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79_I_166

BGE 79 I 166

Bundesgericht (BGE) · 1953-05-08 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrooht.

30. Auszug aus dem Urteil vom 8. Mai 1953 i. S. Spiral Werk-

zeuge und Maschinen A.G. gegen eidg. Steuerverwaltung.

aoup~bga.be, Verrechnunyssteuer: Besteuerung von Umsatz-

bom~katIonen einer Aktiengesellschaft an Kunden welche

zugleICh Aktic:nä:.e sind. Die Abgabepflicht setzt nicht voraus,

dass .~lle A~tlOnare oder wenigstens die Mehrheit Leistungs-

empfanger smd.

D1'oit ~ ti'f/}'bre sur les coupons; itnpot anticipe: Imposition de

bor:Ifi?atlOns accordees sur le chiffre d'affaires realise par une

soc~ete ~nonyme avec des clients qui sont en meme temps

aC~lOnr:aIres. Il n'est pas necessaire, pour que les prestations

sOlen~ unposables, qu'elles soient servies a tous les actiomlaires

ou meme seulement a la majorite d'entre eux.

Tussa,di bollo sulle cedole; itnposta preventiva: Imposizione di

bomfiehe ~ccordate. in ragione della cma d'affari realizzata

da. ur:a ~oCl~~a ano~:ll:u:a c0I?- elienti ehe sono nello stesso tempo

aZ!Omstl.. L lmpomblhta dl queste bonifiehe non presuppone

ch esse sla~o concesse a tutti gli azionisti 0 anche soltanto aHa

10ro magglOranza.

A. -

Die Spiral Werkzeuge und Maschinen A.G.

(nachstehend Spiral) wurde im Jahre 1946 gegründet. Ihr

Zweck ist laut § 2 der Statuten « der Handel und die

Fabrikation in Werkzeugen und Maschinen jeder Art ».

1947 und 1948 wurde das Aktienkapital erhöht, wobei sich

Werkzeughändler beteiligten.

Mit diesen schloss die Spiral Verträge ab, die mit dem

Aktie~besitz verbunden waren. Nach Art. 1 der Verträge

verpflichtete sich « die Firma», d.h. der Aktionär, ihren

Bedarf an Erzeugnissen der Werkzeugindustrie, die von

« der Gesellschaft », d.h. der Spiral, geliefert werden

können, soweit als möglich bei dieser zu beziehen, nach

Art. 2, beim Verkauf der von der Spiral bezogenen Fabri-

kate die von dieser festgesetzten Preise und Lieferungs-

bedingungen einzuhalten. Für Nichteinhaltung der Min-

destpreise und Lieferungsbedingungen sind Konventional-

strafen vorgesehen. Falls die Bezüge der « Firma » in einem

Zeitraum von zwei nacheinanderfolgenden Jahren den

Betrag von Fr. 10,000.- nicht erreichen, ist der Verwal-

I

Bundesrechtliche Abgaben. N° 30.

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tungsrat berechtigt, von jener zu verlangen, dass sie ihre

Aktien der Gesellschaft « zum wirklichen Wert am Tage

der Übernahme» zur Verfügung stellt.

In den Jahren 1947-1950 gewährte die Spiral ihren

Werkzeughändler-Aktionären -

neben den Mengenrabat-

ten, die auch dritte Abnehmer erhielten -

Umsatzboni-

fikationen, sofern der Umsatz der Gesellschaft mit dem

einzelnen Aktionär ein gewisses Minimum überschritt. Die

Leistung wurde nach einem bestimmten Schlüssel entspre-

chend der Höhe des Umsatzes bemessen.

B. -

Die eidg. Steuerverwaltung betrachtet diese Um-

satzbonifikationen als verdeckte Gewinnausschüttungen

und verpflichtete die Spiral mit Einspracheentscheid vom

10. Oktober 1952, dafür Couponabgaben und Verrech-

nungssteuern zu bezahlen.

