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Staatsrecht.
19. l1rteU vom 6. März 1920
i. S. Läubli gegen Obwalden :Regierungsrat.
Beschwerde gegen eine kantonale Abstimmung wegen wider-
rechtlicher Zulassung Nichtstimmberechtigter, bezw. Aus-
schliessung Stimmberechtigter von der Stimm abgabe. Ab-
weisung ohne materielle Prüfung, weil auch bei Berück-
sichtigung aller geltend gemachten Fälle dieser Art das Ab-
stimmungsergebnis kein anderes würde. Verpflichtung der
kantonalen Behörden, auch ohne positive Gesetzesbestim-
mung, den im Militärdienst befindlichen Bürgern die Stimm-
abgabe durch entsprechende Anordnungen zu ermöglichen '1
Voraussetzungen.
A. -
~
23. Februar 1919 fand im Kanton Obwalden
die Abstimmung über das Initiativbegehren auf Abän-
derung der Kantonsverfassung im Sinne der Abschaffung
der Landsgemeinde -
nach dem Verlangen der Ini-
tianten geheim durch die Urne in den Gemeinden -
statt.
Die dafür vom Regierungsrat des Kantons Obwalden
-
da das kantonale Recht sonst Urnenabstimmungen
bisher nicht kannte -
erlassene besondere Verordnung
bestimmt in Ziffer 3, dass
« für die Durchführung der
Abstimmung die Vorschriften des kantonalen Gesetzes
vom 30. April 1911 über die geheime Abstimmung bei
eidgenössischen Volksentscheiden entsprechende Anwen-
dung finden» sollen. In
Z~ffer 4 heisst es, überein-
stimmend mit der Kantonsverfassung und der sog. Frem-
denpolizeiverordnung, welche das Stimmrecht in kan-
tonalen Angelegenheiten nur den Niedergelassenen, nicht
den Aufenthaltern anderer Kantone einräumen: « Stimm-
berechtigt an dieser kantonalen Abstimmung sind alle
männlichen über zwanzig Jahre alten, im Lande woh-
nenden Kantonsbürger und im Kanton gesetzlich nieder-
gelassenen Schweizerbürger -
die letzteren nach einer
rechtsförmlichen Niederlassung von drei Monaten -
soweit sie nicht nach Verfassung oder Gesetz vom Aktiv-
"
Politiachea Stimm- und Wahlrecht. N° 10.
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bürgerrecht ausgeschlossen sind. Das Stimmrecht wird
am Wohnorte ausgeübt.» Die « rechtsförmliche » Nie-
derlassung wird nach der Fremdenpolizeiverordnung
auf die Hinterlegung des Heimatscheines oder einer gleich-
bedeutenden Ausweisschrift und eines Zeugnisses über
den Besitz der bürgerlichen Rechte und Ehren vom
Regierungsrat gegen Erlegung einer Gebühr von 6 Fr.
erteilt. In der Praxis sind aber diese Bestimmungen, wie
es scheint, dahin ausgelegt worden, dass Söhne, die bis-
her immer bei ihren Eltern gewohnt haben und in deren
Gewerbe tätig sind, das Stimmrecht kraft der Nieder-
lassung der Eltern sollen ausüben können, ohne selbst
Ausweisschriften hinterlegen zu müssen.
