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Staatsrecht. hält es sich indessen hinsichtlich der mit 71,964 Fr. ein- gestellten « Kapitalien ». Aus Fakt. A oben erhellt und wird in der Beschwerdeantwort implicile zugegeben, dass darin auch eine Summe von 27,855 Fr. 95 Cts. « Konto Kisten- und Kübelfabrik Basel », also das in diesem Ge- schäftsbetriebe angelegte Vermögen inbegriffen ist. Für Kapital, das in einem ausserhalb des Wohnsitzkantons in einem anderen Kanton betriebenen Geschäfte in- vestiert ist, wie auch für das daraus fliessende Einkom- men ist aber der Geschäftsinhaber nach einem feststehen- den, schon vom Bundesrate als früherer Rekursbehörde befolgten und vom Bundesgerichte übernommenen Grundsatze des Doppelbesteuerungsrechts ausschliess- lieh im Kanton der GeschäftsniederIassung steuerpflich- tig. Da der Regierungsrat von Basel-Land nicht bestreitet, dass der Betrieb der Kisten- und Kübelfabrik ausschliess- lieh auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt vor sich geht, und dass es sich dabei um ein von dem übrigen Fabrikationsbetriebe des Rekurrenten in Frenkendorf getrenntes, selbständiges Unternehmen, nicht etwa um einen zusammen mit jehem eine Einheit bildenden Organismus handelt, in welchem Falle eine Teilung der Steuerhoheit einzutreten hätte, darf demnach das darin angelegte Kapital im Kanton Basel-Land nicht zur Steuer herangezogen werden. und muss deshalb die Beschwerde auch hinsichtlich der Vennögenseinschätzung in dem Sinne gutgeheissen w.erden, dass der Regierungs- rat den streitigen Posten daraus zu eliminieren hat, während nach dem Gesagten die weitergehende Anfech- tung der Vermögenstaxation aus dem Gesichtspunkte der Willkür sich als unstichhaltig erweist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerdebegehren 1 und 3 wird nicht ein- getreten. Beschwerpebegehren 2 wird teilweise gutge- heissen und es werden die Entscheide der Staatssteuer- Gleichheit vor dem l..1esetz. N° 1 H. !);; Rekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom
25. September und 28. Oktober 1919 im Sinne der Er- wägungen aufgehoben.
16. Urteil vom. 23. April 1920 i.. S. 13asellandschaftlicher kantonaler A~rzteverein gegen Schwab. Zulassung eines Arztes mit ausländischem Diplom zur Be- rufsausübung im Kanton Baselland. Willkür ? A. - Nach § 25 des basellandschaftlichen Gesetzes über das Sanitätswesen vom 20. Februar 1865 « darf sich niemand mit Ausübung irgend eines Zweiges der Heilkunde befassen, ohne hiefür patentiert zu sein ». § 26 bestimmt, dass «(jeder Patentierung in der.; Regel eine Prüfung vorausgehen müsse. » Nach § 11 « pruft der Sanitätsrat die Ärzte... und stellt denselben behufs ihrer Patentierung durch den Regierungsrat Fähigkeits- zeugnisse aus.» § 29 sieht die « gänzliche Entziehung eines Patentes durch Beschluss 'des Regierungsra.tes auf Antrag des Sanitätsrates» vor, und § 106 stellt « die berufsmässige Ausübung irgend eines Zweiges der . Heilkunde ohne Patent » unter Strafe. In § 5 der Voll: ziehungsverordnung zu diesem Gesetze vom 21. JUlll 1865 wurde vorgeschrieben: « Bezüglich der P~üfunge~ der Medizinalpersonen bleibt es im Allgememen bel den Bestimmungen des Reglementes vom 29. Septe~ber 1857.» Dieses enthält in § 10 folgende Vorschrift: « Kantonsbülger, die in andern Staaten die gesetzliche Staatsprüfung, welche der hiesigen mindesten~.. e~lt sprechen muss, bestanden und sioh übe~ .mehrJahnge tüchtige prakti~che Leistungen als MedlzmalpersonQll ausgewiesen haben, kann der Sanit~tsrat auch ohne Vornahme einer Prüfung zur Patenberung empfehlen. Ebenso kann derselbe Medizinalpersonen anderer ~an-
