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55_I_113

BGE 55 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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112

Staatsrecht.

ferntes Interesse auf diesem Gebiete noch als hinlänglich

erachtet werden könnte, um das Recht zur Beschwerde-

führung nach Art. 178 Ziff. 2 OG zu begründen, ist aber

sehr zweifelhaft (vgl. dagegen BGE 48 I 217 ff., insbes.

227 Erw. 3).

3. -

Die Frage kann indessen auf sich beruhen bleiben,

weil der Rekurs jedenfalls materiell unbegründet ist.

Art. 18 Ziff. 4 KV behält dem Landrat lediglich den

Erlass der zur Vollziehung von eidgenössischen oder kan-

tonalen G e set ze n erforderlichen Ver 0 l'd nun gen

vor, während im übrigen, soweit es sich nicht um Anord-

nungen mit Verordnungscharakter oder um die Vollzie-

hung anderer Erlasse handelt, diese Vollziehungstätigkeit

durch Art. 22 KV dem Regierungsrat zugewiesen ist. Der

angefochtene Regierungsratsbeschluss dient aber nicht der

Ausführung eines G e set ze s des Bundes, sondern eines

blossen Bundes b e s chI u s s e 8. Er enthält zudem in

dem streitigen Punkte nicht eine Massnahme mit Ver-

ordnungscharakter im üblichen, landläufigen Sinne des

'Vortes, d. h. eine auf die Dauer berechnete Ordnung

eines abstrakt umschriebenen, der Wiederholung fähigen

Tatbestandes, sondern nur eine vorübergehende Regelung

für einen vereinzelten Vorgang. Wenn der Regierungsrat

die Auffassung verficht, dass es sich infolgedessen nicht

um einen Gegenstand handelt, der in die Verordnungs-

kompetenz des Landrates nach Art. 18 Ziff. 4 KV falle,

sondern dass er zu der betreffenden Anordnung auf Grund

von Art. 22 KV in eigener Kompetenz befugt gewesen

sei, so lässt sich diese Auslegung sehr wohl vertreten,

auch wenn man sie nicht als zwingend ansehen will. Das

Bundesgericht hat U1lli,oweniger Anlass, ihr entgegenzu-

treten, als der Landrat selbst durch Ablehnung der Dis-

kussion über die Interpellation des heutigen Rekurrenten

mehrheitlich stillschweigend sein Einvel'btändnis damit

bekundet und einen Grund zum Eingreifen nicht gesehen

hat. Wenn das Bundesgericht sich bei verfassungsrecht-

lichen Fragen, die speziell die Organisation des kanto-

GemeindeaQtonomie. N° 17.

113

nalen Staatswesens und den Kompetenzenkreis der ver-

schiedenen kantonalen Organe im Verhältnis unter sich

betreffen, im allgemeinen an die Auffassung derjenigen

Instanz, die nach kantonalem Staatsrecht in letzter Linie

zur Lösung solcher verfassungsrechtlicher Streitigkeiten

berufen ist des Grossen Rates zu halten und da von nicbt

,

ohne Not, sondern nur aus zwingenden Gründen abzu-

weichen pflegt (BGE 51 I 224), so muss dies in vermehrtem

Masse da gelten, wo der Streit gerade die Frage betrifft,

ob der Grosse Rat oder eine ihm untergeordnete Behörde

zu einer bestimmten Verfügung zuständig sei und der

Grosse Rat diese Frage selbst zu seinen Ungunsten und·

im letzteren Sinne beantwortet hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewieben.

VII. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

17. Urteil vom 1. März 1929

i. S. Bömisoh-btholische Xirchgemeinde Büren

gegen Regierungi$ra.t Solothurn.

