Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(D~I DE JUSTICE)
39. Urteil vom 1. Oktober 1920
i. S. ltofmel und Kitbeteiligte gegen Graubünden
Grossen und Deinen Bat.
Gesetzliches Verbot des Fahrens mit Automobilen auf den
Strassen eines Kantons. Anfechtung aus Art. 31. 4 BV und
Art. 9 der graubündnerischen Kantonsverfa.ssung. Abweisung.
A. -
Am 17. August 1900 beschloss der Kleine Rat
des Kantons Graubünden in Ergänzung der kantonalen
Strassenpolizeiordnung vom 4. Februar 1882,
c(da Fälle
vorgekommen seien, in denen durch Automobile der
Post- und der Fahrverkehr überhaupt gefährdet wurde,
solche Fälle sich wiederholen 'und zu eigentlichen Kata-
strophen führen könnten»: « Das Fahren mit Auto-
mobilen auf sämtlichen Strassen des Kantons Grau-
bünden ist verboten.» Nachdemin der Folge gleich-
wohl in vereinzelten
Fällen
unter beschränkenden
Bedingungen Fahrbewilligungen auf Widerruf hin er-
teilt worden waren, erliess der Grosse Rat am 17. No-
vember 1906 eine Verordnung betreffend Motorfahr-
zeuge, wodurch den Automobilen bestimmte Strassen-
strecken unter besonderen. vom Kleinen Rate zu erlas':'
senden Bestimmungen gegen eine Konzessionsgebühr
von 50 Fr. geöffnet wurden. Infolge einer Initiative
AS 46 1- 1\110
19
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Staatsrecht.
wurde dieser Beschluss der Volksabstimmung unterstellt
und in ihr abgelehnt. Eine im Jahre 1910 vom Kleinen
Rate dem Grossen Rate unterbreitete neue Vorlage,
welche' den früheren verworfenen Entwurf in etwas be-
schränkterer Form wieder aufnahm, stiess in der letzteren
Behörde. auf Widerstand und führte schliesslich am
24. Mai 1910 lediglich zu einem Beschluss, der die Ver-
wendung des Automobils auf der Strecke TardisbfÜcke
(Kantonsgrenze) bis Chur gestattete. Die Folge war eine
neue auf den Erlass eines gesetzlichen gänzlichen Auto-
mobilverbotes gerichtete Volksinitiative. Der von den
Initianten formulierte Vorschlag wurde in· der Volks-
abstimmung vom 5. Mai 1911 angenommen und damit
Gesetz. Er lautet:
« Art. 1. Das Fahren mit Automobilen jeglicher Art,
Personen- und Lastautomobilen sowie Motorvelos ist
auf sämtlichen Strassen des Kantons Graubünden ver-
boten. »
« Art. 2. Die Regierung ist nicht kompetent, irgend-
welche Fahrbewilligungen zu erteilen. »
« Art. 3. Mit der Annalu'ne dieses Gesetzes durch das
Volk fällt der Grossratsbeschluss vom 24. Mai 1910 in
Automobilsachen dahin. »
« Art. 4. Das Gesetz tritt mich erfolgter Publikation
im Amtsblatt sofort in Kraft. ».
Dieses Verbot. fand jedoch nach Art. 28 der eidgenös-
sischen Verordnung über das militärische Automobil-
wesen vom 12. Januar 1909 auf militärische Mdtorwagen
keine Anwendung. Auch für den bürgerlichen Verkehr
zeigte sich während des Weltkrieges ein dringendes Be-
dürfnis nach der Verwendung von Automobilen ~ Kan-
ton. Durch Beschluss vom 28. Juni 1918 ermächtigte
deshalb der Bundesrat, ~estützt auf die ihm von. der
Bundesversammlung erteilten ausserordentlichen Voll-
machten, den Kleinen Rat des Kantons Graubünden
auf dessen Ansuchen, « Bewilligungen zur Benützung von
Kraftwagen im Gebiet des Kantons zu erteilen, soweit
Gleichheit vor dem Gesetz. ~o 39.