Auf eine Anfrage des Gemeinderates Engelberg. wie
es sich mit der Stimmberechtigung der Konventualen
des dortigen Klosters verhalte, die auch soweit Bürger
anderer Kantone keine Papiere zu hinterlegen pflegen,
beschloss der Regierungsrat am 20. Februar 1919, drei
Tage vor der Abstimmung : die Mitglieder des Kloster-
verbandes, die Schweizerbürger seien, werden, solange
sie der dortigen Ordensfamilie angehören, als bei kanto-
nalen und eidgenössischen Abstimmungen stimmbe-
rechtigt erklärt und der Stimmregisterführer von Engel-
berg sei angewiesen, sie auf das Stimmregister aufzu-
tragen. In der Begründung des Beschlusses wird ausge-
führt : das Kloster Engelberg sei bis zum 30. März 1798
der Souverän des Thales gewesen. Auch nachdem an
diesem Tage Abt, Prior und Konvent allen Souveräne-
tätsrechten entsagt, habe das Kloster in d,er Folge wie
ein dem Tale gleichberechtigtes besonderes Gemein-
wesen mit Nidwalden und Obwalden verkehrt, beson-
ders als die Vereinigung mit dem letzteren Kanton zu-
standegekommen sei. Die bezügliche, von der eidge-
nössischen
Tagsatzung genehmigte Vertragsurkunde
vom 19. u. 24. Wintermonat 1815 sei sowohl im Namen
von Abt und Kapitel des Klosters vom damaligen
Abt als namens der Gemeinde Engelberg vom dama-
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Staatsrecht.
ligen Talammann unterzeichnet. Sie bestimme, dass
« Kloster und Tal)) von nun an die siebente Gemeinde
von Obwalden bildeten. Das Kloster sei demnach als
Genossenschaft mit allen seinen Gliedern, wie das Tal
mit seinen Familien und Einwohnern, in den obwald-
nischen Staats verband aUfgenommen worden. Der Fort-
pflanzung der natürlichen Familie durch Geburt sei für
die Klosterfamilie die Ergänzung durch Eintritt neuer
Ordensglieder gleichzustellen. Gleichwie die Nachkom-
men der damaligen Taleinwohner ohne weiteres Land-
leute von Obwalden geworden seien, so erwärben auch
die Ordensbrüder des Klosters Engelberg diese Eigen-
schaft durch die Ablegung des Ordensgelübdes von
Rechtswegen, ohne dass es einer weiteren behördlichen
Verleihung bedürfe. Es h~tünden dagegen umsoweniger
Bedenken, als nach den Satzungen des Benediktineror-
dens das Ordensglied dem Kloster, in welches es einmal
aufgenommen sei, auf Lebenszeit angehöre und ohne
seine Einwilligung nicht versetzt werden könne. Tatsäch-
lich seien denn auch die Kapitularen von Engelberg von
der dortigen Bevölkerung immer als Talleute und damit
als Landsleute von Obwalden betrachtet worden. Es
könne dafür als Analogon anch der Umstand herange-
zogen werden, dass bisher stets den Gliedern von Fami-
lien, deren Haupt die Niederlassung in Obwalden er-
worben, nach dem Eintritt ins stimmfähige Alter die
Stimmabgabe ohne Hinterlegung von Ausweispapieren
gestattet worden sei, solange sie nicht aus der Familie
ausgeschieden und eigenen Rechtes geworden seien.
Wenn Ziff. 3 der Vereinigungsurkunde das Kloster in
politischer Hinsicht den allgemeinen Landesgesetzen
und obrigkeitlichen Verordnungen unterwerfe, so habe
dies nicht die Bedeutung, dass die Glieder der Kloster-
familie minderen Rechtes seien als die Glieder jeder der
anderen Familien des Tales und ihrer Nachkommen.
Nach Art. 20 der KV bleibe die Vereinigungsurkunde
von 1815 auch weiter in Kraft, sofern nicht durch Ver:-
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N· 19.
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fassung und Gesetzgebung des Bundes, durch die Kan-
tonsverfassung oder Vertrag etwas anderes festgesetzt
sei, was hier nicht zutreffe. Ein vom Regierungsrat im
Jahr 1907 gestelltes Verlangen, dass die Engelberger Kapi-
tularen aus anderen Kantonen eine Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung einzuholen hätten, sei denn
auch s. Z. auf die begründete Einsprache des Klosters
wieder fallen gelassen worden. Die Bundesverfassung
erschwere die Gewährung des Kantonsbürgerrechts an
Schweizerbürger in keiner Weise und berühre demnach
auch in dieser Beziehung bestehende ältere kantonale
R~chtsverhältnisse nicht.
