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46_I_143

BGE 46 I 143

Bundesgericht (BGE) · 1903-05-13 · Deutsch CH
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Sachverhalt

W. Wüthrich in Biel war vom Mai 1914 bis April

1918 als Lehrer an der staatlichen Knabenerziehungs-

anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren

er sich im militärischen Aktivdienste befand, wurden

ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-,

rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol-

dungsabzüge gemacht. Im Jahre 1919 strengte Wüthrich

,gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt

Biel eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An-

sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile

der vollen Besoldung an. Der Vertreter des Staates be-

stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts.

Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen

gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons

Bern I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be-

gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe

der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen

Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an

sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber

auch der Staat 11 Arbeitgeber» im Sinne der organisa-

144

Staatsrecht.

torisch~n B~timmungen über die Gewerbegerichte, so-

dass dIe Emr~de, er unterstehe mangels jener Eigen-

s~haft ~er JudIkatur der letzteren nicht, dahinfalle. Was

dIe weItere Einwendung betreffe, Beamte, insbesondere

Lehrer seien keine «Arbeiter)) im Sinne jener Vorschrif-

ten, so sei allerdings im früheren Gewerbegerichtsdekrete

von 1894 be~ .. in dem ihm zu Grunde liegenden § 386

der alten . ZIvilproze:'sordnung die Zuständigkeit der

Gewerb~enchte an die Bedingungen geknüpft gewesen,

dass es SIch um Ansprüche aus Lehr-, Dienst- oder Werk-

vertrag auf dem G e b i e ted e s F a b r i k b e -

tri e b e s 0 der des H a n d wer k s handle. Diese

Einschränkung sei dann aber bei der Revision des Ge-

richtsorganisationsgesetzes fallen gelassen worden, so-

d~s~ nunmehr der Beurteilung der Gewerbegerichte alle

Zl~ilrechtsstreitigkeiten ·zwischen Arbeitgebern und Ar-

~eItern a?s Lehr-, Dienst- und Werkverträgen unter-

hegen, mIt Ausnahme der 'häuslichen Dienstboten und

landwirtschaftlichen Arbeiter (Art. 54 des Gerichts-

organisationsgesetzes von 1909 und § 1 des grossrätlichen

Aus!ührungsdekretes vom 22. März 1910). Die Vor-

schrift des Gewerbegerichtsreglementes der Stadt Biel

welche unter die der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerich~

unterstellten Berufe in Gruppe VIII auch die Gemeinde-

und Staatsbeamten . einreihe, enthalte demnach nichts

dem Gesetze Zuwiderlaufendes.

B. -

Geg~n diesen Entscheid des Appellationshofes

hat der Regierungsrat des Kantons Bern namens des

Staates unter Berufung auf Art. 75 KV (Gewährleistung

des ordentlichen Richters) und Art. 4 BV beim Bundes-

gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem

A.ntrag?, der Entscheid sei gänzlich, d. h. inbezug auf

dIe dann ent~altene Zuständigerklärung der Zivilgerichte

zur EntscheIdung der Streitsache überhaupt eventuell

wenigstens insofern aufzuheben, als er die Zu~tändigkeit

d.es Gewerbegerichts an Stelle des ordentlichen Zivil-

nchters anerkenne. Zur Begründung des Hauptantrages

Gerichtsstand. N° 21.

145

wird geltend gemacht, dass das Rechtsverhältnis zwi-

schen Staat und Beamtem nach feststehender Recht-

sprechung des Bundesgerichts an sich dem öffentlichen

Rechte angehöre. Der bisher gemachte Versuch, davon

den Besoldungsanspruch als besondere privatrechtliche

Folge des Anstellungsaktes auszuscheiden, sei logisch

nicht haltbar und willkürlich. Sei das Beamtenverhält-

nis als so1ches ein öffentlichrechtliches, so könnten auch

die daraus entspringenden Rechte und Verpflichtungen

nur solche des öffentlichen Rechtes sein, was denn auch

die letzten Entwürfe zu einem Bundesgesetze über die

eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr da-

durch anerkennen, dass sie für vennögensrechtliche An-

sprüche, welche von einem Beamten gegen den Bund

erhoben werden, das Verwaltungsgericht als einzige

Instanz (mit Ausschluss des Bundesgerichts als Zivil-

gerichts) für zuständig erklärten. Durch die Vorladung

vor den Zivilrichter werde demnach der Staat Bern sei-

nem ordentlichen Richter, nämlich den Verwaltungs-

justizbehörden, entzogen. Die Begründung des eventuellen

Beschwerdeantrages (Verneinung der Zuständigkeit des

Gewerbegerichts an Stelle der ordentlichen Zivilgerichte)

ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen

ersichtlich.

C. -

Der Appellationshof des Kantons Bern I.· Zivil~

kammer und der RekursbeId'agte Wüthrich haben auf

fi.egenbemerkungen ve~zichtet.'

D. -

Der im angefochtenen Entscheide des Appella-

tionshofs angezogene Art. 54 des kantonalen Gesetzes

über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 31. Ja-

. nuar 1909 lautet: «Zur Erledigung von Streitigkeiten

zwischen Arbeitgebern und .ihren Arbeitern (GeseHen,

Angestellten und Lehrlingen) oder Personen, welche in

eigDnem Namen für Dritte einen Lehrvertrag abgeschlos-

s~n haben, aus L~hr-. Dienst- oder Werkverträgen können

Gtnverbegerichte eingesetzt werden. Die Gewerbegerichte

. entscheiden alle Streitigkeiten genannter Art, sofern der

\846 I -

1920

10

146

Staatsrecht.

Wett die endliche Koinpettmz der Am~gerichte nicht

üil~fSteigi, rind zWar entlgmtig. Arif Strmtigkeiten zWi-

s~t;h hätiillihhen DIenstboten lind landwirtscliMtllchen

Ai-Heitern einerseits illia ihren Arbeitgebern ana~rer­

seits fiiiaen die :aes~ung(m über die Gewerbegerichte

k,eme Anwendung. » Von hier ist die Vorschrift inhaltlich

gi~i~h1au.ten~ auCh in (lle neue Zivilprozessordnung von

HHs (§ 4) übergegahgeri mit der ModifikatIon, dass der

Streitwert, biS zu dem ffie Gewerbegerichte zu urteilen

~fhgt ~ein sollen, auf « mlter 800 Fr.» festgesetzt wurde.

Der BeSchluSs, Gewerhegenchte zu bild~n, erfolgt nach

Art. !>7 des

Gerichtsijrg~liisationsgeseizes durch die

Ettr\vbhnergemefndevei-sariimiung.

Deber

die Bestel-

lUtlg bestiriihlen Art. 58 tth<1 59 ebenda:

« Die Ge-

,*~rjj~erlchte h~teii~n aUs dem Öbmann, dtm BeiSitzern

rlha deht Zentmekretär. Oie BeIsltier werden ~üf die

häüer von vier jilliren zu gl~ichen Teilen und gesondert

"ön dbi Arbeitgebern üli& von d~n Arheiierh derselben

httippe alls ilil'er Mitte. gewählt. Die Beisitzer <ler Ver-

sdm~tleiieii Gi-uppen wählen gertleil:iS~ auf die gleiche

hauer die tlbmänner, a~n Zentralsekreiär und deren

Steilv~rtreter. W~hlkrechtigt und wählbar als Beisitzer

~llid ätie iin 'Gewe'rh'egencbtsbeZirk dotniziIierten, stimm-

berechtigten

Arbeit~eber und Arbeiter, . welche . das

25. Altersjahr zü~üc'kgelegt hilben. Die Ob~änner und

ihr e St~nv'ertH~t~'r

s~tlen ein ·t)efnisdles FUrSpiec'her-

od.er Notariatspatent beSi~eh o(fer~ährena Wehlgsfens

~l{er Am~ '~ri'O\fe die }.'"lurikti'Onen ~ihes AnttSiichters

veis~l\en lr:&'eh. Zur Verl1antllüng 'und Beurtellüng von

Str~ltiMteiieh b~~4t d# ~n~elne ~~~tbeg:eneht aus

atmi tlhHrAnn, (fem Z'et1lralgekretlir und. Vier bezw. zwei

mi~n!fn.n, j~ iiäbßaefu 'der SfreiiW-efi 200 Fr.n\)etsteIg.~

bdei- Meht. t»'e lleisltt~i- fi~eh ~h ~ercheh Tetl~l\ 'aus

ae)- 1himlü~ äer. Mbml1;(eber Ui1d äetj~iU~en tref Ar-

JJet~l- ~iitnÖb\lnen (Ärt. tu). ~ Art. t(~nan~h ~HßWchtrgt

$\\ \1ffiÄl~~ Rat, duH!h bekfet 'dl'e ilfstrgeh !Wämtu'llii~s­

ß~\1m\ifu~n i\i erli~en riha 'd$ Ve'tWthreh ~'ör wen

Gerichtsstand. No 21.

147

Gewerbegerichten zu bestimmen:

« Die . Gemein~en

welche Gewerbegerichte einführen, haben. em Orgamsa~

tionsreglement aufzustellen und de~ R~erungsra~ zU!

Genehlnigung vorzulegen. » Zu den m dles~n Gememde-

reglementen zu ordnenden Punkten gehort nach

~. 4

des grossrätlichen Ausführungsdekretes vom 22. Marz

1910 auch die Bildung von Gruppen der in Betracht

kommenden Berufsgattungen, deren Zahl jedoch acht

nicht übersteigen darf. « Neu entstehende Berufsgattun-

gen », he isst es sodann, « werden jeweilen durch Beschluss

des Getneinderates unter Vorbehalt des Reku~es an. den

Regierungsrat in die bestehenden Gruppen el~geteIlt:))

Das infolgedessen von der Einwohn'ergem~nde BleI

atil 4. Oktober 1910 erlassene und vom RegIernn~rat

des Kantons Bern am 16. November 1910 genehm~gte

j(Reglement über die Gewerbegerichte der S!adt Blei II

enthält demnach in Art. 1 zunächst die Aufzahlung der

'n Betracht kommenden Berufsgattungen und deren

~inteilung in acht Gruppen. Sodann bestimmt Art. 2 :

.' F briken und Gewerbe, welche nach dem Inkrafttretell

I<

a

.

.

eil

d

I

dieses Reglementes neu entstehen, werdenJew en urc 1

Beschluss des Gemeinderats in einer der bestehend~1l

Gi-uppen eingereiht. Sollten sich im V erla~e der Zel t

d1miber Zweifel ergeben, weicher Gru'ppe eine B~rufs­

;gattnng zuzuteilen sei, so entscheidet über die Zute~ung

.

d

. Art l,QAnannten Grulnpen der Gem.emde-

m emer erm

. 'e~t"

•

rat unter Vorbehalt des Rekurses an den RegIe~ngs­

rat. j) Am 15. September 1917ltat darauf der Gememde-

rat von Biel- beschlosSen, « unter die zu Gruppe VIII

(<< kaufnmnnisme und 'graphis~ Gewerbe,. Tr~port~

~e'it »);geliiJtenden BerufBgattungen 'fluch emzurethen .

