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72_IV_121

BGE 72 IV 121

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 36.

Wegnahme der Sparhefte auf die Einlagen abgesehen.

Tatsächlich· hat er nachher ab dein einen Sparheft fünf-

hundert Franken abgehoben und die beiden andern nur

aus Furcht vor Entdeckung oder wegen seiner Verhaftung

vorderhand nicht zum vorgesehenen Zwecke gebraucht

oder gebrauchen können. · Eine Strafe, die nur dem

Makulaturwert der Sparhefte Rechnung trüge, wäre mit

Art. 63 StGB nicht vereinbar. Die Vorinstanz hat,· wie es

richtig war, berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht

Altpapier, sondern Sparhefte geatohlen hat. Sie hätte

diesem Umstand sogar dann Rechnung tragen müssen,

wenn der Beschwerdeführer es nicht schon im Augen-

blick des Diebstahls auf die Einlagen abgesehen gehabt

hätte.

3. -

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine

Handlungen,;um Nachteil von Stader, Vogelsanger und

Elisabeth Kurtansky an sich den Tatbestand des Betruges

erfüllen, hält jedoch die Bestimmung . über Zechprellerei

(Art. 150 StGB) für anwendbar, weil er in ihr eine Sonder-

norm erblickt, die dem Art. H:8 StGB vorgehe. Art .. 11$0

StGB ist indessen nicht erlassen worden, .um bestimmte

Fälle von Betrug. durch mildere Strafdrohung und durch

das Erfordernis eines Strafantrages zu privilegieren,

sondern um dem Wirte einen zusätzlichen Schutz . zu

gewähren für Fälle, die von der Bestimmung über Betl'.Ug

nicht erfasst werden, weil deren besqndere Tatbestands-

merkmale, · namentlich die arglistige Irreführung durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, fehlen.

Ist, wie im vorliegenden Falle, der Tatbestand des Betruges

erfüllt, so verdient der Täter die Strafe des ~truges

und ist vom Amtes wegen zu verfolgen.

StrafgesetzbUQh. No .37.

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37. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1948

i. S. Schmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Art. 148 Abs. 1 StGB, Kreditbetrug.

Arglist der Täuschung (Erw. 1).

Schaden (Erw. 2).

·

Absicbt.unrecbtmässige,r Bereicherung; eventuelle Absicht genügt

(Erw. 3).

Art. 148 al. 1 OP. EBCroguerie au crM!it.

Astuce de Ia tromperie (consid. 1).

Dommage (consid. 2).

·

Dessein d'enrichissement iJlegitime; le dessein eventual suffit

(consid. 3).

Art. 148 cp. 1 OP. Truffa per ottenere un credito.

Astuzia dell'inga.nno (consid. 1).

Da.nno (consid. 2).

. .

.

Intenzione di arricchirsi illegittimamente; l'intenzione eventuale

basta (consid. '3).

.A. -

Schmid ist elfmal vorbestraft, hauptsächlich wegen

Betruges und Diebstahls. Als er in Zürich· wohnte, wurde

er in den Jahren 1941 bis 1944 für Beträge von zusammen

Fr. 7275.95 zweiundzwanzigmal betrieben und wurden

gegen ihn.neun Verlustscheine für zusammen Fr. 2674.20

ausgestellt. Im Jahre 1944 zog er nach Basel um. Dort

waren vom Juli bis im November 1944 gegen ihn mehrere

Betreibungen für zusammen Fr. 734.80 hängig. Aus einer

Pfändungsurkunde vom 29. November 1944 ergibt sich,

dass er gegenüber d~m Betreibungsamt verschiedene fl&=

pfändete GegenständEi als Eigentum Dritter ausgab, die

sie ihm unter ~iserlttlhiS-Vorbehalt verkauft und die noch

einen beträchtlfo1i~ii Kaufpreis zu fordern hatten.

