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48_I_217

BGE 48 I 217

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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216

Staatsrecht.

tivitä della decisione impugnata e quindi esclude l'appli-

cazione delI'art. 80 LEF. Diversa e la naturadel rimedio

che la legge ticinese prevede contro la tassazione gover-

nativa in materia di tassa di successione. Trattandosi

di azione civile da proporsi nei modi ordinari previsti

dalla procedura civile, la vertenza vien deferita dall'or-

dine amministrativo a queHo giudiziario. Nella causa 10

Stato assume la parte di convenuto; la procedura e

quella, phI esatto e meno sommaria ma altresi pid com-

plicata e pid lunga, delle cause civile : la base stessa deI

procedimento e quindi mutata. 11 nesso tra il proce-

dimento amministrativo precedente ed il successivo

giudiziario e sciolto 0 almeno non e tale da potersi dire

che la procedura giudiziaria costituisca, rispetto aHa

procedura antecedente _ amministrativa, un semplice

rimedio ordinario di diritto. Deye invece essere consi-

derata come mezzo straordinario, una procedura per se

stante, allo scopo di rimettere in esame' davanti I'au-

torita giudiziaria una questione gia definitivamente

decisa in sede amministrativa.

Ora, a mente della dottrina edella giurisprudenza

(RU 47 I 191 e 192 cons.2; JAEGER, Oss. 2 all'art. 80 eIe

sentenze ivi citate) solo un rimedio ordinario di diritto

ha effetto sospensivo, cioe impedisce che una sentenza

acquisti forza di cosa giudicata e diventi esecutiva nel

senso delI'art. 80 LEF. Si e quindi a ragione che, trattan-

dosi nel caso in esame non' di un rimedio ordinario

ma di un mezw straordinario di diritto, il querelato

giudizio ha pronunciato il rigetto definitivo dell'oppo-

sizione sollevata dal ricorrente nell'esecuzione N° 58,249,

salvo, bene inteso, l'obbligo dello Stato a restituire

quanto percepira in via esecutiva nella misura che

I'azione spiegata da Odoni sara per ridurre la tassazion::,

governativa.

Il Tribunale federale pronuncia :

11 ricorso e respinto.

"

Organisation der Bundesrechtspßege. N· 29.

217

VIII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

29. Urteil vom 18. März 1922

i. S. von lIettUngen gegen Schwyz.

Anfechtung einer \Vasserrechtskonzession bezw.

der Zu-

stimmung der Verleihungsbehörde zu ihrer Uebertragung

auf einen anderen . Unternehmer durch einen einzelnen

Bürger wegen materieller Verfassungswidrigkeit des Kon-

zessionsinhalts bezw. der Ausdehnung gewisser dem ursprüng-

lichen Bewerber zugestandener Vergünstigungen auch auf

den neuen Inhaber. Nichteintreten, soweit sich die bei

Anlass des Uebertragungsbeschlusses erhobene Beschwerde

gegen den ursprünglichen Konzessionsinhalt richtet, wegen

Verspätung und im übrigen wegen fehlender Legitimation

ungeachtet einer aus den angefochtenen Vergünstigungen

eventuell folgenden Rückwirkung auf die allgemeinen

Steuerlasten.

A. -

Am 20. Januar 1918 erteilte die Bezirksgemeinde

March den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich die

Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Wäggi-

thaler Aa und des Trebsenbaches auf Grund der von

der Konzessionsbewerberin dem Bezirksrat eingereichten

Pläne und Berechnungen. §§ 5, 15, 19, 21 und 23 der

Konzession bestimmen :

({ § 5. Bei der Staumauer (des künstlichen Stausees im

Hinter-Wäggithal) darf der Wasserspiegel nicht höher

als auf die Quote 883 (schweizerisches Präzisionsnivelle-

ment) aufgestaut werden. Für eine weitere Aufstauung

ist eine besondere Bewilligung des Bezirksrates erforder-

lich. Diese darf nicht verweigert werden, wenn nicht

zwingende Gründe technischer Natur dagegen sprechen.))

