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STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (Dl!NI DE JUSTICE) 1!}-. Urten vom ml. februar lSmO, i. S. Judt-Ketl1er gegen Staatntn.r..ltkurskommiuion :Buel-LanäsobaR und &SeI-Staat. Grossratsbeschluss, durch den in Abweichung von der gesetz- lich vorgesehenen dreijährigen Einschätzungsperiode schon vor Ablauf derselben eine neue allgemeine Einschätzung des steuerbaren Vermögens und Einkommens angeordnet wird. Frist für, die A.nfechtung mit staatsrechtlicher Be- schwerde. - Korrektur der unvollständigen Angabe des Einkommens in einem früheren Steu,erjahre dUl'ch ent- sprechend höhere Einschätzung für das künftige Steuer- jQhr. Verletzung von Art. 57 ZUf. 13 der basellandschaft- lichen KV und,von Art. 4 BV. Angebliche Willkür, liegend darin, dass die Steuerbehörde für die Bewertu.ng einzelner Kategorien von Aktiven auf die Selbstdeklaration des Pfliehtigen, deren Ziffern nur als provisorische bezeichnet
• worden waren, und nicht auf die im Laufe des,Einschätzungs- verfahrens vorgelegte Bilanz mit Inventar abstellt, der sie selbst andererseits wieder gewisse Zahlen zur Berichti- . gung der Selbsteinschätzung entnommen hat. - Ansschliess- liehe Steuerhoheitdes Kantons der Qeschäftsniederlassung für Vermögen, das vom Pflichtigen in einem ausserhalb seines Wohnorts betriebenen Geschäfte von ihm angelegt worden ist, und das daraus fliessende Einkommen. A. - Di~ Verfassung des Kantons Basel-Landschaft enthält in Art. 57 u. a. folgende « bis zum Erlasse eines neuen Steuergesetzes » geltende Bestimmungen: « Z i f f. 9. Die Ausmittlung des Venn.ögens, Ein- kommens und Erwerbes geschieht in erster Linie durch AS 46 1-1910 6
82 Staatsrecht. Selbsttaxation der Steuerpflichtigen. Dieselbe hat alle drei Jahre einzutreten. Die Steuerrötel unterliegen all- jährlich der Durchsicht der Gemeinderäte. » i(Z i f f. 10. Behufs Durchführung einer gleichmässi- gen Besteuerung wird jeweilen auf die Dauer von drei Jahren eine kantonale Taxationskommission von9Mit- gliedern gewählt .. '" » {(Z i f f. 11. Der Regierungsrat, in Verbindung mit vier vom Landrate ebenfalls auf drei Jahre gewählten Mitgliedern, welche den einzelnen Bezirken zu entnehmen sind (Staatssteuer-Rekurskommission) entscheidet all- fällige Steuerrekurse endgiltig. » i(Z i f f. 13. Wissentliche Verheimlichung von Vermögen oder Einkommen soll durch den Schuldigen' oder dessen Masse und zwar für die ganze Zeit der Hinterhaltung mit dem fünffachen Ersatze des Betrages der zu wenig ent- richteten Steuer bestraft werden. Die Busse wird durch das Bezirksgericht ausgesprochen .... » Die letzte ordentliche Haupteinschätzung aller Pflich- tigen im Sinne von Art. 57 Ziff. 9 KV hat im Jahre 1917 stattgefunden, sodass sie erst 1920 hätte wiederholt wer- den sollen. Am 2. Dezember 1918 beschloss indessen der Landrat alllässlich der Beratung eines Berichtes des Re- gierungsrates über die Verwerfung eines Steuerzuschlags- gesetzes in der Volksabstimmung, dass. eine solche Neu- taxation wegen der durch die ausserordentlichen Zeiten bedingten Verschiebung der Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse bereits im Jahre 1919 wieder erfolgen solle. Der Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt nicht bekannt gemacht worden. Mit staatsrechtlicher Be- schwerde vom 1. Juli 1919 verlangte der heutige Rekur- rent Jundt-Metzler, Fabrikant in Frenkendorf, Kanton Basel-Land, dessen Aufhebung. Das Bundesgericht trat indessen am 19. September 1919 auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein : da der Landratsbeschluss sich mangels Bekanntmachung als blosse interne Weisung an die Verwaltungsbehörden darstelle, frage sich. ob er