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48_I_217

BGE 48 I 217

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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216 Staatsrecht. tivitä della decisione impugnata e quindi esclude l'appli- cazione delI'art. 80 LEF. Diversa e la naturadel rimedio che la legge ticinese prevede contro la tassazione gover- nativa in materia di tassa di successione. Trattandosi di azione civile da proporsi nei modi ordinari previsti dalla procedura civile, la vertenza vien deferita dall'or- dine amministrativo a queHo giudiziario. Nella causa 10 Stato assume la parte di convenuto; la procedura e quella, phI esatto e meno sommaria ma altresi pid com- plicata e pid lunga, delle cause civile : la base stessa deI procedimento e quindi mutata. 11 nesso tra il proce- dimento amministrativo precedente ed il successivo giudiziario e sciolto 0 almeno non e tale da potersi dire che la procedura giudiziaria costituisca, rispetto aHa procedura antecedente _ amministrativa, un semplice rimedio ordinario di diritto. Deye invece essere consi- derata come mezzo straordinario, una procedura per se stante, allo scopo di rimettere in esame' davanti I'au- torita giudiziaria una questione gia definitivamente decisa in sede amministrativa. Ora, a mente della dottrina edella giurisprudenza (RU 47 I 191 e 192 cons.2; JAEGER, Oss. 2 all'art. 80 eIe sentenze ivi citate) solo un rimedio ordinario di diritto ha effetto sospensivo, cioe impedisce che una sentenza acquisti forza di cosa giudicata e diventi esecutiva nel senso delI'art. 80 LEF. Si e quindi a ragione che, trattan- dosi nel caso in esame non' di un rimedio ordinario ma di un mezw straordinario di diritto, il querelato giudizio ha pronunciato il rigetto definitivo dell'oppo- sizione sollevata dal ricorrente nell'esecuzione N° 58,249, salvo, bene inteso, l'obbligo dello Stato a restituire quanto percepira in via esecutiva nella misura che I'azione spiegata da Odoni sara per ridurre la tassazion::, governativa. Il Tribunale federale pronuncia : 11 ricorso e respinto. " Organisation der Bundesrechtspßege. N· 29. 217 VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

