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Staatsrecht.
Gesetz damit den hier gegebenen Fall der Vorweisung
der Muster im nämlichen Lokale für alle Kunden nicht
umgekehrt behandeln und der Taxfreiheit entziehen
wollen. Vielmehr sieht man sich einer Fassung des Ge-
setzes gegenüber, die eine analoge Anwendung auf den
hier vorliegenden, nicht ausdrücklich vorgesehenen.
aber rechtlich gleichartigen Tatbestand nötig macht.
Damit erweist sich die Anwendung der zürcherischen
Bestimmungen über den patentpflichtigen Hausierver-
kehr auf die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig,
namentlich auch was die Festsetzung des Betrages der
Patenttaxe anlangt.
4. -
Ist die Beschwerde schon nach dem gesagten
gutzuheissen, so . braucht auf die andern Beschwerde-
gründe -
Verletzung der Rechtsgleichheit und des
Verbotes der Doppelbesteuerung -
nicht eingetreten zu
werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20.
November 1919 aufgehoben.
Politisches Stim~- und Wahlrecht. l'4- 18.
11;)
111. ·POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
18. Urteil vom !3l J'ebruarlS!30 i. S. !öchli und Kitbttelligte
gegen Lusern. (irosBen Bat.
Beschwerde wegen Verletzung kantonaler Verfassungsbestim-
muugen über die Wabl des Grossen Rates durch diesen bei
Erledigung eines Wahlrekurses. Umfang der Kognition des
Bundesgerichts. Verteilung der Restmandate bei der Ver-
hältniswahl des Grossen Rates nach luzernischem Recht.
Wahlzahl als Quorum 'I
A. -
Das luzernische Verfassungsgesetz (Novelle zu
§§ 23,43 und 95 der Staatsverfassung) vom~. März 1909
betreffend Einführung der Verhältniswahl bestimmt in
§ .1, dass die Wahl der Verfassungsräte und der Gross-
räte im Verhältniswahlverfahren stattfinde. Jeder der
in § 150 des Organisationsgesetzes' von 1899 umschrie-
benen Gerichtskreise bildet einen Wahlkreis (§ 2). Die
Wählbarkeit ist auf Kandidaten beschränkt, deren
Namen auf einer spätestens zehn Tage vor der Wahl
beim Statthalteramt eingereichten, mit der Unterschrift
von mindestens zwanzig stimmberechtigten Bürgern
versehenen und eine deutliche Parteibezeichnung tra-
genden Kandidaten-(Wahl-)Liste steht (§ 4). Gültig sind
nur die Stimmzettel, deren Bezeichnung einer der ein-
gereichten Wahllisten entspricht und die auf mindestens
einen der in der betreffenden Liste genannten Kandi-
daten lauten, und nur diejenigen Stimmen, welche auf
Namen der gleichen Liste lauten; Kumulation ist unter-
sagt (§ 5). Ueber die Verteilung der Mandate auf die ver-
schiedenen Listen bestimmt § 6 :
«Zur 'Ausrechnung des Wahlresultates wird die Zahl
116
Staatsrecht.
der abgegebenen gültigen Stimmzettel dw-ch die Zahl
de: zu 'Yähl~nden Vertreter geteilt. Das Ergebnis dieser
Te~ung ~t d~e Wahlzahl : ergibt die Teilung einen Bruch.
s~ 1st. dIe nachsthöhere ganze Zahl Wahlzahl. Sodann
WI:d die Zahl der auf jede eingelangte Wahlliste gefallenen
~t~ttel durch die Wahlzahl geteilt. Auf eine Wahl-
l!ste fällt so oftmal ein Vertreter, als die Wahlzahl in
ue: Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen gültigen
Stimmzettel enthalten ist.
-
«~rgibt diese Verteilung nicht so viele Kandidaten als
ge.wählt, als der Wahlkreis Vertreter zu wählen hat so
Wird, wenn ei,ne Wahlliste' die absolute Mehrheit 'der
abg~g~benen giltigen Stimmen (Stimmzettel) auf sich
v~relrugt hat, das zu vergebende Mandat der Wahlliste
mIt dem ~soluten Mehr zugeteilt. Sind noch weitere
Mandate rucht vergeben oder ist auf keine Wahlliste di
ab~olute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme:
(Stimmzettel) gefallen, so wird der Reihe nach -
im
ersteren Falle mit Ausschluss der Wahlliste, welche das
abs~lute Mehr erreicht hat -
denjenigen Wahllisten
b~1 denen die Teil'ung der Wahlzahl i~
dl~ ZahlderfürdieListenabgegebenen
S. tIm m end eng r ö s s t e n B r u c her gib t
je
em Mandat zugeteilt, bis alle. Mandate vergeben s~d.»
