespondenz und dem Verhalten der anderen Rückversicherer nichts ableiten lasse. Zudem bringt sie diesbezüglich vor, dass - weil sich das Verfahren bereits in der Urteilsphase befindet - die dies- bezüglichen Kosten bereits angefallen seien, dass mutmassliche Kosten eines Weiterzugs und einer Anerkennung und Vollstreckung reine Spekulation seien und dass der Entscheid über ein allfälliges Anerkennungs- und Vollstreckungsver- fahren bzw. eine Einklagung der behaupteten Restforderung erst nach Vorliegen des peruanischen Urteils getroffen werden könne, da er sich erübrige, wenn die Gesuchstellerin unterliegen sollte (act. 12 Rz. 107 f., 140 f.). Schliesslich macht die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Sachverständigenkosten geltend, dass es sich dabei um eine Bagatellforderung handle (act. 12 Rz. 110). Die Gesuchstellerin erwidert, dass die Aufsicht der FINMA nichts an ihrem schutzwürdigen Interesse an der Einsichtnahme ändere, da diese Aufsicht nicht bedeute, dass ihre Forderung vollumfänglich gedeckt sei, und da sie kein Akten-

- 42 - einsichtsrecht habe (act. 17 Rz. 64 ff.). Im Hinblick auf die ab Ergehen eines Ur- teils in Peru laufende Rechtsmittelfrist müsse sie wissen, ob sich ein Weiterzug lohnen würde (act. 17 Rz. 72). Was das Rating von H._____ anbelangt, deute ei- ne Herabstufung sehr wohl auf eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Gesuchsgegnerin hin. Zudem gäbe es keine aktuellen Ratings, weshalb sich die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit nur mit der ersuchten Einsicht beseitigen liessen (act. 17 Rz. 79 f.). Schliesslich bringt die Gesuchstellerin (nach Akten- schluss) neue Tatsachenbehauptungen betreffend Verluste und Rentabilitäts- kennzahlen der Gesuchsgegnerin vor, ohne deren Zulässigkeit zu begründen (act. 17 Rz. 76). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Aufsicht der FINMA bedeute, dass jene alle für die Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlichen Massnahmen treffen und für eine angemessene Publikation sorgen müsse. Entsprechend ver- füge die Gesuchstellerin über eine erhöhte Sicherheit, weshalb sie begründen müsse, warum ihre behauptete Forderung trotz der Aufsicht der FINMA gefährdet sei (act. 23 Rz. 73). Was die Herabstufung des Ratings durch H._____ anbelangt, komme eine solche im Geschäftsalltag häufig vor, was nicht bedeutete, dass die Gläubigerforderungen gefährdet seien (act. 23 Rz. 78). Schliesslich bringt die Ge- suchsgegnerin (nach Aktenschluss) neue Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel betreffend ihren Betreibungsregisterauszug und das Rating der Gesuchstel- lerin vor, ohne deren Zulässigkeit zu begründen (act. 23 Rz. 78 f.). 2.3.3. Würdigung Wie bereits erwähnt (vorne E. 2.2.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bezüglich des schutzwürdigen Interesses keine allzu strengen Mass- stäbe anzuwenden und ist die Einsichtnahme "auch regelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungsprozesses gegen die Gesell- schaft […] oder bereits nachdem konkrete Schritte im Hinblick auf eine Klageein- reichung unternommen worden sind" als schutzwürdig zu betrachten (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259 [Hervorhebung hinzugefügt]). Auch die Botschaft vom

23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts (BBl 1983 II 745 ff., S. 913) führt aus: "Schutzwürdig ist das Einsichtsinteresse auch nach Einleitung eines

- 43 - nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungsprozesses gegen die Gesellschaft." Obschon solche Umstände keine Schlüsse hinsichtlich der Einbringlichkeit der Forderung zulassen, ist die Einsichtnahme unmittelbar auf die Beurteilung der fi- nanziellen Verhältnisse der Schuldnerin gerichtet und erlaubt der klagenden Par- tei die Abschätzung des Kostenrisikos. Letzterer kann ein schützenswertes Inte- resse daran, zunächst die Zahlungsfähigkeit der schuldnerischen Gesellschaft zu prüfen, bevor sie allenfalls weitere Mittel für die Durchsetzung ihrer Forderung aufwendet, kaum abgesprochen werden. Immerhin bedarf es auch bei einer sol- chen Konstellation einer Interessenabwägung im konkreten Fall. Bei einer blossen Bagatellforderung etwa wird ein schützenswertes Interesse an einer vorherge- henden Einsichtnahme tendenziell eher zu bezweifeln sein. Ebenso wenig würde die Einleitung eines Prozesses mit dem blossen Zweck, Einsicht in die Ge- schäftsunterlagen des Prozessgegners zu erlangen, einen Einsichtsanspruch be- gründen (zum Ganzen BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258; ferner Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4a, 4b/bb; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.2; Entscheid des Kantonsge- richts Waadt vom 16. Februar 2011, JdT 2012 III S. 104 ff., E. 3a; Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 4.1; Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. September 1998, GVP 1998 Nr. 49, E. b

– im zu BGE 137 III 255 vorinstanzlichen Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug, GVP 2010 S. 266 ff., E. 3.2, bekundete die Vorinstanz noch Sympa- thien mit dem Argument, dass die Einleitung eines nicht aussichtslosen Forde- rungsprozesses per se noch kein schutzwürdiges Interesse begründe, wobei sie diese Frage letztlich offen liess). In Anwendung dieser Rechtsprechung ist das schutzwürdige Interesse der Ge- suchstellerin zu bejahen: Die Gesuchstellerin führt in Peru einen Forderungsprozess gegen die Gesuchs- gegnerin und klagt dabei einen Betrag von USD 588'241.54 ein (act. 1 Rz. 35; act. 12 Rz. 75). Sie behauptet zudem, gegenüber der Gesuchsgegnerin eine For-

- 44 - derung von mindestens USD 4'601'188.47 zu haben und den Restbetrag gegebe- nenfalls einklagen zu wollen (act. 1 Rz. 34, 71). Dieser Forderungsprozess ist nicht offensichtlich aussichtslos. Namentlich besteht zwischen den Parteien ein Rückversicherungsvertrag und ist die Gesuchstellerin per Schiedsurteil verpflichtet worden, unter dem Erstversicherungsvertrag alleine für materiellen Schaden und entgangenen Gewinn einen Betrag von knapp USD 14 Mio. zu bezahlen, womit die Grundvoraussetzungen erfüllt sind, damit der Ge- suchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Forderung zustehen könnte. Zwar widersetzt sich die Gesuchsgegnerin mit der Einwendung, die Gesuchstelle- rin habe ihre Ansprüche verwirkt. Freilich deutet die Ankündigung einer Zahlung für Sachverständigenkosten auf die Möglichkeit hin, dass diese Einwendung nicht sämtliche Ansprüche aus dem Rückversicherungsvertrag betreffen könnte, und die teilweise Entschädigung durch andere Rückversicherer darauf, dass jene sich zur Leistung verpflichtet sahen (vgl. vorne E. 2.2.3.2). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das wiederholte gesuchsgegnerische Vorbringen, die anderen Rückversicherer hätten möglicherweise eine andere Strategie in der Schadensabwehr gewählt, indem sie nämlich die Versicherungsnehmerin bei der Verteidigung im Schiedsverfahren betreffend den Erstversicherungsvertrag unter- stützten, weshalb ihr Verhalten nicht entscheidend sei (act. 12 Rz. 98, 105, 140), zu kurz greift. Denn die anderen Rückversicherer hätten keinen Grund, bei dieser Verteidigung mitzuwirken, wenn sie sich selbst nicht zumindest dem Risiko einer Haftung ausgesetzt sähen. Was die verlangte Interessenabwägung anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin eingeklagte Forderung von USD 588'241.54 bzw. die von ihr behauptete Gesamtforderung von rund USD 4.6 Mio. (act. 1 Rz. 32) keine Bagatellforderungen sind. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung des peruanischen Prozesses mit dem Zweck erfolgte, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin zu erlangen, was jene auch nicht behauptet. Sodann führt auch die Aufsichtstätigkeit der FINMA nicht zum Schluss, dass die Einsichtnahme trotz Einleitung eines nicht aussichtslosen Forderungsprozesses

- 45 - ausnahmsweise zu verweigern wäre. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die FINMA auch Versicherungsunternehmen beaufsichtigt, die sich nicht im Stadium der Beendigung der Versicherungstätigkeit befinden (vgl. Art. 2 VAG). Die FINMA kann auch gegenüber solchen Unternehmen die von der Gesuchs- gegnerin angeführten (act. 12 Rz. 42) sichernden Massnahmen (Art. 51 VAG) an- ordnen. Zudem unterstehen auch diese Unternehmen der von der Gesuchsgeg- nerin angeführten (act. 12 Rz. 43) Berichterstattungspflicht (Art. 25 VAG). Dass dadurch in Bezug auf sämtliche Versicherungsunternehmen ein Einsichtsan- spruch nach Art. 958e Abs. 2 OR mangels schutzwürdigem Interesse zu vernei- nen wäre, behauptet die Gesuchsgegnerin richtigerweise nicht. Sodann führen auch die zusätzlichen Vorschriften im Stadium der Beendigung der Versiche- rungstätigkeit (Art. 60 ff. VAG) und namentlich die von der Gesuchsgegnerin an- gerufene (act. 12 Rz. 41) Pflicht zur Erstellung eines Abwicklungsplans (Art. 60 VAG) nicht zu einer derartigen Erweiterung der Aufsichtstätigkeit, dass ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen wäre. Letztlich ermöglicht nämlich die Aufsichtstätigkeit der FINMA dem klagenden Gläubiger weder die Abschätzung seines Kostenrisikos, noch garantiert sie die Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgeg- nerin im Hinblick auf zukünftige Aufwendungen, was aber die Überlegungen sind, die der hier massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegen (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Ferner führen auch die Umstände um das Verfahren in Peru nicht zum Schluss, dass die Einsichtnahme trotz Einleitung eines nicht aussichtslosen Forderungs- prozesses ausnahmsweise zu verweigern wäre. Es ist zwar unbestritten, dass sich dieses in der Urteilsphase befindet (act. 1 Rz. 44; act. 12 Rz. 76, 107), womit ein grosser Teil der damit verbundenen Kosten bereits angefallen sein dürfte. Al- lerdings stellt sich – anders als die Gesuchsgegnerin anzunehmen scheint (act. 12 Rz. 107) – für die Gesuchstellerin unabhängig vom Verfahrensausgang die Frage nach weiteren Aufwendungen: Bei Obsiegen stellt sich die Frage der Kosten der Verteidigung gegen ein allenfalls von der Gesuchsgegnerin erhobenes Rechtsmittel und/oder der Kosten der Anerkennung und Vollstreckung des Ent- scheids; bei Unterliegen jene der Kosten der Ergreifung eines Rechtsmittels und der Anerkennung und Vollstreckung eines allfälligen gutheissenden Rechtsmittel-

- 46 - entscheids. Nach Ergehen des Urteils dürfte zudem eine Rechtsmittelfrist laufen, weshalb die Entscheidgrundlagen in diesem Zeitpunkt bereits vorliegen müssen. In jedem Fall stellt sich auch die Frage nach den Aufwendungen für eine Klage über den Rest der behaupteten Forderung (allenfalls nach Erstreitung eines gut- heissenden Rechtsmittelentscheids). Nicht zuletzt ist gerichtsnotorisch, dass Kos- ten für die Rechtsberatung im Hinblick auf die nächsten Schritte anfallen werden. Die Hinweise auf die Geschäftseinstellung durch die Gesuchsgegnerin, Verluste in der Vergangenheit und das Rating von H._____ sind letztlich nicht entschei- dend, verlangt das Bundesgericht doch im Fall eines Einsichtsgesuchs nach Ein- leitung eines nicht aussichtslosen Forderungsprozesses gerade nicht, dass zu- sätzlich nachgewiesen wird, dass die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet ist (vgl. BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259 und E. 4.2.1 S. 259 f. – demgegenüber be- trifft E. 4.2.2 S. 260, in der sich das Bundesgericht mit der vorinstanzlichen Fest- stellung der Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin befasst, die vo- rinstanzliche Bejahung des schutzwürdigen Einsichtsinteresses "auch unabhängig vom hängigen Aberkennungsprozess"). Der Vollständigkeit halber sei allerdings Folgendes angemerkt: Die Einstellung der aktiven Versicherungstätigkeit bzw. der Übergang zur Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge durch die Ge- suchsgegnerin ist unbestritten (act. 1 Rz. 12, 61; act. 12 Rz. 37 f.). Der von der Gesuchstellerin behauptete gesuchsgegnerische Verlust von CHF 6.7 Mio. im Geschäftsjahr 2012 (act. 1 Rz. 12, 61) ist – trotz der gesuchsgegnerischen Be- streitung (act. 12 Rz. 117) – mit Verweis auf einen Artikel der I._____ rechts- genüglich belegt (act. 4/6). Die von der Gesuchstellerin behauptete Herabstufung des Ratings der Gesuchsgegnerin durch H._____ (act. 1 Rz. 62) ist unbestritten geblieben und mit Verweis auf eine Mitteilung von H._____ rechtsgenüglich belegt (act. 4/29 ["has downgraded"]). Namentlich der Verlust und die Herabstufung sind konkrete Anzeichen dafür, dass sich die finanzielle Lage der Gesuchsgegnerin vor Aufgabe ihrer aktiven Versicherungstätigkeit verschlechtert hat. Die seitherige Weiterentwicklung der finanziellen Lage der Gesuchsgegnerin liegt völlig im Dun- keln, sind doch diesbezüglich keine Informationen vorgebracht worden. Es beste- hen daher auch auf konkreten Anzeichen beruhende Zweifel der Gesuchstellerin an der Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin, die als begründet zu erachten

- 47 - sind und sich – namentlich mangels Einsichtsanspruchs der Gesuchstellerin ge- genüber der FINMA – nur durch die Einsicht in Jahresrechnung und Revisionsbe- richt beseitigen lassen (siehe BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Entsprechend wä- re ein schutzwürdiges Interesse unter Art. 958e Abs. 2 OR auch unabhängig vom hängigen Forderungsprozess in Peru zu bejahen. Schliesslich ist gerade nicht er- forderlich, dass die Gesuchstellerin Zahlungsschwierigkeiten der Gesuchsgegne- rin oder gar die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung beweist, ansonsten der Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR regelmässig zu spät greifen und damit seinen Zweck verfehlen würde (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258). Die nach Aktenschluss gemachten zusätzlichen gesuchstellerischen Vorbringen zu Verlusten und Rentabilitätskennzahlen und jene der Gesuchsgegnerin betref- fend Betreibungsregisterauszug und Rating der Gesuchstellerin sind unter diesen Umständen nicht entscheidwesentlich, weshalb ihre Zulässigkeit unter Art. 229 ZPO offenbleiben kann. Nach dem Gesagten ist das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin an der Einsichtnahme nach Art. 958e Abs. 2 OR zu bejahen. Angesichts der Kosten, die beim bereits eingeleiteten Forderungsprozess anfallen, der sich möglicherweise über mehrere Instanzen und das Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium hin- ziehen kann, hat die Gesuchstellerin ein legitimes Interesse daran, abschätzen zu können, ob sie im Fall des Obsiegens überhaupt mit der Befriedigung ihrer Forde- rung rechnen kann, bevor sie allenfalls weitere Mittel für die Durchsetzung ihrer Forderung aufwendet. 2.4. Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR Die Gesuchstellerin ersuchte die Gesuchsgegnerin im Vorfeld dieses Verfahrens erfolglos um Einsicht in den jeweils jüngsten Geschäftsbericht und Revisionsbe- richt (act. 1 Rz. 73-74; act. 4/35-38). Damit liegt ein Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR vor. Also ist die Gesuchstellerin berechtigt, das Gericht anzuru- fen.

- 48 - 2.5. Jahresfrist Die Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 958e Abs. 1 OR, sofern diese über- haupt anwendbar sein sollte (vgl. dazu Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 2.2.3), ist vorliegend nicht substantiiert bestritten (vgl. act. 1 Rz. 77 f.; act. 12 Rz. 145) und zu bejahen.

3. Eventualbegehren Rechtsbegehren-Ziff. 2 Die Gesuchstellerin stellt für den Fall, dass der Geschäfts- und Revisionsbericht des letzten Geschäftsjahrs nicht vorliegen und die Einjahresfrist für die Einsicht in die Unterlagen des vorangehenden Geschäftsjahrs verstrichen sein sollte, das Eventualbegehren, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin Einsicht in Unterlagen, die Aussagen über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zulassen, zu gewähren (act. 1 Rechtsbegehren-Ziff. 2, Rz. 79). Es wurde nicht geltend gemacht, dass die Geschäfts- und Revisionsberichte des letzten Geschäftsjahrs nicht vorliegen würden. Im Gegenteil behauptet die Ge- suchsgegnerin, dass sie ihrer Pflicht, den Geschäftsbericht zu erstellen, nachge- kommen sei (act. 12 Rz. 43 f.). Zudem bestreitet die Gesuchsgegnerin die Einhal- tung der Jahresfrist gemäss Art. 958e Abs. 1 OR nicht in substantiierter Weise (vorne E. 2.5). Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der Gutheissung des Haupt- begehrens und erübrigt sich das Eventualbegehren.

4. Erfüllungsmodalitäten Die Einsichtnahme hat am Sitz der Gesuchsgegnerin (Domiziladresse) zu erfol- gen, sofern die Parteien nichts anderes bestimmten. Sie hat zu gewöhnlichen Ge- schäftszeiten zu erfolgen (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 3). Die Gesuchstellerin begehrt, es sei ihr zu gestatten, Abschriften oder Kopien der entsprechenden Dokumente zu erstellen (act. 1 Rechtsbegehren-Ziff. 3, Rz. 81). Die Gesuchsgegnerin erwidert mit Verweis auf eine Lehrmeinung, die Gesuchstel- lerin hätte kein Anrecht darauf, Abschriften oder Kopien zu erstellen, sondern nur ein solches, Einsicht zu nehmen und sich Notizen oder Aufzeichnungen mit dem

- 49 - Laptop zu machen (act. 12 Rz. 111). Tatsächlich wird von einigen Autoren vertre- ten, unter Art. 958e Abs. 2 OR bestehe kein Aushändigungs- oder Kopierrecht (BÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz. 221; FINK, a.a.O., S. 454; NEUHAUS/SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 958e OR; TORRIONE/BARAKAT, a.a.O., N. 7 zu Art. 958e; ZIHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 958e OR). Auch die Botschaft führt aus, dass der Gläubiger keinen Anspruch auf Aushändigung habe (Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Re- vision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745 ff., S. 913). Die einsichtnehmende Partei dürfe aber handgeschriebene oder elektronische Notizen machen und die Unter- lagen diktieren (BÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz. 221; FINK, a.a.O., S. 454; ZIHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 958e OR). Allerdings ist der Sinn dieser Regelung aus praktischer Sicht zu hinterfragen, da der Informationsgehalt einer vollständigen Abschrift der gleiche ist wie derjenige einer Kopie, weshalb die Erschwernis, die Informationen abschreiben zu müssen, einer Schikane gegenüber den Gläubigern gleichkommt (KENEL, Gläubigerinformation im Aktienrecht, 2021, Rz. 319). Daher ist die Ge- suchstellerin in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des hiesigen Gerichts zu ermächtigen, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen (Urteil des Handelsge- richts Zürich HE190382-O vom 6. Dezember 2019 Dispositiv-Ziff. 2; Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 3, Dis- positiv-Ziff. 2; siehe auch Verfügung und Urteil des Handelsgerichts Zürich HE180280-O vom 8. Oktober 2018 Dispositiv-Ziff. 2). Umgekehrt ist die Gesuchs- gegnerin zu berechtigen, eine unterschriftliche Bestätigung über die gewährte Einsicht zu verlangen (Urteil des Handelsgerichts Zürich HE190382-O vom

E. 1.6 Rechtsschutzinteresse Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe kein schutzwürdi- ges Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO an der Behandlung des vorliegenden Gesuchs (act. 12 Rz. 29 ff.; act. 23 Rz. 29 ff.). Aufgrund der fortdauernden Beauf- sichtigung der Gesuchsgegnerin durch die FINMA sei die gesuchstellerische Be- hauptung, ihre Forderung sei gefährdet, grundlos, weshalb sie kein schutzwürdi- ges Interesse am von ihr begehrten Rechtsschutz habe (act. 12 Rz. 32). Zudem verweist die Gesuchsgegnerin auf das Verfahren in Peru (act. 12 Rz. 33; act. 23 Rz. 30 ff.). Insbesondere könne die Gesuchstellerin keine Gläubigerstellung nachweisen, solange jenes Verfahren noch hängig sei (act. 23 Rz. 31).

