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46_I_105

BGE 46 I 105

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

gewährt hat. Da sich dieser unbestrittenermassen über

seine Befähigung genügend ausgewiesen hat, so durfte

der Regierungsrat im vorliegenden Fall insbesondere

deshalb eine Ausnahme machen, weil nach seiner un-

ang~~ochtenen Annahme im obern Kantonsteil Mangel

an Arzten bestand und das Interesse dieser Landes-

gegend an genügender Versorgung mit solchen offenbar

mehr Gewicht besass als der Grundsatz der ausschliess-

lichen Zulassung der in Art. 1 des Bundesgesetzes vom

Jahre 1877 genannten Personen, soweit er lediglich

nach litt. c dieser Bestimmung den Zweck hat, die aus-

ländische Konkurrenz so lange fernzuhalten, als nicht

das Ausland auch die Inhaber des eidgenössischen

Diploms zur Berufsausübung zulässt.

Allerdings erhält der Rekursbeklagte durch den an-

~efochtenen Entscheid eine günstigere Stellung als die

m Baselland den Arztberuf ausübenden Inhaber des

eidgenössischen Diploms, indem er nunmehr in Deutsch-

land und in Baselland als Arzt tätig sein kann;

allein für das Gebiet des Kantons Baselland entsteht

dadurch keine unhaltbare verschiedene Behandlung,

und deshalb liegt eine Verletz~ng des Art. 4 BV nicht

vor.

Auf den schon erwähnten Entscheid des Bundes-

gerichtes i. S. Association des medecins du canton de

Geneve contre Geneve kann sich der Rekurrent für seinen

gegenteiligen Standpunkt nicht berufen; denn in diesem

~nts~heide wurde die Bewilligung der 'Berufsausübung,

dIe emem ausländischen Arzte erteilt worden war, auf

Grund der besondern Bestimmungen des Genfer Ge-

setzes vom 29. Mai 1895 aufgehoben.

Demnacll erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

VgJ. auch Nr. 21. -

Voir aussi n° 21.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 17.

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11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERT1~ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

17. Urteil vom 18. Juni 19aO i. S. A. Coral Si B. Guillermin

gegen den Btgierungsrat des ltantons Zürich.

Veranstaltung einer Mus te rau s s tell u n g durch ein

,schweizerisches Geschäftshaus an :einem andern Platze

zum Zwecke der Besichtigung durch die dortigen Geschäfts-

kunden und der Entgegennahme ihrer Bestellungen. Fällt

weder unter § 8 litt. e (Produktion gewerblicher Leistungen

usw.) noch unter § 8 litt. h (vorübergehendes Feilbieten

eines Warenlagers) des zürcherischen Gesetzes über das

Markt- und Hausierwesen. Hinsichtlich der Einschränkung

des Individualrechtes auf Handelsfreiheit durch kantonale

handels- und gewerbepoIizeiliche Bestimmungen hat das

Bundesgericht die diesen gegebene Auslegung frei na.chzu-

prüfen. Musterausstellungen der genannten Art sind, wenn

nicht na.ch Art. 1 des Bundesgesetzes betr.. die Patenttaxen

der Handelsreisenden, so doch kraft eines allgemeinem,

a.us Art. 31 BV sich ergebenden Satzes eidg. Rechtes den

kantonalen HandeIs-

und Gewerbesteuern nicht unter-

stellbar.

A. -

Die Beschwerdeführerin, die Finna A. Coral & B.

Guillennin, betreibt in Genf eine Fabrik für Damenhüte,

Blumen und Federn und übt zugleich in der Schweiz den

Handel en gros mit diesen ArtikeIn aus. Für diese Handels-

tätigkeit hat ihr das Schweizerische Handelsdepar-

tement am 9. Februar 1903 eine Bewilligung (autorisation

de voyager en Suisse) erteilt, auch ist sie im Besitze der

sog. grünen Karte des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1892

betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden. Nach

der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin

hat diese seit jeher bei ihren Reisen die Muster nicht zu

ihren Klienten verbracht, sondern sie ihnen im Hotel

106

Staatsrecht.

zur Besichtigung und Aufgabe von Bestellungen vor-

gewiesen. Der Grund hiefür liegt nach ihr und wie ver-

schiedene ihrer zürcherischen Kunden vor Bundesgericht

bescheinigt haben, darin, dass die zahlreichen Koffern

und Kartons, in denen die Muster mitgeführt werden,

nur mit Mühe sich zu den einzelnen Abnehmern ver-

bringen liessen und ihnen in ihren Lokalen lästig wären

und dass zudem die Ware unter vielfachem Ein- und

Auspacken leiden müsste.