{{ § 15. Falls die Konzessionsinhaber Gemeinwesen

sind, haben sie ausser der Wasserkraftsteuer (§ 14) einen

218

Staatsrecht. '

festen Steuerbetrag von jährlich 55,000 Fr. zu entrich-

ten, dessen Verteilung unter Kanton, Bezirk und Ge-

meinden den Schwyzer Behörden überlassen bleibt. Die

Elektrizitätswerke des Kantons und der Stadt Zürich

und die Nordostschweizerischen Kraftwerke werden als

Gemeinwesen anerkannt. Sind die Konzessionsinhaber

keine Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz seine

Steuergesetzgebung zur Anwendung bringen. II

« § 19. Die Konzession wird auf die D~uer von 80 Jah-

ren vom Tage der Inbetriebsetzung des Werkes an erteilt.

Die Konzessionserteiler anerkennen, dass sowohl die

heutigen Konzessionsbewerber als auch die Stadt Zürich

und die Nordostschweizerischen Kraftwerke Gemein-

wesen sind, die gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach Ablauf von

80 Jahren die Erneuerung der Konzession verlangen

können. »)

« § 21. Die Konzessionsinhaber sind berechtigt, die

Konzession oder deren Ausnützung auf einen andern

Unternehmer zu übertragen, sofern derselbe seiner Natur

nach in der Lage ist, die Verpflichtungen der Konzession

zu erfüllen. Eine ganz oder teilweise Uebertragung an die

Stadt Zürich, an die Nordostschweizerischen Kraftwerke

oder an beide zusammen, ist ohne weiteres zulässig. Die

in der Konzession enthaltenen Bedingungen sind für die

neuen Unternehmer unmittelbar wirksam.)

« § 23. Falls nicht auf GruD.d von Art. 58 Abs. 2 und 3

des Bundesgesetzes betreffend die Nutzbarmachung der

Wasserkräfte die gesetzliche Erneuerung der Konzession

verlangt und bewilligt wird, so geht nach Ablauf der

Konzessionsdauer von 80 Jahren die Wasserwerkanlage

je zur Hälfte ins Eigentum des Bezirks March und des

Kantons Schwyz über gegen Vergütung von 75% des

dannzumaligen Verkehrswertes. Die Konzessionserteiler

haben aber das Recht, an Stelle der obigen Vergütung

von den Konzessionsinhabern die' Erneuerung der Kon-

zession ohne Bezahlung neuer Konzessionsgebühren und

Organisation der Bundesrechtspnege. N° 29.

gegen' die gleichen jährlich wiederkehren~en,: Leistungen

wie in der alten Konzession auf 20 Jahre zu verlangen

mit der Bedingung, dass nach Ablauf der 20 Jahre der

unentgeltliche Heimfall erfolgen und eine weitere Er-

neuerung der Konzession auf Grund des Art. 58 des

Bundesgesetzes ausgeschlossen sein soll. Sollten die Kon-

zessionsinhaber die derart erneuerte Konzession nicht

annehmen, so fällt die WasserwerkHnlage sofort nach Ab-

lauf der 80 Jahre unentgeltlich an den Bezirk March und

den Kanton SChwyz ....)

Der Kantonsrat von Schwyz genehmigte am 31. Ja-

nuar 1918 die Konzessionserteilung.

