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74_I_105

BGE 74 I 105

Bundesgericht (BGE) · 1924-03-14 · Deutsch CH
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11>4

·Staa~

des Gesetzeß liegell., Dicht aba!: auch dann, wenn lediglich

der Umfang der Steuerpflicht na;eh Tatsachen bestimmt

wird, die vor dem InkrMttreten des Gesetzes eingetreten

sind (BGE 47. I 16, nicht veröffentlichte Urteile vom

14. März 1924 i.S. A .. und R. von Moos S. 7/8.und vom

12. JUni 1947 i. S. Burkhalter K 13). Im vorliegenden

. FaJIe ist der Beschwerdeführer für 1946 im K~nton'

Aarga,u einkommenssteuerpflic4tig, weil er während dieses

. Jahres 'Teilhaber einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in

diesem Kanton war. Steuerobjekt ist dabei daS- 1946

erzielte Einkommen; auf die Jahre vor dem Inkrafttre;ten

des StG wird nur insofern zurückgegriffen, als das Einkom -

men der Jahre 1943/44 die Bemessungsgrundla.ge für die

erste, 1946 beginriende Veranlägungsperiode bildet. Ein

solches Zurückgreifen ist bei einem neuen Steuergesetz mit

Pränumerandobesteuel'llIlg des Einkommens das gegebene·

(vgl. z. B. Art. 236 desbernischen StG von 1944, Art. 41

Abs. 1 WStB), und wird denn auch.vom Beschwerdeführer

nicht als unzulässig erachtet. Er beschwert sich ausschliess-

lieh darüber, dass die 1943/44 erfolgten Zuwendungen für

Wohlfahrtszwecke, die nach bisherigem Steuerrecht vom

Einkommen hätten abgezogen werden können, bei der

VeranIagung für 1946 nicht a:bgezogen werden. Allein

auch hierin kann keine llnZulässige, gegen: Art. 4: BV

ver~tossende Rüokwirkung erblickt werden. Wenn für die

erste VeranIagungsperiode nach Inkrafttreten des neuen

Gesetzes zwei frühere' Jähre die Bemessungsgrundlage

bilden, so beurteilt. sich grundsätz1ic~ sowohl die Frage,

was als Bestandteil des steuerbaren Einkommens zu·

betrachten ist, als auC'h ·die weitere Frage, was ~von diesem

Einkommen abgezogen werden darf, nach de:rn nauen StG.

Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass die

Veranlagung in der erstell Periode noch nach dem alten

Recht erfolgen müsste, dass also die materien-rechtlichen

Vorschriften des :neuen StG erst für.die zweite Veranla-

gungsperiode anwendbar wären. Für diese LösUng, die an

sich ebenfalls denkbar wäre, bestehen indessen keine An-

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(ltoohWverwejge~).l'fO •• ....:;

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baltBP~; zum mindes.1;en .aber ka}1D., mangels I~er

"Obergangsbestimmungen im StG, die im angefoehtenen

lllntscheid vertretene Auffassung nicht alS völlig unhaltbar,

willkürlich bezeichnet werden.

25. Urteil vom 24 •. JUni 1948 i. S. EmU. Ebneter &: Cie A.-G.

gegen Pernod S. A. und Kantonsgericht von Appenzell L-Rb •

LückenausfüUung im ZWüpr0ZB8Bree'ht; An. 4 und 58 BV. Gewal-

tentrennung.

.

Ein kantonales Obergericht, das mangels güIti~r Bezeiclm~

der einzigen km'ltonalen Instanz zur Beurteilung wn zivil-

rechtlichen :Ma.rkensehutzstreitigkeiten (Art. 29 MSchG) sich

selbst zuständig erklärt. und anders als bei gewähhlichen

Zivilprozessen die Einreichu.ng der Klage direk:t beimGeri~t

ohne Vermittlungsvorstand zulässt, verstösst weder gegen Art.

4 oder 58 BV noch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung.

Lacunes en matiere de prooetiure; art. 4 et 58 Ost;, separation des

powvoir8.

.

.'

