Volltext (verifizierbarer Originaltext)
154
Staatsrecht.
es mithin auch für eine Vertr~tupg des Staates q.nter
den B~isitz~rn sorg~n müssen. ftievQn wei~s a.D~r Art q8
.
Geric4tsorgaJlisationsg~~et~, welpher ~s wahliJerecl1tjgt
lediglich die ~W ~ewerb,~g~ripht:s~~zif~ domizm~m:n
stiIqmberechtigten B ü r g ~ r elnflf
~~l1ffsgruPll~ er-
klärt, nichts, sodass die Folge d~f Aufr~ch~er~alt~n~ cler
angefochtenen Best~rnnwng des :ß.~~'er Gem~in4~r~gl~
mentes wäre, dass der ~taat sich d~r GeIi~htsbar1f~t q.~
Gewerbegerichts,+pterziehep müsste, oilne dass ihm ~uf
dessen Besetzung im Gegens~tz zu anqeren ArbeitgeHern
irg~nd.welcher E~nfluss zuki.ilJl~. Dies~ ~~ultat i&i ~er
mit dem ganzeI1 Sinne cles Institutes und d~r Art seiner
Organisation durch das Gesetz d,er.art uI1v~reinbar, dllSs
der angefochtelle Entscheid insowe~t sC~OIi ~lein. d.es-
halb und. ~gesehen von den sOnstigen Gründen vor
Art. 75 KV, 4 BV nicht st~ndhalten kann unq aufgehqben
werden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Bescq.werde wird teilwe.se Glltgeheissen unq q.er
angef enp,r~~ll\t~e (~~s. 11~9 ~tP.9l.
die zur Hebung weiter~n Schotters 'W~e'chafft w!,r4e~ m~
sen, an Dritte verkauft werden.
./1. -
Di~ SChw~zerisc~en Bundesbalmen "eMtgw
bei' der St~ti~ll Pl1\~eln etwa& ~ulturlt\nq, 4~ n~lt
nicht zu ~ahnzw~c,en verwendet wirtl \lUd ~ ~~
zu ein~ Pachtzi~ vqp zUS,aqupen ~l9 Fr. 5Q C~·~ruw
lieh' verpachtet' ist. Ferner betreiben sie eb~~ lm
Gelneindeb~q:p. Pratteln eine 4r\l~~ aus qer f~r Rif ~
schotterung der Ba.qnlini~ erfprde~lie:ne~ Scllott,~~teR~
gewollpen wird. K,ies ~nd S3.ll~~ qj~ lil~h wer@i als
Nebenerze~e ~~gtiliell. ~e:p. an UfltW. v~'aqf1;.
Bei' d~r ~eind~teue~iD&chätz\lllg für ~~ -1~
1919 bis 1921 hat 4e.'lhalb die &teuerbehörq~ Pnl~fMH m~
Schweizeriscbe~ ~unqes:qalm~ll ~ür ei:p. ~lll~qU\m~ ~ys
GrundsW~ertf~ vq~ 5QOQ Fr. v~~I1las.t. E,in, 4~~~
von d~~ s'cll",~~riscltftll B.nnq(lsq@n~ ~rhobt;p~ ~Jl
sprache wqFd~ vOll q~r Ge~f;destßue~~WS~~lßQ
ab,gewi~~n. In qer ~:p. d~rnn ll~cll~q. aqqAP . ~
giel1lng&r~t des
K~tQ~ :q~en!ll(J afHl~p.te~~ D~
senwerde beri~t'P ~fch 4i~ Schwel~en~c~ep' ~~~q~b~IH!~P.
~u~h auf Art. 1Q d.~ ftqc",~allfsgesetzes vqm 1&· Q"tqg~r
1 ')f;
Staatsrecht.
1897 und brachten in tatsächlicher Beziehung an. die
Schottergrube und ihr Betrieb stünden in notwendiger
Beziehung zum Bahnbetrieb : Kies und Sand seien nur
Nebenprodukte der Schottergewinnung, deren Erlös bloss
einen geringen Teil des Verlustes aus dieser zu decken
vermöge.
