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46_I_68

BGE 46 I 68

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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68 Strafrecht. corrente nel Ticino, essa non era nociva per Ia salute deI pubblico: anche da questo hto il easo non. assume nes- sun carattere di gravitä.. Ha 4unque errato il giudice cantonale applicando al caso in esatne rart. 41 al. 2 ansiehe rart. 53 1. c. Il suo ~udizio deve venir annullato e Ia causa deve essergli runandata per nuovo giudizio a sensi delI'art. 1720GF. La rorte di cassazione pronuncia·: Il ricorso e ammesso. H. STEMPELABGABENGESETZ LOI SUR LES DROITS DE TIMBRE

13. 't1rteil des Eusationshofes ?om 11. Mä.rz 1920

i. S. lidg. P'inl.uc1epmemant gegen Gass. Stempelabgabengesetz : «Nichterfüllung der Abga.bepflicht. . im Sinne von Art. 52 liegt nur vor, wenn der Staat eine finan- zielle Einbusse erleidet. - Bedeutung der Vorschrift des Art. 75 letzt. Abs. VVO, die die nicht formrichtige Entwer- tung der Nichtste~elung gleichsetzt. A. - Am 17. September 1919 erstattete Dr. R. Grü- ninger, Notar in Basel, der eidg. Steuerverwaltung An- zeige, dass ein ihm zum Protest vorgelegter, von H. Schmid-Ehret in Allschwil an eigene Ordre ausgestellter Wechsel für 750 Fr., der vom Kassationsbeklagten J ohann Gass in Basel akzeptiert war und eine Reihe von Indos- sa~ente~ aufwies, nicht vorschriftsgemäss gestempelt seI, da die darauf angebrachten beiden Stempelmarken nur das Datum der Entwertung enthielten. Auf Grund dieses Tatbestandes wurden sämtliche Be- teiligten von der Steuerverwaltung wegen Übertretung der Bundesvorschriften über die Stempelabgaben bestraft. Stempelabgabengesetz. N° 13. G9 Der Kassationsbeklagte, der sich der ihm auferlegten Busse von 5 Fr. nicht unterzog, wurde vom eidg. Finanz- departement dem kantonalen Richter zur Aburteilung überwiesen, aber vom Polizeigericht des Kantons Basel- Stadt durch Urteil vom 19. Dezember 1919 freigesprochen mit der Begründung. dass eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Stempel- abgaben vom 4. Oktober 1917 (StG) und Art. 123 VVO nicht vorliege, eine Bestrafung wegen Übertretung der Fonnschriften über die Entwertung (Art. 75 VVO) aber nicht erfolgen dürfe, weil diese mit keiner Strafan- drohung im Sinne von Art. 54 StG versehen seien. B. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingereichte Kassationsbeschwerde des eidg. Finanzdepartementes mit dem Antrag, es sei aufzu- heben und die Sache an ein anderes Gericht von gleichem Range zu neuer abschliessender Beurteilung zurückzu- weisen. Die Kassationsklägerschaft erblickt in der Vor- schrift des Art. 75 Abs. 3 VVO, wonach die Stempelmarke durch Überschreiben mit dem Namenszug oder durch Aufdruck des Firmensrempels, sowie durch Eintra- gung des Datums,. der Verwendung zu entkräften ist, keine neue Verbindlichkeit zu Lasten der Steuersubjekte, die einer bespndern Strafsanktion bedürfte, sondern, eine bIosse I.egaldefinition der im Gesetze (Art. 7) selbst normierten Pflicht zur Entwertung der verwendeten Mar-· ken, deren richtige Vornahme hinwieder zur Erfüllung der Stempelpllicht überhaupt gehöre, so dass also die Ver- letzung def! Art. 75 als Nichtleistung der Abgabe anzu- sehen und damit als Steuerhinterziehung zu bestrafen sei. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Es steht fest,. dass die Stempelung des vorliegenden Wechsels der Vorschrift des Art. 75 VVO, soweit sie für die Entwertung der Marke eine namentliche Verur- kundung verlangt, nicht entspricht. Bei der danach zu entscheidenden Frage, ob der Ak-