B. -

Vom 10. bis 19. September 1919 hat die Be-

schwerdeführerin im Hotel St. Gotthard in Zürich eine

solche Musterau~stellung veranstaltet und ihren dortigen

Kunden -

Grossisten, Modistinnen und II!habern von

Modeläden -

davon Kenntnis gegeben. Für das kau-

fende Publilmm dagegen war die Veranstaltung unbe-

strittener Massen ilicht berechnet.

Daraufhin hat das kantonale Patentbüreau am 8. Sep-

tember der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für' die

Ausstellung als Wanderlager eine Staats- und Gemeinde-

gebühr von je 500 Fr. zu entrichten sei. Die Beschwerde-

führerin verwahrte sich hiegegen mit Brief vom 9. Sep-

tember. Die Massnahme wurde aber durch Verfügung

der kantonalen Polizeidirektion vom 19. September

aufrechterhalten und zwar -

laut der brieflichen Mit-

teilung dieser Verfügung an die Beschwerdeführerin

durch das Patentbüreau vorn. 20. September -

mit der

Begründung,

dass diese Art des Geschäftsbetriebes

« als Wanderlager bezw. Schaustellung im Sinne von

§ 8 litt. e und h» des zürcherischen Gesetzes über das

Markt- und Hausierwesen vom 17. Juni 1894 betrachtet

werde.

Dieses Gesetz bezeichnet als « patentpflichtigen Hau-

sierverkehr » in § 8 unter : .

« e) die Produktion von Schaustellungen, von gewerp-

» lichen oder künstlerischen Leistungen, bei denen ein

» höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht

,J obwaltet (Menagerien, Panoramas, Bildergalerien, Ka-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 17.

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» russels, Schauspieler, Sänger, Musikanten, Kunstreiter,

» Seiltänzer, Taschenspieler usw.);

» h) das vorübergehende Feilbieten eines Warenlagers

» in fester Verkaufsstelle, wenn der Inhaber weder am

» Orte wohnt noch daselbst eine gewerbliche Niederlas-

» sung hat (Wanderlager); ..... J)

C. -

Gegen die Verfügung der Polizeidirektion

rekurrierte die Beschwerdeführerin an den Regierungs-

rat, wobei sie namentlich hervorhob, dass sie die Privat-

kundschaft nicht besuche.

Durch Beschluss vom 20. November 1919 ermässlgte

d(!r Regieru~gsrat die auferlegte Taxe auf zusammen

600 Fr., wies aber im übrigen den Rekurs ab, mit der

Begründung: Es sei zuzugeben, dass die Rekurrentin

sich auf das Vorzeigen von Modellen und die Aufnahme

von Bestellungen beschränkt und keine Waren verkauft

habe. Schliesse man daraus auf die Unanwendbarkeit

der litt. h des §. 8, so finde doch auf alle Fälle die litt. e

Anwendung. Wie der Regierungsrat schon in der frühern

Rekurssache Strohmeier vom 15. Mai 1915 entschieden

habe, sei das Vorzeigen von Modellen 'als gewerbliche'

Schaustellung deI litt. e zu unterstellen. Dabei sei un-

wesentlich, ob' von den Besuchern ein Eintrittsgeld

verlangt werde, ob als solche nur Wiederverkäufer figu-

rieren und ob eine öffentliche Einladung an das Publikum

oder eine briefliche an flie Wiederverkäufer erfolgt sei.

Auch gebe nicht etwa das Handelsreisenden-Patent

schon die Berechtigung zur Abhaltung von für Wieder-

verkäufer bestimmten Modellausstellungen. Endlich liege

hier auch kein höheres Kunstinteresse im Sinne der litt. e

vor.