Am 2. Oktober 1919 entschied darauf die Staatssteuer-
rekurskommission :« Das Einkommen wird auf 2000 Fr.
herabgesetzt. Dabei wird bemerkt. dass auch Material
aus der Grube an Private abgegeben wird. I) Und der
Regierungsrat erkannte am 24. Oktober 1919 ohne wei-
tere Begründuug: «In Anlehnung an den Entscheid
der kantonalen Rekurskommission wird das Einkommen
auf 2000 Fr. reduziert. »
B. -
Gegen diesen am 29. Oktober 1919 zugestellten
Entscheid des Regierungsrats haben die Schweizerischen
Bundesbahnen, Kreisdirektion 2 in Basel am 29. De-
zember 1919 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben
mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben, soweit er
das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer auf
mehr als 319 Fr. 50 Cts. ansetze. In der Begründung wird in
erster Linie Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als verletzt
bezeichnet und in zweiter Linie 'Rechtsverweigerung be-
hauptet, weil ein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne
aus dem Betriebe der Grube nicht bestehe.
C. -
Der Regierungsrat qes Kantons BaseUand und
der Gemeind~rat von Pratteln haben Abweimng der
Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung des Ge-
meinderates~wird die Frage aufgeworfeu,Jb üherhaupt
Schottergrubt:n Steuerfreiheit nach Art. 10 des, Riick-
kaufsgesetzes geniessen, und sodann ausgeführt, wenn
behauptet wC~'üe, dass der Betrieb der hier in Betracht
kommenden G~ube ein Defizit ergebe. so sei dies auf
unrichtige Eiu;ßtzung der Preise für das seibst ver-
wendete Material zurückzuführen. Der Regi(mmgsrat
seinerseits erklflrl, er stehe nicht auf dem Stauupunkt
des Gemeindel'abfs, dass Schottergruben schon an sich
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 22.
157
nicht zu den Grundstücken gehören, die nach Art. 10
des Rückkaufsgesetzes von der,Besteuerung befreit
seien. Die Steuerfreiheit könne aber nur insoweit zuge-
Standen werden, als dieselben in direkter Beziehung zum
Bahnbetriebe stehen. Die Gewinnung der Materialien,
soweit sie dem Unterhalte der Bahn dienen, solle steuer-
frei sE'in. Würden dann aber dabei wie im vorliegenden
Falle auch Materialien gewonnen, welche die Bahn selbst
nicht gebrauchen könne und deshalb verkaufe, so müsse
dieser Geschäftsbetrieb der Besteuerung unterworfen
werden. Wenn die Bundesbahnen denselben auch nur
g~zwungen betrieben, ->0. sei doch zu sagen, dass Kies-
und Sandgeschäfte, wl1iI sie nur da errichtet werden.
könnten, wo die geologischen Vorbedingungen dafür
vorhanden seien. einell guten Absatz hätten und ge-
wöhnlich einen guten Ertrag abwärfen. Auch hier könnte
ein solcher Gewinn bei rationeller Ausbeutung und zwar
in der Höhe von mindestens 1675 Fr. aus dem Betriebe
der Grube gezogen werden, womit, unter Hinzurechnung
der 319 Fr .50 Cts. Pachtzinsen, die angefochtene Taxa-
tion von 2000 Fr. gegen den Vorwurf der Willkür ge-
schützt sei. Jedenfalh helfe der Verkauf von Kies und
Sand den Verlust au~ der Schottergewinnung herab-
mindern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Soweit die Bundesbahnen gegenüber der Be-
steuerung durch die Gemeinde Pratteln die Steuerfrei-
heit nach Art. 10 Rückkaufsgesetz beanspruchen, war
die Erhebung der Beschwerde nicht an die sechzigtägige
Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG gebunden, weil es sich dabei
nicht um einen Rekurs wegen Verletzung verfassung:;-
mässiger Rechte, sondern um eine selbständige Steuer-
streitigkeit zwischen dem Bund und einem Kanton bezw.
einer durch letzteren vertretenen Gemeinde nach Art. 179
ebenda handelt. Dagegen war jene Frist allerdings zu
beobachten, soweit gegen den Entscheid des Regierungs-
158
Staatsrecht.
ra.ts vom 2'4. Oktober der Vorwurf der Rechtsverweige-
rung erhoben wird. Sie erscheint aber, trotzdem. die Be-
sch~erdesehrift erst am 61. Tage der Post iibergeben
wurde, als gewahrt, weil der 60. Tag ein SOnntag war
(Art. 41 OG).
