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Staatsrecht.
ferntes Interesse auf diesem Gebiete noch als hinlänglich
erachtet werden könnte, um das Recht zur Beschwerde-
führung nach Art. 178 Ziff. 2 OG zu begründen, ist aber
sehr zweifelhaft (vgl. dagegen BGE 48 I 217 ff., insbes.
227 Erw. 3).
3. -
Die Frage kann indessen auf sich beruhen bleiben,
weil der Rekurs jedenfalls materiell unbegründet ist.
Art. 18 Ziff. 4 KV behält dem Landrat lediglich den
Erlass der zur Vollziehung von eidgenössischen oder kan-
tonalen G e set ze n erforderlichen Ver 0 l'd nun gen
vor, während im übrigen, soweit es sich nicht um Anord-
nungen mit Verordnungscharakter oder um die Vollzie-
hung anderer Erlasse handelt, diese Vollziehungstätigkeit
durch Art. 22 KV dem Regierungsrat zugewiesen ist. Der
angefochtene Regierungsratsbeschluss dient aber nicht der
Ausführung eines G e set ze s des Bundes, sondern eines
blossen Bundes b e s chI u s s e 8. Er enthält zudem in
dem streitigen Punkte nicht eine Massnahme mit Ver-
ordnungscharakter im üblichen, landläufigen Sinne des
'Vortes, d. h. eine auf die Dauer berechnete Ordnung
eines abstrakt umschriebenen, der Wiederholung fähigen
Tatbestandes, sondern nur eine vorübergehende Regelung
für einen vereinzelten Vorgang. Wenn der Regierungsrat
die Auffassung verficht, dass es sich infolgedessen nicht
um einen Gegenstand handelt, der in die Verordnungs-
kompetenz des Landrates nach Art. 18 Ziff. 4 KV falle,
sondern dass er zu der betreffenden Anordnung auf Grund
von Art. 22 KV in eigener Kompetenz befugt gewesen
sei, so lässt sich diese Auslegung sehr wohl vertreten,
auch wenn man sie nicht als zwingend ansehen will. Das
Bundesgericht hat U1lli,oweniger Anlass, ihr entgegenzu-
treten, als der Landrat selbst durch Ablehnung der Dis-
kussion über die Interpellation des heutigen Rekurrenten
mehrheitlich stillschweigend sein Einvel'btändnis damit
bekundet und einen Grund zum Eingreifen nicht gesehen
hat. Wenn das Bundesgericht sich bei verfassungsrecht-
lichen Fragen, die speziell die Organisation des kanto-
GemeindeaQtonomie. N° 17.
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nalen Staatswesens und den Kompetenzenkreis der ver-
schiedenen kantonalen Organe im Verhältnis unter sich
betreffen, im allgemeinen an die Auffassung derjenigen
Instanz, die nach kantonalem Staatsrecht in letzter Linie
zur Lösung solcher verfassungsrechtlicher Streitigkeiten
berufen ist des Grossen Rates zu halten und da von nicbt
,
ohne Not, sondern nur aus zwingenden Gründen abzu-
weichen pflegt (BGE 51 I 224), so muss dies in vermehrtem
Masse da gelten, wo der Streit gerade die Frage betrifft,
ob der Grosse Rat oder eine ihm untergeordnete Behörde
zu einer bestimmten Verfügung zuständig sei und der
Grosse Rat diese Frage selbst zu seinen Ungunsten und·
im letzteren Sinne beantwortet hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewieben.
VII. GEMEINDEAUTONOMIE
AUTONOMIE COMMUNALE
17. Urteil vom 1. März 1929
i. S. Bömisoh-btholische Xirchgemeinde Büren
gegen Regierungi$ra.t Solothurn.