D. -

Gegen diesen Beschluss hat nunmehr die Re-

kurrentin am 18. Januar 1920 die staatsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen. mit dem

Antrage, ihn wegen Verletzung der Art. 31, 46 und 4

BV aufzuheben und zu erklären, dass die Beschwerde-

führerin nicht zur Bezahlung irgend einer Patenttaxe

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Staatsrecht.

im Kanton Zürich verhalten werden könne, unter Kostell-

folge zu Lasten der zürcherischen Regierung. Sie führt

in ihrem Rekurse und einer Ergänzung dazu des längern

aus, dass keine der fraglichen Bestimmungen des § 8

jenes zürcherischen Gesetzes auf den vorliegenden

Tatbestand zutreffe und beruft sich dafür besonders

auch auf den Bundesgerichtsentscheid i. S. Hallheimer

(40 I S. 474 ff.). Wenn ferner der zürcherische Fiskus

sie mit keiner Taxe belegen könnte, falls sie sich mit

ihren Mustern zu der Klientschaft begeben würde, da

das eidgenössische Patenttaxengesetz sie hiezu berechtige,

so könne er eine Taxe auch nicht deshalb erheben, weil

sie die Klientschaft im Hotel empfange. Die Handels-

tätigkeit sei in beiden Fällen die gleiche. 'Da sie ihre

Kundschaft jährlich vier Male besuchen müsse, würden

so exorbitante Taxen ihr die Geschäftsausübung in den

verschiedenen Kantonen verunmöglichen, indem das

Beispiel Zürichs von anderen befolgt würde. Endlich

versucht die Beschwerdeführerin darzutun, dass der

angefochtene Beschluss auch eine Doppelbesteuerung

und eine rechtsungleiche Behandlung in sich enthalte.

E. -

In seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde

beantragt der zürcherische Regierungsrat deren kostell-

fällige Abweisung. Tatbeständlich beStreitet er die

gegnerische Darstellung des Sachverhaltes nicht. In

rechtlicher Beziehung hält. er- an der Anwendbarkeit

der litt. e des § 8 eit. fest, wobei er besonders auf den

Ausdruck « Produktion)} abstellt, sowie darauf, dass

man es mit einer «(gewerblichen Leistung » zu tun habe.

Jedenfalls liege hier in der Anwendung dieser Bestimmung

keine «(unzulässige Anwendung des Gesetzes ». Die Kan-

tone hätten sicherlich auch ein Interesse an der Besteue-

rung solcher Ausstellungen, da die ansässigen Geschäfts-

leute dadurch ausgeschaltet und geschädigt würden.

Der Fall Hallheimer treffe hier nicht zu, denn das dort

anwendbare st. gallische Recht kenne eine der litt. e cit.

entsprechende Vorschrift nicht. Die der Beschwerde-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 17.

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führerin ausgestellte «(grüne Karte» des eidg. Patent-

taxengesetzes berechtige nicht zu Ausstellungen der

fraglichen Art, wofür auf den Entscheid der Bundes-

versammlung i. S. Alchenberger (Schweiz. Handels-

amtsblatt Nr. 112 vom 28. April 1910) und des Bundes-

rates i. S. der Magazine zum wilden. Manne (Bundesbl.

1907, 111 S. 281 ff.) verwiesen werde. Ebenso liege -

wie näher ausgeführt wird -

keine Verletzung der

Art. 4 oder 46 BV vor.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung "

'1. -

Die litt. h des § 8 des zürcherischen Gesetzes

betreffend das' Markt- und Hausierwesen, auf die neben

der litt. e im kantonalen Verfahren die Patentpflicht der

Beschwerdeführerin gestützt wurde, ist vor Bundes-

gericht mit Grund nicht mehr ausdrücklich zur Recht-

fertigung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses

beigezogen worden. Inder Tat kann von der Anwend-

barkeit dieser Bestimmung (s. oben B, a. E.) keine

Rede sein, denn das (Feilbieten eines Wanderlagers l),

als eine Art des ({ patentpflichtigen Hal,lsierverkehrs»,

. setzt begrifflich die verkaufs weise Entäusserung von

Waren an das Publikum voraus (vgl. AS 40 I S. 478

i. S. Hallheimer gegen St. Gallen), während man es hier mit

dem Vorzeigen von Mustern zum Zwecke der Bestellungs-

aufnahme und nicht gegenüber dem Publikum, sondern

von bestimmten dazu eingeladenen Personen zu tun hat.

