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46_I_73

BGE 46 I 73

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht. einer nach Art. 75 VVO nicht zulässigen~Form entkräf- tet hat, des weg e n nach Massgabe des in Art. 52 StG aufgestellten Strafrahmens mit Busse zu belegen, so wird, davon weder der Akzeptant noch irgend ein Nach- inhaber des Wechsels betroffen, da wegen der,trotz un- richtiger Entwertung wirksam erfolgten Erfüllung der materiellen Abgabepflicht eine Steuersubstitution im Sinne des Art. 41 Abs. 3 StG nicht Platz greift. Die ge- genteilige, von der Kassationsklägerschaft vertretene Auffassung würde dazu führen, dass die für jede Urkunde vorgesehene einmalige Abgabe doppelt oder mehrfach erhoben werdeQ. dürfte, was einer unzulässigen Aus- dehnung der vom Gesetz umschriebenen Abgabepflicht auf Grund der biossen Ausführungsverordnung gleich- käme. Demnach erkennt der Kassationshof :, Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 14 III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

14. Urteil cllS Xasse.tionshofes vom 4. Worl 1920

i. S. Schweiz. B.nclesbahnm gegen lbnhart. 73 Aktivlegitimation der Kreisdirektionen der S. B. B. zur K9ssa- tionsbeschwerde gegen freisprechende Urteile kantonaler Gerichte in Bahnpolizeisachen. - Prozessuale Stellung der Kreisdirektionen im kantonalen Strafverfahren in Bahn- polizeisachen. . Es kommen ihnen kraft eidgenössischen Rechtes Parteirechte zu. (Art. 11 Bahnpolizeigesetz.) - Verzicht auf diese Parteirechte im konkreten Fall. A. - Mit Bahnpolizei-Rapport Nr. 44 vom 15. Februar 1919 verzeigte der Stationsvorstand von Dietlikon beim Gemeinderate daselbst den Kassationsbeklagten Karl Hanhart, Fahrknecht, wegen Uebertretung von Art. 3 Abs. 9 und Art. 4 Abs. 3 des Bahnpolizeigesetzes, weil er mit einem dreispjinnigen Fuhrwerk in den Niveau- übergang bei km 11,2 eingefahren sei, als die Barriere bereits im Sinken begriffen war. Am Fusse des Rapport- Formulars findet sich der Vermerk: ({ Ich bitte Sie, die . oben angezeigte Uebertretung gemäss Art. 8 des Bahn- polizeigesetzes zu ahnden und dem Rechtsbureau des Kreises .... der S. B. B. von der Erledigung des Falles auf der untenstehenden Erledigungsanzeige ehestens Kenntnis zu geben. 1) Gestützt auf diesen Rapport belegte der Gemeinderat Dietlikon den Beschwerdebeklagten am

20. Februar mit einer Polizeibusse von 3 Fr. und zeigte dies der Kreisdirektion III auf der vorerwähnten Erledigungs- anzeige an. Der Kassationsbeklagte anerkannte jedoch die Busse nicht, sondern verlangte gerichtliche Beurtei- lung der Sache (§ 1055 zürcher. RPflG). Zu der auf den

20. März angesetzten Verhandlung lud das Bezirksgericht

74 Strafrecht. Bülach den Gemeinderat Dietlikon, den Kassations- beklagten und zwei von ihm angerufene Entlastungs- zeugen vor, dagegen weder die S. B. B., noch die im Bahn- polizei-Rapport genannten Belastungszeugen, deren Ein- vernahme der Gemeinderat ausdrücklich verlangt hatte. Der für die Gemeinde anwesende Gemeinderatsschreiber beantragte Bestätigung der Busse, doch hob das Gericht diese auf, weil gestützt auf das Beweisverfahren angenom- men werden müsse, dass das Warnungssignal nicht recht- zeitig abgegeben worden sei. Die S. B. B. erhielten von diesem Urteile erst am 25. März durch eine private Mit- teilung des Gemeinderatsschreibers von Dietlikon an den Stationsvorstand Kenntnis. Die Kreisdirektion III erhob daraufhin mit Eingabe vom 7. April gestützt auf § 198 des zürcher. Gesetzes über das Gerichtswesen im allgemeinen vom 29. Januar 1911 (GVG) beim Ober- gerichte des Kantons Zürich Beschwerde und verlangte Zustellung einer motivierten Ausfertigung des bezirks- gerichtlichen Urteils. Mit Plenarbeschluss voin 16. Juni t 919 entsprach das Obergericht dem Gesuche. Es ging von der Erwägung aus, dass zwar die Auffassung der S.B.B., {'S komme ihnen in bahnpolizeilichen Uebertretungsfäl- len die RoUe des Anklägers zu~ nicht haltbar sei, denn als solcher könne nach zürcherischem Prozessrecht nur die Behörde in Betracht fallen, welche die Busse verhängt habe. Dagegen seien die S. B. B. berechtigt gewesen, als Geschädigter am Verfahren teilzunehmen und es müsse ihnen daher gemäss Art. 203 GVG zum mindesten das Recht zustehen, gegen Vorausbezahlung der Ausferti- gungskosten eine Ausfertigung des Urteils zu verlangen. Gestützt auf diesen Beschluss stellte das Bezirksgericht Bülach am 3. Juli 1919 der Kreisdirektion 111 eine moti- vierte Ausfertigung des Urteils vom 20. März zu. B. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, am

