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MSchG. OG .. OR .. PatG .. PfStV PGB. PolStrG(B) PostG ... SchKG. StrG(B) . StrPO . StrV. URG .. VVG .. VZEG. VZG ... ZGB. ZPO. ce .. CF .. CO ... CP. Cpc . Cpp .. . LCA .. . LF •... LP ... OJF ORI . CC .••••. co ..... . Cpc •••.• Cpp •.•.• LF •..••• LEF. OGF ..... Bundesgesetz betr. oon Schutz der Fabrik- und liande1s~ marken, ete., vom 26. September 1890. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege, vom 22. März 1893, 6. Oktober 19B und ~. Juni 1921. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2{' Juni i907. Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be- stimmungen des Schuldbetreibungs· und Konkursge- setzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober {9i7. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postwesen, vom 5. April 19iG. Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom
29. April 1889. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, vom 7. Dezember 1922. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April 1908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, vom
25. September J.9J.7. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vom 23. April 1920. . Zivilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. Abreviations franQatses. Code civil. Constitution federale. Code des obligations. Code penal. Code de procMure civile. Code de procMure penale. Loi fMerale Bur le c6ntrat d'assurance. Loi federale. Loi fMerale sur la poursuite pour deltes et la faillite. Organisation judiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. C. Abbreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione gindiziaria federale. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC
1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALlTE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)
1. Urteil vom as. Februar 19a7 i. S. Itonsumgenossenschaft Derendingen gegen Einwohnergemeinde Derendingen. Verfolgt ein Konsumverein den Zweck, in seinen Ver- kaufsläden nicht nur an seine Mitglieder, sondern an jeder- mann \Varen abzugeben, so ist es Willkür, wenn der den Käufern nach dem System der sog. Einkaufskarte zurück- vergütete Rabattbetrag bei der Bestimmung des steuer- pflichtigen Reinertrages der Genossenschaft nicht zu ihren Betriebsausgaben oder Geschäftsunkosten gerechnet wird. A. - Die rekurrierende Konsumgenossenschaft be- treibt in Derendingen und andem Orten Verkaufsläden, in denen sie an jedermann, nicht bloss an ihre Mitglieder, Waren abgibt. Jeder Käufer erhält dabei eine sog. Ein- kaufskarte. worauf der für die Waren bezahlte Preis abgestempelt wird. Sind alle hiefür vorgesehenen Felder durch einen Stempelaufdruck ausgefüllt, wodurch fest- gestellt wird, .dass der Käufer für 50 Fr. Waren bezogen hat, so werden ihm 6% hievon, also 3 Fr. ausbezahlt. Nach der Betriebsrechnung für das Geschäftsjahr 1924/25, worin diese Zahlungen als Unkosten erscheinen, hat die Rekurrentin einen Überschuss von 9580 Fr. 66 Cts. erzielt. Die Steuerkommission der Gemeinde Deren- dingen setzte für die Gemeindesteuer in Beziehung auf das Jahr 1925 das Vermögen der Rekurrentin auf 70,177 Fr. und ihr Einkommen auf 19,100 Fr. fest. Der AS 53 I ~ 1927 1
