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zürcherischen Rechts, welche eine solche doppelte Ver-
folgung ausschliessen würde, nicht angeführt werden
. können. Es spricht deshalb auch nicht zwingend gegen
die im vorliegenden Falle vertretene ausdehnende Aus-
legung des Ordnungsstrafengesetzes, dass gewisse zür-
cherische Gemeindepolizeiverordnungen, so diejenige der
Stadt Zürich, die Einmischung Dritter in die dienst-
lichen Verrichtungen der Polizeiorgane als besonderes
Polizeivergehen behandeln. Und ebensowenig kann aus
§ 74 des neuen Gemeindegesetzes notwendig hergeleitet
werden, dass eine solche Einmischung nicht unter Um-
ständen ohnedies schon nach dem Ordnungsstrafen-
gesetz verfolgt werden könne. Auch dass das Gerichts-
verfassungsgesetz, die ZPO und StPO die Folge der
Ordnungsstrafe bei einer Reihe von Tatbeständen, wo
ihre Zulässigkeit sonst vielleicht hätte fraglich sein
können, besonders vorgesehen haben, nötigt nicht zu
dem Schlusse, dass § 1 des Gesetzes vom 30. Weinmonat
1866 im übrigen, wo es an einer solchen Sondervorschrift
fehlt, in dem engen Sinne zu verstehen sei, den ihm der
Rekurs beilegen möchte. Mehrfach beziehen sich gerade
jene Vorschriften der Prozessordnungen auf Tatbestände,
bei denen das heute streitige Erfordernis eines «Ge-
schäftsverkehrs» zwischen der Behörde und dem mit
Busse bedrohten Privaten von vorneherein, selbst bei
engster Auslegung ausser Zw~ifel gegeben ist und zwei-
felhaft ohne die besondere Regelung höchstens hätte
sein können, ob auch eine Ordnungswidrigkeit i. S. von
§ 2 des Ordnungsstrafengesetzes vorliege und von wem
die disziplinarische Ahndung auszugehen habe, ob sie
der Instruktionsrichter oder Gerichtsvorstand von sich
aus verfügen könne oder dazu ein Beschluss des Gesamt-
gerichtes notwendig sei usw.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Niederlassungsfreiheit. No 52.
11. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ET ABLISSEMENT
52. Urteil vom 2l Dezember 1928
i. S. lIelbling gegen RegieI"lngsrat Zürich.
Entzug der Niederlassung bei wiederholter gerichtlicher Be-
strafung wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV).
Zurückgreifen aUf weit zurückliegende Verurteilungen,
wenn der Verurt.eilte trotzdem seither im Kanton geduldet
worden war? Gerichtliche Bestrafung wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen (§ 80 des zürcherischen StGB),
die dem Bestraften für den Fall der weiteren übertretung
einer gewerbepolizeilichell Vorschrift angedroht worden
war. Keinschweres Vergehen.
Der Rekurrent, ein St. Galler, ist schon seit Jahren
im Kanton Zürich niedergelassen. Er hat sechs gericht-
liche Bestrafungen erlitten, nämlich:
1. Am 9. Juli 1908, vom Bezirksgericht Meilen, wegen
fortgesetzten einfachen Betrugs, Fr. 100.- Busse.
2. Am 24. September 1913, vom Bezirksgericht Uznach,
wegen fortgesetzten Betrugs, 6 Monate Arbeitshaus.
3. Am 9. Februar 1915, vom Obergericht Zürich,
wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, 4 Tage Ge-·
fängnis und Fr. 30.- Busse.
4. Am 3. Juli 1915, vom Bezirksgericht Zürich, wegen
Verleumdung und· wiederholter Beschimpfung, 2 Tage
Gefängnis und Fr. 50.- Busse.
5. Am 16. Mai 1924, vom Bezirksgericht Winterthur,
wegen Ungehorsams, 4 Tage Gefängnis und Fr. 50.-
Busse.
6. Am 16. März 1928, vom Bezirksgericht Winterthur,
wegen Ungehorsams, 1 Woche Gefängnis und Fr. 100.-
Busse.
Die meisten dieser Urteile ergingen unbestrittener-
massen während seiner Niederlassung im Kanton Zürich.
