opencaselaw.ch

72_I_223

BGE 72 I 223

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

~2l! Verwaltungs, und Disziplina.rreoht. oder bei Veräusse:rung, einzelner Teile nur einen Preis lösen könnte, welcher dem Ertragswert unter Hinzurechnung eiIles Zuschlages von höchstens 30 % entspricht. Sie hat siQh 'dabei auf die Auskunft des Landwirtachaftsdeparte- menta vom 22. Januar 1946 berufen. Indessen hat die Auskunft schon an sich nicht die Tragweite, die ihr die Rekurskommission beigemessen hat. Denn sie schliesst nicht jede Veräusserung zu Baulandpreisen schlechtweg aus, sondern würde (unter Vorbehalt von Art. 9 BRB: Lebensfähigkeit des verbleibenden Landwirtschaftsbetrie- Pes) Baulandpreise wenigstens für kleinere Stücke in einem als Bauland erschlossenen Teil des Gutes zulassen. Weiterhin ist aber, was in der Auskunft ofienbar nicht genügend erwogen worden ist, zu berücksichtigen, dass der Schüt~enmatthof heute ausgesprochen städtisches Gebiet ist, auch soweit ein Bebauungsplan nit;ht besteht, und dass die Lage des Grundstückes und die Verhältnisse des Liegen- schaftamarktes in der .Stadt Solothurn notwendig zu einer Verwertung als Bau- oder Industrieland führen müssten, wenn nicht die derzeitige Eigentümerin die Bewirtschaftung als Bauemgewerbe einer wirtschaftlich günstigeren Ver- wertung vorziehen würde. Unter diesen Umständen ist die Aufiassung, dass der Verkehrswert des Schützenmatt- hofes durch die Vorschriften des BRB beschränkt wird, nicht haltbar. Sie verkennt, dass das Grundstück nach Lage und Beschafienheit den Charakter von Bauland in städtischen Verhältnissen aufweist, auch wenn die Eigen- tümerin das darauf eingerichtete Bauemgewerbe. aufrecht erhält. Die Einschätzung muss daher aufgehoben werden. Die Rekurskommission wird den Wert der Liegenschaft neu zu bestimmen haben, wobei der Verkehrswert unabhängig von der in Art. 8, Ahs. 1 Zifi.l des BRB für landwirt- schaftliche Grundstücke vorgesehenen Preisbegrenzung zu bemessen ist. ,Bundesrechtliohe .äbg~. N° 39. S23

39. Arre, du 28 Juin 1948 dans la cause M. c. Valals. Imp8t POUT la d6fen8e nationak: La proprietaire de ma.isons qui n'ont pas eM oceUpees pendant Ja periode de caleul doit-il en ajouter la valeur loca.ti:ve 8.. son revenu imposable t WekT8t6'U6r: Mietwert für persönliche Zwecke belegter Wohnungen in eigenen Hä.usern als Bestandteil des steuerbaren Einkom. mens. 111/1fJ08ta 'PeT la d,ifesa naziona(e: Il proprietario di ease, ehe non sono state oceupate durante il periodo determinante pel caleolo della DIN, deve aggiungere illoro valore loca.tivo al BUO reddito imponibile ! Resume des laUs. : M. est proprietaire d'une maison d'habitation a ArIes- heim et d'uneinaison devacailces a Silvaplana. Pendant las annees 1941 et 1942, qui forment la periode de ealcul correspondant i\ la deuxieme periOde. de taxation de l'impöt pour la defense nationale, il n'a ni habite ni donne

a. bail ces maisons. TI astima que, par consequent, leur valeur locative ne' devait pas etre ajoutee a son revenu imposable pour la deuxieme periode de taxation. L'Admi- nistration cantonale de l'impötpour la defense nationale en decida autrement. Contre cette decision, M. forma un recours de droit administratif. La Tribunal federal. a juge que 180 valeur locative des deux maisons devait etre ajoutee au revenu imposable. Extrait des moti/s : 1 et 2. - . . . . . . .• . . . . . . . . . .•.

