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72_I_205

BGE 72 I 205

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und DiSziplinarrecht.

Unternehmungen, deren Sozialleistungen sich in dem

Rahmen bewegen, der nach den Erfahrungen als die

Norm erscheint, werden davon von vornherein aus-

geschlossen. Nach der von der eidgenössischen Steuer-

verwaltung eingereichten Liste machen die Sozialleistungen

in 82 %. aller Fälle 5 bis 11 % der Lohnsumme aus;

höhere Ansätze kommen nur in wenigen EinzeHällen

vor; sie verteilen sich auf Leistungen von ·11 bis 34 %

der Lohnsumnie, was sie mit als Sonderfälle charak-

terisiert.

Wenn aber das Gesetz Herabsetzungen bis zu 25 %

vorsieht, so bedeutet das, dass der Höchstbetrag der

,Herabsetzung auch gewahrt werden muss. Eine Skala,

bei der Erleichterungen in· dieser Höhe nur ganz aus-

nahmsweise, in besonderen Fällen, eintreten können,

während die Fälle, die nach den Erfahrungen als die

Norm gelten müssen, weit darunter bleiben, wird ofien-

sichtlich der Anordnung. im Gesetz nicht gerecht, und

die Verwaltungsbehörde, die sie ihrer Herabsetzungs-

praxis zu Grunde legt, verletzt damit den Rahmen des

ihr eingeräumten Ermessens. Wenn die Verwaltung

die Herabsetzung nach dem Verhältnis der Sozialleistungen

zu den Lohnsummen abstufen will, so hat sie die Skala

innerhalb derjenigen Fälle, anzulegen; die als Norm

erscheinen, und EinzeHälle, die diesen Rahmen über-

steigen, unberücksichtigt zu lassen. .Diesem Erfordernis

entspricht die Skala, die die Steuerverwaltung für das

Jahr 1946 aufgestellt hat. Sie ist auch im vorliegenden

Falle anzuwenden. Danach ist, da die Sozialleistungen

der Beschwerdeführerin 7,3 % der Lohnsumme betragen,

die Ausgleichssteuer für das Jahr 1942 um 19 % her-

abzusetzen.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.

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37. Urteil vom 25. Oktober 11)48 i. S. eidg. Sleuerverwaltung

gegen PersonalfllrsorgestHtu'ng der Firma H. und Basel-Stadt,

Wehropfer-Rekurskommission.

Wehropfer : Personalfürsorgestiftungen sind nur dann vom Wehr.

opfer befreit, wenn ihr Vermögen dem Fürsorgezweck aus·

schliesslich dient.

Bacri(lee potJ,r Ja dejenae nationale: Les fondations en faveur du

personnel ne sont exonerees du sacrifice pour 1a defense natio·

nale que lorsque leur fortune sert exclusivement au hut d'assis·

tance.

Bacrifi,cio per la d,ifesa nazionale: Le fondazioni a favore deI

personale sono esonerate da! sacrificio· per la difesa nazionale

soltanto se la loro sostanza serve esclusivamente a scopo assi·

stenziale.

