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Verwaltungs- und DiSziplinarrecht.
Unternehmungen, deren Sozialleistungen sich in dem
Rahmen bewegen, der nach den Erfahrungen als die
Norm erscheint, werden davon von vornherein aus-
geschlossen. Nach der von der eidgenössischen Steuer-
verwaltung eingereichten Liste machen die Sozialleistungen
in 82 %. aller Fälle 5 bis 11 % der Lohnsumme aus;
höhere Ansätze kommen nur in wenigen EinzeHällen
vor; sie verteilen sich auf Leistungen von ·11 bis 34 %
der Lohnsumnie, was sie mit als Sonderfälle charak-
terisiert.
Wenn aber das Gesetz Herabsetzungen bis zu 25 %
vorsieht, so bedeutet das, dass der Höchstbetrag der
,Herabsetzung auch gewahrt werden muss. Eine Skala,
bei der Erleichterungen in· dieser Höhe nur ganz aus-
nahmsweise, in besonderen Fällen, eintreten können,
während die Fälle, die nach den Erfahrungen als die
Norm gelten müssen, weit darunter bleiben, wird ofien-
sichtlich der Anordnung. im Gesetz nicht gerecht, und
die Verwaltungsbehörde, die sie ihrer Herabsetzungs-
praxis zu Grunde legt, verletzt damit den Rahmen des
ihr eingeräumten Ermessens. Wenn die Verwaltung
die Herabsetzung nach dem Verhältnis der Sozialleistungen
zu den Lohnsummen abstufen will, so hat sie die Skala
innerhalb derjenigen Fälle, anzulegen; die als Norm
erscheinen, und EinzeHälle, die diesen Rahmen über-
steigen, unberücksichtigt zu lassen. .Diesem Erfordernis
entspricht die Skala, die die Steuerverwaltung für das
Jahr 1946 aufgestellt hat. Sie ist auch im vorliegenden
Falle anzuwenden. Danach ist, da die Sozialleistungen
der Beschwerdeführerin 7,3 % der Lohnsumme betragen,
die Ausgleichssteuer für das Jahr 1942 um 19 % her-
abzusetzen.
Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.
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37. Urteil vom 25. Oktober 11)48 i. S. eidg. Sleuerverwaltung
gegen PersonalfllrsorgestHtu'ng der Firma H. und Basel-Stadt,
Wehropfer-Rekurskommission.
Wehropfer : Personalfürsorgestiftungen sind nur dann vom Wehr.
opfer befreit, wenn ihr Vermögen dem Fürsorgezweck aus·
schliesslich dient.
Bacri(lee potJ,r Ja dejenae nationale: Les fondations en faveur du
personnel ne sont exonerees du sacrifice pour 1a defense natio·
nale que lorsque leur fortune sert exclusivement au hut d'assis·
tance.
Bacrifi,cio per la d,ifesa nazionale: Le fondazioni a favore deI
personale sono esonerate da! sacrificio· per la difesa nazionale
soltanto se la loro sostanza serve esclusivamente a scopo assi·
stenziale.
A. -
Die Kollektivgesellschaft H. hat unter dem Namen
PersonaHürsorgestiftung der Firma H. eine Stiftung im
Sinne von Art. 80 fi~ ZGB errichtet und im Handelsregister
eintragen lassen (Zifi. I der Stiftungsurkunde vom 27. De-
zember 1939). Die Stiftung soll der Fürsorge für die Ange~
stellten· der Firma H. und einer. allfälligen Rechtsnach-
folgerin dienen, insbesondere einerseits den Angestellten,
die infolge Aufgabe des Geschäftes oder infolge von Be-
triebseinschränkungen entlassen werden -
über die ge-
setzlichen oder vertraglichen Leistungen der Arbeitgeberin
hinaus -
zusätzliche Zuwendungen zukommen lassen, und
anderseits die Angestellten und ihre Angehörigen gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod
schüt~en. In welchen Fällen und in welchem Ausmasse
Leistungen gemacht werden, bestimmt a.llein der Stif-
tungsrat (aus Zifi. 11). Bei der Errichtung widmete die
Firma H. der Stiftung einen Betrag von Fr. 400,000.- in
Form einer Buchforderung, zu deren Verzinsung die Firma
nicht verpflichtet sein sollte. Der Stiftungsrat wurde be-
rechtigt erklärt, das Stiftungsvermögen nach freiem Er-
messen « auch anderweitig anzulegen ohne indessen ver-
antwottllch zu werden, wenn sich infolge dieser Tatsache
irgeI1t1welche Verluste ergeben sollten ». Weitere Zuwen-
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Verwaltungs. und Disziplinarrooht.