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dies im Interesse der Versorgung des Landes mit Lebens-
mitteln, Holz, Kohlen, Torf und anderen notwendigen
Gebrauchsgegenständen erforderlich ist.» Mit Beschluss
vom 19. Oktober 1918 wurde diese Ermächtigung auf die
Benützung von Kraftwagen zu Sanitätszwecken aus-
gedehnt. Im Anschluss hieran erliess der Kleine Rat am
6. August 1918 eine einlässliche Polizeiverordnung über
den Verkehr mit solchen Wagen und erteilte in der Folge
verschiedenen öffentlichen Verwaltungen und Privaten
(insgesamt für 22 Wagen) die Fahrbewilligung. Mit Rück-
sicht auf das zu erwartende Dahinfallen der bundesrät-
lichen Vollmachten versuchten
sodann Kleiner und
Grosser Rat nochmals die Automobilfrage durch die
kantonale Gesetzgebung im Sinne einer beschränkten
Zulassung des Verkehrsmittels (lediglich zu näher ~e
zeichneten Zwecken, unter strengen
polizeil~chen Ein-
schränkungen, auf vom Kleinen Rate zu bestimmenden
Strassenzügen) zu ordnen. Der betreffende Gesetzes-
entwurf wurde jedoch vom Volke am 21. März 1920 mit
14,644 gegen 6754 Stimmen verworfen.
Am 11. Mai 1920 fasste darauf der Kleine Rat « mit
Rücksicht auf die Volksabstimmung vom 21. März 1920 »
folgenden, im kantonalen Amtsblatt vom 14. Mai 1920
veröffentlichten Beschluss :
« 1. Das Fahren mit Automobilen jeglicher Art, Per-
sonen- und Lastautomobilen ' sowie mit Motorvelos ist
vom 1. Juni 1920 an auf sämtlichen Strassen des Kan-
tons GralJ.bünden verboten, vergleiche Gesetz vom 5. März
1911. »
« 2. Mit dem gleichen Tage (1. Juni 1920) erlöschen
die auf Grund der kleinrätlichen Vollziehungsverordnung
zum Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1918 betreffend
Bewilligung zur Benützung von Kraftwagen erteilten
Konzessionen. »
« 3. Ausgenommen bleiben die von der eidgenössi-
schen Post eingeführten Postautomobilkurse. »
Der Grosse Rat bestätigte am 18. Mai 1920 diesen
Staatsrecht.
Beschluss mit dem Vorbehalte, dass der Kleine Rat er-
mächtigt sein sollte, « in dringenden ausserordentlichen
Fällen, soweit es sich um die Landesversorgung handelt,
auf Grund der Kriegsvollmachten einzelne Konzessionen
an Gemeinden bis Ende des Jahres 1920 zu verlängern.)
Gemäss Ziff. 3 desselben verkehren seit Einführung
des Sommerfahrplans 1920 auf einzelnen Poststrassen
des Kantons die 18 bis 20-plätzigen Kraftwagen der eid-
genössischen Postverwaltung ohne Anstand.
B. -
Am 26. Mai 1920 haben L. Kofmel in Chur und
sechs Mitunterzeichner, denen sich in der Folge noch einige
,:eitere Rekurre!lten anschlossen, beim Bundesgericht
eme staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, womit sie
beantragen, es seien sowohl die Beschlüsse des Kleinen
Rates vom 11. Mai 1920 und des Grossen Rates vom 18.
Mai 1920 als das Gesetz betreffend Automobilverbot
vom 5. März 1911 wegen Verletzung von Art. 31, 4 BV
und 9 KV (Gewährleistung der persönlichen Freiheit)
aufzuheben, unvorgreiflich dem Rechte des Kantons
Graubünden, auf dem Wege der Gesetzgebung oder
durch regierungsrätliche Verordnung polizeiliche Ver-
Higungen über den Verkehr von Motorfahrzeugen auf
den bündnerischen Strassen zu erlassen. In Bezug auf die
behauptete Verletzung von Art. 31 BV wird ausgeführt :
zur freien Ausübung' von Handel und Gewerbe gehöre
auch der freie Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Er
setze aber, neben der Beseitigung von Vorrechten zu
Gunsten Einzelner, in erster Linie das Benützungsrecht
an den Strassen voraus. Beschränkungen dieses Rechtes
durch kantonale Verfügungen seien nach Art. 31 litt. e
BV nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie den
Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht
verletzen, d. h. soweit ein nach objektivem Masstabe
zu beurteilender staatlicher Zweck, insbesondere poli-
zeiliche Gründe, die Einschränkung erfordern. Bei der
Entscheidung darüber, ob dies der Fall sei und ob die
angefochtene Massnahme nicht über das durch jenen
Gleichheit vor dem Gesetz. 1"°39.
