opencaselaw.ch

46_I_126

BGE 46 I 126

Bundesgericht (BGE) · 1920-03-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

126

Staatsrecht.

19. l1rteU vom 6. März 1920

i. S. Läubli gegen Obwalden :Regierungsrat.

Beschwerde gegen eine kantonale Abstimmung wegen wider-

rechtlicher Zulassung Nichtstimmberechtigter, bezw. Aus-

schliessung Stimmberechtigter von der Stimm abgabe. Ab-

weisung ohne materielle Prüfung, weil auch bei Berück-

sichtigung aller geltend gemachten Fälle dieser Art das Ab-

stimmungsergebnis kein anderes würde. Verpflichtung der

kantonalen Behörden, auch ohne positive Gesetzesbestim-

mung, den im Militärdienst befindlichen Bürgern die Stimm-

abgabe durch entsprechende Anordnungen zu ermöglichen '1

Voraussetzungen.

A. -

~

23. Februar 1919 fand im Kanton Obwalden

die Abstimmung über das Initiativbegehren auf Abän-

derung der Kantonsverfassung im Sinne der Abschaffung

der Landsgemeinde -

nach dem Verlangen der Ini-

tianten geheim durch die Urne in den Gemeinden -

statt.

Die dafür vom Regierungsrat des Kantons Obwalden

-

da das kantonale Recht sonst Urnenabstimmungen

bisher nicht kannte -

erlassene besondere Verordnung

bestimmt in Ziffer 3, dass

« für die Durchführung der

Abstimmung die Vorschriften des kantonalen Gesetzes

vom 30. April 1911 über die geheime Abstimmung bei

eidgenössischen Volksentscheiden entsprechende Anwen-

dung finden» sollen. In

Z~ffer 4 heisst es, überein-

stimmend mit der Kantonsverfassung und der sog. Frem-

denpolizeiverordnung, welche das Stimmrecht in kan-

tonalen Angelegenheiten nur den Niedergelassenen, nicht

den Aufenthaltern anderer Kantone einräumen: « Stimm-

berechtigt an dieser kantonalen Abstimmung sind alle

männlichen über zwanzig Jahre alten, im Lande woh-

nenden Kantonsbürger und im Kanton gesetzlich nieder-

gelassenen Schweizerbürger -

die letzteren nach einer

rechtsförmlichen Niederlassung von drei Monaten -

soweit sie nicht nach Verfassung oder Gesetz vom Aktiv-

"

Politiachea Stimm- und Wahlrecht. N° 10.

127

bürgerrecht ausgeschlossen sind. Das Stimmrecht wird

am Wohnorte ausgeübt.» Die « rechtsförmliche » Nie-

derlassung wird nach der Fremdenpolizeiverordnung

auf die Hinterlegung des Heimatscheines oder einer gleich-

bedeutenden Ausweisschrift und eines Zeugnisses über

den Besitz der bürgerlichen Rechte und Ehren vom

Regierungsrat gegen Erlegung einer Gebühr von 6 Fr.

erteilt. In der Praxis sind aber diese Bestimmungen, wie

es scheint, dahin ausgelegt worden, dass Söhne, die bis-

her immer bei ihren Eltern gewohnt haben und in deren

Gewerbe tätig sind, das Stimmrecht kraft der Nieder-

lassung der Eltern sollen ausüben können, ohne selbst

Ausweisschriften hinterlegen zu müssen.

