Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 15. September 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 86 S. 6 ff.) sowie den bundes- gerichtlichen Entscheiden (Urk. 99 S. 4 f. = Urk. 102 S. 4 f. und Urk. 100 S. 5 = Urk. 103 S. 5).
E. 1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8, u.a. be- stätigt in den Urteilen 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2 und 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor Vor- instanz – richtigerweise keine Zusatzstrafe ausgesprochen (Urk. 53 S. 39). Ein Fall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn in beiden Urteilen auf die gleiche Strafart zu erkennen ist. Daher besteht keine Konstellation für eine Zusatzstrafe hinsichtlich des Urteils des Bezirks- gerichts Affoltern am Albis vom 26. Mai 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (ANAG und AuG), in welchem eine bedingte Geldstrafe von
- 18 - 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie eine Busse von Fr. 2'000.– ausgesprochen wurden (vgl. Urk. 1-102.011; Urk. 103A). Es ist ausgeschlossen, eine Freiheits- strafe (vgl. die folgende Ziffer III. 3.4) als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3; BGE 137 IV 253 f.; BGE 138 IV 122 f.).
2. Regeln der Strafzumessung Die Regeln für die Strafzumessung innerhalb des genannten ordentlichen Straf- rahmens sind im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt, so dass darauf verwie- sen werden kann (Urk. 53 S. 39 f.).
3. Strafzumessung
E. 2 Mit eingangs im Dispositiv zitierten Beschluss der hiesigen Kammer vom
15. September 2015 wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch
- 8 - betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung), 5 (Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen an den Beschuldigten), 7 (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2), 8 (Kostenfestsetzung) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
18. September 2014 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 86 S. 55). Mit gleichen- tags ergangenem – ebenfalls eingangs im Dispositiv zitierten – Urteil wurde der Beschuldigte betreffend den ihm in Anklageabschnitt B vorgeworfenen Betrug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 86 S. 56).
E. 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (vgl. zu Art. 426 Abs. 2 StPO die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Kostenauflage an den Be- schuldigten trotz Freispruchs im Anklageabschnitt C; Urk. 53 S. 52 f.) hat der Be- schuldigte zufolge der bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheide und der heutigen Verurteilung die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Dass er – nunmehr rechtskräftig – vom Vor- wurf des Betruges freigesprochen wurde, vermag eine teilweise Kostenübernah- me durch den Staat nicht zu rechtfertigen, da auf jenen Vorwurf kein aus- sonderbarer Aufwand entfallen ist. Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen.
E. 2.2 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich 8% MwSt. zu, wovon der Beschuldigte zwei Drittel (und der Mitbeschuldigte C._____ einen Drittel) zu übernehmen hatte (Urk. 53 S. 55 f. und S. 58). Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren verlangt der Privatkläger eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 16'000.– zuzüglich 8% MwSt. für das Verfahren gegen beide Beschuldigten (Urk. 125 S. 12). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 55 ff.) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.
3. Erstes Berufungsverfahren
E. 3 Gegen dieses Urteil haben sowohl die Anklagebehörde (Urk. 89 und Urk. 90/2; Verfahren 6B_1210/2015) als auch der Privatkläger (Urk. 91 und Urk. 92/2; Verfahren 6B_1248/2015) je Beschwerde in Strafsachen beim Bundes- gericht erhoben. Die Beschwerde der Anklagebehörde wurde mit Urteil des Schweizerischen Bun- desgerichts vom 21. September 2016 im (vom Bundesgericht mit dem Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1203/2015; 6B_1210/2015 (publiziert in BGE 142 IV 346) gutgeheissen, das Urteil der hiesi- gen Kammer vom 15. September 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung zurückgewiesen (Urk. 100 S. 21 = Urk. 103 S. 21). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts – ebenfalls – vom 21. September 2016 im (vom Bundesgericht auch mit dem Verfahren betreffend den Mitbeschul- digten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1216/2015; 6B_1248/2015 wurde die Beschwerde des Privatklägers teilweise gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 15. September 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei- dung zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde des Privatklägers ab- gewiesen (Urk. 99 S. 24 = Urk. 102 S. 24).
E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG – auch nach den bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheiden – auf Fr. 18'000.– festzusetzen.
- 29 -
E. 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Privat- kläger ein recht erheblicher Schaden im tiefen sechsstelligen Bereich entstand. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Privatkläger unter dem Vorwand zu Nach- zahlungen gebracht wurde, damit offene Positionen abzusichern bzw. das Risiko eines Totalverlusts zu vermeiden. Offenbar ging es darum, einen lukrativen Kun- den möglichst lange zu behalten. Dieses Vorgehen ist – mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 40) – als perfide zu bezeichnen und zeugt von einiger krimineller Energie. Dass der Beschuldigte ebenso bestrebt war, (Handels-)Gewinne für den Privatkläger zu erzielen, vermag diese Einschätzung kaum zu relativieren. Der Privatkläger befand sich in einer inferioren Situation, da er selber keinen Zu- griff auf die von ihm einbezahlten Gelder hatte. Diesen Umstand konnte sich der Beschuldigte zunutze machen. Zwar ist das Nichteinhalten von Vorgaben und ein gewisser Bruch des Vertrauens dem Treuebruchtatbestand als solchem im- manent und darf für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht noch einmal in die Waagschale gelegt werden. Vorliegend ist jedoch angesichts der einseitigen Zugriffsmöglich- keit, des ungleichen Wissens- und Informationsstandes sowie des mehrmals be-
- 19 - tonten Rückforderungsanspruches und der dennoch unbeirrten Fortsetzung der Handelstätigkeit durch den Beschuldigten sogar nach dem dritten Nachschuss und der vom Privatkläger in diesem Zusammenhang auch noch schriftlich ver- langten Zurückhaltung nicht bloss von einem minimalen Treuebruch auszugehen. In Anbetracht der den Beschuldigten als Beauftragten treffenden Sorgfalts- und Treuepflicht vermag an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts zu ändern, dass für den Privatkläger ab dem 18. Oktober 2006 anhand der täglichen Konto- auszüge im Nachhinein die angefallenen Kommissionen ersichtlich waren und mit seinen Vermögenseinsätzen sowie dem jeweiligen Marktergebnis verglichen wer- den konnten. Jedoch war für den Privatkläger als Nichtfachmann in keiner Weise erkennbar, wie sich die Kommissionen letztlich auf seine Gewinnmöglichkeiten auswirken würden bzw. dass die Kommissionslast in einem offenbaren Missver- hältnis zu seinem investierten Kapital stand. Einzuräumen ist andererseits angesichts der drei Nachzahlungen, wovon die letz- te mit USD 87'520.– die höchste war (Urk. 21-1.50163), dass der Privatkläger im Verlauf der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Beschuldigten und dem Mit- beschuldigten C._____ allzu wenig Vorsicht walten liess und ihnen nicht die gebo- tene Skepsis entgegenbrachte. Hierzu hielt auch das Bundesgericht fest, dass das Beharren des Privatklägers auf der Weiterführung des Handels angesichts der desaströsen Entwicklung der Handelstätigkeit unvernünftig gewesen sei (Urk. 102 S. 21; Urk. 103 S. 17). Namentlich beschränkte er sich jeweils darauf, den Saldo zu prüfen und interessierte sich kaum für die im Zusammenhang mit dem Mandat anfallenden Kosten. Das Strafrecht kennt jedoch keine Verschul- denskompensation. Selbst wenn das Verhalten des Privatklägers leichtfertig ge- wesen wäre, käme dem im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung – an- ders als beim Tatbestand des Betruges – keine Bedeutung zu (so das Bundes- gericht in Urk. 102 S. 23 und Urk. 103 S. 19). Eine allfällige Mitverantwortung des Privatklägers, hier namentlich im Sinne von Nachlässigkeit und zu viel Vertrauen in den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____, betrifft somit allenfalls die zivilrechtliche Haftungsfrage.
- 20 - Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von sei- nem kriminellen Tun abliess, sondern bloss damit aufhörte, weil kein Geld mehr auf dem Konto des Privatklägers vorhanden war. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt und in Anbetracht des relativ wei- ten Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leicht.
E. 3.1.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens kann weitgehend auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 40 f.). Der Beschuldigte handelte bei intakter Schuldfähigkeit und direktvorsätzlich. Er wuss- te, dass er mit den Mitteln des Privatklägers verantwortungsvoll Anlagen zu täti- gen hatte, diese demnach nicht weitgehend als Kommissionen hätte verein- nahmen dürfen. Der Beschuldigte handelte dabei aus rein finanziellen Gründen und daher mit egoistischem Motiv. Da im qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung das Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht be- reits enthalten ist, fällt der pekuniäre Beweggrund wegen des Doppelverwer- tungsverbots aber nicht nochmals ins Gewicht. Eine Notlage des Beschuldigten ist keine ersichtlich. Es hätte ihm mit seinem persönlichen und beruflichen Hinter- grund leicht fallen müssen, sich wie ein korrekter Geschäftsmann zu verhalten.
E. 3.1.3 Die subjektive Tatkomponente relativiert das objektive Verschulden nicht. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt noch leicht. Die Einsatz- strafe ist damit im untersten Viertel des Strafrahmens anzusiedeln, d.h. bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren im Bereich von 18-20 Monaten Frei- heitsstrafe.
E. 3.2 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind den Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO – nach Obsiegen und Unterliegen – aufzuerlegen. Nach den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen (Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung; Urk. 56 S. 2; Urk. 77 S. 1). Der Privatkläger und Anschlussappellant dringt mit seinen Anträgen im Zivilpunkt (vgl. Urk. 62; Urk. 80 S. 1 f.) – auch nach den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden – nicht durch. Ebenso dringt die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft mit ihrer An- schlussberufung im Hauptstandpunkt (Verurteilung des Beschuldigten wegen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie betreffend Sanktion (Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 18 Monate; Urk. 60; Urk. 79 S. 2) nicht durch. Es erscheint daher insgesamt angebracht, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel aufzu- erlegen und im Übrigen (drei Zehntel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von sechs Zehnteln einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten in diesem Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; im Umfang von einem Zehntel sind sie dem Privatkläger aufzuerlegen.
E. 3.2.1 Der Beschuldigte ist verheiratet. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Juni 2015 lebte er zusammen mit seiner zweiten Frau und seinen zwei Söhnen, die nun 8 und 19 Jahre alt sind, in Zürich. Er ist in Winterthur bei seinen Eltern aufgewachsen, machte nach der Primar- und Realschule eine zweijährige Büro- lehre und konnte anschliessend bei der Bank … den kaufmännischen Lehrab- schluss nachholen, wo er auch ein internes Bankdiplom erlangte. Ab 1990 war
- 21 - der Beschuldigte bei verschiedenen Banken und Versicherungen tätig, u.a. als Sachbearbeiter und Verkaufsberater, bevor er sich im Jahre 2000 mit seiner Ein- zelfirma IA._____ selbständig machte. 2001 erwarb er ein Diplom als Fondsbera- ter und hatte eine Vertriebslizenz der EBK, heute FINMA, für Fonds. 2002 gründe- te er mit einem Kollegen die E._____ GmbH und 2007, als diese Konkurs ging, die J._____ GmbH, bei welcher er wiederum Geschäftsführer war. Seit deren Konkurs 2010 und seiner Rückkehr aus Marokko Ende 2009 – wo er während ca. 1 ½ Jahren ohne Erfolg ein Callcenter für Immobilien und Warenexport zu errich- ten versucht hatte – ist/war der Beschuldigte als selbständiger Versicherungsbe- rater tätig. Er verkaufte diverse Versicherungen im Privatpersonenbereich und er- hielt dafür variierende Provisionszahlungen. Zudem beriet er im Stundenlohn Un- ternehmungen. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen schwankte zwischen ca. Fr. 4'500.– und Fr. 6'000.–. Seine Ehegattin war auch erwerbstätig und verdiente ca. Fr. 2'000.–. Vermögen besass der Beschuldigte keines, jedoch beliefen sich seine Schulden auf ca. Fr. 3'000.–, an welche er regelmässig Rück- zahlungen leistete (Urk. 1-102.102 S. 2 ff.; Urk. 1-102.103 S. 1 ff.; Urk. 13- 401.001 S. 2 f.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 75 S. 1 ff.). Da der Beschuldigte sich im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht bzw. nicht eingehend vernehmen liess (vgl. Urk. 118), ist über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse kaum etwas bekannt. Er lebe in einer Wohngemeinschaft in Dubai und habe nicht einmal ein Bankkonto eröffnen kön- nen, zudem warte er auf seine Aufenthaltsgenehmigung (Urk. 118). Die soeben dargestellte Biografie und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten wirken sich – mit der Vorinstanz – bei der Strafzumessung weder zu dessen Gunsten noch zu dessen Lasten aus.
E. 3.2.2 Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen insbesondere auch Vorstrafen zur Zeit der Tat ins Gewicht (Wiprächtiger/Keller in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 47 N 22). Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 26. Mai 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (ANAG und AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt (Urk. 1-102.011; Urk. 55;
- 22 - Urk. 103A). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend konstatierte (Urk. 53 S. 41), da- tiert diese Verurteilung nach der hier zu beurteilenden Tat und ist daher unbeacht- lich. Das Fehlen von Vorstrafen wirkt allerdings strafzumessungsneutral und ist somit nicht strafmindernd zu veranschlagen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).
E. 3.2.3 Fehlendes Geständnis, mangelnde Reue und korrektes Verhalten im Straf- verfahren wirken sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung aus.
E. 3.2.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu beach- ten. Mit dieser Formulierung in Art. 47 Abs. 1 StGB wird letztlich die Strafempfind- lichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt na- mentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c mit Hinweisen). Im Übrigen ist erhöhte Strafempfindlichkeit – gemäss konstanter Rechtsprechung – nur sehr zurück- haltend, bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3, 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich.
E. 3.2.5 Die Täterkomponente enthält weder belastende noch entlastende Faktoren und bleibt somit ohne Einfluss auf das Strafmass.
E. 3.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren verlangt der Privatkläger von beiden Beschuldigten eine Prozessentschädigung für einen Aufwand von 56 Stunden à Fr. 320.–, was einen Betrag von Fr. 17'920.– (zuzüglich 8% MwSt.) ergibt (Urk. 125 S. 12). Der Privatkläger unterliegt im ersten Berufungsverfahren voll- umfänglich. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ist ihm daher für das erste Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Zweites Berufungsverfahren
E. 3.4 Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist die von der Vor- instanz ausgefällte Sanktion zu bestätigen und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.
