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72_I_212

BGE 72 I 212

Bundesgericht (BGE) · 1946-10-18 · Deutsch CH
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lH2

Verwaltungs. und Disziplinlll'1'6Chi.

38. Uneß vom 18. Oktober 1946 i. S. Webropfer-VerwaltDDg

Solothorn gegen F. und Kantonale RekurskommissIon Solo-

thorn.

Wehropler 11: Bewertung eines in städtischem Gebiete liegenden

landwirtschaftlichen Gewerbes.

NO'UIIJeau BaCrifi,ce pour la dej6nB6 nationale: Estimation d'nna

exploitation agricole situee dans une zone urbaine.

Secondo BaCrifi,cio per la dilesa nazionale: Valutazione d'una

tenuta agricola situata in una zona urbana.

A. -

Die Beschwerdegegnerin ist EigentÜIDerin der

Liegenschaft Schützenmatthof an der Baselstrasse und

an der Rötistrasse in Solothurn, zunächst der den Stadt-

kern umschliessenden öffentlichen Anlage. Es stehen

darauf ein von der Eigentümerin bewohntes Herrschafts-

haus Baselstrasse 12 mit Nebengebäuden (Nr. 10, 14 und

16), sowie, etwa 200 m davon entfernt an der Rötistrasse,

landwirtschaftliche Ökonomiegebäude (Nr. 22 und 24).

Der Umschwung des Herrschaftshauses umfasst 60 Aren

(Vorplatz, Parkanlagen, Nutz- und Ziergärten). Das übrige

Land (928,47 a) wird mit den zugehörigen Ökonomie-

gebäuden als Bauerngewerbe verpachtet.

B. -

In der Steuererklärung für das H. Wehropfer hat

die Beschwerdegegnerin den Steuerwert dieses Grund-

besitzes mit Fr. 300,000.- angegeben. Die Einschätzungs-

behörde und die kantonale Rekursk9mmission haben das

Herrschaftshaus (mit Umschwung und den dazugehören-

den Gebäuden) und den landwirtschaftlich genutzten Teil

der Liegenschaft (mit Ökonomiegebäuden) getrennt ge-

schätzt. Dabei kam die Rekurskommission für den als

Herrschaftssitz genutzten Teil der Liegenschaft auf einen

Abgabewert von Fr. 150,000.-. Diese Schätzung ist nicht

bestritten.

Den als Bauerngewerbe verpachteten Teil des Liegen-

schaftskomplexes hatte die Wehropferkommission unter

Annahme eines Ertragswertes von Fr. 74,277.- und eines

Verkehrswertes von Fr. 922,776.- mit Fr. 410,000.- be-

Bundesroohtliche Abgaben. N° 38.

213

wertet, wogegen die Beschwerdegegnerin die Einschätzung

zum Ertragswerte verlangte und diesen mit Fr. 70,000.-

einsetzte.

Die Rekurskommission nahm als Ertragswert ebenfalls

Fr. 74,000.- an. Der Verkehrswert wurde auf Fr. 96,200.-

festgesetzt (Fr. 74,000.- + 30 %) und der Steuerwert auf

Fr. 85,100.- (Mittel aus Fr. 74,000.- und Fr. 96,000.'-).

Dabei ging die Kommission aus von der Annahme, der

Verkehrswert des Hofes werde beeinflusst durch das bäuer-

licheBodenrecht (BRB vom 19. Januar 1940 über die Mass-

nahmen gegen die Bodenspekulation). Der Hof bilde einen

für sich allein lebensfähigen Landwirtschaftsbetrieb und

das kanton,ale Landwirtschaftsdepartement bejahe auf

Anfrage hin die Anwendbarkeit des BRB. Das bedeute,

dass die EigentÜIDerin, gemäss Art. 8 Abs. 1 Zifi. 1 BRB,

bei einer Veräusserung des ganzen Hofes oder einzelner

Teile nur einen Preis erzielen könnte, der dem Ertragswert

unter Hinzurechnung eines Zuschlages von höchstens 30 %

entsprechen würde. Der Verkehrswert des Hofes dürfe

daher nicht höher als auf Fr. 96,000.- angesetzt werden.