dungen stehen der Firma frei, doch soll sie dazu nicht
verpflichtet sein. Das Stiftungskapital darf für den Stif-
tungszweck verbraucht· werden (aus Ziff, III). Bei Auf-
lösung der Stiftung beschliesst der Stiftungsrat über die
Verwendung des dann vorhandenen Vermögens im Sinne
des Stiftungszweckes. Die Stiftung löst sich auch auf,
wenn ihr gesamtes Vermögen für Stiftungszwecke verwen-
det ist (aus Ziff. V).
Im Jahre 1940 machte die Stiftung keine Auszahlungen.
Dagegen wurden einer Anzahl von Angestellten, die auf
den 31. Januar 1941 entlassen wurden, einmalige Entschä-
digungen von zusammen Fr. 36,650.- zugesprochen.
SOdann wurden Ende 1942 an die Tochter eines verstor-
benen Angestellten Fr. 3000.- ausbezahlt, anfangs 1943
wurde der Witwe eines Angestellten ein Lebenskostenbei-
trag von Fr. 100.-im Monat auf Zusehen hin zugesprochen
und weiterhin eine bisher von der Firma ausgerichtete
Pension an einen frühem Angestellten auf Rechnung der
Stiftung übernommen. Anderseits machte die Firma der
Stiftung weitere Zuwendungen von Fr. 28,000.- Ende
1940, Fr. 13,650.- Ende 1941 und Fr. 32,000~- Ende
1942. Demgemäss hat die Stifterin der Stiftung in der Zeit
vom 1. Januar 1940 bis Ende Mai 1943 im Ganzen
Fr. 73,650.- zukommen lassen, während in der gleichen
Zeit Fr. 41,650.- zu Auszahlungen an frühere Angestellte
oder deren Angehörige aufgewendet w.urden.
B. -
Bei Abgabe der Erklärung für das I. Wehropfer
am 16. Dezember 1940 hatte die Personalfürsorgestiftung
Anspruch auf Befreiung gemäss Art. 12, Ziff. 3 WOB I
erhoben, weil ihr Vermögen ausschliesslich zu Fürsorge-
zwecken bestimmt sei und diesem Zwecke nicht entfremdet
werden dürfe; später hat sie sich dann auf Art. 12;
Ziff. 4bi8 WOB I (BRB vom 7. Mai 1941) berufen. Die kan-
tonale Rekurskommission hat den Anspruch anerkannt
mit der Begründung, nach dem Stiftungsstatut bleibe das
Vermögen dem Zwecke der Stiftung gesichert, auch w~nn,
nach dem im Stiftungsstatut enthaltenen Vorbehalt, später
Bundesroohtliohe Abgaben. N~ 37.
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Änderungen an der Stiftung vorgenommen werden sollten.
Dass das Stiftungsvermögen in einer unverzinslichen For-
derung an die Kollektivgesellschaft bestehe, hindere die
Befreiung nicht. übrigens habe die Stifterin der Stiftung
in den Jahren 1940 bis 1943 Zuwendungen gemacht, die
den überhaupt denkbaren Ertrag des Stiftungsvermögens
wie auch die Aufwendungen der Stiftung für Wohlfahrts-
zwecke weit übersteigen. Unter diesen Umständen seien
die Voraussetzungen nach Art. 12, Ziff. 4bi8 WOB I zwei-
fellos erfüllt (Entscheid vom 8. März 19(6).
O. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, diesen Enb-
scheid aufzuheben und die Personalfürsorgestiftung der
Firma H. für ein Vermögen von Fr. 400;000.- wehropfer-
pflichtig zu erklären. Sie führt zur Begründung aus, die
Personalfürsorgestiftung der Firma H.erfülle die Voraus-
setzungen für die Befreiung nicht, weil der aus den beiden
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der Stifterin be-
stehende Stiftungsrat berechtigt· sei, das Vermögen nach
freiem Ermessen anzulegen, ohne für die daraus entste-
henden Verluste verantwortlich zu werden, und weil da.s
Stiftungsvermögen in Form einer Forderung an die Stif-
terin bestellt werde, zu deren Verzinsung die Stifterin
nicht verpflichtet seLEine. derartige Ordnung wider-
spreche den Anforderungen, die an eine reine Personalfür-
sorgestiftung gestellt werden müssten.
D. -
Die kantonale Rekurskommission und die Be-
schwei-degegnerin beantragen Abweisung der Beschwerde.
Die Rekurskommission bemerkt im wesentlichen, dass eine
Entfremdung des Stiftungsvermögens möglich wäre, lasse
sich auf Grund der Ordnung im Stiftungsstatutnicht
annehmen. Unbegründet sei auch der Vorwurf,ili.Lss das
Vermögen der Stiftung von der Stifterin als billiger un-
kündbarer Kredit ausgenützt werde. ·Eine anderweitige
Anlage des Vermögens sei -
wie im kantonalen Rekurs-
verfahren glaubhaft dargetan wurde -lediglich aus Sicher-
heitsgriinden unterblieben. Ausserdem seien. aber mr6h die
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Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
erheblichen weiteren Zuwendungen zu berückSichtigen,
die für die Stiftung aufgebracht worden seien.
Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet die Möglichkeit
einer Entfremdung des Stiftungsgutes. Wenn dem Stif-
tungsrat vorbehalten werde, das Stiftungsvermögen nach
freiem Ermessen, d. h. nicht in einer Forderung an die
Firma H. anzulegen, ohne dabei für Verluste verantwort-
lich zu werden, so sei dies mit Rücksicht darauf geschehen,
dass in wenig stabilen Zeiten auch mündelsichere Anlagen
Kursverluste bringen können, die die Zinserträgnisse vieler
Jahre aufzehren. Der Stiftungsrat habe nie etwas andere~
beabsichtigt, als das Stiftungsvermögen in schweizerischen
mündelsicheren Obligationen anzulegen. Tatsächlich seien
denn auch im Juni 1945, bei einem Stiftungsvermögen von
Fr. 437,000.-, Fr. 350,000.- in eidgenössischen Obliga-
tionen angelegt worden. -
Dass das Einkommen der
Stiftung für andere als Wohlfahrtszwecke verwendet
werde, weise die Beschwerdeführerin nicht nach. Die Firma
habe das Stiftungsgut gleich ihren eigenen Mitteln ver-
waltet, d. h. angesichts der damaligen Unsicherheit ver-
zinslicherAnlagen zinslos bei schweizerischen Banken
stehen lassen. 'Ober die Richtigkeit einer derartigen Anlage_
politik seien zwar Meinungsverschiedenheiten denkbar.
Doch ändere das nichts daran, dass kein Einkommen der
Stiftung zu stiftungsfremden Zwecken verwendet worden
sei. übrigens bestreite die eidg. Steq.erverwaltung nicht,
dass die sukzessiven Zuwendungen der Kollektivgesell-
schaft H. einen nopnalen Ertrag des Stiftungsvermögens
erheblich überstiegen.
Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid
aufgehoben und die Personalfürsorgestiftung wehropfer-
pßichtig erklärt,
in Erwägung:
I. -
Nach Art. 12, Ziff. 4bis WOB I sind vom eidge-
nössischen Wehropfer befreit die nach Art. 80 f. ZGB
errichteten Stiftungen, deren Vermögen dauernd Zwecken
Bundeareohtliehe Abgaben. N° 37.