Staatlich organisierte Kirchgemeinden, umfassend säIDIIltliche
im Gemeindebezirk wohnenden « Konfessionsangehörigen », zur
Besorgung bestimmter ihnen durch die staatliche Gesetzgebung
zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren örtlichen
Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen Kirchen-
güter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wahl der Ortspfarrer,
Art. 52 11 •• Art. 20 Ziff. 10 und Art. 10 der soloth. KV). Aus-
schluss eines Gemeindeeinwohners aus der «römisch-katho-
lischen Kirohgemeinde» des Ortes durch den Kirchgemeinde-
rat, weil der Betroffene durch sein Verhalten nach dem Recht
der römisch-katholischen Kirche die Mitgliedschaft in dieser
und folglich auoh in der Kirchgemeinde gleichen Namens
(Kollfessionsangehörigkeit) verwirkt habe. Aufhebung dieses
Besohlusses durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über
114
Staatsrecht.
den Gemeinden wegen Unerheblichkeit soleher -kirchlicher
Strafsatzungen für die Mitgliedschaft im staatlichen Kirch-
gemeindeverband.
Staatsrechtliche Beschwerde der Kirch-
gemeinde wegen Verletzung der die Mitgliedschaft anf «Kon-
fessionsangehörige 1I beschränkenden Verfassungsvorsehrift (Art.
57 KV), der den Kirchgemeinden durch die Verfassung gewähr-
leisteten Antonomie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten
(Art. 54: und 60 KV) und der Kultusfreiheit als des Rechts
zu -freien Bildung von Kultusverbänden (Art. 50 BV). Ab-
weisung (Erw. 1-3). Bedeuttmg und Wirkungen der Exkom-
munikation nach kanonischem Recht (Erw. 4).
A. -
Die Verfassung des Kantons Solothurn bestimmt
im Abschnitt -VIII Gemeindewesen u. a. :
« Art. 52. Der staatlichen Organit.ation unterliegen die
Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und Kirchgemein-
den. l)
« Art. 53. Die Bildu·ng neuer, die Vereinigung oder
Auflösung, sowie die Veränderung in der UJW;Chreibung
bereit& betstehender Gemeinden können nur auf Verlangen
der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden. »
« Art. 54. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran-
ken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten
selbständig. »
« Art. 57. Die Kirchgemeinden. bleiben unter Vorbehalt
der Bestimmungen des Art. 53 in ihrem bisherigen Bestande.
Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche in einem Kiroh-
gemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen.»
« Art. 58. Die Kirchgemeinden wählen Kirchgemeinde-
räte, denen die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten,
die Verwaltung der Fon&. und Stiftungsgüter obliegt.
Die Wahlen finden in den Einwohnergemeinden statt. »
« Art. 59. Stimmberoohtigt sind unter Vorbehalt von
Art. 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahr und nach
Eintragung in das Stimmregister der betreffenden Kirch-
gemeinde:
l. die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde~,
niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger;
2. die schweizerischen Aufenthalter nach eioem Jahre,
von der Abgabe der Ausweiößchriften an gerechnet. »
Art. 60. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe
(Kirchgemeinden, Synode) ihre äussere Organisation selb-
ständig unter Oberaufsicht des Staates. Sofern sich die
Kiroh~einden einer Konfession zu einer gemeinsamen
Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüg.
lichen Bestimmungen der Genehmigung des Regierungs·
-rates. »
Nach Art. 20 KV gehört zu den dem Volke zustehenden
Wahlen auch diejenige: « 10. der Pfarrer und pfarramt-
lichen Hilfsgeistlichen sowie -der Pfarrverweser· durch die
Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden.»
