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46_I_115

BGE 46 I 115

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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114

Staatsrecht.

Gesetz damit den hier gegebenen Fall der Vorweisung

der Muster im nämlichen Lokale für alle Kunden nicht

umgekehrt behandeln und der Taxfreiheit entziehen

wollen. Vielmehr sieht man sich einer Fassung des Ge-

setzes gegenüber, die eine analoge Anwendung auf den

hier vorliegenden, nicht ausdrücklich vorgesehenen.

aber rechtlich gleichartigen Tatbestand nötig macht.

Damit erweist sich die Anwendung der zürcherischen

Bestimmungen über den patentpflichtigen Hausierver-

kehr auf die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig,

namentlich auch was die Festsetzung des Betrages der

Patenttaxe anlangt.

4. -

Ist die Beschwerde schon nach dem gesagten

gutzuheissen, so . braucht auf die andern Beschwerde-

gründe -

Verletzung der Rechtsgleichheit und des

Verbotes der Doppelbesteuerung -

nicht eingetreten zu

werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20.

November 1919 aufgehoben.

Politisches Stim~- und Wahlrecht. l'4- 18.

11;)

111. ·POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

18. Urteil vom !3l J'ebruarlS!30 i. S. !öchli und Kitbttelligte

gegen Lusern. (irosBen Bat.

Beschwerde wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestim-

muugen über die Wabl des Grossen Rates durch diesen bei

Erledigung eines Wahlrekurses. Umfang der Kognition des

Bundesgerichts. Verteilung der Restmandate bei der Ver-

hältniswahl des Grossen Rates nach luzernischem Recht.

Wahlzahl als Quorum 'I

A. -

Das luzernische Verfassungsgesetz (Novelle zu

§§ 23,43 und 95 der Staatsverfassung) vom~. März 1909

betreffend Einführung der Verhältniswahl bestimmt in

§ .1, dass die Wahl der Verfassungsräte und der Gross-

räte im Verhältniswahlverfahren stattfinde. Jeder der

in § 150 des Organisationsgesetzes' von 1899 umschrie-

benen Gerichtskreise bildet einen Wahlkreis (§ 2). Die

Wählbarkeit ist auf Kandidaten beschränkt, deren

Namen auf einer spätestens zehn Tage vor der Wahl

beim Statthalteramt eingereichten, mit der Unterschrift

von mindestens zwanzig stimmberechtigten Bürgern

versehenen und eine deutliche Parteibezeichnung tra-

genden Kandidaten-(Wahl-)Liste steht (§ 4). Gültig sind

nur die Stimmzettel, deren Bezeichnung einer der ein-

gereichten Wahllisten entspricht und die auf mindestens

einen der in der betreffenden Liste genannten Kandi-

daten lauten, und nur diejenigen Stimmen, welche auf

Namen der gleichen Liste lauten; Kumulation ist unter-

sagt (§ 5). Ueber die Verteilung der Mandate auf die ver-

schiedenen Listen bestimmt § 6 :

«Zur 'Ausrechnung des Wahlresultates wird die Zahl

116

Staatsrecht.

der abgegebenen gültigen Stimmzettel dw-ch die Zahl

de: zu 'Yähl~nden Vertreter geteilt. Das Ergebnis dieser

Te~ung ~t d~e Wahlzahl : ergibt die Teilung einen Bruch.

s~ 1st. dIe nachsthöhere ganze Zahl Wahlzahl. Sodann

WI:d die Zahl der auf jede eingelangte Wahlliste gefallenen

~t~ttel durch die Wahlzahl geteilt. Auf eine Wahl-

l!ste fällt so oftmal ein Vertreter, als die Wahlzahl in

ue: Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen gültigen

Stimmzettel enthalten ist.

-

«~rgibt diese Verteilung nicht so viele Kandidaten als

ge.wählt, als der Wahlkreis Vertreter zu wählen hat so

Wird, wenn ei,ne Wahlliste' die absolute Mehrheit 'der

abg~g~benen giltigen Stimmen (Stimmzettel) auf sich

v~relrugt hat, das zu vergebende Mandat der Wahlliste

mIt dem ~soluten Mehr zugeteilt. Sind noch weitere

Mandate rucht vergeben oder ist auf keine Wahlliste di

ab~olute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme:

(Stimmzettel) gefallen, so wird der Reihe nach -

im

ersteren Falle mit Ausschluss der Wahlliste, welche das

abs~lute Mehr erreicht hat -

denjenigen Wahllisten

b~1 denen die Teil'ung der Wahlzahl i~

dl~ ZahlderfürdieListenabgegebenen

S. tIm m end eng r ö s s t e n B r u c her gib t

je

em Mandat zugeteilt, bis alle. Mandate vergeben s~d.»

