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DG090122-L

Veruntreuung etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2010-10-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Darlehen 3.1.1. Der äussere Ablauf des Geschehens, namentlich die Stellung des Ange- klagten sowohl in der RA/SL als auch innerhalb der LTS, die finanzielle Ausstat- tung der LTS, die Kreditaufnahme und -Rückzahlung in den in der Anklage aufge- führten Beträgen sowie die jeweiligen Zinssätze, sind seitens des Angeklagten unbestritten und sind im Übrigen durch die Aktenlage lückenlos erstellt (AK 402500 ff.; AK 409500 - 409511, AK 409542, AK 409560 ff. ). Im Folgenden hat sich die Sachverhaltserstellung - nebst der subjektiven Komponente - daher auf die zentrale Frage zu konzentrieren, ob die Verzinsung der Darlehen marktgerecht und entsprechend dem "at arm's lenght"-Prinzip er- folgte. 3.1.2. Zunächst einmal ist zur Beurteilung der Zinshöhe die Risikosituation der RA/SL zu beurteilen. Hierbei sticht sofort ins Auge, dass grundsätzlich das ge- samte finanzielle Risiko bei der RA/SL lag: Mit den gesprochenen Darlehen in Mil- lionenhöhe wurde bei der LTS, welche mit minimen eigenen Mitteln ausgestattet war, faktisch Eigenkapital geschaffen, welches hoch spekulativ investiert wurde, ohne dass die RA/SL für den Fall eines Totalverlustes über irgendwelche Sicher- heiten verfügte. Vor dem Hintergrund, dass die RA/SL im Rahmen ihrer Beteili- gung an der LTS keinerlei privilegierte Stellung bei der Gewinnausschüttung ge- noss und nur gerade ca. 15% der Aktien hielt, somit auch auf diesem Wege kei- nerlei Entschädigung für die von ihr eingegangene Risikosituation erfuhr, ist nur zu offensichtlich, dass die Darlehensgewährung in Millionenhöhe an die LTS für die RA/SL selbst wirtschaftlich keinerlei Vorteile bot, ja gänzlich uninteressant war, sofern nicht eine angemessen Abgeltung in Form von Zinsleistungen erfolg- te. Das Argument des Angeklagten, die Risikosituation sei nicht mit der von aus- senstehenden Firmen zu vergleichen gewesen, da er als operativer Leiter der LTS die Investitionen täglich beobachtet habe und damit in der Lage gewesen sei, Sofortmassnahmen zu ergreifen, um die jederzeitige Rückzahlung der Darlehen in vollem Umfange zu gewährleisten, vermag hierbei nicht zu überzeugen. Gerade

- 45 - der vom Angeklagten ins Feld geführte Umstand, dass er sowohl als Finanzchef der RA/SL die Darlehen gewähren und gleichzeitig die Investitionen und Ge- schäftstätigkeiten der LTS leitete, erhöhte nämlich das Risiko, beinhaltete doch gerade dieses Doppelmandat ausgeprägtes Potential, nicht überbrückbare Inter- essenskonflikte zu schaffen. Zudem dürften selbst "Sofortmassnahmen" im Falle eines Börsencrashs wenig hilfreich sein bzw. könnte Verluste diesfalls auch bei aufmerksamer Überwachung der Wertentwicklungen nicht verhindert werden. Auch das Argument der Verteidigung, der Wert der Anlagen sei stetig gestiegen und der Darlehenssumme von CHF 5'600'000.-- am 15. Dezember 2000 hätten knapp CHF 1'000'000.-- in Cash, knapp CHF 6'000'000.-- in an der Börse gehan- delten Werten und CHF 10'000'000.-- in Private Equitiy-Anlagen gegenüberge- standen (HD 61 S. 62), hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Einerseits ent- spricht dies einer blossen "ex-post"-Betrachtungsweise. Die Einschätzung der Ri- sikosituation und die entsprechende Zinsbestimmung ist indessen stets im Zeit- punkt der Gewährung der Darlehen vorzunehmen. Andererseits handelte es sich dabei nebst des Barbetrages von CHF 1 Mio. um hochriskante, teilweise illiquide Anlagen, welche ohnehin nicht unbesehen als Deckung der Darlehen angesehen werden konnten. Das Darlehensgeschäft entpuppt sich damit bei objektiver Be- trachtung als primär für die LTS, welche durch den Angeklagten geleitet wurde und an welcher dieser massgebliche Beteiligungen hielt, äusserst attraktiv. Dem- gegenüber schloss der Angeklagte für seine Arbeitgeberin RA/SL aus rein wirt- schaftlichem Blickwinkel betrachtet ein höchst risikobehaftetes Geschäft ab. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie ein solches Risikogeschäft gemäss dem unbestrittenermassen einzuhaltenden "at arm's lenght"-Prinzip bzw. nach marktwirtschaftlich objektiven Kriterien zu entschädigen war. 3.1.3. Zu dieser Frage finden sich in den Akten verschiedene Fachberichte sowie ein während der Untersuchung in Auftrag gegebenes Gutachten:

a) Der von der Untersuchungsbehörde unter Hinweis auf Art. 307 StGB mit ei- ner Gutachtenserstellung beauftragte Fachexperte Simon Müller, welcher in der Leitung Kreditführung der Berner Kantonalbank tätig ist, äussert sich in seinem Gutachten vom 2. Juli 2007 wie folgt (HD 346250, HD 346252):

- 46 - Der Sachverständige hält zunächst allgemein fest, gegen eine Kreditgewäh- rung spreche bei der LTS aus objektiver Sicht bzw. aus Sicht der Berner Kanto- nalbank insbesondere die Art der operativen Tätigkeit der LTS und der wirtschaft- liche Sinn der Finanzierung (Leveragefinanzierung). Zudem gehöre zur Prüfung der Kreditfähigkeit auch die Beurteilung und Einhaltung der Corporate Governan- ce. Die personelle Konstellation von Morax in der LTS und der RA/SL spreche für einen Verstoss gegen diese Richtlinien. Die Konstruktion der LTS lasse vermuten, dass sich die Hauptaktionäre der Gesellschaft auf Grund ihrer Funktion mit Hilfe der RA/SL einen persönlichen Vorteil hätten verschaffen wollen. Nach Richtlinien der Berner Kantonalbank erfülle eine Gesellschaft wie die LTS das Kriterium des ethischen Grundsatzes nicht (HD 346250 S. 2). Konkret zur Zinsausgestaltung führt Müller in seinem Gutachten vom 2. Juli 2007 aus, gemäss Richtlinien der Berner Kantonalbank hätte es sich bei einer Firma wie der LTS um eine Finanzierung auf ungedeckter Basis gehandelt. Diese wiederum werde aber nur gewährt, wenn die entsprechende Firma über genü- gende Bonität verfüge. Bei der LTS habe es sich um eine Konstruktion gehandelt, welche aus Sicht der konsequent verfolgten Kreditpolitik der Berner Kantonalbank höchstens auf der Basis von Eigenkapital finanziert werden dürfte. Damit hätten gemäss Gutachter deutlich höhere Zinssätze zur Anwendung gelangen müssen (HD 346250 S. 3). Der Zinssatz hätte zufolge Müller auf der Eigenkapitalrendite eines Finanzinstitutes mit ähnlicher Tätigkeit wie die LTS sowie einem entspre- chenden Risikozuschlag basieren müssen. Letzterer bemesse sich nach der Risi- kobeurteilung der Werschriftentransaktionen und der Wertschriftenanlagen und sei gegen oben offen (HD 346250 S. 3). Als Vergleichswert zieht Müller sodann die Eigenkapitalrenten der Banken Julius Bär, Sarasin und Vontobel hinzu, wel- che sich im Jahre 1998 zwischen 19,3 % (Julius Bär) und 35.1% (Vontobel) und im Jahre 1999 zwischen 19,8 % (Julius Bär) und 32.2% (Vontobel) bewegten und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass der Zinssatz minimal 20% hätte betra- gen müssen (HD 346252 S.1).

b) Das Bundesamt für Privatversicherungen hatte im Rahmen seines Prü- fungsverfahrens bei der ECOFIN Research and Consulting AG (nachfolgend Eco-

- 47 - fin) sowie der Firma Bearing Point in Bezug auf verschiedene Aspekte der LTS- Geschäftsführung eine Berichterstattung in Auftrag gegeben. Die beauftragte Fir- ma liess sich in Berichten vom 11. März 2003 (gemeinsam mit der Firma Bearing Point), 19. Mai 2003 und 2. Oktober 2003 vernehmen. Darin kam sie ebenfalls zum Schluss, dass aufgrund der Höhe der Kredite in Vergleich zum Risikopotenti- al solche Kredite auf dem freien Markt gar nicht erhältlich wären. Daher sei bei der Bestimmung eines sinnvollen Zinssatzes eine Anlehnung an Eigenkapital- oder Junk Bond Renditen vorzunehmen (AK 428000 S. 15 ff.). Zunächst schloss die Ecofin aufgrund der genannten Faktoren dahingehend, dass ein Zinssatz von 15% bis 30% angemessen wäre (AK 428000 S. 16). Nachträglich revidierte die Ecofin ihre Schlussfolgerung bei gleicher Beurteilung der Sachlage in ihrem Be- richt 2. Oktober 2003 dahingehend, als ein Zins von 10% p.a. angemessen er- scheine (AK 431500 S. 1 f.)

c) Auf Anfrage der Anwaltskanzlei Nobel&Hug, Vertreterin der RA/SL im später gescheiterten Mediationsverfahren gegen die Konzerleitungsmitglieder, nahm Walter Fluck, von 1997 bis 2001 Mitglied der Geschäftsleitung der Credit Suisse mit dem Verantwortungsbereich "Kreditrestrukturierungen" mit Datum vom 5. Mai 2003 Stellung. Auch er kam in Übereinstimmung mit dem Gutachten Müller sowie dem Bericht der Ecofin zum Schluss, dass die LTS beschränkte Kreditfähigkeit aufgewiesen habe, welchem ein hohes Risikopotential gegenübergestanden ha- be. Kredite wären im getätigten Umfang daher nicht möglich gewesen. Auch Fluck schliesst, dass die Darlehen - besonders zu Beginn - Eigenkapitalcharakter auf- gewiesen hätten. Er kommt zum Schluss, dass ein angemessener Zinssatz ge- stützt auf diese Darlegungen - wobei die "Nähe" zur RA/SL berücksichtigt würde - ca. 15% hätte betragen müssen (AK 429000 S. '5').

d) Wiederum bestätigend fällt der Bericht der Integrated Financial Business Consulting (IFBC) vom 23. Juli 2004 aus, welcher von der Untersuchungsbehörde in Auftrag gegeben worden war: So kommt auch die IFBC zum Schluss, dass ein Zinssatz von 10%-15% angemessen gewesen wäre. Auch sie erwägt im Weite- ren, dass die Ausstattung der LTS mit hohen Krediten nicht marktüblich gewesen sei. Der Vergleich mit börsenkotierten Private Equity Firmen ergebe, dass für sol-

- 48 - che Firmen Fremdfinanzierungen nur sehr beschränkt möglich seien. Grundsätz- lich sei daher nach adäquaten Eigenkapitalrenditen zu fragen, wobei zusätzlich das Risikoprofil der LTS verschiedene Risikozuschläge erfordere, insbesondere ein Zuschlag für die schwere Verkäuflichkeit der LTS Aktien sowie ein Zuschlag für die besondere Risikoneigung der LTS als Anlagegesellschaft im Verhältnis zu einer SMI Durchschnittsgesellschaft aus Handel, Industrie oder im Finanzbereich (AK 433500 S. 12 ff, S. 37).

e) Einzig in anderer Art und Weise äusserte sich die ebenfalls von der An- waltskanzlei Nobel&Hug mit einer Berichterstattung beauftragte Firma PPCmetrics AG: Sie wählt den Ansatz einer Stop-Loss-Garantie unter der An- nahme einer Put-Option mit der Laufzeit einer Woche (AK 429500 S. 5 ff., S. 15). Hierbei kommt sie unter der Annahme, dass aufgrund der engmaschigen Über- wachungsmöglichkeit der RA/SL kein Risiko vorhanden gewesen sei, zu einem Wert der Put-Option von Null. Gestützt auf diese Überlegungen veranschlagt sie einen im Vergleich zu den anderen Berichten und zum Gutachten äusserst niedri- ge Zinsmarge von 200 Basispunkten über LIBOR auf den Nettoverpflichtungen (inkl. Derivatkosten; AK 429599 S. 15 ff.). Als Vergleichswert berechnet die PPCmetrics AG zusätzlich die Zinskosten basierend auf der Alternativannahme einer Optionsgarantie, wobei sie zum gleichen Resultat gelangt (AK 429599 S. 18f.). 3.1.4. Augenfällig ist aufgrund des Dargelegten, dass 3 von 4 Fachberichten die Annahmen und (grundsätzlichen) Schlussfolgerungen des Gutachtens Müller durchwegs bestätigen und insofern auch zum gleichen Resultat gelangen, als sich die errechneten Zinskosten in massiv höheren Bereichen (zwischen 10% und 20%) befinden, als diejenigen, welche durch die LTS tatsächlich bezahlt wurden. Einzig der Bericht der PPCmetrics AG fällt betreffend die Zinsberechnung deutlich tiefer aus (wobei auch dieser Bericht eine höhere Verzinsung [200 Basis- punkte über Libor] als effektiv seitens der RA/SL erhoben, als angemessen ver- anschlagt). Er stützt sich hierbei auf gänzlich andere Annahmen, als sie von sämt- lichen anderen Fachberichten getroffen wurden. Insbesondere weicht der Bericht

- 49 - der PPCmetrics AG in Bezug auf die Einschätzung der Risikosituation massiv von den anderen Fachanalysen ab. 3.1.5. Das Gutachten des Sachverständigen Müller erscheint absolut schlüssig, fachlich einwandfrei verfasst und nachvollziehbar. Indem unabhängig 3 weitere Fachpersonen in der Sache selbst (Risikosituation, Interessenkonflikte, Marktsitu- ation, Eigenkapitalcharakter der Kredite) exakt zu denselben Schlüssen gelangen, kann ohne Weiteres auf die entsprechenden Erwägungen abgestellt werden. Ent- sprechend erweist sich auch die von der Verteidigung ins Feld geführte Aussage Rudolf Suter, die Sicherheit sei durch die Einschränkung des Leverages gegeben gewesen, die dazu geführt hätte, dass bei einem Wertverlust die Darlehen hätten abgebaut werden müssen (HD 61 S. 65), als nicht ansatzweise überzeugend. Im Weiteren erscheint vor diesem Hintergrund auch der Standpunkt der Verteidi- gung, wonach das Gutachten aufgrund falscher Fragestellung der Staatsanwalt- schaft nicht stichhaltig sei (vgl. HD 61 S. 58 f.), als haltlos. Wäre die Fragestellung anlässlich der Inauftraggebung des Gutachtens effektiv falsch ausgefallen und dies in einem Ausmass, dass eine zutreffende Beurteilung der Situation durch den Gutachter verunmöglicht worden wäre, so wären wohl kaum drei weitere Exper- tenberichte, welche nota bene nicht mit dieser Fragestellung des letztendlich un- tersuchungsführenden Staatsanwaltes konfrontiert worden waren, zu den glei- chen Schlussfolgerungen gelangt. Demgegenüber erscheint der Bericht der PPCmetric AG weniger überzeu- gend. Insbesondere die Einschätzung der Risikosituation geht dabei an der Sache vorbei: So verkennt die PPCmetrics AG, dass gerade die Doppelvertretung von Dominique Morax als CIO/CFO der RA/SL einerseits und als Verantwortlicher für die Investitionen der LTS andererseits zu einem offensichtlichen Interessenkon- flikt führen musste und daher das Risiko für die RA/SL keineswegs gebannt war. Gegenteils musste diese Konstellation zu einem hochgradigen Spannungsver- hältnis zwischen den Interessen der - nur minim an der LTS beteiligten - RA/SL und denjenigen der LTS bzw. den darin investierenden Konzernleitungsmitglie- dern führen. Es kann daher dem Bericht auch dahingehend nicht gefolgt werden, dass sich aufgrund der intensiven Überwachungsfunktion das Modell einer Put-

- 50 - Option aufdrängt. Vielmehr ist hierbei der Stellungnahme der Ecofin vom 2. Okto- ber 2003 zu folgen, welche festhält, dass das Risiko stets eine Ex-ante-Grösse darstelle die durch den maximalen und nicht durch den effektiven Kreditumfang bestimmt werde. Der Kreditgeber müsse daher immer davon ausgehen, dass der gewährte Kreditrahmen ausgenutzt werde und die Konditionen entsprechend fest- legen (AK431500 S. 1f.). Damit ist zusammengefasst auf das durch drei weitere Fachberichte grund- sätzlich gestützte Gutachten des Fachexperten Simon Müller abzustellen. Ein- leuchtend und nachvollziehbar erscheint beim Vergleich des Gutachtens sowie der Berichte der Ecofin, der IFBC sowie von Walter Fluck, dass gewisse Diver- genzen betreffend die effektive Höhe der zu veranschlagenden Zinsen entstehen, kommen doch auch sämtliche dieser Fachberichte zum Schluss, dass eben sol- che Kredite auf dem Markt nicht existieren und daher der Zinssatz basierend auf dem Modell der Eigenkapitalrendite (zuzüglich Risikozuschlag) zu errechnen sei- en. Da sie in ihrer Grössenordnung durchwegs in die selbe Richtung zielen, ver- mögen diese Abweichungen die Überzeugungskraft der Ausführungen nicht zu schmälern. Zugunsten des Angeklagten ist aber entsprechend vom tiefsten Wert dieser übereinstimmenden Berichte, mithin von einem angemessenen Zins von mindestens 10% auszugehen. 3.1.6. Vor diesem Hintergrund ist rechtsgenügend erstellt, dass für die von der RA/SL an die LTS gewährten Darlehen unter Berücksichtigung der finanziellen Ausstattung der LTS, der Art der Finanzierung (Leveragefinanzierung) sowie der immensen Risikosituation ein Zinssatz von mindestens 10% hätte zur Anwendung gelangen müssen. 3.1.7. Für die Gewährung der Darlehen an die LTS war unbestrittenermassen der Angeklagte als CIO und CFO der RA/SL zuständig, und zwar bis zu einem Kredit- rahmen von CHF 20 Mio. (HD 326269 ff., Vorhalt 124 ff., Vorhalt 140). Die Darle- hensvergabe erfolgte auf Kontokorrentbasis (HD 326270., Vorhalt 128). Wie der Angeklagte zudem selbst einräumte, bestand für ihn kein Grund, die Darlehen zu anderen Zinssätzen zu gewähren, als dies auch RA/SL-internen Gesellschaften gewährt wurde (HD 326272 f., Vorhalt 145 ff.). Der Fakt, dass die entsprechenden

- 51 - Darlehen zu einem massiv tieferen Zinssatz als angebracht, nämlich LIBOR plus 80 BP, vergeben wurden, mithin die LTS auch nach dem Aktienverkauf an die Kadermitarbeiter der RA/SL weiterhin Konditionen erhielt, wie sie für konzernin- terne Gesellschaften galt (und damit diametral entgegen dem Prinzip "at arm's lenght"), ist damit zweifelsohne dem Angeklagten anzulasten. Auch Morax selbst erklärte, die Bestimmung der Zinssätze für die LTS habe in seiner Kompetenz ge- legen (HD 326752, Vorhalt 14, HD 326753, Vorhalt 26), bzw. es wurde - wie dem Angeklagten bewusst war - bei einem Darlehensbedürfnis der LTS automatisch der Zinssatz, wie er für Töchter der RA/SL galt angewendet. Bei dieser Ausgangs- lage kann selbstverständlich auch keine Entschuldigung sein, wenn Morax ver- schiedentlich ausführte, er habe sich mit der operativen Umsetzung der Darle- hensgewährung und Verzinsung nicht oder nicht im Detail auseinandergesetzt, er habe dies an seine Leute delegiert (u.a.: HD 326754 ff., Vorhalt 29 ff.), änderte dies doch nichts daran, dass er für die Darlehensgewährung und die Veranschla- gung des "richtigen" Zinssatzes zuständig und verantwortlich war. Der Angeklagte selbst darf im Übrigen mit Fug als Zinsexperte betitelt wer- den. So war Morax - wie erwähnt - bei der RA/SL zuständig für Kreditvergaben bis zu CHF 20 Mio, zudem ausgestattet mit der Kompetenz, die politischen Zinssätze bei variablen Hypotheken festzulegen sowie Sonderkonditionen im normalen Kre- ditgeschäft zu gewähren und Kreditvorentscheide auch bei Darlehen über CHF 20 Mio. zu fällen. (AK 401136, AK 401525 ff., AK 401530, AK 401545 ff., AK 401531 ff, AK 401536). Der Angeklagte bestätigte denn auch selbst, aufgrund seiner Aus- bildung profunde Zinskenntnisse gehabt zu haben und in der RA/SL über die so- eben erwähnten Kompetenzen verfügt zu haben (HD 329004 f., Vorhalt 18 f.) Damit musste ihm klar bewusst sein, dass er in Bezug auf die LTS bei Gewäh- rung eines Darlehenszinssatzes, wie er bei Tochtergesellschaften angewandt wurde, keinesfalls das Prinzip "at arm's lenght" einhielt, sondern der LTS Sonder- konditionen einräumte, welche objektiv in keiner Art und Weise gerechtfertigt wa- ren. Zudem musste ihm als Marktkenner sehr wohl bewusst sein, dass bei der bestehenden Risikolage, der minimalen Eigenkapitalausstattung der LTS, der risi- koreichen Geschäfte sowie der fehlenden Sicherheiten, eine Verzinsung im Be- reich von mindestens 10% angemessen war. Sogar sein Mitarbeiter Rudolf Suter

- 52 - hatte ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als die LTS noch Tochter der RA/SL war, in einem Mail darüber informiert, dass er (Suter) der Meinung sei, die LTS habe einen extremen Leverage, weshalb es eigentlich bei den Darlehen um faktisches Eigenkapital gehe. Daher empfehle er eine Konversionsklausel in Ei- genkapital. Ansonsten würde der Zins Libor +80 BP bei Weitem übersteigen müs- sen (AK 405598, AK 409503). Der Angeklagte war damit explizit auf die Proble- matik hingewiesen worden. Trotzdem unterliess er es, seine operativ ausführen- den Angestellten entsprechend zu informieren oder zu instruieren und eine Zins- anpassung ab dem Moment des Einsstiegs der Konzernleitungsmitglieder der RA/SL in die LTS, d.h. ab dem Moment, als die LTS keine Tochter der RA/SL mehr war, anzuordnen. Insgesamt bestehen aufgrund dieser Sachlage keine Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest in Kauf nahm, dass zu tiefe Zinsen veranschlagt wurden. An diesem klaren Schluss vermag schliesslich auch der Verweis der Verteidigung auf den Umstand, dass der Rechtsdienst informiert wurde und der Verweis auf die Aussage von Andreas Leuenberger, nichts zu än- dern (vgl. HD 61 S. 67). 3.1.8. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf den Teilkomplex "Darlehen" - mit Ausnahme des Umstandes, dass der angemessene Zins bei 10% anzusetzen ist und nicht wie in der Anklage umschrieben bei 20% - rechtsgenügend erstellt (zur Schadenshöhe siehe nachfolgend unter lit. B. Ziff. 4.3.3). 3.2. Garantien 3.2.1. Der äussere Ablauf des Geschehens - namentlich die Stellung des An- geklagten sowohl in der RA/SL als auch innerhalb der LTS, die finanzielle Aus- stattung der LTS, die Garantiegewährungen der RA/SL zu Gunsten der LTS ge- genüber der Lehman Brothers Finance SA und der Lehman Brothers International (Europe) am 7. Februar 2000 (verlängert am 5. Mai 2000) über CHF 25 Mio. so- wie gegenüber Merrill Lynch Capital Markets AG am 16. Mai 2000 über CHF 25 Mio. zur Deckung künftiger Derivatetransaktionen, ebenso das Fehlen einer Ent- schädigungsleistung seitens der LTS - wurde durch den Angeklagten nicht bestrit- ten und ist aufgrund der Aktenlage erstellt (AK 402500 ff., AK 409500 - 409511, AK 409512 - 409514, AK 409534 - 409541, AK 409542, AK 409570 e.c.).

- 53 - 3.2.2. Im Weiteren ist auf den Einwand des Angeklagten einzugehen, er könne sich nicht erinnern, in die entsprechenden Entscheidungen miteinbezogen worden zu sein und für den Fall, dass er tatsächlich einmal mündlich das Einverständnis zur Unterzeichnung einer Garantieerklärung erteilt habe, sei die von der Gegen- seite verlangte Garantie eine reine Formalität gewesen (HD 330348 S. 5). 3.2.3. Im Gegensatz zum Angeklagten führte Rudolf Suter in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 als Auskunftsperson aus, er könne sich erinnern, dass Morax sein Einverständnis zum "Letter of Indemnity" betreffend Lehman Brothers münd- lich gegeben habe (HD 332518, Vorhalt 170 f.). Diese Aussage erscheint zwar durchaus nicht unglaubhaft. Zu diesem Zeitpunkt war die LTS jedoch noch zu 100% eine Tochter der RA/SL. Wie die Anklage richtigerweise festhält, ist das vorgeworfene strafbare Verhalten des Angeklagten jedoch erst in der Zeit nach der mehrheitlichen Übernahme der LTS durch die Konzernleitungsmitglieder, mit- hin ab dem 25. April 2000 zu sehen. Was aber den Wissensstand des Angeklag- ten betreffend Garantien ab dem 25. April 2000 anbelangt, fehlen jegliche Aussa- gen oder sonstige Beweismittel, welche die Aussage des Angeklagten, nicht in- formiert gewesen zu sein, zu widerlegen vermöchten. Im Gegensatz zu den Dar- lehen war Morax denn auch nicht persönlich für die Ausstellung von Garantien, ein ohnehin nicht übliches Geschäft, zuständig. Vor diesem Hintergrund kann dem Angeklagten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, von den Garan- tien gewusst zu haben und entsprechend lässt sich ihm nicht vorwerfen, er habe diese Garantien wissen- und willentlich nicht abgelten lassen. Auch die von der Anklage im Alternativstandpunkt beschriebene Vernach- lässigung der Informationspflichten gegenüber den ausführenden Personen ver- mag daran nichts zu ändern. So formuliert die Anklage zwar durchaus eine gra- vierende Unterlassung des Angeklagten, welche -sofern zutreffend - stossend und aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten zivilrechtliche Relevanz zeitigen könnte. Indessen darf dieser Umstand nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Angeklagten nicht konkret nachgewiesen werden kann, dass er um die Existenz der Garantieversprechen überhaupt wusste.

- 54 - Ein generelles "laisser-faire" aber, ohne Wissen um ein konkretes Geschäft bzw. zumindest ohne Inkaufnahme eines konkreten Geschäftes kann in keinem Fall ausreichen, um daraus ein strafrechtlich relevantes Handeln, welches Vorsatz voraussetzt, abzuleiten. Vielmehr wird in der Anklage eine Fahrlässigkeit be- schrieben, wie die Verteidigung zu Recht bemängelt (vgl. HD 61 S. 74). Der Alter- nativstandpunkt der Anklage umschreibt damit letztlich keine vom Strafgesetz- buch erfasste Straftat. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der primär eingeklagte Sachverhalt bezüglich des Wissens des Angeklagten um die Garantieverträge ab dem 25. April 2000 nicht erstellt werden kann. Weiter kann festgehalten werden, dass der formulierte Alternativstandpunkt der Anklagte mangels direkter Herlei- tung des vorgenannten spezifischen Wissens des Angeklagten um die Garantien zwar ein zivilrechtlich bedenkliches Verhalten umschreibt, dieses jedoch in der umschriebenen Allgemeinheit als Fahrlässigkeit strafrechtlich keine Relevanz ent- falten kann. Der Angeklagte ist daher von diesem Teilvorwurf freizusprechen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A. Ziff. 4.1. - 4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumti- on unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen unter lit. A Ziff. 4.3 vorstehend verwiesen werden.

- 55 - 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf das unter lit. A. Ziff. 4.5.1. Er- wogene verwiesen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte, welcher in Bezug auf die LTS - mit Ausnahme der Vorga- ben des Verwaltungsratsausschusses - absolut selbständig agieren konnte und aufgrund seiner Stellung als CFO und CIO der RA/SL in relativ grossem Stile Dar- lehen gewähren konnte, liess seine ihm unterstellten Mitarbeiter Darlehen an die LTS gewähren, ohne dafür besorgt zu sein, dass angemessene, dem Prinzip "at arm's lenght" entsprechende Zinsen veranschlagt würden. Entsprechend wurden denn der LTS auch Zinsen zu (Vorzugs-)Konditionen verrechnet. Diese entspra- chen in ihrer Höhe denjenigen, welche für Tochtergesellschaften der RA/SL in Rechnung gestellt wurden, waren mithin viel zu tief. Dies umso mehr, als die LTS für die Darlehen keinerlei Sicherheiten bieten konnte und damit die RA/SL ein immenses Risiko einging, für welches sie nicht ansatzweise angemessen ent- schädigt wurde. Indem es der Angeklagte zuliess, dass die gesprochenen Darle- hen zu einem zu tiefen Zinssatz, welcher weder der Risikolage noch der rechtli- chen Position der LTS gerecht wurden, gewährt wurden, liess er bewusst eine Vermögensschädigung (durch entgangene Zinserträge) der RA/SL zu. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er zuliess, dass die RA/SL der LTS Darlehen zu einem zu tiefen Zinssatz gewährte bzw. namens der RA/SL Darlehen zu einem zu tiefen Zinssatz gewährte und so Min- dereinnahmen der RA/SL verursachte. Der Angeklagte verstiess mit seinem Ver- halten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er der LTS zum Nachteil der RA/SL, welche dadurch zu geringe Einnahmen hinnehmen musste, finanzielle Vorteile zukommen liess.

- 56 - Der Schaden ist in der Differenz zwischen den gezahlten Zinsen und den Zinsen, welche effektiv hätten zu Marktkonditionen gezahlt werden müssen, zu sehen, wobei aufgrund der 15% Beteiligung der RA/SL an der LTS auch eine Re- duktion der Schadenssumme um 15% vorzunehmen ist. Die marktgerechte Abgeltung für faktisches Eigenkapital hätte, wie sich aus der Analyse der Fachberichte bzw. dem Gutachten ergab, mindestens 10% betragen müssen, mithin hätten betreffend die nachfolgend aufgezählten Kredite effektiv mindestens Zinsen in dieser Höhe bezahlt werden müssen:

- 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 CHF 1'850'000.--

- 25. April 2000 / 4. Mai 2000 CHF 2'950'000.--

- 25. April 2000 / 4. Mai 2000 CHF 350'000.--

- 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 CHF 200'000.--

- 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 CHF 500'000.--

- 4. Mai 2000 / 5. Juni 2000 CHF 5'600'000.--

- 26. Mai 2000 / 25. August 2000 CHF 4'000'000.--

- 5. Juni 2000 / 5. Juli 2000 CHF 5'600'000.--

- 5. Juli 2000 / 5. Oktober 2000 CHF 5'600'000.--

- 5. Oktober 2000 / 5. Dezember 2000 CHF 5'600'000.--

- 5. Dezember 2000 / 28. Dezember 2000 CHF 5'600'000.-- Die entsprechenden Zinskosten hätten daher min. CHF 602'833.33 betragen müssen. Faktisch wurden aber nur Zinsen in Höhe von CHF 235'279.86 geleistet. Die entgangenen Zinseinnahmen beliefen sich entsprechend auf min. CHF 367'453.47. Unter Abzug von 15% aufgrund der 15%-Beteiligung der RA/SL an der LTS ist der endgültige Schaden der RA/SL auf min. CHF 312'335.45 zu bezif- fern (vgl. AK 409034 ff.). 4.3.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte verschaffte der LTS wissentlich eine privilegierte Position innerhalb der RA/SL, welche sie aufgrund der Vorgaben und aufgrund ihrer Natur nicht hätte erhalten sollen. Aufgrund der dadurch erhältlich gemachten viel zu

- 57 - günstigen Konditionen bei der Darlehensgewährung liegt im Umfang der Differenz zwischen bezahlten Zinsen und den Zinsen, welche effektiv hätten gezahlt wer- den sollen, eine ungerechtfertigte Bereicherung der LTS vor, war doch eine Be- günstigung der LTS seitens der RA/SL nicht nur nicht vorgesehen, sondern expli- zit untersagt worden. 4.5. Fazit Der Angeklagte Morax hat sich betreffend den Anklagekomplex "Darlehen und Garantien" im Teilbereich "Darlehen" der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Betreffend den Teilsachverhalt "Garantien" kann der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden, es hat ein Freispruch zu ergehen. Ferner ist festzuhalten, dass die Darlehensvergabe zu den genannten Zins- konditionen im Sinne eines Einheitsentschlusses des Angeklagten zu verstehen ist und daher keine Mehrfachbegehung vorliegt. Entgegen der Auffassung der Anklage ist zudem vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwas das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. C. Initial Public Offering

1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird im Rahmen dieses Anklagekomplexes vorgeworfen, er habe planmässig von Januar bis Ende Dezember 2000 und insbesondere von April bis November 2000 Aktien aus Neuemissionen, welche eigentlich der RA/SL zugestanden hätten, pflichtwidrig in unverhältnismässigen Mengen zum blossen Emissionspreis an die LTS abgegeben. Dies in einem Marktumfeld, in welchem

- 58 - substantielle sofortige Emissionsgewinne hätten erwartet werden müssen. Damit habe er der RA/SL einen Schaden von CHF 223'337.50 zugefügt, wobei er sich selbst und den weiteren vier an der LTS beteiligten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen (HD 303250, S. 78). Zum detaillierten Anklagevorwurf sei auf die Anklageschrift vom 25. Feb- ruar 2009 verwiesen (HD 303250, S. 78 - 99).

2. Stellungnahme des Angeklagten Dominque Morax bestritt diesen Sachverhalt. Er führte während der Unter- suchung und abschliessend nochmals in seiner Stellungnahme zum Schluss- vorhalt vom 7. November 2008 aus, er sei über die einzelnen durchgeführten und zukünftigen Börsengänge jeweils nicht so detailliert informiert gewesen, wie die Mitarbeiter der Handelsabteilung der RA/SL. Im Zuge der verschiedenen IPO's habe er jedoch diesen gegenüber Interesse gezeigt, dass sich auch die LTS bei dem einen oder anderen IPO um eine Zuteilung bemühen sollte. Gestützt auf Vorschläge der für die Zuteilung zuständigen Abteilung von Patrick Scheuber und seinem Team habe er dann jeweils entschieden, an welcher Emission die LTS In- teresse zeigen sollte (HD 330348 S. 6, HD 327003, Vorhalt 23). Er habe nicht im Detail gewusst, wie die Zeichnungen bei den Emissionsbanken im Einzelnen er- folgt seien und habe auch nicht erfahren, wie viel die RA/SL jeweils für sich und Drittkunden erhalten habe. Es sei ihm lediglich nachträglich mitgeteilt worden, in welcher Grössenordnung die LTS habe berücksichtigt werden können. Er habe nie den Gedanken gehabt, dass die LTS gegenüber der RA/SL hätte bevorzugt behandelt werden können. Gegenteils habe er der Handelsabteilung stets gesagt, dass jede Transaktion "at arm's lenght" abgewickelt werden müsse (HD 330348 S. 6, HD 327003 f., Vorhalt 23 ff.). Dies habe in Bezug auf die Investitionen in Neuemissionen geheissen, dass die LTS nicht besser gestellt werden solle, als andere Parteien. Er sei bei den IPO's nie selbst in die Entscheidung involviert ge- wesen, welche Titel zu welchem Preis und zu welcher Anzahl der LTS zugeordnet werden sollten. Er sei in die einzelnen Allokationen und Transaktionen nicht invol- viert gewesen (HD 327001 ff., Vorhalt 5 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ver- trat der Angeklagte denselben Standpunkt (Prot. S. 19 f.). Ergänzend machte der

- 59 - Verteidiger namens seines Mandanten geltend, dass die Auffassung der Ankla- gebehörde, wonach Zuteilungen der Emissionsbanken an die RA/SL jedenfalls dann immer in vollem Umfang der RA/SL gehört haben sollen, wenn keine Vollzu- teilung erfolgt sei, nicht zutreffend sei (HD 61 S. 85).