Und
Art. lO Abs. 4 und 5 lauten: « Die Wahlen der Gemeinde-
räte, die aus wenigstens sieben Mitgliedern bestehen,
geschehen nach dem Proportionalsystem. Für Wahlen
von Gemeinderäten, die aus weniger als sieben Mitgliedern
bestehen, und Kommissionen ist das proportionale Wahl-
verfahren gestattet. »
B. -
Bezirkslehrer Frei und Landjäger Winistörfer in
Büren, Kanton Solothum haben sich, obwohl selbst durch
die Taufe zur römisch-katholischen Kirche gehörend, mit
Protestantinnen nach protestantischem Ritus verheiratet
und lassen ihre Kinder im protestantischen Bekenntnis
erziehen. Durch Schreiben vom 27. März 1927 eröffnete
der Kirchgemeinderat der römisch-katholischen Kirch-
gemeinde Büren den beiden Genannten einen tags zuvor
gefassten Beschluss des Inhalts, dass sie vom laufenden
Jahre 1927 an nicht mehr als Mitglieder der Kirchgemeinde
betrachtet würden; weil bie sich den Forderungen der
römisch-katholischen Religion nicht unterzogen hätten;
sie verlören demnach « das Stimm- und Wahlrecht sowie
alle anderen Rechte » in der Kirchgemeinde und es werde
diese auch von ihnen keine Kirchensteuern mehr ent-
gegennehmen. Auf Beli>chwerde der Betroffenen hob der
Re!ierungsrat des Kantons Solothum durch Entscheid
vom 1. Oktober 1928 den fraglichen Beschluss des Kiroh-
gemeinderatE. Büren auf, mit der Begründung : infolge der
Natut der Kirchgemeinden als öffentlichrechtlicher, vom
AS 55 I -
1929
9
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Staatsrecht.
Staatt; geschaffener Korporationen bestimme sich auch die
Mitgliedschaft in diesen Gemeinden ausschliesslich nach
staatlichem Recht, nämlich den einschlägigen Vorschriften
der KV. Der Kirche und den Organen der Kirchgemein-
den stehe darüber keine Verfügung zu : sie könnten des-
halb auch nicht Personen, denen sie Verfehlungen gegen
Satzungen und Glaubenslehren der betreffenden Konfes-
sion vorwerfen, aus der Kirchgemeinde ausschliessen und
damit das kirchliche Recht gegen den Willen des Bürgers
über dessen öffentliche· Stellung in Staat und Gemeinde
entißcheiden lassen.
Ebensowenig gehe es an, einem
solchen Zuwiderhandeln gegen religiöse Satzungen die
Bedeutung eines Austritts aus der Kirchgemeinde beizu-
legen. Und noch weniger könne die Kirchgemeinde diese
Wirkung dadurch herbeiführen, dass Me sich weigere, von
der betreffenden Person die Kirchensteuer entgegenzu-
nehmen.
Lediglich die ausdrückliche Erkläl-ung eines
Konfessionsangehörigen könne das Ausscheiden aus der
Kirchgemeinde nach sich ziehen, woooi zu bemerken sei,
dass es einen Ausiritt auS einer einzelnen Kirchgemeinde
rechtlich nicht gebe, sondern die Erklärung auf den Aus-
tritt aus der betreffenden Kirche als Gesamtheit gehen
müsse um wirksam zu sein. Die Beschwerdeführer seien
also ~ Unrecht vom Stimmregister der röinisch-katho-
lischen Kirohgemeinde Büren gebtrichen worden und hätten
Anspruch, darin wieder aufget~agen zu werden.
O. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat
die römisch-katholische Kirchgemeinde Büren auf Grund
eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung vom
18. November 1928 die staatsrechtliche Beschwerde ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid
sei aufzuheben und der Beschluss des Kirohgemeinderates
Büren vom 26. März 1927 als recht- und verfassungs-
gemä.ss erfolgt anzuerkennen. Zur Begründung wird unter
Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Lampert
in Freiburg ausgeführt : indem Art. 57 der sOlothurnisehen
Kantonsverfassung als Mitglieder der Kirchgemeinde die
Gemeindea.utonomie. N° 17.
