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55_I_105

BGE 55 I 105

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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104 Staatsrecht. Entsoheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuld- betreibung und Konkurs an das Bundesgericht im Sinne des Art. 19 zu verstehen. Auch aus dem von der Schuldbetreibungs- und Kon- kurs kommission des Obergerichts angeführten Urteil des Bundesgerichts i. S. Mösch gegen Sparkasse Willisau lässt sich nicht schliessen, dass die Art. 31 und 32 SchKG für den Rekurs im Rechtsöffnungsverfahren gelten. In diesem Urteil wird nicht etwa gesagt, dass die im ersten Titel des Schuldbetreibungsgesetzes, speziell unter Ziff. II in Art. 31-37 enthaltenen «allgemeinen Bestimmungen)) im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar seien; sondern es werden bloss die im zweiten Titel unter Art. 56 und 63 aufgestellten Vorschriften mit Rücksioht auf ihren beson- dern Grund und Zweck,- die Schonung des Schuldners während der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes, auch auf das Rechtsöffnungsverfahren, insbesondere auf die Frist für Rekurse gegen Entscheide des Rechtsöff- nungsrichters bezogen. Für die dadurch eintretende Ver- längerung dieser Frist mag allerdings vielleicht die Be- stimmung des Art. 31 Abs. 3 gelten, die den Fall im Auge hat, wo der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist. Dagegen kann die Vorschrift des Art. 31 Abs. 4 über die letzte Stunde der Frist auch auf eine solche verlängerte Frist keine Anwen- dung finden, weil Art. 63 SchKG lediglich deren Ver- längerung um eine bestimmte Anzahl von Tagen vorsieht, sie im übrigen aber unberührt lässt. Da somit Art. 31 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 32 SchKG im vorliegenden Falle auf die Berechnung der Rekursfrist nicht anwendbar war, hätte die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergeriohts die Frage, um welche Stunde am 25. Februar 1929 die Rekurs- frist ablief, nach dem kantonalen Prozessrecht, statt nach Art. 31 und 32 SchKG beurteilen sollen. Ihr Entscheid ist daher der Praxis gemäss wegen Verkennung der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechts aufzuheben (BGE 29 I S. 180; 48 I S. 232). Gewaltentrennung. N° 16. 105 Ob er auch willkürlich sei, kann unter diesen Umstän- den dahingestellt bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 15. März 1929 auf- gehoben. VI. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS

16. Urteil vom 1. März 1929 i. S. Vögtlin gegen Begi81ungsrat Baselland. Abgrenzung der Vollziehungsbefugnisse des Landrats (Groiosen Rats) und des Regierungsrats nach basella.n.dschaftlichem Verfassungsrecht (Art. 18 Ziff. 4 und 22 KV). Was ist unter dem in der ersteren Vorschrift dem Landrat vorbehaltenen, «Erlass der zur Einführung und Vollziehung eidgenössischer oder kantonaler Gesetze erforderlichen Verordnungen» im Gegensatz zu der nach Art. 22 dem Regierungsrat zustehenden « Vollziehung der Gesetze und sonstigen Erla.sse der Bundes- behörden und des Landrats» zu verstehen ? Regierungsrats- beschluss, wodurch in Ausübung der Möglichkeit, die der Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betr. eine vorüber- gehende Bundeshilf6' zur Milderung der Notlage in der schwei- zerischen Landwirtschaft den Kantonen einräumt, die Gemein· den für einen Viertel der Kapitalverluste auf den hier vor· gesehenen Betriebsvorschüssen an notleidende Landwirte haft· bar erklärt werden. Anfechtung wegen Verletzung des Grund- satzes der Gewaltentrennung (Art. 10 KV) und von Art. 18 Ziff. 4 KV, weil es sich um eine in die Kompetenz des Landrats und nicht des Regierungsrats fallende Anordnung handle. Ab- weisung. Beschwerdelegitimation des einzelnen Landratsmit· gliedes, stimmberechtigten Kanton~inwohners oder Gemeinde· einwohners zur Geltendma.chwig dieser Rüge ? A. - Nach dem als dringlich erklärten Bundesbeschluss vom 28. September 1928, betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe ,zur Milderung der Notlage in der schweize- Staatsrecht. rischlm Landwirtschaft wird von dem dem Bundesrat zur Durchführung dieser Aktion eröffneten Gesamtkredite von 18 Millionen Franken ein Betrag von 8 Millionen Franken -den Kantonen für « kurzfristige (dem Bunde nach 5 Jahren zurückzuerstattende) Betriebsvorschüsse an notleidende Landwirte» zur Verfügung gestellt. « Die Kantone haben diese Darlehen dem Bund mit 2 % zu verzinsen. Sie sind verpflichtet, diese Vorschüsse zinslos weiterzugeben. Allfällige Verluste auf den KapitalvorschÜS8en sind vom Bund und von den Kantonen zu gleichen Teilen zu tragen. Sofern von den Kantonen die Gemeinden zur Deckung dieser Verlm,te herangezogen werden, sollen sie höchstens mit einem Vierteil belastet werden.» (Art. 1 und 3 des Beschlusses). Am 2. November 1928 hat der Regierungsrat des Kantons Baselland einen Ausführungsbeschluss zu diesen Vorschriften des Bundesbeschlusses erlassen, dessen Zif- fern 3 und 4 lauten : « 3. Die Bezüger eines Betriebsvorschusfies haben zu Gunsten des Staates einen Schuldschein auszustellen. Die Ausweisung der Geldbeträge und der Einzug der fälligen Raten erfolgt durch die bafiellandschaftliche Kantonal- bank in Liestal. )) « 4. Durch den Schuldschein verpflichtet sich der UnteThtützte zur Rückzahlung des zinsfreien Vorschusses in vier aufeinanderfolgenden Jahresraten von je % des Darlehens. Die erste Rate wird auf 15. November 1930 fällig. In Jahren mit besonders ungünstigen Produktions- und Absatzverhältnissen kann der Regierungsrat den Rückzahlungstermin verschieben. Die Gemeinde haftet für allfällige Kapitalverluste mit einem Viertel. » Die Verfassung von Baselland bestimmt :. « Art. 10. Die gesetzgebende, vollziehende und richter- liche Gewalt sind getrennt. Keine dieser Gewalten darf in den Geschäftskreis der anderen eingreifen, sündern jede soll in ihrem verfassungs- und gesetzmässigen Wir- kungskreis selbständig hand~ln. » Gewaltentrennung. N0 16. 107 « Art. 11. Der VolksabßtimmlUlg unterliegen alle Ge- setze, ebenso die allgemein verbindlichen Beschlüsse und Verträge, floweit ffie über die in Verfassung und Ge8etz den Behörden ausdrücklich eingeräumten Kompetenzen hinausgehen. » « Art. 18. Dem Landrate werden folgende Obliegen- heiteJ;l und Befugnisse übertragen :

2. die Beratung und Beßchlussfassung über alle Gegen- stände, welche nach Art. llder Volk-sabstimmung unter- liegen;

4. der Erlass der zur Einführung und Vollziehung von eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen erforderlichen Verordnungen; diese letzteren dürfen aber niemals ver- änderte oder neue Bestimmungen über die Hauptsache enthalten. » . « Art. 22. Der Regierungsrat besorgt alle Teile der Verwaltung, vollzieht die Gesetze und sonstigen Erlaß&e der Bundesbehörden und des Landrates, sowie die in Rechtskraft erwachsenen richterlichen Urteile. ») In der Sitzung des La~drates vom 22. November 1928

