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54_I_143

BGE 54 I 143

Bundesgericht (BGE) · 1928-06-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

24. Urteil vom 8. Juni 1928 i. S. Verba.nd schweizerischer

:Motorla.stwa.genb~sitzer und 13 weiterer Rekurrenten

gegen den Grossen Ra.t des Xa.ntons 13ern.

1. Art. 4 B V: Pflicht des Kantons Bem zur Duldung

aller bei Erlass seines Automobildekrets bereits im Verkehr

gestandenen Anhängewagen zu Motorlastwagen mit Stand-

ort in der Schweiz während der Übergangszeit, auch wenn

sie nicht mit einer bemischen VerkehrslJewilligung ausge-

wiesen sind. (Erw. 5 c.)

2. Art. 34 B V: Kompetenz der Kantone zur Aufstellung

von Arbeitszeitvorschriften. (Erw. 4.)

3. Art. 2 Üb. - Be s t. z. B V u. Art. 1 8 9 Ab s. 2 0 G.

Die Beschwerde wegen Verletzung von polizeilichem Bundes-

recht durch einen kantonalen gesetzgeberischen Erlass ist

beim Bundesrat einzureichen. (Erw. 4 a.)

4.

Art. 1 7 5 Z i f f. 3 0 G. Kognition des Staatsgerichts-

hofes inbezug auf Konkordatsrecht. (Erw. 2 H.)

5. Art. 1 78 Z i f f. 2 0 G. Legitimation der Berufsver-

bände zur staatsrechtlichen Beschwerde für ihre Mitglieder

(Erw. 1.)

6. Automobilkonkordat :

-

Kompetenz der Kantone zum Erlass ergänzender Vor-

schriften. (Erw. 2 c.)

-

Art. 8, Bedeutung. (Erw. 5.)

7. Art. 6 bem. KV: Umfang der grossrätlichen Dekrets-

Kompetenz. (Erw. 4 b.)

A. -

Am 24. November 1927 erliess der Grosse Rat

des Kantons Bern gestützt auf Art. 14 des Gesetzes vom

10 Juni 1906 über die Strassenpolizei und Art. 10 des

AS 53 I -

1928

11

144

Staatsrecht.

Gesetzes vom 14. Dezember 1913 betreff~nd die Erhe-

bung einer Automobilsteuer und Abänderung des Strassen-

polizeigesetzes ein « Dekret betreffend Abänderung und

Ergänzung des Konkordates über den Verkehr mit

Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 13. März 1914 »,

das namentlich folgende Bestimmungen enthält:

§ 1. « In Ergänzung und teilweiser Abänderung des

Dekrets vom 10. März 1914 betreffend das interkanto-

nale Konkordat über den Verkehr mit Motorfahrzeugen

und Fahrrädern vom 31. März 1914 erhalten die Art.

...... 40, 51, 52 ...... des genannten Konkordates folgende

Fassung;

Art. 40:

(Abs. 3.) Für Lastwagen und für Personenwagen mit

mehr als acht Sitzplätzen, sowie für lärmende Motor-

fahrzeuge überhaupt ist der Verkehr auf den bernischen

Strassen während den Monaten Mai bis und mit No-

vember von 23. Uhr abends bis 4 Uhr morgens, während

den Monaten Dezember bis und mit April von 21 Uhr

abends bis 6 Uhr morgens verboten. Ausgenommen

hievon sind die· Wagen der Oberpostdirektion und der

von ihr konzessionierten Transportanstalten für Kurse

auf den konzessionierten Strecken, Transporte des

Militärs, der Feuerwehr, sowie Fahrten für Hilfeleis-

tungen und Krankentransporte.

Art. 51:

(Abs. 1.) Das maximale Gesamtgewicht für Nutz- und

Eigenlast beträgt für:

Lastwagen und Motoromnibusse

10 Tonnen

Zweichachseranhänger

10 Tonnen

Einachseranhänger

5 Tonnen

Lastenzüge (Zugsmaschine und Anhänger

zusammen)

15 Tonnen.

(Abs. 4.) An Motorlastwagen ist nur ein Einachser-

anhänger gestattet. Traktoren dürfen entweder einen

Zweiachser oder zwei Einachser mitführen.

(Abs.5.) Die am Tage des Inkrafttretens des Dekretes

Gleichheit vw dem Gesetz. N° 24.

145

mit einer bernischen Fahrbewilligung ausgewiesenen

Anhänger an Motorlastwagen dürfen an denselben noch

bis Ende 1932. mitgeführt werden.

.

(Abs. 6.) Für Zeiten aufgeweichter Strasse oder bei

Tauwetter kann die Baudirektion durch öffentliche

Bekanntgabe für den ganzen Kanton oder einzelne

Gebiete das maximale Gesamtgewicht reduzieren und

wie folgt festsetzen:

Lastwagen und Motoromnibusse

Zweiachseranhänger

Einachseranhänger

Lastenzüge

Art. ·52:

8 Tonnen

8 Tonnen

4 Tonnen

10 Tonnen

. (Abs. 5.) Motorlastwagen, Traktoren und Anhänge-

wagen mit Eisenbereifung oder mit stark beschädigten

oder abgenützten Vollgummireifen, sind vom Verkehr

auf der öffentlichen Strasse ausgeschlossen. Ausnahmen

sind nur für landwirtschaftliche Raupentraktoren zu-

lässig, welche nicht zum Führen von LastEn dienen und

welche die Strassen nur auf dem direkten Wege vom

Hof zum Feld und umgekehr benützen.