Auf eine Anfrage des Gemeinderates Engelberg. wie

es sich mit der Stimmberechtigung der Konventualen

des dortigen Klosters verhalte, die auch soweit Bürger

anderer Kantone keine Papiere zu hinterlegen pflegen,

beschloss der Regierungsrat am 20. Februar 1919, drei

Tage vor der Abstimmung : die Mitglieder des Kloster-

verbandes, die Schweizerbürger seien, werden, solange

sie der dortigen Ordensfamilie angehören, als bei kanto-

nalen und eidgenössischen Abstimmungen stimmbe-

rechtigt erklärt und der Stimmregisterführer von Engel-

berg sei angewiesen, sie auf das Stimmregister aufzu-

tragen. In der Begründung des Beschlusses wird ausge-

führt : das Kloster Engelberg sei bis zum 30. März 1798

der Souverän des Thales gewesen. Auch nachdem an

diesem Tage Abt, Prior und Konvent allen Souveräne-

tätsrechten entsagt, habe das Kloster in d,er Folge wie

ein dem Tale gleichberechtigtes besonderes Gemein-

wesen mit Nidwalden und Obwalden verkehrt, beson-

ders als die Vereinigung mit dem letzteren Kanton zu-

standegekommen sei. Die bezügliche, von der eidge-

nössischen

Tagsatzung genehmigte Vertragsurkunde

vom 19. u. 24. Wintermonat 1815 sei sowohl im Namen

von Abt und Kapitel des Klosters vom damaligen

Abt als namens der Gemeinde Engelberg vom dama-

128

Staatsrecht.

ligen Talammann unterzeichnet. Sie bestimme, dass

« Kloster und Tal)) von nun an die siebente Gemeinde

von Obwalden bildeten. Das Kloster sei demnach als

Genossenschaft mit allen seinen Gliedern, wie das Tal

mit seinen Familien und Einwohnern, in den obwald-

nischen Staats verband aUfgenommen worden. Der Fort-

pflanzung der natürlichen Familie durch Geburt sei für

die Klosterfamilie die Ergänzung durch Eintritt neuer

Ordensglieder gleichzustellen. Gleichwie die Nachkom-

men der damaligen Taleinwohner ohne weiteres Land-

leute von Obwalden geworden seien, so erwärben auch

die Ordensbrüder des Klosters Engelberg diese Eigen-

schaft durch die Ablegung des Ordensgelübdes von

Rechtswegen, ohne dass es einer weiteren behördlichen

Verleihung bedürfe. Es h~tünden dagegen umsoweniger

Bedenken, als nach den Satzungen des Benediktineror-

dens das Ordensglied dem Kloster, in welches es einmal

aufgenommen sei, auf Lebenszeit angehöre und ohne

seine Einwilligung nicht versetzt werden könne. Tatsäch-

lich seien denn auch die Kapitularen von Engelberg von

der dortigen Bevölkerung immer als Talleute und damit

als Landsleute von Obwalden betrachtet worden. Es

könne dafür als Analogon anch der Umstand herange-

zogen werden, dass bisher stets den Gliedern von Fami-

lien, deren Haupt die Niederlassung in Obwalden er-

worben, nach dem Eintritt ins stimmfähige Alter die

Stimmabgabe ohne Hinterlegung von Ausweispapieren

gestattet worden sei, solange sie nicht aus der Familie

ausgeschieden und eigenen Rechtes geworden seien.

Wenn Ziff. 3 der Vereinigungsurkunde das Kloster in

politischer Hinsicht den allgemeinen Landesgesetzen

und obrigkeitlichen Verordnungen unterwerfe, so habe

dies nicht die Bedeutung, dass die Glieder der Kloster-

familie minderen Rechtes seien als die Glieder jeder der

anderen Familien des Tales und ihrer Nachkommen.

Nach Art. 20 der KV bleibe die Vereinigungsurkunde

von 1815 auch weiter in Kraft, sofern nicht durch Ver:-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N· 19.

129

fassung und Gesetzgebung des Bundes, durch die Kan-

tonsverfassung oder Vertrag etwas anderes festgesetzt

sei, was hier nicht zutreffe. Ein vom Regierungsrat im

Jahr 1907 gestelltes Verlangen, dass die Engelberger Kapi-

tularen aus anderen Kantonen eine Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung einzuholen hätten, sei denn

auch s. Z. auf die begründete Einsprache des Klosters

wieder fallen gelassen worden. Die Bundesverfassung

erschwere die Gewährung des Kantonsbürgerrechts an

Schweizerbürger in keiner Weise und berühre demnach

auch in dieser Beziehung bestehende ältere kantonale

R~chtsverhältnisse nicht.