11. Juli 1919 erklärte Kassationsbeschwerde der Kreis- direktion III mit dem Antrage, es sei aufzuheben und es sei die Sache zu neuer En~cheidung an das kantonale Organisation der Bundesrechtspflege. N° 14. 75 Gericht zurückzuweisen. In der am 21. Juli eingelegten Be- schwerdebegründung wird der Standpunkt eingenommell. dass darin, dass das Bezirksgericht die Kassationsklägerin nicht als Partei am Verfahren habe teilnehmen lassen, eine Verletzung eidgenössischen Rechtes zu erblicken sei (Art. 162 OG); denn aus Art. 32 Abs. 1 des Eisenbahn- gesetzes, Art. 11, 35 Ziff. 6 des Rückkaufsgesetzes, wonach die Handhabung der Bahnpolizei den Bahngesellschaften bezw. den Kreisdirektionen der S. B. B. obliege, müsse der Schluss gezogen werden, dass der Verwaltung in dem an eine Uebertretung des Bahnpolizeigesetzes sich anschliessenden Strafverfahren Parteirechte zukommen, dass sie also vorgeladen und ihr das Urteil eröffnet werden müsse, damit sie nötigenfalls ein Rechtsmittel ergreifen könne. Dieser, aus dem eidgenössischen Rechte fliessende Grundsatz derogiere allfällig davon abwei- chenden Vorschriften des kantonalen Prozessrechts. C. - Schon am 5. Juli 1919 hatte die Kreisdirektion BI gestützt auf § 1091 Ziff. 5 und 6 zürcher. RPflG (Verletzung gesetzlicher Prozessformen. Verletzung ma- terieller Gesetzesvorschriften) beim pbergericht des Kan- tons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Mit Urteil vom 20. November wies die III. Kammer des Obergerichts die Beschwerde ab. Eine Verletzung ma~ . terieller Gesetzesvorschriften" wurde ausgeführt, könne darin, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgeladen worden sei, nicht gesehen werden; denn die Frage, ob den S. B. B. Parteirechte zukämen, sei prozessrechtlicher Natur. Auf § 1091 Ziff. 5 könne sich die Beschwerde- führerin nicht berufen, weil die Kassationsbeschwerde wegen Verletzung wesentlicher Prozessformen gegen freisprechende Urteile nicht zulässig sei. Uebrigens wäre die Beschwerde auch materiell unbegründet, was sich aus dem Plenarbeschlusse vom 16. Juni ohne weiteres ergebe. D. - Der Beschwerdebeklagte Hanhart beantragt in seiner Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde.