Staatlich organisierte Kirchgemeinden, umfassend säIDIIltliche

im Gemeindebezirk wohnenden « Konfessionsangehörigen », zur

Besorgung bestimmter ihnen durch die staatliche Gesetzgebung

zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren örtlichen

Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen Kirchen-

güter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wahl der Ortspfarrer,

Art. 52 11 •• Art. 20 Ziff. 10 und Art. 10 der soloth. KV). Aus-

schluss eines Gemeindeeinwohners aus der «römisch-katho-

lischen Kirohgemeinde» des Ortes durch den Kirchgemeinde-

rat, weil der Betroffene durch sein Verhalten nach dem Recht

der römisch-katholischen Kirche die Mitgliedschaft in dieser

und folglich auoh in der Kirchgemeinde gleichen Namens

(Kollfessionsangehörigkeit) verwirkt habe. Aufhebung dieses

Besohlusses durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über

114

Staatsrecht.

den Gemeinden wegen Unerheblichkeit soleher -kirchlicher

Strafsatzungen für die Mitgliedschaft im staatlichen Kirch-

gemeindeverband.

Staatsrechtliche Beschwerde der Kirch-

gemeinde wegen Verletzung der die Mitgliedschaft anf «Kon-

fessionsangehörige 1I beschränkenden Verfassungsvorsehrift (Art.

57 KV), der den Kirchgemeinden durch die Verfassung gewähr-

leisteten Antonomie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten

(Art. 54: und 60 KV) und der Kultusfreiheit als des Rechts

zu -freien Bildung von Kultusverbänden (Art. 50 BV). Ab-

weisung (Erw. 1-3). Bedeuttmg und Wirkungen der Exkom-

munikation nach kanonischem Recht (Erw. 4).

A. -

Die Verfassung des Kantons Solothurn bestimmt

im Abschnitt -VIII Gemeindewesen u. a. :

« Art. 52. Der staatlichen Organit.ation unterliegen die

Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und Kirchgemein-

den. l)

« Art. 53. Die Bildu·ng neuer, die Vereinigung oder

Auflösung, sowie die Veränderung in der UJW;Chreibung

bereit& betstehender Gemeinden können nur auf Verlangen

der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden. »

« Art. 54. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran-

ken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten

selbständig. »

« Art. 57. Die Kirchgemeinden. bleiben unter Vorbehalt

der Bestimmungen des Art. 53 in ihrem bisherigen Bestande.

Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche in einem Kiroh-

gemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen.»

« Art. 58. Die Kirchgemeinden wählen Kirchgemeinde-

räte, denen die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten,

die Verwaltung der Fon&. und Stiftungsgüter obliegt.

Die Wahlen finden in den Einwohnergemeinden statt. »

« Art. 59. Stimmberoohtigt sind unter Vorbehalt von

Art. 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahr und nach

Eintragung in das Stimmregister der betreffenden Kirch-

gemeinde:

l. die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde~,

niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger;

2. die schweizerischen Aufenthalter nach eioem Jahre,

von der Abgabe der Ausweiößchriften an gerechnet. »

Art. 60. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe

(Kirchgemeinden, Synode) ihre äussere Organisation selb-

ständig unter Oberaufsicht des Staates. Sofern sich die

Kiroh~einden einer Konfession zu einer gemeinsamen

Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüg.

lichen Bestimmungen der Genehmigung des Regierungs·

-rates. »

Nach Art. 20 KV gehört zu den dem Volke zustehenden

Wahlen auch diejenige: « 10. der Pfarrer und pfarramt-

lichen Hilfsgeistlichen sowie -der Pfarrverweser· durch die

Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden.»