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der Wohlfahrt von Angestellten und Arbeitern einer oder
mehrerer Unternehmungen gewidmet ist und deren Ein-
kommen. ausschliesslich für solche Zwecke verwendet wird~
Es werden also zwei Erfordernisse aufgestellt, damit die
Befreiung eintritt, das Vermögen der Stiftung muss
dauernd dem Personalfürsorgezweck gewidmet sein, und
das Einkommen der Stiftung muss ausschliesslich für
solche Zwecke verwendet werden.
2. -
Auf' Grund der Ordnung des Stiftungs statuts darf
davon ausgegangen werden, dass die Widmung des Stif-
tungskapitals von Fr. 400,000.- als definitiv anzusehen
ist und dass das Kapital dem Stiftungszweck auf aUe
Fälle gesichert bleibt. Die Stiftungsurkunde behält zwar
die Möglichkeit von späteren Abänderungen der Stiftungs-
ordnung vor, indessen dürfen dabei (Ziff. II, Abs. 3) die
«bis zu diesem Zeitpunkte» der Stiftung zugeführten
Mittel dem Stiftungszweck nicht entfremdet werden. Was
die Stiftung bis dahin erhalten hat, also auch das ursprüng-
liche Guthaben von Fr. 400,000.- (in seinem jeweiligen
Bestande), soll dem Stiftungszweck verbleiben. Es kann
übrigens auch bei Auflösung der Stiftung nicht zurück-
genommen werden. Denn es darf in diesem FaUe darüber
nicht anders als «im Sinne de~ Stiftungszweckes » (Ziff. V,
Abs. 2) verfügt werden. In den Anordnungen über die
Anlage des Stiftungsvermögens und die Verantwortung
für daraus etwa entstehende Verluste (Ziff. III, Abs. 2)
sodann liegt wohl kaum. eine Ermächtigung zu Spekula-
tionsgeschäften mit dem Stiftungsgute. Sie sollen wohl,
richtig verstanden, dem Stiftungsrate ermöglichen, über
die Anlage des Stütungsvermögens, vor a1lem die Um-
wandlung der zinslosen Anlage bei der· Firma in verzins-
liche Anlagen, naCh oestem Wissen und Gewissen zu ent-
scheiden im Rahntoo. der Gesichtspunkte, von denen die
Stiftungsräte bei den. eigenen Anlagen der Firma aus-
gehen; es soll also die Auffassung des Stiftungsrates über
die jeweiligen Verhältnisse des Anlagemarktes massgebend
sein. Dem Stiftungsrate werden damit wohl kaum weitere
U
AB 72 I -
1946
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Verwaltungs. und Disziplin&m!Clht.
Befugnisse eingeräumt, als ihm nach der gesetzlichen
Ordnung der Stiftungsverwaltung ohnehin zustehen wür-
den. Im übrigen untersteht die Stiftungsverwaltung der
Stiftungsaufsicht. Diese hätte von amteswegen einzu-
schreiten, wenn der Stiftungsrat Massnahmen treffen
sollte, die eine,r sachgemässen Verwaltung des Stiftungs-
vermögens nicht mehr entsprächen. Auch in dieser Be-
ziehung darf also die Widmung des Vermögens für die
Zwecke der Stiftung als gesicl:;ert angesehen werden.
3. -,- Gleichwohl ist das Begehren um Befreiung vom.