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Nicht bestritten bzw. eingestanden ist seitens des Angeklagten, dass er selbst bei der Handelsabteilung Interesse daran zeigte, dass die LTS an den IPO's teilnehmen sollte und er u.a. gegenüber Bieri, welcher für den konzernwei- ten Zusammenzug des Bedarfes an Aktien aus IPO's zuständig war, entspre- chend erklärte, die LTS solle an IPO's teilnehmen (HD 330348 S. 6, HD 327003, Vorhalt 23). Er erklärte zu Protokoll, er habe das Team beauftragt, dass die LTS an IPO-Transaktionen teilnehmen solle, dass er aber die Zuteilung und deren Hö- he dem Team habe überlassen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass die Transaktionen "at arm's lenght" erfolgen würden (HD 327003 f., Vorhalt 23 ff.). Er habe gewünscht, dass die LTS an den entsprechenden Transaktionen partizipie- ren solle (HD 32005, Vorhalt 35). Gleiches ergibt sich auch aus den Aussagen Bieris, welcher als Auskunfts- person am 6. September 2007 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wor- den war. Dieser gab zu Protokoll, er habe die Aufträge betreffend die LTS jeweils von Morax erhalten (HD 335004, Vorhalt 43). Morax habe jeweils bei ihm ge- zeichnet und sich über die Roadshows informiert (HD 33506 f., Vorhalt 64 ff.). Bieri bestätigte im Übrigen auch die Aussage von Morax, dass er (Bieri) die inter- ne Zuteilung der aus den IPO's stammenden Aktien vorgenommen habe. Die in- terne Zuteilung sei jeweils unmittelbar nach der Zuteilung durch die Emissions- banken, d.h. noch vor der Eröffnung des Handels erfolgt (HD 335005 ff., Vorhalt 51 ff.). Im Weiteren ebenfalls unbestritten (HD 330348 S. 6) und aufgrund der Ak- tenlage erstellt (siehe nachfolgend im Detail) sind die Zuteilungen der Aktien bei den einzelnen IPO's an die RA/SL sowie deren teilweise Weiterleitung an die LTS

- 60 - zum Emissionspreis und schliesslich auch die erzielten Gewinne mit Ausnahme eines Falles (Tamedia AG). Bereits im Monat vor dem Kontrollwechsel innerhalb der LTS, mithin vor dem 25. April 2000, hatte die LTS - noch als 100% Tochter der RA/SL - erfolg- reich über die RA/SL an IPO's teilgenommen. Es handelte sich hierbei um Aktien der Day (2000 Titel mit einem Gewinn von CHF 340.- pro Titel), Oridion (15'000 Titel mit einem Gewinn von CHF 6.30 pro Titel) sowie Jomed (5'000 Titel mit ei- nem Gewinn von CHF 7.50 pro Titel) (AK 401000, AK 415662). 3.2. Die vorliegend inkriminierten Aktienzuteilungen aus IPO's betreffen den Zeit- raum nach dem Kontrollwechsel innerhalb der LTS, somit den Zeitraum nach der Übernahme der Aktienmehrheit durch die Konzernleitungsmitglieder Morax, Chla- powski, Zobel, Weisskopf und Meyer. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:

a) Modex Therapeutics Ltd:

- Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL bei der Bank Vontobel betreffend 47'000 Aktien zum Preis von CHF 168.- pro Stück zuzüglich Zeich- nungserklärung für weitere 2'630 Titel bei der Vontobel Asset Managment AG zum gleichen Preis (AK 412526AK 412532, AK 412549).

- Infolge Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 5'850 Titeln an die RA/SL (AK 412532, AK 412542 ff., AK 412549).

- Zeichnung von 2500 Titeln zum Emissionspreis aus den der RA/SL zugeteil- ten Titeln durch die LTS am 23. Juni 2000 und entsprechende Zuteilung (AK 412507, AK 412509, AK 412545).

- erster Eröffnungskurs am 23. Juni 2000: CHF 202.- (AK 412502).

b) EMTS Technologie AG:

- Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL am 21. Juni 2000 bei der Bank Julius Bär betreffend 77'000 Aktien (AK 413003).

- 61 -

- Infolge Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 20'000 Titeln zu einem Emissionspreis von CHF 95.- am 26. Juni 2000 an die RA/SL (AK 413006).

- Zeichnung von 10'000 Titeln zum Emissionspreis aus den der RA/SL zuge- teilten Titeln durch die LTS am 26. Juni 2000 und entsprechende Zuteilung (AK 413005, AK 413008)

- erster Eröffnungskurs am 26. Juni 2000: CHF 105.- (AK 413000, AK 413002).

c) Leica Geosystems AG

- Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL am bei der Credit Suis- se betreffend 100'000 Aktien (AK 413513).

- Infolge massiver Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 19'000 Titeln zu einem Emissionspreis von CHF 375.-- an die RA/SL (AK 413513, AK 413500)

- Zeichnung von 2'750 Titeln um Emissionspreis aus den der RA/SL zugeteil- ten Titeln durch die LTS am 12. Juli 2000 und entsprechende Zuteilung (AK 413503)

- erster Eröffnungskurs am 12. Juli 2000: CHF 401.- (AK 413500, AK 413501)

d) Tamedia AG

- Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL bei der UBS betreffend 67'000 Aktien zum Emissionspreis von CHF 260.- pro Stück (AK 414022).

- Infolge Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 18'050 Titeln an die Rentenanstalt (AK 414022).

- Zeichnung von 1'500 Titeln zum Emissionspreis aus den der Rentenanstalt zugeteilten Titeln durch die LTS am 2. Oktober 2000 und entsprechende Zutei- lung (AK 41403).

- erster Eröffnungskurs am 2. Oktober 2000: CHF 260.- (AK 414002).

- 62 -

e) Inficon Holding AG

- Eigene Abgabe einer Zeichnungserklärung der LTS bei der Bank Vontobel AG, ohne dass daraus effektiv eine Zuteilung resultierte (AK 414546).

- Abgabe einer Zeichnungserklärung bei der Credit Suisse betreffend 60'000 Aktien durch die RA/SL am 1. November 2000 (AK 414503).

- Zuteilung von insgesamt nur 18'000 Titeln zum Emissionspreis von CHF 225.- pro Stück an die Rentenanstalt infolge massiver Überzeichnung (AK 412533).

- Zeichnung von 1'000 Titeln zum Emissionspreis aus den der Rentenanstalt zugeteilten Titeln durch die LTS am 9. November 2000 und entsprechende Zutei- lung (AK 414505, AK 414506, AK 414507).

- erster Eröffnungskurs: CHF 231.25 (AK 414504, AK 414502). Damit ist der äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.3. Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die IPO-Zuteilungen an die LTS über die RA/SL letztere benachteiligte, d.h., ob der seitens der LTS jeweils bezahlte Emissionspreis zu tief und damit nicht marktgerecht war und falls ja, ob der Angeklagte dafür verantwortlich zu machen ist. 3.4. Aus Sicht der RA/SL sind die Abgaben von Aktien aus IPO's an die LTS zum Emissionspreis - mit Ausnahme derjenigen aus dem IPO der Tamedia - zwei- felsohne als unvorteilhaft zu bezeichnen: Die Zuteilungen, welche sie bei den Bör- sengängen der Modex Therapeutics Ltd, der EMTS Technologie AG, der Leica Geosystems AG sowie der Inficon Holding AG erhalten hatte, waren infolge der massiven Überzeichnungen bereits weit unter dem Bedarf, welche die RA/SL bei den jeweiligen Zeichnungsanmeldungen beansprucht hatte. Mithin hatte die RA/SL bereits für den eigenen Konzern weniger Aktien als gewünscht. Sodann zeichnete sich bereits aufgrund des grossen Interesses im Vorfeld, d.h. aufgrund der Überzeichnungen ab, dass die Aktien der entsprechenden Ge-

- 63 - sellschaften als gewinnträchtig einzustufen waren. Die RA/SL hatte vor diesem Hintergrund wirtschaftlich überhaupt kein Interesse, die zum Emissionspreis er- haltenen Aktien der genannten Gesellschaften zum selben Preis an einen kon- zernfremden Dritten weiterzugeben. Dafür war die Gewinnaussicht schlicht zu evident. Dass die Titel effektiv gewinnträchtig waren, manifestierte sich sodann am ersten Handelstag: Mit einer Ausnahme lag der Marktpreis sämtlicher Titel über dem Emissionspreis. Wiederum tätigte die RA/SL damit vorliegend ein Geschäft, welches einzig der LTS zugute kam und verzichtete damit auf absehbaren Gewinn, hätte sie die Titel doch auf dem freien Markt zu einem bedeutend höheren Preis verkaufen können bzw. hätte sie Titel mit bedeutend höherem Wert besessen. Mit anderen Worten verschenkte die RA/SL ohne Grund ihren Gewinn im Umfang der der LTS zugehaltenen Aktien. Um den Interessen der RA/SL zu genügen und um die Auf- lage "at arm's lenght" zu erfüllen, hätten die Aktien klarerweise zum Marktpreis, welcher infolge des immensen Andranges und der massiven Überzeichnung be- reits vor Eröffnung des Handels absehbar höher als der Emissionspreis einzu- schätzen war, an die LTS weitergegeben werden müssen. In Anbetracht der zeit- lichen Nähe zwischen Aktienzeichnung durch die LTS und Handelsbeginn, er- scheint es legitim, den Wert der Titel zum Zeitpunkt der Weitergabe an die LTS mit dem Eröffnungspreis am ersten Handelstag gleichzusetzen. Der Angeklagte hatte als Finanzchef der RA/SL den klaren Auftrag, im Inte- resse der RA/SL - und nur in deren Interesse - zu handeln. Es war klarerweise seine Aufgabe dafür zu sorgen, dass die RA/SL als seine Arbeitgeberin möglichst viele Aktien hätte zeichnen und damit einen möglichst hohen Gewinn hätte erwirt- schaften können oder aber, dass für abgegebene Aktien ein angemessener Marktpreis bezahlt würde. Bereits das Grundgeschäft ist demnach als pflichtwidrig bzw. unrechtmässig einzustufen, weshalb der zeitliche Ablauf der Zeichnungen keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund geht die von der Verteidigung ins Feld geführte Aussage von Daniel Bieri, wonach die internen Zuteilungen vor dem Handelsbeginn erfolgt seien (HD 61 S. 85 sowie S. 88) sowie auch das Argument, die RA/SL habe in einer Eingabe an das Bundesamt für Privatversicherungen sel-

- 64 - ber angegeben, dass ihr kein Schaden entstanden sei (vgl. HD 61 S. 89 f.), an der Sache vorbei. Damit ist als rechtsgenügend erstellt zu qualifizieren, dass die Titel (mit einer Ausnahme, auf welche nachfolgend eingegangen werden wird) zu einem zu tiefen Wert an die LTS weitergegeben wurde. Es stellt sich entsprechend abschliessend die Frage nach der Verantwortlichkeit des Angeklagten. 3.5. Dominique Morax hatte, wie dies bereits vorstehend ausgeführt wurde, der Handelsabteilung, namentlich Daniel Bieri, persönlich mitgeteilt, dass die LTS an IPO's teilnehmen solle. Zudem war die LTS bereits im Zeitraum, als sie noch Tochter der RA/SL war, über die Handelabteilung mit Aktienzuteilungen aus IPO's bedacht worden. Der Angeklagte wusste daher zweifellos um zwei wesentliche Elemente: Einerseits war ihm aufgrund seines an Bieri erteilten Auftrages be- kannt, dass die LTS mit Titeln aus IPO's, bei welchen sich die RA/SL erfolgreich um Zuteilungen bemühte, bedacht wurde. Andererseits wusste er, dass die Han- delsabteilung bzw. der konkret mit der Zuteilung an die LTS befasste Bieri die LTS zumindest zu Beginn korrekterweise als Tochter der RA/SL, mithin als Kon- zerngesellschaft behandelte. Diese anfängliche Situation beinhaltete aber offen- sichtlich gänzlich andere Konditionen, als diejenigen, welche ab dem Zeitpunkt des Überganges der Aktienmehrheit an die Konzerleitungsmitglieder der RA/SL zu gelten hatten, nämlich insbesondere die Einhaltung des Prinzips "at arm's lenght" und das Verbot der Gewährung geldwerter Vorteile. Zwar führte der Angeklagte stets aus, er habe sich nicht mit der konkreten Abwicklung der Geschäfte befasst, er sei stets davon ausgegangen, dass die Zu- teilungen "at arm's lenght" vorgenommen worden seien und habe der Handelsab- teilung auch kommuniziert, dass die LTS nicht bevorzugt behandelt werden dürfe (HD 327003 f., Vorhalt 23 ff., HD 32005, Vorhalt 35). Indessen erscheinen diese Aussagen als blanker Hohn vor dem Hintergrund, dass es der Angeklagte wohl- weislich unterliess, dem beauftragten Händler bekannt zu geben, dass es sich bei der LTS ab dem 25. April 2000 um eine konzernfremde Gesellschaft, um eine aussenstehende, wirtschaftlich unabhängige und gänzlich eigene Zwecke verfol- gende Firma handelte. So erklärte Bieri als Auskunftsperson in der Einvernahme

- 65 - vom 6. September 2007 unter der Androhung von Art. 303-305 StGB , er habe erst später aus der Zeitung erfahren, dass die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL Aktionäre der LTS gewesen seien, bei der Zuteilung der Aktien sei er da- von ausgegangen, dass die RA/SL die Aktien der LTS halte, dass die LTS ein Fonds der RA/SL sei (HD 335009, Vorhalt 86 ff.). Diesen Aussagen ist ohne Wei- teres Glauben zu schenken, fehlen doch jegliche Hinweise darauf, dass Daniel Bieri den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Gegenteils erscheinen die Aus- sagen der Auskunftsperson durchgehend als sehr zurückhaltend und loyal dem ehemaligen Vorgesetzten gegenüber. Zudem macht auch der Angeklagte selbst nicht geltend, er habe die Handelsabteilung und insbesondere Daniel Bieri betref- fend die wahre Natur der LTS aufgeklärt. 3.6. Indem aber der Angeklagte genau diese - absolut wesentliche - Information zurückhielt und der die Aktien intern zuteilende Daniel Bieri daher gar nicht wis- sen konnte, dass die LTS keine Tochter der RA/SL mehr war, war auch klar, dass die LTS nicht als Drittpartei wahrgenommen und entsprechend auch nicht als Drit- te sondern weiterhin als Tochter der RA/SL behandelt wurde. Dies war zwei- felsohne auch dem Angeklagten bewusst, war er - als faktischer Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der LTS - doch effektiv die einzige Person, welche für die LTS effektiv Investitionen tätigte und welche entsprechend auch für die Infor- mationspolitik zuständig war. Der Angeklagte Morax wusste aufgrund dieses Umstandes, dass die Han- delsabteilung und insbesondere Daniel Bieri betreffend die rechtliche und wirt- schaftliche Natur der LTS nicht nur im Dunkeln tappte, sondern klar davon aus- ging, dass es sich um eine Tochtergesellschaft / Konzerngesellschaft der RA/SL handle. Damit wusste Morax aber auch, dass die LTS bei der Zuteilung der von ihm selbst gewünschten Titeln aus IPO's nach wie vor als Tochter behandelt wür- de, mithin weder der Preis noch die Menge der zugeteilten Titel hinterfragt wür- den. Zudem war dem Angeklagten aufgrund der bisherigen Geschäftsergebnisse mit IPO's, seiner Fachkenntnis, dem wahrnehmbaren grossen Interesse an den IPO's und ebenso aufgrund der Informationen betreffend die Roadshows durch Bieri bewusst, dass die entsprechenden Titel gewinnträchtig waren. Selbst wenn

- 66 - er sich in der Folge nicht konkret mit der Differenz zwischen Emissions- und ers- tem Handelpreis auseinandergesetzt hätte, so nahm er damit doch zumindest in Kauf, dass Gewinn generiert würde, andernfalls eine Zeichnung ja auch nicht inte- ressant gewesen wäre. Und selbst wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausginge, dass ihm dies alles nicht bewusst gewesen wäre, so hatte er als fakti- scher Geschäftsführer der LTS, welcher gemäss eigenen Worten als operativer Leiter der LTS die Investitionen täglich beobachtet habe (HD 330348, S. 5), spä- testens nach Eingang der Aktien und der entsprechenden Mitteilung Kenntnis der Umstände und hätte entsprechend eingreifen können und müssen. Dies umso mehr, als der Angeklagte als Finanzchef der RA/SL auch um deren Geschäftstä- tigkeit wusste und sämtliche Transaktionen einsehen und vergleichen konnte. So oder so nahm der Angeklagte damit zweifelsohne zumindest in Kauf bzw. liess zu, dass der RA/SL durch die Weiterzuteilung der genannten Aktien an die LTS zum Emissionspreis der bei diesen zu erwartende Gewinn entgehen würde. Ebenso nahm er damit in Kauf, dass der zu erwartende Gewinn stattdessen bei der LTS, welche ungerechtfertigterweise nach wie vor wie eine Konzerngesell- schaft behandelt wurde, anfallen würde. Mit Ausnahme der Tamedia fiel sodann bei sämtlichen IPO's Gewinn an. Im Umfang dieser Gewinne, welche eigentlich der RA/SL zugestanden hätten, jedoch effektiv durch die Vergabe der Aktien zum Emissionspreis der LTS zukamen, wurde die RA/SL geschädigt. Ausser Frage steht sodann auch die Triebfeder hinter der beschrieben Ge- schäftsabwicklung, nämlich die Gewinnerwirtschaftung innerhalb der LTS, was gleichzeitig eine Wertsteigerung dieser Gesellschaft und damit auch der Aktien dieser Gesellschaft bedeutete. 3.7. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt, soweit von rechtlicher Relevanz, rechtsgenügend erstellt.

- 67 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Abgrenzung Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A.4.1 - 4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. A lit. 4.3. vorstehend verwiesen werden. 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte bewirkte durch seine Auftragserteilung, die LTS solle an IPO's teilnehmen, einerseits sowie die fehlende Aufklärung betreffend die wahre Natur der LTS andererseits, dass die von ihm beauftragte Handelsabteilung und dort namentlich der ihm unterstellte Daniel Bieri von falschen Vorstellungen aus- gingen. Diese falschen Vorstellungen, nämlich, dass es sich bei der LTS um eine RA/SL Tochter handle, führte dazu, dass die LTS bezüglich Preis und Menge der zugeteilten Aktien aus IPO's privilegiert behandelt wurde. Auch wenn der Ange- klagte erwähnt haben sollte, dass die LTS nach dem Prinzip "at arm's lenght" ge- handhabt werden solle, so handelte es sich bei dieser Information um eine leere Phrase, hätten doch die dem Angeklagten unterstellten Mitarbeiter nur dann ge- mäss diesen Prinzipien verfahren können, wenn sie um die wahren Gegebenhei-

- 68 - ten gewusst hätten. Insbesondere das Wissen darum, dass die LTS eine konzern- fremde Gesellschaft war, welche entsprechend als Dritte zu behandeln war, war unabdingbar um die "pro Forma" erteilten Vorgaben des Angeklagten effektiv um- zusetzen. Diese Erwägungen sollen aber auch nicht darüber hinweg täuschen, dass es grundsätzlich ohnehin Aufgabe des Angeklagten gewesen wäre, die ent- sprechenden Schritte in die Wege zu leiten und für angemessene Zuteilungen zu angemessenen Preisen besorgt zu sein. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist erneut darin zu sehen, dass er Vermögenswerte, welche er im Interesse der RA/SL gar nicht, oder wenn, dann nur zum Marktwert veräussern sollte, zum tieferen Emissionswert an die LTS übertragen liess und so zuliess, dass der zu erwartende Gewinn bei der LTS statt bei der RA/SL eintrat. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL der LTS finanzielle Vorteile zukommen lassen wollte. In den Aktienzuteilungen aus den IPO's der Modex Therapeutics Ltd, der EMTS Technologies AG, der Leica Geosystems AG und der Inficon Holding AG führte dies zu einem Schaden der RA/SL infolge entgangenen Gewinnes. Der Schaden besteht jeweils in der Differenz zwischen den Emissionspreisen und den Eröffnungskursen, multipliziert mit der Anzahl der erhaltenen Aktien. Er beträgt

- betreffend Modex Therapeutics Ltd CHF 85'000.--

- betreffend EMTS Technologies AG CHF 100'000.--

- betreffend Leica Geosystems AG CHF 71'500.--

- betreffend Inficon Holding AG CHF 6'250.-- Damit ergibt sich ein Total von CHF 262'750.--. Da die RA/SL an der LTS selbst eine Beteiligung von 15% hielt, ist in diesem Umfange eine Reduktion um

- 69 - CHF 3941.50 vorzunehmen. Der endgültige Schaden ist damit mit CHF 223'337.50 zu beziffern. Einzig im Falle der Tamedia-Titel ist ein Schaden ausgeblieben, waren doch Emissionspreis und erster Handelspreis identisch. In diesem Falle ist ein vollen- detes Delikt mangels Schadenseintritt zu verneinen (siehe dazu weiter unter Ziff. 4.4.). 4.3.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte liess zu, dass die LTS Aktien aus IPO's erhielt, welche ge- winnträchtig schienen und dafür einen zu tiefen Preis, nämlich den Emissions- statt den Marktpreis, bezahlte. Der Angeklagte erwirkte durch seinen Informati- onsrückhalt, dass die Geschäfte zu Konditionen, wie sie für eine Tochter der RA/SL galten, abgewickelt wurden und die LTS damit eine privilegierte Behand- lung erfuhrt. Ansinnen hinter seinem Handeln bzw. seiner Unterlassung war of- fensichtlich, der LTS gewinnträchtige Titel, auf welche sie keinen Anspruch hatte und welche ihr wenn, so nur zu Marktbedingungen hätten zugehalten werden dür- fen, zuzuschanzen. In diesem Umfange hatte der Angeklagte mithin die Absicht, der LTS und damit im Endeffekt sich selbst und den weiteren an der LTS beteilig- ten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Gewinn zu verschaffen, mit anderen Worten, die LTS und indirekt deren Aktionäre unrechtmässig zu be- reichern. 4.4. Fazit In den Fällen "Modex Therapeutics Ltd", "EMTS Technologies AG", "Leica Geosystems AG" und "Inficon Holding AG" hat sich der Angeklagte damit der qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen dem Antrag der Anklagebehörde ist hierbei die Mehrfachbegehung der Tat zu verneinen. Zugunsten des Angeklagten ist viel- mehr davon auszugehen, dass ein einheitlicher Grundsatzentschluss gefällt wur- de, welcher die Investitionen in ganz verschiedene IPO's beinhaltete.

- 70 - Betreffend den Sachverhalt "Tamedia" ist - wie bereits vorstehend ausge- führt - kein Schaden eingetreten. Damit ist der Schluss der Anklagebehörde zwar grundsätzlich richtig, dass ein unvollendetes Delikt, ein Versuch, vorliege. Da je- doch von einer Einheitstat ausgegangen wird, spielt die einzelne, im Versuchs- stadium stagnierte Tat jedoch keine eigenständige Rolle mehr, sondern geht im Gesamtvorgang auf. Entgegen der Ansicht der Anklage ist zudem auch vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. D. Administrativkosten

1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird unter diesem Titel vorgeworfen, er habe als CIO und CFO der RA/SL sowie als Verwaltungsrat der LTS vom 25. April 2000 bis am 13. September 2002 den Betrieb der LTS mit Personal, Material und Logistik der RA/SL sichergestellt, ohne der RA/SL dafür eine Aufwandsentschädigung zu- kommen zu lassen. Dies, um der LTS und letztendlich sich selbst und den ande- ren an der LTS beteiligten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der RA/SL sei dadurch ein Schaden ent- standen, welcher in der Zeitspanne von 25. April 2000 - 31. Dezember 2001 CHF 97'782.75 und in der Zeit zwischen 1. Januar 2002 bis 13. September 2002 zu- sätzlich noch einige wenige tausend Franken betragen habe (HD 303250, S. 100). Zum Vorwurf im Detail sei auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2009 ver- wiesen (HD 303250 S. 100 - 119).

2. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte wies auch diesen Vorwurf von sich. Er machte im Wesentli- chen geltend, die LTS habe noch über keinen Erfahrungswert betreffend Admi-

- 71 - nistrativkosten verfügt, weshalb er (der Angeklagte) im Rahmen eines Meinungs- austausches mit Rudolf Suter beschlossen habe, zuerst einen Erfahrungswert ab- zuwarten und für die Buchführungskosten eine Offerte bei der STG einzuholen. Weshalb sich diese Offerte dann nicht in der Erfassung der Kosten niederge- schlagen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Im Übrigen seien die der LTS auferlegten Steuerrückstellungen weit übersetzt gewesen, so dass damit die in der Anfangsphase angelaufenen Administrativkosten bei Weiten hätten gedeckt werden können. Die LTS hätte gemäss dem Angeklagten jederzeit für die Admi- nistrativkosten aufkommen können. Er habe zudem nie etwas verheimlicht oder verschwiegen und habe stets sicherstellen wollen, dass es keinerlei Unregelmäs- sigkeiten gebe. Deshalb habe er auch Felix Locher, Compliance Officer im Fi- nanzbereich der RA/SL beauftragt, die Geschäftstätigkeit der LTS kritisch zu überprüfen und ihm (dem Angeklagten) und dem Generalsekretär Conrad ent- sprechend Bericht zu erstatten. Weder Locher noch Conrad hätten je eine Unre- gelmässigkeit gemeldet. Er selbst sei aufgrund der Rückstellungen stets davon ausgegangen, dass die Kosten zu jedem Zeitpunkt vergütet werden könnten. Er habe sich selbst nicht direkt mit den administrativen Belangen der LTS auseinan- dergesetzt. Er habe auch keine Instruktionen betreffend Administrativkosten er- teilt, da er davon ausgegangen sei, dass dies selbstverständlich über die Zeit er- folgen würde (HD 330348, S. 7, HD 327007 ff., Vorhalt 55 ff., Vorhalt 76 ff.). Die- sen Standpunkt vertrat der Angeklagte auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 20 f.).

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Nicht bestritten und aufgrund der Akten, namentlich der Jahresrechnungen 2000 und 2001, der Revisions- und der Steuerunterlagen (AK416000 ff. ), erstellt ist, dass die LTS der RA/SL effektiv in der Zeit zwischen 25. April 2000 und

13. September 2002 keine Administrativkosten für deren Dienstleistungen in Be- zug auf die LTS vergütete. Es bleibt die Frage zu klären, ob der Angeklagte dies wusste und bewusst nicht korrigierte oder generell nicht anordnete. Zudem ist auf den Einwand des Angeklagten einzugehen, die Rückstellungen hätten quasi auch für die Administ-

- 72 - rativkosten gedient, wobei daraus die Kosten in jedem Zeitpunkt ohne Probleme hätten gezahlt werden können. 3.2. Der bei der RA/SL als Leiter Corporate Finance / Treasury tätige und wäh- rend der massgeblichen Zeitspanne auch in die Geschäftsführung der LTS invol- vierte Rudolf Suter sagte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 aus, der Angeklagte habe einmal angeregt, die Administration einer Drittpar- tei zu übergeben, um diesbezüglich Klarheit zu haben (HD 332523, Vorhalt 211). Er sei das erste Mal Ende 2002 mit der Kostenproblematik der LTS konfrontiert worden, als letztere als Beteiligungsvehikel in den Medien bekannt gemacht wor- den sei. Vorher habe man sich nicht mit den Kosten beschäftigt, da genügend Reserven vorhanden gewesen seien, um allfällige Kosten zu decken (HD 332523, Vorhalt 219, 220). Weiter erklärte die Auskunftsperson, es sei aus den Erfolgs- rechnungen ersichtlich gewesen, dass keine solchen Kosten erhoben worden sei- en (HD 332524, Vorhalt 229, 230). Auf entsprechende Frage des Staatsanwaltes führte Suter zudem aus, er glaube, ausser den Steuerrückstellungen seien keiner- lei Rückstellungen bei der LTS gemacht worden (HD 332525, Vorhalt 235). Die Aussagen der Auskunftsperson decken sich über weite Strecken mit denjenigen des Angeklagten, sie sind in sich stimmig und daher insgesamt als glaubhaft einzustufen. Aus den entsprechenden Aussagen Suter lässt sich entnehmen, dass sich der Angeklagte Morax durchaus der Problematik der Administrativkosten bewusst war, ansonsten er nicht das Thema der Drittvergabe angesprochen hätte. Im Wei- teren wird aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson offensichtlich, was sich bereits aus den Geschäftsakten, insbesondere den Jahresberichten, Revisionsbe- richten und Erfolgsberichten ergibt: Dass ohne Weiteres ersichtlich war, dass die LTS in keinem Zeitpunkt Administrativkosten an die RA/SL gezahlt hatte. Mit an- deren Worten: Obwohl sich der Angeklagte offensichtlich der Problematik bewusst war und sich aus den Geschäftsunterlagen jederzeit ergab, dass keine Kosten in Bezug auf die Dienstleistungen der RA/SL beglichen wurden, unternahm er nichts und liess den Dingen ihren Lauf. Die Frage der Drittvergabe spricht unter diesem Blickwinkel entgegen der Meinung der Verteidigung bzw. des Angeklagten eben

- 73 - gerade nicht für den fehlenden Vorsatz des Angeklagten. Es manifestiert sich bei dieser Sachlage im Gegenteil, dass der Angeklagte schlussendlich entgegen sei- nes besseren Wissens nicht rechtzeitig handelte. Als CFO und CIO der RA/SL, welcher als Geschäftsführer der LTS um die Kostenproblematik wusste, wäre es indessen die Pflicht des Angeklagten gewe- sen, die auf Seiten der RA/SL für die LTS verrichteten Administrativarbeiten zu er- fassen und der LTS in Rechnung zu stellen bzw. hätte er dafür besorgt sein müs- sen, dass die entsprechenden Dienstleistungen der RA/SL erfasst und von der LTS vergütet würden. Dies unterliess er. Entgegen der Argumentation des Angeklagten wurden diese Administrativ- aufwände seitens der LTS sodann auch nicht in Form von Rückstellungen bereit- gestellt. Die einzigen Rückstellungen, welche die LTS vornahm, waren augen- scheinlich Steuerrückstellungen: In der Aktionärsinformation für das 4. Quartal 2000, datierend vom 29. Januar 2001, wurden unter der Position "Deferred Ta- xes" Steuerrückstellungen von 1'952'684.-- ausgewiesen (AK 415529, AK 415530). Bereits aufgrund des Wortlautes und der Höhe der entsprechenden Rückstellungen ergibt sich zweifelsohne, dass damit einzig Rückstellungen für Steuern gebildet wurden und in keiner Art und Weise für Dienstleistungen der RA/SL. Sodann wurden in der zur Steuerbilanz per 31. Dezember 2000 gehörigen Erfolgsrechnung CHF 254'000 an Rückstellungen für Ertrags- und Kapitalsteuern gebildet (AK 416006). Auch dabei handelte es sich offensichtlich um Steuerrück- stellungen und nicht etwa um Rückstellungen im Zusammenhang mit Administra- tivaufwänden. Dass diese Steuerrückstellungen nicht - wie der Angeklagte vorbringt - weit übersetzt waren, weshalb damit auch die Deckung der Administrationskosten si- chergestellt worden sei, ergibt sich durchaus aus der von der Staatsanwaltschaft zu Recht ins Feld geführten unsicheren steuerlichen Situation, in welcher sich die LTS damals befand und welche später zu einem Steuerstreit um die definitive Veranlagung der LTS führte. Dieser Steuerstreit entstand vor dem Hintergrund, dass die LTS einen rein statutarischen Sitz in Zug besass und im Übrigen in Zü- rich normaler Handelstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass

- 74 - höhere Steuerrückstellungen vorgenommen wurden als effektiv nötig waren. Da sich daraus erstellen lässt, dass die vorgenommenen Steuerrückstellungen zwar sicherlich ausreichend, aber bei vorausschauender, vorsichtiger Kalkulation kei- nesfalls allzu hoch ausfielen, ist e contrario ausgeschlossen, dass Morax in der fraglichen Zeit bewusst hätte die Meinung vertreten können, die Steuerrückstel- lungen würden auch für die Tilgung der Administrativkosten eingesetzt bzw. könn- ten bei Bedarf dafür verwendet werden. Aber selbst wenn man diese Kalkulationen völlig ausser Acht lässt, so ist festzuhalten, dass die Rückstellungen explizit als Steuerrückstellungen deklariert waren und damit die Behauptung, man habe sich darauf verlassen, aus diesen Reserven auch die Administrativkosten bewältigen zu können, von vornherein konstruiert und verfehlt erscheint. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich sowohl Suter in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 (HD 332522, Vorhalt 202 ff.) als auch Conrad in der Einvernahme vom 10. März 2004 (HD 332011, Vorhalt 55) ebenfalls auf diese Steuerrückstellung beriefen. Abschliessend ist auf die Aussage des Angeklagten einzugehen, er habe Herrn Felix Locher, Compliance Officer, damit beauftragt, die Geschäftstätigkeit der LTS kritisch zu hinterfragen und entsprechend Bericht zu erstatten, wobei die- ser keinerlei Unregelmässigkeiten gemeldet habe (HD 330348, S. 7). Dieses Argument erweist sich aus folgenden Gründen als wenig hilfreich: Einerseits geht aus dem Memo Lochers, welches im Rahmen dieser Überprüfung offensichtlich erstellt wurde, unzweideutig hervor, dass die Verwaltung der LTS durch die "kompetenten Stellen der RA/SL wahrgenommen" werde. Der Ange- klagte wurde demnach auch durch Locher nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die Administration durch die RA/SL erfolgte (AK 415580). Eine effektive Be- urteilung, ob die entsprechende Regelung unproblematisch sei bzw. eine Analyse betreffend die damit zusammenhängende Vergütungssituation fehlt indessen gänzlich. Es handelt sich bei der Angabe, dass die LTS durch Stellen der RA/SL verwaltet werde, um eine einfache Feststellung Lochers, ohne dass damit eine Beurteilung der Kostenfolgen verknüpft wäre. Entsprechend lässt sich aus dem Bericht Lochers auch nichts Entlastendes entnehmen.

- 75 - Indessen wäre selbst eine "Entlastung" durch Locher als letztlich belanglos einzustufen, stand aufgrund des vorstehend Hergeleiteten sowie aufgrund des be- reits mehrfach erörterten, dem Angeklagten nur zu gut bewussten Prinzipes "at arm's lenght" vollkommen ausser Frage, dass die RA/SL für ihre Dienstleistungen hätte entschädigt werden müssen. Nach dem Gesagten ist demnach erstellt, dass

- während der Zeit zwischen 25. April 2000 und 13. September 2002 keinerlei Entschädigungsforderung der RA/SL an die LTS für die er- brachten Dienstleistungen gestellt wurde und die LTS auch keinerlei Entschädigung bezahlte.

- die Rückstellungen aus damaliger Sicht des Angeklagten weder für die Abgeltung der entsprechenden Kosten gedacht war noch davon aus- gegangen werden konnte, dass die Rückstellungen (auch) für die Ad- ministrationskosten verwendet werden könnten.

- dem Angeklagten bewusst war, dass die RA/SL für ihre der LTS er- brachten Dienstleistungen hätte entschädigt werden müssen.

- es seine Pflicht als CFO und CIO der RA/SL gewesen wäre, die Be- gleichung der entstandenen Kosten in die Wege zu leiten.

- der Angeklagte indessen entgegen dieser Pflicht bewusst darauf ver- zichtete, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten und damit bewusst gegen das Interesse der RA/SL handelte, wobei dieser in Hö- he dieser Aufwendungen Einnahmen bzw. Entschädigungen entgin- gen. In diesem Umfange ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Was schliesslich die Höhe des Schadens - mithin die Höhe der nicht ent- schädigten Administrationskosten - anbelangt, so beziffert die Anklage diese, be- reinigt um die Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung der eigenen Beteili- gung der RA/SL an der LTS, mit CHF 97'782.75 (HD 303250 S. 115 ff.).