Und

Art. lO Abs. 4 und 5 lauten: « Die Wahlen der Gemeinde-

räte, die aus wenigstens sieben Mitgliedern bestehen,

geschehen nach dem Proportionalsystem. Für Wahlen

von Gemeinderäten, die aus weniger als sieben Mitgliedern

bestehen, und Kommissionen ist das proportionale Wahl-

verfahren gestattet. »

B. -

Bezirkslehrer Frei und Landjäger Winistörfer in

Büren, Kanton Solothum haben sich, obwohl selbst durch

die Taufe zur römisch-katholischen Kirche gehörend, mit

Protestantinnen nach protestantischem Ritus verheiratet

und lassen ihre Kinder im protestantischen Bekenntnis

erziehen. Durch Schreiben vom 27. März 1927 eröffnete

der Kirchgemeinderat der römisch-katholischen Kirch-

gemeinde Büren den beiden Genannten einen tags zuvor

gefassten Beschluss des Inhalts, dass sie vom laufenden

Jahre 1927 an nicht mehr als Mitglieder der Kirchgemeinde

betrachtet würden; weil bie sich den Forderungen der

römisch-katholischen Religion nicht unterzogen hätten;

sie verlören demnach « das Stimm- und Wahlrecht sowie

alle anderen Rechte » in der Kirchgemeinde und es werde

diese auch von ihnen keine Kirchensteuern mehr ent-

gegennehmen. Auf Beli>chwerde der Betroffenen hob der

Re!ierungsrat des Kantons Solothum durch Entscheid

vom 1. Oktober 1928 den fraglichen Beschluss des Kiroh-

gemeinderatE. Büren auf, mit der Begründung : infolge der

Natut der Kirchgemeinden als öffentlichrechtlicher, vom

AS 55 I -

1929

9

116

Staatsrecht.

Staatt; geschaffener Korporationen bestimme sich auch die

Mitgliedschaft in diesen Gemeinden ausschliesslich nach

staatlichem Recht, nämlich den einschlägigen Vorschriften

der KV. Der Kirche und den Organen der Kirchgemein-

den stehe darüber keine Verfügung zu : sie könnten des-

halb auch nicht Personen, denen sie Verfehlungen gegen

Satzungen und Glaubenslehren der betreffenden Konfes-

sion vorwerfen, aus der Kirchgemeinde ausschliessen und

damit das kirchliche Recht gegen den Willen des Bürgers

über dessen öffentliche· Stellung in Staat und Gemeinde

entißcheiden lassen.

Ebensowenig gehe es an, einem

solchen Zuwiderhandeln gegen religiöse Satzungen die

Bedeutung eines Austritts aus der Kirchgemeinde beizu-

legen. Und noch weniger könne die Kirchgemeinde diese

Wirkung dadurch herbeiführen, dass Me sich weigere, von

der betreffenden Person die Kirchensteuer entgegenzu-

nehmen.

Lediglich die ausdrückliche Erkläl-ung eines

Konfessionsangehörigen könne das Ausscheiden aus der

Kirchgemeinde nach sich ziehen, woooi zu bemerken sei,

dass es einen Ausiritt auS einer einzelnen Kirchgemeinde

rechtlich nicht gebe, sondern die Erklärung auf den Aus-

tritt aus der betreffenden Kirche als Gesamtheit gehen

müsse um wirksam zu sein. Die Beschwerdeführer seien

also ~ Unrecht vom Stimmregister der röinisch-katho-

lischen Kirohgemeinde Büren gebtrichen worden und hätten

Anspruch, darin wieder aufget~agen zu werden.

O. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat

die römisch-katholische Kirchgemeinde Büren auf Grund

eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung vom

18. November 1928 die staatsrechtliche Beschwerde ans

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid

sei aufzuheben und der Beschluss des Kirohgemeinderates

Büren vom 26. März 1927 als recht- und verfassungs-

gemä.ss erfolgt anzuerkennen. Zur Begründung wird unter

Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Lampert

in Freiburg ausgeführt : indem Art. 57 der sOlothurnisehen

Kantonsverfassung als Mitglieder der Kirchgemeinde die

Gemeindea.utonomie. N° 17.