In der Folge ging die Konzession von den Elektrizitäts-

werken des Kantons Zürich an die Nordostschweizeri-

schen Kraftwerke (N;,O. K.), eine von mehreren Kan-

tonen gebildete Aktiengesellschaft, über. Diese kamen

ihrerseits mit der Stadt Zürich überein, « zur Ausführung

des Wäggithaler Unternehmens eine besondere Gesell-

schaft auf Aktien zu gründen, bei der beide Parteien je

zur Hälfte beteiligt sind.» In dem an den Bezirksrat

der March gerichteten Gesuche um Genehmigung der

Uebertragung der Konzession an diese neue Gesellschaft

wurde bemerkt, es liege im Sinne des § 15 der Konzes-

sionsurkunde, dass auch sie als Gemeinwesen anerkannt

werde. Am 20. Oktober 1921 kam in einer Konferenz

zwischen Vertretern der N. O. K., der Stadt Zürich, der

Regierung von Schwyz und der Elektrizitätskommission

March eine Verständigung zustande, wonach der Bezirks-

rat der March 'sich mit beiden Ansinnen ~ Uebertragung

der Konzession und Anerkennung der neuen Gesell-

schaftals Gemeinwesen nach §§ 15, 19, 21 und 23 jener

-

unter den Bedingungen einverstanden erklärte, dass

die Aktien der Gesellschaft sich nur in den Händen der

N. O. K. und der Stadt Zürich befinden dürfen und dass

die N. O. K. und die Stadt Zürich die dem Bezirk March

in § 11 der Konzession gegebene Sicherheit für allfälligen

Schaden. der nachweisbar infolge des Baues oder Be-

220

Staatsrecht.

triebes der Wasserwerkanlage an der Gesundheit oder am

Eigentum Dritter oder am öffentlichen Eigentum ent-

steht, je zur Hälfte subsidiär mitübernehmen. Der Ver-

waltungsrat der N. O. K. und der Stadtrat von Zürich

genehmigten dieses Abkommen; sie beschlossen, die ver-

langte subsidiäre Haftung einzugehen und stellten in dem

Schreiben vom 2. November 1921, womit sie dem Bezirks-

rat der March hievon Kenntnis gaben, fest, dass nach dem

zwischen den N. O. K. und der Stadt Zürich über Bau

und Betrieb des Wäggithalerwerkes abgeschlossenen und

genehmigten Vertrage nur die beiden Kontrahenten Ak-

tionäre der zu gründenden Gesellschaft sein dürfen und

bleiben müssen: Vom Bezirksrat March war das Abkom-

men schon am 25. Oktober 1921 genehmigt worden. Und

am 17. November 1921 nahm auch der Kantonsrat von

Schwyz von der Konzessionsübertragung im zustimmen-

den Sinne Kenntnis, wobei die Uebernahme der Haftbar-

keit nach § 11 der Konzession durch die' N. O. K. und

die Stadt Zürich besonders erwähnt wurde.

B. -

Am 10. /14. Mai 1920 hatte der Bezirksrat March

noch mit der ursprünglichen Konzessionsinhaberin, den

Elektrizitätswerken des Kantons Zürich, eine als integ-

rierender Bestandteil der Kon~ession erklärte Verein-

barung abgeschlossen, wonach. den Konzessionären ge-

mäss § 5 der Konzession die Erhöhung der Stauhöhe auf

Quote 900 bewilligt und die vorgelegten abgeänderten

Pläne, die einen zweistufigen Ausbau des Werkes vor-

sahen und eine Erweiterung des Einzugsgebietes mit sich

brachten, genehmigt wurden. Die pauschal auf 70,000 Fr.

bezw.75,ooo bestimmte Wasserkraftsteuer wurde darin

auf 80,000 Fr. erhöht und weiter bestimmt, dass die Ver-

einbarung bei einer Abtretung der Konzession an die

N. O. K. oder an die Stadt Zürich oder an beide zusam-

men oder an eine andere Unternehmung ohne weiteres

auf den neuen Konzessionär übergehe.

C. -

Gegen den im kantonalen Amtsblatt vom 30. De-

zember 1921 bekanntgemachten Beschluss des schwy-

Organisation der Bundesrechtspnege. N- 29.

221

zerischen Kantonsrates vom 17. November 1921 hat Dr.