G. -

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die

Spiral Aufhebung dieses Entscheides und Befreiung ihrer

Umsatzbonifikationen von Couponabgabe und Verrech-

nungssteuer.

D. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 5 Abs. 2 CG und Art. 4 Abs. 1 lit. a

VStB unterliegen der Stempelabgabe auf Coupons und der

Verrechnungssteuer solche geldwerte Leistungen der Ak-

tiengesellschaft an die Aktionäre, die sich nicht als Rück-

zahlung ihrer Anteile am einbezahlten Aktienkapital dar-

stellen. Es fallen nicht nur Leistungen in Betracht, welche

gestützt auf einen Gesellschaftsbeschluss aus dem ausge-

wiesenen Reingewinn gewährt werden, sondern auch solche,

die dem Aktionär oder einer ihm nahestehenden Person

unter anderer Bezeichnung aus dem Geschäftsergebnis

ausgerichtet werden und unter gleichen Bedingungen einem

Dritten nicht zugebilligt würden (BGE 72 I 190).

Im vorliegenden Falle steht fest, dass die streitigen

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

Umsatzbonifikationen nur denjenigen Warenbezügern ge-

währt wurden, die zugleich Aktionäre der Spiral waren,

und zwar neben den üblichen Mengenrabatten, die auch

dritten Abnehmern eingeräumt wurden. Die Beschwerde-

führerin macht geltend, das habe seinen Grund einzig

darin, dass die Umsatzbonifikationen auf den Abnahme-

verträgen beruhten und keine Nicht-Aktionäre solche

Verträge mit der Spiral abgeschlossen hätten. Indessen ist

der behauptete Zusammenhang mit den Abnahmever-

trägen zweifelhaft, da die Umsatzbonifikationen in diesen

Verträgen, die doch eine sehr ausführliche Regelung ent-

halten, keine Erwähnung finden. Selbst wenn er bestehen

sollte, wäre jene Darstellung insofern irreführend, als die

Abnahmeverträge Nicht-Aktionären überhaupt nicht offen-

stehen, vielmehr mit dem Aktienbesitz untrennbar ver-

bunden sind. Das zeigt sich schon im Titel: « Vertrag

zwischen der Spiral ... und der Firma ... als Aktionär»

und wird bestätigt durch die Bestimmung der Art. 12 und

13 in fine, wonach bei Veräusserung aller Aktien der

« Firma» ... « dieser Vertrag auf den Zeitpunkt der Über-

nahme der Aktien durch den neuen Erwerber ohne wei-

teres aufgelöst » wird. Aus dem Protokoll der Generalver-

sammlung vom 2. Mai 1947 geht hervor, dass zwar auch

Abnahmeverträge mit ·Werkzeughändlern, die nicht Aktio-

näre sind, vorgesehen waren, dass diese aber einen anderen

Inhalt hatten; insbesondere wurde auf Befragen eines

Aktionärs dargetan, dass die Aktionäre höherer Rabatte

teilhaftig würden. In der Replik erwähnt die Beschwerde-

führerin zwar, dass jüngst ein Aktionär seine Aktien dem

Verwaltungsrat angeboten und den Wunsch geäussert

habe, den Abnahmevertrag weiter in Kraft zu belassen und

die Bonusberechtigung aufrecht zu erhalten; doch behaup-

tet sie nicht, dass diesem Wunsche entsprochen worden

sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so würde diese

nachträglich, im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens, ein-

getretene Änderung der Vertragsbestimmungen das Ver-

hältnis in den Jahren 1947-1950, um die es sich hier han-

Bundesrechtliche Abgaben. N° 30.

