opencaselaw.ch

57_I_39

BGE 57 I 39

Bundesgericht (BGE) · 1930-12-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspßege.

2. - Mit Bezug auf die Mozart-Leier-Marke (Nr.34,262) liegt keine endgültige Verfügung des Amtes vor. Dieses hat der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1930 lediglich erneut Frist angesetzt zur Beibringung einer Bescheinigung des deutschen Reichspatentamtes, dass sie daselbst eine völlig gleichartige Marke hinterlegt habe. Gegen eine solche blosse Zwischenverfügung ist aber, wie das Bundesgericht bereits entschieden hat (vgl. BGE 56 I

b. 354 f. Erw. 2), keine verwaltungsrechtliche Beschwerde an -las Bundesgericht gegeben. Allerdings erscheint frag- lich, ob es im vorliegenden Übertragungsverfahren über- haupt gerechtfertigt war, wiederholte Beanstandungen zu erlassen. Art. 12 VVO zum MSchG, der solche Wieder- holungen vorsieht, bildet einen Bestandteil des die Hinter- legung, Eintragung und Veröffentlichung der Marken regelnden Abschnittes II -(Art. 6-17), während die Erneue- rung und Änderung zusammen mit der Löschung der Markeneintragungen einen besondern Abschnitt III bildet. In diesem sind nun zwar (in Art. 18) mit Bezug auf das Gesuch um Erneuerung einer Marke die Bestimmungen des Abschnittes II als entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber mit Bezug auf die Übertragung einer Marke. Für diese enthält Art. 19 besondere Vorschriften, in denen zwar auf Art. 6 Ziff.5 und 7 und Art. 8 Abs. I, nicht aber auch auf die übrigen Bestimmungen des Abschnittes II verwiesen ist. Insbesondere regelt Art. 19 Abs. 6 die Folgen bei Nichterfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen selbständig, ohne wie in Art. 12 eine Wiederholung der Beanstandung vorzusehen. Die Zulässigkeit einer solchen Wiederholung braucht indessen - selbst wenn das Bundes- gericht zur Beurteilung dieser Frage zuständig wäre, was hier ebenfalls dahingestellt sei - nicht näher untersucht zu werden, da die Beschwerdeführerin gegen die Wieder- holung der Beanstandung an sich keine Einsprache erhoben, sondern die ihr gesetzte Nachfrist gegenteils dazu benützt hat, hinsichtlich anderer, heute nicht im Streite liegender Marken die noch fehlenden Belege beizubringen. Registersachen. N° 7. 39 Nur beiläufig mag noch darauf hingewiesen werden, dass, selbst wenn auf die Beschwerde materiell schon heute einge- treten werden könnte, diese abgewiesen werden müsste, da angesichts des Fehlens der Leier in der in Deutschland hinterlegten Marke von einer Identität der im Ursprungs- land geschützten mit der in der Schweiz zu übertragenden Marke nicht die Rede sein könnte. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1\fit Bezug auf das Begehren um Erneuerung und Über- tragung der Marke NI'. 28082 wird die Beschwerde abge- wiesen. Mit Bezug auf das Begehren um Übertragung der Marke NI'. 34262 wird auf die Beschwerde nicht einge- treten.

7. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 97. Ja.nuar 1931

i. S. Betriebsgesellsohaft des Cinema Xa.pitol in Bern A..-G gegen Regierungsrat Bern. Eine Handelsgesellschaft, die vor Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht wurde, ist auf Begehren eines Berechtigten wieder einzutragen, sofern sich dieses Begehren nicht als Rechtsmissbrauch erweist. A. - Die Betriebsgesellschaft des Oinema Kapitol in Bern A.-G. (in der Folge kurz mit Betriebsgesellschaft bezeichnet) hat mit verschiedenen Filmverleihanstalten,

u. a. auch mit der Firma Leofilm Zürich und der Monopol- Film A.-G. Zürich, Filmmietverträge abgeschlossen. Hiebei wurden für die Verträge mit der letztgenannten Gesell- schaft - ob auch für andere ist aus den Akten nicht er- sichtlich - gedruckte Vertragsformulare verwendet, wie sie vom Filmverleihverband in der Schweiz gemeinsam mit dem Schweiz. Lichtspieltheater-Verband ausgearbeitet worden sind. Diese enthalten in Art. 22 der vorgedruckten Vertragsbedingungen die Bestimmung: « Bei Verkauf oder Vermietung eines Etablissements haftet der Mieter auch