287
Zweck Gebotene hinausgehe, werde die Rekursbehörde
sich von einer billigen Abwägung der widerstreitenden
Interessen, insbesondere aber von den Erfahrungen des
täglichen Lebens leiten lasssen müssen. Im Wandel der
Zeit werde dabei die nämliche Frage je nach den Fort-
schritten der Technik verschieden beurteilt werden kön-
nen, wofür an die Vorurteile und Widerstände bei Ein-
führung der Eisenbahnen zu erinnern sei. Kein anderer
Kanton, ja kein Kulturstaat verschliesse heute dem
Kraftwagen sein Gebiet mehr vollständig. Die Mehr-
zahl der Kantone hätten sich dem Konkordat über den
Verkehr mit Motorfahrzeugen
angeschlossen und der
Bund sei der internationalen Uebereinkunft über den
Automobilverkehr beigetreten. Die Verwendung von
Kraftwagen im militärischen Interesse sei durch bundes-
rätliche Verordnung geregelt und der Postautomobil-
verkehr stehe unmittelbar vor einer gewaltigen Ent-
wicklung; die statistischen Erhebungen ergäben, dass
damit die Zahl der die Postkufse benützenden Personen
in unerwartetem Masse gestiegen sei. Auch im privaten
Verkehre sei das Automobil in der Schweiz heute zu
einem allgemein üblichen, ja unentbehrlichen Verkehrs-
mittel geworden. Ihm die Strassen des Kantons über-
haupt zu verschliessen, wäre deshalb mit Art. 31 BV
nur vereinbar, wenn zwingende, in der Besonderheit
der graubündnerischen Verhältnisse liegende Gründe diese
ausnahmsweise Behandlung rechtfertigen würden. Dies
sei aber nicht der Fall. Die Berufung auf die Beschaffen-
heit der Strassen, die besonderen Gefahren im Gebirge,
halte nach den Erfahrungen mit den Militär- und Post-
automobilen und in anderen Gebirgskantonen nicht Stich.
Auch verlangten die Rekurrenten ja nicht, dass alle
Strassen dem Automobilverkehr geöffnet würden, sondern
wendeten sich nur gegen das vollständige Verbot: die
Entscheidung darüber, welche Strassenzüge sich dazu
eignen, welche nicht, solle dem pflichtgemässen Befinden
der zuständigen kantonalen Behörden überlassen bleibelI.
288
Staatsrecht.
Ebenso seien die Gefährdung des Fuhrwerksverkehrs
~urch Scheuwe~en der Pferde, die Belästigung durch
Staub und Benzmgeruch in Graubünden nicht stärker
als anderswo. Durch polizeiliche Anordnungen, Beschrän-
kung~n . de~ Sonntagsverkehrs, Regelung der Fahrge-
sChwmdigkeIt usw. liessen
sich übrigens auch diese
Nachteile auf ein erträgliches Mass herabmindern. Auf
keinen Fall vermöchten sie ein gänzliches Verbot des
Verkehrsmittels zu begründen. Bei der geschilderten
Sachlage verstosse ein solches nicht nur gegen Art. 31 BV
sondern auch gegen Art. 4 ebenda und die in Art. 9 KV
garantierte persönliche Freiheit. Das Recht zum Gehen
und Fahren au! den öffentlichen Strassen sei ein Aus-
fluss des Gemeingebrauchs an jenen, der unter Vorbehalt
polizeilicher Regelung jedermann freistehe. Der staat-
l~che Zwan?, ?er das in der Gewährleistung der persön-
lIchen FreIheIt enthaltene Recht auf freie Bewegung
und gleichmässige Benützung der öffentlichen Einrich-
tungen aufhebe, müsse objektiv, durch höhere staatliche
Rücksichten, Gebote der Sittlichkeit oder polizeiliche
Interessen begründet sein. Sei er dies nicht, so stehe man
v?r e~nem Willkürakte, einer Ermessensüberschreitung,
dIe kemen Anspruch auf Schut~ erheben könne. Dass sie
~uf ein vom Volke, angenommenes Gesetz zurückgehe
andere daran nichts. Die verfassungsmässigen Indivi-
dualrechte bedeuteten eine Schranke auch für den Ge-
setzgeber. Form und Ursprung des Erlasses bildeten
, demnach keinen Schutzwall gegen seine Anfechtung,
sondern das Kriterium für dessen Zulässigkeit liege auch
hier ausschliesslich in der Notwendigkeit eines so weit-
gehenden Zwanges, wie ihn das streitige Verbot ent-
halte. Sie müsse aber verneint werden.