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Ausserd~m hat das Statthalteramt Winterthur den
Rekurrenten am 29. Dezember 1917, 6. Juni 1923 und
. 16. Juni 1926 wegen gewerbsmässi~r Heiratsvermitt-
lung ohne behördliche Bewilligung mit Bussen von 25,
60 und 200 Fr. belegt. Im Anschluss an das letzte Urteil
des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. März 1928
entzog der Stadtrat von Winterthur am 25. Mai 1928
dem Rekurrenten die Niederlassung gestützt auf Art. 45
Abs. 3 BV, wiederholte Bestrafung wegen schwerer Ver-
gehen~ Ein Rekurs hiegegen wurde vom Bezirksrat
Winterthur und vom zürcherischen Regierungsrat ab-
gewiesen, vom letzteren am 4. Oktober 1928.
. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Helbling
den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen. Er bestreitet die
Zulässigkeit der Ausweisung.
Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung' des
Rekurses beantragt.
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es frägt sich" ob dem Rekurrenten die Niederlassung
entzogen werden durfte wegen wiederholter gerichtlicher
Bestrafung für schwere Vergehen.
Nach der Praxis
genügen zwei solcher Vorstrafen, von denen wenigstens
die eine seit der Niederlassung erfolgt sein muss. Die
Vorstrafe 2 des Rekurrenten vom 24. September 1913 :
6 ~ona:e Arbeitshaus wegen fortgesetzten Betruges
beZIeht SIch ohne Frage auf ein schweres Delikt im Sinne
von Art. 45 Ahs. 3 BV. Bei der Vorstrafe 4 vom 3. Juli
1915 : Verleumdung und wiederholte Beschimpfung ist
es zweifellos nicht der Fall. Was die Vorstrafen 1 und 3
aus den Jahren 1908 und 1915 anbetrifft, so lässt sich
ohne eine nähere Kenntnis der Tatbestände, wie sie die
Administrativakten nicht vermitteln, die Frage nicht
entscheideu. Sie kann aber auch offen bleiben, da die
Verurteilungen zu weit zurückliegen, als dass darauf
heute ein Niederlassungsentzug noch gestützt werden
könnte, nachdem die zürcherischen Behörden trotzdem
den Rekurrenten bis jetzt im Kanton geduidet haben
Niederlassungsfreiheit. No 52.
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(BGE 53 I 202 E 3). Ebensowenig können die verschie-
denen über den Rekurrenten verhängten Polizeibussen
-
wegen Übertretung der kantonalen Verordnung
betr. die gewerbsmässige Heiratsvermittlung -
eine
Rolle spielen, da es· sich dabei nicht um gerichtliche
Bestrafungen handelt.
Auch die beiden Urteile des Bezirksgerichts Winter-
thur vom 16. Mai 1924 und 16. März 1928 gehen auf die
Nichtbeachtung der gleichen Verordnung durch den
Rekurrenten zurück. Der Rekurrent hat die behördliche
Bewilligung zur gewerbsmässigen Heiratsvermittlung
nicht erhalten. Trotzdem hat er sich immer wieder mit
solcher Vermittlung befasst. Nachdem die polizeiliche
Büssung fruchtlos geblieben war, ist ihm für den Fall
weiterer Übertretung der erwähnten Verordnung gemäss
§ 328 Abs. 2 der zürcherischen StPO angedroht worden,
dass er dem Gerichte wegen Ungehorsams überwiesen
werde (§ 80 StGB). So ist es zu den Vorstrafen 5 und 6
gekommen.
§ 328 Abs. 2 StPO lautet: « Überdies sind die Verwal-
tungsbehörden befugt, in Vollziehung von Gesetzen und
Verordnungen im einzelnen Falle Verfügungen unter
Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen
Ungehorsams im Falle des Zuwiderhandelns zu erlassen,
wenn eine ausgesprochene Polizeibusse wirkungslos ge-
blieben und nicht Gefängnisstrafe vorgesehen ist. Die
die Androhung der Überweisung enthaltende Verfügung
verliert ihre Wirku·ng nach zwei Jahren, wenn ihr nicht
zuwidergehandelt wurde, sonst seit dem Datum der letz-
ten Strafe.))