- 76 - Die Anklage nimmt als Grundlage der Schadensberechnung drei nachträg- lich, am 4. Februar 2003, verfasste Rechnungen der RA/SL (AK 415659 - 415661). Diese Rechnungen wurden von der RA/SL im Rahmen der durch die Untersuchung des BPV initiierten Aufarbeitung der LTS- Vorgänge ausgestellt. Die in Rechnung gestellten Kosten setzen sich zusammen aus den Honoraren für die Gründung, Buchhaltung, Administration und Steuerdeklaration für die Jahre 1999 bis 2001 sowie aus den Transaktionen bis am 29. September 2002 (alle inkl. MwSt) und betragen CHF 97'912.60 (AK 415659 - 415661). Die Anklage nimmt diese Rechnungen im Rahmen ihrer Schadensermittlung jedoch ausschliesslich als Basiswert und arbeitet im Weiteren mit Hilfe "symboli- scher" Prozentzahlen (z.B. betreffend die Leistungen des Angeklagten), "Verdop- pelungen" von "Gefälligkeitsrechnungen" sowie "Rechnungsvereinfachungen". Damit ergibt sich gezwungenermassen ein äusserst hypothetischer Schadens- wert, was für eine Sachverhaltserstellung bzw. für eine Verurteilung keinesfalls rechtsgenüglich ist. Vielmehr kann vorliegend nur festgehalten werden, dass mangels zeitechter Abrechungen und Erfassungen der erbrachten Leistungen eine konkrete Scha- densberechnung nicht (mehr) möglich ist. Aufgrund der erst nachträglich verfass- ten Rechnungen der RA/SL vom 4. Februar 2003 (welche eine längere Zeitpanne umfassen und die Beteiligung der RA/SL ausser Acht lassen) sowie aufgrund des nur schätzbaren Aufwandes des Angeklagten hat es bei der (zurückhaltenden) Feststellung sein Bewenden zu haben, dass der Schaden sicherlich im Bereich mehrerer zehntausend Schweizerfranken anzusiedeln ist. Eine genaue Scha- denssumme kann gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt nicht erstellt werden.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Abgrenzung Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A.4.1 -4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt

- 77 - betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. A lit. 4.3. vorstehend verwiesen werden. 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte liess die Administrativbelange der LTS durch Angestellte der RA/SL (inklusive der eigenen Person) bewältigen. Nach dem für die LTS statuier- ten Prinzip "at arm's lenght" war hierbei wesentlich, dass die RA/SL für ihre Dienstleistungen angemessen hätte entschädigt werden müssen, was der Ange- klagte wusste. Nichts desto trotz unterliess er es, für diese Entschädigung zu sor- gen, d.h. für die RA/SL die Aufwände erfassen und in Rechnung stellen zu lassen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die entsprechenden Kosten nicht vergütet wurden. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er die RA/SL Dienstleistungen erbringen liess und hierbei zuliess, dass diese dafür nicht ent- schädigt wurde. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten erneut gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin RA/SL bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL der LTS geldwerte Vorteile zukommen liess.

- 78 - Der Schaden besteht darin, dass die RA/SL für ihre Dienstleistungen keine Vergütungen erhielt. Hierzu ist festzuhalten, dass auch ein vorübergehender Schaden genügt, eine spätere, nachträglich verfasste Rechungsstellung und Zah- lung mithin nichts daran ändert, dass der RA/SL in der massgeblichen Zeit ein Schaden entstanden ist. 4.3.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte liess zu, dass die RA/SL für LTS Leistungen in Form von Administrativarbeiten erbrachte, ohne dafür entschädigt zu werden. Da die LTS die entsprechenden Leistungen nicht bezahlte, war sie im Umfange dieser "ein- gesparten" Kosten ungerechtfertigt bereichert, was der Angeklagte zweifelsohne beabsichtigte. 4.4. Fazit Der Angeklagte hat sich damit im vorliegenden Sachverhaltsabschnitt "Ad- ministrativkosten" der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen der Anklage ist auch hier von einem einheitlichen Tatentschluss auszugehen, womit eine Mehrfachbegehung auszuschliessen ist. Ferner ist erneut ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Anwendungs- fall von Art. 29 StGB zu verneinen ist, da sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit begründen und / oder erhöhen, den Angeklagten als natürli- che Person selbst betreffen. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB aus- ser Betracht. E. 9/11 und LTS Titelhandel

1. Anklagevorwurf In diesem Anklagekomplex wird dem Angeklagten Dominique Morax zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe einerseits namens der RA/SL Ende März

- 79 - 2001 40'740 Aktien der LTS, welche im Eigentum der RA/SL gestanden hätten, zu einem alten, zu tiefen Preis an sich und weitere Konzernleitungsmitglieder der RA/SL verkauft, wodurch der RA/SL ein Schaden von CHF 139'330.80 entstan- den sei. Andererseits habe er im Nachgang zum Börsencrash von 9/11, d.h. Ende September 2001, namens der RA/SL von den Konzernleitungsmitgliedern (inklu- sive seiner eigenen Person) 145'000 LTS Aktien zu einem zu alten, zu hohen Preis erworben und gleichzeitig namens der RA/SL von der LTS 40'117 RMF PF Aktien zu einem zu hohen Preis erworben. Daraus sei der RA/SL ein Schaden von insgesamt CHF 539'794.20 entstanden. Bei sämtlichen der genannten Transaktionen habe der Angeklagte zudem im Bestreben gehandelt, sich selbst und den weiteren davon betroffenen Konzernlei- tungsmitgliedern der RA/SL einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen (HD 303250, S. 120). Zum Vorwurf im Detail sei auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2009 verwiesen (HD 303250, S. 120 - 139).

2. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte bestreitet auch diesen Sachverhaltskomplex. Morax stellt sich auf den Standpunkt, im September/Oktober 2001 habe das Konzerleitungs- mitglied Roland Chlapowski einen Verkaufwunsch betreffend seine (Chlapowskis) LTS Aktien geäussert, worauf sich auch andere Konzernleitungsmitglieder ent- schlossen hätten, ihre LTS Beteiligungen zu reduzieren. Er selbst sei davon aus- gegangen, dass Anlagen in Hedge Fond gegenüber Direktanlagen in Aktien risikoajustiert eine bessere Anlage gewesen seien. Er habe lediglich aus Solidari- tätsgründen zu seinen Konzernleitungskollegen und gegen seine eigene Über- zeugung auch seine eigenen LTS Anteile reduziert, da er es als nicht opportun empfunden habe, einen viel höhere Anteil an LTS Aktien zu halten als die ande- ren Konzerleitungsmitglieder (HD 330348, S. 8). Das Administrative habe Rudolf Suter übernommen. Er selbst (Morax) habe ausdrücklich darauf bestanden, aufgrund der besonderen Umstände von 9/11 all-

- 80 - fällige Bewertungsunterschiede zwischen dem Ende 2. Quartal und Ende 3. Quar- tal 2001 in die Bewertungsbestimmung für die Verkäufe einfliessen zu lassen. Dies, obwohl die Verkäufe gemäss seinem Verständnis zum Preis von Ende Juni 2001 hätten erfolgen müssen. Er habe damit vermeiden wollen, dass sich allfälli- ge Wertverminderungen zu Lasten der RA/SL auswirken würden. Er sei dezidiert der Meinung gewesen, dass unter den gegebenen Umständen allfällige Verluste ausnahmsweise von den Konzernleitungsmitgliedern hätten getragen werden sol- len. Er habe erst nachträglich (während der Strafverfahrens) festgestellt, dass Rudolf Suter bei der Bewertung der LTS sowohl per 30. Juni 2001 als auch per

30. September 2001 für RMF PF (private equity) den gleichen Wert von CHF 12'075'618 eingesetzt habe. Das sei offensichtlich irrtümlich geschehen (HD 330348, S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte abermals die ihm gemachten Vorwürfe und führte im Weiteren aus, dass er von der Transaktion der RMF PF Titel keine Kenntnis gehabt habe. Ein solcher Handel hätte sowieso nicht stattfinden können, da die RMF nicht gewollt habe, dass die RA/SL selber zusätz- liche Titel von der RMF erwerbe. Es habe sich um ein Missverständnis seitens derjenigen Personen gehandelt, welche diese Transaktion ausgeführt hätten. Er habe erst im Verlaufe des Verfahrens von diesem Sachverhaltsteilkomplex Kenntnis erhalten (Prot. S. 23).

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmit- glieder der RA/SL im März 2001 3.1.1. Der Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an die Konzernlei- tungsmitglieder Zobel, Chlapowski, Meyer, Strickler sowie den Angeklagten im März 2001 zu einem Preis von 51.68 pro Titel wurde seitens des Angeklagten nicht in Frage gestellt und lässt sich aufgrund der Aktenlage, namentlich gestützt auf die jeweiligen Kaufverträge (AK 425516, AK 425517, AK 425518, AK 425522,

- 81 - AK 425523), lückenlos nachvollziehen. In diesem Umfang ist daher der eingeklag- te Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.1.2. Auch die von der LTS vorgenommene Bewertung der Aktien per 31. De- zember 2000 mit CHF 51.58, per 5. März 2001 mit CHF 51.43, per 21. März 2001 mit CHF 51.68 und per 31. März 2001 mit CHF 55.43 wurde durch den Angeklag- ten nicht angezweifelt und ist aufgrund der Aktionärsinformationen vom 29. Janu- ar 2001 und vom 11. Mai 2001, schliesslich aufgrund des Balance Sheets vom

5. März 2001 rechtsgenügend erstellt (AK 425505, AK 425511, AK 425523 (u.a.), AK 425525). 3.1.3. Wie sich aus diesen Bewertungstabellen entnehmen lässt und wie sich be- reits aus den Erwägungen im Sachverhaltskomplex A (Initialer LTS Titelhandel) ergibt, wurde der Wert der LTS Aktien massgeblich durch den Wert der RMF PF Titel geprägt. Aufgrund der Quartalsabrechnung per 31. März 2001 ergibt sich, dass die Wertsteigerung (ohne Steuerberücksichtigung) der LTS zwischen

31. Dezember 2000 bis 31. März 2001 zu 86,7% auf die RMF PF Titel (Wert

31. Dezember 2000: CHF 275.73/Titel, AK 425507, Wert 31. März 2001: CHF 293.26/Titel, AK 425527) zurückzuführen war (AK 425526 ff). Diese eklatante Wertsteigerung manifestierte sich indessen erst am 31. März 2001, da bei der Bewertung der LTS Aktien am 5. März 2001 bei den RMF PF Titeln nach wie vor der Wert vom 31. Dezember 2000, CHF 275.73, eingesetzt worden war (AK 425513). Dass die Wertberechung der LTS und damit der Anlagen innerhalb der LTS grundsätzlich aktuell und nicht wie von der Verteidigung angeführt (vgl. HD 61 S. 103 f.) basierend auf dem "letzten bekannten Wert" der verschiedenen Anlagen zu erfolgen hatte, lässt sich ferner Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 IV Abs. 2 des Aktionärsbindungsvertrages vom 25. April 2000 (AK 406085 ff.) durch- aus entnehmen. Soweit erscheint der Anklagevorwurf ohne Weiteres nachvoll- ziehbar. Nachdem bis zum 31. März 2001 eine auffällige Wertsteigerung aufgrund der Entwicklung der RMF PF Titel zu verzeichnen war, erscheint im Weiteren der Schluss der Anklage, dass bei der Wertberechnung der LTS Aktie per 21. März 2001, nur ein paar Tage vor der Quartalsabrechung, die Wertsteigerung der RMF

- 82 - PF Titel - wie bereits am 5. März 2001 geschehen - nicht berücksichtigt wurde, absolut naheliegend. Es handelt sich indessen um eine Vermutung, für welche ein effektiver Nachweis nicht erbracht werden kann. Dies, da ein exakter Wert der RMF PF Titel am 21. März 2001 weder aktenkundig ist, noch aufgrund der Unter- lagen im Nachhinein errechnet werden könnte. Auch wenn vieles für die Richtig- keit des Schlusses der Anklage spricht, so lässt sich vor diesem Hintergrund doch nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen, dass einerseits die RMF PF Aktie erst in der Phase kurz vor dem 31. März 2001 stark an Wert gewann und andererseits kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, der Angeklagte habe bereits am

21. März 2001 gewusst, dass der NAV der RMF Titel und damit auch der LTS Ak- tie bereits am 5. bzw. 21. März 2001 massgeblich höher war, als per 31. Dezem- ber 2000. Auch wenn der Zeitablauf bzw. der kurz vor Quartalsende durchgeführte Ak- tienverkauf durchaus berechtigte Fragen betreffend die Rechtmässigkeit des Vor- gehens aufwirft, so genügen die Fakten letztendlich nicht, um einen strafrechtlich relevanten Vorgang rechtsgenügend nachzuweisen. Die schlichte Annahme einer graduellen Steigerung, wie dies die Anklage vertritt, ist - als reine Hypothese - zum Nachweis eines strafrechtlich relevanten Vorganges nicht ausreichend. Ent- sprechend lässt sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen Der Angeklagte ist daher bezüglich dieses Teilsachverhaltes freizusprechen. 3.2. Kauf von 145'000 LTS Aktien durch die RA/SL sowie von 40'117 RMF PF Aktien Ende September 2001 3.2.1. Der äussere Ablauf des eingeklagten Geschehens wurde Seitens des Angeklagten nicht in Abrede gestellt und ist aufgrund der Aktenlage rechtsgenü- gend erstellt (Zulässigkeit des Titelhandels zum NAV auch während des Quar- tals : AK 402528 ff. i.V.m AK 406507; Schreiben der RA/SL an die LTS-Aktien hal- tenden Konzernleitungsmitglieder vom 27. September 2001 betreffend Kaufange- bot für LTS Aktien zum Preis von CHF 60.59 pro Titel, unterschrieben von Morax und Conrad: AK 425541 ff.; Kaufbestätigungen Morax, Meyer, Strickler, Chla- powski und Zobel (27.9. - 1.10.2001): AK 425541 ff., Memo betr. Kaufabwicklung

- 83 - und -details: AK 425569; Kauf von 40'117 RMF PF Aktien durch die RA/SL zum Preis von CHF 301.01 pro Titel per 28. September 2001: AK 425549). Dass im Nachgang zu den Vorfällen von 9/11 in Finanzkreisen Panik aus- brach, was sich insbesondere in einer starken Börsenkrise und in massiven Kurseinbrüchen manifestierte, ist ferner als Notorietät zu betrachten. 3.2.2. Die Geschehnisse rund um die Terroranschläge von 9/11 beeinflussten die Handelstätigkeit des Angeklagten für die LTS insoweit, als er in der unmittel- bar darauf folgenden Zeit zunächst äusserst viele Transaktionen mit Futures vor- nahm und schliesslich kurz vor Quartalsende sämtliche Positionen (mit Ausnahme der RMF PF Titel) schloss. Dies ergibt sich nicht nur aus den Unterlagen der LTS (Transaktionsliste AK 425002 ff., Working Paper Strozzi, AK 425593), sondern wird auch durch die glaubhaften Aussagen des (damaligen) Portfolio Managers Aktien Schweiz für die RA/SL, Andreas Bieri, als auch von Daniel Brem, im mass- geblichen Zeitpunkt Senior Portfolio Manager der RA/SL, bestätigt. Andreas Bieri erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 6. September 2007 den In- halt des Working Papers des Revisors der PWC, Strozzi, als zutreffend und er- klärte, es treffe zu, dass am 24. September 200 sämtliche Positionen, mit Aus- nahme der RMF PF Titel bei der LTS geschlossen gewesen seien (HD 335021, Vorhalt 179 f.). Auch Daniel Brem sagte als Zeuge unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB aus, die Transaktionsliste sei von ihm und Bieri selbst verfasst worden und es treffe zu, dass am 24. September 2001 sämtliche Positio- nen der LTS mit Ausnahme der RMF PF Titel geschlossen gewesen seien (HD 340260, Vorhalt 70 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass Morax am 24. September 2001 mit Ausnahme der RMF PF Titel sämtliche Positi- onen betreffend die LTS geschlossen hatte. Dies konnte, in Zusammenhang mit den historischen Ereignissen dieser Tage nur einen einleuchtenden Grund haben, nämlich das Risiko des drohenden Kursverfalles möglichst abzuwenden, indem die Titel ausverkauft wurden und möglichst wenig Anlagen behalten wurden. Einzig die RMF PF Titel verblieben, wie sich aus der Transaktionsdokumen- tation ergibt, im Depot der LTS (AK 400515). Sie bildeten mit einem Gesamtvolu- men von ca. CHF 12'000'000 ca. 84% aller Aktiven der LTS und stellten entspre-

- 84 - chend in der gänzlich unsicheren wirtschaftlichen Phase im Nachgang zu 9/11 ein immenses Klumpenrisiko dar. Das Risiko eines Kursverfalles und der entspre- chenden Auswirkungen auf den unmittelbar bevorstehenden Quartalsabschluss muss als evident bezeichnet werden. Dies war einem Finanzspezialisten vom Ka- liber des Angeklagten zweifelsohne bewusst. In genau diesen Zeitpunkt fiel nun aber die Übernahme der LTS Titel durch die RA/SL. Vor dem dargelegten Hintergrund sticht ins Auge, dass die Übernah- me von LTS Aktien durch die RA/SL für letztere wirtschaftlich mit einem höchst konkreten Risiko behaftet war, nämlich demjenigen des Kursverfalls. Ohne ent- sprechende Berücksichtigung dieses Risikos im Preis konnte das Geschäft somit keinesfalls im Interesse der RA/SL sein, da sie diesfalls ausschliesslich Risiken übernahm, ohne dafür jedwelche Vorteile zu erhalten. Auch dies war dem Ange- klagten zweifelsohne bewusst. Trotz dieser offensichtlichen Risikosituation wurden im Rahmen des Verkau- fes der Titel Ende September 2001 drei Tagesbewertungen der LTS vorgenom- men (am 24. September, am 26. September und 30. September), welche allesamt gestützt auf den NAV der RMF PF vom 30. Juni 2001 berechnet wurden. Sie stützten sich mithin trotz unmittelbar ausgebrochener Wirtschaftskrise nicht auf einen aktuellen NAV der RMF PF, sondern auf einen NAV, welcher lange vor dem Börsencrash um 9/11 eruiert worden war. Der am 27. September 2001 durch Mo- rax offerierte Kaufpreis für die LTS Aktien entsprach damit grundsätzlich dem Wert, welcher beim letzten Quartalsende, und damit lange vor dem wirtschaftli- chen Zusammenbruch rund um die Ereignisse von 9/11, festgelegt worden war, basierte folglich auf einem veralteten Wert. Dies nota bene zu einem Zeitpunkt, in welchem die neue, voraussichtlich schlechtere Bewertung der RMF PF Titel (und damit auch der LTS Titel) im Rahmen der Quartalsabrechnung unmittelbar bevor- stand: das Kaufangebot der RA/SL erfolgte am Freitag, 27. September 2001, so- mit nur einen Handelstag vor Quartalsende. Damit wurde faktisch das gesamte Wertverlustrisiko der RMF PF Titel und damit der LTS Titel entschädigungslos auf die RA/SL überwälzt. Wie später gezeigt werden wird, kann vor diesem Hinter- grund offen gelassen werden, welchen genauen Wert die Titel am 27. September

- 85 - 2001 effektiv aufwiesen, da bereits dieses konkrete Risiko, welches im Preis kei- nerlei Berücksichtigung fand, einen Schaden darstellt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass hierbei keine Rolle spielt, was für eine Anlagepolitik die RA/SL grundsätzlich ver- folgte. Selbst wenn - wie dies der Angeklagte geltend macht - die RA/SL im Jahr 2001 das Exposure in Hedge Fonds um ca. CHF 1 Mia. erhöht hat, so vermag dies keine Rechtfertigung für ein Geschäft darzustellen, welches keinerlei Vorteile sondern nur Risiken für die RA/SL mit sich brachte. Entgegen den Aussagen des Angeklagten beruhte sodann die Preisberech- nung des Kaufangebotes der RA/SL nicht etwa auf einem Irrtum, sondern muss als bewusstes Kalkül des Angeklagten betrachtet werden: Die Behauptung des Angeklagten, er habe Rudolf Suter den Auftrag gegeben, die Aktienverkäufe an die RA/SL abzuwickeln, wobei er ausdrücklich darauf bestanden habe, allfällige Bewertungsunterschiede zwischen 2. und 3. Quartal in die Preisbestimmung ein- fliessen zu lassen, wurde von Rudolf Suter im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. November 2008 nicht bestätigt. Gegenteils erklärte Su- ter, keine solchen Anweisungen von Morax erhalten zu haben, er könne sich an eine solche Anweisung nicht erinnern und faktisch habe man den Septemberwert zu dieser Zeit nicht gehabt (HD 335502, Vorhalt 15, HD 335503, Vorhalt 21). Vielmehr habe aber ein grosser Zeitdruck zur raschen Abwicklung des Geschäf- tes geherrscht, Morax habe ihm die Anweisung gegeben, schnell einen Abschluss zu produzieren und möglichst schnell eine Bewertung abzugeben (HD 335501, Vorhalt 2-8). Dabei habe er den Juniwert der RMF PF verwendet, da dieser be- reits im Bewertungssheet eingegeben gewesen sei und ein anderer Wert seines Wissens noch gar nicht vorgelegen habe. Der Septemberpreis habe gar nicht im Kaufangebot der RA/SL enthalten sein können, da das Geschäft von vor dem Quartalsende datiere (HD 335502, Vorhalt 12). Dies habe Morax klar sein müs- sen, da er (Suter) die Bewertungen der RMF PF, wie er sich erinnere, jeweils von Morax erhalten habe (HD 335502, Vorhalt 13). Diese Aussagen überzeugen in ihrer Stringenz, fügen sich als Mosaikstein- chen lückenlos in das Bild, welches sich aufgrund der Geschäftsunterlagen be-

- 86 - reits ergeben hat und erscheinen damit absolut glaubhaft. Hinzu kommt, dass bei der Auskunftsperson, welcher unter der Androhung von Art. 303-305 StGB aus- sagte, keinerlei Motive erkennbar sind, den Angeklagten fälschlicherweise zu be- lasten. Vielmehr sind die Aussagen äusserst zurückhaltend und sachlich; zudem wurde die Einvernahme der Auskunftsperson durch den Angeklagten selbst bean- tragt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass keine falschen Belastungen vorliegen dürften. Damit kann auf die Aussagen der Auskunftsperson Suter vollumfänglich abgestellt werden. Damit wird nun aber das Bild, welches sich bereits aufgrund der äusseren Geschehnisabläufe abzeichnete, gänzlich verfestigt. So wird anhand der Aussa- gen evident, dass der Angeklagte auch bei dieser Geschäftsabwicklung sämtliche Fäden in den Händen hielt, das Kaufangebot seitens der RA/SL iniziierte, wobei er genau wusste, dass ein veralteter, vor dem Crash festgelegter Wert der RMF PF Titel zur Preisbestimmung der LTS Aktien verwendet wurde, war er es doch höchstpersönlich, der die entsprechenden RMF PF Werte an Suter weiterleitete. Anschaulich untermalen die Aussagen Suters auch die Hektik des Abschlusses und dass es eben wiederum Morax war, der auf einen schnellen Abschluss vor Quartalsende, also quasi 10 Sekunden vor 12, drängte. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Aussage des Angeklagten, er habe Suter beauftragt, die Rückkäufe "at arm's lenght" durchzuführen, wenn nicht als reine Schutzbehaup- tung, so doch zumindest als leere Floskel, welcher vor dem realen, vom Ange- klagten initiierten und überwachten Handeln, nicht die geringste Bedeutung zu- kam. Das Motiv der Risikoabwälzung in allerletzter Minute liegt dabei auf der Hand. Etwas anderes anzunehmen wäre geradezu lebensfremd. Vor diesem Hin- tergrund erstaunt es nicht, dass der Angeklagte auch anlässlich der Hauptver- handlung auf mehrfache Frage des Gerichts die Antwort schuldig blieb, weshalb das fragliche Geschäft derart schnell und ohne die übliche aktuelle Berechnung am Quartalsende abgewickelt werden musste (Prot. S. 22 f., S. 24). Faktisch erwies sich der Wertverlust der LTS Aktie Ende des 3. Quartals als minim. Die RMF PF wurde per Ende Quartal mit 299.69 bewertet, was im Ver-

- 87 - gleich zum Wert per 30. Juni 2001 einer Wertreduktion von CHF 1.32 pro Titel gleichkam. Die LTS Aktie sank damit nur in vernachlässigbarem Rahmen (ca. CHF 0.26 pro Aktie). Wie bereits vorgängig erwogen, lässt dies zwar durchaus Raum für Rückschlüsse auf den Wert der Titel per 27. September 2001, eine ex- akte Wertbestimmung ist aber ex post nicht möglich. Indessen erweist sich dies vorliegend - wie bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen sein wird - als letztlich nicht relevant. Ausschlaggebend in Bezug auf die Schadenserstellung ist vielmehr, dass das augenscheinlich in letzter Se- kunde auf die RA/SL überwälzte Wertverlustrisiko ein konkretes kaufmännisches Risiko darstellt, welches einerseits bei der Wertbestimmung bei der Preiskalkula- tion einzubeziehen war und andererseits auch in den Bilanzen im Sinne eines Ri- sikoabschlages hätte vermerkt werden müssen. In der Anklageschrift wird dieses Risiko ausführlich beschrieben. Damit ist - auch wenn der Anklage in Bezug auf den von ihr dargelegten Schaden nicht ge- folgt werden kann - das Anklageprinzip gewahrt. 3.2.3. Das Gesagte hat im Weiteren auch bezüglich des Kaufes von 40'117 RMF PF Titeln der LTS durch die RA/SL am 28. September 2001 zu gelten: Auch diese wurden unmittelbar vor dem Quartalsabschluss, bei welchem - wie erwogen - ein konkreter Kursverfall drohte, durch die RA/SL übernommen und zwar ebenfalls zum veralteten, vor 9/11 festgestellten Kurs vom 30. Juni 2001. Dieser Aktienkauf, welcher ein Volumen von insgesamt CHF 12'075'618.17 um- fasste, fiel gemäss Kompetenzordnung der RA/SL klar in die Entscheidkompetenz und den Verantwortungsbereich des Leiters Finanzen und Risk Management, mithin des Angeklagten (AK 425522). Die Aussage des Angeklagten, er habe gar nichts von diesem Geschäft gewusst (Prot. S. 23, S. 26), erscheint unglaubhaft, betonte er doch anderer Stelle, dass er die LTS bzw. deren Geschäftstätigkeiten stets engmaschig überprüft habe. Sämtliche Investitionen und Handelsaktivitäten der LTS wurden durch den Angeklagten begleitet. Das Argument des Angeklag- ten hinsichtlich seiner vollständigen Unkenntnis in Bezug auf die besagte Trans- aktion vermag deshalb vor diesem Hintergrund keinesfalls zu überzeugen. Hin-

- 88 - sichtlich des E-Mail-Schreibens vom 28. September 2007 (AK 406611) welches an den Angeklagten geschickt wurde bzw. auf welchem er als "cc-Empfänger" fi- gurierte sowie des Briefes an Adrian Gut vom 1. Oktober 2001 (AK 406614), ist festzuhalten, dass Suter in letzterem Schreiben den Kauf der RMF PF Aktien ausdrücklich bestätigte und er persönlich sowie auch Dominque Morax als Ab- sender des Briefes genannt sind. Anhand dieses Wortlautes wird evident, dass Suter auch das elektronische Schreiben nur im Auftrag eines Dritten verfasst ha- ben kann und das Schreiben folgerichtig nicht bloss als unbedeutendes "cc- Schreiben" daherkommt bzw. mit dem Argument vom Tisch gewischt werden kann, dass der Angeklagte dieses aufgrund seines beträchtlichen Arbeitspensums nicht beachtete und sogleich in den elektronischen Papierkorb entsorgte. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, wie Suter überhaupt dazu käme, eigenmächtig zwei derartige Schreiben aufzusetzen. Es handelt sich bei der fraglichen E-Mail bzw. bei dem Brief ganz offensichtlich um Schreiben, welche den vorliegend in Frage stehenden Aktienverkauf thematisierten und im Namen bzw. im Auftrag von Morax versandt wurden, weshalb Suter den Angeklagten folgerichtig zur Sicher- heit ebenfalls als Empfänger des besagten E-Mail-Schreibens hinzufügte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das Argument des Angeklagten, der Verkauf sei (zivilrechtlich) ohnehin unzulässig gewesen (Prot. S. 23, S. 26), letzt- lich als unbehelflich erweist. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass der Aktienver- kauf faktisch stattfand, und nicht, ob der Verkauf an sich unzulässig gewesen wä- re. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen besteht auch hierbei nicht der Hauch eines Zweifels, dass der Angeklagte dieses Geschäft für die RA/SL nur deshalb initiierte und abwickelte, um das Kurverfallsrisiko der RMF PF Titel auf die RA/SL zu überwälzen. Dieses Kursverfallsrisiko bestand nämlich für den An- geklagten und die weiteren, an der LTS beteiligten Konzernleitungsmitglieder nach wie vor, da nach dem Kauf von 145'000 LTS Titeln durch die RA/SL immer- hin noch 45'740 Titel in den Händen der Konzernleitungsmitglieder Morax, Meyer, Zobel und Chlapowski (AK 425588) verblieben. Für die rechtliche Würdigung un- beachtlich erweist sich ferner der Umstand, dass der Kauf der RMF PF Aktien

- 89 - durch die RA/SL am 3. Oktober 2001 rückabgewickelt wurde, war doch der sprin- gende Punkt des Handelns des Angeklagten offensichtlich die konkrete Risiko- überwälzung in einem wirtschaftlich unsicheren Zeitpunkt. Dieser kritische Zeit- punkt war indessen überstanden, nachdem sich herausstellte, dass die RMF PF Titel im 3. Quartal kaum an Wert eingebüsst hatten. Wesentlich für die Beurtei- lung eines allfällig strafwürdigen Verhaltens des Angeklagten ist dabei aus- schliesslich, dass er für die RA/SL in einer Krisensituation das Risiko eines kon- kret drohenden Kursverfalls übernahm, ohne dass diese Risikoübernahme in ir- gend einer angemessenen Weise entschädigt oder aber im Sinne eines Risikoab- schlages im Preis berücksichtigt worden wäre. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf die Teilbereiche "Kauf von 145'000 LTS Aktien durch die RA/SL sowie von 40'117 RMF PF Aktien Ende September 2001" soweit von Relevanz rechtsgenügend erstellt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Abgrenzung Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A.4.1 -4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. A lit. 4.3. vorstehend verwiesen werden.

- 90 - 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte bewirkte durch den in seinem Kompetenz- und Verantwor- tungsbereich stehenden Kauf von LTS und RMF PF Titeln zu Kursen, welche lan- ge vor den Ereignissen rund um 9/11 festgelegt und damit nach 9/11 mit grosser Unsicherheit und einem immensen Kursverfallsrisiko behaftet waren, dass unmit- telbar vor der neuen Kursbestimmung (3. Quartalsende) das gesamte Kursver- fallsrisiko von den Privatinvestoren (Chlapowski, Zobel, Meyer, Stricker und der Angeklagte selbst) auf die RA/SL überwälzt wurde. Damit ging er für die RA/SL ein Geschäft ein, welches in keiner Art und Weise Vorteile für die Gesellschaft brachte, indessen aber mit immensen Risiken behaftet war. Mit diesem Handeln erreichte er, dass er und die weiteren, an der LTS beteiligten Konzernleitungsmit- glieder gänzlich "aus dem Schneider" waren, falls die RMF PF Aktien - wie be- fürchtet - einen Wertverfall erleiden sollten. Dieser wäre vollumfänglich bei der RA/SL eingetreten. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er für die RA/SL ein Risikogeschäft abschloss, welches immense Gefahren beinhaltete. Diese Gefahren bzw. Risiken waren im Aktienpreis in keiner Art und Weise be- rücksichtigt, sondern wurden durch die RA/SL vollkommen entschädigungslos übernommen. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeits- rechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL eine Risikoüberwälzung vornahm.

- 91 - Der Schaden, wenn er auch nicht in Franken und Rappen genau beziffert werden kann, besteht darin, dass der Angeklagte die RA/SL mit seinem Handeln einer konkreten Vermögensgefährdung, welche in keiner Art und Weise im Preis berücksichtig worden war, aussetzte. Eine solchermassen konkrete Vermögens- gefährdung stellt gemäss gängiger Rechtsprechung per se einen Schaden dar. Dieser kann aber auch darin erblickt werden, dass das konkrete Risiko des Wert- verfalls in der Preiskalkulation keinen Niederschlag fand und damit ein zu hoher Preis bezahlt wurde. In Bezug auf die spätere Rückabwicklung des Kaufes der RMF PF Titel ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch ein vorübergehender Schaden genügt (Niggli in BK II, 2. Auflage, Basel 2007, N 113 zu Art. 158, m.w.H.). 4.3.4. Bereicherungsabsicht Da die von der RA/SL gekauften Titel weder zu eine aktuellen Preis verkauft wurden, noch aufgrund der Risikosituation ein Preisabschlag vorgenommen wur- de, erhielten die Konzernleitungsmitglieder im Rahmen des Verkaufes ihrer LTS- Titel einen zu hohen Preis und waren entsprechend bereichert. Sie konnten das gesamte Kursverfallsrisio in letzter Sekunde quasi entschädigungslos bzw. sogar unter Erhältlichmachung eines veralteten, hohen Preises, auf die RA/SL überwäl- zen. Dies war genau das Ziel, welches der Angeklagte durch sein Handeln errei- chen wollte, nämlich, die Aktien zu einem hohen Preis kurz vor Quartalsende und damit kurz bevor sie allenfalls drastisch an Wert verlieren konnten, an die RA/SL abzugeben, womit die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung von sich und Drit- ten gegeben ist. Da er und die weiteren involvierten Konzernleitungsmitglieder weiterhin Aktien der LTS hielten, deren Kurs massgeblich durch die Titel der RMF PF geprägt wurde, waren sie auch durch die Verkäufe der RMF PF Titel an die RA/SL, welche ebenfalls zu einem veralteten Preis erfolgten und bei welchen ebenfalls kein Risikoabschlag berücksichtigt worden war, ungerechtfertigt berei- chert. Auch bei diesem Geschäft war der Angeklagte federführend und wollte ge- nau diesen Effekt erreichen. Auch in diesem Fall ist daher die Absicht der unge- rechtfertigten Bereicherung zu bejahen.

- 92 - 4.4. Fazit Bezüglich des Kaufes von 145'000 LTS Aktien durch die RA/SL sowie von 40'117 RMF PF Aktien durch die RA/SL Ende September 2001 hat sich der An- geklagte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen dem Antrag der Anklagebehörde ist hierbei die Mehrfachbege- hung der Tat zu verneinen. Zugunsten des Angeklagten ist vielmehr davon aus- zugehen, dass ein einheitlicher Grundsatzentschluss gefällt wurde, welcher die Gesamtabwälzung des Klumpenrisikos betreffend die LTS bzw. RMF PF Titel be- inhaltete. Entgegen der Ansicht der Anklage ist zudem auch vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. Betreffend den Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Kon- zernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001 konnte der rechtsgenügende Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Angeklagten nicht er- bracht werden. Der Angeklagte ist daher bezüglich dieses Teilsachverhaltes frei- zusprechen. F. Zusammenfassung Der Angeklagte hat sich damit in den fünf vorstehend erörterten Sach- verhaltsklomplexen zusammengefasst der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig ge- macht. Betreffend die Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Verkauf von 40'740 Ak- tien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001" ist der Angeklagte freizusprechen.

- 93 - IV. Strafzumessung A. Anwendbares Recht

1. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Das neue Recht basiert – in Übereinstimmung mit dem bisherigen – auf dem allgemeinen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB), wes- halb nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt wird, wer nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Ta- ten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; "lex mitior"). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der konkreten Methode eine umfassende Beur- teilung des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht vorzunehmen, wobei es darauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Trechsel/Vest, in: Trechsel et al., Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 2, m.w.H.).

2. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen ereigneten sich alle vor diesem Datum, weshalb sich insofern die Frage nach dem milderen Recht stellt. Wie noch zu zeigen sein wird, erscheint in Bezug auf den Angeklagten eine 24 Monate übersteigende Freiheitsstrafe als angemessen. Nach neuem Recht kann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilbedingt ausgesprochen werden, weshalb sich mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 StGB das neue Recht als milder erweist. B. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe

- 94 - so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Ist eine Zusatzstrafe festzusetzen, so ist diese so zu bemessen, dass der Täter durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt wird (BGE 109 IV 69, 115 IV 24, 118 IV 121). Massgebend für die Zumessung und damit auch für die Ausfällung der Zu- satzstrafe ist, dass das Ersturteil in Rechtskraft erwachsen ist und eine rechtskräf- tige Grund- bzw. Erststrafe vorliegt. Der Angeklagte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten, bevor er mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20'000 verurteilt wurde (HD 52, beigezogenes Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit eine Zusatzstrafe auszu- fällen. C. Strafrahmen

1. Vorliegend machte sich der Angeklagte der mehrfachen qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig. 2.1. Die Deliktsmehrheit ist strafschärfend zu berücksichtigen. 2.2. Dagegen ist nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB strafmildernd zu be- rücksichtigen, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Angeklagte seither wohl verhalten hat (vgl. zum Wohlverhalten nachfolgend Ausführungen unter lit. B. Ziff. 3.3.2.a). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelangt dieser Strafmilderungsgrund zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 ff., 4). Auch wenn vorliegend diese Frist noch nicht bei allen Taten zur Gänze erreicht wurde, rechtfertigt sich die Berücksichtigung dieses Strafmilderungsgrundes, dürften doch die zwei Drittel der Verjährungsfrist betref- fend sämtliche Anklagesachverhalte ohnehin bis zur Rechtskraft des Entscheides

- 95 - erreicht werden und ist im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Sinne eines Richtwertes und nicht als mathematisch exakte Formel zu verstehen. Der Strafmilderungsgrund kann vorliegend sowohl gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsrecht als nach den seither erfolgten Revisionen des Verjäh- rungsrechts bejaht werden (Art. 70 ff. aStGB ab 1. Oktober 2002; Art. 97 ff. StGB seit 1. Januar 2007): 2.2.1. Die massgeblichen Verjährungsfristen bestimmen sich in abstrakter Wei- se, d.h. entsprechend den höchsten Strafen, die das Gesetz für die einzelnen strafbaren Handlungen androht und nicht aufgrund der Strafe, die einem Täter gemäss der Strafzumessung im Einzelfall auferlegt wird (Müller, in: Niggli/Wi- prächtiger, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 10 zu Art. 97). Gemäss dem im Jahre 2000 bis Oktober 2002 geltenden Verjährungsrecht betrug die ordentliche Verjährungsfrist für qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 10 Jahre (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 aStGB [Fassung vor Revision per 1. Oktober 2002]). Die per 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen revidierten Verjährungsbe- stimmungen sehen für den vorliegend in Frage stehenden Tatbestand eine 15- jährige Verjährungsfrist vor (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB), wobei sie aber die Institu- te des Ruhens und der Unterbrechung nicht mehr kennen und überdies in Art. 70 Abs. 3 aStGB festhalten, dass mit dem erstinstanzlichem Urteil innert der Verjäh- rungsfrist die Verjährung nicht mehr eintreten kann (gemäss vorher gültigem Ver- jährungsrecht musste innert Frist ein formell rechtskräftiges Urteil ergehen). Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 brachte dagegen in materieller Hinsicht keine (weitere) Änderung der Bestimmungen über die Verfol- gungsverjährung mit sich, sondern führte in Art. 97 f. StGB lediglich zu terminolo- gischen Anpassungen (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus bzw. Gefängnis). 2.2.2. Die Verjährungsfrist hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen un- getreuen Geschäftsbesorgungen ist damit nach altem wie nach neuem Recht zu nahezu zwei Dritteln abgelaufen. In beiden Fällen ist von einer 15jährigen Verjäh- rungsfrist auszugehen; die nach altem Recht massgebliche ordentliche Verjäh- rungsfrist von 10 Jahren wurde angesichts der vorgenommenen Untersuchungs- handlungen (Einvernahmen etc.) unterbrochen und um die Hälfte verlängert

- 96 - (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB); die gemäss neuem Recht massgebliche Verjäh- rungsfrist beträgt ebenfalls 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 2.3. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

4. Somit ergibt sich ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 48a StGB), wobei vorliegend kein Anlass besteht, den ordentli- chen Strafrahmen für in Bereicherungsabsicht begangene ungetreue Geschäfts- besorgung zu verlassen. D. Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat beziehen. Zu unterschieden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 5 ff. zu Art. 47, m.w.H.). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an

- 97 - Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des delikti- schen Willens bedeutsam (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 179 N 13; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 47). Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurech- nungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungs- fähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Bei- spiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothe- tischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem

- 98 - schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten – namentlich auf Seiten des Täters – auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind.

2. Zunächst zur Tatkomponente: 2.1. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim „Ausmass des Erfolges“ gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten mit über CHF 2 Mio. einen beachtlichen Schaden verursachte, wobei er sowie die weiteren Konzernleitungsmitglieder, welche Aktien der LTS hielten, in grossem Stil davon finanziell profitierten. Dies nota bene in einer Zeit, in welcher die RA/SL selbst in eine finanziell äusserst diffizile bzw. missliche Situation hineinmanövriert wurde: 2001 / 2002 hatte der Konzern empfindliche Verluste zu gewärtigen, das Eigenkapital verringerte sich, die Mindestverzinsung der Pensionskassengelder liess sich nicht mehr erreichen, der Rentensatz musste in der Folge tiefer ange- setzt werden. Der Angeklagte nützte sein Ansehen und seine Kompetenzen in der RA/S aus und missbrauchte das ihm von seiner Arbeitgeberin entgegengebrachte Ver- trauen.

- 99 - Vor diesem Hintergrund ist von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen Energie auszugehen. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als erheblich zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger, a.a.O., N 15 zu Art. 47, m.w.H). Von der objektiven Tatschwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 30 Monaten angemessen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschul- denskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Als Motiv sind einzig finanzielle Interessen auszumachen. Es galt schlicht die Maxi- me, soviel Profit wie möglich, egal auf welche Weise, zu erzielen. Nachdem der Angeklagte in seiner Stellung bei der RA/SL bereits einen Lohn (inkl. Bonus) be- zog, welcher weit über dem Normalstandart lag (in den Jahren 2000 - 2002 je- weils über CHF 2 Mio) und welcher ihm ein Leben in Wohlstand und finanzieller Sorglosigkeit sicherte, kommt man nicht Umhin, im Handeln des Angeklagten rei- ne Habgier zu erkennen, was nicht unerheblich straferhöhend zu veranschlagen ist. Mit seinem Verhalten steht der Angeklagte exemplarisch für eine von Gewinn- sucht und Masslosigkeit geprägte Wirtschaftselite, deren grenzenloses Ge- winnstreben heute zu Recht angeprangert wird. 2.3. Von der Tatkomponente her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 40 Monaten angemessen.

3. Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 3.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen an

- 100 - der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes entnehmen (HD 303750 ff; HD 329750 ff., AK 402500 ff, AK 402548 ff., Prot. S. 5 ff.). 3.1.1. Der Angeklagte Dominique Morax wurde am 2. Oktober 1948 in Paris als Sohn von Michel und Madeleine Morax geboren. Er besitzt die schweizerisch- französische Doppelstaatsbürgerschaft. Dominique Morax kam zusammen mit seinen Eltern im Alter von 5 Jahren in die Schweiz. Er ist in Zürich aufgewachsen, und besuchte daselbst die Primarschule. Anschliessend war er Schüler der Ober- realschule des Kollegiums Schwyz und schloss 1969 mit der Matura Typus C ab. Von 1969 bis 1978 studierte der Angeklagte in Zürich Oekonomie und Jurispru- denz, wobei er beide Studien mit dem Lizentiat abschloss (lic. oec.publ. 1973, lic.iur. 1978). Weiterbildende Nachdiplomstudien im Bereich International Senior Management absolvierte er an der Harvard Business School in Cambridge (USA) und am IMD in Lausanne. Von 1978 bis 1986 war Dominique Morax bei der Mor- gan Guaranty Trust Company in Zürich tätig, zuletzt als Vice President und Mem- ber of the Management Board, verantwortlich für Commercial Banking und Kun- denbeziehungen in der Schweiz. Von 1986 bis 1988 arbeitete er sodann bei der J.P. Morgan (Suisse) SA in Genf als Treasurer (Vice President, Member of the Management Board). Anschliessend wechselte er zur Zurich Group, Zürich, wo er zuletzt als Chief Executive Officer und Chief Investment Officer die Zurich Invest- ment Management (Europe) leitete. Mitte 1997 begann Dominique Morax sein Engagement bei der RA/SL, wobei er seit Januar 1998 offiziell als Finanzchef fungierte. Im Rahmen der Aufarbeitung der Vorkommnisse innerhalb der RA/SL und deren Krise 2002 schied der Angeklagte aus dem Konzern aus: Die diesbe- zügliche Vereinbarung zwischen der RA/SL und dem Angeklagten vom 13. Sep- tember 2002 beinhaltete den vorzeitigen Rücktritt von Dominique Morax, Freistel- lung seiner Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per

31. Dezember 2003 sowie dessen vorzeitige Pensionierung per 1. Januar 2004 unter Gewährung einer lebenslänglichen, ungekürzten Altersrente aus den Vor- sorgestiftungen der RA/SL von jährlich CHF 306'518.-- (AK 402548 ff). 3.1.2. Der Angeklagte ist seit 1978 verheiratet und hat zwei Söhne, Olivier (geb.

1981) und Laurent (geb. 1984). Dominique Morax wohnt mit seiner nicht erwerbs-

- 101 - tätigen Ehefrau Eva, geb. Perko, sowie mit seinem jüngeren Sohn in Rüschlikon / ZH zusammen. 3.1.3. Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen erklärte der Angeklagte Mo- rax anlässlich der Hauptverhandlung, dass er eine Rente von monatlich CHF 27'000.-- (exkl. Kinderzuschläge) beziehe. Diese Rente werde auch in drei Jah- ren, wenn er das ordentliche Pensionsalter erreicht habe, in unveränderter Höhe ausbezahlt. Der Angeklagte ist gemeinsam mit seinen zwei Geschwistern Eigen- tümer einer Liegenschaft in Morges, aus welcher ihm anteilmässig ein jährlicher Ertrag von rund CHF 50'000.-- zufliesst. Der Angeklagte ist des Weiteren Eigen- tümer einer Wohnung im Zürcher Quartier Seefeld, welche einen Steuerwert von CHF 1'280'000.-- aufweist und für CHF 3'980.– plus Nebenkosten vermietet wird sowie einer Eineinhalbzimmerwohnung in Paris, deren Wert in der Steuererklä- rung 2009 mit CHF 600'000.-- veranschlagt wird. Das Haus in Rüschlikon, wel- ches der Angeklagte mit seiner Ehefrau und seinem jüngsten Sohn bewohnt, weist einen Steuerwert von CHF 1.5 Mio aus. Es bestehen zwei Hypotheken im Betrag von CHF 800'000.--. Der Hypothekarzins betrug im Jahre 2007 CHF 4'000.-- pro Monat, wobei der Angeklagte angab, dass er derzeit weniger bezahle. Bis zum Jahr 2005 war der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau Miteigen- tümer des besagten Hauses, welches das Ehepaar im Jahre 1978/1979 gekauft hatte. Seit dem Jahre 2005 ist die Ehefrau des Angeklagten alleinige Eigentüme- rin der Liegenschaft. In der Steuererklärung 2007 fungiert des Weiteren ein Wert- schriftenertrag von CHF 60'000.--, während in der Steuererklärung 2009 nur noch ein Ertrag von CHF 3'600.-- angegeben ist. 3.1.4. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (Urteile 6B_390/2009 und 6B_819/2009) stellt dieser Umstand jedoch keinen selbständigen und zwingenden Strafminderungsgrund mehr dar, sondern ist als Selbstverständlichkeit vorauszusetzen.

- 102 - 3.3.1. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue. Diese wirken straf- mindernd (Wiprächtiger, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trech- sel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47). 3.3.2.a) Deutlich strafmindernd ist der Zeitablauf seit der Tat zu gewichten. Auch hat sich der Angeklagte seither wohl verhalten. Die durch Strafmandat des Kreis- präsidenten Surses vom 14. Mai 2003 mit einer Busse von CHF 20'000 geahnde- te schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG steht dieser Be- urteilung nicht entgegen, ist sie doch einerseits als nicht einschlägig zu beurteilen und ist andererseits auch seit dieser Tat bereits lange Zeit verstrichen, in welcher sich der Angeklagte nichts hat zu schulden kommen lassen.

b) Die Strafuntersuchung dauerte über sechs Jahre. Angesichts der Kom- plexität der Untersuchung, in welche mehrere Personen involviert waren, ist dies als noch im Rahmen liegend zu bezeichnen. Zudem sind keinerlei übermässig langen Bearbeitungslücken erkennbar. Auch wenn teilweise (besonders zu Be- ginns der Untersuchung) über längere Perioden keinerlei Einvernahmen vorge- nommen wurden, so gilt es doch zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsbe- hörde zunächst umfangreiches Aktenmaterial zu edieren, zu sichten und zu bear- beiten hatte, verschiedene Prozesse und Untersuchungen (BPV, Handelsgericht) parallel verfolgt werden mussten und die Untersuchung eine Durchleuchtung äus- serst vielschichtiger Sachverhalte beinhaltete. Damit ist eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes zu verneinen. 3.4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Eine besondere Strafemp- findlichkeit des Angeklagten, welche zu einer Strafminderung führen würde, liegt indes nicht vor.

4. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint es ange- messen, den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatz-

- 103 - strafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 zu be- strafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). 1.1. Der bedingte Strafvollzug fällt bei dem Angeklagten angesichts der ausge- fällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten schon aus objektiven Gründen ausser Be- tracht. Indessen rechtfertigt sich vorliegend die Anordnung des teilbedingten Voll- zugs (Art. 43 StGB): Die Bewährungsaussichten des Angeklagten sind gut. Der Angeklagte ist vor den heute zu beurteilenden Straftaten noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, so dass die Delinquenz nicht als eingeschliffenes Verhaltens- muster in seinem Leben erscheint. Ausserdem hat sich der Angeklagte seither grundsätzlich (und mit Ausnahme der groben Verkehrsregelverletzung im Früh- jahr 2003, siehe dazu die vorstehenden Ausführungen in lit. B Ziff. 3.3.2.a) wohl verhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Strafe und die drohende Vollstreckung des aufgeschobenen Vollzugs der Rest- strafe ihn genügend beeindrucken werden, um ihn von künftiger Straffälligkeit ab- zuhalten. Um der Schwere seines Verschuldens und den konkreten Umständen ausreichend Rechnung zu tragen, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im restlichen Umfang von sechs Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

- 104 - VI. Einziehung / Ersatzforderung

1. Allgemeines 1.1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 StGB). Nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzu- ziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte; BGE 126 I 105). Neben den Originalwerten sind auch unechte und echte Surrogate einzuziehen, wobei ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden darf, wenn es nachweislich an die Stelle des Ori- ginalwertes getreten ist (BGE 126 I 106 f.). Der Einziehung unterliegt nicht nur der unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, sondern auch die zwischen Zufluss und Einziehungsentscheid damit tatsächlich erzielten Erträge, also beispielsweise die auf den Kapitalien erzielten Zinsen etc.. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so sieht das Gesetz nach dieser Naturaleinziehung als subsidiärer Ein- ziehungsmechanismus die Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vor. Das Gericht ordnet diesfalls eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe an. Überdies ist die Ersatzforderung das primäre Abschöpfungsinstrument, wo der entstandene Vermögensvorteil a priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige be- günstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann. Zunächst ist somit ent- scheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch in natura vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall oder handelt es sich um einen abstrakten Vermögensvorteil, so kann von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2

- 105 - StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I,

2. Aufl., Basel 2007, N 53 f. zu Art. 70/71 StGB m.w.H.). 1.2. Für die Berechnung des Vermögensvorteils wird das sog. gemässigte Brut- toprinzip zur Anwendung gebracht, bei welchem zwar die Anschaffungskosten, nicht aber die weiteren Auslagen (z.B. Entlöhnung für den Lageristen) berücksich- tigt werden (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., N 32 zu Art. 70/71 StGB m.w.H.).

2. Wie unter Ziff. III lit. A. vorstehend erstellt, haben der Angeklagte Dominique Morax sowie die weiteren Einziehungsbetroffenen Roland Chlapowski, Manfred Zobel, Hannes Meyer und Markus Weisskopf durch die mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung des Angeklagten zum Schaden der RA/SL Gewinn generiert. Dieser Schaden kann, da deliktischen Ursprungs, abgeschöpft werden. Dieser Gewinn ist ausschliesslich abstrakt, buchhalterisch erfassbar, weshalb im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung festzulegen ist. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffenen Chlapowski sowie Zobel (vgl. HD 57 S. 1 ff., HD 58 S. 2 ff.) liegt vorliegend kein Eintretenshindernis aufgrund der im jeweiligen Strafverfahren gegen diese zwei Einziehungsbetroffenen erfolgten Einstellungsverfügungen vor, welche in formelle sowie in materielle Rechtskraft erwachsen sind. Die Einziehung der Vermögens- werte erfolgt vorliegend nicht in ihrem jeweilig eigenen Strafverfahren, sondern in einem Drittverfahren, nämlich im Strafverfahren 'Morax'. Chlapowski und Zobel sind Dritteinziehungsbetroffene und haben folgerichtig dieselbe strafprozessuale Stellung wie Personen, gegen die gar nie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Die Anlasstat, welche der Einziehung zugrunde liegt, ist Prozessthema im Strafverfah- ren 'Morax' und nicht in den Strafverfahren 'Chlapowski' oder 'Zobel'. § 106 Abs. 2 StPO ist demnach entgegen der Meinung der Rechtsvertreter nicht heranzuzie- hen, da diese Bestimmung lediglich bei der Einstellung des gegen sie persönlich eröffneten Strafverfahren als einschlägig erachtet werden könnte. Die Vertreter der Einziehungsbetroffenen Weisskopf und Meyer, gegen die kein Strafverfahren

- 106 - eröffnet worden war, bemängelten ihrerseits, dass der Einziehungsantrag betref- fend ihrer Mandanten spätestens im Zeitpunkt der Anklageerhebung hätte erge- hen müssen (vgl. HD 59 S. 4 sowie HD 60 S. 3 ff.). Die Einziehungsbetroffenen Zobel und Chlapowski sind wie bereits ausgeführt so zu behandeln, wie jede an- dere Drittpartei. Was für sie zu gelten hat, muss folgerichtig umso mehr für Meyer und Weisskopf gelten, da in ihrer Sache nie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Es besteht demnach im Ergebnis bei keinem der Dritteinziehungsbetroffenen ein Ein- tretenshindernis. Weiter widerspricht das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, erst nach der An- klageerhebung im Strafverfahren 'Morax' Anträge bezüglich der Einziehung von Vermögenswerten zu stellen, nicht dem Prinzip von Treu und Glauben, wie von den jeweiligen Vertretern als Argument gegen eine Einziehung von Vermögens- werten ins Feld geführt wurde (HD 57 S. 5 ff., HD 58 S. 8 f., HD 59 S. 4, HD 60 S. 12 ff.). Der Staatsanwaltschaft ist es unbenommen ihre Anträge erst an der Hauptverhandlung zu stellen - was in casu nicht einmal der Fall war, da die Staatsanwaltschaft die Einziehungsbetroffenen vorab über ihr Ansinnen orientier- te. Es ist den Rechtsvertretern der Einziehungsbetroffenen jedoch insofern bei- zupflichten, als dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Staatsanwalt- schaft bereits anlässlich der Erstellung der Einstellungsverfügungen bzw. anläss- lich der Anklageerhebung hätte verlauten lassen bzw. darüber informiert hätte, dass sie Einziehungen von Vermögenswerten bei dem vorliegend betroffenen Personenkreis ins Auge fasst. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben der Staats- anwaltschaft lässt sich indes aus ihrem wohl von taktischen Überlegungen gelei- teten Vorgehen noch nicht entnehmen. Die Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffenen stellten sich sodann auf den Standpunkt, dass aufgrund des vor Handelsgericht abgeschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien Morax, Chlapowski, Zobel, Weisskopf sowie Meyer und der Geschädigten RA/SL ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB vorliege. Der besagte Vergleich stelle keine Umgehung von Einziehungsansprü- chen seitens des Staates dar (HD 57 S. 3 f., HD 58 S. 10 ff., HD 59 S. 7 ff.; HD 60 S. 7 ff.). Ihnen ist zu entgegnen, dass mit der vor dem Handelsgericht abge-

- 107 - schlossenen Vereinbarung der im vorliegenden Strafverfahren eruierte Schaden nur teilweise wieder gut gemacht wurde, auch wenn die Annahme einer Umge- hung zu weit gehen würde. Die durch die Einziehungsbetroffenen bereits begli- chene Vergleichssumme steht nicht ansatzweise in Relation zu dem tatsächlich eingetretenen Schaden. Trotz des zivilrechtlichen Vergleichs rechtfertigt es sich deshalb in diesem speziellen Fall aufgrund der augenfälligen Diskrepanz zwi- schen der Vergleichssumme und des eingetretenen Schadens Vermögenswerte der Dritteinziehungsbetroffenen einzuziehen. Dies getreu dem Prinzip "Verbre- chen darf sich nicht lohnen". Was im Übrigen das Argument anbelangt, wonach ein Einziehungsanspruch des Staates dann ausgeschlossen sei, wenn ein Scha- densausgleich im Zuge eines Vergleiches bei Vermögensdelikten gegen Einzelin- teressen erfolgt sei, so handelt es sich bei den vorliegend in Frage stehenden De- likten zwar rein formal tatsächlich um ein Delikte gegen Einzelinteressen. Es ist indes festzuhalten, dass es sich bei der Geschädigten RA/SL um ein Versiche- rungsunternehmen handelt, welches schweizweit unzählige Versicherte zu ihren Kunden zählt. Aufgrund der zahlreichen Anleger und versicherten Personen sowie in Anbetracht der nationalen Bedeutung der RA/SL ist daher in diesem speziellen Fall ein Interesse der Allgemeinheit bzw. der Öffentlichkeit ohne Weiteres zu be- jahen, weshalb sich eine Einziehung von Vermögenswerten auch unter diesem Aspekt rechtfertigt. 3.1. Mit dem initialen Kauf von LTS Aktien erlangten sämtliche Einziehungs- betroffenen einen finanziellen Vorteil, welcher auf dem deliktischen Vorgehen des Angeklagten beruhte. Dieser Gewinn ist abzuschöpfen, und zwar sowohl beim Angeklagten direkt, als auch bei den weiteren Einziehungsbetroffenen als Dritt- einziehung, wurde doch seitens von Roland Chlapowski, Manfred Zobel, Hannes Meyer und Markus Weisskopf - wenn auch ihre Gutgläubigkeit nicht in Frage zu stellen ist - doch ein immenser Gewinn deliktischen Ursprungs erwirtschaftet, für welchen die Einziehungsbetroffenen keine gleichwertige Gegenleistung erbrach- ten. 3.2. Was die weitere Wertmehrung bzw. Gewinnerwirtschaftung im Rahmen der LTS Beteiligung betrifft, so ist festzuhalten, dass insgesamt die verschiedenen

- 108 - strafrechtlich relevanten Handlungen des Angeklagten zwar ohne Zweifel Einfluss auf den Wertverlauf der LTS nahmen. So wäre der Gewinn der LTS und damit der Wert der LTS-Aktien fraglos kleiner bzw. tiefer einzustufen gewesen, wenn höhe- re Zinsen für Darlehen gezahlt und Entschädigungen für Administrativaufwände geleistet worden wären. Indessen kann - wie bereits im Sachverhalt erwogen - der entsprechende Schaden nicht in Franken und Rappen genau festgehalten wer- den, womit auch die Auswirkung der entsprechenden deliktischen Handlungen auf die Werthaltigkeit der LTS Aktien nicht genau bestimmt werden kann. Ebenso kann der deliktische Gewinn, welcher die Einziehungsbetroffenen durch den Ver- kauf von 145'000 LTS Aktien und 40'117 RMF PF Aktien an die RA/SL Ende Sep- tember 2001 generierten, nicht genau bestimmt werden. 3.3. Vor diesem Hintergrund und unter zusätzlicher Beachtung, dass die Taten bereits relativ lange zurückliegen und überdies auch die Einbringlichkeit einer Einziehungsforderung im Auge zu behalten ist, rechtfertigt es sich, die Ersatzfor- derung in der Höhe des Gewinnes beim initialen LTS-Titelhandel festzulegen und im darüber hinausgehenden Betrag auf eine Abschöpfung zu verzichten. Aus den gleichen Erwägungen ist auf eine Verzinsung zu verzichten. 3.4. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Einziehungsbetroffenen im Rahmen des Zivilprozesses bereits CHF 350'000.-- an die Geschädigte RA/SL gezahlt ha- ben (beigezogene Akten des Handelsgerichts Zürich; Geschäfts-Nr. HG040507, act. 34). Dieser Betrag ist abzuziehen. Wie sich der Vertreter des Einziehungsbetroffenen Markus Weisskopf ver- nehmen liess, leisteten die Verfahrensbeteiligten anlässlich des Handelsgerichts- vergleichs 10% der jeweils geforderten Summe (Prot. S. 12 und S. 33). In dieser Höhe sind mithin die geleisteten Vergleichszahlungen zu berücksichtigen. 4.1. Ersatzforderung gegenüber Dominique Morax Der Angeklagte kaufte am 25. April 2000 45'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend

- 109 - generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 484'200.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 93'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 931'996.10, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Dominique Morax eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 391'200.-- auszusprechen. 4.2. Ersatzforderung gegenüber Roland Chlapowski Roland Chlapowski erwarb am 25. April 2000 45'000 Aktien der LTS zum Nominalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entspre- chend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 484'200.--, wel- cher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 93'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 931'996.10, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Roland Chlapowski eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 391'200.-- auszusprechen. 4.3. Ersatzforderung gegenüber Manfred Zobel Manfred Zobel kaufte am 25. April 2000 40'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 430'400.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist.

- 110 - In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 83'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 833'905.40, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Manfred Zobel eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 347'400.-- auszusprechen. 4.4. Ersatzforderung gegenüber Hannes Meyer Hannes Meyer kaufte am 25. April 2000 20'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 215'200.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 41'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 418'398.20, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Hannes Meyer eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 174'200.-- auszusprechen. 4.5. Ersatzforderung gegenüber Markus Weisskopf Markus Weisskopf erwarb am 25. April 2000 20'000 Aktien der LTS zum Nominalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entspre- chend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 215'200.--, wel- cher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 41'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 415'598.20, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %).

- 111 - Es ist entsprechend gegenüber Markus Weisskopf eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 174'200.-- auszusprechen. VII. Beschlagnahmungen Die beim Angeklagten Dominique Morax sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 beschlag- nahmten, nachfolgend mit Positionsnummern bezeichneten Dokumente sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses bei den Akten zu belas- sen:

- Positionen 1/11 bis 1/13,

- Positionen 1/16 bis 1/39. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorliegend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 70'000.-- anzusetzen.

2. Die Kostenauflage rechtfertigt sich trotz der erfolgten Freisprüche in den Teilanklagekomplexen "Garantien" und "Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001", liegt doch in diesen Bereichen zumindest ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten des Angeklagten (Vernachlässigung der Aufsichts- und Sorgfaltspflichten) vor. Zudem handelt es sich um zwei Teilsachverhalte in komplexen, umfassenden

- 112 - Gesamtuntersuchungen (welche mehrheitlich in einer Verurteilung des Angeklag- ten münden), womit nur in vernachlässigbarem Rahmen zusätzlicher Mehrauf- wand für die spezifische Abklärung der vorgenannten Anklagepunkte anfielen. Ei- ne Trennung der genannten Sachverhaltskomplexe hätte damit vorliegend in un- tersuchungstechnischer Hinsicht schwerlich vorgenommen werden können.

- 113 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte Dominique Paul Henri Morax ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Angeklagte wird betreffend die Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Ver- kauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglie- der der RA/SL im März 2001" freigesprochen.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 aus- gefällten Strafe von CHF 20'000.-- Busse.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Angeklagte Dominique Paul Henri Morax wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.

6. Roland Chlapowski wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.

7. Manfred Zobel wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 347'400.– zu bezahlen.

8. Hannes Meyer wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.

- 114 -

9. Markus Weisskopf wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 70'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 113'596.55 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange-  klagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  die Geschädigte Schweizerische Lebensversicherungs- und  Rentenanstalt (versandt) Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler im Doppel für sich und zuhanden  des Einziehungsbetroffenen Roland Chlapowski (versandt) Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Gehrig im Doppel für sich und zuhan-  den des Einziehungsbetroffenen Dr. Manfred Zobel (versandt) Rechtsanwalt Dr. Marc Engler im Doppel für sich und zuhanden des  Einziehungsbetroffenen Dr. Hannes Meyer (versandt) Rechtsanwalt lic. iur. Enrico Dalla Bona im Doppel für sich und zuhan-  den des Einziehungsbetroffenen Markus Weisskopf (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange-  klagten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich sowie gemäss TEVG bezüglich Ziffer 5-9 an das Bundesamt für Justiz 

- 115 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Obergerichtskasse 

13. Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder bin- nen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zü- rich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sicherge- stellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten Doku- mente mit den Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39 werden bei den Akten belassen.

- 116 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) 

3. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Post- fach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Die juristische Sekretärin

Erwägungen (19 Absätze)

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Ersatzforderung gegenüber Dominique Morax Der Angeklagte kaufte am 25. April 2000 45'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend

- 109 - generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 484'200.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 93'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 931'996.10, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Dominique Morax eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 391'200.-- auszusprechen.

E. 4.2 Ersatzforderung gegenüber Roland Chlapowski Roland Chlapowski erwarb am 25. April 2000 45'000 Aktien der LTS zum Nominalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entspre- chend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 484'200.--, wel- cher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 93'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 931'996.10, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Roland Chlapowski eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 391'200.-- auszusprechen.

E. 4.3 Ersatzforderung gegenüber Manfred Zobel Manfred Zobel kaufte am 25. April 2000 40'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 430'400.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist.

- 110 - In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 83'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 833'905.40, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Manfred Zobel eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 347'400.-- auszusprechen.

E. 4.3.1 Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden.

E. 4.3.2 Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte bewirkte durch den in seinem Kompetenz- und Verantwor- tungsbereich stehenden Kauf von LTS und RMF PF Titeln zu Kursen, welche lan- ge vor den Ereignissen rund um 9/11 festgelegt und damit nach 9/11 mit grosser Unsicherheit und einem immensen Kursverfallsrisiko behaftet waren, dass unmit- telbar vor der neuen Kursbestimmung (3. Quartalsende) das gesamte Kursver- fallsrisiko von den Privatinvestoren (Chlapowski, Zobel, Meyer, Stricker und der Angeklagte selbst) auf die RA/SL überwälzt wurde. Damit ging er für die RA/SL ein Geschäft ein, welches in keiner Art und Weise Vorteile für die Gesellschaft brachte, indessen aber mit immensen Risiken behaftet war. Mit diesem Handeln erreichte er, dass er und die weiteren, an der LTS beteiligten Konzernleitungsmit- glieder gänzlich "aus dem Schneider" waren, falls die RMF PF Aktien - wie be- fürchtet - einen Wertverfall erleiden sollten. Dieser wäre vollumfänglich bei der RA/SL eingetreten.

E. 4.3.3 Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er für die RA/SL ein Risikogeschäft abschloss, welches immense Gefahren beinhaltete. Diese Gefahren bzw. Risiken waren im Aktienpreis in keiner Art und Weise be- rücksichtigt, sondern wurden durch die RA/SL vollkommen entschädigungslos übernommen. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeits- rechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL eine Risikoüberwälzung vornahm.

- 91 - Der Schaden, wenn er auch nicht in Franken und Rappen genau beziffert werden kann, besteht darin, dass der Angeklagte die RA/SL mit seinem Handeln einer konkreten Vermögensgefährdung, welche in keiner Art und Weise im Preis berücksichtig worden war, aussetzte. Eine solchermassen konkrete Vermögens- gefährdung stellt gemäss gängiger Rechtsprechung per se einen Schaden dar. Dieser kann aber auch darin erblickt werden, dass das konkrete Risiko des Wert- verfalls in der Preiskalkulation keinen Niederschlag fand und damit ein zu hoher Preis bezahlt wurde. In Bezug auf die spätere Rückabwicklung des Kaufes der RMF PF Titel ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch ein vorübergehender Schaden genügt (Niggli in BK II, 2. Auflage, Basel 2007, N 113 zu Art. 158, m.w.H.).

E. 4.3.4 Bereicherungsabsicht Da die von der RA/SL gekauften Titel weder zu eine aktuellen Preis verkauft wurden, noch aufgrund der Risikosituation ein Preisabschlag vorgenommen wur- de, erhielten die Konzernleitungsmitglieder im Rahmen des Verkaufes ihrer LTS- Titel einen zu hohen Preis und waren entsprechend bereichert. Sie konnten das gesamte Kursverfallsrisio in letzter Sekunde quasi entschädigungslos bzw. sogar unter Erhältlichmachung eines veralteten, hohen Preises, auf die RA/SL überwäl- zen. Dies war genau das Ziel, welches der Angeklagte durch sein Handeln errei- chen wollte, nämlich, die Aktien zu einem hohen Preis kurz vor Quartalsende und damit kurz bevor sie allenfalls drastisch an Wert verlieren konnten, an die RA/SL abzugeben, womit die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung von sich und Drit- ten gegeben ist. Da er und die weiteren involvierten Konzernleitungsmitglieder weiterhin Aktien der LTS hielten, deren Kurs massgeblich durch die Titel der RMF PF geprägt wurde, waren sie auch durch die Verkäufe der RMF PF Titel an die RA/SL, welche ebenfalls zu einem veralteten Preis erfolgten und bei welchen ebenfalls kein Risikoabschlag berücksichtigt worden war, ungerechtfertigt berei- chert. Auch bei diesem Geschäft war der Angeklagte federführend und wollte ge- nau diesen Effekt erreichen. Auch in diesem Fall ist daher die Absicht der unge- rechtfertigten Bereicherung zu bejahen.

- 92 -

E. 4.4 Ersatzforderung gegenüber Hannes Meyer Hannes Meyer kaufte am 25. April 2000 20'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 215'200.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 41'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 418'398.20, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Hannes Meyer eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 174'200.-- auszusprechen.

E. 4.5 Ersatzforderung gegenüber Markus Weisskopf Markus Weisskopf erwarb am 25. April 2000 20'000 Aktien der LTS zum Nominalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entspre- chend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 215'200.--, wel- cher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 41'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 415'598.20, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %).

- 111 - Es ist entsprechend gegenüber Markus Weisskopf eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 174'200.-- auszusprechen. VII. Beschlagnahmungen Die beim Angeklagten Dominique Morax sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 beschlag- nahmten, nachfolgend mit Positionsnummern bezeichneten Dokumente sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses bei den Akten zu belas- sen:

- Positionen 1/11 bis 1/13,

- Positionen 1/16 bis 1/39. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorliegend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 70'000.-- anzusetzen.

2. Die Kostenauflage rechtfertigt sich trotz der erfolgten Freisprüche in den Teilanklagekomplexen "Garantien" und "Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001", liegt doch in diesen Bereichen zumindest ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten des Angeklagten (Vernachlässigung der Aufsichts- und Sorgfaltspflichten) vor. Zudem handelt es sich um zwei Teilsachverhalte in komplexen, umfassenden

- 112 - Gesamtuntersuchungen (welche mehrheitlich in einer Verurteilung des Angeklag- ten münden), womit nur in vernachlässigbarem Rahmen zusätzlicher Mehrauf- wand für die spezifische Abklärung der vorgenannten Anklagepunkte anfielen. Ei- ne Trennung der genannten Sachverhaltskomplexe hätte damit vorliegend in un- tersuchungstechnischer Hinsicht schwerlich vorgenommen werden können.

- 113 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte Dominique Paul Henri Morax ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Angeklagte wird betreffend die Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Ver- kauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglie- der der RA/SL im März 2001" freigesprochen.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 aus- gefällten Strafe von CHF 20'000.-- Busse.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

E. 5 Der Angeklagte Dominique Paul Henri Morax wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.

E. 6 Roland Chlapowski wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.

E. 7 Manfred Zobel wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 347'400.– zu bezahlen.

E. 8 Hannes Meyer wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.

- 114 -

E. 9 Markus Weisskopf wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.

E. 10 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 70'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 113'596.55 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 11 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

E. 12 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange-  klagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  die Geschädigte Schweizerische Lebensversicherungs- und  Rentenanstalt (versandt) Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler im Doppel für sich und zuhanden  des Einziehungsbetroffenen Roland Chlapowski (versandt) Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Gehrig im Doppel für sich und zuhan-  den des Einziehungsbetroffenen Dr. Manfred Zobel (versandt) Rechtsanwalt Dr. Marc Engler im Doppel für sich und zuhanden des  Einziehungsbetroffenen Dr. Hannes Meyer (versandt) Rechtsanwalt lic. iur. Enrico Dalla Bona im Doppel für sich und zuhan-  den des Einziehungsbetroffenen Markus Weisskopf (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange-  klagten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich sowie gemäss TEVG bezüglich Ziffer 5-9 an das Bundesamt für Justiz 

- 115 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Obergerichtskasse 

E. 13 Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder bin- nen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zü- rich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sicherge- stellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten Doku- mente mit den Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39 werden bei den Akten belassen.