117
im Kirchgemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehö-
rigen bezeichne, mache er die Mitgliedschaft für die im
Kanton
bestehenden
r ö m i B C h - kat hol i s c h e n
Kirchgemeinden abhängig von der Zugehörigkeit zur
römisch-katholischen Gesamtkirche. Dies gebe denn auch
der Regierungsrat selbst mittelbar dadurch zu, dass er
nur dem Austritt auE. der Gesamtkirche, nicht aus der
einzelnen Kirchgemeinde rechtliche· Bedeutung beimesse.
Wenn die Austrittserklärung, um wirksam zu sein, auf
das Ausscheiden aus der Kirche als Gesamtheit gehen
müsse, so Bei eben folgerichtig auch die Zugehörigkeit zu
dieser Gesamtkirche Voraussetzung der Mitgliedschaft in
der einzelnen Kirchgemeinde. DieEe Kirche aber sei nicht
bloos eine tatsächliche Gemeinschaft, sondern ein Verband
mit fester, ihm eigentümlicher Gesellschaftsverfassung.
Die Zugehörigkeit zu ihr schlie15se daher auch die Unter-
ordnung unter dief;e Verfassung und die einen Be&tandteH
derselben bildende Disziplinarordnung, das in heiden zum
Ausdruck kommende religiöse System in sich. Sie sei
demnach als etwas rein Religiöses, «religiöses Status-
verhältnis)) von Tatbeständen abhängig, die ausser dem
staatlichen Bereiche lägen.
Die Kirchengesellschaften
müssten infolgedessen die Voraussetzungen dafür selb-
ständig bestimmen können und es dürfe ihnen niemand
als Mitglied aufgedrängt werden, der nach ihrer Ordnung
der Gemeinschaft nicht oder nicht mehr angehöre. Die
Annahme einer doppelten Zugehörigkeit im Konfessions-
wesen, einer zivilen für die Ausübung bestimmter durch
die staatliche Gesetzgebung vorgesehener Rechte, und
einer kirchlichen in dem engeren Sinne der eigenen reli-
giösen Satzungen der betreffenden Glaubensgemeinschaft,
wie sie dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liege,
sei unhaltbar. Sie müsste durch die vom Staat erzwungene
Mitwirkung von Personen, welche die Kirche selbst nicht
mehr als ihre Glieder betrachte, an deren beschliessenden
Versammlungen die Kirche den schwersten Eingriffen in
ihre Selbständigkeit auch in Angelegenheiten aussetzen,
118
Staatsrecht.
die ihrem ~Wesen nach ausschliesslich dem kirchlichen
Bereiche angehörten. Andererseits sei nicht einzusehen,
weshalb der Austritt aUs der Kirche nur durch eine förm-
liche Erklärung und nicht auch durch schlüssiges Ver-
halten sollte geschehen können, die Kirche also nicht
auch schon bei solchem die betreffenden Personen als
nicht mehr zu ihr gehörig sollte behandeln dürfen. Die
Absicht einer Konfession nicht mehr anzugehören, könne
dadurch ebenso sicher bekundet werden wie durch eine
schriftliche Erklärung.
Da ein bestimmtes Glaubens-
bekenntnis jedes andere Glaubensbekenntnis ausschlies&e.
könne niemand gleichzeitig zwei verschiedenen Religions-
genossenschaften angehören.
