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46_I_283

BGE 46 I 283

Bundesgericht (BGE) · 1920-10-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(D~I DE JUSTICE)

39. Urteil vom 1. Oktober 1920

i. S. ltofmel und Kitbeteiligte gegen Graubünden

Grossen und Deinen Bat.

Gesetzliches Verbot des Fahrens mit Automobilen auf den

Strassen eines Kantons. Anfechtung aus Art. 31. 4 BV und

Art. 9 der graubündnerischen Kantonsverfa.ssung. Abweisung.

A. -

Am 17. August 1900 beschloss der Kleine Rat

des Kantons Graubünden in Ergänzung der kantonalen

Strassenpolizeiordnung vom 4. Februar 1882,

c(da Fälle

vorgekommen seien, in denen durch Automobile der

Post- und der Fahrverkehr überhaupt gefährdet wurde,

solche Fälle sich wiederholen 'und zu eigentlichen Kata-

strophen führen könnten»: « Das Fahren mit Auto-

mobilen auf sämtlichen Strassen des Kantons Grau-

bünden ist verboten.» Nachdemin der Folge gleich-

wohl in vereinzelten

Fällen

unter beschränkenden

Bedingungen Fahrbewilligungen auf Widerruf hin er-

teilt worden waren, erliess der Grosse Rat am 17. No-

vember 1906 eine Verordnung betreffend Motorfahr-

zeuge, wodurch den Automobilen bestimmte Strassen-

strecken unter besonderen. vom Kleinen Rate zu erlas':'

senden Bestimmungen gegen eine Konzessionsgebühr

von 50 Fr. geöffnet wurden. Infolge einer Initiative

AS 46 1- 1\110

19

284

Staatsrecht.

wurde dieser Beschluss der Volksabstimmung unterstellt

und in ihr abgelehnt. Eine im Jahre 1910 vom Kleinen

Rate dem Grossen Rate unterbreitete neue Vorlage,

welche' den früheren verworfenen Entwurf in etwas be-

schränkterer Form wieder aufnahm, stiess in der letzteren

Behörde. auf Widerstand und führte schliesslich am

24. Mai 1910 lediglich zu einem Beschluss, der die Ver-

wendung des Automobils auf der Strecke TardisbfÜcke

(Kantonsgrenze) bis Chur gestattete. Die Folge war eine

neue auf den Erlass eines gesetzlichen gänzlichen Auto-

mobilverbotes gerichtete Volksinitiative. Der von den

Initianten formulierte Vorschlag wurde in· der Volks-

abstimmung vom 5. Mai 1911 angenommen und damit

Gesetz. Er lautet:

« Art. 1. Das Fahren mit Automobilen jeglicher Art,

Personen- und Lastautomobilen sowie Motorvelos ist

auf sämtlichen Strassen des Kantons Graubünden ver-

boten. »

« Art. 2. Die Regierung ist nicht kompetent, irgend-

welche Fahrbewilligungen zu erteilen. »

« Art. 3. Mit der Annalu'ne dieses Gesetzes durch das

Volk fällt der Grossratsbeschluss vom 24. Mai 1910 in

Automobilsachen dahin. »

« Art. 4. Das Gesetz tritt mich erfolgter Publikation

im Amtsblatt sofort in Kraft. ».

Dieses Verbot. fand jedoch nach Art. 28 der eidgenös-

sischen Verordnung über das militärische Automobil-

wesen vom 12. Januar 1909 auf militärische Mdtorwagen

keine Anwendung. Auch für den bürgerlichen Verkehr

zeigte sich während des Weltkrieges ein dringendes Be-

dürfnis nach der Verwendung von Automobilen ~ Kan-

ton. Durch Beschluss vom 28. Juni 1918 ermächtigte

deshalb der Bundesrat, ~estützt auf die ihm von. der

Bundesversammlung erteilten ausserordentlichen Voll-

machten, den Kleinen Rat des Kantons Graubünden

auf dessen Ansuchen, « Bewilligungen zur Benützung von

Kraftwagen im Gebiet des Kantons zu erteilen, soweit

Gleichheit vor dem Gesetz. ~o 39.