76 Strafrecht. Der Kassationshof z,ieht in Erwä~u!,g: 1.-Da nach § 33 litt. a des zürcherischen Gesetzes über das Gerichtswesen im allgemeinen die Bezirksgerichte ~ alle Fälle von Polizeiübertre~ungen endgültig beurteilen, In welchen,weder die Polizeibehörde eine höhere Busse als 50 Fr. verhängt hat, noch vom Gerichte eine höhere Busse verhängt wird., der Gemeinderat von Dietlikon den Kassationsbeklagten aber nur mit einer Polizeibusse von 3 Fr. belegt hatte, die Sache in Anwendung des Bundesstrafrechtes zu beurteilen war und die Kassations- klägerin die Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvor- schrift behauptet, so sind an sich die Voraussetzungen der . Kassationsbeschwerde gegeben. Dass der Rechts- satz, dessen Nichtbeach~ung gerügt wird, in der Bundes- gesetzgebung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, son- dern sich nach der Beschwerdebegründung aus der Aus- legung der die bahnpolizeilichen Rechte und Pflichten der Babnverwaltung beschlagenden Nonnen ergibt, ist für die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde ebenso un- erheblich, wie der Umstand, dass er nicht dem materiellen Strafrecht, sondern dem Strafprozessrecht angehört (AS 32 I S. 171). Fraglich kann.nur sein, ob die Kassa- ~onsklägerin zur Beschwerde aktiv legitimiert ist, obschon Sl~' ~ k~ntonalen Verfahren iücht teilgenommen hat. DIes ISt mdessen zu bejahen. Freilich ergibt sich die Aktivlegitimatioll der Kassationsklägerin nicht aus ihrer Stellung als Gegchädigte, als welche das Obergericht die Bahnverwaltung in Bahnpolizeisachen betrachtet und als welche sie nach der im Plenarbeschlusse des Ober- geri~hts ~om 16. Juni gemachten Ausführungen vom Bezlrksgenchte hätte vorgeladen werden sollen; denn n~ch der z~r Zeit der Ausfällung des angefochtenen Ur- tells noch m Kraft stehenden altenzürcheri&chen Straf- prozessordnung vom 2. Dezember 1874 wird dem Damni- fikaten das Wort nur Init Bezug auf 'den Zivil punkt gestattet, sOfern in der Hauptverhandlung die Anklage- Orpniaation der Bundesrechtspflege. N0 14. 77 behörde vertreten ist (§ 1006). Dies traf im vorliegenden Falle zu, indem zur bezirksgerichtJichen Verhandlung für den Gemeinderat Dietlikon der Gemeinderatsschreiber erschien und nach der für das Bundesgericht verbind- lichen Auslegung des kantonalen Rechtes durch das Obergericht in Polizeiübertretungssachen an Stelle des Statthalters die Behörde in Tätigkeit tritt, welche die Busse verhängt hat, deren Aufhebung verlangt wird. Danach hätte die Kassationsklägerin, auch wenn sie vor- geladen worden wäre, sich zum Strafpunkte nicht äussern können. Dagegen muss die Aktivlegitimation der Kreis- direktion - wie das Bundesgericht schon in seinem Urteile vom 23. März 1909 L S. S. B. B. gegen Hofstetter (AS 35 I S. 187 ff.) ausgesprochen hat und wovon ab- zuweichen auch bei erneuter Prüfung der Frage ein An- lass nicht vorliegt - auf Grund der ihr durch die eid- genössische Eisenbahngesetzgebung (Art. 32 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes, Art. 35 Ziff. 6 des Rückkaufs- gesetzes) eingeräumten Stellung als Träger der Bahnpolizei als gegeben angesehen werden. Danach liegt die Hand- habung der Bahnpolizei in erster Linie nicht den lokalen Polizeibehörden, snndern den Eisenbahngesellschaften bezw. den Kreisdirektionen der S. B. B. ob, woraus folgt, dass die der Bahnverwaltung zustehenden polizeilichen, Befugnisse sich nicht auf die Anordnung von zur Verhü- tung von Uebertretungen dienenden Massnahmen und die Feststellung und Anzeige von begangenen Ueber- tretungen beschränken können, sondern, dass sie auch die existent gewordenen Strafansprüche bei den zustän- digen Behörden durchzusetzen haben, wozu natürlich auch die Einlegung der Kassationsbeschwerde gegen freisprechende Urteile kantonaler Gerichte gehört.