I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. überhaupt zum Gegenstand einer staatsrechtlichen Be- schwerde gemacht werden könne, oder ob diese nicht vielmehr nur gegen die Ausführungsmassnahmen der Verwaltungsbehörden . zulässig sei. Die Frage könne in- dessen offen gelassen werden, weil auch unter der ersteren Annahme die Beschwerdefrist spätestens von dem Tage an zu laufen begonnen habe, wo die im Beschluss lie- gende Anordnung dem Rekurrenten gegenüber in für ihn erkennbarer Weise in Vollzug gesetzt worden sei. Dies sei aber schon im März 1919 damit geschehen, dass die Gemeindekanzlei Frenkendorf ihm das . Selbsttaxa- tionsformular. für die Jahre 1919 bis 1921 zur Ausfüllung zugestellt habe. Der Zeitraum von 60 Tagen. binnen des- sen der Rekurrent nach Art. 178 Ziff. 3 OG das ihm gegen- über eingeleitete Taxationsverfahren und den dessen Grundlage bildenden Landratsbeschluss wegen Verfas- sungswidrigkeit hätte anfechten können, sei demnach bei!Einreichung der Beschwerde längst abgelaufen gewesen. Inzwischen war die Auflegung der Steuerrötel, ent- haltend die neuen Veranlagungen der Pflichtigen durch die kantonale Taxationskommission, erfolgt. Jundt- Metzler rekurrierte gegen die ihn betreffenden Ansätze innert Frist!an~die Staatssteuer-Rekurskommission, in- dem er ausführte : seine Selbsttaxation habe auf 232,035 Franken Vermögen und 20.000 Fr. Einkommen und Er- werb gelautet. Diese Beträge seien ungefähre gewesen, da damals das Jahresergebnis noch nicht endgiltig fest- gestellt gewesen sei; sie entsprächen nun annähernd der Wirklichkeit. Statt dessen habe die kantonale Taxations- kommission das Vermögen auf 360,035 Fr. und das Ein- kommen auf 145000 Fr. festgesetzt, wobei die angage- t • benen und verbrieften 150,000 Fr. laufender verZIns- licher Schulden einfach gestrichen würden. Der Rekur- rent berufe sich auf sein beigelegtes Inventar per3t. De- zember 1918, woraus sich ein Vermögen von 229,373 Fr. 18 Cts. und ein Einkommen von 19,799 Fr. ergebe, und begehre Richtigstellung der Einschätzung in diesem Sinne.
Staabrecht. Am 25. September 1919 beschloss darauf die Staats- steuer-Rekurskommission: « Die Hypothekarschulden werden auf 175,000 Fr. gemäss den Angaben der Bezirks- schreiberei belassen. Die andern Schulden können nur anerkannt werden, wenn sie der Rekurrent durch be- glaubigte Buchauszüge belegt. Die Taxation des Ein- kommens stützt sich auf die Feststellung der eidgenös- sischen Kriegssteuerverwaltung vom Jahre 1917 und es muss dieser Betrag ein mal im Kanton versteuert werden. » Infolgedessen übermittelte der Rekurrent mit Schrei- ben vom 22. Oktober 1919 der Kommission eine Beschei- nigung des Gemeindeverwalters, dass die verzinslichen laufenden Schulden nach den nachgeprüften Büchern und Bankauszügen 152,599 Fr. betragen, und bemerkte zugleich, dass er sich vorbehalte, auf die Einkommen- steuerfrage ebenfalls noch zurückzukommen. In einem Nachtrage machte er sodann die Behörde darauf auf- merksam, dass in seiner Selbsttaxation auch eine Liegen- schaft im Kanton Basel-Stadt, die dort versteuert werden müsse, mitenthalten gewesen und deshalb der entspre- chende Betrag abzuziehen sei. Die Kommission erledigte das Wiedererwägungsgesuch am 28. Oktober 1919 durch nachstehenden Beschluss: {{ Nach dem eingelegten Buchauszug stellen sich die Aktiven in Frenkendorf zusammen wie folgt : Gebäude und Grundstücke: amtliche Schattung (ohne Basel) Fr. 215,035.- Fahrhabe . » 270,000.- Kapitalien » 71,964.- Guthaben . » 124,360.- Fr. 681,359.- Schulden nach Selbsttaxation : Hypotheken ... Fr. 153,000.- Andere Schulden . . .. » 150,000.- » 303,000.~ Somit Reinvermögen Fr. 378,359.- Von der TaxationskomIilission ist das Reinvermögen Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. 