Infolgedessen stellte der Stimmregisterführer von
Enge1berg auch den Klosterbrüdern, welche vor dem
Eintritt in das Kloster anderen Kantonen angehört hat-
ten, Stimmrechtsausweise zu und es nahmen jene tat-
sächlich an der Abstimmung teil.
Nach dem im kantonalen Amtsblatt vom 27. Februar
1919 veröffentlichten Ergebnis der Abstimmung über
die Initiative wurden im ganzen Kanton 3493 Stimmzettel
abgegeben, wovon 23 leer waren, 1697 auf Ja und 1773
auf Nein lauteten, sodass sich eine verwerfende Mehr-
heit von 76 Stimmen ergab.
Innert der durch die regierungsrätliche Verordnung
festgesetzten Frist erhob darauf Fürsprech Lussi in Stans
im Namen des Initiativkomites -
bestehend aus Jakob
Läubli, Fabrikant in Wilen bei Sarnen, Arnold Bucher
alt Kantonsrat, Sarnen; Tb. Amschwanden, Postverwal-
ter, Sarnen; Alfred Enz, Kantonsrat, Giswil; Alfred
Cattani, Kantonsrat, Engelberg; Ad .. Infanger, Kan-
tonsrat, Engelberg; H. Häki, Kantonsrat, Engelberg -
beim Regierungsrat Einsprache gegen die Abstimmung
mit dem Antrage auf Kassation derselben wegen einer
Anzahl dabei zu Tage getretener Ungesetzlichkeiten und
Unregelmässigkeiten,
die
bei
dem
kleinen Unter-
schied zwischen der offiziell festgestellten Zahl der Anneh-
menden und Verwerfenden auch dann das Ergebnis
AS 46 I -
t9!O
9
Staatsrecht.
als ungültig erscheinen lassen müssten, wenn sich ein
genauer Beweis ihres ziffernmässigen Einflusses nicht
führen lasse. Als solche Verstösse wurden namhaft ge-
macht:
1. Die Zulassung zur Stimmabgabe:
a) der Klosterinsassen von Engelberg, welche Bürger
anderer Kantone seien, ohne Besitz einer förmlichen Nie-
derlassung,
b) von 9 weiteren Bürgern anderer Kantone, 6 in
Alpnach und 3 in Engelberg, welche ebenfalls keine poli-
zeiliche· Niederlassung besessen hätten;
c) eines Blödsinnigen -
Jakob Koller, Vater -
in
Sarnen;
d) eines noch nicht Mehrjährigen, Albin Berchtold in
Alpnach;
e) eines Bürgers vor Beginn der Abstimmungszeit und
dreier weiterer an anderen als ihren Wohnorten,
2. Die Ver hin der u n g a n der S tim m-
abgabe:
a) der Kantonseinwohner, welche sich zur Zeit der
Abstimmung im MIlitärdienst befunden hätten, indem
man keine Massnahmen getroffen habe, um ihnen das
Stimmen am Standorte zu ermoglichen;
b) von acht Bürgern im « Lee», «Biel » und « Teufi-
bach », Melchtal, die man von der durch die Gemeinde
Kerns im Melchtal aufgestellten Urne weggewiesen habe,
weil sie in Sachsein stimmen müssten, während sie bisher
stets in Melchtal gestimmt gehabt hätten;
c) zweier Bürger Karl oder Alois Berchtold in Giswil
und Karl Berchtold in Kägiswil, die überhaupt keinen
Stimmrechtsausweis erhalten hätten;
d) des Jakob Gut in Kägiswil, dem man den Stimm-
rechtsausweis zu Unrecht wegen angeblich fehlender
Niederlassung verweigert habe.
Als den Beschwerdeführern bekannt gewordene Fäne
von Dienstpflichtigen, die sich im Militärdienst befunden
hätten, wurden dabei sechs aufgeführt, aber bemerkt,.
Politisches Stimm- und Wahlrecht. Ne 19.
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dass es sich noch um eine erheblich grössere Zahl han-
deln müsse,· was durch eine unparteiische, amtliche
Untersuchung festzustellen sein werde.