- 116 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) 

3. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Post- fach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Die juristische Sekretärin

Dispositiv
  1. Markus Weisskopf, geboren 11. Mai 1944, von Pratteln/BL, Riedmattenstr. 46, 2562 Port,
  2. Roland Chlapowski, geboren 4. Mai 1951, Heimatort unbekannt, ehem. Chief Executive Officer, Route de Lavaux 280, 1095 Lutry,
  3. Manfred Rainer Zobel, Dr. iur. Rechtsanwalt, geboren 1. Oktober 1946, von Rüschlikon ZH, ehem. Chief Executive Officer, Dorfstr. 16, 8803 Rüschlikon,
  4. Hannes Meyer, Dr.iur., Witikonerstr. 86, 8032 Zürich, Einziehungsbetroffene 1 vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Dalla Bona, Bahnhofplatz 1, Postfach 128, 2501 Biel 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler, Hohler Tröhler Heim, Badenerstr. 75, 8004 Zürich 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Gehrig, Klemm Ott Blättler Heeb Hrovat, Ankerstr. 24, Postfach, 8026 Zürich 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Engler, Baumgartner Mächler Rechtsanwälte, Sihlporte 3 / Talstr., Postfach 2121, 8022 Zürich betreffend Veruntreuung etc. - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Februar 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 303250). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwalt Dr. P. Giger als Vertreter der Anklage;  der Angeklagte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsan-  walt Dr. L. Erni; Rechtsanwalt lic. iur. E. Dalla Bona für den Einziehungsbetroffenen  Markus Weisskopf; Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler für den Einziehungsbetroffenen Roland  Chlapowski; Rechtsanwalt lic. iur. B. Gehrig für den Einziehungsbetroffenen  Dr. Manfred Zobel; Rechtsanwalt Dr. M. Engler für den Einziehungsbetroffenen  Dr. Hannes Meyer. Anträge (HD 56 S. 1 f.) "1. Es sei der Angeklagte Dominique Morax im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
  5. Es sei der Angeklagte mit viereinhalb Jahren Gefängnis zu be- strafen.
  6. Es seien dem Angeklagten die Kosten aufzuerlegen.
  7. Es sei beim Angeklagten der Deliktserlös nach Ermessen des Ge- richts einzuziehen, jedenfalls aber im minimalen Umfang von CHF 2'474'269.56 zuzüglich Zinsen.
  8. Es sei bei den einziehungsbetroffenen Dritten nach Ermessen des Gerichts der Deliktserlös einzuziehen, mindestens aber bei M. Zobel CHF 1'666'392'96 bei R. Chlapowski CHF 2'244'307.54 bei M. Weisskopf CHF 630'134.62 - 4 - bei H. Meyer CHF 1'145'767.26 je plus Zinsen.
  9. Sollte das Einziehungsverfahren zeigen, dass die Deliktserlöse bei den entsprechenden Personen nicht mehr eingezogen werden können, sei jede gesetzliche Massnahme zu ergreifen, Ersatzfor- derungen festzusetzen und dabei auch das Vermögen und die über dem Existenzminimum liegenden Rentenzahlungen sowie gesetzliche Unterstützungspflichten in Anschlag zu bringen.
  10. Sollten die deliktischen Mittel heute rechtlich oder faktisch bei an- deren als den genannten Personen liegen, so sei jede noch an- gemessen erscheinende gesetzliche Massnahme zu ergreifen, um dem Einziehungsrecht daselbst zum Durchbruch zu verhelfen.
  11. Das Ergebnis der Einziehung und von Ersatzforderungen sei der Staats- sowie der Bundeskasse und nicht der Rentenanstalt zu- zuweisen." Anträge der erbetenen Verteidigung des Angeklagten: (HD 61 S. 120) "1. Herr Morax sei vollumfänglich Freizusprechen.
  12. Der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei Herr Morax für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen." Anträge des Rechtsvertreters des Einziehungsbetroffenen M. Zobel: (HD 57 S. 1) "1. Es sei auf den Einziehungsantrag der Anklagebehörde vom
  14. Juli 2010 nicht einzutreten;
  15. Eventuell sei der Antrag auf Einzeihung unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile abzuweisen;
  16. Herr Zobel sei für seinen Aufwand im Einziehungsverfahren an- gemessen zu entschädigten." - 5 - Anträge des Rechtsvertreters des Einziehungsbetroffenen R. Chlapowski: (HD 58 S. 1) "Auf den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich gegen Roland Chlapowski sei nicht einzutreten; unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an Ro- land Chlapowski." Anträge des Rechtsvertreters des Einziehungsbetroffenen H. Meyer: (HD 59 S. 2) "1. Auf den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich gegen Hannes Meyer sei nicht einzutreten.
  17. Eventualiter sei der Einziehungsantrag abzuweisen.
  18. Hannes Meyer sei angemessen zu entschädigen." Anträge des Rechtsvertreters des Einziehungsbetroffenen M. Weisskopf: (HD 60 S. 1) "1. Auf den Antrag der Anklagebehörde auf Einziehung des im Eigen- tum von Markus Weisskopf stehenden Betrages von CHF 630'134.62 sei nicht einzutreten. Eventualiter: Der Antrag der Anklagebehörde auf Einziehung des im Eigentum von Markus Weisskopf stehenden Betrages von CHF 630'134.62 sei abzuweisen.
  19. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
  20. Markus Weisskopf sei für die berechtigte Ausübung seiner Partei- rechte und für seine Anwaltskosten eine angemessene Entschä- digung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu entrichten." - 6 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Verfahrensgang
  21. Aufgrund der Krisensituation, in welcher sich die Rentenanstalt / Swiss Life (nachfolgend: RA/SL) im Jahre 2002 befand und welche in Medien und Politik gleichermassen zu einem zentralen Thema wurde, geriet auch die Gesellschaft "Long Term Strategy" (nachfolgend LTS) in den Fokus der medialen Öffentlich- keit. Dies, nachdem publik geworden war, dass die RA/SL drei Jahre zuvor in Form der LTS eine Investmentgesellschaft gegründet hatte, deren Zweck haupt- sächlich darin bestehen sollte, den Konzerleitungsmitgliedern der RA/SL die Mög- lichkeit für private Anlagen einzuräumen. Am 1. November 2002 eröffnete die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (heute Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) ein Vorabklärungsverfah- ren betreffend verschiedener Vorkommnisse innerhalb der RA/SL (VAV 2002/1). Am 7. November 2002 ging eine Strafanzeige der Schutzvereinigung Schweizer Anleger (nachfolgend: SVSA) sowie des Präsidenten der SVSA, Hans- Jacob Heitz, datierend vom 6. November 2002, betreffend Fehlbuchungen bei der RA/SL und Investitionen in die LTS bei der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (heute: Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) ein (HD 302500 ff.). Mit Eingabe vom 10. November 2002, bei der Strafverfolgungsbehörde eingegangen am 11. November 2002, erhob zudem Rechtsanwalt George Weber Strafanzeige gegen die "Verantwortlichen & Consorten" der Schweizerischen Lebens- und Ver- sicherungsgesellschaft/Rentenanstalt Swiss Life betreffend Vermögens- und ins- besondere Insiderdelikte, eventuell Urkundenfälschung (HD 302750 ff.). In der Folge wurde eine Strafuntersuchung gegen diverse (teilweise ehema- lige) Kadermitarbeiter der RA/SL eröffnet. Nach Durchführung derselben wurde - 7 - das Verfahren gegen Roland Chlapowski und Manfred Zobel mit Verfügung vom
  22. Februar 2009 mangels Beweisen eingestellt (HD 309250 ff., HD 307500 ff.). Auch betreffend den heutigen Angeklagten Dominique Morax erging mit gleicher Verfügung eine Einstellung betreffend den Untersuchungskomplex 06 "Repurcha- se Agreement" (HD 303500 ff.). Im Übrigen mündete die Strafuntersuchung betreffend Dominique Morax schliesslich in der vorliegend zu untersuchenden Anklage. Parallel wurde im Rahmen des Aufsichtsverfahrens des Bundesamtes für Privatversicherungen am 8. April 2003 verfügt, dass von der RA/SL "sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft" werden müssten, um die im Zusammen- hang mit der LTS entgangenen Zinsen, Garantiekosten etc. von der Konzernlei- tungsmitgliedern wieder erhältlich zu machen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (HD 406735 ff.). In der Folge klagte die RA/SL mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 gegen die Konzernleitungsmitglieder Roland Chlapowski et al. vor dem Zürcher Handelsgericht. Der Prozess wurde mit Vergleich vom 13. De- zember 2005 erledigt. Dabei verpflichteten sich die Beklagten zur Bezahlung von CHF 350'000.-- ohne Anerkennung einer vorgestandenen Rechtspflicht per Saldo aller Ansprüche (HD 306511 Anhang, HD 324515). Entsprechend erfolgte mit gleichem Datum der Abschreibungsbeschluss (HD 306511 Anhang, HD 324515).
  23. Zufolge des Vergleiches vor Handelsgericht reichte der Vertreter der RA/SL, Rechtsanwalt Dr. Corrado Rampini, mit Schreiben vom 9. März 2006, eingegan- gen bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 10. März 2006, namens der RA/SL eine Desinteressenerklärung betreffend die Fortführung der Strafunter- suchung ein (HD 324514).
  24. Der Angeklagte war zunächst durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher ver- teidigt (HD 306250 f.). Seit dem 12. November 2002 ist Dominique Morax durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni erbeten verteidigt (HD 306252 f.).
  25. Im Laufe der Untersuchung wurde verschiedenenorts umfangreiches Ak- tenmaterial, insbesondere Geschäftsdokumente, ediert. Unter anderem wurde bei Dominique Morax am 18. November 2002 mit dessen Einverständnis eine Haus- - 8 - durchsuchung und Dokumentensichtung durchgeführt. Dabei wurden diverse Un- terlagen und Computer sichergestellt sowie mit Verfügung vom 24. Februar 2009 teilweise beschlagnahmt (HD 310500 ff., HD 310506).
  26. Die Anklage der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich datiert vom 25. Februar 2009 und ging hierorts am 4. März 2009 ein (HD 303250). Sie wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2009 zugelassen (HD 35). Die Hauptverhand- lung wurde angesichts des Aktenumfanges auf den 29./30. September 2010 an- gesetzt (HD 37).
  27. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 wies der untersuchungsführende Staatsanwalt auf die von ihm ins Auge gefassten Anträge betreffend Einziehung von Deliktserlösen und Ersatzforderungen sowie auf die damit zusammenhän- gende Verjährungsproblematik hin (HD 39).
  28. Markus Weisskopf, Roland Chlapowski, Manfred Zobel sowie Hannes Meyer wurden daraufhin mit Beschluss vom 20. Januar 2010 als Einziehungsbetroffene ins Rubrum des vorliegenden Gerichtsverfahrens aufgenommen. Mit gleicher Ver- fügung wurde der Angeklagte Morax auch in seiner Eigenschaft als Einziehungs- betroffener zur Hauptverhandlung vorgeladen (HD 40).
  29. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 reichte der Vertreter der Anklage, Staatsan- walt Dr. Peter C. Giger, einen Schlussbericht sowie diverse Dokumente betreffend die Frage einer Einziehung / Ersatzforderung ein (HD 49, AK 434500 ff.).
  30. Zur Hauptverhandlung am 29. und 30. September 2010 erschienen Staats- anwalt Dr. Peter C. Giger als Vertreter der Anklage sowie der Angeklagte und Einziehungsbetroffene Dominique Morax in Begleitung seines erbetenen Verteidi- gers, Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni. Die Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffe- nen Markus Weisskopf, Roland Chlapowski, Manfred Zobel sowie Hannes Meyer waren am 29. September zugegen (Prot. S. 5). - 9 - II. Vorbemerkungen / Prozessuales
  31. Aktenlage Im Folgenden werden die Akten des Hauptdossiers mit "HD" bezeichnet, die Kernakten werden mit dem Kürzel "AK" zitiert.
  32. Anklageprinzip Der Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Ankla- geschrift entspreche in ihrer Länge, Ausführlichkeit und Tendenz einem Plädoyer, was die Fairness des Verfahrens konkret in Frage stelle. Trotz der Länge des An- klagetextes sei sodann eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes dort auszuma- chen, wo die Anklage in den Teilen 2 bis 5 einen Alternativstandpunkt formuliere. Die Anklage hätte seines Erachtens zurückgewiesen werden müssen, wobei ein entsprechender Antrag der Verteidigung nur deshalb unterblieben sei, weil keine Verzögerung des ohnehin schon langen Verfahrens habe riskiert werden wollen (HD 61 S. 7 ff.). Diesem Vorbringen ist einerseits dahingehend zu begegnen, dass der An- klagetext zwar - selbst unter Berücksichtigung der umfangreichen Aktenmenge - effektiv äusserst lang und ausführlich ist sowie durchaus Plädoyerzüge aufweist. Letztlich lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Eine ungehörige Beeinflussung des Gerichtes liegt dabei jedenfalls nicht vor. Was die Rüge der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes in den Eventual- standpunkten der Anklagepunkte 2-5 anbelangt, so ist festzuhalten, dass aus ih- nen, wenn sie auch sehr umständlich und weitschweifend formuliert sein mögen, doch ersichtlich ist, was dem Angeklagten im Grundsatz vorgeworfen wird. Ob die formulierten Vorwürfe letztlich ein strafrechtlich relevantes Handeln umschreiben, sei an dieser Stelle dahingestellt. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist - 10 - diesbezüglich jedenfalls nicht gegeben. Soweit Eventualstandpunkte im Weiteren materiell zu prüfen sein werden, wird auf gewisse Problematiken indessen zu- rückzukommen sein. III. Schuldpunkt A. Initialer LTS Titelhandel
  33. Anklagevorwurf Zusammengefasst wird dem Angeklagten in diesem Anklagekomplex vor- geworfen, er habe die Mehrheit der Aktien der zu Zwecken der Mitarbeiterbeteili- gung konzipierten und gegründeten Firma LTS, welche zunächst zu 100% der RA/SL gehört habe, in der Absicht, sich und weiteren Mitgliedern der Konzernlei- tung einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, zu weniger als dem halben Wert an sich und vier weitere Konzernleitungsmitglieder der RA/SL verkauft. Dies, indem er nicht wie vertraglich vereinbart einen Aktienpreis anhand des Net Asset Value (nachfolgend NAV) festgelegt, sondern die Aktien den Käufern nur je zum Nominalwert in Rechnung gestellt habe. Damit habe er bewusst pflichtwidrig gehandelt und der RA/SL Schaden in Höhe von CHF 1'829'200 zugefügt, da diese nicht den ihr eigentlich zustehenden Verkaufspreis erhalten habe. Ausschlaggebend für die – den Käufern nicht weiterverrechnete – Wertstei- gerung der LTS zwischen deren Gründung und dem Kauf der LTS - Aktien durch die Konzernleitungsmitglieder sei insbesondere gewesen, dass der vom Ange- klagten betreute Kauf von 333 Aktien der Firma Liechtenstein Global Trust Non Traditional Advisors AG (nachfolgend LGT NTA) durch die RA/SL eine markante Wertsteigerung bei der Verkäuferin, der RMF Investment Group (nachfolgend RMF), bewirkt habe, der anteilsmässig fast gänzlich auf das Mitarbeitervehikel der - 11 - RMF, die RMF PF Ltd. (nachfolgend RMF PF), durchgeschlagen habe, wobei an dieser die LTS wiederum eine namhafte Beteiligung habe erwerben dürfen (HD 303250 S. 3). Im Detail sei bezüglich dieses Anklagevorwurfes auf die Anklageschrift vom
  34. Februar verwiesen (HD 303250 S. 3 – 55).
  35. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte Dominique Morax bestritt den Anklagevorhalt im Kernpunkt in der Untersuchung. Hierbei berief er sich im Wesentlichen darauf, dass die Ab- gabe der LTS-Aktien an die Geschäftsleitungsmitglieder zum Nominalwert korrekt gewesen sei. Da es sich um eine Neuemission gehandelt habe, sei für ihn klar gewesen, dass der NAV dem Nominalwert bzw. Emissionswert entsprochen ha- be. Anderes wäre seiner Meinung nach denn auch gar nicht praktikabel gewesen, da die einzelnen Käufe zu verschiedenen Zeitpunkten bzw. während einer be- stimmten Zeitspanne getätigt worden seien, wobei es nicht möglich bzw. zu auf- wändig gewesen wäre, jedes Mal wieder den „aktuellen“ NAV zu bestimmen. Für ihn und die Konzernleitungsmitglieder sei offensichtlich gewesen, dass man zum Nominalwert einsteige (HD 326226 ff., Vorhalt 103 ff., HD 327770, Vorhalt 115 ff., HD 327781, Vorhalt 176, HD 328501, Vorhalt 2 ff., HD 329259, Vorhalt 39, HD 329511, Vorhalt 53, HD 329756 S. 3). Im Weiteren erklärte der Angeklagte Dominique Morax betreffend die Betei- ligung an der RMF PF, dass die RMF diese Beteiligungsnahme der RA/SL nie- mals ermöglicht hätte, sondern dazu nur im Rahmen eines Mitarbeiterbeteili- gungsprogrammes der RA/SL bereit gewesen sei. Dabei seien den sich am Mit- arbeiterbeteiligungsprogramm beteiligenden Personen die gleichen Konditionen eingeräumt worden, wie den Mitarbeitern der RMF. Vor diesem Hintergrund sei für ihn klar gewesen, dass allfällige Wertveränderungen zwischen Beteiligungs- nahme der LTS an der RMF PF und dem Ersteinstieg des für die LTS vorgesehe- nen Personenkreises nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Eventuelle Gewin- ne und Verluste hätten ausschliesslich diejenigen Personen betreffen müssen, für welche die Beteiligungsnahme an der RMF PF – über eine Beteiligung an der LTS - 12 - – vorgesehen gewesen sei. Über die Konditionen der Beteiligungsnahme habe er (der Angeklagte) Herrn Zobel, seines Zeichens CEO der LTS, sowie Herrn Chla- powski, ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung, informiert und bei Herrn Zobel die entsprechende Bewilligung eingeholt. Zusätzlich sei auch die Rechtsabteilung der RA/SL mit der konkreten Umsetzung beauftragt gewesen, wobei diese wiederum eng mit den Herren Suter und Siegrist, ihrerseits mit der administrativen Umset- zung der LTS betraut, zusammengearbeitet hätten. Dies zeige, dass er niemals habe unrecht handeln oder der RA/SL einen Schaden zufügen wollen. Vor diesem Hintergrund spiele auch die LGT NTA Transaktion keine Rolle, wobei er betonen wolle, dass er auch in diesem Zusammenhang ausschliesslich im Interesse der RA/SL gehandelt habe. Zudem sei die LGT NTA Transaktion durch die Mitglieder der (RA/SL-) Konzernleitung, ebenso durch den Verwaltungsrat und den Verwal- tungsratsausschuss bewilligt und unterstützt worden (HD 329756 S. 3 f.) Diesen Standpunkt vertrat der Angeklagte auch anlässlich der Hauptver- handlung, wobei seine Verteidigung den Schwerpunkt seiner Argumentation auf seinen mangelnden Vorsatz sowie auf die Frage der Zulässigkeit der Annahme einer Erstemission legte (Prot. S. 16 ff., HD 61 S. 24 ff.).
  36. Sachverhaltserstellung 3.1. Stellung des Angeklagten / Äusserer Ablauf der Geschehnisse Die wichtigsten Funktionen des Angeklagten beinhalteten während der vor- liegend massgeblichen Zeitspanne die Tätigkeit als CFO und CIO der RA/SL, das Verwaltungsratsmandat bei der LTS, deren faktische Geschäftsführung sowie die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates der RMF. Die in diesem Zusammen- hang in der Anklage umschriebenen Positionen, Aufgaben- und Kompetenzberei- che des Angeklagten innerhalb der verschiedenen Firmen wurden von diesem grundsätzlich bestätigt und ergeben sich aufgrund der Aktenlage, namentlich auf- grund diverser Arbeitsverträge, Reglemente, Anlagerichtlinien und weiterer Fir- mendokumente (HD 327751 ff. Vorhalt 3 ff., AK 402500 ff., AK 415648 ff., AK 402504 ff., AK 402524, AK 402522 f., AK 402518 ff., AK 402539, AK 412025, AK - 13 - 402002 ff., AK 401500 ff., AK 401132 ff., AK 406767, AK 405664, AK 405675 ff.). Der Sachverhalt ist in diesem Umfange als rechtsgenügend erstellt zu qualifizie- ren. Ebenso ist der äussere Ablauf des eingeklagten Geschehens - namentlich die Zielsetzungen der RA/SL bzw. der Geschäftsleitung, die Gründung der LTS, die Investitionstätigkeiten der LTS und der RA/SL, der Kauf der LTS-Aktien durch Kadermitarbeiter und den Angeklagten - vom Angeklagten nicht in Abrede gestellt worden und durch die Aktenlage belegt (AK 406102, AK 405671, AK 406052 ff., AK 406058, AK 403065, HD 124993 ff., HD 125224 ff., HD 125232, HD 010040, HD 010030, HD 125195 f., HD 125184; Gründung LTS, Kapitalerhöhung u.ä.m.: AK 403002, AK 403027, AK 406012 ff., AK 403068 ff., AK 425500 ff., AK 403112; Investitionen LTS von Januar 2000 - 7. März 2000: AK 400515, AK 400520, AK 403500, AK 409576, AK 412021, AK 415661, AK 425001; RMF- Beteiligungsnahme: AK 407111, AK 407177, HD 338970 ff., AK 407209 ff., AK 420500, AK 407168, HD 327761 ff., AK 407719, AK 407086, AK 407500 ff., AK 405606, AK 407521, AK 407507, AK 406072, AK 407529 ff., AK 400543.). Auch diesbezüglich kann der eingeklagte Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt quali- fiziert werden. Im Folgenden liegt der Fokus der Sachverhaltserstellung entsprechend auf der zentralen Frage, ob der Verkauf der LTS - Aktien durch den Angeklagten an Kadermitarbeiter der RA/SL sowie an sich selbst wissen- und willentlich zu einem zu tiefen Preis erfolgte. 3.2. Verkauf der LTS Aktien 3.2.1. Einleitung / Eckdaten Die LTS wurde am 18. Dezember 1999 durch Prof. Dr. Rolf H. Weber (1 Ak- tie), den Angeklagten (1 Aktie) und die Swiss Life Capital Partner AG (nachfol- gend SLCP; 24'998 Aktien) mit einem Aktienkapital von CHF 250'000.-- gegründet (AK 403002 ff.). Am 28. März 2000 kaufte die RA/SL, ihrerseits Muttergesellschaft der SLCP, 100% der Aktien der LTS (AK 403027 f.). Am Folgetag beschloss so- - 14 - dann die Generalversammlung der LTS eine Kapitalerhöhung von CHF 1'750'000.--. Im Aktienbuch der LTS wurde die RA/SL per 29. März 2000 als Ei- gentümerin von 100% der 200'000 Aktien mit einem Nominalwert von je CHF 10.-- eingetragen (AK 403029, AK 406012, AK 403068 f.). Der Verkauf der LTS-Aktien an verschiedene Konzernleitungsmitglieder, u.a. an den Angeklagten selbst, er- folgte zum Nominalwert von je CHF 10.--. Das vom Angeklagten zunächst ver- fasste Kaufsangebot datiert vom 16. März 2000 und gewährte das entsprechende Kaufrecht bis zum 14. April 2000 (AK 405682). In der Konzernleitungssitzung vom
  37. April 2000 wurde den Konzernleitungsmitgliedern der Kauf der LTS-Aktien er- neut wie bereits im Kaufsangebot vom 16. März 2000 normiert zum Nominalwert angeboten, wobei die Käufer in der vorgedruckten Kaufserklärung nurmehr die Anzahl der Aktien einzusetzen hatten (AK 406090 ff.). In einem Memo vom 26. April 2000, gerichtet an die Konzernleitungsmitglieder, hielt der Angeklagte Preis und Rahmenbedingungen des Aktienerwerbs nochmals explizit fest (AK 406100). Mit Datum vom 25. April 2000 unterzeichnete der Angeklagte für 45'000 LTS-Titel zu einem entsprechenden Kaufpreis von CHF 450'000.--. Mit gleichem Datum erwarb Roland Chlapowski ebenfalls 45'000 Titel, Hannes Meyer 20'000 Titel, Markus Weisskopf 20'000 Titel und Manfred Zobel 40'000 Titel des LTS zum Nominalwert von je CHF 10.-- (AK 406090-406097, AK 403068 f.). Dass der Angeklagte als Initiator und quasi als "Kompetenzzentrum" in Sa- chen LTS zusammen mit dem von ihm geleiteten Finanzbereich der RA/SL weit- gehend selbständig mit der Projektierung und Umsetzung der Mitarbeiterbeteili- gungsgesellschaft betraut war, steht ferner ausser Frage. Dies wurde von den als Mitangeschuldigte einvernommenen Konzernleitungsmitgliedern Manfred Zobel und Roland Chlapowski sowie durch die Auskunftsperson Hans-Peter Conrad, seit 1999 Generalsekretär und Leiter Rechts- und Steuerdienst innerhalb der RA/SL, durchwegs bestätigt (HD 326501 Vorhalt 7 ff., Vorhalt 32 ff. Vorhalt 53ff., HD 328757, Vorhalt 45, HD 329514, Vorhalt 65 ff., HD 333527 f., Vorhalt 128). Die entsprechenden Aussagen erscheinen aufgrund ihrer Kongruenz und Nach- vollziehbarkeit überzeugend. Überdies decken sie sich mit dem Eindruck, welcher auch bei der Lektüre der Sitzungsprotokolle entsteht. Insgesamt sind sie daher - 15 - durchaus als glaubhaft einzustufen, zumal auch der Angeklagte selbst erklärte, dass er - zusammen mit den Herren Suter und Siegrist, welchen er die administ- rative Ausführung weitgehend delegiert hatte - mit dem Projekt "Beteiligungsge- sellschaft LTS" beschäftigt war (HD 326257, Vorhalt 43), sowie, dass die Investiti- onsentscheide für die LTS eigenhändig von ihm gefällt worden seien (HD 326261, Vorhalt 67, HD 326761, Vorhalt 101.). 3.2.2. Vertragliche Regelung des Verkaufs von LTS - Aktien innerhalb der RA/SL 3.2.2.1. An der Verwaltungsratsausschusssitzung vom 10. März 2000 informier- te Dominique Morax, wie sich aus dem VRA-Protokoll ergibt, über die praktisch erfolgte Gründung der LTS. In diesem Zusammenhang wurden offensichtlich (vgl. den Vermerk "VRA, 10.3.2000") auch Unterlagen ("Invitation to the launch of Long Term Strategy AG") betreffend die Übernahmekonditionen von LTS-Aktien durch Kadermitarbeiter präsentiert (AK 405631 ff, AK 405653, AK 405657 ff.). Aus den entsprechenden Präsentationsunterlagen geht wiederholt und vollkommen un- zweifelhaft hervor, dass die LTS-Aktien zum NAV erworben werden müssten und auch ein Rückkauf durch die RA/SL zum NAV zu erfolgen hatte. Hierbei sollten die entsprechenden Bewertungen auf jeweils Ende eines Quartals durchgeführt werden, wobei Käufe oder Rückkäufe ebenfalls quartalsweise mit einer Zahlungs- frist von 10 Wochen möglich sein sollten (vgl. AK 405659.). Weiter gehen aus die- ser Präsentation die einzelnen strategischen Schritte hervor, namentlich die Er- höhung des Aktienkapitals der LTS, der Kauf von LTS-Aktien durch die Investo- ren, die Haltedauer u.w.m. (AK 405673). Explizit wurde hierbei festgehalten, dass nach Durchführung der Kapitalerhöhung der Kreis der Investoren von der RA/SL Aktien der LTS zum NAV kaufen könne ("Investors buy LTS shares from RA/SL at NAV", vgl. AK 405673). Der Verwaltungsratsausschuss erklärte sich im Rahmen der Sitzung vom 10. März 2000 mit "Ziel und Zweck" der LTS einverstanden (AK 405653). Damit kamen den beschlossenen Modalitäten des LTS-Konzeptes, so auch den Aktienkaufs- und -verkaufsmodalitäten, unter der Voraussetzung, dass kein neuer Entscheid gefällt würde, Verbindlichkeit zu. Ein neuer Entscheid wurde zu keinem Zeitpunkt gefällt. - 16 - Die Verteidigung führte im Zusammenhang mit den besagten Präsentations- unterlagen aus, dass in den Präsentationsunterlagen vom 6. März 2000 bzw. in jenen der VRA-Sitzung vom 10. März 2010 ausdrücklich von einem "Issue Price" die Rede gewesen sei (HD 61 S. 31). Es ist der Verteidigung insofern zuzustim- men, als dass dieser Ausdruck tatsächlich bei Erstemissionen verwendet wird. Der springende Punkt ist indes, dass in den Präsentationsunterlagen vom
  38. März 2010 unmissverständlich festgehalten wurde, dass dieser "Issue Price" zum NAV zu erfolgen habe (AK 405659). Nun wäre aber der explizite Zusatz "at NAV" obsolet gewesen, wenn man, wie der Angeklagte dies geltend macht (vgl. HD 61 S. 31 f.), davon ausgegangen wäre, dass zum Zeitpunkt des Aktienkaufes keine aktuelle NAV-Berechnung von Nöten gewesen sei. Der besagte Zusatz hät- te nach dieser Argumentation in die Präsentationsunterlagen gar keinen Eingang finden müssen, denn die Investoren hätten die Aktien der LTS sowieso einzig und allein zum "Issue Price" erwerben können. Der Zusatz "at NAV" wäre somit kom- plett überflüssig dahergekommen und man hätte den "Issue Price" folgerichtig auch von Anfang an festsetzen bzw. explizit benennen können. Weiter findet sich in der Aktenlage ein äusserst aussagekräftiges E-mail- Schreiben von Rudolf Suter an den Angeklagten, datierend vom 16. März 2000, in welchem festgehalten wurde, dass mit dem Kauf der LTS-Aktien keinerlei Ein- kommenssteuer für die Konzernleitungsmitglieder entstehen würden, "sofern die Aktien zu Verkehrwerten an die Mitarbeiter veräussert werden (...)". Überdies wurde betont, dass ein Verzicht der RA/SL auf eine marktgerechte Entschädigung als geldwerte Leistung an die Mitarbeiter (Lohnbestandteil) angesehen werden könne (AK 406005). Vor dem Hintergrund, dass mit der Beteiligungsmöglichkeit der Konzernleitung explizit keine Entlöhnung oder Bevorteilung erfolgen, sondern schlicht eine Investitionsmöglichkeit geschaffen werden sollte (HD 328262, Vor- halt 44 ff., HD 329261, Vorhalt 47 ff, HD 329512, Vorhalt 58 ff.), zeigt auch dieses Beweisstück auf, dass die Aktien der LTS zum effektiven Marktwert an die Ka- dermitarbeiter vergeben und ein Vorzugspreis auf keinen Fall gewährt werden sollte. Nicht zuletzt auch der Umstand, dass im Bereich der LTS-Aktienkäufe sei- tens der RA/SL keinerlei Lohnabzüge getätigt wurden und die entsprechenden Beträge nie im Rahmen von Lohnausweisen festgehalten wurden, bestätigt, dass - 17 - mit der Erwerbsmöglichkeit von LTS-Aktien durch Kadermitarbeiter der RA/SL keine (direkte) finanzielle Begünstigung der entsprechenden Mitarbeiter geschaf- fen werden sollte. Sodann wies der Angeklagte auch in der Konzernleitungssitzung vom