Allerdings gestatte der BRB unter Umständen die Ver-

äusserung von Grundstücken ab landwirtschaftlichen

Heimwesen ohne Preisbeschränkung (Art .. 2, Abs. 3 und

Art. 7). Doch treffe die Bestimmung in Art. 2, Abs. 3, die

allenfalls in Frage kommen könnte (Verkauf zu Bau-

zwecken) nicht zu, da sie nach der Praxis der zuständigen

Behörden nicht angewandt werde, wenn, wie hier, Bebau-

ungsplan, Strassenanschlüsse und Kanalisationen fehlen.

Unter diesen Umständen könne dem Umstande keine

Bedeutung beigemessen werden, dass der Hof nach seiner

Lage, unmittelbar vor den Toren der Stadt, bei der starken

Nachfrage nach Bauland im Stadtgebiete gesuchtes Bau-

land darstellen würde (Entscheid vom 6. März 1946)~

O. -

Die Webropferverwaltung des Kantons Solothurn

erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt,

den Entscheid der Rekurskommission vom 6. März 1946

aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im

wesentlichen ausgeführt, die Schätzung des landwirtschaft-

lich genutzten Teils des Schützenmattgutes verletze die

Vorschriften des Wehropferbeschlusses über die Bewertung

von Grundstücken und sei offensichtlich unrichtig.· Die

Rekurskommission habe den Abgabewert des Gutes mit

Rücksicht auf die landwirtschaftliche Nut~ung nur nach

dem Ertragswert geschätzt und dabei ausser Acht gelassen,

dass das ganze Areal im Stadtgebiete liege und in bestimm-

ten Teilen ausgesprochenes Bauland sei. Der Abgabewert

sei nach Art. 8 WOB II und Art. 31, Aha. 1 WStB, nicht

nach Absatz 2, zu bewerten.

D. -

Die Beschwerdegegnerin und die kantonale Re-

kurskommission beantragen Abweisung der Beschwerde.

Die Rekutskommission führt· aus, die Behauptung in der

Beschwerde, im angefochtenen Entscheide sei das Gut

ausschliessJich nach dem Ertragswert bewertet worden,

sei unrichtig. Der Entscheid habe das Mittel zwischen dem

reinen Ertragswert und demjenigen Verkehrswert ermittelt,

welcher auf Grund des Bodenspekulationsbeschlusses für

landwirtschaftliche Güter erzielt werden könnte; damit

sei dem Umstande Rechnung getragen, dass der Verkehrs-

wert nicht· ausschliesslich durch die landwirtschaftliche

Nutzungsart bestimmt wird. Auf Grund dieser Rechtsauf-

fassung bedeute es auch keine Unterlassung, dass im Ent-

scheid die Baulandpreise in der Umgehung nicht in Be-

tracht gezogen wurden. Daran, dass der Bodenspekula-

tionsbeschluss auf die B~wertung landwirtschaftlich ge-

nutzten Grundeigentums für das Wehropfer einen Ein-

flusS habe, werde festgehalten. Nach· der Bescheinigung

des kantonalen Landwirtschaftsdepartements, auf die sich

der Entscheid stütze, könne von unmittelbar zu Bau-

zwecken geeignetem Lande nur dann gesprochen werden,

wenn die für die überbauung erforderlichen rechtlichen und

tatsächlichen· Vorbereitungsmassnahmen (Bebauungsplan,

Kanalisation, Strassenanlagen) getroffen oder wenigstens

in die Wege geleitet seien.

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 38,

Uli

Die Beschwerdegegnerin erklärt, sie habe sich im Ein-

sprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren auf den

Standpunkt gestellt, dass für die Einschätzung des Land-

wirtschaftsbetriebes der Ertragswert gemäss Art. 8 WOB II

in Verbindung mit Art. 31, Abs. 2 WStB massgebend sei.

Sie halte auch vor Bundesgericht an dieser Auffassung fest.

Es handle sich um einen· für sich allein lebensfähigen

landwirtschaftlichen Betrieb. Ein· solcher unterliege den

Beschränkungen des BRB über die Bodenspekulation.

Daher würde einem Verkaufe des Schützenmatthofes die

Genehmigung verweigert werden, falls· ein Kaufpreis ver-

einbart würde, der den landwirtschaftlichen Ertragswert

von Fr. 65,000.- um mehr als 30 % übersteigen würde.

