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55_I_113

BGE 55 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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112 Staatsrecht. ferntes Interesse auf diesem Gebiete noch als hinlänglich erachtet werden könnte, um das Recht zur Beschwerde- führung nach Art. 178 Ziff. 2 OG zu begründen, ist aber sehr zweifelhaft (vgl. dagegen BGE 48 I 217 ff., insbes. 227 Erw. 3).

3. - Die Frage kann indessen auf sich beruhen bleiben, weil der Rekurs jedenfalls materiell unbegründet ist. Art. 18 Ziff. 4 KV behält dem Landrat lediglich den Erlass der zur Vollziehung von eidgenössischen oder kan- tonalen G e set ze n erforderlichen Ver 0 l' d nun gen vor, während im übrigen, soweit es sich nicht um Anord- nungen mit Verordnungscharakter oder um die Vollzie- hung anderer Erlasse handelt, diese Vollziehungstätigkeit durch Art. 22 KV dem Regierungsrat zugewiesen ist. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss dient aber nicht der Ausführung eines G e set ze s des Bundes, sondern eines blossen Bundes b e s chI u s s e 8. Er enthält zudem in dem streitigen Punkte nicht eine Massnahme mit Ver- ordnungscharakter im üblichen, landläufigen Sinne des 'Vortes, d. h. eine auf die Dauer berechnete Ordnung eines abstrakt umschriebenen, der Wiederholung fähigen Tatbestandes, sondern nur eine vorübergehende Regelung für einen vereinzelten Vorgang. Wenn der Regierungsrat die Auffassung verficht, dass es sich infolgedessen nicht um einen Gegenstand handelt, der in die Verordnungs- kompetenz des Landrates nach Art. 18 Ziff. 4 KV falle, sondern dass er zu der betreffenden Anordnung auf Grund von Art. 22 KV in eigener Kompetenz befugt gewesen sei, so lässt sich diese Auslegung sehr wohl vertreten, auch wenn man sie nicht als zwingend ansehen will. Das Bundesgericht hat U1lli,oweniger Anlass, ihr entgegenzu- treten, als der Landrat selbst durch Ablehnung der Dis- kussion über die Interpellation des heutigen Rekurrenten mehrheitlich stillschweigend sein Einvel'btändnis damit bekundet und einen Grund zum Eingreifen nicht gesehen hat. Wenn das Bundesgericht sich bei verfassungsrecht- lichen Fragen, die speziell die Organisation des kanto- GemeindeaQtonomie. N° 17. 113 nalen Staatswesens und den Kompetenzenkreis der ver- schiedenen kantonalen Organe im Verhältnis unter sich betreffen, im allgemeinen an die Auffassung derjenigen Instanz, die nach kantonalem Staatsrecht in letzter Linie zur Lösung solcher verfassungsrechtlicher Streitigkeiten berufen ist des Grossen Rates zu halten und da von nicbt , ohne Not, sondern nur aus zwingenden Gründen abzu- weichen pflegt (BGE 51 I 224), so muss dies in vermehrtem Masse da gelten, wo der Streit gerade die Frage betrifft, ob der Grosse Rat oder eine ihm untergeordnete Behörde zu einer bestimmten Verfügung zuständig sei und der Grosse Rat diese Frage selbst zu seinen Ungunsten und· im letzteren Sinne beantwortet hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewieben. VII. GEMEINDEAUTONOMIE AUTONOMIE COMMUNALE

17. Urteil vom 1. März 1929