  39. April 2000 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bezüglich des neuen Mi- tarbeiterbeteiligungsverhikels LTS sämtliche Investitionen und Anlagetätigkeiten nach dem "at arm's lenght"-Prinzip, mithin nach objektiven Kriterien, wie sie für einen externen Dritten gelten, getätigt werden müssten (AK 406074 ff., AK 406080). Vor diesem Hintergrund erscheint insgesamt aufgrund der zitierten Doku- mente evident, dass die LTS-Aktien zum NAV (und nicht per se zum Emissions- =Nominalwert) an die Konzernleitungsmitglieder verkauft werden sollten. Dies vor dem Hintergrund, dass das Prinzip "at arm's lenght" d.h. objektive Marktkonditio- nen einzuhalten waren, wobei aufgrund fehlender Börsenkotierung logisch zwin- gend ein Marktwert einzig auf der Basis einer Bewertung des NAV bestimmt wer- den konnte. Daran vermag ferner auch nichts zu ändern, dass der Angeklagte in zwei Memos an die Konzernleitung, datierend vom 16. März 2000 (AK 326277) und vom 26. April 2000 (AK 406100, AK 407562) den Nominalwert der Aktien als Kaufpreis deklarierte, erscheint doch damit aufgrund der festgesetzten Richtlinien des LTS-Konzeptes einzig impliziert, dass der NAV zum Kaufzeitpunkt dem No- minalwert entspreche. 3.2.2.2. Die Aussagen verschiedener in das Geschehen auf höchster Ebene Involvierter ergibt folgendes: a) Der in der Untersuchung als Mitangeschuldigter einvernommene Manfred Zobel, in der massgeblichen Zeit CEO der RA/SL, sagte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Februar 2002 aus, nichts davon gewusst zu haben, dass die LTS vor dem Verkauf von Aktien an die Konzernleitungsmitglieder bereits In- vestitionen vorgenommen habe (HD 326510, Vorhalt 49 ff., 59 ff.). Es sei klar ge- - 18 - wesen, dass man Aktien der LTS zum NAV habe erwerben können, wobei NAV für ihn bedeute, dass zum effektiven Wert gekauft werde (HD 326515, Vorhalt 83 ff.). Aufgrund des Memos von Dominique Morax vom 26. April 2000 (AK 406100, AK 407562) sei er davon ausgegangen, dass der NAV identisch mit dem Nomi- nalwert gewesen sei. Es habe sich für ihn um eine jungfräuliche Gesellschaft ge- handelt, er sei nicht im Bilde gewesen, dass zwischen Januar 2000 und März 2000 Investitionen getätigt worden seien (HD 326506, Vorhalt 91 ff.). b) Der in der Untersuchung als Mitangeschuldigter einvernommene Roland Chlapowski, im relevanten Zeitraum zunächst als CEO der RA/SL - Tochter La Suisse und sodann als Leiter des Konzernbereiches Schweiz der RA/SL tätig, er- klärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2006, er habe sich keine Gedanken zum Wert der LTS-Aktie gemacht, als er sie gekauft habe. Er habe gedacht, es handle sich um eine Neu-Emission und der Wert der Aktie sei CHF 10.--. Er sei davon ausgegangen, dass die LTS bis zum diesem Zeitpunkt weder Gewinn noch Verluste gemacht habe (HD 328014 Vorhalt 98 ff., HD 329259, Vorhalt 42). In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2008 er- klärte Chlapowski erneut, er sei davon ausgegangen, dass keine Investitionstätig- keit stattgefunden habe (HD 329264, Vorhalt 63). Es sei zu keinem Zeitpunkt der Wille des Verwaltungsratsausschusses, des Verwaltungsrates, des Präsidiums oder der Konzernleitung gewesen, dass Investoren der LTS mit dem Investment geldwerte Vorteile, einen "fringe benefit", dh. einen verdeckten Bonus, einen Lohnzuschuss oder ähnliches hätten erhalten sollen (HD 328016 Vorhalt 108 ff.). Der NAV habe beim Kauf dem Nominalwert entsprochen, weil es eine Neu - Emission gewesen sei. Er habe nichts davon gewusst, dass eine Handelstätigkeit stattgefunden habe. Chlapowski stimmte auf Nachfrage zu, dass im Falle eines Gewinns zwischen Gründung und Kauf der Aktie der NAV höher sein müsste, als der Nominalwert (HD 328018, Vorhalt 120 ff.) c) Hans-Peter Conrad, welcher in der massgeblichen Zeitspanne als General- sekretär und Leiter Rechts- und Steuerdienst der RA/SL gearbeitet und bei der Umsetzung des Projektes "LTS" massgeblich mitgewirkt hatte, erklärte in der Ein- vernahme vom 10. März 2004 als Auskunftsperson, nach seiner Beurteilung und - 19 - auch dem Verständnis, welches er aufgrund seiner Teilnahme an sämtlichen in Zusammenhang mit der LTS wesentlichen Sitzungen der Konzernleitung habe, sei bezüglich der Erwerbsmodalitäten der LTS - Aktien durch die Konzernlei- tungsmitglieder klar der NAV als Preis vereinbart gewesen. Dies stehe ja auch im Aktionärsbindungsvertrag. Er sei der Meinung gewesen, dass der NAV bei Ver- kauf der Aktien an die Konzernleitungsmitglieder dem Nominalwert entsprochen habe und sei davon ausgegangen, dass der entsprechende Preis errechnet wor- den sei (HD 332017, Vorhalt 83 ff.). Das ganze Konzept habe unter der Maxime "at arm's legth" gestanden, das sei absolut zentral gewesen und habe bedeutet, dass eben keinerlei Vorteilszuwendungen hätten gewährt werden dürfen (HD 332017, Vorhalt 80.). Dies bestätigte Conrad auch in der Einvernahme vom 12. April 2006 nochmals klar (HD 333509, Vorhalt 36 ff.). In der Einvernahme vom 29. August 2006 präzisierte er seine Angaben dahingehend, als er aussagte, er hätte seine Zustimmung zur Beteiligung nicht gegeben, hätte er gewusst, dass der NAV deutlich höher als der Nominalwert gewesen sei (HD 334257, Vorhalt 32). Schliesslich erkärte Conrad, die Konzernleitungsmitglieder hätten sich nicht persönlich als Gründer empfunden, es habe sich vielmehr um eine Investition im Sinne der ebnerschen Visionen gehandelt (HD 334006, Vorhalt 28.) d) Ernst Rüesch, welcher zwischen 1997 und dem 8. Juni 2000 als Verwal- tungsratspräsident der RA/SL amtete, sagte anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2004 als Auskunftsperson aus, er verstehe unter dem NAV den Tages- kurswert und habe dies auch damals, d.h. im Zeitpunkt der LTS-Gründung so ver- standen (HD 331762, Vorhalt 55 ff.). Auf Nachfrage hin erklärte die Auskunftsper- son, sie sei der Meinung, dass bei der Ausgabe der LTS-Aktien der NAV dem Nominalwert entsprochen habe (HD 331765, Vorhalt 71 ff.). e) Andreas Leuenberger, welcher in der massgeblichen Zeitspanne dem Verwaltungsratsausschuss der RA/SL angehörte, bestätigte in der Einvernahme vom 12. April 2004 als Auskunftsperson, dass die Aktien der LTS den Investoren aus der RA/SL-Konzernleitung zum Marktpreis hätten abgegeben werden müssen (HD 332261, Vorhalt 71, HD 332262, Vorhalt 80). - 20 - f) Rudolf Suter, seines Zeichens Leiter Corporate Finance / Treasury bei der RA/SL, erklärte in der Einvernahme vom 25. Mai 2004, anlässlich welcher er als Auskunftsperson befragt wurde, ebenfalls, dass man im Falle von vorgängigen In- vestitionstätigkeiten anlässlich des Verkaufes der LTS-Aktien an die Kadermitar- beiter der RA/SL davon ausgehen müsste, dass der NAV vom Nominalwert ab- weichen würde, d.h. höher oder tiefer wäre (HD 332509, Vorhalt 86). In der Einvernahme vom 29. August 2006 gab Suter zu Protokoll, er erinnere sich, dass die Transaktion mit den LTS-Aktien eigentlich einer Zeichnung der Ak- tien habe entsprechen sollen, jedoch dann als Kauf abgewickelt worden sei. Auf- grund der schon früher erfolgten Investitionstätigkeit der LTS habe der NAV der LTS wohl bereits über dem Nominalwert gelegen (HD 334501, Vorhalt 5 ff.). g) Die vorstehend genannten und zitierten Personen wurden allesamt als Mit- angeschuldigte oder Auskunftspersonen einvernommen, was zu berücksichtigen ist, mag dies doch im einen oder anderen Fall dazu geführt haben, dass Aussa- gen vorsichtig und eher zurückhaltend erfolgten oder sich die einvernommenen Personen bemühten, sich in einem möglichst guten Licht zu präsentieren. Nichts desto trotz kann bei allen vorgenannten einvernommen Personen eine absolut stringente Übereinstimmung in Bezug auf die sich stellenden Kernfragen festge- stellt werden: So ist sämtlichen Aussagen deutlich zu entnehmen, dass - keine Kenntnis betreffend die Investitionstätigkeit der LTS herrschte, - die Aktien der LTS grundsätzlich zum NAV an die Kadermitglieder hätten verkauft werden müssen und - der NAV dann - und nur dann! - als gleichwertig mit dem Nominalwert einzustufen wäre, wenn a) von einer Erstemission auszugehen wäre oder b) die LTS keine gewinn- oder verlustreichen Investitionen getätigt hätte. Die zitierten Aussagen decken sich wiederum vollumfänglich mit dem Bild, welches sich bereits anhand der schriftlichen Dokumente ergeben hat. Im weite- ren ist bei keinem der einvernommenen Personen ein Motiv ersichtlich, welches - 21 - implizieren würde, dass der Angeklagte Morax zu Unrecht belastet würde. Somit ist auf die vorstehend zusammengefassten Aussagen ohne Weiteres abzustellen. Als Zwischenergebnis ist aufgrund der bisher angeführten Beweislage damit fest- zuhalten, dass die Aktien der LTS erstelltermassen zu deren NAV an die Kon- zernleitungsmitglieder der RA/SL veräussert werden sollten und folglich die Ab- gabe der Aktien zum Nominalwert nur dann korrekt erfolgte, wenn dieser effektiv dem NAV am 25. April 2000 (Datum des Aktienkaufs durch die Konzernleitungs- mitglieder) entsprach oder aber von einer Erstemission ausgegangen werden konnte. 3.2.3. Zur Frage der Erstemission Der Angeklagte beruft sich, wie bereits ausgeführt, unter anderem darauf, dass es sich bei der Übernahme der LTS Aktien durch die Konzerleitungsmitglie- der quasi um eine Erstemission gehandelt habe, weshalb der NAV mit dem No- minalwert identisch gewesen sei. Die LTS sei von Anfang an ausschliesslich für die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL bestimmt gewesen, auch wenn sich de- ren Einstieg aus administrativen Gründen verzögert habe. Dieser Umstand ände- re indes nichts daran, dass es sich bei dem exklusiven Personenkreis - den Kon- zernleitungsmitgliedern - um die eigentlichen "Erstinvestoren" gehandelt habe. Der Angeklagte sei vor diesem Hintergrund von einer Erstemission ausgegangen (vgl. die Ausführungen der Verteidigung hierzu; HD 61 S. 24 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung hält das Argument, dass der Ange- klagte den Einstieg der Konzernleitungsmitglieder in die LTS gleich wie die Zeich- nung von Aktien einer neu zu gründenden Gesellschaft verstand, einer genaueren Analyse der Geschehnisse nicht stand. Vor dem bereits vorstehend durchleuchte- ten Sachverhalt und unter dem Gesichtspunkt, dass die LTS zunächst von Morax, Weber und der SLCP gegründet wurde, sodann durch die RA/SL zu 100% über- nommen wurde, später eine Kapitalerhöhung durchgeführt wurde, sodann Investi- tionen getätigt wurden und erst danach ein Verkauf von Aktien an Konzernlei- tungsmitglieder der RA/SL stattfand, vermag das Argument des Angeklagten, wo- nach er von einer Erstemission ausging, nicht ansatzweise zu überzeugen. Auch wenn das Beteiligungsvehikel LTS von Anfang an ausschliesslich für die Konzern- - 22 - leitungsmitglieder der RA/SL bestimmt war, so ist es nach dieser aufgezeigten Handlungskette respektive den unterschiedlichen Etappen in der Geschichte der LTS schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte hätte von einer Erst- emission ausgehen können, weshalb die entsprechende Aussagen des Angeklag- ten nicht überzeugen. Eine Erstemission hätte der Angeklagte annehmen können, wenn die LTS von Anfang an von den Konzernleitungsmitgliedern gegründet oder von Beginn weg eine vertragliche Regelung getroffen worden wäre, wonach die RA/SL die LTS im Auftragsverhältnis und gegen Ausrichtung einer Entschädigung verwaltet, bevor die Konzernleitungsmitglieder definitiv einsteigen. Eine derartige Abmachung bestand indes offensichtlich nicht, weshalb der Angeklagte klarerwei- se nicht von einer Erstemission ausgehen konnte. Im Weiteren wurde in den Präsentationsunterlagen - wie bereits erwähnt - festgehalten, dass die Investoren im Nachgang zur Kapitalerhöhung LTS-Aktien von der RA/SL zum NAV kaufen könnten ("Investors buy LTS shares from RA/SL at NAV"; vgl. AK 405673). Diese Formulierung impliziert fraglos, dass es sich eben um einen Aktienkauf und nicht um eine Erstemission handelte, was sich auch in Begriffen "buy" und "Investors" widerspiegelt. Die Kadermitarbeiter der LTS wurden - wie dies auch logisch einleuchtet - als Investoren betitelt, welche Aktien über die Verkäuferin RA/SL erwerben, und nicht als "Gründer". Dies wird zusätzlich durch die glaubhafte Aussage Conrads untermauert, es habe sich beim LTS-Konzept um eine Investitionsmöglichkeit im Sinne der Visionen der BZ-Bank gehandelt, die Konzernleitungsmitglieder hätten sich nicht als Gründer verstanden (HD 33406). Zudem wurden in dem vom Angeklagten persönlich unterschriebe- nen und den potentiellen Investoren abgegebenen Memo vom 16. März 2000 bzw. der Erwerbserklärung (anhand der Erwerbserklärung von Chlapowski zitiert) vom 25. April 2000 (AK 407562, AK 406090) Begriffe wie "Kauf von Aktien" bzw. "Zeitpunkt der Kaufsmöglichkeit" und "Kaufpreis" verwendet. Auch dies deutet unmissverständlich darauf hin, dass es sich um ein Kaufsangebot und nicht um ein Zeichnungsangebot handelte. Hätte der Angeklagte - nota bene kein Laie auf diesem Gebiet - wirklich die Ansicht vertreten, es handle sich um eine Erstemissi- on bzw. ein Zeichnungsangebot, hätte er wohl kaum in praktisch jedem wesentli- chen Begriff das Wort "Kauf" verwendet (bzw. verwenden lassen). Aufgrund der - 23 - Häufung der Begriffsverwendung ist sodann auch ein Irrtum oder Versehen gänz- lich ausgeschlossen. Das Bild wird schliesslich abgerundet durch das vom Ange- klagten unterzeichnete Aktienbuch der LTS mit Stand 30. Juni 2000 (AK 406179 f.): Daraus lässt sich ersehen, dass die RA/SL mit der Erwerbsart "Zeichnung" und einem originären Erwerb der Aktie per 29. März 2000 figuriert. Die Konzern- leitungsmitglieder demgegenüber werden in der Folge als "Käufer" aufgeführt, dies mit dem Hinweis auf den Vertrag vom 25. April 2000. Ebenso findet sich der Hinweis, dass die Konzernleitungsmitglieder ihre Aktien von der RA/SL erworben haben. Der Schluss, es habe sich beim Aktienkauf der Konzernleitungsmitglieder um einer Erstzeichnung gehandelt, mutet vor dem Gesagten nicht nur abenteuer- lich, sondern geradezu absurd an. Vor diesem aufgezeigten Hintergrund vermag sodann auch der Umstand, dass beim Angebot vom 26. April 2000 von "Zeichnung" und "Zeichnungsschein" die Rede war (vgl. hierzu die Ausführung der Verteidigung; HD 61 S. 25 sowie S. 32), nichts daran zu ändern, dass aufgrund der erwähnten Umstände keines- falls von einer Erstemission, welche unbesehen zum Nominalwert erfolgen konn- te, ausgegangen werden konnte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, wonach sich aus dem Aktio- närsbindungsvertrag vom 25. April 2000 nichts hinsichtlich der Frage des Erstein- stieges ergebe (vgl. HD 61 S. 32) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Ingress des besagten ABV immerhin von "erwerben" der Aktien durch die übrigen Aktionäre die Rede ist (vgl. AK 406085 S. 1), was - wenn auch nicht ausführlich und explizit - doch immerhin erneut einen weiteren Hinweis darauf darstellt, dass es sich eben nicht um eine Zeichnung, sondern um einen Aktienkauf handelte. Dem in der Funktion des CFO/CIO bzw. als Finanzchef eines Grosskon- zerns tätigen Ökonomen und Juristen Dominique Morax musste bei dieser Sach- lage genauestens bewusst sein, dass es sich bei der Übernahme der LTS-Aktien durch Kadermitglieder der RA/SL um einen Aktienkauf und keinesfalls um eine Erstemission handelte. Es war - wie der Angeklagte, welcher sämtliche Investitio- nen der LTS tätigte, wusste - eben gerade keine neue Firma, die "jungfräulich" auf den Markt kam. Daran vermag selbstredend auch nichts zu ändern, dass das - 24 - Konzept der LTS von Anfang an darauf ausgerichtet war, später als Mitarbeiterbe- teiligungsvehikel zu dienen. Die Behauptung des Angeklagten, der NAV habe dem Nominalwert = Emis- sionswert entsprochen, da es sich quasi um einer Erstemission gehandelt habe, er habe sich beim von ihm unterschriebenen Aktienbuch halt nicht um das "wor- ding" gekümmert (HD 328269, Vorhalt 77), erweist sich vor dem dargelegten Hin- tergrund als reine Schutzbehauptung, auf welche nicht abzustellen ist. Doch selbst wenn man sämtliche der vorherigen Erwägungen ausser Acht liesse, käme man nicht umhin festzustellen, dass keinesfalls der Nominalwert - unbesehen der effektiven Höhe des NAV der LTS Anteile zum Zeitpunkt der Akti- enübernahmen durch die Konzernleitungsmitglieder - den Verkaufpreis darstellen konnte. Dies, da - wie selbst der Angeklagte einräumt - von allem Anbeginn an das "at arm's length"-Prinzip oberste Priorität bei der Ausgestaltung der LTS hat- te. Nun wäre aber genau dieses Prinzip mit einer Regelung, dass Anteile der LTS von Konzernleitungsmitgliedern übernommen werden könnten, ohne dass sie den effektiven Wert, nämlich den Wert nach aktueller NAV-Berechnung, zu vergüten hätten, wohl schwerlich in Einklang zu bringen. Sobald der Wert der Anteile effek- tiv über dem Nominalwert lag, wäre bei einer Abgabe der Titel zum Nominalwert unwillkürlich dieses auch für den Angeklagten sakrosante "at arm's length"-Prinzip verletzt worden, da den Titelerwerbern - d.h. den Konzernleitungsmitgliedern - damit unweigerlich geldwerte Vorteile zugehalten worden wären. Dieser Schluss ist nun aber dermassen einfach und logisch, dass er absolut unzweifelhaft gerade der hochintelligenten Spitzenkraft Dominique Morax, seines Zeichens ausgebilde- ter Ökonom und Jurist, bewusst sein musste bzw. vielmehr auch bewusst war. Dass der Angeklagte vor diesem Hintergrund der Meinung gewesen sein könnte, die Vergabe zum Nominalwert sei per se, ungeachtet des effektiven Wertes der LTS Anteile zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Konzernleitungsmitglieder, richtig gewesen, erscheint in keiner Weise einleuchtend. Die Berufung der Vertei- digung auf fehlenden Vorsatz oder Sachverhaltsirrtum (vgl. HD 61 S. 34 f.) ver- mag daher nicht zu überzeugen. Es ist damit weiterhin als klar erstellt zu erach- ten, dass die Aktien der LTS durch die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL zum - 25 - NAV erworben werden mussten. Zudem ist aufgrund des vorstehend Ausgeführ- ten erstellt, dass die Vergabe zum Nominalwert nicht aufgrund der Annahme einer Erstemission gerechtfertigt sein konnte. Es bleibt im Weiteren die Frage zu klären, ob der NAV rechnerisch am Tag der Veräusserung der Aktien, mithin am 25. April 2000, effektiv dem Nominalwert entsprach. Im folgenden ist daher zu untersuchen, wie sich der NAV der LTS ab Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bis zum Einstieg der Konzernleitungsmitglieder entwickel- te und eine allfällige Differenz zum Nominalwert der Aktien zu eruieren. 3.2.4. NAV der LTS-Aktien zum Erwerbszeitpunkt durch die Konzernlei- tungsmitglieder 3.2.4.1. Investitionstätigkeit der LTS zwischen Januar 2000 und 25. April 2000, In der Zeit zwischen Januar 2000 und 25. April 2000 wurden durch die LTS nachfolgende Investitionen getätigt (Es wird in der Aufzählung der Terminologie der Anklage gefolgt), wobei die Anlagestrategie vom Angeklagten gemäss dessen eigenen Aussagen jeweils persönlich bestimmt, bewilligt und beaufsichtigt wurde (HD 326757, Vorhalt 56 ff.): a) Anlagephase I, Januar 2000 - 7. März 2000 Der Angeklagte kaufte für die LTS in dieser Zeitspanne Lonza Titel für CHF 10'100'000.-- (Kauf 16.1.2000, AK 400515, AK403500), XSTRATA Titel für CHF 5'037000.-- (Kauf 27.1.2000, AK 400515, AK403500) sowie SGS Titeln für CHF 7'663'740.-- (Kauf 3.2.2000, AK 400515, AK403500). Diese Titel wurden am 6. März 2000 wieder verkauft, wobei trotz Verlusten bei den Lonza- und XSTRATA-Titeln aufgrund des erfolgreichen SGS-Handels insgesamt ein Handelsgewinn von CHF 548'260.-- realisiert wurde (AK 403500). Eine Put-Option auf Titel der SGS, welche der Angeklagte am 27. Januar 2000 verkaufte, wurde am 7. März 2000 geschlossen, woraus sich ein weiterer Gewinn von CHF 152'750.-- ergab (AK 400515, AK403500). Insgesamt erzielte - 26 - damit die LTS nach Liquidation sämtlicher Positionen in der Anlagephase I einen Handelsgewinn von total CHF 701'010.--. Gestützt auf den internem Bericht der IFBC zuhanden der Untersuchungsbehörde vom 15. Juli 2004 ist hierbei ein Abzug für Gebühren und Bankspesen von appro- ximativ CHF 31'252.- zu berücksichtigen (AK 433000, S. 18 und 19, ohne Berück- sichtigung der Spesen RMF PF). Die entsprechenden Ausführungen und Berech- nungsgrundlagen erscheinen überzeugend und stringent, weshalb durchaus auf diese Werte abgestellt werden kann, selbst wenn es sich nicht um ein formelles Gutachten handelt (Dies hat im Übrigen auch betreffend die Anlagephase III Gel- tung, vgl. nachfolgend unter lit. c.). Zusätzlich sind die Fremdkapitalkosten, wel- che gemäss Darlehensliste der LTS CHF 55'194.45 betrugen, abzuziehen (vgl. AK 400522, erste 3 Positionen). Schliesslich ist ein Abzug für die latenten Steuern in Höhe von 8,44 % gemäss Praxis per 30. Juni 2000, mithin ca. CHF 51'869.16, vorzunehmen. Insgesamt sind damit Steuern und Kosten in Höhe von 138'315.61 in Abzug zu bringen, womit in Anlagephase I ein Gewinn von ca. CHF 562'694.39 resultier- te. b) Anlagephase II (RMF Beteiligungsnahme) ba) Investition in RMF PF Aktien im einzelnen Am 29. Februar 2000 erwarb die LTS 18'417 Aktien zu CHF 100.-- der RMF PF zu einem Preis von insgesamt CHF 1'841'700.--, welcher mit Valuta vom 10. März 2000 gezahlt wurde (AK 405606, AK 407506, AK 407507). Am 25. April 2000 erwarb die LTS sodann weitere 21'700 Aktien der RMF PF zu einem Preis von CHF 100.-- pro Aktie bzw. insgesamt CHF 2'170'000.-- (AK 406072). bb) Relevanz der RMF PF Aktien zur Bestimmung des NAV der LTS Wie bereits ausgeführt, stellt sich der Angeklagte auf den Standpunkt, dass die Investition der LTS in RMF PF Aktien für ihn bei einer NAV-Bewertung der - 27 - LTS nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies, da die RMF die entsprechende Beteiligung niemals der RA/SL selbst ermöglicht hätte, sondern hierzu nur im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes der RA/SL bereit gewesen sei. Eventuelle Gewinne oder Verluste aus der RMF PF Beteiligung hätten daher sei- ner Meinung nach nur diejenigen Personen betreffen dürfen, für welche die Betei- ligungsnahme an der RMF PF über die LTS vorgesehen gewesen sei (HD 330348, S. 3 f.). Die vom Angeklagten ins Feld geführten Personen müssten so- mit offensichtlich die beteiligten Mitarbeiter, mithin das sich an der LTS beteiligen- de Kader der RA/SL, sein. Aus den Akten lassen sich keinerlei Hinweise finden, welche dieses Argu- ment des Angeklagten bekräftigen würden. Weder aus Verträgen, Korresponden- zen oder Protokollen liesse sich ableiten, dass beim Kauf der RMF PF Aktien durch die LTS nur die Kadermitarbeiter der RA/SL persönlich hätten beteiligt wer- den sollen. Auch von den einvernommenen (ehemaligen) Konzernleitungsmitglie- dern und Mitaktionären der LTS Manfred Zobel und Roland Chlapowski wird diese These nicht bestätigt. So erklärte der Mitangeschuldigte Roland Chlapowski so- wohl in der Einvernahme vom 14. März 2006, als auch in der Konfrontationsein- vernahme vom 18. Juni 2008, er habe nie gehört, dass RMF Aktien den Konzern- leitungsmitgliedern hätten zustehen sollen (HD 328008, Vorhalt 62 ff., HD 329254, Vorhalt 20). Ebenso liess sich der Mitangeschuldigte Manfred Zobel in der Einvernahme vom 26. Februar 2004 und in der Konfrontationseinvernahme vom 19. August 2008 vernehmen, indem er auf Befragen aussagte, es sei seines Wissens nicht um eine persönliche Beteiligung gegangen, sondern um eine Betei- ligung der (strittigen) Gesellschaft (LTS) (HD 326505, Vorhalt 27, HD 329503, Vorhalt 12). Zudem erscheint die Argumentation des Angeklagten aber auch bereits un- ter objektivem Blickwinkel ziemlich konstruiert, mutet geradezu sachfremd an. So erscheint es als These schlicht abwegig, dass eine Gesellschaft zwar als Käuferin agieren soll, die von ihr erworbenen Aktien indes keinerlei Relevanz auf ihren ei- genen Wert haben sollten. Dem widerspricht auch der Wortlaut des Verwal- tungratsbeschlusses innerhalb der RMF Investment Group betreffend Beteili- - 28 - gungsmöglichkeit vom 25. Februar 2000, in welchem festgehalten wurde, dass die RMF-Gruppe total ca. CHF 4,5 Mio. der RA/SL für ihr eigenes Mitarbeiterkon- zept zur Verfügung stelle bzw. dass für das Aktienpaket für das Beteiligungskon- zept der RA/SL die RA/SL gegenüber der RMF Gruppe als Shareholder auftrete (AK 407500 ff., AK 407502). Bereits aufgrund dieser Gesichtspunkte erscheint der Einwand des Beklagten wenig glaubhaft. Zentral erweisen sich darüber hinaus aber auch die Einvernahmen des Zeu- gen Rainer-Marc Frei, welcher die RMF Investment Group (bzw. damals RMF Holding AG, nachfolgend RMF) 1992 gegründet hatte und diese in der massgebli- chen Zeitperiode nach wie vor beherrschte. Frei sagte in der Einvernahme vom
  40. Mai 2004 unter der schweren Strafandrohung des Artikel 307 StGB aus, man habe der LTS die Möglichkeit einer Beteiligung an der RMF PF eingeräumt, da die RA/SL einerseits Aktionärin der RMF gewesen sei und man andererseits Morax als "externen" Verwaltungsrat der RMF aufgrund der Interessenkonfliktsproblema- tik nicht direkt habe beteiligen wollen. Als die LTS präsentiert worden sei, habe man sich auf Seiten der RMF gesagt, dass dies okay sei (HD 336503, Vorhalt 15). Es sei für sie nicht entscheidend gewesen, ob die Mitglieder der Konzernleitung RA/SL die Mehrheit der LTS erwerben würden (HD 336503, Vorhalt 20). Der Par- tizipationsfond RMF PF sei aber ein Mitarbeiterbeteiligungskonzept gewesen. Es habe nie zur Diskussion gestanden, dass die RA/SL selbst Anteile hätte kaufen können (HD 33650, Vorhalt 50). In der Einvernahme vom 3. Mai 2006 sagte der Zeuge im Weiteren - ebenfalls unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB - auf direkte Frage unmissverständlich aus, der Aktienkaufsvertrag betref- fend die RMF PF Beteiligung habe auf die LTS als Käuferin gelautet. Wie sich diese im Detail zusammengesetzt habe, sei nicht bekannt gewesen. Die Aktien seien nicht den Kadermitgliedern der RA/SL verkauft worden und er habe auch nicht über die LTS gezielt Kadermitglieder der RA/SL mit RMF PF Aktien versor- gen wollen. Die LTS habe die RMF PF Aktien nicht treuhänderisch gekauft (HD 338004 ff., Vorhalt 12 ff.). Die RMF sei anfänglich gegen eine Beteiligung gewe- sen, da solches stets eine Verwässerung der eigenen Anteile bedeute. Da sich aber im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungskonzepts die Anteile der Altaktionä- re ohnehin verwässern würden und aufgrund der Möglichkeit, dass ein Verwal- - 29 - tungsrat sich auch beteiligen können sollte, sei dem Vorschlag von Morax schliesslich zugestimmt worden (HD 338004 f., Vorhalt 18). Die Aussagen von Frey werden schliesslich auch durch die Aussagen der ebenfalls als Zeugen einvernommenen Fred Siegrist und Adrian Gut bestätigt. Siegrist, welcher innerhalb der RA/SL für die Formulierung des Risk Managment und der Anlagestrategie zuständig war und insbesondere als Ansprechsperson für alle operativen Fragen in der Beziehung RA/SL-RMF fungierte, sagte in der Zeu- geneinvernahme vom 6. September 2006 unter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB aus, dass die LTS (eigenständige) Käuferin der Aktien gewesen sei und die Aktien der LTS gehört hätten, wobei ihm damals nicht klar gewesen sei, wann und in welchem Ausmass sich Mitglieder der Geschäftsleitung der RA/SL an der LTS beteiligt hätten. Als er am 7. Februar 2000 einen Indemnity letter un- terschrieben habe, habe sich die LTS nach seiner Kenntnis noch zu 100% in den Händen der RA/SL befunden (HD 338516, Vorhalt 92). Adrian Gut, Mitgründer der RMF, erklärte als Zeuge in der Einvernahme vom 15. November 2006, dass die Verträge über die RMF PF Aktienkäufe vom 29. Februar 2000 und 19. April 2000 (AK 405606, AK 407506), welche die LTS als Vertragspartner und Käuferin der RMF PF Anteile benenne, korrekt seien. Die Aktien hätten der LTS gehört, was für sie immer klar gewesen sei. Er habe keine Kenntnis gehabt, welche Mitarbei- ter einstmals Aktien der LTS würden erwerben können. Man habe nicht gezielt die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL beteiligen wollen und die LTS habe die Akti- en auch nicht treuhänderisch für die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL gehal- ten (HD 338752 f., Vorhalt 8 ff.). Die vorstehend zitierten Aussagen des Zeugen Rainer-Marc Frey und eben- so die bestätigenden Zeugenaussagen von Fred Siegrist und Adrian Gut sind wi- derspruchsfrei, kohärent, logisch nachvollziehbar und damit ohne Weiteres als glaubhaft einzustufen. Aus ihnen geht im Ergebnis absolut unzweifelhaft und ent- gegen der Ansicht der Verteidigung, wonach der genaue Aktionärskreis bekannt gewesen sei (vgl. HD 61 S. 19), hervor, dass zwar ursprünglich durchaus die Möglichkeit einer Direktbeteiligung von Personen besprochen, indessen aber auf- grund der mannigfaltigen Interessenskonflikte, welche dies hervorgerufen hätte, - 30 - verworfen wurde. Nachdem in der Folge die Beteiligung der LTS bewusst zuge- lassen wurde, obwohl deren genaue Aktionärszusammensetzung der RMF nicht bekannt war und bewusst die Gesellschaft selbst als Käuferin - und nicht etwa als Treuhänderin - agierte, vermag das Argument des Angeklagten, die RMF PF- Beteiligung wäre im Rahmen einer NAV Bewertung der LTS nicht zu berücksichti- gen gewesen, keinesfalls zu überzeugen. Vielmehr erscheint es als offensichtli- che Schutzbehauptung, welche aufgrund der klaren Beweislage ohne Weiteres entkräftet werden kann. Da die LTS Käuferin der Aktien der RMF PF war, ist aus ökonomischer und juristischer Sicht gleichermassen evident, dass der Wert der RMF PF Aktien direkte Auswirkungen auf den NAV der LTS Aktien hatte und ent- sprechend bei dessen Bewertung zu berücksichtigten war. Hätte man nicht ge- wollt, dass die RMF PF Titel den Wert der LTS Titel (und damit selbstredend auch den Wert derjenigen LTS Titel, welche die RA/SL hielt) beeinflussten, so hätte man sie gar nicht erst in das Gefäss der LTS einfliessen lassen dürfen. Es ist des Weiteren festzuhalten, dass aufgrund des vorliegend erstellten Sachverhaltes das Gutachten von Professor Karl Spühler vom 12. Januar 2004 (AK 432528) entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. HD 61 S. 41 ff.) nicht als einschlägig erachtet werden kann. Das besagte Gutachten geht für den in diesem Zusammenhang fraglichen Sachverhalt von falschen Prämissen aus. Professor Spühler lässt sich in seinem Gutachten von der Annahme leiten, dass sich einzig die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL am RMF PF beteiligen konnten (AK 432528 S. 3), was indes nach den obigen Ausführungen - und dies ist der sprin- gende Punkt - zu jenem Zeitpunkt so klar gar nicht war. Demzufolge kommen den Erwägungen im Gutachten Spühler keine Relevanz hinsichtlich der in casu vorge- nommenen Sachverhaltserstellung zu. bc) Zum Verständnis der Wertentwicklung der RMF PF Aktien und damit der Wertentwicklung der LTS ist folgende Vorgeschichte von Belang: In der nämlichen Verwaltungsratssitzung der RMF vom 25. Februar 2000, in welcher der Angeklagte erreicht hatte, dass die LTS sich an der RMF PF beteili- gen durfte, erklärte Morax, dass die RA/SL bzw. die SLCP bereit sei, für 333 Akti- en der LGT NTA, welche die RMF hielt, CHF 25 Mio zu bezahlen. Zusätzlich ste- - 31 - he die Ausschüttung der Dividende der LGT NTA für das Geschäftsjahr 1999 der RMF zu (AK 407500 ff.). Der Kaufvertrag wurde am 28. März 2000 geschlossen, wobei Morax auf Seiten der Käuferin SLCP mit Kollektivunterschrift unterzeichne- te (AK 407521 ff.). Hierbei verpflichtete sich die Käuferin, der Verkäuferin den Kaufpreis sofort nach Vertragsschluss Zug um Zug gegen Übergabe der indos- sierten Aktien zu bezahlen und zudem an der Generalversammlung eine Dividen- de von mindestens CHF 14'800'000.-- zu beschliessen, welche anteilsmässig, d.h. zu 33.3% oder im Umfang von ca. CHF 5'000'000.-- der Verkäuferin zustehen sollte (AK 407521 ff.). Damit entstand für die RMF ein sofortiges Forderungsrecht, welches nach der NAV Bewertungsmethode (CHF 25'000'000 Kaufpreis abzüglich bilanziertes Aktienkapital von CHF 333'000, abzüglich Gewinnvortrag von CHF 1'200'000 sowie abzüglich Jahresgewinn von CHF 3'800'000 zuzüglich Dividende von ca. CHF 5'000'000 vor Steuern von ca. 8,5 %) sofort zu einem offensichtli- chen Aufwertungsgewinn von über CHF 24'000'000.-- führte. Dieses Resultat wurde zudem auch aufgrund der Zahlen, welche dem Angeklagten bereits in der Verwaltungsratssitzung vom 25. Februar 2000 vorgelegen hatten, vorwegge- nommen. Am 19. April 2000 wurde zwischen der SLCP und der RMF eine Zusatzver- einbarung geschlossen, nach dessen Wortlaut als Wertausgleich für den im ers- ten Quartal aufgelaufenen Substanzzuwachs der LGT NTA weitere CHF 7'500'000 geschuldet waren (AK 407547). Die Bedingungen, welche an die Ver- einbarung geknüpft waren, namentlich der Aktienkaufvertrag zwischen der RMF und der SLCP sowie die Zeichnung der Zusatzvereinbarung, waren zu diesem Zeitpunkt erfüllt, die weitere Bedingung der Zeichnung eines Beratervertrages im Bereich Hedge Fonds Anlagen zwischen der RMF und der SLCP war auf Seiten der RMF ebenso bereits am 17. April 2000 unterzeichnet worden, womit der Ein- tritt der Bedingung einzig in den Händen des Angeklagten lag, welcher den Zu- satzvertrag am 19. April 2000 mit Kollektivunterschrift unterzeichnete und somit an diesem Tag mit Sicherheit um den Eintritt der Bedingungen wusste. Insgesamt ergab sich damit ein Anspruch der RMF von CHF 25'750'000.--. - 32 - Zur Frage, wie sich aufgrund der genannten Geschäftsereignisse, insbeson- dere der LGT NTA Transaktion, der NAV der RMF PF Aktie bis am 25. April 2000 entwickelt habe, wurde durch Herrn lic. iur Werner Schiesser, Wirtschaftsprüfer bei der BDO Visura, ein Gutachten erstellt (HD 347250). Der Sachverständige kommt darin zum Schluss, dass der NAV der RMF PF, welcher dem Wert ent- spricht, der dem aktuellen Marktwert der gehaltenen Aktien der RMF zuzüglich weiterer Aktiven abzüglich Fremdkapital zukommt, am 25. April 2000 CHF 152.15 betrug, wobei ca. CHF 35.30 allein aus dem LGT NTA Handel resultiert hätten. Das Ergebnis des Gutachters erscheint fachlich einwandfrei, objektiv schlüssig und nachvollziehbar verfasst, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Es ist damit von dem durch den Sachverständigen Schiesser eruierten Wert auszugehen. Gestützt darauf (sowie unter Berücksichtigung, dass die LTS die RMF PF Aktien zu einem Preis von CHF 100.-- pro Aktie erworben hatte) wurde entspre- chend in der Anlagephase II mit dem RMF PF Aktienkauf durch die LTS am 25. April 2000 ein weiterer Gewinn von CHF 2'092'101.55 (40117 x CHF 52.15 [CHF 152.15 - CHF 100.--]) realisiert. c) Anlagephase III (Erste IPO's und Swiss Life Euro) Zwischen 4. April 2000 und 25. April 2000 investierte die LTS in einen Fonds namens "Swiss Life Euro" bzw. "Proteus EUE IE" (Anschaffungswert 4. April 2000 CHF 3'100'000.--, AK 400563) sowie in erste IPO's, nämlich "Day Software" (An- schaffungswert 6. April 2000 CHF 880'000.--, AK 400562), "Oridion Systems" (Anschaffungswert 17. April 2000 CHF 435'000.--, AK 400561) und "Jomed NV" (Anschaffungswert 26. April 2000 CHF 210'000.--, AK 400562). Mit diesen Investi- tionen erlitt die LTS indes Verluste. Aus der Investition in "Swiss Life Euro" resul- tierte ein Verlust in Höhe von CHF 696'136 (gemäss Bericht IFBC, vgl AK433000 S. 17), währenddem aus dem Investment in Day, Oridion und Jomed ein Gewinn von CHF 172'000.-- (Day Software: Wert am 25. April 2000 CHF 894'000.--, Gewinn CHF 14'000.--, Oridion Systems : Wert am 25. April 2000 CHF 543'000.--, Gewinn CHF 108'000.--, Jomed NV: Wert am 25. April 2000 CHF - 33 - 210'000.--, Gewinn CHF 50'000.--) generiert wurde. Damit ergab sich bis am