\Ver einer Lebenshaltung
huldige, die mit dem Verbleiben in der Kirche nach der
kirchlichen Ordnung unvereinbar bei, die bisherige Kir-
cheilgemeinschaft verschmähe und am Gottesdienst oder
den Sakramenten einer anderen Religionsgesell:,chaft teil-
nehme, bringe damit auch seinen Willen auf Trennung von
der Kirche, der er bisher angehört habe, zum Ausdruck
und müsse es sich gefallen lassen, dass seiner Behauptung,
noch immer Mitglied derselben sein zu wollen, als einer
prote8tatio facto contmria keine Bedeutung zuerkannt
werde. Im vorliegenden Falle hätten die beiden Betrof-
fenen, Winistörfer und Frei, sich dadurch, dass sie ihre
Kinder in einer akatholischen Religion erziehen liessen,
nach den Satzungen der ka~holischen Kirche ipso jure,
ohne dass es dazu noch einer kirchlichen Strafsentenz
bedürfte, der Exkommunikation, d. h. dem Ausschluss aus
der Kirchengemeinschaft ausgesetzt (Codex iuris eanonici
Caumt 2319 § 1 NI'. 4) und damit
« die Rechtsfähigkeit
als Katholik)) in dieser Gemeinschaft verloren. Mit dem
Verluste der Zugehörigkeit zur Gesamtkirche sei aber auch
diejenige zur römisch-katholü,chen Kirchgemeinde ihres
Wohnortes dahingefallen, weil die Eigenschaft als Glied
der Gesamtkirche eine notwendige Bedingung bilde, um
als
« Konfbssionsangehöriger» gelten zu können.
Der
Verlust jener Eigenschaft habe deshalb in der solothur-
I
t""lll,,mdeautonomie. N° 17.
lHi
nischen Kantonsverfassung nicht noch besonders als Ver-
lust grund auch für das Stimmrecht in der Kirchgemeinde
aufgeführt zu werden brauchen. Wenn die Konfessionen
sich nach Art. 60 KV i~e äussere Organisation selbstän-
dig geben, so müsse dies a fortiori gelten für die innere
Organisation.
Dazu gehöre aber vor allem, dass die
Konfession durch ihre eigene Ordnung bestimme, welche
Personen von derselben «als zu ihr Gehörende und daran
Teilha.bende ergriHen » werden sollen. Erst durch solche
Normen werde ein Gemeinschaftsleben überhaupt tech-
nisch möglich.
Die Selbstbestimmung der Konfession
bezüglich ihrer Zugehörigkeit gehöre daher zu den Lebens-
bedingungen jeder Konfession und sei in der Kultusfreiheit
als dem Recht zur freien Bildung von Kultusverbänden
inbegriHen. Der Staat könne sich nicht mit dieser Zuge-
hörigkeits ordnung, in concreto mit derjenigen der römisch-
katholischen Kirche in Widerspruch hetzen, ohne das
WeSen der Konfession und damit die Religionsfreiheit
anzutasten. Wenn die Aufstellung dahingehender Normen
ein Recht der Konfession, d. h. der Gesamtkirche f:>ei, so
müssten sich aber daraus auch die entsprechenden Reflex-
wirkungen für die Mitgliedschaft in den einzelnen « ört-
lichen Zweigorganisationen in den Pfarreien» ergeben,
sodass die Zugehörigkeit zu diesen Zweigorganisationen,
den Kirchgemeinden, nicht im Widerspruch stehen könne
mit derienigen zur Gesamtkirchengemeinschaft. Der ange-
fochtene Entscheid verstosse somit nicht nur gegen die
Art. 54, 57 Abs. 2 u das Gutachten Fleiner stillschwei-
Gemeindeautollomie. N° 17.