Staatsreeht. lone, die ihren Beruf schon während einer Reihe von Jahren am,geübt haben, mit Erlassung einzelner oder aller Teile der Prüfung zur Patentierung im hiesigen Kanton vorschlagen a) wenn sie Zeugnisse' über genü- gende Studien und ein den hiesigen Staatsprüfungen entsprechendes befriedigendes Staats-Examen, sowie iiber vorzügliche Leistungen bei Ausübung ihres Berufes v~r~egen; b) wenn der betreffende Kanton gegen hier- selbge Kautonsbürger in dieser Beziehung das Gegen- recht haltet. » Im Jahre 1868 trat der Kanton Basel- Lands.cha!t dem Konkordat über Freizügigkeit des schweIzerIschen Medizinalpersonals vom 22. Heumonat 1867 bei. Am 26. Mai 1919 stellte Dr. med. Theodor Schwab aus Freiburg i. B., der in Sissach wohnt, bei den Be- hörden des Kantons Basellalld das Gesuch, es sei ihm mit Rücksicht auf seine deutschen Befähigungsausweise, seine Familienverhältnisse und die Unsicherheit der Lage .. in . Deutschland die Bewilligung zur Ausübung der arzthchen Praxis in Sissach zu erteilen. Er wies darauf hin, dass seine Frau vor der Heirat Schweizerin ~ewesen sei u~d si.ch seit dem Ausbruch des Krieges bei !~m;r Mutter 111 Slssach befinde. Der Sanitätsrat sprach SIch «(gemäss bisheriger Praxis und im Hinblick auf die Konsequenzen » für Ablehnung des Gesuches aus. Der Regierungsrat verfügte jedoch am 22. Juli 1919 : " :Mit Rücksicht auf die vorliegenden ausserordentlichen Verhältnisse und im Hinblick auf die besonders guten Fachausweise wird Dr. med. Theoder Schwab, aus Freiburg i. B., in Sissach, gestützt auf § 25 des Sanitäts- gesetzes ZUl Ausübung der ärztlichen Praxis im Kanton Baselland ermächtigt. Dabei hat es die Mei~ung, dass Dr. Schwab Wohnsitz in einer Gegend zu nehmen hat, wo zur Zeit kein Arzt niedergelassen ist. » B. - Gegen diesen Entscheid hat der baselland- schaftliche kantonale Ärzteverein am 14. November 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1(;. ()7 gericht ergriffen mit dem Antrag, der Entscheid und damit die dem Rekursbeklagten erteilte Bewilligung sei aufzuheben. In der Rekursschrift wird zunächst darauf hinge- wiesen, dass der Ärzteverein erst Ende September 1919 vom angefochtenen Beschlusse Kenntnis erhalten habe, da dieser nicht publiziert worden sei, und dann am 1. Oktober 1919 auf sein Verlangen einen Protokoll- auszug über den Entscheid bekommen habe. In Bezie- hung auf die Frage der Aktivlegitimation beruft sich der rekurrierende Verein auf die Praxis des Bundegerich- tes (AS 28 f Nr. 58), indem er erklärt, dass er nach § 2 seiner Statuten ein Bernfsverband sei, der den Zweck verfolge, die Berufsinteressen seiner Mitglieder zu wah- ren. Im übrigen wird zur Begründung der Beschwerde geltend gemacht: Es werde auf den bereits erwähnten Entscheid de& Bundesgerichts verwiesen. § 25 des Sanitätsgesetzes habe nach der ihm in ständiger Praxis gegebenen Auslegung den SillIl, dass nur Personen, die das kantonale Examen bestanden hätten, zur ärztlichen Praxis zugelassen würden. Infolge des Beitrittes des. Kantons Baselland zum Konkordat von 1867 sei das kantonale Examen weggefallen und es habe von da an nach Art. 1 des Konkordates bloss noch den Inhabern . des Konkordatsdiploms die Ausübung der ärztlichen Praxis im Kanton bewilligt werden dürfen. Durch das Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medi- zinalpersonals vom 19. Christmonat 1877 sei dann aller- dings das eidgenössische Diplom eingeführt worden, und dieses Gesetz verbiete es den Kantonen nicht, auch andere Personen, als die Inhaber diese& Diploms zur ärztlichen Praxis zuzulassen. Allein der Kanton Baselland habe trotzdem eine solche Befugnis nicht. Das Konkordat sei nie aufgehoben worden, sondern nur tatsächlich nicht mehr zur Anwendung gekommen, weil niemand mehr sich mit dem Konkordatsdiplom habe begnügen wollen. Deshalb sei die Verpflichtung AS 46 I - 1920 7
Staatsrecht. der Konkordatskantone, nur denjenigen, die das gemein- same Diplom erworben hätten, die Bewilligung zur Ausübung der Praxis zu el teilen, bestehen geblieben; bloss gelte jetzt als solches DiplolIl das eidgenössische und zudem werde ihm das Vorhandensein der in Art. 1 litt.