2. -

Aber auch die litt. e jenes Gesetzes (oben B, a. E.)

lässt sich auf die fragliche Musterausstellung nicht

anwenden. In dieser kann nicht, wie der Regierungsrat

meint, die ((Produktion ») einer «(gewerblichen Leistung »

im Sinne der Bestimmung erblickt werden. Solange man

zwar diese Worte für sich allein betrachtet, mögen sie

sich so auffassen lassen, dass auch das Vorzeigen von

Musterkollektionen zur Erwirkung von Bestellungen

unter litt. e fällt. Sobald man aber, wie eine sachgernässe

Auslegung es verlangt, jene Ausdrücke in Zusammenhang

11 0

Staatsreeh t

mit der Bestimmung als ganzes bringt und danach den

Sinn, den ihnen das Gesetz beilegen will, ermittelt, so

ergibt sich, dass die ((gewerblichen Leistungen» der

litt. e, wie die ihnen gleichgestellten « künstlerischen

Leistungen» und die

{(Schaustellungen »),

als solche

Gegenstand des

« patentpflichtigen Hausierverkehrs»

bilden müssen: In ihrer ((Produktion »), ihrer Vorführung,

liegt das, was vom Vorführenden dem Dritten geboten

wird, und zwar erfolgt die Vorführung gegenüber dem

Publikum, nicht einem geschlossenen Personenkreis und

gegen Entgelt, Bezahlung eines Eintrittsgeldes, das zur

Teilnahme an der (Produktion », derVorführung der Schau-

stellung oder der künstlerischen oder gewerblichen Lei-

stung, berechtigt. Diese Auslegung ergibt sich einmal aus

dem Inhalte der Besti~nnlUng im allgemeinen, der keinen

Anhaltspunkt dafür bietet, dass st~tt der gebotenen

Schaustellung oder Leistung oder neben ihr noch etwas

anderes Gegenstand des Hausierverkehrs im Sinne der

litt. e bilden könne; und sodann aus der Wahl der zur

Verdeutlichung in Klammer beigefügten Beispiele (Me-

nagerien, Panoramas, Bildergalerien ...): hier überall

werden Vorführungen genannt, die dem Publikum

gegen Entgelt geboten werden und die es um ihrer selbst

willen, nicht zu einem sonstigen Zwecke, aufsucht.

Ganz anders im vorliegenden Falle : Die ({ Produktion »,

die Vorführung der Muster, ist hier nicht Selbstzweck,

eine um ihretwillen gebotene {(gewerbliche Leistung»,

sondern nur Mittel zu dem Zwecke, Kaufabschlüssezu

Stande zu bringen, und sie wird unentgeltlich geboten

und anderseits nur einer gewissen Zahl besonders dazu

eingeladener Personen, die als spätere Käufer in Betracht

kommen können. Anders verhielt es sich in dem vom

Regierungsrat früher, am 15. Mai 1915 behandelten

Falle Strohmeier, da hier die Besichtigung der Modell-

aussteIlung den sich dafür interessierenden Damen

gegen Entgelt und mit der Möglichkeit der Aufgabe von

Bestellungen durch Zeitungsinserate angeboten wurde.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 17.

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Mit Unrecht führt also der Regierungsrat diesen Ent-

scheid als Präjudiz an.

Es lässt sich auch nicht einwenden, die rekursbeklagte

Behörde habe die litt. e zwar wohl unrichtig, aber immerhin

nicht willkürlich, in einer eine Rechtsverweigerung

darstellenden Weise, ausgelegt und es müsse daher bei

dieser Anwendung kantonalen

Rechtes

verbleiben.

In den Fällen der vorliegenden Art hat das Bundes-

gericht die von. den kantonalen Behörden den kantonalen

handels- und gewerbepolizeilichen Vorschriften gege-

bene Auslegung auf ihre sachliche Richtigkeit nachzu-

prufen. Denn ~er Bürger braucht sich eine Einschrä~k~ng

des ihm durch den Art. 31 BV gewährleisteten FreIheIts-

rechtes über das Mass dessen hinaus, was kantonale

Erlasse gültig verfügt haben, nicht gefallen zu l~ssen.

Dieses Mass wird aber nicht nur dann überschntten,

wenn eine kantonale Instanz einen solchen Erlass will-

kürlich, sondern auch wenn sie ihn sachlich unrichtig

zu weit auslegt und ihr so einen Tatbestand unterstellt,

hinsichtlich dessen in Wirklichkeit eine kantonale Be-

schränkung des Individualrechtes der 'Handels- und

Gewerbefreiheit fehlt und dieses voll in Wirksamkeit

geblieben ist. Damit dieses Recht seinen ausreichenden

verfassungsmässigen Schutz finde, muss das Bundes-

gericht die Grenzen, die ihm ein kantonaler Erlass kraft

Ermächtigung der lit. e Art. 31 BV setzt, auf G~'1md

einer selbständigen Auslegung und Anwendung dieses

Erlasses bestimmen können (vgl. auch AS 40 I S. 479).