127
gend unterstellt, kann dahingestellt bleiben, weil für die
beiden im heutigen Fall ausgeschlossenen Biirger, Winis-
törler und Frei das Zutreffen diesebErfordernisses nicht
in Abrede gestellt wird. Es genügt festzubtellen, dass es
jedenfalls nicht der Wille der Verfassung gewesen "ein
kann; ausser der Tatsache eines solchen' formalen Auf-
nahmeaktes und der Er klärung, Konfessionsangehöriger
sein zu wollen, noch ein Mehreres zu· fordern, näm~ch
den Nachweis der fortdauernden tatsächlichen pberem-
stimmung des individuellen Glaubensbekenntnisses der'
Person und ihrer Handlungen mit dem von der betreffen-
den Kirche vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis und
deren sonstigen Verbandssat zungen, weil damit den Kir-
chen ein Einfluss auf die Lebensäusserungen eines aus
Gründen der Staatsraison und zum Teil in ausgesprochenem
Gegensatz zu den kirchlichen Anschauungen geschaffenen
staatlichen Gebildes eingeräumt würde, der mit dem Wesen
dieses Gebildes und der Art, wie die Kantonsverfassung
es· im übrigen ausgestaltet hat, . in augenscheinlichem
Widerspruch btünde. In diesem Sinne wird de~. auch
Art. 57 Abs. 2 KV in der bereits mehrfach angeführten
Freiburger Dissertation von Glutz ausgelegt, die im. übri~
gen durchaus den Standpunkt der römisch-kathohsche~
Kirche und ihre Einwendungen gegen eine solche Orgam-
·sation vertritt (vgl. einerseits die Ausführungen auf
S. 97 -107, S. 114 ff. insbesondere 117, andererseits die
Schlm,sbemerkungen S. 198 ff.). Das solothurnische Recht
steht damit übrigens nicht allein. Die gleiche Ordnung
findet sich z. B. im bernischen Kirchengesetz vom 18. Ja-
nuar 1874 für die von ihm geschaffenen staatlichen Kirch-
gemeinden der
« staatlich . anerkannten Konfe~s~onen .»,
worunter der römisch - katholischen. Es defmwrt m
§ 7 in übereinstimmung· mit der solothurnischen Verfas-
sung die Kirchgemeinde ebenfalls als den Verband der
« innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Personen, welche
der nämlichen Konfebsion oder kirchlichen Namensbe-
zeichnung angehören». § 8 bestjmmt dann aber anschlies-
128
Staatsrecht.
send, dass an der Kirchgemeinde alle diejenigen « Angehö-
rigen» stimmberechtigt seien, welche nach den Bestim-
mungen der StaatsverfassUDg das politische Stimmrecht
besitzen und die sich andererseits nicht durch eine aus-
drückliche und förmliche Erklärung heim Kirchgemeinde-
rat von der Zugehörigkeit zur betreffenden Konfession
oder kirchlichen Namem,bezeichnung losgesagt haben. Er
stellt damit für die Eigenschaft als stimmberechtigtes
Gemeindemitglied ebenfalls ausschliesslich auf die Tat-
sache der früher einmal erfolgten formalen Aufnahme in
die betreffende Konfessionsgemeinschaft in Verbindung
mit der Erklärung, ihr nach wie vor angehören zu wüllen,
ab und schliesst einen Entzug des Mitgliedschaftsrechts
wegen Verstosses gegen kirchliche Satzungen der Kon-
fession, Ausstossung aus der letzteren durch deren Organe
aus. (Vgl. dazu ZEERLEDER, Kirchenrecht des Kantons
Bern, 3. Auflage S. 42/44, 50/1.)
Ob auch für das solothurniscoo Recht die Mitgliedschaft
nur durch eine solche ausdrückliche Erklärung verloren
gehen kann oder daneben mangels einer positiven ent-
gegen~tehenden Gesetzesvorschrift, wie sie sicb in § 8 des
hernischen KirchengeSf.tzeb findet, nicht auch die Möglich-
keit des Austritts durch blosses konkludentes Verhalten
anzuerkennen sei,· braucht im vorliegenden Falle nicht
entschieden zu werden. Die Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes, auf die sich das Gutachten Fleiner und der
Regierungsrat für dieVernein~ng einer solchen Möglich-
keit berufen, bezieht ~ch lediglich auf die V trpflichtung
zur Entrichtung von Kultussteuern im Sinne von Art. 49
Abs. 6 BV. Es ist damit nur ausgesprochen worden, dass
um das Erfordernis der «Nichtzugehörigkeit zur Konfes-
sion », für deren Zwecke die Steuer erhoben wird, im Sinne
jenes Verfassungsartikeb zu begründen, eine ausdrückliche
Lossagungserklärung verlangt werden dürfe, nicht auch,
dass ein kirchlicher Verband nicht schon auf Grund kon-
kludenten Verhaltens be r e eh t i g t sein könne, eine
Person nicht mehr als sein Mitglied zu betrachten, d. h.