Innert der gleichen Liste gelten die Kandidaten als

gewählt, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten

haben: bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihen-

folge, in welcher die Kandidaten auf der Liste stehen

~§ 7): « Das Nähere », soheisst es in § 10, « bestimmt die

)eweilen vom Regierungsrat zu erlassende Wahlanord-

nung.)

D~~ am 27. Februar 1919 in Kraft getretene neue Ge-

setz u~er ~ahlen und Abstimmungen vom 31. Dezember

1918 gIbt m Abschnitt V « Besondere Vorschriften über

Wahlen: a) Kantonale Wahlen: 1. Verfassungsrats- und

Grossratswahlen » diese Bestimmungen ohne Aende-

rungen oder Ergänzungen wörtlich wieder.

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 18.

117

B. -

Bei der Neubestellung des Grossen Rates für die

Periode 1919 bis 1923 am 11. Mai 1919 wurden im Wahl-

kreis IV Kriens-Malters 3251 gültige Stimmzettel abge-

geben und zwar für die Liste der ({ konservativen und

christlich-sozialen Partei» 1270, für die liberale Liste

1236, für die sozialdemokratische Liste 635 und für die

Liste der Grütlivereine (sozialdemokratische Volkspartei)

110. Das absolute Mehr betrug demnach 1626 und wurde

von keiner Liste erreicht. Da der Wahlkreis 16 Vertreter

zu wählen hat, ergab sich als Wahlzahl 3251 : 16 = 204,

sodass bei der ersten Verteilung Mandate erhielten :

Konservative und christlich-soziale Partei 1270 : 204 =

6 (Stimmenrest 1270 -1224 = 46);

Liberale Partei 1236: 204 = 6 (Stimmenrest 1236-

1224 = 12);

Sozialdemokratische Partei 635 : 204 = 3 (Stimmen-

rest 635-612 = 23);

Sozialdemokratische Volkspartei (Grütlivereine) 110:

204 = 0 (Stimmenrest 110).

Das noch verbleibende 16. Mandat wurde vom Wahl-

bureau der konservativen Partei

« als. Partei mit dem

grÖBsten in Betracht fallenden Bruch » zugeteilt und da-

für der Kandidat mit der siebgrössten Stimmenzahl auf

der konservativen Liste, Albert Arnet in Kriens, als ge-

wählt erklärt.

Gegen diese Verteilung ergriffen Adolf Köchli, Mon-

teur in Kriens, und vier weitere stimmberechtigte Ein-

wohner des Wahlkreises Kriens-Malters den Rekurs an

den Grossen Rat des Kantons Luzern mit dem Antrage:

« es sei festzustellen, dass das bei Ausrechnung des W ahl-

ergebnisses hinsichtlich der Mandatsverteilung sich er-

gebende Restmandat nicht der konservativen Partei zu-

falle, sondern der Liste des Grutlivereins (sozialdemo-

kratische Volkspartei) und es sei demzufolge die Ge-

wählterklärung des Albert Arnet in Kriens zu widerrufen

und an dessen Stelle der mit der höchsten Stimmenzahl

bedachte Kandidat der Grütlianerliste, Versicherungs-

118

Staatsrecht.

gerichtspräsident Albisser in Luzern als gewählt zu er-

klären. » Sie machten geltend, dass die Liste bei welcher

« die Teilung der Wahlzahl in die Zahl der Listenstimmen

den grössten Bruch ergebe », nicht diejenige der konser-

vativen (2~6,.), sondern der sozialdemokratischen Volks-

partei (!~~) sei. Wenn das Wahlbureau gleichwohl das

Restmandat der konservativen Partei zugeteilt habe, so

lasse sich dies nur aus der Auffassung erklären, dass eine

·Liste, welche die Wahlzahl nicht erreicht habe, auch bei

der Verteilung der Restmandate ausgeschlossen bleiben

müsse. Diese Auffassung sei aber irrtlilnlich. Nicht nur

kenne das Gesetz selbst eine solche Beschränkung nicht,

sondern es ergebe sich auch aus dessen Entstehungs-

geschichte, dass man jene, d. h. die Einführung der

Wahlzahl als Quorum bewusst abgelehnt habe.

