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54_I_375

BGE 54 I 375

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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374

Strafrecht.

Cette disposition doit ~tre completee par ceUe de

l'art. 57 eh. 5, aux termes duqueI « le jugement attaque

, est mis a neant dans la mesure oil le recours est reconnu

fonde ».

Le systeme de la loi fribourgeoise est semblable a

celui de la loi tes~inoise, analyse dans l'amt RO 51 I

p. 352 litt b, ainsi qu'au systeme du canton de Soleure

(RO 50 I p. 133) sauf que le cpp soleurois prevoit, outre

la cassation, rappel. Le fait que, dans le cas d'annulation

pour fausse application de la Ioi penale, la Cour de

cassation statue elle-m~me sur le fond, n'ellIeve pas au

~o~rvoi ~on caractere de recours ~n, cassation par oppo-

SItion a 1 appel. Les deux amts cItes le montrent d'une

faC/on complete et il suffit de se referer aleurs motifs.

Le Tribunal federal a, il est vrai, admis la recevabilite

du recours en cassation al'encontre d'arr~ts du Tribunal

cantonal vaudois rendus ensuite de « recours en reforme •

(RO 34 I p. 807 et sv.). Mais cette jurisprudence n'est

pas en contradiction avec celle qu'on vient d'invoquer.

Le recours institue par la loi vaudoise ne tend pas a

l'annulation mais ala modi/ication du jugement attaquee,

et l'instance de recours, qui rend elle-m~me l'arrH au

fond, en revoyant librement sinon le fait, du moins le

droit, confirme ou re/orme Ie prononce du premier juge.

On est done bien en presence du « recours en reforme »

prevu par I'art. 162 OJF pl~töt que d'un pourvoi en

cassation.

De ces considerations il resulte que l'arr~t attaque de

la Cour de cassation penale fribourgeoise n'est pas un

« jugement de seconde instance » selon l'art. 162 et que

le present recours est irrecevable.

La Cour de cassation penale prononce :

n n'est pas entre en matiere sur le recours.

Vgl. auch Nr. 46. -

Voir aussi n° 46.

STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REGHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTIGE)

51. Urteil vom ~31. September 1928

i. S. Schmid gegen Zürich Polizeidirektlon.

Befugniss der Behörden gewisse Disziplinarfehler der mit

ihnen «im Geschäftsverkehr stehenden Privaten », wie

«Störung der vorgeschriebenen Ordnung des Geschäfts-

gangs» mit Ordnungsbusse zu belegen (§§ 1 und 2 des

zürcherischen Gesetzes betr. Ordnungsstrafen). Anwendung

auf denjenigen, der den Automobilisten die auf einer

bestimmten Strecke angeordnete polizeiliche Geschwindig-

keitskontrolle verrät. Anfechtung aus Art. 4 und 58 BV.

Abweisung. Kognition des Bundesgerichts aus der letz-

teren Verfassungsvorscbrift hinsichtlich der kantonal-

gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gerichten

und Verwaltung.

A. -

Am 9. Februar 1928 nahm die zürcherische

Kantonspolizei an der Seestrasse in Kilchberg eine

Geschwindigkeitskontrolle über die

vorbeifahrenden

Automobile vor. Der Rekurrent Schmid, der hievon

erfahren hatte, hielt Automobile, die ihm vor der Kon-

trollstrecke entgegenfuhren, an, um sie auf die Kontrolle

aufm,.erksam zu machen. Er wurde deshalb vom kan-

tonalen Polizeikommando in Anwendung von § 1, § 2

Ziff. 2 und § 4 Ziir. 2 litt. a des kantonalen Gesetzes

betreffend Ordnungsstrafen vom 30. Weinmonat 1866

in eine Ordnungsbusse von 10 Fr. verfällt.

Einen

AS 54 1-1928

26

376

Staatsrecht.

Rekurs hiegegen wies die kantonale Polizei direktion

durch Entscheid vom 26. April 1928 ab.

