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55_I_113

BGE 55 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Verfassung des Kantons Solothurn bestimmt

im Abschnitt -VIII Gemeindewesen u. a. :

« Art. 52. Der staatlichen Organit.ation unterliegen die

Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und Kirchgemein-

den. l)

« Art. 53. Die Bildu·ng neuer, die Vereinigung oder

Auflösung, sowie die Veränderung in der UJW;Chreibung

bereit& betstehender Gemeinden können nur auf Verlangen

der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden. »

« Art. 54. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran-

ken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten

selbständig. »

« Art. 57. Die Kirchgemeinden. bleiben unter Vorbehalt

der Bestimmungen des Art. 53 in ihrem bisherigen Bestande.

Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche in einem Kiroh-

gemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen.»

« Art. 58. Die Kirchgemeinden wählen Kirchgemeinde-

räte, denen die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten,

die Verwaltung der Fon&. und Stiftungsgüter obliegt.

Die Wahlen finden in den Einwohnergemeinden statt. »

« Art. 59. Stimmberoohtigt sind unter Vorbehalt von

Art. 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahr und nach

Eintragung in das Stimmregister der betreffenden Kirch-

gemeinde:

l. die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde~,

niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger;

2. die schweizerischen Aufenthalter nach eioem Jahre,

von der Abgabe der Ausweiößchriften an gerechnet. »

Art. 60. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe

(Kirchgemeinden, Synode) ihre äussere Organisation selb-

ständig unter Oberaufsicht des Staates. Sofern sich die

Kiroh~einden einer Konfession zu einer gemeinsamen

Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüg.

lichen Bestimmungen der Genehmigung des Regierungs·

-rates. »

Nach Art. 20 KV gehört zu den dem Volke zustehenden

Wahlen auch diejenige: « 10. der Pfarrer und pfarramt-

lichen Hilfsgeistlichen sowie -der Pfarrverweser· durch die

Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden.»

Und

Art. lO Abs. 4 und 5 lauten: « Die Wahlen der Gemeinde-

räte, die aus wenigstens sieben Mitgliedern bestehen,

geschehen nach dem Proportionalsystem. Für Wahlen

von Gemeinderäten, die aus weniger als sieben Mitgliedern

bestehen, und Kommissionen ist das proportionale Wahl-

verfahren gestattet. »

B. -

Bezirkslehrer Frei und Landjäger Winistörfer in

Büren, Kanton Solothum haben sich, obwohl selbst durch

die Taufe zur römisch-katholischen Kirche gehörend, mit

Protestantinnen nach protestantischem Ritus verheiratet

und lassen ihre Kinder im protestantischen Bekenntnis

erziehen. Durch Schreiben vom 27. März 1927 eröffnete

der Kirchgemeinderat der römisch-katholischen Kirch-

gemeinde Büren den beiden Genannten einen tags zuvor

gefassten Beschluss des Inhalts, dass sie vom laufenden

Jahre 1927 an nicht mehr als Mitglieder der Kirchgemeinde

betrachtet würden; weil bie sich den Forderungen der

römisch-katholischen Religion nicht unterzogen hätten;

sie verlören demnach « das Stimm- und Wahlrecht sowie

alle anderen Rechte » in der Kirchgemeinde und es werde

diese auch von ihnen keine Kirchensteuern mehr ent-

gegennehmen. Auf Beli>chwerde der Betroffenen hob der

Re!ierungsrat des Kantons Solothum durch Entscheid

vom 1. Oktober 1928 den fraglichen Beschluss des Kiroh-

gemeinderatE. Büren auf, mit der Begründung : infolge der

Natut der Kirchgemeinden als öffentlichrechtlicher, vom

AS 55 I -

1929

9

116

Staatsrecht.

Staatt; geschaffener Korporationen bestimme sich auch die

Mitgliedschaft in diesen Gemeinden ausschliesslich nach

staatlichem Recht, nämlich den einschlägigen Vorschriften

der KV. Der Kirche und den Organen der Kirchgemein-

den stehe darüber keine Verfügung zu : sie könnten des-

halb auch nicht Personen, denen sie Verfehlungen gegen

Satzungen und Glaubenslehren der betreffenden Konfes-

sion vorwerfen, aus der Kirchgemeinde ausschliessen und

damit das kirchliche Recht gegen den Willen des Bürgers

über dessen öffentliche· Stellung in Staat und Gemeinde

entißcheiden lassen.

Ebensowenig gehe es an, einem

solchen Zuwiderhandeln gegen religiöse Satzungen die

Bedeutung eines Austritts aus der Kirchgemeinde beizu-

legen. Und noch weniger könne die Kirchgemeinde diese

Wirkung dadurch herbeiführen, dass Me sich weigere, von

der betreffenden Person die Kirchensteuer entgegenzu-

nehmen.

Lediglich die ausdrückliche Erkläl-ung eines

Konfessionsangehörigen könne das Ausscheiden aus der

Kirchgemeinde nach sich ziehen, woooi zu bemerken sei,

dass es einen Ausiritt auS einer einzelnen Kirchgemeinde

rechtlich nicht gebe, sondern die Erklärung auf den Aus-

tritt aus der betreffenden Kirche als Gesamtheit gehen

müsse um wirksam zu sein. Die Beschwerdeführer seien

also ~ Unrecht vom Stimmregister der röinisch-katho-

lischen Kirohgemeinde Büren gebtrichen worden und hätten

Anspruch, darin wieder aufget~agen zu werden.

O. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat

die römisch-katholische Kirchgemeinde Büren auf Grund

eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung vom

18. November 1928 die staatsrechtliche Beschwerde ans

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid

sei aufzuheben und der Beschluss des Kirohgemeinderates

Büren vom 26. März 1927 als recht- und verfassungs-

gemä.ss erfolgt anzuerkennen. Zur Begründung wird unter

Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Lampert

in Freiburg ausgeführt : indem Art. 57 der sOlothurnisehen

Kantonsverfassung als Mitglieder der Kirchgemeinde die

Gemeindea.utonomie. N° 17.

117

im Kirchgemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehö-

rigen bezeichne, mache er die Mitgliedschaft für die im

Kanton

bestehenden

r ö m i B C h - kat hol i s c h e n

Kirchgemeinden abhängig von der Zugehörigkeit zur

römisch-katholischen Gesamtkirche. Dies gebe denn auch

der Regierungsrat selbst mittelbar dadurch zu, dass er

nur dem Austritt auE. der Gesamtkirche, nicht aus der

einzelnen Kirchgemeinde rechtliche· Bedeutung beimesse.

Wenn die Austrittserklärung, um wirksam zu sein, auf

das Ausscheiden aus der Kirche als Gesamtheit gehen

müsse, so Bei eben folgerichtig auch die Zugehörigkeit zu

dieser Gesamtkirche Voraussetzung der Mitgliedschaft in

der einzelnen Kirchgemeinde. DieEe Kirche aber sei nicht

bloos eine tatsächliche Gemeinschaft, sondern ein Verband

mit fester, ihm eigentümlicher Gesellschaftsverfassung.

Die Zugehörigkeit zu ihr schlie15se daher auch die Unter-

ordnung unter dief;e Verfassung und die einen Be&tandteH

derselben bildende Disziplinarordnung, das in heiden zum

Ausdruck kommende religiöse System in sich. Sie sei

demnach als etwas rein Religiöses, «religiöses Status-

verhältnis)) von Tatbeständen abhängig, die ausser dem

staatlichen Bereiche lägen.

Die Kirchengesellschaften

müssten infolgedessen die Voraussetzungen dafür selb-

ständig bestimmen können und es dürfe ihnen niemand

als Mitglied aufgedrängt werden, der nach ihrer Ordnung

der Gemeinschaft nicht oder nicht mehr angehöre. Die

Annahme einer doppelten Zugehörigkeit im Konfessions-

wesen, einer zivilen für die Ausübung bestimmter durch

die staatliche Gesetzgebung vorgesehener Rechte, und

einer kirchlichen in dem engeren Sinne der eigenen reli-

giösen Satzungen der betreffenden Glaubensgemeinschaft,

wie sie dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liege,

sei unhaltbar. Sie müsste durch die vom Staat erzwungene

Mitwirkung von Personen, welche die Kirche selbst nicht

mehr als ihre Glieder betrachte, an deren beschliessenden

Versammlungen die Kirche den schwersten Eingriffen in

ihre Selbständigkeit auch in Angelegenheiten aussetzen,

118

Staatsrecht.

die ihrem ~Wesen nach ausschliesslich dem kirchlichen

Bereiche angehörten. Andererseits sei nicht einzusehen,

weshalb der Austritt aUs der Kirche nur durch eine förm-

liche Erklärung und nicht auch durch schlüssiges Ver-

halten sollte geschehen können, die Kirche also nicht

auch schon bei solchem die betreffenden Personen als

nicht mehr zu ihr gehörig sollte behandeln dürfen. Die

Absicht einer Konfession nicht mehr anzugehören, könne

dadurch ebenso sicher bekundet werden wie durch eine

schriftliche Erklärung.

Da ein bestimmtes Glaubens-

bekenntnis jedes andere Glaubensbekenntnis ausschlies&e.

könne niemand gleichzeitig zwei verschiedenen Religions-

genossenschaften angehören.

\Ver einer Lebenshaltung

huldige, die mit dem Verbleiben in der Kirche nach der

kirchlichen Ordnung unvereinbar bei, die bisherige Kir-

cheilgemeinschaft verschmähe und am Gottesdienst oder

den Sakramenten einer anderen Religionsgesell:,chaft teil-

nehme, bringe damit auch seinen Willen auf Trennung von

der Kirche, der er bisher angehört habe, zum Ausdruck

und müsse es sich gefallen lassen, dass seiner Behauptung,

noch immer Mitglied derselben sein zu wollen, als einer

prote8tatio facto contmria keine Bedeutung zuerkannt

werde. Im vorliegenden Falle hätten die beiden Betrof-

fenen, Winistörfer und Frei, sich dadurch, dass sie ihre

Kinder in einer akatholischen Religion erziehen liessen,

nach den Satzungen der ka~holischen Kirche ipso jure,

ohne dass es dazu noch einer kirchlichen Strafsentenz

bedürfte, der Exkommunikation, d. h. dem Ausschluss aus

der Kirchengemeinschaft ausgesetzt (Codex iuris eanonici

Caumt 2319 § 1 NI'. 4) und damit

« die Rechtsfähigkeit

als Katholik)) in dieser Gemeinschaft verloren. Mit dem

Verluste der Zugehörigkeit zur Gesamtkirche sei aber auch

diejenige zur römisch-katholü,chen Kirchgemeinde ihres

Wohnortes dahingefallen, weil die Eigenschaft als Glied

der Gesamtkirche eine notwendige Bedingung bilde, um

als

« Konfbssionsangehöriger» gelten zu können.

Der

Verlust jener Eigenschaft habe deshalb in der solothur-

I

t""lll,,mdeautonomie. N° 17.

lHi

nischen Kantonsverfassung nicht noch besonders als Ver-

lust grund auch für das Stimmrecht in der Kirchgemeinde

aufgeführt zu werden brauchen. Wenn die Konfessionen

sich nach Art. 60 KV i~e äussere Organisation selbstän-

dig geben, so müsse dies a fortiori gelten für die innere

Organisation.

Dazu gehöre aber vor allem, dass die

Konfession durch ihre eigene Ordnung bestimme, welche

Personen von derselben «als zu ihr Gehörende und daran

Teilha.bende ergriHen » werden sollen. Erst durch solche

Normen werde ein Gemeinschaftsleben überhaupt tech-

nisch möglich.

Die Selbstbestimmung der Konfession

bezüglich ihrer Zugehörigkeit gehöre daher zu den Lebens-

bedingungen jeder Konfession und sei in der Kultusfreiheit

als dem Recht zur freien Bildung von Kultusverbänden

inbegriHen. Der Staat könne sich nicht mit dieser Zuge-

hörigkeits ordnung, in concreto mit derjenigen der römisch-

katholischen Kirche in Widerspruch hetzen, ohne das

WeSen der Konfession und damit die Religionsfreiheit

anzutasten. Wenn die Aufstellung dahingehender Normen

ein Recht der Konfession, d. h. der Gesamtkirche f:>ei, so

müssten sich aber daraus auch die entsprechenden Reflex-

wirkungen für die Mitgliedschaft in den einzelnen « ört-

lichen Zweigorganisationen in den Pfarreien» ergeben,

sodass die Zugehörigkeit zu diesen Zweigorganisationen,

den Kirchgemeinden, nicht im Widerspruch stehen könne

mit derienigen zur Gesamtkirchengemeinschaft. Der ange-

fochtene Entscheid verstosse somit nicht nur gegen die

Art. 54, 57 Abs. 2 u<nd 60 KV, sondern auch gegen Art. 50

BV. Beim Rekursbeklagten Frei komme hinzu, dass er,

obwohl schon seit längerer Zeit in Büren wohnhaft, nicht

einmal die Kirchensteuern bezahlt und auch dadurch

seinen Willen bekundet habe, nicht Mitglied der Kirch-

gemeinde sein und deren Lasten nicht tragen zu wollen.

Erst auf die bevorstehende Aktion des Kirchgemeinde-

rates habe er sich zur Entrichtung bereit erklärt, ohne

indessen wirklich zu zahlen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat die

120

Staatsrecht.

Abweisung der Beschwerde beantragt. Er beruft sich auf

ein in die Antwort im vollen Wortlaut aufgenommenes

Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich, dem er

einige weitere selbständige Ausführungen beifügt. Auf

beide wird, soweit nötig, in den nachstehenden Er-

wägungen Bezug genommen werden.

E. -

Der Rekursbeklagte Bezirkslehrer Frei hat zwei

Quittungen des Kirchengutsverwalters der römisch-katho-

lischen Kirchgemeinde Büren vom 16. Januar und 31. De-

zember 1926 vorgelegt, wonach er unter diesen Daten als

Kirchensteuer für die Jahre 1925 und 1926 je 23 Fr. 25 Cts.

bezahlt hat. Für das Jahr 1927 sei die Zahlung unterblieben,

weil der Kirchgemeinderat durch seinen Beschluss vom

26. März 1927 erklärt habe, vom Rekursbeklagten keine

Steuerleistungen mehr e~tgegenzunehmen. Es sei denn

auch eine solche seither nicht mehr verlangt worden.

Das Bunde8gericht zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Kirchgemeinde, wie sie' in Art. 52 ff. der

solothurnischen Kantonsverfassung vorgesehen wird, ist

eine Schöpfung, ein Gebilde des Staates, dem er die Be-

sorgung bestimmter von ihm als öffentliche angesehener

Aufgaben überträgt (Verwaltung der äusseren örtlichen

Angelegenheiten der Konfessionen, insbesondere der ört-

lichen Kirchengüter, Steuererhebung zu jenem Zwecke,

Wahl der Ortl'lpfarrer), nicht eine Einrichtung der Kon-

fessionen als neben dem Staat.e bestehender körperschaft-

lich organisierter GlaubensgemeInschaften, der er lediglich

einen besonderen weitergehenden Schutz angedeihen liesse,

als er auch allen anderen vom Rechte anerkannten Per-

sonenverbänden gewährt wird. Art. 52 KV stellt sie auf

eine Stufe mit der Einwohner- und Bürgergemeinde und

unterwirft sie gleich diesen der staatlichen Organisation,

erklärt sie also als einen Teil des staatlichen Verwaltungs-

organismus. Wie sie ihr Dasein einem staatlichen Schöp-

fungsakte verdankt (KV Art. 53 Art. 57 Abs. 1), so wird

ihr auch ihr Kompetenz- und :rruchtenkreis, die Sphäre,

Gemeindeautonomie .. N° 17.

121

in der sie zu wirken berufen und fähig ist, vom Staate

zugewiesen: Nur innert der ihr vom staatlichen Willen

gezogenen Grenzen «(innert der Schranken der Verfas~ung

und der Gesetze» Art. 54 KV) ist sie zu selbständigem

Handeln befugt, und auch hier nur unter der Oberaufsicht

der Staatsbehörde (nach §§ 91 ff. deh kantonalen Gesetzes

über das Gemeindewesen vom 28. Oktober 1871 des Regie-

rungsrats), die darüber zu wachen hat, dabS die Akte der

Gemeinde jenen staatlichen Rechtsgrundsätzen entspre-

chen. Nur mit dieser Beschränkung kann sie sich insbeson-

dere ihre « äUS&ere Organisation» (KV Art. 60) selbständig

geben. Die angeführte Vorschrift bezeichnet als « Org:n »,

dem die Aufstellung dieser Organisation zusteht, ausdruck-

lieh die Kirchgemeinden, also das Gebilde des htaatlichen

Rechts, das vorstehend in seinem Wesen umschrieben

worden ist. Sie bezieht sich also nicht etwa auf das

Organisationsrecht der (Gesamt-)Konfession im Sinne

einer hinter dem Kirchgemeindeverband stehenden um-

fassenderen Glaubensgemeinschaft, deren Glieder die ein-

zelnen Kirchgemeinden bilden würden.