'{(EismibBtui8rbeiter und Ä1tgest6lte. T~lton-, Tele-

Igmphen- 1fird P08trrDftestellte und Arbeite:, Inhaber,

Vflnteliei umtAngestetft:e jeder 'Art der .~Vftttm ~d

wtflIntticlnmRecJtfS-

uitd Verwaltmigslmreau:lf. Fur-

~ber. NOtrrre,G'em'ein;d~- und,. St·ftft ts-

D e'a tu t 'e tm8ihre kngeSfelltfm :reder Art, Iflkl. Staats-

148

Staatsrecht.

uud Stadtpolizei. ») Eine Genehmigung dieses Beschlusses

durch den Regierungsrat ist nach dessen vom Instruk-

tionsrichter . eingeholter Erklärung im Gegensatze zu

einer missverständlichen Aeusserung in der Beschwerde-

schrift nie nachgesucht und erteilt worden.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Wie schon oft ausgesprochen worden ist, kann

die in Art. 58 BV enthaltene und in manchen Kantonsver-

fassungen wiederholte Garantie des ordentlichen (natür-

lichen, verfassungsmässigen) Richters nicht zur Folge

haben, die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung

über den sachlichen Zuständigkeitskreis der kantonalen

Gerichte überhaupt und unter aich ihrerseits zu Verfas-

sungsvorschriften zu erheben, deren Anwendung vom

Bundesgericht als StaatSgerichtshof frei auf ihre Richtig-

keit nachzuprüfen wäre. Von einer Verletzung der er-

wähnten Garantie durch die falsche Lösung der Zustän-

digkeitsfrage seitens eines an sich ordentlichen, d. h.

allgemein mit Jurisdiktionsgewalt ausgerüsteten Ge-

richts kann vielmehr höchStens dann gesprochen werden,

wenn die getroffene Lösung offenbar unhaltbar, will-

kürlich ist und demgemäss auf ~ne ausnahmsweise Be-

handlung der betroffenen Partei hinausläuft, sei es dass

der Richter die Anltandnahme einer Sache verweigert.

für die er augenscheinlich kompetent wäre, sei es, dass

er sich einer Sache bemächtigt, die nach den bestehenden

Zuständigkeitsvorschrlften oder in Ermangelung solcher

nach den die Materie beherrschenden allgemein aner-

kannten Rechtsgrundsätzen schlechterdings nicht in seine

Zuständigkeitssphäre fallen kann (35 I S. 300, 346-47,525;

39 I S. 84, 41 I S. 195 und dort zitierte frühere Urteile).

Nur unter dieser Voraussetzung Hesse sich demnach auch

die Behandlung eines Anstandes, der richtig betrachtet

in den Geschäftskreis der Verwaltungsbehörden fällt,

als zivil prozessuale Streitigkeit aus dem Gesichtspunkte

des Art .58 BV bezw. des ihm entsprechenden Art. 75

Gerichtsstand. N° 21

149

der bernischen KV anfechten, wenn man überhaupt die

Gewährleistu~g des ordentlichen « Richters» auch auf

diesen Tatbestand beziehen will (vgl. dagegen BURK-

HARDT, Kommentar 2. Aufl. zu Art. 58 auf S. 551 letzter

Absatz). Die Beschwerde wegen Missachtung des Art. 75

KV fällt demnach im vorliegenden Fall mit der anderen

aus Art. 4 BV wegen Willkür und Verletzung der Rechts-

gleichheit zusammen.

E. 2 Von diesem Boden aus kann aber jedenfalls der

Hauptantrag der Beschwerde nicht geschützt werden.

Allerdings hat das Bundesgericht. nachdem es zunächst

in zwei Urteilen aus den Jahren 1878 und 1880 (AS 4

S. 321 ff.; 6 S. 156 ff.) einen abweichenden Standpunkt

eingenommen, seit der Entscheidung in Sachen Fra-

gniere gegen Freiburg vom 26. Mai 1883 (ebenda 9 S. 212)

in Uebereinstimmung mit der Doktrin stets (zuletzt

41 II S. 180 ff.) anerkannt, dass das Rechtsverhältnis

zwischen dem Staat und seinen Beamten an sich öffent-

lichrechtHcher und nicht privatrechtlicher Natur sei.

Ob man dessen Entstehung auf eine einseitige staatliche

Verfügung (den Ernennungsakt) zurückführt, wobei die

Zustimmung des Gewählten nur die Bedeutung e~ner

Voraussetzung für die Giltigkeit der Verfügung beSItzt,

oder in jenem Akt verbunden mit der Zustimmung des

Ernannten den Abschluss eines Vertrages zwischen die-

. ' sem und der öffentlichen Ve!'Waltung erblickt, kommt

dabei auf dasselbe hinaus. Selbst wenn man der letzteren

Auffassung beitreten wollte, könnte es sich jedenfalls

nicht um einen gewöhnlichen, privatrechtlichen (Dienst-)

Vertrag, sondern nur um ein unter die Kategorie der

sogenannten öffentlichrechtlichen Verträge !allen~es V ~r­

hältnis besonderer Art handeln. Ein StreIt daruber 1St

heute schon deshalb nicht mehr möglich, weil Art. 349

alt und nunmehr auch Art. 362 neu OR für die 'öffent-

lichen Beamten und Angestellten ausdrücklich das öffent-

liche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten,

womit die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften

150

Staatsrecht.

des OR über den Dienstvertrag auf dieselben ausgeschlQs-

sen worden ist. Dem Rekurrenten mag ferner zugegeben

werden, dass die durch die Praxis bisher gemachte Ein-

schränkung, welche gleichwohl den B e s Q I Q u n g s -

ans p r u c h des Beamten gegenüber dem Staate :US

einen privatrechtlichen, d. h. als privatrechtliche Bolge

des an sich öffentlichrechtlichen, das Qeamtenverhältni~

begründenden Rechtsaktes betrachtet, etwas Ge&ün-

steltes an sich trägt und sich kaum durch logische Er-

wägungen, sondern wesentlich nur durch g~chicht1iche

Gründe und das Bestreben erklären lässt, für solche

Streitigkeiten, bei denen das ökonomische Interesse des

Staates auf dem Spiele steht, auf alle Fälle eine unab-

hängige, von der Verwaltung getrennte Rechtsprechq.ng

zu gewährleisten. Daraus folgt indessen noch nicht, dass

das Festhalten an dieser Unterscheidung trott erkannter

theoretischer Unrichtigkeit einen Akt der Willkür ent-

halte. Denn der Begriff der Zivilprozess- (Justiz) Sache

braucht nicht notwendig mit demjenigen des Streites

über einen privatrechtlichen Anspruch zusammenzu-

fallen. Es können darunter, sei es auf Grund b~oQ.derer

Vorschrift, sei es auf Grund geschichtlich gewordener

Auffassung, die der allgemeinen Begriffsbestimmung

des Pro~essgesetzes erst den genaueren Sinn verleiht.

sehr wohl auch Streitigkeiten inbegriffen sein, die genau.,

theoretisch betrachtet, eigentlich dem Gebiete des Vor-

waltungsrechtes angehörende Ansprüche zum Gegßp.-

stand haben. Von diesem Standpunkte aus ist aber auch

gegen die fortdauernde .Qehandlung vQn Streitigkeiten

über Besoldungsansprüche der Beamten als Zi~trejtig­

keiten durch die kantonalen Gerichte aus dem GesiclJts-

punkte der Art. 53 und 4 BV nichts einzuwendon.

wenn sie einerseits einer solchen traditionellen Auffassung

entspricht, andererseits eine unabhängige,

ausserJu~lb

des Organismus der gewöhnlichen VerwaltungsbehÖrd.en

stehende andere Instanz für die Beurteilung nicht besteht.

Beide Voraussetzungen treffen hier "u. Aus dem in der

Gerichtsstand. N' 21.

151

'.{; I."

Beschwer4~chrift selQst

angefU~rt~n Urteil

4~s nl'lf-

nischen Pl?~rg~richts vqn ~qOO (~~fhr. 4~s H~i-tAAch~H

Juri~te~vß~iri~ 45 S .. 44=~) g~llt llefvqr, 4~s <lle -ßß~ql­

dungs~treitigke~teß, zwiscb~fl St~~ u~4 ~~~t~q im

Kanton ~~rQ. swts al~ ~iYi\sa~h~n ~~~~Qfilt w~mJ~Jl

sind,

~hJle d~s Q~r R~~fqngs~t als o.~~rst~ y ~f­

waltungsorgan q~geg~~ eiq~pruch erhqp~n ~~t~. I~

Jahr~ 1900, anläl?~n.p~ j~n~ Vrteijs. ~~l ~~ slPq Wit Q~r

Auff~sung d~ Q~ßrg~rt~hts a~~drü.~4licp ein~~~tap.q~p'

er~ärt und no~ll iW ~~~ l~l9, 'Ye.qlg~ M,o~at~ ':'of mn-

reiehung der heut~8.~n ~~ch'Yef4~, hat ~W se\p.~t S,~ln~

Zustän4lg1f~it z~r ß.~urteil~n~ e,nElS ~~l~hßn 4lJ,~t~m\~s

a11& dem. ef\Y~n~n GruQ~e, weg~u d~f ~Qll1~et.eR71 4~f

Zivilgericht~, ver~eint (Zt!:iChr. für ~~rw.~ch~ YeflV~~"l!1{!t"

recht Bd. 17 Nr. (>3). So,qann Q~tßht ~qch eine ~p.q*p:~

unabh&qgig~ ~~pllvtp.a.rkelt für die Entsch~~Hng R~r­

artig~r St~t~1,c~~t~n \W ~~ntqn Bern, tro,t~ q,pr EIP.fqP.-

rung ein~ b,esonderen V ~rw~tun~gerichts d~rch q.a.s

G~etz ~om 30.· Olf.to~er ~ 909 einstw~ileq qgell nlf*l.

da dies~ Gericht uafh Art· 11 ~n<l 12 q~ erwiWqt~~

G~etz~ 'Yohl für alle ~qf d~ öffeQtlicl1~n &ef~t~ R~­

ruhenden l--ei~t~n~~n an d~n ~taa.t oder ~

Grm~iqd~p.,

nicht ab~r f~r <P,~ Beurt~l~l1g vp,n K~~m*t~n U~~r

Lei!?tung~p.picqten d~ St~~t~ qq~r 4!1f ~~nq~n

gegenüber einz~lnM a.ürg~fn wij! d~n :ß.~ßPlt~p, lf9W-

-petent ist, sq411ssq1~ Org~q~. wfllche' ~~rüb~r ~H qfYl"~H­

hätten, b~l Vernei~ung' q~r t~~tä,nqWt~lt 4er ~i~­

geri~hte nur die

9.rq~ntll~~~n

Yernffitll~~p,~ltqf~~fl'

Regierun~stattl,lalt~f ~n~ l1~eI1ln~ra.t V.R~ q~~l~Jl.

",ürden, 'Vie deQ.n aq~h Pi~ ~~~'Y9rq~cbIfit ~t'l~

and~r~ mit ~mn~ W~rte q~~uRt~t. $Q'Y,W1: <ijn n~

scllwerde da.l1\~f zi~t, ~~~ ~t~lt z,~pln~l! d~w. ft~u~~

b~f1~~n Wqtil~cp ~nq q~ ~ta~t~ Ub~r4a~1I~t Q~m

Zi'i1ric~t~r Zll f':q~~h~~ \IRd d~f ~n~ph~~aH~ 4~f Y~f­

'Y~tqM~p"eq~rQ~1l vq~AAeh~ten~ mw~~ sie 4~IHllacf1 ~

~ewi~en ~erq~ll'

.'

- .

E. 3 A.n4~~ verlJ~lt ~ ~i~Q. ffi}t ~~f ~~lt~trn ~n1'~p.-

152

Staatsrecht

dung, dass dafür jedenfalls nicht das Gewerbegericht,

sondern nur der ordentliche Zivilrichter zuständig sein

könnte. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte

ist, wie auch der angefochtene Entscheid des Appella-

tionshofs stillschweigend anerkennt, abschliessend um-

schrieben durch Art. 54 des Gerichtsorganisationsgesetzes

in Verbindung mit Art. 5 der neuen ZPO von 1918. Nur

innert dieses Rahmens können demnach auch Vorschriften

von Gemeindereglementen über die Organisation des Ge-

werbegerichts, wodurch bestimmte Kategorien von Ar~

beitgebern und Arbeitern in die der Judikatur jenes

unterworfenen. Berufsgattungen eingereiht werden, An-

spruch auf Geltung erheben. Ob der Regierungsrat einer

darüber hinausgehenden Bestimmung eines "solchen Re-

glements die Genehmigung erteilt habe, kann keine

Rolle spielen, da dadurch die Gesetzwidrigkeit desselben

natürlich nicht beseitigt zu werden vermöchte. Im vor-

liegenden Falle muss übrigens nach der Erklärung des

Regierungsrats act. 20 als festgestellt gelten, dass eine

derartige Genehmigung inbezug auf den hier in Betracht

kommenden Beschluss des Gemeinderats von Biel, der

der Gruppe VIII der unter das Gewerbegerichtsregle-

ment fallenden Berufsgattungen auch die Staats- und

Gemeindebeamten und damit den Staat in seinem Ver-

hältnis zu diesen zuteilt, nicht stattgefunden hat. Die

Entscheidung über die

~eschwerde hängt demnach

in diesem Punkte davon ab, ob jene Einreihung und

damit die Zuständigerklärung des Gewerbegerichts auch

für Lohnstreitigkeiten zwischen Staat und Beamten mit

der grundlegenden Zuständigkeitsnorm des Art. 54 des

Gerichtsorganisationsgesetzes vereinbar sei. Diese Frage

ist aber zu verneinen. Voraussetzung dafür wäre nach

der eben erwähnten Vorschrift, dass es sich dabei um

eine Streitigkeit aus Lehr-, Werk- oder Die n s t ver -

t rag handeln würde. Nun steht aber in Rechtspre-

chung und Doktrin wie bereits ausgeführt auch da, wO>

man das Verhältnis zwischen Staat und Beamten als

Gerichtsstand. N° 21.

