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46_I_139

BGE 46 I 139

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

,einer grösseren Zahl von Stimmberechtigten, die we-

nigstens bis zu einem gewissen Grade an den gleichen

Standorten vereinigt sind, handelt. KOllllnen wie hier

nur ganz vereinzelte Personen in Frage. die zudem noch

bloss freiwillig und jede an einem anderen Orte Dienst

leisten, so kann der Behörde beim Fehlen entgegenste-

hender positiver Vorschriften kein Vorwurf daraus ge-

macht werden, wenn sie den Fall gleichbehandelt wie

denjenigen aller anderen Personen, welche zur betref-

fenden Zeit zufällig nicht gerade ortsanwesend sind,

d. h. den Stinunrechtsausweis in der Wohnung den

empfangSberechtigten Hausangehörigen abgibt und es

dem einzelnen Wehrmanne überlässt, vOl'Stellig zu wer-

den, wenn er sich die Teilnahme an der Äbstinunung

sichern will. Eine solche Reklamation ist aber hier nur

von einem einzigen der von den Rekurrenten ange-

führten Wehrmänner eingegangen und auch sie erst

nach der Abstimmung, sodass eS unmöglich war, sie zu

berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Niederlassllngsfreiheit. Ne 20.

13Q

IV. NIEDERLASSUNGSFREJHEIT

LmERTE D'ETABLISSEMENT

20. Urteil vom 30. April 19aO i. S. Z. gegen 'l'hurgau.

'Die Beschwerde aus Art. 45 BV ist zulässig, auch wenn

diese Verfassungs bestimmung im kantonalen Verfahren

nicht angerufen worden ist. -

Die Garantie des Art. 45 BV

gilt auch für 'die Niederlassung im Heimatkanton. -

Unzu-

lässigkeit einer Entziehung der Niederlassung wegen unsitt-

lichen Lebenswandels, Geschlechtskra.nkheit und Kleider-

aufwandes.

A. -

Durch Beschluss vom 30. Januar 1920 entzog

der Gemeinderart von Arbon der dort wohnhaften

Rekurrentin, die Bürgerin d~ Kantons Thurgau ist,

wegen unsittlichen Lebenswandels die Niederlassung.

Er stützte sich dabei auf § 26 litt. c des thurg. Gesetzes

betr. die Verhältnisse der Aufenthalter und Nieder-

gelassenen vom 27. Juni 1866, wonach « das Recht der

Niederlassung entzogen werden kann durch Schluss-

nalune der Gemeinderäte, wenn ein... Niedergelassener

einen notorisch unsittlichen Lebenswandel führt. » Einen

Rekurs ge&;n die Verfügung des Gemeinderates ~es

der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 6. Marz

1920 ab, indem er auf Grund eines Polizeiberichtes

feststellte: « Die Petentin empfängt ledige und ver-

heiratete Mannspersonen, treibt einen bekannten, auf-

fälligen Kleideraufwand, war bereits vor zwei Jahren

geschlechtskrank, und ist es heute ~och _ un~ muss

daher in sanitärer Hinsicht als gemelngefahrhch be-

zeichnet werden. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat H. Z. am 13. März

1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

140

Staatsrecht.

gericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben

und ihr die Niederlassung in Arbon weiter zu gewähren.

Sie macltt geltend: Durch die Ausweisung würden

die Art. 44 und 45 BV verletzt. § 26 litt. c des kantonalen

Niederlassungsgesetzes könne vor diesen Verfassungs-

bestimmungen nidtt bestehen.

C. -

Der Regierungsrat beantragt Abweisung der

Beschwerde, indern er bemerkt :

« 1. Die Rekurrentin hat sich in ihrer Eingabe an

den Regierungsra.t le<liglich auf Art. 44 der Bundes-

verfassung gestützt. Dieser Artikel kommt in· concreto

nicht in Frage •. weil es sich nicht um eine Ausweisung

aus dem Kanton handelt. Es dürfte schon aus diesem

Grunde der Rekurs abzuweisen sein.

2. Art. 45 der Bundesverfassung wird erst in der

Rekurseingabe an das Bundesgericht herangezogen.

Unseres Eraclltens ist dies nicht zu berücksichtigen.

3. Eventuell, wenn trotzdem matelieIi in den Re-

kurs eingetreten würde, ist die Anwendung des Art. 45

der Bundesverfassung auf § 26 c des thurgauischen

NiedeIlassungsgesetzes sehl kontrovers.

Es drängt sich die Frage auf, darf nicht der Kanton

für seine Kantonsbürger eine schärfere Bestimmung,

wie § 26 c des kantonalen _ Niederlassungsgesetzes.

weiter bestehen lassen, wenn el sie gegen Bürger anderer

Kantone nicht anwendet.

Rud. Ed. Ullmer, Zürich; schreibt auch in seiner

Sammlung: ({ Die staatsrechtliche Praxsis », 1862, Art.