b) bis d) des Bundesgesetzes angeführten Voraussetzun- gen gleichgestellt. Diese träfen im vorliegenden Falle nicbt zu, da mit Deutschland ein Gegenseitigkeitsvertrag nicht bestehe. Infolgedessen müsse der Beschluss des Regierungsrates nach Art. 4 BV aufgehoben werden. Wenn aber auch die erwähnte Verpflichtung für den Kanton Basella~d nicht bestünde, so habe doch § 25 des Sanitätsgesetzes durch Gewohnheitsrecht, in einer lIlehr als 40-jährigen feststehenden Praxis, den Sinn erhalten, dass nur den in Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 aufgeführten Personen die Ausübung des ärztlichen Berufes bewilligt werden dürfe. In diesem Sinne habe sich der Sanitätsrat wiederholt, . so alIl 17. Juli 1878 gegenüber Dr. Kunz, am 4. Oktober 1888 gegenüber G. Fath, am 10. April 1890 gegenüber Dr. Ingermann, am 9. Februar 1892 gegerlüber Küttel, am 7. Juli 1899 gegenüber Dr. Bittner ausgesprochen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid habe sich daher der Regierungsrat in willkürlicher Weise, unter unhaltbarer Begründung, über das geltende Recht hinweggesetzt. Er habe den Rekursbeklagten günstiger behandelt als die Schweizer Ärzte. Dadurch entstehe instlfern eine ungleiche Rechts- lage, als Dr. Schwab nunlIlehr in Deutschland und in der Schweiz seinen Beruf ausüben könne, während dies den Schweizer Ärzten nicht gestattet sei. C. - Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent- nehmen: Er habe über die Zulassung der Ärzte zur Ausübung der Praxis auf dem Kantonsgebiete zu ent- scheiden. Der Sanitätsrat bilde nur die vorbereitende und begutachtende Behörde, deren Beschlüsse für ihn nicht verbindlich seien .. Mit dem Inkrafttreten des I Gleichheit vor dem Gesetz. N° lü. Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877, insbesondere mit der Aufstellung des eidg. Prüfungsreglementes sei das Konkordat vom Jahre 1867 erloschen. Nach § 25 des Sanitätsgesetzes könne der Regierungsrat die Aus- übung der ärztlichen Praxis einer Person gestatten, die ihre Befähigung durch ein Patent nachweise. Es liege in seinem Ermessen, darüber zu entscheiden, welcher Art und Herkunft das Patent sein müsse. Nun sei der Rekursbeklagte auf Grund seines vollwertigen deutschen Diploms als patentiert betrachtet und ihm daher die Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen Praxis erteilt· worden. Der Regierungsrat habe sich dabei in erster Linie von der Erwägung leiten lassen, 'dass im obern Kantonsteil seit einiger Zeit Mangel an Ärzten herrsche,indelIl jetzt in Gelterkinden und UlIlgebung, wo früher 3 und 4 Ärzte ihren Beruf ausgeübt und ihr gutes AuskolIlmen gefunden hätten, nur noch ein Arzt tätig sei. Dazu komme, dass die Frau des Rekursbe- klagten aus delIl Kanton Baselland stamme und in Sissach eine Liegenschaft besitze. Infolge des Krieges hätten auch eine Menge schweize~scher Ärzte im Aus- land Stellen gefunden. Der Rekursbeklagte habe über: seine Befähigung und seine bisherige Tätigkeit die besten Ausweise und ElIlpfehlungen vorgelegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Beschwerde ist als rechtzeitig eingereicht anzusehen. da nicht bestritten ist, dass eine öffentliche Bekanntmachung des angefochtenen Entscheides nicht stattgefunden und der rekurrierende Verein erst am 1. Ok_er 1919 eine Ausfertigung erhalten hat, nachdem Ende September die Patentierung zur Kenntnis des Vereinsvorstandes gekommen war.