3. -

Hiernach lässt sich die angefochtene Auferlegung

einer Patenttaxe an die Beschwerdeführerin nicht auf

das zürcherische Gesetz betreffend das Markt-

und

Hausierwesen gründen. Sie ist aber überhaupt b und e s-

r e c h t I i c -h u n z u I ä s s i g, als eine dem Grundrechte

der Handels- und Gewerbef.eiheit zuwiderlaufende Mass-

nahme. Die in Frage stehende Handelstätigkeit der

Beschwerdeftlhrerin ist nämlich, falls sie sich mit der in

Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend diePatenttaxen

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staatsrecht.

der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 vorausgesetzten

Tätigkeit nicht völlig deckt, doch jedenfalls ihr durchaus

ähnlich. Die Tatbestandsmerkmale jener Bestimmung fin-

den sich auch hier verwirklicht, insofern die « Handelsrei-

senden » der Beschwerdeführerin als eines {(inländischen

Hauses))

« für Rechnung)

derselben

(I die Schweiz

bereisen und dabei ausscbliesslich mit Geschäftsleuten

in Verkehr treten, welche den betreffenden Handels-

artikel wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe ver-

wenden)l und auch « keine Waren mit sich fühl en)l, son-

dern

« mit Mustern Bestellungen aufnehmen ». Aller-

dings geschieht bei der Beschwerdeführerin das

Ci in

Verkehr treten» nicht, wie sonst in der Regel. durch

Aufsuchen der einzelnen Geschäftskunden . unter Mit-

nahme der Muster zu ·ihnen. sondern - wegen der Natur

dieser Muster-inder Weise, dass diese allen Kunden

in der nämlichen Lokalität vorgewiesen werden. Aber

weder wirtschaftlich noch rechtlich ändert das an der

Gleichartigkeit beider Geschäftstätigkeiten etwas. Ander-

seits unterscheiden sich beide gleichermassen vom am-

bulanten Hausierverkehr durch die wesentlichen Merk-

male, dass es sich bei ihnen um Aufnahme von Bestel-

lungen, nicht um sofortigen Absatz von Ware handelt.

und um einen Geschäftsverkehr mit Handels- und Ge-

werbetreibenden, nicht mit dem konsumietenden Publi-

kum. Eine verschiedene,rechtliche Behandlung der

beiden Tätigkeiten, so dass nur die erstere des Aufsuchens

jedes einzelnen Kunden der Befreiung von Patent-

steuern teilhaftig wäre, lässt sich durch innere Gründe

nicht rechtfertigen, wie die Beschwerdeführerin zu-

treffend geltend gemacht hat.

Nun hat allerdings der Bundesrat in der Rekurssache

der Magazine zum wilden Manne (Bundesblatt 1907,

III S. 281 ff.) den Art. 1 des eidg. Patenttaxengesetzes

in dem Sinne einschränkend aufgefasst, dass das vorübtft'-

gehende Ausstellen der Muster auswärts in einem be-

stimmten Lokale auch für die dortigen Geschäftskunden,

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 17.

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nicht für ein weiteres Publikum. ausserhalb des Alt. 1

