Volltext (verifizierbarer Originaltext)
374
Strafrecht.
Cette disposition doit ~tre completee par ceUe de
l'art. 57 eh. 5, aux termes duqueI « le jugement attaque
, est mis a neant dans la mesure oil le recours est reconnu
fonde ».
Le systeme de la loi fribourgeoise est semblable a
celui de la loi tes~inoise, analyse dans l'amt RO 51 I
p. 352 litt b, ainsi qu'au systeme du canton de Soleure
(RO 50 I p. 133) sauf que le cpp soleurois prevoit, outre
la cassation, rappel. Le fait que, dans le cas d'annulation
pour fausse application de la Ioi penale, la Cour de
cassation statue elle-m~me sur le fond, n'ellIeve pas au
~o~rvoi ~on caractere de recours ~n, cassation par oppo-
SItion a 1 appel. Les deux amts cItes le montrent d'une
faC/on complete et il suffit de se referer aleurs motifs.
Le Tribunal federal a, il est vrai, admis la recevabilite
du recours en cassation al'encontre d'arr~ts du Tribunal
cantonal vaudois rendus ensuite de « recours en reforme •
(RO 34 I p. 807 et sv.). Mais cette jurisprudence n'est
pas en contradiction avec celle qu'on vient d'invoquer.
Le recours institue par la loi vaudoise ne tend pas a
l'annulation mais ala modi/ication du jugement attaquee,
et l'instance de recours, qui rend elle-m~me l'arrH au
fond, en revoyant librement sinon le fait, du moins le
droit, confirme ou re/orme Ie prononce du premier juge.
On est done bien en presence du « recours en reforme »
prevu par I'art. 162 OJF pl~töt que d'un pourvoi en
cassation.
De ces considerations il resulte que l'arr~t attaque de
la Cour de cassation penale fribourgeoise n'est pas un
« jugement de seconde instance » selon l'art. 162 et que
le present recours est irrecevable.
La Cour de cassation penale prononce :
n n'est pas entre en matiere sur le recours.
Vgl. auch Nr. 46. -
Voir aussi n° 46.
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REGHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIGE)
51. Urteil vom ~31. September 1928
i. S. Schmid gegen Zürich Polizeidirektlon.
Befugniss der Behörden gewisse Disziplinarfehler der mit
ihnen «im Geschäftsverkehr stehenden Privaten », wie
«Störung der vorgeschriebenen Ordnung des Geschäfts-
gangs» mit Ordnungsbusse zu belegen (§§ 1 und 2 des
zürcherischen Gesetzes betr. Ordnungsstrafen). Anwendung
auf denjenigen, der den Automobilisten die auf einer
bestimmten Strecke angeordnete polizeiliche Geschwindig-
keitskontrolle verrät. Anfechtung aus Art. 4 und 58 BV.
Abweisung. Kognition des Bundesgerichts aus der letz-
teren Verfassungsvorscbrift hinsichtlich der kantonal-
gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gerichten
und Verwaltung.
A. -
Am 9. Februar 1928 nahm die zürcherische
Kantonspolizei an der Seestrasse in Kilchberg eine
Geschwindigkeitskontrolle über die
vorbeifahrenden
Automobile vor. Der Rekurrent Schmid, der hievon
erfahren hatte, hielt Automobile, die ihm vor der Kon-
trollstrecke entgegenfuhren, an, um sie auf die Kontrolle
aufm,.erksam zu machen. Er wurde deshalb vom kan-
tonalen Polizeikommando in Anwendung von § 1, § 2
Ziff. 2 und § 4 Ziir. 2 litt. a des kantonalen Gesetzes
betreffend Ordnungsstrafen vom 30. Weinmonat 1866
in eine Ordnungsbusse von 10 Fr. verfällt.
Einen
AS 54 1-1928
26
376
Staatsrecht.
Rekurs hiegegen wies die kantonale Polizei direktion
durch Entscheid vom 26. April 1928 ab.