85 nur mit 360,035 Fr. eingesetzt worden. Ein Grund für eine weitere Reduktion liegt also nicht vor. ») Der Posten Kapitalien setzt sich nach dem vom Re- kurrenten nachträglich eingereichten Inventar, dem er entnommen ist, zusammen aus: Wertschriften. . Sparkassenkonto Kassa ..... Posteheckkonto Konto Kisten- und Kübelfabrik Basel Fr. 29,200.-)) 1,325.40) 1,082.22) 12,502.26 ») 27,855.95 Fr. 71,965.83 'B. _ Auf den ersten Beschluss der Staatssteuer- Rekurskommission vom 25. September, zugestellt 18. Ok- tober 1919, hat Jundt-Metzler neuerdings die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen auf Aufhebung:
1. des Landratsbeschlusses vom 2. Dezember 1918, wodurch eine allgemeine Neutaxation pro 1919 verfügt worden sei, weg~n Verfassungswidrigkeit;
2. des erwähnten Entscheides der Staatssteuer-Rekurs- kommission unter Rückweisung an die kantonale Be- hörde zu verfassungsmässiger Erledigung;
3. eventuell Bestimmung des steuerpflichtigen Ein- kommens des Rekurrenten durch das Bundesgericht selbst nach seinem Ermessen. Er hält daran fest, dass der Be- ~chluss des Landrates vom 2. Dezember 1918 der Giltig- keit entbehre, indem er gegen den in Art. 57 Ziff. 9 KV vorgesehenen dreijährigen Turnus der Steuereinschätzung und gegen Art. 10 ebenda verstosse, wonach neben defol Gesetzen auch alle allgemein verbindlichen Beschlüsse, soweit sie {(über die in Verfassung oder Gesetzen den Behörden ausdrücklich eingeräumten Kompetenzen hin- ausgehen)), . der Volksabstimmung unterbreitet werden müssten. Das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Sep- tember 1919 stehe dieser erneuten Anfechtung nicht im Wege, weil damals nur über die ({ allgemeine und grund- sätzliche Beschwerde » des Rekurrenten gegen den Be-
Staatsrecht. schluss als solchen entschieden worden sei, während heute ein einzelner Anwendungsfall in Frage stehe. Mit der Unzulässigkeit einer Neuveranlagung überhaupt falle aber auch die konkrete Taxation gegenüber dem Rekur- renten. Im übrigen erscheine dieselbe zum mindesten, was das Einkommen anbelangt, auch noch aus anderen . Gründen als willkürlich und verfassungswidrig. Die Ver- heimlichung von Einkommen und Vermögen - und um eine solche würde es sich bei "der Nichtangabe des ausser- ordentlichen Gewinns des Jahres 1917 im früheren Steuer- jahre handeln - könne nach Art. 57 Ziff. 13 KV' nicht auf dem Weg~ der Höhereinschätzung für künftige Steuerjahre seitens der Taxationsbehörden, sondern nur durch das Bezirksgericht im ordentlichen' Prozessver- fahren geahndet werden. Durch ihr Vorgehen missachte die Rekurskommission in willkürlicher \Veise die er- wähnte Verfassungsbestimmung und damit auch Art. 4 BV. Dazu komme, dass der Rekurrent, wie er seiner Zeit schon in der Replik im ersten staatsrechtlichen Rekurs- verfahren ausgeführt habe, die Einschätzung des Kriegs- gewinnes für 1917 auf 145,000 Fr. durch die eidgenös- sische Kriegssteuerverwaltung nicht als richtig aner- kennen könne. Eine Nachprüfung werde ergeben, dass der Reingewinn richtig berechnet nur 55,047 Fr. 05 Cts. betragen habe. Auch sei es natÜrlich ausgeschlossen, einen solchen nur einmal erzielten, nicht wiederkehrenden un- gewöhnlichen Ertrag für drei Jahre der Steuer zu unter- werfen, dies umsomehr, als der Rekurrent tatsächlich pro 1917 dem Staat und der Gemeinde bereits 60,000 Fr., also den ganzen wirklich gemachten Gewinn, versteuert habe. Er könnte daher höchstens für 85,000 Fr. einmal und nicht dreimal nachbesteuert werden. Wie wenig loyal die Steuerbehörde den Rekurrenten behandle, gehe auch daraus hervor, dass seine in Basel gelegene Liegenschaft und das in der dort von ihm betriebenen Kistenfabrlk angelegte Vermögen ebenfalls der basellandschaftlichen Steuer unterworfen werden solle. Gleichlleit vor dem Ge;;etz. N° 15. 