A. -

Die Kollektivgesellschaft H. hat unter dem Namen

PersonaHürsorgestiftung der Firma H. eine Stiftung im

Sinne von Art. 80 fi~ ZGB errichtet und im Handelsregister

eintragen lassen (Zifi. I der Stiftungsurkunde vom 27. De-

zember 1939). Die Stiftung soll der Fürsorge für die Ange~

stellten· der Firma H. und einer. allfälligen Rechtsnach-

folgerin dienen, insbesondere einerseits den Angestellten,

die infolge Aufgabe des Geschäftes oder infolge von Be-

triebseinschränkungen entlassen werden -

über die ge-

setzlichen oder vertraglichen Leistungen der Arbeitgeberin

hinaus -

zusätzliche Zuwendungen zukommen lassen, und

anderseits die Angestellten und ihre Angehörigen gegen die

wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod

schüt~en. In welchen Fällen und in welchem Ausmasse

Leistungen gemacht werden, bestimmt a.llein der Stif-

tungsrat (aus Zifi. 11). Bei der Errichtung widmete die

Firma H. der Stiftung einen Betrag von Fr. 400,000.- in

Form einer Buchforderung, zu deren Verzinsung die Firma

nicht verpflichtet sein sollte. Der Stiftungsrat wurde be-

rechtigt erklärt, das Stiftungsvermögen nach freiem Er-

messen « auch anderweitig anzulegen ohne indessen ver-

antwottllch zu werden, wenn sich infolge dieser Tatsache

irgeI1t1welche Verluste ergeben sollten ». Weitere Zuwen-

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Verwaltungs. und Disziplinarrooht.

dungen stehen der Firma frei, doch soll sie dazu nicht

verpflichtet sein. Das Stiftungskapital darf für den Stif-

tungszweck verbraucht· werden (aus Ziff, III). Bei Auf-

lösung der Stiftung beschliesst der Stiftungsrat über die

Verwendung des dann vorhandenen Vermögens im Sinne

des Stiftungszweckes. Die Stiftung löst sich auch auf,

wenn ihr gesamtes Vermögen für Stiftungszwecke verwen-

det ist (aus Ziff. V).

Im Jahre 1940 machte die Stiftung keine Auszahlungen.

Dagegen wurden einer Anzahl von Angestellten, die auf

den 31. Januar 1941 entlassen wurden, einmalige Entschä-

digungen von zusammen Fr. 36,650.- zugesprochen.

SOdann wurden Ende 1942 an die Tochter eines verstor-

benen Angestellten Fr. 3000.- ausbezahlt, anfangs 1943

wurde der Witwe eines Angestellten ein Lebenskostenbei-

trag von Fr. 100.-im Monat auf Zusehen hin zugesprochen

und weiterhin eine bisher von der Firma ausgerichtete

Pension an einen frühem Angestellten auf Rechnung der

Stiftung übernommen. Anderseits machte die Firma der

Stiftung weitere Zuwendungen von Fr. 28,000.- Ende

1940, Fr. 13,650.- Ende 1941 und Fr. 32,000~- Ende

1942. Demgemäss hat die Stifterin der Stiftung in der Zeit

vom 1. Januar 1940 bis Ende Mai 1943 im Ganzen

Fr. 73,650.- zukommen lassen, während in der gleichen

Zeit Fr. 41,650.- zu Auszahlungen an frühere Angestellte

oder deren Angehörige aufgewendet w.urden.

B. -

Bei Abgabe der Erklärung für das I. Wehropfer

am 16. Dezember 1940 hatte die Personalfürsorgestiftung

Anspruch auf Befreiung gemäss Art. 12, Ziff. 3 WOB I

erhoben, weil ihr Vermögen ausschliesslich zu Fürsorge-

zwecken bestimmt sei und diesem Zwecke nicht entfremdet

werden dürfe; später hat sie sich dann auf Art. 12;

Ziff. 4bi8 WOB I (BRB vom 7. Mai 1941) berufen. Die kan-

tonale Rekurskommission hat den Anspruch anerkannt

mit der Begründung, nach dem Stiftungsstatut bleibe das

Vermögen dem Zwecke der Stiftung gesichert, auch w~nn,

nach dem im Stiftungsstatut enthaltenen Vorbehalt, später

Bundesroohtliohe Abgaben. N~ 37.

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Änderungen an der Stiftung vorgenommen werden sollten.

Dass das Stiftungsvermögen in einer unverzinslichen For-

derung an die Kollektivgesellschaft bestehe, hindere die

Befreiung nicht. übrigens habe die Stifterin der Stiftung

in den Jahren 1940 bis 1943 Zuwendungen gemacht, die

den überhaupt denkbaren Ertrag des Stiftungsvermögens

wie auch die Aufwendungen der Stiftung für Wohlfahrts-

zwecke weit übersteigen. Unter diesen Umständen seien

die Voraussetzungen nach Art. 12, Ziff. 4bi8 WOB I zwei-

fellos erfüllt (Entscheid vom 8. März 19(6).

O. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, diesen Enb-

scheid aufzuheben und die Personalfürsorgestiftung der

Firma H. für ein Vermögen von Fr. 400;000.- wehropfer-

pflichtig zu erklären. Sie führt zur Begründung aus, die

Personalfürsorgestiftung der Firma H.erfülle die Voraus-

setzungen für die Befreiung nicht, weil der aus den beiden

unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der Stifterin be-

stehende Stiftungsrat berechtigt· sei, das Vermögen nach

freiem Ermessen anzulegen, ohne für die daraus entste-

henden Verluste verantwortlich zu werden, und weil da.s

Stiftungsvermögen in Form einer Forderung an die Stif-

terin bestellt werde, zu deren Verzinsung die Stifterin

nicht verpflichtet seLEine. derartige Ordnung wider-

spreche den Anforderungen, die an eine reine Personalfür-

sorgestiftung gestellt werden müssten.

D. -

Die kantonale Rekurskommission und die Be-

schwei-degegnerin beantragen Abweisung der Beschwerde.

Die Rekurskommission bemerkt im wesentlichen, dass eine

Entfremdung des Stiftungsvermögens möglich wäre, lasse

sich auf Grund der Ordnung im Stiftungsstatutnicht

annehmen. Unbegründet sei auch der Vorwurf,ili.Lss das

Vermögen der Stiftung von der Stifterin als billiger un-

kündbarer Kredit ausgenützt werde. ·Eine anderweitige

Anlage des Vermögens sei -

wie im kantonalen Rekurs-

verfahren glaubhaft dargetan wurde -lediglich aus Sicher-

heitsgriinden unterblieben. Ausserdem seien. aber mr6h die

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Verwaltungs-und Disziplinarrecht.

erheblichen weiteren Zuwendungen zu berückSichtigen,

die für die Stiftung aufgebracht worden seien.

Auch die Beschwerdegegnerin bestreitet die Möglichkeit

einer Entfremdung des Stiftungsgutes. Wenn dem Stif-

tungsrat vorbehalten werde, das Stiftungsvermögen nach

freiem Ermessen, d. h. nicht in einer Forderung an die

Firma H. anzulegen, ohne dabei für Verluste verantwort-

lich zu werden, so sei dies mit Rücksicht darauf geschehen,

dass in wenig stabilen Zeiten auch mündelsichere Anlagen

Kursverluste bringen können, die die Zinserträgnisse vieler

Jahre aufzehren. Der Stiftungsrat habe nie etwas andere~

beabsichtigt, als das Stiftungsvermögen in schweizerischen

mündelsicheren Obligationen anzulegen. Tatsächlich seien

denn auch im Juni 1945, bei einem Stiftungsvermögen von

Fr. 437,000.-, Fr. 350,000.- in eidgenössischen Obliga-

tionen angelegt worden. -

Dass das Einkommen der

Stiftung für andere als Wohlfahrtszwecke verwendet

werde, weise die Beschwerdeführerin nicht nach. Die Firma

habe das Stiftungsgut gleich ihren eigenen Mitteln ver-

waltet, d. h. angesichts der damaligen Unsicherheit ver-

zinslicherAnlagen zinslos bei schweizerischen Banken

stehen lassen. 'Ober die Richtigkeit einer derartigen Anlage_

politik seien zwar Meinungsverschiedenheiten denkbar.

Doch ändere das nichts daran, dass kein Einkommen der

Stiftung zu stiftungsfremden Zwecken verwendet worden

sei. übrigens bestreite die eidg. Steq.erverwaltung nicht,

dass die sukzessiven Zuwendungen der Kollektivgesell-

schaft H. einen nopnalen Ertrag des Stiftungsvermögens

erheblich überstiegen.

Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid

aufgehoben und die Personalfürsorgestiftung wehropfer-

pßichtig erklärt,

in Erwägung:

I. -

Nach Art. 12, Ziff. 4bis WOB I sind vom eidge-

nössischen Wehropfer befreit die nach Art. 80 f. ZGB

errichteten Stiftungen, deren Vermögen dauernd Zwecken

Bundeareohtliehe Abgaben. N° 37.

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der Wohlfahrt von Angestellten und Arbeitern einer oder

mehrerer Unternehmungen gewidmet ist und deren Ein-

kommen. ausschliesslich für solche Zwecke verwendet wird~

Es werden also zwei Erfordernisse aufgestellt, damit die

Befreiung eintritt, das Vermögen der Stiftung muss

dauernd dem Personalfürsorgezweck gewidmet sein, und

das Einkommen der Stiftung muss ausschliesslich für

solche Zwecke verwendet werden.

2. -

Auf' Grund der Ordnung des Stiftungs statuts darf

davon ausgegangen werden, dass die Widmung des Stif-

tungskapitals von Fr. 400,000.- als definitiv anzusehen

ist und dass das Kapital dem Stiftungszweck auf aUe

Fälle gesichert bleibt. Die Stiftungsurkunde behält zwar

die Möglichkeit von späteren Abänderungen der Stiftungs-

ordnung vor, indessen dürfen dabei (Ziff. II, Abs. 3) die

«bis zu diesem Zeitpunkte» der Stiftung zugeführten

Mittel dem Stiftungszweck nicht entfremdet werden. Was

die Stiftung bis dahin erhalten hat, also auch das ursprüng-

liche Guthaben von Fr. 400,000.- (in seinem jeweiligen

Bestande), soll dem Stiftungszweck verbleiben. Es kann

übrigens auch bei Auflösung der Stiftung nicht zurück-

genommen werden. Denn es darf in diesem FaUe darüber

nicht anders als «im Sinne de~ Stiftungszweckes » (Ziff. V,

Abs. 2) verfügt werden. In den Anordnungen über die

Anlage des Stiftungsvermögens und die Verantwortung

für daraus etwa entstehende Verluste (Ziff. III, Abs. 2)

sodann liegt wohl kaum. eine Ermächtigung zu Spekula-

tionsgeschäften mit dem Stiftungsgute. Sie sollen wohl,

richtig verstanden, dem Stiftungsrate ermöglichen, über

die Anlage des Stütungsvermögens, vor a1lem die Um-

wandlung der zinslosen Anlage bei der· Firma in verzins-

liche Anlagen, naCh oestem Wissen und Gewissen zu ent-

scheiden im Rahntoo. der Gesichtspunkte, von denen die

Stiftungsräte bei den. eigenen Anlagen der Firma aus-

gehen; es soll also die Auffassung des Stiftungsrates über

die jeweiligen Verhältnisse des Anlagemarktes massgebend

sein. Dem Stiftungsrate werden damit wohl kaum weitere

U

AB 72 I -

1946

110

Verwaltungs. und Disziplin&m!Clht.

Befugnisse eingeräumt, als ihm nach der gesetzlichen

Ordnung der Stiftungsverwaltung ohnehin zustehen wür-

den. Im übrigen untersteht die Stiftungsverwaltung der

Stiftungsaufsicht. Diese hätte von amteswegen einzu-

schreiten, wenn der Stiftungsrat Massnahmen treffen

sollte, die eine,r sachgemässen Verwaltung des Stiftungs-

vermögens nicht mehr entsprächen. Auch in dieser Be-

ziehung darf also die Widmung des Vermögens für die

Zwecke der Stiftung als gesicl:;ert angesehen werden.

3. -,- Gleichwohl ist das Begehren um Befreiung vom.