Innert der gleichen Liste gelten die Kandidaten als
gewählt, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten
haben: bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihen-
folge, in welcher die Kandidaten auf der Liste stehen
~§ 7): « Das Nähere », soheisst es in § 10, « bestimmt die
)eweilen vom Regierungsrat zu erlassende Wahlanord-
nung.)
D~~ am 27. Februar 1919 in Kraft getretene neue Ge-
setz u~er ~ahlen und Abstimmungen vom 31. Dezember
1918 gIbt m Abschnitt V « Besondere Vorschriften über
Wahlen: a) Kantonale Wahlen: 1. Verfassungsrats- und
Grossratswahlen » diese Bestimmungen ohne Aende-
rungen oder Ergänzungen wörtlich wieder.
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 18.
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B. -
Bei der Neubestellung des Grossen Rates für die
Periode 1919 bis 1923 am 11. Mai 1919 wurden im Wahl-
kreis IV Kriens-Malters 3251 gültige Stimmzettel abge-
geben und zwar für die Liste der ({ konservativen und
christlich-sozialen Partei» 1270, für die liberale Liste
1236, für die sozialdemokratische Liste 635 und für die
Liste der Grütlivereine (sozialdemokratische Volkspartei)
110. Das absolute Mehr betrug demnach 1626 und wurde
von keiner Liste erreicht. Da der Wahlkreis 16 Vertreter
zu wählen hat, ergab sich als Wahlzahl 3251 : 16 = 204,
sodass bei der ersten Verteilung Mandate erhielten :
Konservative und christlich-soziale Partei 1270 : 204 =
6 (Stimmenrest 1270 -1224 = 46);
Liberale Partei 1236: 204 = 6 (Stimmenrest 1236-
1224 = 12);
Sozialdemokratische Partei 635 : 204 = 3 (Stimmen-
rest 635-612 = 23);
Sozialdemokratische Volkspartei (Grütlivereine) 110:
204 = 0 (Stimmenrest 110).
Das noch verbleibende 16. Mandat wurde vom Wahl-
bureau der konservativen Partei
« als. Partei mit dem
grÖBsten in Betracht fallenden Bruch » zugeteilt und da-
für der Kandidat mit der siebgrössten Stimmenzahl auf
der konservativen Liste, Albert Arnet in Kriens, als ge-
wählt erklärt.
Gegen diese Verteilung ergriffen Adolf Köchli, Mon-
teur in Kriens, und vier weitere stimmberechtigte Ein-
wohner des Wahlkreises Kriens-Malters den Rekurs an
den Grossen Rat des Kantons Luzern mit dem Antrage:
« es sei festzustellen, dass das bei Ausrechnung des W ahl-
ergebnisses hinsichtlich der Mandatsverteilung sich er-
gebende Restmandat nicht der konservativen Partei zu-
falle, sondern der Liste des Grutlivereins (sozialdemo-
kratische Volkspartei) und es sei demzufolge die Ge-
wählterklärung des Albert Arnet in Kriens zu widerrufen
und an dessen Stelle der mit der höchsten Stimmenzahl
bedachte Kandidat der Grütlianerliste, Versicherungs-
118
Staatsrecht.
gerichtspräsident Albisser in Luzern als gewählt zu er-
klären. » Sie machten geltend, dass die Liste bei welcher
« die Teilung der Wahlzahl in die Zahl der Listenstimmen
den grössten Bruch ergebe », nicht diejenige der konser-
vativen (2~6,.), sondern der sozialdemokratischen Volks-
partei (!~~) sei. Wenn das Wahlbureau gleichwohl das
Restmandat der konservativen Partei zugeteilt habe, so
lasse sich dies nur aus der Auffassung erklären, dass eine
·Liste, welche die Wahlzahl nicht erreicht habe, auch bei
der Verteilung der Restmandate ausgeschlossen bleiben
müsse. Diese Auffassung sei aber irrtlilnlich. Nicht nur
kenne das Gesetz selbst eine solche Beschränkung nicht,
sondern es ergebe sich auch aus dessen Entstehungs-
geschichte, dass man jene, d. h. die Einführung der
Wahlzahl als Quorum bewusst abgelehnt habe.