70 Strafrecht. zeptant neben dem Aussteller infolge di~es Formman- gels zu bestrafen sei, ist mit der Kassationsklägerschaft davon auszugehen, dass zur Erfüllung der Stempel- abgabepflicht nach Art. 7 StG nicht bloss die Anbrin- gung der Stempelmarke auf dem Wechsel, sondern auch deren Entwertung gehört. Für diese selbst schreibt jedoch das G e set z keine besondere< Form vor. Dem Interesse des Fiskus an der Abgabeleistung genügt an sich jede Art der Entwertung. Denn durch diese wird stets, in welcher Form auch der Pflichtige die aufgeklebte Marke entkräften möge, die Abgabe tatsächlich entrich- tet. Deshalb kann von Nichterfüllung der Abgabepflicht vernünftigerweise nur dann die Rede sein, wenn der Pflichtige entweder überhaupt keine Marke verwendet oder wenn er diese zwar auf der Urkunde anbringt, aber in keiner \Veise entkräftet. In diesem Sinne setzt denn auch die Strafbestimmung des Art. 52 StG, auf die die eidg. Steuerverwaltung die Verurteilung des Kassations- beklagten stützen möchte, ausdrücklich eine «hinter- zogene Steuer)), also eine finanzielle Benachteiligung des Fiskus voraus (so auch BLUMENSTEIN zu Art. 16 StG S. 60 und zu Art. 41 S.155). Und die gleiche Voraussetzung, die Unterlassung der Stempelung durch den Pflichtigen, gilt auch für die Entstehung der substitutionsweisen Ab- gabepflicht des NachmanneS (Art. 41 Abs. 3 StG). Begnügt sich so das Gesetz damit, die tatsächliche Steuerleistung für die einzelne Urkunde als Gegenstand der Steuer teils durch strafrechtliche, teils durch materiell- rechtliche Bestimmungen sicherzustellen, so knüpft an- derseits die Vollziehungs-Verordnung in Art.75 die Stempelung und insbesondere die Entwertung an <gewisse F 0 r m e n. Zweck dieser Formvorschriften ist jedoch nicht, neue Voraussetzungen für die Erfüllung der Ab- gabepflicht zu schaffen, sondern lediglich, der Steuer- verwaltung eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, wann und von wem gestempelt worden ist und namentlich, ob sich der Pflichtige der Abgabenhinterziehung schul- Stempelabgabengesetz. N° 13. Jl dig gemacht hat und daher dem Nachmann eine V.erp~ch­ tung zur Nachstempelung erwachsen ist. Dannt dleser Zweck erreicht, d. h. die vorgeSchriebene Form der Stem- pelung eingehalten wird, genügt es, diese VorsChriften mit einer Strafsanktion zu versehen, wozu dem Bundesrat nach Art. 54 StG die Befugnis zusteht. Nun ist dies aller- dings gerade für die hier in Betracht fallenden Bes~im­ mungen ausnahnisweise nicht derart geschehen, dass Ihre Missachtung dir e k t mit Busse bedroht würde (vgl. Art. 125 VVO, wo Art. 75 nicht angeführt ist. Anders jetzt die abgeänderte Verordnung vom 23. Deze~ber 1919, die in Art. 125 eine neue, speziell die Vorschriften über die Eiltwertung der Stempelmarken betreffende litt. i enthält). Dagegen bestimmt Art. 75 letzter Absatz, dass Urkunden, die nicht vorschriftsgemäss entwertet sind, als ungesumpelt anzusehen seien" Dies will jedo~h nichts anderes besagen, als dass der Pflichtige, der dle für die Entwertung vorgesehenen Formen unbeachtet lässt, so bestraft werden soll, als ob er überhaupt nicht gestempelt hätte. In dieser ihrer Zweckbesti~un~ als i n dir e k t e S t r a fan d roh u n g für dIe Über- tretung einer zu Handen der Stellerverwaltung ~ufge­ stellten Ordnungsvorschrift erschöpft sich aber die Be- deutung der Fiktion des Art. 75 letzter Abs. Sie stellt lediglich eine Verweisung aUf die Strafbestimmung des Art. 52 StG dar, die auch in diesem Falle zur Anwendung kommen soll, obschon der von ihr selbst vorausgeset~te Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht gegeben ISt. Regelt somit die Fiktion nur die Frage der Str~ar~e~t der nicht richtigen Entwertung als eines selbständigen Ordnungsdeliktes, so wird von ihr die materielle. Frage der Erfüllung der Abgabepflicht nicht berührt. DIe Tat- sache, dass die auf der Urkunde angebrachte Stempel- marke - wenn auch in unrichtiger Form - entwertet worden und dass daher naph dem Gesetze der Steueran- spruch des Staates für diese Urkunde erloschen ist, blei~t bestehen. Ist somit der Aussteller, der den Wechsel In