117

im Kirchgemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehö-

rigen bezeichne, mache er die Mitgliedschaft für die im

Kanton

bestehenden

r ö m i B C h - kat hol i s c h e n

Kirchgemeinden abhängig von der Zugehörigkeit zur

römisch-katholischen Gesamtkirche. Dies gebe denn auch

der Regierungsrat selbst mittelbar dadurch zu, dass er

nur dem Austritt auE. der Gesamtkirche, nicht aus der

einzelnen Kirchgemeinde rechtliche· Bedeutung beimesse.

Wenn die Austrittserklärung, um wirksam zu sein, auf

das Ausscheiden aus der Kirche als Gesamtheit gehen

müsse, so Bei eben folgerichtig auch die Zugehörigkeit zu

dieser Gesamtkirche Voraussetzung der Mitgliedschaft in

der einzelnen Kirchgemeinde. DieEe Kirche aber sei nicht

bloos eine tatsächliche Gemeinschaft, sondern ein Verband

mit fester, ihm eigentümlicher Gesellschaftsverfassung.

Die Zugehörigkeit zu ihr schlie15se daher auch die Unter-

ordnung unter dief;e Verfassung und die einen Be&tandteH

derselben bildende Disziplinarordnung, das in heiden zum

Ausdruck kommende religiöse System in sich. Sie sei

demnach als etwas rein Religiöses, «religiöses Status-

verhältnis)) von Tatbeständen abhängig, die ausser dem

staatlichen Bereiche lägen.

Die Kirchengesellschaften

müssten infolgedessen die Voraussetzungen dafür selb-

ständig bestimmen können und es dürfe ihnen niemand

als Mitglied aufgedrängt werden, der nach ihrer Ordnung

der Gemeinschaft nicht oder nicht mehr angehöre. Die

Annahme einer doppelten Zugehörigkeit im Konfessions-

wesen, einer zivilen für die Ausübung bestimmter durch

die staatliche Gesetzgebung vorgesehener Rechte, und

einer kirchlichen in dem engeren Sinne der eigenen reli-

giösen Satzungen der betreffenden Glaubensgemeinschaft,

wie sie dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liege,

sei unhaltbar. Sie müsste durch die vom Staat erzwungene

Mitwirkung von Personen, welche die Kirche selbst nicht

mehr als ihre Glieder betrachte, an deren beschliessenden

Versammlungen die Kirche den schwersten Eingriffen in

ihre Selbständigkeit auch in Angelegenheiten aussetzen,

118

Staatsrecht.

die ihrem ~Wesen nach ausschliesslich dem kirchlichen

Bereiche angehörten. Andererseits sei nicht einzusehen,

weshalb der Austritt aUs der Kirche nur durch eine förm-

liche Erklärung und nicht auch durch schlüssiges Ver-

halten sollte geschehen können, die Kirche also nicht

auch schon bei solchem die betreffenden Personen als

nicht mehr zu ihr gehörig sollte behandeln dürfen. Die

Absicht einer Konfession nicht mehr anzugehören, könne

dadurch ebenso sicher bekundet werden wie durch eine

schriftliche Erklärung.

Da ein bestimmtes Glaubens-

bekenntnis jedes andere Glaubensbekenntnis ausschlies&e.

könne niemand gleichzeitig zwei verschiedenen Religions-

genossenschaften angehören.