285

dies im Interesse der Versorgung des Landes mit Lebens-

mitteln, Holz, Kohlen, Torf und anderen notwendigen

Gebrauchsgegenständen erforderlich ist.» Mit Beschluss

vom 19. Oktober 1918 wurde diese Ermächtigung auf die

Benützung von Kraftwagen zu Sanitätszwecken aus-

gedehnt. Im Anschluss hieran erliess der Kleine Rat am

6. August 1918 eine einlässliche Polizeiverordnung über

den Verkehr mit solchen Wagen und erteilte in der Folge

verschiedenen öffentlichen Verwaltungen und Privaten

(insgesamt für 22 Wagen) die Fahrbewilligung. Mit Rück-

sicht auf das zu erwartende Dahinfallen der bundesrät-

lichen Vollmachten versuchten

sodann Kleiner und

Grosser Rat nochmals die Automobilfrage durch die

kantonale Gesetzgebung im Sinne einer beschränkten

Zulassung des Verkehrsmittels (lediglich zu näher ~e­

zeichneten Zwecken, unter strengen

polizeil~chen Ein-

schränkungen, auf vom Kleinen Rate zu bestimmenden

Strassenzügen) zu ordnen. Der betreffende Gesetzes-

entwurf wurde jedoch vom Volke am 21. März 1920 mit

14,644 gegen 6754 Stimmen verworfen.

Am 11. Mai 1920 fasste darauf der Kleine Rat « mit

Rücksicht auf die Volksabstimmung vom 21. März 1920 »

folgenden, im kantonalen Amtsblatt vom 14. Mai 1920

veröffentlichten Beschluss :

« 1. Das Fahren mit Automobilen jeglicher Art, Per-

sonen- und Lastautomobilen ' sowie mit Motorvelos ist

vom 1. Juni 1920 an auf sämtlichen Strassen des Kan-

tons GralJ.bünden verboten, vergleiche Gesetz vom 5. März

1911. »

« 2. Mit dem gleichen Tage (1. Juni 1920) erlöschen

die auf Grund der kleinrätlichen Vollziehungsverordnung

zum Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1918 betreffend

Bewilligung zur Benützung von Kraftwagen erteilten

Konzessionen. »

« 3. Ausgenommen bleiben die von der eidgenössi-

schen Post eingeführten Postautomobilkurse. »

Der Grosse Rat bestätigte am 18. Mai 1920 diesen

Staatsrecht.

Beschluss mit dem Vorbehalte, dass der Kleine Rat er-

mächtigt sein sollte, « in dringenden ausserordentlichen

Fällen, soweit es sich um die Landesversorgung handelt,

auf Grund der Kriegsvollmachten einzelne Konzessionen

an Gemeinden bis Ende des Jahres 1920 zu verlängern.)

Gemäss Ziff. 3 desselben verkehren seit Einführung

des Sommerfahrplans 1920 auf einzelnen Poststrassen

des Kantons die 18 bis 20-plätzigen Kraftwagen der eid-

genössischen Postverwaltung ohne Anstand.

B. -

Am 26. Mai 1920 haben L. Kofmel in Chur und

sechs Mitunterzeichner, denen sich in der Folge noch einige

,:eitere Rekurre!lten anschlossen, beim Bundesgericht

eme staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, womit sie

beantragen, es seien sowohl die Beschlüsse des Kleinen

Rates vom 11. Mai 1920 und des Grossen Rates vom 18.

Mai 1920 als das Gesetz betreffend Automobilverbot

vom 5. März 1911 wegen Verletzung von Art. 31, 4 BV

und 9 KV (Gewährleistung der persönlichen Freiheit)

aufzuheben, unvorgreiflich dem Rechte des Kantons

Graubünden, auf dem Wege der Gesetzgebung oder

durch regierungsrätliche Verordnung polizeiliche Ver-

Higungen über den Verkehr von Motorfahrzeugen auf

den bündnerischen Strassen zu erlassen. In Bezug auf die

behauptete Verletzung von Art. 31 BV wird ausgeführt :

zur freien Ausübung' von Handel und Gewerbe gehöre

auch der freie Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Er

setze aber, neben der Beseitigung von Vorrechten zu

Gunsten Einzelner, in erster Linie das Benützungsrecht

an den Strassen voraus. Beschränkungen dieses Rechtes

durch kantonale Verfügungen seien nach Art. 31 litt. e

BV nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie den

Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht

verletzen, d. h. soweit ein nach objektivem Masstabe

zu beurteilender staatlicher Zweck, insbesondere poli-

zeiliche Gründe, die Einschränkung erfordern. Bei der

Entscheidung darüber, ob dies der Fall sei und ob die

angefochtene Massnahme nicht über das durch jenen

Gleichheit vor dem Gesetz. 1"°39.