Durch Entscheid vom 9. April 1919 kassierte der Re-
gierungsrat wegen unberechtigter Teilnahme an der Ab-
stimmung 7 Stimmen, nämlich 4 in Alpnach und 3 in
Engelberg (von den oben unter 1 bund d erwähnten),
wies dagegen im übrigen die Beschwerde ab.
Bezüglich der übrigen drei Einwohner, die in Alpnach
angeblich unberechtigter Weise an der Abstimmung
teilgenommen haben sonen (1 b oben), wird festgestellt,
dass der eine, Arnold Niederberger, nach den vorgenom-
menen ErhebUngen tatsächlich die rechtsförmliche Nieder-
lassung besitze; ein zweiter, Franz Schmid, weil im Haus-
halte seiner Mutter lebend und in deren Gewerbe tätig,
nach der Praxis auch ohne eigene Hinterlegung von Pa-
pieren stimmberechtigt sei; der dritte, Niederberger-
Fallegger, Alpnach schon früher verlassen habe, infolge-
dessen nicht auf dem Stimmregister figuriere und auch
keinen Ausweis erhalten habe. Dass Jakob Koller Vater
in Sarnen geisteskrank oder unzurechn.ungsfähig sei, sei
weder notorisch noch durch Gutachten festgestellt; er
stehe seit Jahren auf dem Stinunregister und sei bis jetzt
eigenen Rechtes. Wenn in Kägiswil-Sarnen ein Bürger
seinen Zettel eine Stunde vor Eröffnung der Urne habe
abgeben können und in Kerns und Alpnach drei aus
anderen Gemeinden zur Urne gegangen seien. so seien
dies Ungehörigkeiten, die aber nicht die Kassation der
betreffenden Stimmen nach sich ziehen könnten. Alle
diese Bürger hätten das Stimmrecht besessen. Durch die
gerügte Art der Stimmabgabe sei das Schlussergebnis
nicht verschoben worden. Die Frage der Stimntberech-
tigung der Kapitularen von Engelberg endlich erscheine
durch den früheren Beschluss vom 20. Februar 1919 er-
ledigt, auf den zurückzukommen kein Anlass bestehe.
Was die weiteren Beschwerden über Ver hin d e -
ru ng an der Stimmabgabe betreffe, so hätten zwei der
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Staatsrecht.
angegebenen Wehnnänner infolge früherer Abmeldung
nach anderen Orten und Unterlassung einer Neuan-
meldung das Stimmrecht nicht besessen und deshalb
mit Recht keine Ausweise erhalten. Andererseits hätten
die Erhebungen in den Gemeinden ergeben, dass ausser
den von den Rekurrenten erwähnten Personen sich noch
zwei Stimmberechtigte im Militärdienste befunden hät-
ten, sodass also im Ganzen sechs Wehrmänner in Be-
tracht kämen. Für alle sei der StiIntnrechtsausweis zu
Hause den Angehörigen übergeben worden, ohne dass
diese auf die Tatsache, dass der Adressat zur Zeit Dienst
1eiste, aufmerksam gemaeht hätten, oder die betreffenden
Stimmberechtigten selbst wegen Ermöglichung der
Stimm abgabe irgendwie vorstellig geworden seien. Da
es sieh nicht um das Aufgebot einer kantonalen Einheit,
sondern nur um vereinzelte Soldaten gehandelt habe,
welehe entweder im freiwilligen Dienste gestanden oder
sich in Militärsanatorien befunden hätten, und da das
kantonale Recht irgend eine besondere Massnahme für
die Stimmrechtsausübung durch Wehrmänner nicht vor-
sehe, hätten die Gemeindebehörden keine Pflicht gehabt,
in dieser Beziehung etwas vorzukehren, sondern durch
die Abgabe des Stimmzettels in der Wohnung ihren Oblie-
genheiten genügt. Die Grundstücke im 'Lee, Teufibach
und Biel, Melchthal gehörten· politisch zur Gemeinde
Sachseln, sodass ihre Bewohner an den für diese Gemeinde
aufgestellten Urnen in Sachs~ln selbst oder im Flühli zu
stimmen gehabt hätten und mit Recht·von der Kernser
Urne weggewiesen worden seien. Hinsichtlich der sonsti-
gen Einzelfälle sei zu sagen, dass Jakob Gut in Kägiswil
nur als Aufenthalter angemeldet sei, als solcher aber die
Stimmberechtigung nicht besitze : die Tatsache allein,
dass er zur Zeit bei seiner Mutter wohne, die· übrigens,
weil seit ihrer zweiten Heirat Kantonsbürgerin, eben-
falls keine Schriften hinterlegt habe, vermöge ihm unter
diesen Umständen das Stimmrecht nicht zu verschaffen.
