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49_I_535

BGE 49 I 535

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

muss. Es ist dem Grundsatze nach keine andere For-

derung als diejenige, die es dem Grundstückkanton mit

Reinvermögenssteuer zur Pflicht macht, dieses Steuer-

system auch in Bezug auf den ausserkantonalen Grund-

eigentümer zur Anwendung zu bringen.

Dass die Zulassung des Schuldenabzugs auch für die

Hypotheken ausserkantonaler Gläubiger eine gewisse

finanzielle Einbusse für den Kanton Bern bedeutet, kann

das Bundesgericht, wie schon im Urteil Zufferey bemerkt

wurde (a. a. O. S. 347), nicht davon abhalten, der Strei-

tigkeit diejenige Lösung zu geben, die es als die bundes-

rechtlich richtigere und angemessene erachtet. Dass aber

dies zu einem Einbruch in die heutige Ordnung der ber-

nischen Vermögensbesteuerung führen würde, der die

letztere als durchaus unzweckmässig und unlogisch, er-

scheinen lassen würde, ist zum mindesten eine starke

Übertreibung, da ja nach dem Gesagten Bern im Grunde

nichts anderes zugemutet wird, als dass es sein eigenes

System auch in interkantonaler Beziehung gelten lasse.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid des Regierungsrates d~s Kantons Bern vom

7. August 1923 aufgehoben.

Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 585

V. UNVEREINBARKEITSBESTIMMUNGEN

DER KANTONALEN VERFASSUNGEN

INCOMPATffiILlTES PREVUES

PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

64. Urteil vom ao. Oktober 19a3 i. S. 'her undMitbeteiligte

gegen 'rhurgau Grossen Bat.

Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei der Auslegung

kantonalen

Verfassungsrechts.

Unvereinbarkeitsbestim-

mung einer kantonalen Verfassung (Thurgau), wonach die

vom Regierungsrat gewählten und fixbesoldeten Beamten

nicht Mitglieder des Grossen Rates sein können. Unzuläs-

sigkeit einer Auslegung, wonach es für die Anwendung

dieser Vorschrift auf den Grad der Abhängigkeit des Be-

amten vom Regierungsrat im einzelnen Falle ankommen

würde. Bestreitung der Beamteneigenschaft des Gewählten.

A. -

Dr. med. A. Z., prakt. Arzt in Diessenhofen,

war schon in der letzten AmtsperiQde Mitglied des

thurgauischen Grossen Rates. Er wurde dann vom. Re-

gierungsrat zum Direktor des kantonalen Kranken- und

Greisenasyls St. Katharinenthal bei Diessenhofen ge-

wählt und es erhob sich die Frage, ob er nicht von der

Unvereinbarkeitsbestimmung des Art. 22 litt. c KV be-

troffen werde, die lautet :

({ Die Mitglieder des Regierungsrates und die von dem-

selben gewählten und fixbesoldeten Beamten, sowie die

Staatsbankangestellten können nicht gleichzeitig Mit-

glieder des Grossen Rates sein. »

Nach § 4 des Gesetzes betr. die Organisation der kan-

tonalen Krankenanstalten vom 23. März 1898 stehen

diese Anstalten, zu denen das Asyl St. Katharinenthal

gehört, je unter der Leitung eines patentierten Arztes

und geschieht die 'Vahl der Anstaltsdirektion durch den

536

Staatsrecht.

Regierungsrat auf die Dauer von 6 Jahren, wobei die

Besoldung durch einen vom Grossen Rat zu genehmi-

genden Anstellungsvertrag geregelt wird. Der Anstel-

lungsvertrag des Z. als Direktor des Asyls St.Katharinen-

thal sieht eine Besoldung von 5500 Fr. vor. Z .• der nicht

in der Anstalt wohnt, ist berechtigt, Privatpraxis zu

betreiben. Es scheint, dass er ungefähr die Hälfte seiner

Zeit dem Asyl widmet. Bei der Steuerrevision von 1921

wurde sein steuerbares Einkommen auf 10,000 Fr. be-

stimmt, bei der letzten Einschätzung dann aber auf

8000 Fr. reduziert (Z. musste damals aus Gesundheits-

rücksichten einen mehrmonatlichen Gebirgsaufenthalt

machen).