287

Zweck Gebotene hinausgehe, werde die Rekursbehörde

sich von einer billigen Abwägung der widerstreitenden

Interessen, insbesondere aber von den Erfahrungen des

täglichen Lebens leiten lasssen müssen. Im Wandel der

Zeit werde dabei die nämliche Frage je nach den Fort-

schritten der Technik verschieden beurteilt werden kön-

nen, wofür an die Vorurteile und Widerstände bei Ein-

führung der Eisenbahnen zu erinnern sei. Kein anderer

Kanton, ja kein Kulturstaat verschliesse heute dem

Kraftwagen sein Gebiet mehr vollständig. Die Mehr-

zahl der Kantone hätten sich dem Konkordat über den

Verkehr mit Motorfahrzeugen

angeschlossen und der

Bund sei der internationalen Uebereinkunft über den

Automobilverkehr beigetreten. Die Verwendung von

Kraftwagen im militärischen Interesse sei durch bundes-

rätliche Verordnung geregelt und der Postautomobil-

verkehr stehe unmittelbar vor einer gewaltigen Ent-

wicklung; die statistischen Erhebungen ergäben, dass

damit die Zahl der die Postkufse benützenden Personen

in unerwartetem Masse gestiegen sei. Auch im privaten

Verkehre sei das Automobil in der Schweiz heute zu

einem allgemein üblichen, ja unentbehrlichen Verkehrs-

mittel geworden. Ihm die Strassen des Kantons über-

haupt zu verschliessen, wäre deshalb mit Art. 31 BV

nur vereinbar, wenn zwingende, in der Besonderheit

der graubündnerischen Verhältnisse liegende Gründe diese

ausnahmsweise Behandlung rechtfertigen würden. Dies

sei aber nicht der Fall. Die Berufung auf die Beschaffen-

heit der Strassen, die besonderen Gefahren im Gebirge,

halte nach den Erfahrungen mit den Militär- und Post-

automobilen und in anderen Gebirgskantonen nicht Stich.

Auch verlangten die Rekurrenten ja nicht, dass alle

Strassen dem Automobilverkehr geöffnet würden, sondern

wendeten sich nur gegen das vollständige Verbot: die

Entscheidung darüber, welche Strassenzüge sich dazu

eignen, welche nicht, solle dem pflichtgemässen Befinden

der zuständigen kantonalen Behörden überlassen bleibelI.

288

Staatsrecht.

Ebenso seien die Gefährdung des Fuhrwerksverkehrs

~urch Scheuwe~en der Pferde, die Belästigung durch

Staub und Benzmgeruch in Graubünden nicht stärker

als anderswo. Durch polizeiliche Anordnungen, Beschrän-

kung~n . de~ Sonntagsverkehrs, Regelung der Fahrge-

sChwmdigkeIt usw. liessen

sich übrigens auch diese

Nachteile auf ein erträgliches Mass herabmindern. Auf

keinen Fall vermöchten sie ein gänzliches Verbot des

Verkehrsmittels zu begründen. Bei der geschilderten

Sachlage verstosse ein solches nicht nur gegen Art. 31 BV

sondern auch gegen Art. 4 ebenda und die in Art. 9 KV

garantierte persönliche Freiheit. Das Recht zum Gehen

und Fahren au! den öffentlichen Strassen sei ein Aus-

fluss des Gemeingebrauchs an jenen, der unter Vorbehalt

polizeilicher Regelung jedermann freistehe. Der staat-

l~che Zwan?, ?er das in der Gewährleistung der persön-

lIchen FreIheIt enthaltene Recht auf freie Bewegung

und gleichmässige Benützung der öffentlichen Einrich-

tungen aufhebe, müsse objektiv, durch höhere staatliche

Rücksichten, Gebote der Sittlichkeit oder polizeiliche

Interessen begründet sein. Sei er dies nicht, so stehe man

v?r e~nem Willkürakte, einer Ermessensüberschreitung,

dIe kemen Anspruch auf Schut~ erheben könne. Dass sie

~uf ein vom Volke, angenommenes Gesetz zurückgehe

andere daran nichts. Die verfassungsmässigen Indivi-

dualrechte bedeuteten eine Schranke auch für den Ge-

setzgeber. Form und Ursprung des Erlasses bildeten

, demnach keinen Schutzwall gegen seine Anfechtung,

sondern das Kriterium für dessen Zulässigkeit liege auch

hier ausschliesslich in der Notwendigkeit eines so weit-

gehenden Zwanges, wie ihn das streitige Verbot ent-

halte. Sie müsse aber verneint werden.