Als Akt der

staatlichen Kirchgemeinde unterstehen aber auch die in

Art .. 60 KV erwähnten Organisationsreglemente der

Schranke des Art. 54. Bei der Beratung der Verfassung

im Verfassungsrate ist denn auch unwidersprochen fest-

gestellt worden, dass Art. 60 Abs. 1 nichts Neues sag~,.

sondern nur eine Folgerung noch besonders ausspreche, die

sich schon aus Art. 54 ergebe (vgl. das Zitat bei GLUTZ,

Die Kirchgemeinde und ihr Eigentumsrecht dargestellt

nach den Grundsätzen des Staatsrechts und der Rechts-

praXis im Kanton Solothurn S. 86). Beruht die Kirch-

gemeinde ausschliesslich auf dem Willen des Sta~tes und

verdankt sie nur ihm ihr Dasein, so muss es SICh aber

auch nach ihm, also nach der staatlichen Rechtsordnung

bestimmen, welcher Personenkreis von diesem Organismus

erfasst wird, d. h. wer als Gemeindegenosse zu gelten hat,

Kirchliche Satzungen der Glaubensgemeinschaft (Konfes-

sion), als deren örtlicher Ausdruck. die einzelne Kirch-

122

Staatsrecht.

gemeinde nach ihrer Bezeichnung erscheint, können dar-

auf nur insofern einen Einfluss ausüben, als er ihnen durch

das staatliche Recht selbst eingeräumt wird. Wenn die

Konfessionen, falls sie sich für ihre örtlichen Zwecke der

ihnen vom Staate zur Verfügung gestellten Einrichturig

der Kirchgemeinde bedienen, infolgedessen eine gewisse

Einschränkung in ihrer Selbständigkeit hinsichtlich der

Ordnung derjenigen Gegenstände erfahren, die der Staat

durch seine Vedassung und Gesetzgebung zur Aufgabe de~

Kirchgemeinden macht, so erlangen sie dadurch auf der

andern Seite auch Vorteile, die ihnen nur diese Ausgestal-

tung des ortskirchlichen Organismus zu einer öffentlich-

rechtlichen staatlichen Korporation zu verschaffen ver-

mag : die Finanzgewalt gegenüber den Gemeindegenossen,

d. h. das Recht der Steuererhebung für Gemeindezwecke .

(Gemeindegesetz von 1871 §§ 77 ff. insbes. § SO), die Be-

freiung der orlskirchlichen Güter und ihres Ertrages von

der staatlichen Besteuerung (Steuergesetz vom 17. März

1895 § 3) U.S.w.

.

E. 2 Auf I. S. 517 ff;). Vollends widerspricht die Volkswahl

der Pfarrer, wie Art. 20 der geltenden soMhurnischen

Kantonsverfassung sie vorsieht, dem Recht .r :römisch-

katholischen Kirche, nach dem das Pfarramt ein aus-

sch1iesslich kirchliches Amt ist, das nur vom Bischof ver-

liehen wird und zwarregelmässig auf Lebenszeit. Ihre

Einführung durch das solothumische Gesetz vom 28. De-

zember 1872 und durch andere Kantone hat denn auch

mit Anlass zu der Encyclica Etsi multa lw.ctuosa vom

November 1873 gegeben, worin diese Gesetze als der

göttlichen Ordn\U1g zuwiderlaufend verdammt wurden

(perpetue reprobatas et damnatas habendas) ~d die

in der Folse den Bundesrat dazu führte, die diplom-a-

tischen Beziehungeh mit der apostolischen Nuntiatur in

Luzern abzubrechen (vgl. den Wortlaut der Encyclica im

bundesrä.tlichen Geschäftsbericht fiir 1875 Seite 357 H.,

ferner SALIS fiI Nr. 1078 und für das gegenwärtige kano-

nische Recht Codex juris canofilici Canon 465 § 1, EICH-

MANN a. a. O. S. 204).

Bei dieser Sachlage ist es aber ausgeschlossen, dass der

. in Art.' 57 Abs. 2 der solothurnischen Kantonsverfassung

verwendete Begriff der Kordessionsangehörigkeit den Sinn

. haben könnte, den der vorliegende Rekurs Und das Gut-

124

Staatsrecht.

achten Lampert ihm beilegen wollen, d. h. dass damit die

Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde an die Bedingung

hätte geknüpft werden wollen, dass die Gesamtkonfession

(Kirche), dem die in Frage kommende Kirchgemeinde

ihrer Bezeichnung nach «(römisch-katholisch», « christ-

(alt-)katholisch », «reformiert ») entspricht, die betreffende

Person noch als ihr Glied anerkennt und dieselbe nicht

wegen Leugnens von Glaubenssätzen oder anderweitigen

Ungehorsams gegen die Gebote und Verbote ihrer Ver-

bandsordnung auf Grund der letzteren aus der Gemein-

schaft ausgestossen hat. Es würde damit die Ausübung

von Rechten, die der Staat den Einzelnen durch seine

Gesetzgebung unabhängig vom Willen der Kirche, ja

sogar unter Umständen gegen denselben für das Gebiet

der örtlichen konfessionellen Angelegenheiten gewährt,

nach einer Richtung, nämlich hinsichtlich der Frage, wem

dieSe Rechte zustehen sollen, doch wieder von kirchlichen

Satzungen abhängig gemacht, ein innerer Widerspruch,

der ohne zwingende Gründe nicht vorausgesetzt werden

darf. Bei der Natur der Kirchgemeinde als eines staat-

lichen Verbandes könnte eine kir chI ich e Strafsen-

tenz jenes Inhalts jedenfalls für sich allein noch nicht

genügen, um auch den Ausschluss aus diesem Verbande

herbeizuführen, sondern es müsste dazu auf alle Fälle

noch ein Beschluss des zuständigen Organs der Kirch-

gemeinde selbst

(Kirchgemei~derat oder Gemeindever-

sammlung) treten, der diese Folge feststellt und aus-

spricht. § 113 des kantonalen Gemeindegesetzes gewährt

aber gegen alle Be8chlüsse der Gemeinden oder Gemeinde-

behörden den dadurch betroffenen Privaten oder einer

Minderheit von Gemeindebürgern oder Einwohnern, wenn

sie den Beschluss für gesetzwidrig halten, die Beschwerde

an den Regierungsrat, ganz abgesehen von der Frage •.

inwiefern der letztere bei einer ihm sonstwie bekannt

gewordenen Gesetzwidrigkeit kraft seines Oberaufsichts-

rechts auch nicht schon von Amtes wegen einschreiten

könnte. Es hat denn auch gerade im vorliegenden Falle

Gemeindeautonomie. N° 17.

125

die rekurrierende Kirchgemeinde die Zulässigkeit einer

solchen Beschwerde gegen den Kirchgemeinderatsbeschluss

vom 26. März 1927 und die formelle Kompetenz des

Regierungsrates zu deren Behandlung nicht in Zweifel

gezogen, vielmehr ficht sie den regierungsrätlichen Be-

schwerdeentscheid nur als materiell unrichtig an. Man

braucht sich aber nur den Fall einer Glaubensspaltung z!l

vergegenwärtigen, bei dem beide streitenden Teile behaup-

ten, den wahren, richtig ver:,tandenen Glauben der be-

treffenden Konfession zu vertreten, um zum Schlusse zu

kommen, dass die vom Rekurs dem Art. 57 Abs. 2 KV

gegebene Deutung nicht zutreffen kann. Dem RegierUngs-

rat als staatlicher Aufsichts behörde würde alsdann die

Rolle zufallen, in diesem Glaubensstreite Stellung zu

nehmen.. um zu entscheiden, ob dem von der Kirchge-

meinde 'ausgeschlossenen Teil die Eigenschaft eines Kon-

fessionszugehörigen mit Recht abgesprochen werde, eine

Entscheidung, zu der der staatlichen Behörde offenbar die

Qualifikation fehlt und die ihr zu überbürden unmöglich

im Willen der Verfassung gelegen haben kann. . Dass

Art. 57 Aba. 2 KV nicht die von der Rekurrentin behaup-

tete Bedeutung haben. kann, folgt übrigens auch aus dem

anschliessenden Art. 59, der das Stimmrecht in der Kirch-

gemeinde unter der Voraussetzung der « Konfesbionsange-

hörigkeit» allen am Orte wohnenden Gemeinde-, Kan-

tons- oder niedergelassenen Schweizerbürgern und schwei-

zerischen Aufenthaltern mit mehr als einj ährlgem Auf-

enthalt zuspricht, die nicht wegen eines der in Art. 9 KV

aufgezählten Tatbestände im, Aktivbürgerrecht eingestellt

sind, die Frage der Stimmberechtigung also insoweit gleich

ordnet wie in Art. 55 für die Einwohnergemeinde. Sind die

Erfordernisse, die zur Konfessionsangehörigkeit noch hin-

zutreten müssen, um die Eigenschaft als stimmberechtigtes

Kirchgemeindemitglied zu begründen, demnach abschlies-

send dlU'ch das staa.tliche Recht, die Kantonsverfassung

umschrieben und damit der Autonomie der Kirchgemeinde

oder dem Einfluss kirchlicher Satzungen entzogen, so kann

126

Staatsrecht.

aber nicht angenommen werden, dass für die grundlegende

Voraussetzung der Konfessionsangehörigkeit etwas anderes

gelten solle. Dagegen spricht, wie die Antwort des Regie-

rungsrates zutreffend hervorhebt; auch Art. 10 KV in der

heute geltenden Fassung vom 17. März 1895, der für die

Wahl der Kirchgemeinderäte das Proportionalsystem teils

vorschreibt, teils gestattet. Die damit auch Minderheiten,

welche sich innert einer Kirchgemeinde bilden, gewähr-

leistete Mitwirkung bei der Verwaltung der Gemeinde-

angelegenheiten würde illusorisch, WeID} die Mehrheit der

Gemeinde die Möglichkeit hätte, die. zu einer solchen

Minderheit gehörenden Personen, falls ihre Überzeugungen

zum Ausschluss aus der betreffenden Kirche als Glaubens-

gemeinschaft durch die kirchlichen Instanzen geführt

haben, auch aus dem staatlichen Kirchgemeindeverband

auszuschliessen. Der Ausdruck Konfessionsangehörige in

Art. 57 Ahs. 2 KV kann demnach nicht im kirchlichen

Sinne d.h. in demjenigen der internen Satzungen einer

bestimmten Glaubensgemeinschaft gemeint sein. Wie die

Kirchgemeinde trotz ihrem Namen nicht eine Einrichtung

der Kirche, sondern des Staates ist, so hat vielmehr auch

er einen spezifisch staatsrechtlichen, dem Wesen dieser

Einrichtung angepassten Sinn. Es sind darunter einfach

diejenigen Personen verstanden, welche sich persönlich zu

der betreffenden Konfession bekennen, behaupten ihr

anzugehören und keine mit dieser Behauptung im Wider-

spruch stehende auf ihr Ausscheiden daraus gerichtete

Erklärung abgegeben haben. Massgebend ist demnach

grundsätzlich ausschliesslich der eigene Wille des Indivi-

duums. Ob, damit er rechtlich beachtlich sei, nicht wenig-

stens noch ein weitereb, nämlich die einmal vollzogene

formelle Aufnahme desselben in die Kirche der betreffen-

den Bezeichnung nach deren eigenen internen Satzungen,

für die Mitgliedschaft in « römisch-katholischen Kirch-

gemeinden» also der Empfang einer den Anforderungen

des kanonischen :Rechts entsprechenden Taufe hinzu-

kommen muss, wie ef> das Gutachten Fleiner stillschwei-

Gemeindeautollomie. N° 17.

127

gend unterstellt, kann dahingestellt bleiben, weil für die

beiden im heutigen Fall ausgeschlossenen Biirger, Winis-

törler und Frei das Zutreffen diesebErfordernisses nicht

in Abrede gestellt wird. Es genügt festzubtellen, dass es

jedenfalls nicht der Wille der Verfassung gewesen "ein

kann; ausser der Tatsache eines solchen' formalen Auf-

nahmeaktes und der Er klärung, Konfessionsangehöriger

sein zu wollen, noch ein Mehreres zu· fordern, näm~ch

den Nachweis der fortdauernden tatsächlichen pberem-

stimmung des individuellen Glaubensbekenntnisses der'

Person und ihrer Handlungen mit dem von der betreffen-

den Kirche vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis und

deren sonstigen Verbandssat zungen, weil damit den Kir-

chen ein Einfluss auf die Lebensäusserungen eines aus

Gründen der Staatsraison und zum Teil in ausgesprochenem

Gegensatz zu den kirchlichen Anschauungen geschaffenen

staatlichen Gebildes eingeräumt würde, der mit dem Wesen

dieses Gebildes und der Art, wie die Kantonsverfassung

es· im übrigen ausgestaltet hat, . in augenscheinlichem

Widerspruch btünde. In diesem Sinne wird de~. auch

Art. 57 Abs. 2 KV in der bereits mehrfach angeführten

Freiburger Dissertation von Glutz ausgelegt, die im. übri~

gen durchaus den Standpunkt der römisch-kathohsche~

Kirche und ihre Einwendungen gegen eine solche Orgam-

·sation vertritt (vgl. einerseits die Ausführungen auf

S. 97 -107, S. 114 ff. insbesondere 117, andererseits die

Schlm,sbemerkungen S. 198 ff.). Das solothurnische Recht

steht damit übrigens nicht allein. Die gleiche Ordnung

findet sich z. B. im bernischen Kirchengesetz vom 18. Ja-

nuar 1874 für die von ihm geschaffenen staatlichen Kirch-

gemeinden der

« staatlich . anerkannten Konfe~s~onen .»,

worunter der römisch - katholischen. Es defmwrt m

§ 7 in übereinstimmung· mit der solothurnischen Verfas-

sung die Kirchgemeinde ebenfalls als den Verband der

« innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Personen, welche

der nämlichen Konfebsion oder kirchlichen Namensbe-

zeichnung angehören». § 8 bestjmmt dann aber anschlies-

128

Staatsrecht.

send, dass an der Kirchgemeinde alle diejenigen « Angehö-

rigen» stimmberechtigt seien, welche nach den Bestim-

mungen der StaatsverfassUDg das politische Stimmrecht

besitzen und die sich andererseits nicht durch eine aus-

drückliche und förmliche Erklärung heim Kirchgemeinde-

rat von der Zugehörigkeit zur betreffenden Konfession

oder kirchlichen Namem,bezeichnung losgesagt haben. Er

stellt damit für die Eigenschaft als stimmberechtigtes

Gemeindemitglied ebenfalls ausschliesslich auf die Tat-

sache der früher einmal erfolgten formalen Aufnahme in

die betreffende Konfessionsgemeinschaft in Verbindung

mit der Erklärung, ihr nach wie vor angehören zu wüllen,

ab und schliesst einen Entzug des Mitgliedschaftsrechts

wegen Verstosses gegen kirchliche Satzungen der Kon-

fession, Ausstossung aus der letzteren durch deren Organe

aus. (Vgl. dazu ZEERLEDER, Kirchenrecht des Kantons

Bern, 3. Auflage S. 42/44, 50/1.)

Ob auch für das solothurniscoo Recht die Mitgliedschaft

nur durch eine solche ausdrückliche Erklärung verloren

gehen kann oder daneben mangels einer positiven ent-

gegen~tehenden Gesetzesvorschrift, wie sie sicb in § 8 des

hernischen KirchengeSf.tzeb findet, nicht auch die Möglich-

keit des Austritts durch blosses konkludentes Verhalten

anzuerkennen sei,· braucht im vorliegenden Falle nicht

entschieden zu werden. Die Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes, auf die sich das Gutachten Fleiner und der

Regierungsrat für dieVernein~ng einer solchen Möglich-

keit berufen, bezieht ~ch lediglich auf die V trpflichtung

zur Entrichtung von Kultussteuern im Sinne von Art. 49

Abs. 6 BV. Es ist damit nur ausgesprochen worden, dass

um das Erfordernis der «Nichtzugehörigkeit zur Konfes-

sion », für deren Zwecke die Steuer erhoben wird, im Sinne

jenes Verfassungsartikeb zu begründen, eine ausdrückliche

Lossagungserklärung verlangt werden dürfe, nicht auch,

dass ein kirchlicher Verband nicht schon auf Grund kon-

kludenten Verhaltens be r e eh t i g t sein könne, eine

Person nicht mehr als sein Mitglied zu betrachten, d. h.