- 21 - Die Gesuchstellerin erwidert, dass sich die Gutheissung des Einsichtsgesuchs positiv auf ihre Situation auswirken würde, weshalb sie ein Rechtsschutzinteresse habe (act. 17 Rz. 40). Die Gesuchstellerin macht einen Leistungsanspruch (auf Gewährung von Ein- sicht) geltend, dem ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich inhärent ist (DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 24a zu Art. 59 ZPO). Wie nachfolgend erwogen wird, hat die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Ein- sichtnahme (hinten E. 2.3). Sie zieht mithin einen Nutzen aus der verlangten Leis- tung (vgl. Entscheid des BGer 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4). Daher ist das Rechtsschutzinteresse vorliegend gegeben, zumal sich dieses unabhängig von den Erfolgsaussichten des Gesuchs beurteilt und im Zweifelsfall bejaht werden sollte (GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, N. 7 zu Art. 59 ZPO; ZINGG, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 32 zu Art. 59 ZPO).

2. Materielles 2.1. Anwendbares Recht Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der von der Gesuchstellerin behauptete An- spruch auf Einsicht in Geschäftsinformationen zwecks Beurteilung ihrer Erfolgs- chancen falle – zumindest während die dem Einsichtsgesuch zugrundeliegende Forderung in einem hängigen Gerichtsverfahren noch beurteilt werden müsse – unter die Rechtswahlklausel zugunsten des peruanischen Rechts im Rückversi- cherungsvertrag (act. 12 Rz. 80 f.; act. 23 Rz. 54 f.; zur Rechtswahl- und Ge- richtsstandsklausel vorne E. 1.4.1.1). Die Gesuchstellerin entgegnet, die Rechtswahlklausel beziehe sich nicht auf ge- setzliche Ansprüche wie denjenigen nach Art. 958e Abs. 2 OR. Darüber hinaus wäre eine solche Rechtswahl aufgrund von Art. 154 Abs. 1 IPRG unzulässig (act. 17 Rz. 43 ff.).

- 22 - Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staa- tes, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind. Das Gesellschaftsstatut hat ei- nen möglichst weitgehenden Anwendungsbereich und deckt grundsätzlich sowohl das Aussen- wie das Innenverhältnis der Gesellschaft ab (EBERHARD/VON PLANTA, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 155 IPRG; KREN KOSTKIEWICZ, in: Krenz Kost- kiewicz [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 155 IPRG; VISCHER/WEIBEL, in: Müller- Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 155 IPRG). Insbeson- dere bestimmt das Gesellschaftsstatut nach Art. 155 lit. e IPRG die Organisation. Unter die Organisation fallen auch der Gläubigerschutz sowie namentlich die zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger bestehenden Vorschriften zur Rechnungsle- gung und deren Kontrolle (EBERHARD/VON PLANTA, a.a.O., N. 11 zu Art. 155 IPRG; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 14 zu Art. 155 IPRG; VISCHER/WEIBEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 155 IPRG). Das Gesellschaftsstatut nach Art. 154 Abs. 1 IPRG erfasst auch den Einsichtsan- spruch nach Art. 958e Abs. 2 OR (siehe Urteil und Verfügung des Handelsge- richts Zürich vom 7. Mai 2021 HE210051-O E. 2.1). Dieser dient unter anderem der Schaffung von Transparenz gegenüber Gläubigern (FINK, a.a.O., S. 448) und kann damit als ein Element der Corporate Governance angesehen werden, die dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen ist (zum Begriff sowie zur Transparenz als entscheidendes Element siehe BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 Rz. 22 ff., 37). Art. 250 lit. c ZPO nennt den Einsichtsanspruch nach Art. 958e OR denn auch unter dem Titel "Gesellschaftsrecht und Handelsregister" (vgl. auch BGE 144 III 100 E. 6 S. 108). Gesetzessystematisch ist Art. 958e OR Teil der Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) und damit Teil der Organisation i.S.v. Art. 155 lit. e IPRG. Dass Art. 958e Abs. 2 OR dem Gesellschafts- und nicht etwa dem der Parteidisposition unterlie- genden Vertragsstatut zuzurechnen ist, wird letztlich auch dadurch gestützt, dass er auch das gute Funktionieren der marktwirtschaftlichen Mechanismen und den Systemschutz bezweckt (FINK, a.a.O., S. 448 f.; siehe auch BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258; Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 1993, ZR 94/1995 Nr. 41, E. 2.1.1), mithin öffentlichen Interessen dient (TORRIONE/BARAKAT,

- 23 - in: Tercier/Amstutz/Trigo Trinidade [Hrsg.], Commentaire Romand, Code des Ob- ligations II, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 958e). Das auf Gesellschaften anwendbare Recht wird ausschliesslich nach Art. 154 Abs. 1 IPRG bestimmt. Eine Rechtswahlmöglichkeit besteht nicht (EBERHARD/VON PLANTA, a.a.O., N. 22 zu Art. 150 IPRG; VISCHER/WEIBEL, a.a.O., N. 28 zu Art. 150 IPRG). Daher wäre vorliegend auf den Einsichtsanspruch schweizerisches Recht anwendbar, selbst wenn sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Rechts- wahlklausel auf diesen erstrecken würde. Was den gesuchsgegnerischen Verweis auf die Rechtswahlmöglichkeit im Rahmen von Aktionärbindungsverträgen (act. 23 Rz. 55) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Rechtswahl- möglichkeit auf die vertraglichen Rechte und Pflichten beschränkt, während sich der vorliegende Einsichtsanspruch gerade aus dem Gesetz, nicht aus einem Ver- trag ergibt (vgl. dazu schon vorne E. 1.4.1.2.3.2). Ohnehin erstreckt sich die Rechtswahlklausel in sachlicher Hinsicht nicht auf den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR. In Ermangelung eines nachweisli- chen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillens in Bezug auf eine Rechtswahl betreffend Art. 958e Abs. 2 OR würde eine solche nämlich objektiv hinreichend schlüssige ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen, welche nach dem Vertrauensgrundsatz unzweideutig auf einen Verweisungsvertrag bezogen wer- den dürfen und müssen, voraussetzen (BGE 119 II 173 E. 1b S. 176; BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 42). Dies gilt auch unter dem massgeblichen (siehe Art. 116 Abs. 2 IPRG) gewählten peruanischen Recht, folgt doch die Vertragsauslegung unter pe- ruanischem Vertragsrecht weitestgehend denselben Regeln wie die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unter schweizerischem Recht (vorne E. 1.4.1.2.4). Diesbezüglich gelten die Erwägungen zur Gerichtsstandsvereinbarung (vorne E. 1.4.1.2.3.2) mutatis mutandis: Die Rechtswahlklausel im Rückversicherungs- vertrag erstreckt sich nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen nach Treu und Glauben nicht auf das vorliegende auf schweizeri- schem Gesetzesrecht gründende Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR. Im Ergebnis ist auf das vorliegende Einsichtsgesuch nach Art. 154 Abs. 1 IPRG schweizerisches Recht anwendbar.

- 24 - 2.2. Gläubigerstellung 2.2.1. Einleitende Bemerkungen Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR setzt zunächst voraus, dass die gesuchstellende Partei Gläubigerin des Unternehmens ist, in Bezug auf welches sie um Einsicht ersucht (statt vieler FINK, a.a.O., S. 450). Dem Entscheid über den Einsichtsanspruch kommt, auch wenn er im summari- schen Verfahren ergeht, materielle Rechtskraft zu, weshalb die Anspruchsvoraus- setzungen zu beweisen ‒ und nicht bloss glaubhaft zu machen ‒ sind (BGE 144 III 100 E. 6 S. 108; BGE 137 III 255 E. 4.1.2 S. 257 zu Art. 697h Abs. 2 aOR, dem der heutige Art. 958e Abs. 2 OR entspricht [Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts, BBl 2007 1589 ff., S. 1703], weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre auch zu Art. 958e Abs. 2 OR beigezo- gen werden kann). Dennoch gilt es zu beachten, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, weshalb die gesuchstellende Partei ihre Gläubigerstel- lung nach der Rechtsprechung nicht strikte zu beweisen hat, sondern der Beweis als erbracht gilt, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (BGE 137 III 255 E. 4.1.2 S. 257; Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4a; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Ent- scheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.1; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 21. September 1993, SJZ 1994 S. 389; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 16. Februar 2011, JdT 2012 III S. 104 ff., E. 3a; Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 2; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE190382-O vom

E. 3 Aufl. 2021, N. 21a zu Art. 17 ZPO). So bezieht sich gemäss Bundesgericht eine allgemein gehaltene Klausel über Ansprüche aus dem Vertrag hinaus auch auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, wenn diese gleichzeitig eine Vertrags- verletzung darstellen oder mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängen (Entscheid des BGer 4C.142/2006 vom 25. September 2006 E. 2). Das Handelsgericht Zürich schloss, dass eine uneingeschränkte Gerichtsstandsvereinbarung in einem Werkvertrag auch eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erfasst (Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom 24. Juli 2018 E. 2.3). Entscheidend ist im Rahmen der Auslegung, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zur Gerichtsstandsvereinbarung hinreichend

- 10 - vorhersehbar war (HAAS/SCHLUMPF, a.a.O., N. 21a zu Art. 17 ZPO; siehe auch Entscheid des BGer 4A_433/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.6). Nicht von der Ge- richtsstandsvereinbarung erfasst sind dementsprechend Ansprüche, die ohne Zu- sammenhang mit der vertraglichen Grundlage und nicht in der Hand einer Ver- tragspartei entstehen (Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom

24. Juli 2018 E. 2.3.2.3; HAAS/SCHLUMPF, a.a.O., N. 21b). 1.4.1.2.3.2. Ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien hinsichtlich der Frage, ob die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung auch ein Ein- sichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR erfasst, wurde nicht behauptet. Daher hat die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung, zu lesen zusammen mit der voran- gehenden Rechtswahlklausel, bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf "any dispute […] relating to this Reinsurance or to a claim (including but not limited thereto, the interpretation of any provision of the reinsurance agreement)". Demnach muss sich eine Streitigkeit auf die Rückversicherung oder einen Anspruch aus der Rückversicherung beziehen, um erfasst zu sein (so auch die Lesart der Gesuchs- gegnerin in act. 12 Rz. 13). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist also auf den Rückversicherungsvertrag fokussiert, zumal sie in systematischer Hinsicht auch darin platziert ist. Demgegenüber gründet das vorliegende Gesuch auf dem Ge- setz und nicht auf dem Vertrag: Art. 958e Abs. 2 OR statuiert eine gesetzliche Pflicht der erfassten Unternehmen bzw. einen gesetzlichen Einsichtsanspruch der genannten Gläubiger. Diese Pflicht bzw. dieser Anspruch besteht latent, ohne dass eine vertragliche Grundlage gegeben sein müsste, und entsteht nicht in der Hand einer Vertragspartei. Das Bestehen einer Gläubigerstellung, die sich wiede- rum häufig – aber nicht immer – aus einem Vertrag ergeben wird, ist vielmehr ei- ne Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit das gesetzliche Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR ausgeübt werden kann (hinten E. 2.2). Die Pflicht bzw. der Anspruch ist diesbezüglich von vertraglichen Informationsansprüchen zu un- terscheiden (zur Unterscheidung vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HE210066-O vom 23. Juni 2021 E. 4.4).

- 11 - Freilich besteht insofern ein Konnex zwischen dem vorliegenden Einsichtsgesuch und dem Rückversicherungsvertrag, als die Gesuchstellerin ihre Gläubigerstel- lung mit einer Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag begründet. Dies hat zur Folge, dass sich das hiesige Gericht bei der Prüfung der gesuchstellerischen Gläubigerstellung zur behaupteten Forderung wird äussern müssen, die auch Gegenstand des Verfahrens in Peru bildet. Dies macht den von Art. 958e Abs. 2 OR vermittelten Anspruch aber nicht zu einem Aspekt des Rückversicherungsver- trags, den die Parteien den peruanischen Gerichten zum Entscheid unterbreiten wollten. Immerhin bewirkt das vorliegende Gesuch insoweit eine gewisse Frag- mentation bzw. Verdoppelung der gerichtlichen Prüfung, von der anzunehmen ist, dass es im Sinn der Parteien ist bzw. bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinba- rung war, sie grundsätzlich zu verhindern (vgl. Urteil und Verfügung des Handels- gerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.5.3). Jedoch ist das vorliegende Verfahren – anders als die Gesuchsgegnerin impliziert (insbesondere act. 23 Rz. 15, 19) – ein selbstständiges Erkenntnisverfahren, in dem über ein streitiges Recht entschieden wird, und nicht etwa ein gewissermas- sen vom peruanischen (Erkenntnis-)Verfahren abhängiges Vollstreckungsverfah- ren (zur Unterscheidung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren siehe STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 1 Rz. 1). Namentlich urteilt das Gericht im vorliegenden Verfahren über das Einsichtsge- such nach Art. 958e Abs. 2 OR. Hingegen urteilt es nicht über die Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag, sondern es prüft bloss vorfrageweise, ob diese mit hoher Wahrscheinlichkeit (zum Beweismass hinten E. 2.2.1) besteht. Diese vorfrageweise Prüfung führt nicht zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid über die Forderung (siehe STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O. § 24 Rz. 13). Es ist daher nicht so, dass das hiesige Gericht den materiellen Entscheid über den Bestand der Forderung vorwegnehmen würde, zumal die diesbezüglichen Erkenntnisse in einem summarischen Verfahren mit grundsätzlich eingeschränk- ten Äusserungs- und Beweismöglichkeiten gewonnen werden. Aus diesen Grün- den werden sich die peruanischen Gerichte zweifellos davor hüten, den vorlie- genden Erkenntnissen betreffend die Frage, ob die Forderung mit hoher Wahr- scheinlichkeit besteht, entscheidendes Gewicht zuzumessen. Ein Entscheid des

- 12 - hiesigen Gerichts über das Einsichtsgesuch wird daher einen Entscheid der ge- wählten peruanischen Gerichte über den Bestand der Forderung nicht vereiteln. Sodann ist bzw. war eine Fragmentation des Rechtsschutzes aufgrund der Inter- nationalität des Sachverhalts ohnehin unvermeidbar. Würde das peruanische Ge- richt über den Einsichtsanspruch unter Art. 958e Abs. 2 OR (oder einer analogen Bestimmung des peruanischen Rechts) befinden, würde sich nämlich das Prob- lem der Anerkennung und Vollstreckung eines gutheissenden Entscheids in der Schweiz stellen, da das Einsichtsrecht am Sitz der Gesuchsgegnerin auszuüben wäre (NEUHAUS/SUTER, in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obli- gationenrecht II, N. 9 zu Art. 958e OR). Hinzu kommt, dass es dem peruanischen Gericht nicht möglich wäre, seine Anordnung mit effektiven Durchsetzungsme- chanismen zu versehen, wie es dem hiesigen Gericht z. B. durch Androhung der Bestrafung der hier befindlichen gesuchsgegnerischen Organe nach Art. 292 StGB möglich ist. Ferner ist zu beachten, dass es im Rahmen eines Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR – anders als bei der definitiven Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts (vgl. dazu Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom 24. Juli 2018 E. 2.3.2.4), bei welcher der Unternehmer den Bestand der Werklohnforderung grundsätzlich gemäss Regelbeweismass zu beweisen hat (SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1740) – genügt, wenn die Gesuchstellerin eine hohe Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen erstellt. Vorliegend ist der Konnex zur begründenden Forderung demnach geringer als bei der definitiven Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts. Darüber hinaus ist es gerichtsnotorisch, dass der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR eine in der Praxis relativ unbekannte und selten genutzte Möglichkeit ist (so auch FINK, Das Recht des Gläubigers zur Einsicht in den Ge- schäfts- und den Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448). Insofern unterscheidet er sich vom Bauhandwerkerpfandrecht, bezüglich dessen sich bei Bauprojekten all- gemein die Frage der Eintragung stellt und das daher – zumindest von geschäfts- erfahrenen Personen – beim Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen in

- 13 - einschlägigen Werkverträgen als möglicherweise erfasst angesehen werden muss (Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom 24. Juli 2018 E. 2.3.2.4). Entsprechend war für die Parteien bei Vertragsschluss kaum vorher- sehbar, dass dereinst ein gesetzliches Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR gestellt werden würde, welches unter die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung fallen könnte. Dies gilt umso mehr aus Sicht der Gesuchstellerin, die den Rück- versicherungsvertrag über einen Broker mit der Gesuchsgegnerin sowie mit ande- ren Versicherungsdienstleistern aus anderen Jurisdiktionen abschloss (act. 1 Rz. 13; act. 12 Rz. 47 f.). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Auseinander- setzung um dieses Einsichtsgesuch sei geradezu eine klassische Streitigkeit (vgl. dazu Entscheid des BGer 4A_433/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.6) im Zusam- menhang mit Rückversicherungsverträgen. Insgesamt musste die Gesuchsgegnerin die Gerichtsstandsklausel im Rückversi- cherungsvertrag nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben so verstehen, dass der auf schweizerischem Gesetzesrecht gründende Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht von der auf den Rückversicherungsvertrag fokussierten Gerichtsstandsvereinbarung erfasst ist, zumal die künftige Anrufung desselben von den Parteien bei Vertrags- schluss kaum vorhergesehen werden konnte. Demnach ist die Gerichtsstands- vereinbarung auf das Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht anwend- bar. 1.4.1.2.4. Auslegung nach peruanischem Recht Die (anwaltlich vertretenen) Parteien berufen sich beide nicht auf das peruanische Recht zur Auslegung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung. Vielmehr beziehen sich sowohl die Gesuchstellerin (act. 17 Rz. 8, 11 ff.) als auch die Gesuchsgegnerin (act. 12 Rz. 15; act. 23 Rz. 17 ff.) in dieser Hinsicht auf schweizerische Rechtsprinzipien, Gerichtsentscheide oder Lehrmeinungen. Es ist daher zweifelhaft, ob eine Anwendung des peruanischen Rechts auf die Ausle- gungsfrage überhaupt in Frage kommt oder ob die Parteien diesbezüglich viel- mehr eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen haben. Ebenso könnte sich eine Anwendung des schweizerischen

- 14 - Rechts gestützt auf Art. 16 Abs. 2 IPRG aufdrängen (vorne E. 1.4.1.2.2). Jeden- falls kann vom Gericht nicht verlangt werden, dass es weitschweifige Nachfor- schungen anstellt, um den Inhalt des ausländischen Rechts festzustellen, wenn keine Partei ein besonderes Interesse an der Anwendung des fremden Rechts zeigt (Beschluss des Obergerichts Zürich PP140002-O vom 25. März 2014 E. 7; GIRSBERGER/FURRER, a.a.O., N. 71 zu Art. 16 IPRG; MÄCHLER-ERNE/WOLF- METTIER, in: Grolimund/ Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 16). Hinzu kommt, dass die Anforderungen an die Feststellung des ausländischen Rechts im summarischen Verfahren ohnehin herabgesetzt sein können (MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 16; vgl. auch Entscheid des BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2.1.2). Das peruanische Vertragsrecht basiert auf der Vertrauenstheorie (FREYRE, Con- cepto y formación del contrato, in: Ministerio de Justicia y Derechos Humanos, Código Civil, verfügbar unter <http://spijlibre.minjus.gob.pe/content/publicaciones_oficiales/img/Codigo- Civil.pdf>, S. 474). Für die Vertragsauslegung folgt es daher einem objektiven Konzept, wonach sich die Auslegung auf die Erklärungen und das Verhalten der Parteien zu fokussieren hat, mit dem Ziel, deren objektiven Wert zu erfassen (FERNÁNDEZ CRUZ, Introducción al estudio de la interpretación en el Código Civil Peruano, Derecho & Sociedad Nr. 19 [Mai 2002], verfügbar unter <https://revistas.pucp.edu.pe/index.php/derechoysociedad/article/view/17249>, S. 162 Rz. 6.2). Entsprechend schreibt der peruanische Código Civil in Art. 1362 vor, dass Verträge nach den Regeln des guten Glaubens und der gemeinsamen Absicht der Parteien erfüllt werden müssen, und in Art. 168, dass ein Rechtsakt (zur Eigenschaft des Vertrags als Rechtsakt siehe FREYRE, a.a.O., S. 445 ff.) nach dem, was in ihm zum Ausdruck kommt, sowie nach dem Grundsatz des guten Glaubens ausgelegt werden muss. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wort- laut (FERNÁNDEZ CRUZ, a.a.O., S. 163 Rz. 6.6). Sodann ist das gegenseitige Ver- halten der Parteien zu bewerten und das Prinzip des guten Glaubens auf den Ver- trag anzuwenden, um abzuschätzen, inwieweit die Parteien vernünftigermassen auf die Erklärungen und Handlungen der Gegenpartei und auf die objektive Be-