§ 80 StGB lautet: {(Ungehorsam gegen amtliche, von
kompetenter Stelle erlassene Verfügungen wird, wenn
in der Verfügung für den Fall des Ungehorsams die
Überweisung an die Gerichte angedroht war, mit Gefäng-
rus bis zu einem Monat, womit Geldbusse bis zu 200 Fr.
zu verbinden ist, bestraft. In geringfügigen Fällen kann
auch nur auf Geldbusse erkannt werden. »
Bei der Frage, ob man es hier mit schweren Delikten
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im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV zu tun habe, ist zu
beachten, dass es sich im Grunde um eine Polizeiüber-
tretung im Rückfall handelt, dass die Androhung der
Ungehorsamsstrafe erfolgte, um dem Polizeiverbot mehr
Gewicht zu geben, und so ein Mittel des indirekten
~olizeizwanges ist (BGE 53 I 73 ff.). Gewiss dokumen-
~ert d.er Ungehorsam hier eine Auflehnung gegen die
offenthche Ordnung. Aber mit Rücksicht auf den er-
wähnten Zusammenhang mit dem bIossen Polizeistraf-
recht kann doch nicht von einer so ernstlichen Gefähr-
dung des öffentlichen Wohls die Rede sein, dass vom
Standpunkt des Art. 45 BV aus dem Kanton Zürich nicht
zugemutet werden dürfte, den Rekurrenten weiterhin
auf seinem Gebiet zu dulden, dies auch nicht im Hinblick
auf die Wiederholungen, da ja dadurch der Charakter
des Delikts, was seine Beziehung zum öffentlichen \Vohl
anlangt, grundsätzlich nicht geändert wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-
tene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich
vom 4. Oktober 1928 aufgehoben.
IH. DOPPELBE~TEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
53. Auszug aus dem Urteil vom 9. November 1928
i. S. « La Suisse» gegen Steuerrekurskommission
des Ets.Luzern.
Lebensversicherullgsgesellschaft mit Sitz in einem und Grund-
eigentum im anderen Kanton. Verhältnismässiger Abzug
eines Teiles der Gesammtschulden und Gesammtschulden-
zinsen bei der Besteuerung im letzteren Kanton, wenn nach
dessen Steuergesetzgebung nur das Reinvermögen und
Doppelbesteuerung N° 53.
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Reineinkommen nach Abzug der « Zinsen fremder Kapi-
talien » der Besteuerung unterliegt. Als dabei zu berück-
sichtigendes Passivum ist auch das Deckungskapital (Prä-
mienreserve) und dessen Verzinsung anzusehen, soweit es
den nach mathematischer Berechnung und geschäftlicher
Erfahrung zur Deckung der Verbindlichkeiten aus den
laufenden Versicherungsverträgen erforderlichen Betrag
nicht übersteigt. -
Verletzung von Art. 4 und 46 Abs. 2
BV dadurch, dass Aktiengesellsc.haften, die im Kanton nur
Grundeigentum und keinen Geschäftsbetrieb besitzen, wie
natürliche Personen statt nach den sonst für Aktiengesell-
schaften geltenden besonderen Veranlagungsgrundsätzell
und Steuersätzen besteuert werden ?
Die Aktiengesellschaft « La Suisse » mit statutarischem
und tatsächlichem Sitz in Lausanne betreibt als Ge-
schäftszweige die Lebens- und Unfall-, sowie Haft-
pflichtversicherung. Im März 1925 erwarb sie die im
Zentrum der Stadt Luzern (Grendelstrasse) gelegene
Liegenschaft « Falkenhof ». Davon sind 3 Zimmer an
\V. Andres und B. Meier, Generalagenten der Rekurrentin
fftr die Innerschweiz und die anderen Räume sonst ver-
mietet.
Durch Entscheid der Steuerrekurskommissioll des
Kantons Luzern vom 17. März 1928 ist die Rekurrentin
pro 1926 im Kanton Luzern steuerpflichtig erklärt
worden:
a) im Ver m ö gen: für den Steuer (Kataster-)wert
der Liegenschaft « Falkenhof », nach Abzug einer Wert-
quote, die der prozentualen Belastung des gesamten
Gesellschaftsvermögens mit Schulden entspreche;
b) im Ein kom m e n : für den Ertrag (Mietzins-
einnahmen) der genannten Liegenschaft abzüglich ge-
wisser darauf entfallender Verwaltungs- und Unter-
haltsauslagen, wobei grundsätzlich anerkannt wurde,
dass weiter auch ein verhältnismässiger Teil der von der
Gesellschaft geschuldeten Passivzinsen abgerechnet wer-
den könnte, wenn und soweit die Verzinslichkeit der
verschiedenen Gesellschaftspassiven nachgewiesen sei.
Der Steuersatz wurde für die Vermögenssteuer auf