Am 1. Juli 1919 beschloss darauf der Grosse Rat:
« 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
.
« 2. Das von der Wahlvorsteherschaft des Wahlkreises
. Kriens-Malters festgesetzte Resultat wird als richtig
erklärt und die Wahl des Albert Arnet als Vertreter des
genannten Kreises validiert. »
In den Erwägungen wird ausgeführt : Der letzte Satz
von § 6 des Verfassungsgesetzes spreche vom grössten
Bruch im Zusammenhang mit der Wahlzahl. Ein Bruch
habe zur Voraussetzung ein Ganzes, im vorliegenden
Falle die Wahlzahl : diese sei aber von der Grütlianer-
partei nicht erreicht worden. "Schon die grammatikalische
Auslegung der Bestimmung spreche deshalb gegen den
Standpunkt der Beschwerdeführer.
Dazu komme, dass
anlässlich der Beratung der Gesetzesvorlage bei den bei-
den Hauptparteien, der konservativen und der liberalen
die Meinung geherrscht habe, dass nur Wählergruppen
von einer bestimmten Stärke, d. h. solche, welche die
Wahlzahl erreichen, eine Vertretung sollten beanspru-
chen können. Dass ein von Dr. Stocker gestellter aus-
drücklicher dahingehender Antrag von der vorberaten-
den Kommission zunächst angenommen, dann aber
Politisches Stimm- und Wahlrecht. NI> 18.
"l()
wieder fallen gelassen worden sei, beweise nicht das Gegen-
teil. Es habe sich eben nicht um ein detailliertes Wahl-
gesetz, sondern um eine VerfassungsvorIage gehandelt,
in der nur die grundlegenden Bestimmungen Platz ge-
funden hätten. Alles weitere habe man der regierungs rät-
lichen Vollziehungsverordnung oder einer späteren Inter-
pretation durch den Grossen Rat überlassen dürfen. So
lasse sich auch das Schicksal des Antrages Dr. Stocker
erklären. Dem Verfasser des von den Beschwerdeführern
vorgelegten, ihnen günstigen Gutachtens, Dr. Klöti seien
diese Tatsachen aus der Entstehungsgeschicbte des Ge-
setzes nicht. bekannt gewesen, weshalb. es verständlich
sei wenn er zu einer unrichtigen Auslegung komme.
SChliesslich sprächen auch « allgemeine wahlpolitische
Erwägungen » für die Abweisung der Be~cbwerde. Sel~st
bei Zuweisung des Restmandates an dIe konser~atIve
Partei bringe diese für jedes ihrer Mandate noch lm~er
eine durchschnittliche Stimmenzahl von 181 auf, wah-
rend die Liste der Grütlianer in3gesamt nur 110 Stimmen
erhalten habe. Eine andere Lösung hätte zur Folge, dass
selbst schon Gruppen von 40, 30, 20, ja sogar 10 S:imm~n
zu einer Vertretung kommen könnten, was meht 1m
allgemeinen Interesse liegen würde.
C. -
Diesen Beschluss des Grossen Rates haben Adolf
.Köchli und Mitbeteiligte unter Berufung auf Art. 180
Ziff. 5 OG an das Bundesgericht weitergezogen unt~r
Wiederholung des im kantonalen Verfahren ges:tellten
Beschwerdeantrages. Sie halten daran fest, dass dIe vom
Wahlbureau und vom Grossen Rat vertretene Auslegung
des § 6 des Verhältniswahlgesetzes mit dessen Wortlaut
und Zusammenhang nicht vereinbar sei und dass auch
die Entstehungsgeschichte keine andere Deutung als
die von den Rekurrenten behauptete zulasse. Um Listen,
welche ein gewisses Quorum nicht err~ichen. ü~erha~pt
von der Mandatszuteilung auszuschhessen, ware eme
positive Vorschrift nötig. Die Einführ~ng eines solchen
Grundsatzes im Wege der Rekursprax!s bezw. der Aus-
120
Staatsrecht.
füllung einer angeblichen, in Wirklichkeit nicht vor-
handenen Lücke im Gesetzestext durch die Rekursbe-
hörde sei ·Willkür.