\Ver einer Lebenshaltung

huldige, die mit dem Verbleiben in der Kirche nach der

kirchlichen Ordnung unvereinbar bei, die bisherige Kir-

cheilgemeinschaft verschmähe und am Gottesdienst oder

den Sakramenten einer anderen Religionsgesell:,chaft teil-

nehme, bringe damit auch seinen Willen auf Trennung von

der Kirche, der er bisher angehört habe, zum Ausdruck

und müsse es sich gefallen lassen, dass seiner Behauptung,

noch immer Mitglied derselben sein zu wollen, als einer

prote8tatio facto contmria keine Bedeutung zuerkannt

werde. Im vorliegenden Falle hätten die beiden Betrof-

fenen, Winistörfer und Frei, sich dadurch, dass sie ihre

Kinder in einer akatholischen Religion erziehen liessen,

nach den Satzungen der ka~holischen Kirche ipso jure,

ohne dass es dazu noch einer kirchlichen Strafsentenz

bedürfte, der Exkommunikation, d. h. dem Ausschluss aus

der Kirchengemeinschaft ausgesetzt (Codex iuris eanonici

Caumt 2319 § 1 NI'. 4) und damit

« die Rechtsfähigkeit

als Katholik)) in dieser Gemeinschaft verloren. Mit dem

Verluste der Zugehörigkeit zur Gesamtkirche sei aber auch

diejenige zur römisch-katholü,chen Kirchgemeinde ihres

Wohnortes dahingefallen, weil die Eigenschaft als Glied

der Gesamtkirche eine notwendige Bedingung bilde, um

als

« Konfbssionsangehöriger» gelten zu können.

Der

Verlust jener Eigenschaft habe deshalb in der solothur-

I

t""lll,,mdeautonomie. N° 17.

lHi

nischen Kantonsverfassung nicht noch besonders als Ver-

lust grund auch für das Stimmrecht in der Kirchgemeinde

aufgeführt zu werden brauchen. Wenn die Konfessionen

sich nach Art. 60 KV i~e äussere Organisation selbstän-

dig geben, so müsse dies a fortiori gelten für die innere

Organisation.

Dazu gehöre aber vor allem, dass die

Konfession durch ihre eigene Ordnung bestimme, welche

Personen von derselben «als zu ihr Gehörende und daran

Teilha.bende ergriHen » werden sollen. Erst durch solche

Normen werde ein Gemeinschaftsleben überhaupt tech-

nisch möglich.

Die Selbstbestimmung der Konfession

bezüglich ihrer Zugehörigkeit gehöre daher zu den Lebens-

bedingungen jeder Konfession und sei in der Kultusfreiheit

als dem Recht zur freien Bildung von Kultusverbänden

inbegriHen. Der Staat könne sich nicht mit dieser Zuge-

hörigkeits ordnung, in concreto mit derjenigen der römisch-

katholischen Kirche in Widerspruch hetzen, ohne das

WeSen der Konfession und damit die Religionsfreiheit

anzutasten. Wenn die Aufstellung dahingehender Normen

ein Recht der Konfession, d. h. der Gesamtkirche f:>ei, so

müssten sich aber daraus auch die entsprechenden Reflex-

wirkungen für die Mitgliedschaft in den einzelnen « ört-

lichen Zweigorganisationen in den Pfarreien» ergeben,

sodass die Zugehörigkeit zu diesen Zweigorganisationen,

den Kirchgemeinden, nicht im Widerspruch stehen könne

mit derienigen zur Gesamtkirchengemeinschaft. Der ange-

fochtene Entscheid verstosse somit nicht nur gegen die

Art. 54, 57 Abs. 2 u das Gutachten Fleiner stillschwei-

Gemeindeautollomie. N° 17.

127

gend unterstellt, kann dahingestellt bleiben, weil für die

beiden im heutigen Fall ausgeschlossenen Biirger, Winis-

törler und Frei das Zutreffen diesebErfordernisses nicht

in Abrede gestellt wird. Es genügt festzubtellen, dass es

jedenfalls nicht der Wille der Verfassung gewesen "ein

kann; ausser der Tatsache eines solchen' formalen Auf-

nahmeaktes und der Er klärung, Konfessionsangehöriger

sein zu wollen, noch ein Mehreres zu· fordern, näm~ch

den Nachweis der fortdauernden tatsächlichen pberem-

stimmung des individuellen Glaubensbekenntnisses der'