- 15 - deutung des Vertrags vertraut haben (FERNÁNDEZ CRUZ, a.a.O., S. 163 Rz. 6.8). Gemäss der in Art. 169 des Código Civil vorgesehenen systematischen Ausle- gung ist eine Vertragsklausel nicht isoliert, sondern vielmehr im Hinblick auf den gesamten Vertrag auszulegen. Gemäss dem (nur subsidiär beizuziehenden) Art. 170 des Código Civil ist Begriffen im Zweifel die Bedeutung zuzumessen, die am ehesten der Art und dem Ziel des Vertrags entspricht (FERNÁNDEZ CRUZ, a.a.O., S. 163 f. Rz. 6.9 f.). Die Vertragsauslegung unter peruanischem Vertragsrecht folgt damit weitestge- hend denselben Regeln wie die unter schweizerischem Recht subsidiär zur An- wendung kommende Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (vorne E. 1.4.1.2.3.1): In beiden Fällen ist der objektive Sinn der Erklärung zu ermitteln, wozu (als Ausgangspunkt) auf den Wortlaut sowie auf den Zusammenhang sowie Treu und Glauben abzustellen ist. Da vorliegend der tatsächliche Parteiwillen nicht erstellt ist, kommt auch bei der Auslegung unter schweizerischem Recht das Vertrauensprinzip zum Zug (vorne E. 1.4.1.2.3.2). Daher führt die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung unter schweizerischem und peruanischem Recht zum gleichen Ergebnis. 1.4.1.2.5. Zwischenfazit zur Erfassung des Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR durch die Gerichtsstandsvereinbarung Die Auslegung sowohl nach schweizerischem als auch nach peruanischem Recht ergibt, dass sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Gerichtsstandsverein- barung in sachlicher Hinsicht nicht auf das vorliegende Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR erstreckt. Die Gerichtsstandsvereinbarung steht damit dem vorliegenden Gesuch der Gesuchstellerin in der Schweiz nicht entgegen. Der Schluss, dass es der Gesuchstellerin möglich sein soll, trotz der Gerichts- standsvereinbarung rechtliche Schritte gegen die Gesuchsgegnerin in der Schweiz einzuleiten, mag für die Gesuchsgegnerin als stossend erscheinen, da eine Gerichtsstandsklausel in der Art der vorliegenden gerichtsnotorisch auf die Versicherungsnehmerin – vorliegend die Gesuchstellerin – und deren Verhand- lungsmacht zurückgeht. Er folgt aber letzten Endes daraus, dass die Gesuchs-

- 16 - gegnerin Sitz in der Schweiz hat, womit das schweizerische Gesetzesrecht – na- mentlich Art. 958e Abs. 2 OR – Anwendung findet (zum anwendbaren Recht hin- ten E. 2.1) und neben die vertraglichen Rechte und Pflichten tritt.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Gerichtskosten Streitwert: Die Gesuchstellerin machte geltend, ihr wirtschaftliches Interesse und damit der Streitwert seien anhand der bereits gerichtlich eingeklagten Forderung in der Höhe von USD 588'241.54, umgerechnet ca. CHF 588'180.–, zu bemes- sen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (act. 5) führte das Gericht aus, dass es einstweilen angemessen erscheine, von einem Streitwert von ca. einem Drittel der von der Gesuchstellerin soweit ersichtlich bereits eingeklagten Forderung und somit von rund CHF 200'000.– auszugehen, wobei eine Anpassung des Streit- werts im Verlauf des Verfahrens vorbehalten wurde. Die Gesuchsgegnerin wies in der Folge darauf hin, dass die Gesuchstellerin der bestrittenen Ansicht zu sein scheine, dass sie gegenüber der Gesuchsgegnerin mindestens eine Forderung von USD 4'601'188.47 habe. Diesem Betrag würde das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin am Gesuch entsprechen. In Anwendung der massgeblichen Ansätze sei vorliegend deshalb von einem Streitwert von mindestens USD 460'118.–, umgerechnet rund CHF 452'472.–, auszugehen (act. 12 Rz. 114). Grundsätzlich obliegt es der klagenden Partei, den Streitwert zu beziffern. Es ist indes Sache des Gerichts, den Streitwert festzulegen, wenn sich die Parteien nicht einigen können bzw. ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Auskunfts- und Informationsansprüchen nehmen Rechtspre- chung und Lehre für den Streitwert einen Bruchteil von 10% bis 40% des wirt- schaftlichen Interesses an (Entscheid des BGer 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.2; Verfügung und Urteil des Handelsgerichts Zürich HE180481-O vom

17. Januar 2019 E. 5.7; Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 5.1; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü- ter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 2002, S. 498). Bezieht sich das Aus- kunfts- oder Informationsbegehren auf eine erst teilweise eingeklagte Forderung, kann das wirtschaftliche Interesse anhand der Gesamtforderung festgesetzt wer- den, was dazu führen kann, dass der Streitwert des Auskunfts- oder Informati- onsbegehrens grösser ist als der Streitwert des bereits eingeklagten Teils der Forderung (Entscheid des BGer 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.2).

- 51 - Die Gesuchstellerin beabsichtigt mit diesem Gesuch letztlich, eine behauptete Forderung von mindestens rund USD 4.6 Mio. (act. 1 Rz. 34) durchzusetzen. Der Streitwert ist anhand dieser Forderung zu bemessen. Indes gilt es zu berücksich- tigen, dass das Einsichtsbegehren nicht der Bezifferung der Leistungsklage, son- dern dem Entscheid über das weitere Vorgehen und die Vollstreckung der bereits hängig gemachten Forderung dient und in sachlicher Hinsicht eher begrenzt ist. Es rechtfertigt sich daher, den Streitwert bei ca. 25% von USD 4.6 Mio. d.h. um- gerechnet per Datum Rechtshängigkeit bei rund CHF 1.1 Mio. zu veranschlagen. Höhe der Gerichtsgebühr und Kostenauflage: Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 8 Abs. 1 GebV OG in Anbetracht des Umfangs der Parteieingaben und des Zeitaufwands des Gerichts auf drei Viertel der nach § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG bestimmten Grundgebühr und damit auf rund CHF 24'000.– festzuset- zen. Sie ist vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist im Umfang des von ihr geleisteten Kostenvorschusses das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen.

E. 6.2 Parteientschädigung Unter Berücksichtigung des Streitwertes und der summarischen Natur des Ver- fahrens scheint es angemessen, die der Gesuchsgegnerin antragsgemäss aufzu- erlegende Parteientschädigung auf CHF 21'600.– anzusetzen (§§ 4 und 9 Anw- GebV). Die Einzelrichterin verfügt:

Dispositiv
  1. Die Unzuständigkeitseinrede der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
  2. Die Einrede des fehlenden schutzwürdigen Interesses der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 52 - Die Einzelrichterin erkennt:
  4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils Einsicht in ihren im Zeitpunkt des vor- liegenden Urteils letzten Geschäftsbericht und Revisionsbericht zu gewäh- ren.
  5. Die Einsicht erfolgt am Sitz der Gesuchsgegnerin zu den gewöhnlichen Ge- schäftszeiten, soweit sich die Parteien nicht auf andere Erfüllungsmodalitä- ten einigen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, auf eigene Kosten Abschriften oder Kopien zu erstellen. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, eine unter- schriftliche Bestätigung der Gesuchstellerin über die gewährte Einsicht zu verlangen.
  6. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 und 2 wird den Organen der Gesuchsgegnerin (derzeit namentlich: J._____ [Präsidentin des Verwal- tungsrates], K._____ [Mitglied des Verwaltungsrates], L._____ [Mitglied des Verwaltungsrates], M._____ [Mitglied der Geschäftsleitung] und N._____ [Mitglied der Geschäftsleitung]) die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 24'000.–.
  8. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstelle- rin wird im Umfang des von ihr geleisteten Kostenvorschusses das Rück- griffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
  9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 21'600.‒ zu bezahlen. - 53 -
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'100'000.–. Zürich, 4. November 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Severin Harisberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE220053-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Severin Harisberger Urteil vom 4. November 2022 in Sachen A1._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ gegen B._____ Ltd, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Einsichtsrecht der Gläubigerin nach Art. 958e Abs. 2 OR

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Formelles 1.1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (elektronisch eingereicht) bzw. 28. Juni 2022 (Eingang Beilagen per Post) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit den ein- gangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 2; act. 4/2-38). Am 1. Juli 2022 ging der mit Verfügung vom 28. Juni 2022 auferlegte Gerichtskos- tenvorschuss von CHF 9'500.– ein (act. 5 Ziff. 2; act. 7). Am 5. August 2022 (elektronisch eingereicht) reichte die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist ihre Gesuchsantwort ein, worin sie begehrte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch vollumfänglich abzuweisen (act. 5 Ziff. 3; act. 8; act. 12A; act. 12B; act. 13/1-4).

- 3 - Am 19. August 2022 (elektronisch eingereicht) reichte die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur ihr am 9. August 2022 zugestellten Gesuchsantwort ein (act. 15; act. 17; act. 18/1-3). Mit Verfügung vom 31. August 2022 (act. 21) setzte das Gericht der Gesuchstelle- rin eine Nachfrist, um eine genügende Vollmacht im Sinne der Erwägungen einzu- reichen. Am 12. September 2022 (elektronisch eingereicht) reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zur ihr am 1. September 2022 zugestellten gesuchstelleri- schen Stellungnahme vom 19. August 2022 ein (act. 22/2; act. 23; act. 24/1-12). Am 3. Oktober 2022 (elektronisch eingereicht) reichte die Gesuchstellerin innert Nachfrist Urkunden nach, aus denen sich die gültige Bevollmächtigung ihrer Rechtsvertretung ergebe (act. 27; act. 28/1-7). Zugleich nahm sie Stellung zur ihr am 14. September 2022 zugestellten gesuchsgegnerischen Stellungnahme vom

12. September 2022 (act. 26; act. 27 Rz. 14 ff.). Weitere Eingaben gingen nicht ein. 1.2. Ausgangslage und Prozessgegenstand Die Gesuchstellerin ist eine Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaft mit Sitz in C._____, Peru (act. 1 Rz. 10; act. 4/4; act. 12 Rz. 35). Die Gesuchs- gegnerin ist eine im Bereich der Rück- und Direktversicherungen tätige Gesell- schaft mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 11; act. 4/3; act. 12 Rz. 36). Die Gesuchsgeg- nerin hat … [Jahr] ihr aktives Versicherungsgeschäft aufgegeben und konzentriert sich seither auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge (act. 1 Rz. 12; act. 12 Rz. 37). Die Gesuchstellerin schloss im Sommer 2011 über eine Brokerin mit der Ge- suchsgegnerin und anderen Rückversicherern einen Rückversicherungsvertrag (act. 1 Rz. 13; act. 12 Rz. 47; act. 4/8). Gemäss der gesuchstellerischen Darstel- lung diente dieser dem Zweck, Rückversicherungsschutz für einen in Peru zwi- schen der Gesuchstellerin und dem …-unternehmen D._____ SA abgeschlosse- nen Erstversicherungsvertrag zu erhalten (act. 1 Rz. 13). Die Gesuchsgegnerin

- 4 - gewährte unter dem Rückversicherungsvertrag eine Deckung von 25% für die un- ter dem Vertrag versicherten Ausfälle (act. 1 Rz. 13; act. 12 Rz. 54; act. 4/8 S. 27). Im September 2014 meldete die D._____ einen Schaden unter dem Erstversiche- rungsvertrag an (act. 1 Rz. 29; act. 12 Rz. 57). Per Schiedsurteil wurde die Ge- suchstellerin im März 2022 verpflichtet, der D._____ unter dem Erstversiche- rungsvertrag rund USD 16 Mio. zu bezahlen (act. 1 Rz. 31; act. 12 Rz. 69). Unter Berücksichtigung der Anwaltskosten ist die Gesuchsgegnerin gemäss Ansicht der Gesuchstellerin verpflichtet, ihr unter dem Rückversicherungsvertrag einen Betrag von (mindestens) rund USD 4.6 Mio. zu ersetzen (act. 1 Rz. 32). Bereits 2015 entstand zwischen den Parteien Streit hinsichtlich der gesuchstelle- rischen Deckungsansprüche aus dem Rückversicherungsvertrag (act. 1 Rz. 14; act. 12 Rz. 63 ff.). Daher klagte die Gesuchstellerin im Mai 2017 in Peru einen Teil ihrer behaupteten Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag von knapp USD 0.6 Mio. gegenüber der Gesuchsgegnerin gerichtlich ein (act. 1 Rz. 35; act. 12 Rz. 75). Dieses Verfahren ist zurzeit noch hängig und befindet sich in der Urteilsphase (act. 1 Rz. 44; act. 12 Rz. 76, 107). Am 27. Juni 2022 reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch ein, mit dem sie unter Art. 958e Abs. 2 OR um Einsicht in den Geschäfts- und Revisions- bericht der Gesuchsgegnerin ersucht. Dies geschehe, um abschätzen zu können, ob sich die Fortsetzung des Verfahrens in Peru, die Vollstreckung eines peruani- schen Entscheids gegen die Gesuchsgegnerin in der Schweiz sowie die Gel- tendmachung weiterer Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin lohne, zu- mal Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten der Gesuchsgegnerin vorlägen (act. 1 Rz. 15). 1.3. Bevollmächtigung der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin Die gehörige Bevollmächtigung der Rechtsvertretung ist eine Prozessvorausset- zung (GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize-

- 5 - rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 59 ZPO). Als solche ist sie von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 37 des Handelsregisterauszugs betreffend Kapitalerhöhung und Sta- tutenänderung der Gesuchstellerin (act. 28/2 S. 3 f.; zur Firma der Gesuchstellerin hinten E. 2.2.2) hat deren Verwaltungsrat "the broadest powers of legal represen- tation and management necessary for the administration and proper management of the Company's business, according to its purpose." Die vorliegend interessie- rende Bevollmächtigung zur Prozessführung ist ein Teilaspekt der Vertretung ("le- gal representation") und damit nach einer objektiven Auslegung von den weitest- gehenden Befugnissen ("broadest powers") des Verwaltungsrats in diesem Be- reich gedeckt. Im Übrigen ergibt sich auch aus lit. D der nachfolgenden Aufzäh- lung der "main functions" des Verwaltungsrats, dass die Delegation der Ausübung von Kompetenzen zu dessen Aufgaben gehört. Gemäss Ziff. 6.2 des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrats der Gesuchstel- lerin vom 23. August 2022 (act. 28/1 S. 5) beschloss der Verwaltungsrat, den Um- fang der Bevollmächtigung von E._____ und F._____ anzupassen, sodass jene die ihnen zustehenden Befugnisse – die in sachlicher Hinsicht unter anderem die Prozessvertretung umfassen (act. 4/2 Ziff. X; act. 28/6-7 Ziff. X) – sowohl in Peru als auch im Ausland, überall auf der Welt, ausüben und delegieren können. Die vorliegend interessierende Bevollmächtigung zur Prozessführung in der Schweiz ist damit gedeckt. Am 27. September 2022 erteilten E._____ und F._____ namens der Gesuchstel- lerin eine Prozessvollmacht an die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin im vor- liegenden Verfahren (act. 28/5). Damit ist die Rechtsvertretung der Gesuchstelle- rin zur Prozessführung bevollmächtigt. Sollten in zeitlicher Hinsicht Zweifel in Bezug auf die Wirksamkeit der bisherigen Rechtshandlungen der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin im vorliegenden Ver- fahren bestehen, so wäre im Verwaltungsratsbeschluss vom 23. August 2022 verbunden mit der Vollmachtserteilung vom 27. September 2022 eine nachträgli- che Genehmigung zu erblicken (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR).

- 6 - 1.4. Zuständigkeit 1.4.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit 1.4.1.1. Einleitende Bemerkungen Die Gesuchsgegnerin erhebt die Unzuständigkeitseinrede in internationaler und örtlicher Hinsicht. Sie beruft sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 IPRG und macht geltend, die Parteien hätten im Rückversicherungsvertrag für jegliche Streitigkeit zwischen der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsnehmerin in Bezug auf die Rückversicherung oder einen Anspruch aus der Rückversicherung die staatlichen Gerichte von Peru als ausschliesslich zuständig erklärt (act. 12 Rz. 9, 13). Die Gesuchstellerin erwidert, die Gerichtsstandsvereinbarung im Rückversiche- rungsvertrag sei auf die vorliegende Streitigkeit nicht anwendbar (act. 17 Rz. 4 ff.). Eventualiter sei sie ungültig (act. 17 Rz. 26 ff.). Die von der Gesuchsgegnerin angerufene (Rechtswahl- und) Gerichtsstandsklau- sel lautet wie folgt (act. 4/8 S. 4; act. 12 Rz. 13): Das LugÜ regelt in Art. 23 Ziff. 1 nur Gerichtsstandsvereinbarungen, unter denen die Parteien die Gerichte eines Vertragsstaats für zuständig erklären. Daher ist die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung unter Art. 5 IPRG zu beurteilen (GROLIMUND/BACHOFNER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 10, 15 zu Art. 5 IPRG).

- 7 - 1.4.1.2. Sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung 1.4.1.2.1. Parteistandpunkte Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gerichtsstandsklausel sei äusserst weit formuliert. Zudem liege das streitgegenständliche Einsichtsbegehren in einem di- rekten Zusammenhang mit der von den peruanischen Gerichten zu beurteilenden Forderung der Gesuchstellerin aus dem Rückversicherungsvertrag. Deshalb sei es zumindest während der Dauer dieses Erkenntnisverfahrens von der Gerichts- standsklausel erfasst (act. 12 Rz. 15). Die Gesuchstellerin erwidert, die Wortwahl der Gerichtsstandsklausel sei eher restriktiv. Zudem liege die vorliegende Streitigkeit nicht in einem direkten Zusam- menhang mit dem Forderungsstreit in Peru (act. 17 Rz. 20). Sie sei weder eine Streitigkeit aus dem Rückversicherungsvertrag, noch betreffe sie einen Anspruch aus diesem. Vielmehr gehe es vorliegend um einen gesetzlichen Informationsan- spruch der Gesuchstellerin (act. 17 Rz. 10). Die Gesuchsgegnerin wiederum bringt vor, dass, insoweit als zur Beurteilung des Einsichtsanspruchs die behauptete gesuchstellerische Forderung aus dem Rück- versicherungsvertrag zu beurteilen ist, der Anspruch in einem direkten Zusam- menhang mit dem Rückversicherungsvertrag stehe und ohne Weiteres unter die weit gefasste Gerichtsstandsklausel des Rückversicherungsvertrags falle (act. 23 Rz. 21). Solange das Erkenntnisverfahren noch hängig sei, betreffe das Ein- sichtsgesuch einen Anspruch aus dem Rechtsverhältnis, welchem die Forderung und damit die gesuchstellerische Gläubigerstellung entspringe (act. 23 Rz. 15). 1.4.1.2.2. Auf die Auslegung anwendbares Recht Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Entscheid des BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.1). Zunächst ist zu bestimmen, nach welchem Recht die Gerichtsstandsvereinbarung auszulegen ist (vgl. Entscheid des BGer 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 2b; Entscheid des BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.1). Diese Frage ist um-

- 8 - stritten. Vorgeschlagen werden insbesondere die Anwendung der schweizeri- schen lex fori, die analoge Anwendung der Optionen von Art. 178 Abs. 2 IPRG, die Anwendung des auf den Hauptvertrag anwendbaren Rechts oder die Anwen- dung des Prorogationstatuts (siehe dazu Entscheid des BGer 4C.189/2001 vom

1. Februar 2002 E. 5f/bb m.H.; MÜLLER-CHEN, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht,

3. Aufl. 2018, N. 14 f. zu Art. 5 IPRG m.H.; vgl. auch BGE 122 III 439 E. 3b S. 442 f.). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Gerichtsstandsvereinbarung unter Art. 5 Abs. 1 IPRG zu beurteilen war, hat das Bundesgericht diese Frage bisher offengelassen (Entscheid des BGer 4C.189/2001 vom 1. Februar 2001 E. 5f/bb; Entscheid des BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.2.3). In einem Fall, in dem ausländisches Recht anwendbar gewesen wäre, die Beschwerdeführerin al- lerdings nicht gegen dessen Nichtanwendung aufbegehrt, sondern vielmehr selbst die schweizerischen Rechtsprinzipien betreffend Auslegung von Schieds- und Ge- richtsstandsvereinbarungen angerufen hatte, wandte das Bundesgericht gestützt auf Art. 16 Abs. 2 IPRG schweizerisches Recht an (Entscheid des BGer 4A_345/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3). In einem anderen Fall erachtete es die vorinstanzliche Ansicht, dass sich Fragen des Konsenses nach der schweizeri- schen lex fori richteten, als nicht willkürlich (BGE 122 III 439 E. 3b S. 442 f.). In (nicht Gerichtsstandsvereinbarungen betreffenden) Fällen, in denen sich die an- waltlich vertretenen Parteien und die Vorinstanzen auf die gleiche Rechtsordnung bezogen hatten, schloss es auf eine stillschweigende Rechtswahl (Entscheid des BGer 4A_191/2013 vom 5. August 2013 E. 2; Entscheid des BGer 4A_255/2013 vom 4. November 2013 E. 2; Entscheid des BGer 4A_158/2014 vom 26. August 2014 E. 2; siehe auch GIRSBERGER/FURRER, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht,