C. -
Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat
auf Abweisung der Beschwerde angetragen und zur Be-
gründung im wesentlichen darauf verwiesen, dass die
verfassungsmässige Befugnis der Kantone zur souve-
ränen Regelung des Verkehrs auf ihren Strassen, unter
Gleichheit vor dem Gesetz. N" 39.
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Vorbehalt der aus der Militärhoheit und Posthoheit des
Bundes sich ergebenden Begrenzungen und der Wahrung
der Rechtsgleichheit, bis jetzt stets und so auch bei den
bisherigen Vorarbeiten für eine eidgenössische Gesetz-
gebung über den Automobilverkehr dadurch anerkannt
worden sei, dass,man für diese eine Verfassungsrevision
als nötig erachtet habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver-
fassungswidrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemein
verbindlicher Natur ist nach feststehender Praxis nicht
nur gegenüber diesem Erlasse selbst, sondern auch noch
bei dessen Anwendung im einzelnen Falle möglich. Es
kann deshalb unter dieser Voraussetzung das im grau-
bündnerischen Gesetze vom 5. März 1911 ausgesprochene
allgemeine Automobilverbot -
entgegen den in der Be-
schwerdeantwort zum Schlusse geäusserten Zweifeln ~
auch heute noch angefochten werden. Ein solcher An-
wendungsfall liegt aber hier vor. Der vom Grossen Rate
bestätigte Beschluss des Kleinen Rates vom 11. Mai 1920
begnügt sich nicht, den Art. 1 des genannten Gesetzes
zu wiederholen und in Erinnerung zu rufen. Er enthält
darüber hinaus auch eine auf demselben beruhende kon-
krete Verfügung, indem er die auf Grund der Ermächti-
gung des Bundesrates vom 28. Juni 1918 ausserordentli-
cherweise erteilten Fahrbewilligungen (<< Konzessionen »)
auf den 1. Juni 1920 widerruft. Da nicht bestritten wor-
den ist, dass· die Rekurrenten -
jedenfalls zum Teil -
zu den Inhabern solcher Konzessionen gehören, kann ihnen
deshalb die Befugnis, bei diesem Anlass die Frage der
Rechtsbeständigkeit . des gesetzlichen Verbotes von 1911
aufzurollen, soweit damit ein Verstoss gegen allgemeine,
von keinen weiteren persönlichen Voraussetzungen ab-
hängige verfassungsmässige Rechte geltend gemacht wird,
nicht abgesprochen werden. Gegenüber den Beschlüssen
des Kleinen und Grossen Rates vom 11. und 18. Mai 193)
290
Staatsrecht.
ist aber die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden.
2. -
Dagegen ist zweifelhaft, ob nicht das Eintreten
soweit der spezielle Beschwerdegrund der Verletzung von
Art. 31 BV in Betracht kommt, aus einer anderen prozes-
sualen Erwägung abzulehnen sei. Nach Art. 178 Ziff. 2
OG steht das Recht zur Beschwerdeführullg Bürgern
und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen
zu, welche sie durch allgemein verbindliche oder sie
persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse erlitten
haben. Zur Beschwerde aus Art. 31 BV genügt es demnach
nicht, dass der angefochtene Erlass an sich gegen diese
Verfassungsbestimmung verstösst. Es würde dazu weiter
der Nachweis gehören, dass die objektiv vorliegende
Verfassungsverletzung die Rekurrenten persönlich in
ihren durch den erwähnten Verfassungsgrundsatz ge-
schützten Interessen trifft, d. h. dass und inwiefern da-
durch gerade auch sie in der Ausübung ihres Handels
und Gewerbes gehindert oder doch wesentlich beein-
trächtigt werden. Insoweit fehlt es aber der Beschwerde
an einer näheren Begründung. Wenn die Beschwerde-
schrift ausführt, Art. 31 'BV gewährleiste dem Bürger
nicht nur die Möglichkeit, einen Beruf oder ein Gewerbe
auszuüben, sondern sie so auszu~en, wie es seinen Inte-
ressen am besten zu entsprechen scheine, es könne des-
halb nicht eingewendet werden, die Ausübung des Ge-
werbes der einzelnen Rekurrenten erfordere nicht, dass
sie den Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen gerade
durch das Mittel der Kraftwagen ausüben, dies zu ent-
scheiden sei ihre Sache, im übrigen sprängen die Vorteile
dieses Verkehrsmittels gerade für einen Kanton mit so
grossen Distanzen, verhältnismässig spärlichen. Kom-
munikationen und stark entwickelter Fremdenindustrie
in die Augen, so sind dies alles Erwägungen, welche,
allgemein gesprochen, vielleicht zutreffen mögen. Für
die Entscheidung darüber, welche Bedeutung sie gerade
für die gewerblichen Betriebe, die Berufstätigkeit der
Rekurrenten haben, inwiefern jene durch das streitige
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3\).