Person und ihrer Handlungen mit dem von der betreffen-

den Kirche vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis und

deren sonstigen Verbandssat zungen, weil damit den Kir-

chen ein Einfluss auf die Lebensäusserungen eines aus

Gründen der Staatsraison und zum Teil in ausgesprochenem

Gegensatz zu den kirchlichen Anschauungen geschaffenen

staatlichen Gebildes eingeräumt würde, der mit dem Wesen

dieses Gebildes und der Art, wie die Kantonsverfassung

es· im übrigen ausgestaltet hat, . in augenscheinlichem

Widerspruch btünde. In diesem Sinne wird de~. auch

Art. 57 Abs. 2 KV in der bereits mehrfach angeführten

Freiburger Dissertation von Glutz ausgelegt, die im. übri~

gen durchaus den Standpunkt der römisch-kathohsche~

Kirche und ihre Einwendungen gegen eine solche Orgam-

·sation vertritt (vgl. einerseits die Ausführungen auf

S. 97 -107, S. 114 ff. insbesondere 117, andererseits die

Schlm,sbemerkungen S. 198 ff.). Das solothurnische Recht

steht damit übrigens nicht allein. Die gleiche Ordnung

findet sich z. B. im bernischen Kirchengesetz vom 18. Ja-

nuar 1874 für die von ihm geschaffenen staatlichen Kirch-

gemeinden der

« staatlich . anerkannten Konfe~s~onen .»,

worunter der römisch - katholischen. Es defmwrt m

§ 7 in übereinstimmung· mit der solothurnischen Verfas-

sung die Kirchgemeinde ebenfalls als den Verband der

« innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Personen, welche

der nämlichen Konfebsion oder kirchlichen Namensbe-

zeichnung angehören». § 8 bestjmmt dann aber anschlies-

128

Staatsrecht.

send, dass an der Kirchgemeinde alle diejenigen « Angehö-

rigen» stimmberechtigt seien, welche nach den Bestim-

mungen der StaatsverfassUDg das politische Stimmrecht

besitzen und die sich andererseits nicht durch eine aus-

drückliche und förmliche Erklärung heim Kirchgemeinde-

rat von der Zugehörigkeit zur betreffenden Konfession

oder kirchlichen Namem,bezeichnung losgesagt haben. Er

stellt damit für die Eigenschaft als stimmberechtigtes

Gemeindemitglied ebenfalls ausschliesslich auf die Tat-

sache der früher einmal erfolgten formalen Aufnahme in

die betreffende Konfessionsgemeinschaft in Verbindung

mit der Erklärung, ihr nach wie vor angehören zu wüllen,

ab und schliesst einen Entzug des Mitgliedschaftsrechts

wegen Verstosses gegen kirchliche Satzungen der Kon-

fession, Ausstossung aus der letzteren durch deren Organe

aus. (Vgl. dazu ZEERLEDER, Kirchenrecht des Kantons

Bern, 3. Auflage S. 42/44, 50/1.)

Ob auch für das solothurniscoo Recht die Mitgliedschaft

nur durch eine solche ausdrückliche Erklärung verloren

gehen kann oder daneben mangels einer positiven ent-

gegen~tehenden Gesetzesvorschrift, wie sie sicb in § 8 des

hernischen KirchengeSf.tzeb findet, nicht auch die Möglich-

keit des Austritts durch blosses konkludentes Verhalten

anzuerkennen sei,· braucht im vorliegenden Falle nicht

entschieden zu werden. Die Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes, auf die sich das Gutachten Fleiner und der

Regierungsrat für dieVernein~ng einer solchen Möglich-

keit berufen, bezieht ~ch lediglich auf die V trpflichtung

zur Entrichtung von Kultussteuern im Sinne von Art. 49

Abs. 6 BV. Es ist damit nur ausgesprochen worden, dass

um das Erfordernis der «Nichtzugehörigkeit zur Konfes-

sion », für deren Zwecke die Steuer erhoben wird, im Sinne

jenes Verfassungsartikeb zu begründen, eine ausdrückliche

Lossagungserklärung verlangt werden dürfe, nicht auch,

dass ein kirchlicher Verband nicht schon auf Grund kon-

kludenten Verhaltens be r e eh t i g t sein könne, eine

Person nicht mehr als sein Mitglied zu betrachten, d. h.