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delt, nicht berühren. Es steht fest, dass damals die Umsatz-

bonifikationen nur Aktionären zugebilligt wurden, dritten

Abnehmern aber nicht, auch wenn deren Bezüge das

gleiche Ausmass erreichten, also im übrigen gleiche Bedin-·

gungen vorlagen. Das spricht dafür, dass ihr Grund im

Beteiligungsverhältnis lag, obwohl ihre Höhe nicht nach

dem Aktienbesitz, sondern nach dem Umsatz mit der

Spiral bemessen wurde.

2. -

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Um-

satzbonifikationen seien nicht unentgeltlich, sondern stell-

ten die Gegenleistung dar für die Verpflichtungen, welche

die Empfänger in den Abnahmeverträgen auf sich genom-

men hätten; darin liege auch der Unterschied gegenüber

Dritten, die gleich viel Waren von der Spiral bezogen

hätten, ohne dazu verpflichtet zu sein. Den Umstand, dass

die Bonifikationen in den Abnahmeverträgen nicht erwähnt

sind, erklärt sie damit, dass man beim Abschluss der Ver-

träge zuerst Erfahrungen habe abwarten wollen. Hätte

jedoch ein solcher Zusammenhang bestanden, so wären

die Bonifikationen doch wohl in den -

sonst sehr einläss-

lichen -

Verträgen in Aussicht genommen und lediglich

ihre Höhe von der künftigen Entwicklung abhängig

gemacht worden. Auch dann würde es sich noch fragen,

ob darin nicht eine Gewinnausschüttung liege; das würde

vom Vorhandensein einer Gegenleistung abhängen. Die

eidg. Steuerverwaltung bestreitet, dass die von den

Aktionären in den Abnahmeverträgen eingegangenen Ver-

pflichtungen eine wirkliche Belastung darstellen.

Die Verpflichtung, den Bedarf an Erzeugnissen der

Werkzeugindustrie, die von der Spiral geliefert werden

können, bei dieser zu decken, ist sehr unbestimmt gehalten;

ursprünglich war zwar vorgesehen, dass die betreffenden

Aktionäre sich « in weitgehendstem Umfange» bei der

Spiral einzudecken hätten, doch wurde diese Formulierung

gleich zu Beginn ersetzt durch « soweit als möglich ».

Damit wurde die Erfüllung der Verpflichtung praktisch

ins Belieben der Aktionäre gestellt, zumal an die Nicht-

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

erfüllung keine ins Gewicht fallende Sanktion geknüpft ist.

Konventionalstrafen sind nur vorgesehen für die Nicht-

einhaltung der Mindestpreise und Lieferungsbedingungen,

nicht aber mit Bezug auf die Abnahmeverpflichtung. Dies-

bezüglich kommt einzig die Massnahme von Art. 12 in

Frage: Wenn die Bezüge einer « Firma » im Zeitraum -von

zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von Fr.

10,000.- nicht erreich{jn, so kann der Verwaltungsrat

verlangen, dass jene ihre Aktien der Gesellschaft zur Ver-

fügung stellt. Diese « Sanktion» ist also nur möglich bei

einem Warenbezug für weniger als Fr. 5000.- im Jahr

und fällt damit gegenüber den grösseren Abnehmern über-

haupt nicht in Betracht. Zudem droht mit ihr kein effek-

tiver Nachteil, da ausdrücklich vorgeschrieben ist, dass die

Aktien « zum wirklichen Wert am Tage der Übernahme»

zu übernehmen sind. Die Abnahmepflicht stellt mithin

weder für die Aktionäre eine tatsächliche Belastung noch

für die Spiral eine Absatzgarantie dar, wie sie behauptet.

In der Tat ist der Umsatz der Spiral mit ihren Aktionären

in den Jahren 1947-1950 stark zurückgegangen, wie sich

aus dem Sinken der ausgerichteten Bonifikationen bei

gleich gebliebenem Schlüssel ergibt.