4. Vollzug
E. 4 Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 105-109), wurde mit Präsidialverfügung vom 17. November 2016 dessen schriftliche Durch-
- 9 - führung angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 110). Innert drei Mal erstreckter Frist (Urk. 112, Urk. 114, Urk. 116) teilte der Beschuldigte mit, auf eine Eingabe mit Be- rufungsanträgen und Beweisanträgen zu verzichten (Urk. 118). Mit Präsidialver- fügung vom 16. März 2017 wurde das Doppel der Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt und Frist angesetzt, die Berufungsantwort bzw. die Begründung der Anschluss- berufung einzureichen (Urk. 120). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2017 ging hierorts am 31. März 2017 ein (Urk. 122). Innert erstreck- ter Frist (Urk. 124) erstattete auch der Privatkläger seine Berufungsantwort bzw. die Anschlussberufungsbegründung (Urk. 125). Nachdem mit Präsidialver- fügung vom 9. Mai 2017 den jeweiligen Parteien Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers gegeben worden war (Urk. 126), äusserte sich der Beschuldigte fristgerecht mit Zuschrift vom 1. Juni 2017 (Urk. 128). Die übrigen Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 127). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2017 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 1. Juni 2017 dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist angesetzt, sich (freigestellt) dazu ver- nehmen zu lassen (Urk. 130). Der Privatkläger kam dieser Aufforderung mit Ein- gabe vom 4. Juli 2017 nach (Urk. 132). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 131).
E. 4.1 Dass infolge der Rückweisung(en) durch das Bundesgericht ein zweites Be- rufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu ver-
- 30 - treten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren aus- ser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungs- verfahren Aufwendungen von 7.19 Stunden sowie Auslagen von Fr. 36.60 geltend (Urk. 134). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für das vorliegende zweite Berufungsverfahren mit Fr. 1'747.85 zu entschädigen.
E. 4.3 Dem Vertreter des Privatklägers sind im vorliegenden Rückweisungsverfah- ren Aufwendungen von 12.4 Stunden angefallen (Urk. 137). Dem Privatkläger ist daher – antragsgemäss – für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
2. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene quali- fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Un- terlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bun- desordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. (…)
E. 5 Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten, welche unter dem Titel der Zivilforderungen geltend gemacht werden müssen, wurden die notwendigen theoretischen Grundlagen im angefochtenen Entscheid dargelegt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 53 S. 47 f.). Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, für die Durchsetzung der Schadenersatzforderung seien Anwaltskosten von Fr. 6'000.– notwendig und angemessen gewesen, nachdem die Strafanzeige des Privatklägers Ende März 2008 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und im April 2008 der Ermittlungs- auftrag an die Polizei ergangen sei (Urk. 53 S. 48). Im zweiten Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren verlangt der Privatkläger nunmehr bloss diese Fr. 6'000.– (zzgl. Zins; vgl. Urk. 125 S. 2 und S. 11).
- 27 - Korrekt wurde im angefochtenen Entscheid bemerkt, dass die erste Honorarnote des aktuellen Rechtsvertreters des Privatklägers über Fr. 7'063.45 auch Bemü- hungen im Hinblick auf eine Betreibung sowie eine Sühneverhandlung (Urk. 37/9) und die zweite Honorarnote über Fr. 5'451.30 Aufwendungen für die Strafanzeige umfassen (Urk. 37/10). Sie hat daraus geschlossen, rund die Hälfte, d.h. Fr. 6'000.–, dieser Anwaltskosten erscheine notwendig und angemessen für die Durchsetzung der Schadenersatzforderung (Urk. 53 S. 48). Diese Erwägun- gen überzeugen; ferner wurden sie vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. Urk. 118). Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
E. 6 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch zu bemerken, dass der Privatkläger nunmehr weder im ersten noch im vorliegenden zweiten Berufungs- verfahren – anders als noch im Hauptverfahren (Urk. 36 S. 2) – eine Entschädi- gung persönlicher Aufwendungen (zufolge Lohnausfalles) geltend macht (vgl. Urk. 80 S. 7 und Urk. 125).
E. 7 Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
- 31 -
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 9 (…)
E. 10 Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
E. 11 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 33 -
E. 12 Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 13 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betreffend Herausgabe be- schlagnahmter Unterlagen (betreffend Dispositiv-Ziffer 5 des angefoch- tenen Urteils bzw. Beschlussdispositiv-Ziffer 1).
E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
- September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- (…)
- Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.
- (…)
- (…)
- Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hän- geregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
- (…)
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten. - 5 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
- (…)
- (Mitteilungen) Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den ihm in Anklageabschnitt B vorgeworfenen Be- trug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
- Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, wer- den dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Privatkläger wird für die beiden gerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118) Verzicht auf die Stellung von Berufungsanträgen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 122 S. 2)
- Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuweisen.
- Der Beschuldigte A._____ sei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu spre- chen (Anklageabschnitt B).
- Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
- Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- Hinsichtlich der Zivilforderungen wird auf die Anträge der Privatklägerschaft verwiesen. c) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 125 S. 2)
- Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungsklä- ger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbeklagten und An- schlussberufungskläger den Betrag von Fr. 289'619.–, eventualiter - 7 - USD 229'110.48, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006, zu bezah- len. Eventualiter: Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Beru- fungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbe- klagten und Anschlussberufungskläger den Betrag von Fr. 183'820.54, even- tualiter USD 146'751.19, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006, zu bezahlen.
- Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ in solidarischer Haf- tung mit dem Beschuldigten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger vor- prozessuale Anwaltskosten in Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 2008 zu bezahlen.
- Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ angemessen zu be- strafen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Las- ten des Beschuldigten und Berufungsklägers. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 15. September 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 86 S. 6 ff.) sowie den bundes- gerichtlichen Entscheiden (Urk. 99 S. 4 f. = Urk. 102 S. 4 f. und Urk. 100 S. 5 = Urk. 103 S. 5).
- Mit eingangs im Dispositiv zitierten Beschluss der hiesigen Kammer vom
- September 2015 wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch - 8 - betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung), 5 (Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen an den Beschuldigten), 7 (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2), 8 (Kostenfestsetzung) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
- September 2014 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 86 S. 55). Mit gleichen- tags ergangenem – ebenfalls eingangs im Dispositiv zitierten – Urteil wurde der Beschuldigte betreffend den ihm in Anklageabschnitt B vorgeworfenen Betrug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 86 S. 56).
- Gegen dieses Urteil haben sowohl die Anklagebehörde (Urk. 89 und Urk. 90/2; Verfahren 6B_1210/2015) als auch der Privatkläger (Urk. 91 und Urk. 92/2; Verfahren 6B_1248/2015) je Beschwerde in Strafsachen beim Bundes- gericht erhoben. Die Beschwerde der Anklagebehörde wurde mit Urteil des Schweizerischen Bun- desgerichts vom 21. September 2016 im (vom Bundesgericht mit dem Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1203/2015; 6B_1210/2015 (publiziert in BGE 142 IV 346) gutgeheissen, das Urteil der hiesi- gen Kammer vom 15. September 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung zurückgewiesen (Urk. 100 S. 21 = Urk. 103 S. 21). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts – ebenfalls – vom 21. September 2016 im (vom Bundesgericht auch mit dem Verfahren betreffend den Mitbeschul- digten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1216/2015; 6B_1248/2015 wurde die Beschwerde des Privatklägers teilweise gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 15. September 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei- dung zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde des Privatklägers ab- gewiesen (Urk. 99 S. 24 = Urk. 102 S. 24).
- Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 105-109), wurde mit Präsidialverfügung vom 17. November 2016 dessen schriftliche Durch- - 9 - führung angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 110). Innert drei Mal erstreckter Frist (Urk. 112, Urk. 114, Urk. 116) teilte der Beschuldigte mit, auf eine Eingabe mit Be- rufungsanträgen und Beweisanträgen zu verzichten (Urk. 118). Mit Präsidialver- fügung vom 16. März 2017 wurde das Doppel der Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt und Frist angesetzt, die Berufungsantwort bzw. die Begründung der Anschluss- berufung einzureichen (Urk. 120). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2017 ging hierorts am 31. März 2017 ein (Urk. 122). Innert erstreck- ter Frist (Urk. 124) erstattete auch der Privatkläger seine Berufungsantwort bzw. die Anschlussberufungsbegründung (Urk. 125). Nachdem mit Präsidialver- fügung vom 9. Mai 2017 den jeweiligen Parteien Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers gegeben worden war (Urk. 126), äusserte sich der Beschuldigte fristgerecht mit Zuschrift vom 1. Juni 2017 (Urk. 128). Die übrigen Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 127). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2017 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 1. Juni 2017 dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist angesetzt, sich (freigestellt) dazu ver- nehmen zu lassen (Urk. 130). Der Privatkläger kam dieser Aufforderung mit Ein- gabe vom 4. Juli 2017 nach (Urk. 132). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 131).
- Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung
- Die Anklagebehörde wendete sich – im Gegensatz zum Privatkläger – mit ihrer Beschwerde nicht gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges betreffend Anklageabschnitt B (Urk. 103 S. 6). Die Beschwerde des Privatklägers gegen diesen Freispruch hat das Bundesgericht abgewiesen (vgl. Urk. 102 S. 6-11). Damit bleibt es beim Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges und der diesbezügliche Freispruch ist in Rechtskraft er- - 10 - wachsen. Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist er daher nicht mehr zu thematisieren.
- Insofern sich der Privatkläger und die Anklagebehörde mit ihren Beschwer- den gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung im Anklageabschnitt B gewendet hatten, stellte das Bundesgericht fest, dass sowohl die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft als auch diejenige des Privatklägers sich als begründet erweisen würden; der Frei- spruch des Beschuldigten von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung verletze Bundesrecht (Urk. 102 S. 23 und Urk. 103 S. 19). Diesbezüglich wurden somit sowohl die Beschwerde des Privatklägers als auch diejenige der Ober- staatsanwaltschaft gutgeheissen.
- Prozessgegenstand im vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahren bildet nach den Rückweisungen durch das Bundesgericht somit der Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklageabschnitt B) und damit zusammen- hängend die Strafzumessung sowie die Zivilansprüche. Nicht mehr zu thematisieren, da von den beiden (teilweise) gutheissenden bun- desgerichtlichen Entscheiden nicht betroffen und damit in Rechtskraft erwachsen, ist der Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. September 2015, mit welchem die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7, 8 und 10 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach festgestellt wurde. III. Schuldpunkt