Die in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes
vom 30. Weinmonat 1866 lauten:
« § 1.. Den sämtlichen Verwaltungs- und Gerichts-
behörden steht die Befugnis zu, Disziplinarvergehen
ihrer Mitglieder, sowie der ihnen untergeordneten Be-
hörden und der einzelnen Mitglieder derselben, ferner
der unter ihnen stehenden Beamten und Bediensteten
und der mit ihnen in mündlichem oder schriftlichem
Geschäftsverkehr stehenden Privaten durch Ordnungs-
strafe zu belegen. »
« § 2. Als Disziplinarfehler gilt:
1. ................. .
2. Störung der im einzelnen Falle oder im allgemeinen
vorgeschriebenen Ordnung des Geschäftsganges.
3 ................... n.
« § 4.
Als Ordnungsstrafen können vorbehältlich
weitergehender gesetzlicher Bestimmungen
verhängt
werden:
2. Geldbusse, und zwar:
a) von KantonalsteIlen bis auf Fr. 100.- ».
Im Entscheide der Polizeidirektion wird hiezu aus-
geführt: die « im einzelnen Falle vorgeschriebene Ord-
n.ung des ?-eschäftsganges » sei hier die Durchführung
emer geheImen Kontrolle über die Schnelligkeit der
Automobile gewesen. Wer eine solche Kontrolle ver-
rate, vereitle damit ihren Hauptzweck und hindere die
Polizei in der Erfüllung ihrer Verrichtungen, störe also
deren Geschäftsgang (BGE 52 I S. 42). Wenn das Ge-
setz von 1866 die Disziplinargewalt der Behörden auch
auf die mit. ihnen im Ge s c h ä f t s ver k ehr ste-
. henden Privaten erstrecke, so verwende es damit freilich
einen Begriff, der seinem Wortlaute nach nicht auf
Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten sei. Auch die
zürc~erischen Gerichte hätten indessen bei Ausübung
der Ihnen zustehenden Disziplinargewalt den Begriff
Gleichheit vor dem G~setz. N° 51.
377
weit aufgefasst und eine mittelbare Beteiligung eines
Dritten am Prozessbetrieb als genügend erachtet. So
habe die IH. Kammer des Obergerichts in einem Urteil
vom 15. September 1925 (Blätter für zürcherische
Rechtsprechung 25 S. 87) sogar die Tätigkeit eines
Privatexperten einer Partei, der unbestrittenermassen
nicht direkt mit dem Gerichte verkehrte, unter § 1 des
Ordnungsstrafengesetzes gestellt.
Die Verwaltungsbe-
hörden hätten keinen Anlass die Bestimmung enger
,auszulegen. Als mittelbarer Geschäftsverkehr in jenem
Sinne müsse es aber auch angesehen werden, wenn
jemand sich in die polizeilichen Kontrollen einmische,
indem er Automobilisten davor warne.
Die Polizei-
direktion habe denn auch schon früher vom Polizei-
kommando wegen des gleichen Tatbestandes ausgespro-
chene Ordnungsbussen bestätigt (Verfügungen von 1923
i. S. Jäggli und 8. Februar 1928 i. S. Wiskemann ' und
Küng).
B. -
Gegen den Entscheid der Polizeidirektion hat
Schmid den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV, Art. 58 zür-
cherische KV ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung
des Entscheides und der ausg~fällten Busse. Er hält
daran fest, dass in der 'Warnung vor einer Autokontrolle
eine Störung dieser Kontrolle und damit des Geschäfts-
ganges der Polizei nicht liegen könne. Wenn der Zweck
einer solchen Kontrolle nach dem von der kantonalen
Polizeidirektion angeführten Urteile des Bundesgerichts
Ilieh~ sowohl in der Ausfällung von Bussen bei begange-
nen Übertretungen als darin bestehe, die Automobilisten
durch das Rechnen mit Kontrollmassnahmen zu stän-
diger Beobachtung der Geschwindigkeitsvorschriften zu
erziehen, so könne auch dieser Zweck durch eine der-
artige Warnung nicht beeinträchtigt werden. Er werde
durch den Hinweis auf die zu gewärtigende Kontrolle
geradesogut, wenn nicht besser, erreicht als durch die
Kontrolle selbst und die Ahndung dabei festgestellter
378
Staatsrecht.