Am 1. Juli 1919 beschloss darauf der Grosse Rat:

« 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

.

« 2. Das von der Wahlvorsteherschaft des Wahlkreises

. Kriens-Malters festgesetzte Resultat wird als richtig

erklärt und die Wahl des Albert Arnet als Vertreter des

genannten Kreises validiert. »

In den Erwägungen wird ausgeführt : Der letzte Satz

von § 6 des Verfassungsgesetzes spreche vom grössten

Bruch im Zusammenhang mit der Wahlzahl. Ein Bruch

habe zur Voraussetzung ein Ganzes, im vorliegenden

Falle die Wahlzahl : diese sei aber von der Grütlianer-

partei nicht erreicht worden. "Schon die grammatikalische

Auslegung der Bestimmung spreche deshalb gegen den

Standpunkt der Beschwerdeführer.

Dazu komme, dass

anlässlich der Beratung der Gesetzesvorlage bei den bei-

den Hauptparteien, der konservativen und der liberalen

die Meinung geherrscht habe, dass nur Wählergruppen

von einer bestimmten Stärke, d. h. solche, welche die

Wahlzahl erreichen, eine Vertretung sollten beanspru-

chen können. Dass ein von Dr. Stocker gestellter aus-

drücklicher dahingehender Antrag von der vorberaten-

den Kommission zunächst angenommen, dann aber

Politisches Stimm- und Wahlrecht. NI> 18.

"l()

wieder fallen gelassen worden sei, beweise nicht das Gegen-

teil. Es habe sich eben nicht um ein detailliertes Wahl-

gesetz, sondern um eine VerfassungsvorIage gehandelt,

in der nur die grundlegenden Bestimmungen Platz ge-

funden hätten. Alles weitere habe man der regierungs rät-

lichen Vollziehungsverordnung oder einer späteren Inter-

pretation durch den Grossen Rat überlassen dürfen. So

lasse sich auch das Schicksal des Antrages Dr. Stocker

erklären. Dem Verfasser des von den Beschwerdeführern

vorgelegten, ihnen günstigen Gutachtens, Dr. Klöti seien

diese Tatsachen aus der Entstehungsgeschicbte des Ge-

setzes nicht. bekannt gewesen, weshalb. es verständlich

sei wenn er zu einer unrichtigen Auslegung komme.

SChliesslich sprächen auch « allgemeine wahlpolitische

Erwägungen » für die Abweisung der Be~cbwerde. Sel~st

bei Zuweisung des Restmandates an dIe konser~atIve

Partei bringe diese für jedes ihrer Mandate noch lm~er

eine durchschnittliche Stimmenzahl von 181 auf, wah-

rend die Liste der Grütlianer in3gesamt nur 110 Stimmen

erhalten habe. Eine andere Lösung hätte zur Folge, dass

selbst schon Gruppen von 40, 30, 20, ja sogar 10 S:imm~n

zu einer Vertretung kommen könnten, was meht 1m

allgemeinen Interesse liegen würde.

C. -

Diesen Beschluss des Grossen Rates haben Adolf

.Köchli und Mitbeteiligte unter Berufung auf Art. 180

Ziff. 5 OG an das Bundesgericht weitergezogen unt~r

Wiederholung des im kantonalen Verfahren ges:tellten

Beschwerdeantrages. Sie halten daran fest, dass dIe vom

Wahlbureau und vom Grossen Rat vertretene Auslegung

des § 6 des Verhältniswahlgesetzes mit dessen Wortlaut

und Zusammenhang nicht vereinbar sei und dass auch

die Entstehungsgeschichte keine andere Deutung als

die von den Rekurrenten behauptete zulasse. Um Listen,

welche ein gewisses Quorum nicht err~ichen. ü~erha~pt

von der Mandatszuteilung auszuschhessen, ware eme

positive Vorschrift nötig. Die Einführ~ng eines solchen

Grundsatzes im Wege der Rekursprax!s bezw. der Aus-

120

Staatsrecht.

füllung einer angeblichen, in Wirklichkeit nicht vor-

handenen Lücke im Gesetzestext durch die Rekursbe-

hörde sei ·Willkür.