Verbot zum Nachteile der Rekurrenten gehemmt werdelI
ist damit nichts gewonnen. Beim heutigen Stande dt:'r
Akten fehlen hlefür alle Anhaltspunkte, indem nicht nur
in der Beschwerdeschrift dazu keinerlei nähere Ausfüh-
rungen gemacht werden, sondern auch nicht einmal die
Natur und Art des von den einzelnen Rekurrenten be-
triebenen Gewerbes angegeben wird. Der Standpunkt
der Beschwerdeführer, dass sie sich in eine Diskussion
über diesen Punkt nicht einzulassen hätten, ist mit
Art. 178 Ziff. 2 OG und der daran anschliessenden Praxis
nicht vereinbar.
Die Frage, ob nicht schon diese formelle Erwägung
zur Verwerfung der Beschwerde aus Art, 31 BV führen
müsste, mag indessen offen bleiben, weil die Berufung
auf die letztere Verfassungsvorschrift auch materiell
fehlgeht. Das angefochtene Verbot des Gesetzes vom
5. März 1911 richtet sich nicht speziell gegen die Handels-
und Gewerbetreibenden, noch betrifft es eine Handlung,
welche an sich notwendig gewtrblichen Charakter hätte,
d. h. die nur in Verbindung mit der Ausübung einer
berufsmässigen auf Erwerb gerichteten Tätigkeit vorzu-
kommen pflegt. Untersagt wird allgemein die Benützung
der öffentlichen Strassen in einer bestimmten Weise.
zum Fahren mit Kraftfahrzeugen, gleichgiltig, von wem
sie ausgeht und zu welchem Zwecke sie geschieht. Gegen-
über einem solchen Verbote können aber die Rekurren.i
ten nicht mit der Behauptung a~fkommen, dass es sie
in der Ausübung ihres Gewerbes beeinträchtige. Um es
zu Fall zu bringen, müsste dargetan werden, dass es auch
abgesehen hlevon, vom Standpunkte allgemeinerer Rechts-
grundsätze keinen Anspruch auf Bestand erheben kann.
Art. 31 gewährleistet den Gewerbetreibenden kein Son-
derrecht, sondern nur die freie Ausübung ihres Gewerbes
innert der Schranken der allgemeinen Rechtsordnung.
Eine gesetzliche Vorschrift, welche allgemein die Vornahme
bestimmter Handlungen ohne Rücksicht auf deren Zu-
sammenhang mit einer Enverbstätigkeit untersagt, kann,
292
Staatsrecht.
wenn sie sonst zulässig ist, nicht dadur~h verfassungs-
widrig werden, dass sie als Folge auch gewisse Nachteile
für die Ausübung dieses oder jenes Gewerbes mit sich
bringt.
