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72_I_223

BGE 72 I 223

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-22 · Deutsch CH
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~2l!

Verwaltungs, und Disziplina.rreoht.

oder bei Veräusse:rung, einzelner Teile nur einen Preis lösen

könnte, welcher dem Ertragswert unter Hinzurechnung

eiIles Zuschlages von höchstens 30 % entspricht. Sie hat

siQh 'dabei auf die Auskunft des Landwirtachaftsdeparte-

menta vom 22. Januar 1946 berufen. Indessen hat die

Auskunft schon an sich nicht die Tragweite, die ihr die

Rekurskommission beigemessen hat. Denn sie schliesst

nicht jede Veräusserung zu Baulandpreisen schlechtweg

aus, sondern würde (unter Vorbehalt von Art. 9 BRB:

Lebensfähigkeit des verbleibenden Landwirtschaftsbetrie-

Pes) Baulandpreise wenigstens für kleinere Stücke in

einem als Bauland erschlossenen Teil des Gutes zulassen.

Weiterhin ist aber, was in der Auskunft ofienbar nicht

genügend erwogen worden ist, zu berücksichtigen, dass der

Schüt~enmatthof heute ausgesprochen städtisches Gebiet

ist, auch soweit ein Bebauungsplan nit;ht besteht, und dass

die Lage des Grundstückes und die Verhältnisse des Liegen-

schaftamarktes in der .Stadt Solothurn notwendig zu einer

Verwertung als Bau- oder Industrieland führen müssten,

wenn nicht die derzeitige Eigentümerin die Bewirtschaftung

als Bauemgewerbe einer wirtschaftlich günstigeren Ver-

wertung vorziehen würde. Unter diesen Umständen ist

die Aufiassung, dass der Verkehrswert des Schützenmatt-

hofes durch die Vorschriften des BRB beschränkt wird,

nicht haltbar. Sie verkennt, dass das Grundstück nach

Lage und Beschafienheit den Charakter von Bauland in

städtischen Verhältnissen aufweist, auch wenn die Eigen-

tümerin das darauf eingerichtete Bauemgewerbe. aufrecht

erhält.

Die Einschätzung muss daher aufgehoben werden. Die

Rekurskommission wird den Wert der Liegenschaft neu

zu bestimmen haben, wobei der Verkehrswert unabhängig

von der in Art. 8, Ahs. 1 Zifi.l des BRB für landwirt-

schaftliche Grundstücke vorgesehenen Preisbegrenzung

zu bemessen ist.

,Bundesrechtliohe .äbg~. N° 39.

S23

39. Arre, du 28 Juin 1948 dans la cause M. c. Valals.

Imp8t POUT la d6fen8e nationak: La proprietaire de ma.isons qui

n'ont pas eM oceUpees pendant Ja periode de caleul doit-il en

ajouter la valeur loca.ti:ve 8.. son revenu imposable t

WekT8t6'U6r: Mietwert für persönliche Zwecke belegter Wohnungen

in eigenen Hä.usern als Bestandteil des steuerbaren Einkom.

mens.

111/1fJ08ta 'PeT la d,ifesa naziona(e: Il proprietario di ease, ehe non

sono state oceupate durante il periodo determinante pel caleolo

della DIN, deve aggiungere illoro valore loca.tivo al BUO reddito

imponibile !

Resume des laUs. :

M. est proprietaire d'une maison d'habitation a ArIes-

heim et d'uneinaison devacailces a Silvaplana. Pendant

las annees 1941 et 1942, qui forment la periode de ealcul

correspondant i\ la deuxieme periOde. de taxation de

l'impöt pour la defense nationale, il n'a ni habite ni donne

a. bail ces maisons. TI astima que, par consequent, leur

valeur locative ne' devait pas etre ajoutee a son revenu

imposable pour la deuxieme periode de taxation. L'Admi-

nistration cantonale de l'impötpour la defense nationale

en decida autrement. Contre cette decision, M. forma

un recours de droit administratif. La Tribunal federal. a

juge que 180 valeur locative des deux maisons devait etre

ajoutee au revenu imposable.

