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Verwaltungs. und Disziplinlll'1'6Chi.
38. Uneß vom 18. Oktober 1946 i. S. Webropfer-VerwaltDDg
Solothorn gegen F. und Kantonale RekurskommissIon Solo-
thorn.
Wehropler 11: Bewertung eines in städtischem Gebiete liegenden
landwirtschaftlichen Gewerbes.
NO'UIIJeau BaCrifi,ce pour la dej6nB6 nationale: Estimation d'nna
exploitation agricole situee dans une zone urbaine.
Secondo BaCrifi,cio per la dilesa nazionale: Valutazione d'una
tenuta agricola situata in una zona urbana.
A. -
Die Beschwerdegegnerin ist EigentÜIDerin der
Liegenschaft Schützenmatthof an der Baselstrasse und
an der Rötistrasse in Solothurn, zunächst der den Stadt-
kern umschliessenden öffentlichen Anlage. Es stehen
darauf ein von der Eigentümerin bewohntes Herrschafts-
haus Baselstrasse 12 mit Nebengebäuden (Nr. 10, 14 und
16), sowie, etwa 200 m davon entfernt an der Rötistrasse,
landwirtschaftliche Ökonomiegebäude (Nr. 22 und 24).
Der Umschwung des Herrschaftshauses umfasst 60 Aren
(Vorplatz, Parkanlagen, Nutz- und Ziergärten). Das übrige
Land (928,47 a) wird mit den zugehörigen Ökonomie-
gebäuden als Bauerngewerbe verpachtet.
B. -
In der Steuererklärung für das H. Wehropfer hat
die Beschwerdegegnerin den Steuerwert dieses Grund-
besitzes mit Fr. 300,000.- angegeben. Die Einschätzungs-
behörde und die kantonale Rekursk9mmission haben das
Herrschaftshaus (mit Umschwung und den dazugehören-
den Gebäuden) und den landwirtschaftlich genutzten Teil
der Liegenschaft (mit Ökonomiegebäuden) getrennt ge-
schätzt. Dabei kam die Rekurskommission für den als
Herrschaftssitz genutzten Teil der Liegenschaft auf einen
Abgabewert von Fr. 150,000.-. Diese Schätzung ist nicht
bestritten.
Den als Bauerngewerbe verpachteten Teil des Liegen-
schaftskomplexes hatte die Wehropferkommission unter
Annahme eines Ertragswertes von Fr. 74,277.- und eines
Verkehrswertes von Fr. 922,776.- mit Fr. 410,000.- be-
Bundesroohtliche Abgaben. N° 38.
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wertet, wogegen die Beschwerdegegnerin die Einschätzung
zum Ertragswerte verlangte und diesen mit Fr. 70,000.-
einsetzte.
Die Rekurskommission nahm als Ertragswert ebenfalls
Fr. 74,000.- an. Der Verkehrswert wurde auf Fr. 96,200.-
festgesetzt (Fr. 74,000.- + 30 %) und der Steuerwert auf
Fr. 85,100.- (Mittel aus Fr. 74,000.- und Fr. 96,000.'-).
Dabei ging die Kommission aus von der Annahme, der
Verkehrswert des Hofes werde beeinflusst durch das bäuer-
licheBodenrecht (BRB vom 19. Januar 1940 über die Mass-
nahmen gegen die Bodenspekulation). Der Hof bilde einen
für sich allein lebensfähigen Landwirtschaftsbetrieb und
das kanton,ale Landwirtschaftsdepartement bejahe auf
Anfrage hin die Anwendbarkeit des BRB. Das bedeute,
dass die EigentÜIDerin, gemäss Art. 8 Abs. 1 Zifi. 1 BRB,
bei einer Veräusserung des ganzen Hofes oder einzelner
Teile nur einen Preis erzielen könnte, der dem Ertragswert
unter Hinzurechnung eines Zuschlages von höchstens 30 %
entsprechen würde. Der Verkehrswert des Hofes dürfe
daher nicht höher als auf Fr. 96,000.- angesetzt werden.