87 Nachdem dann der Rekurrent auch den Wiedererwä- gungsentscheid der Steuerrekurskommission vom 28. Ok- to~er 1919 erhalten hatte, hat er in einem Nachtrage zu semer ursprünglichen Eingabe auch jenem gegenüber Beschwerde erhoben mit dem Antrage: es sei derselbe aufzuheben, soweit dabei in Basel-Stadt gelegene Ver- mögensobjekte in die Veranlagung einbezogen worden seien, wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV, soweit die Einschätzung sonst über das vom Rekurrenten aner- kannte VeIT?ögen von 202,547 Fr. hinausgehe, wegen RechtsverweIgerung. Er erblickt einen Akt der Willkür darin, dass die Steuerbehörde zwar auf das eingereichte" Inventar abstelle, soweit sich daraus für die einzelnen Kategorien von Aktiven höhere Ansätze ergeben als aus der Selbsteinschätzung, dagegen auf die letztere zurückgreife, soweit sie hierin dem Fiskus günstiger sei; obwohl deren Angaben, wie von vorneherein bemerkt, nur ungefähre hätten sein :können, die nun eben als durch den Buchauszug "berichtigt gelten müssten. C. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Land hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er erhebt gegenüber derselben; insofern sie sich auf dielVerfas- sungsmässigkeit des Landratsbeschlusses vom 2. De- zember 1918 und der Neueinschätzung für 1919 an sich bezieht, die Einrede der abgeurteilten Sache. Zu den übrigen Beschwerdeanbringen macht er im Wesentlichen geltend: durch die angefochtene Einkommenstaxation sei der Rekurrent mit keiner Strafsteuer belegt worden. Dieselbe gelte tatsächlich nur für 1919 und nicht für drei Jahre, weil auf Grund des inzwischen vom Volke ange- nommenen Gesetzes über Erhebung von Steuerzuschlä- gen im Jahre 1920 sowieso wieder eine allgemeine Neu- einschätzung stattfinden müsse. Da die Abrechnung der eidgenössischen Stellerverwaltung über die Kriegsgewinn,e für 1917 erst am 9. September 1918 eingegangen sei, habe sie erst bei der Taxation für 1919 berücksichtigt werden können. Die nachträglichen Einwendungen des Rekur-
88 Staatsrecht, renten gegen die Höhe des von jener Stelle rechtskräftig festgesetzten Gewinnes seien unbehelflich. In tatsäch- Heher Beziehung stehe fest, dass derselbe die Summe von 145,000 Fr. bisher dem Kanton nie versteuert habe. Seine Selbstschätzungen von 1917, 1918 und 1919 seien durchaus ungenügend gewesen und weit hinter der Wirk- lichkeit zurückgeblieben. Die einmalige Taxation des Reingewinns als Einkommen auf Grund der Feststellun- gen der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung ent- spreche der Praxis der kantonalen Steuerbehörde. Was das Vermögen betreffe, so werde auf die Selbst- taxation des ~ekurrenten und sein Inventar verwiesen. Der Posten « Fahrhabe » habe dabei ohne Willkür mit 270,000 Fr. statt 171,000 Fr. eingesetzt werden dürfen, nachdem ihn der Re~urrent in der Selbsteinschätzung selbst so beziffert und für die nachträgliche Reduktion im Inventar keine Bgründung gegeben habe. Und bei den « Kapitalien» werde der Posten Kistenfabrik Basel zu Unrecht aus dem Inventar gewiesen. Da unter Hinzu- rechnung dieses die Kapitalien 71,964 Fr. ausmachten, ergebe sich mit den übrigen vom Rekurrenten nicht an- gefochtenen Posten «(LiegenschafteQ. » 215,035 Fr., Gut- haben 124,360 Fr.) ein Aktivbestand von 681,559 Fr. Die Hypothekarschulden und laufenden verzinslichen Schulden habe der Rekurrent ursprünglich selbst auf . 153,000 Fr. und 150,000 Fr. angegeben. Für die nach- trägliche Erhöhung auf 160;000 Fr. und 152,362 Fr. fehle wiederum eine Erklärung. Und von dem weiteren Posten 1\ Kreditoren » im Betrage von 39,125 Fr. sei früher über- haupt nie die Rede gewesen, obwohl der Rekurrent bei Einreichung der Selbsttaxation offenbar auch diesen Posten aus den Bankauszügen bereits hätte kennen müssen. Wenn die Steuerbehörde unter diesen Umständen auf die Selbsttaxation abgestellt habe, so liege darin keine WIllkür. ' D. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, dem im Hinblick auf die im Beschwerdenachtrag er- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1;). hobene Rüge der Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV eben- falls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben worden ist. führt aus, dass die Liegenschaft des Rekurrenten an der Wettsteinallee in Basel, im Schatzungswerte von 40,000 Fr., belastet mit einer Hypothek von 30,000 Fr. und -die in der Kisten- und Kübelfabrik auf dem Drei- spitzareal ebenda angelegten Kapitalien nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ausschliesslich der Steuer- hoheit von Basel-Stadt unterstehen und tatsächlich nach dem kantonalen Steuergesetz dort auch steuerbar seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Soweit die Beschwerde sich gegen den Landrats- beschluss vom 2. Dezember 1918 bezw. die Zulässigkeit einer Neutaxation für das Jahr 1919 überhaupt richtet, kann auf sie schon deshalb nicht eingetreten werden, weil ihr in dieser Beziehung die Rechtskraft des früheren, den Untergang des Beschwerderechts infolge Fristab- laufs feststellenden Urteils vom 19. September 1919 ent- gegensteht. Daran ändert der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz nichts, wonach die Anfechtung der Verfassungsmässigkeit eines kanto- nalen Erlasses allgemein verbindlicher Natur nicht nur diesem selbst gegenüber, sondern auch noch bei Gelegen- heit der Anwendung desselben im einzelnen Falle erfolgen k~mn. Er hatte nur zur Folge, dass der Rekurrent nicht schon auf das Bekanntwerden des streitigen Beschlusses hin Beschwerde zu führen brauchte, sondern damit zu- warten konnte, bis dieser ihm gegenüber in Anwendung gebracht, vollzogen werden sollte, entband den Rekur- renten andererseits aber nicht von der .verpflichtung, von seinem Beschwerderechte Gebrauch zu machen, so- bald ein soleher Anwendungsfall vorlag, d. h. die Be- hörde das Hecht, auch ihn der im Beschluss vorgesehenen Neutaxation zu unterwerfen, durch amtlichen Akt in für ihn erkennbarer Weise, in Anspruch nahm. Dies ist aber eben durch die Zustellung des Selbsteinschätzungs-
HO Staatsrecht. fonnulars, welche nach basellandschaftlichem Steuer- recht die Einleitung des ordentlichen Veranlagungsver- fahrens bildet, im März 1919 geschehen. Die späteren Verfügungen - Ueberprüfung der Selbsteinschätzung durch die kantonale Taxationskommission und Erledi- gung des gegen letztere ergriffenen Rekurses durch die Staatssteuer-Rekurskommission - waren nur noch wei- tere Stadien desselben Anwendungsfalles, nämlich des durch die Zustellung des Selbsteinschä tzungsfonnulars eingeleiteten Taxationsverfahrens. Es erscheint deshalb als ausgeschlossen, dass der Rekurrent, nachdem er jenen ersten Vollzugsakt rechtzeitig nicht angefochten hat und mit der nachträglich im Juli 1919 erhobenen Beschwerde wegen Verspätung abgewiesen worden ist; diese nun- mehr gegenüber der endgiltigen Taxation durch die kan- tonale Steuerbehörde· erneuern könnte. Kann die Frage .der Verfassungsmässigkeit der Neutaxation als solcher von ihm heute nicht mehr aufgeworfen werden, so er- ledigt sich damit aber auch sein zweiter Beschwerde- antrag, soweit damit die konkrete Einschätzung aus dem erwähnten Gesichtspunkte angefochten wird, und es bleibt lediglich noch zu prüfen, ob nicht dieselbe allen- falls sonst im Ergebnis als verfassungswidrig anzu- sehen sei. Dabei ist zwischen der Einkommens- und Ver- mögensbesteuerung zu unterscheiden.
2. - Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht die Be- stimmung des Art. 57 Ziff: 9 KV, wonach die Veranla- gung der Pflichtigen regelmässig für eine Periode von drei Jahren erfolgt, eigentlich die Folge nach sich ziehen sollte, dass auch der Taxation das vermutliche durch- schnittliche jährliche Einkommen während dieser Periode zu Grunde gelegt werden müsste und nicht einfach auf die Verhältnisse während des. der Veranlagung vorangehen- den Jahres abgestellt werden dürfte. Denn einerseits er- hebt der Rekurrent gegen seine Einschätzung auf Grund der Ergebnisse des Jahres 1918, wie sie der Uebung zu entsprechen scheint, keinen Einspruch, sondern wehrt Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15. sich nur dagegen, dass noch weiter in die Vergangenheit, nämlich auf das Jahr 1917, zurückgegriffen werde. An- dererseits begründet auch der Regierungsrat die Heran- ziehung des Einkommens im letzteren Jahre für die Taxation pro 1919 nicht etwa damit, dass allgemein für die Einschätzung der Durchschnitt einer Mehrzahl von Vorjahren als massgebend betrachtet zu werden .pfle~e. Vielmehr sucht er das fragliche Vorgehen ausrchbershch damit zu rechtfertigen, dass nach den nachträglich bekannt gewordenen Feststellungen der eidgenössischen Kriegs- steuerverwaltung der Rekurrent sein Einkommen pro 1917 in diesem Jahre bezw. im Jahre 1918 nur un vollstän- d i g a n g e g e ben, so zu wenig versteuert habe und dass diese ungenügende Besteuerung nunmehr. nachdem es im betreffenden Jahre wegen Zu später Ent- decknng nicht mehr möglich gewesen, im Wege ents~re chender Höhereinschätzung für das folgende Steuerjahr 1919 auszugleichen sei. Damit setzt er sich aber in offen- baren Widerspruch mit Art. 57 Ziff. 13 der KV, dem- zufolGe die Verheimlichung steuerpflichtigen Einkorn- e ' mens nicht im 'Vege der einfachen Nachbesteuerung durch die Taxationsbehörden korrigiert werden kann, sondern als strafbare Steuerhinterziehung zu behandeln und im Prozessverfahren vor den Gerichten zu beurteilen und ahnden ist. Es liegt darin nicht nur eine Verletzung der erwähnten positiven Gesetzesbestimmung, sondern angesichts der Regelung, welche die Frage der Nach- besteuerung darin gefunden hat, auch ein Verstoss gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze, dem gegen- über der Rekurrent den Schutz des Art. 4 BV anrufen kann. Ans der Ordnung des Veranlagungsverfahrens in den oben Fakt. A angeführten Vorschriften des basel- landschaftlichen Steuerrechts, ergibt sich, dass auch für dieses der vom Bundesgericht bereits anlässIich ähnlicher Rekursfälle aus den Kantonen Zürich und Bern aus- gesprochene Grundsatz gelten .muss, wonac~ die amt- liche Veranlagung des Pflichbgen durch dIe Steuer-
Staatsrecht, behörde für ein bestimmtes Steuerjahr nicht nur den Pflichtigen, sondern auch die Behörde bindet, und ein Zurückkommen darauf nur zulässig ist, soweit das Gesetz diese Möglichkeit besonders vorbehält (AS 33 1695 H. 34 I S. 26, Erw.2). Nach Art. 57 ZUf. 13 der basellandschaft- lichen KV besteht nUll aber eben für eine solche nach- trägliche Korrektur der als umichtig erkannten rechts- kräftigen Veranlagung nach Ablauf des Steuerjahres nur ein Weg, nämlich derjenige der Klage wegen Steuerhinter- ziehung vor den Gerichten. Der angefochtene Enischeitl der Staatssteuer-Rekurskommission vom 25. SeptembcI' 1919, welcher dem Rekurrenten die Möcrlichkeit sich • 0, m diesem Verfahren der Nachbesteuerung