Konrad von Hettlingen in Schwyz als schwyzerischer

Kantonsbürger am 25. Februar 1922 beim Bundesgericht

staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren :

« Es sei der Kantonsratsbeschluss vom 17. November

1921, durch welchen der Kantonsrat der Uebertragung

der Konzession vom 17. Januar 1918 an die A.-G. Kraft-

werke Wäggithal vorbehaltlos zugestimmt hat, insoweit

durch denselben Art. 4 BV; § 4 und § 16 KV; § 4 d und

§ 5 des Steuergesetzes; § 3, § 5 C, § 8 d und Abs. 2 und

§ 10 des schwyzerischen 'Vasserrechtsgesetzes; § 2 der

kantonalen Verordnung vom 31. Januar 1918 und Art. 3

der Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses

vom 12. Februar 1918 verletzt worden sind, als verfas-

sungswidrig zu erklären und daher aufzuheben, unter

Kostenfolge für den Rekursbeklagten und Zusprechung

einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen an

den Rekurskläger gemäss Art. 212 OG. II

Die Begründung ist im wesentlichen folgende :

1. Durch § 15 Abs. 1 und § 23 der ursprünglichen

Konzession sei der ersten Konzessionärin, den Elektrizi-

tätswerken des Kantons Zürich, widerrechtlich ein

Steuerprivileg und das Recht zur Erneuerung der Kon-

zession bei deren Auslauf eingeräumt worden, indem man

dieselben als Gemeinwesen erklärte. Die neue Konzes-

sionärin, die Kraftwerke Wäggithal, sei eine privatrecht-

liehe Aktiengesellschaft, woran der Umstand nichts

ändere, dass die Aktien sich in den Händen der Stadt

Zürich und der N. O. K. befinden. Auch für die eidge-

nössische Kriegssteuer sei denn solchen gemischt-wirt-

schaftlichen Betrieben die Steuerfreiheit nicht zuerkannt

worden. Der Kantonsrat habe deshalb nicht das Recht

gehabt, die Gesellschaft einem Gemeinwesen gleichzu-

stellen und dadurch nicht nur schwyzerisches Steuerrecht,

sondern auch § 15 Abs. 2 der Konzession verletzt. Selbst

wenn die neue Konzessionärin als Gemeinwesen hätte

anerkannt werden dürfen, wäre übrigens das Steuer-

222

Staatsrecht.

privileg verfassungswidrig. Denn das schwyzerische Ver-

fassungsrecht lasse keine Privilegierung ausserkantonaler

öffentlicher Gemeinwesen zu, Art. 4 und 16 KV, und

§ 4 d und § 5 desSteuergesetzes. Dagegen könne auch

bei Uebertragung der Konzession, die eine Anwendung

dieses Erlasses bilde, noch aufgetreten werden. Zudem

müssten Privilegien strikte interpretiert werden und in

, § 15 Abs. 1 der Konzession seien nur Gemeinwesen und

die N. O. K. begünstigt. Die Einräumung des Privilegs

an die Kraftwerke Wäggithal verstosse auch gegen die

Rechtsgleichheit (Art. 4 BV und 4 KV), indem Kanton,

Bezirk und Gemeinden mit einer Steuersumme von

55,000 Fr. abgespiesen würden, während die Steuern

nach den gegenwärtigen gesetzlichen Ansätzen zirca.

400,000 Fr. betragen würden. Selbst der Bund hätte,

wenn er das Werk für die SBB baute, als Steuerausgleich

140,000 Fr. jährlich zahlen müssen. Auch das Erneue-

rungsrecht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die

Nutzbarmachung der Wasserkräfte könne nur von Ge-

meinwesen beansprucht werden. Dadurch dass es dem

Kraftwerke Wäggithal zugestanden wurde, sei die Ver-

fassung und das schwyzerische Wasserrrecht verletzt.

2. Die Vereinbarnng zwischen dem Bezirksrat March

und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich vom

10./14. Mai 1920 die der Kantonsrat implicite ebenfalls

genehmigt habe, enthalte ei!le wesentliche Erweiterung

und eine Aenderung der Konzession~ die nur durch die

konzedierenden Behörden, Bezirksgemeinde March und

Kantonsrat, hätte beschlossen werden können. Sie sei

ein verfassungsrechtliches Monstrum. Von einer pelega-·

tion der Befugnisse der Bezirksgemeinde an den Bezirks-

rat könne keine Rede sein. Auf das Materielle der Kon-

zessionsänderung sei der Kantonsrat bei der Beschluss:-

fassung vom 17. November 1921 gar nicht eingetreten.