Da das Gut im Ertrage und im Veräusserungspreis durch

die durch bundesgesetzliche Normen bestimmten Maximal-

grenzen beschränkt bleibe, dürfe sich die Steuerbelastung

nicht über diese Schranken hinwegsetzen und es dürfe vom

Pflichtigen nicht die Versteuerung eines Wertes verlangt

werden, den er am Stichtag (1. Januar 1945) weder als

Kapital, noch dem Ertrage nach hätte realisieren können.

Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid

aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die

kantonale. Rekurskommisaion zurückgewiesen

in ErwäffUng :

1.- Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden

ausschliesslich zum Ertragswert bewertet, wenn ihr Ver-

kehrswert im wesentlichen durch die landwirtschaftliche

Nutzungsart bestimmt wird (Art. 31, Aha. 2 WStB),

andernfalls gilt für sie, nach der allgemeinen Schätzungs-

regel für Grundstücke, die Bewertung unter billiger Be-

rücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswert.es

(Art. 31, Aba. 1 WStB). Damit eine Schätzung ausschliess-

lich zum Ertragswerte zulässig sei, genügt es demnach

nicht, dass ein Grundstück landwirtschaftlicher Nutzung

dient; vielmehr muss sich weiterhin die Annahme recht-

fertigen, dem Grundstück werde auch im Verkehr ein Wert

216

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

beigemessen, der sich im wesentlichen nach dieser Nutz-

ungsart bestimmt. Das trifft zu bei Grundstücken, die nach

Lage und Beschaffenheit dauernd zum landwirtschaftlichen

Boden gehören. Wo andere, günstigere Verwendungsarten

möglich sind und den Veräusserungswert erheblich beein-

flussen, soll bei der Einschätzung auch der (höhere) Ver-

äusserungswert mitberücksichtigt werden. Der tatsäch-

lichen Verwendung für die weniger erträgliche landwirt-

schaftliche Bewirtschaftung wird dadurch Rechnung ge-

tragen, dass der durch sie bestimmte Ertragswert ebenfalls

in Betracht gezogen wird,,während bei andern Vermögens-

gegenständen, vor allem bei beweglichem Vermögen, der

Verkehrswert allein den Steuerwert bestimmt (Art.. 30

WStB). Die Unterscheidung von rein landwirtschaftlichen

Grundstücken und solchen, bei denen eine Ausbeutung zu

andern Zwecken dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ent-

sprechen würde, ist keine Besonderheit der Kriegssteuer~

gesetzgebung. Sie wird z. B. auch im bäuerlichen Erbrecht

verwendet (vgl. BGE 50 II 330).

Als Nutzungsarten, die den Veräusserungswert erheblich

beeinflussen, kommt vor allem die Verwendung als Bau-

und als Industrieland in Betracht. Grundstücke, die nach

Lage und Beschaffenheit als. Bau- oder als Industrieland

anzusprechen sind, unterliegen, sofern ihr Verkehrswert

durch diese andere Nutzungsmöglichkeit wesentlich mit-

bestimmt wird, grundsätzlich, als picht rein 1andwirt-

schaftlicher Boden, der Bewertung unter Berücksichtigung

des Ertrags- und des Verkehrswertes.

2. -

Es besteht im Grunde kein Streit darüber, dass der

Schützenmatthof nach Lage und Beschaffenheit Bauland

in dem Sinne ist; da~s die Eigentümerin, wenn sie verkaufen

wollte, ohne weiteres Käufer finden würde, die bereit

wären, das Land zu Preisen zu übernehmen, die durch die

Möglichkeit einer Verwertung durch Überbauung bestimmt

sind. Die im Verfahren vor Bundesgericht vorgenommene

Besichtigung der Liegenschaft hat den schon zuvor auf

Grund der Akten gewonnenen Eindruck durchaus bestä-

Bundesrechtliohe Abgaben. N0 38.