2. -
In der Sache selbst kann keinem Zweifel unter-
liegen, dass die Schottergrube, um welche sich der Streit
dreht, an si~h ~u den Grundstücken gehört, welche in
notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe stehen und
deShalb nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes von jeder
BE!steu'erung dUrch Kantone und Gemeinden befreit sind~
möge. sich dieselbe nun auf das Grundstück s-elbst oder
aUf den Ertrag aus dessen bestimmungsgemäs~er Be-
Wirtschaftung zum Zwecke der GeWinnung von Material
für dtm BahnunteI:haIt bezielien. Nach feststehender
Praxis ist zur Herstellung jeJier Beziehung nicht not-
wendig, daSs die Einrichtung, um die es sich handelt,
fUr den B'ähnbetrieb geradezu unentbehrlich sei- und er
ohne Sie 'illiern.aupt nicht aufrechterhalten werden könnte,
esgefiügt, dass sie tatsächlich Betriebszwecken dient,
d. h. zum Betrieb gehörende Funktionen erfüllt oder
dochbestilmnt ist, für dessen Regelmässigkeit und Sicher-
heit -günstige Bedingungen zu schaffen. (AS 42 II S. 308
Erw.2 und die dort angeführten früheren Urteile.) Dass
diese Voraussetzungen hier vorhanden sind, wird aber
auch VODl t\'egibrungsrate aBerkannt, womit die abwei-
dfeiiae StellungtrMllne der Unterbelrörde, des Gemeinde-
rilt~ '\Ton Pratfetn atl'Sser Betracht fällt.
Dre zu'en~clWideitd'e Frage geht demnach lediglich
ttMUn, '6b'ttiMlt d~r Erlös "da; V&bllf~ ä«es 'l"!ttes des
~
~t ~
'geiWmn:~n M,'tlteriMk 1m Driiteder Ein-
ff8;ltJltm~le~ ttit~~ ~
dürft. In ffieser
~ifflk ftättei\ dil 'Oie sdtWftzHClten B1i1lfts-
~@b fft 'ihM~«r~ btftfnj1fet, •
Vflirfctiiif Von
Kiek (lIi6 '8Itiftl Wh PHvlife~. ~
W1hftir tftitt HS'm-
h~
tfud;lifrgefM't(t& B afl 'tl Wl a t ~ r i"6' PItti zu
~t!lift'fMn.l_e fM~~
'ist 'fttilt bMrittfftt WöHten.
Steuerstreitigkeiten zwilchen Bund und Kantonen. N. 22.
159
Im Gegenteil gibt der Regierungsrat von Baselland aus-
drücklich zu, dass es sich um Material handle, das die
Bundesbahnen selbst nicht gebrauchen könnten und
dass dieselben diesen Geschäftszweig (den Verkauf) nur
gezwungen betrieben. Damit ist aber auch die Frage
der Zulässigkeit der Besteuerung im verneinenden Sinne
gelöst, da sich danach der Verkauf lediglich als ein
notwendiger Bestandteil des an sich steuerfreien Betriebes
der Schottergrube darstell1; der davon rechnerisch,
wirtschaftlich
und steuerrechtlich nicht losgetrennt
werden kann. Auf diesem. Boden stand denn auch der
,R~erungsrat selbst noch im Jahre 1907, indem er die-
schon damals von der Gemeinde Pratteln versuchte
Heranziehung des Verkaufs von Kies und Sand aus der
nämlichen Grube an Private zur Einkommensteuer für
unzulassig erklärte. Im gleichen Sinne hat ferner nach
den Akten auch das Obergericht des Kantons Aargau
in einem anal:ogen Falle, entschieden.
Da sich demnach die Beschwerde schon auf Grund
von Art. 10 des Rückkaufsgesetzes als begründet er-
weist, braucht auf die weitere Rüge der Rechtsverwei-
gerung nicht eingetreten zu werden.
Deriuiach erkennt das Blindesgericht :
Die Beschwerde Wird gutgeheissen und die ange-
fochtene Besteuerung, soweit sieden BeU'ag von
3 i 9 Fr. 50 Cts. ubetstcigt, als unzulässig erklärt.