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54_I_385

BGE 54 I 385

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

zürcherischen Rechts, welche eine solche doppelte Ver-

folgung ausschliessen würde, nicht angeführt werden

. können. Es spricht deshalb auch nicht zwingend gegen

die im vorliegenden Falle vertretene ausdehnende Aus-

legung des Ordnungsstrafengesetzes, dass gewisse zür-

cherische Gemeindepolizeiverordnungen, so diejenige der

Stadt Zürich, die Einmischung Dritter in die dienst-

lichen Verrichtungen der Polizeiorgane als besonderes

Polizeivergehen behandeln. Und ebensowenig kann aus

§ 74 des neuen Gemeindegesetzes notwendig hergeleitet

werden, dass eine solche Einmischung nicht unter Um-

ständen ohnedies schon nach dem Ordnungsstrafen-

gesetz verfolgt werden könne. Auch dass das Gerichts-

verfassungsgesetz, die ZPO und StPO die Folge der

Ordnungsstrafe bei einer Reihe von Tatbeständen, wo

ihre Zulässigkeit sonst vielleicht hätte fraglich sein

können, besonders vorgesehen haben, nötigt nicht zu

dem Schlusse, dass § 1 des Gesetzes vom 30. Weinmonat

1866 im übrigen, wo es an einer solchen Sondervorschrift

fehlt, in dem engen Sinne zu verstehen sei, den ihm der

Rekurs beilegen möchte. Mehrfach beziehen sich gerade

jene Vorschriften der Prozessordnungen auf Tatbestände,

bei denen das heute streitige Erfordernis eines «Ge-

schäftsverkehrs» zwischen der Behörde und dem mit

Busse bedrohten Privaten von vorneherein, selbst bei

engster Auslegung ausser Zw~ifel gegeben ist und zwei-

felhaft ohne die besondere Regelung höchstens hätte

sein können, ob auch eine Ordnungswidrigkeit i. S. von

§ 2 des Ordnungsstrafengesetzes vorliege und von wem

die disziplinarische Ahndung auszugehen habe, ob sie

der Instruktionsrichter oder Gerichtsvorstand von sich

aus verfügen könne oder dazu ein Beschluss des Gesamt-

gerichtes notwendig sei usw.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Niederlassungsfreiheit. No 52.

11. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ET ABLISSEMENT

52. Urteil vom 2l Dezember 1928

i. S. lIelbling gegen RegieI"lngsrat Zürich.

Entzug der Niederlassung bei wiederholter gerichtlicher Be-

strafung wegen schwerer Vergehen (Art. 45 Abs. 3 BV).

Zurückgreifen aUf weit zurückliegende Verurteilungen,

wenn der Verurt.eilte trotzdem seither im Kanton geduldet

worden war? Gerichtliche Bestrafung wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen (§ 80 des zürcherischen StGB),

die dem Bestraften für den Fall der weiteren übertretung

einer gewerbepolizeilichell Vorschrift angedroht worden

war. Keinschweres Vergehen.

Der Rekurrent, ein St. Galler, ist schon seit Jahren

im Kanton Zürich niedergelassen. Er hat sechs gericht-

liche Bestrafungen erlitten, nämlich:

1. Am 9. Juli 1908, vom Bezirksgericht Meilen, wegen

fortgesetzten einfachen Betrugs, Fr. 100.- Busse.

2. Am 24. September 1913, vom Bezirksgericht Uznach,

wegen fortgesetzten Betrugs, 6 Monate Arbeitshaus.

3. Am 9. Februar 1915, vom Obergericht Zürich,

wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, 4 Tage Ge-·

fängnis und Fr. 30.- Busse.

4. Am 3. Juli 1915, vom Bezirksgericht Zürich, wegen

Verleumdung und· wiederholter Beschimpfung, 2 Tage

Gefängnis und Fr. 50.- Busse.

5. Am 16. Mai 1924, vom Bezirksgericht Winterthur,

wegen Ungehorsams, 4 Tage Gefängnis und Fr. 50.-

Busse.

6. Am 16. März 1928, vom Bezirksgericht Winterthur,

wegen Ungehorsams, 1 Woche Gefängnis und Fr. 100.-

Busse.

Die meisten dieser Urteile ergingen unbestrittener-

massen während seiner Niederlassung im Kanton Zürich.

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Staatsrecht.