Gemeindeautonomie. N° 17.

129

aus einem derartigen Verhalten auf den Austrittswillen zu

schllessen. Es müsste aber, um eine solche Annahme als

zulässig erscheinen zu lassen, das Verhalten auch wirklich

schlüst;ig in diesem Sinne sein, wie z. B. der positive Bei-

tritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, deren Mit-

gliedschaft mit derjenigen bei der bisherigen Konfessions-

gemeinschaft unverträglich ist. Die blosse Nichtbeachtung

von religiösen Lehren und internen Verbandssatzungen

der letzteren kann dazu keinesfalls als aus:reichend be-

trachtet werden, wenn nicbt den zu deren Durcbsetzung

bestimmten kircblichen Strafsanktionen auf einem Um wege

doch wieder Wirksamkeit auch für die Zugehörigkeit zum

staatlichen Kirchgemeindeverband verschafft werden soll.

Und noch weniger kann aus der Nichterfüllung einer

b ü r ger li c ben Pflicht wie der Leistung der durcb

die staatliche Gebetzgebung vorgesebenen Kirchensteuern

für die staatlich umschriebenen Gemeindezwecke auf den

Willen gescblossen werden, der Konfession, G lau ben s-

gemeinschaft, nicht mehr angehören zu wollen, der die

Bezeichnung der Kirchgemeinde entspricht. Im übrigen·

spielt diese Frage hier deshalb keine Rolle, weil auf Grund

der in Fa,kt. E oben erwähnten Urkunden ab feststehend

angel>ehen werden mUSE!, dass auch der Rekursbeklagte

Frei seiner Kirchensteuerpflicht im Umfang der an ihn

von der Kirchgemeinde ge:;ttlltell Forderungen tatsächlich

nachgekommen ißt.

E. 3 Der Rekurs beruft sich gegenüber der vorstehend

vertretenen A'USle~llg des Art. 57 Abs. 2 KV zu Unrecht

auf Art. 50 BV. Die hier gewährleistete Kultusfreiheit

schliesst allerdings auch das Recbt zur freien Bildung von

Kultusverbänden in den Schranken der öffentlichen Ord-

nung und Sittlichkeit in sich. Sie hindert aber die Kan-

tone nicht, für die Befriedigung religiöser Bedürfnisse auf

ihrem Gebiete landeskirebliche, sta~tliche Einrichtungen

zu schaffen und gleich deren äUSserer Organisation auch

die Zugehörigkeit zu denselben von Gesetzeswegen zu

bestimmen (BURCKHARDT, Kommentar S. 482/3, 464). Den

Staatsrecht.

Anforderungen des Art. 50 BV ist Genüge geleistet dadurch,

das:;; denjenigen, die mit dieser Ordnung nicht einver:;;tan-

den sind, das Recht des jederzeitigen Austritts aus dem

landes kirchlichen Verbande offen ge halten wird und eine

zum Zwecke der Unabhängigkeit von den landeskireh-

lichen Institutionen gegründete p r i v a t e Kultusgenos-

senschaft (Freikirche) nicht gegen ihren Willen zur öffent-

lichrechtlichen Korporation gemacht oder der Landes-

k.irche ink?rporiert werden darf. Ziehen es die Anhänger

emer ber,tlmmten Konfession bezw. der Kultusverband

dem sie angehören, vor, sich solcher ihnen vom Staat~

für ein bestimmtes Territorium zur Verfügung gestellter

landeskirchlicher Organismen zu bedienen, um die Vor-

teile zu benützen, die sie nur auf diesem Wege erlangen

können (s. Erwägung 1 am Schlusse), so müssen :E.ie auch

die damit verbundenen Beschränkungen in der Selbstän-

digkeit ihres Handeins auf sich nehmen. Und ebensowenig

kann eine :Missachtung von Art. 60 KV durch den ange-

fochtenen Entscheid in Frage kommen, weil er den Kirch-

gemeinden Organisationsfreiheit nur in den Schranken

der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung einräumt

(Art. 54 KV), die Umschreibung der Voraussetzungen für

das Mitgliedschaftsrecht in der Kirchgemeinde aber eben

durch die Verfassung selbst erfolgt und damit der Vec-

fügung der Gemeindeorgane entzogen worden ist.

E. 4 Es mag übrigens bemerkt werden, dass die Auf-

fassung des Rekurses und des Gutachtens Lampert,

wonach die beiden Rekursbeklagten durch ihr Verhalten

die Konfessionszugehörigkeit im Sinne der Zugehörigkeit

zur römisch-katholischen Gesamtkirche ((Rechts f ä h i g_

k ei t als Katholik))) verloren hätten, schon nach dem

internen Recht der römisch-katholischen Kirche offenbar

nicht richtig ist. Nach dem Oodex iuris canonici verfällt"

allerdings der Katholik, der eine Ehe mit einem Nicht-

katholiken ohne Dispensation von dem Ehehindernis der

Konfessionsverschiedenheit eingeht, sich vor einem aka-

tholischen Religionsdiener trauen lässt und seine Kinder

Genleindeautononlie. N° I 7.

131

in einer akatholischen Religion erziehen lässt, ohne weiteres

der Exkommunikation (canon 1061, 1063, 2375, 2319).

Die Exkommunikation bewirkt aber nicht, ",ie der Rekurs

es, ohne dafür eine Begründung zu geben, behauptet, den

Ausschluss aus der Kirche. Der Betroffene wird dadurch

lediglich für ihre Dauer von den kirchlichen Gnaden,

insbesondere vom Empfange der Sakramente ausgeschlos-

sen und in der Aus üb u n g gewisser kirchlicher Rechte,

der Vornahme der sog. actU8 legitimi ecclesia8tici einge-

stellt, wozu in gewissen besonders schweren Fällen noch

das Gebot an die Gläubigen, ihn zu meiden, tritt (Ganon

2375, 2256 H.).

Die Mitgliedschaft in der Kirche als

solche geht dadurch nicht verloren, wie sich schon darin

zeigt, dass die damit verbundenen Verpflichtungen unver-

ändert fortbestehen bleiben (EWHMANN a. a. O. S. 700,

KNECHT, Handbuch des Kath. Eherechts S. 317 ff.,

FRIEDBERG, Kirchenrecht 6. Aufl. S. 319/20). Dass zu

jenen actu8 legitimi ecclesiastici auch das Stimmrecht

(sutfragium ferre in electionibus ecclesiastici8) und die

Mitwirkung bei der

Verwaltung

kirchlicher

Güter

(munus gerere administratoris bonorum ecclesiasticorum)

gehört, soweit das kirchliche Recht selbst dazu Laien

mit heranzieht

(Canon

2256), ist

untrheblich,

weil

hier eben der Staat eingreift, welcher die Ausübung

solcher Rechte, sowtit sie im Rahmen des s t a a. t li c he n

Kirchgemei lldever bandes und der diesem zuge-

wiesenen Angelegenheiten beansprucht wird, durch stine

Gf>setzgebung ordnet und von keiner anderen Voraus-

setzung als der Konfessionsangehörigkeit abhängig macht.