Dass Karl Berchtold in Giswil keinen Stimmrechtsaus-
Politisches Stimm- und Wahlrecht. NO 19.
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weis erhalten habe, sei nicht bewiesen : wäre es der Fall.
so hätte er ihn nach dem dafür vorgesehenen Verfahren
auf· die öffentliche Auflegung des Stimmregisters hin
reklamieren und nötigenfalls beim Regierungsrat Be-
schwerde führen sollen, was nieht geschehen sei. Und
ein Karl Berchtold in Kägiswil sei überhaupt nicht auf
dem Stimmrechtsregister aufgetragen. Sollte ein solcker
damals in Kägiswil wohnhaft gewesen sein, so hätte
auch ihm zur Erlangung des Ausweises der eben er-
wähnte Weg offen gestanden.
B. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates
h~ben Jakob. Läubli und Mitbeteiligte die staatsrecht-
liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Begehren um Aufhebung desselben und Kassation des
(offiziell proklamierten Abstimmungsergebnisses vom
23. Februar 1919 ». Sie halten daran fest, dass die Zuer-
kennung des Stimmrechts an die kantonsfremden Kapi-
tularen des Klosters Engelberg ohne Besitz einer förm-
liehen Niederl~ung gegen den Grundsatz der Rechts-
gleichheit verstosse und auf einer sachlich nicht haltbaren,
allen staatsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden
Auslegung der Vereinigungs urkunde von 1815 beruhe,
ferner dass den Wehrmännern Gelegenheit zur Stimm-
abgabe am Standorte hätte gegeben werden müssen,
selbst wenn es sich nur um freiwillige Dienstleistung gehan-
delt habe. Auch die Haltung, die der Regierungsrat
gegenüber den anderen Rügen einnehme, sei willkürlich.
Es liege ein innerer Widerspruch darin, dass man dem
Jakob Gut in Kägiswil das Stimmreeht wegen fehlender
Niederlassung abspreche, während es einem anderen Ein-
wohner, Franz Schmid in Alpnaeh, unter ganz gleichen
Voraussetzungen zuerkannt werde, ferner dass Verstösse
wie die Stimmabgabe vor der offiziellen Eröffnung der
Urne und ausserhalb des Wohnortes als unerheblich
erklärt würden, während umgekehrt die gegen die jahr-
zehntelange Uebung verstossende Wegweisung der Ein-
wohner von Lee, Biel und Teufibach von der Kernser
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StaatsreeDt.
Urne im Melchthal geschützt werde. An der Frage, ob
bei einer Abstimmung Bürger unbefugterweise teilgenom-
men hätten oder widerrechtlich an der Stimmabgabe
verhindert worden seien, bestehe aber ein zur Beschwer-
deführung legitimierendes Interesse selbst dann, wenn
die Beantwortung ohne Einfluss auf das Schicksal der
Abstimmung wäre. Im übrigen sei hier, wie schon im
kantonalen Verfahren bemerkt, die Differenz zwischen
annehmenden und verwerfenden Stimmen so gering,
dass auch schon die blosse M ö gl ich k e i t einer Be-
einflussung des Ergebnisses für die Kassation ausreichen
müsse. Es könne dem beschwerdeführenden Bürger,
zumal bei einer kantonalen Abstimmung in einer Mehr-
zahl grosser Gemeinden, unmöglich zugemutet werden,
den zahlenmässigen Umfang jeder einzelnen Unregel-
mässigkeit bestimmt nachzuweisen.
