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46_I_143

BGE 46 I 143

Bundesgericht (BGE) · 1903-05-13 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

also auf Gründe, die nach Art. 45 BV zum Entzug der

Niederlassung nicht berechtigen. Früher war in der

Praxis der Bundesbehörden allerdings angenommen

worden, dass unsittlicher Lebenswandel in Verbindung

mit Bestrafungen unter Umständen einen Entziehungs-

grund bilde; diese Praxis hat aber das Bundesgericht

seit dem Urteil i. S. Zeier gegen Luzern vom 13. Mai

1903 (AS 29 I S. 150) aufgegeben (vgl. auch AS 30 I S.

35, 36 I S. 570).

Dass § 26 litt. c des thurg. Niederlassungsgesetzes

den Entzug der Niederlassung wegen notorisch unsitt-

lichen Lebenswandels vorsieht, kann den angefochtenen

Entscheid niche rechtfertigen; denn diese Bestimmung

ist nach Art. 2 Üb.- Best. z. BV nicht mehr anwendbar,

soweit sie im Widerspruch mit Art. 45 BV steht.

Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-

gehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 6. März

1920 aufgehoben.

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

Vgl. Nr. 15. -

Voir n° 15.

Gerichtsstand. N° ~l.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

21. lTrte11 Tom 'T, !'ebrur 19~O

i. S. Staat lern gegen Apptll&tionshof Dem.

Kh~ge eines ~emischen Beamten ::;egen den Staat auf Ver-

gütung eines angeblich ohne rechtliche Grundlage an der

Besoldung gemachten Abzuges. Die Bejahung der Kompetenz

des Zivilrichters verstösst nicht gegen Art. 4 und 58 BV.

WiJlkürliche Auslegung des kantonalen Prozessgesetzes er-

blickt darin. dass der Streit vor das Gewerbegericht statt

vor die ordentlichen Zivilgerichte verwiesen wird.

A. -

W. Wüthrich in Biel war vom Mai 1914 bis April

1918 als Lehrer an der staatlichen Knabenerziehungs-

anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren

er sich im militärischen Aktivdienste befand, wurden

ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-,

rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol-

dungsabzüge gemacht. Im Jahre 1919 strengte Wüthrich

,gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt

Biel eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An-

sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile

der vollen Besoldung an. Der Vertreter des Staates be-

stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts.

Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen

gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons

Bern I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be-

gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe

der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen

Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an

sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber

auch der Staat 11 Arbeitgeber» im Sinne der organisa-

144

Staatsrecht.

torisch~n B~timmungen über die Gewerbegerichte, so-

dass dIe Emr~de, er unterstehe mangels jener Eigen-

s~haft ~er JudIkatur der letzteren nicht, dahinfalle. Was

dIe weItere Einwendung betreffe, Beamte, insbesondere

Lehrer seien keine «Arbeiter)) im Sinne jener Vorschrif-

ten, so sei allerdings im früheren Gewerbegerichtsdekrete

von 1894 be~ .. in dem ihm zu Grunde liegenden § 386

der alten . ZIvilproze:'sordnung die Zuständigkeit der

Gewerb~enchte an die Bedingungen geknüpft gewesen,

dass es SIch um Ansprüche aus Lehr-, Dienst- oder Werk-

vertrag auf dem G e b i e ted e s F a b r i k b e -

tri e b e s 0 der des H a n d wer k s handle. Diese

Einschränkung sei dann aber bei der Revision des Ge-

richtsorganisationsgesetzes fallen gelassen worden, so-

d~s~ nunmehr der Beurteilung der Gewerbegerichte alle

Zl~ilrechtsstreitigkeiten ·zwischen Arbeitgebern und Ar-

~eItern a?s Lehr-, Dienst- und Werkverträgen unter-

hegen, mIt Ausnahme der 'häuslichen Dienstboten und

landwirtschaftlichen Arbeiter (Art. 54 des Gerichts-

organisationsgesetzes von 1909 und § 1 des grossrätlichen

Aus!ührungsdekretes vom 22. März 1910). Die Vor-

schrift des Gewerbegerichtsreglementes der Stadt Biel

welche unter die der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerich~

unterstellten Berufe in Gruppe VIII auch die Gemeinde-

und Staatsbeamten . einreihe, enthalte demnach nichts

dem Gesetze Zuwiderlaufendes.

B. -

Geg~n diesen Entscheid des Appellationshofes

hat der Regierungsrat des Kantons Bern namens des

Staates unter Berufung auf Art. 75 KV (Gewährleistung

des ordentlichen Richters) und Art. 4 BV beim Bundes-

gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem

A.ntrag?, der Entscheid sei gänzlich, d. h. inbezug auf

dIe dann ent~altene Zuständigerklärung der Zivilgerichte

zur EntscheIdung der Streitsache überhaupt eventuell

wenigstens insofern aufzuheben, als er die Zu~tändigkeit

d.es Gewerbegerichts an Stelle des ordentlichen Zivil-

nchters anerkenne. Zur Begründung des Hauptantrages

Gerichtsstand. N° 21.