C. -

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat

auf Abweisung der Beschwerde angetragen und zur Be-

gründung im wesentlichen darauf verwiesen, dass die

verfassungsmässige Befugnis der Kantone zur souve-

ränen Regelung des Verkehrs auf ihren Strassen, unter

Gleichheit vor dem Gesetz. N" 39.

289

Vorbehalt der aus der Militärhoheit und Posthoheit des

Bundes sich ergebenden Begrenzungen und der Wahrung

der Rechtsgleichheit, bis jetzt stets und so auch bei den

bisherigen Vorarbeiten für eine eidgenössische Gesetz-

gebung über den Automobilverkehr dadurch anerkannt

worden sei, dass,man für diese eine Verfassungsrevision

als nötig erachtet habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-

fassungswidrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemein

verbindlicher Natur ist nach feststehender Praxis nicht

nur gegenüber diesem Erlasse selbst, sondern auch noch

bei dessen Anwendung im einzelnen Falle möglich. Es

kann deshalb unter dieser Voraussetzung das im grau-

bündnerischen Gesetze vom 5. März 1911 ausgesprochene

allgemeine Automobilverbot -

entgegen den in der Be-

schwerdeantwort zum Schlusse geäusserten Zweifeln ~

auch heute noch angefochten werden. Ein solcher An-

wendungsfall liegt aber hier vor. Der vom Grossen Rate

bestätigte Beschluss des Kleinen Rates vom 11. Mai 1920

begnügt sich nicht, den Art. 1 des genannten Gesetzes

zu wiederholen und in Erinnerung zu rufen. Er enthält

darüber hinaus auch eine auf demselben beruhende kon-

krete Verfügung, indem er die auf Grund der Ermächti-

gung des Bundesrates vom 28. Juni 1918 ausserordentli-

cherweise erteilten Fahrbewilligungen (<< Konzessionen »)

auf den 1. Juni 1920 widerruft. Da nicht bestritten wor-

den ist, dass· die Rekurrenten -

jedenfalls zum Teil -

zu den Inhabern solcher Konzessionen gehören, kann ihnen

deshalb die Befugnis, bei diesem Anlass die Frage der

Rechtsbeständigkeit . des gesetzlichen Verbotes von 1911

aufzurollen, soweit damit ein Verstoss gegen allgemeine,

von keinen weiteren persönlichen Voraussetzungen ab-

hängige verfassungsmässige Rechte geltend gemacht wird,

nicht abgesprochen werden. Gegenüber den Beschlüssen

des Kleinen und Grossen Rates vom 11. und 18. Mai 193)

290

Staatsrecht.

ist aber die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden.

