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Verwaltungs, und Disziplina.rreoht.
oder bei Veräusse:rung, einzelner Teile nur einen Preis lösen
könnte, welcher dem Ertragswert unter Hinzurechnung
eiIles Zuschlages von höchstens 30 % entspricht. Sie hat
siQh 'dabei auf die Auskunft des Landwirtachaftsdeparte-
menta vom 22. Januar 1946 berufen. Indessen hat die
Auskunft schon an sich nicht die Tragweite, die ihr die
Rekurskommission beigemessen hat. Denn sie schliesst
nicht jede Veräusserung zu Baulandpreisen schlechtweg
aus, sondern würde (unter Vorbehalt von Art. 9 BRB:
Lebensfähigkeit des verbleibenden Landwirtschaftsbetrie-
Pes) Baulandpreise wenigstens für kleinere Stücke in
einem als Bauland erschlossenen Teil des Gutes zulassen.
Weiterhin ist aber, was in der Auskunft ofienbar nicht
genügend erwogen worden ist, zu berücksichtigen, dass der
Schüt~enmatthof heute ausgesprochen städtisches Gebiet
ist, auch soweit ein Bebauungsplan nit;ht besteht, und dass
die Lage des Grundstückes und die Verhältnisse des Liegen-
schaftamarktes in der .Stadt Solothurn notwendig zu einer
Verwertung als Bau- oder Industrieland führen müssten,
wenn nicht die derzeitige Eigentümerin die Bewirtschaftung
als Bauemgewerbe einer wirtschaftlich günstigeren Ver-
wertung vorziehen würde. Unter diesen Umständen ist
die Aufiassung, dass der Verkehrswert des Schützenmatt-
hofes durch die Vorschriften des BRB beschränkt wird,
nicht haltbar. Sie verkennt, dass das Grundstück nach
Lage und Beschafienheit den Charakter von Bauland in
städtischen Verhältnissen aufweist, auch wenn die Eigen-
tümerin das darauf eingerichtete Bauemgewerbe. aufrecht
erhält.
Die Einschätzung muss daher aufgehoben werden. Die
Rekurskommission wird den Wert der Liegenschaft neu
zu bestimmen haben, wobei der Verkehrswert unabhängig
von der in Art. 8, Ahs. 1 Zifi.l des BRB für landwirt-
schaftliche Grundstücke vorgesehenen Preisbegrenzung
zu bemessen ist.
,Bundesrechtliohe .äbg~. N° 39.
S23
39. Arre, du 28 Juin 1948 dans la cause M. c. Valals.
Imp8t POUT la d6fen8e nationak: La proprietaire de ma.isons qui
n'ont pas eM oceUpees pendant Ja periode de caleul doit-il en
ajouter la valeur loca.ti:ve 8.. son revenu imposable t
WekT8t6'U6r: Mietwert für persönliche Zwecke belegter Wohnungen
in eigenen Hä.usern als Bestandteil des steuerbaren Einkom.
mens.
111/1fJ08ta 'PeT la d,ifesa naziona(e: Il proprietario di ease, ehe non
sono state oceupate durante il periodo determinante pel caleolo
della DIN, deve aggiungere illoro valore loca.tivo al BUO reddito
imponibile !
Resume des laUs. :
M. est proprietaire d'une maison d'habitation a ArIes-
heim et d'uneinaison devacailces a Silvaplana. Pendant
las annees 1941 et 1942, qui forment la periode de ealcul
correspondant i\ la deuxieme periOde. de taxation de
l'impöt pour la defense nationale, il n'a ni habite ni donne
a. bail ces maisons. TI astima que, par consequent, leur
valeur locative ne' devait pas etre ajoutee a son revenu
imposable pour la deuxieme periode de taxation. L'Admi-
nistration cantonale de l'impötpour la defense nationale
en decida autrement. Contre cette decision, M. forma
un recours de droit administratif. La Tribunal federal. a
juge que 180 valeur locative des deux maisons devait etre
ajoutee au revenu imposable.
Extrait des moti/s :
1 et 2. -
. . . . . . .• . . . . . . . . . .•.