i. S. Bömisoh-btholische Xirchgemeinde Büren gegen Regierungi$ra.t Solothurn. Staatlich organisierte Kirchgemeinden, umfassend säIDIIltliche im Gemeindebezirk wohnenden « Konfessionsangehörigen », zur Besorgung bestimmter ihnen durch die staatliche Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren örtlichen Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen Kirchen- güter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wahl der Ortspfarrer, Art. 52 11 •• Art. 20 Ziff. 10 und Art. 10 der soloth. KV). Aus- schluss eines Gemeindeeinwohners aus der «römisch-katho- lischen Kirohgemeinde» des Ortes durch den Kirchgemeinde- rat, weil der Betroffene durch sein Verhalten nach dem Recht der römisch-katholischen Kirche die Mitgliedschaft in dieser und folglich auoh in der Kirchgemeinde gleichen Namens (Kollfessionsangehörigkeit) verwirkt habe. Aufhebung dieses Besohlusses durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über 114 Staatsrecht. den Gemeinden wegen Unerheblichkeit soleher -kirchlicher Strafsatzungen für die Mitgliedschaft im staatlichen Kirch- gemeindeverband. Staatsrechtliche Beschwerde der Kirch- gemeinde wegen Verletzung der die Mitgliedschaft anf «Kon- fessionsangehörige 1I beschränkenden Verfassungsvorsehrift (Art. 57 KV), der den Kirchgemeinden durch die Verfassung gewähr- leisteten Antonomie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten (Art. 54: und 60 KV) und der Kultusfreiheit als des Rechts zu -freien Bildung von Kultusverbänden (Art. 50 BV). Ab- weisung (Erw. 1-3). Bedeuttmg und Wirkungen der Exkom- munikation nach kanonischem Recht (Erw. 4). A. - Die Verfassung des Kantons Solothurn bestimmt im Abschnitt -VIII Gemeindewesen u. a. : « Art. 52. Der staatlichen Organit.ation unterliegen die Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und Kirchgemein- den. l) « Art. 53. Die Bildu·ng neuer, die Vereinigung oder Auflösung, sowie die Veränderung in der UJW;Chreibung bereit& betstehender Gemeinden können nur auf Verlangen der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden. » « Art. 54. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran- ken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig. » « Art. 57. Die Kirchgemeinden. bleiben unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 53 in ihrem bisherigen Bestande. Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche in einem Kiroh- gemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen.» « Art. 58. Die Kirchgemeinden wählen Kirchgemeinde- räte, denen die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, die Verwaltung der Fon&. und Stiftungsgüter obliegt. Die Wahlen finden in den Einwohnergemeinden statt. » « Art. 59. Stimmberoohtigt sind unter Vorbehalt von Art. 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahr und nach Eintragung in das Stimmregister der betreffenden Kirch- gemeinde:

l. die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde~, niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger ;

2. die schweizerischen Aufenthalter nach eioem Jahre, von der Abgabe der Ausweiößchriften an gerechnet. » Art. 60. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe (Kirchgemeinden, Synode) ihre äussere Organisation selb- ständig unter Oberaufsicht des Staates. Sofern sich die Kiroh~einden einer Konfession zu einer gemeinsamen Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüg. lichen Bestimmungen der Genehmigung des Regierungs· -rates. » Nach Art. 20 KV gehört zu den dem Volke zustehenden Wahlen auch diejenige: « 10. der Pfarrer und pfarramt- lichen Hilfsgeistlichen sowie -der Pfarrverweser· durch die Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden.» Und Art. lO Abs. 4 und 5 lauten: « Die Wahlen der Gemeinde- räte, die aus wenigstens sieben Mitgliedern bestehen, geschehen nach dem Proportionalsystem. Für Wahlen von Gemeinderäten, die aus weniger als sieben Mitgliedern bestehen, und Kommissionen ist das proportionale Wahl- verfahren gestattet. » B. - Bezirkslehrer Frei und Landjäger Winistörfer in Büren, Kanton Solothum haben sich, obwohl selbst durch die Taufe zur