(Abs. 6.)

Ferner dürfen in eigenen landwirtschaft-

lichen Betrieben zwei eisenbereifte Anhängewagen an

gummibereiften Traktoren vom Hof zum Feld und

zurück, von Hof zu Hof, nach der zudienenden Eisen-·

bahnstation und in einem Umkreis von 10 km nach dem

zudienenden Geschäft oder Lagerhaus verwendet werden.

Die BaudirektioIl,wird unter Anzeige an die Polizei-

direktion die Verwendung von eisenbereiften Anhänge-

wagen auch für ähnliche Verhältnisse~ des Gewerbes

gestatten ...... »

§ 2:

« Als ergänzende Ausführungsbestimmungen

werden dem interkantonalen Konkordat über den Ver-

kehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom 31.

März 1914 folgende Bestimmungen beigefügt:

Art. 50 a :

(~bs. 1.) Für den Verkehr mit Motorlastwagen und

146

Staatsrecht.

Motorfahrzeugen, die zum Transport von mehr als acht

Personen eingerichtet sind, gelten auf bernischen Strassen

folgende Bestimmungen:

1. Die Fahrer sollen zwischen der Beendigung einer

Tagesarbeit und dem Beginn der nächsten eine zusam-

menhängende Ruhezeit von wenigstens zehn Stunden

geniessen können.

2. Die Fahrer müssen spätestens nach 10 Stunden

Dienst (Mittag- und Zwischenpausen bis 2 Stunden im

Maximum eingerechnet) am Lenkrad abgelöst werden.

(Abs.2.) Die Eigentümer der Wagen und die Arbeit-

geber der Wagenführer sind für die Innehaltung dieser

Vorschriften verantwortlich.»

Das Dekret wurde am 10. Dezember 1927 im Amtsblatt

des Kantons Bern veröffentlicht.

B. -

Gegen diese Vorschriften richten sich die vor-

liegenden staatsrechtlichen Beschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde

steht nach Art. 178 Ziff. 3 OG den physischen und den

juristischen Personen bezüglich der Rechtsverletzungen

zu, die sie durch allgemein verbindliche oder· sie per-

sönlich treffende kantonale Verfügungen erlitten haben.

Dabei gilt eine statutarisch mit der Wahrung der beruf-

lichen oder gewerblichen Interessen ihrer Mitl1lieder

I:>

betraute juristische Person '(Berufsverband) auch durch.

diejenigen Verfügungen als in ihren Rechten verletzt

durch welche in die von ihr zu wahrenden Interesse~

ihrer Mitglieder eingegriffen worden ist (vgl. BGE 28 I

S. 240; 46 I 99 Erw. 2; 50 I 71). Sie ist zur staats-

rechtlichen Anfechtung einer solchen Verfügung legiti-

miert, sobald der darin liegende Eingriff in die beruflichen

oder gewerblichen Interessen von den betroffenen Mit-

gliedern selber mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend

gemacht werden könnte.

~

Die vorliegenden Beschwerden sind zum Teil von

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 24.

147

Vrrmen. zum Teil für solche von ihren Verbänden ein-

gereicht. Sie behaupten alle, dass durch das angefochtene

Dekret in die allgemein gewerblichen oder speziellen

Automobilinteressen dieser Firmen eingegriffen werde

und zwar, soweit die Beschwerde von Verbänden erhoben

worden ist, gerade in die, welche sie statutengernäss

für ihre Mitglieder zu wahren haben. Es ist demnach

auch auf die von den Verbänden eingereichten Beschwer-

den einzutreten, soweit die darin erhobenen Rügen von

den Verbandsmitgliedern selber hätten geltend gemacht

werden können.

2. -

Das Dekret vom 24. November 1927 betreffend

Abänderung und Ergänzung des Automobilkonkordats

wird angefochten wegen Verletzung von Art. 31 und

4 BV, Art. 2 Ueb.-Best. z. BV und Art. 6 KV, sowie

wegen Konkordatsverletzung. Zu der letztem Rüge

ist zu bemerken:

a) Der Regierungsrat von Bem bezweifelt zunächst,

dass auch die im Kanton Bern niedergelassenen Auto-

mobilbesitzer, bezw. die Verbände auch für ihre berni-

sehen Mitglieder die Einrede der Konkordatswidrigkeit

erheben können. Das Bundesgericht hat sich allerdings

in ständiger Rechtsprechung zur Auffassung bekannt,

dass die Einrede der Konkordatswidrigkeit eines kanto-

nalen Erlasses ihrer Natur nach nur da erhoben werden

kann, wo das Konkordat als interkantonaler Vertrag

und nicht nur, wie das gegenüber den Kantonsange-

hörigen der Fall ist, als internes kantonales Recht' zur

Anwendung kommt (BGE 1 312; 2 232; 3 80; 6 224).

Die mangelnde Legitimation der bemischen Kantons-

einwohner und der Verbände für ihre bernischen Mit-

glieder zur Erhebung dieser Rüge hätte hier zur Folge,

dass von dieser Seite das Dekret auch nicht wegen will-

kürlicher Verletzung des

Konkordates

angefochten

werden könnte. Das Letztere wurde ja seinerzeit vom

Regierungsrat abgeschlossen auf Grund einer Ermächti-

gung, die ihm der Grosse Rat gestützt auf seine in Art.