3. Aufl. 2018, N. 39 zu Art. 16 IPRG). Vorliegend kommt in Frage eine Auslegung nach schweizerischem Recht als lex fori oder nach peruanischem Recht als in der Rechtswahlklausel bezeichnetes bzw. auf den Hauptvertrag anwendbares Recht bzw. Prorogationsstatut. Da die

- 9 - Auslegung nach beiden Rechtsordnungen zum gleichen Ergebnis führt, muss der beschriebene Meinungsstreit nicht entschieden werden. 1.4.1.2.3. Auslegung nach schweizerischem Recht 1.4.1.2.3.1. Unter schweizerischem Recht ist für die Auslegung von Gerichts- standsvereinbarungen zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich über- einstimmend gewollt haben. Kann der tatsächliche Wille nicht festgestellt werden, ist ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Parteien haben danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zu- sammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstan- den werden durfte und musste (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274 f.; Entscheid des BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.2.1; Entscheid des BGer 4A_503/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurtei- len ist (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; siehe auch BGE 123 III 165 E. 3a S. 168). Gemäss Rechtsprechung ist im Zweifel anzunehmen, dass die Parteien dem prorogierten Gericht eine umfassende Entscheidungskompetenz zuweisen wollten (BGE 121 III 495 E. 5c S. 500; siehe auch HAAS/SCHLUMPF, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hsrg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2021, N. 21a zu Art. 17 ZPO). So bezieht sich gemäss Bundesgericht eine allgemein gehaltene Klausel über Ansprüche aus dem Vertrag hinaus auch auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, wenn diese gleichzeitig eine Vertrags- verletzung darstellen oder mit dem Vertragsgegenstand zusammenhängen (Entscheid des BGer 4C.142/2006 vom 25. September 2006 E. 2). Das Handelsgericht Zürich schloss, dass eine uneingeschränkte Gerichtsstandsvereinbarung in einem Werkvertrag auch eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erfasst (Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom 24. Juli 2018 E. 2.3). Entscheidend ist im Rahmen der Auslegung, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zur Gerichtsstandsvereinbarung hinreichend

- 10 - vorhersehbar war (HAAS/SCHLUMPF, a.a.O., N. 21a zu Art. 17 ZPO; siehe auch Entscheid des BGer 4A_433/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.6). Nicht von der Ge- richtsstandsvereinbarung erfasst sind dementsprechend Ansprüche, die ohne Zu- sammenhang mit der vertraglichen Grundlage und nicht in der Hand einer Ver- tragspartei entstehen (Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom

24. Juli 2018 E. 2.3.2.3; HAAS/SCHLUMPF, a.a.O., N. 21b). 1.4.1.2.3.2. Ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien hinsichtlich der Frage, ob die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung auch ein Ein- sichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR erfasst, wurde nicht behauptet. Daher hat die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung, zu lesen zusammen mit der voran- gehenden Rechtswahlklausel, bezieht sich in sachlicher Hinsicht auf "any dispute […] relating to this Reinsurance or to a claim (including but not limited thereto, the interpretation of any provision of the reinsurance agreement)". Demnach muss sich eine Streitigkeit auf die Rückversicherung oder einen Anspruch aus der Rückversicherung beziehen, um erfasst zu sein (so auch die Lesart der Gesuchs- gegnerin in act. 12 Rz. 13). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist also auf den Rückversicherungsvertrag fokussiert, zumal sie in systematischer Hinsicht auch darin platziert ist. Demgegenüber gründet das vorliegende Gesuch auf dem Ge- setz und nicht auf dem Vertrag: Art. 958e Abs. 2 OR statuiert eine gesetzliche Pflicht der erfassten Unternehmen bzw. einen gesetzlichen Einsichtsanspruch der genannten Gläubiger. Diese Pflicht bzw. dieser Anspruch besteht latent, ohne dass eine vertragliche Grundlage gegeben sein müsste, und entsteht nicht in der Hand einer Vertragspartei. Das Bestehen einer Gläubigerstellung, die sich wiede- rum häufig – aber nicht immer – aus einem Vertrag ergeben wird, ist vielmehr ei- ne Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit das gesetzliche Einsichtsrecht nach Art. 958e Abs. 2 OR ausgeübt werden kann (hinten E. 2.2). Die Pflicht bzw. der Anspruch ist diesbezüglich von vertraglichen Informationsansprüchen zu un- terscheiden (zur Unterscheidung vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HE210066-O vom 23. Juni 2021 E. 4.4).

- 11 - Freilich besteht insofern ein Konnex zwischen dem vorliegenden Einsichtsgesuch und dem Rückversicherungsvertrag, als die Gesuchstellerin ihre Gläubigerstel- lung mit einer Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag begründet. Dies hat zur Folge, dass sich das hiesige Gericht bei der Prüfung der gesuchstellerischen Gläubigerstellung zur behaupteten Forderung wird äussern müssen, die auch Gegenstand des Verfahrens in Peru bildet. Dies macht den von Art. 958e Abs. 2 OR vermittelten Anspruch aber nicht zu einem Aspekt des Rückversicherungsver- trags, den die Parteien den peruanischen Gerichten zum Entscheid unterbreiten wollten. Immerhin bewirkt das vorliegende Gesuch insoweit eine gewisse Frag- mentation bzw. Verdoppelung der gerichtlichen Prüfung, von der anzunehmen ist, dass es im Sinn der Parteien ist bzw. bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinba- rung war, sie grundsätzlich zu verhindern (vgl. Urteil und Verfügung des Handels- gerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.5.3). Jedoch ist das vorliegende Verfahren – anders als die Gesuchsgegnerin impliziert (insbesondere act. 23 Rz. 15, 19) – ein selbstständiges Erkenntnisverfahren, in dem über ein streitiges Recht entschieden wird, und nicht etwa ein gewissermas- sen vom peruanischen (Erkenntnis-)Verfahren abhängiges Vollstreckungsverfah- ren (zur Unterscheidung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren siehe STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 1 Rz. 1). Namentlich urteilt das Gericht im vorliegenden Verfahren über das Einsichtsge- such nach Art. 958e Abs. 2 OR. Hingegen urteilt es nicht über die Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag, sondern es prüft bloss vorfrageweise, ob diese mit hoher Wahrscheinlichkeit (zum Beweismass hinten E. 2.2.1) besteht. Diese vorfrageweise Prüfung führt nicht zu einem materiell rechtskräftigen Entscheid über die Forderung (siehe STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O. § 24 Rz. 13). Es ist daher nicht so, dass das hiesige Gericht den materiellen Entscheid über den Bestand der Forderung vorwegnehmen würde, zumal die diesbezüglichen Erkenntnisse in einem summarischen Verfahren mit grundsätzlich eingeschränk- ten Äusserungs- und Beweismöglichkeiten gewonnen werden. Aus diesen Grün- den werden sich die peruanischen Gerichte zweifellos davor hüten, den vorlie- genden Erkenntnissen betreffend die Frage, ob die Forderung mit hoher Wahr- scheinlichkeit besteht, entscheidendes Gewicht zuzumessen. Ein Entscheid des

- 12 - hiesigen Gerichts über das Einsichtsgesuch wird daher einen Entscheid der ge- wählten peruanischen Gerichte über den Bestand der Forderung nicht vereiteln. Sodann ist bzw. war eine Fragmentation des Rechtsschutzes aufgrund der Inter- nationalität des Sachverhalts ohnehin unvermeidbar. Würde das peruanische Ge- richt über den Einsichtsanspruch unter Art. 958e Abs. 2 OR (oder einer analogen Bestimmung des peruanischen Rechts) befinden, würde sich nämlich das Prob- lem der Anerkennung und Vollstreckung eines gutheissenden Entscheids in der Schweiz stellen, da das Einsichtsrecht am Sitz der Gesuchsgegnerin auszuüben wäre (NEUHAUS/SUTER, in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obli- gationenrecht II, N. 9 zu Art. 958e OR). Hinzu kommt, dass es dem peruanischen Gericht nicht möglich wäre, seine Anordnung mit effektiven Durchsetzungsme- chanismen zu versehen, wie es dem hiesigen Gericht z. B. durch Androhung der Bestrafung der hier befindlichen gesuchsgegnerischen Organe nach Art. 292 StGB möglich ist. Ferner ist zu beachten, dass es im Rahmen eines Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR – anders als bei der definitiven Eintragung eines Bauhand- werkerpfandrechts (vgl. dazu Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom 24. Juli 2018 E. 2.3.2.4), bei welcher der Unternehmer den Bestand der Werklohnforderung grundsätzlich gemäss Regelbeweismass zu beweisen hat (SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1740) – genügt, wenn die Gesuchstellerin eine hohe Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen erstellt. Vorliegend ist der Konnex zur begründenden Forderung demnach geringer als bei der definitiven Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts. Darüber hinaus ist es gerichtsnotorisch, dass der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR eine in der Praxis relativ unbekannte und selten genutzte Möglichkeit ist (so auch FINK, Das Recht des Gläubigers zur Einsicht in den Ge- schäfts- und den Revisionsbericht, AJP 2018, S. 448). Insofern unterscheidet er sich vom Bauhandwerkerpfandrecht, bezüglich dessen sich bei Bauprojekten all- gemein die Frage der Eintragung stellt und das daher – zumindest von geschäfts- erfahrenen Personen – beim Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen in

- 13 - einschlägigen Werkverträgen als möglicherweise erfasst angesehen werden muss (Beschluss des Handelsgerichts Zürich HG170237-O vom 24. Juli 2018 E. 2.3.2.4). Entsprechend war für die Parteien bei Vertragsschluss kaum vorher- sehbar, dass dereinst ein gesetzliches Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR gestellt werden würde, welches unter die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung fallen könnte. Dies gilt umso mehr aus Sicht der Gesuchstellerin, die den Rück- versicherungsvertrag über einen Broker mit der Gesuchsgegnerin sowie mit ande- ren Versicherungsdienstleistern aus anderen Jurisdiktionen abschloss (act. 1 Rz. 13; act. 12 Rz. 47 f.). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Auseinander- setzung um dieses Einsichtsgesuch sei geradezu eine klassische Streitigkeit (vgl. dazu Entscheid des BGer 4A_433/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.6) im Zusam- menhang mit Rückversicherungsverträgen. Insgesamt musste die Gesuchsgegnerin die Gerichtsstandsklausel im Rückversi- cherungsvertrag nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben so verstehen, dass der auf schweizerischem Gesetzesrecht gründende Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht von der auf den Rückversicherungsvertrag fokussierten Gerichtsstandsvereinbarung erfasst ist, zumal die künftige Anrufung desselben von den Parteien bei Vertrags- schluss kaum vorhergesehen werden konnte. Demnach ist die Gerichtsstands- vereinbarung auf das Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR nicht anwend- bar. 1.4.1.2.4. Auslegung nach peruanischem Recht Die (anwaltlich vertretenen) Parteien berufen sich beide nicht auf das peruanische Recht zur Auslegung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung. Vielmehr beziehen sich sowohl die Gesuchstellerin (act. 17 Rz. 8, 11 ff.) als auch die Gesuchsgegnerin (act. 12 Rz. 15; act. 23 Rz. 17 ff.) in dieser Hinsicht auf schweizerische Rechtsprinzipien, Gerichtsentscheide oder Lehrmeinungen. Es ist daher zweifelhaft, ob eine Anwendung des peruanischen Rechts auf die Ausle- gungsfrage überhaupt in Frage kommt oder ob die Parteien diesbezüglich viel- mehr eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen haben. Ebenso könnte sich eine Anwendung des schweizerischen

- 14 - Rechts gestützt auf Art. 16 Abs. 2 IPRG aufdrängen (vorne E. 1.4.1.2.2). Jeden- falls kann vom Gericht nicht verlangt werden, dass es weitschweifige Nachfor- schungen anstellt, um den Inhalt des ausländischen Rechts festzustellen, wenn keine Partei ein besonderes Interesse an der Anwendung des fremden Rechts zeigt (Beschluss des Obergerichts Zürich PP140002-O vom 25. März 2014 E. 7; GIRSBERGER/FURRER, a.a.O., N. 71 zu Art. 16 IPRG; MÄCHLER-ERNE/WOLF- METTIER, in: Grolimund/ Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 16). Hinzu kommt, dass die Anforderungen an die Feststellung des ausländischen Rechts im summarischen Verfahren ohnehin herabgesetzt sein können (MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 16; vgl. auch Entscheid des BGer 5A_60/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.2.1.2). Das peruanische Vertragsrecht basiert auf der Vertrauenstheorie (FREYRE, Con- cepto y formación del contrato, in: Ministerio de Justicia y Derechos Humanos, Código Civil, verfügbar unter , S. 474). Für die Vertragsauslegung folgt es daher einem objektiven Konzept, wonach sich die Auslegung auf die Erklärungen und das Verhalten der Parteien zu fokussieren hat, mit dem Ziel, deren objektiven Wert zu erfassen (FERNÁNDEZ CRUZ, Introducción al estudio de la interpretación en el Código Civil Peruano, Derecho & Sociedad Nr. 19 [Mai 2002], verfügbar unter , S. 162 Rz. 6.2). Entsprechend schreibt der peruanische Código Civil in Art. 1362 vor, dass Verträge nach den Regeln des guten Glaubens und der gemeinsamen Absicht der Parteien erfüllt werden müssen, und in Art. 168, dass ein Rechtsakt (zur Eigenschaft des Vertrags als Rechtsakt siehe FREYRE, a.a.O., S. 445 ff.) nach dem, was in ihm zum Ausdruck kommt, sowie nach dem Grundsatz des guten Glaubens ausgelegt werden muss. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wort- laut (FERNÁNDEZ CRUZ, a.a.O., S. 163 Rz. 6.6). Sodann ist das gegenseitige Ver- halten der Parteien zu bewerten und das Prinzip des guten Glaubens auf den Ver- trag anzuwenden, um abzuschätzen, inwieweit die Parteien vernünftigermassen auf die Erklärungen und Handlungen der Gegenpartei und auf die objektive Be-

- 15 - deutung des Vertrags vertraut haben (FERNÁNDEZ CRUZ, a.a.O., S. 163 Rz. 6.8). Gemäss der in Art. 169 des Código Civil vorgesehenen systematischen Ausle- gung ist eine Vertragsklausel nicht isoliert, sondern vielmehr im Hinblick auf den gesamten Vertrag auszulegen. Gemäss dem (nur subsidiär beizuziehenden) Art. 170 des Código Civil ist Begriffen im Zweifel die Bedeutung zuzumessen, die am ehesten der Art und dem Ziel des Vertrags entspricht (FERNÁNDEZ CRUZ, a.a.O., S. 163 f. Rz. 6.9 f.). Die Vertragsauslegung unter peruanischem Vertragsrecht folgt damit weitestge- hend denselben Regeln wie die unter schweizerischem Recht subsidiär zur An- wendung kommende Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (vorne E. 1.4.1.2.3.1): In beiden Fällen ist der objektive Sinn der Erklärung zu ermitteln, wozu (als Ausgangspunkt) auf den Wortlaut sowie auf den Zusammenhang sowie Treu und Glauben abzustellen ist. Da vorliegend der tatsächliche Parteiwillen nicht erstellt ist, kommt auch bei der Auslegung unter schweizerischem Recht das Vertrauensprinzip zum Zug (vorne E. 1.4.1.2.3.2). Daher führt die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung unter schweizerischem und peruanischem Recht zum gleichen Ergebnis. 1.4.1.2.5. Zwischenfazit zur Erfassung des Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR durch die Gerichtsstandsvereinbarung Die Auslegung sowohl nach schweizerischem als auch nach peruanischem Recht ergibt, dass sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Gerichtsstandsverein- barung in sachlicher Hinsicht nicht auf das vorliegende Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR erstreckt. Die Gerichtsstandsvereinbarung steht damit dem vorliegenden Gesuch der Gesuchstellerin in der Schweiz nicht entgegen. Der Schluss, dass es der Gesuchstellerin möglich sein soll, trotz der Gerichts- standsvereinbarung rechtliche Schritte gegen die Gesuchsgegnerin in der Schweiz einzuleiten, mag für die Gesuchsgegnerin als stossend erscheinen, da eine Gerichtsstandsklausel in der Art der vorliegenden gerichtsnotorisch auf die Versicherungsnehmerin – vorliegend die Gesuchstellerin – und deren Verhand- lungsmacht zurückgeht. Er folgt aber letzten Endes daraus, dass die Gesuchs-

- 16 - gegnerin Sitz in der Schweiz hat, womit das schweizerische Gesetzesrecht – na- mentlich Art. 958e Abs. 2 OR – Anwendung findet (zum anwendbaren Recht hin- ten E. 2.1) und neben die vertraglichen Rechte und Pflichten tritt. 1.4.1.3. Bestimmtheit der Gerichtsstandsvereinbarung Die Gesuchstellerin macht ferner geltend, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG dem Erfordernis der Bestimmbarkeit des vereinbarten Gerichts genügen müsse. Dies sei bei einer Klausel, die einzig auf den "Gerichts- stand Schweiz" verweise, nicht der Fall. Entsprechend sei die vorliegende Ge- richtsstandsvereinbarung zu unbestimmt und daher ungültig (act. 17 Rz. 29 f.). Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass es gemäss einer Ansicht in der Lehre keinen sachlichen Grund gebe, eine bloss die Schweiz nennende Gerichtsstandsverein- barung von vornherein zu invalidieren (act. 23 Rz. 24). Sodann widerspreche die gesuchstellerische Argumentation Treu und Glauben und sei daher unbeachtlich, da sich die Gesuchstellerin selbst auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen habe, als sie ihre Klage in Peru einreichte (act. 23 Rz. 23). Unter Art. 5 Abs. 1 IPRG ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, in welcher nur die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit eines (schweizerischen) Ge- richts vereinbart wird, nach der Rechtsprechung, der Botschaft zum IPRG sowie nach einem gewichtigen Teil der Lehre zu unbestimmt und daher nicht gültig (HOSTETTLER, Die Gerichtsstandsvereinbarung im Binnen- und im internationalen Verhältnis, 2021, Rz. 270 m.H.). So führte insbesondere das Bundesgericht bei der Prüfung einer behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der briti- schen Gerichte Folgendes aus: "Ferner haben die Parteien in einer Gerichts- standsvereinbarung nach Art. 5 IPRG eine bestimmte richterliche Behörde zu be- zeichnen. Es genügt dafür zwar auch die Angabe eines Ortes. Eine Klausel, wel- che einzig auf den 'Gerichtsstand Schweiz' verweisen würde, wäre jedoch unge- nügend". Entsprechend kam es zum Schluss, dass "nach dem Gesagten […] die Bezeichnung 'Grossbritannien' zu ungenau" sei (Entscheid des BGer 5A_897/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.4.2 f.; in diesem Sinn auch Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 30. März 1992, ZR 90/1991 Nr. 75, E. 2c; Be-