Infolgedessen stellte der Stimmregisterführer von

Enge1berg auch den Klosterbrüdern, welche vor dem

Eintritt in das Kloster anderen Kantonen angehört hat-

ten, Stimmrechtsausweise zu und es nahmen jene tat-

sächlich an der Abstimmung teil.

Nach dem im kantonalen Amtsblatt vom 27. Februar

1919 veröffentlichten Ergebnis der Abstimmung über

die Initiative wurden im ganzen Kanton 3493 Stimmzettel

abgegeben, wovon 23 leer waren, 1697 auf Ja und 1773

auf Nein lauteten, sodass sich eine verwerfende Mehr-

heit von 76 Stimmen ergab.

Innert der durch die regierungsrätliche Verordnung

festgesetzten Frist erhob darauf Fürsprech Lussi in Stans

im Namen des Initiativkomites -

bestehend aus Jakob

Läubli, Fabrikant in Wilen bei Sarnen, Arnold Bucher

alt Kantonsrat, Sarnen; Tb. Amschwanden, Postverwal-

ter, Sarnen; Alfred Enz, Kantonsrat, Giswil; Alfred

Cattani, Kantonsrat, Engelberg; Ad .. Infanger, Kan-

tonsrat, Engelberg; H. Häki, Kantonsrat, Engelberg -

beim Regierungsrat Einsprache gegen die Abstimmung

mit dem Antrage auf Kassation derselben wegen einer

Anzahl dabei zu Tage getretener Ungesetzlichkeiten und

Unregelmässigkeiten,

die

bei

dem

kleinen Unter-

schied zwischen der offiziell festgestellten Zahl der Anneh-

menden und Verwerfenden auch dann das Ergebnis

AS 46 I -

t9!O

9

Staatsrecht.

als ungültig erscheinen lassen müssten, wenn sich ein

genauer Beweis ihres ziffernmässigen Einflusses nicht

führen lasse. Als solche Verstösse wurden namhaft ge-

macht:

1. Die Zulassung zur Stimmabgabe:

a) der Klosterinsassen von Engelberg, welche Bürger

anderer Kantone seien, ohne Besitz einer förmlichen Nie-

derlassung,

b) von 9 weiteren Bürgern anderer Kantone, 6 in

Alpnach und 3 in Engelberg, welche ebenfalls keine poli-

zeiliche· Niederlassung besessen hätten;

c) eines Blödsinnigen -

Jakob Koller, Vater -

in

Sarnen;

d) eines noch nicht Mehrjährigen, Albin Berchtold in

Alpnach;

e) eines Bürgers vor Beginn der Abstimmungszeit und

dreier weiterer an anderen als ihren Wohnorten,

2. Die Ver hin der u n g a n der S tim m-

abgabe:

a) der Kantonseinwohner, welche sich zur Zeit der

Abstimmung im MIlitärdienst befunden hätten, indem

man keine Massnahmen getroffen habe, um ihnen das

Stimmen am Standorte zu ermoglichen;

b) von acht Bürgern im « Lee», «Biel » und « Teufi-

bach », Melchtal, die man von der durch die Gemeinde

Kerns im Melchtal aufgestellten Urne weggewiesen habe,

weil sie in Sachsein stimmen müssten, während sie bisher

stets in Melchtal gestimmt gehabt hätten;

c) zweier Bürger Karl oder Alois Berchtold in Giswil

und Karl Berchtold in Kägiswil, die überhaupt keinen

Stimmrechtsausweis erhalten hätten;

d) des Jakob Gut in Kägiswil, dem man den Stimm-

rechtsausweis zu Unrecht wegen angeblich fehlender

Niederlassung verweigert habe.

Als den Beschwerdeführern bekannt gewordene Fäne

von Dienstpflichtigen, die sich im Militärdienst befunden

hätten, wurden dabei sechs aufgeführt, aber bemerkt,.

Politisches Stimm- und Wahlrecht. Ne 19.