29. Urteil vom 18. März 1922

i. S. von lIettUngen gegen Schwyz. Anfechtung einer \Vasserrechtskonzession bezw. der Zu- stimmung der Verleihungsbehörde zu ihrer Uebertragung auf einen anderen . Unternehmer durch einen einzelnen Bürger wegen materieller Verfassungswidrigkeit des Kon- zessionsinhalts bezw. der Ausdehnung gewisser dem ursprüng- lichen Bewerber zugestandener Vergünstigungen auch auf den neuen Inhaber. Nichteintreten, soweit sich die bei Anlass des Uebertragungsbeschlusses erhobene Beschwerde gegen den ursprünglichen Konzessionsinhalt richtet, wegen Verspätung und im übrigen wegen fehlender Legitimation ungeachtet einer aus den angefochtenen Vergünstigungen eventuell folgenden Rückwirkung auf die allgemeinen Steuerlasten. A. - Am 20. Januar 1918 erteilte die Bezirksgemeinde March den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich die Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Wäggi- thaler Aa und des Trebsenbaches auf Grund der von der Konzessionsbewerberin dem Bezirksrat eingereichten Pläne und Berechnungen. §§ 5, 15, 19, 21 und 23 der Konzession bestimmen : ({ § 5. Bei der Staumauer (des künstlichen Stausees im Hinter-Wäggithal) darf der Wasserspiegel nicht höher als auf die Quote 883 (schweizerisches Präzisionsnivelle- ment) aufgestaut werden. Für eine weitere Aufstauung ist eine besondere Bewilligung des Bezirksrates erforder- lich. Diese darf nicht verweigert werden, wenn nicht zwingende Gründe technischer Natur dagegen sprechen. )) {{ § 15. Falls die Konzessionsinhaber Gemeinwesen sind, haben sie ausser der Wasserkraftsteuer (§ 14) einen 218 Staatsrecht. ' festen Steuerbetrag von jährlich 55,000 Fr. zu entrich- ten, dessen Verteilung unter Kanton, Bezirk und Ge- meinden den Schwyzer Behörden überlassen bleibt. Die Elektrizitätswerke des Kantons und der Stadt Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke werden als Gemeinwesen anerkannt. Sind die Konzessionsinhaber keine Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz seine Steuergesetzgebung zur Anwendung bringen. II « § 19. Die Konzession wird auf die D~uer von 80 Jah- ren vom Tage der Inbetriebsetzung des Werkes an erteilt. Die Konzessionserteiler anerkennen, dass sowohl die heutigen Konzessionsbewerber als auch die Stadt Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke Gemein- wesen sind, die gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach Ablauf von 80 Jahren die Erneuerung der Konzession verlangen können. ») « § 21. Die Konzessionsinhaber sind berechtigt, die Konzession oder deren Ausnützung auf einen andern Unternehmer zu übertragen, sofern derselbe seiner Natur nach in der Lage ist, die Verpflichtungen der Konzession zu erfüllen. Eine ganz oder teilweise Uebertragung an die Stadt Zürich, an die Nordostschweizerischen Kraftwerke oder an beide zusammen, ist ohne weiteres zulässig. Die in der Konzession enthaltenen Bedingungen sind für die neuen Unternehmer unmittelbar wirksam. ) « § 23. Falls nicht auf GruD.d von Art. 58 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte die gesetzliche Erneuerung der Konzession verlangt und bewilligt wird, so geht nach Ablauf der Konzessionsdauer von 80 Jahren die Wasserwerkanlage je zur Hälfte ins Eigentum des Bezirks March und des Kantons Schwyz über gegen Vergütung von 75% des dannzumaligen Verkehrswertes. Die Konzessionserteiler haben aber das Recht, an Stelle der obigen Vergütung von den Konzessionsinhabern die' Erneuerung der Kon- zession ohne Bezahlung neuer Konzessionsgebühren und Organisation der Bundesrechtspnege. N° 29. gegen' die gleichen jährlich wiederkehren~en,: Leistungen wie in der alten Konzession auf 20 Jahre zu verlangen mit der Bedingung, dass nach Ablauf der 20 Jahre der unentgeltliche Heimfall erfolgen und eine weitere Er- neuerung der Konzession auf Grund des Art. 58 des Bundesgesetzes ausgeschlossen sein soll. Sollten die Kon- zessionsinhaber die derart erneuerte Konzession nicht annehmen, so fällt die WasserwerkHnlage sofort nach Ab- lauf der 80 Jahre unentgeltlich an den Bezirk March und den Kanton SChwyz .... ) Der Kantonsrat von Schwyz genehmigte am 31. Ja- nuar 1918 die Konzessionserteilung. In der Folge ging die Konzession von den Elektrizitäts- werken des Kantons Zürich an die Nordostschweizeri- schen Kraftwerke (N;,O. K.), eine von mehreren Kan- tonen gebildete Aktiengesellschaft, über. Diese kamen ihrerseits mit der Stadt Zürich überein, « zur Ausführung des Wäggithaler Unternehmens eine besondere Gesell- schaft auf Aktien zu gründen, bei der beide Parteien je zur Hälfte beteiligt sind.» In dem an den Bezirksrat der March gerichteten Gesuche um Genehmigung der Uebertragung der Konzession an diese neue Gesellschaft wurde bemerkt, es liege im Sinne des § 15 der Konzes- sionsurkunde, dass auch sie als Gemeinwesen anerkannt werde. Am 20. Oktober 1921 kam in einer Konferenz zwischen Vertretern der N. O. K., der Stadt Zürich, der Regierung von Schwyz und der Elektrizitätskommission March eine Verständigung zustande, wonach der Bezirks- rat der March 'sich mit beiden Ansinnen ~ Uebertragung der Konzession und Anerkennung der neuen Gesell- schaftals Gemeinwesen nach §§ 15, 19, 21 und 23 jener - unter den Bedingungen einverstanden erklärte, dass die Aktien der Gesellschaft sich nur in den Händen der N. O. K. und der Stadt Zürich befinden dürfen und dass die N. O. K. und die Stadt Zürich die dem Bezirk March in § 11 der Konzession gegebene Sicherheit für allfälligen Schaden. der nachweisbar infolge des Baues oder Be- 220 Staatsrecht. triebes der Wasserwerkanlage an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder am öffentlichen Eigentum ent- steht, je zur Hälfte subsidiär mitübernehmen. Der Ver- waltungsrat der N. O. K. und der Stadtrat von Zürich genehmigten dieses Abkommen ; sie beschlossen, die ver- langte subsidiäre Haftung einzugehen und stellten in dem Schreiben vom 2. November 1921, womit sie dem Bezirks- rat der March hievon Kenntnis gaben, fest, dass nach dem zwischen den N. O. K. und der Stadt Zürich über Bau und Betrieb des Wäggithalerwerkes abgeschlossenen und genehmigten Vertrage nur die beiden Kontrahenten Ak- tionäre der zu gründenden Gesellschaft sein dürfen und bleiben müssen: Vom Bezirksrat March war das Abkom- men schon am 25. Oktober 1921 genehmigt worden. Und am 17. November 1921 nahm auch der Kantonsrat von Schwyz von der Konzessionsübertragung im zustimmen- den Sinne Kenntnis, wobei die Uebernahme der Haftbar- keit nach § 11 der Konzession durch die' N. O. K. und die Stadt Zürich besonders erwähnt wurde. B. - Am 10. /14. Mai 1920 hatte der Bezirksrat March noch mit der ursprünglichen Konzessionsinhaberin, den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich, eine als integ- rierender Bestandteil der Kon~ession erklärte Verein- barung abgeschlossen, wonach. den Konzessionären ge- mäss § 5 der Konzession die Erhöhung der Stauhöhe auf Quote 900 bewilligt und die vorgelegten abgeänderten Pläne, die einen zweistufigen Ausbau des Werkes vor- sahen und eine Erweiterung des Einzugsgebietes mit sich brachten, genehmigt wurden. Die pauschal auf 70,000 Fr. bezw.75,ooo bestimmte Wasserkraftsteuer wurde darin auf 80,000 Fr. erhöht und weiter bestimmt, dass die Ver- einbarung bei einer Abtretung der Konzession an die N. O. K. oder an die Stadt Zürich oder an beide zusam- men oder an eine andere Unternehmung ohne weiteres auf den neuen Konzessionär übergehe. C. - Gegen den im kantonalen Amtsblatt vom 30. De- zember 1921 bekanntgemachten Beschluss des schwy- Organisation der Bundesrechtspnege. N- 29. 221 zerischen Kantonsrates vom 17. November 1921 hat Dr. Konrad von Hettlingen in Schwyz als schwyzerischer Kantonsbürger am 25. Februar 1922 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren : « Es sei der Kantonsratsbeschluss vom 17. November 1921, durch welchen der Kantonsrat der Uebertragung der Konzession vom 17. Januar 1918 an die A.-G. Kraft- werke Wäggithal vorbehaltlos zugestimmt hat, insoweit durch denselben Art. 4 BV ; § 4 und § 16 KV ; § 4 d und § 5 des Steuergesetzes ; § 3, § 5 C, § 8 d und Abs. 2 und § 10 des schwyzerischen 'Vasserrechtsgesetzes; § 2 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar 1918 und Art. 3 der Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918 verletzt worden sind, als verfas- sungswidrig zu erklären und daher aufzuheben, unter Kostenfolge für den Rekursbeklagten und Zusprechung einer Entschädigung nach richterlichem Ermessen an den Rekurskläger gemäss Art. 212 OG. II Die Begründung ist im wesentlichen folgende :