• wurde über eine Interpellation des Landratsmitgliedes Hugo Vögtlin verhandelt, mit der die Auffassung ver- treten wurde, dass es zur Belastung der Gemeinden mit einem Teil der Kapitalverluste auf den durch den Bunde:,,- ,beschluss vom 28. September 1928 vorgesehenen Betriebs- vorschüssen eines Beschlusses des Landrates und nicht blass des Regierungsrates bedurft hätte. Der Sprecher des Regierungsrates verfocht demgegenüber die Ansicht, dass es sich um einen nach Art. 22 KV in die Zuständig~ keit dieser Behörde fallenden Gegenstand handle. Ein Antrag des Interpellanten auf Eröffnung der Diskussion über die Interpellation wurde mit 30 gegen 25 Stimmen abgelehnt. B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 20. Dezember 1928 hat Hugo Vögtlin beim Bundesgericht das Begehren gestellt, der Beschluss des basellandschaftlichen Regie- rungsrates vom 2. November 1928 sei, soweit darin die 108 Staatsrecht. Gemeinden für allfällige Kapitalverluste mit einem Vi~rtel haftbar erklärt werden, als verfassungswidrig aufzU:heben. Er beruft sich auf seine Eigenschaft als Bürger und Ein- wohner des Kantons Baselland und Mitglied des Land- rateb, die ihn « zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde bel'echtige », und macht materiell zu deren Begründung geltend: der Bundesbeschluss vom 28. September. 1928 spreche in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 lediglich allgemein von « den Kantonen », ohne die Form, in der die darin vor- gesehene Heranziehung der Gemeinden für einen Teil der Kapitalverluste auf den Vorschüssen anzuordnen sei, bezw. das hiezu zuständige kantonale Organ zu bestimmen. Massgebend dafür sei demnach das kantonale Verfasbungs- recht. Da es sich um eine blosse Möglichkeit handle, von der die Kantone Gebrauch machen könnten oder nicht, liege in einer solchen Anordnung nicht eine blosse, ein- fache Vollziehung des Bundesbeschlusses, zu der der Regierungsrat nach Art. 22 KV kompetent wäre. Viel- mehr könnte ein derartiger weitgehender «Eingriff in die Gemeindeautonomie nach basellandschaftlichem Ver- fassungsrecht (Art. 18 Ziff. 4 KV) nur durch die gesetz- gebende Behörde », den Landrat beschlossen werden. Durch den angefochtenen Beschluss habe also der Regie- rungElrat seine Kompetenzen überschritten und den ver- fassungsmäs&igen Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 10 KV) verletzt. Daran ändere die Tatsache nichts, dass der Bundesbeschlll8s selbst als dringlich erklärt worden sei. Sie berechtige den Regierungsi'at nicht, das « Mitsprache- recht des Landrates» zu umgehen. Durch die Gutheis- sung des Rekurses werde zudem die Bundeshilfe für die notleidende Landwirtschaft in keiner Weise verzögert, indem wenn « der Landrat bezw. das Volk» die Belastung der Gemeinden ablehnen sollte, eben einfach der Kantcn als einziger Gara~t gegenüber dem Bund in Betracht käme. O. - Der Regierungsrat des Kantons Baselland hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Gewaltentrennung. N° 16. 109 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - In der Rekursbegründung wird zwar beiläufig die Möglichkeit erwähnt, dass der Landrat « bezw. das Volk » die teilweise Haftbarerklärung der Gemeinden für den Wiedereingang der in Frage stehenden Kapitalvorschüsse ablehnen würde. Und an einer anderen Stelle wird davon gesprochen, dass eine solche Anordnung nach baselland- schaftlichem Verfassungsrecht nur von der « gesetzgeben- den Behörde » gültig getroffen werden könnte. Doch geht der Rekurs nach seinem ganzen Inhalt nicht etwa dahin, dass es sich um einen Gegenstand handle, der nach Art. 11 KV der Volksabstimmung unterbreitet werden müsste und deshalb nach Art. 18 ZUf. 2 ebenda vom Landrat zuhanden der Aktivbfugerschaft vorzuberaten wäre. Beide Verfas- sungsbestimmungen werden in der Rekursschrift in keiner Weise angerufen. Vielmehr ist mit der Bezeichnung « gesetzgebende Behörde » an der betreffenden Stelle ein- fach der Landrat im Gegensatz zum Regierungsrat gemeint, ohne dass dabei speziell an seine Funktionen als Faktor der Gesetzgebung neben dem Volke i. S. von Art. 18 Ziff. 2, Art. 11 KV gedacht wäre. Das zeigt nicht nur die anschliessende AU&führung, dass die Dringlicherklärung des Bundesbeschlusses den Regierunghrat nicht berech- tigen könne, das « Mitspracherecht des Landrates »), also nicht etwa des Volkes durch Ordnung der Materie in einem einfachen Regierungsbeschluss zu umgehen. Es folgt vor allem auch daraus, dass als Verfassungs vor- schrift, aus der sich die Notwendigkeit der Begrüssung des Landrates und die Inkompetenz des Regierungsrates zu einem solchen Beschlusse ergebe, einzig der Art. 18 Ziff. 4 KV angeführt wird. Denn die hier erwähnten Beschlüsse (Erlas&e) des Landrates sind im Gegenbatz zu den in Art. 18 Ziff. 2 erwähnten solche, die der Landrat in eigener Kompetenz, endgültig zu treffen befugt ist und die nicht dem Referendum unterliegen. Der Landrat wird dabeiferner nicht gesetzgeberisch tätig, vielmehr hat HO Staatsrecht.. man es ausschliesslich mit bestimmten Ma~snahmen zur V 0 11 z i e h u n g von G e set zen zu tun, die ihm an Stelle der sonst mit die~r Vollziehung betrauten Kantons- regierung übertragen und vorbehalten sind. Dadurch dass der Regierungsrat eine solche Massnahme von sich aus trifft, statt darüber einen Beschluss des Landrates herbeizuführen, kann demnach auch der in Art. 10 KV ausgesprochene Grundsatz der Trennung der ~tzgeben­ den und vollziehenden Gewalt nicht verletzt werden. Vielmehr steht dabei ausschliesslich die Abgrenzung der Kompetenzen zwihchen verschiedenen Organen der voll- ziehenden Gewalt sel~t in Frage, wofür die angeführte Verfassungsvol'Sch.rift keine Entßeheidungsnorm gibt. Und ebenso kann von einer im angefochtenen Regierungs- be~chluss liegenden Missachtung der Gemeindeautonomie von vorneherein keine Rede sein, nachdem der Rekurrent nicht etwa behauptet, dass eine Auflage von der Art der angefochtenen den Gemeinden nach basellandschaftlichem Staatsrecht mit Rücksicht auf ihr Selbstbestimmungsrecht trotz Art. 3 Abs. 2 des Bund~beschlusses vom 28. Sep- tember 1928 vom Kanton überhaupt nicht oder doch nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung durch ein neues Gesetz gemacht werden könne, sondern nur, dass sie eine Verordnung des Landrates nach Art. 18 Ziff. 4 KV und nicht blass einen Beschluss des Regie- rungbrate~ voraussetzen 'WÜrde., Ob sie nur in der ersten Forril oder auch in der letzteren verfügt werden konnte, hat aber, sobald sie an sich, ihrem Inhalt nach durch die Gemeindeautonomie nicht ausgeschlos~n war, mit dieser nichts zu tun, sondern i~t ausschliesslich eine Frage dei Auslegung der erwähnten Verlassungsvorschriften selb&t, deren Verletzung deshalb auch allein als Rekursgrund in Betracht kommen kann.

