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des Gesetzeß liegell., Dicht aba!: auch dann, wenn lediglich
der Umfang der Steuerpflicht na;eh Tatsachen bestimmt
wird, die vor dem InkrMttreten des Gesetzes eingetreten
sind (BGE 47. I 16, nicht veröffentlichte Urteile vom
14. März 1924 i.S. A .. und R. von Moos S. 7/8.und vom
12. JUni 1947 i. S. Burkhalter K 13). Im vorliegenden
. FaJIe ist der Beschwerdeführer für 1946 im K~nton'
Aarga,u einkommenssteuerpflic4tig, weil er während dieses
. Jahres 'Teilhaber einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in
diesem Kanton war. Steuerobjekt ist dabei daS- 1946
erzielte Einkommen; auf die Jahre vor dem Inkrafttre;ten
des StG wird nur insofern zurückgegriffen, als das Einkom -
men der Jahre 1943/44 die Bemessungsgrundla.ge für die
erste, 1946 beginriende Veranlägungsperiode bildet. Ein
solches Zurückgreifen ist bei einem neuen Steuergesetz mit
Pränumerandobesteuel'llIlg des Einkommens das gegebene·
(vgl. z. B. Art. 236 desbernischen StG von 1944, Art. 41
Abs. 1 WStB), und wird denn auch.vom Beschwerdeführer
nicht als unzulässig erachtet. Er beschwert sich ausschliess-
lieh darüber, dass die 1943/44 erfolgten Zuwendungen für
Wohlfahrtszwecke, die nach bisherigem Steuerrecht vom
Einkommen hätten abgezogen werden können, bei der
VeranIagung für 1946 nicht a:bgezogen werden. Allein
auch hierin kann keine llnZulässige, gegen: Art. 4: BV
ver~tossende Rüokwirkung erblickt werden. Wenn für die
erste VeranIagungsperiode nach Inkrafttreten des neuen
Gesetzes zwei frühere' Jähre die Bemessungsgrundlage
bilden, so beurteilt. sich grundsätz1ic~ sowohl die Frage,
was als Bestandteil des steuerbaren Einkommens zu·
betrachten ist, als auC'h ·die weitere Frage, was ~von diesem
Einkommen abgezogen werden darf, nach de:rn nauen StG.
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass die
Veranlagung in der erstell Periode noch nach dem alten
Recht erfolgen müsste, dass also die materien-rechtlichen
Vorschriften des :neuen StG erst für.die zweite Veranla-
gungsperiode anwendbar wären. Für diese LösUng, die an
sich ebenfalls denkbar wäre, bestehen indessen keine An-
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baltBP~; zum mindes.1;en .aber ka}1D., mangels I~er
"Obergangsbestimmungen im StG, die im angefoehtenen
lllntscheid vertretene Auffassung nicht alS völlig unhaltbar,
willkürlich bezeichnet werden.
25. Urteil vom 24 •. JUni 1948 i. S. EmU. Ebneter &: Cie A.-G.
gegen Pernod S. A. und Kantonsgericht von Appenzell L-Rb •
LückenausfüUung im ZWüpr0ZB8Bree'ht; An. 4 und 58 BV. Gewal-
tentrennung.
.
Ein kantonales Obergericht, das mangels güIti~r Bezeiclm~
der einzigen km'ltonalen Instanz zur Beurteilung wn zivil-
rechtlichen :Ma.rkensehutzstreitigkeiten (Art. 29 MSchG) sich
selbst zuständig erklärt. und anders als bei gewähhlichen
Zivilprozessen die Einreichu.ng der Klage direk:t beimGeri~t
ohne Vermittlungsvorstand zulässt, verstösst weder gegen Art.
4 oder 58 BV noch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung.
Lacunes en matiere de prooetiure; art. 4 et 58 Ost;, separation des
powvoir8.
.
.'
Le Tribunal superieur d'un oanton, qui, en l'absence de designa-
tion valable da la juridiotion cantonale unique CM;rgefl de
connaitre des eontestations en matiere de marquea (art. 209
Ll\fF), se doolarelui-mfune eQIIlpetent et admet. an derogation
. a la procMure ordinail'e, que la demande soit depo~~e<!iroote
ment en ses mains· sans' essa.i prGalable de cOIl6ilia.tron. ne
viole ni l'art. 4 ou l'art. 58 est., ni le prineipe de Ia separation
des pouvoirs.