217

tigt, dass der Schützenmatthof ausgesprochenes Stadt-

gebiet geworden ist, und zwar nicht allein schon wegen

seiner Lage in nächster Nähe der Altstadt, sondern vor

allem zufolge fortschreitender Überbauung seiner Umge-

bung, der Ausdehnung der Stadt rings um ihn herum und

weit über ihn hinaus, sowie wegen seiner Lage an der

neuen Rötistrasse in unmittelbarer Nähe der Rötibrücke,

mit der er in die Nähe des Hauptbahnhofes gerückt ist

und einen direkten Zligang dazu erhalten hat. Das Hofgut

ist offensichtlich lediglich deshalb noch nicht überbaut,

weil die Eigentümerin (verständlicherweise) vorzieht, die

hergebrachte Art der Bewirtschaftung fortzuführen. Ein

solches Grundstück ist nach Lage und Beschaffenheit eine

städtische Liegenschaft, was grundsätzlich bei der Fest-

setzung des Steuerwertes zu berücksichtigen ist. Eine Ver-

anlagung lediglich zum landwirtschaftlichen Ertragswert,

wie sie von der Beschwerdegegnerin beantragt wird, kann

hier nach den bestehenden Vorschriften über die Bewer-

tung von Grundstücken offensichtlich nicht in Frage

kommen.

.

Die Rekurskommission hat denn auch nach der Begrün-

dung ihres Entscheides nicht allein auf den (landwirt-

schaftlichen) Ertragswert abgestellt, sondern auch darauf

Rücksicht genommen, dass die Liegenschaft in Handel und

Wandel höher gewertet würde. Dagegen hat sie geglaubt,

bei Bestimmung des Betrages, der als Verkehrswert anzu-

rechnen ist, an die Beschränkungen gebunden zu sein, die

die Gesetzgebung über die Bodenspekulation dem Grund-

stückverkehr bei landwirtschaftlichen Liegenschaften auf-

erlegt. Sie nimmt an, im Hinblick auf diese Gesetzgebung

könne auch für den Verkehrswert nur ein Ansatz in Frage

kommen, der nach der Nutzung als Bauerngewerbebe-

messen wird, nämlich höchstens 130 % des landwirtschaft-

lichen Ertragswertes. Sie beruft sich auf Art. 8, Abs. I,

Ziff. 1 desBRB vom 19. Januar 1940 über die Bodenspeku-

lation, wonach dem Verkaufe landwirtschaftlicher Grund-

stücke die für die Eintragung im Grundbuch erforderliche

218

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Genehmigung (Art. 43 BRB) versagt werden soll, wenn ein

Kaufpreis vereinbarb ist, der den landwirtschaftlichen Er.:

tragswerl mit einem Zuschlag von höchstens 30 % über-

steigt. Da sie diesen Ansatz als den nach der bestehenden

Gesetzgebung höchstmöglichen Veräusserungswerl ansah,

mass sie dem Umstande keine Bedeutung bei, « dass der

Hof unmittelbar vor den Toren der Altstadt gelegen ist,

nach seiner Lage also gesuchtes Bauland darstellen würde,

und dass in der Stadt Solothurn starke Nachfrage nach

Bauland herrscht}) (8. 11/12 des Entscheides). Sie lehnte

also die Bewerlung als Bauland ab. Sie konnte sich dabei

auf eine Auskunft berufen, die der Verlreter der Beschwer-

debeklagten beim kantonalen Landwirlschaftsdepartement

eingezogen hatte. Darip. wurde erklärl, « dass dem Verkauf

des Schützenmatthofes, soweit dieser landwirtschaftlich

genutzt ist, die Genehmigung versagt werden müsste,

sofern ein Kaufpreis vereinbart würde, welcher den .seiner-

zeit auf Fr. 65,000.- errechneten Erlragswerl um mehr

als 30 % übersteigt... Die Genehmigung müsste auch

dann versagt werden, wenn von der oben erwähnten Lie-

genschaft grössere Parzellen einzeln verkauft werden

wollten. Nach Art. 9 des BRB soll die Genehmigung in der

Regel versagt werden, ... wenn bei Veräusserung von

Parzellen und Teilen ... die zurückbehaltenen Parzellen

und Teile die landwirtschaftliche Existenz des Betriebes

nicht mehr sichern würden. -

Auch }rlnsichtlich kleinerer

Teilstücke -wenn Art. 9 nicht zutreffen würde- müsste

die Genehmigung der Handänderung dann versagt werden.

wenn jene nicht unmittelbar zu Battzwecken erschlossen

wären. Dies ist dann der Fall, wenn Bebauungsplai1;

. Strassen anschluss, . Kanalisationen fehlen ...}). Es frägt

sich daher, wie es sich in dieser Beziehung verhält.