2 Staatsrecht. Verband der schweizerischen Konsumvereine, der den Geschäftsbetrieb der Rekurrentin leitet, führte hie- gegen Beschwerde, wobei er sich bereit erklärte, ein Einkommen von 9580 Fr. 66 Cts. zu versteuern. Die Oberrekurskommission des Kantons Solothurn ent- schied hierüber am 28. Juli 1926 : « I. Die Vermögens- taxation wird gestrichen. H. Das in der Gemeinde Derendingen steuerpflichtige Einkommen wird auf 13,477 Fr. festgesetzt, wozu allfällige in Derendingen bezahlte Steuern hinzugerechnet werden müssen. Ill. Der Rekurrentin wird eine Entscheidgebühr von 20 Fr. auferlegt. » Aus der Begründung ist folgendes hervor- zuheben: « •••••• Als solcher (steuerbarer Reingewinn) ist zunächst der bilanzmässige Reingewinn von 9508 Fr. 66 Cts. (richtig 9580 Fr. 66 Cts.) einzustellen, wozu noch allfällige im Geschäftsjahr 1924-25 bezahlte eidg. und kantonale Steuern, (nicht aber Gemeindesteuern), hinzuzurechnen sind. Ferner gehört zum steuerbaren Reingewinn der von der Rekurrentin an ihre Kunden ausbezahlte Barskonto in der Höhe von 19,565 Fr., mag er nun als gewöhnliche Rückvergütung oder als zum voraus garantierter Rabatt unter die Kunden ver- teilt werden. Diese Besteuerung- des Barskontos wider- spricht weder dem Steuerreglement der E.-G. Derendingen, noch dem Staatssteuergesetz. Ebensowenig bedingt diese Auffassung eine ungleiche Behandlung der Konsum- vereine gegenüber den Rabattvereinen. Seit jeher haben die Konsumvereine die Besteuerung des Rabattes beim Bundesgericht angefochten; alle diese staatsrechtlichen Beschwerden sind jedoch abgewiesen worden (vgl. BGE
v. 11. Okt. 1899 i. S. Konsumverein Baden gegen Aargau, AS Bd. 25 I S. 487 ff.; BGE v. 27. Juni 1901 i. S. Konsum- verein Chur gegen Graubünden, AS Bd. 27 I S. 151 ff; BGE v. 3. Februar 1919 i. S. Elektrizitätswerke Davos A.-G. gegen Kleinen Rat Graubünden, AS Bd. 45 I S. 1, sowie Entscheide vom 17. März 1919 i. S. Konsum- verein Altdorf und Konsumverein Erstfeld gegen Uri). Hierauf suchten sich die Konsumvereine der Besteuerung \ I Gleiehheit vor dem Gesetz. N° 1. 3 der Rückvergütungen dadurch zu entziehen, dass sie deren Auszahlung im vorneherein. z. B. durch Generalver- sammlungsbeschluss, zusicherten. Allein auch diese Ver- suche mussten an dem im Wesen des Konsumvereins selbst begründeten Umstand scheitern, dass die Rück- vergütung gleich der Dividende des Aktionärs oder Genossenschafters sich als aus der Beteiligung eines Mitgliedes beim Verein hervorgehender, damit bezweckter und ihr angepasster Gewinn betrachten lässt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon wiederholt Be- schwerden von Konsumvereinen abgewiesen, die sich auf den Umstand stützten, dass die Rückvergütungen im vorneherein zugesichert worden wären (BGE vom
22. April 1904 i. S. Konsumverein Chur gegen Kleinen Rat Graubünden, AS Bd. 30 I S. 250 ff. und Entscheid
v. 20. Mai 1922 i. S. Konsumverein Erstfeld gegen Uri). In einem weitern Entscheid vom 19. Juli 1922 i. S. Kon- sumverein Davos und Umgebung gegen Graubünden (AS Bd. 48 I S. 139 ff.) hat das Bundesgericht zu dem eben genannten Einwand wie folgt Stellung genommen: ...... Da das Steuerrecht des Kantons Solothurn keine Privilegiemng des Skontos der Konsumvereine kennt, so besteht keine Veranlassung, die vom Bundesgericht ein- geschlagene Praxis zu verlassen. Es ergibt sich also folgende Einkommensberechnung : Reingewinn Skonto Pro 1924/25 bezahlte Kriegs- und Fr. 9,508.66 » 19,565.- Staatssteuern » -=---=:-=-=-:0;:--;'-'; Steuerbarer Reingewinn Fr. 29,073.66 Der Gemeinde Derendingen muss ein Präzipuum von 20% zugesprochen werden vom steuerbaren Reingewinn per 29,074 Fr. somit 5815 Fr. Vom Rest per 23,259 Fr. erhält die Gemeinde Derendingen 32,94 % = 7662 Fr. Es ergibt sich also ein in der Gemeinde Derendingen steuerbares Einkommen von 13,477 Fr., wozu noch all- fällig in Derendingen bezahlte Gemeindesteuern hinzu- gerechnet werden müssen. »