« Der Rekurs » sei daher « sowohl wegen dieser Kompe-

tenzverweigerung, als auch wegen Anwendung der ver-

fassungswidrigen Vereinbarung vom 10. /14. Mai 1920

\

I

l I

Organisation der Bundesrechtspßege. N° 29.

223

begründet. » Bei der Konzessionsänderung hätte die in

§ 2 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar 1918 vor-

gesehene Konimission mitwirken müssen, und nach § 3

Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes habe der Kantonsrat

der Festsetzung der Zahl der anrechenbaren Bruttopferde-

kräfte zuzustimmen. Statt dessen habe der Bezirksrat,

ohne den Kantonsrat zu begrüssen, den Wasserzins in der

Vereinbarung von 75,000 Fr. auf 80,000 Fr. erhöht,

während er mindestens 120,000 Fr. hätte betragen

müssen, womit auch Art. 3 Abs. 1 der eidgenössischen

Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom

12. Februar 1918 verletzt sei. Ferner sei der Steuer-

paragraph der Konzession nicht abgeändert worden,

trotzdem der Wert der Werkanlagen infolge der Plan-

änderung um mindestens 5 Millionen steige. All dies

schliesse eine formelle und materielle Rechtsverweigerung

in sich, und das ganze ungesetzliche und verfassungs-

widrige Verfahren, sowie der Kantonsratsbeschluss vom

17. November 1921 seien aufzuheben.

Zu seiner Legitimation bringt der Rekurrent am

Schlusse der Rekursschrift an: Der jährliche Gellamt-

ausfall an Steuern und Wasserzinsen, der durch den an-

gefochtenen Beschluss entstehe, mache für den Kanton

allein (ohne Bezirk und Gemeinden) rund 100,000 Fr.

aus ohne die progressive Zunahme der Fonds des

We;kes die natürlich auch versteuert werden müssten,

zu ber~cksichtigen. Da das steuerbare Gesamtkapital im

Kanton gegenwärtig 105,5 Millionen und der Ertrag der

Kapitalsteuer bei einem Steuerfusse von 2 % %0 ru~d

260,000 Fr. betrage, so könnten, wenn das Werk dIe

ordentlichen Steuern und den gesetzlichen Wasserzins zu

bezahlen hätte, der Steuerfuss um mindestens 1 %0 l?-erab-

gesetzt oder doch bei Beibehaltung,dess,elben die wirt-

schaftliche und soziale LeistungsfähIgkeit des Kantons

ganz bedeutend gehoben werden, Daher habe

j~der

schwyzerische Staatsbürger nicht nur ~us ~gememen

öffentlichen, sondern auch aus eigenen fmanzlellen Inte-

224

staatsrecht.

ressen das Recht, auf dem Wege des staatsrechtlichen

Rekurses zu verlangen, dass das grösste Unternehmen

des Kantons Steuern und Wasserzins nach Gesetz und

Recht zu entrichten habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerde richtet sich nach dem Begehren