3. -

Es ist davon auszugehen, dass die Beschränkungen,

denen der BRB den Grundstückverkehr unterwirft, bei der

Besteuerung berücksichtigt werden müssen, soweit sie sich

auf die für die Einschätzung massgebenden· Werte aus-

wirken. Wenn eine Liegenschaft, fÜr die die Steuergesetz-

Bundesreohtliche Abgaben. NI> 38.

l!l9

gebung die Berücksichtigung des . Verkehrswertes vor-

schreibt. den für das landwirtschaftliche Bodenrecht gel-

tenden Preisbeschränkungen linterliegt und aus diesem

Grunde überhaupt nur unter Beobachtung dieser Schran.:.

ken veräussert werden kann, so muss sich auch der für die

Besteuerung massgebende Verkehrswertansatz grundsätz-

lich in diesen Schranken halten (vgl. auch KAUFMANN:

Bodenrecht S. 101). Dass das landwirtschaftliche Boden-

recht auf zeitlich beschränkten Vollmachtenbeschlüssen

beruht, ist kein Grund, es nicht zu berücksichtigen, Der

Schutz, den es gewährt, entspricht nach heutiger Erkennt-

nis Notwendigkeiten, die nicht zeitlich bedingt sind. Die

Schranken des landwirtschaftlichen Bodenrechts haben

daher, ungeachtet der Form der Erlasse, auf denen sie

zur Zeit beruhen, dauernden Charakter, was es ausschliesst,

sie bei der Besteuerung zu übergehen.

Für rein landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke

allerdings, d. h. solche, bei denen der Verkehrswerl im

wesentlichen durch die landwirtschaftliche Nutzungsart

bestimmt wird, bedeuten die Vorschriften des ·landwirl-

schaftlichen Bodenrechts keine Schranken der Besteuerung.

Als Steuerwerl gilt hier der Erbragswert. Ein Zuschlag,

wie ihn die Rekurskommission in Betracht gezogen hat,

kommt nicht in Frage. Auch wenn der landwirtschaftliche

Verkehrswert den landwirtschaftlichen Erlragswerl über-

steigt, wird ausschliesslich auf den Ertragswerl. abgestellt

(Art. 31, Abs. 2 WStB). Dass ein Verkauf zu einem etwas

höheren Preise zulässig wäre, ist nicht zu. berücksichtigen.

-'- Eine Schranke kann sich höchstens ergeben in Fällen,

wo bei landwirtschaftlichen Liegenschaften neben dem

Erlragswerl auch ein durch andere Nutzungsmöglichkeiten

bestimmter, höherer Verkehrswerl zu berücksichtigen ist.

Voraussetzung. ist dabei, dass es sich um eine Liegenschaft

handelt, auf die der BRB anwendbar ist und für die er in

Wirklichkeit eine Schranke enthält. Die Rekurskoinmission

hat auf Grund der Auskunft des kantonalen Landwirl-

schaftsdepartements angenommen, dass es sich hier so

220

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

verhalte. Indessen erheben sich gegen diese Auffassung

Bedenken.

4. -

Der Augenschein hat ergeben, dass der Schützen-

matthof heute nach Lage und Beschafienheit städtisches

Bauland ist. Danach wird sich, falls der jetzige Eigentümer

das Land veräussern sollte, der Kaufpreis in der Haupt-

sache richten: Darauf, dass es sich nicht um erschlossenes

Bauterrain handelt, dass für das Grundstück noch kein

Bebauungsplan besteht, dass darauf noch keine Strassen

und Kanalisationen errichtet sind, kommt es nicht an.

Die Erschliessung als Bauterrain ist kein Erfordernis für

die Charakterisierung eines Gebietes als Bauland. Ob sie

stattfindet, hängt ab vom Willen des Eigentümers. Er

wird sie nicht vornehmen, wenn lind solange er die über-

bauung verhindern wiU, z. B. das Grundstück aus Lieb-

haberei, Eigensinn oder· Spekulation landwirtschaftlich

bewirtschaftet, während es infolge. seiner Lage als Bau-

und Industrieland ein Mehrfaches seines landwirtschaft-

lichen Ertrages abwerfen würde (BGE 50 II S. 331). Für

die Charakterisierung als Bauland muss es genügen, dass

die Liegenschaft im Verkehr als Bauland bewertet würde

und dass sich unter Berücksichtigung aller Verhältnisse

die Annahme rechtfertigt, der Eigentümer werde das

Land, wenn er verkaufen will, nur zu· Baulandpreisen

abgeben.