2. -

Dagegen ist zweifelhaft, ob nicht das Eintreten

soweit der spezielle Beschwerdegrund der Verletzung von

Art. 31 BV in Betracht kommt, aus einer anderen prozes-

sualen Erwägung abzulehnen sei. Nach Art. 178 Ziff. 2

OG steht das Recht zur Beschwerdeführullg Bürgern

und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen

zu, welche sie durch allgemein verbindliche oder sie

persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse erlitten

haben. Zur Beschwerde aus Art. 31 BV genügt es demnach

nicht, dass der angefochtene Erlass an sich gegen diese

Verfassungsbestimmung verstösst. Es würde dazu weiter

der Nachweis gehören, dass die objektiv vorliegende

Verfassungsverletzung die Rekurrenten persönlich in

ihren durch den erwähnten Verfassungsgrundsatz ge-

schützten Interessen trifft, d. h. dass und inwiefern da-

durch gerade auch sie in der Ausübung ihres Handels

und Gewerbes gehindert oder doch wesentlich beein-

trächtigt werden. Insoweit fehlt es aber der Beschwerde

an einer näheren Begründung. Wenn die Beschwerde-

schrift ausführt, Art. 31 'BV gewährleiste dem Bürger

nicht nur die Möglichkeit, einen Beruf oder ein Gewerbe

auszuüben, sondern sie so auszu~en, wie es seinen Inte-

ressen am besten zu entsprechen scheine, es könne des-

halb nicht eingewendet werden, die Ausübung des Ge-

werbes der einzelnen Rekurrenten erfordere nicht, dass

sie den Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen gerade

durch das Mittel der Kraftwagen ausüben, dies zu ent-

scheiden sei ihre Sache, im übrigen sprängen die Vorteile

dieses Verkehrsmittels gerade für einen Kanton mit so

grossen Distanzen, verhältnismässig spärlichen. Kom-

munikationen und stark entwickelter Fremdenindustrie

in die Augen, so sind dies alles Erwägungen, welche,

allgemein gesprochen, vielleicht zutreffen mögen. Für

die Entscheidung darüber, welche Bedeutung sie gerade

für die gewerblichen Betriebe, die Berufstätigkeit der

Rekurrenten haben, inwiefern jene durch das streitige

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3\).

Verbot zum Nachteile der Rekurrenten gehemmt werdelI

ist damit nichts gewonnen. Beim heutigen Stande dt:'r

Akten fehlen hlefür alle Anhaltspunkte, indem nicht nur

in der Beschwerdeschrift dazu keinerlei nähere Ausfüh-

rungen gemacht werden, sondern auch nicht einmal die

Natur und Art des von den einzelnen Rekurrenten be-

triebenen Gewerbes angegeben wird. Der Standpunkt

der Beschwerdeführer, dass sie sich in eine Diskussion

über diesen Punkt nicht einzulassen hätten, ist mit

Art. 178 Ziff. 2 OG und der daran anschliessenden Praxis

nicht vereinbar.

Die Frage, ob nicht schon diese formelle Erwägung

zur Verwerfung der Beschwerde aus Art, 31 BV führen

müsste, mag indessen offen bleiben, weil die Berufung

auf die letztere Verfassungsvorschrift auch materiell

fehlgeht. Das angefochtene Verbot des Gesetzes vom

5. März 1911 richtet sich nicht speziell gegen die Handels-

und Gewerbetreibenden, noch betrifft es eine Handlung,

welche an sich notwendig gewtrblichen Charakter hätte,

d. h. die nur in Verbindung mit der Ausübung einer

berufsmässigen auf Erwerb gerichteten Tätigkeit vorzu-

kommen pflegt. Untersagt wird allgemein die Benützung

der öffentlichen Strassen in einer bestimmten Weise.

zum Fahren mit Kraftfahrzeugen, gleichgiltig, von wem

sie ausgeht und zu welchem Zwecke sie geschieht. Gegen-

über einem solchen Verbote können aber die Rekurren.i

ten nicht mit der Behauptung a~fkommen, dass es sie

in der Ausübung ihres Gewerbes beeinträchtige. Um es

zu Fall zu bringen, müsste dargetan werden, dass es auch

abgesehen hlevon, vom Standpunkte allgemeinerer Rechts-

grundsätze keinen Anspruch auf Bestand erheben kann.

Art. 31 gewährleistet den Gewerbetreibenden kein Son-

derrecht, sondern nur die freie Ausübung ihres Gewerbes

innert der Schranken der allgemeinen Rechtsordnung.

Eine gesetzliche Vorschrift, welche allgemein die Vornahme

bestimmter Handlungen ohne Rücksicht auf deren Zu-

sammenhang mit einer Enverbstätigkeit untersagt, kann,

292

Staatsrecht.

wenn sie sonst zulässig ist, nicht dadur~h verfassungs-

widrig werden, dass sie als Folge auch gewisse Nachteile

für die Ausübung dieses oder jenes Gewerbes mit sich

bringt.

