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Strafgesetzbuch. No 36.
36. Auszug aus dem Urteil des/Kassationshofes vom 20. Sep-
tember IMG i. S. Dlllier gegen Staatsanwaltsehaft des KantoDS
'
Zfirich.
1. Art. 137 StGB. Diebstahl an ßparheften, Bereichenmgsabsicht,
Strafzumessung (Erw. 1 und 2).
·
·
2. Art. 148, 150 StGB. Die Bestimmung über Zechjlrellerei ist
nur anzuwenden, wenn nicht jene über Betrug zutrifft (Erw. 3).
I. Art. 137 OP. Vol de camets d'epargne, dessein d'enrichissement,
mesure de la peine (consid. 1 et 2).
2. Art. 148, 150 OP. TI n'y a lieu d'appliquer la disposition sur la
filouterie d'auberge que si celle sur l'escroquerie n'est pas
applicable {consid. 3).
·
1. Art. 137 OP. Furto di libretti di risparmio; intenzione di
arricchirsi, commisurazione della pena (consid. 1 e 2).
2. Arl. 148, 150 OP. La disposizione sulla frode dello scotto e
applicabile soltanto se non ricorrono gli estremi previsti da
quelle. della trufia.
A~ den Erwägungen:
1. -
Dieb ist, wer eine fremde bewegliche Sache· weg•
nimmt, um sich oder einen a,ndern damit unrechtmässig
zu bereichern (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Wer ein Sparheft
stiehlt, nimmt nicht Geld, sondern eine Urkunde weg,
ist also zunächst nicht um das Geld, auch nicht um die
im Sparheft verurkundete Forderung, sondern um· ·den
Besitz einer Urkunde bereichert. Diese hat aber für ihn
nicht bloss den Wert von Altpapier. Sie bietet ihm den
Vorteil, das ihm nicht zustehende Spatguthaben abheben
zu können, weil die Bank berechtigt ist, ohne weitere
Prüfung der Legitimation Auszahlmigeri an den Inhaber
zu machen, und solche tatsächlich gewöhnlich auf· blosse
Vorweisung des Sparheftes hin vornimmt .. Dieser Vorteil
stellt eine Bereicherung dar. Eine solche setzt nicht voraus,
dass der Vorteil, den sich der Täter verschafft hat, in
Geldeswert ausgedrückt werden könne. Wer sich z. B.
Rationierungsausweise aneignet, ist nicht bloss um deren
Makulaturwert, sondern um den Vorteil, sich rationierte
Lebensmittel verschaffen zu können, bereichert. Dass er
ihn nur durch eine weitere strafbare Handlung, die miss-
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bräuchliche Verwendung der veruntreuten oder gestoh-
lenen Ausweise, ausnützen kann, . ist unerheblich · (BGE
70 IV 67). So kommt auch beim Diebstahl eines Sparheftes
nichts darauf an, dass der Vorteil, den es dem Dieb bietet,
in der Regel nur durch eine weitere strafbare Handlung,
einen Betrug, nutzbar gemacht werden kann.
Ist somit der Dieb eines Sparheftes nicht bloss um
Altpapier, sondern uin den Besitz einer Urkunde berei-
chert, die ihn1 zwar nicht das Recht, aber die tatsächliche
Möglichkeit der Verfügung über das Sparguthaben gibt,
so ist auch· seine Bereicherungsabsickt bei Begehung des
Diebstahls nicht bloss auf den Wert von Altpapier, sondern
auf den erwähnten grösseren Vorteil gerichtet, und zwar
selbst dann, wenn der Täter bei der Wegnahme nicht
vorhat, diesen Vorteil auch auszunützen. Er weiss, dass
man durch Vorweisung eines Sparheftes auf der Bank
Geld erhält. Die Absicht der Bereicherung geht also auf
das Sparheft mit diesem ihm anhaftenden Vorteil, selbst·
wenn er ihn gar nicht auszunützen gedenkt. Wer ein
Sparheft stiehlt, begeht· daher etwas Strafwürdigeres, als
wer hloss Makulatur wegnimmt. Sein Verschulden ist
grösser, was ·nach der Regel des Art. 63 StGB in einer
höheren Strafe zum Ausdruck kommen muss. Bei der
Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, ob ·er bei
Begehung des Diebstahls schon die Absicht hat; das
Sparguthaben abzuheben. Noch schwerere Strafe verdient
der Täter, wenn er es dann tatsächlich abhebt, diesm:al
aber nach der Regel des Art. 68 StGB, weil sich an den
Diebstahl ein Betrug durch Täuschung der Bank 'anreiht.