Diese wird aber nach dem Gesagten durch die Exkommu-

nikation auch dann nicht berührt, wenn man den Begriff

im kirchlichen Sinne, für

« römisch-katholische KÜ'ch-

gemeinden» also im Sinne des kanonischen Rechts, auf-

fassen wollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

AS 54 1-1928

10

Dispositiv
  1. Urteil vom 1. März 1929 i. S. Bömisoh-btholische Xirchgemeinde Büren gegen Regierungi$ra.t Solothurn. Staatlich organisierte Kirchgemeinden, umfassend säIDIIltliche im Gemeindebezirk wohnenden « Konfessionsangehörigen », zur Besorgung bestimmter ihnen durch die staatliche Gesetzgebung zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren örtlichen Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen Kirchen- güter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wahl der Ortspfarrer, Art. 52 11 •• Art. 20 Ziff. 10 und Art. 10 der soloth. KV). Aus- schluss eines Gemeindeeinwohners aus der «römisch-katho- lischen Kirohgemeinde» des Ortes durch den Kirchgemeinde- rat, weil der Betroffene durch sein Verhalten nach dem Recht der römisch-katholischen Kirche die Mitgliedschaft in dieser und folglich auoh in der Kirchgemeinde gleichen Namens (Kollfessionsangehörigkeit) verwirkt habe. Aufhebung dieses Besohlusses durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über 114 Staatsrecht. den Gemeinden wegen Unerheblichkeit soleher -kirchlicher Strafsatzungen für die Mitgliedschaft im staatlichen Kirch- gemeindeverband. Staatsrechtliche Beschwerde der Kirch- gemeinde wegen Verletzung der die Mitgliedschaft anf «Kon- fessionsangehörige 1I beschränkenden Verfassungsvorsehrift (Art. 57 KV), der den Kirchgemeinden durch die Verfassung gewähr- leisteten Antonomie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten (Art. 54: und 60 KV) und der Kultusfreiheit als des Rechts zu -freien Bildung von Kultusverbänden (Art. 50 BV). Ab- weisung (Erw. 1-3). Bedeuttmg und Wirkungen der Exkom- munikation nach kanonischem Recht (Erw. 4). A. - Die Verfassung des Kantons Solothurn bestimmt im Abschnitt -VIII Gemeindewesen u. a. : « Art. 52. Der staatlichen Organit.ation unterliegen die Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und Kirchgemein- den. l) « Art. 53. Die Bildu·ng neuer, die Vereinigung oder Auflösung, sowie die Veränderung in der UJW;Chreibung bereit& betstehender Gemeinden können nur auf Verlangen der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden. » « Art. 54. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran- ken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig. » « Art. 57. Die Kirchgemeinden. bleiben unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 53 in ihrem bisherigen Bestande. Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche in einem Kiroh- gemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen.» « Art. 58. Die Kirchgemeinden wählen Kirchgemeinde- räte, denen die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, die Verwaltung der Fon&. und Stiftungsgüter obliegt. Die Wahlen finden in den Einwohnergemeinden statt. » « Art. 59. Stimmberoohtigt sind unter Vorbehalt von Art. 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahr und nach Eintragung in das Stimmregister der betreffenden Kirch- gemeinde: l. die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde~, niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger ;
  2. die schweizerischen Aufenthalter nach eioem Jahre, von der Abgabe der Ausweiößchriften an gerechnet. » Art. 60. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe (Kirchgemeinden, Synode) ihre äussere Organisation selb- ständig unter Oberaufsicht des Staates. Sofern sich die Kiroh~einden einer Konfession zu einer gemeinsamen Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüg. lichen Bestimmungen der Genehmigung des Regierungs· -rates. » Nach Art. 20 KV gehört zu den dem Volke zustehenden Wahlen auch diejenige: « 10. der Pfarrer und pfarramt- lichen Hilfsgeistlichen sowie -der Pfarrverweser· durch die Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden.» Und Art. lO Abs. 4 und 5 lauten: « Die Wahlen der Gemeinde- räte, die aus wenigstens sieben Mitgliedern bestehen, geschehen nach dem Proportionalsystem. Für Wahlen von Gemeinderäten, die aus weniger als sieben Mitgliedern bestehen, und Kommissionen ist das proportionale Wahl- verfahren gestattet. » B. - Bezirkslehrer Frei und Landjäger Winistörfer in Büren, Kanton Solothum haben sich, obwohl selbst durch die Taufe zur römisch-katholischen Kirche gehörend, mit Protestantinnen nach protestantischem Ritus verheiratet und lassen ihre Kinder im protestantischen Bekenntnis erziehen. Durch Schreiben vom 27. März 1927 eröffnete der Kirchgemeinderat der römisch-katholischen Kirch- gemeinde Büren den beiden Genannten einen tags zuvor gefassten Beschluss des Inhalts, dass sie vom laufenden Jahre 1927 an nicht mehr als Mitglieder der Kirchgemeinde betrachtet würden; weil bie sich den Forderungen der römisch-katholischen Religion nicht unterzogen hätten; sie verlören demnach « das Stimm- und Wahlrecht sowie alle anderen Rechte » in der Kirchgemeinde und es werde diese auch von ihnen keine Kirchensteuern mehr ent- gegennehmen. Auf Beli>chwerde der Betroffenen hob der Re!ierungsrat des Kantons Solothum durch Entscheid vom 1. Oktober 1928 den fraglichen Beschluss des Kiroh- gemeinderatE. Büren auf, mit der Begründung : infolge der Natut der Kirchgemeinden als öffentlichrechtlicher, vom AS 55 I - 1929 9 116 Staatsrecht. Staatt; geschaffener Korporationen bestimme sich auch die Mitgliedschaft in diesen Gemeinden ausschliesslich nach staatlichem Recht, nämlich den einschlägigen Vorschriften der KV. Der Kirche und den Organen der Kirchgemein- den stehe darüber keine Verfügung zu : sie könnten des- halb auch nicht Personen, denen sie Verfehlungen gegen Satzungen und Glaubenslehren der betreffenden Konfes- sion vorwerfen, aus der Kirchgemeinde ausschliessen und damit das kirchliche Recht gegen den Willen des Bürgers über dessen öffentliche· Stellung in Staat und Gemeinde entißcheiden lassen. Ebensowenig gehe es an, einem solchen Zuwiderhandeln gegen religiöse Satzungen die Bedeutung eines Austritts aus der Kirchgemeinde beizu- legen. Und noch weniger könne die Kirchgemeinde diese Wirkung dadurch herbeiführen, dass Me sich weigere, von der betreffenden Person die Kirchensteuer entgegenzu- nehmen. Lediglich die ausdrückliche Erkläl-ung eines Konfessionsangehörigen könne das Ausscheiden aus der Kirchgemeinde nach sich ziehen, woooi zu bemerken sei, dass es einen Ausiritt auS einer einzelnen Kirchgemeinde rechtlich nicht gebe, sondern die Erklärung auf den Aus- tritt aus der betreffenden Kirche als Gesamtheit gehen müsse um wirksam zu sein. Die Beschwerdeführer seien also ~ Unrecht vom Stimmregister der röinisch-katho- lischen Kirohgemeinde Büren gebtrichen worden und hätten Anspruch, darin wieder aufget~agen zu werden. O. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat die römisch-katholische Kirchgemeinde Büren auf Grund eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung vom
  3. November 1928 die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der Beschluss des Kirohgemeinderates Büren vom 26. März 1927 als recht- und verfassungs- gemä.ss erfolgt anzuerkennen. Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Lampert in Freiburg ausgeführt : indem Art. 57 der sOlothurnisehen Kantonsverfassung als Mitglieder der Kirchgemeinde die Gemeindea.utonomie. N° 17. 117 im Kirchgemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehö- rigen bezeichne, mache er die Mitgliedschaft für die im Kanton bestehenden r ö m i B C h - kat hol i s c h e n Kirchgemeinden abhängig von der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Gesamtkirche. Dies gebe denn auch der Regierungsrat selbst mittelbar dadurch zu, dass er nur dem Austritt auE. der Gesamtkirche, nicht aus der einzelnen Kirchgemeinde rechtliche· Bedeutung beimesse. Wenn die Austrittserklärung, um wirksam zu sein, auf das Ausscheiden aus der Kirche als Gesamtheit gehen müsse, so Bei eben folgerichtig auch die Zugehörigkeit zu dieser Gesamtkirche Voraussetzung der Mitgliedschaft in der einzelnen Kirchgemeinde. DieEe Kirche aber sei nicht bloos eine tatsächliche Gemeinschaft, sondern ein Verband mit fester, ihm eigentümlicher Gesellschaftsverfassung. Die Zugehörigkeit zu ihr schlie15se daher auch die Unter- ordnung unter dief;e Verfassung und die einen Be&tandteH derselben bildende Disziplinarordnung, das in heiden zum Ausdruck kommende religiöse System in sich. Sie sei demnach als etwas rein Religiöses, «religiöses Status- verhältnis )) von Tatbeständen abhängig, die ausser dem staatlichen Bereiche lägen. Die Kirchengesellschaften müssten infolgedessen die Voraussetzungen dafür selb- ständig bestimmen können und es dürfe ihnen niemand als Mitglied aufgedrängt werden, der nach ihrer Ordnung der Gemeinschaft nicht oder nicht mehr angehöre. Die Annahme einer doppelten Zugehörigkeit im Konfessions- wesen, einer zivilen für die Ausübung bestimmter durch die staatliche Gesetzgebung vorgesehener Rechte, und einer kirchlichen in dem engeren Sinne der eigenen reli- giösen Satzungen der betreffenden Glaubensgemeinschaft, wie sie dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liege, sei unhaltbar. Sie müsste durch die vom Staat erzwungene Mitwirkung von Personen, welche die Kirche selbst nicht mehr als ihre Glieder betrachte, an deren beschliessenden Versammlungen die Kirche den schwersten Eingriffen in ihre Selbständigkeit auch in Angelegenheiten aussetzen, 118 Staatsrecht. die ihrem ~Wesen nach ausschliesslich dem kirchlichen Bereiche angehörten. Andererseits sei nicht einzusehen, weshalb der Austritt aUs der Kirche nur durch eine förm- liche Erklärung und nicht auch durch schlüssiges Ver- halten sollte geschehen können, die Kirche also nicht auch schon bei solchem die betreffenden Personen als nicht mehr zu ihr gehörig sollte behandeln dürfen. Die Absicht einer Konfession nicht mehr anzugehören, könne dadurch ebenso sicher bekundet werden wie durch eine schriftliche Erklärung. Da ein bestimmtes Glaubens- bekenntnis jedes andere Glaubensbekenntnis ausschlies&e. könne niemand gleichzeitig zwei verschiedenen Religions- genossenschaften angehören. \Ver einer Lebenshaltung huldige, die mit dem Verbleiben in der Kirche nach der kirchlichen Ordnung unvereinbar bei, die bisherige Kir- cheilgemeinschaft verschmähe und am Gottesdienst oder den Sakramenten einer anderen Religionsgesell:,chaft teil- nehme, bringe damit auch seinen Willen auf Trennung von der Kirche, der er bisher angehört habe, zum Ausdruck und müsse es sich gefallen lassen, dass seiner Behauptung, noch immer Mitglied derselben sein zu wollen, als einer prote8tatio facto contmria keine Bedeutung zuerkannt werde. Im vorliegenden Falle hätten die beiden Betrof- fenen, Winistörfer und Frei, sich dadurch, dass sie ihre Kinder in einer akatholischen Religion erziehen liessen, nach den Satzungen der ka~holischen Kirche ipso jure, ohne dass es dazu noch einer kirchlichen Strafsentenz bedürfte, der Exkommunikation, d. h. dem Ausschluss aus der Kirchengemeinschaft ausgesetzt (Codex iuris eanonici Caumt 2319 § 1 NI'. 4) und damit « die Rechtsfähigkeit als Katholik)) in dieser Gemeinschaft verloren. Mit dem Verluste der Zugehörigkeit zur Gesamtkirche sei aber auch diejenige zur römisch-katholü,chen Kirchgemeinde ihres Wohnortes dahingefallen, weil die Eigenschaft als Glied der Gesamtkirche eine notwendige Bedingung bilde, um als « Konfbssionsangehöriger» gelten zu können. Der Verlust jener Eigenschaft habe deshalb in der solothur- I t""lll,,mdeautonomie. N° 17. lHi nischen Kantonsverfassung nicht noch besonders als Ver- lust grund auch für das Stimmrecht in der Kirchgemeinde aufgeführt zu werden brauchen. Wenn die Konfessionen sich nach Art. 60 KV i~e äussere Organisation selbstän- dig geben, so müsse dies a fortiori gelten für die innere Organisation. Dazu gehöre aber vor allem, dass die Konfession durch ihre eigene Ordnung bestimme, welche Personen von derselben «als zu ihr Gehörende und daran Teilha.bende ergriHen » werden sollen. Erst durch solche Normen werde ein Gemeinschaftsleben überhaupt tech- nisch möglich. Die Selbstbestimmung der Konfession bezüglich ihrer Zugehörigkeit gehöre daher zu den Lebens- bedingungen jeder Konfession und sei in der Kultusfreiheit als dem Recht zur freien Bildung von Kultusverbänden inbegriHen. Der Staat könne sich nicht mit dieser Zuge- hörigkeits ordnung , in concreto mit derjenigen der römisch- katholischen Kirche in Widerspruch hetzen, ohne das WeSen der Konfession und damit die Religionsfreiheit anzutasten. Wenn die Aufstellung dahingehender Normen ein Recht der Konfession, d. h. der Gesamtkirche f:>ei, so müssten sich aber daraus auch die entsprechenden Reflex- wirkungen für die Mitgliedschaft in den einzelnen « ört- lichen Zweigorganisationen in den Pfarreien» ergeben, sodass die Zugehörigkeit zu diesen Zweigorganisationen, den Kirchgemeinden, nicht im Widerspruch stehen könne mit derienigen zur Gesamtkirchengemeinschaft. Der ange- fochtene Entscheid verstosse somit nicht nur gegen die Art. 54, 57 Abs. 2 u<nd 60 KV, sondern auch gegen Art. 50 BV. Beim Rekursbeklagten Frei komme hinzu, dass er, obwohl schon seit längerer Zeit in Büren wohnhaft, nicht einmal die Kirchensteuern bezahlt und auch dadurch seinen Willen bekundet habe, nicht Mitglied der Kirch- gemeinde sein und deren Lasten nicht tragen zu wollen. Erst auf die bevorstehende Aktion des Kirchgemeinde- rates habe er sich zur Entrichtung bereit erklärt, ohne indessen wirklich zu zahlen. D. - Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat die 120 Staatsrecht. Abweisung der Beschwerde beantragt. Er beruft sich auf ein in die Antwort im vollen Wortlaut aufgenommenes Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich, dem er einige weitere selbständige Ausführungen beifügt. Auf beide wird, soweit nötig, in den nachstehenden Er- wägungen Bezug genommen werden. E. - Der Rekursbeklagte Bezirkslehrer Frei hat zwei Quittungen des Kirchengutsverwalters der römisch-katho- lischen Kirchgemeinde Büren vom 16. Januar und 31. De- zember 1926 vorgelegt, wonach er unter diesen Daten als Kirchensteuer für die Jahre 1925 und 1926 je 23 Fr. 25 Cts. bezahlt hat. Für das Jahr 1927 sei die Zahlung unterblieben, weil der Kirchgemeinderat durch seinen Beschluss vom
  4. März 1927 erklärt habe, vom Rekursbeklagten keine Steuerleistungen mehr e~tgegenzunehmen. Es sei denn auch eine solche seither nicht mehr verlangt worden. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
  5. - Die Kirchgemeinde, wie sie' in Art. 52 ff. der solothurnischen Kantonsverfassung vorgesehen wird, ist eine Schöpfung, ein Gebilde des Staates, dem er die Be- sorgung bestimmter von ihm als öffentliche angesehener Aufgaben überträgt (Verwaltung der äusseren örtlichen Angelegenheiten der Konfessionen, insbesondere der ört- lichen Kirchengüter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wahl der Ortl'lpfarrer), nicht eine Einrichtung der Kon- fessionen als neben dem Staat.e bestehender körperschaft- lich organisierter GlaubensgemeInschaften, der er lediglich einen besonderen weitergehenden Schutz angedeihen liesse, als er auch allen anderen vom Rechte anerkannten Per- sonenverbänden gewährt wird. Art. 52 KV stellt sie auf eine Stufe mit der Einwohner- und Bürgergemeinde und unterwirft sie gleich diesen der staatlichen Organisation, erklärt sie also als einen Teil des staatlichen Verwaltungs- organismus. Wie sie ihr Dasein einem staatlichen Schöp- fungsakte verdankt (KV Art. 53 Art. 57 Abs. 1), so wird ihr auch ihr Kompetenz- und :rruchtenkreis, die Sphäre, Gemeindeautonomie .. N° 17. 121 in der sie zu wirken berufen und fähig ist, vom Staate zugewiesen: Nur innert der ihr vom staatlichen Willen gezogenen Grenzen «( innert der Schranken der Verfas~ung und der Gesetze» Art. 54 KV) ist sie zu selbständigem Handeln befugt, und auch hier nur unter der Oberaufsicht der Staatsbehörde (nach §§ 91 ff. deh kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 28. Oktober 1871 des Regie- rungsrats), die darüber zu wachen hat, dabS die Akte der Gemeinde jenen staatlichen Rechtsgrundsätzen entspre- chen. Nur mit dieser Beschränkung kann sie sich insbeson- dere ihre « äUS&ere Organisation» (KV Art. 60) selbständig geben. Die angeführte Vorschrift bezeichnet als « Org:n », dem die Aufstellung dieser Organisation zusteht, ausdruck- lieh die Kirchgemeinden, also das Gebilde des htaatlichen Rechts, das vorstehend in seinem Wesen umschrieben worden ist. Sie bezieht sich also nicht etwa auf das Organisationsrecht der (Gesamt-)Konfession im Sinne einer hinter dem Kirchgemeindeverband stehenden um- fassenderen Glaubensgemeinschaft, deren Glieder die ein- zelnen Kirchgemeinden bilden würden. Als Akt der staatlichen Kirchgemeinde unterstehen aber auch die in Art .. 60 KV erwähnten Organisationsreglemente der Schranke des Art. 54. Bei der Beratung der Verfassung im Verfassungsrate ist denn auch unwidersprochen fest- gestellt worden, dass Art. 60 Abs. 1 nichts Neues sag~,. sondern nur eine Folgerung noch besonders ausspreche, die sich schon aus Art. 54 ergebe (vgl. das Zitat bei GLUTZ, Die Kirchgemeinde und ihr Eigentumsrecht dargestellt nach den Grundsätzen des Staatsrechts und der Rechts- praXis im Kanton Solothurn S. 86). Beruht die Kirch- gemeinde ausschliesslich auf dem Willen des Sta~tes und verdankt sie nur ihm ihr Dasein, so muss es SICh aber auch nach ihm, also nach der staatlichen Rechtsordnung bestimmen, welcher Personenkreis von diesem Organismus erfasst wird, d. h. wer als Gemeindegenosse zu gelten hat, Kirchliche Satzungen der Glaubensgemeinschaft (Konfes- sion), als deren örtlicher Ausdruck. die einzelne Kirch- 122 Staatsrecht. gemeinde nach ihrer Bezeichnung erscheint, können dar- auf nur insofern einen Einfluss ausüben, als er ihnen durch das staatliche Recht selbst eingeräumt wird. Wenn die Konfessionen, falls sie sich für ihre örtlichen Zwecke der ihnen vom Staate zur Verfügung gestellten Einrichturig der Kirchgemeinde bedienen, infolgedessen eine gewisse Einschränkung in ihrer Selbständigkeit hinsichtlich der Ordnung derjenigen Gegenstände erfahren, die der Staat durch seine Vedassung und Gesetzgebung zur Aufgabe de~ Kirchgemeinden macht, so erlangen sie dadurch auf der andern Seite auch Vorteile, die ihnen nur diese Ausgestal- tung des ortskirchlichen Organismus zu einer öffentlich- rechtlichen staatlichen Korporation zu verschaffen ver- mag : die Finanzgewalt gegenüber den Gemeindegenossen, d. h. das Recht der Steuererhebung für Gemeindezwecke . (Gemeindegesetz von 1871 §§ 77 ff. insbes. § SO), die Be- freiung der orlskirchlichen Güter und ihres Ertrages von der staatlichen Besteuerung (Steuergesetz vom 17. März 1895 § 3) U.S.w. .