3. -
A rart. 21 eh. llit. b AIN, las textes allemand,
d'une part, ~98>is et italien, d'autre part,' presentent
certaines difierences. Pour designer le genre d'usage qui
oblige le proprietaire ou l'usufruitier d'un logement a en
compter ·Ia valeur locative comme revenu imposable~ le
texte aIlemand emploie le verbe «innehaben», alors que
le . texte fran9ais dit «avoir droit »et le texte italien
« aver diritto ». En outre, selon le teXte allemand, l'usage
ainsi d6signe constitue un eas particulier de I'« usage
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
personnei» (> angeordnete Steuer-
befreiung erstreckt sich auch auf die Produkte « Nähr-mi »
und «Mipro 1I (fettarmer, nicht ra~ionierter SchachtelkäBe).
Imtpßt BUr le chiffre d'affair68: L'exoneration prevue a. I'art. 14
al. 1 !it. b AChA pour le «fromage (y oompris,Le serac et le
sere)>> s'etend aussi aux produits « Nähr-mi» et «Mipro»
(fromage en boites, pauvre en graisSes et non rationne).
Imtposta 8'I.IJla cifra d'affari : L'esenzione prevista daU'ark 14 cp. 1
lett. b DJCA per« formaggio (compreso 10 ziger e la giunca.ta) 11
si estende anche a.i prodotti « Nähr-mi» e « Mipw .. (formaggio
in isoatole, poco grasso e non razionato).
Bundesreohtliohe Abgaben. N° 40.
227
A. -
Der Rekurrent stellt seit dem 1. Oktob~r 1943
ein Nährmittel her, das sich hauptsächlich aus eingedickter
Buttermilch, Molkenzieger und notleidendem, nicht mehr
marktfähigem Magerkäse zusammensetzt. Das Herstel-
lungsverfahren ist dasselbe wie bei SohaChtelkäse; die
Qualität ist jedoch geringer, weil als Rohstoffe Abfall-
produkte mit bereits verminderter Haltbarkeit verwendet
werden. Die Sektion für Miloh und Milchprodukte des eidg.
Kriegsernährungsamtes begrüsste das Vorgehen des Rekur-
renten, weil dadurch Nebenprodukte der durch den
Krieg erforderten vermehrten Butterfabrikation, insbe-
sondere notleidender Magerkäse, der sonst nur zur Tier ..
fütterung verwendbar war, der menschlichen Ernährung
dienstbar gemacht werden konnten. Das' Produkt des
Rekurrenten wurde deshalb der Rationierung nicht
unterstellt. Anderseits wurde ihm untersagt, es als Käse
oder Schachtelkäse zu bezeichnen. Er brachte es als Käse-
streokmittel «Mipro» in 2 kg-Packungen und als Brot-
a.ufstrioh « Nähr-mi» in 125 g-Paokungen in den Handel.
Der Inlandabsatz war gut, solange der Käse scharf ra.tio-
niert war, ging aber stark zurück, als die Käseratioilen
grösser wurden. In diesem Zeitpunkt wurde deshalb die
Ausfuhr der Produkte des Rekurrenten zugelassen;
um den Ruf des Schweizerkäses nicht zu gefährden,
wurde ihre Bezeichnung als Käse oder Schachtelkäse
ebenfalls untersagt, wid dementsprechend wurden sie
nioht den Zollpositionen 98':99, sondern der Position 103
(Konserven und Gegenstände des feinem Tafelgenusses)
unterstellt.
Der Rekurrent wurde als Grossist im Sinne des Art. 9
WUStB eingetragen. Er machte geltend, sein Produkt
sei gemäss Art. 14 Aba. llit.b WUStB steuerfrei, weil es
aus Zieger, Buttermilch und Käse hergestellt sei. Gegen
den ablehnenden Entscheid der eidg. Steuerverwaltung
erhob er Einsprache.
B. -
Mit Entsoheid vom 27. April 1946 hat die Steuer-
verwaltung die Einspraohe abgewiesen. Zur Begründung