3. -
Vom Standpunkte der daneben noch angerufenen
Art. 4 BV und 9 KV aber kann das Kriterium für
die Zulässigkeit des Verbotes nicht in dessen Notwen-
digkeit für den Schutz gewisser allgemeiner staatlicher
Interessen, sondern nur darin bestehen, dass sich dafür
überhaupt solche Interessen -
Erwägungen der öffentli-
chen Gesundheit, Ordnung, Sicherheit usw. -
ernsthafter
Art geltend ma~hen lassen, die Massnahme nicht blosser
Laune und Stimmung, der Abneigung gegen eine Neuerung
oder Ansichten entspringt, die mit der Wahrung des
Gemeinwohls nichts zu tun haben. Nur dies und nicht mehr
hat denn auch das Bundesgericht in dem von den Re-
kurrenten angerufenen Urteile (AS 45 I S. 119 ff.) ausge-
sprochen, wo das vom Regierungsrat Luzern erlassene
Verbot der Errichtung eines Krematoriums in der Stadt
Luzern mit der Begründung als verfassungswidrig auf-
gehoben wurde: der Regierungsrat mache selbst irgend
welche polizeiliche Gründe, Rücksichten der Schicklich-
.,keit oder forensisch-medizinische Bedenken gegen die
Einführung dieser Bestattungsart nicht geltend, die
. Rechtsgleichheit gebiete aber, dass bei der polizeilichen
'Ordnung einer Materie auf die Individualinteressen Rück-
sicht genommen und eine zu jenem Zwecke getroffene,
• die persönliche Freiheft einschränkende Massnahme nicht
aufrechterhalten werde, wenn sich die verfolgten poli-
zeilichen Zwecke ebensogut auf andere, jene Beeinträch-
tigung vermeidende Weise erreichen lassen. Nun ist aber
nicht bestreitbar, dass wenn die Zulassung des Autom0-
bilverkehrs auf den öffentlichen Strassen sich wegen der
Vorteile dieses Verkehrsmittels allmählich sozusagen all-
gemein durchgesetzt hat, damit -
bei aller einschrän-
kenden Ordnung im Einzelnen -
doch vom Standpunkte
der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit stets und
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 39.
notwendigerweise wesentliche Nachteile und Gefahren
-
in Gestalt der Staub- und Dunstplage, der Gefährdung
der Fussgänger und des übrigen Fuhrverkehrs usw.--
verbunden sind, Nachteile, die in einem Gebirgskanton
wie Graubünden, und solange andererseits das Korrelat
einer gesteigerten zivilrechtlichen Haftung des Auto-
mobilfahrers fehlt, sich in besonderem Masse fühlbar
machen. Ob sie schwer genug ins Gewicht fallen, um die
v,dderstreitenden Momente zu überwinden, die anderer-
seits für die Zulassung des Verkehrsmittels sprechen, ist
eine Frage der Interessenabwägung, die aus dem Gesichts-
punkt des Art. 4 BV und Art. 9 KV nicht Sache des
Bundesgerichtes sein kann. Für die Abweisung der
Beschwerde wegen Verletzung dieser Vorschriften muss
es ausreichen, dass jedenfalls von einem unmotivierten,
rein
willkürlichen Zwange, wie ihn die Rekurrenten
behaupten oder von einer Massnahme, deren zulässige
polizeiliche Zwecke sich ebensogut auf andere Weise
ohne Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit erreichen
liessen, nicht die Rede sein kann.
Dazu kommt, dass auch die Prämisse, von welcher
die Rekurrenten bei ihrer Berufung- auf Art. 4 BV und 9
KV ausgehen, nämlich dass die Benützung der öffentli-
chen Strassen zum Fahren mit Automobilen ein Bestand-
teil des Gemeingebrauchs an den Strassen sei, keines-
wegs zweifellos ist. 'Venn schon der Gemeingebrauch
bei Strassen nach allgemeiner Auffassung
allerdings
neben dem Gehen das Fahren auf denselben in sich
schliesst, so "lässt sich doch fragen, ob hierunter auch
die Verwendung von Fahrzeugen gerechnet werden könne,
die, wie die Automobile, nicht nur was die Beeinflus-
sung des sonstigen Strassenverkehrs, sondern auch was
die Inanspruchnahme des Strassenkörpers selbst, den
Einfluss auf dessen Zustand betrüft, sich mit den bisher
bekannten Verkehrsmitteln in keiner Weise vergleichen
lassen, oder ob nicht der Kanton den Standpunkt einneh-
men könne, dass es sich dabei um eine über den gemeinen
:;94
Staatsrecht.
