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Staatsrecht.
also auf Gründe, die nach Art. 45 BV zum Entzug der
Niederlassung nicht berechtigen. Früher war in der
Praxis der Bundesbehörden allerdings angenommen
worden, dass unsittlicher Lebenswandel in Verbindung
mit Bestrafungen unter Umständen einen Entziehungs-
grund bilde; diese Praxis hat aber das Bundesgericht
seit dem Urteil i. S. Zeier gegen Luzern vom 13. Mai
1903 (AS 29 I S. 150) aufgegeben (vgl. auch AS 30 I S.
35, 36 I S. 570).
Dass § 26 litt. c des thurg. Niederlassungsgesetzes
den Entzug der Niederlassung wegen notorisch unsitt-
lichen Lebenswandels vorsieht, kann den angefochtenen
Entscheid niche rechtfertigen; denn diese Bestimmung
ist nach Art. 2 Üb.- Best. z. BV nicht mehr anwendbar,
soweit sie im Widerspruch mit Art. 45 BV steht.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-
gehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 6. März
1920 aufgehoben.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
Vgl. Nr. 15. -
Voir n° 15.
Gerichtsstand. N° ~l.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
21. lTrte11 Tom 'T, !'ebrur 19~O
i. S. Staat lern gegen Apptll&tionshof Dem.
Kh~ge eines ~emischen Beamten ::;egen den Staat auf Ver-
gütung eines angeblich ohne rechtliche Grundlage an der
Besoldung gemachten Abzuges. Die Bejahung der Kompetenz
des Zivilrichters verstösst nicht gegen Art. 4 und 58 BV.
WiJlkürliche Auslegung des kantonalen Prozessgesetzes er-
blickt darin. dass der Streit vor das Gewerbegericht statt
vor die ordentlichen Zivilgerichte verwiesen wird.
A. -
W. Wüthrich in Biel war vom Mai 1914 bis April
1918 als Lehrer an der staatlichen Knabenerziehungs-
anstalt in Erlach angestellt. Für die Zeit, während deren
er sich im militärischen Aktivdienste befand, wurden
ihm jeweilen die im Beschlusse des bernischen Regie-,
rungsrats vom 13. Oktober 1914 vorgesehenen Besol-
dungsabzüge gemacht. Im Jahre 1919 strengte Wüthrich
,gegen den Staat Bern vor dem Gewerbegerichte der Stadt
Biel eine Klage auf Nachzahlung jener nach seiner An-
sicht ohne rechtliche Grundlage zurückgehaltenen Teile
der vollen Besoldung an. Der Vertreter des Staates be-
stritt die sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts.
Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Einen dagegen
gerichteten Rekurs wies der Appellationshof des Kantons
Bern I. Zivilkammer am 4. Oktober 1919 mit der Be-
gründung ab : nach der Praxis des Bundesgerichts habe
der Besoldungsanspruch des Beamten zivilrechtlichen
Charakter, sodass die Kompetenz der Zivilgerichte an
sich gegeben sei. Treffe jene Prämisse zu, so sei aber
auch der Staat 11 Arbeitgeber» im Sinne der organisa-
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Staatsrecht.
torisch~n B~timmungen über die Gewerbegerichte, so-
dass dIe Emr~de, er unterstehe mangels jener Eigen-
s~haft ~er JudIkatur der letzteren nicht, dahinfalle. Was
dIe weItere Einwendung betreffe, Beamte, insbesondere
Lehrer seien keine «Arbeiter)) im Sinne jener Vorschrif-
ten, so sei allerdings im früheren Gewerbegerichtsdekrete
von 1894 be~ .. in dem ihm zu Grunde liegenden § 386
der alten . ZIvilproze:'sordnung die Zuständigkeit der
Gewerb~enchte an die Bedingungen geknüpft gewesen,
dass es SIch um Ansprüche aus Lehr-, Dienst- oder Werk-
vertrag auf dem G e b i e ted e s F a b r i k b e -
tri e b e s 0 der des H a n d wer k s handle. Diese
Einschränkung sei dann aber bei der Revision des Ge-
richtsorganisationsgesetzes fallen gelassen worden, so-
d~s~ nunmehr der Beurteilung der Gewerbegerichte alle
Zl~ilrechtsstreitigkeiten ·zwischen Arbeitgebern und Ar-
~eItern a?s Lehr-, Dienst- und Werkverträgen unter-
hegen, mIt Ausnahme der 'häuslichen Dienstboten und
landwirtschaftlichen Arbeiter (Art. 54 des Gerichts-
organisationsgesetzes von 1909 und § 1 des grossrätlichen
Aus!ührungsdekretes vom 22. März 1910). Die Vor-
schrift des Gewerbegerichtsreglementes der Stadt Biel
welche unter die der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerich~
unterstellten Berufe in Gruppe VIII auch die Gemeinde-
und Staatsbeamten . einreihe, enthalte demnach nichts
dem Gesetze Zuwiderlaufendes.