.
Lacune in materia di pTooedwra " art. 4 13 58 CF, fJf?Ipa'l'aZifJne dei
poteN.
.
.
n Tribunale superiore d'un Cantone che, manoando .UIill vahda.
designazione della. giurisdiziolle cantonale uniea inea.rieatB. di
pronuneisrsi sulle contestazioni in materia di mareht;' (art. 29
LMF), si dichiara lui stesso competente e ammette (m derogH; .
alla procedura ordinaria) .ehe la ~omanda ~ia pre.s~n~ta a Im
Wrßttamente senza preVIo esperunento di conciliazlOne,' non
viola na l'art. 40 58.CF ne il principio della separazione dei
poteri.·
.
A. -
Am 12. November 1946 reichte die Firma Pernod
SA. beim Kantonsgericht . v.on Appen7<en I.-Rh. gegen
die Firma Emil Ebneter & CO. A.-G. eine Zivilldage
wegen Markenrechtsverletzung und unlauteren Wett-
bewerbs ein. Die Beklagte erhob vot'frageweise dieEinrMe,
sie habe sich auf die Klage nicht einzulassen, indem sie
geltend machte:
106
Staatsrecht.
a) Nach Art. 29 MSchG haben die Kantone für ziviI-
rechtliche Markenrechtsstreitigkeiten eine einzige Instanz
zu bezeichnen (die nach Art. 5 Abs .. 2 UWG auch zur
Beurteilung von damit zusammenhängenden Ansprüchen
aus unlauterem Wettbewerb zuständig sei). Nun habe die
Standeskommission vonAppenzell I.-Rh. durch Beschluss
vom 30. Dezember 1901 das Kantonsgericht als einzige In-
stanz im . Sinne von Art. 29 MSchG bezeichnet. Dieser
Beschluss sei aber wegen Verfassungswidrigkeit nichtig;
denn die Zuständigkeit der Gerichte sei in der vom
Grossen Rat erlassenen ZPO geregelt, und d.iese könne nur
durch den Grossen Rat abgeändert oder ergänzt werden,
nicht durch die Standeskommission. Mangels einer gülti-
gen Bezeichnung der in Markenrechtsstreitigkeiten einzig
zuständigen Instanz sei daher auf Grund der. ZPO das-
Bezirksgericht zuständig.
b) Gemäss· Art. 24 ZPO müsse der Zivilprozess durch
Amtsbot und Vermittlungsvorstand eingeleitet . werden,
und es habe gemäss Art. 38 ZPO die gerichtliche Verhand-
lung durch Verlesung des Weisungscheines zu begiimen.
Das sei in gesetzwidriger Weise nicht geschehen.
Durch Bescheid vom 9. März 1948 wies das Kantons:'
gericht die Vorfrage der Beklagten mit folgender Begrün~
dung ab:
a) Die ZPO regle· Zuständigkeit und Verfahren in
Markenrechtsstreitigkeiten nicht. Diese Gesetzeslücke sei
in Bezug auf die Zuständigkeit durch den· Beschluss der
Standeslmmmission vom 30. Dezember 1901 ausgefüllt
worden. Dieser Beschluss wäre nur dann als nichtig zu
betrachten, wenn er einem Gesetz widerspräche oder wenn
die Ordnung der Zuständigkeit der Gerichte durch Ver-
fassung, Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Volke
oder dem Grossen Rate vorbehalten worden wäre. Das
treffe aber nicht zu. -
Naghdem feststehe, dass die ZPO
bezüglich Zuständigkeit in MarkenrechtsprQzessen eine
Lücke aufweise, sei übrigens die Frage der Gültigkeit
jenes :Seschlusses nicht entscheidend; denn auch ohne den
Roohtagleichheit (RechtaverWeigerung). N° 25.