2. - Die Legitimation des Ärztevereins zur Beschwerde ist nicht angefochten worden und muss auch nach dem Entscheid i. S. Association des medecins du canton de Geneve contre Geneve vom 22. Juli 1902 (AS 28 I S. 240)
100 Staatsrecht. anerkannt werden; denn er hat sich nach § 1 seiner Statuten auf Grund des Art. 60 ZGB konstituiert und sein Zweck ist u. a. nach § 2 Ziff. 3 der Statuten die Wahrung der Interessen des ärztlichen Standes wozu die Anfechtung von Massnahmen gehört, die - ~ie die Zul~sung von .. In~abern ausländischer Diplome zur Ausubl;mg der arztlIchen Praxis - die berufliche Stel- lung seiner Mitglieder beeinträchtigen.
3. - In der Beschwerdeschrift wird zwar das Kon- kordat vom 22. Heumonat 1867 angerufen; aber der Rekurrent macht nicht geltend, dass er sich wegen Ver- 1etzung dieses Konkordates beschweren wolle . vielmehr wird die Beschwerde lediglich als solche aus Art. 4 BV erhoben. Der Standpunkt d~ Rekurrenten, dass der Kanton Baselland auf Grund des erwähnten Konkordates ver- pflichtet sei, keine anderen als die in Art. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Dezember 1877 genannten Personen zur Ausübung der ärztlichen Praxis zuzulassen erweist sich als unhaltbar. Der Wortlaut des Konkordates (Art. 1 Abs. 1 und Art. 9) und der dazu erlassenen Prüfungsreglemente vom 22. Heumonat 1867 (§§ 38 und 39) und 1. Februar 1870. (§ 44) führt allerdings zum Schluss, dass kein Konkordatskanton einer Person die . nicht das Konk'ordatsdipiom besass, ausser wen~ es SICh um Professoren der schweizerischen Universitäten handelte, di~ Ausübung des 'ärztlichen Berufes gestatten durfte. Allem abgesehen davon, da&s dieser Grundsatz nicht ~llg~mein beachtet wurde (vgl. BBl 1877 11 S. 881) un~ VIelleIcht auch nur als Regel galt, die Ausnahmen zuliess, besteht heute das Konkordat nicht mehr zu Recht. Es ist zwar durch das Bundesgesetz überaie Freizügigkeit des Medizinalpersonals nicht ausdrück- lich aufgehoben worden und hätte vielleicht rechtlich _ ganz oder teilweise - neben diesem weiter bestehen können; aber da das Bundesgesetz nunmehr ausschliess- lich die Voraussetzungen für die Freizügigkeit des Gleichheit vor dem Gesetz. N° 16. 101 Medizinalpersonals in der ganzen Schweiz regelte, so lag für ein Weiterleben des Konkordates kein Bedürfnis mehr vor, und es haben daher alle dabei beteiligten Kantone sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, dass es dahinfallen solle (SALIS, Bundesrecht 11 Nr. 356). Infolgedessen besteht auch eine aus Art. 1 und 9 des Konkordates abgeleitete Ver- pflichtung der Konkordatskantone, regelmässig nur Inhaber von Konkordatsdiplomen zur ärztlichen Praxis zuzulassen, nicht mehr, und es ist nicht einzusehen, wieso sie als Pflicht, bloss den in Art. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Dezember 1877 genannten Personen die Ausübung des ärztlichen Berufes zu gestatten, für die Konkordatskantone weiter bestanden haben sollte. Dass das genannte Bundesgesetz den Kantonen nicht verbietet, anderen als den erwähnten Personen die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu erteilen, hat der Rekurrent zugegeben und ist auch stets vom Bundesrate anerkannt worden (SALIS, Buildesrecht 11 Nr. 826, 830, 834), nachdem er ursprjinglich, in seiner Botschaft zum Gesetz über die Freizügigkeit des Medi- zinalpersonals, diesem eine etwas weitergehende Bedeu- tung zugeschrieben hatte (BBl 1877 11 S. 874).