Gebrauch hinausgehende Sondernutzunghandle, die zu
gewähren oder nicht, unter Vorbehalt der Wahrung der
Rechtsgleichheit, ihm als Inhaber der Strassenhoheit
freisteht. Es darf denn auch darauf hingewiesen werden,
dass von Erwägungen dieser Art ausgehend, das Recht
der Kantone zur Untersagung des Automobilverkehrs
in ihrem Gebiete von den politischen und gesetzgebenden
Behörden des Bundes bisher stets als gegeben voraus-
gesetzt worden ist. So hat die Bundesversammlung im
Jahre 1910 dem Beschlusse, womit sie den Bundesrat
ermächtigte, der internationalen Uebereinkunft über den
Automobilverkehr beizutreten den Vorbehalt beigefügt,
dass dadurch die' Befugnis der Kantone innerhalb ihres
Gebiets den Verkehr mit Automobilen auf einzelnen
Strassen oder g ä n z I ich zu verbieten, nicht berührt
werden solle, ein Zusatz~ der speziell mit Rücksicht auf
die Gesetzgebung des Kantons Graubünden gemacht
wurde (AS der Bundesgesetze 27 S. 49).' Und ebenso
beruhen die Botschaften des Bundesrates (BBI. 1910 II
S. 611, 1916 IV S. 123 ff.) über die Frage einer eidge-
Jlössischen Gesetzgebung b~treffend das Automobilwesen
\Jnd die Beratungen der Bundesversammlung darüber
durchwegs auf dem Gedanken, .dass, um die Kantone
·zur Zulassung der Automobile von Bundeswegen zwin-
gen zu können, eine' Revision der Bundesverfassung er-
forderlich sei. Er liegt auch dem letzten Beschlusse des
Nationalrates vom 9. Mai 1919 (BBl. 1920 II S. 33) über
die Aufnahme eines Art. 37 bis in die Bundesverfassung
. zu Grunde. Wenn hier im Anschluss an die in Abs.1
ausgesprochene Befugnis des Bundes, Vorschriften über
Automobile und Fahrräder aufzustellen, in Abs. 2 be-
stimmt wird, einerseits, dass den Kantonen « das Recht
ge w a h r t»
bleibe, den Automobil-
und Fahrrad-
verkehr zu beschränken oder zu untersagen, andererseits,
dass dem Bunde demgegenüber das Recht zustehen
solle, trotz solcher Verbote bestimmte für den allgemeinen
Durchgangsverkehr notwendige Strassen in vollem oder
. ~.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 40.
295
beschränktem Umfange offen zu erklären, so ist damit
deutlich gesagt, dass es sich bei jenem Rechte der Kantone
nach Ansicht des Rates um eine ihnen bereits zustehende,
bei dem ihm entgegenstehenden des Bundes dagegen
um eine durch den Verfassungsartikel neu eingeführte
Befugnis handelt. Sind auch diese Meinungsäusserungen
für das Bundesgericht, das die Verfassungsmässigkeit
eines kantonalen Erlasses selbständig zu prüfen hat,
nicht verbindlich. so bilden sie doch einen weiteren
gewichtigen Anhaltspunkt dafür, dass sich für ein Ver-
bot wie das angefochtene erhebliche in öffentlichen
Interessen wurzelnde
sachliche Beweggrunde gelten
machen lassen und es nicht einfach, wie die Rekur-
renten dies versuchen, als eine willkürliche, jeder ob-
jektiven Begründung entbehrende Massnahme hingestellt
werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
40. Ortell vom 1. Oktober 19aO
i. S. Strassenbahn,A,ltdorf-Flüelen .A..-G.
gegen Meliorationsgenossensohaft BeuBsebene.
Heranziehuug einer Strassenbahn zu einem Bodenverbesse-
rungsunternehmen im Sinne von Art. 703 ZGB mit Rück-
sicht auf die Benutzung der öffentlichen Strasse für den
Bahnbetrieb. Keine Rechtsverweigerung.
A.. -
Die Landsgemeinde von Uri hat am 4. Mai 1919
die Ausführung des Meliorationsprojektes der rechtssei-
tigen Reussebene in Uri beschlossen und sie einer Ge-
nossenschaft der Interessenten im Sinne von Art. 703ZGB
und §§ 107 ff. EG zum ZGB übertragen. Von den Ge-
nossenschaftsorganen wurde auch die Strassenbahn Alt-