40 Verwa.ltungs_ und Disziplinaneehtspflege. für seinen Nachfolger für die Erfüllung des Vertrages. Der Vertrag muss dem Käufer überbunden werden. und ist der Mieter verpflichtet, den Verleiher von der Vel'äusse- ru~g des Theaters sofort zu verständigen.» Im Vertrag mIt der Monopo~-Film A.-G. wurde eine Dauer bis 21. Okto- ber 1930 vereinbart . . Anfangs 1930 wurde der Kapitol-Cinema von Luigi PIstone und CamilloBogliani übernommen, und es schlossen diese mit der Betriebsgeseilschaft am 31. Januar 1930 eine Vereinbarung ab, wobei u. a. bestimmt wurde: « Les cessionnaires se chargeront en date du 15 fevrier - au prorata du temps - de tous les differents contracts, des assurances, de 181 location de films, des conventions avec les journeaux etc. etc. passes par le cedant en l'affaire du « Kapitol». 11 va de soi que le cedant paye lui-meme et integralement tous les engagements et toutes les echeances resultant de l'exploitation de l'affaire du « Kapitol» jusqu'au 15 fevrier 1930. II Pistone und Boglianirichteten daraufhin das genannte Theater zur Aufführung von S~rechfilmen ein, was sie veranlasste, den bisherigen Ver- mIetern von stummen Filmen bekannt zu geben: « Nous venons vous communiquer qu'aujourd'hui meme nous avons pris la decision d'installer de film sonore au Capi- tole... Par suite de cette decision, nous sommes obliges de suspendre tout a fait les contracts en cours avec vous .ll Daraufhin antwortete die Firma Leofilm am 6. März 1930, ~ass von einer Suspendierung der von Pistone und Bogliani ubernommenen Verträge nicht die Rede sein könne. Inzwischen hatte die Generalversammlung der Betriebs- gesellschaft am 24. Februar 1930 ihre Auflösung be- sc~ossen, worauf. die Gesellschaft im Handelsregister geloscht wurde. DIe bezügliche Veröffentlichung erfolgte im Schweiz. Handelsblatt vom 3. März 1930. B. - In der Folge verlangten vier Ansprecher, worunter auch die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G., die Wiedereintragung der Betriebsgesellschaft, da ihnen dieser gegenüber noch Forderungen aus den erwähnten Film- R n. Vor der Auflösung der Gesellschaft seien sämtliche Aktiyen, bestehend aus Mobiliar und Betriebseinrichtungen, ve1'- äussert worden. Der Verkaufserlös sei durch Verrechnung zur Bezahlung von Schulden verwendet worden, so d~tss am Auflösungstage keine Aktiven mehr vorhanden gewesen seien. Gläubiger der Schulden von 51,714 :F1'. 20 ('ts. ~ei J. Hermann sen., der Leiter und Hauptaktionär der Betriebsgesellschaft gewesen zn sein scheint. Dieser habe Schulden der Gesellschaft im Betrage von 82,0411 11'r. Ho ('ts. bezahlt, während ihm andererseits 30,335 Fr. 45 ets. be- lastet worden seien. Gestützt auf diese Erhebungen forderte die Justiz- direktion des Kantons Bern die Ansprecher auf, sich darüber zu äussern, ob sie angesichts dieses Berichtes auf ihren Wiedereintragungsbegehren beharren. Dabei bemerkte sie, die Wiedereintragung hätte offenbar den sofortigen Konkurs der Gesellschaft, die ohne Vermögen sei, zur Folge. Für die Kosten der Wiedereintragung müssten die Gesuch- steller haftbar gemacht werden, wenn diese von der Betriebsgesellschaft . nicht erhältlich seien. Die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G. beharrten auf ihren Begehren. G. - Mit Verfügung vom 28. Oktober 1930 erkannte der Regierungsrat des Kantons Ber~ als Aufsichtsbehörde in Handelsregistersachen, dass die Betriebsgesellschaft zur Wiedereintragung verpflichtet sei. Falls die Eintra- gung nicht innert zehn Tagen nach der Eröffnung des Entscheides erfolge, so werde diese von Amtes wegen, nebst einer Ordnungsbusse, verfügt. Die Kosten des