Extrait des moti/s :

1 et 2. -

. . . . . . .• . . . . . . . . . .•.

3. -

A rart. 21 eh. llit. b AIN, las textes allemand,

d'une part, ~98>is et italien, d'autre part,' presentent

certaines difierences. Pour designer le genre d'usage qui

oblige le proprietaire ou l'usufruitier d'un logement a en

compter ·Ia valeur locative comme revenu imposable~ le

texte aIlemand emploie le verbe «innehaben», alors que

le . texte fran9ais dit «avoir droit »et le texte italien

« aver diritto ». En outre, selon le teXte allemand, l'usage

ainsi d6signe constitue un eas particulier de I'« usage

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

personnei» (> angeordnete Steuer-

befreiung erstreckt sich auch auf die Produkte « Nähr-mi »

und «Mipro 1I (fettarmer, nicht ra~ionierter SchachtelkäBe).

Imtpßt BUr le chiffre d'affair68: L'exoneration prevue a. I'art. 14

al. 1 !it. b AChA pour le «fromage (y oompris,Le serac et le

sere)>> s'etend aussi aux produits « Nähr-mi» et «Mipro»

(fromage en boites, pauvre en graisSes et non rationne).

Imtposta 8'I.IJla cifra d'affari : L'esenzione prevista daU'ark 14 cp. 1

lett. b DJCA per« formaggio (compreso 10 ziger e la giunca.ta) 11

si estende anche a.i prodotti « Nähr-mi» e « Mipw .. (formaggio

in isoatole, poco grasso e non razionato).

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 40.

227

A. -

Der Rekurrent stellt seit dem 1. Oktob~r 1943

ein Nährmittel her, das sich hauptsächlich aus eingedickter

Buttermilch, Molkenzieger und notleidendem, nicht mehr

marktfähigem Magerkäse zusammensetzt. Das Herstel-

lungsverfahren ist dasselbe wie bei SohaChtelkäse; die

Qualität ist jedoch geringer, weil als Rohstoffe Abfall-

produkte mit bereits verminderter Haltbarkeit verwendet

werden. Die Sektion für Miloh und Milchprodukte des eidg.

Kriegsernährungsamtes begrüsste das Vorgehen des Rekur-

renten, weil dadurch Nebenprodukte der durch den

Krieg erforderten vermehrten Butterfabrikation, insbe-

sondere notleidender Magerkäse, der sonst nur zur Tier ..

fütterung verwendbar war, der menschlichen Ernährung

dienstbar gemacht werden konnten. Das' Produkt des

Rekurrenten wurde deshalb der Rationierung nicht

unterstellt. Anderseits wurde ihm untersagt, es als Käse

oder Schachtelkäse zu bezeichnen. Er brachte es als Käse-

streokmittel «Mipro» in 2 kg-Packungen und als Brot-

a.ufstrioh « Nähr-mi» in 125 g-Paokungen in den Handel.

Der Inlandabsatz war gut, solange der Käse scharf ra.tio-

niert war, ging aber stark zurück, als die Käseratioilen

grösser wurden. In diesem Zeitpunkt wurde deshalb die

Ausfuhr der Produkte des Rekurrenten zugelassen;

um den Ruf des Schweizerkäses nicht zu gefährden,

wurde ihre Bezeichnung als Käse oder Schachtelkäse

ebenfalls untersagt, wid dementsprechend wurden sie

nioht den Zollpositionen 98':99, sondern der Position 103

(Konserven und Gegenstände des feinem Tafelgenusses)

unterstellt.

Der Rekurrent wurde als Grossist im Sinne des Art. 9

WUStB eingetragen. Er machte geltend, sein Produkt

sei gemäss Art. 14 Aba. llit.b WUStB steuerfrei, weil es

aus Zieger, Buttermilch und Käse hergestellt sei. Gegen

den ablehnenden Entscheid der eidg. Steuerverwaltung

erhob er Einsprache.

B. -

Mit Entsoheid vom 27. April 1946 hat die Steuer-

verwaltung die Einspraohe abgewiesen. Zur Begründung