- 17 - schluss des Handelsgerichts Zürich HG170162-O vom 12. November 2018, ZR 118/2019 Nr. 12, E. 1.3.4). Ein Teil der Lehre steht dieser Ansicht kritisch bis ab- lehnend gegenüber (siehe dazu die Übersicht zum Meinungsstand bei HOSTETT- LER, a.a.O., Fn. 996). Die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung ist unter Art. 5 IPRG zu prüfen (vor- ne E. 1.4.1.1). Sie sieht die "jurisdiction of the Courts of Peru" vor, bestimmt also weder ein spezifisches Gericht noch einen bestimmten Ort. Wendet man die zi- tierte Rechtsprechung an, ist diese Gerichtsstandsvereinbarung zu unbestimmt und genügt den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 IPRG nicht. Entsprechend ist sie für schweizerische Gerichte unbeachtlich. Mit ihrem Vorbringen, die gesuchstellerische Argumentation widerspreche Treu und Glauben, macht die Gesuchsgegnerin sinngemäss rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB bzw. Art. 52 ZPO geltend. Rechtsmissbrauch kann vorliegen bei widersprüchlichem Verhalten. Allerdings ist nicht jeder Wech- sel in der Auffassung ein solches verpöntes Verhalten (BGE 94 II 44 E. 9 S. 49). Vielmehr sind Meinungsänderungen nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Gegenüber in schutzwürdigem Vertrauen auf früheres Verhalten Dispositionen getroffen hat, die sich nun als nachteilig erweisen (BGE 121 III 350 E. 5c S. 353; BGE 125 III 257 E. 2a S. 259; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizeri- sche Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 6 Rz. 28). Zudem schützt Art. 2 Abs. 2 ZGB nur vor offenbarem Rechtsmissbrauch (BGE 98 II 138 E. 3 S. 145; BGE 131 V 97 E. 4.3.4 S. 105; BGE 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; BGE 137 III 625 E. 4.3 S. 629). Mithin muss der Rechtsmissbrauch in die Augen springen bzw. klar zu Tage treten (BGE 98 II 138 E. 3 S. 145; TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, a.a.O., § 6 Rz. 19). Die Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht rechtmissbräuchlich. Denn bei An- rufung der Gerichtsstandsvereinbarung in Peru berief sich die Gesuchstellerin (zumindest implizit) auf deren Wirksamkeit unter dem in jenem Verfahren mass- gebenden peruanischen Recht, während sie vorliegend deren Unwirksamkeit un- ter dem in diesem Verfahren massgebenden schweizerischen Recht geltend macht. Verschiedene Rechtsordnungen sehen unterschiedliche Anforderungen an

- 18 - Gerichtsstandsvereinbarungen vor. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich eine Partei diesbezüglich unter verschiedenen Rechtsordnungen jeweils auf den für sie vorteilhaften Standpunkt stellt. Jedenfalls ist das gesuchstellerische Verhalten nicht offenbar rechtsmissbräuchlich, zumal keine relevanten Dispositionen ersicht- lich sind, die die Gesuchsgegnerin im Vertrauen auf die gesuchstellerische Anru- fung der Gerichtsstandsvereinbarung in Peru getroffen haben könnte und die sich als Folge des vorliegenden Einsichtsgesuchs in der Schweiz als nachteilig erwie- sen hätten. 1.4.1.4. Weitere Punkte zur Gerichtsstandsvereinbarung Da sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Gerichtsstandsvereinbarung nicht auf den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR erstreckt und zudem unter schweizerischem Recht unwirksam ist, kann offenbleiben, ob eine den Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR erfassende Gerichtsstandsvereinbarung unter Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zulässig wäre (dazu, dass die Zuständigkeiten nach Art. 22 LugÜ auch durch Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten der Gerichte von Drittstaaten nicht abbedungen werden können, siehe GROLIMUND/BACHOFNER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 10, 20 zu Art. 5 IPRG; GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 78 zu Art. 1 IPRG; KILLIAS, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 23 LugÜ m.w.H.). So wurde doch darauf hingewiesen, dass der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR – zumindest wenn er dem Erkenntnisverfahren betreffend die zur Be- gründung der Gläubigerstellung angerufene Forderung nachgelagert angerufen wird – thematisch bei der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und der Zwangsvollstreckung zu verorten sei (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.5.3). Ebenso kann offenbleiben, ob Art. 958e Abs. 2 OR eine zwingende Zuständigkeit schweizerischer Gerichte be- gründet (vgl. act. 12 Rz. 15).

- 19 - 1.4.1.5. Begründung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit Da die Gesuchsgegnerin Sitz in der Schweiz hat, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ (vgl. Art. 2 Abs. 1 LugÜ; Art. 1 Abs. 2 IPRG). Ent- sprechend sind die schweizerischen Gerichte international zuständig (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem IPRG. Anwendbar ist – entgegen den gesuchsgegnerischen Ausführungen (act. 23 Rz. 8 f.) – Art. 151 Abs. 1 IPRG, wonach in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten für Klagen gegen die Gesell- schaft die schweizerischen Gerichte am Sitz dieser Gesellschaft zuständig sind (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 1.6; FINK, a.a.O., S. 454; siehe auch die Ausführungen zur Einordnung des vor- liegenden Einsichtsgesuchs im IPRG unter das Gesellschaftsstatut hinten E. 2.1). Die Gesuchsgegnerin hat Sitz in Zürich (act. 4/3). Entsprechend sind die zürcheri- schen Gerichte örtlich zuständig. 1.4.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist gestützt auf Art. 6 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG i.V.m. Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO gegeben, da der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, beide Parteien im schweizerischen Han- delsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (act. 4/3-4) und die Streitigkeit ihre geschäftliche Tätigkeit betrifft. 1.5. Anderweitige Rechtshängigkeit Die Gesuchsgegnerin verweist lediglich am Rande – nicht als eigenständige Ein- rede – darauf, dass eine Äusserung durch das hiesige Gericht zur von der Ge- suchstellerin in Peru geltend gemachten Forderung aus dem Rückversicherungs- vertrag, während das Verfahren in Peru noch hängig ist, unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit des Streitgegenstands nicht zulässig wäre (act. 23 Rz. 19, 25).

- 20 - Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zu- erst im Ausland hängig gemacht worden ist, sofern zu erwarten ist, dass das aus- ländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Ob zwei Klagen in diesem Sinn denselben Gegenstand betreffen, bestimmt sich nach der sog. Kernpunkttheorie. Danach ist für die Frage der Identität des Streitgegenstands nicht auf die formelle Übereinstimmung der Rechtsbegehren abzustellen, sondern darauf, welche Rechtsfrage sich im Zent- rum der beiden Verfahren befindet (BGE 138 III 570 E. 4.2.2 S. 578; Entscheid des BGer 5A_223/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.1.1.2; Entscheid des BGer 5A_1015/2021 vom 4. August 2022 E. 6.2.1.1). Anlässlich eines Einsichtsgesuchs nach Art. 958e Abs. 2 OR befindet das Gericht nicht über Bestand oder Nichtbestand der Forderung, mit der die behauptete Gläubigerstellung begründet wird. Vielmehr prüft das Gericht nur, ob jene mit ho- her Wahrscheinlichkeit gegeben ist (hinten E. 2.2.1). Zudem prüft das Gericht die Wahrscheinlichkeit dieser Forderung nur vorfrageweise als eine von mehreren Voraussetzungen. Daher kann nicht gesagt werden, der Bestand oder Nichtbe- stand dieser Forderung würde im Zentrum des Verfahrens um das Einsichtsge- such stehen. Entsprechend betrifft das vorliegende Verfahren nicht denselben Gegenstand wie das peruanische Verfahren. Es kann daher offenbleiben, ob die übrigen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 IPRG erfüllt sind. 1.6. Rechtsschutzinteresse Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe kein schutzwürdi- ges Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO an der Behandlung des vorliegenden Gesuchs (act. 12 Rz. 29 ff.; act. 23 Rz. 29 ff.). Aufgrund der fortdauernden Beauf- sichtigung der Gesuchsgegnerin durch die FINMA sei die gesuchstellerische Be- hauptung, ihre Forderung sei gefährdet, grundlos, weshalb sie kein schutzwürdi- ges Interesse am von ihr begehrten Rechtsschutz habe (act. 12 Rz. 32). Zudem verweist die Gesuchsgegnerin auf das Verfahren in Peru (act. 12 Rz. 33; act. 23 Rz. 30 ff.). Insbesondere könne die Gesuchstellerin keine Gläubigerstellung nachweisen, solange jenes Verfahren noch hängig sei (act. 23 Rz. 31).

- 21 - Die Gesuchstellerin erwidert, dass sich die Gutheissung des Einsichtsgesuchs positiv auf ihre Situation auswirken würde, weshalb sie ein Rechtsschutzinteresse habe (act. 17 Rz. 40). Die Gesuchstellerin macht einen Leistungsanspruch (auf Gewährung von Ein- sicht) geltend, dem ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich inhärent ist (DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 24a zu Art. 59 ZPO). Wie nachfolgend erwogen wird, hat die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Ein- sichtnahme (hinten E. 2.3). Sie zieht mithin einen Nutzen aus der verlangten Leis- tung (vgl. Entscheid des BGer 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4). Daher ist das Rechtsschutzinteresse vorliegend gegeben, zumal sich dieses unabhängig von den Erfolgsaussichten des Gesuchs beurteilt und im Zweifelsfall bejaht werden sollte (GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, N. 7 zu Art. 59 ZPO; ZINGG, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 32 zu Art. 59 ZPO).

2. Materielles 2.1. Anwendbares Recht Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der von der Gesuchstellerin behauptete An- spruch auf Einsicht in Geschäftsinformationen zwecks Beurteilung ihrer Erfolgs- chancen falle – zumindest während die dem Einsichtsgesuch zugrundeliegende Forderung in einem hängigen Gerichtsverfahren noch beurteilt werden müsse – unter die Rechtswahlklausel zugunsten des peruanischen Rechts im Rückversi- cherungsvertrag (act. 12 Rz. 80 f.; act. 23 Rz. 54 f.; zur Rechtswahl- und Ge- richtsstandsklausel vorne E. 1.4.1.1). Die Gesuchstellerin entgegnet, die Rechtswahlklausel beziehe sich nicht auf ge- setzliche Ansprüche wie denjenigen nach Art. 958e Abs. 2 OR. Darüber hinaus wäre eine solche Rechtswahl aufgrund von Art. 154 Abs. 1 IPRG unzulässig (act. 17 Rz. 43 ff.).

- 22 - Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staa- tes, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind. Das Gesellschaftsstatut hat ei- nen möglichst weitgehenden Anwendungsbereich und deckt grundsätzlich sowohl das Aussen- wie das Innenverhältnis der Gesellschaft ab (EBERHARD/VON PLANTA, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 155 IPRG; KREN KOSTKIEWICZ, in: Krenz Kost- kiewicz [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 155 IPRG; VISCHER/WEIBEL, in: Müller- Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 155 IPRG). Insbeson- dere bestimmt das Gesellschaftsstatut nach Art. 155 lit. e IPRG die Organisation. Unter die Organisation fallen auch der Gläubigerschutz sowie namentlich die zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger bestehenden Vorschriften zur Rechnungsle- gung und deren Kontrolle (EBERHARD/VON PLANTA, a.a.O., N. 11 zu Art. 155 IPRG; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 14 zu Art. 155 IPRG; VISCHER/WEIBEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 155 IPRG). Das Gesellschaftsstatut nach Art. 154 Abs. 1 IPRG erfasst auch den Einsichtsan- spruch nach Art. 958e Abs. 2 OR (siehe Urteil und Verfügung des Handelsge- richts Zürich vom 7. Mai 2021 HE210051-O E. 2.1). Dieser dient unter anderem der Schaffung von Transparenz gegenüber Gläubigern (FINK, a.a.O., S. 448) und kann damit als ein Element der Corporate Governance angesehen werden, die dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen ist (zum Begriff sowie zur Transparenz als entscheidendes Element siehe BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 Rz. 22 ff., 37). Art. 250 lit. c ZPO nennt den Einsichtsanspruch nach Art. 958e OR denn auch unter dem Titel "Gesellschaftsrecht und Handelsregister" (vgl. auch BGE 144 III 100 E. 6 S. 108). Gesetzessystematisch ist Art. 958e OR Teil der Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) und damit Teil der Organisation i.S.v. Art. 155 lit. e IPRG. Dass Art. 958e Abs. 2 OR dem Gesellschafts- und nicht etwa dem der Parteidisposition unterlie- genden Vertragsstatut zuzurechnen ist, wird letztlich auch dadurch gestützt, dass er auch das gute Funktionieren der marktwirtschaftlichen Mechanismen und den Systemschutz bezweckt (FINK, a.a.O., S. 448 f.; siehe auch BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258; Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 1993, ZR 94/1995 Nr. 41, E. 2.1.1), mithin öffentlichen Interessen dient (TORRIONE/BARAKAT,

- 23 - in: Tercier/Amstutz/Trigo Trinidade [Hrsg.], Commentaire Romand, Code des Ob- ligations II, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 958e). Das auf Gesellschaften anwendbare Recht wird ausschliesslich nach Art. 154 Abs. 1 IPRG bestimmt. Eine Rechtswahlmöglichkeit besteht nicht (EBERHARD/VON PLANTA, a.a.O., N. 22 zu Art. 150 IPRG; VISCHER/WEIBEL, a.a.O., N. 28 zu Art. 150 IPRG). Daher wäre vorliegend auf den Einsichtsanspruch schweizerisches Recht anwendbar, selbst wenn sich die von der Gesuchsgegnerin angerufene Rechts- wahlklausel auf diesen erstrecken würde. Was den gesuchsgegnerischen Verweis auf die Rechtswahlmöglichkeit im Rahmen von Aktionärbindungsverträgen (act. 23 Rz. 55) anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Rechtswahl- möglichkeit auf die vertraglichen Rechte und Pflichten beschränkt, während sich der vorliegende Einsichtsanspruch gerade aus dem Gesetz, nicht aus einem Ver- trag ergibt (vgl. dazu schon vorne E. 1.4.1.2.3.2). Ohnehin erstreckt sich die Rechtswahlklausel in sachlicher Hinsicht nicht auf den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR. In Ermangelung eines nachweisli- chen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillens in Bezug auf eine Rechtswahl betreffend Art. 958e Abs. 2 OR würde eine solche nämlich objektiv hinreichend schlüssige ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen, welche nach dem Vertrauensgrundsatz unzweideutig auf einen Verweisungsvertrag bezogen wer- den dürfen und müssen, voraussetzen (BGE 119 II 173 E. 1b S. 176; BGE 123 III 35 E. 2c/bb S. 42). Dies gilt auch unter dem massgeblichen (siehe Art. 116 Abs. 2 IPRG) gewählten peruanischen Recht, folgt doch die Vertragsauslegung unter pe- ruanischem Vertragsrecht weitestgehend denselben Regeln wie die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unter schweizerischem Recht (vorne E. 1.4.1.2.4). Diesbezüglich gelten die Erwägungen zur Gerichtsstandsvereinbarung (vorne E. 1.4.1.2.3.2) mutatis mutandis: Die Rechtswahlklausel im Rückversicherungs- vertrag erstreckt sich nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen nach Treu und Glauben nicht auf das vorliegende auf schweizeri- schem Gesetzesrecht gründende Einsichtsgesuch nach Art. 958e Abs. 2 OR. Im Ergebnis ist auf das vorliegende Einsichtsgesuch nach Art. 154 Abs. 1 IPRG schweizerisches Recht anwendbar.

- 24 - 2.2. Gläubigerstellung 2.2.1. Einleitende Bemerkungen Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR setzt zunächst voraus, dass die gesuchstellende Partei Gläubigerin des Unternehmens ist, in Bezug auf welches sie um Einsicht ersucht (statt vieler FINK, a.a.O., S. 450). Dem Entscheid über den Einsichtsanspruch kommt, auch wenn er im summari- schen Verfahren ergeht, materielle Rechtskraft zu, weshalb die Anspruchsvoraus- setzungen zu beweisen ‒ und nicht bloss glaubhaft zu machen ‒ sind (BGE 144 III 100 E. 6 S. 108; BGE 137 III 255 E. 4.1.2 S. 257 zu Art. 697h Abs. 2 aOR, dem der heutige Art. 958e Abs. 2 OR entspricht [Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des Obligationenrechts, BBl 2007 1589 ff., S. 1703], weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre auch zu Art. 958e Abs. 2 OR beigezo- gen werden kann). Dennoch gilt es zu beachten, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, weshalb die gesuchstellende Partei ihre Gläubigerstel- lung nach der Rechtsprechung nicht strikte zu beweisen hat, sondern der Beweis als erbracht gilt, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (BGE 137 III 255 E. 4.1.2 S. 257; Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4a; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Ent- scheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.1; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 21. September 1993, SJZ 1994 S. 389; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 16. Februar 2011, JdT 2012 III S. 104 ff., E. 3a; Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 2; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE190382-O vom

6. Dezember 2019 E. 4.1; Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 2.2.2). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass es dem Unternehmen nicht möglich sein soll, die Durchsetzung des Ein- sichtsanspruchs einfach durch Bestreitung der Forderung zu verhindern (BGE 137 III 255 E. 4.1.2 S. 258; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar

- 25 - 2018 E. 2.1; Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 2). 2.2.2. Zur Identität von Gesuchstellerin und Versicherungsnehmerin 2.2.2.1. Parteistandpunkte Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass es sich bei der Gesuchstellerin (der "A1._____") um die Gesellschaft "A2._____" handelt, die unter dem Rückversi- cherungsvertrag als Versicherungsnehmerin genannt wird (act. 12 Rz. 49 ff.). Es könnte sich um separate Gesellschaften des A._____-Konzerns handeln (act. 12 Rz. 94). Die Gesuchstellerin erklärt in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2022 (nach Ak- tenschluss), dass sie ihre Firma nach Abschluss des Rückversicherungsvertrags von "A3._____" in "A1._____" geändert habe (act. 17 Rz. 52). Zum Beleg reicht sie einen Handelsregisterauszug ein (act. 18/1). Im Rückversicherungsvertrag sei aufgrund einer Ungenauigkeit die "A2._____" (ohne "[…]") benannt (act. 17 Rz. 52). Die Gesuchsgegnerin erwidert in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 (nach Aktenschluss), dass auch der neu eingereichte Handelsregisterauszug (act. 18/1) nicht erkläre, weshalb die Bezeichnung der Versicherungsnehmerin im Rückversicherungsvertrag nicht den Zusatz "[…]" enthält (act. 23 Rz. 40). Sodann weist sie unter Hinweis auf und Beilage von mehreren Internetauszügen darauf hin, dass diverse Websites zeigten, dass das Verhältnis zwischen der "A1._____" und der "A2._____ […]" unklar sei (act. 23 Rz. 48 ff.; act. 24/7-11). 2.2.2.2. Novenrecht Wenn kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, tritt der Aktenschluss im summarischen Verfahren nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.2 S. 118; BGE 146 III 237 E. 3.1 S. 241). Daher sind die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche die Parteien mit ihren Stellungnahmen vom 19. August bzw. 12. September 2022 einreichen, Noven, die nur unter den Voraussetzungen

- 26 - von Art. 229 ZPO beachtlich sind. Gestützt auf Art. 229 Abs. 1 ZPO ist das Vor- bringen neuer Tatsachen zulässig, wenn diese erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder wenn sie zuvor trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Die Zulässigkeit unechter Noven ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nach objektiven Massstäben zu beurteilen (KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 14 zu Art. 229 ZPO; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro- zessordnung Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 229 ZPO; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, N. 32 zu Art. 229 ZPO). Entscheidend ist, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit bei der Behauptungs- und Beweislast vorgeworfen werden kann (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 8 zu Art. 229 ZPO; sie- he auch PAHUD, a.a.O., N. 14 zu Art. 229 ZPO). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Tatsachen und Beweise unverzüglich in den Prozess eingebracht werden, also bei der nächsten prozessualen Gelegenheit (WILLISEGGER, a.a.O., N. 34 zu Art. 229 ZPO). Soweit eine Partei Noven geltend machen will, hat sie darzulegen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (LEUENBERGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 229 ZPO). Zu den unechten Noven können auch Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel gehören, die erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst werden und die der Entkräftung ebendieser Ausführungen dienen. Umstritten ist, ob es dabei auf die fehlende Voraussehbarkeit ankommt. Nach einer Ansicht berechtigen vo- raussehbare Ausführungen der Gegenpartei nicht zum Vorbringen unechter No- ven. Nach einer anderen Ansicht ist die Voraussehbarkeit nicht massgebend, womit auch voraussehbare Ausführungen der Gegenpartei unechte Noven recht- fertigen können (siehe zum Ganzen SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im summari- schen Verfahren, AJP 2020, S. 315 ff., S. 324 f.; SOGO/NAEGELI, in: Oberham- mer/Domej/ Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2021, N. 9a zu Art. 229 ZPO).

