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46_I_155

BGE 46 I 155

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Soweit die Bundesbahnen gegenüber der Be- steuerung durch die Gemeinde Pratteln die Steuerfrei- heit nach Art. 10 Rückkaufsgesetz beanspruchen, war die Erhebung der Beschwerde nicht an die sechzigtägige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG gebunden, weil es sich dabei nicht um einen Rekurs wegen Verletzung verfassung:;- mässiger Rechte, sondern um eine selbständige Steuer- streitigkeit zwischen dem Bund und einem Kanton bezw. einer durch letzteren vertretenen Gemeinde nach Art. 179 ebenda handelt. Dagegen war jene Frist allerdings zu beobachten, soweit gegen den Entscheid des Regierungs- 158 Staatsrecht. ra.ts vom 2'4. Oktober der Vorwurf der Rechtsverweige- rung erhoben wird. Sie erscheint aber, trotzdem. die Be- sch~erdesehrift erst am 61. Tage der Post iibergeben wurde, als gewahrt, weil der 60. Tag ein SOnntag war (Art. 41 OG).

E. 2 In der Sache selbst kann keinem Zweifel unter-

liegen, dass die Schottergrube, um welche sich der Streit

dreht, an si~h ~u den Grundstücken gehört, welche in

notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe stehen und

deShalb nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von jeder

BE!steu'erung dUrch Kantone und Gemeinden befreit sind~

möge. sich dieselbe nun auf das Grundstück s-elbst oder

aUf den Ertrag aus dessen bestimmungsgemäs~er Be-

Wirtschaftung zum Zwecke der GeWinnung von Material

für dtm BahnunteI:haIt bezielien. Nach feststehender

Praxis ist zur Herstellung jeJier Beziehung nicht not-

wendig, daSs die Einrichtung, um die es sich handelt,

fUr den B'ähnbetrieb geradezu unentbehrlich sei- und er

ohne Sie 'illiern.aupt nicht aufrechterhalten werden könnte,

esgefiügt, dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient,

d. h. zum Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder

dochbestilmnt ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicher-

heit -günstige Bedingungen zu schaffen. (AS 42 II S. 308

Erw.2 und die dort angeführten früheren Urteile.) Dass

diese Voraussetzungen hier vorhanden sind, wird aber

auch VODl t\'egibrungsrate aBerkannt, womit die abwei-

dfeiiae StellungtrMllne der Unterbelrörde, des Gemeinde-

rilt~ '\Ton Pratfetn atl'Sser Betracht fällt.

Dre zu'en~clWideitd'e Frage geht demnach lediglich

ttMUn, '6b'ttiMlt d~r Erlös "da; V&bllf~ ä«es 'l"!ttes des

~

~t ~

'geiWmn:~n M,'tlteriMk 1m Driiteder Ein-

ff8;ltJltm~le~ ttit~~ ~

dürft. In ffieser

~ifflk ftättei\ dil 'Oie sdtWftzHClten B1i1lfts-

~@b fft 'ihM~«r~ btftfnj1fet, •

Vflirfctiiif Von

Kiek (lIi6 '8Itiftl Wh PHvlife~. ~

W1hftir tftitt HS'm-

h~

tfud;lifrgefM't(t& B afl 'tl Wl a t ~ r i"6' PItti zu

~t!lift'fMn.l_e fM~~

'ist 'fttilt bMrittfftt WöHten.

Steuerstreitigkeiten zwilchen Bund und Kantonen. N. 22.

159

Im Gegenteil gibt der Regierungsrat von Baselland aus-

drücklich zu, dass es sich um Material handle, das die

Bundesbahnen selbst nicht gebrauchen könnten und

dass dieselben diesen Geschäftszweig (den Verkauf) nur

gezwungen betrieben. Damit ist aber auch die Frage

der Zulässigkeit der Besteuerung im verneinenden Sinne

gelöst, da sich danach der Verkauf lediglich als ein

notwendiger Bestandteil des an sich steuerfreien Betriebes

der Schottergrube darstell1; der davon rechnerisch,

wirtschaftlich

und steuerrechtlich nicht losgetrennt

werden kann. Auf diesem. Boden stand denn auch der

,R~erungsrat selbst noch im Jahre 1907, indem er die-

schon damals von der Gemeinde Pratteln versuchte

Heranziehung des Verkaufs von Kies und Sand aus der

nämlichen Grube an Private zur Einkommensteuer für

unzulassig erklärte. Im gleichen Sinne hat ferner nach

den Akten auch das Obergericht des Kantons Aargau

in einem anal:ogen Falle, entschieden.