römisch-katholischen Kirche gehörend, mit Protestantinnen nach protestantischem Ritus verheiratet und lassen ihre Kinder im protestantischen Bekenntnis erziehen. Durch Schreiben vom 27. März 1927 eröffnete der Kirchgemeinderat der römisch-katholischen Kirch- gemeinde Büren den beiden Genannten einen tags zuvor gefassten Beschluss des Inhalts, dass sie vom laufenden Jahre 1927 an nicht mehr als Mitglieder der Kirchgemeinde betrachtet würden; weil bie sich den Forderungen der römisch-katholischen Religion nicht unterzogen hätten; sie verlören demnach « das Stimm- und Wahlrecht sowie alle anderen Rechte » in der Kirchgemeinde und es werde diese auch von ihnen keine Kirchensteuern mehr ent- gegennehmen. Auf Beli>chwerde der Betroffenen hob der Re!ierungsrat des Kantons Solothum durch Entscheid vom 1. Oktober 1928 den fraglichen Beschluss des Kiroh- gemeinderatE. Büren auf, mit der Begründung : infolge der Natut der Kirchgemeinden als öffentlichrechtlicher, vom AS 55 I - 1929 9 116 Staatsrecht. Staatt; geschaffener Korporationen bestimme sich auch die Mitgliedschaft in diesen Gemeinden ausschliesslich nach staatlichem Recht, nämlich den einschlägigen Vorschriften der KV. Der Kirche und den Organen der Kirchgemein- den stehe darüber keine Verfügung zu : sie könnten des- halb auch nicht Personen, denen sie Verfehlungen gegen Satzungen und Glaubenslehren der betreffenden Konfes- sion vorwerfen, aus der Kirchgemeinde ausschliessen und damit das kirchliche Recht gegen den Willen des Bürgers über dessen öffentliche· Stellung in Staat und Gemeinde entißcheiden lassen. Ebensowenig gehe es an, einem solchen Zuwiderhandeln gegen religiöse Satzungen die Bedeutung eines Austritts aus der Kirchgemeinde beizu- legen. Und noch weniger könne die Kirchgemeinde diese Wirkung dadurch herbeiführen, dass Me sich weigere, von der betreffenden Person die Kirchensteuer entgegenzu- nehmen. Lediglich die ausdrückliche Erkläl-ung eines Konfessionsangehörigen könne das Ausscheiden aus der Kirchgemeinde nach sich ziehen, woooi zu bemerken sei, dass es einen Ausiritt auS einer einzelnen Kirchgemeinde rechtlich nicht gebe, sondern die Erklärung auf den Aus- tritt aus der betreffenden Kirche als Gesamtheit gehen müsse um wirksam zu sein. Die Beschwerdeführer seien also ~ Unrecht vom Stimmregister der röinisch-katho- lischen Kirohgemeinde Büren gebtrichen worden und hätten Anspruch, darin wieder aufget~agen zu werden. O. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die römisch-katholische Kirchgemeinde Büren auf Grund eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung vom

18. November 1928 die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der Beschluss des Kirohgemeinderates Büren vom 26. März 1927 als recht- und verfassungs- gemä.ss erfolgt anzuerkennen. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Lampert in Freiburg ausgeführt : indem Art. 57 der sOlothurnisehen Kantonsverfassung als Mitglieder der Kirchgemeinde die Gemeindea.utonomie. N° 17. 117 im Kirchgemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehö- rigen bezeichne, mache er die Mitgliedschaft für die im Kanton bestehenden r ö m i B C h - kat hol i s c h e n Kirchgemeinden abhängig von der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Gesamtkirche. Dies gebe denn auch der Regierungsrat selbst mittelbar dadurch zu, dass er nur dem Austritt auE. der Gesamtkirche, nicht aus der einzelnen Kirchgemeinde rechtliche· Bedeutung beimesse. Wenn die Austrittserklärung, um wirksam zu sein, auf das Ausscheiden aus der Kirche als Gesamtheit gehen müsse, so Bei eben folgerichtig