Die in Betracht kommenden Vorschriften des Gesetzes

vom 30. Weinmonat 1866 lauten:

« § 1.. Den sämtlichen Verwaltungs- und Gerichts-

behörden steht die Befugnis zu, Disziplinarvergehen

ihrer Mitglieder, sowie der ihnen untergeordneten Be-

hörden und der einzelnen Mitglieder derselben, ferner

der unter ihnen stehenden Beamten und Bediensteten

und der mit ihnen in mündlichem oder schriftlichem

Geschäftsverkehr stehenden Privaten durch Ordnungs-

strafe zu belegen. »

« § 2. Als Disziplinarfehler gilt:

1. ................. .

2. Störung der im einzelnen Falle oder im allgemeinen

vorgeschriebenen Ordnung des Geschäftsganges.

3 ................... n.

« § 4.

Als Ordnungsstrafen können vorbehältlich

weitergehender gesetzlicher Bestimmungen

verhängt

werden:

2. Geldbusse, und zwar:

a) von KantonalsteIlen bis auf Fr. 100.- ».

Im Entscheide der Polizeidirektion wird hiezu aus-

geführt: die « im einzelnen Falle vorgeschriebene Ord-

n.ung des ?-eschäftsganges » sei hier die Durchführung

emer geheImen Kontrolle über die Schnelligkeit der

Automobile gewesen. Wer eine solche Kontrolle ver-

rate, vereitle damit ihren Hauptzweck und hindere die

Polizei in der Erfüllung ihrer Verrichtungen, störe also

deren Geschäftsgang (BGE 52 I S. 42). Wenn das Ge-

setz von 1866 die Disziplinargewalt der Behörden auch

auf die mit. ihnen im Ge s c h ä f t s ver k ehr ste-

. henden Privaten erstrecke, so verwende es damit freilich

einen Begriff, der seinem Wortlaute nach nicht auf

Fälle wie den vorliegenden zugeschnitten sei. Auch die

zürc~erischen Gerichte hätten indessen bei Ausübung

der Ihnen zustehenden Disziplinargewalt den Begriff

Gleichheit vor dem G~setz. N° 51.

377

weit aufgefasst und eine mittelbare Beteiligung eines

Dritten am Prozessbetrieb als genügend erachtet. So

habe die IH. Kammer des Obergerichts in einem Urteil

vom 15. September 1925 (Blätter für zürcherische

Rechtsprechung 25 S. 87) sogar die Tätigkeit eines

Privatexperten einer Partei, der unbestrittenermassen

nicht direkt mit dem Gerichte verkehrte, unter § 1 des

Ordnungsstrafengesetzes gestellt.

Die Verwaltungsbe-

hörden hätten keinen Anlass die Bestimmung enger

,auszulegen. Als mittelbarer Geschäftsverkehr in jenem

Sinne müsse es aber auch angesehen werden, wenn

jemand sich in die polizeilichen Kontrollen einmische,

indem er Automobilisten davor warne.

Die Polizei-

direktion habe denn auch schon früher vom Polizei-

kommando wegen des gleichen Tatbestandes ausgespro-

chene Ordnungsbussen bestätigt (Verfügungen von 1923

i. S. Jäggli und 8. Februar 1928 i. S. Wiskemann ' und

Küng).

B. -

Gegen den Entscheid der Polizeidirektion hat

Schmid den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht

wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV, Art. 58 zür-

cherische KV ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung

des Entscheides und der ausg~fällten Busse. Er hält

daran fest, dass in der 'Warnung vor einer Autokontrolle

eine Störung dieser Kontrolle und damit des Geschäfts-

ganges der Polizei nicht liegen könne. Wenn der Zweck

einer solchen Kontrolle nach dem von der kantonalen

Polizeidirektion angeführten Urteile des Bundesgerichts

Ilieh~ sowohl in der Ausfällung von Bussen bei begange-

nen Übertretungen als darin bestehe, die Automobilisten

durch das Rechnen mit Kontrollmassnahmen zu stän-

diger Beobachtung der Geschwindigkeitsvorschriften zu

erziehen, so könne auch dieser Zweck durch eine der-

artige Warnung nicht beeinträchtigt werden. Er werde

durch den Hinweis auf die zu gewärtigende Kontrolle

geradesogut, wenn nicht besser, erreicht als durch die

Kontrolle selbst und die Ahndung dabei festgestellter

378

Staatsrecht.