131

dass es sich noch um eine erheblich grössere Zahl han-

deln müsse,· was durch eine unparteiische, amtliche

Untersuchung festzustellen sein werde.

Durch Entscheid vom 9. April 1919 kassierte der Re-

gierungsrat wegen unberechtigter Teilnahme an der Ab-

stimmung 7 Stimmen, nämlich 4 in Alpnach und 3 in

Engelberg (von den oben unter 1 bund d erwähnten),

wies dagegen im übrigen die Beschwerde ab.

Bezüglich der übrigen drei Einwohner, die in Alpnach

angeblich unberechtigter Weise an der Abstimmung

teilgenommen haben sonen (1 b oben), wird festgestellt,

dass der eine, Arnold Niederberger, nach den vorgenom-

menen ErhebUngen tatsächlich die rechtsförmliche Nieder-

lassung besitze; ein zweiter, Franz Schmid, weil im Haus-

halte seiner Mutter lebend und in deren Gewerbe tätig,

nach der Praxis auch ohne eigene Hinterlegung von Pa-

pieren stimmberechtigt sei; der dritte, Niederberger-

Fallegger, Alpnach schon früher verlassen habe, infolge-

dessen nicht auf dem Stimmregister figuriere und auch

keinen Ausweis erhalten habe. Dass Jakob Koller Vater

in Sarnen geisteskrank oder unzurechn.ungsfähig sei, sei

weder notorisch noch durch Gutachten festgestellt; er

stehe seit Jahren auf dem Stinunregister und sei bis jetzt

eigenen Rechtes. Wenn in Kägiswil-Sarnen ein Bürger

seinen Zettel eine Stunde vor Eröffnung der Urne habe

abgeben können und in Kerns und Alpnach drei aus

anderen Gemeinden zur Urne gegangen seien. so seien

dies Ungehörigkeiten, die aber nicht die Kassation der

betreffenden Stimmen nach sich ziehen könnten. Alle

diese Bürger hätten das Stimmrecht besessen. Durch die

gerügte Art der Stimmabgabe sei das Schlussergebnis

nicht verschoben worden. Die Frage der Stimntberech-

tigung der Kapitularen von Engelberg endlich erscheine

durch den früheren Beschluss vom 20. Februar 1919 er-

ledigt, auf den zurückzukommen kein Anlass bestehe.

Was die weiteren Beschwerden über Ver hin d e -

ru ng an der Stimmabgabe betreffe, so hätten zwei der

132

Staatsrecht.