- 27 - In Bezug auf das ordentliche Verfahren entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich "davon auszugehen [ist], dass der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu ent- kräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die Klägerin ihrer- seits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten […]. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind […]. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind" (BGE 146 III 55 E. 2.5.2 S. 61 f.). Dem- nach liess das Bundesgericht eine Noveneingabe der Klägerin, die zur Entkräf- tung von Dupliknoven eingereicht wurde, unabhängig von der Voraussehbarkeit der Dupliknoven zu (so auch SOGO/BAECHLER, a.a.O., S. 325; SOGO/NAEGELI, a.a.O., N. 9b zu Art. 229 ZPO). In Bezug auf das summarische Verfahren wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass gut möglich sei, dass gewisse Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel- nennungen erst aufgrund der (allenfalls überraschenden) Ausführungen in der Gesuchsantwort angezeigt seien, weshalb diesfalls ihre frühere Geltendmachung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein dürfte. Daher erscheine ein eher grosszügiges Verständnis der zumutbaren Sorgfalt i.S.v. Art. 229 Abs. 1 Bst. b ZPO als angebracht. Zum Nachholen von ursprünglich Versäumtem oder zur Rückgängigmachung eigener prozessualer Nachlässigkeiten diene Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO allerdings nicht (Urteil des Handelsgerichts Bern HG BE 15 5 vom 5. Mai 2015, ZBJV 153/2017 S. 79 ff., S. 82). Ungeklärt ist, inwieweit es auf die Vorhersehbarkeit der gesuchsgegnerischen Ausführungen ankommt (vgl. da- zu SOGO/BAECHLER, a.a.O., S. 324 f. m.H.). Jedenfalls wird darauf hingewiesen, dass an die Vorhersehbarkeit kein strenger Massstab angelegt werden solle, um der gesuchstellenden Partei die Verfahrensführung nicht übermässig zu erschwe- ren und zu vermeiden, dass Gesuche überfrachtet werden, um denkbaren Ein-

- 28 - wänden der Gesuchsgegnerin zuvorzukommen (in diesem Sinn auch für das or- dentliche Verfahren Urteil des Handelsgerichts Zürich HG130158-O vom 20. Mai 2016 E. 1.5c). Für die Vorhersehbarkeit sei daher zu verlangen, dass aufgrund der vorprozessualen Ereignisse konkrete Anzeichen für bestimmte Vorbringen der Gesuchsgegnerin bestehen (SOGO/BAECHLER, a.a.O., S. 326). Was die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in der Stellungnahme der Ge- suchstellerin vom 19. August 2022 anbelangt, begründet jene deren Zulässigkeit damit, dass die Bestreitung ihrer Versicherungsnehmereigenschaft vollkommen unerwartet komme und sie damit nicht habe rechnen müssen, insbesondere weil im peruanischen Verfahren die Identität der Gesuchstellerin (und dortigen Kläge- rin) und der im Rückversicherungsvertrag genannten Versicherungsnehmerin un- bestritten geblieben sei. Vielmehr habe die Gesuchsgegnerin in ihrer Klageant- wort bestätigt, dass die Gesuchstellerin Partei des Rückversicherungsvertrags sei (act. 17 Rz. 53 f., 57 ff.). Zum Beleg reicht sie einen Auszug aus der Klageantwort ein (act. 18/2). Die Gesuchsgegnerin erwidert diesbezüglich, dass die Gesuchstel- lerin aus der bisher ausgebliebenen Bestreitung im peruanischen Verfahren nichts ableiten könne, sei doch jenes Verfahren noch nicht abgeschlossen (act. 23 Rz. 41). Ferner sei die Bestreitung der Gesuchsgegnerin nicht vollkommen uner- wartet, weshalb die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel der Ge- suchstellerin verspätet seien (act. 23 Rz. 46 ff.). Mit ihren Vorbringen zeigt die Gesuchstellerin auf, dass ihre Versicherungsneh- mereigenschaft vorprozessual, namentlich im seit mehreren Jahren dauernden peruanischen Verfahren, unbestritten geblieben bzw. von der Gesuchsgegnerin anerkannt worden ist. Aus diesem Grund ist die Voraussehbarkeit – sofern diese überhaupt relevant sein sollte – der gesuchsgegnerischen Bestreitung zu vernei- nen, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestreitung im peruanischen Verfah- ren noch möglich wäre. Die gesuchstellerischen Ausführungen zur Firmenände- rung mitsamt Beleg, die Behauptung, ihre Firma sei im Rückversicherungsvertrag aufgrund einer Ungenauigkeit verkürzt wiedergegeben worden, sowie die besag- ten Vorbringen zum peruanischen Verfahren mitsamt Beleg wurden durch die ge- suchsgegnerische Bestreitung der Versicherungsnehmereigenschaft veranlasst

- 29 - und dienen der Entkräftung derselben bzw. der Begründung der Zulässigkeit der Noveneingabe. Dass die Gesuchstellerin nicht bereits im Gesuch auf die im Rückversicherungsvertrag aufgeführte Firma einging, ist ihr namentlich aufgrund der vorprozessualen Ereignisse nicht als Versäumnis oder Nachlässigkeit anzu- lasten, zumal dies auch im Sinn der Vermeidung eines unnötig aufgeblähten Pro- zesses ist (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HG130158-O vom 20. Mai 2016 E. 1.5c). Aus dem Gesagten folgt, dass die genannten gesuchstellerischen Be- hauptungen und Beweismittel zulässige Noven i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO sind. Die Gesuchstellerin hat diese, nachdem die Gesuchsantwort dazu Anlass gegeben hat, innert kurzer Frist mit der diesbezüglichen Stellungnahme einge- reicht. Sie sind daher zu berücksichtigen. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 12. September 2022 enthält na- mentlich (mit Ausdrucken belegte) Verweise auf Websites, aus denen geschlos- sen werden müsse, dass die gesuchsgegnerische Bestreitung der Versiche- rungsnehmereigenschaft nicht überraschend komme, weshalb die Noven in der vorangehenden gesuchstellerischen Stellungnahme unbeachtlich seien (act. 23 Rz. 48 ff.). Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, dass in Bezug auf die besagten Websites die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO erfüllt sind. Diese Vorbringen erfolgen denn auch weniger als Reaktion auf die Vorbringen der Gesuchstellerin als vielmehr als Nachdoppelung zur bereits in der Gesuchsantwort (act. 12 Rz. 94) zu findenden Behauptung, der Rückversicherungsvertrag könnte von einer anderen Konzern- gesellschaft abgeschlossen worden sein. Hinzu kommt, dass die Noven gerade nicht auf die (neue) gesuchstellerische Erklärung abzielen, das "[…]" sei im Rück- versicherungsvertrag versehentlich entfallen, enthalten doch diese Noven gerade keine Hinweise darauf, dass eine Gesellschaft ohne diesen Zusatz existiert. In Ermangelung einer Begründung zu den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO und mangels Kausalität der gesuchstellerischen Vorbringen für diese Noven ist ihre Zulässigkeit unter Art. 229 ZPO zu verneinen, und zwar unabhängig von der Un- vorhersehbarkeit der gesuchstellerischen Vorbringen, die im Übrigen fraglich wä- re.

- 30 - 2.2.2.3. Würdigung Die Frage der Identität der Gesuchstellerin mit der Versicherungsnehmerin unter dem Rückversicherungsvertrag ist relevant für die Frage, ob es der Gesuchstelle- rin gelingt, ihre Gläubigerstellung rechtsgenüglich nachzuweisen (so auch die Ge- suchsgegnerin in act. 12 Rz. 93 f.). Wie aufgezeigt (vorne E. 2.2.1), gilt dabei das Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit. Die Gesuchstellerin hat nachgewiesen, dass sie im Mai/Juni 2012, d.h. nach Ab- schluss des Rückversicherungsvertrags im August/September 2011, ihre Firma von "A3._____" in "A1._____" geändert hat, was sie mit einer öffentlichen Urkun- de betreffend teilweise Statutenänderung und einer Anmeldungs- und Registrie- rungsbestätigung des Handelsregisters belegt, aus der sich die Firmenänderung ergibt (act. 18/1). Sie hat sodann schlüssig behauptet, dass der Zusatz "[…]" im Rückversicherungsvertrag aufgrund einer Ungenauigkeit entfallen sei. Sie hat schliesslich unter Beilage eines Ausschnitts aus der dortigen Klageantwort (act. 18/2) erstellt, dass die Gesuchsgegnerin selbst im peruanischen Verfahren die Gesuchstellerin als Versicherungsnehmerin unter dem Rückversicherungsver- trag bezeichnete. Unter diesen Umständen ist zumindest in hohem Masse wahr- scheinlich, dass die Gesuchstellerin die Versicherungsnehmerin unter dem Rück- versicherungsvertrag ist. Zu einem anderen Schluss würde man übrigens auch nicht kommen, wenn die gesuchsgegnerischen Verweise auf Websites noven- rechtlich beachtlich wären, zumal auch diese keine Hinweise auf eine Gesell- schaft ohne den Zusatz "[…]" liefern und nichts daran ändern, dass die gesuch- stellerische Versicherungsnehmereigenschaft im Verfahren in Peru unbestritten ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die gesuchsgegnerische Bestrei- tung der gesuchstellerischen Versicherungsnehmereigenschaft – wie von der Ge- suchstellerin behauptet (act. 17 Rz. 55 f.) und von der Gesuchsgegnerin bestritten (act. 23 Rz. 44 f.) – wider besseres Wissen erfolgte und daher unbeachtlich ist. 2.2.3. Anspruch der Gesuchstellerin aus dem Rückversicherungsvertrag

- 31 - 2.2.3.1. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung ihrer Gläubigerstellung auf den Rückversicherungsvertrag. Darin habe sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet, für 25% des von der Gesuchstellerin zu tragenden Risikos Deckung zu gewähren und ihren Anteil an den Kosten, Sachverständigengebühren, Anwalts- und sonsti- gen Kosten im Zusammenhang mit der Regulierung, Untersuchung und Beilegung von Ansprüchen aus dem Erstversicherungsvertrag zu übernehmen (act. 1 Rz. 26 f.). Sie verweist sodann darauf, dass sie mit Schiedsurteil vom 28. März 2022 verpflichtet worden sei, der Erstversicherungsnehmerin rund USD 16 Mio. zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der Anwaltskosten sei die Gesuchsgegnerin folglich unter dem Rückversicherungsvertrag verpflichtet, der Gesuchstellerin rund USD 4.6 Mio. zu ersetzen. Da die Erstversicherungsnehmerin das Schiedsurteil angefochten habe und behaupte, die ihr zustehende Summe sei höher, könne sich dieser Betrag erhöhen (act. 1 Rz. 29 ff.). Einen Teil der ihr unter dem Rück- versicherungsvertrag zustehenden Forderung von knapp USD 0.6 Mio. habe sie gegenüber der Gesuchsgegnerin in Peru gerichtlich eingeklagt (act. 1 Rz. 35 ff.). Die Gesuchsgegnerin nehme allerdings Vorauszahlungen der Gesuchstellerin an die Erstversicherungsnehmerin zum Anlass, eine Verletzung der im Rückversi- cherungsvertrag enthaltenen Claims Control Clause geltend zu machen, um sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Dies sei haltlos, da jene Vorauszahlungen die Rechtsposition der Rückversicherer in keiner Weise beeinträchtigt hätten (act. 1 Rz. 45 ff.). Zudem hätten die anderen Rückversicherer keine solche Verletzung geltend gemacht, sondern die Gesuchstellerin teilweise für Vorauszahlungen, Sachverständigenkosten und Kosten der Rechtsberater entschädigt, was die Ge- suchstellerin insbesondere mit einer E-Mail der Brokerin belegt (act. 1 Rz. 57; act. 4/28). Darüber hinaus habe die Gesuchsgegnerin in einer E-Mail vom 10. Mai 2017 bereits anerkannt, dass sie teilweise zur Zahlung der Sachverständigenkos- ten (von damals knapp USD 0.45 Mio.) verpflichtet sei (act. 1 Rz. 40 f., 58; act. 4/13). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Gläubigerstellung der Gesuchstellerin zu- nächst damit, dass nicht ausgewiesen sei, dass die Gesuchstellerin (und nicht et-

- 32 - wa eine andere Konzerngesellschaft) den Erstversicherungsvertrag abgeschlos- sen habe (act. 12 Rz. 46). Sodann macht sie geltend, dass andernfalls die Ge- suchstellerin den Rückversicherungsvertrag verletzt und damit ihre Ansprüche verwirkt habe (act. 12 Rz. 57 ff., 96). Entsprechend hätte die gesuchstellerische Klage in Peru keine hohe Erfolgschance (act. 12 Rz. 98 f.). Namentlich aus der von der Gesuchsgegnerin bestrittenen und als unsubstantiiert und unbelegt er- achteten Behauptung, andere Rückversicherer hätten die Gesuchstellerin teilwei- se entschädigt, lasse sich nichts ableiten, da andere Rückversicherer möglicher- weise eine andere Strategie in der Schadensabwehr gewählt hätten und die An- sprüche gegenüber den verschiedenen Rückversicherern separat zu beurteilen seien (act. 12 Rz. 98, 133). Ferner weist die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass sich die gesuchstellerische Gläubigerstellung weder aus einem rechtskräftigen Erkenntnisurteil oder Zwangsvollstreckungsentscheid noch eindeutig aus dem Gesetz oder einem Vertrag ergebe (act. 12 Rz. 97). Auch könne eine Gläubiger- stellung ohnehin erst dann gegeben sei, wenn das ausländische Urteil in der Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit anerkannt und vollstreckt werden würde, was weder behauptet noch erwiesen sei (act. 12 Rz. 78, 100; act. 23 Rz. 65). Was die Sachverständigenkosten anbelangt, bestreitet die Gesuchstellerin eine Anerkennung derselben durch die E-Mail vom 10. Mai 2017 und macht geltend, dass die Gesuchstellerin die Höhe dieser Forderung ohnehin nicht behauptet hät- te, weshalb von einem Bagatellbetrag auszugehen sei (act. 12 Rz. 101, 130, 134; act. 23 Rz. 67). Die Gesuchstellerin entgegnet, dass sie sehr wohl den Erstversicherungsvertrag abgeschlossen habe, und macht sinngemäss geltend, es sei unbestritten, dass sie (die Gesuchstellerin) den Rückversicherungsvertrag abgeschlossen habe, um Deckung für den Erstversicherungsvertrag zu erhalten. Zudem habe die Ge- suchsgegnerin diese Tatsache in der (von der Gesuchstellerin nach Aktenschluss ins Recht gelegten) Klageantwort im peruanischen Verfahren anerkannt (act. 17 Rz. 82). Sodann sei für den Nachweis der Gläubigereigenschaft weder nötig, dass ein gerichtliches Urteil vorliege, noch dass ein peruanisches Urteil hierzulande anerkenn- und vollstreckbar wäre (act. 17 Rz. 88). Was die Höhe der Sachver- ständigenkosten anbelangt, handle es sich dabei erstens nicht um eine Bagatell-

- 33 - forderung und sei diese zweitens ohnehin nicht entscheidend, weil die Gesuchs- gegnerin die gesuchstellerische Gläubigerstellung zumindest im Grundsatz aner- kannt habe (act. 17 Rz. 90 ff.). 2.2.3.2. Würdigung Die gesuchstellende Partei kann die Gläubigerstellung insbesondere nachweisen, indem sie eine schriftliche Schuldanerkennung, einen Vertrag, Korrespondenz zwischen den Parteien, einen (nicht unterzeichneten) Vergleichsvorschlag des schuldnerischen Unternehmens oder einen Entscheid vorlegt (FINK, a.a.O., S. 450; ZIHLER, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obli- gationenrecht, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 958e OR; siehe auch KUNZ, Transpa- renz für den Gläubiger der Aktiengesellschaft, SJZ 2003, S. 59). Gemäss Recht- sprechung kann der Nachweis der Gläubigerstellung beispielsweise gestützt auf Schuldanerkenntnisse erbracht werden (BGE 111 II 281 E. 2a S. 283). Ebenso ist der Nachweis erbracht, wenn der gesuchstellenden Partei die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist (Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4b/aa). Allerdings ist es nicht notwendig, Rechtsöffnung zu er- langen, um den Nachweis zu erbringen (Entscheid der Rekurskammer des Kan- tonsgerichts Waadt vom 21. September 1993, SJZ 1994 S. 389). Vorliegend ist rechtsgenüglich erstellt, dass zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin der als act. 4/8 eingereichte Vertrag geschlossen worden ist (zur Frage der Identität der Versicherungsnehmerin siehe vorne E. 2.2.2). Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um einen Rückversicherungsvertrag (act. 1 Rz. 13; act. 12 Rz. 47). Dieser Rückversicherungsvertrag nennt zu Beginn als "Original Insured" an erster Stelle die D._____, also die Gesellschaft, von der die Gesuchstellerin behauptet, dass sie die Erstversicherungsnehmerin sei (act. 1 Rz. 13, 29), und stellt damit eine Verbindung zu einem Erstversicherungsvertrag zugunsten der D._____ her. Der Rückversicherungsvertrag beschreibt sodann das betreffende Projekt als "[…]." Er beschreibt ferner das abgedeckte Interesse als "all interests as are contained in or may be added to the Original Policy" und erwähnt namentlich "Material Damage and Third Party Liability" bzw. "Material Damages occuring to such property [the Insured Property] during its construction,

- 34 - resulting from sudden, accidential and unforeseen in a manner necessitating re- pair or replacement as a direct consequence of any of the risks covered by this policy" (siehe zum Ganzen act. 4/8 S. 1). Unter "Reinsurance Conditions" hält er sodann fest: "Full Reinsurance Clause: This Reinsurance is subject in all respects to the same clauses and conditions as Original and to follow in every respect all settlements (excluding ex gratia and W P) of the Original, other than as amended hereby […] Reinsurers agree to pay their proportion of expenses, charges, ad- justers fees, legal and other costs incurred in connection with the adjustment, in- vestigation and settlement of any original policy claim […] in addition to the limit." Rechtsgenüglich behauptet und mit dem als act. 4/11 eingereichten Schiedsurteil erstellt ist sodann, dass zwischen D._____ und der Gesuchstellerin ein Schieds- verfahren betreffend eine zwischen der D._____ und der Gesuchstellerin abge- schlossene Contractor's All Risks Policy für das Projekt "[…]" im "… [Ortschaft]" stattgefunden hat (act. 1 Rz. 29, 31; act. 4/11 S. 2, Dispositiv). Es folgt zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchstellerin als im peruanischen Ver- fahren beklagte Partei – nicht eine andere Konzerngesellschaft – mit der auch im Rückversicherungsvertrag als "Original Insured" aufgeführten D._____ einen Ver- sicherungsvertrag betreffend dasselbe Projekt, das auch im Rückversicherungs- vertrag bezeichnet wird, abgeschlossen hat. Es ist daher rechtsgenüglich erstellt, dass die Gesuchstellerin den von ihr behaupteten (act. 1 Rz. 13) Erstversiche- rungsvertrag mit der D._____ abgeschlossen hat. Die novenrechtliche Zulässig- keit der Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe diese Tatsache in der Klageant- wort im Verfahren in Peru anerkannt (act. 17 Rz. 82), kann offenbleiben. Aus dem besagten Schiedsurteil ergibt sich sodann, dass die Gesuchstellerin, wie von ihr behauptet, im Schiedsverfahren teilweise unterlegen und insbesondere verpflichtet worden ist, der D._____ gestützt auf den besagten Erstversicherungs- vertrag alleine für materiellen Schaden und entgangenen Gewinn einen Betrag von knapp USD 14 Mio. zu bezahlen (act. 1 Rz. 31; act. 4/11 Dispositiv). Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin am 12. Mai 2017 einen Teil der von ihr behaupteten Forderung aus dem Rückversicherungsvertrag, nämlich knapp USD 0.6 Mio., gegenüber der Gesuchsgegnerin in Peru gerichtlich eingeklagt hat

- 35 - (act. 1 Rz. 35; act. 12 Rz. 75). Die Gesuchstellerin macht geltend, dabei handle es sich um 25% des Schadens und der Auslagen, die ihr bis zum Zeitpunkt der Klageeinleitung aufgrund der Streitigkeit mit D._____ entstanden seien und zu de- ren Ersatz sich die Gesuchsgegnerin gemäss Rückversicherungsvertrag verpflich- tet habe (act. 1 Rz. 36). Soweit ersichtlich und behauptet, widersetzt sich die Ge- suchsgegnerin dieser Klage mit der Behauptung, die Gesuchstellerin habe den Rückversicherungsvertrag verletzt und damit ihre Ansprüche verwirkt. Namentlich habe die Gesuchstellerin mit der Ausrichtung zweier Vorauszahlungen von USD 1.5 Mio. bzw. USD 5.2 Mio. an die Erstversicherungsnehmerin gegen den Rück- versicherungsvertrag verstossen, indem sie zum einen nicht die Zustimmung der Gesuchsgegnerin als Claim Agreement Party eingeholt und zum anderen die Claims Control Clause, die den Rückversicherern gewisse Informations- und Mit- wirkungsrechte in Bezug auf ein Schadensereignis vermittelt, verletzt habe (act. 12 Rz. 63 ff., 96). Im Sinn eines Zwischenfazits ist also Folgendes festzuhalten: Es ist rechtsgenüg- lich erstellt, dass zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ein Rückversicherungsvertrag besteht, der Risiken aus einem zwischen der Gesuch- stellerin und der D._____ bestehenden Erstversicherungsvertrag rückversichert. Die Gesuchsgegnerin schuldet der Gesuchstellerin damit grundsätzlich gemäss den vorstehend zitierten Vertragsbestimmungen Rückversicherungsdeckung in Bezug auf den besagten Erstversicherungsvertrag. Unter diesem hat die D._____ erfolgreich einen Schaden geltend gemacht und schiedsgerichtlich alleine für ma- teriellen Schaden und entgangenen Gewinn einen Anspruch von knapp USD 14 Mio. zugesprochen erhalten. Damit sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, damit der Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Forderung unter dem Rückversicherungsvertrag zustehen könnte. Entsprechend versucht die Ge- suchstellerin nun auch mittels gerichtlicher Klage in Peru, sich für einen Teil ihrer Ersatzpflicht gegenüber der D._____ bei der Gesuchsgegnerin schadlos zu hal- ten. Dem steht aber die gesuchsgegnerische Einwendung entgegen, die Gesuch- stellerin habe durch Zahlungen ohne ihre Zustimmung den Rückversicherungs- vertrag verletzt und ihre Ansprüche darunter verwirkt.