Übertretungen. Die gegenteilige Schlussfolgerung des

Bundesgerichts in jenem Urteil bedürfe deshalb der

Überprüfung. Sie laufe darauf hinaus, die Verhinderung

einer Übertretung, die Pflicht jedes Bürgers sei, als

strafbaren Tatbestand zu behandeln. Auf alle Fälle

fehle es an dem Erfordernis eines « Geschäftsverkehrs)j

zwischen der Polizei und dem Rekurrenten i. S. von § 1

des Ordnungsstrafengesetzes. Für die angebliche aus-

dehnende Auslegung dieses Begriffs durch die zürche-

rischen Gerichte vennögesich die Polizeidirektion auf

ein einziges Urteil zu stützen. Es sei willkürlich, deshalb

von einer Gerichtspraxis zu reden. Dass die Gerichte

im allgemeinen keineswegs auf diesem Boden stünden

und deshalb auch das von der Polizeidirektion angerufene

Urteil der III. Kammer des Obergerichts nicht den

angenommenen Sinn haben könne, ergebe sich aus einem

früheren Entscheide des Obergerichts von 1881, der noch

im Kommentar Sträuli zu § 327 der geltenden StPO

im Jahre 1924 als Ausdruck der geltenden Gerichts-

praxis wieder abgedruckt worden sei und wo ausgeführt

werde: als Spezialgesetz dürfe das Ordnungsstrafen-

gesetz nicht ausdehnend interpretiert werden und nicht

dazu dienen, Handlungen im Verwaltungswege . zu

ahnden, die sich «lediglich als Übertretungen beste-

hender Gesetze oder Verordnungen oder Anordnungen

kompetenter Amtsstellen polizeilicher Natur)j darstel-

len; solche Handlungen mUssten vielmehr im Sinne der

§§ 1040 ff. (heute 327 ff.) StPO als Polizeiübertretungen

nach dem für solche geltenden Verfahren verfolgt wer-

den. Wenn dies aber für die Übertretung einer polizei-

lichen Anordnung zutreffe, so könne auch die Störung

einer solchen Anordnung nach zürcherischem Rechte

höchstens ein Polizeivergehen und niemals ein Diszi-

plinarvergehen darstellen~ Da gegen Polizeibussen die

gerichtliche Beurteilung verlangt werden könne, so laufe

die unrichtige Unterstellung eines Tatbestandes unter

die Disziplinarvergehen statt unter die gewöhnlichen

Polizei übertretungen darauf hinaus, den Gebüssten seinem

Gleichheit VOI: dem Gesetz. N0 51.

379

ordentlichen Richter zu entziehen (Art. 58 BV, 58 KV).

Das Bundesgericht sei deshalb befugt, die Frage des

Vorliegens eines unter § 1 des Ordnungsstrafengesetzes

fallenden Verhältnisses hier frei und nicht nur vom

Gesichtspunkte

der Willkür zu prüfen.