B. -
Geg~n diesen Entscheid des Appellationshofes
hat der Regierungsrat des Kantons Bern namens des
Staates unter Berufung auf Art. 75 KV (Gewährleistung
des ordentlichen Richters) und Art. 4 BV beim Bundes-
gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem
A.ntrag?, der Entscheid sei gänzlich, d. h. inbezug auf
dIe dann ent~altene Zuständigerklärung der Zivilgerichte
zur EntscheIdung der Streitsache überhaupt eventuell
wenigstens insofern aufzuheben, als er die Zu~tändigkeit
d.es Gewerbegerichts an Stelle des ordentlichen Zivil-
nchters anerkenne. Zur Begründung des Hauptantrages
Gerichtsstand. N° 21.
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wird geltend gemacht, dass das Rechtsverhältnis zwi-
schen Staat und Beamtem nach feststehender Recht-
sprechung des Bundesgerichts an sich dem öffentlichen
Rechte angehöre. Der bisher gemachte Versuch, davon
den Besoldungsanspruch als besondere privatrechtliche
Folge des Anstellungsaktes auszuscheiden, sei logisch
nicht haltbar und willkürlich. Sei das Beamtenverhält-
nis als so1ches ein öffentlichrechtliches, so könnten auch
die daraus entspringenden Rechte und Verpflichtungen
nur solche des öffentlichen Rechtes sein, was denn auch
die letzten Entwürfe zu einem Bundesgesetze über die
eidgenössische Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr da-
durch anerkennen, dass sie für vennögensrechtliche An-
sprüche, welche von einem Beamten gegen den Bund
erhoben werden, das Verwaltungsgericht als einzige
Instanz (mit Ausschluss des Bundesgerichts als Zivil-
gerichts) für zuständig erklärten. Durch die Vorladung
vor den Zivilrichter werde demnach der Staat Bern sei-
nem ordentlichen Richter, nämlich den Verwaltungs-
justizbehörden, entzogen. Die Begründung des eventuellen
Beschwerdeantrages (Verneinung der Zuständigkeit des
Gewerbegerichts an Stelle der ordentlichen Zivilgerichte)
ist, soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.
C. -
Der Appellationshof des Kantons Bern I.· Zivil~
kammer und der RekursbeId'agte Wüthrich haben auf
fi.egenbemerkungen ve~zichtet.'
D. -
Der im angefochtenen Entscheide des Appella-
tionshofs angezogene Art. 54 des kantonalen Gesetzes
über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 31. Ja-
. nuar 1909 lautet: «Zur Erledigung von Streitigkeiten
zwischen Arbeitgebern und .ihren Arbeitern (GeseHen,
Angestellten und Lehrlingen) oder Personen, welche in
eigDnem Namen für Dritte einen Lehrvertrag abgeschlos-
s~n haben, aus L~hr-. Dienst- oder Werkverträgen können
Gtnverbegerichte eingesetzt werden. Die Gewerbegerichte
. entscheiden alle Streitigkeiten genannter Art, sofern der
\846 I -
1920
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Staatsrecht.
Wett die endliche Koinpettmz der Am~gerichte nicht
üil~fSteigi, rind zWar entlgmtig. Arif Strmtigkeiten zWi-
s~t;h hätiillihhen DIenstboten lind landwirtscliMtllchen
Ai-Heitern einerseits illia ihren Arbeitgebern ana~rer
seits fiiiaen die :aes~ung(m über die Gewerbegerichte
k,eme Anwendung. » Von hier ist die Vorschrift inhaltlich
gi~i~h1au.ten~ auCh in (lle neue Zivilprozessordnung von
HHs (§ 4) übergegahgeri mit der ModifikatIon, dass der
Streitwert, biS zu dem ffie Gewerbegerichte zu urteilen
~fhgt ~ein sollen, auf « mlter 800 Fr.» festgesetzt wurde.
Der BeSchluSs, Gewerhegenchte zu bild~n, erfolgt nach
Art. !>7 des
Gerichtsijrg~liisationsgeseizes durch die
Ettr\vbhnergemefndevei-sariimiung.
Deber
die Bestel-
lUtlg bestiriihlen Art. 58 tth 3). So,qann Q~tßht ~qch eine ~p.q*p:~
unabh&qgig~ ~~pllvtp.a.rkelt für die Entsch~~Hng R~r
artig~r St~t~1,c~~t~n \W ~~ntqn Bern, tro,t~ q,pr EIP.fqP.-
rung ein~ b,esonderen V ~rw~tun~gerichts d~rch q.a.s
G~etz ~om 30.· Olf.to~er ~ 909 einstw~ileq qgell nlf*l.
da dies~ Gericht uafh Art· 11 ~n
man das Verhältnis zwischen Staat und Beamten als
Gerichtsstand. N° 21.