angegebenen Wehnnänner infolge früherer Abmeldung

nach anderen Orten und Unterlassung einer Neuan-

meldung das Stimmrecht nicht besessen und deshalb

mit Recht keine Ausweise erhalten. Andererseits hätten

die Erhebungen in den Gemeinden ergeben, dass ausser

den von den Rekurrenten erwähnten Personen sich noch

zwei Stimmberechtigte im Militärdienste befunden hät-

ten, sodass also im Ganzen sechs Wehrmänner in Be-

tracht kämen. Für alle sei der StiIntnrechtsausweis zu

Hause den Angehörigen übergeben worden, ohne dass

diese auf die Tatsache, dass der Adressat zur Zeit Dienst

1eiste, aufmerksam gemaeht hätten, oder die betreffenden

Stimmberechtigten selbst wegen Ermöglichung der

Stimm abgabe irgendwie vorstellig geworden seien. Da

es sieh nicht um das Aufgebot einer kantonalen Einheit,

sondern nur um vereinzelte Soldaten gehandelt habe,

welehe entweder im freiwilligen Dienste gestanden oder

sich in Militärsanatorien befunden hätten, und da das

kantonale Recht irgend eine besondere Massnahme für

die Stimmrechtsausübung durch Wehrmänner nicht vor-

sehe, hätten die Gemeindebehörden keine Pflicht gehabt,

in dieser Beziehung etwas vorzukehren, sondern durch

die Abgabe des Stimmzettels in der Wohnung ihren Oblie-

genheiten genügt. Die Grundstücke im 'Lee, Teufibach

und Biel, Melchthal gehörten· politisch zur Gemeinde

Sachseln, sodass ihre Bewohner an den für diese Gemeinde

aufgestellten Urnen in Sachs~ln selbst oder im Flühli zu

stimmen gehabt hätten und mit Recht·von der Kernser

Urne weggewiesen worden seien. Hinsichtlich der sonsti-

gen Einzelfälle sei zu sagen, dass Jakob Gut in Kägiswil

nur als Aufenthalter angemeldet sei, als solcher aber die

Stimmberechtigung nicht besitze : die Tatsache allein,

dass er zur Zeit bei seiner Mutter wohne, die· übrigens,

weil seit ihrer zweiten Heirat Kantonsbürgerin, eben-

falls keine Schriften hinterlegt habe, vermöge ihm unter

diesen Umständen das Stimmrecht nicht zu verschaffen.

Dass Karl Berchtold in Giswil keinen Stimmrechtsaus-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. NO 19.

133

weis erhalten habe, sei nicht bewiesen : wäre es der Fall.

so hätte er ihn nach dem dafür vorgesehenen Verfahren

auf· die öffentliche Auflegung des Stimmregisters hin

reklamieren und nötigenfalls beim Regierungsrat Be-

schwerde führen sollen, was nieht geschehen sei. Und

ein Karl Berchtold in Kägiswil sei überhaupt nicht auf

dem Stimmrechtsregister aufgetragen. Sollte ein solcker

damals in Kägiswil wohnhaft gewesen sein, so hätte

auch ihm zur Erlangung des Ausweises der eben er-

wähnte Weg offen gestanden.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

h~ben Jakob. Läubli und Mitbeteiligte die staatsrecht-

liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Begehren um Aufhebung desselben und Kassation des

(offiziell proklamierten Abstimmungsergebnisses vom

23. Februar 1919 ». Sie halten daran fest, dass die Zuer-

kennung des Stimmrechts an die kantonsfremden Kapi-

tularen des Klosters Engelberg ohne Besitz einer förm-

liehen Niederl~ung gegen den Grundsatz der Rechts-

gleichheit verstosse und auf einer sachlich nicht haltbaren,

allen staatsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden

Auslegung der Vereinigungs urkunde von 1815 beruhe,

ferner dass den Wehrmännern Gelegenheit zur Stimm-

abgabe am Standorte hätte gegeben werden müssen,

selbst wenn es sich nur um freiwillige Dienstleistung gehan-

delt habe. Auch die Haltung, die der Regierungsrat

gegenüber den anderen Rügen einnehme, sei willkürlich.

Es liege ein innerer Widerspruch darin, dass man dem

Jakob Gut in Kägiswil das Stimmreeht wegen fehlender

Niederlassung abspreche, während es einem anderen Ein-

wohner, Franz Schmid in Alpnaeh, unter ganz gleichen

Voraussetzungen zuerkannt werde, ferner dass Verstösse

wie die Stimmabgabe vor der offiziellen Eröffnung der

Urne und ausserhalb des Wohnortes als unerheblich

erklärt würden, während umgekehrt die gegen die jahr-

zehntelange Uebung verstossende Wegweisung der Ein-

wohner von Lee, Biel und Teufibach von der Kernser

t34

StaatsreeDt.

Urne im Melchthal geschützt werde. An der Frage, ob

bei einer Abstimmung Bürger unbefugterweise teilgenom-

men hätten oder widerrechtlich an der Stimmabgabe

verhindert worden seien, bestehe aber ein zur Beschwer-

deführung legitimierendes Interesse selbst dann, wenn

die Beantwortung ohne Einfluss auf das Schicksal der

Abstimmung wäre. Im übrigen sei hier, wie schon im

kantonalen Verfahren bemerkt, die Differenz zwischen

annehmenden und verwerfenden Stimmen so gering,

dass auch schon die blosse M ö gl ich k e i t einer Be-

einflussung des Ergebnisses für die Kassation ausreichen

müsse. Es könne dem beschwerdeführenden Bürger,

zumal bei einer kantonalen Abstimmung in einer Mehr-

zahl grosser Gemeinden, unmöglich zugemutet werden,

den zahlenmässigen Umfang jeder einzelnen Unregel-

mässigkeit bestimmt nachzuweisen.