Wehropfer nicht begründet. Denn die Stifterin hat das

Stiftungsvermögen dem Wohlfahrtszwecke nicht voll-

ständig zugewendet, sondern sie hat ihre Zuweisung .auf

den Kapitalbetrag beschränkt, die Nutzung am Stiftungs-

gute dagegen zurückbehalten. -Damit ist aber das Stif-

tungsgut dem Stiftungszwecke nicht ganz gewidmet, son-

dern es dient, solange diese Ordnung beibehalten wird,

gleichzeitig einem doppelten Zweck. Einerseits bildet es

eine Reserve, die im wesentlichen für die statutarischen

Leistungen zurückgestellt ist, die der Stiftung sp~ter,

vielleicht in einem entfernt liegenden Zeitpunkte erwach-

sen mögen bei Auflösung der Unternehmung H., oder in

Krisenzeiten, in denen die Firma die laufenden Leistungen

für die Personalfürsorge nicht aufzubringen vermag: sowie

als Ausgleichsfonds für den Fall, dass die Leistungen, die<

während des Bestandes der Unternehtnung H. fortlaufend

zu Lasten der Stiftung zugesprochen werden, die Zuwen-

dungen vorübergehend übersteigen, die die Unternehmung

hiefür jährlich aus Mitteln des Geschäftsbetriebes zur Ver-

fügung stellt. Ein solcher übe~chuss ergab sich auf den

31. Januar 1941, also zu Beginn des-zweiten JaJu-es nach

Errichtung der Stiftung, anläsa,lich der Entlas.sung von

19 Arbeitskräften. Er betrug Fr. 8650.- und wurde auf

Ende 1941 ausgeglichen. Seither genügten die Zuwendun-

gen der Firma zur Deckung der Leistungen, die der Stif-

tungsrat zusprach. -

Anderseits bildet der Stiftungsfonds,

soweit er nicht zu derartigen Überbrückungen in Anspruch

Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.

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genommen ist, eine Verstärkung der Betriebsmittel der

Unternehmung und sollte als für Zwecke des Geschäfts-

betriebes dauernd in Anspruch genommenes fremdes Ka-

pital verzinst werden. Dadurch, dass die Stifterin die nor-

male Verzinsung bei der Zuwendung statutarisch ausge-

schlossen hat, nimmt sie das Stiftungskapital, solange es

lediglich Garantiefonds für eine spätere -

-vielleicht in

heute unabsehbarer Zeit liegende -

Verwendung zurück-

gelegt worden ist, mit für einen Zweck.in Anspruch, der

mit der Fürsorge nichts zu tun hat, im Hinblick auf welche

in Art. 12, Ziff. 4bis WOB I eine Befreiung vom Wehropfer

angeordnet worden ist.

Darauf, wie' die Firma H. ihre eigenen Mittel anlegt,

wenn sie verfügbar werden, kann' es nicht ankommen.

Denn das Stiftungsgut wäre, wenn es der Stiftung ganz und

zu ausschliesslicher Verwendung zugesprochen würde, für

die Stifterin und für deren Geschäftsbetrieb zu fremden

Mitteln geworden und hätte, wenn eine vollständige Aus-

scheidung beabsichtigt gewesen wäre, im Betrieb der

Firma H. als eine Schuld, als langfristiges Darlehen be-

handelt werden müssen. Es wäre dafür demnach die Ver-

zinsung zu gewähren gewesen, die Unternehmungen von

der Art der Stifterin sonst für solche Darlehen aufzubringen

haben. Die Firma H. behandelt aber das Stiftungsgut,

solange es nicht in Anspruch genommen ist, wie ihre eige-

nen Mittel, sieht also von einer vollständigen Ausscheidung

des Stiftungsgutes und seiner Zuweisung an die Stiftung

zu ausschliesslicher Verwendung ab.

Die jährlichen Zuwendungen der Firma H. aber dienen

offensichtlich im wesentlichen den laufenden Bedürfnissen

eier Stiftung. Sie werden zudem nach ausdrücklicher Ord-

nung im Stiftungsstatut durchaus freiwillig, lediglich auf

Zusehen hin erbracht und vermögen die mangelnde Ver-

zinsung des Stiftungsgutes schon deshalb nicht zu ersetzen,

weil jede Garantie dafür fehlt, dass sie regelmässig und

dauernd, auch bei schlechtem Geschäftsgang, ausgerichtet

würden.