Gemeindeautonomie. N° 17.
129
aus einem derartigen Verhalten auf den Austrittswillen zu
schllessen. Es müsste aber, um eine solche Annahme als
zulässig erscheinen zu lassen, das Verhalten auch wirklich
schlüst;ig in diesem Sinne sein, wie z. B. der positive Bei-
tritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, deren Mit-
gliedschaft mit derjenigen bei der bisherigen Konfessions-
gemeinschaft unverträglich ist. Die blosse Nichtbeachtung
von religiösen Lehren und internen Verbandssatzungen
der letzteren kann dazu keinesfalls als aus:reichend be-
trachtet werden, wenn nicbt den zu deren Durcbsetzung
bestimmten kircblichen Strafsanktionen auf einem Um wege
doch wieder Wirksamkeit auch für die Zugehörigkeit zum
staatlichen Kirchgemeindeverband verschafft werden soll.
Und noch weniger kann aus der Nichterfüllung einer
b ü r ger li c ben Pflicht wie der Leistung der durcb
die staatliche Gebetzgebung vorgesebenen Kirchensteuern
für die staatlich umschriebenen Gemeindezwecke auf den
Willen gescblossen werden, der Konfession, G lau ben s-
gemeinschaft, nicht mehr angehören zu wollen, der die
Bezeichnung der Kirchgemeinde entspricht. Im übrigen·
spielt diese Frage hier deshalb keine Rolle, weil auf Grund
der in Fa,kt. E oben erwähnten Urkunden ab feststehend
angel>ehen werden mUSE!, dass auch der Rekursbeklagte
Frei seiner Kirchensteuerpflicht im Umfang der an ihn
von der Kirchgemeinde ge:;ttlltell Forderungen tatsächlich
nachgekommen ißt.
3. -
Der Rekurs beruft sich gegenüber der vorstehend
vertretenen A'USle~llg des Art. 57 Abs. 2 KV zu Unrecht
auf Art. 50 BV. Die hier gewährleistete Kultusfreiheit
schliesst allerdings auch das Recbt zur freien Bildung von
Kultusverbänden in den Schranken der öffentlichen Ord-
nung und Sittlichkeit in sich. Sie hindert aber die Kan-
tone nicht, für die Befriedigung religiöser Bedürfnisse auf
ihrem Gebiete landeskirebliche, sta~tliche Einrichtungen
zu schaffen und gleich deren äUSserer Organisation auch
die Zugehörigkeit zu denselben von Gesetzeswegen zu
bestimmen (BURCKHARDT, Kommentar S. 482/3, 464). Den
Staatsrecht.
Anforderungen des Art. 50 BV ist Genüge geleistet dadurch,
das:;; denjenigen, die mit dieser Ordnung nicht einver:;;tan-
den sind, das Recht des jederzeitigen Austritts aus dem
landes kirchlichen Verbande offen ge halten wird und eine
zum Zwecke der Unabhängigkeit von den landeskireh-
lichen Institutionen gegründete p r i v a t e Kultusgenos-
senschaft (Freikirche) nicht gegen ihren Willen zur öffent-
lichrechtlichen Korporation gemacht oder der Landes-
k.irche ink?rporiert werden darf. Ziehen es die Anhänger
emer ber,tlmmten Konfession bezw. der Kultusverband
dem sie angehören, vor, sich solcher ihnen vom Staat~
für ein bestimmtes Territorium zur Verfügung gestellter
landeskirchlicher Organismen zu bedienen, um die Vor-
teile zu benützen, die sie nur auf diesem Wege erlangen
können (s. Erwägung 1 am Schlusse), so müssen :E.ie auch
die damit verbundenen Beschränkungen in der Selbstän-
digkeit ihres Handeins auf sich nehmen. Und ebensowenig
kann eine :Missachtung von Art. 60 KV durch den ange-
fochtenen Entscheid in Frage kommen, weil er den Kirch-
gemeinden Organisationsfreiheit nur in den Schranken
der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung einräumt
(Art. 54 KV), die Umschreibung der Voraussetzungen für
das Mitgliedschaftsrecht in der Kirchgemeinde aber eben
durch die Verfassung selbst erfolgt und damit der Vec-
fügung der Gemeindeorgane entzogen worden ist.