148

Staatsrecht.

14 des Strassenpolizeigesetzes statuierte Befugnis zur

dekretweisen Regelung des Strassenpolizeiwesens er-

teilte. Als interner kantonaler Erlass hat also das Kon-

kordat nur die Bedeutung eines grossrätlichen Dekrets,

wenn nicht sogar einer bIossen regierungsrätlichen Ver-

ordnung und wäre deshalb durch das angefochtene

Dekret, soweit dieses

abweichende

Bestimmungen

enthält, aufgehoben worden. Der Frage der i~Legiti­

mation der bernischen Kantonseinwohner bezw. der

Verbände für ihre bernischen Mitglieder zur Erhel)ung

der Einrede der Konkordatswidrigkeit kommt aber

deswagen !keine Bedeutung zu, weil diese Rüge in allen

B3zlehuugen auch von Ausserkantonalen oder für solche

erhoben worden ist.

b) Aber auch von Seiten ausserkantonaler Automo-

bilb:;sitzer kann die Rüge der Konkordatswidrigkeit

nicht mit der Wirkung erhoben werden, dass das Bundes-

gericht in allseitig freier Auslegung der als verletzt

behaupteten Konkordatsbestimmungen darüber zu er-

kennen hätte. Die in Art. 175 Ziff. 3 OG den Privaten

gegen 1Konkordatsverletzungen

eingeräumte

staats-

rechtliche Beschwerde bezieht sich auf die von Kantonen

gegenseitig eingegangene Verpflichtung, die ihnen über

ein bestimmtes Rechtsgebiet zustehende Staatshoheit

gegenüber den Angehörigen der andern Konkordats-

kantone nicht oder in bestimmter Weise auszuüben.

Verletzt ein Kanton bei Ausübung dieser Staatshoheit

ein<e solche konkordatsmässige Verpflichtung, so kann die

Verletzung ausser durch die Konkordatskantone mit

staatsrechtlicher Klage (Art. 175 Ziff. 2 OG) auch durch

deren Angehörige mit staatsrechtlicher Beschwerde

geltend gemacht werden, wobei das Bundesgericht in

freier Auslegung der als verletzt behaupteten Konkor-

datsbestimmung darüber zu erkennen hat. Beschränken

sich aber die Konkordatskantone nicht auf die Fest-

stellung der interkantonalen Normen, in deren Schranken

sich der einzelne Kanton bei Aufstellung und Anwendung

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 24.

149

der innerkantonalen Ordnung zu halten hat, sondern

stellen sie für das ganze Konkordatsgebiet eine einheit-

liche Ordnung auf, bei deren Anwendung als internes

Recht auch die darin stillschweigend enthaltenen inter-

kantonalen Normen miterfüllt sein sollen, so hat dann

allerdings das Bundesgericht auf Beschwerde hin nicht

nur über die Einhaltung dieser letztern, sondern nebstdem

noch darüber zu erkennen, ob die einheitliche Ordnung

auch in den übrigen Beziehungen angewendet worden

sei. Um die konkordatswidrige Nichtanwendung einer

solchen Ordnung handelt es sich aber ausser dem Falle

wo diese überhaupt ausser Acht gelassen wurde, nur

da, wo sie in willkürlicher Auslegung angewendet worden

ist. Das Bundesgericht hat deshalb das ein bestimmtes

Rechtsgebiet einheitlich regelnde Konkordat nur inso-

weit frei auszulegen, als es interkantonalrechtliche Nor-

men enthält; in den übrigen Beziehungen ist die ihm

von einem Kanton gegebene Auslegung nur auf Will-

kür hin zu prüfen.

Um eine solche einheitliche Ordnung handelt es sich

beim Konkordat über den Verkehr mit Motorfahrzeugen

und Fahrrädern. Es wird deshalb vor allem festzustellen

sein inwieweit die als verletzt behaupteten Konkor-

dat;vorschriften vom Bundesgericht frei auszulegen

sind und inwieweit die ihnen im angefochtenen Dekret

gegebene Auslegung nur auf Willkür überprüft werden

kann. Erst dann wird entschieden werden können, ob

das Dekret auf einer zum Einschreiten Anlass gebenden

Verletzung des Konkordats beruht.

e) Die Befugnis der Konkordatskantone, die einheit-

liche Konkordatsordnung im Rahmen von Art. 4 BV

frei auszulegen, schliesst nun vorab die weitere Befugnis

in sich, das Fehlen einer bestimmten Polizeivorschrift

nicht notwendig als positive Befreiung von jeder Be-

schränkung des Motorfahrzeugverkehrs in der betref-

fenden Beziehung, sondern gegebenenfalls als Lücke

auszudeuten, die im öffentlichen

I~teresse ausgefüllt

150

Staatsrecht.

werden muss. Der Motorfahrzeugverkehr ist ja in stän-

diger Entwicklung begriffen; das Aufkommen neuer

Motorfahrzeuge oder neuer Verwendungsarten für <;olche.

sowie schon deren. bloss zahlenmässige Vermehrung

schafft Gefahren und Nachteile, mit denen vorher bei

sonst gleichen Verhältnissen nicht gerechnet werden

musste. Die im Konkordat von 1914 enthaltenen Vor-

schriften konnten aber bloss den in den damaligen Ver-

hältnissen begründeten Inkonvenienzen begegnen und

die weitere Entwicklung bedingt den Erlass ergänzender

Vorschriften zur Verhütung von Schäden, denen auf

Grund des Konkordats nicht entgegengetreten werden

kann. Die Ausfüllung dieser Lücke ist, solange ihnen nicht

auf dem Konkordatsweg abgeholfen wird, eine Ange-

legenheit der Kantone ..