158

ein vertragliches betrachtet, doch durchaus fest, dass

man es dabei nicht mit einem privatrechtlichen Dienst-

vertrag, sondern mit einem dem öffentlichen Rechte an-

gehörenden Vertragsverhältnis besonderer Natur zu

tun hat. Es kann demnach auch der Besoldungsanspruch

des Beamten nur auf dieses und nicht auf einen Dienst-

vertrag als Rechtsgrund zurückgeführt werden. Der

Versuch, Anstände darüber unter den Begriff der Strei-

tigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeiter aus « Dienst-

vertrag» zu subsumieren, ist demnach nicht haltbar und

steht in unlösbarem Widerspruch zu dem schon früher

zitierten Art. 362 OR, der die öffentlichen Beamten des

Bundes und "der Kantone ausdrücklich von der Geltung

der Vorschriften über den Dienstvertrag ausnimmt.

Könnte darüber, dass das Gerichtsorganisationsgesetz

in Art. 54 unter « Dienstvertrag» nur die unter den

10. Titel des OR, fallenden privaten Vertragsverhältnisse

und nicht Dienstverhältnisse irgendwelcher Art ver-

steht, noch Zweifel bestehen, so müssten sie durch die

Vorschriften der nachfolgenden Artikel über die Be-

stell\mg und Besetzung der Gewerbegerichte gehoben

werden. Es erhellt daraus, dass der Zweck der Gewerbe-

gerichte im Kanton Bern wie anderwärts d~rin b~teht,

die Erledigung von Streitigkeiten, welche SIch ZWISchen

Arbeitgebern und Arbeitern einer bestimmten Berufs-

gruppe aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können, ~ach­

kundigen Mitgliedern dieser Berufsgruppe selbst zu u?er-

tragen. Deshalb wird denn auch ~as Ge,,:erbegencht

von jeder Berufsgruppe getrennt aus ihrer MI~te beste~lt

und bei der Besetzung für den einzelnen Fall Jedem Tell,

dem Arbeitgeber und dem Arbeiter, eine zahlenmässige

gleiche Vertretung im Gerichte gewälIrt, während .dem

Obmann die Rolle des unbeteiligten Rechtskundigen,

der nötigenfalls den Stichentscheid hat, zufällt. Hätte

das Gesetz die Möglichkeit geben wollen, auch das öffent-

liche Dienstverhältnis zwischen Staat und Beamten der

Kognition der Gewerbegerichte zu unterstellen, so hätte:

154

Staatsrecht.

es mithin auch für eine Vert~tu{lg des Staates unter

den ~~isitzern sorg~n müssen. ftievQu weiss aii~r Art 58

Geric4tsor~anisationsg~~etz. w~lfher ~s wahlllerecl1ti~

le?iglich die. ~ ~wer~~~Ii~htsp~zifk. domizll.i~~n

st~~b~rechtigten B ü r g ~ r

ein~f ~~~fsgruPH~ er-

klart, mchts. sodass die Fqlge d~f Aufrechtef~altqng der

angefochtenen Bes~~nl"ng des B.~~'er 4emein4'~r~~e­

mentes wäre, dass der ~taat sich der GeIi~htsbark.~t· q.~

Gewerbegerichts ~{lterziehe~ m~te. olme dass i4m, ~uf

?e~sen Besetzun~ im G~gensatz zu anqeren Arbeitg~ern

lr~endwelcher Elnfluss zuktilp.e.. D~ese~ l1~ultat ist ~er

mIt dem ganzen- Slnne qes Institutes und der Art seiner

Organisation durch das Gesetz qerart unv~~~inbaf,d~s

der angefochtene Entscheid insoweit schon allein des-

halb UIul abg~ehen von den s~'n~tige~ GrÜnd~~ ~or

Art. 75 KV, 4 BV nicht sUf,ndhalten ~ann un<] aufgehqben

werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Besch,werde wird teilwejse gutgeheissen unq der

angefQcptene Ents,cll~ül des AHF!illat~o.~!Jhofes I. ZjYn-

kamtn.:er vo,m 4. O~toller 1919 jns,qf~rn aWgehoben, ~s

dad~rch die Z"*täncH~k,~t <l~ ~'f~rb1'geIichts zqr B,e-

urt~J1ng dl;}s

Rechtsstreit~ zwi~cJlen dem Rekurs-

bel,9~eIl lm4 dem Re~urr~~ten~JierIfannt wjrd."' p~

welterg~heJHle B,~chwerde~~e~ren il!t ~Q8ewj~~fl'

Steuerstreitigkeiten zwischen llq~4, und Kantonen. N° 22.

l5~

VII. ~T~~ß.s'm§lrl(p,{El~N

ZWI.~GliEN BU~P UNQ ~QN~ri

C{)NT~Sr~TfO)iS ~~.~ 4A- CONF~p~~rlqN

ET L~~ C~NTQN§ ~N MATIERE n'~MPQT§

.

22. U1!itU vos13. 81'11990 i. S. 8Qln'.~

,.

lu4aa~8D gegen Baaa11andschaft. Iegi~t.

Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufs-

gesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus zur

Gewinnung von BaJmscqotter betrie~neJl GruQ,tlD.

s~l~st

wenn da~ei lIich erse~ende Nebenp'f~~u~te (~~s. ~4 ~9l.

die zur Hebung weiter4'n Schotters Wegge<>chafft w~r4en mÜl!-

sen, an Dritte verkauft werden.

- .

,

A. -

Di~ SChw~ze.riscqen Bundesballl\~n ~tg;p

bei der S~tipll Pl1!tteln etwa& ~ulturl~q, ~~ n~lt

nicht zu I\ahnzw~~\t~n verwendet wirp und ~ Pftw:

zu ein(Ull Pachtzin~ vqll Zll~aQlqlen &19 Fr. 5Q C~. t~P.r­

lieh verpacl.J.tet' ist. ferner betreilHm sie ebe~f~ im

Gemeindebsmll Pratteln eine Grq~ aus qer f1ir ffi@ ß.e-

schotterung ~er Baqnlini~ erfprde:rli~p.es S~hott~~~~

gewo:nllell wird. K,ies ~nd S8.ll4, ~~ Itlch wer~i als

Nebene~e1lgI$se e:fgttbell. Werdell an Dfi~te VAfltaqf1;,

Bei der Geqlftind~teue~lnlichätzl;lllg für ~~ ~~

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tlu~h auf 1\rt. lQ d.~ ftqclc~au.fsgesetzes "<tm l!i· g,tQq.-r

