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328 Erbrecht. N° 49. l'exploitation du domaine et destine seulement a ~tre loue, et qu'il existe une disproportion manifeste entre l'importance de l'immeuble bäti et ceUe des terres culti- vables. Ces deux circonstances reunies s'opposent en effet a l'application de l'art. 620 CCS. Sans doute, un domaine rural comporte en generalies bätiments neces- saires pour l'habitation de l'agrieulteur et po ur loger les reeoltes et le betail et le fait que ces bätiments compren- nent aussi d'autres locaux sans affeetation agricole serait a lui seul insuffisant pour exclure le earactere d'ex- ploitation agricole. Mais eneore faut-il qu'il existe une relation normale, en ce qui eoneerne leur rendement et leur valeur, entre terres eultivables et bätiments, entre ce qui fait l'objet m~me de l'exploitation et ce qui n'en est que l'instrument, entre le principal et l'accessoire, le caraetere accessoire des bätiments Hant si marque que tres frequemment l'evaluation des domaines se fait en appliquant a l'ensemble de la surface un prix d'unite sans tenir compte separement des constructions. Or, dans le cas particulier, on constate que les experts (rap- port p. 11 et 12) attribuent aux bätiments (y compris, il est vrai, les vergers qui en dependent etroitement) une valeur de 18 000 fr. environ et au reste du domain~ une valeur d,e 6500 fr. seulement-_que le loyer de l'apparte- ment a destination non agricole s'eIeve a lui seul a 360 fr. alors que tout le terrain eultivable n' Hait loue que 205 fr.- et qu'enfin les experts (rapport p. 7) estiment a 440 fr. le rendement de toutes les terres (vergers eompris) et a pres du double, soit a 860 fr. eelui des bätiments, en -precisant (rapport p. 4) que eeux-ei trouveraient preneur. meme si les ehamps et les pres en etaient separes. En presenee d'une teIle disproportion, il n'est pas douteux que c'est la propriete bätie qui forme l'element essentiel de l'heritage, qu'on ne peut done attribuer a l'ensemble un caractere predominant d'exploitation agricole et que par consequent l'application de rart. 620 CCS ne saurait se justifier. Erbrecht. N° 50. 329 Le Tribunal lediral prononce
1. Le recours par voie de jonction est rejete.
2. Le recours principal est declare fonde et le juge- ment attaque est reforme dans le sens de l'admission des conclusions de la demande.
50. tJrteU aer II. Zi'rila.bte!1ung vom 9.0ktol:ler 1924
i. S. Baas gegen Baas. B ä u e r I ich e s Erb r e c h t: Art. 620 ZGB findet keine Anwendung auf Grundstücke, die baureif sind, und deren Verkehrswert infolgedessen den Ertragswert der- massen übersteigt, dass sie vernünftiger Weise nicht mehr landwirtschaftlich weiter betrieben werden dürfen. A. - Mit Urteil vom 23. Mai 1924 hat das Ober- l1ericht des Kantons Solothurn das Bauerngut im Feld o bei Schönenwerd, das sich im Nach)ass des am 17. No- vember 1922 gestorbenen Vaters der Parteien vorfand, samt den dazugehörenden Grundstücken (mit Aus- nahme der Parzelle «Bünten » Nr. 197 des Grundbuches Schönenwerd, die vom Gute abgetrennt, westlich gegen Schönenwerd liegt und baureif ist), im Sinne von Art. 620 ZGB zum Ertragswert dem Kläger zugewiesen. B. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei ihm auch die Parzelle (( Bünten ) zum Ertragswert zuzu- weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -- Soweit die Vorinstanz das noch im Streite liegende Grundstück NI'. 