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50_II_329

BGE 50 II 329

Bundesgericht (BGE) · 1924-05-23 · Deutsch CH
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328

Erbrecht. N° 49.

l'exploitation du domaine et destine seulement a ~tre

loue, et qu'il existe une disproportion manifeste entre

l'importance de l'immeuble bäti et ceUe des terres culti-

vables. Ces deux circonstances reunies s'opposent en

effet a l'application de l'art. 620 CCS. Sans doute, un

domaine rural comporte en generalies bätiments neces-

saires pour l'habitation de l'agrieulteur et po ur loger les

reeoltes et le betail et le fait que ces bätiments compren-

nent aussi d'autres locaux sans affeetation agricole

serait a lui seul insuffisant pour exclure le earactere d'ex-

ploitation agricole. Mais eneore faut-il qu'il existe une

relation normale, en ce qui eoneerne leur rendement et

leur valeur, entre terres eultivables et bätiments, entre

ce qui fait l'objet m~me de l'exploitation et ce qui n'en

est que l'instrument, entre le principal et l'accessoire, le

caraetere accessoire des bätiments Hant si marque que

tres frequemment l'evaluation des domaines se fait en

appliquant a l'ensemble de la surface un prix d'unite

sans tenir compte separement des constructions. Or,

dans le cas particulier, on constate que les experts (rap-

port p. 11 et 12) attribuent aux bätiments (y compris, il

est vrai, les vergers qui en dependent etroitement) une

valeur de 18 000 fr. environ et au reste du domain~ une

valeur d,e 6500 fr. seulement-_que le loyer de l'apparte-

ment a destination non agricole s'eIeve a lui seul a 360 fr.

alors que tout le terrain eultivable n'Hait loue que 205 fr.-

et qu'enfin les experts (rapport p. 7) estiment a 440 fr.

le rendement de toutes les terres (vergers eompris) et

a pres du double, soit a 860 fr. eelui des bätiments, en

-precisant (rapport p. 4) que eeux-ei trouveraient preneur.

meme si les ehamps et les pres en etaient separes. En

presenee d'une teIle disproportion, il n'est pas douteux

que c'est la propriete bätie qui forme l'element essentiel

de l'heritage, qu'on ne peut done attribuer a l'ensemble

un caractere predominant d'exploitation agricole et

que par consequent l'application de rart. 620 CCS ne

saurait se justifier.

Erbrecht. N° 50.

329

Le Tribunal lediral prononce

1. Le recours par voie de jonction est rejete.

2. Le recours principal est declare fonde et le juge-

ment attaque est reforme dans le sens de l'admission

des conclusions de la demande.

50. tJrteU aer II. Zi'rila.bte!1ung vom 9.0ktol:ler 1924

i. S. Baas gegen Baas.

B ä u e r I ich e s Erb r e c h t: Art. 620 ZGB findet

keine Anwendung auf Grundstücke, die baureif sind, und

deren Verkehrswert infolgedessen den Ertragswert der-

massen übersteigt, dass sie vernünftiger Weise nicht mehr

landwirtschaftlich weiter betrieben werden dürfen.

A. -

Mit Urteil vom 23. Mai 1924 hat das Ober-

l1ericht des Kantons Solothurn das Bauerngut im Feld

o bei Schönenwerd, das sich im Nach)ass des am 17. No-

vember 1922 gestorbenen Vaters der Parteien vorfand,

samt den dazugehörenden Grundstücken (mit Aus-

nahme der Parzelle «Bünten » Nr. 197 des Grundbuches

Schönenwerd, die vom Gute abgetrennt, westlich gegen

Schönenwerd liegt und baureif ist), im Sinne von Art.

620 ZGB zum Ertragswert dem Kläger zugewiesen.

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei

ihm auch die Parzelle ((Bünten) zum Ertragswert zuzu-

weisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -- Soweit die Vorinstanz das noch im Streite

liegende Grundstück NI'. 197 des Grundbuches Schönen-

werd deshalb dem bäuerlichen Erbrecht nicht unter-

worfen hat, weil es sich um eine {{ für die Existenz-

möglichkeit des Übernehmers des bäuerlichen Ge-

werbes nicht in Betracht kommende kleine Parzelle von

330

Erbrecht. N° 50.

etwa 11 a handle », kann ihr nicht beigepflichtet werden.