Dispositiv
  1. lTrte11 Tom 'T, !'ebrur 19~O i. S. Staat lern gegen Apptll&tionshof Dem. Kh~ge eines ~emischen Beamten ::;egen den Staat auf Ver- gütung eines angeblich ohne rechtliche Grundlage an der Besoldung gemachten Abzuges. Die Bejahung der Kompetenz des Zivilrichters verstösst nicht gegen Art. 4 und 58 BV. WiJlkürliche Auslegung des kantonalen Prozessgesetzes er- blickt darin. dass der Streit vor das Gewerbegericht statt vor die ordentlichen Zivilgerichte verwiesen wird. A. - W. Wüthrich in Biel war vom Mai 1914 bis April 1918 als Lehrer an der staatlichen Knabenerziehungs- anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren er sich im militärischen Aktivdienste befand, wurden ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-, rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol- dungsabzüge gemacht. Im Jahre 1919 strengte Wüthrich ,gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt Biel eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An- sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile der vollen Besoldung an. Der Vertreter des Staates be- stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts. Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be- gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber auch der Staat 11 Arbeitgeber» im Sinne der organisa- 144 Staatsrecht. torisch~n B~timmungen über die Gewerbegerichte, so- dass dIe Emr~de, er unterstehe mangels jener Eigen- s~haft ~er JudIkatur der letzteren nicht, dahinfalle. Was dIe weItere Einwendung betreffe, Beamte, insbesondere Lehrer seien keine «Arbeiter)) im Sinne jener Vorschrif- ten, so sei allerdings im früheren Gewerbegerichtsdekrete von 1894 be~ .. in dem ihm zu Grunde liegenden § 386 der alten . ZIvilproze:'sordnung die Zuständigkeit der Gewerb~enchte an die Bedingungen geknüpft gewesen, dass es SIch um Ansprüche aus Lehr-, Dienst- oder Werk- vertrag auf dem G e b i e ted e s F a b r i k b e - tri e b e s 0 der des H a n d wer k s handle. Diese Einschränkung sei dann aber bei der Revision des Ge- richtsorganisationsgesetzes fallen gelassen worden, so- d~s~ nunmehr der Beurteilung der Gewerbegerichte alle Zl~ilrechtsstreitigkeiten ·zwischen Arbeitgebern und Ar- ~eItern a?s Lehr-, Dienst- und Werkverträgen unter- hegen, mIt Ausnahme der 'häuslichen Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeiter (Art. 54 des Gerichts- organisationsgesetzes von 1909 und § 1 des grossrätlichen Aus!ührungsdekretes vom 22. März 1910). Die Vor- schrift des Gewerbegerichtsreglementes der Stadt Biel welche unter die der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerich~ unterstellten Berufe in Gruppe VIII auch die Gemeinde- und Staatsbeamten . einreihe, enthalte demnach nichts dem Gesetze Zuwiderlaufendes. B. - Geg~n diesen Entscheid des Appellationshofes hat der Regierungsrat des Kantons Bern namens des Staates unter Berufung auf Art. 75 KV (Gewährleistung des ordentlichen Richters) und Art. 4 BV beim Bundes- gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem A.ntrag?, der Entscheid sei gänzlich, d. h. inbezug auf dIe dann ent~altene Zuständigerklärung der Zivilgerichte zur EntscheIdung der Streitsache überhaupt eventuell wenigstens insofern aufzuheben, als er die Zu~tändigkeit d.es Gewerbegerichts an Stelle des ordentlichen Zivil- nchters anerkenne. Zur Begründung des Hauptantrages Gerichtsstand. N° 21. 145 wird geltend gemacht, dass das Rechtsverhältnis zwi- schen Staat und Beamtem nach feststehender Recht- sprechung des Bundesgerichts an sich dem öffentlichen Rechte angehöre. Der bisher gemachte Versuch, davon den Besoldungsanspruch als besondere privatrechtliche Folge des Anstellungsaktes auszuscheiden, sei logisch nicht haltbar und willkürlich. Sei das Beamtenverhält- nis als so1ches ein öffentlichrechtliches, so könnten auch die daraus entspringenden Rechte und Verpflichtungen nur solche des öffentlichen Rechtes sein, was denn auch die letzten Entwürfe zu einem Bundesgesetze über die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr da- durch anerkennen, dass sie für vennögensrechtliche An- sprüche, welche von einem Beamten gegen den Bund erhoben werden, das Verwaltungsgericht als einzige Instanz (mit Ausschluss des Bundesgerichts als Zivil- gerichts) für zuständig erklärten. Durch die Vorladung vor den Zivilrichter werde demnach der Staat Bern sei- nem ordentlichen Richter, nämlich den Verwaltungs- justizbehörden, entzogen. Die Begründung des eventuellen Beschwerdeantrages (Verneinung der Zuständigkeit des Gewerbegerichts an Stelle der ordentlichen Zivilgerichte) ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. C. - Der Appellationshof des Kantons Bern I.· Zivil~ kammer und der RekursbeId'agte Wüthrich haben auf fi.egenbemerkungen ve~zichtet.' D. - Der im angefochtenen Entscheide des Appella- tionshofs angezogene Art. 54 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 31. Ja- . nuar 1909 lautet: «Zur Erledigung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und .ihren Arbeitern (GeseHen, Angestellten und Lehrlingen) oder Personen, welche in eigDnem Namen für Dritte einen Lehrvertrag abgeschlos- s~n haben, aus L~hr-. Dienst- oder Werkverträgen können Gtnverbegerichte eingesetzt werden. Die Gewerbegerichte . entscheiden alle Streitigkeiten genannter Art, sofern der \846 I - 1920 10 146 Staatsrecht. Wett die endliche Koinpettmz der Am~gerichte nicht üil~fSteigi, rind zWar entlgmtig. Arif Strmtigkeiten zWi- s~t;h hätiillihhen DIenstboten lind landwirtscliMtllchen Ai-Heitern einerseits illia ihren Arbeitgebern ana~rer­ seits fiiiaen die :aes~ung(m über die Gewerbegerichte k,eme Anwendung. » Von hier ist die Vorschrift inhaltlich gi~i~h1au.ten~ auCh in (lle neue Zivilprozessordnung von HHs (§ 4) übergegahgeri mit der ModifikatIon, dass der Streitwert, biS zu dem ffie Gewerbegerichte zu urteilen ~fhgt ~ein sollen, auf « mlter 800 Fr.» festgesetzt wurde. Der BeSchluSs, Gewerhegenchte zu bild~n, erfolgt nach Art. !>7 des Gerichtsijrg~liisationsgeseizes durch die Ettr\vbhnergemefndevei-sariimiung. Deber die Bestel- lUtlg bestiriihlen Art. 58 tth<1 59 ebenda: « Die Ge- ,*~rjj~erlchte h~teii~n aUs dem Öbmann, dtm BeiSitzern rlha deht Zentmekretär. Oie BeIsltier werden ~üf die häüer von vier jilliren zu gl~ichen Teilen und gesondert "ön dbi Arbeitgebern üli& von d~n Arheiierh derselben httippe alls ilil'er Mitte. gewählt. Die Beisitzer <ler Ver- sdm~tleiieii Gi-uppen wählen gertleil:iS~ auf die gleiche hauer die tlbmänner, a~n Zentralsekreiär und deren Steilv~rtreter. W~hlkrechtigt und wählbar als Beisitzer ~llid ätie iin 'Gewe'rh'egencbtsbeZirk dotniziIierten, stimm- berechtigten Arbeit~eber und Arbeiter, . welche . das
  2. Altersjahr zü~üc'kgelegt hilben. Die Ob~änner und ihr e St~nv'ertH~t~'r s~tlen ein ·t)efnisdles FUrSpiec'her- od.er Notariatspatent beSi~eh o(fer~ährena Wehlgsfens ~l{er Am~ '~ri'O\fe die }.'"lurikti'Onen ~ihes AnttSiichters veis~l\en lr:&'eh. Zur Verl1antllüng 'und Beurtellüng von Str~ltiMteiieh b~~4t d# ~n~elne ~~~tbeg:eneht aus atmi tlhHrAnn, (fem Z'et1lralgekretlir und. Vier bezw. zwei mi~n!fn.n, j~ iiäbßaefu 'der SfreiiW-efi 200 Fr.n\)etsteIg.~ bdei- Meht. t»'e lleisltt~i- fi~eh ~h ~ercheh Tetl~l\ 'aus ae)- 1himlü~ äer. Mbml1;(eber Ui1d äetj~iU~en tref Ar- JJet~l- ~iitnÖb\lnen (Ärt. tu). ~ Art. t( ~nan~h ~HßWchtrgt $\\ \1ffiÄl~~ Rat, duH!h bekfet 'dl'e ilfstrgeh !Wämtu'llii~s­ ß~\1m\ifu~n i\i erli~en riha 'd$ Ve'tWthreh ~'ör wen Gerichtsstand. No 21. 147 Gewerbegerichten zu bestimmen: « Die . Gemein~en welche Gewerbegerichte einführen, haben. em Orgamsa~ tionsreglement aufzustellen und de~ R~erungsra~ zU! Genehlnigung vorzulegen. » Zu den m dles~n Gememde- reglementen zu ordnenden Punkten gehort nach ~. 4 des grossrätlichen Ausführungsdekretes vom 22. Marz 1910 auch die Bildung von Gruppen der in Betracht kommenden Berufsgattungen, deren Zahl jedoch acht nicht übersteigen darf. « Neu entstehende Berufsgattun- gen », he isst es sodann, « werden jeweilen durch Beschluss des Getneinderates unter Vorbehalt des Reku~es an. den Regierungsrat in die bestehenden Gruppen el~geteIlt: )) Das infolgedessen von der Einwohn'ergem~nde BleI atil 4. Oktober 1910 erlassene und vom RegIernn~rat des Kantons Bern am 16. November 1910 genehm~gte j( Reglement über die Gewerbegerichte der S!adt Blei II enthält demnach in Art. 1 zunächst die Aufzahlung der 'n Betracht kommenden Berufsgattungen und deren ~inteilung in acht Gruppen. Sodann bestimmt Art. 2 : .' F briken und Gewerbe, welche nach dem Inkrafttretell I< a . . eil d I dieses Reglementes neu entstehen, werdenJew en urc 1 Beschluss des Gemeinderats in einer der bestehend~1l Gi-uppen eingereiht. Sollten sich im V erla~e der Zel t d1miber Zweifel ergeben, weicher Gru'ppe eine B~rufs­ ;gattnng zuzuteilen sei, so entscheidet über die Zute~ung . d . Art l,QAnannten Grulnpen der Gem.emde- m emer erm . 'e~t" • rat unter Vorbehalt des Rekurses an den RegIe~ngs­ rat. j) Am 15. September 1917ltat darauf der Gememde- rat von Biel- beschlosSen, « unter die zu Gruppe VIII (<< kaufnmnnisme und 'graphis~ Gewerbe,. Tr~port~ ~e'it ») ;geliiJtenden BerufBgattungen 'fluch emzurethen . '{( EismibBtui8rbeiter und Ä1tgest6lte. T~lton-, Tele- Igmphen- 1fird P08trrDftestellte und Arbeite:, Inhaber, Vflnteliei umtAngestetft:e jeder 'Art der .~Vftttm ~d wtflIntticlnmRecJtfS- uitd Verwaltmigslmreau:lf. Fur- ~ber. NOtrrre,G'em'ein;d~- und,. St·ftft ts- D e'a tu t 'e tm8ihre kngeSfelltfm :reder Art, Iflkl. Staats- 148 Staatsrecht. uud Stadtpolizei. ») Eine Genehmigung dieses Beschlusses durch den Regierungsrat ist nach dessen vom Instruk- tionsrichter . eingeholter Erklärung im Gegensatze zu einer missverständlichen Aeusserung in der Beschwerde- schrift nie nachgesucht und erteilt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. - Wie schon oft ausgesprochen worden ist, kann die in Art. 58 BV enthaltene und in manchen Kantonsver- fassungen wiederholte Garantie des ordentlichen (natür- lichen, verfassungsmässigen) Richters nicht zur Folge haben, die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den sachlichen Zuständigkeitskreis der kantonalen Gerichte überhaupt und unter aich ihrerseits zu Verfas- sungsvorschriften zu erheben, deren Anwendung vom Bundesgericht als StaatSgerichtshof frei auf ihre Richtig- keit nachzuprüfen wäre. Von einer Verletzung der er- wähnten Garantie durch die falsche Lösung der Zustän- digkeitsfrage seitens eines an sich ordentlichen, d. h. allgemein mit Jurisdiktionsgewalt ausgerüsteten Ge- richts kann vielmehr höchStens dann gesprochen werden, wenn die getroffene Lösung offenbar unhaltbar, will- kürlich ist und demgemäss auf ~ne ausnahmsweise Be- handlung der betroffenen Partei hinausläuft, sei es dass der Richter die Anltandnahme einer Sache verweigert. für die er augenscheinlich kompetent wäre, sei es, dass er sich einer Sache bemächtigt, die nach den bestehenden Zuständigkeitsvorschrlften oder in Ermangelung solcher nach den die Materie beherrschenden allgemein aner- kannten Rechtsgrundsätzen schlechterdings nicht in seine Zuständigkeitssphäre fallen kann (35 I S. 300, 346-47,525 ; 39 I S. 84, 41 I S. 195 und dort zitierte frühere Urteile). Nur unter dieser Voraussetzung Hesse sich demnach auch die Behandlung eines Anstandes, der richtig betrachtet in den Geschäftskreis der Verwaltungsbehörden fällt, als zivil prozessuale Streitigkeit aus dem Gesichtspunkte des Art .58 BV bezw. des ihm entsprechenden Art. 75 Gerichtsstand. N° 21 149 der bernischen KV anfechten, wenn man überhaupt die Gewährleistu~g des ordentlichen « Richters» auch auf diesen Tatbestand beziehen will (vgl. dagegen BURK- HARDT, Kommentar 2. Aufl. zu Art. 58 auf S. 551 letzter Absatz). Die Beschwerde wegen Missachtung des Art. 75 KV fällt demnach im vorliegenden Fall mit der anderen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Verletzung der Rechts- gleichheit zusammen.