  6. - Indem der Staat dergestalt die Besorgung d!:)r örtlichen Angelegenheiten der Konfessionen, soweit dafür an einem Orte unter den Begriff der Kirchgemeinde nach Art. 52 ff. KV fallende Verbänd~ bestehen, zur öffent- lichen Verwaltungsaufgabe erhebt, gewährleistet er dem einzelnen Bürger auch auf diesem Gebiete ein bestimmtes Mindestmass von Rechten, unabhängig davon, ob und inwiefern dieselben ihm nach dem eigenen Verbandsrecht der betreffenden Konfession als organisierter Glaubens- gemeinschaft zustehen würden oder nicht. Gerade im Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche begibt er sich damit in ausgesprochenen Gegensatz zu deren Satzungen. Der römisch-katholischen Kirche ist nicht bloss die Kirch- gemeinde als körperschaftlich organisierter Personenver- band mit eigener Rechtspen.önlichkeit innert der Gesamt- kirche unbekannt: der einzelne Gläubige gehört aus- schliesslich der Gesamtkirche an und der' Ausdruck Pfarr- verband, Pfarrgemeinde bezeichnet nur die Gesamtheit Gemeindeautonomie •. N° 17. 123 der Personen, die auf denselben Pfarrer zur Seelsorge und auf dieselbe Kirche für den Besuch ~r öffentlichen Gottesdienste angewiesen sind (C~ '.:'LZ a. a. O. S. 13-16 mit Zitaten}. Sondern auch We Ver1J'altung des für kirchliche Zwecke besiimmten Vermögens ist nach kano- :nii!chem Recht der Kirche selbst vorbehalten; wenn daneben auf partikulare Satzungen, die dem Staate eine Aufsicht darüber einrä.umen, Riioksicht genommen wird, so geschieht es nur im Sinne eines vom Staate dem kirch- lichen Vermögen gewährten Schutzes, durch den das grundsä.tzliche Verfügungsrecht der kirchlichen Behörden, insbesondere des ordentlichen Diözesanbischofs nicht auf- gehoben wird (G:w\rz a. a. O. S. 11, EICHMANN: Lehrbu~~ des Kirchenrechts auf Grund des Codex j'WtJS canonJCJ
  7. Auf I. S. 517 ff;). Vollends widerspricht die Volkswahl der Pfarrer, wie Art. 20 der geltenden soMhurnischen Kantonsverfassung sie vorsieht, dem Recht .r :römisch- katholischen Kirche, nach dem das Pfarramt ein aus- sch1iesslich kirchliches Amt ist, das nur vom Bischof ver- liehen wird und zwarregelmässig auf Lebenszeit. Ihre Einführung durch das solothumische Gesetz vom 28. De- zember 1872 und durch andere Kantone hat denn auch mit Anlass zu der Encyclica Etsi multa lw.ctuosa vom November 1873 gegeben, worin diese Gesetze als der göttlichen Ordn\U1g zuwiderlaufend verdammt wurden (perpetue reprobatas et damnatas habendas) ~d die in der Folse den Bundesrat dazu führte, die diplom-a- tischen Beziehungeh mit der apostolischen Nuntiatur in Luzern abzubrechen (vgl. den Wortlaut der Encyclica im bundesrä.tlichen Geschäftsbericht fiir 1875 Seite 357 H., ferner SALIS fiI Nr. 1078 und für das gegenwärtige kano- nische Recht Codex juris canofilici Canon 465 § 1, EICH- MANN a. a. O. S. 204). Bei dieser Sachlage ist es aber ausgeschlossen, dass der . in Art.' 57 Abs. 2 der solothurnischen Kantonsverfassung verwendete Begriff der Kordessionsangehörigkeit den Sinn . haben könnte, den der vorliegende Rekurs Und das Gut- 124 Staatsrecht. achten Lampert ihm beilegen wollen, d. h. dass damit die Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde an die Bedingung hätte geknüpft werden wollen, dass die Gesamtkonfession (Kirche), dem die in Frage kommende Kirchgemeinde ihrer Bezeichnung nach «( römisch-katholisch», « christ- (alt-)katholisch », «reformiert ») entspricht, die betreffende Person noch als ihr Glied anerkennt und dieselbe nicht wegen Leugnens von Glaubenssätzen oder anderweitigen Ungehorsams gegen die Gebote und Verbote ihrer Ver- bandsordnung auf Grund der letzteren aus der Gemein- schaft ausgestossen hat. Es würde damit die Ausübung von Rechten, die der Staat den Einzelnen durch seine Gesetzgebung unabhängig vom Willen der Kirche, ja sogar unter Umständen gegen denselben für das Gebiet der örtlichen konfessionellen Angelegenheiten gewährt, nach einer Richtung, nämlich hinsichtlich der Frage, wem dieSe Rechte zustehen sollen, doch wieder von kirchlichen Satzungen abhängig gemacht, ein innerer Widerspruch, der ohne zwingende Gründe nicht vorausgesetzt werden darf. Bei der Natur der Kirchgemeinde als eines staat- lichen Verbandes könnte eine kir chI ich e Strafsen- tenz jenes Inhalts jedenfalls für sich allein noch nicht genügen, um auch den Ausschluss aus diesem Verbande herbeizuführen, sondern es müsste dazu auf alle Fälle noch ein Beschluss des zuständigen Organs der Kirch- gemeinde selbst (Kirchgemei~derat oder Gemeindever- sammlung) treten, der diese Folge feststellt und aus- spricht. § 113 des kantonalen Gemeindegesetzes gewährt aber gegen alle Be8chlüsse der Gemeinden oder Gemeinde- behörden den dadurch betroffenen Privaten oder einer Minderheit von Gemeindebürgern oder Einwohnern, wenn sie den Beschluss für gesetzwidrig halten, die Beschwerde an den Regierungsrat, ganz abgesehen von der Frage •. inwiefern der letztere bei einer ihm sonstwie bekannt gewordenen Gesetzwidrigkeit kraft seines Oberaufsichts- rechts auch nicht schon von Amtes wegen einschreiten könnte. Es hat denn auch gerade im vorliegenden Falle Gemeindeautonomie. N° 17. 125 die rekurrierende Kirchgemeinde die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde gegen den Kirchgemeinderatsbeschluss vom 26. März 1927 und die formelle Kompetenz des Regierungsrates zu deren Behandlung nicht in Zweifel gezogen, vielmehr ficht sie den regierungsrätlichen Be- schwerdeentscheid nur als materiell unrichtig an. Man braucht sich aber nur den Fall einer Glaubensspaltung z!l vergegenwärtigen, bei dem beide streitenden Teile behaup- ten, den wahren, richtig ver:,tandenen Glauben der be- treffenden Konfession zu vertreten, um zum Schlusse zu kommen, dass die vom Rekurs dem Art. 57 Abs. 2 KV gegebene Deutung nicht zutreffen kann. Dem RegierUngs- rat als staatlicher Aufsichts behörde würde alsdann die Rolle zufallen, in diesem Glaubensstreite Stellung zu nehmen.. um zu entscheiden, ob dem von der Kirchge- meinde 'ausgeschlossenen Teil die Eigenschaft eines Kon- fessionszugehörigen mit Recht abgesprochen werde, eine Entscheidung, zu der der staatlichen Behörde offenbar die Qualifikation fehlt und die ihr zu überbürden unmöglich im Willen der Verfassung gelegen haben kann. . Dass Art. 57 Aba. 2 KV nicht die von der Rekurrentin behaup- tete Bedeutung haben. kann, folgt übrigens auch aus dem anschliessenden Art. 59, der das Stimmrecht in der Kirch- gemeinde unter der Voraussetzung der « Konfesbionsange- hörigkeit» allen am Orte wohnenden Gemeinde-, Kan- tons- oder niedergelassenen Schweizerbürgern und schwei- zerischen Aufenthaltern mit mehr als einj ährlgem Auf- enthalt zuspricht, die nicht wegen eines der in Art. 9 KV aufgezählten Tatbestände im, Aktivbürgerrecht eingestellt sind, die Frage der Stimmberechtigung also insoweit gleich ordnet wie in Art. 55 für die Einwohnergemeinde. Sind die Erfordernisse, die zur Konfessionsangehörigkeit noch hin- zutreten müssen, um die Eigenschaft als stimmberechtigtes Kirchgemeindemitglied zu begründen, demnach abschlies- send dlU'ch das staa.tliche Recht, die Kantonsverfassung umschrieben und damit der Autonomie der Kirchgemeinde oder dem Einfluss kirchlicher Satzungen entzogen, so kann 126 Staatsrecht. aber nicht angenommen werden, dass für die grundlegende Voraussetzung der Konfessionsangehörigkeit etwas anderes gelten solle. Dagegen spricht, wie die Antwort des Regie- rungsrates zutreffend hervorhebt; auch Art. 10 KV in der heute geltenden Fassung vom 17. März 1895, der für die Wahl der Kirchgemeinderäte das Proportionalsystem teils vorschreibt, teils gestattet. Die damit auch Minderheiten, welche sich innert einer Kirchgemeinde bilden, gewähr- leistete Mitwirkung bei der Verwaltung der Gemeinde- angelegenheiten würde illusorisch, WeID} die Mehrheit der Gemeinde die Möglichkeit hätte, die. zu einer solchen Minderheit gehörenden Personen, falls ihre Überzeugungen zum Ausschluss aus der betreffenden Kirche als Glaubens- gemeinschaft durch die kirchlichen Instanzen geführt haben, auch aus dem staatlichen Kirchgemeindeverband auszuschliessen. Der Ausdruck Konfessionsangehörige in Art. 57 Ahs. 2 KV kann demnach nicht im kirchlichen Sinne d.h. in demjenigen der internen Satzungen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gemeint sein. Wie die Kirchgemeinde trotz ihrem Namen nicht eine Einrichtung der Kirche, sondern des Staates ist, so hat vielmehr auch er einen spezifisch staatsrechtlichen, dem Wesen dieser Einrichtung angepassten Sinn. Es sind darunter einfach diejenigen Personen verstanden, welche sich persönlich zu der betreffenden Konfession bekennen, behaupten ihr anzugehören und keine mit dieser Behauptung im Wider- spruch stehende auf ihr Ausscheiden daraus gerichtete Erklärung abgegeben haben. Massgebend ist demnach grundsätzlich ausschliesslich der eigene Wille des Indivi- duums. Ob, damit er rechtlich beachtlich sei, nicht wenig- stens noch ein weitereb, nämlich die einmal vollzogene formelle Aufnahme desselben in die Kirche der betreffen- den Bezeichnung nach deren eigenen internen Satzungen, für die Mitgliedschaft in « römisch-katholischen Kirch- gemeinden» also der Empfang einer den Anforderungen des kanonischen :Rechts entsprechenden Taufe hinzu- kommen muss, wie ef> das Gutachten Fleiner stillschwei- Gemeindeautollomie. N° 17. 127 gend unterstellt, kann dahingestellt bleiben, weil für die beiden im heutigen Fall ausgeschlossenen Biirger, Winis- törler und Frei das Zutreffen diesebErfordernisses nicht in Abrede gestellt wird. Es genügt festzubtellen, dass es jedenfalls nicht der Wille der Verfassung gewesen "ein kann; ausser der Tatsache eines solchen' formalen Auf- nahmeaktes und der Er klärung, Konfessionsangehöriger sein zu wollen, noch ein Mehreres zu· fordern, näm~ch den Nachweis der fortdauernden tatsächlichen pberem- stimmung des individuellen Glaubensbekenntnisses der' Person und ihrer Handlungen mit dem von der betreffen- den Kirche vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis und deren sonstigen Verbandssat zungen , weil damit den Kir- chen ein Einfluss auf die Lebensäusserungen eines aus Gründen der Staatsraison und zum Teil in ausgesprochenem Gegensatz zu den kirchlichen Anschauungen geschaffenen staatlichen Gebildes eingeräumt würde, der mit dem Wesen dieses Gebildes und der Art, wie die Kantonsverfassung es· im übrigen ausgestaltet hat, . in augenscheinlichem Widerspruch btünde. In diesem Sinne wird de~. auch Art. 57 Abs. 2 KV in der bereits mehrfach angeführten Freiburger Dissertation von Glutz ausgelegt, die im. übri~ gen durchaus den Standpunkt der römisch-kathohsche~ Kirche und ihre Einwendungen gegen eine solche Orgam- ·sation vertritt (vgl. einerseits die Ausführungen auf S. 97 -107, S. 114 ff. insbesondere 117, andererseits die Schlm,sbemerkungen S. 198 ff.). Das solothurnische Recht steht damit übrigens nicht allein. Die gleiche Ordnung findet sich z. B. im bernischen Kirchengesetz vom 18. Ja- nuar 1874 für die von ihm geschaffenen staatlichen Kirch- gemeinden der « staatlich . anerkannten Konfe~s~onen .», worunter der römisch - katholischen. Es defmwrt m § 7 in übereinstimmung· mit der solothurnischen Verfas- sung die Kirchgemeinde ebenfalls als den Verband der « innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Personen, welche der nämlichen Konfebsion oder kirchlichen Namensbe- zeichnung angehören». § 8 bestjmmt dann aber anschlies- 128 Staatsrecht. send, dass an der Kirchgemeinde alle diejenigen « Angehö- rigen» stimmberechtigt seien, welche nach den Bestim- mungen der StaatsverfassUDg das politische Stimmrecht besitzen und die sich andererseits nicht durch eine aus- drückliche und förmliche Erklärung heim Kirchgemeinde- rat von der Zugehörigkeit zur betreffenden Konfession oder kirchlichen Namem,bezeichnung losgesagt haben. Er stellt damit für die Eigenschaft als stimmberechtigtes Gemeindemitglied ebenfalls ausschliesslich auf die Tat- sache der früher einmal erfolgten formalen Aufnahme in die betreffende Konfessionsgemeinschaft in Verbindung mit der Erklärung, ihr nach wie vor angehören zu wüllen, ab und schliesst einen Entzug des Mitgliedschaftsrechts wegen Verstosses gegen kirchliche Satzungen der Kon- fession, Ausstossung aus der letzteren durch deren Organe aus. (Vgl. dazu ZEERLEDER, Kirchenrecht des Kantons Bern, 3. Auflage S. 42/44, 50/1.) Ob auch für das solothurniscoo Recht die Mitgliedschaft nur durch eine solche ausdrückliche Erklärung verloren gehen kann oder daneben mangels einer positiven ent- gegen~tehenden Gesetzesvorschrift, wie sie sicb in § 8 des hernischen KirchengeSf.tzeb findet, nicht auch die Möglich- keit des Austritts durch blosses konkludentes Verhalten anzuerkennen sei,· braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Die Rechtsprechung des Bundes- gerichtes, auf die sich das Gutachten Fleiner und der Regierungsrat für dieVernein~ng einer solchen Möglich- keit berufen, bezieht ~ch lediglich auf die V trpflichtung zur Entrichtung von Kultussteuern im Sinne von Art. 49 Abs. 6 BV. Es ist damit nur ausgesprochen worden, dass um das Erfordernis der «Nichtzugehörigkeit zur Konfes- sion », für deren Zwecke die Steuer erhoben wird, im Sinne jenes Verfassungsartikeb zu begründen, eine ausdrückliche Lossagungserklärung verlangt werden dürfe, nicht auch, dass ein kirchlicher Verband nicht schon auf Grund kon- kludenten Verhaltens be r e eh t i g t sein könne, eine Person nicht mehr als sein Mitglied zu betrachten, d. h. Gemeindeautonomie. N° 17. 129 aus einem derartigen Verhalten auf den Austrittswillen zu schllessen. Es müsste aber, um eine solche Annahme als zulässig erscheinen zu lassen, das Verhalten auch wirklich schlüst;ig in diesem Sinne sein, wie z. B. der positive Bei- tritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, deren Mit- gliedschaft mit derjenigen bei der bisherigen Konfessions- gemeinschaft unverträglich ist. Die blosse Nichtbeachtung von religiösen Lehren und internen Verbandssatzungen der letzteren kann dazu keinesfalls als aus:reichend be- trachtet werden, wenn nicbt den zu deren Durcbsetzung bestimmten kircblichen Strafsanktionen auf einem Um wege doch wieder Wirksamkeit auch für die Zugehörigkeit zum staatlichen Kirchgemeindeverband verschafft werden soll. Und noch weniger kann aus der Nichterfüllung einer b ü r ger li c ben Pflicht wie der Leistung der durcb die staatliche Gebetzgebung vorgesebenen Kirchensteuern für die staatlich umschriebenen Gemeindezwecke auf den Willen gescblossen werden, der Konfession, G lau ben s- gemeinschaft, nicht mehr angehören zu wollen, der die Bezeichnung der Kirchgemeinde entspricht. Im übrigen· spielt diese Frage hier deshalb keine Rolle, weil auf Grund der in Fa,kt. E oben erwähnten Urkunden ab feststehend angel>ehen werden mUSE!, dass auch der Rekursbeklagte Frei seiner Kirchensteuerpflicht im Umfang der an ihn von der Kirchgemeinde ge:;ttlltell Forderungen tatsächlich nachgekommen ißt.
  8. - Der Rekurs beruft sich gegenüber der vorstehend vertretenen A'USle~llg des Art. 57 Abs. 2 KV zu Unrecht auf Art. 50 BV. Die hier gewährleistete Kultusfreiheit schliesst allerdings auch das Recbt zur freien Bildung von Kultusverbänden in den Schranken der öffentlichen Ord- nung und Sittlichkeit in sich. Sie hindert aber die Kan- tone nicht, für die Befriedigung religiöser Bedürfnisse auf ihrem Gebiete landeskirebliche, sta~tliche Einrichtungen zu schaffen und gleich deren äUSserer Organisation auch die Zugehörigkeit zu denselben von Gesetzeswegen zu bestimmen (BURCKHARDT, Kommentar S. 482/3, 464). Den Staatsrecht. Anforderungen des Art. 50 BV ist Genüge geleistet dadurch, das:;; denjenigen, die mit dieser Ordnung nicht einver:;;tan- den sind, das Recht des jederzeitigen Austritts aus dem landes kirchlichen Verbande offen ge halten wird und eine zum Zwecke der Unabhängigkeit von den landeskireh- lichen Institutionen gegründete p r i v a t e Kultusgenos- senschaft (Freikirche) nicht gegen ihren Willen zur öffent- lichrechtlichen Korporation gemacht oder der Landes- k.irche ink?rporiert werden darf. Ziehen es die Anhänger emer ber,tlmmten Konfession bezw. der Kultusverband dem sie angehören, vor, sich solcher ihnen vom Staat~ für ein bestimmtes Territorium zur Verfügung gestellter landeskirchlicher Organismen zu bedienen, um die Vor- teile zu benützen, die sie nur auf diesem Wege erlangen können (s. Erwägung 1 am Schlusse), so müssen :E.ie auch die damit verbundenen Beschränkungen in der Selbstän- digkeit ihres Handeins auf sich nehmen. Und ebensowenig kann eine :Missachtung von Art. 60 KV durch den ange- fochtenen Entscheid in Frage kommen, weil er den Kirch- gemeinden Organisationsfreiheit nur in den Schranken der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung einräumt (Art. 54 KV), die Umschreibung der Voraussetzungen für das Mitgliedschaftsrecht in der Kirchgemeinde aber eben durch die Verfassung selbst erfolgt und damit der Vec- fügung der Gemeindeorgane entzogen worden ist.
  9. - Es mag übrigens bemerkt werden, dass die Auf- fassung des Rekurses und des Gutachtens Lampert, wonach die beiden Rekursbeklagten durch ihr Verhalten die Konfessionszugehörigkeit im Sinne der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Gesamtkirche (( Rechts f ä h i g_ k ei t als Katholik))) verloren hätten, schon nach dem internen Recht der römisch-katholischen Kirche offenbar nicht richtig ist. Nach dem Oodex iuris canonici verfällt" allerdings der Katholik, der eine Ehe mit einem Nicht- katholiken ohne Dispensation von dem Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit eingeht, sich vor einem aka- tholischen Religionsdiener trauen lässt und seine Kinder Genleindeautononlie. N° I 7. 131 in einer akatholischen Religion erziehen lässt, ohne weiteres der Exkommunikation (canon 1061, 1063, 2375, 2319). Die Exkommunikation bewirkt aber nicht, ",ie der Rekurs es, ohne dafür eine Begründung zu geben, behauptet, den Ausschluss aus der Kirche. Der Betroffene wird dadurch lediglich für ihre Dauer von den kirchlichen Gnaden, insbesondere vom Empfange der Sakramente ausgeschlos- sen und in der Aus üb u n g gewisser kirchlicher Rechte, der Vornahme der sog. actU8 legitimi ecclesia8tici einge- stellt, wozu in gewissen besonders schweren Fällen noch das Gebot an die Gläubigen, ihn zu meiden, tritt (Ganon 2375, 2256 H.). Die Mitgliedschaft in der Kirche als solche geht dadurch nicht verloren, wie sich schon darin zeigt, dass die damit verbundenen Verpflichtungen unver- ändert fortbestehen bleiben (EWHMANN a. a. O. S. 700, KNECHT, Handbuch des Kath. Eherechts S. 317 ff., FRIEDBERG, Kirchenrecht 6. Aufl. S. 319/20). Dass zu jenen actu8 legitimi ecclesiastici auch das Stimmrecht (sutfragium ferre in electionibus ecclesiastici8) und die Mitwirkung bei der Verwaltung kirchlicher Güter (munus gerere administratoris bonorum ecclesiasticorum) gehört, soweit das kirchliche Recht selbst dazu Laien mit heranzieht (Canon 2256), ist untrheblich, weil hier eben der Staat eingreift, welcher die Ausübung solcher Rechte, sowtit sie im Rahmen des s t a a. t li c he n Kirchgemei lldever bandes und der diesem zuge- wiesenen Angelegenheiten beansprucht wird, durch stine Gf>setzgebung ordnet und von keiner anderen Voraus- setzung als der Konfessionsangehörigkeit abhängig macht. Diese wird aber nach dem Gesagten durch die Exkommu- nikation auch dann nicht berührt, wenn man den Begriff im kirchlichen Sinne, für « römisch-katholische KÜ'ch- gemeinden» also im Sinne des kanonischen Rechts, auf- fassen wollte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. AS 54 1-1928 10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