. D .. ~ Der Grosse Rat des Kantons Luzern verweist
Iß seIßer Vernehmlassung, worin .er Abweisung der Be-
schwerde beantragt, auf die Begründung des angefochte-
nen Beschlusses und das Votum des Präsidenten der vor-
be~a~enden .Kommission für das Verhältniswahlgesetz,
:Vnnger, bel der Behandlung des heutigen Streitfalles
Im Grossen Rate, woraus hervorgehe, dass er den Antrag
auf Ablehnung des Amendementes Stocker seiner Zeit
ledigl;~~ deshal~ g~stellt habe, um die Regelung der Frage
den regIerungsrathchen Vollziehungsvorschriften und der
Praxis vorzubehalten. Im Kanton Solothurn habe denn
a:uch der Grosse Rat . keinen Anstand genommen, in
elße~ verwandten Falle ähnlich zu entscheiden, indem er
er~art habe, die Bestimmung des Wahlgesetzes, wonach
bel Erschöpfung aller Kandidaten einer Liste der Ersatz
der Liste mit der grösseren Anzahl von Listenstimmen
zu entnehmen sei, finde auf Wahllisten, welche die Wahl-
zahl nicht erreicht haben, 'keine Anwendung.
.E. -
In einer auf ihr Verlangen ihnen gewährten Re-
plik bek~pfen. die Rekurrenten die Erklärungen der
Antwort uber dIe Gründe der Ausmerzung des Antrages
Dr. St~ck~r und behaupten gegenteils, dieselbe sei das
Ergebms eIßes Kompromisses zwischen den beiden ver-
hältniswahlfreundlichen Parteien, der konservativen und
der sozialdemokratischen gewesen, indem letztere anderen-
falls die Zustimmung zum Gesetz zu verweigern gedroht
habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 180 Ziff. 5 OG beurteilt das Bundes-
gericht. ((Beschwerden betreffend die politische Stimm-
berechtigung der Bürger und betreffend kantonale W ah-
len und Abstimmungen auf Grund sämtlicher einschlä-
giger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 18.
121
und des Bundesrechts D. Da der hier im Streite liegende
§ 6 des luzernischen Verhältniswahlgesetzes vom 3. März
1909 gleich den andern Bestimmungen dieses Erlasses,
als Ersatz der dadurch aufgehobenen' § 23, 43 und 95
der Staatsverfassung von 1875, den Charakter von kan-
tonalem Verfassungsrecht hat, ist das Bundesgericht
mithin nicht auf die Ueberprüfung der ihm gegebenen
Anwendung vom Standpunkte des Art. 4 BV (Willkür
oder Verletzung der Rechtsgleichheit) beschränkt, son-
dern befugt, die von der kantonalen Behörde vertretene
Auslegung frei auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Da-
bei wird es ~n derselben, weil sie von der obersten kan-
tonalen Instanz, dem Grossen Rate, ausgeht, immerhin
nicht ohne Not, sondern nur dann abweichen, wenn sich
die Unhaltbarkeit der gefällten Entscheidung, sei es
schon aus dem Wortlaute der anwendbaren Verfassungs-
vorschrift, sei es aus den übrigen Hilfsmitteln der Inter-
pretation in zwingender Weise ergibt.
2. -
Ein solcher Fall liegt rjer vor. Die Bestimmung
von § 6 Abs. 2 letzter Satz des Verfassungsgesetzes, w~
nach, falls keine Liste die absolute ~ehrheit aller ab-
gegebenen gültigen Stimmzettel auf sich vereinigt hat,
allfällige Restmandate der Reihe nach denjenigen Listen
zugewiesen werden, bei welchen die Teilung der Wahl-
zahl in die Zahl der für die Liste abgegebenen Stimmen
'den grössten Bruch ergibt, steht im Zusammenhang mit
der andern des Abs. 1 Satz 3 ebenda, wonach auf eine
Liste so oftmal ein Vertreter fällt, als die Wahlzahl in
der Zahl der für die Liste abgegebenen gültigen Stimm-
zettel enthalten ist. Es wird damit die gleiche Rechnungs-
operation, welche der ersten Hauptverteilung der Man-
date zu Grunde liegt, auch für die Zuweisung der Rest-
mandate als massgebend erklärt. Da das Gesetz allge-
mein von den nach Massgabe des § 4 eingereichten Listen
spricht, ohne bestimmte unter ihnen auszuschliessen,
muss angenommen werden, dass gleich wie bei der ersten
Verteilung so auch bei dieser Ergänzungszuteilung grund-
122
Staatsrecht.