auch die Zugehörigkeit zu dieser Gesamtkirche Voraussetzung der Mitgliedschaft in der einzelnen Kirchgemeinde. DieEe Kirche aber sei nicht bloos eine tatsächliche Gemeinschaft, sondern ein Verband mit fester, ihm eigentümlicher Gesellschaftsverfassung. Die Zugehörigkeit zu ihr schlie15se daher auch die Unter- ordnung unter dief;e Verfassung und die einen Be&tandteH derselben bildende Disziplinarordnung, das in heiden zum Ausdruck kommende religiöse System in sich. Sie sei demnach als etwas rein Religiöses, «religiöses Status- verhältnis )) von Tatbeständen abhängig, die ausser dem staatlichen Bereiche lägen. Die Kirchengesellschaften müssten infolgedessen die Voraussetzungen dafür selb- ständig bestimmen können und es dürfe ihnen niemand als Mitglied aufgedrängt werden, der nach ihrer Ordnung der Gemeinschaft nicht oder nicht mehr angehöre. Die Annahme einer doppelten Zugehörigkeit im Konfessions- wesen, einer zivilen für die Ausübung bestimmter durch die staatliche Gesetzgebung vorgesehener Rechte, und einer kirchlichen in dem engeren Sinne der eigenen reli- giösen Satzungen der betreffenden Glaubensgemeinschaft, wie sie dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liege, sei unhaltbar. Sie müsste durch die vom Staat erzwungene Mitwirkung von Personen, welche die Kirche selbst nicht mehr als ihre Glieder betrachte, an deren beschliessenden Versammlungen die Kirche den schwersten Eingriffen in ihre Selbständigkeit auch in Angelegenheiten aussetzen, 118 Staatsrecht. die ihrem ~Wesen nach ausschliesslich dem kirchlichen Bereiche angehörten. Andererseits sei nicht einzusehen, weshalb der Austritt aUs der Kirche nur durch eine förm- liche Erklärung und nicht auch durch schlüssiges Ver- halten sollte geschehen können, die Kirche also nicht auch schon bei solchem die betreffenden Personen als nicht mehr zu ihr gehörig sollte behandeln dürfen. Die Absicht einer Konfession nicht mehr anzugehören, könne dadurch ebenso sicher bekundet werden wie durch eine schriftliche Erklärung. Da ein bestimmtes Glaubens- bekenntnis jedes andere Glaubensbekenntnis ausschlies&e. könne niemand gleichzeitig zwei verschiedenen Religions- genossenschaften angehören. \Ver einer Lebenshaltung huldige, die mit dem Verbleiben in der Kirche nach der kirchlichen Ordnung unvereinbar bei, die bisherige Kir- cheilgemeinschaft verschmähe und am Gottesdienst oder den Sakramenten einer anderen Religionsgesell:,chaft teil- nehme, bringe damit auch seinen Willen auf Trennung von der Kirche, der er bisher angehört habe, zum Ausdruck und müsse es sich gefallen lassen, dass seiner Behauptung, noch immer Mitglied derselben sein zu wollen, als einer prote8tatio facto contmria keine Bedeutung zuerkannt werde. Im vorliegenden Falle hätten die beiden Betrof- fenen, Winistörfer und Frei, sich dadurch, dass sie ihre Kinder in einer akatholischen Religion erziehen liessen, nach den Satzungen der ka~holischen Kirche ipso jure, ohne dass es dazu noch einer kirchlichen Strafsentenz bedürfte, der Exkommunikation, d. h. dem Ausschluss aus der Kirchengemeinschaft ausgesetzt (Codex iuris eanonici Caumt 2319 § 1 NI'. 