112

Staatsrecht.

ferntes Interesse auf diesem Gebiete noch als hinlänglich

erachtet werden könnte, um das Recht zur Beschwerde-

führung nach Art. 178 Ziff. 2 OG zu begründen, ist aber

sehr zweifelhaft (vgl. dagegen BGE 48 I 217 ff., insbes.

227 Erw. 3).

3. -

Die Frage kann indessen auf sich beruhen bleiben,

weil der Rekurs jedenfalls materiell unbegründet ist.

Art. 18 Ziff. 4 KV behält dem Landrat lediglich den

Erlass der zur Vollziehung von eidgenössischen oder kan-

tonalen G e set ze n erforderlichen Ver 0 l'd nun gen

vor, während im übrigen, soweit es sich nicht um Anord-

nungen mit Verordnungscharakter oder um die Vollzie-

hung anderer Erlasse handelt, diese Vollziehungstätigkeit

durch Art. 22 KV dem Regierungsrat zugewiesen ist. Der

angefochtene Regierungsratsbeschluss dient aber nicht der

Ausführung eines G e set ze s des Bundes, sondern eines

blossen Bundes b e s chI u s s e 8. Er enthält zudem in

dem streitigen Punkte nicht eine Massnahme mit Ver-

ordnungscharakter im üblichen, landläufigen Sinne des

'Vortes, d. h. eine auf die Dauer berechnete Ordnung

eines abstrakt umschriebenen, der Wiederholung fähigen

Tatbestandes, sondern nur eine vorübergehende Regelung

für einen vereinzelten Vorgang. Wenn der Regierungsrat

die Auffassung verficht, dass es sich infolgedessen nicht

um einen Gegenstand handelt, der in die Verordnungs-

kompetenz des Landrates nach Art. 18 Ziff. 4 KV falle,

sondern dass er zu der betreffenden Anordnung auf Grund

von Art. 22 KV in eigener Kompetenz befugt gewesen

sei, so lässt sich diese Auslegung sehr wohl vertreten,

auch wenn man sie nicht als zwingend ansehen will. Das

Bundesgericht hat U1lli,oweniger Anlass, ihr entgegenzu-

treten, als der Landrat selbst durch Ablehnung der Dis-

kussion über die Interpellation des heutigen Rekurrenten

mehrheitlich stillschweigend sein Einvel'btändnis damit

bekundet und einen Grund zum Eingreifen nicht gesehen

hat. Wenn das Bundesgericht sich bei verfassungsrecht-

lichen Fragen, die speziell die Organisation des kanto-

GemeindeaQtonomie. N° 17.

113

nalen Staatswesens und den Kompetenzenkreis der ver-

schiedenen kantonalen Organe im Verhältnis unter sich

betreffen, im allgemeinen an die Auffassung derjenigen

Instanz, die nach kantonalem Staatsrecht in letzter Linie

zur Lösung solcher verfassungsrechtlicher Streitigkeiten

berufen ist des Grossen Rates zu halten und da von nicbt

,

ohne Not, sondern nur aus zwingenden Gründen abzu-

weichen pflegt (BGE 51 I 224), so muss dies in vermehrtem

Masse da gelten, wo der Streit gerade die Frage betrifft,

ob der Grosse Rat oder eine ihm untergeordnete Behörde

zu einer bestimmten Verfügung zuständig sei und der

Grosse Rat diese Frage selbst zu seinen Ungunsten und·

im letzteren Sinne beantwortet hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewieben.

VII. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

17. Urteil vom 1. März 1929

i. S. Bömisoh-btholische Xirchgemeinde Büren

gegen Regierungi$ra.t Solothurn.

Staatlich organisierte Kirchgemeinden, umfassend säIDIIltliche

im Gemeindebezirk wohnenden « Konfessionsangehörigen », zur

Besorgung bestimmter ihnen durch die staatliche Gesetzgebung

zugewiesener Aufgaben (Verwaltung der äusseren örtlichen

Angelegenheiten der Konfessionen, insbes. der örtlichen Kirchen-

güter, Steuererhebung zu jenem Zwecke, Wahl der Ortspfarrer,

Art. 52 11 •• Art. 20 Ziff. 10 und Art. 10 der soloth. KV). Aus-

schluss eines Gemeindeeinwohners aus der «römisch-katho-

lischen Kirohgemeinde» des Ortes durch den Kirchgemeinde-

rat, weil der Betroffene durch sein Verhalten nach dem Recht

der römisch-katholischen Kirche die Mitgliedschaft in dieser

und folglich auoh in der Kirchgemeinde gleichen Namens

(Kollfessionsangehörigkeit) verwirkt habe. Aufhebung dieses

Besohlusses durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über

114

Staatsrecht.

den Gemeinden wegen Unerheblichkeit soleher -kirchlicher

Strafsatzungen für die Mitgliedschaft im staatlichen Kirch-

gemeindeverband.

Staatsrechtliche Beschwerde der Kirch-

gemeinde wegen Verletzung der die Mitgliedschaft anf «Kon-

fessionsangehörige 1I beschränkenden Verfassungsvorsehrift (Art.

57 KV), der den Kirchgemeinden durch die Verfassung gewähr-

leisteten Antonomie in der Ordnung ihrer Angelegenheiten

(Art. 54: und 60 KV) und der Kultusfreiheit als des Rechts

zu -freien Bildung von Kultusverbänden (Art. 50 BV). Ab-

weisung (Erw. 1-3). Bedeuttmg und Wirkungen der Exkom-

munikation nach kanonischem Recht (Erw. 4).

A. -

Die Verfassung des Kantons Solothurn bestimmt

im Abschnitt -VIII Gemeindewesen u. a. :

« Art. 52. Der staatlichen Organit.ation unterliegen die

Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und Kirchgemein-

den. l)

« Art. 53. Die Bildu·ng neuer, die Vereinigung oder

Auflösung, sowie die Veränderung in der UJW;Chreibung

bereit& betstehender Gemeinden können nur auf Verlangen

der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden. »

« Art. 54. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran-

ken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten

selbständig. »

« Art. 57. Die Kirchgemeinden. bleiben unter Vorbehalt

der Bestimmungen des Art. 53 in ihrem bisherigen Bestande.

Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche in einem Kiroh-

gemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen.»

« Art. 58. Die Kirchgemeinden wählen Kirchgemeinde-

räte, denen die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten,

die Verwaltung der Fon&. und Stiftungsgüter obliegt.

Die Wahlen finden in den Einwohnergemeinden statt. »

« Art. 59. Stimmberoohtigt sind unter Vorbehalt von

Art. 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahr und nach

Eintragung in das Stimmregister der betreffenden Kirch-

gemeinde:

l. die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde~,

niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger;

2. die schweizerischen Aufenthalter nach eioem Jahre,

von der Abgabe der Ausweiößchriften an gerechnet. »

Art. 60. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe

(Kirchgemeinden, Synode) ihre äussere Organisation selb-

ständig unter Oberaufsicht des Staates. Sofern sich die

Kiroh~einden einer Konfession zu einer gemeinsamen

Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüg.

lichen Bestimmungen der Genehmigung des Regierungs·

-rates. »

Nach Art. 20 KV gehört zu den dem Volke zustehenden

Wahlen auch diejenige: « 10. der Pfarrer und pfarramt-

lichen Hilfsgeistlichen sowie -der Pfarrverweser· durch die

Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden.»

Und

Art. lO Abs. 4 und 5 lauten: « Die Wahlen der Gemeinde-

räte, die aus wenigstens sieben Mitgliedern bestehen,

geschehen nach dem Proportionalsystem. Für Wahlen

von Gemeinderäten, die aus weniger als sieben Mitgliedern

bestehen, und Kommissionen ist das proportionale Wahl-

verfahren gestattet. »

B. -

Bezirkslehrer Frei und Landjäger Winistörfer in

Büren, Kanton Solothum haben sich, obwohl selbst durch

die Taufe zur römisch-katholischen Kirche gehörend, mit

Protestantinnen nach protestantischem Ritus verheiratet

und lassen ihre Kinder im protestantischen Bekenntnis

erziehen. Durch Schreiben vom 27. März 1927 eröffnete

der Kirchgemeinderat der römisch-katholischen Kirch-

gemeinde Büren den beiden Genannten einen tags zuvor

gefassten Beschluss des Inhalts, dass sie vom laufenden

Jahre 1927 an nicht mehr als Mitglieder der Kirchgemeinde

betrachtet würden; weil bie sich den Forderungen der

römisch-katholischen Religion nicht unterzogen hätten;

sie verlören demnach « das Stimm- und Wahlrecht sowie

alle anderen Rechte » in der Kirchgemeinde und es werde

diese auch von ihnen keine Kirchensteuern mehr ent-

gegennehmen. Auf Beli>chwerde der Betroffenen hob der

Re!ierungsrat des Kantons Solothum durch Entscheid

vom 1. Oktober 1928 den fraglichen Beschluss des Kiroh-

gemeinderatE. Büren auf, mit der Begründung : infolge der

Natut der Kirchgemeinden als öffentlichrechtlicher, vom

AS 55 I -

1929

9

116

Staatsrecht.

Staatt; geschaffener Korporationen bestimme sich auch die

Mitgliedschaft in diesen Gemeinden ausschliesslich nach

staatlichem Recht, nämlich den einschlägigen Vorschriften

der KV. Der Kirche und den Organen der Kirchgemein-

den stehe darüber keine Verfügung zu : sie könnten des-

halb auch nicht Personen, denen sie Verfehlungen gegen

Satzungen und Glaubenslehren der betreffenden Konfes-

sion vorwerfen, aus der Kirchgemeinde ausschliessen und

damit das kirchliche Recht gegen den Willen des Bürgers

über dessen öffentliche· Stellung in Staat und Gemeinde

entißcheiden lassen.

Ebensowenig gehe es an, einem

solchen Zuwiderhandeln gegen religiöse Satzungen die

Bedeutung eines Austritts aus der Kirchgemeinde beizu-

legen. Und noch weniger könne die Kirchgemeinde diese

Wirkung dadurch herbeiführen, dass Me sich weigere, von

der betreffenden Person die Kirchensteuer entgegenzu-

nehmen.

Lediglich die ausdrückliche Erkläl-ung eines

Konfessionsangehörigen könne das Ausscheiden aus der

Kirchgemeinde nach sich ziehen, woooi zu bemerken sei,

dass es einen Ausiritt auS einer einzelnen Kirchgemeinde

rechtlich nicht gebe, sondern die Erklärung auf den Aus-

tritt aus der betreffenden Kirche als Gesamtheit gehen

müsse um wirksam zu sein. Die Beschwerdeführer seien

also ~ Unrecht vom Stimmregister der röinisch-katho-

lischen Kirohgemeinde Büren gebtrichen worden und hätten

Anspruch, darin wieder aufget~agen zu werden.

O. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat

die römisch-katholische Kirchgemeinde Büren auf Grund

eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung vom

18. November 1928 die staatsrechtliche Beschwerde ans

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid

sei aufzuheben und der Beschluss des Kirohgemeinderates

Büren vom 26. März 1927 als recht- und verfassungs-

gemä.ss erfolgt anzuerkennen. Zur Begründung wird unter

Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Lampert

in Freiburg ausgeführt : indem Art. 57 der sOlothurnisehen

Kantonsverfassung als Mitglieder der Kirchgemeinde die

Gemeindea.utonomie. N° 17.

117

im Kirchgemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehö-

rigen bezeichne, mache er die Mitgliedschaft für die im

Kanton

bestehenden

r ö m i B C h - kat hol i s c h e n

Kirchgemeinden abhängig von der Zugehörigkeit zur

römisch-katholischen Gesamtkirche. Dies gebe denn auch

der Regierungsrat selbst mittelbar dadurch zu, dass er

nur dem Austritt auE. der Gesamtkirche, nicht aus der

einzelnen Kirchgemeinde rechtliche· Bedeutung beimesse.

Wenn die Austrittserklärung, um wirksam zu sein, auf

das Ausscheiden aus der Kirche als Gesamtheit gehen

müsse, so Bei eben folgerichtig auch die Zugehörigkeit zu

dieser Gesamtkirche Voraussetzung der Mitgliedschaft in

der einzelnen Kirchgemeinde. DieEe Kirche aber sei nicht

bloos eine tatsächliche Gemeinschaft, sondern ein Verband

mit fester, ihm eigentümlicher Gesellschaftsverfassung.

Die Zugehörigkeit zu ihr schlie15se daher auch die Unter-

ordnung unter dief;e Verfassung und die einen Be&tandteH

derselben bildende Disziplinarordnung, das in heiden zum

Ausdruck kommende religiöse System in sich. Sie sei

demnach als etwas rein Religiöses, «religiöses Status-

verhältnis)) von Tatbeständen abhängig, die ausser dem

staatlichen Bereiche lägen.

Die Kirchengesellschaften

müssten infolgedessen die Voraussetzungen dafür selb-

ständig bestimmen können und es dürfe ihnen niemand

als Mitglied aufgedrängt werden, der nach ihrer Ordnung

der Gemeinschaft nicht oder nicht mehr angehöre. Die

Annahme einer doppelten Zugehörigkeit im Konfessions-

wesen, einer zivilen für die Ausübung bestimmter durch

die staatliche Gesetzgebung vorgesehener Rechte, und

einer kirchlichen in dem engeren Sinne der eigenen reli-

giösen Satzungen der betreffenden Glaubensgemeinschaft,

wie sie dem angefochtenen Entscheide zu Grunde liege,

sei unhaltbar. Sie müsste durch die vom Staat erzwungene

Mitwirkung von Personen, welche die Kirche selbst nicht

mehr als ihre Glieder betrachte, an deren beschliessenden

Versammlungen die Kirche den schwersten Eingriffen in

ihre Selbständigkeit auch in Angelegenheiten aussetzen,

118

Staatsrecht.

die ihrem ~Wesen nach ausschliesslich dem kirchlichen

Bereiche angehörten. Andererseits sei nicht einzusehen,

weshalb der Austritt aUs der Kirche nur durch eine förm-

liche Erklärung und nicht auch durch schlüssiges Ver-

halten sollte geschehen können, die Kirche also nicht

auch schon bei solchem die betreffenden Personen als

nicht mehr zu ihr gehörig sollte behandeln dürfen. Die

Absicht einer Konfession nicht mehr anzugehören, könne

dadurch ebenso sicher bekundet werden wie durch eine

schriftliche Erklärung.

Da ein bestimmtes Glaubens-

bekenntnis jedes andere Glaubensbekenntnis ausschlies&e.

könne niemand gleichzeitig zwei verschiedenen Religions-

genossenschaften angehören.

\Ver einer Lebenshaltung

huldige, die mit dem Verbleiben in der Kirche nach der

kirchlichen Ordnung unvereinbar bei, die bisherige Kir-

cheilgemeinschaft verschmähe und am Gottesdienst oder

den Sakramenten einer anderen Religionsgesell:,chaft teil-

nehme, bringe damit auch seinen Willen auf Trennung von

der Kirche, der er bisher angehört habe, zum Ausdruck

und müsse es sich gefallen lassen, dass seiner Behauptung,

noch immer Mitglied derselben sein zu wollen, als einer

prote8tatio facto contmria keine Bedeutung zuerkannt

werde. Im vorliegenden Falle hätten die beiden Betrof-

fenen, Winistörfer und Frei, sich dadurch, dass sie ihre

Kinder in einer akatholischen Religion erziehen liessen,

nach den Satzungen der ka~holischen Kirche ipso jure,

ohne dass es dazu noch einer kirchlichen Strafsentenz

bedürfte, der Exkommunikation, d. h. dem Ausschluss aus

der Kirchengemeinschaft ausgesetzt (Codex iuris eanonici

Caumt 2319 § 1 NI'. 4) und damit

« die Rechtsfähigkeit

als Katholik)) in dieser Gemeinschaft verloren. Mit dem

Verluste der Zugehörigkeit zur Gesamtkirche sei aber auch

diejenige zur römisch-katholü,chen Kirchgemeinde ihres

Wohnortes dahingefallen, weil die Eigenschaft als Glied

der Gesamtkirche eine notwendige Bedingung bilde, um

als

« Konfbssionsangehöriger» gelten zu können.