Auf Grund einer Interpellation. Collaud richtete der

Regierungsrat von Thurgau am 12. Februar 1923 eine

Botschaft an den Grossen Rat über die Auslegung von

Art. 22 litt. c KV. Er kam dabei unter Würdigung der

Entstehungsgeschichte der Bestimmung zum - Schluss,

dass auf einen rechtlichen Unterschied zwischen Be-

amten und Angestellten (was Collaud vertreten hatte)

nicht abgestellt werden könne. \Vohl aber komme es für

die Unvereinbarkeit, was die vom Regierungsrat ge-

wählten Beamten anlange, auf den Grad der Abhängig-

keit vo~ Regierungsrat an. «Wem vom Regierungsrat

eine Beamtung übertragen ist, deren Ertrag ihn in ein

Abhängigkeitsverhältnis vers~tzen kann zu seiner der

Oberaufsicht des Grossen Rates untersteiIten Wahlbe-

hörde, der soll dem Grossen Rat nicht als Mitglied an-

gehören dürfen.» Nicht wesentlich sei, ob eine feste

Besoldung oder eine entsprechende andere Entschädi-

gungsart vorliege. Die Beifügung « fixbesoldeter » wolle

nur verhindern, dass ein Ausschlussgrund konstruiert

würde aus einer vom Regierungsrat übertragenen Funk-

tion, die entsprechend dem Zeitaufwand mit einer im

Verhältnis zum möglichen oder tatsächlichen Gesamt-

einkommen nur kleinen Einnahme verbunden sei. Eine

feste Regel über die Anwendung von Art. 22 litt. c gebe

Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N0 64. 537

es daher nicht. Der Grosse Rat werde von Fall zu Fall

zu prüfen haben, ob die vorliegenden Verhältnisse die

Voraussetzungen jener Bestimmung erfüllen oder nicht.

Die Sache ging im Grossen Rat an die Gesetzgebungs-

kommission, die in ihrem Bericht vom 14. März 1923

sich im wesentlichen dahin aussprach : Der Verfassungs-

gestzgeber habe diejenigen aus dem Grossen Rat aus-

schliessen wollen, die vom Regierungsrat eine Beamtung

übertragen erhalten, deren Ertrag ein erhebliches Ab-

hängigkeitsverhältnis

gegenüber der Regierung be-

gründe. Grenzfälle seien vom Grossen Rat von Fall

zu Fall zu entscheiden unter gewissenhafter Prüfung

des Grades der Abhängigkeit des Gewählten vom Re-

gierungsrat. Der Grosse Rat nahm von diesem Berichte

ohne Diskussion Kenntnis.

Bei der Neubestellung des Grossen Rates im April

1923 wurde Z. wiederum als Mitglied gewählt. Die

\Vahl wurde seitens der demokratischen Bezirkspartei

Diessenhofen angefochten. Mit der Prüfung dieses Wahl-

rekurses wurde das Bureau des Grossen Rates betraut,

von dessen 8 Mitgliedern 4 den Rekurs gutheissen und

4 ihn abweisen wollten. In der Abstimmung im· Grossen

Rat, die am 19. Juli unter Namensaufruf stattfand, wurde

der Rekurs mit 65 gegen 61 Stimmen abgewiesen und

damit die Wahl von Z. validiert. Der Grossratspräsi-

dent, der für die Abweisung des Rekurses referierte,

führte u. a. folgendes aus: Der Grosse Rat habe die

Frage nicht mehr zu entscheiden, ob Art. 22 litt. c buch-

stäblich oder nach dem ihm innewohnenden Geist zu

verstehen sei; denn diese Frage sei durch die Stellung-

nahme des Grossen Rates vom 14. März 1923 im letzte-

ren Sinne erledigt. Es sei daher nur zu untersuchen, ob

die Stellung eines Asyldirektors unter den heute vorlie-

genden Verhältnissen einen derartigen Grad der Ab-

hängigkeit vom Regierungsrat in sich schliesse, dass

sie die Ausübung des Grossratsmandates nach Art. 22

litt. c ausschliesse. Nun könne sich der Grad der Ab-

538

Staatsrecht.