Unter dieser Voraussetzung wäre aber auch das land-

wirtschaftliche Bodenrecht hier wohl kaum ein Hindei'nis

für eine Veräusserung zu Baulandpreisen. Denn seine

Preisbeschränkungen sind auf städtisches Bauland nicht

anwendbar. Der BRB schliesst nicht nur die Preisbe-

schränkung für Verkäufe zu Bauzwecken aus (Art. 2;

Aha. 3), sondern er lässt Liegenschaften, die in Städten'

oder in Ortschaften mit städtischen Verhältnissen gelegen

sind, überhaupt von der Ordnung des landwirtschaftlichen

Bodenrechts ausnehmen (Art. 50, Abs. 1 BRB). Für städti-

sche Grundstücke soll die regionale Ordnung durch die

kantonale und. Gemeindegesetzgebung vorbehalten sein

Bundesreohtliche Abgaben,·N0 38.

221

(vgl. KAUFMANN : Bodenrecht § 5, S. 8 f., 107 f.). Dass

diese Regelung vorbehalten wird, bel'Uht auf dem Gedan-

ken, dass die materielle Ordnung des landwirtschaftlichen

Bodenrechts für städtischen Grund und Boden nicht passt

und dass es sachlich unrichtig wäre und zu unrichtigen Er-

gebnissen führen würde, ihn dieser Ordnung zu unter-

werfen.

Eine gewisse Unsicherheit könnte sich höchstens daraus

ergeben, dass die kantonale Gesetzgebung· von der ihr in

Art. 50, Aha. 1 BRB eingeräumten Befugnis, das Stadt-

gebiet zu bezeichnen, sehr spärlich Gebrauch gemacht hat

(KAUFMANN, a.a.O. S. 107 f.). Das hat zur Folge, dass land-

wirtschaftlich beworbene Grundstücke, auch wenn sie in

Städten liegen, dem landwirtschaftlichen Bodenrecht bis

zu ihrer Veräusserung formell unterstellt bleiben und dass

über die Anwendbarkeit seiner materiellen Bestimmungen

massgebend erst entschieden wird, wenn ein konkretes

Rechtsgeschäft über sie im Grundbuch eingetragen werden

soll (Art. 42 fi. BRB). Die Eintragung darf nicht vorge-

nommen werden, bevor das Geschäft von der zuständigen

Behörde genehmigt ist. Im Genehmigungsverfahren erweist

sich dann, ob die materiellen Vorschriften über den Rechts-

verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken· überhaupt

anzuwenden sind und welche Beschränkungen sich even-

tuell aus ihnen ergeben. Aus dem Umstande allein, dass

ein Grundstück formell dem Genehmigungsverfahren unter-

liegt,darf daher, wenn es sich um ein städtisches Grund-

stück handelt, weder geschlossen werden, dass es der land-

wirtschaftlichen Bodengesetzgebung materiell unterworfen

ist, noch dass sich aus ihr im Falle einer Veräusserung

Preisbeschränkungen ergeben. Zudem bestände für Ver-

käUfe, die zU Bauzwecken erfolgen, auch die Ausnahme

in Art. 2, Abs. 3 des BRB.

5. --- Die kantonale Rekurskommission hat angenom-

men, dass auf den Schützenmatthof die Preisbeschränkung

in Att. 8, Abs. I, Zifi. 1 des BRB anzuwenden seiund dass

die EigentÜIDerin bei Veräusserung des gesamten Hofes

Verwaltungs, und Disziplina.rrecht.

oder bei Veräusserung, einzelner Teile nur einen Preis lösen

könnte, welcher dem Ertragswert unter Hinzurechnung

eines Zuschlages von höchstens 30 % entspricht. Sie hat

si(,lh 'dabei auf die Auskunft des Landwirtschaftsdeparte-

ments vom 22. Januar 1946 berufen. Indessen hat die

Auskunft schon an sich nicht die Tragweite, die ihr die

Rekurskollllllission beigemessen hat. Denn sie schliesst

nicht jede Veräusserung zu Baulandpreisen schlechtweg

aus, sondern würde (unter Vorbehalt von Art. 9 BRB:

Lebensfähigkeit des verbleibenden Landwirtschaftsbetrie-

pes) Baulandpreise wenigstens für kleinere Stücke in

einem als Bauland erschlossenen Teil des Gutes zulassen.