1. Durch § 15 Abs. 1 und § 23 der ursprünglichen Konzession sei der ersten Konzessionärin, den Elektrizi- tätswerken des Kantons Zürich, widerrechtlich ein Steuerprivileg und das Recht zur Erneuerung der Kon- zession bei deren Auslauf eingeräumt worden, indem man dieselben als Gemeinwesen erklärte. Die neue Konzes- sionärin, die Kraftwerke Wäggithal, sei eine privatrecht- liehe Aktiengesellschaft, woran der Umstand nichts ändere, dass die Aktien sich in den Händen der Stadt Zürich und der N. O. K. befinden. Auch für die eidge- nössische Kriegssteuer sei denn solchen gemischt-wirt- schaftlichen Betrieben die Steuerfreiheit nicht zuerkannt worden. Der Kantonsrat habe deshalb nicht das Recht gehabt, die Gesellschaft einem Gemeinwesen gleichzu- stellen und dadurch nicht nur schwyzerisches Steuerrecht, sondern auch § 15 Abs. 2 der Konzession verletzt. Selbst wenn die neue Konzessionärin als Gemeinwesen hätte anerkannt werden dürfen, wäre übrigens das Steuer- 222 Staatsrecht. privileg verfassungswidrig. Denn das schwyzerische Ver- fassungsrecht lasse keine Privilegierung ausserkantonaler öffentlicher Gemeinwesen zu, Art. 4 und 16 KV, und § 4 d und § 5 desSteuergesetzes. Dagegen könne auch bei Uebertragung der Konzession, die eine Anwendung dieses Erlasses bilde, noch aufgetreten werden. Zudem müssten Privilegien strikte interpretiert werden und in , § 15 Abs. 1 der Konzession seien nur Gemeinwesen und die N. O. K. begünstigt. Die Einräumung des Privilegs an die Kraftwerke Wäggithal verstosse auch gegen die Rechtsgleichheit (Art. 4 BV und 4 KV), indem Kanton, Bezirk und Gemeinden mit einer Steuersumme von 55,000 Fr. abgespiesen würden, während die Steuern nach den gegenwärtigen gesetzlichen Ansätzen zirca. 400,000 Fr. betragen würden. Selbst der Bund hätte, wenn er das Werk für die SBB baute, als Steuerausgleich 140,000 Fr. jährlich zahlen müssen. Auch das Erneue- rungsrecht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte könne nur von Ge- meinwesen beansprucht werden. Dadurch dass es dem Kraftwerke Wäggithal zugestanden wurde, sei die Ver- fassung und das schwyzerische Wasserrrecht verletzt.