101
B~schluss müsste das Gericht die Gesetzeslücke in gleicher
Weise ausfüllen. Da der vorliegende der erste Markenreehts~
prozess in Appenzell I.-Rh. sei, eine PraXis somit fehle,
habe das Gericht nach der Regel zu entscheiden, die es
als Gesetzgeber aufstellen würde. In andern FälleJl' in
denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz
vorschreibe, sei bisher das Kantonsgericht zuständig
gewesen, so ins besondere für Klagen gegen die SUV A
(Art. 120 KUVG). Im Entwurf für eine neue ZPO werde
ausdrücklich das' Kantonsgericht . für . Markenrechtspro-
zess~ zuständig erklärt. Es sei daher gegeben, seine Zustän-
digkeit zu bejahen. .
.
b) Bei den durch eine einzige ka~tonale Instanz zu
'beurteilenden Streitigkeiten handle .es sich nicht um
gewöhnliche Prozesse, weshalb auch nicht die a1lgeme~en
Verfahrensbestimmungen anwel!dbar seien. Das Gencht
habe auch hier eine Lücke auszufüllen und könne sich
dabei ebenfalls an die Praxis bei Klagen gegen die SUVA
und an die Regelung im Entwurf für eine neue ZPO halten,
wonach die Klage' durch schriftliche Eingabe direkt beim
Kantonsgericht eingeleitet werde.
..' .
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichenBes~hwerde
beantragt die Firma Emil Ebneter & Co. A.-G., den Be-
scheid des Kantonsgerichts vom 9. Mä~Z 1948 aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
1. -'- Die Beschwerdeführerin sucht in erster Linie dar-
zutun, dass der Beschluss der Standeskommission von
1901, durch den das Kantonsgericht alS einzige Instanz
im Sinne von Art. 29 MSchG bezeichnet wurde, verfas-
sungswidrig sei. Wie es sich damit verhält, kann indessen
dahingestellt bleiben, da die Beschwerde, wie sich au.~ den
nachstehenden Erwägungen ergibt, auch dann unbegrundet
ist, wenn man davon ausgeht, dass jenem Beschluss jede
rechtliche Wirkung abgeht.
2. ---.:. Nach Art. 29 MSchG haben die Kantone eine
Gerichtsstelle zu bezeichnen, welche zivilrechtliehe Mar-
"
!~';'~?(:~ ... :-c'\-:'" ~
108
3tQa~Qht.
kenschutzprozesseals einzige kantonale Instanz entschei-
det. Diese Bestimmung schliesst die Beutteilung solcher
Prozesse durch zwei kantonale Instanzen aus~ Das aner-
k~nnt auch die Beschwerdeführerin -; denn sie behauptet
rucht, dass mangels einer gültigen Bezeichnung der einzigen
k~ntona~en Instanz der ordentliehe kantonale Rechtsweg
mIt ~wel Instanzen gelte; sie nimmt gleichfalls an, dass
nur eme von ih:r~en, zuständig sei, glaubt aber, dass dies iB.
Appenzell I.-Rh. das Bezirksgericht sei, und beruft sich
dafür auf Art. 32 :ff. KV. Aus diesen Bestimmungen Wie
aus Art. 20 Zi:ff. 2 ZPO geht' jedoch nrir hervor, dass das
Bezirksgericht erstinstanzlich, d. h. unter Vorbehalt der
Berufung an das Kantonsgericht, überZivilstreitigkeiten
zu entscheiden hat. Dagegen lässt sich weder' der KV
noeh der ZPO entnehmen, ob das untere oder das obere
Gericht zuständig ist; wo das Bundesrecht eine einzige
Instanz vorschreibt. Somit stand das Kanto~ericht
(wenn man mit der Beschwerdefüherin den Beschluss
der Standeskommission von 1901- als unwirksam be-
trachtet) vor einer Gesetzeslücke, die es analog Art. 1.
Abs: 2 ZGB durch richterliche Rechtsschöpfung (für den
vorliegenden Fall, nicht generell) auszufüllen hatte (vgl.
G~?ENER, Schweiz. ZiVilprozessrech,t S. 45 bei Note 10/11).
