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Staatsrecht.
,einer grösseren Zahl von Stimmberechtigten, die we-
nigstens bis zu einem gewissen Grade an den gleichen
Standorten vereinigt sind, handelt. KOllllnen wie hier
nur ganz vereinzelte Personen in Frage. die zudem noch
bloss freiwillig und jede an einem anderen Orte Dienst
leisten, so kann der Behörde beim Fehlen entgegenste-
hender positiver Vorschriften kein Vorwurf daraus ge-
macht werden, wenn sie den Fall gleichbehandelt wie
denjenigen aller anderen Personen, welche zur betref-
fenden Zeit zufällig nicht gerade ortsanwesend sind,
d. h. den Stinunrechtsausweis in der Wohnung den
empfangSberechtigten Hausangehörigen abgibt und es
dem einzelnen Wehrmanne überlässt, vOl'Stellig zu wer-
den, wenn er sich die Teilnahme an der Äbstinunung
sichern will. Eine solche Reklamation ist aber hier nur
von einem einzigen der von den Rekurrenten ange-
führten Wehrmänner eingegangen und auch sie erst
nach der Abstimmung, sodass eS unmöglich war, sie zu
berücksichtigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Niederlassllngsfreiheit. Ne 20.
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IV. NIEDERLASSUNGSFREJHEIT
LmERTE D'ETABLISSEMENT
20. Urteil vom 30. April 19aO i. S. Z. gegen 'l'hurgau.
'Die Beschwerde aus Art. 45 BV ist zulässig, auch wenn
diese Verfassungs bestimmung im kantonalen Verfahren
nicht angerufen worden ist. -
Die Garantie des Art. 45 BV
gilt auch für 'die Niederlassung im Heimatkanton. -
Unzu-
lässigkeit einer Entziehung der Niederlassung wegen unsitt-
lichen Lebenswandels, Geschlechtskra.nkheit und Kleider-
aufwandes.
A. -
Durch Beschluss vom 30. Januar 1920 entzog
der Gemeinderart von Arbon der dort wohnhaften
Rekurrentin, die Bürgerin d~ Kantons Thurgau ist,
wegen unsittlichen Lebenswandels die Niederlassung.
Er stützte sich dabei auf § 26 litt. c des thurg. Gesetzes
betr. die Verhältnisse der Aufenthalter und Nieder-
gelassenen vom 27. Juni 1866, wonach « das Recht der
Niederlassung entzogen werden kann durch Schluss-
nalune der Gemeinderäte, wenn ein... Niedergelassener
einen notorisch unsittlichen Lebenswandel führt. » Einen
Rekurs ge&;n die Verfügung des Gemeinderates ~es
der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 6. Marz
1920 ab, indem er auf Grund eines Polizeiberichtes
feststellte: « Die Petentin empfängt ledige und ver-
heiratete Mannspersonen, treibt einen bekannten, auf-
fälligen Kleideraufwand, war bereits vor zwei Jahren
geschlechtskrank, und ist es heute ~och _ un~ muss
daher in sanitärer Hinsicht als gemelngefahrhch be-
zeichnet werden. »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat H. Z. am 13. März
1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
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Staatsrecht.
gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben
und ihr die Niederlassung in Arbon weiter zu gewähren.
Sie macltt geltend: Durch die Ausweisung würden
die Art. 44 und 45 BV verletzt. § 26 litt. c des kantonalen
Niederlassungsgesetzes könne vor diesen Verfassungs-
bestimmungen nidtt bestehen.
C. -
Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde, indern er bemerkt :
« 1. Die Rekurrentin hat sich in ihrer Eingabe an
den Regierungsra.t le<liglich auf Art. 44 der Bundes-
verfassung gestützt. Dieser Artikel kommt in· concreto
nicht in Frage •. weil es sich nicht um eine Ausweisung
aus dem Kanton handelt. Es dürfte schon aus diesem
Grunde der Rekurs abzuweisen sein.
2. Art. 45 der Bundesverfassung wird erst in der
Rekurseingabe an das Bundesgericht herangezogen.
Unseres Eraclltens ist dies nicht zu berücksichtigen.
3. Eventuell, wenn trotzdem matelieIi in den Re-
kurs eingetreten würde, ist die Anwendung des Art. 45
der Bundesverfassung auf § 26 c des thurgauischen
NiedeIlassungsgesetzes sehl kontrovers.
Es drängt sich die Frage auf, darf nicht der Kanton
für seine Kantonsbürger eine schärfere Bestimmung,
wie § 26 c des kantonalen _ Niederlassungsgesetzes.
weiter bestehen lassen, wenn el sie gegen Bürger anderer
Kantone nicht anwendet.
Rud. Ed. Ullmer, Zürich; schreibt auch in seiner
Sammlung: ({ Die staatsrechtliche Praxsis », 1862, Art.