C. -
Die Regierung des Kantons Obwalden hat Abwei-
sung der Beschwerde beantragt. Sie bestreitet die Richtig-
keit der Rügen der Rekurrenten, wobei sie eventuell
geltend macht, dass den Engelberger Kapitularen aus
anderen Kantonen wenn nicht die Stellung von Land-
leuten, so doch nach dem für Haussöhne angewendeten
Grundsatze zum mindesten diejenige von Niedergelas-
senen zukomme, nimmt aber in erster Linie den Stand-
punkt ein, dass eine materielle Prüfung überhaupt über-
flüssig sei, weil selbst wenn I!lan in allen von den Rekur-
renten angeführten Fällen ihrer Auffassung beipflichten
wollte, noch immer eine verwerfende Mehrheit übrig
bliebe. Die Zahl der Engelberger Kapitularen, die Bürger
anderer Kantone sind, aber gleichwohl ohne fönnliche
Niederlassung zur Urne zugelassen wurden, wird dabei,
gestützt auf eine Aufstellung der Gemeindekanzlei Engel-
berg. auf 36 angegeben : 3 weitere stimmende Brüder
seien von Geburt Obwaldner Bürger.
D. -
In der Replik haben die Rekurrenten diese Zah-
lenangaben nicht mehr bestritten uild auch keine wei-
teren Namen von Wehnnännern, die an der Stimmab-
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N- 19.
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gabe, verhindel't worden wären, namhaft gemacht: Im
übrigen decken sich die Ausführungen . der Replik und
Duplik sachlich mit den schon in der . BeSchwerde und
Antwort enthaltenen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach feststehender Praxis des Bundesrates . als frü-
herer Rekursbehörde, der sich das Bundesgericht ange-
schlossen hat und von der abzuweichen kein Grund
besteht. vermag die Teilnahme nicht stimmberechtigter
Bürger an einer Abstimmung oder der ungerechtfertigte
Xusschluss einzelner Stimmberechtigter von derselben
nur dann zur 'Aufhebung der Abstimmung selbst zu füh-
ren, wenn feststeht, dass deren Ergebnis ohne diese Ver-
stösse ein anderes gewesen wäre. Die blosse Möglichkeit.
dass sich ausser den von den Rekurrenten nachgewiesenen
Tatbeständen noch andere gleicher Art ereignet haben
könnten, welche, die Zahlen verschieben würden, reicht
dazu nicht aus. Als Unregelmässigkeiten, welche nur
unter jener Voraussetzung einen Kassationsgrund abge-
ben, sind dabei insbesondere auch das Stimmen an einem
anderen als dem Wohnorte oder die Unterlassung beson-
derer Vorkehren zu betrachten, um den im Dienste be-
findlichen Wehrmännern die Teilnahme an der Abstim-
mung zu ermöglichen (SALIS, Bundesrecht III Nr. 1182,
1210, 1220, AS40 I. S. 363, 42 I S. 292 Erw.3). Die Re-
kursentscheidungen, welche die Rekurrenten im Auge
haben und welche anscheinend auf einem anderen Boden
stehen, beschlagen nicht Fälle unrichtiger Erledigung
der Frage des individuellen Stimmrechts, sondern die
Nichteinhaltung des für die Abstinimung vorgeschrle-:
benen Verfahrens, sqweit es sich dabei um wesentliche
Grundsätze 'und nicht um bIosse Ordnungsvorschriften
handelt, also die Missachtung von Bestimmungen, die
nach ihrem Sinn und Zweck vom Gesetzgeber als nötig
erachtet worden sind, um überhaupt eine richtige Kund'-
gebung des Volkswiliens zu gewälJ,rleisten. weshalb in
136
Staatlrecht.
einem solchen Falle der positive Beweis der Verfälschung
jenes Willens durch die Verfahrens fehler der Natur der
Sache nach nicht gefordert werden darf (SALIS III 1179,
1179 a. AS 42 I S. 56 u. 57). Es lässt sich deshalb daraus
für die Entscheidung des heutigen Streites. welcher aus-
schliesslich Rügen der eingangs erwähnten ersten Kate-
gorie zum Gegenstand hat, nichts herleiten.