Ausserd~m hat das Statthalteramt Winterthur den

Rekurrenten am 29. Dezember 1917, 6. Juni 1923 und

. 16. Juni 1926 wegen gewerbsmässi~r Heiratsvermitt-

lung ohne behördliche Bewilligung mit Bussen von 25,

60 und 200 Fr. belegt. Im Anschluss an das letzte Urteil

des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. März 1928

entzog der Stadtrat von Winterthur am 25. Mai 1928

dem Rekurrenten die Niederlassung gestützt auf Art. 45

Abs. 3 BV, wiederholte Bestrafung wegen schwerer Ver-

gehen~ Ein Rekurs hiegegen wurde vom Bezirksrat

Winterthur und vom zürcherischen Regierungsrat ab-

gewiesen, vom letzteren am 4. Oktober 1928.

. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Helbling

den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen. Er bestreitet die

Zulässigkeit der Ausweisung.

Der Regierungsrat von Zürich hat die Abweisung' des

Rekurses beantragt.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es frägt sich" ob dem Rekurrenten die Niederlassung

entzogen werden durfte wegen wiederholter gerichtlicher

Bestrafung für schwere Vergehen.

Nach der Praxis

genügen zwei solcher Vorstrafen, von denen wenigstens

die eine seit der Niederlassung erfolgt sein muss. Die

Vorstrafe 2 des Rekurrenten vom 24. September 1913 :

6 ~ona:e Arbeitshaus wegen fortgesetzten Betruges

beZIeht SIch ohne Frage auf ein schweres Delikt im Sinne

von Art. 45 Ahs. 3 BV. Bei der Vorstrafe 4 vom 3. Juli

1915 : Verleumdung und wiederholte Beschimpfung ist

es zweifellos nicht der Fall. Was die Vorstrafen 1 und 3

aus den Jahren 1908 und 1915 anbetrifft, so lässt sich

ohne eine nähere Kenntnis der Tatbestände, wie sie die

Administrativakten nicht vermitteln, die Frage nicht

entscheideu. Sie kann aber auch offen bleiben, da die

Verurteilungen zu weit zurückliegen, als dass darauf

heute ein Niederlassungsentzug noch gestützt werden

könnte, nachdem die zürcherischen Behörden trotzdem

den Rekurrenten bis jetzt im Kanton geduidet haben

Niederlassungsfreiheit. No 52.

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(BGE 53 I 202 E 3). Ebensowenig können die verschie-

denen über den Rekurrenten verhängten Polizeibussen

-

wegen Übertretung der kantonalen Verordnung

betr. die gewerbsmässige Heiratsvermittlung -

eine

Rolle spielen, da es· sich dabei nicht um gerichtliche

Bestrafungen handelt.

Auch die beiden Urteile des Bezirksgerichts Winter-

thur vom 16. Mai 1924 und 16. März 1928 gehen auf die

Nichtbeachtung der gleichen Verordnung durch den

Rekurrenten zurück. Der Rekurrent hat die behördliche

Bewilligung zur gewerbsmässigen Heiratsvermittlung

nicht erhalten. Trotzdem hat er sich immer wieder mit

solcher Vermittlung befasst. Nachdem die polizeiliche

Büssung fruchtlos geblieben war, ist ihm für den Fall

weiterer Übertretung der erwähnten Verordnung gemäss

§ 328 Abs. 2 der zürcherischen StPO angedroht worden,

dass er dem Gerichte wegen Ungehorsams überwiesen

werde (§ 80 StGB). So ist es zu den Vorstrafen 5 und 6

gekommen.

§ 328 Abs. 2 StPO lautet: « Überdies sind die Verwal-

tungsbehörden befugt, in Vollziehung von Gesetzen und

Verordnungen im einzelnen Falle Verfügungen unter

Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen

Ungehorsams im Falle des Zuwiderhandelns zu erlassen,

wenn eine ausgesprochene Polizeibusse wirkungslos ge-

blieben und nicht Gefängnisstrafe vorgesehen ist. Die

die Androhung der Überweisung enthaltende Verfügung

verliert ihre Wirku·ng nach zwei Jahren, wenn ihr nicht

zuwidergehandelt wurde, sonst seit dem Datum der letz-

ten Strafe.))