Le Tribunal superieur d'un oanton, qui, en l'absence de designa-

tion valable da la juridiotion cantonale unique CM;rgefl de

connaitre des eontestations en matiere de marquea (art. 209

Ll\fF), se doolarelui-mfune eQIIlpetent et admet. an derogation

. a la procMure ordinail'e, que la demande soit depo~~e<!iroote­

ment en ses mains· sans' essa.i prGalable de cOIl6ilia.tron. ne

viole ni l'art. 4 ou l'art. 58 est., ni le prineipe de Ia separation

des pouvoirs.

.

Lacune in materia di pTooedwra " art. 4 13 58 CF, fJf?Ipa'l'aZifJne dei

poteN.

.

.

n Tribunale superiore d'un Cantone che, manoando .UIill vahda.

designazione della. giurisdiziolle cantonale uniea inea.rieatB. di

pronuneisrsi sulle contestazioni in materia di mareht;' (art. 29

LMF), si dichiara lui stesso competente e ammette (m derogH; .

alla procedura ordinaria) .ehe la ~omanda ~ia pre.s~n~ta a Im

Wrßttamente senza preVIo esperunento di conciliazlOne,' non

viola na l'art. 40 58.CF ne il principio della separazione dei

poteri.·

.

A. -

Am 12. November 1946 reichte die Firma Pernod

SA. beim Kantonsgericht . v.on Appen7<en I.-Rh. gegen

die Firma Emil Ebneter & CO. A.-G. eine Zivilldage

wegen Markenrechtsverletzung und unlauteren Wett-

bewerbs ein. Die Beklagte erhob vot'frageweise dieEinrMe,

sie habe sich auf die Klage nicht einzulassen, indem sie

geltend machte:

106

Staatsrecht.

a) Nach Art. 29 MSchG haben die Kantone für ziviI-

rechtliche Markenrechtsstreitigkeiten eine einzige Instanz

zu bezeichnen (die nach Art. 5 Abs .. 2 UWG auch zur

Beurteilung von damit zusammenhängenden Ansprüchen

aus unlauterem Wettbewerb zuständig sei). Nun habe die

Standeskommission vonAppenzell I.-Rh. durch Beschluss

vom 30. Dezember 1901 das Kantonsgericht als einzige In-

stanz im . Sinne von Art. 29 MSchG bezeichnet. Dieser

Beschluss sei aber wegen Verfassungswidrigkeit nichtig;

denn die Zuständigkeit der Gerichte sei in der vom

Grossen Rat erlassenen ZPO geregelt, und d.iese könne nur

durch den Grossen Rat abgeändert oder ergänzt werden,

nicht durch die Standeskommission. Mangels einer gülti-

gen Bezeichnung der in Markenrechtsstreitigkeiten einzig

zuständigen Instanz sei daher auf Grund der. ZPO das-

Bezirksgericht zuständig.

b) Gemäss· Art. 24 ZPO müsse der Zivilprozess durch

Amtsbot und Vermittlungsvorstand eingeleitet . werden,

und es habe gemäss Art. 38 ZPO die gerichtliche Verhand-

lung durch Verlesung des Weisungscheines zu begiimen.

Das sei in gesetzwidriger Weise nicht geschehen.

Durch Bescheid vom 9. März 1948 wies das Kantons:'

gericht die Vorfrage der Beklagten mit folgender Begrün~

dung ab:

a) Die ZPO regle· Zuständigkeit und Verfahren in

Markenrechtsstreitigkeiten nicht. Diese Gesetzeslücke sei

in Bezug auf die Zuständigkeit durch den· Beschluss der

Standeslmmmission vom 30. Dezember 1901 ausgefüllt

worden. Dieser Beschluss wäre nur dann als nichtig zu

betrachten, wenn er einem Gesetz widerspräche oder wenn

die Ordnung der Zuständigkeit der Gerichte durch Ver-

fassung, Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Volke

oder dem Grossen Rate vorbehalten worden wäre. Das

treffe aber nicht zu. -

Naghdem feststehe, dass die ZPO

bezüglich Zuständigkeit in MarkenrechtsprQzessen eine

Lücke aufweise, sei übrigens die Frage der Gültigkeit

jenes :Seschlusses nicht entscheidend; denn auch ohne den

Roohtagleichheit (RechtaverWeigerung). N° 25.