Die angefochtenen Dekretsbestimmungen sind also

nicht etwa schon darum konkordatswidrig, weil sie in

keiner Konkordatsvorschrift eine Stütze finden. Konkor-

datswidrig sind sie erst, wenn sie einen im Konkordat

bereits geregelten Tatbestand betreffen und auch dann

nur, wenn sie auf willkürlicher Auslegung der betref-

fenden Konkordatsvorschrift oder auf Verletzung einer

darin ausgesprochenen interkantonalen Norm beruhen.

Auf diesen Grundlagen ist die Einrede der Konkor-

datsverletzung zusammen mit den sonst noch erhobenen

Rügen für jede angefochtene Dekretsbestimmung be-

sonders zu prüfen.

3. -

Art. 40:

a) Art. 40 des Konkordats in der ihm vom Dekret

gegebenen Fassung geht allerdings in einer Beziehung

,!esentlich über Art. 40 in der Fassung des Konkordats

hinaus: Nach der Letztem sind die Kantone ermächtigt,

den Verkehr mit Motorfahrzeugen auf ge w iss e n

Strassen zu verbieten oder nur unter gewissen Beding-

ungen zuzulassen. Das Dekret dagegen verbietet in seinem

Art. 40 Abs. 3 das Fahren mit bestimmten Motorfahr-

zeugen zur Nachtzeit auf all e n öffentlichen Strassen

~I I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 24.

151

des Kantons. Würde deshalb das Dekret· hierin wirklich

den in Art. 40 des Konkordats geregelten Tatbestand

beschlagen, so könnte sich fragen, ob der Gebrauch, den

der Kanton Bern damit von der ihm in der Konkordats-

vorschrift . erteilten Ermächtigung gemacht habe, nicht

auf einer zum Einschreiten Anlass gebenden Auslegung

derselben beruhe. Allein diese Frage stellt sich nicht.

Art. 40 des Konkordats ermächtigt die Kantone zur

Beschränkung des Motorfahrzeugverkehrs da, wo die

besondem Verhältnisse einer bestimmten Strasse das

verlangen. Art. 40 Abs. 3 des Dekrets dagegen soll dem

öffentlichen Interesse in einer ganz andern Beziehung,

nämlich dem Schutz der Nachtruhe der Strassenanwohner

dienen. Dass diesem Interesse eventuell in einer an-

dem Konkordatsbestimmung bereits Rechnung getragen

sei, wird von den Rekurrenten nicht behauptet. Die

angefochtene Dekretsvorschrift bezieht sich also auf

einen im Konkordat nicht geregelten Tatbestand" und

konnte deshalb nach dem in Erwp gung 2 c Ausgeführten

auch ohne besondere konkordatsmässige Ermächtigung

erlassen werden.

Damit fällt auch die weitere Einrede, dass inbezug

auf die interkantonalen Strassen zuerst die Regierung

der Nachbarkantone hätte angehört werden müssen,

(Art. 40 Abs. 2 Konkordat) dahin. Diese Vorschrift

kommt ja ebenfalls nur da in Frage, wo eine bestimmte

Strasse wegen ihrer besondern Beschaffenheit ganz oder

teilweise gesperrt werden soll. Die Rüge der Konkordats-

widrigkeit des Art. 40 Abs.· 3 des Dekrets ist in allen

Beziehungen unbegründet.

b)

Eine Rechtsungleichheit wird vorerst darin er-

blickt, dass gewisse Grossfahrzeuge vorbehaltlos vom

Nachtfahrverbot betroffen werden, auch wenn sie nicht

lärmender als andere, zum Nachtverkehr zugelassene

Motorfahrzeuge seien. Der Kanton Bem begründet

aber das Verbot damit, dass diese Grossfahrzeuge infolge

der von ihnen verursachten Erschütterungen immer,

152

Staatsrecht.

beim gegenwärtigen Zustand der bemischen Strassen

auch bei guter Beschaffenheit der Fahrzeuge, die Nacht-

ruhe störten. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur

und kann vom Bundesgericht nicht auf ihre Richtigkeit

überprüft werden. Sie lässt die unterschiedliche Behand-

lung der grossen und der kleinen Fahrzeuge, welche nur

durch ihren Lärm die Nachtruhe stören und auch nur

dann vom Nachtverkehre ausgeschlossen werden, als

sachlich begründet erscheinen.

.

Dass die Kantonseinwohner vom Nachtfahrverbot

stärker betroffen werden, als die Ausserkantonalen,

welche die Nachtzeit für die Fahrt bis zur Berner Grenze

oder von dort zurück benützen können, hat seinen Grund

nicht in der Bestimmung selbst, sondern in deren auf

das Kantonsgebiet begrenzten Geltungsbereich. Die

verschiedene Behandlung, weil verschiedenes kantonales

Recht zur Anwendung kommt, vermag aber den Vor-

wurf der Rechtsungleichheit nicht zu begründen.