Da sich demnach die Beschwerde schon auf Grund

von Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als begründet er-

weist, braucht auf die weitere Rüge der Rechtsverwei-

gerung nicht eingetreten zu werden.

Deriuiach erkennt das Blindesgericht :

Die Beschwerde Wird gutgeheissen und die ange-

fochtene Besteuerung, soweit sieden BeU'ag von

E. 3 i 9 Fr. 50 Cts. ubetstcigt, als unzulässig erklärt.

Dispositiv
  1. tr*ü v_la. lIirs lQSQ i. S. Sakw.wU\Mt , Buiaabalmen gegen .MllandMhaft IasiUl13JlR3t. Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufs- gesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus 8r G~'Winnuns von B~sc4otter betrie~~nell q-ruq«;n. s!,~pst wenn da~ei &ich elle~ellde Nel>enp,r~~ll\t~e (~~s. 11~9 ~tP.9l. die zur Hebung weiter~n Schotters 'W~e'chafft w!,r4e~ m~­ sen, an Dritte verkauft werden. ./1. - Di~ SChw~zerisc~en Bundesbalmen "eMtgw bei' der St~ti~ll Pl1\~eln etwa& ~ulturlt\nq, 4~ n~lt nicht zu ~ahnzw~c,en verwendet wirtl \lUd ~ ~~ zu ein~ Pachtzi~ vqp zUS,aqupen ~l9 Fr. 5Q C~·~ruw­ lieh' verpachtet' ist. Ferner betreiben sie eb~~ lm Gelneindeb~q:p. Pratteln eine 4r\l~~ aus qer f~r Rif ~ schotterung der Ba.qnlini~ erfprde~lie:ne~ Scllott,~~teR~ gewollpen wird. K,ies ~nd S3.ll~~ qj~ lil~h wer@i als Nebenerze~e ~~gtiliell. ~e:p. an UfltW. v~'aqf1;. Bei' d~r ~eind~teue~iD&chätz\lllg für ~~ -1~ 1919 bis 1921 hat 4e.'lhalb die &teuerbehörq~ Pnl~fMH m~ Schweizeriscbe~ ~unqes:qalm~ll ~ür ei:p. ~lll~qU\m~ ~ys GrundsW~ertf~ vq~ 5QOQ Fr. v~~I1las.t. E,in, 4~~~ von d~~ s'cll",~~riscltftll B.nnq(lsq@n~ ~rhobt;p~ ~Jl­ sprache wqFd~ vOll q~r Ge~f;destßue~~WS~~lßQ ab,gewi~~n. In qer ~:p. d~rnn ll~cll~q. aqqAP . ~ giel1lng&r~t des K~tQ~ :q~en!ll(J afHl~p.te~~ D~ senwerde beri~t'P ~fch 4i~ Schwel~en~c~ep' ~~~q~b~IH!~P. ~u~h auf Art. 1Q d.~ ftqc",~allfsgesetzes vqm 1&· Q"tqg~r 1 ')f; Staatsrecht. 1897 und brachten in tatsächlicher Beziehung an. die Schottergrube und ihr Betrieb stünden in notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb : Kies und Sand seien nur Nebenprodukte der Schottergewinnung, deren Erlös bloss einen geringen Teil des Verlustes aus dieser zu decken vermöge. Am 2. Oktober 1919 entschied darauf die Staatssteuer- rekurskommission :« Das Einkommen wird auf 2000 Fr. herabgesetzt. Dabei wird bemerkt. dass auch Material aus der Grube an Private abgegeben wird. I) Und der Regierungsrat erkannte am 24. Oktober 1919 ohne wei- tere Begründuug: «In Anlehnung an den Entscheid der kantonalen Rekurskommission wird das Einkommen auf 2000 Fr. reduziert. » B. - Gegen diesen am 29. Oktober 1919 zugestellten Entscheid des Regierungsrats haben die Schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion 2 in Basel am 29. De- zember 1919 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben, soweit er das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer auf mehr als 319 Fr. 50 Cts. ansetze. In der Begründung wird in erster Linie Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als verletzt bezeichnet und in zweiter Linie 'Rechtsverweigerung be- hauptet, weil ein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne aus dem Betriebe der Grube nicht bestehe. C. - Der Regierungsrat qes Kantons BaseUand und der Gemeind~rat von Pratteln haben Abweimng der Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung des Ge- meinderates~wird die Frage aufgeworfeu,Jb üherhaupt Schottergrubt:n Steuerfreiheit nach Art. 10 des, Riick- kaufsgesetzes geniessen, und sodann ausgeführt, wenn behauptet wC~'üe, dass der Betrieb der hier in Betracht kommenden G~ube ein Defizit ergebe. so sei dies auf unrichtige Eiu;ßtzung der Preise für das seibst ver- wendete Material zurückzuführen. Der Regi(mmgsrat seinerseits erklflrl, er stehe nicht auf dem Stauupunkt des Gemeindel'abfs, dass Schottergruben schon an sich Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 22. 157 nicht zu den Grundstücken gehören, die nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von der ,Besteuerung befreit seien. Die Steuerfreiheit könne aber nur insoweit zuge- Standen werden, als dieselben in direkter Beziehung zum Bahnbetriebe stehen. Die Gewinnung der Materialien, soweit sie dem Unterhalte der Bahn dienen, solle steuer- frei sE'in. Würden dann aber dabei wie im vorliegenden Falle auch Materialien gewonnen, welche die Bahn selbst nicht gebrauchen könne und deshalb verkaufe, so müsse dieser Geschäftsbetrieb der Besteuerung unterworfen werden. Wenn die Bundesbahnen denselben auch nur g~zwungen betrieben, ->0. sei doch zu sagen, dass Kies- und Sandgeschäfte, wl1iI sie nur da errichtet werden. könnten, wo die geologischen Vorbedingungen dafür vorhanden