hängigkeit nicht nach der Höhe der Besoldung richten,

auch nicht nach dem Quantum der zu leistenden Arbeit~

sondern es seien die persönlichen Verhältnisse des Beam-

ten massgebend. Verfilge er über ein grosseres Privat-

vermögen. wie das bei Z. der Fall sei, so werde der Grad

der Abhängigkeit ein erheblich geringerer sein als bei

Vermögenslosigkeit. Wer nur teilweise beim Staat be-

schäftigt sei, werde weniget abhängig sein als der Voll-

beschäftigte. Die Abhängigkeit werde sich auf ein Mini-

mum beschränken, wenn der Beamte wie Z. daneben noch

einen freien Beruf ausübe und den Ausfall bei einem

allfälligen Verlust der staatlichen Tätigkeit ohne grosse

Schwierigkeiten durch vermehrte Privattätigkeit wie-

der hereinbringen könne. So sei denn das Abhängigkeits-

verhältnis, in dem Z. . zum Regierungsrat stehe, ein

höchst geringes und es genüge nicht, um ihm gegenüber

den Art. 22 litt. c anzuwenden.

Der Referent für die Gutheissung des Rekurses teilte

in seinem Berichte aus der Praxis der 70ger Jahre mit,

dass damals auch die vom Regierungsrat gewählten

fixbesoldeten Beamten, die nicht voll beschäftigt waren,

wie z. B. die Kreiskommandanten (Besoldung 600 Fr.;

die Besoldung des vollbeschäftigten Staatsbuchhalters

war damals 2400 Fr.) als nicht in den Grossen Rat

wählbar betrachtet wurden.

B. -

Gegen den Entscheiq. des Grossen Rates vom

19. Juli haben Dr. Arthur Frey, Redaktor in WeinfeIden,

und 5 weitere Aktivbürger des Kantons den staats-

rechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, der Ent-

scheid sei in Anwendung von Art. 22 litt. c KV. Art. 4

und 5 BV und Art. 175 ff. OG aufzuheben. Es wird aus-

geführt: Art. 22 litt. c KV treffe in klarer Weise auf Z.

zu. da er unbestrittenermassen ein vom Regierungsrat

gewählter und fixbesoldeter Beamter sei. Die Verfas-

sung mache keine Ausnahmen. Ob der Beamte arm oder

reich sei, ob er das Amt im Haupt- oder Nebenamt

betreibe, sei gleichgültig. Auch die Höhe der Besoldung

Unvereinbarkeitshestimmungen der kant. Verfassungen. No 64. 539

spiele keine Rolle. Es gebe übrigens ganze Beamten-

kategorien, die keinen höhern Gehalt hätten als Z., und

die unstreitig unter den Art. 22 litt. c fielen. Der an-

gefochtene Entscheid verletze daher den Art. 22 litt. c

KV und die Rechtsgleichheit und sei willkürlich, weil

er eine Ausnahmestellung zu Gunsten von Z. schaffe,

wobei sogar auf seine günstigen Vermögensverhältnisse

abgestellt worden sei.

C. -

Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hat die

Abweisung des Rekurses beantragt. Dieser könne sich

nur auf Art. 4 BV stützen, und es frage sich daher nur,

ob der angefochtene Entscheid willkürlich sei. Das sei

aber zu verneinen. Man dürfe nicht einfach vom nackten

Wortlaut des Art. 22 litt. c KV ausgehen. Es sei Sache der

Auslegung, dem Zweck und Gedanken der Bestimmung

restlos nachzugehen. Dabei dürfe freilich kein förmlicher

Motivenkult getrieben werden. Aber es sei festzustellen.

was eine vernünftige Volksmeinung aus der Bestimmung

heute herauslesen. müsse. Schon anlässlich der Inter-

pellation Collaud habe der Grosse Rat auf Grund der

Berichte des Regierungsrates und der Gesetzgebungs-

kommisSion den Standpunkt eingenommen, dass Art. 22

litt. c nur die vom Regierungsrat abhängige Beamten-

schaft treffen wolle, weshalb es auf den Grad der Ab-

hängigkeit ankomme. Hieran habe sich dann der Grosse

Rat bei Behandlung des Z. betreffenden Wahlrekurses

gehalten. Aus dem Bericht des Grossratspräsidenten er-

gebe sich, dass der angefochtene Beschluss materiell

begründet sei. Der Kreis der Beamten habe in neuerer

Zeit eine nicht voraussehbare Erweiterung erfahren

zufolge der modernen Ausdehnung der Staatsaufgaben.