Dass die

Einmischung in amtliche Verrichtungen nicht unter § 1

des Ordnungsstrafengesetzes fallen könne, zeige zudem

§5der Polizeiverordnung der Stadt Zürich, wo « die

Einmischung Dritter in die dienstlichen Funktionen der

Polizeiorgane » als besonderes Polizeivergehen unter

Strafe gestellt werde, was anderenfalls nicht nötig ge-

wesen wäre: Es gehe ferner aus § 74 des Gesetzes über

das Gemeindewesen vom· 8. März 1926 hervor; wonach

der Gemeinderat die « Vorkehren zur richtigen Erfüllung

der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungs-

gebieten zu treffen» und zu diesem Zwecke eine Ge-

meindepolizeiverordnung zu erlassen habe, in der Polizei-

bussen bis auf 50 Fr. angedroht werden können. Dass

eine ähnliche Kompetenzdelegation zu Gunsten der

Kantonspolizei fehle, könne nicht dazu führen, den

Begriff des Geschäftsverkehrs nach § 1 des Gesetzes

von 1866 für deren Verrichtungen ausdehnend auszu-

legen. um ihr eine Strafbefugnis zu verleihen. Wo der

zürcherische Gesetzgeber für einzelne Tatbestände die

Disziplinargewalt über den ihr durch den Wortlaut der

erwähnten Vorschrift gezogenen Rahmen hinaus habe

ausdehnen wollen, sei dies jeweilen ausdrücklich aus-

gesprochen worden (so z. B. im Gerichtsverfassungs-

gesetz §§ 38, 219, der ZPO §§ 90, 155, 182, 196, der

StPO §§ 62, 67. 77, 103, 112, 222). Umsomehr sei die

ausdehnende Interpretation beim Fehlen einer solchen

Sonderbestimmung ausgeschlossen.

C. -

Die Polizeidirektion des Kantons Zürich hat

auf Abweisung des Rekurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Durch die PQlizeilichen Gesch'Yindigkeitskon-

trollen soll nicht bloss die Bestrafung auf der Kontroll-

380

'Staatsrecht.

strecke begangener Übertretungen der Vorschriften über

die zulässige Fahrgeschwindigkeit ermöglicht werden.

Das hauptsächliche Ziel der Anordnung solcher Kontroll-

, massnahmen an Orten; die den Automobilisten nicht

zum voraus bekannt sind, ist es vielmehr, diese dazu zu

bringen, dass sie fortwährend mit der Möglichk~t einer

Überwachung rechnen und sich infolgedessen immer an

jene Vorschriften halten. Dieses Ziel würde aber zu

nichte gemacht, wenn die auf der Kontrollstrecke ver-

kehrenden Automobilisten vorher auf die Tatsache der

angeordneten Kontrolle aufmerksam gemacht werden

dürften. Wer die ihm entgegenkommenden Fahrer der-

gestalt warnt, will nicht eine Übertretung der Geschwin-

digkeitsvorschriften . überhaupt verhindern, sondern nur

die betreffenden Fahrer davor bewahren, dass sie sich

einer solchen gerade mif der Kontrollstrecke schuldig

machen und ihnen eventuell Gelegenheit geben, der

Kontrolle durch Einschlagen eines Umweges auszuwei-

chen. Er beeinträchtigt demnach den Hauptzweck der

Kontrolle: die Feststellung des Verhaltens der Fahrer,

wenn sie sich unbewacht glauben. Dass in einer solchen 1

Beeinträchtigung des Kontrollzweckes, wenn sie wirklich .

durch die Warnung stattfindet, eine Störung des Ge- .

schäftsganges im Sinne von § 2 Ziff. 2 des kant. Gesetzes;

betreffend die Ordnungsstrafen erblickt werden dürfe,

wird aber im Rekurse mit Recht nicht bestritten. Zu

prüfen bleibt demnach allein; ob auch die weitere Vor-

aussetzung des § 1 desselben Gesetzes zutreffe, d. h. ob

die Störung in einem Verhältnis begangen worden sei,

das den Rekurrenten nach dieser Gesetzesbestimmung

der Disziplinargewalt der Polizeibehörde unterwarf.