'Hiezu war es niC?ht nur berechtigt, sondern verpfliehtet;
denn es dur:te, wollte es sich nicht der Rechtsverweige-
rung schuldig machen, die bei ihJIl angehobene Klage
wegen Markenrechtsverletzung nicht unter Hinweis auf das
Fehlen eines die zuständige Instanz 'bezeichnenden Rechts-
satzes von der Hand weisen, sondern musste zur Frage
der Zuständigkeit Stellung nehmen, d. h. sich selbst oder
das Bezirksgericht als zuständig erklären. Das Kantons-
gericht ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass es selber die
einzi~ ~tanz Zur Beurteilung von Markenrecht.sprozes-
sensel. DIese Au:ffassung hält den V{ln der Beschwerde-
führerin hiegegen erhob~nen Rügen ohne weiteres stand.
Art. 58 BV ist schon deshalb nicht verletzt weil die
einzige Instanz im Sinne von Art. 29 MSchG in Appenzell
Rechteg1eichheit (:Reehtsvel'Weigerong)., ~ k,
100
I.-Rh. weder durch die Verfas;mng noch dUJIDh-~
bestimmt ist. Das Kantonsgericht hat S{lmit dJij'vorlie-
gende Streitsache weder dem verfassungsmässigennoch
dem gesetzlichen Richter entzogen. Da das appEm~ellische
Recht in diesem Punkte eine Lücke aufweist, kann es
sich nur fragen, ob das Kantonsgericht sich bei Aus-
füllung dieser Lücke einer Willkür 'schuldig gemacht hat
(BGE 46 I 148). Davon kann aber keine Rede sein. Da
nur, eine der beiden kanton~len Instanzen zur Beurteilung
der Streitsache zuständig sein konnte, war das Kantons-
gericht,zur Wahl zwischen Bezirksgericht 'und .Kantons-
gericht gezwungen. Es hat sie-sogetro:ffen wie die meisten
andern Kantone, zugunstender obern Instanz. Das war,
wie ohne weiteres einleuchtet; sachlich die bessere Lösung.
Die Beschwerdeführerin wendet zu Unrecht ein, mangels
gesetzlioher Bezeichnung der einzigen ka~tonalen Instan,z
müsse die untere Instanz zuständig sein, und es falle
bloss der" Instanzenzug weg. Mit gleichem, ja besserem
Recht kann ' man sagen, wo;nur eine Insta~ zulässig ist, sei
esim Zweifel jene, die normalerweise das letzte Wort habe',
also die obere. Der Gl1llidsatz der Gewaltentrennung ist
zweifellos, nicht verletzt, wenn,ein Gericht in Ausfüllung
einer ~ozessrechtslücke zur richterlichen Rechtsschöpfung
gezWUIigen ist, zumal wenn es nur feststellt, <Yass von den
zwei .allein in Betracht fallenden Gerichtsinstanzen die
obere als zuständig zu gelten habe.
:t-Was hievor für die Frage' der Zuständigkeit
ausgeführt wurde, muss entsprechend auch für das Ver-
, fame;n geIten. Das Kantonsgericht ninunt an, dass ein im
. Interesse rascher Erledigung vom Bundes:recht einer
einzigen kantonalen lustanz zugewiesener Prozess direkt
beim Gericht anhängig zu machen sei und dass daher von
Amtsbot, Rechtsvorschlag, Vermittlungsvorstand ' RaW.
abzusehen '~ei. Diese Au:ffassung, die der ordnung des.
beschleunigten Verfahrens (Art. 55 ZPO) und der Praxis
in Streitigkeiten im Sinne von Art. 120 KUVG entsprich.t,
ist sachlich, durchaus vertretbar und keineswegs
will~
HO
Staatsrecht.
kürlich, weder im Verhältnis zur ZPO, noch gegenüber
dem als Verfassungsgesetz bezeichneten, aber ein gewöhn-
liches Gesetz darstellenden Erlass 'von 1883 über die
Einführung von Vermittlungsämtern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 30 und 31. ....:..... Voir aussi n OS 30 et 31.
H. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN
UND.ABST~GEN
DROIT:OE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
26. Auszug aus dem Urteil vom 13. M;d 1948 i. S. Sehenker
gegen,Kantonsrat des Kantons Solothurn.
I. Art. 88 OG. Jed~;r Stimmberechtigte ist legitimiert, sich darüber
zu beschweren, dass ein Erlass, der nach der kantonalen Ver-
,fassung der Volksabstimmung unterliegt,' dieser entzogen
worden ist (Erw. 1).