197 des Grundbuches Schönen- werd deshalb dem bäuerlichen Erbrecht nicht unter- worfen hat, weil es sich um eine {{ für die Existenz- möglichkeit des Übernehmers des bäuerlichen Ge- werbes nicht in Betracht kommende kleine Parzelle von 330 Erbrecht. N° 50. etwa 11 a handle », kann ihr nicht beigepflichtet werden. Der gesetzgeberische Zweck des Art. 620 ZGB ist nicht der, nur das Minimum an Land, das eine landwirtschaft- liche Existenz ermöglicht, zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte vielmehr den bäuerlichen Grundbesitz vor wirt- schaftlich und sozial schädlicher Zersplitterung bewahren. Ob das Grundstück für den landwirtschaftlichen Be- trieb des Klägers entbehrlich sei oder nicht, ist daher an sich allein für dessen Unterstellung unter das bäuer- Hc·he Erbrecht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist die Frage, ob es überhaupt ein «land- wirtschaftliches Grundstück 11 im Sinne des Art. 620 ZGB ist oder nicht. Bei der Lösung dieser Frage ist allerdings vom Zeit- punkt der Teilung der Erbschaft auszugeben (Art. 617 ZGB). Doch genügt die Tatsache allein, dass ein Grund- stück in diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich bebaut wird, noch nicht, um es als landwirtschaftlich im Sinne des Art. 620 ZGB erscheinen zu lassen. Der landwirt- schaftliche Betrieb muss der Beschaffenheit und Lage des Grundstückes d aue I' n d entsprechen. Liegt es in einem Industde- oder Baugebiet und übersteigt in- folgedessen sein Verkehrswert· den Ertragswert derrnas- sen, da~s es vernünftiger Weise nicht mehr landwirt- schaftlich weiterbetrieben werden darf, so kann darauf das bäuerliche Erbrecht keine Anwendung finden. Dieses beschlägt nur rein landwirtschaftliche Grundstücke, bei denen eine spekulative Ausbeutung zu andern Zwecken nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in Betracht kommt, oder dann nur unter ausserordentlichen Um- ständen, denen das Gesetz dadurch Rechnung trägt, dass es, wenn die Liegenschaft innert der nächsten zehn Jahre über dem Ertragswert weiterverkauft wird, die Mit- erben gemäss Art. 619 ZGB am Mehrerlös teilnehmen lässt. Das Gesetz will die ausnahmsweise Erbfolge, die das bäuerliche Erbrecht gegenüber der grundsätzlichen Gleichberechtigung sämtlicher Miterben bedeutet, keines- Erbrecht. N0 SO. 331 wegs auf ein Gmndstück angewendet 'wissen, das nur aus Liebhaberei, EIgensinn oder Spekulation landwirt- schaftlich . betrieben wird. während es infolge seiner Lage' als Bau- oder Industrieland ein Mehrfaches seines landwirtschaftlichen Ertrages abwerfen würde. Die gleiche Überlegung gilt für· die einzelne Parzelle ebensogutwie für den ganzen Hof. Allerdings bedeutet die Abtrennung einer Parzelle, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr als landwirtschaftliches Grund- stück· im Sinne von Art. 620 ZGB gelten kann, für das auf dem übrigen Teil des Hofes betriebene landwirt- schaftliche Gewerbe eine Schwächung. Dieser Nachteil kann jedoch vom Inhaber des Hofes, da er ihn durch Pacht oder Ankauf anderer landwirtschaftlicher Grund- stücke auszugleichen im Stande ist, leichter getragen werden, als dass seinen Miterben zugemutet werden dürfte, auf einen Anteil am offensichtlichen Spekula- tionswertJ eines Bau- oder Industriegrundstückes zu verzichten.
2. - Die Vorinstanz hat nun in verbindlicher Weise festgestellt, das im Streite liegende Grundstück sei baureif. Es liegt vom übrigen Hofe abgetrennt, gegen das Dorf Schönenwerd zu, misst ungefähr 11 a und bildet einen Riemen von etwa 10 m Breite, der auf beiden Seiten an Grundstücke der Trikotfabrik Nabholz gtenzt. Diese Firma'; hat dafür 7000 Fr. angeboten und hält das Angebot heut.e noch aufrecht, während der Ertrags- wert laut Inventar nur 830 Fr. beträgt. Unter diesen Umständen kann das Grundstück vernünftigerweise für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr in Be- tracht kommen. Hat es der Erblasser der Parteien dennoch in seinem landwirtschaftlichen Betriebe bei- behalten, solmuss angenommen werden, er habe auf eine weitere Preissteigerung spekuliert. oder es sei aus blosser Liebhaberei oder aus Eigensinn geschehen. Die Vorinstanz hat es deshalb mit Recht nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 620 332 Erbrecht. N° 51. ZGB anerkannt und ihm die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts versagt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 1924 bestätigt.