137, 1 :
({ Art. 41 der Bundesverfassung (welcher nach seinem
Sinn und Geist auch in die neue Bundesverfassung über-
nommen wurde), hat nur die Regulierung des Nieder-
lassungsrechts in interkantonaler Beziehung zum Zweck
und Gegenstand, während es ausschliesslich Sache der
Kantonalbehörden ist, übel die Niederlassung ihrer
Kantonsbürger im Innern des Kantons das Angemessene
zu verfügen. »
Niederlassungsfreiheit. N" 20.
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Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
1. -
Die Rekurrentin kann sich auf Art. 45 BV stützen,
obwohl sie diese Bestimmung vor dem Regierungsrat
nicht angerufen hat. Da die Beschwerde aus Art. 45 BV
auch ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
zulässig ist (AS 35 I S. 672, 37 I S. 31), hätte sie die
Ausweisungsverfügung des Gemeinderates unmittelbar
beim Bundesgerichte anfechten können. Es kann daher
auch nichts darauf ankommen, ob sie sich vor dem Re-
gierungsrate auf die Garantie der Niederlassungsfreiheit
berufen hahe oder nicht.
2. -
Art. 45 BV hat nicht bloss interkantonale Be-
deutung in dem Sinne, dass er nur Schutz böte, wenn
von einem Kanton einem kantonsfremden Schweizer-
bürger die Niederlassung verweigert oder entzogen wird.
Vielmehr gilt die Garantie der Niederlassungsfreiheit
des Schweizers nach feststehender Praxis der Bundes-
behörden allgemein, für jede ~inzelne Gemeinde inner-
halb eines Kantons und zwar auch des Heimatkantons
(BURCKHARDT. Komm. z. BV S.399; ScHOLLENBERGER
Komm. S. 354; AS 21 S. 937). Der Rekurrentin darf
daher die Niederlassung in Arbon, obwohl sie thur-
gauische Kantonsbürgerin ist, nur dann entzogen werden,
wenn die Entziehungsgründe des Art. 45 Abs. 2 und 3 BV
vorliegen.
Diese Voraussetzung trifft nun aber offenbar nicht zu.
Es ist nicht die Rede davon, dass die Rekurrentin infolge
eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der
bürgerlichen Rechte und Ehren oder dass sie wegen
schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden
sei oder dass sie dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit
zur Last falle, ohne von der Heimatgemeinde angemes-
sene Unterstützung zu erhalten. Vielmehr beruft sich
der Regierungsrat für seine Massnahme lediglich darauf,
dass sie geschlechtskrank sei, einen unsittlichen Lebens-
wandel führe und auffänenden Kleideraufwand mache,
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Staatsrecht.
also auf Gründe, die nach Art. 45 BV zum Entzug der
Niederlassung nicht berechtigen. Früher war in der
Praxis der Bundesbehörden allerdings angenommen
worden, dass unsittlicher Lebenswandel in Verbindung
mit Bestrafungen unter Umständen einen Entziehungs-
grund bilde; diese Praxis hat aber das Bundesgericht
seit dem Urteil i. S. Zeier gegen Luzern vom 13. Mai
1903 (AS 29 I S. 150) aufgegeben (vgl. auch AS 30 I S.
35, 36 I S. 570).
Dass § 26 litt. c des thurg. Niederlassungsgesetzes
den Entzug der Niederlassung wegen notorisch unsitt-
lichen Lebenswandels vorsieht, kann den angefochtenen
Entscheid nicht rechtfertigen; denn diese Bestimmung
ist nach Art. 2 Üb.- Best. z. BV nicht mehr anwendbar,
soweit sie im Widerspruch mit Art. 45 BV steht.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-
gehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 6. März
1920 aufgehoben.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
Vgl. Nr. 15. -
Voir n° 15.
Gerichtsstand. N° :!l.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
21. lTrteU TOID,. Februar 19~O
i. S. Staat lern gegen Appel1a.tionshof Dem.
Klage eines .bemischen Beamten gegen den Staat auf Ver-
gütung eines angeblich ohne rechtliche Grundlage an der
Besoldung gemachten Abzuges. Die Bejahung der Kompetenz
des Zivilrichters verstösst nicht gegen Art. 4 und 58 BV.
Willkürliche Auslegung des kantonalen Prozessgesetzes er-·
blickt darin, dass der Streit vor das Gewerbegericht statt
vor die ordentlichen ZiviJgerichte verwiesen wird.
A. -
W. Wüthrich in Bie1 war vom Mai 1914 bis April
1918 als Lehrer an der staatlichen Knabenerziehungs-
anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren
er sich im tnilitärischen Aktivdienste befand, wurden
ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-.
rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol-
dungsabzüge gemacht. Im Jahre 1919 strengte Wüthrich
gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt
Bie1 eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An-
sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile
der vollen Besoldung an. Der Vertreter des Staates be-
stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts.
Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen
gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons
Bern I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be-
gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe
der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen
Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an
sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber
auch der Staat
C(Arbeitgeber" im Sinne der organisa-