Allerdings gestatte der BRB unter Umständen die Ver-
äusserung von Grundstücken ab landwirtschaftlichen
Heimwesen ohne Preisbeschränkung (Art .. 2, Abs. 3 und
Art. 7). Doch treffe die Bestimmung in Art. 2, Abs. 3, die
allenfalls in Frage kommen könnte (Verkauf zu Bau-
zwecken) nicht zu, da sie nach der Praxis der zuständigen
Behörden nicht angewandt werde, wenn, wie hier, Bebau-
ungsplan, Strassenanschlüsse und Kanalisationen fehlen.
Unter diesen Umständen könne dem Umstande keine
Bedeutung beigemessen werden, dass der Hof nach seiner
Lage, unmittelbar vor den Toren der Stadt, bei der starken
Nachfrage nach Bauland im Stadtgebiete gesuchtes Bau-
land darstellen würde (Entscheid vom 6. März 1946)~
O. -
Die Webropferverwaltung des Kantons Solothurn
erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt,
den Entscheid der Rekurskommission vom 6. März 1946
aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, die Schätzung des landwirtschaft-
lich genutzten Teils des Schützenmattgutes verletze die
Vorschriften des Wehropferbeschlusses über die Bewertung
von Grundstücken und sei offensichtlich unrichtig.· Die
Rekurskommission habe den Abgabewert des Gutes mit
Rücksicht auf die landwirtschaftliche Nut~ung nur nach
dem Ertragswert geschätzt und dabei ausser Acht gelassen,
dass das ganze Areal im Stadtgebiete liege und in bestimm-
ten Teilen ausgesprochenes Bauland sei. Der Abgabewert
sei nach Art. 8 WOB II und Art. 31, Aha. 1 WStB, nicht
nach Absatz 2, zu bewerten.
D. -
Die Beschwerdegegnerin und die kantonale Re-
kurskommission beantragen Abweisung der Beschwerde.
Die Rekutskommission führt· aus, die Behauptung in der
Beschwerde, im angefochtenen Entscheide sei das Gut
ausschliessJich nach dem Ertragswert bewertet worden,
sei unrichtig. Der Entscheid habe das Mittel zwischen dem
reinen Ertragswert und demjenigen Verkehrswert ermittelt,
welcher auf Grund des Bodenspekulationsbeschlusses für
landwirtschaftliche Güter erzielt werden könnte; damit
sei dem Umstande Rechnung getragen, dass der Verkehrs-
wert nicht· ausschliesslich durch die landwirtschaftliche
Nutzungsart bestimmt wird. Auf Grund dieser Rechtsauf-
fassung bedeute es auch keine Unterlassung, dass im Ent-
scheid die Baulandpreise in der Umgehung nicht in Be-
tracht gezogen wurden. Daran, dass der Bodenspekula-
tionsbeschluss auf die B~wertung landwirtschaftlich ge-
nutzten Grundeigentums für das Wehropfer einen Ein-
flusS habe, werde festgehalten. Nach· der Bescheinigung
des kantonalen Landwirtschaftsdepartements, auf die sich
der Entscheid stütze, könne von unmittelbar zu Bau-
zwecken geeignetem Lande nur dann gesprochen werden,
wenn die für die überbauung erforderlichen rechtlichen und
tatsächlichen· Vorbereitungsmassnahmen (Bebauungsplan,
Kanalisation, Strassenanlagen) getroffen oder wenigstens
in die Wege geleitet seien.
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 38,
Uli
Die Beschwerdegegnerin erklärt, sie habe sich im Ein-
sprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren auf den
Standpunkt gestellt, dass für die Einschätzung des Land-
wirtschaftsbetriebes der Ertragswert gemäss Art. 8 WOB II
in Verbindung mit Art. 31, Abs. 2 WStB massgebend sei.
Sie halte auch vor Bundesgericht an dieser Auffassung fest.
Es handle sich um einen· für sich allein lebensfähigen
landwirtschaftlichen Betrieb. Ein· solcher unterliege den
Beschränkungen des BRB über die Bodenspekulation.
Daher würde einem Verkaufe des Schützenmatthofes die
Genehmigung verweigert werden, falls· ein Kaufpreis ver-
einbart würde, der den landwirtschaftlichen Ertragswert
von Fr. 65,000.- um mehr als 30 % übersteigen würde.