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wird geltend gemacht, dass das Rechtsverhältnis zwi-

schen Staat und Beamtem nach feststehender Recht-

sprechung des Bundesgerichts an sich dem öffentlichen

Rechte angehöre. Der bisher gemachte Versuch, davon

den Besoldungsanspruch als besondere privatrechtliche

Folge des Anstellungsaktes auszuscheiden, sei logisch

nicht haltbar und willkürlich. Sei das Beamtenverhält-

nis als so1ches ein öffentlichrechtliches, so könnten auch

die daraus entspringenden Rechte und Verpflichtungen

nur solche des öffentlichen Rechtes sein, was denn auch

die letzten Entwürfe zu einem Bundesgesetze über die

eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr da-

durch anerkennen, dass sie für vennögensrechtliche An-

sprüche, welche von einem Beamten gegen den Bund

erhoben werden, das Verwaltungsgericht als einzige

Instanz (mit Ausschluss des Bundesgerichts als Zivil-

gerichts) für zuständig erklärten. Durch die Vorladung

vor den Zivilrichter werde demnach der Staat Bern sei-

nem ordentlichen Richter, nämlich den Verwaltungs-

justizbehörden, entzogen. Die Begründung des eventuellen

Beschwerdeantrages (Verneinung der Zuständigkeit des

Gewerbegerichts an Stelle der ordentlichen Zivilgerichte)

ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen

ersichtlich.

C. -

Der Appellationshof des Kantons Bern I.· Zivil~

kammer und der RekursbeId'agte Wüthrich haben auf

fi.egenbemerkungen ve~zichtet.'

D. -

Der im angefochtenen Entscheide des Appella-

tionshofs angezogene Art. 54 des kantonalen Gesetzes

über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 31. Ja-

. nuar 1909 lautet: «Zur Erledigung von Streitigkeiten

zwischen Arbeitgebern und .ihren Arbeitern (GeseHen,

Angestellten und Lehrlingen) oder Personen, welche in

eigDnem Namen für Dritte einen Lehrvertrag abgeschlos-

s~n haben, aus L~hr-. Dienst- oder Werkverträgen können

Gtnverbegerichte eingesetzt werden. Die Gewerbegerichte

. entscheiden alle Streitigkeiten genannter Art, sofern der

\846 I -

1920

10

146

Staatsrecht.

Wett die endliche Koinpettmz der Am~gerichte nicht

üil~fSteigi, rind zWar entlgmtig. Arif Strmtigkeiten zWi-

s~t;h hätiillihhen DIenstboten lind landwirtscliMtllchen

Ai-Heitern einerseits illia ihren Arbeitgebern ana~rer­

seits fiiiaen die :aes~ung(m über die Gewerbegerichte

k,eme Anwendung. » Von hier ist die Vorschrift inhaltlich

gi~i~h1au.ten~ auCh in (lle neue Zivilprozessordnung von

HHs (§ 4) übergegahgeri mit der ModifikatIon, dass der

Streitwert, biS zu dem ffie Gewerbegerichte zu urteilen

~fhgt ~ein sollen, auf « mlter 800 Fr.» festgesetzt wurde.

Der BeSchluSs, Gewerhegenchte zu bild~n, erfolgt nach

Art. !>7 des

Gerichtsijrg~liisationsgeseizes durch die

Ettr\vbhnergemefndevei-sariimiung.

Deber

die Bestel-

lUtlg bestiriihlen Art. 58 tth 3). So,qann Q~tßht ~qch eine ~p.q*p:~

unabh&qgig~ ~~pllvtp.a.rkelt für die Entsch~~Hng R~r­

artig~r St~t~1,c~~t~n \W ~~ntqn Bern, tro,t~ q,pr EIP.fqP.-

rung ein~ b,esonderen V ~rw~tun~gerichts d~rch q.a.s

G~etz ~om 30.· Olf.to~er ~ 909 einstw~ileq qgell nlf*l.

da dies~ Gericht uafh Art· 11 ~n

man das Verhältnis zwischen Staat und Beamten als

Gerichtsstand. N° 21.

