Volltext (verifizierbarer Originaltext)
328
Erbrecht. N° 49.
l'exploitation du domaine et destine seulement a ~tre
loue, et qu'il existe une disproportion manifeste entre
l'importance de l'immeuble bäti et ceUe des terres culti-
vables. Ces deux circonstances reunies s'opposent en
effet a l'application de l'art. 620 CCS. Sans doute, un
domaine rural comporte en generalies bätiments neces-
saires pour l'habitation de l'agrieulteur et po ur loger les
reeoltes et le betail et le fait que ces bätiments compren-
nent aussi d'autres locaux sans affeetation agricole
serait a lui seul insuffisant pour exclure le earactere d'ex-
ploitation agricole. Mais eneore faut-il qu'il existe une
relation normale, en ce qui eoneerne leur rendement et
leur valeur, entre terres eultivables et bätiments, entre
ce qui fait l'objet m~me de l'exploitation et ce qui n'en
est que l'instrument, entre le principal et l'accessoire, le
caraetere accessoire des bätiments Hant si marque que
tres frequemment l'evaluation des domaines se fait en
appliquant a l'ensemble de la surface un prix d'unite
sans tenir compte separement des constructions. Or,
dans le cas particulier, on constate que les experts (rap-
port p. 11 et 12) attribuent aux bätiments (y compris, il
est vrai, les vergers qui en dependent etroitement) une
valeur de 18 000 fr. environ et au reste du domain~ une
valeur d,e 6500 fr. seulement-_que le loyer de l'apparte-
ment a destination non agricole s'eIeve a lui seul a 360 fr.
alors que tout le terrain eultivable n'Hait loue que 205 fr.-
et qu'enfin les experts (rapport p. 7) estiment a 440 fr.
le rendement de toutes les terres (vergers eompris) et
a pres du double, soit a 860 fr. eelui des bätiments, en
-precisant (rapport p. 4) que eeux-ei trouveraient preneur.
meme si les ehamps et les pres en etaient separes. En
presenee d'une teIle disproportion, il n'est pas douteux
que c'est la propriete bätie qui forme l'element essentiel
de l'heritage, qu'on ne peut done attribuer a l'ensemble
un caractere predominant d'exploitation agricole et
que par consequent l'application de rart. 620 CCS ne
saurait se justifier.
Erbrecht. N° 50.
329
Le Tribunal lediral prononce
1. Le recours par voie de jonction est rejete.
2. Le recours principal est declare fonde et le juge-
ment attaque est reforme dans le sens de l'admission
des conclusions de la demande.
50. tJrteU aer II. Zi'rila.bte!1ung vom 9.0ktol:ler 1924
i. S. Baas gegen Baas.
B ä u e r I ich e s Erb r e c h t: Art. 620 ZGB findet
keine Anwendung auf Grundstücke, die baureif sind, und
deren Verkehrswert infolgedessen den Ertragswert der-
massen übersteigt, dass sie vernünftiger Weise nicht mehr
landwirtschaftlich weiter betrieben werden dürfen.
A. -
Mit Urteil vom 23. Mai 1924 hat das Ober-
l1ericht des Kantons Solothurn das Bauerngut im Feld
o bei Schönenwerd, das sich im Nach)ass des am 17. No-
vember 1922 gestorbenen Vaters der Parteien vorfand,
samt den dazugehörenden Grundstücken (mit Aus-
nahme der Parzelle «Bünten » Nr. 197 des Grundbuches
Schönenwerd, die vom Gute abgetrennt, westlich gegen
Schönenwerd liegt und baureif ist), im Sinne von Art.
620 ZGB zum Ertragswert dem Kläger zugewiesen.
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei
ihm auch die Parzelle ((Bünten) zum Ertragswert zuzu-
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -- Soweit die Vorinstanz das noch im Streite
liegende Grundstück NI'. 197 des Grundbuches Schönen-
werd deshalb dem bäuerlichen Erbrecht nicht unter-
worfen hat, weil es sich um eine {{ für die Existenz-
möglichkeit des Übernehmers des bäuerlichen Ge-
werbes nicht in Betracht kommende kleine Parzelle von
330
Erbrecht. N° 50.
etwa 11 a handle », kann ihr nicht beigepflichtet werden.