nur gegen den Kantonsratsbeschluss vorn 17. November

1921. Auf den in der Begründung gemachten Versuch

auch die Konzession vom 20. Januar 1918 selbst in ihren

Bestimmungen betreffend die Steuerpflicht des Konzes-

sionsinhabers, § -15, und betreffend das Erneuernngsrecht

bei Auslauf der Konzessionsdauer, § 23, als verfassungs-

widrig anzufechten, kann von vorneherein wegeri Ver-

spätung nicht eingetreten werden, aus den Gründen, die

in dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in

Sachen der Gemeinde Innerthal gegen Kanton Schwyz

und die N. O. K. vorn 5. Februar 1921, auf welchen zu

verweisen ist, niedergelegt sind. Der Rekurrent glaubt

dem Einwand der Verspätung zunächst damit begegnen

zu können, dass er jene Konzessionsbestimmungen als

nichtig bezeichnet. Allein vorn Standpunkte des Bundes-

rechts, der hier allein in Betracht kommt, ist eine Ver-

fassungswidrigkeit, wie sie hier behauptet wird -

Ver-

letzung von Normen der Verfassung über die Steuer-

pflicht und· Verletzung des,Grundsatzes der Gleichheit

vor dem Gesetz -

innert bestimmter Frist nach der ver-

bindlichen Mitteilung oder Veröffentlichung eines Er-

lasses geltend zu machen, und von absoluter Nichtigkeit

ist auf diesem Gebiete keine Rede. Auch handelt es

sich bei der Uebertragung der Konzession, wie ebenfalls

schon in dem erwäbnten Urteile ausgeführt, entgegen

der Behauptung des Rekurrenten, nicht um die Anwen-

dung eines allgemein verbindlichen Erlasses, anlässlich

deren die Frage der Verfassungsmässigkeit des letztern

wieder aufgeworfen werden könnte, sondern um eine, in

der Konzession schon vorgesehene llnd grundsätzlich zu-

Organisation der Bundesrechtsptlege. N° 29.

225

gelassene Änderung des Konzessionsverhältnisses in-

bezug auf die Person des Konzessionärs, die durch staats-

rechtlichen Rekurs nur angefochten werden kann, soweit

sie selber und die die Ändernng vorsehende Konzes-

sionsbestimmung verfassungswidrig sein sollten. Und

gleich verhält es sich mit der Anerkennung des neuen

Konzessionärs als· Gemeinwesen. In diesen beiden Punk-

ten ist die Beschwerde nicht verspätet; allein es kann

damit doch nur der Kantonsratsbeschluss vorn 17. No-

vember 1921 und nicht mehr die ursprüngliche Konzes-

sion angefochten werden. Für das Bundesgericht stellt

sich demnach die Frage so, ob jener Beschluss in den an-

gegebenen Richtungen· und ferner deshalb, weil er die

Vereihbarungvom 10./14. Mai 1920 stillschweigend ge-

nehmigte und auf die materiellen Einwendungen dagegen

nicht eintrat, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben

seL

2. -

Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur

Erhebung einer. staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern

und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen

zu, welche sie durch allgemein verbindliche oder sie per-

sönlich treffende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben.

Ein den einzelnen Bürgern gewährleistetes besonderes

individuelles Recht kommt hier nicht in Frage. Es wird

nur geltend gemacht, dass der verfassungsmässige Grund-

satz der Gleichheit vor dem Gesetz missachtet sei, was

auch gilt soweit § 16 der KV als verletzt bezeichnet wird.

Wegen einer solchen Verfassungsverletzung kann sich

aber nur derjenige beschweren, der durch einen behörd-

lichen Erlass oder eine behördliche Verfügung unmittel-

bar in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträch-

tigt wird. Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden

Falle: An der Uebertragung der Konzession auf das

Kraftwerk Wäggithal und an der Anerkennuhg des neuen

Konzessionärs als Gemeinwesen ist der Rekurrent nicht

in anderer und besonderer Weise interesSiert als jeder

Angehörige des Kantons Schwyz. Es sind Interessen der

226

StaatsreCht.