Die Befreiung der von der Oberpostdirektion konzes-

sionierten Transportunternehmungen wird damit be-

gründet, dass die Kantone bei Bestimmung der zu kon-

zessionierenden Postkurse und des Fahrplanes angehört

werden, so dass das Interesse an möglichst ungestörter

Nachtruhe im Einzelfall unter Berücksichtigung der

jeweiligen Verhältnisse berücksichtigt werden kann

und es also eines generellen .Verbotes nicht bedarf. Die

ungleiche Behandlung der konzessionierten und der

nicht konzessionierten Automobilunternehmungen ist

also ebenfalls sachlich begründet. Dass die übrigen Aus-

nahmen vom Nachtfahrverbot gerechtfertigt seien, wird

im Ernste nicht bestritten.

e) Gegenüber der Berufung auf die' Gewerbefreiheit

ist zu bemerken, dass Art. 31 BV den Gewerbetreibenden

kein Sonderrecht, sondern nur die freie Ausübung ihres

Gewerbes innerhalb den Schranken der allgemeinen

Rechtsordnung gewährleistet. Eine Vorschrift, welche

allgemein die Vornahme bestimmter Handlungen ohne

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 24.

153

Rücksicht auf deren Zusammenhang mit einer Erwerb-

stätigkeit untersagt, kann, wenn sie sonst zulässig ist,

nicht dadurch verfassungswidrig werden, dass sie als

Folge auch gewisse Nachteile für die Ausübung dieses

oder jenes Gewerbes mit sich bringt (BGE 46 I 283 i. S.

Kofmel gegen Graubünden). Hier wurde nun, wie im eben

erwähnten Falle Kofmel, die Benützung der öffentlichen

Strassen durch Motorfahrzeuge in bestimmter Weise

eingeschränkt ohne Rücksicht darauf, wer der Benützer

sei und zu welchem Zwecke die Benützung geschehe.

Eine Verletzung der Gewerbefreiheit kommt also nicht

in Frage.

Wenn übrigens behauptet wird, dass gewisse Trans-

porte notwendig zur Nachtzeit ausgeführt werden müs-

sen, so ist darauf zu verweisen, dass nach Art. 40 Abs. 4

des Dekrets bei Vorliegen besonderer Verhältnisse wei-

tere Ausnahmen vom Nachtfahrverbot bewilligt werden

können, wobei gegen die NichterteiIung dieser Bewil-

ligung allenfalls wegen Willkür oder Rechtsungleichheit

Beschwerde geführt werden kann.

4. -

Art. 50 a :

a) Nach Art. 64 BG vom 27. Juni 1919 betreffend dIe

Arbeitszeit in den Fabriken finden die Bestimmungen

über die Arbeitszeit keine Anwendung auf die der eigent-

lichen Fabrikation vor-

oder nachgehenden Hülfs-

arbeiten; in Art. 178 I lit. b Ziff. 1 der Verordnung

hierzu vom 3. Oktober 1919 wird auch das Zu- und Ab-

führen von Waren als Hülfsarbeit bezeichnet. Glaubten

die Rekurrenten, dass damit die Arbeitszeitverhält-

nisse des zu den Fabrikunternehmungen gehörenden

Transportpersonals positiv im Sinne der Befreiung 'von

jeder behördlichen Arbeitszeitbeschränkung geregelt sein

soll, Art. 50 a also, soweit er auf dieses Personal Anwen-

dung finde, mit den genannten Vorschriften in Wider-

spruch stehe, so hätte das gemäss Art. 189 Abs. 1 O?

wegen Verletzung von polizeilichem Bundesrecht mIt

Beschwerde an den Bundesrat geltend gemacht werden

154

Staatsrecht.

sollen. Glauben sie aber, dass schon die in Art. 34 BV

dem Bund erteilte Kompetenz zur Regelung der Arbeits-

zeitverhältnisse diejenige der Kantone ausschliesse. ohne

Rücksicht darauf, ob der Bund sie ausgeübt habe oder

Dicht. so geht die Beschwerde fehl. Die Kantone bleiben

zur gesetzlichen Regelung aller Materien befugt, die vom

Bund nicht bereits geregelt worden sind, auch wenn dieser

nach der Verfassung dafür zuständig wäre; wobei

dahingestellt bleibe, ob Art. 34 BV dem Bund wirklich

die Kompetenz zur Regelung der Arbeitszeitverhält-

nisse auch in diesem Berufszweig erteile. Mit dem BG

vom (}. März 1920 und der Verordnung II dazu vom

12. August 1921 kommt Art. 50 a deshalb nicht in Wider-

spruch, weil in dessen Abs. 3 diese Erlasse ausdrücklich

vorbehalten sind.

b) Die Rekurrenten fechten Art. 50 a auch wegen

Verletzung von Art. 6 bern. KV an. Nach diesem sei der

Grosse Rat nur auf Grund besonderer gesetzlicher Er-

mächtigung zum Erlass eines Dekretes kompetent.

Die ihm in Art. 14 des Strassenpolizeigesetzes erteilte

Befugnis zur dekretsweisen Regelung der Strassen polizei

schliesse aber nicht diejenige zur Aufstellung von Arbeits-

zeitvorschriften in sich, und auf eine andere Gesetzes-

vorschrift könnte der Grosse Rat sich nicht berufen.