2. -
Wenn es also zwar nicht angeht, die durch den
Diebstahl eines Sparheftes beabsichtigte und durch ihn
verwirklichte Bereicherung in Geldeswert auszudrücken,
als ob der Dieb nach der Wegnahme des Heftes schon
das Geld in Händen hätte, so älldert dies doch an der
Richtigkeit der ausgesprochenen Strafe im vorliegenden
Falle nichts. Nach der verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz hatte es der Beschwerdeführer schon bei der
HO
Strafgesetzbuoh. No 36.
Wegnahme der Sparhefte auf die Einlagen abgesehen.
Tatsächlich· hat er nachher ab dem einen Sparheft fünf-
hundert Franken abgehoben und die beiden andem nur
aus Furcht vor Entdeckung oder wegen seiner Verhaftung
vorderhand nicht zum vorgesehenen Zwecke gebraucht
oder gebrauchen· können. · Eine Strafe, die nur· dem
Makulaturwert der Sparhefte Rechnung trüge, wäre mit
Art. 63 StGB nicht vereinbar. Die Vorinstanz hat,-wie es
richtig war, berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht
.Altpapier, sondern Sparhefte gestohlen hat. Sie hätte
diesem Umstand sogar dann Rechnung tragen müssen,
wenn der Beschwerdeführer es nicht schon im Augen-
blick des Diebstahls auf die Einlagen abgesehen gehabt
hätte.
3. -
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine
Handlungen zum Nachteil von Stader, Vogelsanger und
Elisabeth Kurtansky an sich den Tatbestand des Betruges
erfüllen, hält. jedoch die Bestimmung über Zeohprellerei
(Art. 150 StGB) für anwendbar, weil er in ihr eine Sonder-
norm erblickt„ die dem Art. 1~8 StGB vorgehe. Art. 150
StGB ist indessen nicht erlassen worden, um bestimmte
Fälle von Betrug durch mildere Strafdrohung und durch
das Erfordernis eines Strafantrages 21u privilegieren,
sondern um dem Wirte einen zusätzlichen Schutz zu
gewähren für Fälle, die von der Bestimmung über Betl'llg
nicht erfasst werden, weil deren beso.ndere Tatbestands-
merkmal~. namentlich die arglistige Irreführung durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, fehlen.
Ist, wie im vQrliegenden Falle, der Tatbestand des Betruges
erfüllt, so verdient der Täter die Strafe des . B~truges
und ist vom Amtes wegen zu verfolgen.
StrafgesetzbuQh. No 37.
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37. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1948
i. S. Schmid gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt.
Art. 148 Abs. 1 StGB, Kreditbetrug.
Arglist der Täuschung (Erw. 1).
Schaden (Erw. 2).
Absicht. unrechtmässiger Bereicherung; eventuelle Absicht genügt
(Erw. 3).
Art. 148 al. 1 CP. EBCf'Qquerie au credit.
Astuce de la. tromperie (consid. 1) •
Domma.ge (consid. 2).
·
Dessein d'enrichissement iHegitime; le dessein eventual suflit
(consid. 3).
Art. 148 cp. 1 CP. Truffa 'Per ottenere un credüo.
Astuzia. deil'inganno (consid. I);
Da.nno (consid. 2). ·.
.
.
Intenzione di arricchirsi illegittima.mente; l'intenzione eventiia.Ie
ba.Sta. (consid. '3).
.A. -
Schmid ist elfmal vorbestraft, hauptsächlich wegen
Betruges und Diebstahls. Als er in Zürich wohnte, wurde
er in den Jahren 1941bis1944 für Beträge von zusammen
Fr. 7275.95 zweiundzwanzigmal betrieben und wurden
gegen ihn neun Verlustscheine für zusammen Fr. 2674.20
ausgestellt. Im Jahre 1944 zog er nach Basel um. Dort
waren vom Juli bis im November 1944 gegen ihn mehrere
Betreibungen für zusammen Fr. 734.80 hängig. Aus einer
Pfändungsurkunde vom 29. November 1944 ergibt 11foh1
dass er gegenüber d~m Betreibungsamt verschiedene iü=
pfändete Gegenstitride als Eigentum Dritter ausgab, die
sie ihm unter ~ige:rittlillS-Vorbehalt verkauft und die noch
einen beträchtlichel:t Kaufpreis zu fordern hatten.
Am 4. Oktober 1944 ersuchte Schmid die Darlehens A.G.
um ein Darlehett fffii Fr. 300.-.. Auf einem Formular, das
ihm für falsch~ Uiid irreführende Angaben Strafverfolgung
androhte, vemeifite er unter Zusicherung wahrheitsge-
treuer Auskunft die Fragen, ob gegen ihn eine Betreibung
anhängig sei, ob gegen ihn Verlustscheine bestünden und
ob er Schulden habe, und gab er den Wert seiner Möbel,
soweit sie nicht Kompetenzstücke seien, wahrheitswidrig