2. -

Auch diese Frage kann das Bundesgericht nur

vom Standpunkt des Art. 4 BV, der Willkür und Miss-

achtung klaren Rechts nachprüfen. Dass die Annahme

eines Disziplinarvergehens im Sinne des erwähnten Ge-

setzes dem Gebüssten die Anrufung der Gerichte gegen

die Bussenverfügung unmöglich macht, die ihm bei

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

381

einer gewöhnlichen Polizeibusse nach kantonalem Rechte

offenstehen würde, ändert daran nichts. Die in Art. 58

BV enthaltene und in manchen Kantonsverfassungen

wiederholte Garantie des

ordentlic~en (verfassungs-

mässigen, natürlichen) Richters, hat, wie schon oft aus-

gesprochen wurde, nicht zur Folge, die Bestimmungen

der kantonalen Gesetzgebung über den sachlichen Zu-

ständigkeitskreis der kantonalen Gerichte und dessen

Abgrenzung von demjenigen der Verwaltungsbehörden

ihrerseits zu Verfassungsvorschriften zu erheben, deren

Anwendung im einzelnen Falle der freien Kognition des

Staatsgerichtshofes unterstünde. Von einer Verletzung

der streitigen Garantie durch eine Verwaltungsverfügung,

die sich formell auf die den Verwaltungsbehörden für

einen bestimmten Gegenstand durch kantonales Gesetz

eingeräumte Rechtsprechungsgewalt stützt, kann viel-

mehr höchstens dann die Rede sein, wenn die diesem

Gesetze gegebene Anwendung offenbar unhaltbar und

willkürlich ist und demgemäss auf eine ausnahmsweise

Behandlung der betroffenen Partei hinausläuft, die Kom-

petenzbestimmung also damit auf ein Verhältnis aus-

gedehnt worden ist, das ihr schlechterdings nicht unter-

stehen kann. Die Beschwerde aus Art. 58 BV fällt also

in einem solchen Falle mit der anderen aus Art. 4 BV

zusammen. (BGE 46 I 148; 50 I 51 Erw. 3). Dasselbe

muss umsomehr für die Berufung auf Art. 58 der zürche-

rischen KV gelten, wonach «das Ge set z die Zahl, Orga-

nisation, Kompetenz und das Verfahren der Gerichte

bestimmt I).

Von einer solchen offenbar missbräul.'h-

lichen, willkürlichen Ausdehnung der Disziplinargewalt,

die den Verwaltungsbehörden gemäss § 1 des kant.

Gesetzes vom 30. Weinmonat 1866 auch gegenüber

Privaten zusteht, kann aber hier nicht die Rede sein.

3. -

«Geschäftsverkehr» einer Behörde sind die

Beziehungen, in die sie bei Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit, innerhalb des ihr durch die kantonale Behör-

denorganisation zugewiesenen Geschäftskreises zu den

382

Staatsrecht.

Bürgern oder anderen Behörden tritt. Es kann deshalb

auch zur Annahme eines Geschäftsverkehrs zwischen dem

Bürger und der Behörde nach Massgabe von § 1 des

zitierten Gesetzes ohne Willkür jedes Verhältnis als

genügend betrachtet werden, kraft dessen der Private

zur Behörde in einer iM berührenden Angelegenheit in

solche Beziehungen kommt, mag er nun darin selbst das

Eingreifen der Behörde nachgesucht haben oder diese

ihm gegenüber von Amtes wegen, ohne seinen Willen,

tätig geworden sein.