zu wider- setzen, abschneiden will, stellt sich demnach als Recht'i- verweigerung dar und ist in diesem Punkte, d. h. soweit er die Einkommensbesteuerung betrifft, aufzuheben, in der Meinung, dass die kantonalen Behörden die Ein- schätzung des Rekurrenten für 1919 nach den dafiir all- gemein zur Anwendung gebrachten Grundsätzen \'or- zunehmen haben und die Tatsache, dass derselbe sein Einkommen fiir 1917 nur' unvollständig versteuert hat, dabei keine Rolle spielen darf. Eine unmittelbare Fest- setzung des steuerpflichtigen Betrages durch das Bundes- gericht selbst, wie sie eventuell beantragt 'vird, ist ano'e- sichts des rein kassatorischen- Charakters des Rech~s mittels der staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 4 BV ausgeschlossen. Es braucht deshalb auch auf die weiteren . Argumente, mit denen der Rekurrent die Annahme eines Einkommens von 145,000 Fr. als willkürlich anficht nicht eingetreten zu werden. '
3. - Was die Feststellung des steuerpflichtigen Ver- mögens (Entscheid der Staatssteuer-Rekurskommission vom 28. Oktober 1919) anbetrifft, so hat der Rekurrent unbestrittenermassen in seiner Selbsteinschätzung den Best~nd ~n Fahrhabe selbst mit 270,000 Fr. angegeben. Es hatte Ihm deshalb obgelegen, die nachträgliche Her- absetzung flieser Summe auf 172,000 Fr. im Inventar Gleichheit vor dem Gesetz. N° l!i. näher zu begründen und durch Angaben über die Zu- sammensetzung des Postens im Einzelnen und die Um~ stände, welche die ursprüngliche angeblich zu hohe Be- wertung veranlassten, zu belegen. Nachdem er dies nicht getan, sondern sich wie übrigens auch im bundesgericht- lichen Verfahren, mit der allgemeinen Behauptung be- gnügt hat, dass die Fahrhabe nach seinen Büchern auf Ende Dezember 1918 tatsächlich nicht mehr ausmache, kann darin, dass die kantonale Behörde nicht auf diese spätere Angabe, sondern auf die Selbsttaxation abge- stellt hat, ein \Villkürakt nicht gesehen werden. Das- selbe gil~ fÜr die Nichteinstellung des nachträglich gel- tend gemachten Postens « Kreditoren », 39,000 Fr., in die Passiven. Da der Rekurrent, wie die Vorinstanz mit Recht erklärt, zur Zeit der Selbsteinschätzung' bereits in der Lage sein musste, den Umfang seiner Passiven auf Ende 1918 genau zu kennen, kann er sich nicht darüber beklagen, wenn die Behörde den Versuch, die- selben nachträglich zu vermehr~n, mangels irgendwelcher stichhaltiger Aufklärung über einen ursprünglich unter- laufenen Irrtum zurückwies. Fügt man diese beiden beanstandeten Posten von zusammen 140,000 Fr. dem vom Rekurrenten anerkannten Reinvermögen von 232,000 Fr. (nach Selbsteinschätzung) bezw. 202,000 Fr. .(nach Rekursschrift) hinzu, so kommt man aber auf ein Gesamtvermögen von 372,000 Fr. bezw. 342,000 Fr., so- dass die Einschätzung mit 360,000 Fr. ungefähr die Mitte zwischen der einen und anderen Summe hält und sich demnach nicht als willkürlich darstellt. Dagegen ist die Rüge der Doppelbesteuerung teil- weise begründet. Allerdings nicht inbezu~ auf den Posten « Liegenschaften »; denn gemäss der eigenen Aufstel- lung des Rekurrenten auf Se:te 15 der Beschwerdeschrift erreichen diese auch schon nach seiner Schätzung 0 h n e das Grundstück Wettsteinallee in Basel den eingesetzten Betrag von 215,000·Fr., sodass in dieser Hinsicht ein Ver- stoss gegen Art. 46, ZUT. 2 BV nicht vorliegt. Anders ver-