fiele; (der vom Regierungsrate noch zitierte Entscheid

i. S. Alchenberger,. Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 112

vom 28. April 1910, ist deshalb nicht präjudiziell" weil

es sich dort um Aufnahme von Bestellungen durch private

Konsumenten im Freien handelte). Aber wenn man nun

auch von dieser Auslegung des Art. 1 ausgeht, so folgt

doch daraus keineswegs, dass nun das Ausstellen einer

Musterkollektion im hier fraglichen Sinne der kantonalen

Gewerbebesteuerung, vor allem unter dem Gesichts-

punkte eines patentpflichtigen Hausierverkehrs, unter-

s1iellbar sei. Vielmehr muss als Satz des eidgenössischen

Rechtes gelteh, dass die Aufnahme von Bestellungen

auf Muster hin bei Wiederverkäufern und Gewerbetrei-

benden dem schweizerischen Geschäftsmanne vermöge

seines Individualrechtes auf Handels- und Gewerbefrei-

heit für das ganze Gebiet der Schweiz gesichert ist, und dass

ihm diese Befugnis nicht durch kantonale Handels- und

Gewerbesteuern . geschmälert werden darf. Dieser Satz

hat sich schon vor dem Erlass des Patenttaxengesetzes

auf Grund der Bundesverfassung von 1848 entwickelt,

deren Art. 29 für Kaufmannswaren, Landes- und Ge-

werbeerzeugnisse jeder Art (freien Kauf und Verkauf

von einem Kanton in den andern» gewährleistete. In

genanntem Sinne hat dann bereits ein Bundesbeschluss

V9m 29. Juli 1859 für die Geschäftsreisenden das Be-

steuerungsrecht der Kantone ausgeschaltet und ein

späterer Bundesratsbeschluss vom 12. Dezember 1860

hat ihm in Form einer authentischen Interpretation sogar

die Aufnahme von Bestellungen bei Priv3ten unterstellt

(s. BERTHEAu, Niederlassungs- und Gewerbefreiheit, S.

153). Wenn nun der Art. 1 des späteren Bundesgesetzes

über die Pat-enttaxen der Handelsreisenden -

wenigstens

nach der ihm durch jenen Entscheid gegebenen Aus-

legung -

die Taxfreiheit nur für den regelmässigen

Fall festgelegt hat, wo der Reisende die Kunden einzeln

. mit den Mustern in ihren Lokalen aufsucht, so hat das

AS 46 I -

f9!O

8

114

Staatsrecht.

Gesetz damit den hier gegebenen Fall der Vorweisung

der Muster im nämlichen Lokale für alle Kunden nicht

umgekehrt behandeln und der Taxfreiheit entziehen

wollen. Vielmehr sieht man sich einer Fassung des Ge-

setzes gegenüber, die eine analoge Anwendung auf den

hier vorliegenden, nicht ausdrücklich vorgesehenen,

aber rechtlich gleichartigen Tatbestand nötig macht.

Damit erweist sich die Anwendung der zürcherischen

Bestimmungen über den patentpflichtigen Hausierver-

kehr auf die Beschwerdeführerin als bundesrechtswidrig,

namentlich auch was die Festsetzung des Betrages der

Patenttaxe anlangt.

4. -

Ist die Beschwerde schon nach dem gesagten

gutzuheissen, so braucht auf die andern Beschwerde-

gründe -

Verletzullg der Rechtsgleichheit und des

Verbotes der Doppelbesteuerung -

nicht eingetreten zu

werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-

scheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20.

November 1919 aufgehoben.

Politisches Stim~- und Wahlrecht. :No 18.

115

111. ·POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

18. Urteil vom !3l J'abruar19!30 i. S. Eöchli und Kitbtt.lligte

gegen LUlm. Groslen Bat.

Beschwerde w~en Verletzung kantonaler Verfassungsbestim-

mungen über die Wahl des Grossen Rates durch diesen bei

Erledigung eines Wahlrekurses. Umfang der Kognition des

Bundesgerichts. Verteilung der Restmandate bei der Ver-

hältniswahl des Grossen Rates nach luzemischem Recht.

Wahlzahl als Quorum?

A. -

Das luzernische Verfassungsgesetz (Novelle zu

§§ 23, 43 und 95 der Staatsverfassung) vom ~. März 1909

betreffend Einführung der Verhältniswahl bestimmt in

§ .1, dass die Wahl der Verfassungsräte und der Gross- .

räte im Verhältniswahlverfahren stattfinde. Jeder der

in § 150 des Organisationsgesetzes' von 1899 umschrie-

benen Gerichtskreise bildet einen Wahlkreis (§ 2). Die

Wählbarkeit ist auf Kandidaten beschränkt, deren

Namen auf einer spätestens zehn Tage vor der Wahl

beim Statthalteramt eingereichten, mit der Unterschrift

von mindestens zwanzig stimmberechtigten Bürgern

versehenen und eine deutliche Parteibezeichnung tra-

genden Kandidaten-(Wahl-)Liste steht (§ 4). Gültig sind

nur die Stimmzettel, deren Bezeichnung einer der ein-

gereichten Wahllisten entspricht und die auf mindestens

einen der in der betreffenden Liste genannten Kandi-

daten lauten, und nur diejenigen Stimmen, welche auf

Namen der gleichen Liste lauten; Kumulation ist unter-

sagt (§ 5). Ueber die Verteilung der Mandate auf die ver-

schieden~n Listen bestimmt § 6 :

«Zur Ausrechnung des Wahlresultates wird die Zahl