Man habe dabei auf Personen greifen müssen, die nicht

oder wenigstens nicht im engsten Sinne als Beamte,

d. h. als ausschliesslich oder zur Hauptsache staatliche

Funktionäre auf Grund eines öffentlichen Aktesange-

sprochen werden könnten. Es sei ausgeschlossen, dass

der Gesetzgeber alle diese Personen habe als wahl-

540

Staatsrecht.

unfähig erklären wollen, eben weil dafür ein gesetz-

gebungspolitischer Grund gar nicht vorlag. Eine jetzige

gesunde Volksmeinung könne unmöglich den Beamten-

. begriff des Jahres 1869 einfach auf solche' Verhältnisse

übertragen. Dass der Gesetzgeber den Beamtenbegriff

nicht allzu weit habe ausdehnen wollen, ergebe sich

daraus, dass er die Staatsbankangestellten besonders

in das Wahlverhot einbeziehe. Das Verhältnis mit dem

Direktor des Asyls St. Katharinenthal werde durch

Vertrag geregelt. Die von den Rekurrenten vertretene

Auslegung würde zu praktisch absurden Konsequen-

zen führen. Von Willkür könne umsoweniger die Rede

sein, als die Bestimmung von Art. 22 litt. c KV in der

Praxis schon seit längerer Zeit weitherzig interpretiert

werde. Es habe niemand daran Anstoss genommen,

dass sich z. B. der Kantonstierarzt, verschiedene Be-

zirkstierärzte und Schulinspektoren im Grossen Rat

befinden, die mit dem gleichen Recht wie Z. hätten be-

anstandet werden können.

Von Z. ist keine Antwort eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 180 Ziff. 5 OG'beurteilt das Bundes-

gericht,« Beschwerden betr. die politische Stimmbe-

rechtigung der Bürger und betr. kantonale Wahlen und

Abstimmungen auf Grund säptlicher. einschlägiger Be-

stimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des

Bundesrechts ». Es ist daher bei der Auslegung des Art.

22 litt. c der thurg.· KV, um die sich die Beschwerde

dreht, nicht auf eine Überprüfung vom biossen Will-

kürstandpunkt aus beschränkt, sondern hat frei zu unter-

suchen, ob der angefochtene Entscheid auf einer rich-

tigen oder unrichtigen Interpretation jener Bestimmung

beruhe. Dabei hat es sich freilich in der Praxis die Be-

schränkung auferlegt, dass es in einer rein kantonal-

rechtlichen Verfassungsfrage von der Auffassung der

obersten kantonalen Behörde, des Grossen Rates, nicht

Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 541

ohne Not abweicht, sondern nur dann, wenn sich deren

Unhaltbarkeit in zwingender Weise ergibt (BGE 46 I

120 Erw. 1). Die Anrufung von Art. 4 BV durch die Re-

kurrenten hat nach dem Gesagten keine selbständige

Bedeutung, desgleichen die Anrufung von Art. 5 BV.

2. -

Der Wortlaut der die Beamten betreffenden

Unvereinbarkeitsbestimmung in Art. 22 litt. c KV ist

klar : die vom Regierungsrat gewählten und fixbesoldeten

Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Grossen

Rates sein. Über den Zweck der Vorschrift kann kein

Zweifel bestehen; es ergibt sich zum Überfluss auch

aus der Entstehungsgeschichte der Verfassung, wie' sie

namentlich in der Botschaft des Regierungsrates vom

12. Februar 1923 dargestellt ist. Die in Art. 22 litt. c ge-

nannten Beamten erschienen dem Regierungsrat gegen-

über als nicht völlig unabhängig: darum sollten sie

dem Grossen Rat, der ja auch Aufsichtsbehörde des Re-

gierungsrates ist, ferngehalten werden. Der Gesetz-

geber hat aber nicht diese Abhängigkeit oder einen

bestimmten Grad derselben zum Kriterium des Aus-

schlusses gemacht, sondern feste äussere Merkmale,

die Wahlart und die Art der Besoldung, von der Auf-

fassung ausgehend, dass beim Vorhandensein dieser

Momente der Regel nach eine gewisse Abhängigkeit und

Befangenheit oder doch wenigstens die Gefahr dieser

besteht. Hierauf soll es für die Unvereinbarkeit ankom-

men, und nicht auf eine Würdigung des Grades der

Abhängigkeit von Fall zu Fall. Das letztere Verfahren

müsste denn auch -

und der vorliegende Entscheid be-

stätigt dies -

unvermeidlich zu Ungleichheiten und

Willkür führen. Es könnten die Vermögensverhältnisse

des Beamten herangezogen werden, um die Abhängig-

keit als grösser oder geringer darzustellen; der wohl-

habende Beamte wäre wählbar, der unbemittelte nicht;

unter ähnlichen Verhältnissen würde im einen Fall,

vielleicht je nach der Parteizugehörigkeit des Beamten,

die Unvereinbarkeit bejaht, im andern verneint. Und

AS 49 I -

1923

37

542

St,aatareeht.