Staatsrecht. hält es sich indessen hinsichtlich der mit 71,964 Fr. ein- gestellten « Kapitalien)). Aus Fakt. A oben erhellt lmd wird in der Beschwerdeantwort implicile zugegeben, dass darin auch eine Summe von 27,855 Fr. 95 Cts. (Konto Kisten- und K übelfabrik Basel)), also das in diesem Ge- schäftsbetriebe angelegte Vermögen inbegriffen ist. Für Kapital, das in einem ausserbalb des Wohnsitzkantons in einem anderen Kanton betriebenen Geschäfte in- vestiert ist, wie auch für das daraus messende Einkom- men ist aber der Geschäftsinhaber nach einem feststehen- den, schon vom Bundesrate als früherer Rekursbehörde befolgten und vom Bundesgerichte übernommenen Grundsatze des Doppelbesteuerungsrechts ausschliess- lieh im Kanton der Geschäftsniederlassung steuerpflich- tig. Da der Regierungsrat von Basel-Land nicht bestreitet, dass der Betrieb der Kisten- und Kübelfabrik ausschliess- lich auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt vor sich geht, und dass es sich dabei um ein von dem übrigen Fabrikationsbetriebe des Rekurrenten in Frenkendorf getrenntes, selbständiges Unternehmen, nicht etwa um einen zusammen mit jenem eine Einheit bildenden Organismus handelt, in welchem Falle eine Teilung der Steuerhoheit einzutreten hätte, darf demnach das darin angelegte Kapital im Kanton Basel-Land nicht zur Steuer herangezogen werden. und muss deshalb die Beschwerde auch hinsichtlich der Vennögenseinschätzung in dem Sinne gutgeheissen werden, dass der Regierungs- rat den streitigen Posten daraus zu eliminieren hat, während nach dem Gesagten die weitergehende Anfech- tung der Vermögens taxation aus dem Gesichtspunkte der Willkür sich als unstichhaltig erweist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerdebegehren 1 und 3 wird nicht ein- getreten. Beschwerpebegehren 2 wird teilweise gutge- heissen und es werden die Entscheide der Staatssteuer- Gleichheit vor dem Liesetz. N° 1 G. Rekurskommission des Kantons Basel-Landschaft vom
25. September und 28. Oktober 1919 im Sinne der Er- wägungen aufgehoben.
16. Urteil vom 23. April 1920 i.. S. Basellandsohaftlicher kantonaler Auzteverein gegen Schwab. Zulassung eines Arztes mit ausländischem Diplom zur Be- rufsausübung im Kanton Baselland. Willkür? A. - Nach § 25 des basellandschaftlichen Gesetzes über das Sanitätswesen vom 20. Februar 1865 « darf sich niemand mit Ausübung irgend eines Zweiges der Heilkunde befassen, ohne hiefür patentiert zu sein)). § 26 bestimmt, dass « jeder Patentierung in der.; Regel eine Prüfung vorausgehen müsse.)) Nach § 11 « pruft der Sanitätsrat die Ärzte... und stellt denselben behufs ihrer Patentierung durch den Regierungsrat Fähigkeits- zeugnisse aus.)) § 29 sieht die « gänzliche .Entziehung eines Patentes durch Beschluss 'des RegIerungsrates auf Antrag des Sanitätsrates)) vor, und § 106 stellt « die berufsmässige Ausübung irgend eines Zweiges der < Heilkunde ohne Patent » unter Strafe. In § 5 der Voll~ ziehungsverordnung zu diesem Gese:ze vom ~~. Jum 1865 wurde vorgeschrieben: « Bezüglich der P:ufunge~ der Medizinalpersonen bleibt es im Allgemell1en bel den Bestimmungen des Reglementes vom 29. Septe~ber 1857.» Dieses enthält in § 10 folgende Vorsch~ift: « Kantonsbülger, die in andern Staaten die gesetzlIche Staatsprüfung, welche der hiesigen mindesten~.. e~1t sprechen muss, bestanden und sioh übe: .mehrJahnge tüchtige prakti~che Leistungen als Medizll1alpersomm ausgewiesen haben, kann der Sanit~tsrat auch ohne Vornahme einer Prüfung zur Patenberung empfehlen. Ebenso kann derselbe Medizinalpersonen anderer Ran-