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Staatsrecht.
muss. Es ist dem Grundsatze nach keine andere For-
derung als diejenige, die es dem Grundstückkanton mit
Reinvermögenssteuer zur Pflicht macht, dieses Steuer-
system auch in Bezug auf den ausserkantonalen Grund-
eigentümer zur Anwendung zu bringen.
Dass die Zulassung des Schuldenabzugs auch für die
Hypotheken ausserkantonaler Gläubiger eine gewisse
finanzielle Einbusse für den Kanton Bern bedeutet, kann
das Bundesgericht, wie schon im Urteil Zufferey bemerkt
wurde (a. a. O. S. 347), nicht davon abhalten, der Strei-
tigkeit diejenige Lösung zu geben, die es als die bundes-
rechtlich richtigere und angemessene erachtet. Dass aber
dies zu einem Einbruch in die heutige Ordnung der ber-
nischen Vermögensbesteuerung führen würde, der die
letztere als durchaus unzweckmässig und unlogisch, er-
scheinen lassen würde, ist zum mindesten eine starke
Übertreibung, da ja nach dem Gesagten Bern im Grunde
nichts anderes zugemutet wird, als dass es sein eigenes
System auch in interkantonaler Beziehung gelten lasse.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates d~s Kantons Bern vom
7. August 1923 aufgehoben.
Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 585
V. UNVEREINBARKEITSBESTIMMUNGEN
DER KANTONALEN VERFASSUNGEN
INCOMPATffiILlTES PREVUES
PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES
64. Urteil vom ao. Oktober 19a3 i. S. 'her undMitbeteiligte
gegen 'rhurgau Grossen Bat.
Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei der Auslegung
kantonalen
Verfassungsrechts.
Unvereinbarkeitsbestim-
mung einer kantonalen Verfassung (Thurgau), wonach die
vom Regierungsrat gewählten und fixbesoldeten Beamten
nicht Mitglieder des Grossen Rates sein können. Unzuläs-
sigkeit einer Auslegung, wonach es für die Anwendung
dieser Vorschrift auf den Grad der Abhängigkeit des Be-
amten vom Regierungsrat im einzelnen Falle ankommen
würde. Bestreitung der Beamteneigenschaft des Gewählten.
A. -
Dr. med. A. Z., prakt. Arzt in Diessenhofen,
war schon in der letzten AmtsperiQde Mitglied des
thurgauischen Grossen Rates. Er wurde dann vom. Re-
gierungsrat zum Direktor des kantonalen Kranken- und
Greisenasyls St. Katharinenthal bei Diessenhofen ge-
wählt und es erhob sich die Frage, ob er nicht von der
Unvereinbarkeitsbestimmung des Art. 22 litt. c KV be-
troffen werde, die lautet :
({ Die Mitglieder des Regierungsrates und die von dem-
selben gewählten und fixbesoldeten Beamten, sowie die
Staatsbankangestellten können nicht gleichzeitig Mit-
glieder des Grossen Rates sein. »
Nach § 4 des Gesetzes betr. die Organisation der kan-
tonalen Krankenanstalten vom 23. März 1898 stehen
diese Anstalten, zu denen das Asyl St. Katharinenthal
gehört, je unter der Leitung eines patentierten Arztes
und geschieht die 'Vahl der Anstaltsdirektion durch den
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Staatsrecht.
Regierungsrat auf die Dauer von 6 Jahren, wobei die
Besoldung durch einen vom Grossen Rat zu genehmi-
genden Anstellungsvertrag geregelt wird. Der Anstel-
lungsvertrag des Z. als Direktor des Asyls St.Katharinen-
thal sieht eine Besoldung von 5500 Fr. vor. Z .• der nicht
in der Anstalt wohnt, ist berechtigt, Privatpraxis zu
betreiben. Es scheint, dass er ungefähr die Hälfte seiner
Zeit dem Asyl widmet. Bei der Steuerrevision von 1921
wurde sein steuerbares Einkommen auf 10,000 Fr. be-
stimmt, bei der letzten Einschätzung dann aber auf
8000 Fr. reduziert (Z. musste damals aus Gesundheits-
rücksichten einen mehrmonatlichen Gebirgsaufenthalt
machen).