Demgegenüber ist zu bemerken, dass das Bundesgericht

über Beschwerden wegen Verletzung kantonalen Verfas-

sungsrechts wohl in freier Auslegung der betreffenden Ver-

fassungsvorschrift zu erkennen hat, dass es aber von der

ihr im Kanton gegebenen Auslegung'~nur dann abweicht,

wenn die abweichende Auslegung aus zwingenden

Gründen sich ergibt (BGE 46 I 120; 47 1499; 48 1576;

49 1540; 50 1291). Art. 6 KV kann nun aber sehr wohl

so verstanden werden, dass die dem Grossen Rat gesetz-

lich erteilte Ermächtigung zur dekretsweisen Regelung

eines bestimmten Gebiete die Befugnis zum Erlass aller

Vorschriften in sich schliesse, welche den durch das

Dekret zu schützenden Interessen dienen, auch wenn

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 24.

155

sie an sich eher einem andern Gebiete angehören. Die

Arbeitszeitvorschrift dient nun allerdings vielleicht in

erster Linie dem Schutze des Motorwagenpersonals und

hätte in dieser Beziehung nur in Gesetzesform erlassen

werden können. Aber sie liegt auch im Interesse der

Sicherheit des Strassenverkehrs und kann deshalb gemäss

Art. 14 bern. Strassenpolizeigesetz vom Grossen Rat

erlassen werden, unter der Voraussetzung, das die unbe-

schränkte Arbeitszeit insbesondere bei Grossfahrzeugen

eine Quelle von Gefahren für die Verkehrssicherheit

bedeutet (was eine vom Bundesgericht nicht zu über-

prüfende Tatfrage ist). Dass sie wesentlich aus diesem

Grunde aufgestellt wurde, folgt schon aus ihrer Anwend-

barkeit auf aUe Führer von Grossmotorfahrzeugen.

auch wenn diese selber die Besitzer oder Betriebsinhaber

sind.

c) Schliesslich wird noch Art. 50 a Abs. 2, wonach

die Wagenbesitzer und Arbeitgeber der Wagenführer

für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschrift verantwort-

licb seien, wegen Verletzung der derogatorischen Natur

des Bundesrechts angefochten, weil zivilrechtliche Haf-

tungsvorschriften nur vom Bundesgesetzgeber aufge-

stellt werden können. Allein Abs. 2 statuiert nur die

öffentlich-rechtliche Pflicht dieser Personen zur Obsorge

dafür, dass die Arbeitszeit nicht überschritten werde

ohne sich mit der Frage der zivil- (oder straf-)rechtliche~

Wirkungen einer Verletzung dieser Pflicht zu befassen.

Auch diese Rüge ist deshslb unbegründet.

5. -

Art. 51 :

a) Art. 51 des Dekrets verletze, so wird in erster

Linie behauptet, Art. 8 des Konkordats.

Diese Konkordatsvorschrift

« Die Verkehrsbewilli-

gung ...... wird auf einem einheitlichen, durch das Eidg.

Departement des Innern festzusetzenden Formular aus-

gestellt und hat für das ganze Gebiet der Konkordats-

kantone Gültigkeit)) enthält eine vom Bundesgericht

frei auszulegende Norm des interkantonalen Rechts:

156

Staatsrecht.

sie verpflichtet die dem Konkordat angehörenden Kan-

tone, die von einem andern Konkordatskanton mit,

konkordatsmässiger VerkehrsbewiHigung ausgewiesenen

Motorfahrzeuge im eigenen Kantonsgebiete zuzulassen.

Allein diese Verpflichtung besteht nur für die Motor-

fahrzeuge selbst, nicht auch für Anhängewagen, deren

in Art. 8 des Konkordats keine Erwähnung getan ist.

. Es steht deshalb von Konkordatswegen jedem Kanton

frei, solche Anhänger überhaupt von seinem Gebiete

auszuschliessen oder sie nur unter gewissen Bedingungen

zuzulassen. Die Zulassung bloss der Einachseranhänger

und nur unter der Voraussetzung. dass die Gesamt-

belastung des Lastenzuges zwölf Tonnen nicht über-

schreite, widerspricht deshalb dem Konkordate nicht,

selbst wenn der Standortskanton für einen Zweiachser-

anhänger eine Verkehrsbewilligung ausgestellt und sich

dafür des für interkantonale Bewilligungen vorgesehenen

Formulars bedient haben sollte.

Die von einem Konkordatskanton ausgestellte inter-

kantonale Verkehrsbewilligung verpflichtet die andern

Konkordatskantone zur Zulassung des betreffenden

Motorfahrzeuges nur in den Schranken der für ihr

Gebiet geltenden Strassenpolizeiordnung. Darunter sind

nach dem in Erwägung 2 Ausgeführten ausser den

Vorschriften der einheitlichen Konkordatsordnung auch

die ergänzenden kantonalen Vorschriften zu verstehen

sofern diese letzte rn nicht auf willkürlicher Auslegun~

einer der erstern Vorschriften beruhen. Art. 51 Abs. 1

des Konkordats, nach welchem die Gesamtbelastung

eines Motorlastwagens oder Motoromnibusses bis auf

neun Tonnen gehen darf, kann nun ohne Willkür als

bloss für normale Strassenverhältnisse geltend aufge-

fasst werden. Es steht danach den Kantonen frei für

abnormale Verhältnisse

abweichende Ergänzungsbe-

stimmungen aufzustellen, sofern ihnen nicht schon in

einer Sondervorschrift des Konkordates Rechnung ge-

tragen worden ist. Dass eine Strasse, wenn sie aufge-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 24.