Danach ist aber die vorliegende Beschwerde abzu-
weisen. ohne dass auf die einzelnen von den Rekur-
renten geltend gemachten Rügen materiell einzutreten
wäre, weil selbst, wenn sie in allen Punkten begründet
wären. das Ab&timmungsergebnis dadurch nicht geän-
dert würde. Zwar geht es ni_cht an. zum Beweise dafür,
wie es der Regierungsrat von Obwalden tut: einfach die
Zahl der von den Rekurrenten beanstandeten Stimmen
. plus derjenigen der angeblich zu Unrecht ausgeschlos-
senen Stimmberechtigten von der Summe der Nein abzu-
ziehen. um so festzustellen, dass noch immer eine ver-
werfende Mehrheit von so und so viel Stimmen übrig
bleibe. Es muss von dem für die Rekurrenten günstig-
sten Falle ausgegangen und vorausgesetzt werden, dass
alle diejenigen Bürger, die angeblich zu Unrecht zuge-
lassen worden sind, mit Nein gestimmt haben, während
die zu Unrecht an der Stinunabgabe Verhinderten mit
Ja, also für die Annahme der Initiative gestimmt haben
würden. Auch bei dieser Berechnungsweise ist indessen
das Fazit noch immer eine verwerfende Mehrheit, sodass
das Abstimmungsergebnis sich gleichbleibt. Denn zählt
man die Zahl der angeblich zu kassierenden Stimm-
zettel (nach Fakt.AS.130oben Ziff. 1 abis e zusammen
51) von derjenigen der offiziell festgestellten Nein (1773)
ab, so betragen die verwerfenden Stimmen gleichwohl
noch 1722, während die Zahl der offiziell festgestellten
Ja (1697) zusammen mit den Stimmen der angeblich zu
Unrecht an der Stimmabgabe Verhinderten (nach Fakt.
A S. 130 oben Ziffer 2jim Ganzen 19) nur 1716 aus-
machen würde.
Politilcbtl Stlmm- UDd Wahll'eeht. Ne 19.
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Angesichts der besonderen Umstände des Falles be-·
steht auch kein Anlass zu untersuchen, ob es nicht viel-
leicht gerechtfertigt wäre, von der eingangs umschrie-
benen strengen Praxis da eine Ausnahme zu machen, wo
der Grund, der zur unberechtigten Zulassung oder Aus-
sehliessung von der Stimmabgabe geführt hat, seiner
Natur nach einen generellen Charakter hat und wo daher
von vorneherein eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht,
dass auch noch andere Personen als die speziell ermittelten
davon betroffen seien, d. h. in solchen Fällen, wenigstens
bei einer ohnehin geringen Düferenz zwischen den Ja und
~in, schon .die blosse Möglichkeit der Beeinflnssung
des Ergebnisses für die Kassation genügen zu lassen.
Denn da die Zahl der stimmenden Kapitularen des Klos-
ters Engelberg genau feststeht und nicht behauptet wird,
dass die Umstände, welche sonst die Zulassung oder Aus-
schliessung dieses oder jenes Bürgers veranlassten, sich
aus einer allgemeinen irrtümlichen Auslegung und Hand-
habung der masSgebenden Gesetzesvorschriften erklären,.