Strafrecht. einer nach Art. 75 VVO nicht zulässigen.Form entkräf- tet hat, des weg e n nach. Massgabe des in Art. 52 StG aufgestellten Strafrahmens mit Busse zu belegen, so wird, davon weder der Akzeptant noch irgend ein Nach- inhaber des Wechsels betroffen, da wegen der .trotz un- richtiger Entwertung wirksam erfolgten Erfüllung der materiellen· Abgabepflicht eine Steuersubstitution im Sinne des Art. 41 Abs. 3 StG nicht Platz greift. Die ge- genteilige, von der Kassationsklägerschaft vertretene Auffassung würde dazu führen, dass die für jede Urkunde vorgesehene einmalige Abgabe doppelt oder mehrfach erhoben werde!! dürfte, was einer unzulässigen Aus- dehnung der vom Gesetz umschriebenen Abgabepflicht auf Grund der biossen Ausführungsverordnung gleich- käme. Demnach erkennt der Kassationshof : I Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 14

111. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

14. Urteil aea XassatioDShofes vom 4. Mirl19aO

i. S. Schweiz. B.ndesbahnll1 gegen Kanhart. 73 Aktivlegitimation der Kreisdirektionen der S. B. B. zur Kl,lssa- tionsbeschwerde gegen freisprechende Urteile kantonaler Gerichte in Bahnpolizeisachen. - Prozessuale Stellung der Kreisdirektionen im kantonalen Strafverfahren in Bahn- polizeisachen. Es kommen ihnen kraft eidgenössischen Rechtes Parteirechte zu. (Art. 11 Bahnpolizeigesetz.) - Verzicht auf diese Parteirechte im konkreten Fall. A. - Mit Bahnpolizei-Rapport Nr. 44 vom 15. Februar 1919 verzeigte der Stationsvorstand von DietIikon beim Gemeinderate daselbst den Kassationsbeklagten Karl Hanhart, Fahrknecht, wegen Uebertretung von Art. 3 Abs. 9 und Art. 4 Abs. 3 des Bahnpolizeigesetzes, weil er mit einem dreisp~nnigen Fuhrwerk in den Niveau- übergang bei km 11,2 eingefahren sei, als die Barriere bereits im Sinken begriffen war. Am Fusse des Rapport- Formulars findet sich der Vermerk: (I Ich bitte Sie, die . oben angezeigte Uebertretung gemäss Art. 8 des Bahn- polizeigesetzes zu ahnden und dem Rechtsbureau des Kreises .... der S. B. B. von der Erledigung des Falles auf der untenstehenden Erledigungsanzeige ehestens Kenntnis zu geben. l) Gestützt auf diesen Rapport belegte der Gemeinderat Dietlikon den Beschwerdebeklagten am

20. Februar mit einer Polizeibusse von 3 Fr. und zeigte dies der Kreisdirektion 111 auf der vorerwähnten Erledigungs- anzeige an. Der Kassationsbeklagte anerkannte jedoch die Busse nicht, sondern verlangte gerichtliche Beurtei- lung der Sache (§ 1055 zürcher. RPflG). Zu der auf den

20. März angesetzten Verhandlung lud das Bezirksgericht