3. -

Vom Standpunkte der daneben noch angerufenen

Art. 4 BV und 9 KV aber kann das Kriterium für

die Zulässigkeit des Verbotes nicht in dessen Notwen-

digkeit für den Schutz gewisser allgemeiner staatlicher

Interessen, sondern nur darin bestehen, dass sich dafür

überhaupt solche Interessen -

Erwägungen der öffentli-

chen Gesundheit, Ordnung, Sicherheit usw. -

ernsthafter

Art geltend ma~hen lassen, die Massnahme nicht blosser

Laune und Stimmung, der Abneigung gegen eine Neuerung

oder Ansichten entspringt, die mit der Wahrung des

Gemeinwohls nichts zu tun haben. Nur dies und nicht mehr

hat denn auch das Bundesgericht in dem von den Re-

kurrenten angerufenen Urteile (AS 45 I S. 119 ff.) ausge-

sprochen, wo das vom Regierungsrat Luzern erlassene

Verbot der Errichtung eines Krematoriums in der Stadt

Luzern mit der Begründung als verfassungswidrig auf-

gehoben wurde: der Regierungsrat mache selbst irgend

welche polizeiliche Gründe, Rücksichten der Schicklich-

.,keit oder forensisch-medizinische Bedenken gegen die

Einführung dieser Bestattungsart nicht geltend, die

. Rechtsgleichheit gebiete aber, dass bei der polizeilichen

'Ordnung einer Materie auf die Individualinteressen Rück-

sicht genommen und eine zu jenem Zwecke getroffene,

• die persönliche Freiheft einschränkende Massnahme nicht

aufrechterhalten werde, wenn sich die verfolgten poli-

zeilichen Zwecke ebensogut auf andere, jene Beeinträch-

tigung vermeidende Weise erreichen lassen. Nun ist aber

nicht bestreitbar, dass wenn die Zulassung des Autom0-

bilverkehrs auf den öffentlichen Strassen sich wegen der

Vorteile dieses Verkehrsmittels allmählich sozusagen all-

gemein durchgesetzt hat, damit -

bei aller einschrän-

kenden Ordnung im Einzelnen -

doch vom Standpunkte

der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit stets und

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 39.

notwendigerweise wesentliche Nachteile und Gefahren

-

in Gestalt der Staub- und Dunstplage, der Gefährdung

der Fussgänger und des übrigen Fuhrverkehrs usw.--

verbunden sind, Nachteile, die in einem Gebirgskanton

wie Graubünden, und solange andererseits das Korrelat

einer gesteigerten zivilrechtlichen Haftung des Auto-

mobilfahrers fehlt, sich in besonderem Masse fühlbar

machen. Ob sie schwer genug ins Gewicht fallen, um die

v,dderstreitenden Momente zu überwinden, die anderer-

seits für die Zulassung des Verkehrsmittels sprechen, ist

eine Frage der Interessenabwägung, die aus dem Gesichts-

punkt des Art. 4 BV und Art. 9 KV nicht Sache des

Bundesgerichtes sein kann. Für die Abweisung der

Beschwerde wegen Verletzung dieser Vorschriften muss

es ausreichen, dass jedenfalls von einem unmotivierten,

rein

willkürlichen Zwange, wie ihn die Rekurrenten

behaupten oder von einer Massnahme, deren zulässige

polizeiliche Zwecke sich ebensogut auf andere Weise

ohne Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit erreichen

liessen, nicht die Rede sein kann.

Dazu kommt, dass auch die Prämisse, von welcher

die Rekurrenten bei ihrer Berufung- auf Art. 4 BV und 9

KV ausgehen, nämlich dass die Benützung der öffentli-

chen Strassen zum Fahren mit Automobilen ein Bestand-

teil des Gemeingebrauchs an den Strassen sei, keines-

wegs zweifellos ist. 'Venn schon der Gemeingebrauch

bei Strassen nach allgemeiner Auffassung

allerdings

neben dem Gehen das Fahren auf denselben in sich

schliesst, so "lässt sich doch fragen, ob hierunter auch

die Verwendung von Fahrzeugen gerechnet werden könne,

die, wie die Automobile, nicht nur was die Beeinflus-

sung des sonstigen Strassenverkehrs, sondern auch was

die Inanspruchnahme des Strassenkörpers selbst, den

Einfluss auf dessen Zustand betrüft, sich mit den bisher

bekannten Verkehrsmitteln in keiner Weise vergleichen

lassen, oder ob nicht der Kanton den Standpunkt einneh-

men könne, dass es sich dabei um eine über den gemeinen

:;94

Staatsrecht.