seien. einell guten Absatz hätten und ge- wöhnlich einen guten Ertrag abwärfen. Auch hier könnte ein solcher Gewinn bei rationeller Ausbeutung und zwar in der Höhe von mindestens 1675 Fr. aus dem Betriebe der Grube gezogen werden, womit, unter Hinzurechnung der 319 Fr .50 Cts. Pachtzinsen, die angefochtene Taxa- tion von 2000 Fr. gegen den Vorwurf der Willkür ge- schützt sei. Jedenfalh helfe der Verkauf von Kies und Sand den Verlust au~ der Schottergewinnung herab- mindern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. - Soweit die Bundesbahnen gegenüber der Be- steuerung durch die Gemeinde Pratteln die Steuerfrei- heit nach Art. 10 Rückkaufsgesetz beanspruchen, war die Erhebung der Beschwerde nicht an die sechzigtägige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG gebunden, weil es sich dabei nicht um einen Rekurs wegen Verletzung verfassung:;- mässiger Rechte, sondern um eine selbständige Steuer- streitigkeit zwischen dem Bund und einem Kanton bezw. einer durch letzteren vertretenen Gemeinde nach Art. 179 ebenda handelt. Dagegen war jene Frist allerdings zu beobachten, soweit gegen den Entscheid des Regierungs- 158 Staatsrecht. ra.ts vom 2'4. Oktober der Vorwurf der Rechtsverweige- rung erhoben wird. Sie erscheint aber, trotzdem. die Be- sch~erdesehrift erst am 61. Tage der Post iibergeben wurde, als gewahrt, weil der 60. Tag ein SOnntag war (Art. 41 OG).
  3. - In der Sache selbst kann keinem Zweifel unter- liegen, dass die Schottergrube, um welche sich der Streit dreht, an si~h ~u den Grundstücken gehört, welche in notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe stehen und deShalb nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von jeder BE!steu'erung dUrch Kantone und Gemeinden befreit sind~ möge. sich dieselbe nun auf das Grundstück s-elbst oder aUf den Ertrag aus dessen bestimmungsgemäs~er Be- Wirtschaftung zum Zwecke der GeWinnung von Material für dtm BahnunteI:haIt bezielien. Nach feststehender Praxis ist zur Herstellung jeJier Beziehung nicht not- wendig, daSs die Einrichtung, um die es sich handelt, fUr den B'ähnbetrieb geradezu unentbehrlich sei- und er ohne Sie 'illiern.aupt nicht aufrechterhalten werden könnte, esgefiügt, dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient, d. h. zum Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder dochbestilmnt ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicher- heit -günstige Bedingungen zu schaffen. (AS 42 II S. 308 Erw.2 und die dort angeführten früheren Urteile.) Dass diese Voraussetzungen hier vorhanden sind, wird aber auch VODl t\'egibrungsrate aBerkannt, womit die abwei- dfeiiae StellungtrMllne der Unterbelrörde, des Gemeinde- rilt~ '\Ton Pratfetn atl'Sser Betracht fällt. Dre zu'en~clWideitd'e Frage geht demnach lediglich ttMUn, '6b'ttiMlt d~r Erlös "da; V&bllf~ ä«es 'l"!ttes des ~ ~t ~ 'geiWmn:~n M,'tlteriMk 1m Driiteder Ein- ff8;ltJltm~le~ ttit~~ ~ dürft. In ffieser ~ifflk ftättei\ dil 'Oie sdtWftzHClten B1i1lfts- ~@b fft 'ihM~«r~ btftfnj1fet, • Vflirfctiiif Von Kiek (lIi6 '8Itiftl Wh PHvlife~. ~ W1hftir tftitt HS'm- h~ tfud ;lifrgefM't(t& B afl 'tl Wl a t ~ r i"6' PItti zu ~t!lift'fMn.l_e fM~~ 'ist 'fttilt bMrittfftt WöHten. Steuerstreitigkeiten zwilchen Bund und Kantonen. N. 22. 159 Im Gegenteil gibt der Regierungsrat von Baselland aus- drücklich zu, dass es sich um Material handle, das die Bundesbahnen selbst nicht gebrauchen könnten und dass dieselben diesen Geschäftszweig (den Verkauf) nur gezwungen betrieben. Damit ist aber auch die Frage der Zulässigkeit der Besteuerung im verneinenden Sinne gelöst, da sich danach der Verkauf lediglich als ein notwendiger Bestandteil des an sich steuerfreien Betriebes der Schottergrube darstell1; der davon rechnerisch, wirtschaftlich und steuerrechtlich nicht losgetrennt werden kann. Auf diesem. Boden stand denn auch der ,R~erungsrat selbst noch im Jahre 1907, indem er die- schon damals von der Gemeinde Pratteln versuchte Heranziehung des Verkaufs von Kies und Sand aus der nämlichen Grube an Private zur Einkommensteuer für unzulassig erklärte. Im gleichen Sinne hat ferner nach den Akten auch das Obergericht des Kantons Aargau in einem anal:ogen Falle, entschieden. Da sich demnach die Beschwerde schon auf Grund von Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als begründet er- weist, braucht auf die weitere Rüge der Rechtsverwei- gerung nicht eingetreten zu werden. Deriuiach erkennt das Blindesgericht : Die Beschwerde Wird gutgeheissen und die ange- fochtene Besteuerung, soweit sieden BeU'ag von 3 i 9 Fr. 50 Cts. ubetstcigt, als unzulässig erklärt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