Gemeindeautonomie. N° 17.

129

aus einem derartigen Verhalten auf den Austrittswillen zu

schllessen. Es müsste aber, um eine solche Annahme als

zulässig erscheinen zu lassen, das Verhalten auch wirklich

schlüst;ig in diesem Sinne sein, wie z. B. der positive Bei-

tritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, deren Mit-

gliedschaft mit derjenigen bei der bisherigen Konfessions-

gemeinschaft unverträglich ist. Die blosse Nichtbeachtung

von religiösen Lehren und internen Verbandssatzungen

der letzteren kann dazu keinesfalls als aus:reichend be-

trachtet werden, wenn nicbt den zu deren Durcbsetzung

bestimmten kircblichen Strafsanktionen auf einem Um wege

doch wieder Wirksamkeit auch für die Zugehörigkeit zum

staatlichen Kirchgemeindeverband verschafft werden soll.

Und noch weniger kann aus der Nichterfüllung einer

b ü r ger li c ben Pflicht wie der Leistung der durcb

die staatliche Gebetzgebung vorgesebenen Kirchensteuern

für die staatlich umschriebenen Gemeindezwecke auf den

Willen gescblossen werden, der Konfession, G lau ben s-

gemeinschaft, nicht mehr angehören zu wollen, der die

Bezeichnung der Kirchgemeinde entspricht. Im übrigen·

spielt diese Frage hier deshalb keine Rolle, weil auf Grund

der in Fa,kt. E oben erwähnten Urkunden ab feststehend

angel>ehen werden mUSE!, dass auch der Rekursbeklagte

Frei seiner Kirchensteuerpflicht im Umfang der an ihn

von der Kirchgemeinde ge:;ttlltell Forderungen tatsächlich

nachgekommen ißt.

3. -

Der Rekurs beruft sich gegenüber der vorstehend

vertretenen A'USle~llg des Art. 57 Abs. 2 KV zu Unrecht

auf Art. 50 BV. Die hier gewährleistete Kultusfreiheit

schliesst allerdings auch das Recbt zur freien Bildung von

Kultusverbänden in den Schranken der öffentlichen Ord-

nung und Sittlichkeit in sich. Sie hindert aber die Kan-

tone nicht, für die Befriedigung religiöser Bedürfnisse auf

ihrem Gebiete landeskirebliche, sta~tliche Einrichtungen

zu schaffen und gleich deren äUSserer Organisation auch

die Zugehörigkeit zu denselben von Gesetzeswegen zu

bestimmen (BURCKHARDT, Kommentar S. 482/3, 464). Den

Staatsrecht.