Der gesetzgeberische Zweck des Art. 620 ZGB ist nicht

der, nur das Minimum an Land, das eine landwirtschaft-

liche Existenz ermöglicht, zu erhalten. Der Gesetzgeber

wollte vielmehr den bäuerlichen Grundbesitz vor wirt-

schaftlich und sozial schädlicher Zersplitterung bewahren.

Ob das Grundstück für den landwirtschaftlichen Be-

trieb des Klägers entbehrlich sei oder nicht, ist daher

an sich allein für dessen Unterstellung unter das bäuer-

Hc·he Erbrecht nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Entscheidend ist die Frage, ob es überhaupt ein «land-

wirtschaftliches Grundstück 11 im Sinne des Art. 620

ZGB ist oder nicht.

Bei der Lösung dieser Frage ist allerdings vom Zeit-

punkt der Teilung der Erbschaft auszugeben (Art. 617

ZGB). Doch genügt die Tatsache allein, dass ein Grund-

stück in diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich bebaut

wird, noch nicht, um es als landwirtschaftlich im Sinne

des Art. 620 ZGB erscheinen zu lassen. Der landwirt-

schaftliche Betrieb muss der Beschaffenheit und Lage

des Grundstückes d aue I' n d entsprechen. Liegt es

in einem Industde- oder Baugebiet und übersteigt in-

folgedessen sein Verkehrswert· den Ertragswert derrnas-

sen, da~s es vernünftiger Weise nicht mehr landwirt-

schaftlich weiterbetrieben werden darf, so kann darauf

das bäuerliche Erbrecht keine Anwendung finden. Dieses

beschlägt nur rein landwirtschaftliche Grundstücke, bei

denen eine spekulative Ausbeutung zu andern Zwecken

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in Betracht

kommt, oder dann nur unter ausserordentlichen Um-

ständen, denen das Gesetz dadurch Rechnung trägt,

dass es, wenn die Liegenschaft innert der nächsten zehn

Jahre über dem Ertragswert weiterverkauft wird, die Mit-

erben gemäss Art. 619 ZGB am Mehrerlös teilnehmen

lässt. Das Gesetz will die ausnahmsweise Erbfolge, die

das bäuerliche Erbrecht gegenüber der grundsätzlichen

Gleichberechtigung sämtlicher Miterben bedeutet, keines-

Erbrecht. N0 SO.

331

wegs auf ein Gmndstück angewendet 'wissen, das nur

aus Liebhaberei, EIgensinn oder Spekulation landwirt-

schaftlich . betrieben wird. während es infolge seiner

Lage' als Bau- oder Industrieland ein Mehrfaches seines

landwirtschaftlichen Ertrages abwerfen würde.

Die gleiche Überlegung gilt für· die einzelne Parzelle

ebensogutwie für den ganzen Hof. Allerdings bedeutet die

Abtrennung einer Parzelle, die nach den vorstehenden

Ausführungen nicht mehr als landwirtschaftliches Grund-

stück· im Sinne von Art. 620 ZGB gelten kann, für das

auf dem übrigen Teil des Hofes betriebene landwirt-

schaftliche Gewerbe eine Schwächung. Dieser Nachteil

kann jedoch vom Inhaber des Hofes, da er ihn durch

Pacht oder Ankauf anderer landwirtschaftlicher Grund-

stücke auszugleichen im Stande ist, leichter getragen

werden, als dass seinen Miterben zugemutet werden

dürfte, auf einen Anteil am offensichtlichen Spekula-

tionswertJ eines Bau- oder Industriegrundstückes zu

verzichten.

2. -

Die Vorinstanz hat nun in verbindlicher Weise

festgestellt, das im Streite liegende Grundstück sei

baureif. Es liegt vom übrigen Hofe abgetrennt, gegen

das Dorf Schönenwerd zu, misst ungefähr 11 a und bildet

einen Riemen von etwa 10 m Breite, der auf beiden

Seiten an Grundstücke der Trikotfabrik Nabholz gtenzt.