Auf Grund einer Interpellation. Collaud richtete der
Regierungsrat von Thurgau am 12. Februar 1923 eine
Botschaft an den Grossen Rat über die Auslegung von
Art. 22 litt. c KV. Er kam dabei unter Würdigung der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung zum - Schluss,
dass auf einen rechtlichen Unterschied zwischen Be-
amten und Angestellten (was Collaud vertreten hatte)
nicht abgestellt werden könne. \Vohl aber komme es für
die Unvereinbarkeit, was die vom Regierungsrat ge-
wählten Beamten anlange, auf den Grad der Abhängig-
keit vo~ Regierungsrat an. «Wem vom Regierungsrat
eine Beamtung übertragen ist, deren Ertrag ihn in ein
Abhängigkeitsverhältnis vers~tzen kann zu seiner der
Oberaufsicht des Grossen Rates untersteiIten Wahlbe-
hörde, der soll dem Grossen Rat nicht als Mitglied an-
gehören dürfen.» Nicht wesentlich sei, ob eine feste
Besoldung oder eine entsprechende andere Entschädi-
gungsart vorliege. Die Beifügung « fixbesoldeter » wolle
nur verhindern, dass ein Ausschlussgrund konstruiert
würde aus einer vom Regierungsrat übertragenen Funk-
tion, die entsprechend dem Zeitaufwand mit einer im
Verhältnis zum möglichen oder tatsächlichen Gesamt-
einkommen nur kleinen Einnahme verbunden sei. Eine
feste Regel über die Anwendung von Art. 22 litt. c gebe
Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N0 64. 537
es daher nicht. Der Grosse Rat werde von Fall zu Fall
zu prüfen haben, ob die vorliegenden Verhältnisse die
Voraussetzungen jener Bestimmung erfüllen oder nicht.
Die Sache ging im Grossen Rat an die Gesetzgebungs-
kommission, die in ihrem Bericht vom 14. März 1923
sich im wesentlichen dahin aussprach : Der Verfassungs-
gestzgeber habe diejenigen aus dem Grossen Rat aus-
schliessen wollen, die vom Regierungsrat eine Beamtung
übertragen erhalten, deren Ertrag ein erhebliches Ab-
hängigkeitsverhältnis
gegenüber der Regierung be-
gründe. Grenzfälle seien vom Grossen Rat von Fall
zu Fall zu entscheiden unter gewissenhafter Prüfung
des Grades der Abhängigkeit des Gewählten vom Re-
gierungsrat. Der Grosse Rat nahm von diesem Berichte
ohne Diskussion Kenntnis.
Bei der Neubestellung des Grossen Rates im April
1923 wurde Z. wiederum als Mitglied gewählt. Die
\Vahl wurde seitens der demokratischen Bezirkspartei
Diessenhofen angefochten. Mit der Prüfung dieses Wahl-
rekurses wurde das Bureau des Grossen Rates betraut,
von dessen 8 Mitgliedern 4 den Rekurs gutheissen und
4 ihn abweisen wollten. In der Abstimmung im· Grossen
Rat, die am 19. Juli unter Namensaufruf stattfand, wurde
der Rekurs mit 65 gegen 61 Stimmen abgewiesen und
damit die Wahl von Z. validiert. Der Grossratspräsi-
dent, der für die Abweisung des Rekurses referierte,
führte u. a. folgendes aus: Der Grosse Rat habe die
Frage nicht mehr zu entscheiden, ob Art. 22 litt. c buch-
stäblich oder nach dem ihm innewohnenden Geist zu
verstehen sei; denn diese Frage sei durch die Stellung-
nahme des Grossen Rates vom 14. März 1923 im letzte-
ren Sinne erledigt. Es sei daher nur zu untersuchen, ob
die Stellung eines Asyldirektors unter den heute vorlie-
genden Verhältnissen einen derartigen Grad der Ab-
hängigkeit vom Regierungsrat in sich schliesse, dass
sie die Ausübung des Grossratsmandates nach Art. 22
litt. c ausschliesse. Nun könne sich der Grad der Ab-
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Staatsrecht.
hängigkeit nicht nach der Höhe der Besoldung richten,
auch nicht nach dem Quantum der zu leistenden Arbeit~
sondern es seien die persönlichen Verhältnisse des Beam-
ten massgebend. Verfilge er über ein grosseres Privat-
vermögen. wie das bei Z. der Fall sei, so werde der Grad
der Abhängigkeit ein erheblich geringerer sein als bei
Vermögenslosigkeit. Wer nur teilweise beim Staat be-
schäftigt sei, werde weniget abhängig sein als der Voll-
beschäftigte. Die Abhängigkeit werde sich auf ein Mini-
mum beschränken, wenn der Beamte wie Z. daneben noch
einen freien Beruf ausübe und den Ausfall bei einem
allfälligen Verlust der staatlichen Tätigkeit ohne grosse
Schwierigkeiten durch vermehrte Privattätigkeit wie-
der hereinbringen könne. So sei denn das Abhängigkeits-
verhältnis, in dem Z. . zum Regierungsrat stehe, ein
höchst geringes und es genüge nicht, um ihm gegenüber
den Art. 22 litt. c anzuwenden.