Übertretungen. Die gegenteilige Schlussfolgerung des
Bundesgerichts in jenem Urteil bedürfe deshalb der
Überprüfung. Sie laufe darauf hinaus, die Verhinderung
einer Übertretung, die Pflicht jedes Bürgers sei, als
strafbaren Tatbestand zu behandeln. Auf alle Fälle
fehle es an dem Erfordernis eines « Geschäftsverkehrs)j
zwischen der Polizei und dem Rekurrenten i. S. von § 1
des Ordnungsstrafengesetzes. Für die angebliche aus-
dehnende Auslegung dieses Begriffs durch die zürche-
rischen Gerichte vennögesich die Polizeidirektion auf
ein einziges Urteil zu stützen. Es sei willkürlich, deshalb
von einer Gerichtspraxis zu reden. Dass die Gerichte
im allgemeinen keineswegs auf diesem Boden stünden
und deshalb auch das von der Polizeidirektion angerufene
Urteil der III. Kammer des Obergerichts nicht den
angenommenen Sinn haben könne, ergebe sich aus einem
früheren Entscheide des Obergerichts von 1881, der noch
im Kommentar Sträuli zu § 327 der geltenden StPO
im Jahre 1924 als Ausdruck der geltenden Gerichts-
praxis wieder abgedruckt worden sei und wo ausgeführt
werde: als Spezialgesetz dürfe das Ordnungsstrafen-
gesetz nicht ausdehnend interpretiert werden und nicht
dazu dienen, Handlungen im Verwaltungswege . zu
ahnden, die sich «lediglich als Übertretungen beste-
hender Gesetze oder Verordnungen oder Anordnungen
kompetenter Amtsstellen polizeilicher Natur)j darstel-
len; solche Handlungen mUssten vielmehr im Sinne der
§§ 1040 ff. (heute 327 ff.) StPO als Polizeiübertretungen
nach dem für solche geltenden Verfahren verfolgt wer-
den. Wenn dies aber für die Übertretung einer polizei-
lichen Anordnung zutreffe, so könne auch die Störung
einer solchen Anordnung nach zürcherischem Rechte
höchstens ein Polizeivergehen und niemals ein Diszi-
plinarvergehen darstellen~ Da gegen Polizeibussen die
gerichtliche Beurteilung verlangt werden könne, so laufe
die unrichtige Unterstellung eines Tatbestandes unter
die Disziplinarvergehen statt unter die gewöhnlichen
Polizei übertretungen darauf hinaus, den Gebüssten seinem
Gleichheit VOI: dem Gesetz. N0 51.
379
ordentlichen Richter zu entziehen (Art. 58 BV, 58 KV).
Das Bundesgericht sei deshalb befugt, die Frage des
Vorliegens eines unter § 1 des Ordnungsstrafengesetzes
fallenden Verhältnisses hier frei und nicht nur vom
Gesichtspunkte
der Willkür zu prüfen.