- Das Bundesgericht machte in seinen Entscheiden vom 21. September 2016 zunächst theoretische Ausführungen zum Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie zum sog. "Churning" (bzw. Gebührenreiterei, Spesenschinderei; Urk. 102 S. 14 ff.; Urk. 103 S. 10 ff.). Anschliessend erwog es gestützt auf die tatsächlichen Fest- stellungen in den kantonalen Entscheiden zusammengefasst, der Beschuldigte – welcher zweifellos Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB sei – habe eine Handelsstrategie gewählt, mit welcher die im Kommissionssystem liegenden Mög- - 11 - lichkeiten in einem Masse ausgereizt worden seien, dass keine realen Gewinn- chancen mehr bestanden hätten. Schon aufgrund der – wie eingeklagt – exzessi- ven Häufigkeit der Transaktionen (Anzahl Kontrakte, übermässige Vermögens- umschichtung) sei das Anlagevermögen des Privatklägers wegen der Höhe der erhobenen Kommissionen (und nicht in erster Linie durch die Marktentwicklung) weitgehend aufgezehrt worden. Es könne nicht ernstlich in Frage stehen, dass sich der Einsatz des Vermögens durch den Beschuldigten nicht mehr innerhalb einer pflichtgemässen Vermögensverwaltung gehalten habe. Eine Einwilligung des Privatklägers in eine derartige Handelstätigkeit liege nicht vor, auch nicht eine konkludente Genehmigung aufgrund seines Verhaltens, zu- mal eine tatbestandsausschliessende Einwilligung jeweils vor der einzelnen Order zum An- oder Verkauf eines Kontraktes erklärt worden sein müsste. Das Einver- ständnis des Kunden richte sich allein auf das Eingehen von Marktrisiken im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung. Im Übrigen hätten der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ als berufsmässig mit Anlagegeschäf- ten befasste Personen aufgrund ihrer besonderen Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten den Klienten über wesentliche Vermögensverluste oder Interessen- konflikte (Korrelation Entschädigungsumfang – Resultat Vermögensverwaltung) informieren müssen. Eine derartige Aufklärung hätten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ unbestrittenermassen nicht geleistet. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegend zu beurteilenden Geschäftsabwick- lung geht das Bundesgericht von Kommissionsschinderei aus. Insgesamt hätten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ das Vermögen des Privat- klägers nicht ordnungsgemäss verwaltet, sondern ihr eigenes Interesse an der Generierung möglichst hoher Kommissionen über dasjenige des Privatklägers gestellt. Der Freispruch von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung verletze daher Bundesrecht (Urk. 102 S. 11-23; Urk. 103 S. 10-19). 2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Pflichtwidrigkeit, den Vermögensschaden und den Kausalzusammenhang beziehen. - 12 - Neben dem Vorsatz setzt der qualifizierte Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB die Absicht voraus, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Unter Bereicherung versteht man irgendeine dauernde oder bloss vorübergehen- de wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Diese besteht regelmässig im Wert des Deliktsobjekts, welcher dem Vermögen des Täters bzw. eines Dritten einverleibt wird. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht, d.h., wenn die Ver- mögensverschiebung von dieser missbilligt wird. Nach Auffassung des Bundes- gerichts genügt eine Eventualabsicht. Der Täter braucht nicht sicher zu sein, ob die Bereicherung unrechtmässig ist; es genügt, wenn er in Kauf nimmt, dass er möglicherweise keinen Anspruch auf die Aneignung des Vermögenswertes bzw. die Vermögensverschiebung hat (BGE 105 IV 36 = Pra. 1979 Nr. 87; BGE 72 IV 125; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 137 N 11-13 mit Hinweisen; Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, S. 102 f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweiz. Strafrecht BT I, 7. Aufl., Bern 2010, S. 407 f.; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Straf- gesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, Art. 137 N 7 a.E.). 2.2.1 Wie schon im angefochtenen Urteil dargelegt, erwähnte der Beschuldigte sog. Equity Runs, eine Zusammenfassung, welche die D._____ der E._____ GmbH täglich per E-Mail zugestellt habe und woraus der Kontostand, die Kom- missionen – pro Handelstag und Ende Monat kumuliert – und der Gewinn oder Verlust eines jeden Kunden ersichtlich gewesen seien. Alle Kundenberater, auch der Mitbeschuldigte C._____, hätten darauf Zugriff gehabt und am Folgetag dar- über Bescheid gewusst (Prot. I S. 28 f. und 58). Der Mitbeschuldigte C._____ er- wähnte ebenfalls diese Auszüge – Tagesübersichten, auf welchen alle Kunden und die Daten des Handelstages vermerkt waren –, welche er täglich gesehen habe (Prot. I S. 77 f. und 93 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
- Februar 2009 wurden Ordner mit sog. Equity Wires sichergestellt (vgl. Urk. 18-700.004 f.) und beschlagnahmt (Urk. 18-700.012). Dabei muss es sich um die genannten Aufstellungen handeln. Tatsächlich sind daraus die für ei- nen Kunden getätigten Trades mit den abgerechneten Kursen sowie den jeweils belasteten Kommissionen und Gebühren ersichtlich (bspw. blauer Bundesordner - 13 - Juni/Juli, August, September aus Kartonschachtel 1, Pos. 1/6, mit den Equity Wires der Monate Juni/Juli bis September 2007, Abgriff Juli; Equity Wire des Handelstages vom 31.07.2007, überschrieben oben rechts mit 01.08.2007: z.B. Kunde F._____). Ebenfalls sind sowohl die einem (aktiven) Kunden im jewei- ligen Monat und Jahr bereits belasteten Kommissionen (und Gebühren) aufge- führt wie auch am Ende der Liste die Gesamtsummen (zitiertes Equity Wire, z.B. nochmals Kunde F._____: unter der Rubrik "Profit & Loss Summary" aufgeführte "Commission MTD [=month to day] bzw. YTD [=year to day], jeweils USD 17'622.–; anderer Kunde im selben Equity Wire, bspw. G._____ auf 2. und
- Blatt, page 614 f.: Commission MTD USD 2'337.50 und YTD USD 29'482.–; Totalisation dann auf 4. Blatt unten, page 616, nach "Total Seg [=segregated] Acct": "MTD Comm" USD 29'473.– bzw. "YTD Comm" USD 75'977.50). Es gilt daher mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte (und der Mitbe- schuldigte C._____) damit zeitnah die aufgelaufenen Kommissionen eines jeden Kunden, für den gehandelt wurde, wie auch die Kommissionen gesamthaft kann- ten. Der Beschuldigte räumte zudem vor Vorinstanz und an der Berufungsver- handlung ein, dass er den Privatkläger theoretisch auf die Kommissionslast hätte aufmerksam machen können, dies jedoch nicht getan habe (Prot. I S. 59; Urk. 75 S. 8 f.). 2.2.2 Der Mitarbeiter der Anklägerin, H._____, dipl. Wirtschaftsprüfer, hat im Be- richt vom 27. August 2013 (Urk. 18-900.004) anhand der bei den Hausdurchsu- chungen aufgefundenen Monatsauszüge und Detailbelege des Kontos Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, welches in Schweizerfranken geführt wurde und das ein- zige Firmenkonto der E._____ GmbH in den Geschäftsjahren 2006/07 und damit auch im hier massgeblichen Zeitraum war (Urk. 18-900.004 S. 31), den Mittelfluss der E._____ GmbH zwischen Januar 2006 und Juni 2007 zusammengestellt (Urk. 18-900.004 S. 31 f.). Es ergibt sich, dass die E._____ GmbH von der D._____ in den genannten 18 Monaten rund Fr. 840'000.– erhalten hatte, was über 96% der gesamten Einkünfte entsprach (842'737.55 mal 100, geteilt durch 871'564.70). Aus diesen Einnahmen erfolgten u.a. Zahlungen an die Einzelunter- nehmung des Beschuldigten, die IA._____, im Umfang von knapp Fr. 139'000.–. - 14 - Der Beschuldigte als deren Geschäftsführer stellte der I._____ jeweils den Auf- wand für sein Trading und die aufgewendete Zeit für die Ausbildung der Mitarbei- ter in Rechnung, worauf er einen entsprechenden – nicht fixen – Betrag als Lohn erhielt und damit am Gewinn der E._____ GmbH partizipierte (vgl. Prot. I S. 13 f.; Urk. 13-401.001 S. 6). Sodann liefen auch die Lohnzahlungen an den Mitbeschul- digten C._____ in Höhe von rund Fr. 107'000.– über dieses Konto. Diese Löhne machten ca. 16% (A._____) bzw. 12% (C._____) der Gesamtkosten der E._____ GmbH aus. Zusätzlich flossen aus besagtem Konto noch kleine Direktzahlungen im Umfang von Fr. 2'300.– an den Beschuldigten (Urk. 18-900.004 S. 32 f.; vgl. auch die Geldfluss-Liste in Urk. 18-900.018 S. 5 f.). Als Geschäftsführer und Gesellschafter der E._____ GmbH war sich der Beschul- digte zweifelsfrei über die zentrale Bedeutung dieser Zahlungen der D._____ be- wusst. Er selbst hatte die entsprechende Ausführungs-Vereinbarung mit Ergän- zung vom 19. Oktober 2005/7. November 2005 (Urk. 4-300.005/53-59; Urk. 4-300.005/60) unterzeichnet, auf deren Basis die D._____ ihren eigenen An- teil an den den Kunden belasteten Kommissionen einbehielt und den Rest an die E._____ GmbH vergütete. 2.2.3 Dem Beschuldigten (und dem Mitbeschuldigten C._____) war zudem klar, dass die Anzahl der Trades entscheidend war für die Höhe der Kommissionen (Prot. I S. 14, 33 und 85; Urk. 76 S. 3 f.). Der Beschuldigte nannte konkret das Beispiel eines grösseren Hebels, d.h. dass man anstelle von einem oder zwei Kontrakten 100 Kontrakte habe, was selbstver- ständlich höhere Kommissionen ergebe. 100 Mal USD 59.– sei mehr als einmal USD 59.–. Der Vorteil eines grösseren Hebels, wenn man grössere Quantitäten handle, sei, dass man mehr gewinnen könne. Aber auch der Verlust könne höher sein, wenn sich der Markt in die falsche Richtung entwickle. Die Arbeit sei nicht grösser, aber die nervliche Belastung. Zudem gestand der Beschuldigte ein, dass auch die Kommissionen entsprechend höher seien, bei gleicher Arbeit, unabhän- gig davon, ob Gewinn oder Verlust erzielt werde (Prot. I S. 33 f.; Urk. 13-401.001 S. 19 f.). Nachdem der Beschuldigte die Anzahl der Trades selber festlegte, hatte er einen unmittelbaren Einfluss auf den Kommissionsertrag der E._____ GmbH - 15 - und damit auf sein persönliches Einkommen sowie jenes des Mitbeschuldigten C._____, der pro Trade USD 10.– erhielt (Urk. 13-401.001 S. 15). Der Beschul- digte wusste, dass er mit einer möglichst grossen Anzahl von Kontrakten mehr Kommissionen generierte, damit den Gewinn der E._____ GmbH vergrösserte und selber mehr verdiente und er wollte dies auch, zumal das Marktrisiko einzig beim Privatkläger lag, während er als Händler keinerlei Risiko trug und unabhän- gig vom Handelserfolg nur gewinnen konnte. 2.2.4 Der Beschuldigte wusste um die Problematik des Churning oder der Kom- missionsreiterei (Prot. I S. 41 f.), schob die Verantwortung aber sinngemäss auf den Kunden, den Privatkläger, dessen Wunsch nach intensivem Handeln mit (grossem) Hebel man nicht ausschlagen könne, sonst gehe der zu einem andern (Prot. I S. 42 f.). Dass man Kunden nicht gern verliere, sei selbstverständlich (Urk. 75 S. 9). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist die vom Beschuldigten angeführte Privat- autonomie des Privatklägers in diesem Zusammenhang unbehelflich, abgesehen davon, dass der Privatkläger nur hinsichtlich der zunächst geleisteten USD 50'000.– zu spekulieren bereit war. Zudem haben der Beschuldigte (und der Mitbeschuldigte C._____) dem Privatkläger die mit einer bestimmten Anlagestra- tegie oder einem damit einzugehenden Risiko verbundene Kommissionslast nicht im Voraus mitgeteilt (bzw. den Privatkläger nicht über wesentliche Vermögensver- luste oder Interessenkonflikte informiert und ihn nicht darauf hingewiesen, dass der Umfang der Entschädigung des Beschuldigten das Resultat der Vermögens- verwaltung massgeblich beeinflusst; vgl. Urk. 102 S. 22; Urk. 103 S. 18) und sie konnten dies auch gar nicht: Zum einen legte der Beschuldigte die Anzahl Trades selbständig je nach Verlauf des Marktes fest, wobei er die (nach anfänglich ein- geräumter Handelsfreiheit) Vorgaben des Privatklägers, weniger, mit geringerem Risiko und diversifiziert, d.h. ohne Klumpenrisiko zu handeln bzw. einen Zwi- schenhalt einzulegen, pflichtwidrig nicht befolgte. Der Mitbeschuldigte C._____, dem die Kundenberatung oblag und der die Kundenwünsche dem Beschuldigten intern zu kommunizieren hatte, wusste selber zu wenig über Kommissionslast und -risiko, als dass er den Privatkläger sachgerecht und hinreichend darüber hätte in- - 16 - formieren können. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte aufgrund seines er- heblichen Wissensvorsprungs gegenüber dem Privatkläger einen Anlageent- scheid im Rahmen des Kundengesprächs vom 30. Oktober 2006 (dem einzigen mit seiner Präsenz) massgeblich beeinflussen, und ebenso konnte der Mitbe- schuldigte C._____ mit seinen Empfehlungen den Privatkläger wiederholt zu Nachzahlungen bewegen, dies je mit der Vorgabe, der Privatkläger verhindere damit einen sog. Margin Call bzw. könne mit Deckungskäufen offene Positionen absichern resp. einen Totalverlust vermeiden. 2.2.5 Angesichts der Interessenlage war die erlangte Bereicherung, d.h. die ei- gene wirtschaftliche Besserstellung, das eigentliche Handlungsziel des Beschul- digten. Unrechtmässig war die Bereicherung insoweit, als der Beschuldigte in Missachtung der Vorgaben des Privatklägers und damit pflichtwidrig in so extre- mem Ausmass mit Futures handelte, dass dem Privatkläger in einer derart exorbi- tanten Höhe Kommissionen belastet wurden, dass jegliche realistische Gewinn- chance verunmöglicht und überdies das investierte Kapital weitgehend durch die generierten Spesen aufgezehrt wurde. Der Beschuldigte wusste um den Umfang der dem Privatkläger belasteten Kommissionen fortlaufend Bescheid und konnte – als in der Finanzbranche erfahrener Geschäftsmann und mit Kenntnis des Prob- lems der Kommissionsreiterei – feststellen, dass bei der betriebenen Vermögens- verwaltung ein eklatantes Missverhältnis bestand zwischen dem Kommissionser- trag einerseits und der Dienstleistung der E._____ GmbH bzw. dem eingelegten Kundenkapital anderseits. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht basierte auf direktvorsätzlichem Handeln (BSK StGB II - Niggli, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 158 N 140; BSK StGB II - Niggli/Riedo, a.a.O., Vor Art. 137 N 77; BSK StGB I - Nig- gli/Maeder, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 78). Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten bei seiner Umsatzstrategie auch darum ging, im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit möglichst gute Handelser- gebnisse, d.h. Handelsgewinne zu erzielen, damit – wie er schilderte – der Kunde sein Geld wegnehmen oder weiterhandeln könne resp. die E._____ GmbH wei- terempfehle (Urk. 13-401.001 S. 19 f.). Ebenso wollte der Mitbeschuldigte C._____, dass der Privatkläger Gewinne mache und das verwaltete Vermögen - 17 - dadurch ansteige (Urk. 25 S. 29; Prot. I S. 78: "Dass man eine gute Performance abliefert."). Auch der Bericht H._____ gesteht dem Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten C._____ die Absicht zu, mit dem Handel möglichst gute Ergebnisse zu erzielen (Urk. 18-900.004 S. 36). Am Bestreben des Beschuldigten, (auch) Handelsgewinne zu erwirtschaften, ist daher nicht zu zweifeln.
- Aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes und der vor- stehenden Ausführungen in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Form des Treubruchtatbestandes (Vermögensverwalter, Pflichtverletzung, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereiche- rungsabsicht) erfüllt und der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
- Strafrahmen und Zusatzstrafe 1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8, u.a. be- stätigt in den Urteilen 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2 und 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). 1.2 Die Vorinstanz hat – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor Vor- instanz – richtigerweise keine Zusatzstrafe ausgesprochen (Urk. 53 S. 39). Ein Fall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn in beiden Urteilen auf die gleiche Strafart zu erkennen ist. Daher besteht keine Konstellation für eine Zusatzstrafe hinsichtlich des Urteils des Bezirks- gerichts Affoltern am Albis vom 26. Mai 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (ANAG und AuG), in welchem eine bedingte Geldstrafe von - 18 - 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie eine Busse von Fr. 2'000.– ausgesprochen wurden (vgl. Urk. 1-102.011; Urk. 103A). Es ist ausgeschlossen, eine Freiheits- strafe (vgl. die folgende Ziffer III. 3.4) als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3; BGE 137 IV 253 f.; BGE 138 IV 122 f.).
- Regeln der Strafzumessung Die Regeln für die Strafzumessung innerhalb des genannten ordentlichen Straf- rahmens sind im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt, so dass darauf verwie- sen werden kann (Urk. 53 S. 39 f.).