Am 4. Oktober H144 ersuchte Schmid die Darlehens A.G.

um ein Darlehett v8n Fr. 300.-.Auf einem Formular, das

ihm für falsch@ lliid irreführende Angaben Strafverfolgung

androhte, verrieifite er unter Zusicherung wahrheitsge-

treuer Auskunft die Fragen, ob gegen ihn eine Betreibung

anhängig. sei, ob gegen ihn Verlustscheine bestünden und

ob er Schulden habe, und gab er den Wert seiner Möbel,

soweit :sie nicht Kompetenzstücke seien, wahrheitswidrig

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Strafgesetzbuch. No 37.

mit Fr. 3200.- an. Die Darlehens A.G. verliess sich auf

seine Antworten und gewährte ihm daher am 6. Oktober

1944. ein bis am 1. April 1945 in Monatsraten rückz~bares

Darlehen von Fr. 200.-, was sie bei Kenntnis seiner Ver-

mögensverhältnisse nicht getan hätte. Schmid bezahlte

das Darlehen nicht vertragsgemäss zurück. Di~ Betreibung,

der er sich durch Rechtsvorschlag widersetzte, führte· zu

einem provisorischen Verlustschein. Nachdem die Dar-

lehens A.G. gegen Schmid Strafanzeige wegen Betruges

eingereicht hatte, leistete er am 6. Oktober 1945 Fr. 35.-.

Den Rest blieb er schuldig.

Am 3. November 1944 ging Schmid die Basler Kantonal-

bank um ein Darlehen von Fr .. 220.- an; indem er ein

Formular ausfüllte, auf dem er wahrheitsgetreue Ant-

worten zusicherte. Die Frage, ·ob er anderweitige Dar-

lehensschulden habe, verneinte er. Ferner gab er auf dem

Gesuch die « ehrenwörtliche » Erklärung ab, er sei nicht

betrieben und gegen ihn bestünden keine Verlustscheine.

Die Bank gewährte das Darlehen am 4. November 1944.

Wenn Schmid die Wahrheit gesagt hätte, würde sie ihm

das Geld nicht gegeben haben. Schmid· verpflichtete sich,

es bis Ende April 1945 in sechs Monatsraten z'urückzuzah-

len, befriedigte die Gläubigerin indessen erst im Verlaufe

des Strafverf~ns; das sie am 3. Mai 1945 gegen ihn ein-

leiten liess.

B. -

Durch Urteil vom 8. Januar.1946 würdigte das

Strafgericht des ·Kantons Basel-Stadt die Aufnahme der

beiden Darlehen als Betrug im _Sinne des Art. 148 Abs. 1

StGB und verurteilte Schmid zu drei Monaten Gefängnis.

Das Appellationsgericht, an welches Schmid die Sache

weiterzog, bestätigte dieses Urteil am 12. Juni 1946 unter

Verweisung auf die tatsä.Chlichen und rechtlichen Aus-

führungen: ·der ersten Instanz.

O. -.....:. Schmid führt gegen das Urteil des Appellations-

gerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Frei•

sprechung~ Er bestreitet die Vorspiegelung oder Unter-

drückung von Tatsachen, den Vorsatz der arglistigen Irre-

Strafgesetzbuch. No 37.

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führung, die Schädigung und die Absicht unrechtmässiger

Bereicherung.

D. -

Die Staatsanwaltschaft ftes ·Kantons Basel-Stadt

beantragt,·· die Beschwerde. sei abzuweisen.