Dass die
Einmischung in amtliche Verrichtungen nicht unter § 1
des Ordnungsstrafengesetzes fallen könne, zeige zudem
§5der Polizeiverordnung der Stadt Zürich, wo « die
Einmischung Dritter in die dienstlichen Funktionen der
Polizeiorgane » als besonderes Polizeivergehen unter
Strafe gestellt werde, was anderenfalls nicht nötig ge-
wesen wäre: Es gehe ferner aus § 74 des Gesetzes über
das Gemeindewesen vom· 8. März 1926 hervor; wonach
der Gemeinderat die « Vorkehren zur richtigen Erfüllung
der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungs-
gebieten zu treffen» und zu diesem Zwecke eine Ge-
meindepolizeiverordnung zu erlassen habe, in der Polizei-
bussen bis auf 50 Fr. angedroht werden können. Dass
eine ähnliche Kompetenzdelegation zu Gunsten der
Kantonspolizei fehle, könne nicht dazu führen, den
Begriff des Geschäftsverkehrs nach § 1 des Gesetzes
von 1866 für deren Verrichtungen ausdehnend auszu-
legen. um ihr eine Strafbefugnis zu verleihen. Wo der
zürcherische Gesetzgeber für einzelne Tatbestände die
Disziplinargewalt über den ihr durch den Wortlaut der
erwähnten Vorschrift gezogenen Rahmen hinaus habe
ausdehnen wollen, sei dies jeweilen ausdrücklich aus-
gesprochen worden (so z. B. im Gerichtsverfassungs-
gesetz §§ 38, 219, der ZPO §§ 90, 155, 182, 196, der
StPO §§ 62, 67. 77, 103, 112, 222). Umsomehr sei die
ausdehnende Interpretation beim Fehlen einer solchen
Sonderbestimmung ausgeschlossen.
C. -
Die Polizeidirektion des Kantons Zürich hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Durch die PQlizeilichen Gesch'Yindigkeitskon-
trollen soll nicht bloss die Bestrafung auf der Kontroll-
380
'Staatsrecht.
strecke begangener Übertretungen der Vorschriften über
die zulässige Fahrgeschwindigkeit ermöglicht werden.
Das hauptsächliche Ziel der Anordnung solcher Kontroll-
, massnahmen an Orten; die den Automobilisten nicht
zum voraus bekannt sind, ist es vielmehr, diese dazu zu
bringen, dass sie fortwährend mit der Möglichk~t einer
Überwachung rechnen und sich infolgedessen immer an
jene Vorschriften halten. Dieses Ziel würde aber zu
nichte gemacht, wenn die auf der Kontrollstrecke ver-
kehrenden Automobilisten vorher auf die Tatsache der
angeordneten Kontrolle aufmerksam gemacht werden
dürften. Wer die ihm entgegenkommenden Fahrer der-
gestalt warnt, will nicht eine Übertretung der Geschwin-
digkeitsvorschriften . überhaupt verhindern, sondern nur
die betreffenden Fahrer davor bewahren, dass sie sich
einer solchen gerade mif der Kontrollstrecke schuldig
machen und ihnen eventuell Gelegenheit geben, der
Kontrolle durch Einschlagen eines Umweges auszuwei-
chen. Er beeinträchtigt demnach den Hauptzweck der
Kontrolle: die Feststellung des Verhaltens der Fahrer,
wenn sie sich unbewacht glauben. Dass in einer solchen 1
Beeinträchtigung des Kontrollzweckes, wenn sie wirklich .
durch die Warnung stattfindet, eine Störung des Ge- .
schäftsganges im Sinne von § 2 Ziff. 2 des kant. Gesetzes;
betreffend die Ordnungsstrafen erblickt werden dürfe,
wird aber im Rekurse mit Recht nicht bestritten. Zu
prüfen bleibt demnach allein; ob auch die weitere Vor-
aussetzung des § 1 desselben Gesetzes zutreffe, d. h. ob
die Störung in einem Verhältnis begangen worden sei,
das den Rekurrenten nach dieser Gesetzesbestimmung
der Disziplinargewalt der Polizeibehörde unterwarf.