dasjenige Moment, dem in höherem Masse als äussern

Umständen dieser Art -

Vermögensverhältnisse. Höhe

der Besoldung, Unterscheidung von Haupt- und Neben-

amt und dergl. -

entscheidende Bedeutung zukäII}e,

würde sich einer sicheren Würdigung überhaupt ent-

ziehen, nämlich die Charakteranlange des Beamten,

seine abhängige oder unabhängige Denkart, seine un-

tergebene oder selbständige Gesinnung. Die Bedenken

gegen eine solche Beurteilung der Unvereinbarkeits-

frage nach den konkreten Verhältnissen der einzelnen

Person drängen sich dermassen auf, dass anzunehmen

ist. Art. 22 litt. c'wolle sie, indem er feste äussere Merk-

male aufstellt, gerade vermeiden.

Die Deutung, die der Grosse Rat dem Art. 22 litt. C

KV im angefochtenen Beschluss gegeben hat, ist dem-

n.ach gegenüber dem Wortlaut und der klaren Bedeutung

der Bestimmung schlechterdings nicht haltbar. Sie trägt

in. diese ein Unterscheidungsmerkmal hinein, das ihr

frellId i$t. Indem der Grosse Rat sich für seine Auf-

fal3sung iluf die ratio der Verfassung beruft, verwechselt

er . ratio und Rechtssatz und ersetzt den letztern durch

dle,erstere. Gewiss ist der Zweck des Gesetzes ein wich-

tigesMoIllent für die Auslegung, das unter Umständen

z~einer .' dem . Wortlaut gegenüber ausdehnenden oder

einschränkenden Interpretation führen kann. Allein· in

erster Linie ist. es Sache des Gesetzgebers. darüber zu

entscheiden, in welcher Weise und auf welchem Wege der

verfolgte . Zweck verwirklicht werden soll und gegenüber

der von: ihm getroffenen Lösung kann es der znr An-

wendung des Gesetzes, berufenen Behörde nicht zu-

konnnen, ihre abweichende Meinung über Mittel und Weg

zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes zur Geltung zu

bringen. Bei Art. 22 litt. c. hat der Gesetzgeber die ihm

vorschwebende Absicht. Personen, die möglicherweise

in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Re-

gierungsrat stehen, den Zutritt zum Grossen Rat zu ver-

schliessen, in der Weise ausgeführt, dass die vom Re-

Unvereinbarke1tsbestimmungen der kant. Verfassungen. N0 64. 543

gierungsrat gewählten und fixbesoldeten Beamten nicht

wählbar sind. Auf den Grad der Abhängigkeit im ein-

zelnen Fall abzustellen, wäre eine andere Lösung des ge-

setzgeberischen Problems, die nun aber nicht der in

Art. 22 litt. c in klarer Weise enthaltenen substitUiert

werden darf. Mit dem letzteren Vorgehen hat der Grosse

Rat die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschrit-

ten, und die Verfassung in Wahrheit korrigiert. Sein

Kriterium -

Grad der Abhängigkeit im einzelnen Fall-

ist zudem, wie bereits dargetan, von höchst fragwür ..

digem Wert und müsste bei der praktischen Handhabung

auf die grössten Bedenken und Schwierigkeiten stossen,.

wie denn der Referent für die Abweisung des Rekurses,

auf dessen Bericht die Rekursantwort des Grossen Rates.

verweist und dem daher wohl die Begründung des ange-

fochtenen . Entscheides zu entnehmen ist, allen Ernstes

als ein wesentliches Motiv für die 'Vählbarkeit des Z. des.;.

sen günstige Vermögensverhältnisse angeführt hat, die.

einen geringen Grad von Abhängigkeit vom Regierungs-

rat bedingen sollen. Dass die richtige Anwendung des

Art. 22 litt. c KV zu absurden Konsequenzen führen.

würde, ist in der Rekursantwort· zwar behauptet, aber.

nicht näher· begründet worden. Sollten die Unverein-

barkeitsfälle darin für die heutigen Anschauungen und

Bedürfnisse zu weit. umschrieben sein, so wäre die Ah-

hilfe in einer Revision der Verfassung zu suchen und

nicht. in einer Auslegung,. die ihr Zwang antut.