Der Kassatioruihof zieht in Erwägung:

1. ~ Betrug setzt unter anderem voraus, dass der Täter

« jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern

arglistig benutzt» (Art. 148 Abs. 1 StGB). Das Bundes-

gericht hat dieses Erfordernis dahin ausgelegt, dass falsche

Angaben,~ die de:r Gegner ohne besondere Mühe auf ihre

Richtigkeit hin überprüfen kann, nicht genügen (BGE 72

IV 13). Allein der Beschwerdeführer, der sich auf dies~

Rechtsprechung beruft, übe:rgeht, dass der gleiche Ent-

scheid eine Ausnahme vorbehält für den Fall, dass der

-Oberprüfung der falschen Angaben zwar objektiv. nichts

im Wege steht,. der Getäuschte jedoch durch den an.dem

arglistig. davon abgehalten wird, sie vorzunehmen. Ein

solcher Fall liegt hier vor .. Nach der Feststellung des Straf-

gerichts pflegen Kreditinstitute kleine Darle,hen auf· die

blossen Angaben des Gesuchstellers über seine Vermögens-

und Einkommensverhältnisse hin zu gewähren, um ihm

nicht durch Einholung anderer Auskönfte Kosten zu ver-

ursachen. Daher haben die Darlehens A.G. und die Basler

Kantonalbank·dem Beschwerdeführer auf Formularen be-

sti.mnlte ·Fragen zur .schriftlichen Beantwortung gestellt.

Im Formular der Darlehens A.G. wurde ihm deutlich zur

Kenntnis• gebracht, « dass falsqhe und irreführende Anga-

ben nach hiesigem Gesetz strafrechtlich verfolgbar » seien,

und in Ziff. 1 der auf dem gleichen Formular enthaltenen

Vert:ragsbestimmungen. verpflichtete sich die Darlehell$

A.G„.ausdrücklich, bei ordnungsgemässer Abwicklung des

Kreditverhältnisses über den Kreditnehmer ·keine Infor•

mationen einzuziehen. Der B~hwerdeführer wusste sonrlt,

dass die Darleiherin sich auf die Richtigkeit, seiner Angaben

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Strafgesetzbuch. No 37.

verlassen, ihn dabei behaften wollte. Dass auch die Basler

Kantonalbank gleichen Willens war, sah er daraus, dass

sie von ihm eine « ehr0nwörtliche » Erklärung verla.ngte.

Indem er unter diesen Umständen. in beiden Fällen ver-

sicherte, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, hielt er die

Darleiherinnen arglistig davon ab, seine Angaben zu über-

prüfen. Übrigens hätten sie nicht alle seine Antworten

ohne besondere Mühe überprüfen können, so namentlich

nicht die Angabe über den· Wert seiner. Möbel und seine

Behauptung, er habe keine anderen Darlehensschulden.

In der unrichtigen Beantwortung der Fragen über den

Bestand von Betreibungen, Verlustscheinen, Schulden und

den Wert der Möbel lag eine Vorspiegelung von Tatsachen.

Der Beschwerdeführer hat die Darlehens A.G. und die

Basler Kantonalbank dadurch ·arglistig irregeführt. Dass

er dies vorsätzlich getan hat, ergibt sich aus der verbind~

liehen Feststellung der kantonalen Instanzen, wonach er

sich der Unwahrheit seiner Angaben bewusst war.

· 2. -

Wie das Strafgericht ausführt, wollten die ·Dar-

Ieiherinnen ·das Geld einem augenblicklich ·an Barmitteln

knappen, im übrigen aber ·aufrecht stehenden, zahlungs-

fähigen Schuldner zukommen lassen, welcher die nötige

Gewähr biete für die Einhaltung der ihm auferlegten Ver-

pflichtungen, namentlich für die möglichst reibungslose

Rückzahlung des Darlehens binnen der vereinbarten Frist.

Hätte der Beschwerdeführer diese Gewähr geboten, so

wären die Darleh~nsforderungen gegen ihn soviel wert

gewesen, als ihnen die Darleiherinnen bei der Hingabe des

Geldes beimassen. Von einer Schädigung könnte dann

nicht gesprochen werden. Allein der Beschwerdeführer hat

in den Darlehensgesuchen seine·· finanzielle Lage wesentr-

licli. günstiger dargestellt, als sie war; Er bot von Anfang

an weniger ·Gewähr für vertragsgemässe ·Rückzahlung, als

die Darleiherinnen glaubt.an und er ihnen zu bieten be-

hauptete. Die Forderungen der Darlehens A.G. und der

Basler Kantonalbank waren daher von .Anfang an weniger

~lt .. als ·im Vertrag vorausgesetzt wurde. Darin lag für

Strafgesetzbuch. No 37.