  4. - Von diesem Boden aus kann aber jedenfalls der Hauptantrag der Beschwerde nicht geschützt werden. Allerdings hat das Bundesgericht. nachdem es zunächst in zwei Urteilen aus den Jahren 1878 und 1880 (AS 4 S. 321 ff. ; 6 S. 156 ff.) einen abweichenden Standpunkt eingenommen, seit der Entscheidung in Sachen Fra- gniere gegen Freiburg vom 26. Mai 1883 (ebenda 9 S. 212) in Uebereinstimmung mit der Doktrin stets (zuletzt 41 II S. 180 ff.) anerkannt, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Beamten an sich öffent- lichrechtHcher und nicht privatrechtlicher Natur sei. Ob man dessen Entstehung auf eine einseitige staatliche Verfügung (den Ernennungsakt) zurückführt, wobei die Zustimmung des Gewählten nur die Bedeutung e~ner Voraussetzung für die Giltigkeit der Verfügung beSItzt, oder in jenem Akt verbunden mit der Zustimmung des Ernannten den Abschluss eines Vertrages zwischen die- . ' sem und der öffentlichen Ve!'Waltung erblickt, kommt dabei auf dasselbe hinaus. Selbst wenn man der letzteren Auffassung beitreten wollte, könnte es sich jedenfalls nicht um einen gewöhnlichen, privatrechtlichen (Dienst-) Vertrag, sondern nur um ein unter die Kategorie der sogenannten öffentlichrechtlichen Verträge !allen~es V ~r­ hältnis besonderer Art handeln. Ein StreIt daruber 1St heute schon deshalb nicht mehr möglich, weil Art. 349 alt und nunmehr auch Art. 362 neu OR für die 'öffent- lichen Beamten und Angestellten ausdrücklich das öffent- liche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten, womit die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften 150 Staatsrecht. des OR über den Dienstvertrag auf dieselben ausgeschlQs- sen worden ist. Dem Rekurrenten mag ferner zugegeben werden, dass die durch die Praxis bisher gemachte Ein- schränkung, welche gleichwohl den B e s Q I Q u n g s - ans p r u c h des Beamten gegenüber dem Staate :US einen privatrechtlichen, d. h. als privatrechtliche Bolge des an sich öffentlichrechtlichen, das Qeamtenverhältni~ begründenden Rechtsaktes betrachtet, etwas Ge&ün- steltes an sich trägt und sich kaum durch logische Er- wägungen, sondern wesentlich nur durch g~chicht1iche Gründe und das Bestreben erklären lässt, für solche Streitigkeiten, bei denen das ökonomische Interesse des Staates auf dem Spiele steht, auf alle Fälle eine unab- hängige, von der Verwaltung getrennte Rechtsprechq.ng zu gewährleisten. Daraus folgt indessen noch nicht, dass das Festhalten an dieser Unterscheidung trott erkannter theoretischer Unrichtigkeit einen Akt der Willkür ent- halte. Denn der Begriff der Zivilprozess- (Justiz) Sache braucht nicht notwendig mit demjenigen des Streites über einen privatrechtlichen Anspruch zusammenzu- fallen. Es können darunter, sei es auf Grund b~oQ.derer Vorschrift, sei es auf Grund geschichtlich gewordener Auffassung, die der allgemeinen Begriffsbestimmung des Pro~essgesetzes erst den genaueren Sinn verleiht. sehr wohl auch Streitigkeiten inbegriffen sein, die genau., theoretisch betrachtet, eigentlich dem Gebiete des Vor- waltungsrechtes angehörende Ansprüche zum Gegßp.- stand haben. Von diesem Standpunkte aus ist aber auch gegen die fortdauernde .Qehandlung vQn Streitigkeiten über Besoldungsansprüche der Beamten als Zi~trejtig­ keiten durch die kantonalen Gerichte aus dem GesiclJts- punkte der Art. 53 und 4 BV nichts einzuwendon. wenn sie einerseits einer solchen traditionellen Auffassung entspricht, andererseits eine unabhängige, ausserJu~lb des Organismus der gewöhnlichen VerwaltungsbehÖrd.en stehende andere Instanz für die Beurteilung nicht besteht. Beide Voraussetzungen treffen hier "u. Aus dem in der Gerichtsstand. N' 21. 151 '.{; I." Beschwer4~chrift selQst angefU~rt~n Urteil 4~s nl'lf- nischen Pl?~rg~richts vqn ~qOO (~~fhr. 4~s H~i-tAAch~H Juri~te~vß~iri~ 45 S .. 44=~) g~llt llefvqr, 4~s <lle -ßß~ql­ dungs~treitigke~teß, zwiscb~fl St~~ u~4 ~~~t~q im Kanton ~~rQ. swts al~ ~iYi\sa~h~n ~~~~Qfilt w~mJ~Jl sind, ~hJle d~s Q~r R~~fqngs~t als o.~~rst~ y ~f­ waltungsorgan q~geg~~ eiq~pruch erhqp~n ~~t~. I~ Jahr~ 1900, anläl?~n.p~ j~n~ Vrteijs. ~~l ~~ slPq Wit Q~r Auff~sung d~ Q~ßrg~rt~hts a~~drü.~4licp ein~~~tap.q~p' er~ärt und no~ll iW ~~~ l~l9, 'Ye.qlg~ M,o~at~ ':'of mn- reiehung der heut~8.~n ~~ch'Yef4~, hat ~W se\p.~t S,~ln~ Zustän4lg1f~it z~r ß.~urteil~n~ e,nElS ~~l~hßn 4lJ,~t~m\~s a11& dem. ef\Y~n~n GruQ~e, weg~u d~f ~Qll1~et.eR71 4~f Zivilgericht~, ver~eint (Zt!:iChr. für ~~rw.~ch~ YeflV~~"l!1{!t" recht Bd. 17 Nr. (>3). So,qann Q~tßht ~qch eine ~p.q*p:~ unabh&qgig~ ~~pllvtp.a.rkelt für die Entsch~~Hng R~r­ artig~r St~t~1,c~~t~n \W ~~ntqn Bern, tro,t~ q,pr EIP.fqP.- rung ein~ b,esonderen V ~rw~tun~gerichts d~rch q.a.s G~etz ~om 30.· Olf.to~er ~ 909 einstw~ileq qgell nlf*l. da dies~ Gericht uafh Art· 11 ~n<l 12 q~ erwiWqt~~ G~etz~ 'Yohl für alle ~qf d~ öffeQtlicl1~n &ef~t~ R~­ ruhenden l--ei~t~n~~n an d~n ~taa.t oder ~ Grm~iqd~p., nicht ab~r f~r <P,~ Beurt~l~l1g vp,n K~~m*t~n U~~r Lei!?tung~p.picqten d~ St~~t~ qq~r 4!1f ~~nq~n gegenüber einz~lnM a.ürg~fn wij! d~n :ß.~ßPlt~p, lf9W- -petent ist, sq411ssq1~ Org~q~. wfllche' ~~rüb~r ~H qfYl"~H­ hätten, b~l Vernei~ung' q~r t~~tä,nqWt~lt 4er ~i~­ geri~hte nur die 9.rq~ntll~~~n Yernffitll~~p,~ltqf~~fl' Regierun~stattl,lalt~f ~n~ l1~eI1ln~ra.t V.R~ q~~l~Jl. ",ürden, 'Vie deQ.n aq~h Pi~ ~~~'Y9rq~cbIfit ~t'l~ and~r~ mit ~mn~ W~rte q~~uRt~t. $Q'Y,W1: <ijn n~ scllwerde da.l1\~f zi~t, ~~~ ~t~lt z,~pln~l! d~w. ft~u~~ b~f1~~n Wqtil~cp ~nq q~ ~ta~t~ Ub~r4a~1I~t Q~m Zi'i1ric~t~r Zll f':q~~h~~ \IRd d~f ~n~ph~~aH~ 4~f Y~f­ 'Y~tqM~p"eq~rQ~1l vq~AAeh~ten~ mw~~ sie 4~IHllacf1 ~ ~ewi~en ~erq~ll' .' - .
  5. - A.n4~~ verlJ~lt ~ ~i~Q. ffi}t ~~f ~~lt~trn ~n1'~p.- 152 Staatsrecht dung, dass dafür jedenfalls nicht das Gewerbegericht, sondern nur der ordentliche Zivilrichter zuständig sein könnte. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte ist, wie auch der angefochtene Entscheid des Appella- tionshofs stillschweigend anerkennt, abschliessend um- schrieben durch Art. 54 des Gerichtsorganisationsgesetzes in Verbindung mit Art. 5 der neuen ZPO von 1918. Nur innert dieses Rahmens können demnach auch Vorschriften von Gemeindereglementen über die Organisation des Ge- werbegerichts, wodurch bestimmte Kategorien von Ar~ beitgebern und Arbeitern in die der Judikatur jenes unterworfenen. Berufsgattungen eingereiht werden, An- spruch auf Geltung erheben. Ob der Regierungsrat einer darüber hinausgehenden Bestimmung eines "solchen Re- glements die Genehmigung erteilt habe, kann keine Rolle spielen, da dadurch die Gesetzwidrigkeit desselben natürlich nicht beseitigt zu werden vermöchte. Im vor- liegenden Falle muss übrigens nach der Erklärung des Regierungsrats act. 20 als festgestellt gelten, dass eine derartige Genehmigung inbezug auf den hier in Betracht kommenden Beschluss des Gemeinderats von Biel, der der Gruppe VIII der unter das Gewerbegerichtsregle- ment fallenden Berufsgattungen auch die Staats- und Gemeindebeamten und damit den Staat in seinem Ver- hältnis zu diesen zuteilt, nicht stattgefunden hat. Die Entscheidung über die ~eschwerde hängt demnach in diesem Punkte davon ab, ob jene Einreihung und damit die Zuständigerklärung des Gewerbegerichts auch für Lohnstreitigkeiten zwischen Staat und Beamten mit der grundlegenden Zuständigkeitsnorm des Art. 54 des Gerichtsorganisationsgesetzes vereinbar sei. Diese Frage ist aber zu verneinen. Voraussetzung dafür wäre nach der eben erwähnten Vorschrift, dass es sich dabei um eine Streitigkeit aus Lehr-, Werk- oder Die n s t ver - t rag handeln würde. Nun steht aber in Rechtspre- chung und Doktrin wie bereits ausgeführt auch da, wO> man das Verhältnis zwischen Staat und Beamten als Gerichtsstand. N° 21. 158 ein vertragliches betrachtet, doch durchaus fest, dass man es dabei nicht mit einem privatrechtlichen Dienst- vertrag, sondern mit einem dem öffentlichen Rechte an- gehörenden Vertragsverhältnis besonderer Natur zu tun hat. Es kann demnach auch der Besoldungsanspruch des Beamten nur auf dieses und nicht auf einen Dienst- vertrag als Rechtsgrund zurückgeführt werden. Der Versuch, Anstände darüber unter den Begriff der Strei- tigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeiter aus « Dienst- vertrag» zu subsumieren, ist demnach nicht haltbar und steht in unlösbarem Widerspruch zu dem schon früher zitierten Art. 362 OR, der die öffentlichen Beamten des Bundes und "der Kantone ausdrücklich von der Geltung der Vorschriften über den Dienstvertrag ausnimmt. Könnte darüber, dass das Gerichtsorganisationsgesetz in Art. 54 unter « Dienstvertrag» nur die unter den
  6. Titel des OR, fallenden privaten Vertragsverhältnisse und nicht Dienstverhältnisse irgendwelcher Art ver- steht, noch Zweifel bestehen, so müssten sie durch die Vorschriften der nachfolgenden Artikel über die Be- stell\mg und Besetzung der Gewerbegerichte gehoben werden. Es erhellt daraus, dass der Zweck der Gewerbe- gerichte im Kanton Bern wie anderwärts d~rin b~teht, die Erledigung von Streitigkeiten, welche SIch ZWISchen Arbeitgebern und Arbeitern einer bestimmten Berufs- gruppe aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können, ~ach­ kundigen Mitgliedern dieser Berufsgruppe selbst zu u?er- tragen. Deshalb wird denn auch ~as Ge,,:erbegencht von jeder Berufsgruppe getrennt aus ihrer MI~te beste~lt und bei der Besetzung für den einzelnen Fall Jedem Tell, dem Arbeitgeber und dem Arbeiter, eine zahlenmässige gleiche Vertretung im Gerichte gewälIrt, während .dem Obmann die Rolle des unbeteiligten Rechtskundigen, der nötigenfalls den Stichentscheid hat, zufällt. Hätte das Gesetz die Möglichkeit geben wollen, auch das öffent- liche Dienstverhältnis zwischen Staat und Beamten der Kognition der Gewerbegerichte zu unterstellen, so hätte: 154 Staatsrecht. es mithin auch für eine Vert~tu{lg des Staates unter den ~~isitzern sorg~n müssen. ftievQu weiss aii~r Art 58 Geric4tsor~anisationsg~~etz. w~lfher ~s wahlllerecl1ti~ le?iglich die. ~ ~wer~~~Ii~htsp~zifk. domizll.i~~n st~~b~rechtigten B ü r g ~ r ein~f ~~~fsgruPH~ er- klart, mchts. sodass die Fqlge d~f Aufrechtef~altqng der angefochtenen Bes~~nl"ng des B.~~'er 4emein4'~r~~e­ mentes wäre, dass der ~taat sich der GeIi~htsbark.~t· q.~ Gewerbegerichts ~{lterziehe~ m~te. olme dass i4m, ~uf ?e~sen Besetzun~ im G~gensatz zu anqeren Arbeitg~ern lr~endwelcher Elnfluss zuktilp.e.. D~ese~ l1~ultat ist ~er mIt dem ganzen- Slnne qes Institutes und der Art seiner Organisation durch das Gesetz qerart unv~~~inbaf,d~s der angefochtene Entscheid insoweit schon allein des- halb UIul abg~ehen von den s~'n~tige~ GrÜnd~~ ~or Art. 75 KV, 4 BV nicht sUf,ndhalten ~ann un<] aufgehqben werden muss. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Besch,werde wird teilwejse gutgeheissen unq der angefQcptene Ents,cll~ül des AHF!illat~o.~!Jhofes I. ZjYn- kamtn.:er vo,m 4. O~toller 1919 jns,qf~rn aWgehoben, ~s dad~rch die Z"*täncH~k,~t <l~ ~'f~rb1'geIichts zqr B,e- urt~J1ng dl;}s Rechtsstreit~ zwi~cJlen dem Rekurs- bel,9~eIl lm4 dem Re~urr~~ten~JierIfannt wjrd."' p~ welterg~heJHle B,~chwerde~~e~ren il!t ~Q8ewj~~fl' Steuerstreitigkeiten zwischen llq~4, und Kantonen. N° 22. l5~ VII. ~T~~ß.s'm§lrl(p,{El~N ZWI.~GliEN BU~P UNQ ~QN~ri C{)NT~Sr~TfO)iS ~~.~ 4A- CONF~p~~rlqN ET L~~ C~NTQN§ ~N MATIERE n'~MPQT§ .
  7. U1!itU vos13. 81'11990 i. S. 8Qln'.~ ,. lu4aa~8D gegen Baaa11andschaft. Iegi~t. Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufs- gesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus zur Gewinnung von BaJmscqotter betrie~neJl GruQ,tlD. s~l~st wenn da~ei lIich erse~ende Nebenp'f~~u~te (~~s. ~4 ~9l. die zur Hebung weiter4'n Schotters Wegge<>chafft w~r4en mÜl!- sen, an Dritte verkauft werden. - . , A. - Di~ SChw~ze.riscqen Bundesballl\~n ~tg;p bei der S~tipll Pl1!tteln etwa& ~ulturl~q, ~~ n~lt nicht zu I\ahnzw~~\t~n verwendet wirp und ~ Pftw: zu ein(Ull Pachtzin~ vqll Zll~aQlqlen &19 Fr. 5Q C~. t~P.r­ lieh verpacl.J.tet' ist. ferner betreilHm sie ebe~f~ im Gemeindebsmll Pratteln eine Grq~ aus qer f1ir ffi@ ß.e- schotterung ~er Baqnlini~ erfprde:rli~p.es S~hott~~~~ gewo:nllell wird. K,ies ~nd S8.ll4, ~~ Itlch wer~i als Nebene~e1lgI$se e:fgttbell. Werdell an Dfi~te VAfltaqf1;, Bei der Geqlftind~teue~lnlichätzl;lllg für ~~ ~~ 1919 bis 1921 hilt 4eflhalb die &teuerbehörde Prtltt~", me Schweiz~ben B,un4~ba411ßll ~ür eill ~lMQU\m~ll :t\Wt GrundsWc1Jsert~ vQ~ ~ Fr. v~~ag1;. ~ill~ 4U~ll von d~1l Scllw(Üz~riscp~n :aU1ul~sq~n~ ßrhollt;p~ :J!!m- sprache wqrd~ von q~r Gem~{1des~ueqlllH\~jQ~\Qq ab,gewi~~n. In qer ~p d~nm :Q~cb~q all .4ftp . ~ giel1lng&~~t des K~ntQn~ ~a!iell@ll4 ~~l.tte~~ß: g~­ schwerde beritd~{l ~.~h 4i~ Schw~~elÜc4ep' ~p'p.4~lJ~lm~1l tlu~h auf 1\rt. lQ d.~ ftqclc~au.fsgesetzes "<tm l!i· g,tQq.-r
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