3. -

Der Grosse Rat durfte sich darnach bei der Frage;o

ob Art. 22 litt. c zutreffe, nicht in eine. Untersuchung dar-

über einlassen, ob ein grösserer oder geringerer Grad der

Abhängigkeit des Gewählten vom Regierungsratvor~

liege, er hatte nur zu prüfen, ob Z. ein vom Regierungs-

rat gewählter und fixbesoldeter Beamter im . Sinne der

Verfassungsbestimmung sei. Aus dem erwähnten Be-

richt für die Abweisung des Rekurses muss man den

Schluss ziehen, dass der Grosse Rat diese Frage bejaht

hat; sonst hätte er sich doch wohl nicht auf die heikle

544

Staatsreeht.

Erörterung über den Grad der Abhängigkeit einge-

lassen. In der Rekursantwort fmden sich freilich einige

. Bemerkungen, die allenfalls als Bestreitung oder Be-

zweiflung der Beamtenqualität des Z. im Sinne des

Art. 22 litt. c gedeutet werden können.

Doch können darüber ernstliche Bedenken nicht be-

stehen. Die Stellung des Direktors des kantonalen

Asyls St. Katharinenthal beruht auf einem Gesetz~ und

die Wahl erfolgt darnach auf 6 Jahre durch den Re-

gierungsrat. Z. verwaltet ohne Zweifel staatliche Ge-

schäfte und er steht in einem dauernden öffentTichrecht-

lichen Dienstverhältnis zum Staat. Dass die Besoldung

durch einen Vertrag festgesetzt wird, ändert hieran

nichts; denn die Anstellung selbst folgt nicht aus diesem

Vertrag, sondern aus einem Verwaltungsakte des Re-,

gierungsrates, der Wahl. Im kantonalen Verfahren ist

denn auch von keiner Seite der Standpunkt eingenom-

men worden, dass man es mit einem bIossen privat-

rechtlichen Dienstverhältnis zu tun habe. Auch die

Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten

in dem Sinne, dass nur jene, nicht diese unter Art. 22

litt. c fallen, ist allgemein abgelehnt worden. Die Frage

erscheint daher müssig, ob Z. als Anstaltsdirektor in die

eine oder andere Kategorie fallen würde. (Wo zwischen

Beamten und Angestellten unterschieden wird, begreift

man unter den letztem in d~r Regel Funktionäre mit

mehr untergeordneten Verrichtungen; der Direktor

einer staatlichen Krankenanstalt, der Arzt sein muss,

übt qualitativ hochstehende Funktionen aus, und wäre

daher viel eher als Beamter denn als blosser Angestell-

terzu betrachten.) Dass Z. nur einen -

immerhin sehr

erheblichen -

Teil seiner Zeit und Arbeitskraft der

staatlichen Tätigkeit zu widmen hat, spricht wiederum

nicht gegen seine Beamteneigenschaft. Staatliche Ämter,

die den Inhaber nicht voll in Anspruch nehmen, sind

ja gerade in den schweizerischen Kantonen häufig. Der

Grosse Rat scheint auch die Auffassung nicht vertreten

Unvereinbarkeltsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 545

zu wollen, dass Art. 22 litt. c entgegen seinem allgemeinen

Wortlaut nur solche Personen im Auge habe, die das

Amt als vollen Lebensberuf ausüben, wie ja klar ist,

dass auch bei andern Beamten die Gefahr einer Abhängig-

keit und Befangenheit gegenüber der Wahlbehörde sehr

wohl bestehen kann. Nach den unwidersprochen ge-

bliebenen Angaben des Berichtes für die Gutheissung des

Rekurses ist Art. 22. litt. c früher schon auf Beamte ange-

wendet worden, die staatliche Funktionen im Nebenamt

ausübten. Z. bezieht endlich einen fixen Gehalt aus der

Staatskasse, der zudem nicht nur absolut, sondern auch

relativ erheblich ist, da er ja, nach den Steuerregistern zu

schliessen, mehr als die Hälfte seines reinen Berufsein-

kommens ausmacht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des

Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 19. Juli 1923

betreffend Validierung der Wahl des Z. als Mitglied des

Grossen Rates aufgehoben.