2. - Es frägt sich aber schon~ ob der Rekurrent zur Anfechtung des streitigen Regierungsratsbeschlusse!'! unter ·Berufung auf diese Verfassungsnormen überhaupt legiti- miert sei. Nach Art. 178 Ziff. 2 OG wäre dazu neben der Gewaltentrennung. N° 16. 111 Behauptung einer objektiven Verfassungsverletzung ein durch den angeblich verfassungswidrigen Erlass bewirkter Eingriff in seine persönliche Rechtsstellung, seine rechtli~h geschützten Interessen notwendig, wo~ei freilich, ~enn es klich um einen Erlass oder eine Verfügung allgemem ver- bindlicher Natur handelt, ~chon genügen'muss, dass dieser Eingriff infolge der als verfassungswidri~ be~ichneten Norm künftig einmal. eintreten kann. Die EIgenschaft des Rekurrenten als stimmberechtigten Kantonsbürgers C:einwohners) vermöchte ihm deshalb die Beschwerdelegi- timation höchstens zu verschaffen, wenn behauptet würde, da~ die Materie durch ein dem Referendum unterstelltes Ge~tz, hätte geocdnet werden müssen und er durch die Regelung in Form eines Regierung&ratsbeschlu~s deshal~ seines verfassungsmässigen Rechts auf MitWIrkung beI der Gesetzgebung (Art. 11 KV) beraubt worden sei. Dies ist aber, wie bereits festgestellt, nicht der Fall. Ebenso vermag die Stellung als Landratsmitglied !n ~esem Zu- sammenhang keine Rolle zu spielen. Die 1ll Art. 18 Ziff. 4 KV umschriebenen Befugnisse sind solche, des Landrates als Behörde, nicht der einzelnen Behördemit- glieder . Es wäre deshalb auch a~hlie~lich Sache des Landrates als Gesamtbehörde, Jene seme Kompetenz gegen Übergriffe anderer kantonaler Organe zu vertei- digen. Das einzelne Landratsmitglied ist dazu mangels eines Eingriffes in ihm zustehende individuelle Rechte nicht befugt. Dem 'I n haI t e nach aber ric.htet. sich der angefochtene Regierungsratsbeschluss aussc~esslich gegen die Gemeinden als solche, öffentlicbrechtliche Korpora- tionen, indem er ihnen eine bestimmte Leistungspflicht auferlegt. enthält also einen Eingriff nur in ihre Rechts- stellung.' Der einzelne Gemeindeeinwohner wi:-d dad~rch höchstens mittelbar insofern betroffen, als die fraghche Last, wenn sie sich verwirklicht, möglicherweise ei~e Rückwirkung auf die Höhe der Steuern haben kann, dIe die Gemeinde zur Deckung ihrer Ausgaben zu erheben gezwungen ist. Ob ein ~olches bloss mittelbares und ent- 112 Staatsrecht. ferntes Interesse auf diesem Ge biete noch als hinlänglich erachtet werden könnte, um das Recht zur Beschwerde- führung nach Art. 178 Zuf. 2 OG zu begründen, ist aber sehr zweifelhaft (vgl. dagegen BGE 48 I 217' ff., insbes. 227 Erw. 3).