Der gesetzgeberische Zweck des Art. 620 ZGB ist nicht
der, nur das Minimum an Land, das eine landwirtschaft-
liche Existenz ermöglicht, zu erhalten. Der Gesetzgeber
wollte vielmehr den bäuerlichen Grundbesitz vor wirt-
schaftlich und sozial schädlicher Zersplitterung bewahren.
Ob das Grundstück für den landwirtschaftlichen Be-
trieb des Klägers entbehrlich sei oder nicht, ist daher
an sich allein für dessen Unterstellung unter das bäuer-
Hc·he Erbrecht nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Entscheidend ist die Frage, ob es überhaupt ein «land-
wirtschaftliches Grundstück 11 im Sinne des Art. 620
ZGB ist oder nicht.
Bei der Lösung dieser Frage ist allerdings vom Zeit-
punkt der Teilung der Erbschaft auszugeben (Art. 617
ZGB). Doch genügt die Tatsache allein, dass ein Grund-
stück in diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich bebaut
wird, noch nicht, um es als landwirtschaftlich im Sinne
des Art. 620 ZGB erscheinen zu lassen. Der landwirt-
schaftliche Betrieb muss der Beschaffenheit und Lage
des Grundstückes d aue I' n d entsprechen. Liegt es
in einem Industde- oder Baugebiet und übersteigt in-
folgedessen sein Verkehrswert· den Ertragswert derrnas-
sen, da~s es vernünftiger Weise nicht mehr landwirt-
schaftlich weiterbetrieben werden darf, so kann darauf
das bäuerliche Erbrecht keine Anwendung finden. Dieses
beschlägt nur rein landwirtschaftliche Grundstücke, bei
denen eine spekulative Ausbeutung zu andern Zwecken
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in Betracht
kommt, oder dann nur unter ausserordentlichen Um-
ständen, denen das Gesetz dadurch Rechnung trägt,
dass es, wenn die Liegenschaft innert der nächsten zehn
Jahre über dem Ertragswert weiterverkauft wird, die Mit-
erben gemäss Art. 619 ZGB am Mehrerlös teilnehmen
lässt. Das Gesetz will die ausnahmsweise Erbfolge, die
das bäuerliche Erbrecht gegenüber der grundsätzlichen
Gleichberechtigung sämtlicher Miterben bedeutet, keines-
Erbrecht. N0 SO.
331
wegs auf ein Gmndstück angewendet 'wissen, das nur
aus Liebhaberei, EIgensinn oder Spekulation landwirt-
schaftlich . betrieben wird. während es infolge seiner
Lage' als Bau- oder Industrieland ein Mehrfaches seines
landwirtschaftlichen Ertrages abwerfen würde.
Die gleiche Überlegung gilt für· die einzelne Parzelle
ebensogutwie für den ganzen Hof. Allerdings bedeutet die
Abtrennung einer Parzelle, die nach den vorstehenden
Ausführungen nicht mehr als landwirtschaftliches Grund-
stück· im Sinne von Art. 620 ZGB gelten kann, für das
auf dem übrigen Teil des Hofes betriebene landwirt-
schaftliche Gewerbe eine Schwächung. Dieser Nachteil
kann jedoch vom Inhaber des Hofes, da er ihn durch
Pacht oder Ankauf anderer landwirtschaftlicher Grund-
stücke auszugleichen im Stande ist, leichter getragen
werden, als dass seinen Miterben zugemutet werden
dürfte, auf einen Anteil am offensichtlichen Spekula-
tionswertJ eines Bau- oder Industriegrundstückes zu
verzichten.
2. -
Die Vorinstanz hat nun in verbindlicher Weise
festgestellt, das im Streite liegende Grundstück sei
baureif. Es liegt vom übrigen Hofe abgetrennt, gegen
das Dorf Schönenwerd zu, misst ungefähr 11 a und bildet
einen Riemen von etwa 10 m Breite, der auf beiden
Seiten an Grundstücke der Trikotfabrik Nabholz gtenzt.