42 Verwalt.ungs. und. Disziplillsrrechtspflege. Verfahrens im Betrage von 30 Fr. seien von der Betriebs- gesellschaft zu tragen. Bei Unerhältlichkeit haften die Gesuchsteller , die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G., je zur Hälfte. D. - Hiegegen hat die Betriebsgesellschaft am 19. No- vember 1930 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Ablehnung der Wiedereintragung, weil keine Forderungen mehr gegen die gelöschte Gesell- schaft bestünden. Die in Frage stehenden Filmmiet- verträge seien von Pistone und Bogliani privativ über- nommen worden, und die Gläubiger hätten dieser über- nahme zugestimmt, so dass hieraus keine Forderungen mehr gegen die Betriebsgesellschaft abgeleitet werden könnten. Zudem wäre übrigens angesichts des Liquida- tionsverlustes von einer Wiedereintragung kein Nutzen für die Ansprecher zu erwarten. Sowohl der Regierungsrat des Kantons Bern als das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement tragen auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Nach der ständigen Praxis des Eidgenössischen .fustiz- und Polizeidepartementes (vgl. Sammlung Stampa N r. 43-47, 50-51), der sich anch das Bundesgericht, seitdem ihm die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf diesem Gebiete übertragen worden ist, angeschlossen hat (vgl. die Urteile vom 11. September 1929 i. S. Hero Biscuits A.-G.; vom 1 I. Februar 1930 i. S. Jäger; vom 3: Juni 1930 i. S. Kirch- heimer und Konsorten) darf eine Handelsgesellschaft vor Beendigung der Liquidation im Handelsregister nicht gelöscht werden. Die Liquidation ist aber nicht abge- sehlosen, solange noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen. Zeigt es sich, (lass eine Löschung zu Unrecht erfolgt ist, so können die Berechtigten die Wiedereintragung verlangen. Dabei ge- niigt es, dass ein Gläubiger eine Forderung glaubhaft Registersachen. N° 7. macht ; ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern bleibt dem Zivilprozess vorbehalt~n. Auf diese Rechtspre- chung, die die Vorinstanz zur Grundlage ihrer Verfügung gemacht hat, zurückzukommen, besteht kein Anlass.

2. - Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch als glaub- haft erachtet, dass den Ansprechern noch Forderungen der gelöschten Gesellschaft gegenüber zustehen. Es steht fest, dass die Betriebsgesellschaft mit diesen Firmen Filmmietverträge abgeschlossen und dass sie die gemieteten Filme nicht alle aufgeführt und bezahlt hat. Damit ist als glaubhaft dargetan, dass diesen Firmen nocrr Forderungen aus diesen Verträgen zustehen. Fraglich könnte höchstens erscheinen, ob diese Verträge von Pistone und Bogliani, unter Entlastung der bisherigen Schuldnerin, übernommen worden seien. Zutreffend erachten sowohl der Regierungsrat des Kantons Bern, wie auch das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement den Beweis hiefür nicht ohne weiteres als erbracht. Es braucht hiel' nicht näher darauf eingetreten zu werden, ob in dem von der Betriebsgesellschaft mit Pistone und Bogliani abge- schlossenen Vertrag vom 31. Januar 1930 eine Schuld- übernahme zu erblicken und ob aus der zwischen der Betriebsgeseilschaft und den heutigen Ansprechern gewech- selten Korrespondenz zu schliessen sei, dass den letztern von dieser Schuldübernahme Kenntnis gegeben wurde und dass diese ihrerseits hiezu ihre Zustimmung gegeben haben. Denn auf alle Fälle ist nicht dargetan, dass die Ansprecher unter Verzicht auf die in Art. 22 der Vertrags- bedingungen aufgeführte Vertragsklausel die Betriebs- gesellschaft aus ihrer Schuldpflicht entlassen haben. Zudem behaupten Pistone und Bogliani, was ebenfalls nicht hinlänglich abgeklärt erscheint, dass die hier in Frage stehenden Verpflichtungen vom Vertrage vom