Da das Gut im Ertrage und im Veräusserungspreis durch
die durch bundesgesetzliche Normen bestimmten Maximal-
grenzen beschränkt bleibe, dürfe sich die Steuerbelastung
nicht über diese Schranken hinwegsetzen und es dürfe vom
Pflichtigen nicht die Versteuerung eines Wertes verlangt
werden, den er am Stichtag (1. Januar 1945) weder als
Kapital, noch dem Ertrage nach hätte realisieren können.
Das Bundesgericht hat den angefochtenen Entscheid
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
kantonale. Rekurskommisaion zurückgewiesen
in ErwäffUng :
1.- Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden
ausschliesslich zum Ertragswert bewertet, wenn ihr Ver-
kehrswert im wesentlichen durch die landwirtschaftliche
Nutzungsart bestimmt wird (Art. 31, Aha. 2 WStB),
andernfalls gilt für sie, nach der allgemeinen Schätzungs-
regel für Grundstücke, die Bewertung unter billiger Be-
rücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswert.es
(Art. 31, Aba. 1 WStB). Damit eine Schätzung ausschliess-
lich zum Ertragswerte zulässig sei, genügt es demnach
nicht, dass ein Grundstück landwirtschaftlicher Nutzung
dient; vielmehr muss sich weiterhin die Annahme recht-
fertigen, dem Grundstück werde auch im Verkehr ein Wert
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
beigemessen, der sich im wesentlichen nach dieser Nutz-
ungsart bestimmt. Das trifft zu bei Grundstücken, die nach
Lage und Beschaffenheit dauernd zum landwirtschaftlichen
Boden gehören. Wo andere, günstigere Verwendungsarten
möglich sind und den Veräusserungswert erheblich beein-
flussen, soll bei der Einschätzung auch der (höhere) Ver-
äusserungswert mitberücksichtigt werden. Der tatsäch-
lichen Verwendung für die weniger erträgliche landwirt-
schaftliche Bewirtschaftung wird dadurch Rechnung ge-
tragen, dass der durch sie bestimmte Ertragswert ebenfalls
in Betracht gezogen wird,,während bei andern Vermögens-
gegenständen, vor allem bei beweglichem Vermögen, der
Verkehrswert allein den Steuerwert bestimmt (Art.. 30
WStB). Die Unterscheidung von rein landwirtschaftlichen
Grundstücken und solchen, bei denen eine Ausbeutung zu
andern Zwecken dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ent-
sprechen würde, ist keine Besonderheit der Kriegssteuer~
gesetzgebung. Sie wird z. B. auch im bäuerlichen Erbrecht
verwendet (vgl. BGE 50 II 330).
Als Nutzungsarten, die den Veräusserungswert erheblich
beeinflussen, kommt vor allem die Verwendung als Bau-
und als Industrieland in Betracht. Grundstücke, die nach
Lage und Beschaffenheit als. Bau- oder als Industrieland
anzusprechen sind, unterliegen, sofern ihr Verkehrswert
durch diese andere Nutzungsmöglichkeit wesentlich mit-
bestimmt wird, grundsätzlich, als picht rein 1andwirt-
schaftlicher Boden, der Bewertung unter Berücksichtigung
des Ertrags- und des Verkehrswertes.
2. -
Es besteht im Grunde kein Streit darüber, dass der
Schützenmatthof nach Lage und Beschaffenheit Bauland
in dem Sinne ist; da~s die Eigentümerin, wenn sie verkaufen
wollte, ohne weiteres Käufer finden würde, die bereit
wären, das Land zu Preisen zu übernehmen, die durch die
Möglichkeit einer Verwertung durch Überbauung bestimmt
sind. Die im Verfahren vor Bundesgericht vorgenommene
Besichtigung der Liegenschaft hat den schon zuvor auf
Grund der Akten gewonnenen Eindruck durchaus bestä-
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 38.