4 Staatsrecht. B. - Gegen diesen ihm am 20. Oktober 1926 zuge- stellten Entscheid, soweit er sich auf die Einkommen- steuer bezieht, hat der Verband schweizerischer Konsum- vereine namens der Konsumgenossenschaft Derendingen am 11. November 1926 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Auf- hebung. Es wird geltend gemacht: Infolge von Misswirtschaft habe die Rekurrentin ihre ganze Verwaltung an den Verband schweizerischer Konsumvereine solange über- tragen, bis sie die Darlehensbeträge. die sie von diesem erhalten habe, zurückzahlen könne und wolle. Um die zur Abzahlung der Schulden erforderlichen Betriebs- überschüsse zu erzielen, habe der Verband sich ent- schlossen, an jedermann Waren zu verkaufen und dabei vom System der Einkäufskarte Gebrauch zu machen. Der Ertrag könne nach den vorliegenden Umständen nicht zu Rückvergütungen an die Mitglieder verwendet werden; andrerseits hätte ein Verkauf ohne Gewährung von solchen Vergütungen, .Skonto oder Rabatt, da die Käufer nun einmal an den meisten Orten der Schweiz hieran gewöhnt seien, den zu einer normalen Rentabilität erforderlichen Umsatz nicht gesichert. Demgemäss bil- deten die an die Inhaber von EInkaufskarten bezahlten Rückvergütungen zur Erhöhung des Umsatzes erforder- liche Geschäftsunkosten, die in keiner Weise vom Rein- ertrag abhingen. Die Berufl.lng auf die verschiedenen Urteile des Bundesgerichts sei willkürlich, da diese auf einem wesentlich andern Tatbestand beruhten. Es stehe fest, dass der von der Reknrrentin Mitgliedern und Nichtmitgliedern zugesicherte Skonto eine gegen- über allen ihren Kunden bestehende Schuld sei, worüber sich die Oberrekurskommission ohne jegliche Begrün- dung hinwegsetze. Das bilde Willkür und eine Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs. Es liege auch eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze vor, da im Kanton Solothurn die von andern Händlern oder den Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1. 5 Rabattvereinen ausbezahlten Rabattbeträge als Ge- schäftsunkosten behandelt würden. C. - Die Oberrekurskommission hat Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausge- führt: «Ein Genossenschaftskapital ist nach der Bilanz per 30. Juni 1925 (bei der Rekurrentin) nicht vorhanden; die Mitgliedschaft ist somit nicht an den Besitz von Genossenschaftsanteilscheinen geknüpft, wie dies übrigens bei einer grossen Anzahl von Konsum- und andern Genossenschaften der Fall ist. Im weitern bestehen keine von den Genossenschaftern bestellte Verwaltungs- organe ; denn alle Rechte und Pflichten, die gesetzes- und statutengernäss sonst den Verwaltungsorganen der Genossenschaft obliegen, hat die Treuhandabteilung des Verbandes Schweizerischer Konsumvereine in Basel übernommen und zwar ohne dass der Konsumgenossen- schaft Derendingen überhaupt nur Rechnung abgelegt zu werden braucht. Die Mitgliedschaft kann sich somit auch nicht in der sonst üblichen Mitwirkung bei der Bestellung der Genossenschaftsorgane äussern. Müssen bei dieser Sachlage nicht vielmehr alle diejenigen als Mitglieder gelten, welche eine Einkaufskarte erwerben und damit ihren Willen bekunden, an der Verwirk- lichung des Genossenschaftszweckes mitzuwirken, näm- lich durch Zusammenschluss der Konsumenten billige ·Waren einzukaufen und am Reingewinn der Genossen- schaft durch Empfang der Rückvergütung teil zu haben ? Geht beim Eintritt in irgend eine Konsum- genossenschaft der Wille der Eintretenden nicht über- haupt in erster Linie dahin, billige Waren und Anspruch auf Rückvergütung zu erlangen und keineswegs dahin, allfällige weitere Mitgliedschaftsrechte, wie Teilnahme und Stimmrecht an der Generalversammlung, auszu- üben ? Sicher trifft dies bei der Beschwerdeführerin zu : denn dieselbe kann bei ihrer heutigen finanziellen Lage gar nicht daran denken, Mitglieder mit Anteilscheinen zu gewinnen und sie hat ein sehr geringes Interesse an