154

Staatsrecht.

es mithin auch für eine Vertr~tupg des Staates q.nter

den B~isitz~rn sorg~n müssen. ftievQn wei~s a.D~r Art q8

.

Geric4tsorgaJlisationsg~~et~, welpher ~s wahliJerecl1tjgt

lediglich die ~W ~ewerb,~g~ripht:s~~zif~ domizm~m:n

stiIqmberechtigten B ü r g ~ r elnflf

~~l1ffsgruPll~ er-

klärt, nichts, sodass die Folge d~f Aufr~ch~er~alt~n~ cler

angefochtenen Best~rnnwng des :ß.~~'er Gem~in4~r~gl~­

mentes wäre, dass der ~taat sich d~r GeIi~htsbar1f~t q.~

Gewerbegerichts,+pterziehep müsste, oilne dass ihm ~uf

dessen Besetzung im Gegens~tz zu anqeren ArbeitgeHern

irg~nd.welcher E~nfluss zuki.ilJl~. Dies~ ~~ultat i&i ~er

mit dem ganzeI1 Sinne cles Institutes und d~r Art seiner

Organisation durch das Gesetz d,er.art uI1v~reinbar, dllSs

der angefochtelle Entscheid insowe~t sC~OIi ~lein. d.es-

halb und. ~gesehen von den sOnstigen Gründen vor

Art. 75 KV, 4 BV nicht st~ndhalten kann unq aufgehqben

werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Bescq.werde wird teilwe.se Glltgeheissen unq q.er