Gemeinschaft, die dabei in Frage stehen. Da schon. die

ursprüngliche

onzession die Möglichkeit· . der Ueber-

tragung vorsah, stand die Prüfung der VorauSsetzungen

und der Bedingungen dafür den . ausführenden Organen

der konzedierenden Gemeinschaft, des Bezirkes,also

dem Bezirksrat. und derjenigen staatlichen Behörde zu,

die die Genehmigung zu erteilen hatte, d. h. dem Kan-

tonsrat. Sie hatten bei der Ueb~rtragung die Gemein-

schaftsinteressen zu wahren, und gegen ihre Ent-

scheidung kommt ein Beschwerderecht dem einzelnen

Staatsangehörigen aus dem Gesichtspunkte nicht rich-

tiger. oder unge{lügender Wahrung jener Interessen nicht

zu. Ebenso verhält es sich mit der Anerkennung des

neuen Konzessionärs als Gemeinwesen. Schon die ur-

sprüngliche; Konzessioll gestand diesen Charakter den·

Elektrizitätswerken: des Kanto.ns Zürich, der Stadt Zü-

rich und den N. O. K. zu. Nachdem sie ferner eine be-

so~dere Rechtsstellung in Bezug auf Besteuerung und

Hemlfallssrecht allen Konzessionären zusicherte, die sich

als Gemeinwesen darstellten, war es wiederum Sache der

ausführenden Organe des Bezirks und des Staates, zu

prüfen und zu entscheiden, ob ein neuer Konzessionär

als solches anzuerkennen sei. Auch hiebei kamen wie-

derum lediglich allgemeine öffentliche Interessen des

Staates und des Bezirks in Betracht. Die persöDliche

S~ellung des Rekurrerten wird durch jene Anerkennung

mcht berührt, zum mindesten, was entscheidend ist,

gegenüber dem schon durch die ursprüngliche Konzession

geschaffenen Zustand nicht verändert und verschleiert.

Sondern der Rekurrent will auch. hier nur seine von

derjenigen der zuständigen Behörden abweichende' Auf-

fassung über die in Frage stehenden öffentlichen Inte-

ressen durchsetzen, wozu der staatsrechtliche Rekurs kein

~eeignetes Mitt.el ist. (vgl. dazu Erw. 1 des bundesgericht-

lichen EntscheIdes In Sachen der Gemeinde und Kirch-

gemeinde Innerthal gegen. den Kantonsrat von Schwyz

und Mitbeteiligte, vom 25. Februar 1922, wo aus den

Organisation der Bundesrechtspflege. No 29.

227

gleichen Erwägungen jenen Rekurrentinnenebenfalls die

Beschwerdelegitimation gegenüber dem streitigen Be-

schlusse abgesprochen worden ist).

3. -

Dasselbe gilt für die weitere Beschwerde darüber,

dass die Vereinbarung vom 10. /14. Mai 1920 vom Be-

zirksrat March und vom Kantonsrat als blosse Plan-

änderung innerhalb der Konzession statt als Konzessions-

änderung. behandelt worden . sei, A~ch hier fehlt dem

Rekurrenten das rechtliche Interesse dagegen aufzu-

treten. Sollte der Bezirksrat dadurch Rechte der Bezirks-

gemeinde verletzt haben, so ist dies von vorneherein

klar, da.der Rekurrent nicht berufen ist, die letztere zu

vertreten und nicht einmal behauptet, dasS er der Ge-

meinde angehöre. Auch hätte dieser Standpunkt zuerst

mitte1st kantonaler Rechtsmittel zur Geltung gebracht

werden müssen. Und bei der nach dem Standpunkt des

Rekurses in der Genehmigung der Konzessionsüber-

tragung durch den Kantonsrat mitenthaltenen Zustim-

mung auch zu dieser Vereinbarung hat man es wieder

mit einem Beschluss zu tun, der dem Kantonsrat als

Aufsichtsbehörde im Konzessionswesen zustand und

wobei er die öffentlichen Rechte und Interessen wahrzu-

nehmen hatte (vgl. § 8 des WRG). Es mag dadurch das

Konzessionsverhältnis in gewissem Umfange verändert

worden sein : in die Rechte und Interessen des einzelnen

Bürgers, speziell des Rekurrenten, wurde dadurch nicht

eingegriffen. Dieser beruft sich zWar darauf, dass die

Planänderung das sog. Steuerprivileg des Konzessionärs

dem Umfang nach vergrössere, indem das Werk nach

den neuen Plänen mehr Abgaben zu entrichten bätte als

nach den alten. Allein das vermöchte doch auf die Rechte

und Interessen der Einzelnen nur mittelbar einen Ein-

fluss auszuüben, in der Weise, dass vielleicht ohne jene

Begünstigung der allgemeine Steuersatz niedriger ge-

balten werden könnte. Die Prüfung der Frage, ob si~h

eine solche besondere Ordnung der Steuerpflicht aus

. Gründen des öffentlichen Wohles trotz der allfälligen·

228

Staatsrecht.