Derartige amtliche «(geschäft-

liche ») Beziehungen bestehen aber u. a. infolge der ein-

schränkenden polizeilichen Vorschriften über die Ver-

wendung und BenütZling des Automobils als Fahrmittels

zwischen dem Automobllfahrer und der Polizeibehörde,

die die Einhaltung jener Vorschriften zu überwachen

hat. Handlungen, wodurch der Fahrer selbst eine ihm

vorher bekanntgewordene, auf einer bestimmten Strecke

angeordnete polizeiliche Geschwindigkeitskontrolle ver-

eitelt, unwirksam macht, würden daher ohne Willkür

als eine Störung der vorgeschriebenen Ordnung des

Geschäftsganges im « Geschäfts »-(amtlichen) Verkehr des

Fahrers mit der Polizei betrachtet und als solche kraft

des Gesetzes von 1866 ihm gegenüber mit Ordnungsbusse

belegt werden können. Dann darf aber dasselbe auch

gegenüber dem Dritten angenomme.n werden, der von

ihm angetroffene Automobilisten vor der Kontrolle

warnt. Wer dergestalt in die von der Polizei gegenüber

bestimmten Personen angeordneten Kontrollrnassregeln

eingreift, um sie zu vereiteln, macht damit die Ange-

legenheitderbetreffenden Person zu seiner eigenen. Er

muss es sich deshalb auch gefallen lassen, dass er gleich

ihr, als ihr Vertreter und durch sein eigenes Verhalten

in die amtlichen Beziehungen, die sie mit der Behörde

verbinden, den « Geschäftsverkehr)) zwischen ihr und

der Behörde eintretend behandelt wird. Auf diesem

Boden steht denn auch das von. der zürcherischen Poli-

zeidirektion angerufene Urteil der 111. Appellations-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 51.

383

kammer des zürcherischen Obergerichts von 1925 und

nur so konnte es dazu kommen, den Privatexperten

einerPart;ei, der in deren Auftrag gewisse Aktenstücke

einer Echtheitsprüfung unterworfen und dabei diese

Urkunden beschädigt hatte, wegen Störung des prozes-

sualen Geschäftsganges mit Ordnungsbusse zu belegen.

Ob die frühere Gerichtspraxis das Gesetz enger ausgelegt

hatte, ist demgegenüber unerheblich,. da aucheiile solche

Rechtsprechung der Gerichte die Polizeidirektion nicht

hindern konnte, ihrerseits für die Handhabung der den

Vei'Waltungsbehörden

übertragenen Diszi plinargewalt

eine weitere Auslegung zu vertreten. Das im Rekurse

erwähnte Präjudiz des Obergerichts von 1881 hat zudem

offenbar nicht die behauptete Bedeutung, sondern will

lediglich feststellen, dass unter den Begriff der Störung

des Geschäftsganges nicht auch schon die Zuwiderhand-

lunggegen polizeiliche Gebote zu einem bestimmten

Tun oder· Unterlassen einbezogen werden dürfe, die an

den Gebüssten ergangen waren oder umpittelbar aus

einem Gesetze sich ergeben, eine derartige Zuwiderhand-

hing vielmehr nur eine gewöhnliche Polizei übertretung

bilden könne, die in dem für solche vorgeschriebenen

Verfahren zu verfolgen sei. Was hier dem Rekurrenten

vorgeworfen wird; ist aber nicht die Übertretung eines

solchen Gebotes, sondern ein Handeln, das darauf ge-

richtet war, die Polizei an der wirksamen Durchführung

dienstlicher Massnahmen zu hindern, wodurch sie das

Verhalten anderer" Personen einer Kontrolle auf die

Übereinstimmung mit den bestehenden polizeilichen

Vorschriften unterstellen wollte. Der Umstand, dass ein

bestimmtes Handeln den Tatbestand eines Vergehens

im Sinne des kriminellen oder Polizeistrafrecht~ aus-

macht, schliesst im übrigen nach allgemeinen Grund-

sätzen nicht aus, dass darin nicht zugleich ein Ordnungs-

strafe nach sich ziehender Disziplinarfehler liegen kann

(vgl. z. B. eidg. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927

Art. 50), und es hat auch eine positive Vorschrift des

\

384

Staatsrecht.