2. - Hieraus ergibt sich dann aber, dass der von der Kassationsklägerin in der Sache selbst eingenommene Standpunkt, wonach ihr auch im kantonalen Verfahren Parteirechte zukommen, prinzipiell begründet ist. Es wäre ein Widerspruch in sich selbst, wenn die Bahnver-

78 Strafrecht. waltung nur als zur Teilnahme am Kassationsverfahren legitimiert betrachtet werden wollte, das, da es sich auf die Ueberprüfung der Rechtsfrage beschränkt, eine Ein- wirkung auf die tatsächliche Seite des Prozesses nicht gestattet, die Bahnverwaltung also nur befugt wäre eine andere rechtliche Beurteilung des vom kantonalen Rich- ter ohne ihre Mitwirkung festgestellten Tatbestandes zu verlangen, ihr aber andrerseits jeder Einfluss auf die Sammlung des Prozesstoffes (Stellung von Beweisanträgen etc.) verWehrt würde, was der Natur der Sache nach für den Ausgang der in der Regel rechtlich einfach liegenden Bahnpolizeisachen meist entscheidend ist. Vielmehr sind die Parteirechte der Kassationsklägerin im eidgenös- sischen Verfahren eine Folge davon, dass sie kraft Bun- desrechtes schon im kantonalen Verfahren Partei ist. Wenn demgegenüber das Obergericht auf Art. 11 des Bahnpolizeigesetzes hinweist und erklärt, ~ass dieser für das Verfahren ausdrücklich das kantonale Prozessrecht vorbehalte und demnach dieses dafür massgebend sei, ob der Bahnverwaltung Parteirechte zukommen, so wird übersehen, dass die in Art. 11 vorbehaltene Anwend- barkeit des kantonalen Prozessrechtes nur so weit reichen kahn, als diesem nicht eine prozessrechtliche Norm des eidgenössischen Rechtes entgegensteht, was nach dem Gesagten mit Bezug auf die Stellung der Kreisdirektionen bezw. der Bahngesellschaften)m bahnpolizeilichen~Straf­ verfahren zutrifft.

3. - Allein diese grundsätzlichen Erörterungen kön- nen nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen, weil anzunehmen ist, dass die Kassationsklägerin im vorlie- genden Falle auf die ihr an sich zustehenden Parteirechte verzichtet habe. Dieser Verzicht liegt freilich nicht darin, dass sie den Kassationsbeklagten der Polizeibehörde verzeigt hat; denn nach dem Bahnpolizeigesetz ist die Bahnverwaltung nicht befugt, Strafen zu verhängen, son- dern sie muss hiezu die Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Dagegen muss er in ihrem nachherigen Verhal- ten gesehen werden, wie es sich aus dem in Fakt. A er- Organisation der Bundesrechtspflege. N° 14. 79 wähnten Schlusspassus des Bahnpolizei-Rapportes ergibt. Dieser kann sowohl dahin verstanden werden, dass die Erledigungsanzeige nach Verhängung der Busse durch die Polizeibehörde zu erstatten ist - wie der Gemeinderat es getan hat - als dahin, dass die Bahnverwaltung erst von der definitiven (allfällig gerichtlichen) Erledigung des Falles unterrichtet zu werden wünscht. Welche dieser beiden Auslegungen die richtige ist, kann jedoch dahin- gestellt bleiben, weil beide zu der nämlichen rechtlichen Schlussfolgerung führen. Wäre die letztere Auffassung zutreffend, so müsste ohne weiteres ein Verzicht der Bahnverwaltu.ng auf ihre Parteirechte angenommen werden; denn wenn sie verlangt, dass sie erst nach der Durchführung des Strafverfahrens zu benachrichtigen sei, so erklärt sie damit implicite, dass sie sich an diesem nicht beteiligen will. Ebenso verhält es sich, wenn von der ersteren Annahme ausgegangen wird. Sofern nämlich die Bahnverwaltung, obschon ihr bekannt sein muss, dass - wie das Obergericht feststellt - nach zürcheri- schem Recht die richterliche Aufhebung von durch die PoJizeibehörde ausgefällten Bussen beantragt werden kann und in einem -solchen Falle die Polizeibehörde' im Strafverfahren die Anklage vertritt, die Zustellung der Erledigungsanzeige sofort nach Verhängung der Busse verlangt, ohne auf die Möglichkeit eine. .. Strafverfahrens irgendwie Bezug zu nehmen, so darf daraus der Schluss auf das Einverständnis der Bahn damit gezogen werden, dass die Polizeibehörde vor dem Bezirksgericht als Ankläger tätig wird. Das Verhalten der Kassationsklägerin im vorliegenden Falle muss demnach als eine Art von Dele- gation der ihr kraft Bundesrechtes zustehenden Partei- rechte an den Ankläger nach kantonalem Recht und damit als Verzicht auf diese angesehen werden. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. c®o