2. Die Vereinbarnng zwischen dem Bezirksrat March und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich vom 10./14. Mai 1920 die der Kantonsrat implicite ebenfalls genehmigt habe, enthalte ei!le wesentliche Erweiterung und eine Aenderung der Konzession~ die nur durch die konzedierenden Behörden, Bezirksgemeinde March und Kantonsrat, hätte beschlossen werden können. Sie sei ein verfassungsrechtliches Monstrum. Von einer pelega-· tion der Befugnisse der Bezirksgemeinde an den Bezirks- rat könne keine Rede sein. Auf das Materielle der Kon- zessionsänderung sei der Kantonsrat bei der Beschluss:- fassung vom 17. November 1921 gar nicht eingetreten. « Der Rekurs » sei daher « sowohl wegen dieser Kompe- tenzverweigerung, als auch wegen Anwendung der ver- fassungswidrigen Vereinbarung vom 10. /14. Mai 1920 \ I l I Organisation der Bundesrechtspßege. N° 29. 223 begründet. » Bei der Konzessionsänderung hätte die in § 2 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar 1918 vor- gesehene Konimission mitwirken müssen, und nach § 3 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes habe der Kantonsrat der Festsetzung der Zahl der anrechenbaren Bruttopferde- kräfte zuzustimmen. Statt dessen habe der Bezirksrat, ohne den Kantonsrat zu begrüssen, den Wasserzins in der Vereinbarung von 75,000 Fr. auf 80,000 Fr. erhöht, während er mindestens 120,000 Fr. hätte betragen müssen, womit auch Art. 3 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom

12. Februar 1918 verletzt sei. Ferner sei der Steuer- paragraph der Konzession nicht abgeändert worden, trotzdem der Wert der Werkanlagen infolge der Plan- änderung um mindestens 5 Millionen steige. All dies schliesse eine formelle und materielle Rechtsverweigerung in sich, und das ganze ungesetzliche und verfassungs- widrige Verfahren, sowie der Kantonsratsbeschluss vom

17. November 1921 seien aufzuheben. Zu seiner Legitimation bringt der Rekurrent am Schlusse der Rekursschrift an: Der jährliche Gellamt- ausfall an Steuern und Wasserzinsen, der durch den an- gefochtenen Beschluss entstehe, mache für den Kanton allein (ohne Bezirk und Gemeinden) rund 100,000 Fr. aus ohne die progressive Zunahme der Fonds des We;kes die natürlich auch versteuert werden müssten, zu ber~cksichtigen. Da das steuerbare Gesamtkapital im Kanton gegenwärtig 105,5 Millionen und der Ertrag der Kapitalsteuer bei einem Steuerfusse von 2 % %0 ru~d 260,000 Fr. betrage, so könnten, wenn das Werk dIe ordentlichen Steuern und den gesetzlichen Wasserzins zu bezahlen hätte, der Steuerfuss um mindestens 1 %0 l?-erab- gesetzt oder doch bei Beibehaltung ,dess,elben die wirt- schaftliche und soziale LeistungsfähIgkeit des Kantons ganz bedeutend gehoben werden, Daher habe j~der schwyzerische Staatsbürger nicht nur ~us ~gememen öffentlichen, sondern auch aus eigenen fmanzlellen Inte- 224 staatsrecht. ressen das Recht, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu verlangen, dass das grösste Unternehmen des Kantons Steuern und Wasserzins nach Gesetz und Recht zu entrichten habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Beschwerde richtet sich nach dem Begehren nur gegen den Kantonsratsbeschluss vorn 17. November