. D .. ~ Der Grosse Rat des Kantons Luzern verweist

Iß seIßer Vernehmlassung, worin .er Abweisung der Be-

schwerde beantragt, auf die Begründung des angefochte-

nen Beschlusses und das Votum des Präsidenten der vor-

be~a~enden .Kommission für das Verhältniswahlgesetz,

:Vnnger, bel der Behandlung des heutigen Streitfalles

Im Grossen Rate, woraus hervorgehe, dass er den Antrag

auf Ablehnung des Amendementes Stocker seiner Zeit

ledigl;~~ deshal~ g~stellt habe, um die Regelung der Frage

den regIerungsrathchen Vollziehungsvorschriften und der

Praxis vorzubehalten. Im Kanton Solothurn habe denn

a:uch der Grosse Rat . keinen Anstand genommen, in

elße~ verwandten Falle ähnlich zu entscheiden, indem er

er~art habe, die Bestimmung des Wahlgesetzes, wonach

bel Erschöpfung aller Kandidaten einer Liste der Ersatz

der Liste mit der grösseren Anzahl von Listenstimmen

zu entnehmen sei, finde auf Wahllisten, welche die Wahl-

zahl nicht erreicht haben, 'keine Anwendung.

.E. -

In einer auf ihr Verlangen ihnen gewährten Re-

plik bek~pfen. die Rekurrenten die Erklärungen der

Antwort uber dIe Gründe der Ausmerzung des Antrages

Dr. St~ck~r und behaupten gegenteils, dieselbe sei das

Ergebms eIßes Kompromisses zwischen den beiden ver-

hältniswahlfreundlichen Parteien, der konservativen und

der sozialdemokratischen gewesen, indem letztere anderen-

falls die Zustimmung zum Gesetz zu verweigern gedroht

habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 180 Ziff. 5 OG beurteilt das Bundes-

gericht. ((Beschwerden betreffend die politische Stimm-

berechtigung der Bürger und betreffend kantonale W ah-

len und Abstimmungen auf Grund sämtlicher einschlä-

giger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 18.

121

und des Bundesrechts D. Da der hier im Streite liegende

§ 6 des luzernischen Verhältniswahlgesetzes vom 3. März

1909 gleich den andern Bestimmungen dieses Erlasses,

als Ersatz der dadurch aufgehobenen' § 23, 43 und 95

der Staatsverfassung von 1875, den Charakter von kan-

tonalem Verfassungsrecht hat, ist das Bundesgericht

mithin nicht auf die Ueberprüfung der ihm gegebenen

Anwendung vom Standpunkte des Art. 4 BV (Willkür

oder Verletzung der Rechtsgleichheit) beschränkt, son-

dern befugt, die von der kantonalen Behörde vertretene

Auslegung frei auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Da-

bei wird es ~n derselben, weil sie von der obersten kan-

tonalen Instanz, dem Grossen Rate, ausgeht, immerhin

nicht ohne Not, sondern nur dann abweichen, wenn sich

die Unhaltbarkeit der gefällten Entscheidung, sei es

schon aus dem Wortlaute der anwendbaren Verfassungs-

vorschrift, sei es aus den übrigen Hilfsmitteln der Inter-

pretation in zwingender Weise ergibt.

2. -

Ein solcher Fall liegt rjer vor. Die Bestimmung

von § 6 Abs. 2 letzter Satz des Verfassungsgesetzes, w~

nach, falls keine Liste die absolute ~ehrheit aller ab-

gegebenen gültigen Stimmzettel auf sich vereinigt hat,

allfällige Restmandate der Reihe nach denjenigen Listen

zugewiesen werden, bei welchen die Teilung der Wahl-

zahl in die Zahl der für die Liste abgegebenen Stimmen

'den grössten Bruch ergibt, steht im Zusammenhang mit

der andern des Abs. 1 Satz 3 ebenda, wonach auf eine

Liste so oftmal ein Vertreter fällt, als die Wahlzahl in

der Zahl der für die Liste abgegebenen gültigen Stimm-

zettel enthalten ist. Es wird damit die gleiche Rechnungs-

operation, welche der ersten Hauptverteilung der Man-

date zu Grunde liegt, auch für die Zuweisung der Rest-

mandate als massgebend erklärt. Da das Gesetz allge-

mein von den nach Massgabe des § 4 eingereichten Listen

spricht, ohne bestimmte unter ihnen auszuschliessen,

muss angenommen werden, dass gleich wie bei der ersten

Verteilung so auch bei dieser Ergänzungszuteilung grund-

122

Staatsrecht.