2. Art. 67 Ab8. 2 der 8Olotkurniseke~ KV. Darf die gesetzgebende
Gewalt die Rechtsetzungsbefugnis delegieren? Sohliesst eine
Verfassungsbestimmung, die für die, Regelung einer Materie
den Weg der Gesetzgebung;vorsohreibt; die Delegation aus ?
(Erw. 2 und 3).
'
3. Art. 17 Zi//. 1 und 2 der 8olothurni8ehen KV. Dem Finanz-
referendum sind nur Aufwendungen unterstellt, die vom Kan-
tonsrat ohne gesetzliohe Ermäohtigung beschlossen werden.
Prüfungsbefugnis des, Bundesgeriohtes, wenn eine Verletzung
der in die Form des Gesetzes gekleideten Delegationsnorm
geltend gemacht wird (Erw. 4 und 5).
1. Art. 88 OJ. Tout eleoteur a quaJite pour se plaindre de ce
qu'unaote legislatü; qui, d'apres la constitution cantonale,
est soumis a la votation popu:laire, y est soustrait (consid. 1).
2. Art. 67 al. 2 de la 08t. 8oleuroise. Le pouvoirlegislatif peut-il
deIeguer son droH de legiferer ? Une disposition constitution-
neUe qui prevoit· que certaines matieres seront regies par la
loi s'oppose-t-elle a la delegation? (oonsid. 2 'et 3).
IU
3. Art. 17 eh. 1 et 2 dela' 08t. 8oleuroise. Ne sont söumises au re-
ferendum que les depenses que le Grand Conseil deoide sems y
fitre autorise par une loi. Pouvoir de contröle du Tribunal
federal lorsque le reoourant releve la viob-"tion d'une regte
de delegation eructee en la forme d'une loi (consid. 4 et 5).
1. Art. 88 OGF. Ogni elettore ha veste per insorgere oontro la
mancanza della clausola referendaria in un atto legislativo
ehe, giusta la oostituzione cantonale,soggiaoe aUa votazione
popolare (consid. 1).
,_
2. Art. 67 ep. 2 ddla c08tituzione 8olettese. Il potere legislo.tivo
pub delegare il suo diritto di legiferare ? Una norma costit:uzio-
nale, ehe prevede ehe certe materie siano, disciplinate dalla,
legge, si oppone allo. delegazione ? (consid.2 e 3).
3. Art. 17" ci/re 1 e 2 deUa eostituzione 8Olettese. Sono soggette
al referend~ soltanto le spese ehe il Gran Consiglio decide
senz'esserne autorizzato da uno. Iegge. Sindacato deI Tribunale
federale, allorohe il ricorrente invoca la violazione d'una norma
di delegazione promUlgata in forma di legge (corisid. 4 e 5).
/ .A. -
Die Verfassung' des Kantons &lothurn (KV)
enthält in ?-en Art. 17 und 67 folgende Bestimmungen :
Art. 17 ((Der Volksabstimmung unterlieg!3n folgende Erlasse des
Kantonsrates :
J) AlI~ Verfassungsänderungen, Gesetze und deren
authentische . Interpretation, sowie Staatsverträge
,gesetzgeberischer Natur;
2) Kantonsratsbeschlüsse,welche für den gleichen Gegen-
stand, eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehl",
als 100,000.- Franken oder eine neue jährlich wieder-
kehrende Ausgabe von mehr als 15,000.- Franken
zur Folge haben;
3) ..•..• ' 4)" •..• »
Art. 67 Abs. 2: ((Die Besoldung der Staatsbeamten, mit Aus-
nahme derjenigen der Kantonalbank, wird durch q.ie
Gesetzgebung bestimmt,' unter Berücksichtigung der
Grösse, der Verantwortlichkeit und Dienstleistung der
Beamten ll.
Am 23. November' 1941 wurde vom solothurnischen
Volke ein Gesetz über daS Staatspersonal (StPG) ange-
nommen, dessen § 46' folgendermassen lautet :
« Bei Schwankungen der Lebenshal~osten von
mindestens 10% gegenüber dem Stande bel Ann&hme
dieses Gesetzes ist der Kantonsrat ermächtigt, einen
Lohnabbau oder TeuerungszUlagen zu beschliessen. Er
hat dabei den Familienverhältnissen besonders Rechnung
zu tragen»,