4) und damit « die Rechtsfähigkeit als Katholik)) in dieser Gemeinschaft verloren. Mit dem Verluste der Zugehörigkeit zur Gesamtkirche sei aber auch diejenige zur römisch-katholü,chen Kirchgemeinde ihres Wohnortes dahingefallen, weil die Eigenschaft als Glied der Gesamtkirche eine notwendige Bedingung bilde, um als « Konfbssionsangehöriger» gelten zu können. Der Verlust jener Eigenschaft habe deshalb in der solothur- I t""lll,,mdeautonomie. N° 17. lHi nischen Kantonsverfassung nicht noch besonders als Ver- lust grund auch für das Stimmrecht in der Kirchgemeinde aufgeführt zu werden brauchen. Wenn die Konfessionen sich nach Art. 60 KV i~e äussere Organisation selbstän- dig geben, so müsse dies a fortiori gelten für die innere Organisation. Dazu gehöre aber vor allem, dass die Konfession durch ihre eigene Ordnung bestimme, welche Personen von derselben «als zu ihr Gehörende und daran Teilha.bende ergriHen » werden sollen. Erst durch solche Normen werde ein Gemeinschaftsleben überhaupt tech- nisch möglich. Die Selbstbestimmung der Konfession bezüglich ihrer Zugehörigkeit gehöre daher zu den Lebens- bedingungen jeder Konfession und sei in der Kultusfreiheit als dem Recht zur freien Bildung von Kultusverbänden inbegriHen. Der Staat könne sich nicht mit dieser Zuge- hörigkeits ordnung , in concreto mit derjenigen der römisch- katholischen Kirche in Widerspruch hetzen, ohne das WeSen der Konfession und damit die Religionsfreiheit anzutasten. Wenn die Aufstellung dahingehender Normen ein Recht der Konfession, d. h. der Gesamtkirche f:>ei, so müssten sich aber daraus auch die entsprechenden Reflex- wirkungen für die Mitgliedschaft in den einzelnen « ört- lichen Zweigorganisationen in den Pfarreien» ergeben, sodass die Zugehörigkeit zu diesen Zweigorganisationen, den Kirchgemeinden, nicht im Widerspruch stehen könne mit derienigen zur Gesamtkirchengemeinschaft. Der ange- fochtene Entscheid verstosse somit nicht nur gegen die Art. 54, 57 Abs. 2 u das Gutachten Fleiner stillschwei- Gemeindeautollomie. N° 17. 127 gend unterstellt, kann dahingestellt bleiben, weil für die beiden im heutigen Fall ausgeschlossenen Biirger, Winis- törler und Frei das Zutreffen diesebErfordernisses nicht in Abrede gestellt wird. Es genügt festzubtellen, dass es jedenfalls nicht der Wille der Verfassung gewesen "ein kann; ausser der Tatsache eines solchen' formalen Auf- nahmeaktes und der Er klärung, Konfessionsangehöriger sein zu wollen, noch ein Mehreres zu· fordern, näm~ch den Nachweis der fortdauernden tatsächlichen pberem- stimmung des individuellen Glaubensbekenntnisses der' Person und ihrer Handlungen mit dem von der betreffen- den Kirche vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis und deren sonstigen Verbandssat zungen , weil damit den Kir- chen ein Einfluss auf die Lebensäusserungen eines aus Gründen der Staatsraison und zum Teil in ausgesprochenem Gegensatz zu den kirchlichen Anschauungen geschaffenen staatlichen Gebildes eingeräumt würde, der mit dem Wesen dieses Gebildes und der Art, wie die Kantonsverfassung es· im übrigen ausgestaltet hat, . in augenscheinlichem Widerspruch btünde. In diesem Sinne wird de~. auch Art. 57 Abs. 2 KV in der bereits mehrfach angeführten Freiburger Dissertation von Glutz ausgelegt, die im. übri~ gen durchaus den Standpunkt der römisch-kathohsche~ Kirche und ihre Einwendungen gegen eine solche Orgam- ·sation vertritt (vgl. einerseits die Ausführungen auf S. 97 -107, S. 114 ff. insbesondere 117, andererseits die Schlm,sbemerkungen S. 198 ff.). Das solothurnische Recht steht damit übrigens nicht allein. Die gleiche Ordnung findet sich z. B. im bernischen Kirchengesetz vom 18. Ja- nuar 1874 für die von ihm geschaffenen staatlichen Kirch- gemeinden der « staatlich . anerkannten Konfe~s~onen .», worunter der römisch - katholischen. Es defmwrt m § 7 in übereinstimmung· mit der solothurnischen Verfas- sung die Kirchgemeinde ebenfalls als den Verband der « innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Personen, welche der nämlichen Konfebsion oder kirchlichen