51. OrteU der II. Zivilabteilung vom SO. Oktober 19!34
i. S. Peter-Gautschi gegen liä'l1Sermann-Fischer. Auslegung von Vermächtnissen, welche gesetzlichen (aber nicht pflichtteilsgeschützten) Erben - speziell einem zur Zeit der Errichtung des Testaments bereits verstorbenen nicht pflichtteilsgeschützten Halbbruder - ausgesetzt wurden, während eine nicht zu den gesetzlichen Erben ge- hörende Person zum Haupterben eingesetzt wurde. Blosser Irrtum in der Bezeichnung der bedachten Person, der richtig gestellt werden könnte 'I ZGB Art. 469, 543 Abs. 2. A. - Der am 18. März 1920 an seinem Wohnort Basel verstorbene Johann Albert Gautschi, Bürger von Rei- nach (Aargau) und Basel, hinterliess folgende gesetzliche Erben: seine Schwester Pauline Fischer geb. Gautschi, die Mutter der Beklagten und des nachgenannte:n. Theodor Fischer; seinen Halbbruder Heinrich Gautschi, welcher seiner- zeit in Konkurs geraten war; die Kinder seines im Jahre 1900 verstorbenen Halb- bruders Emil Gautschi, die Kläger im vorliegenden Prozess, und die Kinder seines im Jahre 1913 verstorbenen Halb- brudes Jakob Gautschi. Am 2. August 1912 hatte Johann Albert Gautschi eine letztwillige Verfügung errichtet mit folgenden haupt- sächlichen Bestimmungen: Erbrecht. N0 51. 333 « Als Haupterbin meines gesamten Vermögens setze ich meine Nichte Hildegard Fischer ein, indem ich ihr folgende Verpflichtungen auferlege:
1. An meine Stiefbrüder Jakob und Emil hat dieselbe je 10,000 Fr. auszuzahlen.
2. An die Kinder meines Stiefbruders Heinrich zu- sammen ebenfalls 10,000 Fr.
3. An meinen Neffen, ihren Bruder Theodor Fischer, desgleichen·20,000 Fr.
4. An meine Schwester, ihre Mutter, 20,000 Fr. » B. - Mit der vorliegenden gegen Hildegard Fischer verehelichte Häusermann gerichteten Klage verlangen die Kinder des Emil Gautschi, « es sei festzustellen, dass Johann Albert Gautschi ... den Klägern in seinem Testa- ment vom 2. August 1912 ein .... erbsteuerfreies Legat von 10,000 Fr. ausgesetzt hat, und es sei demgemäss die Beklagte zur Zahlung von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 18. September 1920, eventuell zur Zahlung von je 3333 Fr. 30 Cts. je nebst Zins zu 5,% seit 18. September 1920 an KlägerinMathilde Peter-Gautschi, an Kläger Paul Gautschi-Gautschi und an Kläger Max Gautschi- Erismann, zu verurteilen. C. - Durch Urteil vom 24. Juni 1924 hat das Appel- lationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab- gewiesen. D. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 11. Juli 1924 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag aul Gutheissung der Klage. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Da der Erblasser in seinem Testament zunächst eine Person, welche nicht zu seinen gesetzlichen Erben gehörte, nämlich die Tochter seiner noch lebenden Schwester, die Beklagte im vorliegenden Prozess, zur Erbin einsetzte, scheint es nahe zu liegen, die Verfü- gungen zugunsten seiner Geschwister nicht als ihnen ausgesetzte positive Vermächtnisse, sondern als (rein