Diese Firma'; hat dafür 7000 Fr. angeboten und hält
das Angebot heut.e noch aufrecht, während der Ertrags-
wert laut Inventar nur 830 Fr. beträgt. Unter diesen
Umständen kann das Grundstück vernünftigerweise
für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr in Be-
tracht kommen. Hat es der Erblasser der Parteien
dennoch in seinem landwirtschaftlichen Betriebe bei-
behalten, solmuss angenommen werden, er habe auf
eine weitere Preissteigerung spekuliert. oder es sei aus
blosser Liebhaberei oder aus Eigensinn geschehen. Die
Vorinstanz hat es deshalb mit Recht nicht mehr als
landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 620
332
Erbrecht. N° 51.
ZGB anerkannt und ihm die Anwendung des bäuerlichen
Erbrechts versagt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Mai 1924
bestätigt.
51. OrteU der II. Zivilabteilung vom SO. Oktober 19!34
i. S. Peter-Gautschi gegen liä'l1Sermann-Fischer.
Auslegung von Vermächtnissen, welche gesetzlichen (aber
nicht pflichtteilsgeschützten) Erben -
speziell einem zur
Zeit der Errichtung des Testaments bereits verstorbenen
nicht pflichtteilsgeschützten Halbbruder -
ausgesetzt
wurden, während eine nicht zu den gesetzlichen Erben ge-
hörende Person zum Haupterben eingesetzt wurde. Blosser
Irrtum in der Bezeichnung der bedachten Person, der
richtig gestellt werden könnte 'I ZGB Art. 469, 543 Abs. 2.
A. -
Der am 18. März 1920 an seinem Wohnort Basel
verstorbene Johann Albert Gautschi, Bürger von Rei-
nach (Aargau) und Basel, hinterliess folgende gesetzliche
Erben:
seine Schwester Pauline Fischer geb. Gautschi, die
Mutter der Beklagten und des nachgenannte:n. Theodor
Fischer;
seinen Halbbruder Heinrich Gautschi, welcher seiner-
zeit in Konkurs geraten war;
die Kinder seines im Jahre 1900 verstorbenen Halb-
bruders Emil Gautschi, die Kläger im vorliegenden
Prozess, und
die Kinder seines im Jahre 1913 verstorbenen Halb-
brudes Jakob Gautschi.
Am 2. August 1912 hatte Johann Albert Gautschi
eine letztwillige Verfügung errichtet mit folgenden haupt-
sächlichen Bestimmungen:
Erbrecht. N0 51.
333
« Als Haupterbin meines gesamten Vermögens setze
ich meine Nichte Hildegard Fischer ein, indem ich ihr
folgende Verpflichtungen auferlege:
1. An meine Stiefbrüder Jakob und Emil hat dieselbe
je 10,000 Fr. auszuzahlen.
2. An die Kinder meines Stiefbruders Heinrich zu-
sammen ebenfalls 10,000 Fr.
3. An meinen Neffen, ihren Bruder Theodor Fischer,
desgleichen·20,000 Fr.
4. An meine Schwester, ihre Mutter, 20,000 Fr. »
B. -
Mit der vorliegenden gegen Hildegard Fischer
verehelichte Häusermann gerichteten Klage verlangen
die Kinder des Emil Gautschi, « es sei festzustellen, dass
Johann Albert Gautschi ... den Klägern in seinem Testa-
ment vom 2. August 1912 ein .... erbsteuerfreies Legat
von 10,000 Fr. ausgesetzt hat, und es sei demgemäss die
Beklagte zur Zahlung von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit 18. September 1920, eventuell zur Zahlung von je
3333 Fr. 30 Cts. je nebst Zins zu 5,% seit 18. September
1920 an KlägerinMathilde Peter-Gautschi, an Kläger
Paul Gautschi-Gautschi und an Kläger Max Gautschi-
Erismann, zu verurteilen.
C. -
Durch Urteil vom 24. Juni 1924 hat das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab-
gewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 11.
Juli 1924 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit dem Antrag aul Gutheissung der Klage.
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Da der Erblasser in seinem Testament zunächst
eine Person, welche nicht zu seinen gesetzlichen Erben
gehörte, nämlich die Tochter seiner noch lebenden
Schwester, die Beklagte im vorliegenden Prozess, zur
Erbin einsetzte, scheint es nahe zu liegen, die Verfü-
gungen zugunsten seiner Geschwister nicht als ihnen
ausgesetzte positive Vermächtnisse, sondern als (rein