1921. Auf den in der Begründung gemachten Versuch auch die Konzession vom 20. Januar 1918 selbst in ihren Bestimmungen betreffend die Steuerpflicht des Konzes- sionsinhabers, § -15, und betreffend das Erneuernngsrecht bei Auslauf der Konzessionsdauer, § 23, als verfassungs- widrig anzufechten, kann von vorneherein wegeri Ver- spätung nicht eingetreten werden, aus den Gründen, die in dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in Sachen der Gemeinde Innerthal gegen Kanton Schwyz und die N. O. K. vorn 5. Februar 1921, auf welchen zu verweisen ist, niedergelegt sind. Der Rekurrent glaubt dem Einwand der Verspätung zunächst damit begegnen zu können, dass er jene Konzessionsbestimmungen als nichtig bezeichnet. Allein vorn Standpunkte des Bundes- rechts, der hier allein in Betracht kommt, ist eine Ver- fassungswidrigkeit, wie sie hier behauptet wird - Ver- letzung von Normen der Verfassung über die Steuer- pflicht und· Verletzung des ,Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz - innert bestimmter Frist nach der ver- bindlichen Mitteilung oder Veröffentlichung eines Er- lasses geltend zu machen, und von absoluter Nichtigkeit ist auf diesem Gebiete keine Rede. Auch handelt es sich bei der Uebertragung der Konzession, wie ebenfalls schon in dem erwäbnten Urteile ausgeführt, entgegen der Behauptung des Rekurrenten, nicht um die Anwen- dung eines allgemein verbindlichen Erlasses, anlässlich deren die Frage der Verfassungsmässigkeit des letztern wieder aufgeworfen werden könnte, sondern um eine, in der Konzession schon vorgesehene llnd grundsätzlich zu- Organisation der Bundesrechtsptlege. N° 29. 225 gelassene Änderung des Konzessionsverhältnisses in- bezug auf die Person des Konzessionärs, die durch staats- rechtlichen Rekurs nur angefochten werden kann, soweit sie selber und die die Ändernng vorsehende Konzes- sionsbestimmung verfassungswidrig sein sollten. Und gleich verhält es sich mit der Anerkennung des neuen Konzessionärs als· Gemeinwesen. In diesen beiden Punk- ten ist die Beschwerde nicht verspätet; allein es kann damit doch nur der Kantonsratsbeschluss vorn 17. No- vember 1921 und nicht mehr die ursprüngliche Konzes- sion angefochten werden. Für das Bundesgericht stellt sich demnach die Frage so, ob jener Beschluss in den an- gegebenen Richtungen· und ferner deshalb, weil er die Vereihbarungvom 10./14. Mai 1920 stillschweigend ge- nehmigte und auf die materiellen Einwendungen dagegen nicht eintrat, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben seL

2. - Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur Erhebung einer. staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch allgemein verbindliche oder sie per- sönlich treffende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben. Ein den einzelnen Bürgern gewährleistetes besonderes individuelles Recht kommt hier nicht in Frage. Es wird nur geltend gemacht, dass der verfassungsmässige Grund- satz der Gleichheit vor dem Gesetz missachtet sei, was auch gilt soweit § 16 der KV als verletzt bezeichnet wird. Wegen einer solchen Verfassungsverletzung kann sich aber nur derjenige beschweren, der durch einen behörd- lichen Erlass oder eine behördliche Verfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträch- tigt wird. Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Falle: An der Uebertragung der Konzession auf das Kraftwerk Wäggithal und an der Anerkennuhg des neuen Konzessionärs als Gemeinwesen ist der Rekurrent nicht in anderer und besonderer Weise interesSiert als jeder Angehörige des Kantons Schwyz. Es sind Interessen der 226 StaatsreCht. Gemeinschaft, die dabei in Frage stehen. Da schon. die ursprüngliche onzession die Möglichkeit· . der Ueber- tragung vorsah, stand die Prüfung der VorauSsetzungen und der Bedingungen dafür den . ausführenden Organen der konzedierenden Gemeinschaft, des Bezirkes,also dem Bezirksrat. und derjenigen staatlichen Behörde zu, die die Genehmigung zu erteilen hatte, d. h. dem Kan- tonsrat. Sie hatten bei der Ueb~rtragung die Gemein- schaftsinteressen zu wahren, und gegen ihre Ent- scheidung kommt ein Beschwerderecht dem einzelnen Staatsangehörigen aus dem Gesichtspunkte nicht rich- tiger. oder unge{lügender Wahrung jener Interessen nicht zu. Ebenso verhält es sich mit der Anerkennung des neuen Konzessionärs als Gemeinwesen. Schon die ur- sprüngliche; Konzessioll gestand diesen Charakter den· Elektrizitätswerken: des Kanto.ns Zürich, der Stadt Zü- rich und den N. O. K. zu. Nachdem sie ferner eine be- so~dere Rechtsstellung in Bezug auf Besteuerung und Hemlfallssrecht allen Konzessionären zusicherte, die sich als Gemeinwesen darstellten, war es wiederum Sache der ausführenden Organe des Bezirks und des Staates, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein neuer Konzessionär als solches anzuerkennen sei. Auch hiebei kamen wie- derum lediglich allgemeine öffentliche Interessen des Staates und des Bezirks in Betracht. Die persöDliche S~ellung des Rekurrerten wird durch jene Anerkennung mcht berührt, zum mindesten, was entscheidend ist, gegenüber dem schon durch die ursprüngliche Konzession geschaffenen Zustand nicht verändert und verschleiert. Sondern der Rekurrent will auch. hier nur seine von derjenigen der zuständigen Behörden abweichende' Auf- fassung über die in Frage stehenden öffentlichen Inte- ressen durchsetzen, wozu der staatsrechtliche Rekurs kein ~eeignetes Mitt.el ist. (vgl. dazu Erw. 1 des bundesgericht- lichen EntscheIdes In Sachen der Gemeinde und Kirch- gemeinde Innerthal gegen. den Kantonsrat von Schwyz und Mitbeteiligte, vom 25. Februar 1922, wo aus den Organisation der Bundesrechtspflege. No 29. 227 gleichen Erwägungen jenen Rekurrentinnenebenfalls die Beschwerdelegitimation gegenüber dem streitigen Be- schlusse abgesprochen worden ist).