137, 1 :

({ Art. 41 der Bundesverfassung (welcher nach seinem

Sinn und Geist auch in die neue Bundesverfassung über-

nommen wurde), hat nur die Regulierung des Nieder-

lassungsrechts in interkantonaler Beziehung zum Zweck

und Gegenstand, während es ausschliesslich Sache der

Kantonalbehörden ist, übel die Niederlassung ihrer

Kantonsbürger im Innern des Kantons das Angemessene

zu verfügen. »

Niederlassungsfreiheit. N" 20.

141

Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:

1. -

Die Rekurrentin kann sich auf Art. 45 BV stützen,

obwohl sie diese Bestimmung vor dem Regierungsrat

nicht angerufen hat. Da die Beschwerde aus Art. 45 BV

auch ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges

zulässig ist (AS 35 I S. 672, 37 I S. 31), hätte sie die

Ausweisungsverfügung des Gemeinderates unmittelbar

beim Bundesgerichte anfechten können. Es kann daher

auch nichts darauf ankommen, ob sie sich vor dem Re-

gierungsrate auf die Garantie der Niederlassungsfreiheit

berufen hahe oder nicht.

2. -

Art. 45 BV hat nicht bloss interkantonale Be-

deutung in dem Sinne, dass er nur Schutz böte, wenn

von einem Kanton einem kantonsfremden Schweizer-

bürger die Niederlassung verweigert oder entzogen wird.

Vielmehr gilt die Garantie der Niederlassungsfreiheit

des Schweizers nach feststehender Praxis der Bundes-

behörden allgemein, für jede ~inzelne Gemeinde inner-

halb eines Kantons und zwar auch des Heimatkantons

(BURCKHARDT. Komm. z. BV S.399; ScHOLLENBERGER

Komm. S. 354; AS 21 S. 937). Der Rekurrentin darf

daher die Niederlassung in Arbon, obwohl sie thur-

gauische Kantonsbürgerin ist, nur dann entzogen werden,

wenn die Entziehungsgründe des Art. 45 Abs. 2 und 3 BV

vorliegen.

Diese Voraussetzung trifft nun aber offenbar nicht zu.

Es ist nicht die Rede davon, dass die Rekurrentin infolge

eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der

bürgerlichen Rechte und Ehren oder dass sie wegen

schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden

sei oder dass sie dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit

zur Last falle, ohne von der Heimatgemeinde angemes-

sene Unterstützung zu erhalten. Vielmehr beruft sich

der Regierungsrat für seine Massnahme lediglich darauf,

dass sie geschlechtskrank sei, einen unsittlichen Lebens-

wandel führe und auffänenden Kleideraufwand mache,

142

Staatsrecht.

also auf Gründe, die nach Art. 45 BV zum Entzug der

Niederlassung nicht berechtigen. Früher war in der

Praxis der Bundesbehörden allerdings angenommen

worden, dass unsittlicher Lebenswandel in Verbindung

mit Bestrafungen unter Umständen einen Entziehungs-

grund bilde; diese Praxis hat aber das Bundesgericht

seit dem Urteil i. S. Zeier gegen Luzern vom 13. Mai

1903 (AS 29 I S. 150) aufgegeben (vgl. auch AS 30 I S.

35, 36 I S. 570).

Dass § 26 litt. c des thurg. Niederlassungsgesetzes

den Entzug der Niederlassung wegen notorisch unsitt-

lichen Lebenswandels vorsieht, kann den angefochtenen

Entscheid nicht rechtfertigen; denn diese Bestimmung

ist nach Art. 2 Üb.- Best. z. BV nicht mehr anwendbar,

soweit sie im Widerspruch mit Art. 45 BV steht.

Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-

gehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 6. März

1920 aufgehoben.

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

Vgl. Nr. 15. -

Voir n° 15.

Gerichtsstand. N° :!l.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

21. lTrteU TOID,. Februar 19~O

i. S. Staat lern gegen Appel1a.tionshof Dem.

Klage eines .bemischen Beamten gegen den Staat auf Ver-

gütung eines angeblich ohne rechtliche Grundlage an der

Besoldung gemachten Abzuges. Die Bejahung der Kompetenz

des Zivilrichters verstösst nicht gegen Art. 4 und 58 BV.

Willkürliche Auslegung des kantonalen Prozessgesetzes er-·

blickt darin, dass der Streit vor das Gewerbegericht statt

vor die ordentlichen ZiviJgerichte verwiesen wird.

A. -

W. Wüthrich in Bie1 war vom Mai 1914 bis April

1918 als Lehrer an der staatlichen Knabenerziehungs-

anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren

er sich im tnilitärischen Aktivdienste befand, wurden

ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-.

rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol-

dungsabzüge gemacht. Im Jahre 1919 strengte Wüthrich

gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt

Bie1 eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An-

sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile

der vollen Besoldung an. Der Vertreter des Staates be-

stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts.

Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen

gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons

Bern I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be-

gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe

der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen

Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an

sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber

auch der Staat

C(Arbeitgeber" im Sinne der organisa-