Der Referent für die Gutheissung des Rekurses teilte
in seinem Berichte aus der Praxis der 70ger Jahre mit,
dass damals auch die vom Regierungsrat gewählten
fixbesoldeten Beamten, die nicht voll beschäftigt waren,
wie z. B. die Kreiskommandanten (Besoldung 600 Fr.;
die Besoldung des vollbeschäftigten Staatsbuchhalters
war damals 2400 Fr.) als nicht in den Grossen Rat
wählbar betrachtet wurden.
B. -
Gegen den Entscheiq. des Grossen Rates vom
19. Juli haben Dr. Arthur Frey, Redaktor in WeinfeIden,
und 5 weitere Aktivbürger des Kantons den staats-
rechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, der Ent-
scheid sei in Anwendung von Art. 22 litt. c KV. Art. 4
und 5 BV und Art. 175 ff. OG aufzuheben. Es wird aus-
geführt: Art. 22 litt. c KV treffe in klarer Weise auf Z.
zu. da er unbestrittenermassen ein vom Regierungsrat
gewählter und fixbesoldeter Beamter sei. Die Verfas-
sung mache keine Ausnahmen. Ob der Beamte arm oder
reich sei, ob er das Amt im Haupt- oder Nebenamt
betreibe, sei gleichgültig. Auch die Höhe der Besoldung
Unvereinbarkeitshestimmungen der kant. Verfassungen. No 64. 539
spiele keine Rolle. Es gebe übrigens ganze Beamten-
kategorien, die keinen höhern Gehalt hätten als Z., und
die unstreitig unter den Art. 22 litt. c fielen. Der an-
gefochtene Entscheid verletze daher den Art. 22 litt. c
KV und die Rechtsgleichheit und sei willkürlich, weil
er eine Ausnahmestellung zu Gunsten von Z. schaffe,
wobei sogar auf seine günstigen Vermögensverhältnisse
abgestellt worden sei.
C. -
Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hat die
Abweisung des Rekurses beantragt. Dieser könne sich
nur auf Art. 4 BV stützen, und es frage sich daher nur,
ob der angefochtene Entscheid willkürlich sei. Das sei
aber zu verneinen. Man dürfe nicht einfach vom nackten
Wortlaut des Art. 22 litt. c KV ausgehen. Es sei Sache der
Auslegung, dem Zweck und Gedanken der Bestimmung
restlos nachzugehen. Dabei dürfe freilich kein förmlicher
Motivenkult getrieben werden. Aber es sei festzustellen.
was eine vernünftige Volksmeinung aus der Bestimmung
heute herauslesen. müsse. Schon anlässlich der Inter-
pellation Collaud habe der Grosse Rat auf Grund der
Berichte des Regierungsrates und der Gesetzgebungs-
kommisSion den Standpunkt eingenommen, dass Art. 22
litt. c nur die vom Regierungsrat abhängige Beamten-
schaft treffen wolle, weshalb es auf den Grad der Ab-
hängigkeit ankomme. Hieran habe sich dann der Grosse
Rat bei Behandlung des Z. betreffenden Wahlrekurses
gehalten. Aus dem Bericht des Grossratspräsidenten er-
gebe sich, dass der angefochtene Beschluss materiell
begründet sei. Der Kreis der Beamten habe in neuerer
Zeit eine nicht voraussehbare Erweiterung erfahren
zufolge der modernen Ausdehnung der Staatsaufgaben.