- 36 - Was die von der Gesuchstellerin behauptete und von der Gesuchgegnerin bestrit- tene gesuchsgegnerische Anerkennung eines Teils der Sachverständigenkosten mit E-Mail vom 10. Mai 2017 (act. 4/13) anbelangt, gilt Folgendes: In dieser E- Mail verweist die Gesuchsgegnerin grundsätzlich auf ihre Einwendung, die ge- suchstellerischen Ansprüche seien infolge Verletzung namentlich der Claims Con- trol Clause verwirkt. Nachfolgend führt sie allerdings aus: "For the loss adjuster expenses, we would like to draw your attention to our mail dated 23rd Dec 2016 where we informed that G._____'s loss adjustment expenses shall be presented to us upto 30th Oct 2015 i.e. upto the date of issuance of letter of breach. We shall process the payment accordingly upon presentation of the required docu- ment." Ob darin eine Schuldanerkennung bzw. eine grundsätzliche Anerkennung der gesuchstellerischen Gläubigerstellung zu sehen ist, kann offenbleiben. Dass die Gesuchsgegnerin unter der genannten Voraussetzung eine Zahlung ankün- digte ("We shall process the payment accordingly"), obschon sie sich bereits in diesem Zeitpunkt auf den Standpunkt stellte, die gesuchstellerischen Ansprüche seien grundsätzlich verwirkt, deutet immerhin – unabhängig von der Höhe der Sachverständigenkosten – darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin davon ausging, trotz der behaupteten gesuchstellerischen Vertragsverletzung zumindest in sach- lich und zeitlich beschränktem Umfang Leistungen unter der Rückversicherung zu schulden. Ansonsten hätte sie der Gesuchstellerin keine solche Zahlung ange- kündigt (vgl. Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 3.2). Mithin deutet diese Ankündigung darauf hin, dass die gesuchs- gegnerische Einwendung nicht sämtliche Ansprüche aus dem Rückversiche- rungsvertrag betreffen könnte. Was die gesuchstellerische Behauptung anbelangt, andere Rückversicherer hät- ten sie teilweise entschädigt, belegt die Gesuchstellerin mit einer durch die Broke- rin per E-Mail vom 10. Juni 2020 übermittelten Aufstellung (act. 4/28) rechts- genüglich, dass für das Projekt […] durch andere Rückversicherer solche Leis- tungen in Erstattung einer Vorschusszahlung, von Sachverständigenkosten und von Kosten der Rechtsberater erbracht worden sind. Ungeachtet dessen, dass verschiedene Rückversicherer unterschiedliche Vorgehensweisen wählen können und separat zu beurteilen sind, stützt dies die gesuchstellerische Behauptung,

- 37 - dass sie basierend auf dem Rückversicherungsvertrag auch eine Forderung ge- gen die Gesuchsgegnerin habe. Unter diesen Umständen ist die unter Art. 958e Abs. 2 OR vorausgesetzte hohe Wahrscheinlichkeit der Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu bejahen. Ins- besondere sind die Grundlagen eines solchen Anspruchs erstellt und wird dieser von der Gesuchstellerin in Peru gerichtlich geltend gemacht. Zwar ist im jetzigen Zeitpunkt nicht gerichtlich festgestellt, ob die gesuchsgegnerische Einwendung, die Ansprüche der Gesuchstellerin seien infolge Verletzung des Rückversiche- rungsvertrags verwirkt, begründet ist. Dabei handelt es sich allerdings um eine Frage, die im Rahmen des peruanischen Prozesses betreffend den Anspruch aus dem Rückversicherungsvertrag zu klären ist, nicht im hiesigen summarischen Verfahren betreffend den Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR. Die Ein- wendung vermag jedenfalls nichts daran zu ändern, dass die hohe Wahrschein- lichkeit des Bestehens einer Forderung der Gesuchstellerin gegen die Gesuchs- gegnerin vorliegend zu bejahen ist. Entsprechend ist die Gesuchstellerin auch ak- tivlegitimiert, um das vorliegende Einsichtsgesuch zu stellen (vgl. act. 12 Rz. 92). Dass die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu bejahen ist, wird letztlich auch dadurch gestützt, dass das Bundesgericht in BGE 137 III 255 zur Voraus- setzung des schutzwürdigen Interesses ausführt, dass diesbezüglich keine allzu strengen Massstäbe anzuwenden seien und dass die Einsichtnahme "auch re- gelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungs- prozesses gegen die Gesellschaft" als schutzwürdig zu betrachten sei (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Diese Aussage bezieht sich zwar, wie gesagt, auf die Vo- raussetzung des schutzwürdigen Interesses und nicht der Gläubigereigenschaft, welche in jenem Fall nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war (BGE 137 III 255 E. 4.2 S. 259; so auch die Gesuchsgegnerin in act. 23 Rz. 61). Allerdings anerkennt das Bundesgericht dadurch, dass es ein schutzwürdiges Interesse in- folge Einleitung eines Forderungsprozesses regelmässig bejaht, dass der Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR gerade auch dann greifen kann, wenn die zugrunde liegende Forderung noch gerichtlich umstritten ist. Es impliziert also, dass die Voraussetzung der Gläubigerstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt

- 38 - sein kann, auch wenn noch ein Gerichtsverfahren betreffend die zugrundeliegen- de Forderung läuft, sofern der Forderungsprozess nur nicht offensichtlich aus- sichtslos ist. FINK schliesst daraus, dass die Gläubigerstellung grundsätzlich nachgewiesen ist, wenn der Gläubiger seine Forderung gegen das Unternehmen eingeklagt hat (FINK, a.a.O., S. 451). Folgt man dieser Ansicht, wäre die Gläubi- gerstellung vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Was die von der Gesuchsgegnerin angeführte (act. 23 Rz. 16, 60 f.) Passage aus BGE 78 I 165 anbelangt, wonach der zulängliche Ausweis der Gläubigereigen- schaft "jedenfalls dann nicht zu erbringen [sei], wenn wie hier die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit nicht bloss bestreitet, sondern sich darüber mit dem Ansprecher in einen Prozess einlässt, und wenn zur Zeit der Einreichung des Auflegungsbegeh- rens das gerichtliche Verfahren läuft" bzw. wonach "[u]nter derartigen Umständen […] die Gläubigereigenschaft des Gesuchstellers offenkundig zweifelhaft" sei (BGE 78 I 165 E. 5 S. 174 f.), ist zu beachten, dass dieser Entscheid unter Art. 704 aOR erging, der höhere Anforderungen an den Nachweis der Gläubiger- stellung stellte (Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 21. September 1993, SJZ 1994 S. 389). Während der Geltungsdauer dieser Bestimmung musste ein Gläubiger, der Einsicht erlangen wollte, an das Handelsregisteramt – nicht direkt an die Gesellschaft – gelangen. Im Streitfall entschied die Aufsichtsbehörde über das kantonale Handelsregisteramt – nicht das Gericht (siehe zu diesen Änderun- gen BGE 119 II 46 E. 1b S. 49). Wie sich aus der dem Zitat vorangehenden Er- wägung ergibt, erfolgten die zitierten bundesgerichtlichen Ausführungen unter dem Gesichtspunkt, dass der Handelsregisterführer kein Gericht und daher nicht zuständig sei, ein Beweisverfahren durchzuführen oder eine materielle Entschei- dung zu treffen. Entsprechend dürfe der Registerführer die Einsicht nur gewähren, wenn aufgrund der Parteivorbringen kein ernsthafter Zweifel an der Gläubigerei- genschaft bestehe, während das Begehren abzuweisen sei, wann immer es zur verlässlichen Abklärung der Verhältnisse eines gerichtlichen Beweisverfahrens bedürfe (BGE 78 I 165 E. 4 S. 173 f.). Diese Erwägungen treffen auf die Beurtei- lung des Einsichtsgesuchs durch das Gericht unter Art. 958e Abs. 2 OR nicht zu. Die zitierten bundesgerichtlichen Ausführungen sind daher – entgegen der ge- suchsgegnerischen Ansicht (act. 23 Rz. 61) – für die Prüfung der Gläubigerstel-

- 39 - lung unter Art. 958e Abs. 2 OR nicht massgeblich. Dass dem so ist, ergibt sich um Übrigen wiederum aus BGE 137 III 255, worin das Bundesgericht das schutzwür- dige Interesse infolge Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forde- rungsprozesses regelmässig bejahte, auch wenn in solchen Fällen die zugrunde liegende Forderung notwendigerweise gerade noch im Streit liegt. Was schliesslich die gesuchsgegnerischen Vorbringen anbelangt, es liege insbe- sondere kein Erkenntnisurteil oder Zwangsvollstreckungsentscheid vor (act. 12 Rz. 97) und die Gläubigerstellung könne ohnehin nur gegeben sein, wenn das ausländische Urteil in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werde (act. 12 Rz. 78, 100; act. 23 Rz. 65), ist festzuhalten, dass die Grundlage der Gläubiger- stellung nicht im Urteil, sondern im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag liegt (ebenso Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom

28. Februar 2018 E. 2.1). Entsprechend kann die Gläubigerstellung auch zu beja- hen sein, wenn die betreffende Forderung noch nicht fällig ist (Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1). Es ist denn auch nicht so, dass der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR nur ausgeübt werden könnte, wenn seine Ausübung mit nachfolgenden Vollstreckungsmassnahmen in der Schweiz verbunden werden kann. Das Vorliegen eines (in der Schweiz anerkenn- und voll- streckbaren) Entscheids ist daher für den Nachweis der Gläubigerstellung nicht entscheidend. 2.3. Schutzwürdiges Interesse 2.3.1. Einleitende Bemerkungen Der Einsichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR setzt sodann voraus, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der ersuchten Einsicht hat (statt vieler FINK, a.a.O., S. 451). Für den Nachweis des schutzwürdigen Interesses gelten nach der Rechtspre- chung dieselben Anforderungen an das Beweismass wie für den Nachweis der Gläubigerstellung. Der Beweis gilt daher als erbracht, wenn das schutzwürdige In- teresse mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (BGE 137 III 255 E. 4.1.2

- 40 - S. 258; Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4a; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Entscheid des Kan- tonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 16. Februar 2011, JdT 2012 III S. 104 ff., E. 3a; Ent- scheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 2). 2.3.2. Parteistandpunkte Die Gesuchstellerin begründet ihr schutzwürdiges Interesse zunächst damit, dass ihre behauptete Forderung gefährdet sei bzw. Anzeichen für finanzielle Schwie- rigkeiten bei der Gesuchsgegnerin beständen. Die Gesuchsgegnerin habe näm- lich 2012 einen Verlust von CHF 6.7 Mio. erlitten und befinde sich seit … [Jahr] in Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit. Zudem habe die Rating-Agentur H._____ … [Jahr] zunächst das Rating der Gesuchsgegnerin reduziert und dieses sodann auf deren Wunsch hin ganz entzogen. Ferner hätte sich die Gesuchsgegnerin auch in einem anderen Schadensfall geweigert, ihren Pflichten nachzukommen. Da die FINMA ein Einsichtsgesuch der Gesuchstellerin mangels Akteneinsichtsrecht ab- gewiesen habe, verfüge sie über keine Informationen betreffend die finanzielle Si- tuation der Gesuchsgegnerin oder die von der FINMA angeordneten Massnah- men. Entsprechend liessen sich die Zweifel an der gesuchsgegnerischen Zah- lungsfähigkeit nur durch die beantragte Einsicht beseitigen (act. 1 Rz. 61 ff.; act. 17 Rz. 66 ff.). Sodann begründet die Gesuchstellerin ihr schutzwürdige Inte- resse mit dem peruanischen Forderungsprozess, der keinesfalls aussichtslos sei, was sich aus der Korrespondenz zwischen den Parteien und der Tatsache, dass andere Rückversicherer die Gesuchstellerin teilweise entschädigt hätten, ergebe. Das Verfahren habe bereits erhebliche Kosten verursacht und ein allfälliger Wei- terzug des Entscheids und eine Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz würden weitere Kosten nach sich ziehen. Zudem habe sie bisher nur einen Teil ih- rer Forderung eingeklagt. Sie habe ein schutzwürdiges Interesse daran, abschät- zen zu können, ob sie im Fall ihres Obsiegens mit der Befriedigung ihrer Forde- rung rechnen könnte bzw. ob sie auch die restliche Forderung einklagen sollte (act. 1 Rz. 68 f.; act. 17 Rz. 71, 74). Schliesslich macht die Gesuchstellerin gel-

- 41 - tend, dass es sich bei ihrer Forderung nicht um eine Bagatellforderung handle (act. 1 Rz. 72). Die Gesuchsgegnerin bestreitet das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin zunächst damit, dass die behauptete Forderung nicht gefährdet sei. Sie unterste- he nämlich weiterhin der Aufsicht der FINMA. Sodann liesse sich aus dem Um- stand, dass sie vor zehn Jahren einen Verlust erlitten und … [Jahr] aus kommer- ziellen Gründen freiwillig ihre aktive Versicherungstätigkeit eingestellt habe, keine Gefährdung der angeblichen Forderung ableiten. Auch der Hinweis, andere Rückversicherer hätten die Gesuchstellerin teilweise entschädigt, lasse die Forde- rung nicht als gefährdet erscheinen, da diese anderen Rückversicherer bloss ei- nen anderen Weg als sie (die Gesuchsgegnerin) gewählt hätten, sich gegen die Forderung der Erstversicherungsnehmerin zur Wehr zu setzen. Was das Rating der Agentur H._____ betrifft, habe diese ihr zuletzt eine gute Fähigkeit, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen, attestiert. Der gesuchstellerische Hin- weis auf einen anderen Schadensfall sei irrelevant (act. 12 Rz. 104 f., 136 ff.; act. 23 Rz. 77). Sodann bringt die Gesuchsgegnerin in Bezug auf das Gerichts- verfahren in Peru vor, dass die Gesuchstellerin nicht begründe, warum dieses nicht aussichtslos sei, zumal sich aus der Korrespondenz und dem Verhalten der anderen Rückversicherer nichts ableiten lasse. Zudem bringt sie diesbezüglich vor, dass - weil sich das Verfahren bereits in der Urteilsphase befindet - die dies- bezüglichen Kosten bereits angefallen seien, dass mutmassliche Kosten eines Weiterzugs und einer Anerkennung und Vollstreckung reine Spekulation seien und dass der Entscheid über ein allfälliges Anerkennungs- und Vollstreckungsver- fahren bzw. eine Einklagung der behaupteten Restforderung erst nach Vorliegen des peruanischen Urteils getroffen werden könne, da er sich erübrige, wenn die Gesuchstellerin unterliegen sollte (act. 12 Rz. 107 f., 140 f.). Schliesslich macht die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Sachverständigenkosten geltend, dass es sich dabei um eine Bagatellforderung handle (act. 12 Rz. 110). Die Gesuchstellerin erwidert, dass die Aufsicht der FINMA nichts an ihrem schutzwürdigen Interesse an der Einsichtnahme ändere, da diese Aufsicht nicht bedeute, dass ihre Forderung vollumfänglich gedeckt sei, und da sie kein Akten-

- 42 - einsichtsrecht habe (act. 17 Rz. 64 ff.). Im Hinblick auf die ab Ergehen eines Ur- teils in Peru laufende Rechtsmittelfrist müsse sie wissen, ob sich ein Weiterzug lohnen würde (act. 17 Rz. 72). Was das Rating von H._____ anbelangt, deute ei- ne Herabstufung sehr wohl auf eine Verschlechterung der finanziellen Situation der Gesuchsgegnerin hin. Zudem gäbe es keine aktuellen Ratings, weshalb sich die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit nur mit der ersuchten Einsicht beseitigen liessen (act. 17 Rz. 79 f.). Schliesslich bringt die Gesuchstellerin (nach Akten- schluss) neue Tatsachenbehauptungen betreffend Verluste und Rentabilitäts- kennzahlen der Gesuchsgegnerin vor, ohne deren Zulässigkeit zu begründen (act. 17 Rz. 76). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Aufsicht der FINMA bedeute, dass jene alle für die Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlichen Massnahmen treffen und für eine angemessene Publikation sorgen müsse. Entsprechend ver- füge die Gesuchstellerin über eine erhöhte Sicherheit, weshalb sie begründen müsse, warum ihre behauptete Forderung trotz der Aufsicht der FINMA gefährdet sei (act. 23 Rz. 73). Was die Herabstufung des Ratings durch H._____ anbelangt, komme eine solche im Geschäftsalltag häufig vor, was nicht bedeutete, dass die Gläubigerforderungen gefährdet seien (act. 23 Rz. 78). Schliesslich bringt die Ge- suchsgegnerin (nach Aktenschluss) neue Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel betreffend ihren Betreibungsregisterauszug und das Rating der Gesuchstel- lerin vor, ohne deren Zulässigkeit zu begründen (act. 23 Rz. 78 f.). 2.3.3. Würdigung Wie bereits erwähnt (vorne E. 2.2.3.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bezüglich des schutzwürdigen Interesses keine allzu strengen Mass- stäbe anzuwenden und ist die Einsichtnahme "auch regelmässig nach Einleitung eines nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungsprozesses gegen die Gesell- schaft […] oder bereits nachdem konkrete Schritte im Hinblick auf eine Klageein- reichung unternommen worden sind" als schutzwürdig zu betrachten (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259 [Hervorhebung hinzugefügt]). Auch die Botschaft vom

23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts (BBl 1983 II 745 ff., S. 913) führt aus: "Schutzwürdig ist das Einsichtsinteresse auch nach Einleitung eines

- 43 - nicht offensichtlich aussichtslosen Forderungsprozesses gegen die Gesellschaft." Obschon solche Umstände keine Schlüsse hinsichtlich der Einbringlichkeit der Forderung zulassen, ist die Einsichtnahme unmittelbar auf die Beurteilung der fi- nanziellen Verhältnisse der Schuldnerin gerichtet und erlaubt der klagenden Par- tei die Abschätzung des Kostenrisikos. Letzterer kann ein schützenswertes Inte- resse daran, zunächst die Zahlungsfähigkeit der schuldnerischen Gesellschaft zu prüfen, bevor sie allenfalls weitere Mittel für die Durchsetzung ihrer Forderung aufwendet, kaum abgesprochen werden. Immerhin bedarf es auch bei einer sol- chen Konstellation einer Interessenabwägung im konkreten Fall. Bei einer blossen Bagatellforderung etwa wird ein schützenswertes Interesse an einer vorherge- henden Einsichtnahme tendenziell eher zu bezweifeln sein. Ebenso wenig würde die Einleitung eines Prozesses mit dem blossen Zweck, Einsicht in die Ge- schäftsunterlagen des Prozessgegners zu erlangen, einen Einsichtsanspruch be- gründen (zum Ganzen BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258; ferner Entscheid des BGer vom 1. Dezember 1994, SJ 1995 S. 301 ff., E. 4a, 4b/bb; Entscheid des BGer 4C.129/2004 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1; Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 101 2017 385 vom 28. Februar 2018 E. 2.2; Entscheid des Kantonsge- richts Waadt vom 16. Februar 2011, JdT 2012 III S. 104 ff., E. 3a; Entscheid des Obergerichts Zug vom 21. August 2013, GVP 2013 S. 175 ff., E. 4.1; Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. September 1998, GVP 1998 Nr. 49, E. b