Weiterhi,n ist aber, was in der Auskunft offenbar nicht

genügend erwogen worden ist, zu berücksichtigen, dass der

Schüt~enmatthof heute ausgesprochen städtisches Gebiet

ist, auch soweit ein Bebauungsplan ni()ht besteht, und dass

die Lage des Grundstückes und die Verhältnisse des Liegen-

schaftsmarktes in der .Stadt Solothurn notwendig zu einer

Verwertung als Bau- oder Industrieland führen müssten,

wenn nicht die derzeitige Eigentümerin die Bewirtschaftung

als Bauerngewerbe einer wirtschaftlich günstigeren Ver-

wertung vorziehen würde. Unter diesen Umständen ist

die Auffassung, dass der Verkehrswert des Schützenmatt-

hofes durch die Vorschriften des BRB beschränkt wird,

nicht haltbar. Sie verkennt, dass das Grundstück nach

Lage und Beschaffenheit den Charak.ter von Bauland in

städtischen Verhältnissen aufweist, auch wenn die Eigen-

tümerin das darauf eingerichtete Bauerngewerbe . aufrecht

erhält.

Die Einschätzung muss daher aufgehoben werden. Die

Rekurskommission wird den Wert der Liegenschaft neu

zu bestimmen haben, wobei der Verkehrswert unabhängig

von der in Art. 8, Ahs. 1 Zifi.l des BRB für landwirt-

schaftliche Grundstücke vorgesehenen Preisbegrenzung

zu bemessen ist.

,Bundesrechtliche ~bgaben. N° 39.

223

39. Arret du 28 luin 19" dans la cause H. c. ValaJs.

lmp8t pour Ja d6/ense nationale: La proprietaire de maisons qui

n'ont pas eM occdp6es pendant Ja periode de calcul doit-il an

a.jouter Ja va.leur loca.tive &. son revenu imposa.ble !

Wehrsteuer : Mietwert für persönliche Zwecke belegter Wohnungen

in eigenen Häusern aJs Besta.ndteil des steuerba.ren Einkom-

mens.

lmtposta per Ja ai/esa nazionale: Il propriet.a.rio di case,. che non

sono sta.te occupa.tedurante il periodo determinante peI calcolo

della. DIN. deve a.ggiungere illoro va.lore loca.tivo a.l BUO reddito

imponibiIe ?

Resume de8 faits. :

M~ est proprietaire d'une maison d'habitation a. Arles-

heim et d'une maison de vacailces a. Silvapl8.na. Pendant

les annees 1941 et 1942, qui forment la periode decalcul

correspondant ä. la deuxieme periode. de taxation de

l'impot pour la defense nationale, il n'a ni habite ni donne

a. bail ces maisons. TI estima que, par consequent, "leur

valeur locative ne' devait pas etre ajoutee a. son reventt

imposable pour la deuxieme periode de taxation. L'Admi-

nistration cantonale de l'impotpour la defense nationale

en decida autrement. Contre cette decision, M. forma

un recours de drbit administratif. La Tribunal fMeml. a

juge que la valeur locative des deux maisons devait etre

a,joutee au revenu imposable.

Extrait de8 motif8 :

1 et 2. -

..• . . . . . • . • . . . . . . . . • .

3. -

A l'art. 21 ch. 1 lit. b AIN, les textes allemand,

d'une part, fr~9ais et italien, d'autre part,' presentent

certaines difierences. Pour designer le genre d'usage qui

oblige le proprietaire ou l'usufruitier d'un logement a. en

compter ·la valeur locative comme revenu imposable, le

texte allemand emploie le verbe « innehaben », alors que

le. texte fran9ais dit «avoir droit)let le texte italien

« aver diritto »; En outre, selon le texte allemand; l'usage

ainsi designe constitue un cas particulier de 1'« usage