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tigt, dass der Schützenmatthof ausgesprochenes Stadt-
gebiet geworden ist, und zwar nicht allein schon wegen
seiner Lage in nächster Nähe der Altstadt, sondern vor
allem zufolge fortschreitender Überbauung seiner Umge-
bung, der Ausdehnung der Stadt rings um ihn herum und
weit über ihn hinaus, sowie wegen seiner Lage an der
neuen Rötistrasse in unmittelbarer Nähe der Rötibrücke,
mit der er in die Nähe des Hauptbahnhofes gerückt ist
und einen direkten Zligang dazu erhalten hat. Das Hofgut
ist offensichtlich lediglich deshalb noch nicht überbaut,
weil die Eigentümerin (verständlicherweise) vorzieht, die
hergebrachte Art der Bewirtschaftung fortzuführen. Ein
solches Grundstück ist nach Lage und Beschaffenheit eine
städtische Liegenschaft, was grundsätzlich bei der Fest-
setzung des Steuerwertes zu berücksichtigen ist. Eine Ver-
anlagung lediglich zum landwirtschaftlichen Ertragswert,
wie sie von der Beschwerdegegnerin beantragt wird, kann
hier nach den bestehenden Vorschriften über die Bewer-
tung von Grundstücken offensichtlich nicht in Frage
kommen.
.
Die Rekurskommission hat denn auch nach der Begrün-
dung ihres Entscheides nicht allein auf den (landwirt-
schaftlichen) Ertragswert abgestellt, sondern auch darauf
Rücksicht genommen, dass die Liegenschaft in Handel und
Wandel höher gewertet würde. Dagegen hat sie geglaubt,
bei Bestimmung des Betrages, der als Verkehrswert anzu-
rechnen ist, an die Beschränkungen gebunden zu sein, die
die Gesetzgebung über die Bodenspekulation dem Grund-
stückverkehr bei landwirtschaftlichen Liegenschaften auf-
erlegt. Sie nimmt an, im Hinblick auf diese Gesetzgebung
könne auch für den Verkehrswert nur ein Ansatz in Frage
kommen, der nach der Nutzung als Bauerngewerbebe-
messen wird, nämlich höchstens 130 % des landwirtschaft-
lichen Ertragswertes. Sie beruft sich auf Art. 8, Abs. I,
Ziff. 1 desBRB vom 19. Januar 1940 über die Bodenspeku-
lation, wonach dem Verkaufe landwirtschaftlicher Grund-
stücke die für die Eintragung im Grundbuch erforderliche
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Genehmigung (Art. 43 BRB) versagt werden soll, wenn ein
Kaufpreis vereinbarb ist, der den landwirtschaftlichen Er.:
tragswerl mit einem Zuschlag von höchstens 30 % über-
steigt. Da sie diesen Ansatz als den nach der bestehenden
Gesetzgebung höchstmöglichen Veräusserungswerl ansah,
mass sie dem Umstande keine Bedeutung bei, « dass der
Hof unmittelbar vor den Toren der Altstadt gelegen ist,
nach seiner Lage also gesuchtes Bauland darstellen würde,
und dass in der Stadt Solothurn starke Nachfrage nach
Bauland herrscht}) (8. 11/12 des Entscheides). Sie lehnte
also die Bewerlung als Bauland ab. Sie konnte sich dabei
auf eine Auskunft berufen, die der Verlreter der Beschwer-
debeklagten beim kantonalen Landwirlschaftsdepartement
eingezogen hatte. Darip. wurde erklärl, « dass dem Verkauf
des Schützenmatthofes, soweit dieser landwirtschaftlich
genutzt ist, die Genehmigung versagt werden müsste,
sofern ein Kaufpreis vereinbart würde, welcher den .seiner-
zeit auf Fr. 65,000.- errechneten Erlragswerl um mehr
als 30 % übersteigt... Die Genehmigung müsste auch
dann versagt werden, wenn von der oben erwähnten Lie-
genschaft grössere Parzellen einzeln verkauft werden
wollten. Nach Art. 9 des BRB soll die Genehmigung in der
Regel versagt werden, ... wenn bei Veräusserung von
Parzellen und Teilen ... die zurückbehaltenen Parzellen
und Teile die landwirtschaftliche Existenz des Betriebes
nicht mehr sichern würden. -
Auch }rlnsichtlich kleinerer
Teilstücke -wenn Art. 9 nicht zutreffen würde- müsste
die Genehmigung der Handänderung dann versagt werden.
wenn jene nicht unmittelbar zu Battzwecken erschlossen
wären. Dies ist dann der Fall, wenn Bebauungsplai1;
. Strassen anschluss, . Kanalisationen fehlen ...}). Es frägt
sich daher, wie es sich in dieser Beziehung verhält.