angef<?cl1tene Ents.clwi4 pes AHF~atfqll~hofes I. Z~yil­

k~er v~m 4. O~toller 1919 iIU!qf~rn ~Hfgehoben, :ps

daqurch die Z~tän4lg~~t d~ ~w~rb~~eqchts zqr B,e-

urq,ilJlng P,es

Rechtss,treit~ zwisch~ij dem

!l~l<-urs­

bel9~eq pncl dem ~e~urIl:q.teIl ~JlerIf~nnt wjrd. p~s

weiterg,elIeP,.ge B,~chwerde~e~ren i!!t

1Jb,~ewi~~p·

f

I

Steuerstreitigkeiten zwischen f\q~4 und Kantonen. N° 22.

l~

VII. ST~~J.\S,'@§ITl~ElTt;N

ZWI,~HEN BUNP UNQ ~QNß,N

CONT~ST~TJ0I'iS ~~

~

CONF~~~rI9N

ET L~~ C.NTQN§ ~N MATIERE n'~MPOT§

.

22. tr*ü v_la. lIirs lQSQ i. S. Sakw.wU\Mt

, Buiaabalmen gegen .MllandMhaft IasiUl13JlR3t.

Steuerfreiheit der Bundesbahnen nach Art. 10 des Rückkaufs-

gesetzes. Erstreckt sich auch auf das Einkommen aus 8r

G~'Winnuns von B~sc4otter betrie~~nell q-ruq«;n.

s!,~pst

wenn da~ei &ich elle~ellde Nel>enp,r~~ll\t~e (~~s. 11~9 ~tP.9l.

die zur Hebung weiter~n Schotters 'W~e'chafft w!,r4e~ m~­

sen, an Dritte verkauft werden.

./1. -

Di~ SChw~zerisc~en Bundesbalmen "eMtgw

bei' der St~ti~ll Pl1\~eln etwa& ~ulturlt\nq, 4~ n~lt

nicht zu ~ahnzw~c,en verwendet wirtl \lUd ~ ~~

zu ein~ Pachtzi~ vqp zUS,aqupen ~l9 Fr. 5Q C~·~ruw­

lieh' verpachtet' ist. Ferner betreiben sie eb~~ lm

Gelneindeb~q:p. Pratteln eine 4r\l~~ aus qer f~r Rif ~

schotterung der Ba.qnlini~ erfprde~lie:ne~ Scllott,~~teR~

gewollpen wird. K,ies ~nd S3.ll~~ qj~ lil~h wer@i als

Nebenerze~e ~~gtiliell. ~e:p. an UfltW. v~'aqf1;.

Bei' d~r ~eind~teue~iD&chätz\lllg für ~~ -1~

1919 bis 1921 hat 4e.'lhalb die &teuerbehörq~ Pnl~fMH m~

Schweizeriscbe~ ~unqes:qalm~ll ~ür ei:p. ~lll~qU\m~ ~ys

GrundsW~ertf~ vq~ 5QOQ Fr. v~~I1las.t. E,in, 4~~~

von d~~ s'cll",~~riscltftll B.nnq(lsq@n~ ~rhobt;p~ ~Jl­

sprache wqFd~ vOll q~r Ge~f;destßue~~WS~~lßQ

ab,gewi~~n. In qer ~:p. d~rnn ll~cll~q. aqqAP . ~

giel1lng&r~t des

K~tQ~ :q~en!ll(J afHl~p.te~~ D~

senwerde beri~t'P ~fch 4i~ Schwel~en~c~ep' ~~~q~b~IH!~P.

~u~h auf Art. 1Q d.~ ftqc",~allfsgesetzes vqm 1&· Q"tqg~r

1 ')f;

Staatsrecht.

1897 und brachten in tatsächlicher Beziehung an. die

Schottergrube und ihr Betrieb stünden in notwendiger

Beziehung zum Bahnbetrieb : Kies und Sand seien nur

Nebenprodukte der Schottergewinnung, deren Erlös bloss

einen geringen Teil des Verlustes aus dieser zu decken

vermöge.