2. -
Auch diese Frage kann das Bundesgericht nur
vom Standpunkt des Art. 4 BV, der Willkür und Miss-
achtung klaren Rechts nachprüfen. Dass die Annahme
eines Disziplinarvergehens im Sinne des erwähnten Ge-
setzes dem Gebüssten die Anrufung der Gerichte gegen
die Bussenverfügung unmöglich macht, die ihm bei
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
381
einer gewöhnlichen Polizeibusse nach kantonalem Rechte
offenstehen würde, ändert daran nichts. Die in Art. 58
BV enthaltene und in manchen Kantonsverfassungen
wiederholte Garantie des
ordentlic~en (verfassungs-
mässigen, natürlichen) Richters, hat, wie schon oft aus-
gesprochen wurde, nicht zur Folge, die Bestimmungen
der kantonalen Gesetzgebung über den sachlichen Zu-
ständigkeitskreis der kantonalen Gerichte und dessen
Abgrenzung von demjenigen der Verwaltungsbehörden
ihrerseits zu Verfassungsvorschriften zu erheben, deren
Anwendung im einzelnen Falle der freien Kognition des
Staatsgerichtshofes unterstünde. Von einer Verletzung
der streitigen Garantie durch eine Verwaltungsverfügung,
die sich formell auf die den Verwaltungsbehörden für
einen bestimmten Gegenstand durch kantonales Gesetz
eingeräumte Rechtsprechungsgewalt stützt, kann viel-
mehr höchstens dann die Rede sein, wenn die diesem
Gesetze gegebene Anwendung offenbar unhaltbar und
willkürlich ist und demgemäss auf eine ausnahmsweise
Behandlung der betroffenen Partei hinausläuft, die Kom-
petenzbestimmung also damit auf ein Verhältnis aus-
gedehnt worden ist, das ihr schlechterdings nicht unter-
stehen kann. Die Beschwerde aus Art. 58 BV fällt also
in einem solchen Falle mit der anderen aus Art. 4 BV
zusammen. (BGE 46 I 148; 50 I 51 Erw. 3). Dasselbe
muss umsomehr für die Berufung auf Art. 58 der zürche-
rischen KV gelten, wonach «das Ge set z die Zahl, Orga-
nisation, Kompetenz und das Verfahren der Gerichte
bestimmt I).
Von einer solchen offenbar missbräul.'h-
lichen, willkürlichen Ausdehnung der Disziplinargewalt,
die den Verwaltungsbehörden gemäss § 1 des kant.
Gesetzes vom 30. Weinmonat 1866 auch gegenüber
Privaten zusteht, kann aber hier nicht die Rede sein.
3. -
«Geschäftsverkehr» einer Behörde sind die
Beziehungen, in die sie bei Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit, innerhalb des ihr durch die kantonale Behör-
denorganisation zugewiesenen Geschäftskreises zu den
382
Staatsrecht.
Bürgern oder anderen Behörden tritt. Es kann deshalb
auch zur Annahme eines Geschäftsverkehrs zwischen dem
Bürger und der Behörde nach Massgabe von § 1 des
zitierten Gesetzes ohne Willkür jedes Verhältnis als
genügend betrachtet werden, kraft dessen der Private
zur Behörde in einer iM berührenden Angelegenheit in
solche Beziehungen kommt, mag er nun darin selbst das
Eingreifen der Behörde nachgesucht haben oder diese
ihm gegenüber von Amtes wegen, ohne seinen Willen,
tätig geworden sein.