Der

Verlust jener Eigenschaft habe deshalb in der solothur-

I

t""lll,,mdeautonomie. N° 17.

lHi

nischen Kantonsverfassung nicht noch besonders als Ver-

lust grund auch für das Stimmrecht in der Kirchgemeinde

aufgeführt zu werden brauchen. Wenn die Konfessionen

sich nach Art. 60 KV i~e äussere Organisation selbstän-

dig geben, so müsse dies a fortiori gelten für die innere

Organisation.

Dazu gehöre aber vor allem, dass die

Konfession durch ihre eigene Ordnung bestimme, welche

Personen von derselben «als zu ihr Gehörende und daran

Teilha.bende ergriHen » werden sollen. Erst durch solche

Normen werde ein Gemeinschaftsleben überhaupt tech-

nisch möglich.

Die Selbstbestimmung der Konfession

bezüglich ihrer Zugehörigkeit gehöre daher zu den Lebens-

bedingungen jeder Konfession und sei in der Kultusfreiheit

als dem Recht zur freien Bildung von Kultusverbänden

inbegriHen. Der Staat könne sich nicht mit dieser Zuge-

hörigkeits ordnung, in concreto mit derjenigen der römisch-

katholischen Kirche in Widerspruch hetzen, ohne das

WeSen der Konfession und damit die Religionsfreiheit

anzutasten. Wenn die Aufstellung dahingehender Normen

ein Recht der Konfession, d. h. der Gesamtkirche f:>ei, so

müssten sich aber daraus auch die entsprechenden Reflex-

wirkungen für die Mitgliedschaft in den einzelnen « ört-

lichen Zweigorganisationen in den Pfarreien» ergeben,

sodass die Zugehörigkeit zu diesen Zweigorganisationen,

den Kirchgemeinden, nicht im Widerspruch stehen könne

mit derienigen zur Gesamtkirchengemeinschaft. Der ange-

fochtene Entscheid verstosse somit nicht nur gegen die

Art. 54, 57 Abs. 2 u<nd 60 KV, sondern auch gegen Art. 50

BV. Beim Rekursbeklagten Frei komme hinzu, dass er,

obwohl schon seit längerer Zeit in Büren wohnhaft, nicht

einmal die Kirchensteuern bezahlt und auch dadurch

seinen Willen bekundet habe, nicht Mitglied der Kirch-

gemeinde sein und deren Lasten nicht tragen zu wollen.

Erst auf die bevorstehende Aktion des Kirchgemeinde-

rates habe er sich zur Entrichtung bereit erklärt, ohne

indessen wirklich zu zahlen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat die

120

Staatsrecht.

Abweisung der Beschwerde beantragt. Er beruft sich auf

ein in die Antwort im vollen Wortlaut aufgenommenes

Rechtsgutachten von Prof. Fleiner in Zürich, dem er

einige weitere selbständige Ausführungen beifügt. Auf

beide wird, soweit nötig, in den nachstehenden Er-

wägungen Bezug genommen werden.

E. -

Der Rekursbeklagte Bezirkslehrer Frei hat zwei

Quittungen des Kirchengutsverwalters der römisch-katho-

lischen Kirchgemeinde Büren vom 16. Januar und 31. De-

zember 1926 vorgelegt, wonach er unter diesen Daten als

Kirchensteuer für die Jahre 1925 und 1926 je 23 Fr. 25 Cts.

bezahlt hat. Für das Jahr 1927 sei die Zahlung unterblieben,

weil der Kirchgemeinderat durch seinen Beschluss vom

26. März 1927 erklärt habe, vom Rekursbeklagten keine

Steuerleistungen mehr e~tgegenzunehmen. Es sei denn

auch eine solche seither nicht mehr verlangt worden.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Kirchgemeinde, wie sie' in Art. 52 ff. der

solothurnischen Kantonsverfassung vorgesehen wird, ist

eine Schöpfung, ein Gebilde des Staates, dem er die Be-

sorgung bestimmter von ihm als öffentliche angesehener

Aufgaben überträgt (Verwaltung der äusseren örtlichen

Angelegenheiten der Konfessionen, insbesondere der ört-

lichen Kirchengüter, Steuererhebung zu jenem Zwecke,

Wahl der Ortl'lpfarrer), nicht eine Einrichtung der Kon-

fessionen als neben dem Staat.e bestehender körperschaft-

lich organisierter GlaubensgemeInschaften, der er lediglich

einen besonderen weitergehenden Schutz angedeihen liesse,

als er auch allen anderen vom Rechte anerkannten Per-

sonenverbänden gewährt wird. Art. 52 KV stellt sie auf

eine Stufe mit der Einwohner- und Bürgergemeinde und

unterwirft sie gleich diesen der staatlichen Organisation,

erklärt sie also als einen Teil des staatlichen Verwaltungs-

organismus. Wie sie ihr Dasein einem staatlichen Schöp-

fungsakte verdankt (KV Art. 53 Art. 57 Abs. 1), so wird

ihr auch ihr Kompetenz- und :rruchtenkreis, die Sphäre,

Gemeindeautonomie .. N° 17.

121

in der sie zu wirken berufen und fähig ist, vom Staate

zugewiesen: Nur innert der ihr vom staatlichen Willen

gezogenen Grenzen «(innert der Schranken der Verfas~ung

und der Gesetze» Art. 54 KV) ist sie zu selbständigem

Handeln befugt, und auch hier nur unter der Oberaufsicht

der Staatsbehörde (nach §§ 91 ff. deh kantonalen Gesetzes

über das Gemeindewesen vom 28. Oktober 1871 des Regie-

rungsrats), die darüber zu wachen hat, dabS die Akte der

Gemeinde jenen staatlichen Rechtsgrundsätzen entspre-

chen. Nur mit dieser Beschränkung kann sie sich insbeson-

dere ihre « äUS&ere Organisation» (KV Art. 60) selbständig

geben. Die angeführte Vorschrift bezeichnet als « Org:n »,

dem die Aufstellung dieser Organisation zusteht, ausdruck-

lieh die Kirchgemeinden, also das Gebilde des htaatlichen

Rechts, das vorstehend in seinem Wesen umschrieben

worden ist. Sie bezieht sich also nicht etwa auf das

Organisationsrecht der (Gesamt-)Konfession im Sinne

einer hinter dem Kirchgemeindeverband stehenden um-

fassenderen Glaubensgemeinschaft, deren Glieder die ein-

zelnen Kirchgemeinden bilden würden.

Als Akt der

staatlichen Kirchgemeinde unterstehen aber auch die in

Art .. 60 KV erwähnten Organisationsreglemente der

Schranke des Art. 54. Bei der Beratung der Verfassung

im Verfassungsrate ist denn auch unwidersprochen fest-

gestellt worden, dass Art. 60 Abs. 1 nichts Neues sag~,.

sondern nur eine Folgerung noch besonders ausspreche, die

sich schon aus Art. 54 ergebe (vgl. das Zitat bei GLUTZ,

Die Kirchgemeinde und ihr Eigentumsrecht dargestellt

nach den Grundsätzen des Staatsrechts und der Rechts-

praXis im Kanton Solothurn S. 86). Beruht die Kirch-

gemeinde ausschliesslich auf dem Willen des Sta~tes und

verdankt sie nur ihm ihr Dasein, so muss es SICh aber

auch nach ihm, also nach der staatlichen Rechtsordnung

bestimmen, welcher Personenkreis von diesem Organismus

erfasst wird, d. h. wer als Gemeindegenosse zu gelten hat,

Kirchliche Satzungen der Glaubensgemeinschaft (Konfes-

sion), als deren örtlicher Ausdruck. die einzelne Kirch-

122

Staatsrecht.

gemeinde nach ihrer Bezeichnung erscheint, können dar-

auf nur insofern einen Einfluss ausüben, als er ihnen durch

das staatliche Recht selbst eingeräumt wird. Wenn die

Konfessionen, falls sie sich für ihre örtlichen Zwecke der

ihnen vom Staate zur Verfügung gestellten Einrichturig

der Kirchgemeinde bedienen, infolgedessen eine gewisse

Einschränkung in ihrer Selbständigkeit hinsichtlich der

Ordnung derjenigen Gegenstände erfahren, die der Staat

durch seine Vedassung und Gesetzgebung zur Aufgabe de~

Kirchgemeinden macht, so erlangen sie dadurch auf der

andern Seite auch Vorteile, die ihnen nur diese Ausgestal-

tung des ortskirchlichen Organismus zu einer öffentlich-

rechtlichen staatlichen Korporation zu verschaffen ver-

mag : die Finanzgewalt gegenüber den Gemeindegenossen,

d. h. das Recht der Steuererhebung für Gemeindezwecke .

(Gemeindegesetz von 1871 §§ 77 ff. insbes. § SO), die Be-

freiung der orlskirchlichen Güter und ihres Ertrages von

der staatlichen Besteuerung (Steuergesetz vom 17. März

1895 § 3) U.S.w.

.

2. -

Indem der Staat dergestalt die Besorgung d!:)r

örtlichen Angelegenheiten der Konfessionen, soweit dafür

an einem Orte unter den Begriff der Kirchgemeinde nach

Art. 52 ff. KV fallende Verbänd~ bestehen, zur öffent-

lichen Verwaltungsaufgabe erhebt, gewährleistet er dem

einzelnen Bürger auch auf diesem Gebiete ein bestimmtes

Mindestmass von Rechten, unabhängig davon, ob und

inwiefern dieselben ihm nach dem eigenen Verbandsrecht

der betreffenden Konfession als organisierter Glaubens-

gemeinschaft zustehen würden oder nicht. Gerade im

Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche begibt er sich

damit in ausgesprochenen Gegensatz zu deren Satzungen.

Der römisch-katholischen Kirche ist nicht bloss die Kirch-

gemeinde als körperschaftlich organisierter Personenver-

band mit eigener Rechtspen.önlichkeit innert der Gesamt-

kirche unbekannt: der einzelne Gläubige gehört aus-

schliesslich der Gesamtkirche an und der' Ausdruck Pfarr-

verband, Pfarrgemeinde bezeichnet nur die Gesamtheit

Gemeindeautonomie •. N° 17.

123

der Personen, die auf denselben Pfarrer zur Seelsorge und

auf dieselbe Kirche für den Besuch ~r öffentlichen

Gottesdienste angewiesen sind (C~ '.:'LZ a. a. O. S. 13-16

mit Zitaten}.

Sondern auch We Ver1J'altung des für

kirchliche Zwecke besiimmten Vermögens ist nach kano-

:nii!chem Recht der Kirche selbst vorbehalten; wenn

daneben auf partikulare Satzungen, die dem Staate eine

Aufsicht darüber einrä.umen, Riioksicht genommen wird,

so geschieht es nur im Sinne eines vom Staate dem kirch-

lichen Vermögen gewährten Schutzes, durch den das

grundsä.tzliche Verfügungsrecht der kirchlichen Behörden,

insbesondere des ordentlichen Diözesanbischofs nicht auf-

gehoben wird (G:w\rz a. a. O. S. 11, EICHMANN: Lehrbu~~

des Kirchenrechts auf Grund des Codex j'WtJS canonJCJ

2. Auf I. S. 517 ff;). Vollends widerspricht die Volkswahl

der Pfarrer, wie Art. 20 der geltenden soMhurnischen

Kantonsverfassung sie vorsieht, dem Recht .r :römisch-

katholischen Kirche, nach dem das Pfarramt ein aus-

sch1iesslich kirchliches Amt ist, das nur vom Bischof ver-

liehen wird und zwarregelmässig auf Lebenszeit. Ihre

Einführung durch das solothumische Gesetz vom 28. De-

zember 1872 und durch andere Kantone hat denn auch

mit Anlass zu der Encyclica Etsi multa lw.ctuosa vom

November 1873 gegeben, worin diese Gesetze als der

göttlichen Ordn\U1g zuwiderlaufend verdammt wurden

(perpetue reprobatas et damnatas habendas) ~d die

in der Folse den Bundesrat dazu führte, die diplom-a-

tischen Beziehungeh mit der apostolischen Nuntiatur in

Luzern abzubrechen (vgl. den Wortlaut der Encyclica im

bundesrä.tlichen Geschäftsbericht fiir 1875 Seite 357 H.,

ferner SALIS fiI Nr. 1078 und für das gegenwärtige kano-

nische Recht Codex juris canofilici Canon 465 § 1, EICH-

MANN a. a. O. S. 204).

Bei dieser Sachlage ist es aber ausgeschlossen, dass der

. in Art.' 57 Abs. 2 der solothurnischen Kantonsverfassung

verwendete Begriff der Kordessionsangehörigkeit den Sinn

. haben könnte, den der vorliegende Rekurs Und das Gut-

124

Staatsrecht.

achten Lampert ihm beilegen wollen, d. h. dass damit die

Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde an die Bedingung

hätte geknüpft werden wollen, dass die Gesamtkonfession

(Kirche), dem die in Frage kommende Kirchgemeinde

ihrer Bezeichnung nach «(römisch-katholisch», « christ-

(alt-)katholisch », «reformiert ») entspricht, die betreffende

Person noch als ihr Glied anerkennt und dieselbe nicht

wegen Leugnens von Glaubenssätzen oder anderweitigen

Ungehorsams gegen die Gebote und Verbote ihrer Ver-

bandsordnung auf Grund der letzteren aus der Gemein-

schaft ausgestossen hat. Es würde damit die Ausübung

von Rechten, die der Staat den Einzelnen durch seine

Gesetzgebung unabhängig vom Willen der Kirche, ja

sogar unter Umständen gegen denselben für das Gebiet

der örtlichen konfessionellen Angelegenheiten gewährt,

nach einer Richtung, nämlich hinsichtlich der Frage, wem

dieSe Rechte zustehen sollen, doch wieder von kirchlichen

Satzungen abhängig gemacht, ein innerer Widerspruch,

der ohne zwingende Gründe nicht vorausgesetzt werden

darf. Bei der Natur der Kirchgemeinde als eines staat-

lichen Verbandes könnte eine kir chI ich e Strafsen-

tenz jenes Inhalts jedenfalls für sich allein noch nicht

genügen, um auch den Ausschluss aus diesem Verbande

herbeizuführen, sondern es müsste dazu auf alle Fälle

noch ein Beschluss des zuständigen Organs der Kirch-

gemeinde selbst

(Kirchgemei~derat oder Gemeindever-

sammlung) treten, der diese Folge feststellt und aus-

spricht. § 113 des kantonalen Gemeindegesetzes gewährt

aber gegen alle Be8chlüsse der Gemeinden oder Gemeinde-

behörden den dadurch betroffenen Privaten oder einer

Minderheit von Gemeindebürgern oder Einwohnern, wenn

sie den Beschluss für gesetzwidrig halten, die Beschwerde

an den Regierungsrat, ganz abgesehen von der Frage •.

inwiefern der letztere bei einer ihm sonstwie bekannt

gewordenen Gesetzwidrigkeit kraft seines Oberaufsichts-

rechts auch nicht schon von Amtes wegen einschreiten

könnte. Es hat denn auch gerade im vorliegenden Falle

Gemeindeautonomie. N° 17.