Die Beschwerdeführerin nennt sodann die Verpflichtun-

gen, die den Aktionären in Art. 2 des Abnahmevertrags auf-

erlegt werden: Beim Verkauf der von der Spiral bezo-

genen Fabrikate, sei es an Konsumenten oder an Wieder-

verkäufer, die von der Gesellschaft für diese beiden Fälle

festgesetzten Preise und Lieferungsbedingungen einzuhal-

ten, im zweiten Fall zudem ihrerseits die Wiederverkäufer

auf die betreffenden lVIindestpreise und Lieferungsbedin-

gungen zu verpflichten. Diese Verpflichtungen haben mit

der Abnahmepflicht und dem Umsatz keine direkte Be-

ziehung, und es kann keine Rede davon sein, dass die

Umsatzbonifikationen eine Gegenleistung dafür seien.

Überdies hat sich die Spiral in Art. 3 Abs. 2 des Vertrages

verpflichtet, auch den Wiederverkäufern, die nicht Aktio-

näre sind -

und die keine Umsatzbonifikationen erhalten

i

Bundesrechtliche Abgaben. N°-30.

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-, « die gleichen Bedingungen betreffend Einhaltung von

Mindestpreisen und Lieferungsbedingungen aufzuerlegen)).

3. -

Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, wenn

die Umsatzbonifikationen eine Gewinnausschüttung wären,

so hätten die Aktionäre, die nicht Werkzeughändler sind

und somit nicht davon profitieren, sie nie bewilligt. Diese

stellten eine starke Minderheit dar und seien an den Gene-

ralversammlungen von 1949 und 1950 sogar in der Mehr-

heit gewesen, zumal der Gründer über die Aktien der ihm

nahestehenden Werkzeughändler-Firma X. habe verfügen

können. Zudem hätten nur zwei Drittel der Werkzeughänd-

ler-Aktionäre Umsatzbonifikationen erhalten; die andern

verstärkten noch die Gruppe der Nicht-Werkzeughändler.

Die Gegenüberstellung der Werkzeughändler und Nicht-

Werkzeughändler unter den Aktionären erscheint als

problematisch angesichts des Umstands, dass zur zweiten

Gruppe nach der eigenen Angabe der Beschwerdeführerin

nur zwei Aktionäre gehörten, welche eine besondere Stel-

lung hatten: der Verwaltungsratspräsident, dessen Aktien-

besitz gemäss § 2 lit. b der Statuten aus Pflichtaktien

bestand, und der Gründer, welcher dem bedeutendsten

Werkzeughändler-Aktionär nahesteht, nämlich der Firma

X., die über einen Viertel aller von 1947 bis 1950 ausbe-

zahlten Umsatzbonifikationen erhalten hat. Unter diesen

Umständen erklärt jene Beziehung eher die Zustimmung

des nicht direkt daran interessierten Gründers zu den

Umsatzbonifikationen, als dass sie einen Grund bildet, die

Aktien der Firma X. denjenigen der Nicht-Werkzeug-

händler zuzurechnen. In den Generalversammlungen war

von den Umsatzbonifikationen überhaupt nie die Rede,

geschweige denn dass sie ausdrücklich genehmigt wurden.

Die einzige Anspielung darauf ist im Protokoll der General-

versammlung vom 2. Mai 1947 zu finden, wo der Gründer

auf Anfrage eines Aktionärs darlegte, « dass die Aktionäre

höherer Rabatte teilhaftig werden I). In dieser Versamm-

lung, wo alle Aktionäre anwesend oder vertreten waren,

hatten die Werkzeughändler eine starke Mehrheit.