158

ein vertragliches betrachtet, doch durchaus fest, dass

man es dabei nicht mit einem privatrechtlichen Dienst-

vertrag, sondern mit einem dem öffentlichen Rechte an-

gehörenden Vertragsverhältnis besonderer Natur zu

tun hat. Es kann demnach auch der Besoldungsanspruch

des Beamten nur auf dieses und nicht auf einen Dienst-

vertrag als Rechtsgrund zurückgeführt werden. Der

Versuch, Anstände darüber unter den Begriff der Strei-

tigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeiter aus « Dienst-

vertrag» zu subsumieren, ist demnach nicht haltbar und

steht in unlösbarem Widerspruch zu dem schon früher

zitierten Art. 362 OR, der die öffentlichen Beamten des

Bundes und "der Kantone ausdrücklich von der Geltung

der Vorschriften über den Dienstvertrag ausnimmt.

Könnte darüber, dass das Gerichtsorganisationsgesetz

in Art. 54 unter « Dienstvertrag» nur die unter den

10. Titel des OR, fallenden privaten Vertragsverhältnisse

und nicht Dienstverhältnisse irgendwelcher Art ver-

steht, noch Zweifel bestehen, so müssten sie durch die

Vorschriften der nachfolgenden Artikel über die Be-

stell\mg und Besetzung der Gewerbegerichte gehoben

werden. Es erhellt daraus, dass der Zweck der Gewerbe-

gerichte im Kanton Bern wie anderwärts d~rin b~teht,

die Erledigung von Streitigkeiten, welche SIch ZWISchen

Arbeitgebern und Arbeitern einer bestimmten Berufs-

gruppe aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können, ~ach­

kundigen Mitgliedern dieser Berufsgruppe selbst zu u?er-

tragen. Deshalb wird denn auch ~as Ge,,:erbegencht

von jeder Berufsgruppe getrennt aus ihrer MI~te beste~lt

und bei der Besetzung für den einzelnen Fall Jedem Tell,

dem Arbeitgeber und dem Arbeiter, eine zahlenmässige

gleiche Vertretung im Gerichte gewälIrt, während .dem

Obmann die Rolle des unbeteiligten Rechtskundigen,

der nötigenfalls den Stichentscheid hat, zufällt. Hätte

das Gesetz die Möglichkeit geben wollen, auch das öffent-

liche Dienstverhältnis zwischen Staat und Beamten der

Kognition der Gewerbegerichte zu unterstellen, so hätte:

154

Staatsrecht.

es mithin auch für eine Vert~tu{lg des Staates unter

den ~~isitzern sorg~n müssen. ftievQu weiss aii~r Art 58

Geric4tsor~anisationsg~~etz. w~lfher ~s wahlllerecl1ti~

le?iglich die. ~ ~wer~~~Ii~htsp~zifk. domizll.i~~n

st~~b~rechtigten B ü r g ~ r

ein~f ~~~fsgruPH~ er-

klart, mchts. sodass die Fqlge d~f Aufrechtef~altqng der

angefochtenen Bes~~nl"ng des B.~~'er 4emein4'~r~~e­

mentes wäre, dass der ~taat sich der GeIi~htsbark.~t· q.~

Gewerbegerichts ~{lterziehe~ m~te. olme dass i4m, ~uf

?e~sen Besetzun~ im G~gensatz zu anqeren Arbeitg~ern

lr~endwelcher Elnfluss zuktilp.e.. D~ese~ l1~ultat ist ~er

mIt dem ganzen- Slnne qes Institutes und der Art seiner

Organisation durch das Gesetz qerart unv~~~inbaf,d~s

der angefochtene Entscheid insoweit schon allein des-

halb UIul abg~ehen von den s~'n~tige~ GrÜnd~~ ~or

Art. 75 KV, 4 BV nicht sUf,ndhalten ~ann un chafft w~r4en mÜl!-

sen, an Dritte verkauft werden.

- .

,

A. -

Di~ SChw~ze.riscqen Bundesballl\~n ~tg;p

bei der S~tipll Pl1!tteln etwa& ~ulturl~q, ~~ n~lt

nicht zu I\ahnzw~~\t~n verwendet wirp und ~ Pftw:

zu ein(Ull Pachtzin~ vqll Zll~aQlqlen &19 Fr. 5Q C~. t~P.r­

lieh verpacl.J.tet' ist. ferner betreilHm sie ebe~f~ im

Gemeindebsmll Pratteln eine Grq~ aus qer f1ir ffi@ ß.e-

schotterung ~er Baqnlini~ erfprde:rli~p.es S~hott~~~~

gewo:nllell wird. K,ies ~nd S8.ll4, ~~ Itlch wer~i als

Nebene~e1lgI$se e:fgttbell. Werdell an Dfi~te VAfltaqf1;,

Bei der Geqlftind~teue~lnlichätzl;lllg für ~~ ~~

1919 bis 1921 hilt 4eflhalb die &teuerbehörde Prtltt~", me

Schweiz~ben B,un4~ba411ßll ~ür eill ~lMQU\m~ll :t\Wt

GrundsWc1Jsert~ vQ~ ~

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