Anforderungen des Art. 50 BV ist Genüge geleistet dadurch,

das:;; denjenigen, die mit dieser Ordnung nicht einver:;;tan-

den sind, das Recht des jederzeitigen Austritts aus dem

landes kirchlichen Verbande offen ge halten wird und eine

zum Zwecke der Unabhängigkeit von den landeskireh-

lichen Institutionen gegründete p r i v a t e Kultusgenos-

senschaft (Freikirche) nicht gegen ihren Willen zur öffent-

lichrechtlichen Korporation gemacht oder der Landes-

k.irche ink?rporiert werden darf. Ziehen es die Anhänger

emer ber,tlmmten Konfession bezw. der Kultusverband

dem sie angehören, vor, sich solcher ihnen vom Staat~

für ein bestimmtes Territorium zur Verfügung gestellter

landeskirchlicher Organismen zu bedienen, um die Vor-

teile zu benützen, die sie nur auf diesem Wege erlangen

können (s. Erwägung 1 am Schlusse), so müssen :E.ie auch

die damit verbundenen Beschränkungen in der Selbstän-

digkeit ihres Handeins auf sich nehmen. Und ebensowenig

kann eine :Missachtung von Art. 60 KV durch den ange-

fochtenen Entscheid in Frage kommen, weil er den Kirch-

gemeinden Organisationsfreiheit nur in den Schranken

der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung einräumt

(Art. 54 KV), die Umschreibung der Voraussetzungen für

das Mitgliedschaftsrecht in der Kirchgemeinde aber eben

durch die Verfassung selbst erfolgt und damit der Vec-

fügung der Gemeindeorgane entzogen worden ist.

4. -

Es mag übrigens bemerkt werden, dass die Auf-

fassung des Rekurses und des Gutachtens Lampert,

wonach die beiden Rekursbeklagten durch ihr Verhalten

die Konfessionszugehörigkeit im Sinne der Zugehörigkeit

zur römisch-katholischen Gesamtkirche ((Rechts f ä h i g_

k ei t als Katholik))) verloren hätten, schon nach dem

internen Recht der römisch-katholischen Kirche offenbar

nicht richtig ist. Nach dem Oodex iuris canonici verfällt"

allerdings der Katholik, der eine Ehe mit einem Nicht-

katholiken ohne Dispensation von dem Ehehindernis der

Konfessionsverschiedenheit eingeht, sich vor einem aka-

tholischen Religionsdiener trauen lässt und seine Kinder

Genleindeautononlie. N° I 7.

131

in einer akatholischen Religion erziehen lässt, ohne weiteres

der Exkommunikation (canon 1061, 1063, 2375, 2319).

Die Exkommunikation bewirkt aber nicht, ",ie der Rekurs

es, ohne dafür eine Begründung zu geben, behauptet, den

Ausschluss aus der Kirche. Der Betroffene wird dadurch

lediglich für ihre Dauer von den kirchlichen Gnaden,

insbesondere vom Empfange der Sakramente ausgeschlos-

sen und in der Aus üb u n g gewisser kirchlicher Rechte,

der Vornahme der sog. actU8 legitimi ecclesia8tici einge-

stellt, wozu in gewissen besonders schweren Fällen noch

das Gebot an die Gläubigen, ihn zu meiden, tritt (Ganon

2375, 2256 H.).

Die Mitgliedschaft in der Kirche als

solche geht dadurch nicht verloren, wie sich schon darin

zeigt, dass die damit verbundenen Verpflichtungen unver-

ändert fortbestehen bleiben (EWHMANN a. a. O. S. 700,

KNECHT, Handbuch des Kath. Eherechts S. 317 ff.,

FRIEDBERG, Kirchenrecht 6. Aufl. S. 319/20). Dass zu

jenen actu8 legitimi ecclesiastici auch das Stimmrecht

(sutfragium ferre in electionibus ecclesiastici8) und die

Mitwirkung bei der

Verwaltung

kirchlicher

Güter

(munus gerere administratoris bonorum ecclesiasticorum)

gehört, soweit das kirchliche Recht selbst dazu Laien

mit heranzieht

(Canon

2256), ist

untrheblich,

weil

hier eben der Staat eingreift, welcher die Ausübung

solcher Rechte, sowtit sie im Rahmen des s t a a. t li c he n

Kirchgemei lldever bandes und der diesem zuge-

wiesenen Angelegenheiten beansprucht wird, durch stine

Gf>setzgebung ordnet und von keiner anderen Voraus-

setzung als der Konfessionsangehörigkeit abhängig macht.

Diese wird aber nach dem Gesagten durch die Exkommu-

nikation auch dann nicht berührt, wenn man den Begriff

im kirchlichen Sinne, für

« römisch-katholische KÜ'ch-

gemeinden» also im Sinne des kanonischen Rechts, auf-

fassen wollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

AS 54 1-1928

10