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4.ie.·Getäuschten .ein Schaden. Es ist somit für den Tat-

bestand des Betruges bela.nglos, dass der Beschwerdeführer

schliesslich während des Strafverfahrens doch die eine

Schuld ganz, die andere teilweise getilgt hat.

3. -

Der Beschwerdeführer verneint die Absicht un-

rechtmässiger Bereicherung, weil er von Anfang an im

Sinne gehabt habe, die beiden Darlehen zurückzubezahlen.

Dieses Vorhaben . schllesst. jedoch den)Jetrug dann nicht

aus, wenn der Täter im Augenblick der Tat weiss, dass es

ein blosser Wunsch bleiben wird, den er nicht rechtzeitig

wird erfüllen können. Indem er die Tat trotz dieses Wis-

sens begeht, billigt er die Bereicherung, die sie für ihn zur

Folge hat. Der sicheren Voraussicht und dem direkten

Wollen dieser Bereicherung gleichgestellt ist die bloss

eventuelle Bereicherungsabsicht (BGE 69 IV 80). Sie liegt

dann vor, wenn dem Täter die Möglichkeit der Bereicherung

bewusst ist und er sie für den Fall, dass sie eintrete, billigt.

Beim Betrug durch Aufnahme eines Darlehens muss also

dem Borger die Möglichkeit, dass er ·das Darlehen nicht

~chtzeitig werde zurückbezahlen können, bewusst gewesen

sein, und er muss diesen Erfolg für den Fall, dass er ein-

trete, gewollt haben. Das Wollen darf, wenn das Wissen

um die Möglichkeit des Erfolges das einzige Indiz ist,· nur

dann bejaht werden, wenn sich dem Täter'der Eintritt des

Erfolges als so wahrscheinlich.aufdrängte, dass sein Han-

deln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des

Erfolges ausgelegt werden kann {BGE 69 IV 80). Diese

Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Dem :Be-

schwerdeführer drängte sich angesichts seiner starken

'Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, wenn nicht sogar

als sicher, so doch als höchst wahrscheinlich auf, dass er

die Darlehen nicht rechtzeitig werde zurückbezahlen kön-

nen. Irgend ein besonderer Grund, der die Hoffnung auf

rechtzeitige Rückzahlung gerechtfertigt hätte, ist nicht

ersichtlich und auch· nieht geltend gemacht. Indem der

Beschwerdeführer die Darlehen trotzdem aufnahm und

das Geld für seine persönlichen Bedürfnisse verbrauchte,

'

. .

: ·"'-''"."!.

126

Strafgesetzbuch; N° 38.

wollte er die Bereicherung für den Fall, dass sie eintrete.

Er ist zu Recht des Betrugs schuldig erklärt worden.

Demnach erke:n.nt der KasB:atioruikof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Sep-

tember 1948 i. S. Seala und Bordl gegen Staatsanwaltsehaft des

Kantons St. Gallen.

Art. 148 AbB. 1 StGB, Betrug.

l. Anforderungen an die Täuschungshandlung (Erw. 1).

2. Ka.usalzu.sa.mmenha.ng zwischen Täuschung und Vermögens•

disposition (Erw. 2);

3. Schaden (Erw •. 3).

Art. 148 al,. 1 OP, e8Cf"Oq'U6rie.

-

· .

·

1. Conditions requises pour qu'il y &it tromperie (C9nsid. l)~

2. Rapport de cause. t), effet entre la. tromperie et l'acte de dispo-

sition de nature -pOOunia.ire (consid. 2).

· ·

·

3. Domma.ge (consid. 3).

Art. 148 fYP· 1 OP, trujfa.