101

B~schluss müsste das Gericht die Gesetzeslücke in gleicher

Weise ausfüllen. Da der vorliegende der erste Markenreehts~

prozess in Appenzell I.-Rh. sei, eine PraXis somit fehle,

habe das Gericht nach der Regel zu entscheiden, die es

als Gesetzgeber aufstellen würde. In andern FälleJl' in

denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz

vorschreibe, sei bisher das Kantonsgericht zuständig

gewesen, so ins besondere für Klagen gegen die SUV A

(Art. 120 KUVG). Im Entwurf für eine neue ZPO werde

ausdrücklich das' Kantonsgericht . für . Markenrechtspro-

zess~ zuständig erklärt. Es sei daher gegeben, seine Zustän-

digkeit zu bejahen. .

.

b) Bei den durch eine einzige ka~tonale Instanz zu

'beurteilenden Streitigkeiten handle .es sich nicht um

gewöhnliche Prozesse, weshalb auch nicht die a1lgeme~en

Verfahrensbestimmungen anwel!dbar seien. Das Gencht

habe auch hier eine Lücke auszufüllen und könne sich

dabei ebenfalls an die Praxis bei Klagen gegen die SUVA

und an die Regelung im Entwurf für eine neue ZPO halten,

wonach die Klage' durch schriftliche Eingabe direkt beim

Kantonsgericht eingeleitet werde.

..' .

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichenBes~hwerde

beantragt die Firma Emil Ebneter & Co. A.-G., den Be-

scheid des Kantonsgerichts vom 9. Mä~Z 1948 aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -'- Die Beschwerdeführerin sucht in erster Linie dar-

zutun, dass der Beschluss der Standeskommission von

1901, durch den das Kantonsgericht alS einzige Instanz

im Sinne von Art. 29 MSchG bezeichnet wurde, verfas-

sungswidrig sei. Wie es sich damit verhält, kann indessen

dahingestellt bleiben, da die Beschwerde, wie sich au.~ den

nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann unbegrundet

ist, wenn man davon ausgeht, dass jenem Beschluss jede

rechtliche Wirkung abgeht.

2. ---.:. Nach Art. 29 MSchG haben die Kantone eine

Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche zivilrechtliehe Mar-

"

!~';'~?(:~ ... :-c'\-:'" ~

108

3tQa~Qht.

kenschutzprozesseals einzige kantonale Instanz entschei-

det. Diese Bestimmung schliesst die Beutteilung solcher

Prozesse durch zwei kantonale Instanzen aus~ Das aner-

k~nnt auch die Beschwerdeführerin -; denn sie behauptet

rucht, dass mangels einer gültigen Bezeichnung der einzigen

k~ntona~en Instanz der ordentliehe kantonale Rechtsweg

mIt ~wel Instanzen gelte; sie nimmt gleichfalls an, dass

nur eme von ih:r~en, zuständig sei, glaubt aber, dass dies iB.

Appenzell I.-Rh. das Bezirksgericht sei, und beruft sich

dafür auf Art. 32 :ff. KV. Aus diesen Bestimmungen Wie

aus Art. 20 Zi:ff. 2 ZPO geht' jedoch nrir hervor, dass das

Bezirksgericht erstinstanzlich, d. h. unter Vorbehalt der

Berufung an das Kantonsgericht, überZivilstreitigkeiten

zu entscheiden hat. Dagegen lässt sich weder' der KV

noeh der ZPO entnehmen, ob das untere oder das obere

Gericht zuständig ist; wo das Bundesrecht eine einzige

Instanz vorschreibt. Somit stand das Kanto~ericht

(wenn man mit der Beschwerdefüherin den Beschluss

der Standeskommission von 1901- als unwirksam be-

trachtet) vor einer Gesetzeslücke, die es analog Art. 1.

Abs: 2 ZGB durch richterliche Rechtsschöpfung (für den

vorliegenden Fall, nicht generell) auszufüllen hatte (vgl.

G~?ENER, Schweiz. ZiVilprozessrech,t S. 45 bei Note 10/11).