142

Staatsrecht.

also auf Gründe, die nach Art. 45 BV zum Entzug der

Niederlassung nicht berechtigen. Früher war in der

Praxis der Bundesbehörden allerdings angenommen

worden, dass unsittlicher Lebenswandel in Verbindung

mit Bestrafungen unter Umständen einen Entziehungs-

grund bilde; diese Praxis hat aber das Bundesgericht

seit dem Urteil i. S. Zeier gegen Luzern vom 13. Mai

1903 (AS 29 I S. 150) aufgegeben (vgl. auch AS 30 I S.

35, 36 I S. 570).

Dass § 26 litt. c des thurg. Niederlassungsgesetzes

den Entzug der Niederlassung wegen notorisch unsitt-

lichen Lebenswandels vorsieht, kann den angefochtenen

Entscheid niche rechtfertigen; denn diese Bestimmung

ist nach Art. 2 Üb.- Best. z. BV nicht mehr anwendbar,

soweit sie im Widerspruch mit Art. 45 BV steht.

Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-

gehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 6. März

1920 aufgehoben.

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

Vgl. Nr. 15. -

Voir n° 15.

Gerichtsstand. N° ~l.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

21. lTrte11 Tom 'T, !'ebrur 19~O

i. S. Staat lern gegen Apptll&tionshof Dem.

Kh~ge eines ~emischen Beamten ::;egen den Staat auf Ver-

gütung eines angeblich ohne rechtliche Grundlage an der

Besoldung gemachten Abzuges. Die Bejahung der Kompetenz

des Zivilrichters verstösst nicht gegen Art. 4 und 58 BV.

WiJlkürliche Auslegung des kantonalen Prozessgesetzes er-

blickt darin. dass der Streit vor das Gewerbegericht statt

vor die ordentlichen Zivilgerichte verwiesen wird.

A. -

W. Wüthrich in Biel war vom Mai 1914 bis April

1918 als Lehrer an der staatlichen Knabenerziehungs-

anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren

er sich im militärischen Aktivdienste befand, wurden

ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-,

rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol-

dungsabzüge gemacht. Im Jahre 1919 strengte Wüthrich

,gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt

Biel eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An-

sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile

der vollen Besoldung an. Der Vertreter des Staates be-

stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts.

Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen

gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons

Bern I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be-

gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe

der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen

Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an

sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber

auch der Staat 11 Arbeitgeber» im Sinne der organisa-

144

Staatsrecht.

torisch~n B~timmungen über die Gewerbegerichte, so-

dass dIe Emr~de, er unterstehe mangels jener Eigen-

s~haft ~er JudIkatur der letzteren nicht, dahinfalle. Was

dIe weItere Einwendung betreffe, Beamte, insbesondere

Lehrer seien keine «Arbeiter)) im Sinne jener Vorschrif-

ten, so sei allerdings im früheren Gewerbegerichtsdekrete

von 1894 be~ .. in dem ihm zu Grunde liegenden § 386

der alten . ZIvilproze:'sordnung die Zuständigkeit der

Gewerb~enchte an die Bedingungen geknüpft gewesen,

dass es SIch um Ansprüche aus Lehr-, Dienst- oder Werk-

vertrag auf dem G e b i e ted e s F a b r i k b e -

tri e b e s 0 der des H a n d wer k s handle. Diese

Einschränkung sei dann aber bei der Revision des Ge-

richtsorganisationsgesetzes fallen gelassen worden, so-

d~s~ nunmehr der Beurteilung der Gewerbegerichte alle

Zl~ilrechtsstreitigkeiten ·zwischen Arbeitgebern und Ar-

~eItern a?s Lehr-, Dienst- und Werkverträgen unter-

hegen, mIt Ausnahme der 'häuslichen Dienstboten und

landwirtschaftlichen Arbeiter (Art. 54 des Gerichts-

organisationsgesetzes von 1909 und § 1 des grossrätlichen

Aus!ührungsdekretes vom 22. März 1910). Die Vor-

schrift des Gewerbegerichtsreglementes der Stadt Biel

welche unter die der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerich~

unterstellten Berufe in Gruppe VIII auch die Gemeinde-

und Staatsbeamten . einreihe, enthalte demnach nichts

dem Gesetze Zuwiderlaufendes.

B. -

Geg~n diesen Entscheid des Appellationshofes

hat der Regierungsrat des Kantons Bern namens des

Staates unter Berufung auf Art. 75 KV (Gewährleistung

des ordentlichen Richters) und Art. 4 BV beim Bundes-

gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem

A.ntrag?, der Entscheid sei gänzlich, d. h. inbezug auf

dIe dann ent~altene Zuständigerklärung der Zivilgerichte

zur EntscheIdung der Streitsache überhaupt eventuell

wenigstens insofern aufzuheben, als er die Zu~tändigkeit

d.es Gewerbegerichts an Stelle des ordentlichen Zivil-

nchters anerkenne. Zur Begründung des Hauptantrages

Gerichtsstand. N° 21.

145

wird geltend gemacht, dass das Rechtsverhältnis zwi-

schen Staat und Beamtem nach feststehender Recht-

sprechung des Bundesgerichts an sich dem öffentlichen

Rechte angehöre. Der bisher gemachte Versuch, davon

den Besoldungsanspruch als besondere privatrechtliche

Folge des Anstellungsaktes auszuscheiden, sei logisch

nicht haltbar und willkürlich. Sei das Beamtenverhält-

nis als so1ches ein öffentlichrechtliches, so könnten auch

die daraus entspringenden Rechte und Verpflichtungen

nur solche des öffentlichen Rechtes sein, was denn auch

die letzten Entwürfe zu einem Bundesgesetze über die

eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr da-

durch anerkennen, dass sie für vennögensrechtliche An-

sprüche, welche von einem Beamten gegen den Bund

erhoben werden, das Verwaltungsgericht als einzige

Instanz (mit Ausschluss des Bundesgerichts als Zivil-

gerichts) für zuständig erklärten. Durch die Vorladung

vor den Zivilrichter werde demnach der Staat Bern sei-

nem ordentlichen Richter, nämlich den Verwaltungs-

justizbehörden, entzogen. Die Begründung des eventuellen

Beschwerdeantrages (Verneinung der Zuständigkeit des

Gewerbegerichts an Stelle der ordentlichen Zivilgerichte)

ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen

ersichtlich.

C. -

Der Appellationshof des Kantons Bern I.· Zivil~

kammer und der RekursbeId'agte Wüthrich haben auf

fi.egenbemerkungen ve~zichtet.'

D. -

Der im angefochtenen Entscheide des Appella-

tionshofs angezogene Art. 54 des kantonalen Gesetzes

über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 31. Ja-

. nuar 1909 lautet: «Zur Erledigung von Streitigkeiten

zwischen Arbeitgebern und .ihren Arbeitern (GeseHen,

Angestellten und Lehrlingen) oder Personen, welche in

eigDnem Namen für Dritte einen Lehrvertrag abgeschlos-

s~n haben, aus L~hr-. Dienst- oder Werkverträgen können

Gtnverbegerichte eingesetzt werden. Die Gewerbegerichte

. entscheiden alle Streitigkeiten genannter Art, sofern der

\846 I -

1920

10

146

Staatsrecht.

Wett die endliche Koinpettmz der Am~gerichte nicht

üil~fSteigi, rind zWar entlgmtig. Arif Strmtigkeiten zWi-

s~t;h hätiillihhen DIenstboten lind landwirtscliMtllchen

Ai-Heitern einerseits illia ihren Arbeitgebern ana~rer­

seits fiiiaen die :aes~ung(m über die Gewerbegerichte

k,eme Anwendung. » Von hier ist die Vorschrift inhaltlich

gi~i~h1au.ten~ auCh in (lle neue Zivilprozessordnung von

HHs (§ 4) übergegahgeri mit der ModifikatIon, dass der

Streitwert, biS zu dem ffie Gewerbegerichte zu urteilen

~fhgt ~ein sollen, auf « mlter 800 Fr.» festgesetzt wurde.

Der BeSchluSs, Gewerhegenchte zu bild~n, erfolgt nach

Art. !>7 des

Gerichtsijrg~liisationsgeseizes durch die

Ettr\vbhnergemefndevei-sariimiung.

Deber

die Bestel-

lUtlg bestiriihlen Art. 58 tth<1 59 ebenda:

« Die Ge-

,*~rjj~erlchte h~teii~n aUs dem Öbmann, dtm BeiSitzern

rlha deht Zentmekretär. Oie BeIsltier werden ~üf die

häüer von vier jilliren zu gl~ichen Teilen und gesondert

"ön dbi Arbeitgebern üli& von d~n Arheiierh derselben

httippe alls ilil'er Mitte. gewählt. Die Beisitzer <ler Ver-

sdm~tleiieii Gi-uppen wählen gertleil:iS~ auf die gleiche

hauer die tlbmänner, a~n Zentralsekreiär und deren

Steilv~rtreter. W~hlkrechtigt und wählbar als Beisitzer

~llid ätie iin 'Gewe'rh'egencbtsbeZirk dotniziIierten, stimm-

berechtigten

Arbeit~eber und Arbeiter, . welche . das

25. Altersjahr zü~üc'kgelegt hilben. Die Ob~änner und

ihr e St~nv'ertH~t~'r

s~tlen ein ·t)efnisdles FUrSpiec'her-

od.er Notariatspatent beSi~eh o(fer~ährena Wehlgsfens

~l{er Am~ '~ri'O\fe die }.'"lurikti'Onen ~ihes AnttSiichters

veis~l\en lr:&'eh. Zur Verl1antllüng 'und Beurtellüng von

Str~ltiMteiieh b~~4t d# ~n~elne ~~~tbeg:eneht aus

atmi tlhHrAnn, (fem Z'et1lralgekretlir und. Vier bezw. zwei

mi~n!fn.n, j~ iiäbßaefu 'der SfreiiW-efi 200 Fr.n\)etsteIg.~

bdei- Meht. t»'e lleisltt~i- fi~eh ~h ~ercheh Tetl~l\ 'aus

ae)- 1himlü~ äer. Mbml1;(eber Ui1d äetj~iU~en tref Ar-

JJet~l- ~iitnÖb\lnen (Ärt. tu). ~ Art. t(~nan~h ~HßWchtrgt

$\\ \1ffiÄl~~ Rat, duH!h bekfet 'dl'e ilfstrgeh !Wämtu'llii~s­

ß~\1m\ifu~n i\i erli~en riha 'd$ Ve'tWthreh ~'ör wen

Gerichtsstand. No 21.