157

weicht ist oder bei Tauwetter nur geringere als die im

Konkordat unter normalen Verhältnissen zugelassenen

Lasten unbeschadet zu tragen vermag, wird von den

Rekurrenten nicht bestritten. Ebenso wird nicht be-

hauptet, dass dem in einer Konkordatsvorschrift schon

Rechnung getragen sei und das Dekret hierin auf will-

kürlicher Verletzung des Konkordats beruhe.

_ . . b) ~egenüber der Behauptung, die Einachseranhänger

selen mfolge des Schlingerns für die Strasse nachteiliger

a:s die Zweiachser, das Verbot der Verwendung gerade

dIeser Letzern lasse sich deshalb vor Art. 31 und 4 BV

nicht rechtfertigen, ist' zu bemerken, dass nach den Aus-

führungen des Regierungsrates allerdings aus Gründen

des Strassenschutzes aUe Anhänger verboten werden

sollte~, d~ss aber gewisse Lasten (Langholz u. dergl.)

nur mIt Emachseranhänger transportiert werden könnten,

';ährerid alle auf einem Zweiachseranhänger transpor-

tIerbaren Lasten auch auf einem Zugwagen unterge-

bracht werden könnten. Das allein schon würde das

Verbot nur der Zweiachser rechtfertigen, auch wenn

tatsächlich der Einachser für die Strasse noch nach-

teiliger wäre, als der Zweiachser. Es kommt aber dazu,

dass bei Aufstellung' von Strassenpolizeivorschriften

auch andere Gesichtspunkte als derjenige der Strassen-

abnützung berücksichtigt werden können. Die Zwei-

achseranhänger behindern nun, wie ohne Willkür ange-

nommen werden kann, den Strassenverkehr viel mehr als

die Einachser; sie stellen deshalb auch eine grössere

Gefahrsquelle dar.

Die Beschränkung des Maximalgewichtes eines Lasten-

zuges~ auf zwölf Ton.nen erklärt sich nach den Ausfüh-

rungen des Regierungsrates daraus, dass gewisse Brücken

eine grössere Belastung nicht zu ertragen vermöchten,

bei Beschränkung des Verbotes auf die betreffenden

\Vegstrecken aber eine wirksame Kontrolle über die

Einhaltung 'des Verbotes nicht möglich wäre. Diese

Erwägungen stützen sich auf tatsächliche Annahmen,

158

staatsrecht.

welche vom Bundesgericht nicht überprüft werden

können. Sie lassen die Beschränkung des Maximalge-

wichts für Lastenzüge auf zwölf Tonnen für das ganze

Kantonsgebiet als vor Art. 4 BV haltbar erscheinen.

c) In der Bestimmung des Art. 51 Abs. 5, wonach die

am Tage des Inkrafttretens des Dekrets mit einer berni-

sehen Verkehrsbewilligung ausgewiesenen Allhänger an

Motorlastwagen bis 1932 weiterbenutzt werden können

wird eine rechtsungleiche Behandlung der ausserkanto~

nalen Besitzer solcher Anhängewagen erblickt, insofern

diese nunmehr mit sofortiger Wirkung vom Verkehr

auf den bernischen Strassen ausgeschlossen seien. Das

Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil vom 16. De-

zember 1927 i. S. Birchler gegen GraubÜIlden (BGE 53 I

1) fe~tgestellt, dass aus Art. 4 BV der Anspruch der

ausserkantonalen auf Gleichbehandlung mit den inner-

kantonalen Motorfahrzeugbesitzern folge; und nach

den dem Urteil zu Grunde liegenden Erwägungen muss

dieser Grundsatz auch inbezug auf die Anhänger an

Motorfahrzeuge gelten. Wenn nun der Kanton Bern das

Recht zur Weiterbenützungvon (zweiachsigen) An-

hängewagen davon abhängig machen will, dass diese

nachgewiesenermassen bei Inkrafttreten des Dekretes

schon im Verkehr gewesen seien, so ist er allerdings nicht

verpflichtet, die von einem andern Kanton pro 1927

ausgestellte Verkehrsbewilligung als solchen Nachweis

anzuerkennen, zumal ja dieser nach dem oben Ausge-

führten nicht die Wirkung einer interkantonalen Ver-

kehrsbewilligung im Sinne von Art. 8 des Konkordats

zukommt. Er darf aber andrerseits auch nicht nur die

bernische Verkehrsbewilligung als solchen Nachweis an-

erkennen. Der Kanton Bern hat ja die mit einer ausser-

kantonalen

Verkehrsbewilligung ausgewiesenen

An-

hängewagen bisher tatsächlich geduldet, so dass kein

Besitzer eines solchen Wagens mit Standort ausserhalb

des Kantons vor Inkrafttreten. des Dekretes Anlass

gehabt hatte, sich dafür eine bernische Verkehrsbe-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 24.

159

willigung zu verschaffen. Die Anwendung des Art. 51

Abs. 5 seinem Wortlaut nach würde also dazu führen,

dass nur die bernischen Anhängewagen bis 1932 weiter-

benützt werden könnten, diejenigen mit ausserkanto-

nalem Standort dagegen nicht. Die Vorschrift ist deshalb

in dem Sinne aufzuheben, dass für alle Anhängewagen,

welche nachweisbar bei Inkrafttreten des Dekrets mit

Standort in der Schweiz bereits im Verkehre waren, die

Bewilligung zur Weiterbenützung bis Ende. 1932 erteilt

werden muss.