Namensbe- zeichnung angehören». § 8 bestjmmt dann aber anschlies- 128 Staatsrecht. send, dass an der Kirchgemeinde alle diejenigen « Angehö- rigen» stimmberechtigt seien, welche nach den Bestim- mungen der StaatsverfassUDg das politische Stimmrecht besitzen und die sich andererseits nicht durch eine aus- drückliche und förmliche Erklärung heim Kirchgemeinde- rat von der Zugehörigkeit zur betreffenden Konfession oder kirchlichen Namem,bezeichnung losgesagt haben. Er stellt damit für die Eigenschaft als stimmberechtigtes Gemeindemitglied ebenfalls ausschliesslich auf die Tat- sache der früher einmal erfolgten formalen Aufnahme in die betreffende Konfessionsgemeinschaft in Verbindung mit der Erklärung, ihr nach wie vor angehören zu wüllen, ab und schliesst einen Entzug des Mitgliedschaftsrechts wegen Verstosses gegen kirchliche Satzungen der Kon- fession, Ausstossung aus der letzteren durch deren Organe aus. (Vgl. dazu ZEERLEDER, Kirchenrecht des Kantons Bern, 3. Auflage S. 42/44, 50/1.) Ob auch für das solothurniscoo Recht die Mitgliedschaft nur durch eine solche ausdrückliche Erklärung verloren gehen kann oder daneben mangels einer positiven ent- gegen~tehenden Gesetzesvorschrift, wie sie sicb in § 8 des hernischen KirchengeSf.tzeb findet, nicht auch die Möglich- keit des Austritts durch blosses konkludentes Verhalten anzuerkennen sei,· braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Die Rechtsprechung des Bundes- gerichtes, auf die sich das Gutachten Fleiner und der Regierungsrat für dieVernein~ng einer solchen Möglich- keit berufen, bezieht ~ch lediglich auf die V trpflichtung zur Entrichtung von Kultussteuern im Sinne von Art. 49 Abs. 6 BV. Es ist damit nur ausgesprochen worden, dass um das Erfordernis der «Nichtzugehörigkeit zur Konfes- sion », für deren Zwecke die Steuer erhoben wird, im Sinne jenes Verfassungsartikeb zu begründen, eine ausdrückliche Lossagungserklärung verlangt werden dürfe, nicht auch, dass ein kirchlicher Verband nicht schon auf Grund kon- kludenten Verhaltens be r e eh t i g t sein könne, eine Person nicht mehr als sein Mitglied zu betrachten, d. h. Gemeindeautonomie. N° 17. 129 aus einem derartigen Verhalten auf den Austrittswillen zu schllessen. Es müsste aber, um eine solche Annahme als zulässig erscheinen zu lassen, das Verhalten auch wirklich schlüst;ig in diesem Sinne sein, wie z. B. der positive Bei- tritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, deren Mit- gliedschaft mit derjenigen bei der bisherigen Konfessions- gemeinschaft unverträglich ist. Die blosse Nichtbeachtung von religiösen Lehren und internen Verbandssatzungen der letzteren kann dazu keinesfalls als aus:reichend be- trachtet werden, wenn nicbt den zu deren Durcbsetzung bestimmten kircblichen Strafsanktionen auf einem Um wege doch wieder Wirksamkeit auch für die Zugehörigkeit zum staatlichen Kirchgemeindeverband verschafft werden soll. Und noch weniger kann aus der Nichterfüllung einer b ü r ger li c ben Pflicht wie der Leistung der durcb die staatliche Gebetzgebung vorgesebenen Kirchensteuern für die staatlich umschriebenen Gemeindezwecke auf den Willen gescblossen werden, der Konfession, G lau ben s- gemeinschaft, nicht mehr angehören zu wollen, der die Bezeichnung der Kirchgemeinde entspricht. Im übrigen· spielt diese Frage hier deshalb keine Rolle, weil auf Grund der in Fa,kt. E oben erwähnten Urkunden ab feststehend angel>ehen werden mUSE!, dass auch der Rekursbeklagte Frei seiner Kirchensteuerpflicht im Umfang der an ihn von der Kirchgemeinde ge:;ttlltell Forderungen tatsächlich nachgekommen ißt.