Man habe dabei auf Personen greifen müssen, die nicht
oder wenigstens nicht im engsten Sinne als Beamte,
d. h. als ausschliesslich oder zur Hauptsache staatliche
Funktionäre auf Grund eines öffentlichen Aktesange-
sprochen werden könnten. Es sei ausgeschlossen, dass
der Gesetzgeber alle diese Personen habe als wahl-
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Staatsrecht.
unfähig erklären wollen, eben weil dafür ein gesetz-
gebungspolitischer Grund gar nicht vorlag. Eine jetzige
gesunde Volksmeinung könne unmöglich den Beamten-
. begriff des Jahres 1869 einfach auf solche' Verhältnisse
übertragen. Dass der Gesetzgeber den Beamtenbegriff
nicht allzu weit habe ausdehnen wollen, ergebe sich
daraus, dass er die Staatsbankangestellten besonders
in das Wahlverhot einbeziehe. Das Verhältnis mit dem
Direktor des Asyls St. Katharinenthal werde durch
Vertrag geregelt. Die von den Rekurrenten vertretene
Auslegung würde zu praktisch absurden Konsequen-
zen führen. Von Willkür könne umsoweniger die Rede
sein, als die Bestimmung von Art. 22 litt. c KV in der
Praxis schon seit längerer Zeit weitherzig interpretiert
werde. Es habe niemand daran Anstoss genommen,
dass sich z. B. der Kantonstierarzt, verschiedene Be-
zirkstierärzte und Schulinspektoren im Grossen Rat
befinden, die mit dem gleichen Recht wie Z. hätten be-
anstandet werden können.
Von Z. ist keine Antwort eingegangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 180 Ziff. 5 OG'beurteilt das Bundes-
gericht,« Beschwerden betr. die politische Stimmbe-
rechtigung der Bürger und betr. kantonale Wahlen und
Abstimmungen auf Grund säptlicher. einschlägiger Be-
stimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des
Bundesrechts ». Es ist daher bei der Auslegung des Art.
22 litt. c der thurg.· KV, um die sich die Beschwerde
dreht, nicht auf eine Überprüfung vom biossen Will-
kürstandpunkt aus beschränkt, sondern hat frei zu unter-
suchen, ob der angefochtene Entscheid auf einer rich-
tigen oder unrichtigen Interpretation jener Bestimmung
beruhe. Dabei hat es sich freilich in der Praxis die Be-
schränkung auferlegt, dass es in einer rein kantonal-
rechtlichen Verfassungsfrage von der Auffassung der
obersten kantonalen Behörde, des Grossen Rates, nicht
Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 541
ohne Not abweicht, sondern nur dann, wenn sich deren
Unhaltbarkeit in zwingender Weise ergibt (BGE 46 I
120 Erw. 1). Die Anrufung von Art. 4 BV durch die Re-
kurrenten hat nach dem Gesagten keine selbständige
Bedeutung, desgleichen die Anrufung von Art. 5 BV.
2. -
Der Wortlaut der die Beamten betreffenden
Unvereinbarkeitsbestimmung in Art. 22 litt. c KV ist
klar : die vom Regierungsrat gewählten und fixbesoldeten
Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Grossen
Rates sein. Über den Zweck der Vorschrift kann kein
Zweifel bestehen; es ergibt sich zum Überfluss auch
aus der Entstehungsgeschichte der Verfassung, wie' sie
namentlich in der Botschaft des Regierungsrates vom
12. Februar 1923 dargestellt ist. Die in Art. 22 litt. c ge-
nannten Beamten erschienen dem Regierungsrat gegen-
über als nicht völlig unabhängig: darum sollten sie
dem Grossen Rat, der ja auch Aufsichtsbehörde des Re-
gierungsrates ist, ferngehalten werden. Der Gesetz-
geber hat aber nicht diese Abhängigkeit oder einen
bestimmten Grad derselben zum Kriterium des Aus-
schlusses gemacht, sondern feste äussere Merkmale,
die Wahlart und die Art der Besoldung, von der Auf-
fassung ausgehend, dass beim Vorhandensein dieser
Momente der Regel nach eine gewisse Abhängigkeit und
Befangenheit oder doch wenigstens die Gefahr dieser
besteht. Hierauf soll es für die Unvereinbarkeit ankom-
men, und nicht auf eine Würdigung des Grades der
Abhängigkeit von Fall zu Fall. Das letztere Verfahren
müsste denn auch -
und der vorliegende Entscheid be-
stätigt dies -
unvermeidlich zu Ungleichheiten und
Willkür führen. Es könnten die Vermögensverhältnisse
des Beamten herangezogen werden, um die Abhängig-
keit als grösser oder geringer darzustellen; der wohl-
habende Beamte wäre wählbar, der unbemittelte nicht;
unter ähnlichen Verhältnissen würde im einen Fall,
vielleicht je nach der Parteizugehörigkeit des Beamten,
die Unvereinbarkeit bejaht, im andern verneint. Und
AS 49 I -
1923
37
542
St,aatareeht.