31. Januar 1930 ohnehin nicht berührt worden seien.

3. - Erscheinen somit die Gesuche um Wiederein- tragung der Betriebsgesellschaft an sich als begründet, so bleibt noch zu untersuchen, ob sie nicht deshalb abzu·

44 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. , weisen seien, weil sie sich als Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 ZGB, der auch auf derartige Verhältnisse Anwendung findet, darstellen. Die Betriebsgesellschaft weist nämlich darauf hin, dass die Ansprecher angesichts des Liquidationsverlustes vori einer Wiedereintragung ohnehin keinen Vorteil zu erwarten hätten. Das ist nicht stichhaltig. Nachdem eine rechtsbeständige Schuld- übernahme durch Pistone und Bogliani von diesen bestrit- ten wird und nicht einwandfrei feststeht (und die Akten auch zudem keine Anhaltspunkte über die Zahlungsfähig- keit dieser angeblichen Schuldübernehmer enthalten), muss den Ansprechern die Möglichkeit eingeräumt werden, sich an die Betriebsgesellschaft als Schuldnerin halten zu können. Irgendwelche Aktiven scheint diese allerdings nicht mehr zu besitzen. Allein es ist ja nicht ausgeschlossen, dass die Liquidation der vorhandenen Vermögensobjekte Anfechtungsansprüche begründet hat, deren allfällige Geltendmachung man' den Ansprechern nicht dadurch' zum vorneherein verunmöglichen darl, dass man ihnen eine Feststellung ihrer Forderungsansprüche gegen die Betriebsgesellschaft verwehrt. Demnach erkennt das Bunde8gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

8. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivil8,bteilung vom 31. März 1931 i. S. BL'unner gegen die Auf'sichtsbehörde über da.s Handelsregister des It8,ntons St. Gallen. Die in Art. 13 let.zter Absatz HReg VO für die Ein t r a. g s - P f 1 ich taufgestellten Mindestanforderungen können trotz der seit. Er1ass dieser Verordnung eingetretenen Geldent- wertung nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden. A. - Mit Entscheid vom 11. März 1931 hat die kanto- 11ale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt des Kantons f;t. Gallen auf Antrag dieses Amtes hin den Registersachen. No 8. Max Brunner-S uter , Wirt zum Hotel und Restaurant Bahnhof St. Fiden-St. Gallen Ost, gestützt auf Art. 865 Abs. 4 OR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 litt. d der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 (HRegVO) verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen unter der Androhung, dass, falls die Anmeldung nicht innert fünf Tagen seit Zustellung des Entscheides erfolgen sollte, diese von Amtes wegen vorgenommen würde. Der Entscheid stützt sich auf eine Feststellung des Betreibungsamtes St. Gallen, wonach der Jahres- umsatz Brunners 35,000 Fr. beträgt. B. - Hiegegen hat Brunner am 18. März 1931 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren um Aufhebung dieses Entschei- des. Zur Begründung führte er aus, zwar sei richtig, das:> nach der HRegVO Gastwirte mit einem Jahresumsatz von über 10,000 Fr. der Eintragungspflicht unterworfen seim1. Allein diese Verordnung stamme aus dem Jahre 1890,

d. h. aus einer Zeit, in welcher gegenüber heute noch ganz andere Geldverhältnisse geherrscht hätten. Infolge der seither eingetretenen starken Geldentwertung habe sich die Wirkung dieser Vorschrift bedeutend verschärft, sodass heute eine Menge von Geschäftsbetrieben der Eintragungspflicht unterstellt werden, die man früher zufolge ihrer geringen Bedeutung hievon habe ausschliessen wollen. Hiezu gehöre auch der Beschwerdeführer, dessen Betrieb unter keinen Umständen als ein «( nach kauf- männischer Art geführtes Gewerbe» im Sinne des Ge- setzes erachtet werden könne, zumal, da er kein den Wert von 2000 Fr. erreichendes Warenlager besitze. Die Beschwerde wurde abgewiesen. A U8 den Erwägungen : ••..... Der Beschwerdeführer will nun aber behaupten, dass die HRegVO unter den heutigen Verhältnissen nach dieser Richtung (Statuierung der Eintragspflicht bei einem