§ 80 StGB lautet: {(Ungehorsam gegen amtliche, von

kompetenter Stelle erlassene Verfügungen wird, wenn

in der Verfügung für den Fall des Ungehorsams die

Überweisung an die Gerichte angedroht war, mit Gefäng-

rus bis zu einem Monat, womit Geldbusse bis zu 200 Fr.

zu verbinden ist, bestraft. In geringfügigen Fällen kann

auch nur auf Geldbusse erkannt werden. »

Bei der Frage, ob man es hier mit schweren Delikten

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Staatsrecht.

im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV zu tun habe, ist zu

beachten, dass es sich im Grunde um eine Polizeiüber-

tretung im Rückfall handelt, dass die Androhung der

Ungehorsamsstrafe erfolgte, um dem Polizeiverbot mehr

Gewicht zu geben, und so ein Mittel des indirekten

~olizeizwanges ist (BGE 53 I 73 ff.). Gewiss dokumen-

~ert d.er Ungehorsam hier eine Auflehnung gegen die

offenthche Ordnung. Aber mit Rücksicht auf den er-

wähnten Zusammenhang mit dem bIossen Polizeistraf-

recht kann doch nicht von einer so ernstlichen Gefähr-

dung des öffentlichen Wohls die Rede sein, dass vom

Standpunkt des Art. 45 BV aus dem Kanton Zürich nicht

zugemutet werden dürfte, den Rekurrenten weiterhin

auf seinem Gebiet zu dulden, dies auch nicht im Hinblick

auf die Wiederholungen, da ja dadurch der Charakter

des Delikts, was seine Beziehung zum öffentlichen \Vohl

anlangt, grundsätzlich nicht geändert wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefoch-

tene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich

vom 4. Oktober 1928 aufgehoben.

IH. DOPPELBE~TEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

53. Auszug aus dem Urteil vom 9. November 1928

i. S. « La Suisse» gegen Steuerrekurskommission

des Ets.Luzern.

Lebensversicherullgsgesellschaft mit Sitz in einem und Grund-

eigentum im anderen Kanton. Verhältnismässiger Abzug

eines Teiles der Gesammtschulden und Gesammtschulden-

zinsen bei der Besteuerung im letzteren Kanton, wenn nach

dessen Steuergesetzgebung nur das Reinvermögen und

Doppelbesteuerung N° 53.

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Reineinkommen nach Abzug der « Zinsen fremder Kapi-

talien » der Besteuerung unterliegt. Als dabei zu berück-

sichtigendes Passivum ist auch das Deckungskapital (Prä-

mienreserve) und dessen Verzinsung anzusehen, soweit es

den nach mathematischer Berechnung und geschäftlicher

Erfahrung zur Deckung der Verbindlichkeiten aus den

laufenden Versicherungsverträgen erforderlichen Betrag

nicht übersteigt. -

Verletzung von Art. 4 und 46 Abs. 2

BV dadurch, dass Aktiengesellsc.haften, die im Kanton nur

Grundeigentum und keinen Geschäftsbetrieb besitzen, wie

natürliche Personen statt nach den sonst für Aktiengesell-

schaften geltenden besonderen Veranlagungsgrundsätzell

und Steuersätzen besteuert werden ?

Die Aktiengesellschaft « La Suisse » mit statutarischem

und tatsächlichem Sitz in Lausanne betreibt als Ge-

schäftszweige die Lebens- und Unfall-, sowie Haft-

pflichtversicherung. Im März 1925 erwarb sie die im

Zentrum der Stadt Luzern (Grendelstrasse) gelegene

Liegenschaft « Falkenhof ». Davon sind 3 Zimmer an

\V. Andres und B. Meier, Generalagenten der Rekurrentin

fftr die Innerschweiz und die anderen Räume sonst ver-

mietet.

Durch Entscheid der Steuerrekurskommissioll des

Kantons Luzern vom 17. März 1928 ist die Rekurrentin

pro 1926 im Kanton Luzern steuerpflichtig erklärt

worden:

a) im Ver m ö gen: für den Steuer (Kataster-)wert

der Liegenschaft « Falkenhof », nach Abzug einer Wert-

quote, die der prozentualen Belastung des gesamten

Gesellschaftsvermögens mit Schulden entspreche;

b) im Ein kom m e n : für den Ertrag (Mietzins-

einnahmen) der genannten Liegenschaft abzüglich ge-

wisser darauf entfallender Verwaltungs- und Unter-

haltsauslagen, wobei grundsätzlich anerkannt wurde,

dass weiter auch ein verhältnismässiger Teil der von der

Gesellschaft geschuldeten Passivzinsen abgerechnet wer-

den könnte, wenn und soweit die Verzinslichkeit der

verschiedenen Gesellschaftspassiven nachgewiesen sei.

Der Steuersatz wurde für die Vermögenssteuer auf