6 Staatsrecht. der grössern oder geringern Zahl von stimmberechtigten Genossenschaftern, deshalb verzichtet sie sogar auf das anderswo übliche Eintrittsgeld von 2 Fr. Es dürfte somit gegenwärtig schlechthin ausgeschlossen sein, auf andere Weise Genossenschafter zu werden, als durch den Erwerb einer Einkaufskarte ; denn wer soll bei der Ausschaltung aller Genossenschaftsorgane über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden ? Vom Gesichtspunkte des Obli- gationenrechts aus betrachtet, gibt es demnach über- haupt keine Mitglieder mehr, wirtschaftlich betrachtet sind aber alle diejenigen Genossenschafter, welche am genossenschaftlichen Warenumsatz beteiligt sind. Beim zu starken Abstellen auf zivilrechtliehe Momente Hesse sich sogar die Frage erörtern, ob überhaupt nQch eine Genossenschaft vorhanden sei oder ob nicht vielmehr für den Verband schweizerischer Konsumvereine für seine geschäftliche Niederlassung in Derendingen Steuer- domizil entstanden ist. Der Genossenschaftszweck hat durch die Ausschaltung der Genossenschafter von der Geschäftsleitung keine Änderung erfahren. Nach wie vor wird bezweckt, durch die Ausschaltung des Detail- listengewinnes billige Waren zu verschaffen und jeden über einen bescheidenen, für . Reservestellungen not- wendigen Gewinn hinausgehenden Reinertrag den Käu- fern, welche durch ihren Warenbezug wesentlich zu der Erzielung des Reingewinnes beigetragen haben, zu- kommen zu lassen, also eine Art Gewinnbeteiligung der am genossenschaftlichen Warenumsatz Teilnehmenden. Aller Gewinn den Käufern, das ist einer der Genossen- schaftszwecke und um dessen Verwirklichung augen- fällig in Erscheinung treten zu lassen, muss ein Rein- gewinn erreicht werden, der in Form der Rückver- gütung oder des Rabattes an diejenigen, welche ihn zusammengetragen haben, zurückfliesst. Darin liegt der fundamentale Unterschied zwischen dem Rabatt oder der Rückvergütung der Genossenschaft und dem Rabatt des Einzelkaufmannes. Dieser erstrebt seinen Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1. 7 Reingewinn nicht zu dem Zwecke, um ihn in Form von Rückvergütung wieder seinen Kunden zukommen zu lassen oder, was dasselbe ist, zum voraus in bestimmter Höhe zuzusichern, er will keine Gewinnbeteiligung seiner Kundschaft, sondern er erstrebt seinen Reingewinn aus- schliesslich für eigene, persönliche Zwecke und um diesen persönlichen Reingewinn durch vermehrten Umsatz zu erhöhen, greift er zum Mittel des Rabattes. )} D. - Der Gemeinderat und die Steuerkommission der Einwohnergemeinde Derendingen haben sich dem Antrag der Oberrekurskommission angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach § 2 II litt. e des bis zum 1. Januar 1926 geltenden Steuerreglements der Einwohnergemeinde Derendingen gilt als Einkommen der aus einem Handelsgeschäft resultierende Reinertrag, worunter im allgemeinen der Betrag zu verstehen ist, der übrig bleibt, wenn von den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben oder -aufwen- dungen abgezogen werden (vgl. auch § 12 des neuen Steuerreglementes vom Jahre 1926, das ähnlich den geldwerten Ertrag der Unternehmung nach Abrechnung der Geschäftsunkosten als steuerbares Einkommen bezeichnet, ferner BGE 36 I S. 213, 40 I S. 157, Entscheid des BG i. S. A.-G. Elektrizitäts- und Gaswerke Davos gegen Graubünden vom 26. November 1926). Der von der Rekurrentin den Inhabern von Einkaufskarten als Rabatt oder Skonto zurückbezahlte Betrag gehört demnach, wie auch die Oberrekurskommission annimmt, nur dann zn ihrem steuerpflichtigen Einkommen, wenn es sich dabei um eine Verteilung oder Verwendung des sich aus der erwähnten Rechnung ergebenden Reiner- trages, nicht um zu dessen Erzielung dienende Betriebs- ausgaben oder Geschäftsunkosten handelt. Es steht fest, dass die Inhaber von Einkaufskarten einen - vor der Ausfüllung bedingten - Anspruch gegen die Rekur- rentin auf Auszahlung des entsprechenden Rabattbe-