3. - A rart. 21 eh. llit. b AIN, las textes allemand, d'une part, ~98>is et italien, d'autre part,' presentent certaines difierences. Pour designer le genre d'usage qui oblige le proprietaire ou l'usufruitier d'un logement a en compter ·Ia valeur locative comme revenu imposable~ le texte aIlemand emploie le verbe «innehaben», alors que le . texte fran9ais dit «avoir droit »et le texte italien « aver diritto ». En outre, selon le teXte allemand, l'usage ainsi d6signe constitue un eas particulier de I'« usage Verwaltungs. und Disziplinarrecht. personnei» ( > angeordnete Steuer- befreiung erstreckt sich auch auf die Produkte « Nähr-mi » und «Mipro 1I (fettarmer, nicht ra~ionierter SchachtelkäBe). Imtpßt BUr le chiffre d'affair68: L'exoneration prevue a. I'art. 14 al. 1 !it. b AChA pour le «fromage (y oompris,Le serac et le sere)>> s'etend aussi aux produits « Nähr-mi» et «Mipro» (fromage en boites, pauvre en graisSes et non rationne ). Imtposta 8'I.IJla cifra d'affari : L'esenzione prevista daU'ark 14 cp. 1 lett. b DJCA per« formaggio (compreso 10 ziger e la giunca.ta) 11 si estende anche a.i prodotti « Nähr-mi» e « Mipw .. (formaggio in isoatole, poco grasso e non razionato). Bundesreohtliohe Abgaben. N° 40. 227 A. - Der Rekurrent stellt seit dem 1. Oktob~r 1943 ein Nährmittel her, das sich hauptsächlich aus eingedickter Buttermilch, Molkenzieger und notleidendem, nicht mehr marktfähigem Magerkäse zusammensetzt. Das Herstel- lungsverfahren ist dasselbe wie bei SohaChtelkäse; die Qualität ist jedoch geringer, weil als Rohstoffe Abfall- produkte mit bereits verminderter Haltbarkeit verwendet werden. Die Sektion für Miloh und Milchprodukte des eidg. Kriegsernährungsamtes begrüsste das Vorgehen des Rekur- renten, weil dadurch Nebenprodukte der durch den Krieg erforderten vermehrten Butterfabrikation, insbe- sondere notleidender Magerkäse, der sonst nur zur Tier .. fütterung verwendbar war, der menschlichen Ernährung dienstbar gemacht werden konnten. Das' Produkt des Rekurrenten wurde deshalb der Rationierung nicht unterstellt. Anderseits wurde ihm untersagt, es als Käse oder Schachtelkäse zu bezeichnen. Er brachte es als Käse- streokmittel «Mipro» in 2 kg-Packungen und als Brot- a.ufstrioh « Nähr-mi» in 125 g-Paokungen in den Handel. Der Inlandabsatz war gut, solange der Käse scharf ra.tio- niert war, ging aber stark zurück, als die Käseratioilen grösser wurden. In diesem Zeitpunkt wurde deshalb die Ausfuhr der Produkte des Rekurrenten zugelassen; um den Ruf des Schweizerkäses nicht zu gefährden, wurde ihre Bezeichnung als Käse oder Schachtelkäse ebenfalls untersagt, wid dementsprechend wurden sie nioht den Zollpositionen 98':99, sondern der Position 103 (Konserven und Gegenstände des feinem Tafelgenusses) unterstellt. Der Rekurrent wurde als Grossist im Sinne des Art. 9 WUStB eingetragen. Er machte geltend, sein Produkt sei gemäss Art. 14 Aba. llit.b WUStB steuerfrei, weil es aus Zieger, Buttermilch und Käse hergestellt sei. Gegen den ablehnenden Entscheid der eidg. Steuerverwaltung erhob er Einsprache. B. - Mit Entsoheid vom 27. April 1946 hat die Steuer- verwaltung die Einspraohe abgewiesen. Zur Begründung