147

Gewerbegerichten zu bestimmen:

« Die . Gemein~en

welche Gewerbegerichte einführen, haben. em Orgamsa~

tionsreglement aufzustellen und de~ R~erungsra~ zU!

Genehlnigung vorzulegen. » Zu den m dles~n Gememde-

reglementen zu ordnenden Punkten gehort nach

~. 4

des grossrätlichen Ausführungsdekretes vom 22. Marz

1910 auch die Bildung von Gruppen der in Betracht

kommenden Berufsgattungen, deren Zahl jedoch acht

nicht übersteigen darf. « Neu entstehende Berufsgattun-

gen », he isst es sodann, « werden jeweilen durch Beschluss

des Getneinderates unter Vorbehalt des Reku~es an. den

Regierungsrat in die bestehenden Gruppen el~geteIlt:))

Das infolgedessen von der Einwohn'ergem~nde BleI

atil 4. Oktober 1910 erlassene und vom RegIernn~rat

des Kantons Bern am 16. November 1910 genehm~gte

j(Reglement über die Gewerbegerichte der S!adt Blei II

enthält demnach in Art. 1 zunächst die Aufzahlung der

'n Betracht kommenden Berufsgattungen und deren

~inteilung in acht Gruppen. Sodann bestimmt Art. 2 :

.' F briken und Gewerbe, welche nach dem Inkrafttretell

I<

a

.

.

eil

d

I

dieses Reglementes neu entstehen, werdenJew en urc 1

Beschluss des Gemeinderats in einer der bestehend~1l

Gi-uppen eingereiht. Sollten sich im V erla~e der Zel t

d1miber Zweifel ergeben, weicher Gru'ppe eine B~rufs­

;gattnng zuzuteilen sei, so entscheidet über die Zute~ung

.

d

. Art l,QAnannten Grulnpen der Gem.emde-

m emer erm

. 'e~t"

•

rat unter Vorbehalt des Rekurses an den RegIe~ngs­

rat. j) Am 15. September 1917ltat darauf der Gememde-

rat von Biel- beschlosSen, « unter die zu Gruppe VIII

(<< kaufnmnnisme und 'graphis~ Gewerbe,. Tr~port~

~e'it »);geliiJtenden BerufBgattungen 'fluch emzurethen .

'{(EismibBtui8rbeiter und Ä1tgest6lte. T~lton-, Tele-

Igmphen- 1fird P08trrDftestellte und Arbeite:, Inhaber,

Vflnteliei umtAngestetft:e jeder 'Art der .~Vftttm ~d

wtflIntticlnmRecJtfS-

uitd Verwaltmigslmreau:lf. Fur-

~ber. NOtrrre,G'em'ein;d~- und,. St·ftft ts-

D e'a tu t 'e tm8ihre kngeSfelltfm :reder Art, Iflkl. Staats-

148

Staatsrecht.

uud Stadtpolizei. ») Eine Genehmigung dieses Beschlusses

durch den Regierungsrat ist nach dessen vom Instruk-

tionsrichter . eingeholter Erklärung im Gegensatze zu

einer missverständlichen Aeusserung in der Beschwerde-

schrift nie nachgesucht und erteilt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Wie schon oft ausgesprochen worden ist, kann

die in Art. 58 BV enthaltene und in manchen Kantonsver-

fassungen wiederholte Garantie des ordentlichen (natür-

lichen, verfassungsmässigen) Richters nicht zur Folge

haben, die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung

über den sachlichen Zuständigkeitskreis der kantonalen

Gerichte überhaupt und unter aich ihrerseits zu Verfas-

sungsvorschriften zu erheben, deren Anwendung vom

Bundesgericht als StaatSgerichtshof frei auf ihre Richtig-

keit nachzuprüfen wäre. Von einer Verletzung der er-

wähnten Garantie durch die falsche Lösung der Zustän-

digkeitsfrage seitens eines an sich ordentlichen, d. h.

allgemein mit Jurisdiktionsgewalt ausgerüsteten Ge-

richts kann vielmehr höchStens dann gesprochen werden,

wenn die getroffene Lösung offenbar unhaltbar, will-

kürlich ist und demgemäss auf ~ne ausnahmsweise Be-

handlung der betroffenen Partei hinausläuft, sei es dass

der Richter die Anltandnahme einer Sache verweigert.

für die er augenscheinlich kompetent wäre, sei es, dass

er sich einer Sache bemächtigt, die nach den bestehenden

Zuständigkeitsvorschrlften oder in Ermangelung solcher

nach den die Materie beherrschenden allgemein aner-

kannten Rechtsgrundsätzen schlechterdings nicht in seine

Zuständigkeitssphäre fallen kann (35 I S. 300, 346-47,525;

39 I S. 84, 41 I S. 195 und dort zitierte frühere Urteile).

Nur unter dieser Voraussetzung Hesse sich demnach auch

die Behandlung eines Anstandes, der richtig betrachtet

in den Geschäftskreis der Verwaltungsbehörden fällt,

als zivil prozessuale Streitigkeit aus dem Gesichtspunkte

des Art .58 BV bezw. des ihm entsprechenden Art. 75

Gerichtsstand. N° 21

149

der bernischen KV anfechten, wenn man überhaupt die

Gewährleistu~g des ordentlichen « Richters» auch auf

diesen Tatbestand beziehen will (vgl. dagegen BURK-

HARDT, Kommentar 2. Aufl. zu Art. 58 auf S. 551 letzter

Absatz). Die Beschwerde wegen Missachtung des Art. 75

KV fällt demnach im vorliegenden Fall mit der anderen

aus Art. 4 BV wegen Willkür und Verletzung der Rechts-

gleichheit zusammen.

2. -

Von diesem Boden aus kann aber jedenfalls der

Hauptantrag der Beschwerde nicht geschützt werden.

Allerdings hat das Bundesgericht. nachdem es zunächst

in zwei Urteilen aus den Jahren 1878 und 1880 (AS 4

S. 321 ff.; 6 S. 156 ff.) einen abweichenden Standpunkt

eingenommen, seit der Entscheidung in Sachen Fra-

gniere gegen Freiburg vom 26. Mai 1883 (ebenda 9 S. 212)

in Uebereinstimmung mit der Doktrin stets (zuletzt

41 II S. 180 ff.) anerkannt, dass das Rechtsverhältnis

zwischen dem Staat und seinen Beamten an sich öffent-

lichrechtHcher und nicht privatrechtlicher Natur sei.

Ob man dessen Entstehung auf eine einseitige staatliche

Verfügung (den Ernennungsakt) zurückführt, wobei die

Zustimmung des Gewählten nur die Bedeutung e~ner

Voraussetzung für die Giltigkeit der Verfügung beSItzt,

oder in jenem Akt verbunden mit der Zustimmung des

Ernannten den Abschluss eines Vertrages zwischen die-

. ' sem und der öffentlichen Ve!'Waltung erblickt, kommt

dabei auf dasselbe hinaus. Selbst wenn man der letzteren

Auffassung beitreten wollte, könnte es sich jedenfalls

nicht um einen gewöhnlichen, privatrechtlichen (Dienst-)

Vertrag, sondern nur um ein unter die Kategorie der

sogenannten öffentlichrechtlichen Verträge !allen~es V ~r­

hältnis besonderer Art handeln. Ein StreIt daruber 1St

heute schon deshalb nicht mehr möglich, weil Art. 349

alt und nunmehr auch Art. 362 neu OR für die 'öffent-

lichen Beamten und Angestellten ausdrücklich das öffent-

liche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten,

womit die Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften

150

Staatsrecht.

des OR über den Dienstvertrag auf dieselben ausgeschlQs-

sen worden ist. Dem Rekurrenten mag ferner zugegeben

werden, dass die durch die Praxis bisher gemachte Ein-

schränkung, welche gleichwohl den B e s Q I Q u n g s -

ans p r u c h des Beamten gegenüber dem Staate :US

einen privatrechtlichen, d. h. als privatrechtliche Bolge

des an sich öffentlichrechtlichen, das Qeamtenverhältni~

begründenden Rechtsaktes betrachtet, etwas Ge&ün-

steltes an sich trägt und sich kaum durch logische Er-

wägungen, sondern wesentlich nur durch g~chicht1iche

Gründe und das Bestreben erklären lässt, für solche

Streitigkeiten, bei denen das ökonomische Interesse des

Staates auf dem Spiele steht, auf alle Fälle eine unab-

hängige, von der Verwaltung getrennte Rechtsprechq.ng

zu gewährleisten. Daraus folgt indessen noch nicht, dass

das Festhalten an dieser Unterscheidung trott erkannter

theoretischer Unrichtigkeit einen Akt der Willkür ent-

halte. Denn der Begriff der Zivilprozess- (Justiz) Sache

braucht nicht notwendig mit demjenigen des Streites

über einen privatrechtlichen Anspruch zusammenzu-

fallen. Es können darunter, sei es auf Grund b~oQ.derer

Vorschrift, sei es auf Grund geschichtlich gewordener

Auffassung, die der allgemeinen Begriffsbestimmung

des Pro~essgesetzes erst den genaueren Sinn verleiht.

sehr wohl auch Streitigkeiten inbegriffen sein, die genau.,

theoretisch betrachtet, eigentlich dem Gebiete des Vor-

waltungsrechtes angehörende Ansprüche zum Gegßp.-

stand haben. Von diesem Standpunkte aus ist aber auch

gegen die fortdauernde .Qehandlung vQn Streitigkeiten

über Besoldungsansprüche der Beamten als Zi~trejtig­

keiten durch die kantonalen Gerichte aus dem GesiclJts-

punkte der Art. 53 und 4 BV nichts einzuwendon.

wenn sie einerseits einer solchen traditionellen Auffassung

entspricht, andererseits eine unabhängige,

ausserJu~lb

des Organismus der gewöhnlichen VerwaltungsbehÖrd.en

stehende andere Instanz für die Beurteilung nicht besteht.

Beide Voraussetzungen treffen hier "u. Aus dem in der

Gerichtsstand. N' 21.

151

'.{; I."