4. - Es kann sich nur fragen, ob nach kantonalem > Rechte der Entscheid des Regierungsrates willkürlich sei und dem Art. 4 BV zuwider eine ungleiche Behand- lung in sich schliesse. In der Beschwerdebeantwortung legt der Regierungsrat das Sanitätsgesetz offenbar unrichtig aus; indem er zwischen dem Patent und der Bewilligung zur Berufsausübung einen Unterschied macht und zwar in dem Sinne, dass unter dem « Patent » irgend ein Befähigungsausweis verstanden sei, der die Voraussetzung für die regierungsrätliche Bewilligung bilde. Wie sich aus den § § 11, 26, 29 und 106 des Sani- tätsgesetzes klar ergibt, versteht diese:, unter dem « Patent » nichts anderes als die polizeiliche Bewilligung zur Berufsausübung. die vom Regierungsrat erteiit
102 Staatsrecht. wird. Nach dem Wortlaut des Sanitätsgesetzes und des kantonalen Prüfungsreglementes vom Jahre-1857 konnte allerdings, wie es scheint, ein Patent nur auf den Antrag des Sanitätsrates, sei es auf Grund eines Fähigkeits- zeugnisses nach § 11 des Gesetzes, sei es nach § 10 des Prüfungsreglementes, erteilt werden, und wenn anzu- nehmen wäre, dass dieser Rechtszustand noch fort- dauere, soweit es sich nicht um die Zulassung der in Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 genannten Personen handelt, so müsste vielleicht die angefochtene Patentierung als willkürliche Gesetz es- v~rletzung ang~sehen werden, da der Rekursbeklagte mcht Kantonsbürger ist und der Sanitätsrat zudem sich für Verweigerung des Patentes-ausgesprochen hat. Indessen konnte der Regierungsrat ohne Willkür davon ausgehen, dass das PrUfungsreglement vom Jahre 1857 seit dem Beitritt des Kantons zum Konkordate keine Wirksamkeit mehr besessen habe und auch &eit dem Erlöschen des Konkordates nicht wieder aufgelebt sei, zumal da es offenbar seither nie mehr angewendet wurde. Ist aber für die Patentierung von Ärzten im Kanton Baselland neben dem Bundesgesetze vom Jahre 1877 nur noch das Sanitätsgesetz vom Jahre 1865 massgebend, so ist zu beachten, dass dieses eine Patentierung ohne ein vom Sanitätsrat nach einer Prüfung ausgestelltes Fähigkeitszeugnis nicht vollständig ausschliesst, sondern in Ausnahmefällen zulässt, also dem Regierungsrat die Befugnis gibt, ausnahmsweise ein ärztliches Patent zu gewähren, obwohl die ordentliche gesetzliche Voraus- setzung nicht vorhanden ist. Hieraus kann ohne Willkür geschlossen werden, dass der Regierungrat befugt sei, untern besondern Umständen auch andern als den in Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 ge- nannten Personen die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu erteilen. Der Umstand, dass der Kanton Baselland nach dem Erlöschen des Konkordates und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes keine neue Gleichheit vor dem Gesetz. N0 16. 103 Verordnung über die Voraussetzungen der Zulassung zur ärztlichen Praxis im Kantonsgebiete, insbesondere kein neues kantonales Prüfungsreglement erlassen hat, spricht allerdings dafür, dass er von der Freiheit, solche anderen Personen zur ärztlichen Praxis zuzulassen, kei- nen Gebrauch habe machen wollen. Allein es handelt sich dabei nicht um einen Schluss, der sich ohne weiteres so klar und zwingend aus der Rechtslage ergäbe, dass der gegenteilige Standpunkt des Regierungsrates als will- kürliCh angesehen werden müsste. Die Annahme, dass diesem das Sanitätsgesetz auch ohne nähere Ausführung durch eine Verordnung eine gewisse ausnahmsweise Befugnis zur Erteilung von Arztpatenten in Fällen, wo die ordentlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sind, gewähren wolle, erscheint nicht als unmöglich. Sie wird auch durch die vom Rekurrenten erwähnte Praxis des Sanitätsrates nicht ausgeschlossen. Diese mag einen Fingerzeig für die Auslegung des Sani- tätsgesetzes gehen; wenn ihr aber eine schlechthin massgebende Bedeutung, gleich einem Gewohnheits.