- Strafzumessung 3.1 Tatkomponente 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Privat- kläger ein recht erheblicher Schaden im tiefen sechsstelligen Bereich entstand. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Privatkläger unter dem Vorwand zu Nach- zahlungen gebracht wurde, damit offene Positionen abzusichern bzw. das Risiko eines Totalverlusts zu vermeiden. Offenbar ging es darum, einen lukrativen Kun- den möglichst lange zu behalten. Dieses Vorgehen ist – mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 40) – als perfide zu bezeichnen und zeugt von einiger krimineller Energie. Dass der Beschuldigte ebenso bestrebt war, (Handels-)Gewinne für den Privatkläger zu erzielen, vermag diese Einschätzung kaum zu relativieren. Der Privatkläger befand sich in einer inferioren Situation, da er selber keinen Zu- griff auf die von ihm einbezahlten Gelder hatte. Diesen Umstand konnte sich der Beschuldigte zunutze machen. Zwar ist das Nichteinhalten von Vorgaben und ein gewisser Bruch des Vertrauens dem Treuebruchtatbestand als solchem im- manent und darf für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht noch einmal in die Waagschale gelegt werden. Vorliegend ist jedoch angesichts der einseitigen Zugriffsmöglich- keit, des ungleichen Wissens- und Informationsstandes sowie des mehrmals be- - 19 - tonten Rückforderungsanspruches und der dennoch unbeirrten Fortsetzung der Handelstätigkeit durch den Beschuldigten sogar nach dem dritten Nachschuss und der vom Privatkläger in diesem Zusammenhang auch noch schriftlich ver- langten Zurückhaltung nicht bloss von einem minimalen Treuebruch auszugehen. In Anbetracht der den Beschuldigten als Beauftragten treffenden Sorgfalts- und Treuepflicht vermag an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts zu ändern, dass für den Privatkläger ab dem 18. Oktober 2006 anhand der täglichen Konto- auszüge im Nachhinein die angefallenen Kommissionen ersichtlich waren und mit seinen Vermögenseinsätzen sowie dem jeweiligen Marktergebnis verglichen wer- den konnten. Jedoch war für den Privatkläger als Nichtfachmann in keiner Weise erkennbar, wie sich die Kommissionen letztlich auf seine Gewinnmöglichkeiten auswirken würden bzw. dass die Kommissionslast in einem offenbaren Missver- hältnis zu seinem investierten Kapital stand. Einzuräumen ist andererseits angesichts der drei Nachzahlungen, wovon die letz- te mit USD 87'520.– die höchste war (Urk. 21-1.50163), dass der Privatkläger im Verlauf der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Beschuldigten und dem Mit- beschuldigten C._____ allzu wenig Vorsicht walten liess und ihnen nicht die gebo- tene Skepsis entgegenbrachte. Hierzu hielt auch das Bundesgericht fest, dass das Beharren des Privatklägers auf der Weiterführung des Handels angesichts der desaströsen Entwicklung der Handelstätigkeit unvernünftig gewesen sei (Urk. 102 S. 21; Urk. 103 S. 17). Namentlich beschränkte er sich jeweils darauf, den Saldo zu prüfen und interessierte sich kaum für die im Zusammenhang mit dem Mandat anfallenden Kosten. Das Strafrecht kennt jedoch keine Verschul- denskompensation. Selbst wenn das Verhalten des Privatklägers leichtfertig ge- wesen wäre, käme dem im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung – an- ders als beim Tatbestand des Betruges – keine Bedeutung zu (so das Bundes- gericht in Urk. 102 S. 23 und Urk. 103 S. 19). Eine allfällige Mitverantwortung des Privatklägers, hier namentlich im Sinne von Nachlässigkeit und zu viel Vertrauen in den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____, betrifft somit allenfalls die zivilrechtliche Haftungsfrage. - 20 - Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von sei- nem kriminellen Tun abliess, sondern bloss damit aufhörte, weil kein Geld mehr auf dem Konto des Privatklägers vorhanden war. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt und in Anbetracht des relativ wei- ten Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leicht. 3.1.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens kann weitgehend auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 40 f.). Der Beschuldigte handelte bei intakter Schuldfähigkeit und direktvorsätzlich. Er wuss- te, dass er mit den Mitteln des Privatklägers verantwortungsvoll Anlagen zu täti- gen hatte, diese demnach nicht weitgehend als Kommissionen hätte verein- nahmen dürfen. Der Beschuldigte handelte dabei aus rein finanziellen Gründen und daher mit egoistischem Motiv. Da im qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung das Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht be- reits enthalten ist, fällt der pekuniäre Beweggrund wegen des Doppelverwer- tungsverbots aber nicht nochmals ins Gewicht. Eine Notlage des Beschuldigten ist keine ersichtlich. Es hätte ihm mit seinem persönlichen und beruflichen Hinter- grund leicht fallen müssen, sich wie ein korrekter Geschäftsmann zu verhalten. 3.1.3 Die subjektive Tatkomponente relativiert das objektive Verschulden nicht. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt noch leicht. Die Einsatz- strafe ist damit im untersten Viertel des Strafrahmens anzusiedeln, d.h. bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren im Bereich von 18-20 Monaten Frei- heitsstrafe. 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Der Beschuldigte ist verheiratet. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Juni 2015 lebte er zusammen mit seiner zweiten Frau und seinen zwei Söhnen, die nun 8 und 19 Jahre alt sind, in Zürich. Er ist in Winterthur bei seinen Eltern aufgewachsen, machte nach der Primar- und Realschule eine zweijährige Büro- lehre und konnte anschliessend bei der Bank … den kaufmännischen Lehrab- schluss nachholen, wo er auch ein internes Bankdiplom erlangte. Ab 1990 war - 21 - der Beschuldigte bei verschiedenen Banken und Versicherungen tätig, u.a. als Sachbearbeiter und Verkaufsberater, bevor er sich im Jahre 2000 mit seiner Ein- zelfirma IA._____ selbständig machte. 2001 erwarb er ein Diplom als Fondsbera- ter und hatte eine Vertriebslizenz der EBK, heute FINMA, für Fonds. 2002 gründe- te er mit einem Kollegen die E._____ GmbH und 2007, als diese Konkurs ging, die J._____ GmbH, bei welcher er wiederum Geschäftsführer war. Seit deren Konkurs 2010 und seiner Rückkehr aus Marokko Ende 2009 – wo er während ca. 1 ½ Jahren ohne Erfolg ein Callcenter für Immobilien und Warenexport zu errich- ten versucht hatte – ist/war der Beschuldigte als selbständiger Versicherungsbe- rater tätig. Er verkaufte diverse Versicherungen im Privatpersonenbereich und er- hielt dafür variierende Provisionszahlungen. Zudem beriet er im Stundenlohn Un- ternehmungen. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen schwankte zwischen ca. Fr. 4'500.– und Fr. 6'000.–. Seine Ehegattin war auch erwerbstätig und verdiente ca. Fr. 2'000.–. Vermögen besass der Beschuldigte keines, jedoch beliefen sich seine Schulden auf ca. Fr. 3'000.–, an welche er regelmässig Rück- zahlungen leistete (Urk. 1-102.102 S. 2 ff.; Urk. 1-102.103 S. 1 ff.; Urk. 13- 401.001 S. 2 f.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 75 S. 1 ff.). Da der Beschuldigte sich im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht bzw. nicht eingehend vernehmen liess (vgl. Urk. 118), ist über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse kaum etwas bekannt. Er lebe in einer Wohngemeinschaft in Dubai und habe nicht einmal ein Bankkonto eröffnen kön- nen, zudem warte er auf seine Aufenthaltsgenehmigung (Urk. 118). Die soeben dargestellte Biografie und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten wirken sich – mit der Vorinstanz – bei der Strafzumessung weder zu dessen Gunsten noch zu dessen Lasten aus. 3.2.2 Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen insbesondere auch Vorstrafen zur Zeit der Tat ins Gewicht (Wiprächtiger/Keller in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 47 N 22). Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 26. Mai 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (ANAG und AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt (Urk. 1-102.011; Urk. 55; - 22 - Urk. 103A). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend konstatierte (Urk. 53 S. 41), da- tiert diese Verurteilung nach der hier zu beurteilenden Tat und ist daher unbeacht- lich. Das Fehlen von Vorstrafen wirkt allerdings strafzumessungsneutral und ist somit nicht strafmindernd zu veranschlagen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 3.2.3 Fehlendes Geständnis, mangelnde Reue und korrektes Verhalten im Straf- verfahren wirken sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung aus. 3.2.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu beach- ten. Mit dieser Formulierung in Art. 47 Abs. 1 StGB wird letztlich die Strafempfind- lichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt na- mentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c mit Hinweisen). Im Übrigen ist erhöhte Strafempfindlichkeit – gemäss konstanter Rechtsprechung – nur sehr zurück- haltend, bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3, 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. 3.2.5 Die Täterkomponente enthält weder belastende noch entlastende Faktoren und bleibt somit ohne Einfluss auf das Strafmass. 3.3 Verfahrensdauer und Beschleunigungsgebot Zurecht erwog die Vorinstanz, die Strafuntersuchung habe von der Strafanzeige im März 2008 (Urk. 19-1.00001) bis zur Anklageerhebung im November 2013 (Urk. 2) nahezu sechs Jahre gedauert. Nachdem im Februar 2009 zwei Haus- durchsuchungen durchgeführt (Urk. 18-700.003 und 700.007) und der Mitbe- schuldigte C._____ sowie im März 2009 verschiedene Auskunftspersonen einvernommen worden seien (Urk. 9-400.001 f.; bspw. Urk. 17-500.001 und Urk. 17-504.001), sei der Beschuldigte im März 2010 nach seiner Rückkehr in die Schweiz befragt worden (Urk. 13-401.001). Erst im Juni 2012 sei der Auftrag an den Wirtschaftsprüfer H._____ ergangen (Urk. 18-900.001). Im Verlauf des Jah- - 23 - res 2013 sei das Vorverfahren dann zügig durchgeführt worden. Aus den Akten ergebe sich somit, dass betreffend den Beschuldigten von März 2010 bis Juni 2012, mithin während rund 2 ¼ Jahren, weder wesentliche Ermittlungs- noch Un- tersuchungshandlungen vorgenommen worden seien (Urk. 53 S. 42). Dadurch wurde das Beschleunigungsgebot tangiert (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Einsatzstrafe von 18-20 Monaten Freiheitsstrafe (vorne Ziffer III. 3.1.3) ist daher unter diesem Titel auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.4 Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist die von der Vor- instanz ausgefällte Sanktion zu bestätigen und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.
- Vollzug 4.1 Die Vorinstanz hat nach korrekter Darlegung der entsprechenden Voraus- setzungen und Würdigung des konkreten Falles dem Beschuldigten den beding- ten Strafvollzug gewährt (Urk. 53 S. 43). Das ist ohne weiteres zu bestätigen. 4.2 Abweichend vom angefochtenen Urteil ist die minimale Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zum einen sind seit der Tat inzwischen über 10 ½ Jahre vergangen und der Beschuldigte betätigt sich seit mehreren Jah- ren nicht mehr als Vermögensverwalter im Online-Wertschriftenhandel. Zudem er- fordern weder der Charakter noch die Persönlichkeit des Beschuldigten eine län- gere Probezeit. V. Zivilforderungen
- Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, dem Privatkläger Fr. 6'000.– Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Scha- denersatzbegehren (Ziffern 3 und 4) ab bzw. verwies sie auf den Zivilweg (Ziffern 1 und 2). Im Verhältnis zum Mitbeschuldigten C._____ entschied sie, dass der - 24 - Beschuldigte zwei Drittel des zugesprochenen Schadenersatzes übernehmen müsse (Urk. 53 S. 57 f.).
- Im vorliegenden Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren verlangt der Pri- vatkläger, der Beschuldigte sei in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, ihm Fr. 289'619.– (eventualiter USD 229'110.48) zuzüg- lich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen; eventualiter seien ihm Fr. 183'820.54 (eventualiter USD 146'751.19; zuzüglich Zins) zu bezahlen. Schliesslich sei der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 2008 zu bezahlen (Urk. 125 S. 2).
- Die Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen betreffend die Beurtei- lung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren sind im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 45 ff.). Die Vorinstanz erwog betreffend widerrechtlicher Handlung/Verschulden, es sei nicht erwiesen, ob und inwieweit die vom Beschuldigten jeweils eingeschlagene Strategie und die einzeln vorgenommenen Trades sorgfalts- oder pflichtwidrig gewesen sein sollten. Demnach habe der Beschuldigte lediglich insoweit schuld- haft widerrechtlich gehandelt, als er pflichtwidrig in einem derartigen Übermass Kommissionen einkassiert habe, dass dem Privatkläger jegliche Gewinnchance genommen worden sei. Soweit der Privatkläger Handelsverluste und Kommis- sionen in angemessenem Umfang zu ersetzen verlange, mangle es an der erfor- derlichen Widerrechtlichkeit und dem Verschulden (Urk. 53 S. 46). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten, zumal der Privatkläger im ersten Berufungsverfahren selber ausführen liess, (nur) für den Fall, dass der Be- trugstatbestand erfüllt sei, sei er berechtigt, die gesamte von ihm an die D._____ überwiesene Summe geltend zu machen (Urk. 80 S. 3). Zudem hielt auch das Bundesgericht in seinen Entscheiden – verbindlich – fest, dass es üblich sei, dass beim An- und Verkauf von Wertpapieren oder Terminkontrakten zugunsten des Brokers oder der Bank Kommissionen anfallen. Ein grundsätzliches Interesse an der Erzielung von Kommissionen sei denn auch durchaus legitim. Dem Beschul- - 25 - digten werde indes nicht vorgeworfen, dass er für seine Tätigkeit überhaupt Kommissionen erhoben habe. Es werde auch nicht deren Höhe beanstandet. Ge- genstand der Anklage bilde in diesem Punkt allein die exzessive Häufigkeit der Transaktionen durch den Beschuldigten, wodurch das Anlagevermögen wegen der Höhe der erhobenen Kommissionen weitgehend aufgezehrt worden sei (Urk. 102 S. 19; Urk. 103 S. 15). Folglich ist festzuhalten, dass der Privatkläger lediglich – aber immerhin – im Um- fang der übermässigen Kommissionen geschädigt ist. Entgegen seiner Ansicht im Hauptstandpunkt ist er nicht im Umfang des gesamten Verlusts von USD 229'110.48 (investiertes Kapital von USD 229'520.– abzüglich USD 409.52) geschädigt, jedoch noch immer im tiefen sechsstelligen Bereich (vgl. IV. 3.1.1).
- Der Privatkläger hat – mit der Vorinstanz – durchaus angemessene Kom- missionen für die Dienste der E._____ GmbH zu leisten. Zu deren Höhe lässt der Privatkläger anführen, es sei die 15%-Regel der "Guide- lines for discretionary accounts" anzuwenden. Damit seien schliesslich Fr. 183'820.54 übermässig und zurückzuerstatten (Urk. 125 S. 5 ff.). Seitens des Beschuldigten wurde im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht, diese 15%-Regel sei erstens nicht rechtlich verbindlich für die E._____ GmbH, und zweitens sei es keine Abmachung zwischen der E._____ GmbH und dem Privat- kläger gewesen (Prot. II S. 16). Im vom Privatkläger am 29. September 2006 unterzeichneten Customer Account Agreement (CAA) der D._____ (Urk. 21-1.50009 bis 50035) wird zwar festgehal- ten, dass der Privatkläger die E._____ GmbH mit sog. transactional commissions für deren Handelstätigkeit entschädigt. Über deren Höhe werden indes keine An- gaben gemacht. Man kann die Entschädigung somit aufgrund des CAA nicht be- stimmen. Entgegen dem Privatkläger kann jedoch auch nicht auf die 15%-Regel der "Guidelines for discretionary accounts" abgestellt werden. Zum einen ist frag- lich, ob diese US-amerikanischen Guidelines auf das – schweizerischem Recht - 26 - unterstehende – Verhältnis zwischen dem Beschuldigten bzw. der E._____ GmbH und dem Privatkläger überhaupt Anwendung finden. Anhaltspunkte für einen Ein- bezug in die entsprechende vertragliche Beziehung sind nämlich nicht ersichtlich. Ferner wurde das entsprechende Dokument (Urk. 26-424.0172) durchgestrichen und ist inhaltlich sehr allgemein gehalten. So wird denn nur davon gesprochen "normally", also normalerweise, seien Transaktionskosten von mehr als 15% ex- zessiv. Demgegenüber wird im Schedule A festgehalten, dass die E._____ GmbH ("…") pro "round turn" keine höheren Kommissionen als USD 99.– erhebt. Zudem führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Guidelines aus, die 15% hätten diesen USD 9.– oder USD 10.– pro "round turn" gegolten (Urk. 14-401.025 S. 33 f.). Wenn der Privatklägervertreter schliesslich auf die Ausführungen der Staatsan- waltschaft vor Vorinstanz verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese im Zusam- menhang mit der Bestimmung des Begriffes der Kommissionsreiterei standen (vgl. Urk. 40 S. 11 f.). Aus den dargelegten Gründen kann zur Berechnung der Entschädigung der E._____ GmbH für die von ihr geleisteten Dienste nicht von den maximal zulässigen Transaktionskosten gemäss den "Guidelines for discreti- onary accounts" ausgegangen werden, weshalb die Auffassung der Vorinstanz zu teilen ist und die Schadenersatzansprüche des Privatklägers gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 (vgl. Urk. 125 S. 2) zufolge Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen sind.
- Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten, welche unter dem Titel der Zivilforderungen geltend gemacht werden müssen, wurden die notwendigen theoretischen Grundlagen im angefochtenen Entscheid dargelegt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 53 S. 47 f.). Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, für die Durchsetzung der Schadenersatzforderung seien Anwaltskosten von Fr. 6'000.– notwendig und angemessen gewesen, nachdem die Strafanzeige des Privatklägers Ende März 2008 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und im April 2008 der Ermittlungs- auftrag an die Polizei ergangen sei (Urk. 53 S. 48). Im zweiten Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren verlangt der Privatkläger nunmehr bloss diese Fr. 6'000.– (zzgl. Zins; vgl. Urk. 125 S. 2 und S. 11). - 27 - Korrekt wurde im angefochtenen Entscheid bemerkt, dass die erste Honorarnote des aktuellen Rechtsvertreters des Privatklägers über Fr. 7'063.45 auch Bemü- hungen im Hinblick auf eine Betreibung sowie eine Sühneverhandlung (Urk. 37/9) und die zweite Honorarnote über Fr. 5'451.30 Aufwendungen für die Strafanzeige umfassen (Urk. 37/10). Sie hat daraus geschlossen, rund die Hälfte, d.h. Fr. 6'000.–, dieser Anwaltskosten erscheine notwendig und angemessen für die Durchsetzung der Schadenersatzforderung (Urk. 53 S. 48). Diese Erwägun- gen überzeugen; ferner wurden sie vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. Urk. 118). Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
- Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch zu bemerken, dass der Privatkläger nunmehr weder im ersten noch im vorliegenden zweiten Berufungs- verfahren – anders als noch im Hauptverfahren (Urk. 36 S. 2) – eine Entschädi- gung persönlicher Aufwendungen (zufolge Lohnausfalles) geltend macht (vgl. Urk. 80 S. 7 und Urk. 125).
- Zusammenfassend ist somit Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist – unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ – zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 125 S. 2) ist auf den Zivilweg zu verweisen. Mit der Argumentation der Vorinstanz ist die Aufteilung im internen Verhältnis zwi- schen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten (und Gehilfen) C._____ be- treffend den von ihnen zu bezahlenden Schadenersatz von Fr. 6'000.– zu über- nehmen. Ein Grund in das von Art. 50 Abs. 2 OR vorgesehene vorinstanzliche Ermessen einzugreifen, ist nicht ersichtlich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Im aufgehobenen Entscheid der hiesigen Kammer vom 15. September 2015 wurden die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf - 28 - die Gerichtskasse genommen, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wur- den dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 86 S. 53 f. und S. 56).
- Untersuchungs- und Hauptverfahren 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (vgl. zu Art. 426 Abs. 2 StPO die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Kostenauflage an den Be- schuldigten trotz Freispruchs im Anklageabschnitt C; Urk. 53 S. 52 f.) hat der Be- schuldigte zufolge der bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheide und der heutigen Verurteilung die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Dass er – nunmehr rechtskräftig – vom Vor- wurf des Betruges freigesprochen wurde, vermag eine teilweise Kostenübernah- me durch den Staat nicht zu rechtfertigen, da auf jenen Vorwurf kein aus- sonderbarer Aufwand entfallen ist. Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen. 2.2 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich 8% MwSt. zu, wovon der Beschuldigte zwei Drittel (und der Mitbeschuldigte C._____ einen Drittel) zu übernehmen hatte (Urk. 53 S. 55 f. und S. 58). Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren verlangt der Privatkläger eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 16'000.– zuzüglich 8% MwSt. für das Verfahren gegen beide Beschuldigten (Urk. 125 S. 12). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 55 ff.) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.
- Erstes Berufungsverfahren 3.1 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG – auch nach den bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheiden – auf Fr. 18'000.– festzusetzen. - 29 - 3.2 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind den Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO – nach Obsiegen und Unterliegen – aufzuerlegen. Nach den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen (Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung; Urk. 56 S. 2; Urk. 77 S. 1). Der Privatkläger und Anschlussappellant dringt mit seinen Anträgen im Zivilpunkt (vgl. Urk. 62; Urk. 80 S. 1 f.) – auch nach den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden – nicht durch. Ebenso dringt die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft mit ihrer An- schlussberufung im Hauptstandpunkt (Verurteilung des Beschuldigten wegen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie betreffend Sanktion (Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 18 Monate; Urk. 60; Urk. 79 S. 2) nicht durch. Es erscheint daher insgesamt angebracht, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel aufzu- erlegen und im Übrigen (drei Zehntel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von sechs Zehnteln einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten in diesem Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; im Umfang von einem Zehntel sind sie dem Privatkläger aufzuerlegen. 3.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren verlangt der Privatkläger von beiden Beschuldigten eine Prozessentschädigung für einen Aufwand von 56 Stunden à Fr. 320.–, was einen Betrag von Fr. 17'920.– (zuzüglich 8% MwSt.) ergibt (Urk. 125 S. 12). Der Privatkläger unterliegt im ersten Berufungsverfahren voll- umfänglich. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ist ihm daher für das erste Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- Zweites Berufungsverfahren 4.1 Dass infolge der Rückweisung(en) durch das Bundesgericht ein zweites Be- rufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu ver- - 30 - treten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren aus- ser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungs- verfahren Aufwendungen von 7.19 Stunden sowie Auslagen von Fr. 36.60 geltend (Urk. 134). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für das vorliegende zweite Berufungsverfahren mit Fr. 1'747.85 zu entschädigen. 4.3 Dem Vertreter des Privatklägers sind im vorliegenden Rückweisungsverfah- ren Aufwendungen von 12.4 Stunden angefallen (Urk. 137). Dem Privatkläger ist daher – antragsgemäss – für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
- September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- (…)
- Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene quali- fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.
- (…)
- (…)
- Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Un- terlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bun- desordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben.
- (…)
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten. - 31 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
- (…)
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (An- klageabschnitt B).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss sei- nem Rechtsbegehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ (Prozess-Nr. SB160423) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezah- - 32 - len. Davon entfallen zwei Drittel auf den Beschuldigten und ein Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Ver- teidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Umfang von ei- nem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.
- Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 11), wird bestätigt.
- Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessent- schädigung zugesprochen.
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'747.85 amtliche Verteidigung (RA X._____).
- Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. - 33 -
- Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betreffend Herausgabe be- schlagnahmter Unterlagen (betreffend Dispositiv-Ziffer 5 des angefoch- tenen Urteils bzw. Beschlussdispositiv-Ziffer 1).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160422-O/U/cwo Mitwirkend: Der Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 4. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. M. Baumann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
18. September 2014 (DG130107) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
15. September 2015 (SB140492)
- 2 - Urteile der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom
21. September 2016 (6B_1203/2015; 6B_1210/2015 und 6B_1216/2015; 6B_1248/2015)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vom
21. November 2013 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 57 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageabschnitt B).
2. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene qualifizierte unge- treue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Geschäfts-Nr. DG130108-C), dem Privatkläger 1 Fr. 6'000.– zu bezahlen. Der Beschuldigte übernimmt davon zwei Drittel, der Mitbeschuldigte C._____ ein Drittel. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren abgewiesen (Rechtsbegehren Ziff. 3 u.
4) bzw. auf den Zivilweg verwiesen (Rechtsbegehren Ziff. 1 u. 2).
7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Staatskasse übernommen werden, werden dem Beschuldigten aufer- legt.
10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 – unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ (Geschäfts-Nr. DG130108-C) – eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.–, zuzüglich 8 % MwSt., zu bezahlen. Der Beschuldigte übernimmt davon zwei Drittel, der Mitbeschuldigte C._____ ein Drittel.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB140492; Urk. 86 S. 55 ff.) Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
2. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Unterlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bundesordner, Hän- geregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. (…)
7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
- 5 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
11. (…)
2. (Mitteilungen) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den ihm in Anklageabschnitt B vorgeworfenen Be- trug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, wer- den dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen.
6. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Dem Privatkläger wird für die beiden gerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
- 6 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118) Verzicht auf die Stellung von Berufungsanträgen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 122 S. 2)
1. Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Beschuldigte A._____ sei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu spre- chen (Anklageabschnitt B).
3. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.
5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Hinsichtlich der Zivilforderungen wird auf die Anträge der Privatklägerschaft verwiesen.
c) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 125 S. 2)
1. Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungsklä- ger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbeklagten und An- schlussberufungskläger den Betrag von Fr. 289'619.–, eventualiter
- 7 - USD 229'110.48, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006, zu bezah- len. Eventualiter: Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (BG Bülach) aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Beru- fungskläger A._____ in solidarischer Haftung mit dem Beschuldigten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbe- klagten und Anschlussberufungskläger den Betrag von Fr. 183'820.54, even- tualiter USD 146'751.19, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006, zu bezahlen.
2. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ in solidarischer Haf- tung mit dem Beschuldigten und Berufungskläger C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger vor- prozessuale Anwaltskosten in Höhe von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 2008 zu bezahlen.
3. Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ angemessen zu be- strafen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Las- ten des Beschuldigten und Berufungsklägers. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 15. September 2015 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 86 S. 6 ff.) sowie den bundes- gerichtlichen Entscheiden (Urk. 99 S. 4 f. = Urk. 102 S. 4 f. und Urk. 100 S. 5 = Urk. 103 S. 5).
2. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Beschluss der hiesigen Kammer vom
15. September 2015 wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch
- 8 - betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung), 5 (Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen an den Beschuldigten), 7 (Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2), 8 (Kostenfestsetzung) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
18. September 2014 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 86 S. 55). Mit gleichen- tags ergangenem – ebenfalls eingangs im Dispositiv zitierten – Urteil wurde der Beschuldigte betreffend den ihm in Anklageabschnitt B vorgeworfenen Betrug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 86 S. 56).
3. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Anklagebehörde (Urk. 89 und Urk. 90/2; Verfahren 6B_1210/2015) als auch der Privatkläger (Urk. 91 und Urk. 92/2; Verfahren 6B_1248/2015) je Beschwerde in Strafsachen beim Bundes- gericht erhoben. Die Beschwerde der Anklagebehörde wurde mit Urteil des Schweizerischen Bun- desgerichts vom 21. September 2016 im (vom Bundesgericht mit dem Verfahren betreffend den Mitbeschuldigten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1203/2015; 6B_1210/2015 (publiziert in BGE 142 IV 346) gutgeheissen, das Urteil der hiesi- gen Kammer vom 15. September 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Ent- scheidung zurückgewiesen (Urk. 100 S. 21 = Urk. 103 S. 21). Mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts – ebenfalls – vom 21. September 2016 im (vom Bundesgericht auch mit dem Verfahren betreffend den Mitbeschul- digten C._____ vereinigten) Verfahren 6B_1216/2015; 6B_1248/2015 wurde die Beschwerde des Privatklägers teilweise gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 15. September 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei- dung zurückgewiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde des Privatklägers ab- gewiesen (Urk. 99 S. 24 = Urk. 102 S. 24).
4. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 105-109), wurde mit Präsidialverfügung vom 17. November 2016 dessen schriftliche Durch-
- 9 - führung angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 110). Innert drei Mal erstreckter Frist (Urk. 112, Urk. 114, Urk. 116) teilte der Beschuldigte mit, auf eine Eingabe mit Be- rufungsanträgen und Beweisanträgen zu verzichten (Urk. 118). Mit Präsidialver- fügung vom 16. März 2017 wurde das Doppel der Eingabe des Beschuldigten vom 27. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt und Frist angesetzt, die Berufungsantwort bzw. die Begründung der Anschluss- berufung einzureichen (Urk. 120). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2017 ging hierorts am 31. März 2017 ein (Urk. 122). Innert erstreck- ter Frist (Urk. 124) erstattete auch der Privatkläger seine Berufungsantwort bzw. die Anschlussberufungsbegründung (Urk. 125). Nachdem mit Präsidialver- fügung vom 9. Mai 2017 den jeweiligen Parteien Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers gegeben worden war (Urk. 126), äusserte sich der Beschuldigte fristgerecht mit Zuschrift vom 1. Juni 2017 (Urk. 128). Die übrigen Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 127). Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2017 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 1. Juni 2017 dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist angesetzt, sich (freigestellt) dazu ver- nehmen zu lassen (Urk. 130). Der Privatkläger kam dieser Aufforderung mit Ein- gabe vom 4. Juli 2017 nach (Urk. 132). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 131).
5. Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung
1. Die Anklagebehörde wendete sich – im Gegensatz zum Privatkläger – mit ihrer Beschwerde nicht gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges betreffend Anklageabschnitt B (Urk. 103 S. 6). Die Beschwerde des Privatklägers gegen diesen Freispruch hat das Bundesgericht abgewiesen (vgl. Urk. 102 S. 6-11). Damit bleibt es beim Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betruges und der diesbezügliche Freispruch ist in Rechtskraft er-
- 10 - wachsen. Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist er daher nicht mehr zu thematisieren.
2. Insofern sich der Privatkläger und die Anklagebehörde mit ihren Beschwer- den gegen den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung im Anklageabschnitt B gewendet hatten, stellte das Bundesgericht fest, dass sowohl die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft als auch diejenige des Privatklägers sich als begründet erweisen würden; der Frei- spruch des Beschuldigten von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung verletze Bundesrecht (Urk. 102 S. 23 und Urk. 103 S. 19). Diesbezüglich wurden somit sowohl die Beschwerde des Privatklägers als auch diejenige der Ober- staatsanwaltschaft gutgeheissen.