Derartige amtliche «(geschäft-
liche ») Beziehungen bestehen aber u. a. infolge der ein-
schränkenden polizeilichen Vorschriften über die Ver-
wendung und BenütZling des Automobils als Fahrmittels
zwischen dem Automobllfahrer und der Polizeibehörde,
die die Einhaltung jener Vorschriften zu überwachen
hat. Handlungen, wodurch der Fahrer selbst eine ihm
vorher bekanntgewordene, auf einer bestimmten Strecke
angeordnete polizeiliche Geschwindigkeitskontrolle ver-
eitelt, unwirksam macht, würden daher ohne Willkür
als eine Störung der vorgeschriebenen Ordnung des
Geschäftsganges im « Geschäfts »-(amtlichen) Verkehr des
Fahrers mit der Polizei betrachtet und als solche kraft
des Gesetzes von 1866 ihm gegenüber mit Ordnungsbusse
belegt werden können. Dann darf aber dasselbe auch
gegenüber dem Dritten angenomme.n werden, der von
ihm angetroffene Automobilisten vor der Kontrolle
warnt. Wer dergestalt in die von der Polizei gegenüber
bestimmten Personen angeordneten Kontrollrnassregeln
eingreift, um sie zu vereiteln, macht damit die Ange-
legenheitderbetreffenden Person zu seiner eigenen. Er
muss es sich deshalb auch gefallen lassen, dass er gleich
ihr, als ihr Vertreter und durch sein eigenes Verhalten
in die amtlichen Beziehungen, die sie mit der Behörde
verbinden, den « Geschäftsverkehr)) zwischen ihr und
der Behörde eintretend behandelt wird. Auf diesem
Boden steht denn auch das von. der zürcherischen Poli-
zeidirektion angerufene Urteil der 111. Appellations-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.
383
kammer des zürcherischen Obergerichts von 1925 und
nur so konnte es dazu kommen, den Privatexperten
einerPart;ei, der in deren Auftrag gewisse Aktenstücke
einer Echtheitsprüfung unterworfen und dabei diese
Urkunden beschädigt hatte, wegen Störung des prozes-
sualen Geschäftsganges mit Ordnungsbusse zu belegen.
Ob die frühere Gerichtspraxis das Gesetz enger ausgelegt
hatte, ist demgegenüber unerheblich,. da aucheiile solche
Rechtsprechung der Gerichte die Polizeidirektion nicht
hindern konnte, ihrerseits für die Handhabung der den
Vei'Waltungsbehörden
übertragenen Diszi plinargewalt
eine weitere Auslegung zu vertreten. Das im Rekurse
erwähnte Präjudiz des Obergerichts von 1881 hat zudem
offenbar nicht die behauptete Bedeutung, sondern will
lediglich feststellen, dass unter den Begriff der Störung
des Geschäftsganges nicht auch schon die Zuwiderhand-
lunggegen polizeiliche Gebote zu einem bestimmten
Tun oder· Unterlassen einbezogen werden dürfe, die an
den Gebüssten ergangen waren oder umpittelbar aus
einem Gesetze sich ergeben, eine derartige Zuwiderhand-
hing vielmehr nur eine gewöhnliche Polizei übertretung
bilden könne, die in dem für solche vorgeschriebenen
Verfahren zu verfolgen sei. Was hier dem Rekurrenten
vorgeworfen wird; ist aber nicht die Übertretung eines
solchen Gebotes, sondern ein Handeln, das darauf ge-
richtet war, die Polizei an der wirksamen Durchführung
dienstlicher Massnahmen zu hindern, wodurch sie das
Verhalten anderer" Personen einer Kontrolle auf die
Übereinstimmung mit den bestehenden polizeilichen
Vorschriften unterstellen wollte. Der Umstand, dass ein
bestimmtes Handeln den Tatbestand eines Vergehens
im Sinne des kriminellen oder Polizeistrafrecht~ aus-
macht, schliesst im übrigen nach allgemeinen Grund-
sätzen nicht aus, dass darin nicht zugleich ein Ordnungs-
strafe nach sich ziehender Disziplinarfehler liegen kann
(vgl. z. B. eidg. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927
Art. 50), und es hat auch eine positive Vorschrift des
\
384
Staatsrecht.