dasjenige Moment, dem in höherem Masse als äussern
Umständen dieser Art -
Vermögensverhältnisse. Höhe
der Besoldung, Unterscheidung von Haupt- und Neben-
amt und dergl. -
entscheidende Bedeutung zukäII}e,
würde sich einer sicheren Würdigung überhaupt ent-
ziehen, nämlich die Charakteranlange des Beamten,
seine abhängige oder unabhängige Denkart, seine un-
tergebene oder selbständige Gesinnung. Die Bedenken
gegen eine solche Beurteilung der Unvereinbarkeits-
frage nach den konkreten Verhältnissen der einzelnen
Person drängen sich dermassen auf, dass anzunehmen
ist. Art. 22 litt. c'wolle sie, indem er feste äussere Merk-
male aufstellt, gerade vermeiden.
Die Deutung, die der Grosse Rat dem Art. 22 litt. C
KV im angefochtenen Beschluss gegeben hat, ist dem-
n.ach gegenüber dem Wortlaut und der klaren Bedeutung
der Bestimmung schlechterdings nicht haltbar. Sie trägt
in. diese ein Unterscheidungsmerkmal hinein, das ihr
frellId i$t. Indem der Grosse Rat sich für seine Auf-
fal3sung iluf die ratio der Verfassung beruft, verwechselt
er . ratio und Rechtssatz und ersetzt den letztern durch
dle,erstere. Gewiss ist der Zweck des Gesetzes ein wich-
tigesMoIllent für die Auslegung, das unter Umständen
z~einer .' dem . Wortlaut gegenüber ausdehnenden oder
einschränkenden Interpretation führen kann. Allein· in
erster Linie ist. es Sache des Gesetzgebers. darüber zu
entscheiden, in welcher Weise und auf welchem Wege der
verfolgte . Zweck verwirklicht werden soll und gegenüber
der von: ihm getroffenen Lösung kann es der znr An-
wendung des Gesetzes, berufenen Behörde nicht zu-
konnnen, ihre abweichende Meinung über Mittel und Weg
zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes zur Geltung zu
bringen. Bei Art. 22 litt. c. hat der Gesetzgeber die ihm
vorschwebende Absicht. Personen, die möglicherweise
in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Re-
gierungsrat stehen, den Zutritt zum Grossen Rat zu ver-
schliessen, in der Weise ausgeführt, dass die vom Re-
Unvereinbarke1tsbestimmungen der kant. Verfassungen. N0 64. 543
gierungsrat gewählten und fixbesoldeten Beamten nicht
wählbar sind. Auf den Grad der Abhängigkeit im ein-
zelnen Fall abzustellen, wäre eine andere Lösung des ge-
setzgeberischen Problems, die nun aber nicht der in
Art. 22 litt. c in klarer Weise enthaltenen substitUiert
werden darf. Mit dem letzteren Vorgehen hat der Grosse
Rat die Grenzen einer zulässigen Auslegung überschrit-
ten, und die Verfassung in Wahrheit korrigiert. Sein
Kriterium -
Grad der Abhängigkeit im einzelnen Fall-
ist zudem, wie bereits dargetan, von höchst fragwür ..
digem Wert und müsste bei der praktischen Handhabung
auf die grössten Bedenken und Schwierigkeiten stossen,.
wie denn der Referent für die Abweisung des Rekurses,
auf dessen Bericht die Rekursantwort des Grossen Rates.
verweist und dem daher wohl die Begründung des ange-
fochtenen . Entscheides zu entnehmen ist, allen Ernstes
als ein wesentliches Motiv für die 'Vählbarkeit des Z. des.;.
sen günstige Vermögensverhältnisse angeführt hat, die.
einen geringen Grad von Abhängigkeit vom Regierungs-
rat bedingen sollen. Dass die richtige Anwendung des
Art. 22 litt. c KV zu absurden Konsequenzen führen.
würde, ist in der Rekursantwort· zwar behauptet, aber.
nicht näher· begründet worden. Sollten die Unverein-
barkeitsfälle darin für die heutigen Anschauungen und
Bedürfnisse zu weit. umschrieben sein, so wäre die Ah-
hilfe in einer Revision der Verfassung zu suchen und
nicht. in einer Auslegung,. die ihr Zwang antut.