8 Staatsreeht. trages haben, der rechtlich nicht vom Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung abhängig ist. Nun hat sich das BundesgeriCht freilich auf den Standpunkt gestellty dass wenn ein Konsumverein seinen Mit gl i e - der n einen solchen Rabatt auszahlt, das sich ohne Rücksicht darauf, ob der Rabattanspruch rechtlich vom Geschäftsergebnis abhängt, als eine Verteilung des Reinertrages auffassen lasse, soweit dadurch keine Vermögensverminderung eintrete (vgl. BGE 48 I S. 146 und Entscheid i. S. Konsumverein Arbon gegen Thurgau vom 22. September 1922). Es liess sich dabei von der Erwägung leiten, dass die durch den Rabatt eintre- tende Preisreduktion gerade die Erfüllung des End- zweckes eines solchen Vereines und der Beteiligung der Mitglieder bildet und dass die Rabattiahlung an diese, wenn sie auch rechtlich vom Geschäftsergebnis unab- hängig ist, doch normalerweise unter der Voraussetzung, dass dieses Ergebnis sie erlaube und das Risiko eines Verlustes unerheblich sei, zugesichert werde. Wenn aber ein Konsumverein den Warenverkauf nicht aus- schliesslich auf die Mitglieder beschränkt oder nicht bloss den Zweck, diese mit Waren zu versorgen, verfolgt, sondern seine Verkaufsläden bestimmungsgemäss all- gemein dem Publikum offen stehen, so hat eine allen Käufern ohne Unterschied gewährte und beim Kaufe verbindlich zugesicherte Rabattzahlung ganz offenbar die Natur einer Leistung des Verkäufers aus dem Kauf- vertrag; sie bildet die Erfüllung einer dadurch über- nommenen Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teiles des Kaufpreises. Es ist dann nicht mehr möglich, sie als eine Leistung aus dem Gemeinschafts- oder Mitglied- schaftsverhältnis, als die - eventuell antizipierte - Befriedigung des Anspruchs auf den Anteil am Ge- schäftsgewinn aufzufassen. Es kann keine Rede davon sein, in einem Fall wie dem. vorliegenden alle Käufer zivilrechtlieh oder wenigstens wirtschaftlich als Mit- glieder der Genossenschaft zu betrachten. Nach Art. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 9 683 OR ist für eine solche Mitgliedschaft eine schrift- liche Erklärung erforderlich. So dann berechtigt die von der Rekurrentin abgegebene Einkaufskarte nicht zur Stimmabgabe an der Generalversammlung und damit zur Mitwirkung bei der Verfügung über das Genossen- schaftsvermögen und verleiht dem Inhaber kein Recht an diesem oder am Geschäftsgewinn, so dass er auch nicht wirtschaftlich einem Mitgliede gleichsteht. Zudem legt sie ihm keine mit der Mitgliedschaft bei einem Kon- sumverein gewöhnlich verbundenen Pflichten auf, wie
z. B. diejenige, durch den Warenbezug zur Erreichung des Zweckes der Genossenschaft mitzuwirken. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Rekur- rentin zur Zeit kein Reinvermögen besitzt und die Geschäftsleitung dem Verband schweizerischer Kon- sumvereine übertragen hat. Obwohl kein Reinvermöge.n da ist, so sind doch Aktiven vorhanden, die der Ver- fügung der Generalversammlung oder des genannten Verbandes unterstehen, und selbst wenn, wie die Ober- rekurskommission behauptet, wirtschaftlich dieser Ver- band an Stelle der Rekurrentin getreten wäre, so folgte hieraus keineswegs, dass alle Käufer als seine Mitglieder und damit di~ Rabattzahlungen als Verteilung des Reinertrages unter die Mitglieder angesehen werden könnten. Wenn sodann die Oberrekurskommission noch geltend machen will, es gehöre zum Zweck der rekurrierenden Genossenschaft, allen Käufern, auch aussenstehenden Dritten, einen Teil ihres Gewinnes zuzuwenden, ihre Rabattzahlung bilde daher eine solche Verwendung des Reinertrages, so tut sie damit den Tatsachen Gewalt an. Diese Zahlung könnte dann allenfalls so aufgefasst werden, wenn sie sich als die Erfüllung eines Schenkungs- versprechens darstellte. Dass das zutreffe, behauptet aber die Oberrekurskommission selbst mit Recht nicht. Sie gibt zu, dass es sich dabei um eine Gegenleistung für den der Rekurrentin durch den Verkauf ihrer Waren