3. Prozessgegenstand im vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahren bildet nach den Rückweisungen durch das Bundesgericht somit der Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklageabschnitt B) und damit zusammen- hängend die Strafzumessung sowie die Zivilansprüche. Nicht mehr zu thematisieren, da von den beiden (teilweise) gutheissenden bun- desgerichtlichen Entscheiden nicht betroffen und damit in Rechtskraft erwachsen, ist der Beschluss der hiesigen Kammer vom 15. September 2015, mit welchem die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7, 8 und 10 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach festgestellt wurde. III. Schuldpunkt
1. Das Bundesgericht machte in seinen Entscheiden vom 21. September 2016 zunächst theoretische Ausführungen zum Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie zum sog. "Churning" (bzw. Gebührenreiterei, Spesenschinderei; Urk. 102 S. 14 ff.; Urk. 103 S. 10 ff.). Anschliessend erwog es gestützt auf die tatsächlichen Fest- stellungen in den kantonalen Entscheiden zusammengefasst, der Beschuldigte
– welcher zweifellos Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB sei – habe eine Handelsstrategie gewählt, mit welcher die im Kommissionssystem liegenden Mög-
- 11 - lichkeiten in einem Masse ausgereizt worden seien, dass keine realen Gewinn- chancen mehr bestanden hätten. Schon aufgrund der – wie eingeklagt – exzessi- ven Häufigkeit der Transaktionen (Anzahl Kontrakte, übermässige Vermögens- umschichtung) sei das Anlagevermögen des Privatklägers wegen der Höhe der erhobenen Kommissionen (und nicht in erster Linie durch die Marktentwicklung) weitgehend aufgezehrt worden. Es könne nicht ernstlich in Frage stehen, dass sich der Einsatz des Vermögens durch den Beschuldigten nicht mehr innerhalb einer pflichtgemässen Vermögensverwaltung gehalten habe. Eine Einwilligung des Privatklägers in eine derartige Handelstätigkeit liege nicht vor, auch nicht eine konkludente Genehmigung aufgrund seines Verhaltens, zu- mal eine tatbestandsausschliessende Einwilligung jeweils vor der einzelnen Order zum An- oder Verkauf eines Kontraktes erklärt worden sein müsste. Das Einver- ständnis des Kunden richte sich allein auf das Eingehen von Marktrisiken im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung. Im Übrigen hätten der Be- schuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ als berufsmässig mit Anlagegeschäf- ten befasste Personen aufgrund ihrer besonderen Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten den Klienten über wesentliche Vermögensverluste oder Interessen- konflikte (Korrelation Entschädigungsumfang – Resultat Vermögensverwaltung) informieren müssen. Eine derartige Aufklärung hätten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ unbestrittenermassen nicht geleistet. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegend zu beurteilenden Geschäftsabwick- lung geht das Bundesgericht von Kommissionsschinderei aus. Insgesamt hätten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ das Vermögen des Privat- klägers nicht ordnungsgemäss verwaltet, sondern ihr eigenes Interesse an der Generierung möglichst hoher Kommissionen über dasjenige des Privatklägers gestellt. Der Freispruch von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung verletze daher Bundesrecht (Urk. 102 S. 11-23; Urk. 103 S. 10-19). 2.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Pflichtwidrigkeit, den Vermögensschaden und den Kausalzusammenhang beziehen.
- 12 - Neben dem Vorsatz setzt der qualifizierte Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB die Absicht voraus, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Unter Bereicherung versteht man irgendeine dauernde oder bloss vorübergehen- de wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Diese besteht regelmässig im Wert des Deliktsobjekts, welcher dem Vermögen des Täters bzw. eines Dritten einverleibt wird. Unrechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht, d.h., wenn die Ver- mögensverschiebung von dieser missbilligt wird. Nach Auffassung des Bundes- gerichts genügt eine Eventualabsicht. Der Täter braucht nicht sicher zu sein, ob die Bereicherung unrechtmässig ist; es genügt, wenn er in Kauf nimmt, dass er möglicherweise keinen Anspruch auf die Aneignung des Vermögenswertes bzw. die Vermögensverschiebung hat (BGE 105 IV 36 = Pra. 1979 Nr. 87; BGE 72 IV 125; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 137 N 11-13 mit Hinweisen; Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, S. 102 f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweiz. Strafrecht BT I, 7. Aufl., Bern 2010, S. 407 f.; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Straf- gesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, Art. 137 N 7 a.E.). 2.2.1 Wie schon im angefochtenen Urteil dargelegt, erwähnte der Beschuldigte sog. Equity Runs, eine Zusammenfassung, welche die D._____ der E._____ GmbH täglich per E-Mail zugestellt habe und woraus der Kontostand, die Kom- missionen – pro Handelstag und Ende Monat kumuliert – und der Gewinn oder Verlust eines jeden Kunden ersichtlich gewesen seien. Alle Kundenberater, auch der Mitbeschuldigte C._____, hätten darauf Zugriff gehabt und am Folgetag dar- über Bescheid gewusst (Prot. I S. 28 f. und 58). Der Mitbeschuldigte C._____ er- wähnte ebenfalls diese Auszüge – Tagesübersichten, auf welchen alle Kunden und die Daten des Handelstages vermerkt waren –, welche er täglich gesehen habe (Prot. I S. 77 f. und 93 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
18. Februar 2009 wurden Ordner mit sog. Equity Wires sichergestellt (vgl. Urk. 18-700.004 f.) und beschlagnahmt (Urk. 18-700.012). Dabei muss es sich um die genannten Aufstellungen handeln. Tatsächlich sind daraus die für ei- nen Kunden getätigten Trades mit den abgerechneten Kursen sowie den jeweils belasteten Kommissionen und Gebühren ersichtlich (bspw. blauer Bundesordner
- 13 - Juni/Juli, August, September aus Kartonschachtel 1, Pos. 1/6, mit den Equity Wires der Monate Juni/Juli bis September 2007, Abgriff Juli; Equity Wire des Handelstages vom 31.07.2007, überschrieben oben rechts mit 01.08.2007: z.B. Kunde F._____). Ebenfalls sind sowohl die einem (aktiven) Kunden im jewei- ligen Monat und Jahr bereits belasteten Kommissionen (und Gebühren) aufge- führt wie auch am Ende der Liste die Gesamtsummen (zitiertes Equity Wire, z.B. nochmals Kunde F._____: unter der Rubrik "Profit & Loss Summary" aufgeführte "Commission MTD [=month to day] bzw. YTD [=year to day], jeweils USD 17'622.–; anderer Kunde im selben Equity Wire, bspw. G._____ auf 2. und
3. Blatt, page 614 f.: Commission MTD USD 2'337.50 und YTD USD 29'482.–; Totalisation dann auf 4. Blatt unten, page 616, nach "Total Seg [=segregated] Acct": "MTD Comm" USD 29'473.– bzw. "YTD Comm" USD 75'977.50). Es gilt daher mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte (und der Mitbe- schuldigte C._____) damit zeitnah die aufgelaufenen Kommissionen eines jeden Kunden, für den gehandelt wurde, wie auch die Kommissionen gesamthaft kann- ten. Der Beschuldigte räumte zudem vor Vorinstanz und an der Berufungsver- handlung ein, dass er den Privatkläger theoretisch auf die Kommissionslast hätte aufmerksam machen können, dies jedoch nicht getan habe (Prot. I S. 59; Urk. 75 S. 8 f.). 2.2.2 Der Mitarbeiter der Anklägerin, H._____, dipl. Wirtschaftsprüfer, hat im Be- richt vom 27. August 2013 (Urk. 18-900.004) anhand der bei den Hausdurchsu- chungen aufgefundenen Monatsauszüge und Detailbelege des Kontos Nr. ... der Zürcher Kantonalbank, welches in Schweizerfranken geführt wurde und das ein- zige Firmenkonto der E._____ GmbH in den Geschäftsjahren 2006/07 und damit auch im hier massgeblichen Zeitraum war (Urk. 18-900.004 S. 31), den Mittelfluss der E._____ GmbH zwischen Januar 2006 und Juni 2007 zusammengestellt (Urk. 18-900.004 S. 31 f.). Es ergibt sich, dass die E._____ GmbH von der D._____ in den genannten 18 Monaten rund Fr. 840'000.– erhalten hatte, was über 96% der gesamten Einkünfte entsprach (842'737.55 mal 100, geteilt durch 871'564.70). Aus diesen Einnahmen erfolgten u.a. Zahlungen an die Einzelunter- nehmung des Beschuldigten, die IA._____, im Umfang von knapp Fr. 139'000.–.
- 14 - Der Beschuldigte als deren Geschäftsführer stellte der I._____ jeweils den Auf- wand für sein Trading und die aufgewendete Zeit für die Ausbildung der Mitarbei- ter in Rechnung, worauf er einen entsprechenden – nicht fixen – Betrag als Lohn erhielt und damit am Gewinn der E._____ GmbH partizipierte (vgl. Prot. I S. 13 f.; Urk. 13-401.001 S. 6). Sodann liefen auch die Lohnzahlungen an den Mitbeschul- digten C._____ in Höhe von rund Fr. 107'000.– über dieses Konto. Diese Löhne machten ca. 16% (A._____) bzw. 12% (C._____) der Gesamtkosten der E._____ GmbH aus. Zusätzlich flossen aus besagtem Konto noch kleine Direktzahlungen im Umfang von Fr. 2'300.– an den Beschuldigten (Urk. 18-900.004 S. 32 f.; vgl. auch die Geldfluss-Liste in Urk. 18-900.018 S. 5 f.). Als Geschäftsführer und Gesellschafter der E._____ GmbH war sich der Beschul- digte zweifelsfrei über die zentrale Bedeutung dieser Zahlungen der D._____ be- wusst. Er selbst hatte die entsprechende Ausführungs-Vereinbarung mit Ergän- zung vom 19. Oktober 2005/7. November 2005 (Urk. 4-300.005/53-59; Urk. 4-300.005/60) unterzeichnet, auf deren Basis die D._____ ihren eigenen An- teil an den den Kunden belasteten Kommissionen einbehielt und den Rest an die E._____ GmbH vergütete. 2.2.3 Dem Beschuldigten (und dem Mitbeschuldigten C._____) war zudem klar, dass die Anzahl der Trades entscheidend war für die Höhe der Kommissionen (Prot. I S. 14, 33 und 85; Urk. 76 S. 3 f.). Der Beschuldigte nannte konkret das Beispiel eines grösseren Hebels, d.h. dass man anstelle von einem oder zwei Kontrakten 100 Kontrakte habe, was selbstver- ständlich höhere Kommissionen ergebe. 100 Mal USD 59.– sei mehr als einmal USD 59.–. Der Vorteil eines grösseren Hebels, wenn man grössere Quantitäten handle, sei, dass man mehr gewinnen könne. Aber auch der Verlust könne höher sein, wenn sich der Markt in die falsche Richtung entwickle. Die Arbeit sei nicht grösser, aber die nervliche Belastung. Zudem gestand der Beschuldigte ein, dass auch die Kommissionen entsprechend höher seien, bei gleicher Arbeit, unabhän- gig davon, ob Gewinn oder Verlust erzielt werde (Prot. I S. 33 f.; Urk. 13-401.001 S. 19 f.). Nachdem der Beschuldigte die Anzahl der Trades selber festlegte, hatte er einen unmittelbaren Einfluss auf den Kommissionsertrag der E._____ GmbH
- 15 - und damit auf sein persönliches Einkommen sowie jenes des Mitbeschuldigten C._____, der pro Trade USD 10.– erhielt (Urk. 13-401.001 S. 15). Der Beschul- digte wusste, dass er mit einer möglichst grossen Anzahl von Kontrakten mehr Kommissionen generierte, damit den Gewinn der E._____ GmbH vergrösserte und selber mehr verdiente und er wollte dies auch, zumal das Marktrisiko einzig beim Privatkläger lag, während er als Händler keinerlei Risiko trug und unabhän- gig vom Handelserfolg nur gewinnen konnte. 2.2.4 Der Beschuldigte wusste um die Problematik des Churning oder der Kom- missionsreiterei (Prot. I S. 41 f.), schob die Verantwortung aber sinngemäss auf den Kunden, den Privatkläger, dessen Wunsch nach intensivem Handeln mit (grossem) Hebel man nicht ausschlagen könne, sonst gehe der zu einem andern (Prot. I S. 42 f.). Dass man Kunden nicht gern verliere, sei selbstverständlich (Urk. 75 S. 9). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist die vom Beschuldigten angeführte Privat- autonomie des Privatklägers in diesem Zusammenhang unbehelflich, abgesehen davon, dass der Privatkläger nur hinsichtlich der zunächst geleisteten USD 50'000.– zu spekulieren bereit war. Zudem haben der Beschuldigte (und der Mitbeschuldigte C._____) dem Privatkläger die mit einer bestimmten Anlagestra- tegie oder einem damit einzugehenden Risiko verbundene Kommissionslast nicht im Voraus mitgeteilt (bzw. den Privatkläger nicht über wesentliche Vermögensver- luste oder Interessenkonflikte informiert und ihn nicht darauf hingewiesen, dass der Umfang der Entschädigung des Beschuldigten das Resultat der Vermögens- verwaltung massgeblich beeinflusst; vgl. Urk. 102 S. 22; Urk. 103 S. 18) und sie konnten dies auch gar nicht: Zum einen legte der Beschuldigte die Anzahl Trades selbständig je nach Verlauf des Marktes fest, wobei er die (nach anfänglich ein- geräumter Handelsfreiheit) Vorgaben des Privatklägers, weniger, mit geringerem Risiko und diversifiziert, d.h. ohne Klumpenrisiko zu handeln bzw. einen Zwi- schenhalt einzulegen, pflichtwidrig nicht befolgte. Der Mitbeschuldigte C._____, dem die Kundenberatung oblag und der die Kundenwünsche dem Beschuldigten intern zu kommunizieren hatte, wusste selber zu wenig über Kommissionslast und -risiko, als dass er den Privatkläger sachgerecht und hinreichend darüber hätte in-
- 16 - formieren können. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte aufgrund seines er- heblichen Wissensvorsprungs gegenüber dem Privatkläger einen Anlageent- scheid im Rahmen des Kundengesprächs vom 30. Oktober 2006 (dem einzigen mit seiner Präsenz) massgeblich beeinflussen, und ebenso konnte der Mitbe- schuldigte C._____ mit seinen Empfehlungen den Privatkläger wiederholt zu Nachzahlungen bewegen, dies je mit der Vorgabe, der Privatkläger verhindere damit einen sog. Margin Call bzw. könne mit Deckungskäufen offene Positionen absichern resp. einen Totalverlust vermeiden. 2.2.5 Angesichts der Interessenlage war die erlangte Bereicherung, d.h. die ei- gene wirtschaftliche Besserstellung, das eigentliche Handlungsziel des Beschul- digten. Unrechtmässig war die Bereicherung insoweit, als der Beschuldigte in Missachtung der Vorgaben des Privatklägers und damit pflichtwidrig in so extre- mem Ausmass mit Futures handelte, dass dem Privatkläger in einer derart exorbi- tanten Höhe Kommissionen belastet wurden, dass jegliche realistische Gewinn- chance verunmöglicht und überdies das investierte Kapital weitgehend durch die generierten Spesen aufgezehrt wurde. Der Beschuldigte wusste um den Umfang der dem Privatkläger belasteten Kommissionen fortlaufend Bescheid und konnte
– als in der Finanzbranche erfahrener Geschäftsmann und mit Kenntnis des Prob- lems der Kommissionsreiterei – feststellen, dass bei der betriebenen Vermögens- verwaltung ein eklatantes Missverhältnis bestand zwischen dem Kommissionser- trag einerseits und der Dienstleistung der E._____ GmbH bzw. dem eingelegten Kundenkapital anderseits. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht basierte auf direktvorsätzlichem Handeln (BSK StGB II - Niggli, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 158 N 140; BSK StGB II - Niggli/Riedo, a.a.O., Vor Art. 137 N 77; BSK StGB I - Nig- gli/Maeder, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 78). Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten bei seiner Umsatzstrategie auch darum ging, im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit möglichst gute Handelser- gebnisse, d.h. Handelsgewinne zu erzielen, damit – wie er schilderte – der Kunde sein Geld wegnehmen oder weiterhandeln könne resp. die E._____ GmbH wei- terempfehle (Urk. 13-401.001 S. 19 f.). Ebenso wollte der Mitbeschuldigte C._____, dass der Privatkläger Gewinne mache und das verwaltete Vermögen
- 17 - dadurch ansteige (Urk. 25 S. 29; Prot. I S. 78: "Dass man eine gute Performance abliefert."). Auch der Bericht H._____ gesteht dem Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten C._____ die Absicht zu, mit dem Handel möglichst gute Ergebnisse zu erzielen (Urk. 18-900.004 S. 36). Am Bestreben des Beschuldigten, (auch) Handelsgewinne zu erwirtschaften, ist daher nicht zu zweifeln.
3. Aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes und der vor- stehenden Ausführungen in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Form des Treubruchtatbestandes (Vermögensverwalter, Pflichtverletzung, Vermögensschaden, Vorsatz, Bereiche- rungsabsicht) erfüllt und der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen und Zusatzstrafe 1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8, u.a. be- stätigt in den Urteilen 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2 und 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). 1.2 Die Vorinstanz hat – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft vor Vor- instanz – richtigerweise keine Zusatzstrafe ausgesprochen (Urk. 53 S. 39). Ein Fall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn in beiden Urteilen auf die gleiche Strafart zu erkennen ist. Daher besteht keine Konstellation für eine Zusatzstrafe hinsichtlich des Urteils des Bezirks- gerichts Affoltern am Albis vom 26. Mai 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (ANAG und AuG), in welchem eine bedingte Geldstrafe von
- 18 - 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie eine Busse von Fr. 2'000.– ausgesprochen wurden (vgl. Urk. 1-102.011; Urk. 103A). Es ist ausgeschlossen, eine Freiheits- strafe (vgl. die folgende Ziffer III. 3.4) als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3; BGE 137 IV 253 f.; BGE 138 IV 122 f.).
2. Regeln der Strafzumessung Die Regeln für die Strafzumessung innerhalb des genannten ordentlichen Straf- rahmens sind im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt, so dass darauf verwie- sen werden kann (Urk. 53 S. 39 f.).
3. Strafzumessung 3.1 Tatkomponente 3.1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Privat- kläger ein recht erheblicher Schaden im tiefen sechsstelligen Bereich entstand. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Privatkläger unter dem Vorwand zu Nach- zahlungen gebracht wurde, damit offene Positionen abzusichern bzw. das Risiko eines Totalverlusts zu vermeiden. Offenbar ging es darum, einen lukrativen Kun- den möglichst lange zu behalten. Dieses Vorgehen ist – mit der Vorinstanz (Urk. 53 S. 40) – als perfide zu bezeichnen und zeugt von einiger krimineller Energie. Dass der Beschuldigte ebenso bestrebt war, (Handels-)Gewinne für den Privatkläger zu erzielen, vermag diese Einschätzung kaum zu relativieren. Der Privatkläger befand sich in einer inferioren Situation, da er selber keinen Zu- griff auf die von ihm einbezahlten Gelder hatte. Diesen Umstand konnte sich der Beschuldigte zunutze machen. Zwar ist das Nichteinhalten von Vorgaben und ein gewisser Bruch des Vertrauens dem Treuebruchtatbestand als solchem im- manent und darf für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht noch einmal in die Waagschale gelegt werden. Vorliegend ist jedoch angesichts der einseitigen Zugriffsmöglich- keit, des ungleichen Wissens- und Informationsstandes sowie des mehrmals be-
- 19 - tonten Rückforderungsanspruches und der dennoch unbeirrten Fortsetzung der Handelstätigkeit durch den Beschuldigten sogar nach dem dritten Nachschuss und der vom Privatkläger in diesem Zusammenhang auch noch schriftlich ver- langten Zurückhaltung nicht bloss von einem minimalen Treuebruch auszugehen. In Anbetracht der den Beschuldigten als Beauftragten treffenden Sorgfalts- und Treuepflicht vermag an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts zu ändern, dass für den Privatkläger ab dem 18. Oktober 2006 anhand der täglichen Konto- auszüge im Nachhinein die angefallenen Kommissionen ersichtlich waren und mit seinen Vermögenseinsätzen sowie dem jeweiligen Marktergebnis verglichen wer- den konnten. Jedoch war für den Privatkläger als Nichtfachmann in keiner Weise erkennbar, wie sich die Kommissionen letztlich auf seine Gewinnmöglichkeiten auswirken würden bzw. dass die Kommissionslast in einem offenbaren Missver- hältnis zu seinem investierten Kapital stand. Einzuräumen ist andererseits angesichts der drei Nachzahlungen, wovon die letz- te mit USD 87'520.– die höchste war (Urk. 21-1.50163), dass der Privatkläger im Verlauf der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Beschuldigten und dem Mit- beschuldigten C._____ allzu wenig Vorsicht walten liess und ihnen nicht die gebo- tene Skepsis entgegenbrachte. Hierzu hielt auch das Bundesgericht fest, dass das Beharren des Privatklägers auf der Weiterführung des Handels angesichts der desaströsen Entwicklung der Handelstätigkeit unvernünftig gewesen sei (Urk. 102 S. 21; Urk. 103 S. 17). Namentlich beschränkte er sich jeweils darauf, den Saldo zu prüfen und interessierte sich kaum für die im Zusammenhang mit dem Mandat anfallenden Kosten. Das Strafrecht kennt jedoch keine Verschul- denskompensation. Selbst wenn das Verhalten des Privatklägers leichtfertig ge- wesen wäre, käme dem im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung – an- ders als beim Tatbestand des Betruges – keine Bedeutung zu (so das Bundes- gericht in Urk. 102 S. 23 und Urk. 103 S. 19). Eine allfällige Mitverantwortung des Privatklägers, hier namentlich im Sinne von Nachlässigkeit und zu viel Vertrauen in den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____, betrifft somit allenfalls die zivilrechtliche Haftungsfrage.
- 20 - Schliesslich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von sei- nem kriminellen Tun abliess, sondern bloss damit aufhörte, weil kein Geld mehr auf dem Konto des Privatklägers vorhanden war. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt und in Anbetracht des relativ wei- ten Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe noch leicht. 3.1.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens kann weitgehend auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 40 f.). Der Beschuldigte handelte bei intakter Schuldfähigkeit und direktvorsätzlich. Er wuss- te, dass er mit den Mitteln des Privatklägers verantwortungsvoll Anlagen zu täti- gen hatte, diese demnach nicht weitgehend als Kommissionen hätte verein- nahmen dürfen. Der Beschuldigte handelte dabei aus rein finanziellen Gründen und daher mit egoistischem Motiv. Da im qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung das Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht be- reits enthalten ist, fällt der pekuniäre Beweggrund wegen des Doppelverwer- tungsverbots aber nicht nochmals ins Gewicht. Eine Notlage des Beschuldigten ist keine ersichtlich. Es hätte ihm mit seinem persönlichen und beruflichen Hinter- grund leicht fallen müssen, sich wie ein korrekter Geschäftsmann zu verhalten. 3.1.3 Die subjektive Tatkomponente relativiert das objektive Verschulden nicht. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt noch leicht. Die Einsatz- strafe ist damit im untersten Viertel des Strafrahmens anzusiedeln, d.h. bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren im Bereich von 18-20 Monaten Frei- heitsstrafe. 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Der Beschuldigte ist verheiratet. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Juni 2015 lebte er zusammen mit seiner zweiten Frau und seinen zwei Söhnen, die nun 8 und 19 Jahre alt sind, in Zürich. Er ist in Winterthur bei seinen Eltern aufgewachsen, machte nach der Primar- und Realschule eine zweijährige Büro- lehre und konnte anschliessend bei der Bank … den kaufmännischen Lehrab- schluss nachholen, wo er auch ein internes Bankdiplom erlangte. Ab 1990 war
- 21 - der Beschuldigte bei verschiedenen Banken und Versicherungen tätig, u.a. als Sachbearbeiter und Verkaufsberater, bevor er sich im Jahre 2000 mit seiner Ein- zelfirma IA._____ selbständig machte. 2001 erwarb er ein Diplom als Fondsbera- ter und hatte eine Vertriebslizenz der EBK, heute FINMA, für Fonds. 2002 gründe- te er mit einem Kollegen die E._____ GmbH und 2007, als diese Konkurs ging, die J._____ GmbH, bei welcher er wiederum Geschäftsführer war. Seit deren Konkurs 2010 und seiner Rückkehr aus Marokko Ende 2009 – wo er während ca. 1 ½ Jahren ohne Erfolg ein Callcenter für Immobilien und Warenexport zu errich- ten versucht hatte – ist/war der Beschuldigte als selbständiger Versicherungsbe- rater tätig. Er verkaufte diverse Versicherungen im Privatpersonenbereich und er- hielt dafür variierende Provisionszahlungen. Zudem beriet er im Stundenlohn Un- ternehmungen. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen schwankte zwischen ca. Fr. 4'500.– und Fr. 6'000.–. Seine Ehegattin war auch erwerbstätig und verdiente ca. Fr. 2'000.–. Vermögen besass der Beschuldigte keines, jedoch beliefen sich seine Schulden auf ca. Fr. 3'000.–, an welche er regelmässig Rück- zahlungen leistete (Urk. 1-102.102 S. 2 ff.; Urk. 1-102.103 S. 1 ff.; Urk. 13- 401.001 S. 2 f.; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 75 S. 1 ff.). Da der Beschuldigte sich im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht bzw. nicht eingehend vernehmen liess (vgl. Urk. 118), ist über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse kaum etwas bekannt. Er lebe in einer Wohngemeinschaft in Dubai und habe nicht einmal ein Bankkonto eröffnen kön- nen, zudem warte er auf seine Aufenthaltsgenehmigung (Urk. 118). Die soeben dargestellte Biografie und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten wirken sich – mit der Vorinstanz – bei der Strafzumessung weder zu dessen Gunsten noch zu dessen Lasten aus. 3.2.2 Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen insbesondere auch Vorstrafen zur Zeit der Tat ins Gewicht (Wiprächtiger/Keller in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 47 N 22). Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 26. Mai 2010 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht (ANAG und AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt (Urk. 1-102.011; Urk. 55;
- 22 - Urk. 103A). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend konstatierte (Urk. 53 S. 41), da- tiert diese Verurteilung nach der hier zu beurteilenden Tat und ist daher unbeacht- lich. Das Fehlen von Vorstrafen wirkt allerdings strafzumessungsneutral und ist somit nicht strafmindernd zu veranschlagen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 3.2.3 Fehlendes Geständnis, mangelnde Reue und korrektes Verhalten im Straf- verfahren wirken sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung aus. 3.2.4 Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu beach- ten. Mit dieser Formulierung in Art. 47 Abs. 1 StGB wird letztlich die Strafempfind- lichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt na- mentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996 E. c mit Hinweisen). Im Übrigen ist erhöhte Strafempfindlichkeit – gemäss konstanter Rechtsprechung – nur sehr zurück- haltend, bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 4. Juli 2017 E. 2.3, 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. 3.2.5 Die Täterkomponente enthält weder belastende noch entlastende Faktoren und bleibt somit ohne Einfluss auf das Strafmass. 3.3 Verfahrensdauer und Beschleunigungsgebot Zurecht erwog die Vorinstanz, die Strafuntersuchung habe von der Strafanzeige im März 2008 (Urk. 19-1.00001) bis zur Anklageerhebung im November 2013 (Urk. 2) nahezu sechs Jahre gedauert. Nachdem im Februar 2009 zwei Haus- durchsuchungen durchgeführt (Urk. 18-700.003 und 700.007) und der Mitbe- schuldigte C._____ sowie im März 2009 verschiedene Auskunftspersonen einvernommen worden seien (Urk. 9-400.001 f.; bspw. Urk. 17-500.001 und Urk. 17-504.001), sei der Beschuldigte im März 2010 nach seiner Rückkehr in die Schweiz befragt worden (Urk. 13-401.001). Erst im Juni 2012 sei der Auftrag an den Wirtschaftsprüfer H._____ ergangen (Urk. 18-900.001). Im Verlauf des Jah-
- 23 - res 2013 sei das Vorverfahren dann zügig durchgeführt worden. Aus den Akten ergebe sich somit, dass betreffend den Beschuldigten von März 2010 bis Juni 2012, mithin während rund 2 ¼ Jahren, weder wesentliche Ermittlungs- noch Un- tersuchungshandlungen vorgenommen worden seien (Urk. 53 S. 42). Dadurch wurde das Beschleunigungsgebot tangiert (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Einsatzstrafe von 18-20 Monaten Freiheitsstrafe (vorne Ziffer III. 3.1.3) ist daher unter diesem Titel auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.4 Fazit In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe ist die von der Vor- instanz ausgefällte Sanktion zu bestätigen und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen.