zürcherischen Rechts, welche eine solche doppelte Ver-

folgung ausschliessen würde, nicht angeführt werden

. können. Es spricht deshalb auch nicht zwingend gegen

die im vorliegenden Falle vertretene ausdehnende Aus-

legung des Ordnungsstrafengesetzes, dass gewisse zür-

cherische Gemeindepolizeiverordnungen, so diejenige der

Stadt Zürich, die Einmischung Dritter in die dienst-

lichen Verrichtungen der Polizeiorgane als besonderes

Polizeivergehen behandeln. Und ebensowenig kann aus

§ 74 des neuen Gemeindegesetzes notwendig hergeleitet

werden, dass eine solche Einmischung nicht unter Um-

ständen ohnedies schon nach dem Ordnungsstrafen-

gesetz verfolgt werden könne. Auch dass das Gerichts-

verfassungsgesetz, die ZPO und StPO die Folge der

Ordnungsstrafe bei einer Reihe von Tatbeständen, wo

ihre Zulässigkeit sonst vielleicht hätte fraglich sein

können, besonders vorgesehen haben, nötigt nicht zu

dem Schlusse, dass § 1 des Gesetzes vom 30. Weinmonat

1866 im übrigen, wo es an einer solchen Sondervorschrift

fehlt, in dem engen Sinne zu verstehen sei, den ihm der

Rekurs beilegen möchte. Mehrfach beziehen sich gerade

jene Vorschriften der Prozessordnungen auf Tatbestände,

bei denen das heute streitige Erfordernis eines « Ge-

schäftsverkehrs» zwischen der Behörde und dem mit

Busse bedrohten Privaten von vorneherein, selbst bei

engster Auslegung ausser Zw~ifel gegeben ist und zwei-

felhaft ohne die besondere Regelung höchstens hätte

sein können, ob auch eine Ordnungswidrigkeit i. S. von

§ 2 des Ordnungsstrafengesetzes vorliege und VOll wem

die disziplinarische Ahndung auszugehen habe, ob sie

der Instruktionsrichter oder Gerichtsvorstand von sich

aus verfügen könne oder dazu ein Beschluss des Gesamt-

gerichtes notwendig sei usw.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Niederlassungsfreiheit. N° 52.

11. NIEDERLASSUNGSFREIHE IT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

52. Urteil vom al Dezember 19a5

i. S. ReibUng gegen Regierungsrat Zürich.

38':;

Entzug der Niederlassung bei wiederholter gerichtlicher Be-

strafung wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV).

Zurückgreifen auf weit zurückliegende Verurteilungen,

wenn der Verurteilte trotzdem seither im Kanton geduldet

worden war? Gerichtliche Bestrafung wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen (§ 80 des zürcherischen StGB),

die dem Bestraften für den Fall der weiteren übertretung

einer gewerbepolizeilichell Vorschrift angedroht worden

war. Kein schweres Vergehen.

Der Rekurrent, ein St. Galler, ist schon seit Jahren

im Kanton Zürich niedergelassen. Er hat sechs gericht-

liche Bestrafungen erlitten, nämlich:

1. Am 9. Juli 1908, vom Bezirksgericht Meilen, wegen

fortgesetzten einfachen Betrugs, Fr. 100.- Busse.

2. Am 24. September 1913, vom Bezirksgericht Uznach,

wegen fortgesetzten Betrugs, 6 Monate Arbeitshaus.

3. Am 9. Februar 1915, vom Obergericht Zürich,

wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, 4 Tage Ge-·

fängnis und Fr. 30.- Busse.

4. Am 3. Juli 1915, vom Bezirksgericht Zürich, wegen

Verleumdung und· wiederholter Beschimpfung, 2 Tage

Gefängnis und Fr. 50.- Busse.

5. Am 16. Mai 1924, vom Bezirksgericht Winterthur,

wegen Ungehorsams, 4 Tage Gefängnis und Fr. 50.-

Busse.

6. Am 16. März 1928, vom Bezirksgericht Winterthnr,

wegen Ungehorsams, 1 Woche Gefängnis und Fr. 100.-

Busse.

Die meisten dieser Urteile ergingen unbestritteller-

rnassen während seiner Niederlassung im Kanton Zürich.