3. - Dasselbe gilt für die weitere Beschwerde darüber, dass die Vereinbarung vom 10. /14. Mai 1920 vom Be- zirksrat March und vom Kantonsrat als blosse Plan- änderung innerhalb der Konzession statt als Konzessions- änderung. behandelt worden . sei, A~ch hier fehlt dem Rekurrenten das rechtliche Interesse dagegen aufzu- treten. Sollte der Bezirksrat dadurch Rechte der Bezirks- gemeinde verletzt haben, so ist dies von vorneherein klar, da.der Rekurrent nicht berufen ist, die letztere zu vertreten und nicht einmal behauptet, dasS er der Ge- meinde angehöre. Auch hätte dieser Standpunkt zuerst mitte1st kantonaler Rechtsmittel zur Geltung gebracht werden müssen. Und bei der nach dem Standpunkt des Rekurses in der Genehmigung der Konzessionsüber- tragung durch den Kantonsrat mitenthaltenen Zustim- mung auch zu dieser Vereinbarung hat man es wieder mit einem Beschluss zu tun, der dem Kantonsrat als Aufsichtsbehörde im Konzessionswesen zustand und wobei er die öffentlichen Rechte und Interessen wahrzu- nehmen hatte (vgl. § 8 des WRG). Es mag dadurch das Konzessionsverhältnis in gewissem Umfange verändert worden sein : in die Rechte und Interessen des einzelnen Bürgers, speziell des Rekurrenten, wurde dadurch nicht eingegriffen. Dieser beruft sich zWar darauf, dass die Planänderung das sog. Steuerprivileg des Konzessionärs dem Umfang nach vergrössere, indem das Werk nach den neuen Plänen mehr Abgaben zu entrichten bätte als nach den alten. Allein das vermöchte doch auf die Rechte und Interessen der Einzelnen nur mittelbar einen Ein- fluss auszuüben, in der Weise, dass vielleicht ohne jene Begünstigung der allgemeine Steuersatz niedriger ge- balten werden könnte. Die Prüfung der Frage, ob si~h eine solche besondere Ordnung der Steuerpflicht aus . Gründen des öffentlichen Wohles trotz der allfälligen· 228 Staatsrecht. Rückwirkungen auf die allgemeine Steuerbelastung recht- fertige, bildete aber mjt einen Teil der Aufgabe der für die Ordnung des Verhältnisses zum Konzessionär be- rufenen Instanzen, der ihnen dabei obliegenden Wahrung der Interessen der Gemeinschaft. Wenn dabei aus staats- politischen und volkswirtschaftlicllen Erwägungen, wohl nicht zum mindesten wegen der Vorteile, die die Errich- tung des Werkes für den Kanton Schwyz und insbeson- dere für den Bezirk March (vgl. § 13 der Konzession) mit sich bringt, dem Unternehmen gewisse Begünstigungen hinsichtlich der zu entrichtenden Abgaben und des Heimfallsrechts zugestanden wurden, so vermag die ab- weichende Auffassung eines einzelnen Bürgers darüber ihn noch nicht zu berechtigen, die betreffenden Be- schlüsse, die ihn nicht anders berühren als alle Volks- genossen, staatsrechtlich anzufechten, auch wenn damit ein gewisser Einfluss auf die· allgemeinen öffentlichen Lasten verbunden sein sollte. Auch hier ist das Interesse des Einzelnen derart vom Gemeininteresse abhängig, dass es vor ihm zurücktreten und der Einzelne die durch die Behörde vom Standpunkte des Gemeininteresses ge- troffene Lösung hinnehmen muss. Auf keinen Fall kann die durch die Planänderung bewirkte Veränderung der Lage der Einzelnen inbezug auf die künftige steuerliche Belastung ei~ hinreichendes Interesse zur Anfechtung der Genehmigung-jener begründen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Organisation der Bundesrechtspßege. N° 30. 229

30. Urteil vom 5. Mai 1922

i. S. von Senger gegen Zürich Obergericht. Unzuständigkeitsentscheid des kantonale.n Richters in ein~m ZiviJstreite, weil die kantonale Genchtsstandsvorschnft. nach der er an sich örtlich kompetent wäre, bundesrechts- widrig sei. Die Rüge, dass diese Annahme nicht zutreffe und . zu Unrecht eidgenössisches statt kantonales Recht angewendet worden sei, ist durch zi vi lrechtliche Besch,;erde nach Art. 87 Ziff. 1 OG und nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu machen. ;L ~ Der Rekurrent von Senger ist am 21. März 1919 durch das Bezirksgericht Zürich von der . Reku~be­ klagten Nanny geb. Agthe geschieden . worde~. U~er die Nebenfolgen der Scheidung hatten die ParteIen eme Vereinbarung geschlossen, die das Gericht geneh~~e. In der Folge siedelte die Rekursbeklagte von ZUflch nach Reutin bei Lindau (Deutschland) über. Am 17. Febru.ar 1921 reichte der Rekurrent beim Bezirksgericht Zürich als ehemaligem ScheidungsIichter gestützt auf Art. 157 ZGB ein B.egehren un: Aufhebu.ng bezw. Abänderung einzelner BestImmungen Jener Verem- barung ein. Das Bezirksgericht erklärte .si~h je.doch unter Berufung auf das Urteil der H. ZIvIlabteIlung des Bundesgerichts in Sachen Huguenin gegen Pressnell (AS 46 H S. 333) für unzuständig und ein dag~gen ergriffener Rekurs wurde vom zürcherischen ObergerIcht am 15. Juni 1921 abgewiesen. B. - Gegen den Entscheid des Obergerichts hat von Senger beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage auf Aufhebung und Rück- weisung der Akten an die zürcherischen Gerichte zur materiellen Behandlung des Prozesses. Er ficht die im erwähnten Urteile der II. Zivilabteilung vertretene Rechtßauffassung als unrichtig an und macht geltend: daraus, dass es sich bei Begehren nach Art. 157. ZGB um einen neuen ~echtsstreit und nichtbloss um eme Phase