  41. April 2000 ein Verlust von insgesamt CHF 524'136-- (gemäss IFBC). d) Zusammenfassung / konkrete Auswirkung der Handelstätigkeit auf den NAV der LTS Am 25. April 2000 hatte die LTS mit der Handelstätigkeit gemäss Anlage- phase I einen Gewinn von CHF 701'010.-- erzielt. In der Anlagephase II resultierte ein Gewinn von CHF 2'092'101.55. In der Anlagephase III hingegen ergaben sich Verluste in der Höhe von CHF 524'136.--. Dem stehen Aufwendungen von CHF 111'002.-- gegenüber (vgl. Bericht IFBC: AK 433000 S. 18 ohne Steuerrück- stellungen). Es resultiert damit insgesamt ein Gewinn für die LTS von CHF 2'157'973.55. Nach Steuern der LTS in Höhe von CHF 5'559.51 (8,44% aus Ge- winn aus Anlagephase I und III abzüglich Aufwände, unberücksichtigt Anlagepha- se II, da Gewinnanteil RMF PF bei LTS steuerfrei) lag damit der Gewinn bei CHF 2'152'413.04. Aufgerechnet betrug damit der Gewinn pro Titel CHF 10.76, der Wert der LTS Aktie ohne Berücksichtigung des operativen Gewinns der RMF PF vom 1. Monat im 2. Quartal damit ca. CHF 20.76. Der NAV betrug entsprechend zum Erwerbszeitpunkt durch die Konzernleitungsmitglieder mehr als das Doppelte des Nominalwertes der LTS. 3.3. Möglichkeit der jederzeitigen NAV-Berechnung Am 7. Juni 2000 wurde eine erste NAV-Berechnung per 6. Juni 2000 vorge- nommen und den Konzernleitungsmitgliedern verteilt. Dabei handelte es sich of- fensichtlich nicht um eine Berechnung per "Ende des Quartals", sondern um eine Berechnung zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt. Der Wert der LTS-Aktie wurde zu diesem Zeitpunkt mit CHF 22.22 nach Steuern angegeben (AK 409058, AK 406111, AK 400608). Danach wurde per 31. Juli 2000 - nach der zwischen- zeitlich erfolgten "ordentlichen" NAV-Berechung auf Ende Quartal - wiederum ei- ne ausserterminliche NAV-Berechung vorgenommen, welche einen Wert von 34.78 nach Steuern ergab (u.a. AK 409064). Bereits die Aufzählung dieser beiden zusätzlichen ausserterminlichen NAV-Berechnungen entkräftet das Argument des Angeklagten, eine jeweilige aktuelle Berechnung des NAV wäre nicht handhabbar - 34 - und daher unmöglich gewesen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Konzernleitungsmitglieder auf vorgedruckten Formularen, welche alle mit Datum des 25. April 2000 versehen waren, zeichneten und damit wohl insgesamt nur eine einzige NAV-Berechnung hätte vorgenommen werden müssen. Zudem erklärte der Angeklagte Morax an anderer Stelle selbst, er habe die Anlagetätig- keit der LTS täglich überprüft und auf täglicher Basis den Marktwert errechnet. Sämtliche Transaktionen seien täglich erfasst und abgerechnet worden und er habe täglich einen Auszug betreffend erfolgte Transaktionen und den NAV der LTS erhalten (HD 326767, Vorhalt 60 ff.). Es war demnach nicht weiter schwierig, täglich eine NAV-Bestimmung vorzunehmen, womit es augenscheinlich auch kein Problem gewesen wäre, den Wert und entsprechend den Kaufpreis der LTS- Aktien aktuell zu erfassen. 3.4. Folgerung Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Aktien der LTS zum NAV, welcher am Stichtag des Verkaufs CHF 20.76 betrug, an die Kadermitarbei- ter der RA/SL hätten veräussert werden müssen, indessen trotz der Möglichkeit der jederzeitigen NAV-Berechnung zum Nominalwert von CHF 10.-- verkauft wur- den. Hierbei erwarben der Angeklagte Morax sowie Roland Chlapowski am 25. April 2000 je 45'000 Titel, Markus Weisskopf und Hannes Meyer je deren 20'000 sowie Manfred Zobel deren 40'000. Insgesamt wurden damit 170'000 Titel der LTS zu einem Preis von je CHF 10.-- statt CHF 20.76 verkauft, woraus der RA/SL als Verkäuferin Mindereinnah- men von insgesamt CHF 1'829'200.-- entstanden. In selbigem Umfange waren die Aktienwerber Morax, Chlapowski, Weisskopf und Meyer entsprechend ungerecht- fertigt, bereichert. Da der Angeklagte sowohl als Finanzchef der RA/SL als auch als federfüh- render Investor der LTS agierte und darüber hinaus auch dem Verwaltungsrat der RMF angehörte, mithin in sämtliche Transaktionen involviert, mit sämtlichen Ge- - 35 - schäftsunterlagen vertraut und als Finanzchef der RA/SL betreffend ökonomische Verhältnisse und Entwicklungen bestens bewandert war, musste ihm die Auswir- kung der von ihm selbst abgewickelten und/oder überprüften und genehmigten Investitionen der LTS auf deren NAV zweifelsohne bewusst sein. Damit musste ihm auch bewusst sein, dass er die Aktien der LTS am 25. April 2000 zu einem viel zu tiefen Preis an sich und vier weitere Konzerleitungsmitglieder verkaufte und aufgrund dessen der RA/SL als Verkäuferin der Aktien zu wenig Einnahmen zuflossen. Dies nahm er entsprechend auch in Kauf, wickelte er die Verkäufe der LTS Aktien trotz seines Fach- und Insiderwissens zum Nominalwert von CHF 10.- - statt zum aktuellen NAV von CHF 20.76 ab. Dass der Angeklagte in keiner Wei- se davon ausgehen konnte, dass er in Annahme einer Erstemission die LTS Akti- en per se zum Nominalwert verkaufen durfte, ist bereits eingehend dargelegt wor- den und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Nur am Rande sei diesbezüglich er- wähnt, dass auch der Einwand der Verteidigung, wonach es für den Angeklagten klar gewesen sei, dass man auch bei Verlusten zum Nominalwert eingestiegen sei (vgl. HD 61 S. 34), kein Argument für einen fehlenden Vorsatz des Angeklag- ten darzustellen vermag. Es handelt sich dabei um eine reine Behauptung, wel- che selbstredend leicht ausgesprochen werden kann, solange der Tatbeweis nicht erbracht werden muss. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt soweit von rechtlicher Relevanz rechtsgenügend erstellt. 3.5. Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Umsetzung und Handhabung des Projektes "LTS" Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Argument des Angeklagten, die Rechtsabteilung, seine engen Mitarbeiter sowie weitere Personen hätten beim Initialhandel mit der LTS-Aktien mitgewirkt, keinerlei Rele- vanz in Bezug auf die Prüfung eines strafbaren Verhaltens des Angeklagten ha- ben kann. Auch wenn allenfalls weitere involvierte Personen ebenfalls strafrecht- lich relevant in Erscheinung getreten wären oder aber zumindest das Tun des Angeklagten gebilligt hätten, vermöchte dies an der Verantwortlichkeit des Ange- klagten für sein eigenes Handeln nichts zu ändern. - 36 -
  42. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Untersuchungsbehörde würdigt das Verhalten des Angeklagten als mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 29 StGB, eventualiter als mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff 1 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 29 StGB. 4.2. Veruntreuung 4.2.1. Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder wer anvertraute Ver- mögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). 4.2.2. Als anvertraut gilt, was der Täter mit der Verpflichtung empfängt, in be- stimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden und zwar gemäss Wei- sungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können (BGE 118 IV 241; BGE 117 IV 257; BGE 106 IV 259; BGE 105 IV 33). Im eigentlichen Veruntreu- ungstatbestand besteht die Tathandlung in der Aneignung. Aneignung setzt vor- aus, dass der Täter einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentü- mers und andererseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dabei genügt es nicht, dass der Täter den Aneignungs- willen hat, er muss ihn vielmehr auch in äusserlich erkennbarer Weise betätigen. Denn strafbar ist nicht der Wille als solcher, sondern immer nur ein bestimmt ge- artetes Verhalten (BGE 121 IV 23 ff., m.w.H.). 4.2.3. Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt den Vorsatz des Täters, sich eine ihm anvertraute fremde, beweg- liche Sache anzueignen, d.h. den Eigentümer dauernd davon zu enteignen und sich den Gegenstand zuzueignen. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, sich unrechtmässig zu bereichern, wenn auch nur vorübergehend. Die Eventual- - 37 - absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, genügt (Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 114 f.). 4.3. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung 4.3.1. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder ei- ne solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Das Unrecht des sog. Treubruchs liegt in der Verletzung von Schutzpflichten zur Wahrung fremder Vermögensinteressen durch den eingesetzten Geschäfts- führer (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, in: ZStR 114 [1996] S. 202 f.). Demnach ist in objektiver Hinsicht zunächst eine auf einem Treueverhältnis basierende gesteigerte Verantwortung für die überlassenen Vermögenswerte erforderlich. Der Vermögensverwalter zeichnet sich vorab dadurch aus, dass er bei der Verwaltung von Vermögensinteressen über ein grosses Mass an Selbstständigkeit verfügt (ebd., S. 203 f.). Das tatbe- standsmässige Verhalten besteht in der Verletzung von Pflichten, die den Täter in seiner Funktion als Geschäftsführer treffen. Solche Pflichten können sich ausser aus gesetzlichen Bestimmungen auch aus einem Vertrag, aus Statuten oder Reg- lementen ergeben. In der Missachtung klarer gesetzlicher Normen des Privat- rechts, deren Schutzzweck auf die Fürsorge fremder Vermögensinteressen ge- richtet ist, liegt in der Regel eine Pflichtverletzung. In der Praxis stehen regelmäs- sig wirtschaftliche Vorgänge im Vordergrund, welche - im weitesten und nicht im technischen Sinne verstanden - als unentgeltliche Zuwendungen, Schenkungen bzw. gemischte Schenkungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen erachtet werden müssen. Pflichtverletzungen liegen deshalb u.a. auch dann vor, wenn ein Vermögensverwalter ohne angemessene Gegenleistung Vermögenswerte an Drit- te überträgt (ebd., S. 212; BGE 100 IV 113, BGE 97 IV 15). Schliesslich erfordert der objektive Tatbestand, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Täters ein Schaden bewirkt wurde. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt es sich - 38 - um ein Verletzungs-, nicht um ein Gefährdungsdelikt. Folgerichtig setzt der Tat- bestand einen Vermögensschaden voraus. Dieser ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie in jenen Fällen, in denen das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, wobei eine vorübergehende Gefährdung ge- nügt (BGE 123 IV 22; BGE 122 IV 281; BGE 121 IV 104). Zwischen der Verlet- zung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammen- hang bestehen. Insbesondere ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Schaden aus "defizitärer Geschäftsführung" hervorging. "Strafverfolgung lässt sich nur rechtfertigen, wenn Risiken gewagt werden, welche ein umsichtiger Geschäftsfüh- rer in derselben Situation niemals eingehen würde" (Trechsel / Crameri in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St.Gallen 2008, N 13 zu Art. 158). 4.3.2. Der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlangt das Wissen des Täters um seine Stellung als Geschäftsführer und die damit ver- bundenen Pflichten, ferner das Bewusstsein, durch Verletzung dieser Pflichten mindestens möglicherweise den Geschäftsherrn am Vermögen zu schädigen. Zu- dem muss der Täter den Willen haben oder es zumindest im Kauf nehmen, durch Verletzung seiner Pflichten den Geschäftsherrn am Vermögen zu schädigen. Die Bestrafung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung setzt somit Vorsatz voraus. Allerdings reicht auch Eventualvorsatz aus. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich für den Fall, dass er eintreten sollte, damit abfindet (ebd., N 14 zu Art. 158, m.w.H.). 4.3.3. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so sieht Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine qualifizierte Strafandrohung vor. Auch bei der Absicht genügt Eventualabsicht (Donatsch, Strafrecht III,
  43. Auflage, Zürich 2008, S. 87), d.h. dem Täter ist die Möglichkeit der Bereiche- rung bewusst und er billigt sie für den Fall, dass sie eintritt (BGE 72 IV 125). - 39 - 4.4. Abgrenzung ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung Die für die Tätereigenschaft bei ungetreuer Geschäftsbesorgung geforderte Selbständigkeit und verantwortliche Stellung rückt diesen Tatbestand in grosse Nähe zum Tatbestand der Veruntreuung. Die Gegenüberstellung der beiden Strafbestimmungen und ein Vergleich der objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale ergibt, dass der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur sehr schwer von der Veruntreuung abzugrenzen ist. Nach herrschender Lehre und Rechtssprechung konsumiert die Veruntreuung den qualifizierten Treubruchs- und den Missbrauchstatbestand (Donatsch, a.a.O., S. 281). Es ist indessen - mit Donatsch - davon auszugehen, dass es eher seltsam anmutet anzunehmen, dem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft seien deren Ak- tiven und Passiven gewissermassen einzeln anvertraut. Bei derartigen Konstella- tionen steht im Vordergrund, dass diese Geschäftsführer mit den zum Geschäfts- vermögen gehörenden Vermögenswerten eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfal- ten haben, deren Ergebnis sich in Gewinn niederschlagen soll. Dadurch unter- scheidet sich ihre Tätigkeit von derjenigen des Treuhänders, der in erster Linie gehalten ist, die anvertrauten Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. technisch zu verwalten (ebd., S. 281). Da es sich beim Angeklagten um einen "klassischen" Fall eines Geschäftsführers in einem Grosskonzern handelt, wobei offensichtlich die wirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht, ist im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung ein Anvertrautsein der vorliegend in Frage stehenden Vermögenswerte zu verneinen. Damit fällt im Folgenden eine Verurtei- lung wegen Veruntreuung ausser Betracht und es ist das Handeln des Angeklag- ten mit Blickwinkel auf den Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB zu prüfen. 4.5. Subsumtion 4.5.1. Stellung des Angeklagten Der Angeklagte ist in seiner damaligen Position als Chief Financial Officer und Chief Investment Officer der RA/SL (nachfolgend CFO bzw. CIO) sowie als Konzernleitungsmitglied, welches in hochspezialisierter Form sehr selbständig - 40 - agierte und für Firmengelder in Millionenhöhe verantwortlich war, ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Selbstredend kommt eben genau einem Mitglied der Konzernleitung, welches als massgebli- cher Entscheidungsträger in Erscheinung tritt, und welches die Kompetenz für In- vestitionen von Firmengeldern in Millionenhöhe inne hat, eine Schlüsselposition in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten zu. Dies hat beim Angeklagten umso mehr Gewicht, als die Ausgestaltung, Ausrichtung und Geschäftstätigkeit der LTS massgeblich in seinem Verantwortungsbereich lag. 4.5.2. Vorgehensweise des Angeklagten Im Vordergrund steht hierbei vor allem, dass der Angeklagte in Bezug auf die LTS - im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsratsausschusses - praktisch ungehindert agieren konnte. Aufgrund seiner Stellung als CFO und CIO der RA/SL und seiner positionsimmanenten Kompetenz hatte der Angeklagte die Fä- den bei beiden Gesellschaften stets in der Hand und traf die Entscheidungen betreffend die Ausarbeitung und Ausführung des Konzeptes "LTS", worunter auch die Investitionsentscheide, die Festlegung des Kaufpreises für die LTS Aktien u.w.m. zu zählen ist, äusserst selbständig. Indem der Angeklagte die entspre- chenden Aktien zu einem zu tiefen Preis an die Konzernleitungsmitglieder und sich selbst verkaufte, schädigte er die RA/SL am Vermögen, da er für diese auf- grund seiner Preissetzung zu wenig Einnahmen aus den Aktienverkäufen gene- rierte. Dabei handelte er, wie bereits im Sachverhalt erstellt, wissentlich und nahm zumindest in Kauf, dass die Aktien zu einem zu tiefen Preis verkauft wurden, wo- mit (Eventual-)Vorsatz gegeben ist. 4.5.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er Vermö- genswerte, nämlich die Beteiligungen an der LTS, welche er als CFO und CIO der RA/SL in deren Interesse zum Marktwert bzw. zum NAV hätte veräussern müs- sen, zum tieferen Nominalwert an sich selbst und weitere Kadermitarbeiter ver- kaufte. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Ge- schäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin RA/SL bzw. gegen seine arbeits- - 41 - rechtliche Treuepflicht, indem er sich selber sowie weiteren Mitgliedern der Kon- zernleitung zum Nachteil der RA/SL, welche dadurch zu geringe Einnahmen hin- nehmen musste, finanzielle Vorteile zukommen liess. Wie bereits vorstehend unter lit. A Ziff. 3.4. erörtert, beläuft sich der Schaden insgesamt auf CHF 1'820'200.--. 4.5.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte verkaufte die Aktien der LTS an Konzerleitungsmitglieder der RA/SL und kaufte als Mitglied der Konzerleitung auch selbst LTS Aktien. Da er und die weiteren Konzerleitungsmitglieder die Aktien zu einem Preis kauften, welcher unter dem Wert derselben lag, liegt um Umfang der Differenz zwischen bezahltem Preis und Wert der Aktien eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, war doch eine Begünstigung der Käufer seitens der RA/SL nicht nur nicht vorgesehen, sondern explizit untersagt worden. Da - wie bereits vorstehend ausgeführt wurde - der Angeklagte wusste, dass der Wert LTS Aktien im Zeitpunkt der Verkauf an die Konzerleitungsmitglieder über dem Nominalwert lag, mithin wusste, dass er und die weiteren Käufer zu wenig für die Aktien bezahlten, ist zweifelsohne auch die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung von sich und Dritten, namentlich den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern, zu bejahen. 4.6. Fazit Der Angeklagte Morax hat sich betreffend den Anklagekomplex "Initialer LTS Titelhandel" der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen der Ansicht der Anklage, es handle sich um eine Mehrfachbege- hung, ist festzuhalten, dass der Verkauf der Aktien durch den Angeklagten im Sinne eines Einheitsentschlusses verstanden werden muss und daher keine Mehrfachbegehung vorliegt. Ebenso ist entgegen der Auffassung der Anklage vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die - 42 - natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. B. Darlehen und Garantien
  44. Anklagevorwurf Dem Angeklagte Dominique Morax wird in diesem Anklagekomplex zur Last gelegt, er habe planmässig ihm anvertraute Gelder der RA/SL an die LTS ausge- liehen bzw. ausleihen lassen, wobei er bei diesen Darlehen, welche zeitweilig über CHF 12 Mio. betragen hätten, zu tiefe Zinsen verlangt habe. Zudem habe er zu Gunsten der LTS und zu Lasten der RA/SL Garantieversprechen abgeben las- sen. Bei diesen Garantieversprechen für zeitweise CHF 50'000'000 habe der An- geklagte gar keine Entschädigung verlangt. Alternativ wird dem Angeklagten betreffend die Garantien vorgeworfen, er habe durch seine pflichtwidrige Nichtbe- aufsichtigung und Nichtinformation seiner Mitarbeiter zugelassen, dass diese, ir- rend über die Sachlage und über die wahre Natur der LTS, die Garantieverspre- chen ohne entsprechende Entschädigung ausgestellt hätten. Insgesamt habe der Angeklagte durch diese pflichtwidrigen Handlungswei- sen sich selbst und den weiteren vier Konzerleitungsmitgliedern, welche LTS Titel hielten, einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollen. Der RA/SL sei durch das beschriebene Handeln des Angeklagten ein Vermögensschaden von CHF 1'418'504.-- entstanden, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen habe (HD 303250 S. 56). Im Detail sei bezüglich dieses Anklagevorwurfes auf die Anklageschrift vom
  45. Februar verwiesen (HD 303250 S. 57 - 77).
  46. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte bestreitet, sich im Rahmen des vorliegenden Anklagekom- plexes eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht zu haben. So erklärte er in seiner Stellungnahme zum Schlussvorhalt der Anklagebehörde, wie er dies auch - 43 - während der Untersuchung getan hatte, er sei der Überzeugung gewesen, dass der Darlehenszins (Libor plus 80 BP) durchaus angemessen gewesen sei und dem "at arm's length"-Prinzip entsprochen habe. Als operativer Leiter der LTS ha- be er die Investitionen täglich beobachtet und sei damit in der Lage gewesen, So- fortmassnahmen zu ergreifen, um die jederzeitige Rückzahlung der Darlehen in vollem Umfange zu gewährleisten. Die Darlehen seien denn auch gestützt auf den entsprechenden Beschluss des Präsidiums der RA/SL innert weniger Tage zurückbezahlt worden. Aufgrund dieser Sachlage könnten diese Darlehen bezüg- lich ihrer Risikobehaftung nicht mit denjenigen von irgendwelchen aussenstehen- den Dritten verglichen werden, da dem Darlehensgeber in solchen Fällen nicht das gleiche Kontroll- und Interventionsinstrumentarium zur Verfügung stehe (HD 330348 S. 5). Die LTS habe für die Darlehen Sicherheit mit ihrem Aktienkapital, mit den grundsätzlich verfügbaren Anlagen geboten. Zudem habe er (der Ange- klagte) eine spezielle Kontrolle ausgeübt (HD 326272, Vorhalt 140 ff.) Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Position des Angeklagten da- hingehend ergänzt, als dass der Verteidiger des Angeklagten das von der Berner Kantonalbank erstellte Gutachten aufgrund der diesem zugrundeliegenden fal- schen Fragestellung als wertlos bezeichnete. Die LTS sei keine normale Drittge- sellschaft gewesen. Der Angeklagte sei der festen Überzeugung gewesen, dass ein Darlehenszins von LIBOR plus 80 BP durchaus angemessen gewesen sei (HD 61 S. 58 ff.) Betreffend die Garantien hielt der Angeklagte in seiner Stellungnahme zum Schlussvorhalt fest, er könne sich nicht erinnern, in die entsprechenden Entschei- dungen miteinbezogen worden zu sein. Sollte er tatsächlich einmal mündlich das Einverständnis zur Unterzeichnung einer Garantieerklärung erteilt haben, sei die von der Gegenseite verlangte Garantie eine reine Formalität gewesen, da man aufgrund der Kontroll- und Interventionsmechanismen jederzeit in der Lage gewe- sen sei, die Verpflichtungen der LTS zu erfüllen (HD 330348 S. 5). Auch während der Untersuchung hatte der Angeklagte stets bestritten, von den Garantien Kenntnis gehabt zu haben, die operative Tätigkeit sei von ihm delegiert worden (HD 327751 f., Vorhalt 9, HD 329002, Vorhalt 9). - 44 -
  47. Erstellung Sachverhalt 3.1. Darlehen 3.1.1. Der äussere Ablauf des Geschehens, namentlich die Stellung des Ange- klagten sowohl in der RA/SL als auch innerhalb der LTS, die finanzielle Ausstat- tung der LTS, die Kreditaufnahme und -Rückzahlung in den in der Anklage aufge- führten Beträgen sowie die jeweiligen Zinssätze, sind seitens des Angeklagten unbestritten und sind im Übrigen durch die Aktenlage lückenlos erstellt (AK 402500 ff.; AK 409500 - 409511, AK 409542, AK 409560 ff. ). Im Folgenden hat sich die Sachverhaltserstellung - nebst der subjektiven Komponente - daher auf die zentrale Frage zu konzentrieren, ob die Verzinsung der Darlehen marktgerecht und entsprechend dem "at arm's lenght"-Prinzip er- folgte. 3.1.2. Zunächst einmal ist zur Beurteilung der Zinshöhe die Risikosituation der RA/SL zu beurteilen. Hierbei sticht sofort ins Auge, dass grundsätzlich das ge- samte finanzielle Risiko bei der RA/SL lag: Mit den gesprochenen Darlehen in Mil- lionenhöhe wurde bei der LTS, welche mit minimen eigenen Mitteln ausgestattet war, faktisch Eigenkapital geschaffen, welches hoch spekulativ investiert wurde, ohne dass die RA/SL für den Fall eines Totalverlustes über irgendwelche Sicher- heiten verfügte. Vor dem Hintergrund, dass die RA/SL im Rahmen ihrer Beteili- gung an der LTS keinerlei privilegierte Stellung bei der Gewinnausschüttung ge- noss und nur gerade ca. 15% der Aktien hielt, somit auch auf diesem Wege kei- nerlei Entschädigung für die von ihr eingegangene Risikosituation erfuhr, ist nur zu offensichtlich, dass die Darlehensgewährung in Millionenhöhe an die LTS für die RA/SL selbst wirtschaftlich keinerlei Vorteile bot, ja gänzlich uninteressant war, sofern nicht eine angemessen Abgeltung in Form von Zinsleistungen erfolg- te. Das Argument des Angeklagten, die Risikosituation sei nicht mit der von aus- senstehenden Firmen zu vergleichen gewesen, da er als operativer Leiter der LTS die Investitionen täglich beobachtet habe und damit in der Lage gewesen sei, Sofortmassnahmen zu ergreifen, um die jederzeitige Rückzahlung der Darlehen in vollem Umfange zu gewährleisten, vermag hierbei nicht zu überzeugen. Gerade - 45 - der vom Angeklagten ins Feld geführte Umstand, dass er sowohl als Finanzchef der RA/SL die Darlehen gewähren und gleichzeitig die Investitionen und Ge- schäftstätigkeiten der LTS leitete, erhöhte nämlich das Risiko, beinhaltete doch gerade dieses Doppelmandat ausgeprägtes Potential, nicht überbrückbare Inter- essenskonflikte zu schaffen. Zudem dürften selbst "Sofortmassnahmen" im Falle eines Börsencrashs wenig hilfreich sein bzw. könnte Verluste diesfalls auch bei aufmerksamer Überwachung der Wertentwicklungen nicht verhindert werden. Auch das Argument der Verteidigung, der Wert der Anlagen sei stetig gestiegen und der Darlehenssumme von CHF 5'600'000.-- am 15. Dezember 2000 hätten knapp CHF 1'000'000.-- in Cash, knapp CHF 6'000'000.-- in an der Börse gehan- delten Werten und CHF 10'000'000.-- in Private Equitiy-Anlagen gegenüberge- standen (HD 61 S. 62), hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Einerseits ent- spricht dies einer blossen "ex-post"-Betrachtungsweise. Die Einschätzung der Ri- sikosituation und die entsprechende Zinsbestimmung ist indessen stets im Zeit- punkt der Gewährung der Darlehen vorzunehmen. Andererseits handelte es sich dabei nebst des Barbetrages von CHF 1 Mio. um hochriskante, teilweise illiquide Anlagen, welche ohnehin nicht unbesehen als Deckung der Darlehen angesehen werden konnten. Das Darlehensgeschäft entpuppt sich damit bei objektiver Be- trachtung als primär für die LTS, welche durch den Angeklagten geleitet wurde und an welcher dieser massgebliche Beteiligungen hielt, äusserst attraktiv. Dem- gegenüber schloss der Angeklagte für seine Arbeitgeberin RA/SL aus rein wirt- schaftlichem Blickwinkel betrachtet ein höchst risikobehaftetes Geschäft ab. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie ein solches Risikogeschäft gemäss dem unbestrittenermassen einzuhaltenden "at arm's lenght"-Prinzip bzw. nach marktwirtschaftlich objektiven Kriterien zu entschädigen war. 3.1.3. Zu dieser Frage finden sich in den Akten verschiedene Fachberichte sowie ein während der Untersuchung in Auftrag gegebenes Gutachten: a) Der von der Untersuchungsbehörde unter Hinweis auf Art. 307 StGB mit ei- ner Gutachtenserstellung beauftragte Fachexperte Simon Müller, welcher in der Leitung Kreditführung der Berner Kantonalbank tätig ist, äussert sich in seinem Gutachten vom 2. Juli 2007 wie folgt (HD 346250, HD 346252): - 46 - Der Sachverständige hält zunächst allgemein fest, gegen eine Kreditgewäh- rung spreche bei der LTS aus objektiver Sicht bzw. aus Sicht der Berner Kanto- nalbank insbesondere die Art der operativen Tätigkeit der LTS und der wirtschaft- liche Sinn der Finanzierung (Leveragefinanzierung). Zudem gehöre zur Prüfung der Kreditfähigkeit auch die Beurteilung und Einhaltung der Corporate Governan- ce. Die personelle Konstellation von Morax in der LTS und der RA/SL spreche für einen Verstoss gegen diese Richtlinien. Die Konstruktion der LTS lasse vermuten, dass sich die Hauptaktionäre der Gesellschaft auf Grund ihrer Funktion mit Hilfe der RA/SL einen persönlichen Vorteil hätten verschaffen wollen. Nach Richtlinien der Berner Kantonalbank erfülle eine Gesellschaft wie die LTS das Kriterium des ethischen Grundsatzes nicht (HD 346250 S. 2). Konkret zur Zinsausgestaltung führt Müller in seinem Gutachten vom 2. Juli 2007 aus, gemäss Richtlinien der Berner Kantonalbank hätte es sich bei einer Firma wie der LTS um eine Finanzierung auf ungedeckter Basis gehandelt. Diese wiederum werde aber nur gewährt, wenn die entsprechende Firma über genü- gende Bonität verfüge. Bei der LTS habe es sich um eine Konstruktion gehandelt, welche aus Sicht der konsequent verfolgten Kreditpolitik der Berner Kantonalbank höchstens auf der Basis von Eigenkapital finanziert werden dürfte. Damit hätten gemäss Gutachter deutlich höhere Zinssätze zur Anwendung gelangen müssen (HD 346250 S. 3). Der Zinssatz hätte zufolge Müller auf der Eigenkapitalrendite eines Finanzinstitutes mit ähnlicher Tätigkeit wie die LTS sowie einem entspre- chenden Risikozuschlag basieren müssen. Letzterer bemesse sich nach der Risi- kobeurteilung der Werschriftentransaktionen und der Wertschriftenanlagen und sei gegen oben offen (HD 346250 S. 3). Als Vergleichswert zieht Müller sodann die Eigenkapitalrenten der Banken Julius Bär, Sarasin und Vontobel hinzu, wel- che sich im Jahre 1998 zwischen 19,3 % (Julius Bär) und 35.1% (Vontobel) und im Jahre 1999 zwischen 19,8 % (Julius Bär) und 32.2% (Vontobel) bewegten und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass der Zinssatz minimal 20% hätte betra- gen müssen (HD 346252 S.1). b) Das Bundesamt für Privatversicherungen hatte im Rahmen seines Prü- fungsverfahrens bei der ECOFIN Research and Consulting AG (nachfolgend Eco- - 47 - fin) sowie der Firma Bearing Point in Bezug auf verschiedene Aspekte der LTS- Geschäftsführung eine Berichterstattung in Auftrag gegeben. Die beauftragte Fir- ma liess sich in Berichten vom 11. März 2003 (gemeinsam mit der Firma Bearing Point), 19. Mai 2003 und 2. Oktober 2003 vernehmen. Darin kam sie ebenfalls zum Schluss, dass aufgrund der Höhe der Kredite in Vergleich zum Risikopotenti- al solche Kredite auf dem freien Markt gar nicht erhältlich wären. Daher sei bei der Bestimmung eines sinnvollen Zinssatzes eine Anlehnung an Eigenkapital- oder Junk Bond Renditen vorzunehmen (AK 428000 S. 15 ff.). Zunächst schloss die Ecofin aufgrund der genannten Faktoren dahingehend, dass ein Zinssatz von 15% bis 30% angemessen wäre (AK 428000 S. 16). Nachträglich revidierte die Ecofin ihre Schlussfolgerung bei gleicher Beurteilung der Sachlage in ihrem Be- richt 2. Oktober 2003 dahingehend, als ein Zins von 10% p.a. angemessen er- scheine (AK 431500 S. 1 f.) c) Auf Anfrage der Anwaltskanzlei Nobel&Hug, Vertreterin der RA/SL im später gescheiterten Mediationsverfahren gegen die Konzerleitungsmitglieder, nahm Walter Fluck, von 1997 bis 2001 Mitglied der Geschäftsleitung der Credit Suisse mit dem Verantwortungsbereich "Kreditrestrukturierungen" mit Datum vom 5. Mai 2003 Stellung. Auch er kam in Übereinstimmung mit dem Gutachten Müller sowie dem Bericht der Ecofin zum Schluss, dass die LTS beschränkte Kreditfähigkeit aufgewiesen habe, welchem ein hohes Risikopotential gegenübergestanden ha- be. Kredite wären im getätigten Umfang daher nicht möglich gewesen. Auch Fluck schliesst, dass die Darlehen - besonders zu Beginn - Eigenkapitalcharakter auf- gewiesen hätten. Er kommt zum Schluss, dass ein angemessener Zinssatz ge- stützt auf diese Darlegungen - wobei die "Nähe" zur RA/SL berücksichtigt würde - ca. 15% hätte betragen müssen (AK 429000 S. '5'). d) Wiederum bestätigend fällt der Bericht der Integrated Financial Business Consulting (IFBC) vom 23. Juli 2004 aus, welcher von der Untersuchungsbehörde in Auftrag gegeben worden war: So kommt auch die IFBC zum Schluss, dass ein Zinssatz von 10%-15% angemessen gewesen wäre. Auch sie erwägt im Weite- ren, dass die Ausstattung der LTS mit hohen Krediten nicht marktüblich gewesen sei. Der Vergleich mit börsenkotierten Private Equity Firmen ergebe, dass für sol- - 48 - che Firmen Fremdfinanzierungen nur sehr beschränkt möglich seien. Grundsätz- lich sei daher nach adäquaten Eigenkapitalrenditen zu fragen, wobei zusätzlich das Risikoprofil der LTS verschiedene Risikozuschläge erfordere, insbesondere ein Zuschlag für die schwere Verkäuflichkeit der LTS Aktien sowie ein Zuschlag für die besondere Risikoneigung der LTS als Anlagegesellschaft im Verhältnis zu einer SMI Durchschnittsgesellschaft aus Handel, Industrie oder im Finanzbereich (AK 433500 S. 12 ff, S. 37). e) Einzig in anderer Art und Weise äusserte sich die ebenfalls von der An- waltskanzlei Nobel&Hug mit einer Berichterstattung beauftragte Firma PPCmetrics AG: Sie wählt den Ansatz einer Stop-Loss-Garantie unter der An- nahme einer Put-Option mit der Laufzeit einer Woche (AK 429500 S. 5 ff., S. 15). Hierbei kommt sie unter der Annahme, dass aufgrund der engmaschigen Über- wachungsmöglichkeit der RA/SL kein Risiko vorhanden gewesen sei, zu einem Wert der Put-Option von Null. Gestützt auf diese Überlegungen veranschlagt sie einen im Vergleich zu den anderen Berichten und zum Gutachten äusserst niedri- ge Zinsmarge von 200 Basispunkten über LIBOR auf den Nettoverpflichtungen (inkl. Derivatkosten; AK 429599 S. 15 ff.). Als Vergleichswert berechnet die PPCmetrics AG zusätzlich die Zinskosten basierend auf der Alternativannahme einer Optionsgarantie, wobei sie zum gleichen Resultat gelangt (AK 429599 S. 18f.). 3.1.4. Augenfällig ist aufgrund des Dargelegten, dass 3 von 4 Fachberichten die Annahmen und (grundsätzlichen) Schlussfolgerungen des Gutachtens Müller durchwegs bestätigen und insofern auch zum gleichen Resultat gelangen, als sich die errechneten Zinskosten in massiv höheren Bereichen (zwischen 10% und 20%) befinden, als diejenigen, welche durch die LTS tatsächlich bezahlt wurden. Einzig der Bericht der PPCmetrics AG fällt betreffend die Zinsberechnung deutlich tiefer aus (wobei auch dieser Bericht eine höhere Verzinsung [200 Basis- punkte über Libor] als effektiv seitens der RA/SL erhoben, als angemessen ver- anschlagt). Er stützt sich hierbei auf gänzlich andere Annahmen, als sie von sämt- lichen anderen Fachberichten getroffen wurden. Insbesondere weicht der Bericht - 49 - der PPCmetrics AG in Bezug auf die Einschätzung der Risikosituation massiv von den anderen Fachanalysen ab. 3.1.5. Das Gutachten des Sachverständigen Müller erscheint absolut schlüssig, fachlich einwandfrei verfasst und nachvollziehbar. Indem unabhängig 3 weitere Fachpersonen in der Sache selbst (Risikosituation, Interessenkonflikte, Marktsitu- ation, Eigenkapitalcharakter der Kredite) exakt zu denselben Schlüssen gelangen, kann ohne Weiteres auf die entsprechenden Erwägungen abgestellt werden. Ent- sprechend erweist sich auch die von der Verteidigung ins Feld geführte Aussage Rudolf Suter, die Sicherheit sei durch die Einschränkung des Leverages gegeben gewesen, die dazu geführt hätte, dass bei einem Wertverlust die Darlehen hätten abgebaut werden müssen (HD 61 S. 65), als nicht ansatzweise überzeugend. Im Weiteren erscheint vor diesem Hintergrund auch der Standpunkt der Verteidi- gung, wonach das Gutachten aufgrund falscher Fragestellung der Staatsanwalt- schaft nicht stichhaltig sei (vgl. HD 61 S. 58 f.), als haltlos. Wäre die Fragestellung anlässlich der Inauftraggebung des Gutachtens effektiv falsch ausgefallen und dies in einem Ausmass, dass eine zutreffende Beurteilung der Situation durch den Gutachter verunmöglicht worden wäre, so wären wohl kaum drei weitere Exper- tenberichte, welche nota bene nicht mit dieser Fragestellung des letztendlich un- tersuchungsführenden Staatsanwaltes konfrontiert worden waren, zu den glei- chen Schlussfolgerungen gelangt. Demgegenüber erscheint der Bericht der PPCmetric AG weniger überzeu- gend. Insbesondere die Einschätzung der Risikosituation geht dabei an der Sache vorbei: So verkennt die PPCmetrics AG, dass gerade die Doppelvertretung von Dominique Morax als CIO/CFO der RA/SL einerseits und als Verantwortlicher für die Investitionen der LTS andererseits zu einem offensichtlichen Interessenkon- flikt führen musste und daher das Risiko für die RA/SL keineswegs gebannt war. Gegenteils musste diese Konstellation zu einem hochgradigen Spannungsver- hältnis zwischen den Interessen der - nur minim an der LTS beteiligten - RA/SL und denjenigen der LTS bzw. den darin investierenden Konzernleitungsmitglie- dern führen. Es kann daher dem Bericht auch dahingehend nicht gefolgt werden, dass sich aufgrund der intensiven Überwachungsfunktion das Modell einer Put- - 50 - Option aufdrängt. Vielmehr ist hierbei der Stellungnahme der Ecofin vom 2. Okto- ber 2003 zu folgen, welche festhält, dass das Risiko stets eine Ex-ante-Grösse darstelle die durch den maximalen und nicht durch den effektiven Kreditumfang bestimmt werde. Der Kreditgeber müsse daher immer davon ausgehen, dass der gewährte Kreditrahmen ausgenutzt werde und die Konditionen entsprechend fest- legen (AK431500 S. 1f.). Damit ist zusammengefasst auf das durch drei weitere Fachberichte grund- sätzlich gestützte Gutachten des Fachexperten Simon Müller abzustellen. Ein- leuchtend und nachvollziehbar erscheint beim Vergleich des Gutachtens sowie der Berichte der Ecofin, der IFBC sowie von Walter Fluck, dass gewisse Diver- genzen betreffend die effektive Höhe der zu veranschlagenden Zinsen entstehen, kommen doch auch sämtliche dieser Fachberichte zum Schluss, dass eben sol- che Kredite auf dem Markt nicht existieren und daher der Zinssatz basierend auf dem Modell der Eigenkapitalrendite (zuzüglich Risikozuschlag) zu errechnen sei- en. Da sie in ihrer Grössenordnung durchwegs in die selbe Richtung zielen, ver- mögen diese Abweichungen die Überzeugungskraft der Ausführungen nicht zu schmälern. Zugunsten des Angeklagten ist aber entsprechend vom tiefsten Wert dieser übereinstimmenden Berichte, mithin von einem angemessenen Zins von mindestens 10% auszugehen. 