C. -

Die Regierung des Kantons Obwalden hat Abwei-

sung der Beschwerde beantragt. Sie bestreitet die Richtig-

keit der Rügen der Rekurrenten, wobei sie eventuell

geltend macht, dass den Engelberger Kapitularen aus

anderen Kantonen wenn nicht die Stellung von Land-

leuten, so doch nach dem für Haussöhne angewendeten

Grundsatze zum mindesten diejenige von Niedergelas-

senen zukomme, nimmt aber in erster Linie den Stand-

punkt ein, dass eine materielle Prüfung überhaupt über-

flüssig sei, weil selbst wenn I!lan in allen von den Rekur-

renten angeführten Fällen ihrer Auffassung beipflichten

wollte, noch immer eine verwerfende Mehrheit übrig

bliebe. Die Zahl der Engelberger Kapitularen, die Bürger

anderer Kantone sind, aber gleichwohl ohne fönnliche

Niederlassung zur Urne zugelassen wurden, wird dabei,

gestützt auf eine Aufstellung der Gemeindekanzlei Engel-

berg. auf 36 angegeben : 3 weitere stimmende Brüder

seien von Geburt Obwaldner Bürger.

D. -

In der Replik haben die Rekurrenten diese Zah-

lenangaben nicht mehr bestritten uild auch keine wei-

teren Namen von Wehnnännern, die an der Stimmab-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N- 19.

135

gabe, verhindel't worden wären, namhaft gemacht: Im

übrigen decken sich die Ausführungen . der Replik und

Duplik sachlich mit den schon in der . BeSchwerde und

Antwort enthaltenen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach feststehender Praxis des Bundesrates . als frü-

herer Rekursbehörde, der sich das Bundesgericht ange-

schlossen hat und von der abzuweichen kein Grund

besteht. vermag die Teilnahme nicht stimmberechtigter

Bürger an einer Abstimmung oder der ungerechtfertigte

Xusschluss einzelner Stimmberechtigter von derselben

nur dann zur 'Aufhebung der Abstimmung selbst zu füh-

ren, wenn feststeht, dass deren Ergebnis ohne diese Ver-

stösse ein anderes gewesen wäre. Die blosse Möglichkeit.

dass sich ausser den von den Rekurrenten nachgewiesenen

Tatbeständen noch andere gleicher Art ereignet haben

könnten, welche, die Zahlen verschieben würden, reicht

dazu nicht aus. Als Unregelmässigkeiten, welche nur

unter jener Voraussetzung einen Kassationsgrund abge-

ben, sind dabei insbesondere auch das Stimmen an einem

anderen als dem Wohnorte oder die Unterlassung beson-

derer Vorkehren zu betrachten, um den im Dienste be-

findlichen Wehrmännern die Teilnahme an der Abstim-

mung zu ermöglichen (SALIS, Bundesrecht III Nr. 1182,

1210, 1220, AS40 I. S. 363, 42 I S. 292 Erw.3). Die Re-

kursentscheidungen, welche die Rekurrenten im Auge

haben und welche anscheinend auf einem anderen Boden

stehen, beschlagen nicht Fälle unrichtiger Erledigung

der Frage des individuellen Stimmrechts, sondern die

Nichteinhaltung des für die Abstinimung vorgeschrle-:

benen Verfahrens, sqweit es sich dabei um wesentliche

Grundsätze 'und nicht um bIosse Ordnungsvorschriften

handelt, also die Missachtung von Bestimmungen, die

nach ihrem Sinn und Zweck vom Gesetzgeber als nötig

erachtet worden sind, um überhaupt eine richtige Kund'-

gebung des Volkswiliens zu gewälJ,rleisten. weshalb in

136

Staatlrecht.

einem solchen Falle der positive Beweis der Verfälschung

jenes Willens durch die Verfahrens fehler der Natur der

Sache nach nicht gefordert werden darf (SALIS III 1179,

1179 a. AS 42 I S. 56 u. 57). Es lässt sich deshalb daraus

für die Entscheidung des heutigen Streites. welcher aus-

schliesslich Rügen der eingangs erwähnten ersten Kate-

gorie zum Gegenstand hat, nichts herleiten.