zürcherischen Rechts, welche eine solche doppelte Ver-
folgung ausschliessen würde, nicht angeführt werden
. können. Es spricht deshalb auch nicht zwingend gegen
die im vorliegenden Falle vertretene ausdehnende Aus-
legung des Ordnungsstrafengesetzes, dass gewisse zür-
cherische Gemeindepolizeiverordnungen, so diejenige der
Stadt Zürich, die Einmischung Dritter in die dienst-
lichen Verrichtungen der Polizeiorgane als besonderes
Polizeivergehen behandeln. Und ebensowenig kann aus
§ 74 des neuen Gemeindegesetzes notwendig hergeleitet
werden, dass eine solche Einmischung nicht unter Um-
ständen ohnedies schon nach dem Ordnungsstrafen-
gesetz verfolgt werden könne. Auch dass das Gerichts-
verfassungsgesetz, die ZPO und StPO die Folge der
Ordnungsstrafe bei einer Reihe von Tatbeständen, wo
ihre Zulässigkeit sonst vielleicht hätte fraglich sein
können, besonders vorgesehen haben, nötigt nicht zu
dem Schlusse, dass § 1 des Gesetzes vom 30. Weinmonat
1866 im übrigen, wo es an einer solchen Sondervorschrift
fehlt, in dem engen Sinne zu verstehen sei, den ihm der
Rekurs beilegen möchte. Mehrfach beziehen sich gerade
jene Vorschriften der Prozessordnungen auf Tatbestände,
bei denen das heute streitige Erfordernis eines « Ge-
schäftsverkehrs» zwischen der Behörde und dem mit
Busse bedrohten Privaten von vorneherein, selbst bei
engster Auslegung ausser Zw~ifel gegeben ist und zwei-
felhaft ohne die besondere Regelung höchstens hätte
sein können, ob auch eine Ordnungswidrigkeit i. S. von
§ 2 des Ordnungsstrafengesetzes vorliege und VOll wem
die disziplinarische Ahndung auszugehen habe, ob sie
der Instruktionsrichter oder Gerichtsvorstand von sich
aus verfügen könne oder dazu ein Beschluss des Gesamt-
gerichtes notwendig sei usw.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Niederlassungsfreiheit. N° 52.
11. NIEDERLASSUNGSFREIHE IT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
52. Urteil vom al Dezember 19a5
i. S. ReibUng gegen Regierungsrat Zürich.
38':;
Entzug der Niederlassung bei wiederholter gerichtlicher Be-
strafung wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV).
Zurückgreifen auf weit zurückliegende Verurteilungen,
wenn der Verurteilte trotzdem seither im Kanton geduldet
worden war? Gerichtliche Bestrafung wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen (§ 80 des zürcherischen StGB),
die dem Bestraften für den Fall der weiteren übertretung
einer gewerbepolizeilichell Vorschrift angedroht worden
war. Kein schweres Vergehen.
Der Rekurrent, ein St. Galler, ist schon seit Jahren
im Kanton Zürich niedergelassen. Er hat sechs gericht-
liche Bestrafungen erlitten, nämlich:
1. Am 9. Juli 1908, vom Bezirksgericht Meilen, wegen
fortgesetzten einfachen Betrugs, Fr. 100.- Busse.
2. Am 24. September 1913, vom Bezirksgericht Uznach,
wegen fortgesetzten Betrugs, 6 Monate Arbeitshaus.
3. Am 9. Februar 1915, vom Obergericht Zürich,
wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, 4 Tage Ge-·
fängnis und Fr. 30.- Busse.
4. Am 3. Juli 1915, vom Bezirksgericht Zürich, wegen
Verleumdung und· wiederholter Beschimpfung, 2 Tage
Gefängnis und Fr. 50.- Busse.
5. Am 16. Mai 1924, vom Bezirksgericht Winterthur,
wegen Ungehorsams, 4 Tage Gefängnis und Fr. 50.-
Busse.
6. Am 16. März 1928, vom Bezirksgericht Winterthnr,
wegen Ungehorsams, 1 Woche Gefängnis und Fr. 100.-
Busse.
Die meisten dieser Urteile ergingen unbestritteller-
rnassen während seiner Niederlassung im Kanton Zürich.