172

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Dass die Leistung nicht nach dem Aktienbesitz, sondern

nach dem Umsatz der Spiral mit den einzelnen Aktionären

bemessen und von einem Minimum desselben abhängig

gemacht wurde, dass sie also nicht sämtlichen Aktionären,

ja nicht einmal allen Werkzeughändlern unter ihnen zugute

kam, ist unerheblich. (Bei der Einführung der Umsatz-

bonifikationen war wohl noch kaum vorauszusehen, welche

Aktionäre mangels Erreichung des Minimalumsatzes nicht

davon profitieren würden.) Die Abgabepflicht setzt nicht

voraus, dass alle Aktionäre oder wenigstens die Mehrheit

derselben Leistungsempfanger seien (Urteil vom 31. März

1944, Erw. 1, wiedergegeben in ASA 13,74). Entscheidend

ist, wie bereits ausgeführt wurde, dass der Grund der

Leistungen in der Beteiligung liegt, dass sie Nicht-Aktio-

nären unter sonst gleichen Bedingungen nicht zugebilligt

werden.

Wenn die Praxis bei Genossenschaften die nach Massgabe

der Benützung der gemeinsamen Einrichtungen vorge-

nommenen Rückvergütungen an die Mitglieder als abgabe-

frei behandelt, so beruht das auf dem Charakter der Ge-

nossenschaft, für welche die persönliche Bindung entschei-

dend, die Kapitalbeteiligung unwesentlich ist. Diese Praxis

kann nicht auf Aktiengesellschaften ausgedehnt werden,

weil hier die Kapitalbeteiligung massgebend ist und das

persönliche Verhältnis durchaus zurücktritt. Hier ist die

Kapitalbeteiligung der Grund der Leistung, auch wenn

diese nach einem anderen Faktor, im vorliegenden Fall

nach dem erzielten Umsatz, bemessen wird.

4. -

Auf die Höhe der Umsatzbonifikationen kommt es

unter diesen Umständen nicht an. Der Hinweis der Be-

schwerdeführerin auf BGE 72 I 313 geht zudem fehl:

Dort wurde der Mengenrabatt von 5 %, welcher dem den

Aktionären nahestehenden Hauptabnehmer gewährt wor-

den war, als üblich und daher steuerfrei bezeichnet, eine

darüber hinausgehende Vergütung dagegen als ungewöhn-

lich besteuert. Hier aber tritt die Umsatzbonifikation, die

selbst bis zu 5 % gehen kann, zu den üblichen Mengen-

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Bundesrechtliche Abgaben. N0 31.

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rabatten, die a~ch dritten Abnehmern gewährt werden,

für die Aktionäre noch hinzu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde "Wird abgewiesen.

31. Extrait de rarret du 11 juin 1953 dans la cause Societe

anonyme pharmaeeutique Saphal contre Administration federale

des eontributions.

Impot BUr le chiffre d'atJaire8 : Imposition d'echantillons pharma-

ceutiques au titre de la consommation particuliere. Determi-

nation de la valeur imposable.

Warenum8atzsteuer: Gratismuster pharmazeutischer Produkte,

Steuerwert für die Berechnung der Steuer für Eigenverbrauch.

Impo8ta BUlla ci/ra d'atJari: Imposizione di campioni farmaceu-

tici a titolo di consumo personale. Determinazione deI valore

imponibile.

A. -

Saphal, SociE~te anonyme pharmaceutique, distri-

bue gratuitement des echantillons de ses produits aux

medecins. Pour ces echantillons, elle a paye, au titre de

la consommation particuliere, un impöt sur le chiffre

d'affaires, qu'elle a calcuIe seulement sur la valeur des

matieres prelnieres et des emballages (verres, tubes, eti-

quettes, cartonnages).

Estimant que, pour le calcul de la valeur imposable,

on devait tenir compte en outre des frais generaux et

d'une marge de benefice, l'Administration federale des

contributions (I 'Administration) notifia a Saphal, Ie 25

septembre 1952, un decompte compIementaire majorant

I'impöt deja paye pour les annees 1947 a 1950, ainsi que

pour 1951 et 1952. Elle calcula la majoration en se fondant

sur I'analyse du prix de revient de l'echantillon d'un

produit-type.

Saphal forma une reclamation contre cette imposition

compIementaire, mais l'Administration Ia debouta, le 26

decembre 1952.