3. - Der Rekurs beruft sich gegenüber der vorstehend vertretenen A'USle~llg des Art. 57 Abs. 2 KV zu Unrecht auf Art. 50 BV. Die hier gewährleistete Kultusfreiheit schliesst allerdings auch das Recbt zur freien Bildung von Kultusverbänden in den Schranken der öffentlichen Ord- nung und Sittlichkeit in sich. Sie hindert aber die Kan- tone nicht, für die Befriedigung religiöser Bedürfnisse auf ihrem Gebiete landeskirebliche, sta~tliche Einrichtungen zu schaffen und gleich deren äUSserer Organisation auch die Zugehörigkeit zu denselben von Gesetzeswegen zu bestimmen (BURCKHARDT, Kommentar S. 482/3, 464). Den Staatsrecht. Anforderungen des Art. 50 BV ist Genüge geleistet dadurch, das:;; denjenigen, die mit dieser Ordnung nicht einver:;;tan- den sind, das Recht des jederzeitigen Austritts aus dem landes kirchlichen Verbande offen ge halten wird und eine zum Zwecke der Unabhängigkeit von den landeskireh- lichen Institutionen gegründete p r i v a t e Kultusgenos- senschaft (Freikirche) nicht gegen ihren Willen zur öffent- lichrechtlichen Korporation gemacht oder der Landes- k.irche ink?rporiert werden darf. Ziehen es die Anhänger emer ber,tlmmten Konfession bezw. der Kultusverband dem sie angehören, vor, sich solcher ihnen vom Staat~ für ein bestimmtes Territorium zur Verfügung gestellter landeskirchlicher Organismen zu bedienen, um die Vor- teile zu benützen, die sie nur auf diesem Wege erlangen können (s. Erwägung 1 am Schlusse), so müssen :E.ie auch die damit verbundenen Beschränkungen in der Selbstän- digkeit ihres Handeins auf sich nehmen. Und ebensowenig kann eine :Missachtung von Art. 60 KV durch den ange- fochtenen Entscheid in Frage kommen, weil er den Kirch- gemeinden Organisationsfreiheit nur in den Schranken der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung einräumt (Art. 54 KV), die Umschreibung der Voraussetzungen für das Mitgliedschaftsrecht in der Kirchgemeinde aber eben durch die Verfassung selbst erfolgt und damit der Vec- fügung der Gemeindeorgane entzogen worden ist.

4. - Es mag übrigens bemerkt werden, dass die Auf- fassung des Rekurses und des Gutachtens Lampert, wonach die beiden Rekursbeklagten durch ihr Verhalten die Konfessionszugehörigkeit im Sinne der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Gesamtkirche (( Rechts f ä h i g_ k ei t als Katholik))) verloren hätten, schon nach dem internen Recht der römisch-katholischen Kirche offenbar nicht richtig ist. Nach dem Oodex iuris canonici verfällt" allerdings der Katholik, der eine Ehe mit einem Nicht- katholiken ohne Dispensation von dem Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit eingeht, sich vor einem aka- tholischen Religionsdiener trauen lässt und seine Kinder Genleindeautononlie. N° I 7. 131 in einer akatholischen Religion erziehen lässt, ohne weiteres der Exkommunikation (canon 1061, 1063, 2375, 2319). Die Exkommunikation bewirkt aber nicht, ",ie der Rekurs es, ohne dafür eine Begründung zu geben, behauptet, den Ausschluss aus der Kirche. Der Betroffene wird dadurch lediglich für ihre Dauer von den kirchlichen Gnaden, insbesondere vom Empfange der Sakramente ausgeschlos- sen und in der Aus üb u n g gewisser kirchlicher Rechte, der Vornahme der sog. actU8 legitimi ecclesia8tici einge- stellt, wozu in gewissen besonders schweren Fällen noch das Gebot an die Gläubigen, ihn zu meiden, tritt (Ganon 2375, 2256 H.). Die Mitgliedschaft in der Kirche als solche geht dadurch nicht verloren, wie sich schon darin zeigt, dass die damit verbundenen Verpflichtungen unver- ändert fortbestehen bleiben (EWHMANN a. a. O. S. 700, KNECHT, Handbuch des Kath. Eherechts S. 317 ff., FRIEDBERG, Kirchenrecht 6. Aufl. S. 319/20). Dass zu jenen actu8 legitimi ecclesiastici auch das Stimmrecht (sutfragium ferre in electionibus ecclesiastici8) und die Mitwirkung bei der Verwaltung kirchlicher Güter (munus gerere administratoris bonorum ecclesiasticorum) gehört, soweit das kirchliche Recht selbst dazu Laien mit heranzieht (Canon 2256), ist untrheblich, weil hier eben der Staat eingreift, welcher die Ausübung solcher Rechte, sowtit sie im Rahmen des s t a a. t li c he n Kirchgemei lldever bandes und der diesem zuge- wiesenen Angelegenheiten beansprucht wird, durch stine Gf>setzgebung ordnet und von keiner anderen Voraus- setzung als der Konfessionsangehörigkeit abhängig macht. Diese wird aber nach dem Gesagten durch die Exkommu- nikation auch dann nicht berührt, wenn man den Begriff im kirchlichen Sinne, für « römisch-katholische KÜ'ch- gemeinden» also im Sinne des kanonischen Rechts, auf- fassen wollte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. AS 54 1-1928 10