'Hiezu war es niC?ht nur berechtigt, sondern verpfliehtet;

denn es dur:te, wollte es sich nicht der Rechtsverweige-

rung schuldig machen, die bei ihJIl angehobene Klage

wegen Markenrechtsverletzung nicht unter Hinweis auf das

Fehlen eines die zuständige Instanz 'bezeichnenden Rechts-

satzes von der Hand weisen, sondern musste zur Frage

der Zuständigkeit Stellung nehmen, d. h. sich selbst oder

das Bezirksgericht als zuständig erklären. Das Kantons-

gericht ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass es selber die

einzi~ ~tanz Zur Beurteilung von Markenrecht.sprozes-

sensel. DIese Au:ffassung hält den V{ln der Beschwerde-

führerin hiegegen erhob~nen Rügen ohne weiteres stand.

Art. 58 BV ist schon deshalb nicht verletzt weil die

einzige Instanz im Sinne von Art. 29 MSchG in Appenzell

Rechteg1eichheit (:Reehtsvel'Weigerong)., ~ k,

100

I.-Rh. weder durch die Verfas;mng noch dUJIDh-~

bestimmt ist. Das Kantonsgericht hat S{lmit dJij'vorlie-

gende Streitsache weder dem verfassungsmässigennoch

dem gesetzlichen Richter entzogen. Da das appEm~ellische

Recht in diesem Punkte eine Lücke aufweist, kann es

sich nur fragen, ob das Kantonsgericht sich bei Aus-

füllung dieser Lücke einer Willkür 'schuldig gemacht hat

(BGE 46 I 148). Davon kann aber keine Rede sein. Da

nur, eine der beiden kanton~len Instanzen zur Beurteilung

der Streitsache zuständig sein konnte, war das Kantons-

gericht,zur Wahl zwischen Bezirksgericht 'und .Kantons-

gericht gezwungen. Es hat sie-sogetro:ffen wie die meisten

andern Kantone, zugunstender obern Instanz. Das war,

wie ohne weiteres einleuchtet; sachlich die bessere Lösung.

Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, mangels

gesetzlioher Bezeichnung der einzigen ka~tonalen Instan,z

müsse die untere Instanz zuständig sein, und es falle

bloss der" Instanzenzug weg. Mit gleichem, ja besserem

Recht kann ' man sagen, wo;nur eine Insta~ zulässig ist, sei

esim Zweifel jene, die normalerweise das letzte Wort habe',

also die obere. Der Gl1llidsatz der Gewaltentrennung ist

zweifellos, nicht verletzt, wenn,ein Gericht in Ausfüllung

einer ~ozessrechtslücke zur richterlichen Rechtsschöpfung

gezWUIigen ist, zumal wenn es nur feststellt, <Yass von den

zwei .allein in Betracht fallenden Gerichtsinstanzen die

obere als zuständig zu gelten habe.

:t-Was hievor für die Frage' der Zuständigkeit

ausgeführt wurde, muss entsprechend auch für das Ver-

, fame;n geIten. Das Kantonsgericht ninunt an, dass ein im

. Interesse rascher Erledigung vom Bundes:recht einer

einzigen kantonalen lustanz zugewiesener Prozess direkt

beim Gericht anhängig zu machen sei und dass daher von

Amtsbot, Rechtsvorschlag, Vermittlungsvorstand ' RaW.

abzusehen '~ei. Diese Au:ffassung, die der ordnung des.

beschleunigten Verfahrens (Art. 55 ZPO) und der Praxis

in Streitigkeiten im Sinne von Art. 120 KUVG entsprich.t,

ist sachlich, durchaus vertretbar und keineswegs

will~

HO

Staatsrecht.

kürlich, weder im Verhältnis zur ZPO, noch gegenüber

dem als Verfassungsgesetz bezeichneten, aber ein gewöhn-

liches Gesetz darstellenden Erlass 'von 1883 über die

Einführung von Vermittlungsämtern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 30 und 31. ....:..... Voir aussi n OS 30 et 31.

H. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN

UND.ABST~GEN

DROIT:OE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES

26. Auszug aus dem Urteil vom 13. M;d 1948 i. S. Sehenker

gegen,Kantonsrat des Kantons Solothurn.

I. Art. 88 OG. Jed~;r Stimmberechtigte ist legitimiert, sich darüber

zu beschweren, dass ein Erlass, der nach der kantonalen Ver-

,fassung der Volksabstimmung unterliegt,' dieser entzogen

worden ist (Erw. 1).