- recht, nicht beigemessen wird, so lässt ~ich hierin keine -Willkür erblicken. Eine Praxis kann sich ändern und hat nicht dieselbe Autorität wie das geschriebene Recht. Zudem steht der Sanitätsrat nach den §§ 1 und 9 des Sanitätsgesetzes unter der Oberauf&icht des Regierungs- 'Tates, so dass nicht er, sondern dieser die oberste zur Auslegung und Anwendung des Sanitätsgesetzes berufene Verwaltungsbehörde ist. Übrigens lässt sich die Praxis des Sanität~rates auch so auslegen, dass sie nur die Regel bestätige und Ausnahmen nicht ausschliesse. Keiner der vom Rekurrenten angefühlten Prazedenzfälle stimmt mit dem vorliegenden völlig überein. J. - Kann somit der Regierungsrat ohne Willkür ausnahmsweise auch andern als den in Art. 1 des Bundes- gesetzes vom Jahre 1877 genannten Personen ein Arzt- patent erteilen, so ist es vom Standpunkt des Art. 4 BV aus nicht aufechtbar, dass er es dem- Hekursbeklagten
104 Staatsrecht. gewährt hat. Da sich dieser unbestrittenermassell über seine Befähigung genügend ausgewiesen hat, so durfte der Regierungsrat im vorliegenden Fall insbesondere deshalb eine Ausnahme machen, weil nach seiner un- ang~~ochtenen Annahme im obern Kantonsteil Mangel an Arzten bestand und das Interesse dieser Landes- gegend an genügender Versorgung mit solchen offenbar mehr Gewicht besass als der Grundsatz der ausschliess- lichen Zulassung der in Art. 1 des Bundesgesetzes vom Jahre 1877 genannten Personen, soweit er lediglich nach litt. c dieser Bestimmung den Zweck hat, die aus- ländische Konkurrenz so lange fernzuhalten, als nicht das Ausland auch die Inhaber des eidgenössischen Diploms zur Berufsausübung zulässt. ' Allerdings erhält d'er Rekursbeklagte durch den an- gefochtenen Entscheid eine günstigere Stellung als die in Baselland den Arztberuf ausübenden Inhaber des eidgenössischen Diploms, indem er nunmehr in Deutsch- land und in Basel1and als Arzt tätig sein kann; allein für das Gebiet des Kantons Baselland entsteht dadurch keine unhaltbare verschiedene Behandlung, und deshalb liegt eine Ver1et~ung des Art. 4 BV nicht vor. Auf den schon erwähnten Entscheid des Bundes- gerichtes i. S. Association des medecins du canton de Geneve contre Geneve kann sich der Rekurrent für seinen gegenteiligen Standpunkt nicht berufen; denn in diesem Entscheide wurde die Be\\illigung der <Berufsausübung, die einem ausländischen Arzte erteilt worden war, auf Grund der besondern Bestimmungen des Genfer Ge- setzes vom 29. Mai 1895 aufgehoben. Demnach eI'ke1l111 das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. VgJ. auch Nr. 21. - Voir aussi n° 21. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 17. 105
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
17. Urteil vom 18. Juni 19aO i. S. A. Cora.1 80 B. Guillermin gegen den Begierungsrat des Xantons Zürich. Veranstaltung einer Mus t er aus s tel I u n g durch ein .schweizerisches Geschäftshaus an ~einem andern Platze zum Zwecke der Besichtigung durch die dortigen Geschäfts- kunden und der Entgegennahme ihrer Bestellungen. Fällt weder unter § 8 litt. e (Produktion gewerblicher Leistungen usw.) noch unter § 8 litt. h (vorübergehendes Feilbieten eines Warenlagers) des zürcherischen Gesetzes über das Markt- und Hausierwesen. Hinsichtlich der Einschränkung des Individualrechtes auf Handelsfreiheit durch kantonale handels- und gewerbepolizeiliche Bestimmungen hat das Bundesgericht die diesen gegebene Auslegung frei nachzu- prüfen. Musterausstellungen der genannten Art sind, wenn nicht nach Art. 1 des Bundesgesetzes betr .. die Patenttaxen der Handelsreisenden, so doch kraft eines allgemeinern, aus Art. 31 BV sich ergebenden Satzes eidg. Rechtes den kantonalen Handels- und Gewerbesteuern nicht unter- stellbar. A. - Die Beschwerdeführerin, die Firma A. Coral & B. Guillermin, betreibt in Genf eine Fabrik für Damenhüte, Blumen und Fedem und übt zugleich in der Schweiz den Handel en gros mit diesen Artikeln aus. FürdieseHandels- tätigkeit hat ihr das Schweizerische Handelsdepar- tement am 9. Februar 1903 eine Bewilligung (autorisation de voyager en Suisse) erteilt, auch ist sie im Besitze der sog. grünen Karte des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1892 betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden. Nach der unbestrittenen Darstellung der Beschwerdeführerin hat diese seit jeher bei ihren Reisen die Muster nicht zu ihren Klienten verbracht, sondern sie ihnen im Hotel