Danach ist aber die vorliegende Beschwerde abzu-

weisen. ohne dass auf die einzelnen von den Rekur-

renten geltend gemachten Rügen materiell einzutreten

wäre, weil selbst, wenn sie in allen Punkten begründet

wären. das Ab&timmungsergebnis dadurch nicht geän-

dert würde. Zwar geht es ni_cht an. zum Beweise dafür,

wie es der Regierungsrat von Obwalden tut: einfach die

Zahl der von den Rekurrenten beanstandeten Stimmen

. plus derjenigen der angeblich zu Unrecht ausgeschlos-

senen Stimmberechtigten von der Summe der Nein abzu-

ziehen. um so festzustellen, dass noch immer eine ver-

werfende Mehrheit von so und so viel Stimmen übrig

bleibe. Es muss von dem für die Rekurrenten günstig-

sten Falle ausgegangen und vorausgesetzt werden, dass

alle diejenigen Bürger, die angeblich zu Unrecht zuge-

lassen worden sind, mit Nein gestimmt haben, während

die zu Unrecht an der Stinunabgabe Verhinderten mit

Ja, also für die Annahme der Initiative gestimmt haben

würden. Auch bei dieser Berechnungsweise ist indessen

das Fazit noch immer eine verwerfende Mehrheit, sodass

das Abstimmungsergebnis sich gleichbleibt. Denn zählt

man die Zahl der angeblich zu kassierenden Stimm-

zettel (nach Fakt.AS.130oben Ziff. 1 abis e zusammen

51) von derjenigen der offiziell festgestellten Nein (1773)

ab, so betragen die verwerfenden Stimmen gleichwohl

noch 1722, während die Zahl der offiziell festgestellten

Ja (1697) zusammen mit den Stimmen der angeblich zu

Unrecht an der Stimmabgabe Verhinderten (nach Fakt.

A S. 130 oben Ziffer 2jim Ganzen 19) nur 1716 aus-

machen würde.

Politilcbtl Stlmm- UDd Wahll'eeht. Ne 19.

137

Angesichts der besonderen Umstände des Falles be-·

steht auch kein Anlass zu untersuchen, ob es nicht viel-

leicht gerechtfertigt wäre, von der eingangs umschrie-

benen strengen Praxis da eine Ausnahme zu machen, wo

der Grund, der zur unberechtigten Zulassung oder Aus-

sehliessung von der Stimmabgabe geführt hat, seiner

Natur nach einen generellen Charakter hat und wo daher

von vorneherein eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht,

dass auch noch andere Personen als die speziell ermittelten

davon betroffen seien, d. h. in solchen Fällen, wenigstens

bei einer ohnehin geringen Düferenz zwischen den Ja und

~in, schon .die blosse Möglichkeit der Beeinflnssung

des Ergebnisses für die Kassation genügen zu lassen.

Denn da die Zahl der stimmenden Kapitularen des Klos-

ters Engelberg genau feststeht und nicht behauptet wird,

dass die Umstände, welche sonst die Zulassung oder Aus-

schliessung dieses oder jenes Bürgers veranlassten, sich

aus einer allgemeinen irrtümlichen Auslegung und Hand-

habung der masSgebenden Gesetzesvorschriften erklären,.

könnte als solcher genereller Grund hier nur die Unter-

lassung von Massnahmen für die Stimmabgabe durch

. Wehrmänner in Betracht kommen. Nun ist aber nicht

bestritten, dass· die obwaldnische Gesetzgebung im Ge-

gensatz zu derjenigen mancher anderer Kantone irgend-

,,:elche Sondervorschriften zu Gunsten dieser Kategorie

von Stimmberechtigten nicht enthält. Die Frage, ob sich

die Pflicht ihnen die Stimmrechts ausübung praktisch zu

ermöglichen, nicht dennoch aus allgemeinen Grund.;..