3. - Die Frage kann indessen auf sich beruhen bleiben, weil der Rekurs jedenfalls materiell unbegründet ist. Art. 18 Ziff. 4 KV behält dem Landrat lediglich den Erlass der zur Vollziehung von eidgenössischen oder kan- tonalen G e set ze n erforderlichen Ver 0 r d nun gen vor, während im übrigen, soweit es sich nicht um Anord- nungen mit Verordnungscharakter oder um die Vollzie- . hung anderer Erlasse handelt, diese Vollziehungstätigkeit durch Art. 22 KV dem Regierungsrat zugewiesen ist. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss dient aber nicht der Ausführung eines G e set ze s des Bundes, ~ondern eines blossen Bunde~ b e s chI u s ses. Er enthält zudem in dem streitigen Punkte nicht eine Massnahme mit Ver- ordnungscharakter im üblichen, landläufigen Sinne des Wortes, d. h. eine auf die Dauer berechnete Ordnung eines abstrakt umschriebenen, der Wiederholung fähigen Tatbestandes, sondern nur eine vorübergehende Regelung für einen vereinzelten Vorgang. Wenn der Regierungsrat die Auffassung verficht, dass es sich infolgedessen nicht um einen Gegenstand handelt, der in die Verordnungs- kompetenz des Landrates nach Art. 18 Zuf. 4 KV falle, sondern dass er zu der betreff~nden Anordnung auf Grund von Art. 22 KV in eigener Kompetenz befugt gewesen sei, so lässt sich diese Auslegung sehr wohl vertreten, auch wenn man sie nicht als zwingend ansehen will. Das Bundesgericht hat um&oweniger Anlass, ihr entgegenzu- treten, als der Landrat selbst durch Ablehnung der Dis- kussion über die Interpellation des heutigen Rekurrenten mehrheitlich stillschweigend sein Einven.tändnis damit bekundet und. einen Grund zum Eingreifen nicht gesehen hat. Wenn das Bundesgericht sich bei verfassungsrecht- lichen Fragen, die speziell die Organisation des kanto- Gemeindeautonomie. N° 17. 113 nalen Staatswesens und den Kompetenzenkreis der ver- schiedenen kantonalen Organe im Verhältnis unter sich betreffen, im allgemeinen an die Auffassung derjenigen Instanz, die nach kantonalem Staatsrecht in letzter Linie zur Lösung solcher verfassung&rechtlicher Streitigkeiten berufen ist, des Grossen Rates zu halten und davon nicbt ohne Not, sondern nur aus zwingenden Gründen abzu- weichen pflegt (BGE 51 I 224), so muss dies in vermehrtem Masse da gelten; wo der Streit gerade die Frage betrifft, ob der Grosse Rat oder eine ihm untergeordnete Behörde zu einer bestimmten Verfügung zuständig sei. und der Grosse Rat diese Frage selbst zu &einen Ungunsten und im letzteren Sinne beantwortet hat. Demnach erkennt das Bundesge'richt : Der Rekurs wird abgewim,en. VII. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE

17. Urteil vom 1. Mirz 1929

i. S. iömisoh-ka.tholische Kirchgemeinde Büren gegen Begierungr>ra.t Soloth'llrn. Staatlioh organisierte Kirohgemeinden, umfassend sämmtliche im Gemeindebezirk wohnenden « Konfessionsangehörigen », zur Besorgung bestimmter ihnen durch die staatliohe Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren örtlichen Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen Kirohen- güter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wa.hl der Ortspfarrer, Art. 52 If •• Art. 20 Ziff. 10 und Art. 10 der soloth. KV). Aus- sohluss eines Gemeindeeinwohners aus der «römisoh-katho- lischen Kirohgemeinde» des Ortes durch den Kirohgemeinde- rat, weil der Betroffene durch sein Verhalten naoh dem Reoht der römisch-katholischen Kirohe die Mitgliedsohaft in dieser und folglioh auch in der Kirchgemeinde gleichen Namens (Konfessionsangehörigkeit ) verwirkt habe. Aufhebung dieses Beschlusses durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über