3. -
Es ist davon auszugehen, dass die Beschränkungen,
denen der BRB den Grundstückverkehr unterwirft, bei der
Besteuerung berücksichtigt werden müssen, soweit sie sich
auf die für die Einschätzung massgebenden· Werte aus-
wirken. Wenn eine Liegenschaft, fÜr die die Steuergesetz-
Bundesreohtliche Abgaben. NI> 38.
l!l9
gebung die Berücksichtigung des . Verkehrswertes vor-
schreibt. den für das landwirtschaftliche Bodenrecht gel-
tenden Preisbeschränkungen linterliegt und aus diesem
Grunde überhaupt nur unter Beobachtung dieser Schran.:.
ken veräussert werden kann, so muss sich auch der für die
Besteuerung massgebende Verkehrswertansatz grundsätz-
lich in diesen Schranken halten (vgl. auch KAUFMANN:
Bodenrecht S. 101). Dass das landwirtschaftliche Boden-
recht auf zeitlich beschränkten Vollmachtenbeschlüssen
beruht, ist kein Grund, es nicht zu berücksichtigen, Der
Schutz, den es gewährt, entspricht nach heutiger Erkennt-
nis Notwendigkeiten, die nicht zeitlich bedingt sind. Die
Schranken des landwirtschaftlichen Bodenrechts haben
daher, ungeachtet der Form der Erlasse, auf denen sie
zur Zeit beruhen, dauernden Charakter, was es ausschliesst,
sie bei der Besteuerung zu übergehen.
Für rein landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke
allerdings, d. h. solche, bei denen der Verkehrswerl im
wesentlichen durch die landwirtschaftliche Nutzungsart
bestimmt wird, bedeuten die Vorschriften des ·landwirl-
schaftlichen Bodenrechts keine Schranken der Besteuerung.
Als Steuerwerl gilt hier der Erbragswert. Ein Zuschlag,
wie ihn die Rekurskommission in Betracht gezogen hat,
kommt nicht in Frage. Auch wenn der landwirtschaftliche
Verkehrswert den landwirtschaftlichen Erlragswerl über-
steigt, wird ausschliesslich auf den Ertragswerl. abgestellt
(Art. 31, Abs. 2 WStB). Dass ein Verkauf zu einem etwas
höheren Preise zulässig wäre, ist nicht zu. berücksichtigen.
-'- Eine Schranke kann sich höchstens ergeben in Fällen,
wo bei landwirtschaftlichen Liegenschaften neben dem
Erlragswerl auch ein durch andere Nutzungsmöglichkeiten
bestimmter, höherer Verkehrswerl zu berücksichtigen ist.
Voraussetzung. ist dabei, dass es sich um eine Liegenschaft
handelt, auf die der BRB anwendbar ist und für die er in
Wirklichkeit eine Schranke enthält. Die Rekurskoinmission
hat auf Grund der Auskunft des kantonalen Landwirl-
schaftsdepartements angenommen, dass es sich hier so
220
Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
verhalte. Indessen erheben sich gegen diese Auffassung
Bedenken.
4. -
Der Augenschein hat ergeben, dass der Schützen-
matthof heute nach Lage und Beschafienheit städtisches
Bauland ist. Danach wird sich, falls der jetzige Eigentümer
das Land veräussern sollte, der Kaufpreis in der Haupt-
sache richten: Darauf, dass es sich nicht um erschlossenes
Bauterrain handelt, dass für das Grundstück noch kein
Bebauungsplan besteht, dass darauf noch keine Strassen
und Kanalisationen errichtet sind, kommt es nicht an.
Die Erschliessung als Bauterrain ist kein Erfordernis für
die Charakterisierung eines Gebietes als Bauland. Ob sie
stattfindet, hängt ab vom Willen des Eigentümers. Er
wird sie nicht vornehmen, wenn lind solange er die über-
bauung verhindern wiU, z. B. das Grundstück aus Lieb-
haberei, Eigensinn oder· Spekulation landwirtschaftlich
bewirtschaftet, während es infolge. seiner Lage als Bau-
und Industrieland ein Mehrfaches seines landwirtschaft-
lichen Ertrages abwerfen würde (BGE 50 II S. 331). Für
die Charakterisierung als Bauland muss es genügen, dass
die Liegenschaft im Verkehr als Bauland bewertet würde
und dass sich unter Berücksichtigung aller Verhältnisse
die Annahme rechtfertigt, der Eigentümer werde das
Land, wenn er verkaufen will, nur zu· Baulandpreisen
abgeben.