Diese Firma'; hat dafür 7000 Fr. angeboten und hält

das Angebot heut.e noch aufrecht, während der Ertrags-

wert laut Inventar nur 830 Fr. beträgt. Unter diesen

Umständen kann das Grundstück vernünftigerweise

für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr in Be-

tracht kommen. Hat es der Erblasser der Parteien

dennoch in seinem landwirtschaftlichen Betriebe bei-

behalten, solmuss angenommen werden, er habe auf

eine weitere Preissteigerung spekuliert. oder es sei aus

blosser Liebhaberei oder aus Eigensinn geschehen. Die

Vorinstanz hat es deshalb mit Recht nicht mehr als

landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 620

332

Erbrecht. N° 51.

ZGB anerkannt und ihm die Anwendung des bäuerlichen

Erbrechts versagt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 1924

bestätigt.

51. OrteU der II. Zivilabteilung vom SO. Oktober 19!34

i. S. Peter-Gautschi gegen liä'l1Sermann-Fischer.

Auslegung von Vermächtnissen, welche gesetzlichen (aber

nicht pflichtteilsgeschützten) Erben -

speziell einem zur

Zeit der Errichtung des Testaments bereits verstorbenen

nicht pflichtteilsgeschützten Halbbruder -

ausgesetzt

wurden, während eine nicht zu den gesetzlichen Erben ge-

hörende Person zum Haupterben eingesetzt wurde. Blosser

Irrtum in der Bezeichnung der bedachten Person, der

richtig gestellt werden könnte 'I ZGB Art. 469, 543 Abs. 2.

A. -

Der am 18. März 1920 an seinem Wohnort Basel

verstorbene Johann Albert Gautschi, Bürger von Rei-

nach (Aargau) und Basel, hinterliess folgende gesetzliche

Erben:

seine Schwester Pauline Fischer geb. Gautschi, die

Mutter der Beklagten und des nachgenannte:n. Theodor

Fischer;

seinen Halbbruder Heinrich Gautschi, welcher seiner-

zeit in Konkurs geraten war;

die Kinder seines im Jahre 1900 verstorbenen Halb-

bruders Emil Gautschi, die Kläger im vorliegenden

Prozess, und

die Kinder seines im Jahre 1913 verstorbenen Halb-

brudes Jakob Gautschi.

Am 2. August 1912 hatte Johann Albert Gautschi

eine letztwillige Verfügung errichtet mit folgenden haupt-

sächlichen Bestimmungen:

Erbrecht. N0 51.

333

« Als Haupterbin meines gesamten Vermögens setze

ich meine Nichte Hildegard Fischer ein, indem ich ihr

folgende Verpflichtungen auferlege:

1. An meine Stiefbrüder Jakob und Emil hat dieselbe

je 10,000 Fr. auszuzahlen.

2. An die Kinder meines Stiefbruders Heinrich zu-

sammen ebenfalls 10,000 Fr.

3. An meinen Neffen, ihren Bruder Theodor Fischer,

desgleichen·20,000 Fr.

4. An meine Schwester, ihre Mutter, 20,000 Fr. »

B. -

Mit der vorliegenden gegen Hildegard Fischer

verehelichte Häusermann gerichteten Klage verlangen

die Kinder des Emil Gautschi, « es sei festzustellen, dass

Johann Albert Gautschi ... den Klägern in seinem Testa-

ment vom 2. August 1912 ein .... erbsteuerfreies Legat

von 10,000 Fr. ausgesetzt hat, und es sei demgemäss die

Beklagte zur Zahlung von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 %

seit 18. September 1920, eventuell zur Zahlung von je

3333 Fr. 30 Cts. je nebst Zins zu 5,% seit 18. September

1920 an KlägerinMathilde Peter-Gautschi, an Kläger

Paul Gautschi-Gautschi und an Kläger Max Gautschi-

Erismann, zu verurteilen.

C. -

Durch Urteil vom 24. Juni 1924 hat das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab-

gewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 11.

Juli 1924 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt

mit dem Antrag aul Gutheissung der Klage.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da der Erblasser in seinem Testament zunächst

eine Person, welche nicht zu seinen gesetzlichen Erben

gehörte, nämlich die Tochter seiner noch lebenden

Schwester, die Beklagte im vorliegenden Prozess, zur

Erbin einsetzte, scheint es nahe zu liegen, die Verfü-

gungen zugunsten seiner Geschwister nicht als ihnen

ausgesetzte positive Vermächtnisse, sondern als (rein