·

1. Condizioni richieste a.ffinche vi sie. inga.nno (consid. 1).

2. Rela.zione di ca.usa. a.d effetto tra. · l'inga.nno e I'a.tto di · dispo-

sizione di natura. pecuniaria. (consid. 2).

3. Da.nno (consid. 3).

A. -

Scala und Bordi nahmen im Jahre 1943 als Rei-

sende der Fraumünster-Verlag' A.-G. ·manchmal einze1n,

manchmal gemeinsam bei katholischen Familien der Ost-

schwe~ Bestellungen entgegen auf das von Gaston Castella,

Professor an der Universität Freiburg, verfasste Buch « So

ist die Treue dieses Volkes». Das Buch schildert die Ge-

schichte der Beziehungen zwischen dem Heiligen ·Stuhl

und der Schweiz. Es enthält ein Bildnis des Papstes

Pius XI. mit der gedruckten Bitte des Veriassers um den

apostolischen Segen für sich und seine Mitarbeiter sowie

der faksimilierten Unterschrift und dem Stempel des

Papstes als Zeichen dafür, dass dem Ersuchen entsprochen

wurde. Dann folgt ein empfehlendes Vorwort von Bundes-

rat Motta .. Bevor Scala und Bordi in einer bestimmten

Ortschaft· für das Buch Absatz sucht.an; boten sie es mit

Strafgesetzbuch. No 38.

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Vorliebe zuerst dem Ortsgeistlichen an und veranlassten

ihn, sich mit Namenszug und Stempel in eine Liste einzu-

tragen, die sie dann als Werbemittel gebrauchten und

durch die Namen weiterer Interessenten vervollständigen

liessen. Sie stellten das Buch als ausgesprochen katholi-

sches Buch dar, auf dem ein besonderer päpstlicher Segen

ruhe und das deshalb nur für Katholiken bestimmt sei.

Sie gaben ausserdem vieliach wahrheitswidrig an, ein Teil

des Erlöses komme der katholischen Universität Freiburg

oder der Schweizergarde oder dem Papste zugute, man

vollbringe mit der Bestellung ein wohltätiges Werk, be-

weise damit seine Treue zu der Kirche und ihren Einrich-

tungen. Viele liessen sich durch diese Angaben täuschen

und bestellten das Buch, in der Meinung, damit dem

erwähnten wohltätigen Zweck zu dienen. Teils bezahlten

sie es ganz, teils leisteten sie eine Anzahlung. In zwei

Fällen, in denen Scala die falschen Angaben machte,

gelang ihm die Aufnahme einer Bestellung nicht.

B. -Am 4. Februar 1946 verurteilte das Kantonsgericht

von St. Gallen Scala wegen vollendeten und versuchten

gewerbsmässigen Betruges . zu sieben Monaten Gefängnis

und zu fünfzig Franken Busse und Bordi wegen wieder-

holten einfachen Betruges zu zwei Monaten Haft. Beide

F~iheitsstrafen erklärte es bedingt vollziehbar.

0. -

Mit Nichtigkeitsbeschwerden an den Kassationshof

des Bundesgerichtes verlangen die beiden Verurteilten

Aufhebung dieses Urteils und Rückweisung der Sache an

das Kantonsgericht zur Freisprechung, eventuell zu

neuer Beurteilung einzelner Tatbestände. Sie bestreiten

eine arglistige Irreführung durch Vorspiegelung von Tat-

sachen, weil es den Käufern des Buches durch Lesen des

Bestellzettels, der nichts von einer Spende gesagt habe,

und durch Anfrage bei der Fraumünster-Verlag A. -G.

leicht gewesen wäre, den wahren Sachverhalt zu erfahren.

Ferner machen sie geltend, die Käufer seien nicht geschä-

digt worden, weil sie für den ausgelegten Preis als gleich-

wertige Gegenleistung das Buch erhalten hätten.