Unter dieser Voraussetzung wäre aber auch das land-
wirtschaftliche Bodenrecht hier wohl kaum ein Hindei'nis
für eine Veräusserung zu Baulandpreisen. Denn seine
Preisbeschränkungen sind auf städtisches Bauland nicht
anwendbar. Der BRB schliesst nicht nur die Preisbe-
schränkung für Verkäufe zu Bauzwecken aus (Art. 2;
Aha. 3), sondern er lässt Liegenschaften, die in Städten'
oder in Ortschaften mit städtischen Verhältnissen gelegen
sind, überhaupt von der Ordnung des landwirtschaftlichen
Bodenrechts ausnehmen (Art. 50, Abs. 1 BRB). Für städti-
sche Grundstücke soll die regionale Ordnung durch die
kantonale und. Gemeindegesetzgebung vorbehalten sein
Bundesreohtliche Abgaben,·N0 38.
221
(vgl. KAUFMANN : Bodenrecht § 5, S. 8 f., 107 f.). Dass
diese Regelung vorbehalten wird, bel'Uht auf dem Gedan-
ken, dass die materielle Ordnung des landwirtschaftlichen
Bodenrechts für städtischen Grund und Boden nicht passt
und dass es sachlich unrichtig wäre und zu unrichtigen Er-
gebnissen führen würde, ihn dieser Ordnung zu unter-
werfen.
Eine gewisse Unsicherheit könnte sich höchstens daraus
ergeben, dass die kantonale Gesetzgebung· von der ihr in
Art. 50, Aha. 1 BRB eingeräumten Befugnis, das Stadt-
gebiet zu bezeichnen, sehr spärlich Gebrauch gemacht hat
(KAUFMANN, a.a.O. S. 107 f.). Das hat zur Folge, dass land-
wirtschaftlich beworbene Grundstücke, auch wenn sie in
Städten liegen, dem landwirtschaftlichen Bodenrecht bis
zu ihrer Veräusserung formell unterstellt bleiben und dass
über die Anwendbarkeit seiner materiellen Bestimmungen
massgebend erst entschieden wird, wenn ein konkretes
Rechtsgeschäft über sie im Grundbuch eingetragen werden
soll (Art. 42 fi. BRB). Die Eintragung darf nicht vorge-
nommen werden, bevor das Geschäft von der zuständigen
Behörde genehmigt ist. Im Genehmigungsverfahren erweist
sich dann, ob die materiellen Vorschriften über den Rechts-
verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken· überhaupt
anzuwenden sind und welche Beschränkungen sich even-
tuell aus ihnen ergeben. Aus dem Umstande allein, dass
ein Grundstück formell dem Genehmigungsverfahren unter-
liegt,darf daher, wenn es sich um ein städtisches Grund-
stück handelt, weder geschlossen werden, dass es der land-
wirtschaftlichen Bodengesetzgebung materiell unterworfen
ist, noch dass sich aus ihr im Falle einer Veräusserung
Preisbeschränkungen ergeben. Zudem bestände für Ver-
käUfe, die zU Bauzwecken erfolgen, auch die Ausnahme
in Art. 2, Abs. 3 des BRB.
5. --- Die kantonale Rekurskommission hat angenom-
men, dass auf den Schützenmatthof die Preisbeschränkung
in Att. 8, Abs. I, Zifi. 1 des BRB anzuwenden seiund dass
die EigentÜIDerin bei Veräusserung des gesamten Hofes
Verwaltungs, und Disziplina.rrecht.
oder bei Veräusserung, einzelner Teile nur einen Preis lösen
könnte, welcher dem Ertragswert unter Hinzurechnung
eines Zuschlages von höchstens 30 % entspricht. Sie hat
si(,lh 'dabei auf die Auskunft des Landwirtschaftsdeparte-
ments vom 22. Januar 1946 berufen. Indessen hat die
Auskunft schon an sich nicht die Tragweite, die ihr die
Rekurskollllllission beigemessen hat. Denn sie schliesst
nicht jede Veräusserung zu Baulandpreisen schlechtweg
aus, sondern würde (unter Vorbehalt von Art. 9 BRB:
Lebensfähigkeit des verbleibenden Landwirtschaftsbetrie-
pes) Baulandpreise wenigstens für kleinere Stücke in
einem als Bauland erschlossenen Teil des Gutes zulassen.