Am 2. Oktober 1919 entschied darauf die Staatssteuer-

rekurskommission :« Das Einkommen wird auf 2000 Fr.

herabgesetzt. Dabei wird bemerkt. dass auch Material

aus der Grube an Private abgegeben wird. I) Und der

Regierungsrat erkannte am 24. Oktober 1919 ohne wei-

tere Begründuug: «In Anlehnung an den Entscheid

der kantonalen Rekurskommission wird das Einkommen

auf 2000 Fr. reduziert. »

B. -

Gegen diesen am 29. Oktober 1919 zugestellten

Entscheid des Regierungsrats haben die Schweizerischen

Bundesbahnen, Kreisdirektion 2 in Basel am 29. De-

zember 1919 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben

mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben, soweit er

das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer auf

mehr als 319 Fr. 50 Cts. ansetze. In der Begründung wird in

erster Linie Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als verletzt

bezeichnet und in zweiter Linie 'Rechtsverweigerung be-

hauptet, weil ein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne

aus dem Betriebe der Grube nicht bestehe.

C. -

Der Regierungsrat qes Kantons BaseUand und

der Gemeind~rat von Pratteln haben Abweimng der

Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung des Ge-

meinderates~wird die Frage aufgeworfeu,Jb üherhaupt

Schottergrubt:n Steuerfreiheit nach Art. 10 des, Riick-

kaufsgesetzes geniessen, und sodann ausgeführt, wenn

behauptet wC~'üe, dass der Betrieb der hier in Betracht

kommenden G~ube ein Defizit ergebe. so sei dies auf

unrichtige Eiu;ßtzung der Preise für das seibst ver-

wendete Material zurückzuführen. Der Regi(mmgsrat

seinerseits erklflrl, er stehe nicht auf dem Stauupunkt

des Gemeindel'abfs, dass Schottergruben schon an sich

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 22.

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nicht zu den Grundstücken gehören, die nach Art. 10

des Rückkaufsgesetzes von der,Besteuerung befreit

seien. Die Steuerfreiheit könne aber nur insoweit zuge-

Standen werden, als dieselben in direkter Beziehung zum

Bahnbetriebe stehen. Die Gewinnung der Materialien,

soweit sie dem Unterhalte der Bahn dienen, solle steuer-

frei sE'in. Würden dann aber dabei wie im vorliegenden

Falle auch Materialien gewonnen, welche die Bahn selbst

nicht gebrauchen könne und deshalb verkaufe, so müsse

dieser Geschäftsbetrieb der Besteuerung unterworfen

werden. Wenn die Bundesbahnen denselben auch nur

g~zwungen betrieben, ->0. sei doch zu sagen, dass Kies-

und Sandgeschäfte, wl1iI sie nur da errichtet werden.

könnten, wo die geologischen Vorbedingungen dafür

vorhanden seien. einell guten Absatz hätten und ge-

wöhnlich einen guten Ertrag abwärfen. Auch hier könnte

ein solcher Gewinn bei rationeller Ausbeutung und zwar

in der Höhe von mindestens 1675 Fr. aus dem Betriebe

der Grube gezogen werden, womit, unter Hinzurechnung

der 319 Fr .50 Cts. Pachtzinsen, die angefochtene Taxa-

tion von 2000 Fr. gegen den Vorwurf der Willkür ge-

schützt sei. Jedenfalh helfe der Verkauf von Kies und

Sand den Verlust au~ der Schottergewinnung herab-

mindern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Soweit die Bundesbahnen gegenüber der Be-

steuerung durch die Gemeinde Pratteln die Steuerfrei-

heit nach Art. 10 Rückkaufsgesetz beanspruchen, war

die Erhebung der Beschwerde nicht an die sechzigtägige

Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG gebunden, weil es sich dabei

nicht um einen Rekurs wegen Verletzung verfassung:;-

mässiger Rechte, sondern um eine selbständige Steuer-

streitigkeit zwischen dem Bund und einem Kanton bezw.

einer durch letzteren vertretenen Gemeinde nach Art. 179

ebenda handelt. Dagegen war jene Frist allerdings zu

beobachten, soweit gegen den Entscheid des Regierungs-

158

Staatsrecht.

ra.ts vom 2'4. Oktober der Vorwurf der Rechtsverweige-

rung erhoben wird. Sie erscheint aber, trotzdem. die Be-

sch~erdesehrift erst am 61. Tage der Post iibergeben

wurde, als gewahrt, weil der 60. Tag ein SOnntag war

(Art. 41 OG).