3. -
Der Grosse Rat durfte sich darnach bei der Frage;o
ob Art. 22 litt. c zutreffe, nicht in eine. Untersuchung dar-
über einlassen, ob ein grösserer oder geringerer Grad der
Abhängigkeit des Gewählten vom Regierungsratvor~
liege, er hatte nur zu prüfen, ob Z. ein vom Regierungs-
rat gewählter und fixbesoldeter Beamter im . Sinne der
Verfassungsbestimmung sei. Aus dem erwähnten Be-
richt für die Abweisung des Rekurses muss man den
Schluss ziehen, dass der Grosse Rat diese Frage bejaht
hat; sonst hätte er sich doch wohl nicht auf die heikle
544
Staatsreeht.
Erörterung über den Grad der Abhängigkeit einge-
lassen. In der Rekursantwort fmden sich freilich einige
. Bemerkungen, die allenfalls als Bestreitung oder Be-
zweiflung der Beamtenqualität des Z. im Sinne des
Art. 22 litt. c gedeutet werden können.
Doch können darüber ernstliche Bedenken nicht be-
stehen. Die Stellung des Direktors des kantonalen
Asyls St. Katharinenthal beruht auf einem Gesetz~ und
die Wahl erfolgt darnach auf 6 Jahre durch den Re-
gierungsrat. Z. verwaltet ohne Zweifel staatliche Ge-
schäfte und er steht in einem dauernden öffentTichrecht-
lichen Dienstverhältnis zum Staat. Dass die Besoldung
durch einen Vertrag festgesetzt wird, ändert hieran
nichts; denn die Anstellung selbst folgt nicht aus diesem
Vertrag, sondern aus einem Verwaltungsakte des Re-,
gierungsrates, der Wahl. Im kantonalen Verfahren ist
denn auch von keiner Seite der Standpunkt eingenom-
men worden, dass man es mit einem bIossen privat-
rechtlichen Dienstverhältnis zu tun habe. Auch die
Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten
in dem Sinne, dass nur jene, nicht diese unter Art. 22
litt. c fallen, ist allgemein abgelehnt worden. Die Frage
erscheint daher müssig, ob Z. als Anstaltsdirektor in die
eine oder andere Kategorie fallen würde. (Wo zwischen
Beamten und Angestellten unterschieden wird, begreift
man unter den letztem in d~r Regel Funktionäre mit
mehr untergeordneten Verrichtungen; der Direktor
einer staatlichen Krankenanstalt, der Arzt sein muss,
übt qualitativ hochstehende Funktionen aus, und wäre
daher viel eher als Beamter denn als blosser Angestell-
terzu betrachten.) Dass Z. nur einen -
immerhin sehr
erheblichen -
Teil seiner Zeit und Arbeitskraft der
staatlichen Tätigkeit zu widmen hat, spricht wiederum
nicht gegen seine Beamteneigenschaft. Staatliche Ämter,
die den Inhaber nicht voll in Anspruch nehmen, sind
ja gerade in den schweizerischen Kantonen häufig. Der
Grosse Rat scheint auch die Auffassung nicht vertreten
Unvereinbarkeltsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 545
zu wollen, dass Art. 22 litt. c entgegen seinem allgemeinen
Wortlaut nur solche Personen im Auge habe, die das
Amt als vollen Lebensberuf ausüben, wie ja klar ist,
dass auch bei andern Beamten die Gefahr einer Abhängig-
keit und Befangenheit gegenüber der Wahlbehörde sehr
wohl bestehen kann. Nach den unwidersprochen ge-
bliebenen Angaben des Berichtes für die Gutheissung des
Rekurses ist Art. 22. litt. c früher schon auf Beamte ange-
wendet worden, die staatliche Funktionen im Nebenamt
ausübten. Z. bezieht endlich einen fixen Gehalt aus der
Staatskasse, der zudem nicht nur absolut, sondern auch
relativ erheblich ist, da er ja, nach den Steuerregistern zu
schliessen, mehr als die Hälfte seines reinen Berufsein-
kommens ausmacht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des
Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 19. Juli 1923
betreffend Validierung der Wahl des Z. als Mitglied des
Grossen Rates aufgehoben.