– im zu BGE 137 III 255 vorinstanzlichen Entscheid der Justizkommission des Kantons Zug, GVP 2010 S. 266 ff., E. 3.2, bekundete die Vorinstanz noch Sympa- thien mit dem Argument, dass die Einleitung eines nicht aussichtslosen Forde- rungsprozesses per se noch kein schutzwürdiges Interesse begründe, wobei sie diese Frage letztlich offen liess). In Anwendung dieser Rechtsprechung ist das schutzwürdige Interesse der Ge- suchstellerin zu bejahen: Die Gesuchstellerin führt in Peru einen Forderungsprozess gegen die Gesuchs- gegnerin und klagt dabei einen Betrag von USD 588'241.54 ein (act. 1 Rz. 35; act. 12 Rz. 75). Sie behauptet zudem, gegenüber der Gesuchsgegnerin eine For-

- 44 - derung von mindestens USD 4'601'188.47 zu haben und den Restbetrag gegebe- nenfalls einklagen zu wollen (act. 1 Rz. 34, 71). Dieser Forderungsprozess ist nicht offensichtlich aussichtslos. Namentlich besteht zwischen den Parteien ein Rückversicherungsvertrag und ist die Gesuchstellerin per Schiedsurteil verpflichtet worden, unter dem Erstversicherungsvertrag alleine für materiellen Schaden und entgangenen Gewinn einen Betrag von knapp USD 14 Mio. zu bezahlen, womit die Grundvoraussetzungen erfüllt sind, damit der Ge- suchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Forderung zustehen könnte. Zwar widersetzt sich die Gesuchsgegnerin mit der Einwendung, die Gesuchstelle- rin habe ihre Ansprüche verwirkt. Freilich deutet die Ankündigung einer Zahlung für Sachverständigenkosten auf die Möglichkeit hin, dass diese Einwendung nicht sämtliche Ansprüche aus dem Rückversicherungsvertrag betreffen könnte, und die teilweise Entschädigung durch andere Rückversicherer darauf, dass jene sich zur Leistung verpflichtet sahen (vgl. vorne E. 2.2.3.2). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das wiederholte gesuchsgegnerische Vorbringen, die anderen Rückversicherer hätten möglicherweise eine andere Strategie in der Schadensabwehr gewählt, indem sie nämlich die Versicherungsnehmerin bei der Verteidigung im Schiedsverfahren betreffend den Erstversicherungsvertrag unter- stützten, weshalb ihr Verhalten nicht entscheidend sei (act. 12 Rz. 98, 105, 140), zu kurz greift. Denn die anderen Rückversicherer hätten keinen Grund, bei dieser Verteidigung mitzuwirken, wenn sie sich selbst nicht zumindest dem Risiko einer Haftung ausgesetzt sähen. Was die verlangte Interessenabwägung anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin eingeklagte Forderung von USD 588'241.54 bzw. die von ihr behauptete Gesamtforderung von rund USD 4.6 Mio. (act. 1 Rz. 32) keine Bagatellforderungen sind. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung des peruanischen Prozesses mit dem Zweck erfolgte, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin zu erlangen, was jene auch nicht behauptet. Sodann führt auch die Aufsichtstätigkeit der FINMA nicht zum Schluss, dass die Einsichtnahme trotz Einleitung eines nicht aussichtslosen Forderungsprozesses

- 45 - ausnahmsweise zu verweigern wäre. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die FINMA auch Versicherungsunternehmen beaufsichtigt, die sich nicht im Stadium der Beendigung der Versicherungstätigkeit befinden (vgl. Art. 2 VAG). Die FINMA kann auch gegenüber solchen Unternehmen die von der Gesuchs- gegnerin angeführten (act. 12 Rz. 42) sichernden Massnahmen (Art. 51 VAG) an- ordnen. Zudem unterstehen auch diese Unternehmen der von der Gesuchsgeg- nerin angeführten (act. 12 Rz. 43) Berichterstattungspflicht (Art. 25 VAG). Dass dadurch in Bezug auf sämtliche Versicherungsunternehmen ein Einsichtsan- spruch nach Art. 958e Abs. 2 OR mangels schutzwürdigem Interesse zu vernei- nen wäre, behauptet die Gesuchsgegnerin richtigerweise nicht. Sodann führen auch die zusätzlichen Vorschriften im Stadium der Beendigung der Versiche- rungstätigkeit (Art. 60 ff. VAG) und namentlich die von der Gesuchsgegnerin an- gerufene (act. 12 Rz. 41) Pflicht zur Erstellung eines Abwicklungsplans (Art. 60 VAG) nicht zu einer derartigen Erweiterung der Aufsichtstätigkeit, dass ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen wäre. Letztlich ermöglicht nämlich die Aufsichtstätigkeit der FINMA dem klagenden Gläubiger weder die Abschätzung seines Kostenrisikos, noch garantiert sie die Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgeg- nerin im Hinblick auf zukünftige Aufwendungen, was aber die Überlegungen sind, die der hier massgeblichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegen (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Ferner führen auch die Umstände um das Verfahren in Peru nicht zum Schluss, dass die Einsichtnahme trotz Einleitung eines nicht aussichtslosen Forderungs- prozesses ausnahmsweise zu verweigern wäre. Es ist zwar unbestritten, dass sich dieses in der Urteilsphase befindet (act. 1 Rz. 44; act. 12 Rz. 76, 107), womit ein grosser Teil der damit verbundenen Kosten bereits angefallen sein dürfte. Al- lerdings stellt sich – anders als die Gesuchsgegnerin anzunehmen scheint (act. 12 Rz. 107) – für die Gesuchstellerin unabhängig vom Verfahrensausgang die Frage nach weiteren Aufwendungen: Bei Obsiegen stellt sich die Frage der Kosten der Verteidigung gegen ein allenfalls von der Gesuchsgegnerin erhobenes Rechtsmittel und/oder der Kosten der Anerkennung und Vollstreckung des Ent- scheids; bei Unterliegen jene der Kosten der Ergreifung eines Rechtsmittels und der Anerkennung und Vollstreckung eines allfälligen gutheissenden Rechtsmittel-

- 46 - entscheids. Nach Ergehen des Urteils dürfte zudem eine Rechtsmittelfrist laufen, weshalb die Entscheidgrundlagen in diesem Zeitpunkt bereits vorliegen müssen. In jedem Fall stellt sich auch die Frage nach den Aufwendungen für eine Klage über den Rest der behaupteten Forderung (allenfalls nach Erstreitung eines gut- heissenden Rechtsmittelentscheids). Nicht zuletzt ist gerichtsnotorisch, dass Kos- ten für die Rechtsberatung im Hinblick auf die nächsten Schritte anfallen werden. Die Hinweise auf die Geschäftseinstellung durch die Gesuchsgegnerin, Verluste in der Vergangenheit und das Rating von H._____ sind letztlich nicht entschei- dend, verlangt das Bundesgericht doch im Fall eines Einsichtsgesuchs nach Ein- leitung eines nicht aussichtslosen Forderungsprozesses gerade nicht, dass zu- sätzlich nachgewiesen wird, dass die Einbringlichkeit der Forderung gefährdet ist (vgl. BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259 und E. 4.2.1 S. 259 f. – demgegenüber be- trifft E. 4.2.2 S. 260, in der sich das Bundesgericht mit der vorinstanzlichen Fest- stellung der Zahlungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin befasst, die vo- rinstanzliche Bejahung des schutzwürdigen Einsichtsinteresses "auch unabhängig vom hängigen Aberkennungsprozess"). Der Vollständigkeit halber sei allerdings Folgendes angemerkt: Die Einstellung der aktiven Versicherungstätigkeit bzw. der Übergang zur Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge durch die Ge- suchsgegnerin ist unbestritten (act. 1 Rz. 12, 61; act. 12 Rz. 37 f.). Der von der Gesuchstellerin behauptete gesuchsgegnerische Verlust von CHF 6.7 Mio. im Geschäftsjahr 2012 (act. 1 Rz. 12, 61) ist – trotz der gesuchsgegnerischen Be- streitung (act. 12 Rz. 117) – mit Verweis auf einen Artikel der I._____ rechts- genüglich belegt (act. 4/6). Die von der Gesuchstellerin behauptete Herabstufung des Ratings der Gesuchsgegnerin durch H._____ (act. 1 Rz. 62) ist unbestritten geblieben und mit Verweis auf eine Mitteilung von H._____ rechtsgenüglich belegt (act. 4/29 ["has downgraded"]). Namentlich der Verlust und die Herabstufung sind konkrete Anzeichen dafür, dass sich die finanzielle Lage der Gesuchsgegnerin vor Aufgabe ihrer aktiven Versicherungstätigkeit verschlechtert hat. Die seitherige Weiterentwicklung der finanziellen Lage der Gesuchsgegnerin liegt völlig im Dun- keln, sind doch diesbezüglich keine Informationen vorgebracht worden. Es beste- hen daher auch auf konkreten Anzeichen beruhende Zweifel der Gesuchstellerin an der Zahlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin, die als begründet zu erachten

- 47 - sind und sich – namentlich mangels Einsichtsanspruchs der Gesuchstellerin ge- genüber der FINMA – nur durch die Einsicht in Jahresrechnung und Revisionsbe- richt beseitigen lassen (siehe BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 259). Entsprechend wä- re ein schutzwürdiges Interesse unter Art. 958e Abs. 2 OR auch unabhängig vom hängigen Forderungsprozess in Peru zu bejahen. Schliesslich ist gerade nicht er- forderlich, dass die Gesuchstellerin Zahlungsschwierigkeiten der Gesuchsgegne- rin oder gar die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung beweist, ansonsten der Ein- sichtsanspruch nach Art. 958e Abs. 2 OR regelmässig zu spät greifen und damit seinen Zweck verfehlen würde (BGE 137 III 255 E. 4.1.3 S. 258). Die nach Aktenschluss gemachten zusätzlichen gesuchstellerischen Vorbringen zu Verlusten und Rentabilitätskennzahlen und jene der Gesuchsgegnerin betref- fend Betreibungsregisterauszug und Rating der Gesuchstellerin sind unter diesen Umständen nicht entscheidwesentlich, weshalb ihre Zulässigkeit unter Art. 229 ZPO offenbleiben kann. Nach dem Gesagten ist das schutzwürdige Interesse der Gesuchstellerin an der Einsichtnahme nach Art. 958e Abs. 2 OR zu bejahen. Angesichts der Kosten, die beim bereits eingeleiteten Forderungsprozess anfallen, der sich möglicherweise über mehrere Instanzen und das Anerkennungs- und Vollstreckungsstadium hin- ziehen kann, hat die Gesuchstellerin ein legitimes Interesse daran, abschätzen zu können, ob sie im Fall des Obsiegens überhaupt mit der Befriedigung ihrer Forde- rung rechnen kann, bevor sie allenfalls weitere Mittel für die Durchsetzung ihrer Forderung aufwendet. 2.4. Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR Die Gesuchstellerin ersuchte die Gesuchsgegnerin im Vorfeld dieses Verfahrens erfolglos um Einsicht in den jeweils jüngsten Geschäftsbericht und Revisionsbe- richt (act. 1 Rz. 73-74; act. 4/35-38). Damit liegt ein Streitfall i.S.v. Art. 958e Abs. 2 Satz 2 OR vor. Also ist die Gesuchstellerin berechtigt, das Gericht anzuru- fen.

- 48 - 2.5. Jahresfrist Die Einhaltung der Jahresfrist gemäss Art. 958e Abs. 1 OR, sofern diese über- haupt anwendbar sein sollte (vgl. dazu Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 2.2.3), ist vorliegend nicht substantiiert bestritten (vgl. act. 1 Rz. 77 f.; act. 12 Rz. 145) und zu bejahen.

3. Eventualbegehren Rechtsbegehren-Ziff. 2 Die Gesuchstellerin stellt für den Fall, dass der Geschäfts- und Revisionsbericht des letzten Geschäftsjahrs nicht vorliegen und die Einjahresfrist für die Einsicht in die Unterlagen des vorangehenden Geschäftsjahrs verstrichen sein sollte, das Eventualbegehren, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin Einsicht in Unterlagen, die Aussagen über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zulassen, zu gewähren (act. 1 Rechtsbegehren-Ziff. 2, Rz. 79). Es wurde nicht geltend gemacht, dass die Geschäfts- und Revisionsberichte des letzten Geschäftsjahrs nicht vorliegen würden. Im Gegenteil behauptet die Ge- suchsgegnerin, dass sie ihrer Pflicht, den Geschäftsbericht zu erstellen, nachge- kommen sei (act. 12 Rz. 43 f.). Zudem bestreitet die Gesuchsgegnerin die Einhal- tung der Jahresfrist gemäss Art. 958e Abs. 1 OR nicht in substantiierter Weise (vorne E. 2.5). Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der Gutheissung des Haupt- begehrens und erübrigt sich das Eventualbegehren.

4. Erfüllungsmodalitäten Die Einsichtnahme hat am Sitz der Gesuchsgegnerin (Domiziladresse) zu erfol- gen, sofern die Parteien nichts anderes bestimmten. Sie hat zu gewöhnlichen Ge- schäftszeiten zu erfolgen (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 3). Die Gesuchstellerin begehrt, es sei ihr zu gestatten, Abschriften oder Kopien der entsprechenden Dokumente zu erstellen (act. 1 Rechtsbegehren-Ziff. 3, Rz. 81). Die Gesuchsgegnerin erwidert mit Verweis auf eine Lehrmeinung, die Gesuchstel- lerin hätte kein Anrecht darauf, Abschriften oder Kopien zu erstellen, sondern nur ein solches, Einsicht zu nehmen und sich Notizen oder Aufzeichnungen mit dem

- 49 - Laptop zu machen (act. 12 Rz. 111). Tatsächlich wird von einigen Autoren vertre- ten, unter Art. 958e Abs. 2 OR bestehe kein Aushändigungs- oder Kopierrecht (BÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz. 221; FINK, a.a.O., S. 454; NEUHAUS/SUTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 958e OR; TORRIONE/BARAKAT, a.a.O., N. 7 zu Art. 958e; ZIHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 958e OR). Auch die Botschaft führt aus, dass der Gläubiger keinen Anspruch auf Aushändigung habe (Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Re- vision des Aktienrechts, BBl 1983 II 745 ff., S. 913). Die einsichtnehmende Partei dürfe aber handgeschriebene oder elektronische Notizen machen und die Unter- lagen diktieren (BÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz. 221; FINK, a.a.O., S. 454; ZIHLER, a.a.O., N. 45 zu Art. 958e OR). Allerdings ist der Sinn dieser Regelung aus praktischer Sicht zu hinterfragen, da der Informationsgehalt einer vollständigen Abschrift der gleiche ist wie derjenige einer Kopie, weshalb die Erschwernis, die Informationen abschreiben zu müssen, einer Schikane gegenüber den Gläubigern gleichkommt (KENEL, Gläubigerinformation im Aktienrecht, 2021, Rz. 319). Daher ist die Ge- suchstellerin in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des hiesigen Gerichts zu ermächtigen, auf eigene Kosten Kopien anzufertigen (Urteil des Handelsge- richts Zürich HE190382-O vom 6. Dezember 2019 Dispositiv-Ziff. 2; Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 3, Dis- positiv-Ziff. 2; siehe auch Verfügung und Urteil des Handelsgerichts Zürich HE180280-O vom 8. Oktober 2018 Dispositiv-Ziff. 2). Umgekehrt ist die Gesuchs- gegnerin zu berechtigen, eine unterschriftliche Bestätigung über die gewährte Einsicht zu verlangen (Urteil des Handelsgerichts Zürich HE190382-O vom

6. Dezember 2019 Dispositiv-Ziff. 2; Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 3, Dispositiv-Ziff. 2).

5. Vollstreckungsmassnahmen Die beantragte Vollstreckungsmassnahme (act. 1 Rechtsbegehren-Ziff. 1) ist an- gemessen und anzuordnen.

- 50 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Streitwert: Die Gesuchstellerin machte geltend, ihr wirtschaftliches Interesse und damit der Streitwert seien anhand der bereits gerichtlich eingeklagten Forderung in der Höhe von USD 588'241.54, umgerechnet ca. CHF 588'180.–, zu bemes- sen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (act. 5) führte das Gericht aus, dass es einstweilen angemessen erscheine, von einem Streitwert von ca. einem Drittel der von der Gesuchstellerin soweit ersichtlich bereits eingeklagten Forderung und somit von rund CHF 200'000.– auszugehen, wobei eine Anpassung des Streit- werts im Verlauf des Verfahrens vorbehalten wurde. Die Gesuchsgegnerin wies in der Folge darauf hin, dass die Gesuchstellerin der bestrittenen Ansicht zu sein scheine, dass sie gegenüber der Gesuchsgegnerin mindestens eine Forderung von USD 4'601'188.47 habe. Diesem Betrag würde das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin am Gesuch entsprechen. In Anwendung der massgeblichen Ansätze sei vorliegend deshalb von einem Streitwert von mindestens USD 460'118.–, umgerechnet rund CHF 452'472.–, auszugehen (act. 12 Rz. 114). Grundsätzlich obliegt es der klagenden Partei, den Streitwert zu beziffern. Es ist indes Sache des Gerichts, den Streitwert festzulegen, wenn sich die Parteien nicht einigen können bzw. ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Auskunfts- und Informationsansprüchen nehmen Rechtspre- chung und Lehre für den Streitwert einen Bruchteil von 10% bis 40% des wirt- schaftlichen Interesses an (Entscheid des BGer 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.2; Verfügung und Urteil des Handelsgerichts Zürich HE180481-O vom

17. Januar 2019 E. 5.7; Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE210051-O vom 7. Mai 2021 E. 5.1; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgü- ter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic! 2002, S. 498). Bezieht sich das Aus- kunfts- oder Informationsbegehren auf eine erst teilweise eingeklagte Forderung, kann das wirtschaftliche Interesse anhand der Gesamtforderung festgesetzt wer- den, was dazu führen kann, dass der Streitwert des Auskunfts- oder Informati- onsbegehrens grösser ist als der Streitwert des bereits eingeklagten Teils der Forderung (Entscheid des BGer 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.2).

- 51 - Die Gesuchstellerin beabsichtigt mit diesem Gesuch letztlich, eine behauptete Forderung von mindestens rund USD 4.6 Mio. (act. 1 Rz. 34) durchzusetzen. Der Streitwert ist anhand dieser Forderung zu bemessen. Indes gilt es zu berücksich- tigen, dass das Einsichtsbegehren nicht der Bezifferung der Leistungsklage, son- dern dem Entscheid über das weitere Vorgehen und die Vollstreckung der bereits hängig gemachten Forderung dient und in sachlicher Hinsicht eher begrenzt ist. Es rechtfertigt sich daher, den Streitwert bei ca. 25% von USD 4.6 Mio. d.h. um- gerechnet per Datum Rechtshängigkeit bei rund CHF 1.1 Mio. zu veranschlagen. Höhe der Gerichtsgebühr und Kostenauflage: Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 8 Abs. 1 GebV OG in Anbetracht des Umfangs der Parteieingaben und des Zeitaufwands des Gerichts auf drei Viertel der nach § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG bestimmten Grundgebühr und damit auf rund CHF 24'000.– festzuset- zen. Sie ist vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist im Umfang des von ihr geleisteten Kostenvorschusses das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen. 6.2. Parteientschädigung Unter Berücksichtigung des Streitwertes und der summarischen Natur des Ver- fahrens scheint es angemessen, die der Gesuchsgegnerin antragsgemäss aufzu- erlegende Parteientschädigung auf CHF 21'600.– anzusetzen (§§ 4 und 9 Anw- GebV). Die Einzelrichterin verfügt:

1. Die Unzuständigkeitseinrede der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

2. Die Einrede des fehlenden schutzwürdigen Interesses der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 52 - Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils Einsicht in ihren im Zeitpunkt des vor- liegenden Urteils letzten Geschäftsbericht und Revisionsbericht zu gewäh- ren.

2. Die Einsicht erfolgt am Sitz der Gesuchsgegnerin zu den gewöhnlichen Ge- schäftszeiten, soweit sich die Parteien nicht auf andere Erfüllungsmodalitä- ten einigen. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, auf eigene Kosten Abschriften oder Kopien zu erstellen. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, eine unter- schriftliche Bestätigung der Gesuchstellerin über die gewährte Einsicht zu verlangen.

3. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 und 2 wird den Organen der Gesuchsgegnerin (derzeit namentlich: J._____ [Präsidentin des Verwal- tungsrates], K._____ [Mitglied des Verwaltungsrates], L._____ [Mitglied des Verwaltungsrates], M._____ [Mitglied der Geschäftsleitung] und N._____ [Mitglied der Geschäftsleitung]) die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 24'000.–.

5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Gesuchstelle- rin wird im Umfang des von ihr geleisteten Kostenvorschusses das Rück- griffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.

6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 21'600.‒ zu bezahlen.

- 53 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'100'000.–. Zürich, 4. November 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Dr. Severin Harisberger