4. -
Es mag übrigens bemerkt werden, dass die Auf-
fassung des Rekurses und des Gutachtens Lampert,
wonach die beiden Rekursbeklagten durch ihr Verhalten
die Konfessionszugehörigkeit im Sinne der Zugehörigkeit
zur römisch-katholischen Gesamtkirche ((Rechts f ä h i g_
k ei t als Katholik))) verloren hätten, schon nach dem
internen Recht der römisch-katholischen Kirche offenbar
nicht richtig ist. Nach dem Oodex iuris canonici verfällt"
allerdings der Katholik, der eine Ehe mit einem Nicht-
katholiken ohne Dispensation von dem Ehehindernis der
Konfessionsverschiedenheit eingeht, sich vor einem aka-
tholischen Religionsdiener trauen lässt und seine Kinder
Genleindeautononlie. N° I 7.
131
in einer akatholischen Religion erziehen lässt, ohne weiteres
der Exkommunikation (canon 1061, 1063, 2375, 2319).
Die Exkommunikation bewirkt aber nicht, ",ie der Rekurs
es, ohne dafür eine Begründung zu geben, behauptet, den
Ausschluss aus der Kirche. Der Betroffene wird dadurch
lediglich für ihre Dauer von den kirchlichen Gnaden,
insbesondere vom Empfange der Sakramente ausgeschlos-
sen und in der Aus üb u n g gewisser kirchlicher Rechte,
der Vornahme der sog. actU8 legitimi ecclesia8tici einge-
stellt, wozu in gewissen besonders schweren Fällen noch
das Gebot an die Gläubigen, ihn zu meiden, tritt (Ganon
2375, 2256 H.).
Die Mitgliedschaft in der Kirche als
solche geht dadurch nicht verloren, wie sich schon darin
zeigt, dass die damit verbundenen Verpflichtungen unver-
ändert fortbestehen bleiben (EWHMANN a. a. O. S. 700,
KNECHT, Handbuch des Kath. Eherechts S. 317 ff.,
FRIEDBERG, Kirchenrecht 6. Aufl. S. 319/20). Dass zu
jenen actu8 legitimi ecclesiastici auch das Stimmrecht
(sutfragium ferre in electionibus ecclesiastici8) und die
Mitwirkung bei der
Verwaltung
kirchlicher
Güter
(munus gerere administratoris bonorum ecclesiasticorum)
gehört, soweit das kirchliche Recht selbst dazu Laien
mit heranzieht
(Canon
2256), ist
untrheblich,
weil
hier eben der Staat eingreift, welcher die Ausübung
solcher Rechte, sowtit sie im Rahmen des s t a a. t li c he n
Kirchgemei lldever bandes und der diesem zuge-
wiesenen Angelegenheiten beansprucht wird, durch stine
Gf>setzgebung ordnet und von keiner anderen Voraus-
setzung als der Konfessionsangehörigkeit abhängig macht.
Diese wird aber nach dem Gesagten durch die Exkommu-
nikation auch dann nicht berührt, wenn man den Begriff
im kirchlichen Sinne, für
« römisch-katholische KÜ'ch-
gemeinden» also im Sinne des kanonischen Rechts, auf-
fassen wollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
AS 54 1-1928
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