sätzlich alle Listen konkurrieren, soweit nicht etwa schon
die vorgeschriebene Rechnungsmethode an sich den Aus-
schluss ~inzelne~ davon bedingt. Wenn die angefochtene
EntscheIdung dIese ~olgerung hier aus der Verwendung
des Ausdruckes
(e TeIlung» herleiten will weil letztere
die Möglichkeit eines Ganzen als Qnotie~ten, d. h. das
Vorhandensein einer mindestens gleich hohen Zahl als
Dividend wie als Divisor voraussetze, so kann dem
~icht beigestinunt werden. Eine Division ist, mathema-
tISch gesprochen, natürlich auch möglich, wenn der Divi-
sor grösser ist al~ der. Di~dend. Wenn dabei das Ergebnis
~er ~echnung mcht m emer ganzen Einheit, sondern nur
m emem Brucht"eil einer solchen besteht, so ändert dies
an. der Tatsache nichts, dass das Ziel der Operation in
belde~ F~en das nämliche, nämlich die Feststellung des
quantItatIven Verhältnisses ist, in dem eine bestimmte Zahl
der Divisor zu einer anderen, dem Dividenden steht. Di~
von den kantonalen Behörden dem § 6, Absatz 2, letzter
S~tz. d~ Verfassungsgesetzes gegebene Deutung, legt
~thm l~ denselben etwas anderes hinein, als er besagt,
mdem SIe als Bruch nur den Rest betrachtet der sich
bei der Teilung der Wahlzahl in die Zahl d;r für die
betreffende Liste abgegebenen Stimmen neben einer oder
meh~ren ganzen Einheiten als· Quotient ergibt, wäh-
rend Im Gesetze nur vom grössten Bruche schlechthin
die Rede ist. Ein Bruch kann aber rechnerisch selbst-
verständlich nicht nur als Begleitung zu einem Ganzen
sonder? auch selbst~ndig entstehen. Bei der Anwendun~
g~e~cher Vorschnften über ein Wahlverfahren, das
WIe dIe yerhältniswahl in einem solchen Umfange auf der
HeranzIehung mathematischer Erkenntnisse und Me-
t~oden beruht, ist aber solange zu vermuten, dass auch
d~e verwendeten Ausdrücke im exakten mathematischen
SI~ne und nicht in einem populären ungenauen gebraucht
se~.en,. als nicht unabweisliche Gründe anderer Art die
worthche Auslegung als unzulässig erscheinen lassen.
An solchen fehlt es hier. Die Ausführungen des angefoch-
'I
'1 i
Politisches :S1.'".:.c- und Wahlrecht. N° lil.
1_
tenen Beschlusses und der Beschwerdeantwort über die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes können in dieser Be-
ziehung selbst dann nicht als schlüssig angesehen werden,
wenn der Antrag auf Streichung des Amendementes
Stocker, welches die Wahlzahl niCht erreichende Listen
ausdrücklich vom Anspruche auf eine Vertretung aus-
schloss, in der vorberatenden Kommission wirklich so
wie behauptet begründet worden sein sollte. Denn auch
danach wäre diese Streichung nicht etwa erfolgt, weil
man den Zusatz für überflüssig, in der gegenwärtigen
Fassung des § 6 Absatz 2 letzter Satz bereits einge-
schlossen angesehen hätte, sondern weil man die Lösung
der Frage der Zukunft, sei es im Wege des Erlasses einer
ergänzenden Vollziehungsverordnung, sei es einer Ent-
scheidung des Grossen Rates in einem konkreten Falle
vorbehalten wollte. Die Ansicht, dass auf diesem Wege
die gedachte Beschränkung immer noch eingeführt wer-
den könne, ist aber nicht haltbar. Da sich die Aufstellung
irgend eines Quorums, welches Listen unter einer ge-
wissen Stimmenzahl von der Berücksichtigung aus-
schliesst, immer als ein Eingriff in das Prinzip der Ver-
hältniswahl darstellt, nach dem jede Wählergruppe im
Verhältnisse ihrer Wahlkraft einen gleichen Anspruch
auf Vertretung haben soll, bedarf es dazu, wie die Re-
"kurrenten mit Recht geltend machen, einer ausdrück-
lichen Gesetzesvorschrift (vgl: hiezu z. B. die Gesetze
von Tessin vom 1. Dezember 1890 Art. 18 und vom
22. Mai 1891. Art. 13, Freiburg von 1894 Art. 60, ferner
den Entscheid des genferischen Grossen Rates über die
Beschwerde gegen die Wahl Vogt bei Klöti S. 394).