2. Art. 67 Ab8. 2 der 8Olotkurniseke~ KV. Darf die gesetzgebende

Gewalt die Rechtsetzungsbefugnis delegieren? Sohliesst eine

Verfassungsbestimmung, die für die, Regelung einer Materie

den Weg der Gesetzgebung;vorsohreibt; die Delegation aus ?

(Erw. 2 und 3).

'

3. Art. 17 Zi//. 1 und 2 der 8olothurni8ehen KV. Dem Finanz-

referendum sind nur Aufwendungen unterstellt, die vom Kan-

tonsrat ohne gesetzliohe Ermäohtigung beschlossen werden.

Prüfungsbefugnis des, Bundesgeriohtes, wenn eine Verletzung

der in die Form des Gesetzes gekleideten Delegationsnorm

geltend gemacht wird (Erw. 4 und 5).

1. Art. 88 OJ. Tout eleoteur a quaJite pour se plaindre de ce

qu'unaote legislatü; qui, d'apres la constitution cantonale,

est soumis a la votation popu:laire, y est soustrait (consid. 1).

2. Art. 67 al. 2 de la 08t. 8oleuroise. Le pouvoirlegislatif peut-il

deIeguer son droH de legiferer ? Une disposition constitution-

neUe qui prevoit· que certaines matieres seront regies par la

loi s'oppose-t-elle a la delegation? (oonsid. 2 'et 3).

IU

3. Art. 17 eh. 1 et 2 dela' 08t. 8oleuroise. Ne sont söumises au re-

ferendum que les depenses que le Grand Conseil deoide sems y

fitre autorise par une loi. Pouvoir de contröle du Tribunal

federal lorsque le reoourant releve la viob-"tion d'une regte

de delegation eructee en la forme d'une loi (consid. 4 et 5).

1. Art. 88 OGF. Ogni elettore ha veste per insorgere oontro la

mancanza della clausola referendaria in un atto legislativo

ehe, giusta la oostituzione cantonale,soggiaoe aUa votazione

popolare (consid. 1).

,_

2. Art. 67 ep. 2 ddla c08tituzione 8olettese. Il potere legislo.tivo

pub delegare il suo diritto di legiferare ? Una norma costit:uzio-

nale, ehe prevede ehe certe materie siano, disciplinate dalla,

legge, si oppone allo. delegazione ? (consid.2 e 3).

3. Art. 17" ci/re 1 e 2 deUa eostituzione 8Olettese. Sono soggette

al referend~ soltanto le spese ehe il Gran Consiglio decide

senz'esserne autorizzato da uno. Iegge. Sindacato deI Tribunale

federale, allorohe il ricorrente invoca la violazione d'una norma

di delegazione promUlgata in forma di legge (corisid. 4 e 5).

/ .A. -

Die Verfassung' des Kantons &lothurn (KV)

enthält in ?-en Art. 17 und 67 folgende Bestimmungen :

Art. 17 ((Der Volksabstimmung unterlieg!3n folgende Erlasse des

Kantonsrates :

J) AlI~ Verfassungsänderungen, Gesetze und deren

authentische . Interpretation, sowie Staatsverträge

,gesetzgeberischer Natur;

2) Kantonsratsbeschlüsse,welche für den gleichen Gegen-

stand, eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehl",

als 100,000.- Franken oder eine neue jährlich wieder-

kehrende Ausgabe von mehr als 15,000.- Franken

zur Folge haben;

3) ..•..• ' 4)" •..• »

Art. 67 Abs. 2: ((Die Besoldung der Staatsbeamten, mit Aus-

nahme derjenigen der Kantonalbank, wird durch q.ie

Gesetzgebung bestimmt,' unter Berücksichtigung der

Grösse, der Verantwortlichkeit und Dienstleistung der

Beamten ll.

Am 23. November' 1941 wurde vom solothurnischen

Volke ein Gesetz über daS Staatspersonal (StPG) ange-

nommen, dessen § 46' folgendermassen lautet :

« Bei Schwankungen der Lebenshal~osten von

mindestens 10% gegenüber dem Stande bel Ann&hme

dieses Gesetzes ist der Kantonsrat ermächtigt, einen

Lohnabbau oder TeuerungszUlagen zu beschliessen. Er

hat dabei den Familienverhältnissen besonders Rechnung

zu tragen»,