125

die rekurrierende Kirchgemeinde die Zulässigkeit einer

solchen Beschwerde gegen den Kirchgemeinderatsbeschluss

vom 26. März 1927 und die formelle Kompetenz des

Regierungsrates zu deren Behandlung nicht in Zweifel

gezogen, vielmehr ficht sie den regierungsrätlichen Be-

schwerdeentscheid nur als materiell unrichtig an. Man

braucht sich aber nur den Fall einer Glaubensspaltung z!l

vergegenwärtigen, bei dem beide streitenden Teile behaup-

ten, den wahren, richtig ver:,tandenen Glauben der be-

treffenden Konfession zu vertreten, um zum Schlusse zu

kommen, dass die vom Rekurs dem Art. 57 Abs. 2 KV

gegebene Deutung nicht zutreffen kann. Dem RegierUngs-

rat als staatlicher Aufsichts behörde würde alsdann die

Rolle zufallen, in diesem Glaubensstreite Stellung zu

nehmen.. um zu entscheiden, ob dem von der Kirchge-

meinde 'ausgeschlossenen Teil die Eigenschaft eines Kon-

fessionszugehörigen mit Recht abgesprochen werde, eine

Entscheidung, zu der der staatlichen Behörde offenbar die

Qualifikation fehlt und die ihr zu überbürden unmöglich

im Willen der Verfassung gelegen haben kann. . Dass

Art. 57 Aba. 2 KV nicht die von der Rekurrentin behaup-

tete Bedeutung haben. kann, folgt übrigens auch aus dem

anschliessenden Art. 59, der das Stimmrecht in der Kirch-

gemeinde unter der Voraussetzung der « Konfesbionsange-

hörigkeit» allen am Orte wohnenden Gemeinde-, Kan-

tons- oder niedergelassenen Schweizerbürgern und schwei-

zerischen Aufenthaltern mit mehr als einj ährlgem Auf-

enthalt zuspricht, die nicht wegen eines der in Art. 9 KV

aufgezählten Tatbestände im, Aktivbürgerrecht eingestellt

sind, die Frage der Stimmberechtigung also insoweit gleich

ordnet wie in Art. 55 für die Einwohnergemeinde. Sind die

Erfordernisse, die zur Konfessionsangehörigkeit noch hin-

zutreten müssen, um die Eigenschaft als stimmberechtigtes

Kirchgemeindemitglied zu begründen, demnach abschlies-

send dlU'ch das staa.tliche Recht, die Kantonsverfassung

umschrieben und damit der Autonomie der Kirchgemeinde

oder dem Einfluss kirchlicher Satzungen entzogen, so kann

126

Staatsrecht.

aber nicht angenommen werden, dass für die grundlegende

Voraussetzung der Konfessionsangehörigkeit etwas anderes

gelten solle. Dagegen spricht, wie die Antwort des Regie-

rungsrates zutreffend hervorhebt; auch Art. 10 KV in der

heute geltenden Fassung vom 17. März 1895, der für die

Wahl der Kirchgemeinderäte das Proportionalsystem teils

vorschreibt, teils gestattet. Die damit auch Minderheiten,

welche sich innert einer Kirchgemeinde bilden, gewähr-

leistete Mitwirkung bei der Verwaltung der Gemeinde-

angelegenheiten würde illusorisch, WeID} die Mehrheit der

Gemeinde die Möglichkeit hätte, die. zu einer solchen

Minderheit gehörenden Personen, falls ihre Überzeugungen

zum Ausschluss aus der betreffenden Kirche als Glaubens-

gemeinschaft durch die kirchlichen Instanzen geführt

haben, auch aus dem staatlichen Kirchgemeindeverband

auszuschliessen. Der Ausdruck Konfessionsangehörige in

Art. 57 Ahs. 2 KV kann demnach nicht im kirchlichen

Sinne d.h. in demjenigen der internen Satzungen einer

bestimmten Glaubensgemeinschaft gemeint sein. Wie die

Kirchgemeinde trotz ihrem Namen nicht eine Einrichtung

der Kirche, sondern des Staates ist, so hat vielmehr auch

er einen spezifisch staatsrechtlichen, dem Wesen dieser

Einrichtung angepassten Sinn. Es sind darunter einfach

diejenigen Personen verstanden, welche sich persönlich zu

der betreffenden Konfession bekennen, behaupten ihr

anzugehören und keine mit dieser Behauptung im Wider-

spruch stehende auf ihr Ausscheiden daraus gerichtete

Erklärung abgegeben haben. Massgebend ist demnach

grundsätzlich ausschliesslich der eigene Wille des Indivi-

duums. Ob, damit er rechtlich beachtlich sei, nicht wenig-

stens noch ein weitereb, nämlich die einmal vollzogene

formelle Aufnahme desselben in die Kirche der betreffen-

den Bezeichnung nach deren eigenen internen Satzungen,

für die Mitgliedschaft in « römisch-katholischen Kirch-

gemeinden» also der Empfang einer den Anforderungen

des kanonischen :Rechts entsprechenden Taufe hinzu-

kommen muss, wie ef> das Gutachten Fleiner stillschwei-

Gemeindeautollomie. N° 17.

127

gend unterstellt, kann dahingestellt bleiben, weil für die

beiden im heutigen Fall ausgeschlossenen Biirger, Winis-

törler und Frei das Zutreffen diesebErfordernisses nicht

in Abrede gestellt wird. Es genügt festzubtellen, dass es

jedenfalls nicht der Wille der Verfassung gewesen "ein

kann; ausser der Tatsache eines solchen' formalen Auf-

nahmeaktes und der Er klärung, Konfessionsangehöriger

sein zu wollen, noch ein Mehreres zu· fordern, näm~ch

den Nachweis der fortdauernden tatsächlichen pberem-

stimmung des individuellen Glaubensbekenntnisses der'

Person und ihrer Handlungen mit dem von der betreffen-

den Kirche vorgeschriebenen Glaubensbekenntnis und

deren sonstigen Verbandssat zungen, weil damit den Kir-

chen ein Einfluss auf die Lebensäusserungen eines aus

Gründen der Staatsraison und zum Teil in ausgesprochenem

Gegensatz zu den kirchlichen Anschauungen geschaffenen

staatlichen Gebildes eingeräumt würde, der mit dem Wesen

dieses Gebildes und der Art, wie die Kantonsverfassung

es· im übrigen ausgestaltet hat, . in augenscheinlichem

Widerspruch btünde. In diesem Sinne wird de~. auch

Art. 57 Abs. 2 KV in der bereits mehrfach angeführten

Freiburger Dissertation von Glutz ausgelegt, die im. übri~

gen durchaus den Standpunkt der römisch-kathohsche~

Kirche und ihre Einwendungen gegen eine solche Orgam-

·sation vertritt (vgl. einerseits die Ausführungen auf

S. 97 -107, S. 114 ff. insbesondere 117, andererseits die

Schlm,sbemerkungen S. 198 ff.). Das solothurnische Recht

steht damit übrigens nicht allein. Die gleiche Ordnung

findet sich z. B. im bernischen Kirchengesetz vom 18. Ja-

nuar 1874 für die von ihm geschaffenen staatlichen Kirch-

gemeinden der

« staatlich . anerkannten Konfe~s~onen .»,

worunter der römisch - katholischen. Es defmwrt m

§ 7 in übereinstimmung· mit der solothurnischen Verfas-

sung die Kirchgemeinde ebenfalls als den Verband der

« innerhalb ihrer Grenzen befindlichen Personen, welche

der nämlichen Konfebsion oder kirchlichen Namensbe-

zeichnung angehören». § 8 bestjmmt dann aber anschlies-

128

Staatsrecht.

send, dass an der Kirchgemeinde alle diejenigen « Angehö-

rigen» stimmberechtigt seien, welche nach den Bestim-

mungen der StaatsverfassUDg das politische Stimmrecht

besitzen und die sich andererseits nicht durch eine aus-

drückliche und förmliche Erklärung heim Kirchgemeinde-

rat von der Zugehörigkeit zur betreffenden Konfession

oder kirchlichen Namem,bezeichnung losgesagt haben. Er

stellt damit für die Eigenschaft als stimmberechtigtes

Gemeindemitglied ebenfalls ausschliesslich auf die Tat-

sache der früher einmal erfolgten formalen Aufnahme in

die betreffende Konfessionsgemeinschaft in Verbindung

mit der Erklärung, ihr nach wie vor angehören zu wüllen,

ab und schliesst einen Entzug des Mitgliedschaftsrechts

wegen Verstosses gegen kirchliche Satzungen der Kon-

fession, Ausstossung aus der letzteren durch deren Organe

aus. (Vgl. dazu ZEERLEDER, Kirchenrecht des Kantons

Bern, 3. Auflage S. 42/44, 50/1.)

Ob auch für das solothurniscoo Recht die Mitgliedschaft

nur durch eine solche ausdrückliche Erklärung verloren

gehen kann oder daneben mangels einer positiven ent-

gegen~tehenden Gesetzesvorschrift, wie sie sicb in § 8 des

hernischen KirchengeSf.tzeb findet, nicht auch die Möglich-

keit des Austritts durch blosses konkludentes Verhalten

anzuerkennen sei,· braucht im vorliegenden Falle nicht

entschieden zu werden. Die Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes, auf die sich das Gutachten Fleiner und der

Regierungsrat für dieVernein~ng einer solchen Möglich-

keit berufen, bezieht ~ch lediglich auf die V trpflichtung

zur Entrichtung von Kultussteuern im Sinne von Art. 49

Abs. 6 BV. Es ist damit nur ausgesprochen worden, dass

um das Erfordernis der «Nichtzugehörigkeit zur Konfes-

sion », für deren Zwecke die Steuer erhoben wird, im Sinne

jenes Verfassungsartikeb zu begründen, eine ausdrückliche

Lossagungserklärung verlangt werden dürfe, nicht auch,

dass ein kirchlicher Verband nicht schon auf Grund kon-

kludenten Verhaltens be r e eh t i g t sein könne, eine

Person nicht mehr als sein Mitglied zu betrachten, d. h.

Gemeindeautonomie. N° 17.

129

aus einem derartigen Verhalten auf den Austrittswillen zu

schllessen. Es müsste aber, um eine solche Annahme als

zulässig erscheinen zu lassen, das Verhalten auch wirklich

schlüst;ig in diesem Sinne sein, wie z. B. der positive Bei-

tritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, deren Mit-

gliedschaft mit derjenigen bei der bisherigen Konfessions-

gemeinschaft unverträglich ist. Die blosse Nichtbeachtung

von religiösen Lehren und internen Verbandssatzungen

der letzteren kann dazu keinesfalls als aus:reichend be-

trachtet werden, wenn nicbt den zu deren Durcbsetzung

bestimmten kircblichen Strafsanktionen auf einem Um wege

doch wieder Wirksamkeit auch für die Zugehörigkeit zum

staatlichen Kirchgemeindeverband verschafft werden soll.

Und noch weniger kann aus der Nichterfüllung einer

b ü r ger li c ben Pflicht wie der Leistung der durcb

die staatliche Gebetzgebung vorgesebenen Kirchensteuern

für die staatlich umschriebenen Gemeindezwecke auf den

Willen gescblossen werden, der Konfession, G lau ben s-

gemeinschaft, nicht mehr angehören zu wollen, der die

Bezeichnung der Kirchgemeinde entspricht. Im übrigen·

spielt diese Frage hier deshalb keine Rolle, weil auf Grund

der in Fa,kt. E oben erwähnten Urkunden ab feststehend

angel>ehen werden mUSE!, dass auch der Rekursbeklagte

Frei seiner Kirchensteuerpflicht im Umfang der an ihn

von der Kirchgemeinde ge:;ttlltell Forderungen tatsächlich

nachgekommen ißt.

3. -

Der Rekurs beruft sich gegenüber der vorstehend

vertretenen A'USle~llg des Art. 57 Abs. 2 KV zu Unrecht

auf Art. 50 BV. Die hier gewährleistete Kultusfreiheit

schliesst allerdings auch das Recbt zur freien Bildung von

Kultusverbänden in den Schranken der öffentlichen Ord-

nung und Sittlichkeit in sich. Sie hindert aber die Kan-

tone nicht, für die Befriedigung religiöser Bedürfnisse auf

ihrem Gebiete landeskirebliche, sta~tliche Einrichtungen

zu schaffen und gleich deren äUSserer Organisation auch

die Zugehörigkeit zu denselben von Gesetzeswegen zu

bestimmen (BURCKHARDT, Kommentar S. 482/3, 464). Den

Staatsrecht.

Anforderungen des Art. 50 BV ist Genüge geleistet dadurch,

das:;; denjenigen, die mit dieser Ordnung nicht einver:;;tan-

den sind, das Recht des jederzeitigen Austritts aus dem

landes kirchlichen Verbande offen ge halten wird und eine

zum Zwecke der Unabhängigkeit von den landeskireh-

lichen Institutionen gegründete p r i v a t e Kultusgenos-

senschaft (Freikirche) nicht gegen ihren Willen zur öffent-

lichrechtlichen Korporation gemacht oder der Landes-

k.irche ink?rporiert werden darf. Ziehen es die Anhänger

emer ber,tlmmten Konfession bezw. der Kultusverband

dem sie angehören, vor, sich solcher ihnen vom Staat~

für ein bestimmtes Territorium zur Verfügung gestellter

landeskirchlicher Organismen zu bedienen, um die Vor-

teile zu benützen, die sie nur auf diesem Wege erlangen

können (s. Erwägung 1 am Schlusse), so müssen :E.ie auch

die damit verbundenen Beschränkungen in der Selbstän-

digkeit ihres Handeins auf sich nehmen. Und ebensowenig

kann eine :Missachtung von Art. 60 KV durch den ange-

fochtenen Entscheid in Frage kommen, weil er den Kirch-

gemeinden Organisationsfreiheit nur in den Schranken

der Verfassung und staatlichen Gesetzgebung einräumt

(Art. 54 KV), die Umschreibung der Voraussetzungen für

das Mitgliedschaftsrecht in der Kirchgemeinde aber eben

durch die Verfassung selbst erfolgt und damit der Vec-

fügung der Gemeindeorgane entzogen worden ist.

4. -

Es mag übrigens bemerkt werden, dass die Auf-

fassung des Rekurses und des Gutachtens Lampert,

wonach die beiden Rekursbeklagten durch ihr Verhalten

die Konfessionszugehörigkeit im Sinne der Zugehörigkeit

zur römisch-katholischen Gesamtkirche ((Rechts f ä h i g_

k ei t als Katholik))) verloren hätten, schon nach dem

internen Recht der römisch-katholischen Kirche offenbar

nicht richtig ist. Nach dem Oodex iuris canonici verfällt"

allerdings der Katholik, der eine Ehe mit einem Nicht-

katholiken ohne Dispensation von dem Ehehindernis der

Konfessionsverschiedenheit eingeht, sich vor einem aka-

tholischen Religionsdiener trauen lässt und seine Kinder

Genleindeautononlie. N° I 7.

131

in einer akatholischen Religion erziehen lässt, ohne weiteres

der Exkommunikation (canon 1061, 1063, 2375, 2319).

Die Exkommunikation bewirkt aber nicht, ",ie der Rekurs

es, ohne dafür eine Begründung zu geben, behauptet, den

Ausschluss aus der Kirche. Der Betroffene wird dadurch

lediglich für ihre Dauer von den kirchlichen Gnaden,

insbesondere vom Empfange der Sakramente ausgeschlos-

sen und in der Aus üb u n g gewisser kirchlicher Rechte,

der Vornahme der sog. actU8 legitimi ecclesia8tici einge-

stellt, wozu in gewissen besonders schweren Fällen noch

das Gebot an die Gläubigen, ihn zu meiden, tritt (Ganon

2375, 2256 H.).

Die Mitgliedschaft in der Kirche als

solche geht dadurch nicht verloren, wie sich schon darin

zeigt, dass die damit verbundenen Verpflichtungen unver-

ändert fortbestehen bleiben (EWHMANN a. a. O. S. 700,

KNECHT, Handbuch des Kath. Eherechts S. 317 ff.,

FRIEDBERG, Kirchenrecht 6. Aufl. S. 319/20). Dass zu

jenen actu8 legitimi ecclesiastici auch das Stimmrecht

(sutfragium ferre in electionibus ecclesiastici8) und die

Mitwirkung bei der

Verwaltung

kirchlicher

Güter

(munus gerere administratoris bonorum ecclesiasticorum)

gehört, soweit das kirchliche Recht selbst dazu Laien

mit heranzieht

(Canon

2256), ist

untrheblich,

weil

hier eben der Staat eingreift, welcher die Ausübung

solcher Rechte, sowtit sie im Rahmen des s t a a. t li c he n

Kirchgemei lldever bandes und der diesem zuge-

wiesenen Angelegenheiten beansprucht wird, durch stine

Gf>setzgebung ordnet und von keiner anderen Voraus-

setzung als der Konfessionsangehörigkeit abhängig macht.

Diese wird aber nach dem Gesagten durch die Exkommu-

nikation auch dann nicht berührt, wenn man den Begriff

im kirchlichen Sinne, für

« römisch-katholische KÜ'ch-

gemeinden» also im Sinne des kanonischen Rechts, auf-

fassen wollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

AS 54 1-1928

10