Weiterhi,n ist aber, was in der Auskunft offenbar nicht
genügend erwogen worden ist, zu berücksichtigen, dass der
Schüt~enmatthof heute ausgesprochen städtisches Gebiet
ist, auch soweit ein Bebauungsplan ni()ht besteht, und dass
die Lage des Grundstückes und die Verhältnisse des Liegen-
schaftsmarktes in der .Stadt Solothurn notwendig zu einer
Verwertung als Bau- oder Industrieland führen müssten,
wenn nicht die derzeitige Eigentümerin die Bewirtschaftung
als Bauerngewerbe einer wirtschaftlich günstigeren Ver-
wertung vorziehen würde. Unter diesen Umständen ist
die Auffassung, dass der Verkehrswert des Schützenmatt-
hofes durch die Vorschriften des BRB beschränkt wird,
nicht haltbar. Sie verkennt, dass das Grundstück nach
Lage und Beschaffenheit den Charak.ter von Bauland in
städtischen Verhältnissen aufweist, auch wenn die Eigen-
tümerin das darauf eingerichtete Bauerngewerbe . aufrecht
erhält.
Die Einschätzung muss daher aufgehoben werden. Die
Rekurskommission wird den Wert der Liegenschaft neu
zu bestimmen haben, wobei der Verkehrswert unabhängig
von der in Art. 8, Ahs. 1 Zifi.l des BRB für landwirt-
schaftliche Grundstücke vorgesehenen Preisbegrenzung
zu bemessen ist.
,Bundesrechtliche ~bgaben. N° 39.
223
39. Arret du 28 luin 19" dans la cause H. c. ValaJs.
lmp8t pour Ja d6/ense nationale: La proprietaire de maisons qui
n'ont pas eM occdp6es pendant Ja periode de calcul doit-il an
a.jouter Ja va.leur loca.tive &. son revenu imposa.ble !
Wehrsteuer : Mietwert für persönliche Zwecke belegter Wohnungen
in eigenen Häusern aJs Besta.ndteil des steuerba.ren Einkom-
mens.
lmtposta per Ja ai/esa nazionale: Il propriet.a.rio di case,. che non
sono sta.te occupa.tedurante il periodo determinante peI calcolo
della. DIN. deve a.ggiungere illoro va.lore loca.tivo a.l BUO reddito
imponibiIe ?
Resume de8 faits. :
M~ est proprietaire d'une maison d'habitation a. Arles-
heim et d'une maison de vacailces a. Silvapl8.na. Pendant
les annees 1941 et 1942, qui forment la periode decalcul
correspondant ä. la deuxieme periode. de taxation de
l'impot pour la defense nationale, il n'a ni habite ni donne
a. bail ces maisons. TI estima que, par consequent, "leur
valeur locative ne' devait pas etre ajoutee a. son reventt
imposable pour la deuxieme periode de taxation. L'Admi-
nistration cantonale de l'impotpour la defense nationale
en decida autrement. Contre cette decision, M. forma
un recours de drbit administratif. La Tribunal fMeml. a
juge que la valeur locative des deux maisons devait etre
a,joutee au revenu imposable.
Extrait de8 motif8 :
1 et 2. -
..• . . . . . • . • . . . . . . . . • .
3. -
A l'art. 21 ch. 1 lit. b AIN, les textes allemand,
d'une part, fr~9ais et italien, d'autre part,' presentent
certaines difierences. Pour designer le genre d'usage qui
oblige le proprietaire ou l'usufruitier d'un logement a. en
compter ·la valeur locative comme revenu imposable, le
texte allemand emploie le verbe « innehaben », alors que
le. texte fran9ais dit «avoir droit)let le texte italien
« aver diritto »; En outre, selon le texte allemand; l'usage
ainsi designe constitue un cas particulier de 1'« usage