Rückwirkungen auf die allgemeine Steuerbelastung recht-

fertige, bildete aber mjt einen Teil der Aufgabe der für

die Ordnung des Verhältnisses zum Konzessionär be-

rufenen Instanzen, der ihnen dabei obliegenden Wahrung

der Interessen der Gemeinschaft. Wenn dabei aus staats-

politischen und volkswirtschaftlicllen Erwägungen, wohl

nicht zum mindesten wegen der Vorteile, die die Errich-

tung des Werkes für den Kanton Schwyz und insbeson-

dere für den Bezirk March (vgl. § 13 der Konzession) mit

sich bringt, dem Unternehmen gewisse Begünstigungen

hinsichtlich der zu entrichtenden Abgaben und des

Heimfallsrechts zugestanden wurden, so vermag die ab-

weichende Auffassung eines einzelnen Bürgers darüber

ihn noch nicht zu berechtigen, die betreffenden Be-

schlüsse, die ihn nicht anders berühren als alle Volks-

genossen, staatsrechtlich anzufechten, auch wenn damit

ein gewisser Einfluss auf die· allgemeinen öffentlichen

Lasten verbunden sein sollte. Auch hier ist das Interesse

des Einzelnen derart vom Gemeininteresse abhängig, dass

es vor ihm zurücktreten und der Einzelne die durch die

Behörde vom Standpunkte des Gemeininteresses ge-

troffene Lösung hinnehmen muss. Auf keinen Fall kann

die durch die Planänderung bewirkte Veränderung der

Lage der Einzelnen inbezug auf die künftige steuerliche

Belastung ei~ hinreichendes Interesse zur Anfechtung

der Genehmigung-jener begründen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Organisation der Bundesrechtspßege. N° 30.

229

30. Urteil vom 5. Mai 1922

i. S. von Senger gegen Zürich Obergericht.

Unzuständigkeitsentscheid des kantonale.n Richters in ein~m

ZiviJstreite, weil die kantonale Genchtsstandsvorschnft.

nach der er an sich örtlich kompetent wäre, bundesrechts-

widrig sei. Die Rüge, dass diese Annahme nicht zutreffe

und . zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht

angewendet worden sei, ist durch zi vi lrechtliche Besch,;erde

nach Art. 87 Ziff. 1 OG und nicht durch staatsrechtlichen

Rekurs geltend zu machen.

;L ~ Der Rekurrent von Senger ist am 21. März 1919

durch das Bezirksgericht Zürich von der . Reku~be­

klagten Nanny geb. Agthe geschieden . worde~. U~er

die Nebenfolgen der Scheidung hatten die ParteIen eme

Vereinbarung geschlossen, die das Gericht geneh~~e.

In der Folge siedelte die Rekursbeklagte von ZUflch

nach Reutin bei Lindau (Deutschland) über.

Am 17. Febru.ar 1921 reichte der Rekurrent beim

Bezirksgericht Zürich als ehemaligem ScheidungsIichter

gestützt auf Art. 157 ZGB ein B.egehren un: Aufhebu.ng

bezw. Abänderung einzelner BestImmungen Jener Verem-

barung ein. Das Bezirksgericht erklärte .si~h je.doch

unter Berufung auf das Urteil der H. ZIvIlabteIlung

des Bundesgerichts in Sachen Huguenin gegen Pressnell

(AS 46 H S. 333) für unzuständig und ein dag~gen

ergriffener Rekurs wurde vom zürcherischen ObergerIcht

am 15. Juni 1921 abgewiesen.

B. -

Gegen den Entscheid des Obergerichts hat von

Senger beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde

erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung und Rück-

weisung der Akten an die zürcherischen Gerichte zur

materiellen Behandlung des Prozesses. Er ficht die im

erwähnten Urteile der II. Zivilabteilung vertretene

Rechtßauffassung als unrichtig an und macht geltend:

daraus, dass es sich bei Begehren nach Art. 157. ZGB um

einen neuen ~echtsstreit und nichtbloss um eme Phase