6. -

Art. 52 Abs. 5 und 6 :

a) Art. 55 des Konkordats gestattet die Verwendung

eiserner Radreifen von bestimmter Beschaffenheit, wäh-

rend sie in Art. 52. des Dekrets grundSätzlich verboten

werden. Darin würde an sich ein offenbarer Widerspruch

mit einer klaren Konkordatsvorschrift zu erblicken sein.

Allein es ist davon auszugehen, dass zur Zeit des Kon-

kordatsabschlusses bei der damals verhältnismässig ge-

ringen Zahl von Motorlasttransporten das Verbot ·nur

der für die Strasse besonders nachteiligen Eisenreifen

dem Interesse des Strassenschutzes zu genügen ver-

mochte, während nach der vom Bundesgericht nicht zu

überprüfenden Feststellung des bernischen Regierungs-

rats bei der Intensität des heutigen Motorwagenver-

kehrs nur das grundsätzliche Verbot der Verwendung

von Eisenreifen eine übermässige Inanspruchnahme der

Strassen zu verhindern vermag. Art. 52 des Dekretes

bezieht sich deshalb hierin auf einen wesentlich andern

Tatbestand als Art. 55 des Konkordats, sodass die bei den

Vorschriften einander nicht gegenüber gestellt werden

köimen.

b) Auch von Rechtsungleichheit deswegen, weil zu

Gunsten der Landwirtschaft verschiedene Ausnahmen

vom Verbot der Verwendung eiserner Radreifen gemacht

worden seien, kann nicht gesprochen werden. Die Rau:'

pentraktoreri und die eisenbereiften Anhängewagen

werden ja nur zur Verwendung im Bereiche des Landwirt-

Aß 54 I -

1928

12

160

Staatsrecht.

schaftsbetriebes selber und in dessen unmittelbarer

Umgebung zugelassen. Es kommen damit nach den

Ausführungen des Regierungsrats, die nicht auf ihre

Richtigkeit überprüft werden können. nur solche Fahr-

zeuge in Betracht, welche auch das offene Feld befahren

können und deshalb zufolge ihres geringen Gewichts

(die Raupentraktoren auch zufolge ihrer geringen Ge-

sehwindigkeit) die Strassen, die sie überdies nur auf

kurze Strecken benutzen, nicht in dem Mass in Anspruch

nehmen, wie die für den Fern-Strassenverkehr geschaf-

fenen Fahrzeuge. Dass keine Bevorzugung der Land-

wirtschaft beabsichtigt ist, folgt aus der der Baudirektion

erteilten Ermächtigung, bei ähnlichen Verhältnissen in

andern Betrieben weitere Ausnahmen vom Verbot zu

bewilligen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen in dem

Sinn, dass das in § 1 Art. 51 Ziff. 5 des angefochtenen

Dekrets für die auf dessen Inkrafttreten mit einer ber-

nischen Verkehrsbewilligung ausgewiesenen Anhänger

an Motorlastwagen eingeräumte Recht zu deren Weiter-

benützung bis Ende 1932 in gleicher Weise auch für

die auf diesen Zeitpunkt ausgewiesenen Motorlastwagen-

anhänger mit Standort in andern Kantonen eingeräumt

werden muss.

Im übrigen werden die Rekurse abgewiesen.

'U. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

VgL Nr. 24. -

Voir n° 24.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.

161

III. DEROGATORISCHE KRAFf DES BUNDES-

RECHTS

FORCE~ DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

25. Urteil vom 18. Juli 1998

i. S. Seger und Genossen gegen Basel-Stadt.

Art. 2 Üb.-Best .. z. BV, Art. 16 SchKG. Zuständigkeit des

Bundesrates zur Festsetzung des Gebührentarifes für das

Rechtsöffnungsverfahren (Erw. 2).

Bei der Festsetzung der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens

darf der von Art. 65 GT z. SchKG und den allgemeinen

Bestimmungen dieses Tarifs gegebene Rahmen nicht über-

schritten werden (Erw. 3).

A. -

In der Rechtsöfinungssache A. Seger c. E. Bol-

liger berechnete die Zivilgerichtsschreiberei von Basel-

Stadt folgende Gebühren: « Eintrag 2 Fr., Protokoll und

Beilagen 1 Fr. 90 Cts., Vorladungen und Porti 3 Fr .. 60 Cts.,

Urteil 5 Fr. ll, und in der Rechtsöfinungssache Comptoir

de vente des fabricants landais de produits resineux c.

Stefien wurden die Gebühren wie folgt berechnet: « Ein-

trag 2 Fr., Protokoll und Beilagen 4 Fr. 70 Cts., Vor-

ladungen und Porti 3 Fr. 70 Cts., Urteil 10 Fr. »

Über diese Gebührenberechnung, die unbestrittener-

massen dem kantonalen Gesetz über die Gerichtsgebühren

vom 22. Juni 1922 entspricht, hatSich AdvokatDr. Scheid-

egger in Basel namens des Seger und des C0r.nptoir .de

vente, denen die Gebühren aufgelegt worden smd, beIm

Dreiergericht von Basel-Stadt beschwert, weil .sie im

Widerspruch stehe mit dem eidg. Gebührentanf zum

SchKG vom 23. Dezember 1919 (GS 1920 S. 1 fi.),:speziell

dessen Art. 65. Am 15. Mai 1928 hat das Dreiergericht

die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen :

Art. 65 GT regle nur die Urteilsgebühr in RechtsöfInungs-

sachen und schliesse nicht aus, dass der kantonale