sätzlich alle Listen konkurrieren, soweit nicht etwa schon

die vorgeschriebene Rechnungsmethode an sich den Aus-

schluss ~inzelne~ davon bedingt. Wenn die angefochtene

EntscheIdung dIese ~olgerung hier aus der Verwendung

des Ausdruckes

(e TeIlung» herleiten will weil letztere

die Möglichkeit eines Ganzen als Qnotie~ten, d. h. das

Vorhandensein einer mindestens gleich hohen Zahl als

Dividend wie als Divisor voraussetze, so kann dem

~icht beigestinunt werden. Eine Division ist, mathema-

tISch gesprochen, natürlich auch möglich, wenn der Divi-

sor grösser ist al~ der. Di~dend. Wenn dabei das Ergebnis

~er ~echnung mcht m emer ganzen Einheit, sondern nur

m emem Brucht"eil einer solchen besteht, so ändert dies

an. der Tatsache nichts, dass das Ziel der Operation in

belde~ F~en das nämliche, nämlich die Feststellung des

quantItatIven Verhältnisses ist, in dem eine bestimmte Zahl

der Divisor zu einer anderen, dem Dividenden steht. Di~

von den kantonalen Behörden dem § 6, Absatz 2, letzter

S~tz. d~ Verfassungsgesetzes gegebene Deutung, legt

~thm l~ denselben etwas anderes hinein, als er besagt,

mdem SIe als Bruch nur den Rest betrachtet der sich

bei der Teilung der Wahlzahl in die Zahl d;r für die

betreffende Liste abgegebenen Stimmen neben einer oder

meh~ren ganzen Einheiten als· Quotient ergibt, wäh-

rend Im Gesetze nur vom grössten Bruche schlechthin

die Rede ist. Ein Bruch kann aber rechnerisch selbst-

verständlich nicht nur als Begleitung zu einem Ganzen

sonder? auch selbst~ndig entstehen. Bei der Anwendun~

g~e~cher Vorschnften über ein Wahlverfahren, das

WIe dIe yerhältniswahl in einem solchen Umfange auf der

HeranzIehung mathematischer Erkenntnisse und Me-

t~oden beruht, ist aber solange zu vermuten, dass auch

d~e verwendeten Ausdrücke im exakten mathematischen

SI~ne und nicht in einem populären ungenauen gebraucht

se~.en,. als nicht unabweisliche Gründe anderer Art die

worthche Auslegung als unzulässig erscheinen lassen.

An solchen fehlt es hier. Die Ausführungen des angefoch-

'I

'1 i

Politisches :S1.'".:.c- und Wahlrecht. N° lil.

1_

tenen Beschlusses und der Beschwerdeantwort über die

Entstehungsgeschichte des Gesetzes können in dieser Be-

ziehung selbst dann nicht als schlüssig angesehen werden,

wenn der Antrag auf Streichung des Amendementes

Stocker, welches die Wahlzahl niCht erreichende Listen

ausdrücklich vom Anspruche auf eine Vertretung aus-

schloss, in der vorberatenden Kommission wirklich so

wie behauptet begründet worden sein sollte. Denn auch

danach wäre diese Streichung nicht etwa erfolgt, weil

man den Zusatz für überflüssig, in der gegenwärtigen

Fassung des § 6 Absatz 2 letzter Satz bereits einge-

schlossen angesehen hätte, sondern weil man die Lösung

der Frage der Zukunft, sei es im Wege des Erlasses einer

ergänzenden Vollziehungsverordnung, sei es einer Ent-

scheidung des Grossen Rates in einem konkreten Falle

vorbehalten wollte. Die Ansicht, dass auf diesem Wege

die gedachte Beschränkung immer noch eingeführt wer-

den könne, ist aber nicht haltbar. Da sich die Aufstellung

irgend eines Quorums, welches Listen unter einer ge-

wissen Stimmenzahl von der Berücksichtigung aus-

schliesst, immer als ein Eingriff in das Prinzip der Ver-

hältniswahl darstellt, nach dem jede Wählergruppe im

Verhältnisse ihrer Wahlkraft einen gleichen Anspruch

auf Vertretung haben soll, bedarf es dazu, wie die Re-

"kurrenten mit Recht geltend machen, einer ausdrück-

lichen Gesetzesvorschrift (vgl: hiezu z. B. die Gesetze

von Tessin vom 1. Dezember 1890 Art. 18 und vom

22. Mai 1891. Art. 13, Freiburg von 1894 Art. 60, ferner

den Entscheid des genferischen Grossen Rates über die

Beschwerde gegen die Wahl Vogt bei Klöti S. 394).