10 Staatsrecht. verschafften Vorteil handelt. Das Rabattzahlungsver- sprechen muss als Bestandteil des von der Rekmnmtin mit dem Warenkäufer abgeschlossenen Kaufvertrages gelten, als Zusicherung einer Gegenleistung der Ver- käuferin, die unmittelbar den Zweck hat, den Abschluss dieses Vertrages und dessen pünktliche Erfüllung zu erreichen. Daraus folgt ohne weiteres mit zwingender Notwendigkeit, dass der bezahlte Rabattbetrag als zur Erzielung des Geschäftsertrages dienende Betriebsaus- gabe, als Teil der Geschäftsunkosten anzusehen ist. Der Entscheid der Oberrekurskommission über das steuerpflichtige Einkommen der Rekurrentin erscheint daher als willkürlich. Freilich hat das Bundesgericht beim Entscheid i. S. Seifenfabrik Sunlight gegen Solothurn vom 15. März 1911 (BGE 37 I S. 16} keine Willkür darin gefunden, dass Beträge, die diese Fabrik ihren Kunden zum Zweck der Ertragserzielung zurückvergütete, nicht als das steuer- pflichtige Einkommen· vermindernde Unkosten be- trachtet wurden. Allein hiebei handelte es sich, wie das Bundesgericht feststellte, um Schenkungen und nicht um die Erfüllung einer aus den Kaufverträgen hervor- gehenden Verpflichtung. Sodannstützte sich das Bundes- gericht dabei auf die für dies t a a t I ich e Besteue- rung aufgestellte Vorschrift des § 13 der Vollziehungs- verordnung zum kant. Steu.ergesetz, die als Geschäfts- unkosten die für die Gewinnung des Einkommens n ö t i gen Unkosten bezeichnet. Die Oberrekurs- kommission hat nicht etwa mit Rücksicht auf diese besondere Begriffsbestimmung mangels des erforderlichen Kausalzusammenhanges mit dem Ertrag den von der Rekurrentin ihren Kunden ausbezahlten Rabattbe- trägen die rechtliche Natur von Geschäftsunkosten nicht zuerkannt, sondern sie gibt im Gegenteil ohne weiteres zu, dass im allgemeinen die von andern Händlern ihren Kunden beim Verkauf zugesicherten Rabattbeträge als zur Ertragserzielung dienende Unkosten zu betrachten Gleichheit vor dem Gesetz. No 1. 11 sind, obwohl diese nicht in engerm oder anderm Zu- sammenhang mit dem Ertrag stehen als die von der Rekurrentin entrichteten Rabattbeträge. Da somit diese, vom Standpunkt des Steuerrechts aus gesehen, genau dieselbe rechtliche Natur haben, wie diejenigen, die andere Händler ihren Kunden nach dem Rabattmarken- oder einem analogen System zu- rückvergüten, so bildet es auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn eine Steuerbehörde nur bei solchen anqern Händlern, nicht dagegen bei der Rekur- rentin es zulässt, dass diese Rabattbeträge zur Ermitt- lung des steuerpflichtigen Einkommens vom Rohertrag abgezogen werden. Dass die Rekurrentin einen entsprechend höheren Reinertrag erzielte, sofern sie den Rabatt niedriger oder ihre Verkaufs preise höher ansetzte, lässt sich kaum nachweisen. Selbst wenn das aber zuträfe, so folgte daraus noch nicht, dass sie für den Mehrbetrag besteuert werden könnte; denn für die Einkommenssteuer ist das Einkommen massgebend, das der Steuerpflich- tige wirklich erzielt hat, nicht ein höheres, das er hätte erreichen können, wenn er anders vorgegangen wäre (vgl. BGE 45 I S. 7 f.). Da somit die Einkommenssteuertaxation der Ober- rekurskommission aufzuheben ist und diese die Be- schwerde der Rekurrentin gegen die Vermögenstaxation gutgeheissen hat, so muss auch ihr Kostenentscheid aufgehoben werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und c Dispositiv II und III des Entscheides der Oberrekurskommission des Kantons Solothurn vom 28. Juli 1926 aufgehoben.