4. Vollzug 4.1 Die Vorinstanz hat nach korrekter Darlegung der entsprechenden Voraus- setzungen und Würdigung des konkreten Falles dem Beschuldigten den beding- ten Strafvollzug gewährt (Urk. 53 S. 43). Das ist ohne weiteres zu bestätigen. 4.2 Abweichend vom angefochtenen Urteil ist die minimale Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zum einen sind seit der Tat inzwischen über 10 ½ Jahre vergangen und der Beschuldigte betätigt sich seit mehreren Jah- ren nicht mehr als Vermögensverwalter im Online-Wertschriftenhandel. Zudem er- fordern weder der Charakter noch die Persönlichkeit des Beschuldigten eine län- gere Probezeit. V. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, dem Privatkläger Fr. 6'000.– Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Scha- denersatzbegehren (Ziffern 3 und 4) ab bzw. verwies sie auf den Zivilweg (Ziffern 1 und 2). Im Verhältnis zum Mitbeschuldigten C._____ entschied sie, dass der
- 24 - Beschuldigte zwei Drittel des zugesprochenen Schadenersatzes übernehmen müsse (Urk. 53 S. 57 f.).
2. Im vorliegenden Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren verlangt der Pri- vatkläger, der Beschuldigte sei in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, ihm Fr. 289'619.– (eventualiter USD 229'110.48) zuzüg- lich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2006 zu bezahlen; eventualiter seien ihm Fr. 183'820.54 (eventualiter USD 146'751.19; zuzüglich Zins) zu bezahlen. Schliesslich sei der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 2008 zu bezahlen (Urk. 125 S. 2).
3. Die Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen betreffend die Beurtei- lung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren sind im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 45 ff.). Die Vorinstanz erwog betreffend widerrechtlicher Handlung/Verschulden, es sei nicht erwiesen, ob und inwieweit die vom Beschuldigten jeweils eingeschlagene Strategie und die einzeln vorgenommenen Trades sorgfalts- oder pflichtwidrig gewesen sein sollten. Demnach habe der Beschuldigte lediglich insoweit schuld- haft widerrechtlich gehandelt, als er pflichtwidrig in einem derartigen Übermass Kommissionen einkassiert habe, dass dem Privatkläger jegliche Gewinnchance genommen worden sei. Soweit der Privatkläger Handelsverluste und Kommis- sionen in angemessenem Umfang zu ersetzen verlange, mangle es an der erfor- derlichen Widerrechtlichkeit und dem Verschulden (Urk. 53 S. 46). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten, zumal der Privatkläger im ersten Berufungsverfahren selber ausführen liess, (nur) für den Fall, dass der Be- trugstatbestand erfüllt sei, sei er berechtigt, die gesamte von ihm an die D._____ überwiesene Summe geltend zu machen (Urk. 80 S. 3). Zudem hielt auch das Bundesgericht in seinen Entscheiden – verbindlich – fest, dass es üblich sei, dass beim An- und Verkauf von Wertpapieren oder Terminkontrakten zugunsten des Brokers oder der Bank Kommissionen anfallen. Ein grundsätzliches Interesse an der Erzielung von Kommissionen sei denn auch durchaus legitim. Dem Beschul-
- 25 - digten werde indes nicht vorgeworfen, dass er für seine Tätigkeit überhaupt Kommissionen erhoben habe. Es werde auch nicht deren Höhe beanstandet. Ge- genstand der Anklage bilde in diesem Punkt allein die exzessive Häufigkeit der Transaktionen durch den Beschuldigten, wodurch das Anlagevermögen wegen der Höhe der erhobenen Kommissionen weitgehend aufgezehrt worden sei (Urk. 102 S. 19; Urk. 103 S. 15). Folglich ist festzuhalten, dass der Privatkläger lediglich – aber immerhin – im Um- fang der übermässigen Kommissionen geschädigt ist. Entgegen seiner Ansicht im Hauptstandpunkt ist er nicht im Umfang des gesamten Verlusts von USD 229'110.48 (investiertes Kapital von USD 229'520.– abzüglich USD 409.52) geschädigt, jedoch noch immer im tiefen sechsstelligen Bereich (vgl. IV. 3.1.1).
4. Der Privatkläger hat – mit der Vorinstanz – durchaus angemessene Kom- missionen für die Dienste der E._____ GmbH zu leisten. Zu deren Höhe lässt der Privatkläger anführen, es sei die 15%-Regel der "Guide- lines for discretionary accounts" anzuwenden. Damit seien schliesslich Fr. 183'820.54 übermässig und zurückzuerstatten (Urk. 125 S. 5 ff.). Seitens des Beschuldigten wurde im ersten Berufungsverfahren geltend gemacht, diese 15%-Regel sei erstens nicht rechtlich verbindlich für die E._____ GmbH, und zweitens sei es keine Abmachung zwischen der E._____ GmbH und dem Privat- kläger gewesen (Prot. II S. 16). Im vom Privatkläger am 29. September 2006 unterzeichneten Customer Account Agreement (CAA) der D._____ (Urk. 21-1.50009 bis 50035) wird zwar festgehal- ten, dass der Privatkläger die E._____ GmbH mit sog. transactional commissions für deren Handelstätigkeit entschädigt. Über deren Höhe werden indes keine An- gaben gemacht. Man kann die Entschädigung somit aufgrund des CAA nicht be- stimmen. Entgegen dem Privatkläger kann jedoch auch nicht auf die 15%-Regel der "Guidelines for discretionary accounts" abgestellt werden. Zum einen ist frag- lich, ob diese US-amerikanischen Guidelines auf das – schweizerischem Recht
- 26 - unterstehende – Verhältnis zwischen dem Beschuldigten bzw. der E._____ GmbH und dem Privatkläger überhaupt Anwendung finden. Anhaltspunkte für einen Ein- bezug in die entsprechende vertragliche Beziehung sind nämlich nicht ersichtlich. Ferner wurde das entsprechende Dokument (Urk. 26-424.0172) durchgestrichen und ist inhaltlich sehr allgemein gehalten. So wird denn nur davon gesprochen "normally", also normalerweise, seien Transaktionskosten von mehr als 15% ex- zessiv. Demgegenüber wird im Schedule A festgehalten, dass die E._____ GmbH ("…") pro "round turn" keine höheren Kommissionen als USD 99.– erhebt. Zudem führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Guidelines aus, die 15% hätten diesen USD 9.– oder USD 10.– pro "round turn" gegolten (Urk. 14-401.025 S. 33 f.). Wenn der Privatklägervertreter schliesslich auf die Ausführungen der Staatsan- waltschaft vor Vorinstanz verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese im Zusam- menhang mit der Bestimmung des Begriffes der Kommissionsreiterei standen (vgl. Urk. 40 S. 11 f.). Aus den dargelegten Gründen kann zur Berechnung der Entschädigung der E._____ GmbH für die von ihr geleisteten Dienste nicht von den maximal zulässigen Transaktionskosten gemäss den "Guidelines for discreti- onary accounts" ausgegangen werden, weshalb die Auffassung der Vorinstanz zu teilen ist und die Schadenersatzansprüche des Privatklägers gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 (vgl. Urk. 125 S. 2) zufolge Illiquidität auf den Zivilweg zu verweisen sind.
5. Hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten, welche unter dem Titel der Zivilforderungen geltend gemacht werden müssen, wurden die notwendigen theoretischen Grundlagen im angefochtenen Entscheid dargelegt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 53 S. 47 f.). Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, für die Durchsetzung der Schadenersatzforderung seien Anwaltskosten von Fr. 6'000.– notwendig und angemessen gewesen, nachdem die Strafanzeige des Privatklägers Ende März 2008 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und im April 2008 der Ermittlungs- auftrag an die Polizei ergangen sei (Urk. 53 S. 48). Im zweiten Berufungs- bzw. Rückweisungsverfahren verlangt der Privatkläger nunmehr bloss diese Fr. 6'000.– (zzgl. Zins; vgl. Urk. 125 S. 2 und S. 11).
- 27 - Korrekt wurde im angefochtenen Entscheid bemerkt, dass die erste Honorarnote des aktuellen Rechtsvertreters des Privatklägers über Fr. 7'063.45 auch Bemü- hungen im Hinblick auf eine Betreibung sowie eine Sühneverhandlung (Urk. 37/9) und die zweite Honorarnote über Fr. 5'451.30 Aufwendungen für die Strafanzeige umfassen (Urk. 37/10). Sie hat daraus geschlossen, rund die Hälfte, d.h. Fr. 6'000.–, dieser Anwaltskosten erscheine notwendig und angemessen für die Durchsetzung der Schadenersatzforderung (Urk. 53 S. 48). Diese Erwägun- gen überzeugen; ferner wurden sie vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. Urk. 118). Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
6. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch zu bemerken, dass der Privatkläger nunmehr weder im ersten noch im vorliegenden zweiten Berufungs- verfahren – anders als noch im Hauptverfahren (Urk. 36 S. 2) – eine Entschädi- gung persönlicher Aufwendungen (zufolge Lohnausfalles) geltend macht (vgl. Urk. 80 S. 7 und Urk. 125).
7. Zusammenfassend ist somit Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist
– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ – zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 125 S. 2) ist auf den Zivilweg zu verweisen. Mit der Argumentation der Vorinstanz ist die Aufteilung im internen Verhältnis zwi- schen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten (und Gehilfen) C._____ be- treffend den von ihnen zu bezahlenden Schadenersatz von Fr. 6'000.– zu über- nehmen. Ein Grund in das von Art. 50 Abs. 2 OR vorgesehene vorinstanzliche Ermessen einzugreifen, ist nicht ersichtlich. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im aufgehobenen Entscheid der hiesigen Kammer vom 15. September 2015 wurden die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf
- 28 - die Gerichtskasse genommen, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wur- den dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 86 S. 53 f. und S. 56).
2. Untersuchungs- und Hauptverfahren 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (vgl. zu Art. 426 Abs. 2 StPO die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Kostenauflage an den Be- schuldigten trotz Freispruchs im Anklageabschnitt C; Urk. 53 S. 52 f.) hat der Be- schuldigte zufolge der bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheide und der heutigen Verurteilung die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Dass er – nunmehr rechtskräftig – vom Vor- wurf des Betruges freigesprochen wurde, vermag eine teilweise Kostenübernah- me durch den Staat nicht zu rechtfertigen, da auf jenen Vorwurf kein aus- sonderbarer Aufwand entfallen ist. Demgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauf- lage an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen. 2.2 Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zuzüglich 8% MwSt. zu, wovon der Beschuldigte zwei Drittel (und der Mitbeschuldigte C._____ einen Drittel) zu übernehmen hatte (Urk. 53 S. 55 f. und S. 58). Im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren verlangt der Privatkläger eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 16'000.– zuzüglich 8% MwSt. für das Verfahren gegen beide Beschuldigten (Urk. 125 S. 12). Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 55 ff.) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– unter solida- rischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu bezahlen.
3. Erstes Berufungsverfahren 3.1 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG i.V.m § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG – auch nach den bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheiden – auf Fr. 18'000.– festzusetzen.
- 29 - 3.2 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens sind den Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO – nach Obsiegen und Unterliegen – aufzuerlegen. Nach den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen (Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung; Urk. 56 S. 2; Urk. 77 S. 1). Der Privatkläger und Anschlussappellant dringt mit seinen Anträgen im Zivilpunkt (vgl. Urk. 62; Urk. 80 S. 1 f.) – auch nach den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden – nicht durch. Ebenso dringt die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft mit ihrer An- schlussberufung im Hauptstandpunkt (Verurteilung des Beschuldigten wegen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie betreffend Sanktion (Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 18 Monate; Urk. 60; Urk. 79 S. 2) nicht durch. Es erscheint daher insgesamt angebracht, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel aufzu- erlegen und im Übrigen (drei Zehntel) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von sechs Zehnteln einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten in diesem Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; im Umfang von einem Zehntel sind sie dem Privatkläger aufzuerlegen. 3.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren verlangt der Privatkläger von beiden Beschuldigten eine Prozessentschädigung für einen Aufwand von 56 Stunden à Fr. 320.–, was einen Betrag von Fr. 17'920.– (zuzüglich 8% MwSt.) ergibt (Urk. 125 S. 12). Der Privatkläger unterliegt im ersten Berufungsverfahren voll- umfänglich. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ist ihm daher für das erste Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Zweites Berufungsverfahren 4.1 Dass infolge der Rückweisung(en) durch das Bundesgericht ein zweites Be- rufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu ver-
- 30 - treten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren aus- ser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungs- verfahren Aufwendungen von 7.19 Stunden sowie Auslagen von Fr. 36.60 geltend (Urk. 134). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für das vorliegende zweite Berufungsverfahren mit Fr. 1'747.85 zu entschädigen. 4.3 Dem Vertreter des Privatklägers sind im vorliegenden Rückweisungsverfah- ren Aufwendungen von 12.4 Stunden angefallen (Urk. 137). Dem Privatkläger ist daher – antragsgemäss – für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 15. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom
18. September 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
2. Der Beschuldigte ist betreffend die im Anklageabschnitt C vorgeworfene quali- fizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nicht schuldig und wird freigesprochen.
3. (…)
4. (…)
5. Die mit Verfügung der Anklägerin vom 16. August 2013 beschlagnahmten Un- terlagen (in den Kartonschachteln 1 bis 8, "Sicherstellungen", befindliche Bun- desordner, Hängeregister und Plastiksäcke) werden nach Eintritt der Rechts- kraft dem Beschuldigten herausgegeben.
6. (…)
7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
- 31 -
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'250.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 270.– Auslagen Vorverfahren Fr. 26'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. (…)
10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 26'000.–, inkl. MwSt., entschädigt.
11. (…)
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (An- klageabschnitt B).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ gemäss sei- nem Rechtsbegehren Ziffer 1 (Schaden aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldig- ten C._____ (Prozess-Nr. SB160423) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. Mai 2008 gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 (vorprozessuale Anwaltskosten) zu bezah-
- 32 - len. Davon entfallen zwei Drittel auf den Beschuldigten und ein Drittel auf den Mitbeschuldigten C._____.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9) wird bestätigt.
6. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'128.45 amtliche Verteidigung (RA X._____).
7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu sechs Zehnteln und dem Privatkläger zu einem Zehntel auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu sechs Zehnteln einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von drei Zehnteln werden die Kosten der amtlichen Ver- teidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Umfang von ei- nem Zehntel dem Privatkläger auferlegt.
8. Die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 10'000.– unter solidarischer Haftung mit dem Mitbe- schuldigten C._____ zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 11), wird bestätigt.
9. Dem Privatkläger wird für das erste Berufungsverfahren keine Prozessent- schädigung zugesprochen.
10. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'747.85 amtliche Verteidigung (RA X._____).
11. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 33 -
12. Dem Privatkläger wird für anwaltliche Vertretung im zweiten Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'630.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betreffend Herausgabe be- schlagnahmter Unterlagen (betreffend Dispositiv-Ziffer 5 des angefoch- tenen Urteils bzw. Beschlussdispositiv-Ziffer 1).
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.