Beschwer4~chrift selQst

angefU~rt~n Urteil

4~s nl'lf-

nischen Pl?~rg~richts vqn ~qOO (~~fhr. 4~s H~i-tAAch~H

Juri~te~vß~iri~ 45 S .. 44=~) g~llt llefvqr, 4~s <lle -ßß~ql­

dungs~treitigke~teß, zwiscb~fl St~~ u~4 ~~~t~q im

Kanton ~~rQ. swts al~ ~iYi\sa~h~n ~~~~Qfilt w~mJ~Jl

sind,

~hJle d~s Q~r R~~fqngs~t als o.~~rst~ y ~f­

waltungsorgan q~geg~~ eiq~pruch erhqp~n ~~t~. I~

Jahr~ 1900, anläl?~n.p~ j~n~ Vrteijs. ~~l ~~ slPq Wit Q~r

Auff~sung d~ Q~ßrg~rt~hts a~~drü.~4licp ein~~~tap.q~p'

er~ärt und no~ll iW ~~~ l~l9, 'Ye.qlg~ M,o~at~ ':'of mn-

reiehung der heut~8.~n ~~ch'Yef4~, hat ~W se\p.~t S,~ln~

Zustän4lg1f~it z~r ß.~urteil~n~ e,nElS ~~l~hßn 4lJ,~t~m\~s

a11& dem. ef\Y~n~n GruQ~e, weg~u d~f ~Qll1~et.eR71 4~f

Zivilgericht~, ver~eint (Zt!:iChr. für ~~rw.~ch~ YeflV~~"l!1{!t"

recht Bd. 17 Nr. (>3). So,qann Q~tßht ~qch eine ~p.q*p:~

unabh&qgig~ ~~pllvtp.a.rkelt für die Entsch~~Hng R~r­

artig~r St~t~1,c~~t~n \W ~~ntqn Bern, tro,t~ q,pr EIP.fqP.-

rung ein~ b,esonderen V ~rw~tun~gerichts d~rch q.a.s

G~etz ~om 30.· Olf.to~er ~ 909 einstw~ileq qgell nlf*l.

da dies~ Gericht uafh Art· 11 ~n<l 12 q~ erwiWqt~~

G~etz~ 'Yohl für alle ~qf d~ öffeQtlicl1~n &ef~t~ R~­

ruhenden l--ei~t~n~~n an d~n ~taa.t oder ~

Grm~iqd~p.,

nicht ab~r f~r <P,~ Beurt~l~l1g vp,n K~~m*t~n U~~r

Lei!?tung~p.picqten d~ St~~t~ qq~r 4!1f ~~nq~n

gegenüber einz~lnM a.ürg~fn wij! d~n :ß.~ßPlt~p, lf9W-

-petent ist, sq411ssq1~ Org~q~. wfllche' ~~rüb~r ~H qfYl"~H­

hätten, b~l Vernei~ung' q~r t~~tä,nqWt~lt 4er ~i~­

geri~hte nur die

9.rq~ntll~~~n

Yernffitll~~p,~ltqf~~fl'

Regierun~stattl,lalt~f ~n~ l1~eI1ln~ra.t V.R~ q~~l~Jl.

",ürden, 'Vie deQ.n aq~h Pi~ ~~~'Y9rq~cbIfit ~t'l~

and~r~ mit ~mn~ W~rte q~~uRt~t. $Q'Y,W1: <ijn n~

scllwerde da.l1\~f zi~t, ~~~ ~t~lt z,~pln~l! d~w. ft~u~~

b~f1~~n Wqtil~cp ~nq q~ ~ta~t~ Ub~r4a~1I~t Q~m

Zi'i1ric~t~r Zll f':q~~h~~ \IRd d~f ~n~ph~~aH~ 4~f Y~f­

'Y~tqM~p"eq~rQ~1l vq~AAeh~ten~ mw~~ sie 4~IHllacf1 ~

~ewi~en ~erq~ll'

.'

- .

3. -

A.n4~~ verlJ~lt ~ ~i~Q. ffi}t ~~f ~~lt~trn ~n1'~p.-

152

Staatsrecht

dung, dass dafür jedenfalls nicht das Gewerbegericht,

sondern nur der ordentliche Zivilrichter zuständig sein

könnte. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte

ist, wie auch der angefochtene Entscheid des Appella-

tionshofs stillschweigend anerkennt, abschliessend um-

schrieben durch Art. 54 des Gerichtsorganisationsgesetzes

in Verbindung mit Art. 5 der neuen ZPO von 1918. Nur

innert dieses Rahmens können demnach auch Vorschriften

von Gemeindereglementen über die Organisation des Ge-

werbegerichts, wodurch bestimmte Kategorien von Ar~

beitgebern und Arbeitern in die der Judikatur jenes

unterworfenen. Berufsgattungen eingereiht werden, An-

spruch auf Geltung erheben. Ob der Regierungsrat einer

darüber hinausgehenden Bestimmung eines "solchen Re-

glements die Genehmigung erteilt habe, kann keine

Rolle spielen, da dadurch die Gesetzwidrigkeit desselben

natürlich nicht beseitigt zu werden vermöchte. Im vor-

liegenden Falle muss übrigens nach der Erklärung des

Regierungsrats act. 20 als festgestellt gelten, dass eine

derartige Genehmigung inbezug auf den hier in Betracht

kommenden Beschluss des Gemeinderats von Biel, der

der Gruppe VIII der unter das Gewerbegerichtsregle-

ment fallenden Berufsgattungen auch die Staats- und

Gemeindebeamten und damit den Staat in seinem Ver-

hältnis zu diesen zuteilt, nicht stattgefunden hat. Die

Entscheidung über die

~eschwerde hängt demnach

in diesem Punkte davon ab, ob jene Einreihung und

damit die Zuständigerklärung des Gewerbegerichts auch

für Lohnstreitigkeiten zwischen Staat und Beamten mit

der grundlegenden Zuständigkeitsnorm des Art. 54 des

Gerichtsorganisationsgesetzes vereinbar sei. Diese Frage

ist aber zu verneinen. Voraussetzung dafür wäre nach

der eben erwähnten Vorschrift, dass es sich dabei um

eine Streitigkeit aus Lehr-, Werk- oder Die n s t ver -

t rag handeln würde. Nun steht aber in Rechtspre-

chung und Doktrin wie bereits ausgeführt auch da, wO>

man das Verhältnis zwischen Staat und Beamten als

Gerichtsstand. N° 21.

158

ein vertragliches betrachtet, doch durchaus fest, dass

man es dabei nicht mit einem privatrechtlichen Dienst-

vertrag, sondern mit einem dem öffentlichen Rechte an-

gehörenden Vertragsverhältnis besonderer Natur zu

tun hat. Es kann demnach auch der Besoldungsanspruch

des Beamten nur auf dieses und nicht auf einen Dienst-

vertrag als Rechtsgrund zurückgeführt werden. Der

Versuch, Anstände darüber unter den Begriff der Strei-

tigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeiter aus « Dienst-

vertrag» zu subsumieren, ist demnach nicht haltbar und

steht in unlösbarem Widerspruch zu dem schon früher

zitierten Art. 362 OR, der die öffentlichen Beamten des

Bundes und "der Kantone ausdrücklich von der Geltung

der Vorschriften über den Dienstvertrag ausnimmt.

Könnte darüber, dass das Gerichtsorganisationsgesetz

in Art. 54 unter « Dienstvertrag» nur die unter den

10. Titel des OR, fallenden privaten Vertragsverhältnisse

und nicht Dienstverhältnisse irgendwelcher Art ver-

steht, noch Zweifel bestehen, so müssten sie durch die

Vorschriften der nachfolgenden Artikel über die Be-

stell\mg und Besetzung der Gewerbegerichte gehoben

werden. Es erhellt daraus, dass der Zweck der Gewerbe-

gerichte im Kanton Bern wie anderwärts d~rin b~teht,

die Erledigung von Streitigkeiten, welche SIch ZWISchen

Arbeitgebern und Arbeitern einer bestimmten Berufs-

gruppe aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können, ~ach­

kundigen Mitgliedern dieser Berufsgruppe selbst zu u?er-

tragen. Deshalb wird denn auch ~as Ge,,:erbegencht

von jeder Berufsgruppe getrennt aus ihrer MI~te beste~lt

und bei der Besetzung für den einzelnen Fall Jedem Tell,

dem Arbeitgeber und dem Arbeiter, eine zahlenmässige

gleiche Vertretung im Gerichte gewälIrt, während .dem

Obmann die Rolle des unbeteiligten Rechtskundigen,

der nötigenfalls den Stichentscheid hat, zufällt. Hätte

das Gesetz die Möglichkeit geben wollen, auch das öffent-

liche Dienstverhältnis zwischen Staat und Beamten der

Kognition der Gewerbegerichte zu unterstellen, so hätte:

154

Staatsrecht.

es mithin auch für eine Vert~tu{lg des Staates unter

den ~~isitzern sorg~n müssen. ftievQu weiss aii~r Art 58

Geric4tsor~anisationsg~~etz. w~lfher ~s wahlllerecl1ti~

le?iglich die. ~ ~wer~~~Ii~htsp~zifk. domizll.i~~n

st~~b~rechtigten B ü r g ~ r

ein~f ~~~fsgruPH~ er-

klart, mchts. sodass die Fqlge d~f Aufrechtef~altqng der

angefochtenen Bes~~nl"ng des B.~~'er 4emein4'~r~~e­

mentes wäre, dass der ~taat sich der GeIi~htsbark.~t· q.~

Gewerbegerichts ~{lterziehe~ m~te. olme dass i4m, ~uf

?e~sen Besetzun~ im G~gensatz zu anqeren Arbeitg~ern

lr~endwelcher Elnfluss zuktilp.e.. D~ese~ l1~ultat ist ~er

mIt dem ganzen- Slnne qes Institutes und der Art seiner

Organisation durch das Gesetz qerart unv~~~inbaf,d~s

der angefochtene Entscheid insoweit schon allein des-

halb UIul abg~ehen von den s~'n~tige~ GrÜnd~~ ~or

Art. 75 KV, 4 BV nicht sUf,ndhalten ~ann un<] aufgehqben

werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Besch,werde wird teilwejse gutgeheissen unq der

angefQcptene Ents,cll~ül des AHF!illat~o.~!Jhofes I. ZjYn-

kamtn.:er vo,m 4. O~toller 1919 jns,qf~rn aWgehoben, ~s

dad~rch die Z"*täncH~k,~t <l~ ~'f~rb1'geIichts zqr B,e-

urt~J1ng dl;}s

Rechtsstreit~ zwi~cJlen dem Rekurs-

bel,9~eIl lm4 dem Re~urr~~ten~JierIfannt wjrd."' p~

welterg~heJHle B,~chwerde~~e~ren il!t ~Q8ewj~~fl'

Steuerstreitigkeiten zwischen llq~4, und Kantonen. N° 22.

l5~

VII. ~T~~ß.s'm§lrl(p,{El~N

ZWI.~GliEN BU~P UNQ ~QN~ri

C{)NT~Sr~TfO)iS ~~.~ 4A- CONF~p~~rlqN

ET L~~ C~NTQN§ ~N MATIERE n'~MPQT§

.

22. U1!itU vos13. 81'11990 i. S. 8Qln'.~

,.

lu4aa~8D gegen Baaa11andschaft. Iegi~t.

Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufs-

gesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus zur

Gewinnung von BaJmscqotter betrie~neJl GruQ,tlD.

s~l~st

wenn da~ei lIich erse~ende Nebenp'f~~u~te (~~s. ~4 ~9l.

die zur Hebung weiter4'n Schotters Wegge<>chafft w~r4en mÜl!-

sen, an Dritte verkauft werden.

- .

,

A. -

Di~ SChw~ze.riscqen Bundesballl\~n ~tg;p

bei der S~tipll Pl1!tteln etwa& ~ulturl~q, ~~ n~lt

nicht zu I\ahnzw~~\t~n verwendet wirp und ~ Pftw:

zu ein(Ull Pachtzin~ vqll Zll~aQlqlen &19 Fr. 5Q C~. t~P.r­

lieh verpacl.J.tet' ist. ferner betreilHm sie ebe~f~ im

Gemeindebsmll Pratteln eine Grq~ aus qer f1ir ffi@ ß.e-

schotterung ~er Baqnlini~ erfprde:rli~p.es S~hott~~~~

gewo:nllell wird. K,ies ~nd S8.ll4, ~~ Itlch wer~i als

Nebene~e1lgI$se e:fgttbell. Werdell an Dfi~te VAfltaqf1;,

Bei der Geqlftind~teue~lnlichätzl;lllg für ~~ ~~

1919 bis 1921 hilt 4eflhalb die &teuerbehörde Prtltt~", me

Schweiz~ben B,un4~ba411ßll ~ür eill ~lMQU\m~ll :t\Wt

GrundsWc1Jsert~ vQ~ ~

Fr. v~~ag1;. ~ill~ 4U~ll

von d~1l Scllw(Üz~riscp~n :aU1ul~sq~n~ ßrhollt;p~ :J!!m-

sprache wqrd~ von q~r Gem~{1des~ueqlllH\~jQ~\Qq

ab,gewi~~n. In qer ~p

d~nm :Q~cb~q all .4ftp . ~

giel1lng&~~t des

K~ntQn~

~a!iell@ll4 ~~l.tte~~ß: g~­

schwerde beritd~{l ~.~h 4i~ Schw~~elÜc4ep' ~p'p.4~lJ~lm~1l

tlu~h auf 1\rt. lQ d.~ ftqclc~au.fsgesetzes "<tm l!i· g,tQq.-r