könnte als solcher genereller Grund hier nur die Unter-
lassung von Massnahmen für die Stimmabgabe durch
. Wehrmänner in Betracht kommen. Nun ist aber nicht
bestritten, dass· die obwaldnische Gesetzgebung im Ge-
gensatz zu derjenigen mancher anderer Kantone irgend-
,,:elche Sondervorschriften zu Gunsten dieser Kategorie
von Stimmberechtigten nicht enthält. Die Frage, ob sich
die Pflicht ihnen die Stimmrechts ausübung praktisch zu
ermöglichen, nicht dennoch aus allgemeinen Grund.;..
sätzen, insbesondere dem Postulate der Rechtsgleich-
heit ergebe, die in einem anderen Falle aus dem Kanton
Zürich (AS 42 I S. 50 ff.) aus hier hicht zutreffenden
Erwägungen (Möglichkeit der Stellvertretung) verneint
worden ist, ·kann dabei wiederum offen bleiben. Selbst
wenn man sie grundsätzlich bejahen wollte, könnte die
Anordnung besonderer Massnahmen nach dieser Rich-
tung jedenfalls nur dann verlangt werden, wenn es sich ent-
weder um die Abwesenheit ganzer Einheiten oder doch
138
Staatsrecht.
einer grösseren Zahl von Stimmberechtigten, die we-
nigstens bis zu einem gewissen Grade an den gleichen
Standorten vereinigt sind, handelt. Kommen wie hier
nur ganz vereinzelte Personen in Frage, die zudem noch
bloss freiwillig und jede an einem anderen Orte Dienst
leisten, so kann der Behörde beim Fehlen entgegenste-
hender positiver Vorschriften kein Vorwurf daraus ge-
macht werden, wenn sie den Fall gleichbehandelt wie
denjenigen aller· anderen. Personen, welche zur betref-
fenden Zeit zufällig nicht gerade ortsanwesend sind,
d. h. den Stimmrechtsausweis in der Wohnung den
empfangsberechtigten Hausangehörigen abgibt und es
dem einzelnen Wehrmanne überlässt, vorstellig zu wer-
den, wenn er sich die Teilnahme an der Abstimmung
sichern will. Eine solche Reklamation ist aber hier nur
von einem einzigen der von den Rekurrenten ange-
führten Wehrmänner eingegangen und auch sie erst
nach der Abstimmung, sodass eS unmöglich war, sie zu
berücksichtigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Niederlassungsfreiheit. N° 20.
13Q
IV. NIEDERLASSUNGSFREJHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
20. Urteil vom 30. Apri119aO i. S. Z. gegen Thurga.u.
. Die Beschwerde aus Art. 45 BV ist zulässig, auch wenn
diese .Verfassungsbestimmung im kantonalen Verfahren
nicht angerufen worden ist. -
Die Garantie des Art. 45 BV
gilt auch für die Niederlassung im Heimatkanton. -
Un~
lässigkeit einer Entziehung der Niederlassung wegen unSItt-
lichen Lebenswandels, Geschlechtskrankheit und Kleider-
aufwandes.
A. -
Durch Beschluss vom 30. Januar 1920 entzog
der Gemeinderart von Arbon der dort wohnhaften
Rekurrentin, die Bürgerin des Kantons Thurgau ist,
wegen unsittlichen Lebenswandels die Niederlassung.
Er stützte sich dabei auf § 26 litt. c des thurg. Gesetzes
betr. die Verhältnisse der Aufenthalter und Nieder-
gelassenen vom 27. Juni 1866, wonach « das Recht der
Niederlassung entzogen werden kann durch Schluss-
nahme der Gemeinderäte, wenn ein... Niedergelassener
einen notorisch unsittlichen Lebenswandel führt. » Einen
Rekurs ge&;n die Verfügung des Gemeinderates ~es
der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 6. Marz
1920 ab, indem er auf Grund eines Polizeiberichtes
feststellte: « Die Petentin empfängt ledige und ver-
heiratete Mannspersonen, treibt einen bekannten, auf-
fälligen Kleideraufwand, war bereits vor zwei Jahren
geschlechtskrank, und ist es heute noch und muss
daher in sanitärer Hinsicht als gemeingefährlich be-
zeichnet werden. »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat H. Z. am 13. März
1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-