2. -

In der Sache selbst kann keinem Zweifel unter-

liegen, dass die Schottergrube, um welche sich der Streit

dreht, an si~h ~u den Grundstücken gehört, welche in

notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe stehen und

deShalb nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von jeder

BE!steu'erung dUrch Kantone und Gemeinden befreit sind~

möge. sich dieselbe nun auf das Grundstück s-elbst oder

aUf den Ertrag aus dessen bestimmungsgemäs~er Be-

Wirtschaftung zum Zwecke der GeWinnung von Material

für dtm BahnunteI:haIt bezielien. Nach feststehender

Praxis ist zur Herstellung jeJier Beziehung nicht not-

wendig, daSs die Einrichtung, um die es sich handelt,

fUr den B'ähnbetrieb geradezu unentbehrlich sei- und er

ohne Sie 'illiern.aupt nicht aufrechterhalten werden könnte,

esgefiügt, dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient,

d. h. zum Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder

dochbestilmnt ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicher-

heit -günstige Bedingungen zu schaffen. (AS 42 II S. 308

Erw.2 und die dort angeführten früheren Urteile.) Dass

diese Voraussetzungen hier vorhanden sind, wird aber

auch VODl t\'egibrungsrate aBerkannt, womit die abwei-

dfeiiae StellungtrMllne der Unterbelrörde, des Gemeinde-

rilt~ '\Ton Pratfetn atl'Sser Betracht fällt.

Dre zu'en~clWideitd'e Frage geht demnach lediglich

ttMUn, '6b'ttiMlt d~r Erlös "da; V&bllf~ ä«es 'l"!ttes des

~

~t ~

'geiWmn:~n M,'tlteriMk 1m Driiteder Ein-

ff8;ltJltm~le~ ttit~~ ~

dürft. In ffieser

~ifflk ftättei\ dil 'Oie sdtWftzHClten B1i1lfts-

~@b fft 'ihM~«r~ btftfnj1fet, •

Vflirfctiiif Von

Kiek (lIi6 '8Itiftl Wh PHvlife~. ~

W1hftir tftitt HS'm-

h~

tfud;lifrgefM't(t& B afl 'tl Wl a t ~ r i"6' PItti zu

~t!lift'fMn.l_e fM~~

'ist 'fttilt bMrittfftt WöHten.

Steuerstreitigkeiten zwilchen Bund und Kantonen. N. 22.

159

Im Gegenteil gibt der Regierungsrat von Baselland aus-

drücklich zu, dass es sich um Material handle, das die

Bundesbahnen selbst nicht gebrauchen könnten und

dass dieselben diesen Geschäftszweig (den Verkauf) nur

gezwungen betrieben. Damit ist aber auch die Frage

der Zulässigkeit der Besteuerung im verneinenden Sinne

gelöst, da sich danach der Verkauf lediglich als ein

notwendiger Bestandteil des an sich steuerfreien Betriebes

der Schottergrube darstell1; der davon rechnerisch,

wirtschaftlich

und steuerrechtlich nicht losgetrennt

werden kann. Auf diesem. Boden stand denn auch der

,R~erungsrat selbst noch im Jahre 1907, indem er die-

schon damals von der Gemeinde Pratteln versuchte

Heranziehung des Verkaufs von Kies und Sand aus der

nämlichen Grube an Private zur Einkommensteuer für

unzulassig erklärte. Im gleichen Sinne hat ferner nach

den Akten auch das Obergericht des Kantons Aargau

in einem anal:ogen Falle, entschieden.

Da sich demnach die Beschwerde schon auf Grund

von Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als begründet er-

weist, braucht auf die weitere Rüge der Rechtsverwei-

gerung nicht eingetreten zu werden.

Deriuiach erkennt das Blindesgericht :

Die Beschwerde Wird gutgeheissen und die ange-

fochtene Besteuerung, soweit sieden BeU'ag von

3 i 9 Fr. 50 Cts. ubetstcigt, als unzulässig erklärt.