Wehropfer nicht begründet. Denn die Stifterin hat das
Stiftungsvermögen dem Wohlfahrtszwecke nicht voll-
ständig zugewendet, sondern sie hat ihre Zuweisung .auf
den Kapitalbetrag beschränkt, die Nutzung am Stiftungs-
gute dagegen zurückbehalten. -Damit ist aber das Stif-
tungsgut dem Stiftungszwecke nicht ganz gewidmet, son-
dern es dient, solange diese Ordnung beibehalten wird,
gleichzeitig einem doppelten Zweck. Einerseits bildet es
eine Reserve, die im wesentlichen für die statutarischen
Leistungen zurückgestellt ist, die der Stiftung sp~ter,
vielleicht in einem entfernt liegenden Zeitpunkte erwach-
sen mögen bei Auflösung der Unternehmung H., oder in
Krisenzeiten, in denen die Firma die laufenden Leistungen
für die Personalfürsorge nicht aufzubringen vermag: sowie
als Ausgleichsfonds für den Fall, dass die Leistungen, die<
während des Bestandes der Unternehtnung H. fortlaufend
zu Lasten der Stiftung zugesprochen werden, die Zuwen-
dungen vorübergehend übersteigen, die die Unternehmung
hiefür jährlich aus Mitteln des Geschäftsbetriebes zur Ver-
fügung stellt. Ein solcher übe~chuss ergab sich auf den
31. Januar 1941, also zu Beginn des-zweiten JaJu-es nach
Errichtung der Stiftung, anläsa,lich der Entlas.sung von
19 Arbeitskräften. Er betrug Fr. 8650.- und wurde auf
Ende 1941 ausgeglichen. Seither genügten die Zuwendun-
gen der Firma zur Deckung der Leistungen, die der Stif-
tungsrat zusprach. -
Anderseits bildet der Stiftungsfonds,
soweit er nicht zu derartigen Überbrückungen in Anspruch
Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.
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genommen ist, eine Verstärkung der Betriebsmittel der
Unternehmung und sollte als für Zwecke des Geschäfts-
betriebes dauernd in Anspruch genommenes fremdes Ka-
pital verzinst werden. Dadurch, dass die Stifterin die nor-
male Verzinsung bei der Zuwendung statutarisch ausge-
schlossen hat, nimmt sie das Stiftungskapital, solange es
lediglich Garantiefonds für eine spätere -
-vielleicht in
heute unabsehbarer Zeit liegende -
Verwendung zurück-
gelegt worden ist, mit für einen Zweck.in Anspruch, der
mit der Fürsorge nichts zu tun hat, im Hinblick auf welche
in Art. 12, Ziff. 4bis WOB I eine Befreiung vom Wehropfer
angeordnet worden ist.
Darauf, wie' die Firma H. ihre eigenen Mittel anlegt,
wenn sie verfügbar werden, kann' es nicht ankommen.
Denn das Stiftungsgut wäre, wenn es der Stiftung ganz und
zu ausschliesslicher Verwendung zugesprochen würde, für
die Stifterin und für deren Geschäftsbetrieb zu fremden
Mitteln geworden und hätte, wenn eine vollständige Aus-
scheidung beabsichtigt gewesen wäre, im Betrieb der
Firma H. als eine Schuld, als langfristiges Darlehen be-
handelt werden müssen. Es wäre dafür demnach die Ver-
zinsung zu gewähren gewesen, die Unternehmungen von
der Art der Stifterin sonst für solche Darlehen aufzubringen
haben. Die Firma H. behandelt aber das Stiftungsgut,
solange es nicht in Anspruch genommen ist, wie ihre eige-
nen Mittel, sieht also von einer vollständigen Ausscheidung
des Stiftungsgutes und seiner Zuweisung an die Stiftung
zu ausschliesslicher Verwendung ab.
Die jährlichen Zuwendungen der Firma H. aber dienen
offensichtlich im wesentlichen den laufenden Bedürfnissen
eier Stiftung. Sie werden zudem nach ausdrücklicher Ord-
nung im Stiftungsstatut durchaus freiwillig, lediglich auf
Zusehen hin erbracht und vermögen die mangelnde Ver-
zinsung des Stiftungsgutes schon deshalb nicht zu ersetzen,
weil jede Garantie dafür fehlt, dass sie regelmässig und
dauernd, auch bei schlechtem Geschäftsgang, ausgerichtet
würden.