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ein vertragliches betrachtet, doch durchaus fest, dass
man es dabei nicht mit einem privatrechtlichen Dienst-
vertrag, sondern mit einem dem öffentlichen Rechte an-
gehörenden Vertragsverhältnis besonderer Natur zu
tun hat. Es kann demnach auch der Besoldungsanspruch
des Beamten nur auf dieses und nicht auf einen Dienst-
vertrag als Rechtsgrund zurückgeführt werden. Der
Versuch, Anstände darüber unter den Begriff der Strei-
tigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeiter aus « Dienst-
vertrag» zu subsumieren, ist demnach nicht haltbar und
steht in unlösbarem Widerspruch zu dem schon früher
zitierten Art. 362 OR, der die öffentlichen Beamten des
Bundes und "der Kantone ausdrücklich von der Geltung
der Vorschriften über den Dienstvertrag ausnimmt.
Könnte darüber, dass das Gerichtsorganisationsgesetz
in Art. 54 unter « Dienstvertrag» nur die unter den
10. Titel des OR, fallenden privaten Vertragsverhältnisse
und nicht Dienstverhältnisse irgendwelcher Art ver-
steht, noch Zweifel bestehen, so müssten sie durch die
Vorschriften der nachfolgenden Artikel über die Be-
stell\mg und Besetzung der Gewerbegerichte gehoben
werden. Es erhellt daraus, dass der Zweck der Gewerbe-
gerichte im Kanton Bern wie anderwärts d~rin b~teht,
die Erledigung von Streitigkeiten, welche SIch ZWISchen
Arbeitgebern und Arbeitern einer bestimmten Berufs-
gruppe aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können, ~ach
kundigen Mitgliedern dieser Berufsgruppe selbst zu u?er-
tragen. Deshalb wird denn auch ~as Ge,,:erbegencht
von jeder Berufsgruppe getrennt aus ihrer MI~te beste~lt
und bei der Besetzung für den einzelnen Fall Jedem Tell,
dem Arbeitgeber und dem Arbeiter, eine zahlenmässige
gleiche Vertretung im Gerichte gewälIrt, während .dem
Obmann die Rolle des unbeteiligten Rechtskundigen,
der nötigenfalls den Stichentscheid hat, zufällt. Hätte
das Gesetz die Möglichkeit geben wollen, auch das öffent-
liche Dienstverhältnis zwischen Staat und Beamten der
Kognition der Gewerbegerichte zu unterstellen, so hätte:
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Staatsrecht.
es mithin auch für eine Vert~tu{lg des Staates unter
den ~~isitzern sorg~n müssen. ftievQu weiss aii~r Art 58
Geric4tsor~anisationsg~~etz. w~lfher ~s wahlllerecl1ti~
le?iglich die. ~ ~wer~~~Ii~htsp~zifk. domizll.i~~n
st~~b~rechtigten B ü r g ~ r
ein~f ~~~fsgruPH~ er-
klart, mchts. sodass die Fqlge d~f Aufrechtef~altqng der
angefochtenen Bes~~nl"ng des B.~~'er 4emein4'~r~~e
mentes wäre, dass der ~taat sich der GeIi~htsbark.~t· q.~
Gewerbegerichts ~{lterziehe~ m~te. olme dass i4m, ~uf
?e~sen Besetzun~ im G~gensatz zu anqeren Arbeitg~ern
lr~endwelcher Elnfluss zuktilp.e.. D~ese~ l1~ultat ist ~er
mIt dem ganzen- Slnne qes Institutes und der Art seiner
Organisation durch das Gesetz qerart unv~~~inbaf,d~s
der angefochtene Entscheid insoweit schon allein des-
halb UIul abg~ehen von den s~'n~tige~ GrÜnd~~ ~or
Art. 75 KV, 4 BV nicht sUf,ndhalten ~ann un chafft w~r4en mÜl!-
sen, an Dritte verkauft werden.
- .
,
A. -
Di~ SChw~ze.riscqen Bundesballl\~n ~tg;p
bei der S~tipll Pl1!tteln etwa& ~ulturl~q, ~~ n~lt
nicht zu I\ahnzw~~\t~n verwendet wirp und ~ Pftw:
zu ein(Ull Pachtzin~ vqll Zll~aQlqlen &19 Fr. 5Q C~. t~P.r
lieh verpacl.J.tet' ist. ferner betreilHm sie ebe~f~ im
Gemeindebsmll Pratteln eine Grq~ aus qer f1ir ffi@ ß.e-
schotterung ~er Baqnlini~ erfprde:rli~p.es S~hott~~~~
gewo:nllell wird. K,ies ~nd S8.ll4, ~~ Itlch wer~i als
Nebene~e1lgI$se e:fgttbell. Werdell an Dfi~te VAfltaqf1;,
Bei der Geqlftind~teue~lnlichätzl;lllg für ~~ ~~
1919 bis 1921 hilt 4eflhalb die &teuerbehörde Prtltt~", me
Schweiz~ben B,un4~ba411ßll ~ür eill ~lMQU\m~ll :t\Wt
GrundsWc1Jsert~ vQ~ ~
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