Ist eine solche in das Gesetz nicht aufgenommen worden
und lässt dieses nach seiner Fassung grundsätzlich alle
Listen bei der Konkurrenz für die Verteilung der Mandate
zu, so kann eine abweichende Bestimmung nicht durch
blosse Voll ziehungs erlasse oder die Spruchpraxis der
Rekursbehörde in dasselbe hineingetragen werden. « All-
gemeine wahlpolitische Erwägungen ll, wie sie im ange-
124
Staatsrecht.
fochtenen Entscheide zum Schlusse noch angeführt wer-·
den, vennöchten höchstens eine Revision des Gesetzes
selbst, nicht aber eine dessen Inhalt widersprechende
Behandlung des einzelnen Falles ohne solche Revision zu
rechtfertigen. Um eine derartige Abweichung vom Ge-
setze und nicht um die Ausfüllung einer Lücke in dessen
Texte würde es sich aber hier handeln, weil ja das in
rlemselben angeordnete Verfahren auch bei der hier ge-
gebenen Auslegung nicht lückenhaft ist, sondern eine
restlose Verteilung aller Mandate gestattet. Ob der Grosse
Rat des Kantons Solothurn bei Auslegung des solothur-
nischen Wahlgesetzes einen ähnlichen Standpunkt ein-
genommen habe, ist unerheblich, da eine Entscheidung
der Bundesbehörden, welche seinen Standpunkt gebilligt
hätte, mangels Weiterziehung nicht vorliegt. Dazu
kommt, dass die Rechtslage in jenem Falle auch nicht
die nämliche war wie hier, indem nach dem solothur-
nischen Gesetze die Restmandate der Liste mit den
meisten Listenstimmen zugewiesen werden, also einer
Liste, welche regeImässig auch die Wahlzahl erreicht
haben wird, sodass die Ihterpretation, wonach andere
Listen nur unter der letzteren Voraussetzung Anspruch
haben, bei Erschöpfung aller Kandidaten einer Liste im
Falle von Vakanzen den Ersatz zu stellen, sich offenbar
noch im gesetzlichen Rahmen hält. Es mag denn auch
der Vollständigkeit halber no<;h darauf hingewiesen wer-
den, dass die neueste Abhandlung über die «Verteilungs-
systeme der Proportionalwahl »Von POL YA in der Zeitschrift
für schweizerische Statistik 1918 S. 363 ff. das Luzerner
Gesetz ohne weiteres unter diejenigen einreiht, welche
die Restmandate den Listen mit dem stärksten Rest bei
der Hauptverteilung nicht berücksichtigter Stimmen zu-
weisen, was zeigt, dass die oben vertretene Auslegung
des § 6 Abs. 2 letzter Satz diejenige ist, welche sich jedem
in die Technik der Verhältniswahl eingeweihten Betrach-
ter ohne weiteres als die gegebene aufdrängt.
Da nicht bestritten ist, dass bei Zugrundelegung der-
Politisches Stimm- und Wahlrecht. ND 18.
125
selben die Liste der Grütlipartei und nicht der konser-
vativen Partei es ist, bei welcher die Teilung der Wahl-
zahl in die Zahl der gültigen Listenstimmen den grössten
Bruch ergibt, ist mithin die Zuteilung des 16. (Rest-)
Mandates an die konservative Partei nicht haltbar und
müssen der sie schützende Beschluss des Grossen Rates
sowie die dadurch bestätigte Verfügung des Wahlbureaus
Kriens-Malters aufgehoben werden. Eine unmittelbare
Feststellung des richtigen Wahlergebnisses durch das
Bundesgericht, wie sie von den Beschwerdeführern bean-
tragt wird, ist wegen der bloss kassatorischen Natur der
staatsrechtli~hen Beschwerde ausgeschlossen. Es wird
Sache des Grossen Rates bezw. des Wahlbureaus Kriens-
Malters sein, aus dem Urteile des Bundesgerichts die zu-
treffenden Folgerungen zu ziehen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden dem-
gemäss der Beschluss des Grossen Rates des Kantons
Luzern vom 1. Juli 1919 sowie die Verfügung der Wahl-
vorsteherschaft Kriens-Malters, wodurch das streitige
Mandat der konservativen und christlich-sozialen Partei
zugewiesen wurde, aufgehoben.