Gebrauch hinausgehende Sondernutzunghandle, die zu

gewähren oder nicht, unter Vorbehalt der Wahrung der

Rechtsgleichheit, ihm als Inhaber der Strassenhoheit

freisteht. Es darf denn auch darauf hingewiesen werden,

dass von Erwägungen dieser Art ausgehend, das Recht

der Kantone zur Untersagung des Automobilverkehrs

in ihrem Gebiete von den politischen und gesetzgebenden

Behörden des Bundes bisher stets als gegeben voraus-

gesetzt worden ist. So hat die Bundesversammlung im

Jahre 1910 dem Beschlusse, womit sie den Bundesrat

ermächtigte, der internationalen Uebereinkunft über den

Automobilverkehr beizutreten den Vorbehalt beigefügt,

dass dadurch die' Befugnis der Kantone innerhalb ihres

Gebiets den Verkehr mit Automobilen auf einzelnen

Strassen oder g ä n z I ich zu verbieten, nicht berührt

werden solle, ein Zusatz~ der speziell mit Rücksicht auf

die Gesetzgebung des Kantons Graubünden gemacht

wurde (AS der Bundesgesetze 27 S. 49).' Und ebenso

beruhen die Botschaften des Bundesrates (BBI. 1910 II

S. 611, 1916 IV S. 123 ff.) über die Frage einer eidge-

Jlössischen Gesetzgebung b~treffend das Automobilwesen

\Jnd die Beratungen der Bundesversammlung darüber

durchwegs auf dem Gedanken, .dass, um die Kantone

·zur Zulassung der Automobile von Bundeswegen zwin-

gen zu können, eine' Revision der Bundesverfassung er-

forderlich sei. Er liegt auch dem letzten Beschlusse des

Nationalrates vom 9. Mai 1919 (BBl. 1920 II S. 33) über

die Aufnahme eines Art. 37 bis in die Bundesverfassung

. zu Grunde. Wenn hier im Anschluss an die in Abs.1

ausgesprochene Befugnis des Bundes, Vorschriften über

Automobile und Fahrräder aufzustellen, in Abs. 2 be-

stimmt wird, einerseits, dass den Kantonen « das Recht

ge w a h r t»

bleibe, den Automobil-

und Fahrrad-

verkehr zu beschränken oder zu untersagen, andererseits,

dass dem Bunde demgegenüber das Recht zustehen

solle, trotz solcher Verbote bestimmte für den allgemeinen

Durchgangsverkehr notwendige Strassen in vollem oder

. ~.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 40.

295

beschränktem Umfange offen zu erklären, so ist damit

deutlich gesagt, dass es sich bei jenem Rechte der Kantone

nach Ansicht des Rates um eine ihnen bereits zustehende,

bei dem ihm entgegenstehenden des Bundes dagegen

um eine durch den Verfassungsartikel neu eingeführte

Befugnis handelt. Sind auch diese Meinungsäusserungen

für das Bundesgericht, das die Verfassungsmässigkeit

eines kantonalen Erlasses selbständig zu prüfen hat,

nicht verbindlich. so bilden sie doch einen weiteren

gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass sich für ein Ver-

bot wie das angefochtene erhebliche in öffentlichen

Interessen wurzelnde

sachliche Beweggrunde gelten

machen lassen und es nicht einfach, wie die Rekur-

renten dies versuchen, als eine willkürliche, jeder ob-

jektiven Begründung entbehrende Massnahme hingestellt

werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

40. Ortell vom 1. Oktober 19aO

i. S. Strassenbahn,A,ltdorf-Flüelen .A..-G.

gegen Meliorationsgenossensohaft BeuBsebene.

Heranziehuug einer Strassenbahn zu einem Bodenverbesse-

rungsunternehmen im Sinne von Art. 703 ZGB mit Rück-

sicht auf die Benutzung der öffentlichen Strasse für den

Bahnbetrieb. Keine Rechtsverweigerung.

A.. -

Die Landsgemeinde von Uri hat am 4. Mai 1919

die Ausführung des Meliorationsprojektes der rechtssei-

tigen Reussebene in Uri beschlossen und sie einer Ge-

nossenschaft der Interessenten im Sinne von Art. 703ZGB

und §§ 107 ff. EG zum ZGB übertragen. Von den Ge-

nossenschaftsorganen wurde auch die Strassenbahn Alt-