Ist eine solche in das Gesetz nicht aufgenommen worden

und lässt dieses nach seiner Fassung grundsätzlich alle

Listen bei der Konkurrenz für die Verteilung der Mandate

zu, so kann eine abweichende Bestimmung nicht durch

blosse Voll ziehungs erlasse oder die Spruchpraxis der

Rekursbehörde in dasselbe hineingetragen werden. « All-

gemeine wahlpolitische Erwägungen ll, wie sie im ange-

124

Staatsrecht.

fochtenen Entscheide zum Schlusse noch angeführt wer-·

den, vennöchten höchstens eine Revision des Gesetzes

selbst, nicht aber eine dessen Inhalt widersprechende

Behandlung des einzelnen Falles ohne solche Revision zu

rechtfertigen. Um eine derartige Abweichung vom Ge-

setze und nicht um die Ausfüllung einer Lücke in dessen

Texte würde es sich aber hier handeln, weil ja das in

rlemselben angeordnete Verfahren auch bei der hier ge-

gebenen Auslegung nicht lückenhaft ist, sondern eine

restlose Verteilung aller Mandate gestattet. Ob der Grosse

Rat des Kantons Solothurn bei Auslegung des solothur-

nischen Wahlgesetzes einen ähnlichen Standpunkt ein-

genommen habe, ist unerheblich, da eine Entscheidung

der Bundesbehörden, welche seinen Standpunkt gebilligt

hätte, mangels Weiterziehung nicht vorliegt. Dazu

kommt, dass die Rechtslage in jenem Falle auch nicht

die nämliche war wie hier, indem nach dem solothur-

nischen Gesetze die Restmandate der Liste mit den

meisten Listenstimmen zugewiesen werden, also einer

Liste, welche regeImässig auch die Wahlzahl erreicht

haben wird, sodass die Ihterpretation, wonach andere

Listen nur unter der letzteren Voraussetzung Anspruch

haben, bei Erschöpfung aller Kandidaten einer Liste im

Falle von Vakanzen den Ersatz zu stellen, sich offenbar

noch im gesetzlichen Rahmen hält. Es mag denn auch

der Vollständigkeit halber no<;h darauf hingewiesen wer-

den, dass die neueste Abhandlung über die «Verteilungs-

systeme der Proportionalwahl »Von POL YA in der Zeitschrift

für schweizerische Statistik 1918 S. 363 ff. das Luzerner

Gesetz ohne weiteres unter diejenigen einreiht, welche

die Restmandate den Listen mit dem stärksten Rest bei

der Hauptverteilung nicht berücksichtigter Stimmen zu-

weisen, was zeigt, dass die oben vertretene Auslegung

des § 6 Abs. 2 letzter Satz diejenige ist, welche sich jedem

in die Technik der Verhältniswahl eingeweihten Betrach-

ter ohne weiteres als die gegebene aufdrängt.

Da nicht bestritten ist, dass bei Zugrundelegung der-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. ND 18.

125

selben die Liste der Grütlipartei und nicht der konser-

vativen Partei es ist, bei welcher die Teilung der Wahl-

zahl in die Zahl der gültigen Listenstimmen den grössten

Bruch ergibt, ist mithin die Zuteilung des 16. (Rest-)

Mandates an die konservative Partei nicht haltbar und

müssen der sie schützende Beschluss des Grossen Rates

sowie die dadurch bestätigte Verfügung des Wahlbureaus

Kriens-Malters aufgehoben werden. Eine unmittelbare

Feststellung des richtigen Wahlergebnisses durch das

Bundesgericht, wie sie von den Beschwerdeführern bean-

tragt wird, ist wegen der bloss kassatorischen Natur der

staatsrechtli~hen Beschwerde ausgeschlossen. Es wird

Sache des Grossen Rates bezw. des Wahlbureaus Kriens-

Malters sein, aus dem Urteile des Bundesgerichts die zu-

treffenden Folgerungen zu ziehen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden dem-

gemäss der Beschluss des Grossen Rates des Kantons

Luzern vom 1. Juli 1919 sowie die Verfügung der Wahl-

vorsteherschaft Kriens-Malters, wodurch das streitige

Mandat der konservativen und christlich-sozialen Partei

zugewiesen wurde, aufgehoben.