sätzen, insbesondere dem Postulate der Rechtsgleich-

heit ergebe, die in einem anderen Falle aus dem Kanton

Zürich (AS 42 I S. 50 ff.) aus hier hicht zutreffenden

Erwägungen (Möglichkeit der Stellvertretung) verneint

worden ist, ·kann dabei wiederum offen bleiben. Selbst

wenn man sie grundsätzlich bejahen wollte, könnte die

Anordnung besonderer Massnahmen nach dieser Rich-

tung jedenfalls nur dann verlangt werden, wenn es sich ent-

weder um die Abwesenheit ganzer Einheiten oder doch

138

Staatsrecht.

einer grösseren Zahl von Stimmberechtigten, die we-

nigstens bis zu einem gewissen Grade an den gleichen

Standorten vereinigt sind, handelt. Kommen wie hier

nur ganz vereinzelte Personen in Frage, die zudem noch

bloss freiwillig und jede an einem anderen Orte Dienst

leisten, so kann der Behörde beim Fehlen entgegenste-

hender positiver Vorschriften kein Vorwurf daraus ge-

macht werden, wenn sie den Fall gleichbehandelt wie

denjenigen aller· anderen. Personen, welche zur betref-

fenden Zeit zufällig nicht gerade ortsanwesend sind,

d. h. den Stimmrechtsausweis in der Wohnung den

empfangsberechtigten Hausangehörigen abgibt und es

dem einzelnen Wehrmanne überlässt, vorstellig zu wer-

den, wenn er sich die Teilnahme an der Abstimmung

sichern will. Eine solche Reklamation ist aber hier nur

von einem einzigen der von den Rekurrenten ange-

führten Wehrmänner eingegangen und auch sie erst

nach der Abstimmung, sodass eS unmöglich war, sie zu

berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Niederlassungsfreiheit. N° 20.

13Q

IV. NIEDERLASSUNGSFREJHEIT

LffiERTE D'ETABLISSEMENT

20. Urteil vom 30. Apri119aO i. S. Z. gegen Thurga.u.

. Die Beschwerde aus Art. 45 BV ist zulässig, auch wenn

diese .Verfassungsbestimmung im kantonalen Verfahren

nicht angerufen worden ist. -

Die Garantie des Art. 45 BV

gilt auch für die Niederlassung im Heimatkanton. -

Un~­

lässigkeit einer Entziehung der Niederlassung wegen unSItt-

lichen Lebenswandels, Geschlechtskrankheit und Kleider-

aufwandes.

A. -

Durch Beschluss vom 30. Januar 1920 entzog

der Gemeinderart von Arbon der dort wohnhaften

Rekurrentin, die Bürgerin des Kantons Thurgau ist,

wegen unsittlichen Lebenswandels die Niederlassung.

Er stützte sich dabei auf § 26 litt. c des thurg. Gesetzes

betr. die Verhältnisse der Aufenthalter und Nieder-

gelassenen vom 27. Juni 1866, wonach « das Recht der

Niederlassung entzogen werden kann durch Schluss-

nahme der Gemeinderäte, wenn ein... Niedergelassener

einen notorisch unsittlichen Lebenswandel führt. » Einen

Rekurs ge&;n die Verfügung des Gemeinderates ~es

der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 6. Marz

1920 ab, indem er auf Grund eines Polizeiberichtes

feststellte: « Die Petentin empfängt ledige und ver-

heiratete Mannspersonen, treibt einen bekannten, auf-

fälligen Kleideraufwand, war bereits vor zwei Jahren

geschlechtskrank, und ist es heute noch und muss

daher in sanitärer Hinsicht als gemeingefährlich be-

zeichnet werden. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat H. Z. am 13. März

1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-