3.1.6. Vor diesem Hintergrund ist rechtsgenügend erstellt, dass für die von der RA/SL an die LTS gewährten Darlehen unter Berücksichtigung der finanziellen Ausstattung der LTS, der Art der Finanzierung (Leveragefinanzierung) sowie der immensen Risikosituation ein Zinssatz von mindestens 10% hätte zur Anwendung gelangen müssen. 3.1.7. Für die Gewährung der Darlehen an die LTS war unbestrittenermassen der Angeklagte als CIO und CFO der RA/SL zuständig, und zwar bis zu einem Kredit- rahmen von CHF 20 Mio. (HD 326269 ff., Vorhalt 124 ff., Vorhalt 140). Die Darle- hensvergabe erfolgte auf Kontokorrentbasis (HD 326270., Vorhalt 128). Wie der Angeklagte zudem selbst einräumte, bestand für ihn kein Grund, die Darlehen zu anderen Zinssätzen zu gewähren, als dies auch RA/SL-internen Gesellschaften gewährt wurde (HD 326272 f., Vorhalt 145 ff.). Der Fakt, dass die entsprechenden - 51 - Darlehen zu einem massiv tieferen Zinssatz als angebracht, nämlich LIBOR plus 80 BP, vergeben wurden, mithin die LTS auch nach dem Aktienverkauf an die Kadermitarbeiter der RA/SL weiterhin Konditionen erhielt, wie sie für konzernin- terne Gesellschaften galt (und damit diametral entgegen dem Prinzip "at arm's lenght"), ist damit zweifelsohne dem Angeklagten anzulasten. Auch Morax selbst erklärte, die Bestimmung der Zinssätze für die LTS habe in seiner Kompetenz ge- legen (HD 326752, Vorhalt 14, HD 326753, Vorhalt 26), bzw. es wurde - wie dem Angeklagten bewusst war - bei einem Darlehensbedürfnis der LTS automatisch der Zinssatz, wie er für Töchter der RA/SL galt angewendet. Bei dieser Ausgangs- lage kann selbstverständlich auch keine Entschuldigung sein, wenn Morax ver- schiedentlich ausführte, er habe sich mit der operativen Umsetzung der Darle- hensgewährung und Verzinsung nicht oder nicht im Detail auseinandergesetzt, er habe dies an seine Leute delegiert (u.a.: HD 326754 ff., Vorhalt 29 ff.), änderte dies doch nichts daran, dass er für die Darlehensgewährung und die Veranschla- gung des "richtigen" Zinssatzes zuständig und verantwortlich war. Der Angeklagte selbst darf im Übrigen mit Fug als Zinsexperte betitelt wer- den. So war Morax - wie erwähnt - bei der RA/SL zuständig für Kreditvergaben bis zu CHF 20 Mio, zudem ausgestattet mit der Kompetenz, die politischen Zinssätze bei variablen Hypotheken festzulegen sowie Sonderkonditionen im normalen Kre- ditgeschäft zu gewähren und Kreditvorentscheide auch bei Darlehen über CHF 20 Mio. zu fällen. (AK 401136, AK 401525 ff., AK 401530, AK 401545 ff., AK 401531 ff, AK 401536). Der Angeklagte bestätigte denn auch selbst, aufgrund seiner Aus- bildung profunde Zinskenntnisse gehabt zu haben und in der RA/SL über die so- eben erwähnten Kompetenzen verfügt zu haben (HD 329004 f., Vorhalt 18 f.) Damit musste ihm klar bewusst sein, dass er in Bezug auf die LTS bei Gewäh- rung eines Darlehenszinssatzes, wie er bei Tochtergesellschaften angewandt wurde, keinesfalls das Prinzip "at arm's lenght" einhielt, sondern der LTS Sonder- konditionen einräumte, welche objektiv in keiner Art und Weise gerechtfertigt wa- ren. Zudem musste ihm als Marktkenner sehr wohl bewusst sein, dass bei der bestehenden Risikolage, der minimalen Eigenkapitalausstattung der LTS, der risi- koreichen Geschäfte sowie der fehlenden Sicherheiten, eine Verzinsung im Be- reich von mindestens 10% angemessen war. Sogar sein Mitarbeiter Rudolf Suter - 52 - hatte ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als die LTS noch Tochter der RA/SL war, in einem Mail darüber informiert, dass er (Suter) der Meinung sei, die LTS habe einen extremen Leverage, weshalb es eigentlich bei den Darlehen um faktisches Eigenkapital gehe. Daher empfehle er eine Konversionsklausel in Ei- genkapital. Ansonsten würde der Zins Libor +80 BP bei Weitem übersteigen müs- sen (AK 405598, AK 409503). Der Angeklagte war damit explizit auf die Proble- matik hingewiesen worden. Trotzdem unterliess er es, seine operativ ausführen- den Angestellten entsprechend zu informieren oder zu instruieren und eine Zins- anpassung ab dem Moment des Einsstiegs der Konzernleitungsmitglieder der RA/SL in die LTS, d.h. ab dem Moment, als die LTS keine Tochter der RA/SL mehr war, anzuordnen. Insgesamt bestehen aufgrund dieser Sachlage keine Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest in Kauf nahm, dass zu tiefe Zinsen veranschlagt wurden. An diesem klaren Schluss vermag schliesslich auch der Verweis der Verteidigung auf den Umstand, dass der Rechtsdienst informiert wurde und der Verweis auf die Aussage von Andreas Leuenberger, nichts zu än- dern (vgl. HD 61 S. 67). 3.1.8. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf den Teilkomplex "Darlehen" - mit Ausnahme des Umstandes, dass der angemessene Zins bei 10% anzusetzen ist und nicht wie in der Anklage umschrieben bei 20% - rechtsgenügend erstellt (zur Schadenshöhe siehe nachfolgend unter lit. B. Ziff. 4.3.3). 3.2. Garantien 3.2.1. Der äussere Ablauf des Geschehens - namentlich die Stellung des An- geklagten sowohl in der RA/SL als auch innerhalb der LTS, die finanzielle Aus- stattung der LTS, die Garantiegewährungen der RA/SL zu Gunsten der LTS ge- genüber der Lehman Brothers Finance SA und der Lehman Brothers International (Europe) am 7. Februar 2000 (verlängert am 5. Mai 2000) über CHF 25 Mio. so- wie gegenüber Merrill Lynch Capital Markets AG am 16. Mai 2000 über CHF 25 Mio. zur Deckung künftiger Derivatetransaktionen, ebenso das Fehlen einer Ent- schädigungsleistung seitens der LTS - wurde durch den Angeklagten nicht bestrit- ten und ist aufgrund der Aktenlage erstellt (AK 402500 ff., AK 409500 - 409511, AK 409512 - 409514, AK 409534 - 409541, AK 409542, AK 409570 e.c.). - 53 - 3.2.2. Im Weiteren ist auf den Einwand des Angeklagten einzugehen, er könne sich nicht erinnern, in die entsprechenden Entscheidungen miteinbezogen worden zu sein und für den Fall, dass er tatsächlich einmal mündlich das Einverständnis zur Unterzeichnung einer Garantieerklärung erteilt habe, sei die von der Gegen- seite verlangte Garantie eine reine Formalität gewesen (HD 330348 S. 5). 3.2.3. Im Gegensatz zum Angeklagten führte Rudolf Suter in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 als Auskunftsperson aus, er könne sich erinnern, dass Morax sein Einverständnis zum "Letter of Indemnity" betreffend Lehman Brothers münd- lich gegeben habe (HD 332518, Vorhalt 170 f.). Diese Aussage erscheint zwar durchaus nicht unglaubhaft. Zu diesem Zeitpunkt war die LTS jedoch noch zu 100% eine Tochter der RA/SL. Wie die Anklage richtigerweise festhält, ist das vorgeworfene strafbare Verhalten des Angeklagten jedoch erst in der Zeit nach der mehrheitlichen Übernahme der LTS durch die Konzernleitungsmitglieder, mit- hin ab dem 25. April 2000 zu sehen. Was aber den Wissensstand des Angeklag- ten betreffend Garantien ab dem 25. April 2000 anbelangt, fehlen jegliche Aussa- gen oder sonstige Beweismittel, welche die Aussage des Angeklagten, nicht in- formiert gewesen zu sein, zu widerlegen vermöchten. Im Gegensatz zu den Dar- lehen war Morax denn auch nicht persönlich für die Ausstellung von Garantien, ein ohnehin nicht übliches Geschäft, zuständig. Vor diesem Hintergrund kann dem Angeklagten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, von den Garan- tien gewusst zu haben und entsprechend lässt sich ihm nicht vorwerfen, er habe diese Garantien wissen- und willentlich nicht abgelten lassen. Auch die von der Anklage im Alternativstandpunkt beschriebene Vernach- lässigung der Informationspflichten gegenüber den ausführenden Personen ver- mag daran nichts zu ändern. So formuliert die Anklage zwar durchaus eine gra- vierende Unterlassung des Angeklagten, welche -sofern zutreffend - stossend und aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten zivilrechtliche Relevanz zeitigen könnte. Indessen darf dieser Umstand nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Angeklagten nicht konkret nachgewiesen werden kann, dass er um die Existenz der Garantieversprechen überhaupt wusste. - 54 - Ein generelles "laisser-faire" aber, ohne Wissen um ein konkretes Geschäft bzw. zumindest ohne Inkaufnahme eines konkreten Geschäftes kann in keinem Fall ausreichen, um daraus ein strafrechtlich relevantes Handeln, welches Vorsatz voraussetzt, abzuleiten. Vielmehr wird in der Anklage eine Fahrlässigkeit be- schrieben, wie die Verteidigung zu Recht bemängelt (vgl. HD 61 S. 74). Der Alter- nativstandpunkt der Anklage umschreibt damit letztlich keine vom Strafgesetz- buch erfasste Straftat. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der primär eingeklagte Sachverhalt bezüglich des Wissens des Angeklagten um die Garantieverträge ab dem 25. April 2000 nicht erstellt werden kann. Weiter kann festgehalten werden, dass der formulierte Alternativstandpunkt der Anklagte mangels direkter Herlei- tung des vorgenannten spezifischen Wissens des Angeklagten um die Garantien zwar ein zivilrechtlich bedenkliches Verhalten umschreibt, dieses jedoch in der umschriebenen Allgemeinheit als Fahrlässigkeit strafrechtlich keine Relevanz ent- falten kann. Der Angeklagte ist daher von diesem Teilvorwurf freizusprechen.
  48. Rechtliche Würdigung 4.1. Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A. Ziff. 4.1. - 4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumti- on unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen unter lit. A Ziff. 4.3 vorstehend verwiesen werden. - 55 - 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf das unter lit. A. Ziff. 4.5.1. Er- wogene verwiesen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte, welcher in Bezug auf die LTS - mit Ausnahme der Vorga- ben des Verwaltungsratsausschusses - absolut selbständig agieren konnte und aufgrund seiner Stellung als CFO und CIO der RA/SL in relativ grossem Stile Dar- lehen gewähren konnte, liess seine ihm unterstellten Mitarbeiter Darlehen an die LTS gewähren, ohne dafür besorgt zu sein, dass angemessene, dem Prinzip "at arm's lenght" entsprechende Zinsen veranschlagt würden. Entsprechend wurden denn der LTS auch Zinsen zu (Vorzugs-)Konditionen verrechnet. Diese entspra- chen in ihrer Höhe denjenigen, welche für Tochtergesellschaften der RA/SL in Rechnung gestellt wurden, waren mithin viel zu tief. Dies umso mehr, als die LTS für die Darlehen keinerlei Sicherheiten bieten konnte und damit die RA/SL ein immenses Risiko einging, für welches sie nicht ansatzweise angemessen ent- schädigt wurde. Indem es der Angeklagte zuliess, dass die gesprochenen Darle- hen zu einem zu tiefen Zinssatz, welcher weder der Risikolage noch der rechtli- chen Position der LTS gerecht wurden, gewährt wurden, liess er bewusst eine Vermögensschädigung (durch entgangene Zinserträge) der RA/SL zu. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er zuliess, dass die RA/SL der LTS Darlehen zu einem zu tiefen Zinssatz gewährte bzw. namens der RA/SL Darlehen zu einem zu tiefen Zinssatz gewährte und so Min- dereinnahmen der RA/SL verursachte. Der Angeklagte verstiess mit seinem Ver- halten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er der LTS zum Nachteil der RA/SL, welche dadurch zu geringe Einnahmen hinnehmen musste, finanzielle Vorteile zukommen liess. - 56 - Der Schaden ist in der Differenz zwischen den gezahlten Zinsen und den Zinsen, welche effektiv hätten zu Marktkonditionen gezahlt werden müssen, zu sehen, wobei aufgrund der 15% Beteiligung der RA/SL an der LTS auch eine Re- duktion der Schadenssumme um 15% vorzunehmen ist. Die marktgerechte Abgeltung für faktisches Eigenkapital hätte, wie sich aus der Analyse der Fachberichte bzw. dem Gutachten ergab, mindestens 10% betragen müssen, mithin hätten betreffend die nachfolgend aufgezählten Kredite effektiv mindestens Zinsen in dieser Höhe bezahlt werden müssen: - 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 CHF 1'850'000.-- - 25. April 2000 / 4. Mai 2000 CHF 2'950'000.-- - 25. April 2000 / 4. Mai 2000 CHF 350'000.-- - 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 CHF 200'000.-- - 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 CHF 500'000.-- - 4. Mai 2000 / 5. Juni 2000 CHF 5'600'000.-- - 26. Mai 2000 / 25. August 2000 CHF 4'000'000.-- - 5. Juni 2000 / 5. Juli 2000 CHF 5'600'000.-- - 5. Juli 2000 / 5. Oktober 2000 CHF 5'600'000.-- - 5. Oktober 2000 / 5. Dezember 2000 CHF 5'600'000.-- - 5. Dezember 2000 / 28. Dezember 2000 CHF 5'600'000.-- Die entsprechenden Zinskosten hätten daher min. CHF 602'833.33 betragen müssen. Faktisch wurden aber nur Zinsen in Höhe von CHF 235'279.86 geleistet. Die entgangenen Zinseinnahmen beliefen sich entsprechend auf min. CHF 367'453.47. Unter Abzug von 15% aufgrund der 15%-Beteiligung der RA/SL an der LTS ist der endgültige Schaden der RA/SL auf min. CHF 312'335.45 zu bezif- fern (vgl. AK 409034 ff.). 4.3.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte verschaffte der LTS wissentlich eine privilegierte Position innerhalb der RA/SL, welche sie aufgrund der Vorgaben und aufgrund ihrer Natur nicht hätte erhalten sollen. Aufgrund der dadurch erhältlich gemachten viel zu - 57 - günstigen Konditionen bei der Darlehensgewährung liegt im Umfang der Differenz zwischen bezahlten Zinsen und den Zinsen, welche effektiv hätten gezahlt wer- den sollen, eine ungerechtfertigte Bereicherung der LTS vor, war doch eine Be- günstigung der LTS seitens der RA/SL nicht nur nicht vorgesehen, sondern expli- zit untersagt worden. 4.5. Fazit Der Angeklagte Morax hat sich betreffend den Anklagekomplex "Darlehen und Garantien" im Teilbereich "Darlehen" der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Betreffend den Teilsachverhalt "Garantien" kann der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden, es hat ein Freispruch zu ergehen. Ferner ist festzuhalten, dass die Darlehensvergabe zu den genannten Zins- konditionen im Sinne eines Einheitsentschlusses des Angeklagten zu verstehen ist und daher keine Mehrfachbegehung vorliegt. Entgegen der Auffassung der Anklage ist zudem vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwas das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. C. Initial Public Offering
  49. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird im Rahmen dieses Anklagekomplexes vorgeworfen, er habe planmässig von Januar bis Ende Dezember 2000 und insbesondere von April bis November 2000 Aktien aus Neuemissionen, welche eigentlich der RA/SL zugestanden hätten, pflichtwidrig in unverhältnismässigen Mengen zum blossen Emissionspreis an die LTS abgegeben. Dies in einem Marktumfeld, in welchem - 58 - substantielle sofortige Emissionsgewinne hätten erwartet werden müssen. Damit habe er der RA/SL einen Schaden von CHF 223'337.50 zugefügt, wobei er sich selbst und den weiteren vier an der LTS beteiligten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen (HD 303250, S. 78). Zum detaillierten Anklagevorwurf sei auf die Anklageschrift vom 25. Feb- ruar 2009 verwiesen (HD 303250, S. 78 - 99).
  50. Stellungnahme des Angeklagten Dominque Morax bestritt diesen Sachverhalt. Er führte während der Unter- suchung und abschliessend nochmals in seiner Stellungnahme zum Schluss- vorhalt vom 7. November 2008 aus, er sei über die einzelnen durchgeführten und zukünftigen Börsengänge jeweils nicht so detailliert informiert gewesen, wie die Mitarbeiter der Handelsabteilung der RA/SL. Im Zuge der verschiedenen IPO's habe er jedoch diesen gegenüber Interesse gezeigt, dass sich auch die LTS bei dem einen oder anderen IPO um eine Zuteilung bemühen sollte. Gestützt auf Vorschläge der für die Zuteilung zuständigen Abteilung von Patrick Scheuber und seinem Team habe er dann jeweils entschieden, an welcher Emission die LTS In- teresse zeigen sollte (HD 330348 S. 6, HD 327003, Vorhalt 23). Er habe nicht im Detail gewusst, wie die Zeichnungen bei den Emissionsbanken im Einzelnen er- folgt seien und habe auch nicht erfahren, wie viel die RA/SL jeweils für sich und Drittkunden erhalten habe. Es sei ihm lediglich nachträglich mitgeteilt worden, in welcher Grössenordnung die LTS habe berücksichtigt werden können. Er habe nie den Gedanken gehabt, dass die LTS gegenüber der RA/SL hätte bevorzugt behandelt werden können. Gegenteils habe er der Handelsabteilung stets gesagt, dass jede Transaktion "at arm's lenght" abgewickelt werden müsse (HD 330348 S. 6, HD 327003 f., Vorhalt 23 ff.). Dies habe in Bezug auf die Investitionen in Neuemissionen geheissen, dass die LTS nicht besser gestellt werden solle, als andere Parteien. Er sei bei den IPO's nie selbst in die Entscheidung involviert ge- wesen, welche Titel zu welchem Preis und zu welcher Anzahl der LTS zugeordnet werden sollten. Er sei in die einzelnen Allokationen und Transaktionen nicht invol- viert gewesen (HD 327001 ff., Vorhalt 5 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ver- trat der Angeklagte denselben Standpunkt (Prot. S. 19 f.). Ergänzend machte der - 59 - Verteidiger namens seines Mandanten geltend, dass die Auffassung der Ankla- gebehörde, wonach Zuteilungen der Emissionsbanken an die RA/SL jedenfalls dann immer in vollem Umfang der RA/SL gehört haben sollen, wenn keine Vollzu- teilung erfolgt sei, nicht zutreffend sei (HD 61 S. 85).
  51. Erstellung Sachverhalt 3.1. Nicht bestritten bzw. eingestanden ist seitens des Angeklagten, dass er selbst bei der Handelsabteilung Interesse daran zeigte, dass die LTS an den IPO's teilnehmen sollte und er u.a. gegenüber Bieri, welcher für den konzernwei- ten Zusammenzug des Bedarfes an Aktien aus IPO's zuständig war, entspre- chend erklärte, die LTS solle an IPO's teilnehmen (HD 330348 S. 6, HD 327003, Vorhalt 23). Er erklärte zu Protokoll, er habe das Team beauftragt, dass die LTS an IPO-Transaktionen teilnehmen solle, dass er aber die Zuteilung und deren Hö- he dem Team habe überlassen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass die Transaktionen "at arm's lenght" erfolgen würden (HD 327003 f., Vorhalt 23 ff.). Er habe gewünscht, dass die LTS an den entsprechenden Transaktionen partizipie- ren solle (HD 32005, Vorhalt 35). Gleiches ergibt sich auch aus den Aussagen Bieris, welcher als Auskunfts- person am 6. September 2007 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wor- den war. Dieser gab zu Protokoll, er habe die Aufträge betreffend die LTS jeweils von Morax erhalten (HD 335004, Vorhalt 43). Morax habe jeweils bei ihm ge- zeichnet und sich über die Roadshows informiert (HD 33506 f., Vorhalt 64 ff.). Bieri bestätigte im Übrigen auch die Aussage von Morax, dass er (Bieri) die inter- ne Zuteilung der aus den IPO's stammenden Aktien vorgenommen habe. Die in- terne Zuteilung sei jeweils unmittelbar nach der Zuteilung durch die Emissions- banken, d.h. noch vor der Eröffnung des Handels erfolgt (HD 335005 ff., Vorhalt 51 ff.). Im Weiteren ebenfalls unbestritten (HD 330348 S. 6) und aufgrund der Ak- tenlage erstellt (siehe nachfolgend im Detail) sind die Zuteilungen der Aktien bei den einzelnen IPO's an die RA/SL sowie deren teilweise Weiterleitung an die LTS - 60 - zum Emissionspreis und schliesslich auch die erzielten Gewinne mit Ausnahme eines Falles (Tamedia AG). Bereits im Monat vor dem Kontrollwechsel innerhalb der LTS, mithin vor dem 25. April 2000, hatte die LTS - noch als 100% Tochter der RA/SL - erfolg- reich über die RA/SL an IPO's teilgenommen. Es handelte sich hierbei um Aktien der Day (2000 Titel mit einem Gewinn von CHF 340.- pro Titel), Oridion (15'000 Titel mit einem Gewinn von CHF 6.30 pro Titel) sowie Jomed (5'000 Titel mit ei- nem Gewinn von CHF 7.50 pro Titel) (AK 401000, AK 415662). 3.2. Die vorliegend inkriminierten Aktienzuteilungen aus IPO's betreffen den Zeit- raum nach dem Kontrollwechsel innerhalb der LTS, somit den Zeitraum nach der Übernahme der Aktienmehrheit durch die Konzernleitungsmitglieder Morax, Chla- powski, Zobel, Weisskopf und Meyer. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge: a) Modex Therapeutics Ltd: - Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL bei der Bank Vontobel betreffend 47'000 Aktien zum Preis von CHF 168.- pro Stück zuzüglich Zeich- nungserklärung für weitere 2'630 Titel bei der Vontobel Asset Managment AG zum gleichen Preis (AK 412526AK 412532, AK 412549). - Infolge Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 5'850 Titeln an die RA/SL (AK 412532, AK 412542 ff., AK 412549). - Zeichnung von 2500 Titeln zum Emissionspreis aus den der RA/SL zugeteil- ten Titeln durch die LTS am 23. Juni 2000 und entsprechende Zuteilung (AK 412507, AK 412509, AK 412545). - erster Eröffnungskurs am 23. Juni 2000: CHF 202.- (AK 412502). b) EMTS Technologie AG: - Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL am 21. Juni 2000 bei der Bank Julius Bär betreffend 77'000 Aktien (AK 413003). - 61 - - Infolge Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 20'000 Titeln zu einem Emissionspreis von CHF 95.- am 26. Juni 2000 an die RA/SL (AK 413006). - Zeichnung von 10'000 Titeln zum Emissionspreis aus den der RA/SL zuge- teilten Titeln durch die LTS am 26. Juni 2000 und entsprechende Zuteilung (AK 413005, AK 413008) - erster Eröffnungskurs am 26. Juni 2000: CHF 105.- (AK 413000, AK 413002). c) Leica Geosystems AG - Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL am bei der Credit Suis- se betreffend 100'000 Aktien (AK 413513). - Infolge massiver Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 19'000 Titeln zu einem Emissionspreis von CHF 375.-- an die RA/SL (AK 413513, AK 413500) - Zeichnung von 2'750 Titeln um Emissionspreis aus den der RA/SL zugeteil- ten Titeln durch die LTS am 12. Juli 2000 und entsprechende Zuteilung (AK 413503) - erster Eröffnungskurs am 12. Juli 2000: CHF 401.- (AK 413500, AK 413501) d) Tamedia AG - Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL bei der UBS betreffend 67'000 Aktien zum Emissionspreis von CHF 260.- pro Stück (AK 414022). - Infolge Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 18'050 Titeln an die Rentenanstalt (AK 414022). - Zeichnung von 1'500 Titeln zum Emissionspreis aus den der Rentenanstalt zugeteilten Titeln durch die LTS am 2. Oktober 2000 und entsprechende Zutei- lung (AK 41403). - erster Eröffnungskurs am 2. Oktober 2000: CHF 260.- (AK 414002). - 62 - e) Inficon Holding AG - Eigene Abgabe einer Zeichnungserklärung der LTS bei der Bank Vontobel AG, ohne dass daraus effektiv eine Zuteilung resultierte (AK 414546). - Abgabe einer Zeichnungserklärung bei der Credit Suisse betreffend 60'000 Aktien durch die RA/SL am 1. November 2000 (AK 414503). - Zuteilung von insgesamt nur 18'000 Titeln zum Emissionspreis von CHF 225.- pro Stück an die Rentenanstalt infolge massiver Überzeichnung (AK 412533). - Zeichnung von 1'000 Titeln zum Emissionspreis aus den der Rentenanstalt zugeteilten Titeln durch die LTS am 9. November 2000 und entsprechende Zutei- lung (AK 414505, AK 414506, AK 414507). - erster Eröffnungskurs: CHF 231.25 (AK 414504, AK 414502). Damit ist der äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.3. Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die IPO-Zuteilungen an die LTS über die RA/SL letztere benachteiligte, d.h., ob der seitens der LTS jeweils bezahlte Emissionspreis zu tief und damit nicht marktgerecht war und falls ja, ob der Angeklagte dafür verantwortlich zu machen ist. 3.4. Aus Sicht der RA/SL sind die Abgaben von Aktien aus IPO's an die LTS zum Emissionspreis - mit Ausnahme derjenigen aus dem IPO der Tamedia - zwei- felsohne als unvorteilhaft zu bezeichnen: Die Zuteilungen, welche sie bei den Bör- sengängen der Modex Therapeutics Ltd, der EMTS Technologie AG, der Leica Geosystems AG sowie der Inficon Holding AG erhalten hatte, waren infolge der massiven Überzeichnungen bereits weit unter dem Bedarf, welche die RA/SL bei den jeweiligen Zeichnungsanmeldungen beansprucht hatte. Mithin hatte die RA/SL bereits für den eigenen Konzern weniger Aktien als gewünscht. Sodann zeichnete sich bereits aufgrund des grossen Interesses im Vorfeld, d.h. aufgrund der Überzeichnungen ab, dass die Aktien der entsprechenden Ge- - 63 - sellschaften als gewinnträchtig einzustufen waren. Die RA/SL hatte vor diesem Hintergrund wirtschaftlich überhaupt kein Interesse, die zum Emissionspreis er- haltenen Aktien der genannten Gesellschaften zum selben Preis an einen kon- zernfremden Dritten weiterzugeben. Dafür war die Gewinnaussicht schlicht zu evident. Dass die Titel effektiv gewinnträchtig waren, manifestierte sich sodann am ersten Handelstag: Mit einer Ausnahme lag der Marktpreis sämtlicher Titel über dem Emissionspreis. Wiederum tätigte die RA/SL damit vorliegend ein Geschäft, welches einzig der LTS zugute kam und verzichtete damit auf absehbaren Gewinn, hätte sie die Titel doch auf dem freien Markt zu einem bedeutend höheren Preis verkaufen können bzw. hätte sie Titel mit bedeutend höherem Wert besessen. Mit anderen Worten verschenkte die RA/SL ohne Grund ihren Gewinn im Umfang der der LTS zugehaltenen Aktien. Um den Interessen der RA/SL zu genügen und um die Auf- lage "at arm's lenght" zu erfüllen, hätten die Aktien klarerweise zum Marktpreis, welcher infolge des immensen Andranges und der massiven Überzeichnung be- reits vor Eröffnung des Handels absehbar höher als der Emissionspreis einzu- schätzen war, an die LTS weitergegeben werden müssen. In Anbetracht der zeit- lichen Nähe zwischen Aktienzeichnung durch die LTS und Handelsbeginn, er- scheint es legitim, den Wert der Titel zum Zeitpunkt der Weitergabe an die LTS mit dem Eröffnungspreis am ersten Handelstag gleichzusetzen. Der Angeklagte hatte als Finanzchef der RA/SL den klaren Auftrag, im Inte- resse der RA/SL - und nur in deren Interesse - zu handeln. Es war klarerweise seine Aufgabe dafür zu sorgen, dass die RA/SL als seine Arbeitgeberin möglichst viele Aktien hätte zeichnen und damit einen möglichst hohen Gewinn hätte erwirt- schaften können oder aber, dass für abgegebene Aktien ein angemessener Marktpreis bezahlt würde. Bereits das Grundgeschäft ist demnach als pflichtwidrig bzw. unrechtmässig einzustufen, weshalb der zeitliche Ablauf der Zeichnungen keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund geht die von der Verteidigung ins Feld geführte Aussage von Daniel Bieri, wonach die internen Zuteilungen vor dem Handelsbeginn erfolgt seien (HD 61 S. 85 sowie S. 88) sowie auch das Argument, die RA/SL habe in einer Eingabe an das Bundesamt für Privatversicherungen sel- - 64 - ber angegeben, dass ihr kein Schaden entstanden sei (vgl. HD 61 S. 89 f.), an der Sache vorbei. Damit ist als rechtsgenügend erstellt zu qualifizieren, dass die Titel (mit einer Ausnahme, auf welche nachfolgend eingegangen werden wird) zu einem zu tiefen Wert an die LTS weitergegeben wurde. Es stellt sich entsprechend abschliessend die Frage nach der Verantwortlichkeit des Angeklagten. 3.5. Dominique Morax hatte, wie dies bereits vorstehend ausgeführt wurde, der Handelsabteilung, namentlich Daniel Bieri, persönlich mitgeteilt, dass die LTS an IPO's teilnehmen solle. Zudem war die LTS bereits im Zeitraum, als sie noch Tochter der RA/SL war, über die Handelabteilung mit Aktienzuteilungen aus IPO's bedacht worden. Der Angeklagte wusste daher zweifellos um zwei wesentliche Elemente: Einerseits war ihm aufgrund seines an Bieri erteilten Auftrages be- kannt, dass die LTS mit Titeln aus IPO's, bei welchen sich die RA/SL erfolgreich um Zuteilungen bemühte, bedacht wurde. Andererseits wusste er, dass die Han- delsabteilung bzw. der konkret mit der Zuteilung an die LTS befasste Bieri die LTS zumindest zu Beginn korrekterweise als Tochter der RA/SL, mithin als Kon- zerngesellschaft behandelte. Diese anfängliche Situation beinhaltete aber offen- sichtlich gänzlich andere Konditionen, als diejenigen, welche ab dem Zeitpunkt des Überganges der Aktienmehrheit an die Konzerleitungsmitglieder der RA/SL zu gelten hatten, nämlich insbesondere die Einhaltung des Prinzips "at arm's lenght" und das Verbot der Gewährung geldwerter Vorteile. Zwar führte der Angeklagte stets aus, er habe sich nicht mit der konkreten Abwicklung der Geschäfte befasst, er sei stets davon ausgegangen, dass die Zu- teilungen "at arm's lenght" vorgenommen worden seien und habe der Handelsab- teilung auch kommuniziert, dass die LTS nicht bevorzugt behandelt werden dürfe (HD 327003 f., Vorhalt 23 ff., HD 32005, Vorhalt 35). Indessen erscheinen diese Aussagen als blanker Hohn vor dem Hintergrund, dass es der Angeklagte wohl- weislich unterliess, dem beauftragten Händler bekannt zu geben, dass es sich bei der LTS ab dem 25. April 2000 um eine konzernfremde Gesellschaft, um eine aussenstehende, wirtschaftlich unabhängige und gänzlich eigene Zwecke verfol- gende Firma handelte. So erklärte Bieri als Auskunftsperson in der Einvernahme - 65 - vom 6. September 2007 unter der Androhung von Art. 303-305 StGB , er habe erst später aus der Zeitung erfahren, dass die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL Aktionäre der LTS gewesen seien, bei der Zuteilung der Aktien sei er da- von ausgegangen, dass die RA/SL die Aktien der LTS halte, dass die LTS ein Fonds der RA/SL sei (HD 335009, Vorhalt 86 ff.). Diesen Aussagen ist ohne Wei- teres Glauben zu schenken, fehlen doch jegliche Hinweise darauf, dass Daniel Bieri den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Gegenteils erscheinen die Aus- sagen der Auskunftsperson durchgehend als sehr zurückhaltend und loyal dem ehemaligen Vorgesetzten gegenüber. Zudem macht auch der Angeklagte selbst nicht geltend, er habe die Handelsabteilung und insbesondere Daniel Bieri betref- fend die wahre Natur der LTS aufgeklärt. 3.6. Indem aber der Angeklagte genau diese - absolut wesentliche - Information zurückhielt und der die Aktien intern zuteilende Daniel Bieri daher gar nicht wis- sen konnte, dass die LTS keine Tochter der RA/SL mehr war, war auch klar, dass die LTS nicht als Drittpartei wahrgenommen und entsprechend auch nicht als Drit- te sondern weiterhin als Tochter der RA/SL behandelt wurde. Dies war zwei- felsohne auch dem Angeklagten bewusst, war er - als faktischer Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der LTS - doch effektiv die einzige Person, welche für die LTS effektiv Investitionen tätigte und welche entsprechend auch für die Infor- mationspolitik zuständig war. Der Angeklagte Morax wusste aufgrund dieses Umstandes, dass die Han- delsabteilung und insbesondere Daniel Bieri betreffend die rechtliche und wirt- schaftliche Natur der LTS nicht nur im Dunkeln tappte, sondern klar davon aus- ging, dass es sich um eine Tochtergesellschaft / Konzerngesellschaft der RA/SL handle. Damit wusste Morax aber auch, dass die LTS bei der Zuteilung der von ihm selbst gewünschten Titeln aus IPO's nach wie vor als Tochter behandelt wür- de, mithin weder der Preis noch die Menge der zugeteilten Titel hinterfragt wür- den. Zudem war dem Angeklagten aufgrund der bisherigen Geschäftsergebnisse mit IPO's, seiner Fachkenntnis, dem wahrnehmbaren grossen Interesse an den IPO's und ebenso aufgrund der Informationen betreffend die Roadshows durch Bieri bewusst, dass die entsprechenden Titel gewinnträchtig waren. Selbst wenn - 66 - er sich in der Folge nicht konkret mit der Differenz zwischen Emissions- und ers- tem Handelpreis auseinandergesetzt hätte, so nahm er damit doch zumindest in Kauf, dass Gewinn generiert würde, andernfalls eine Zeichnung ja auch nicht inte- ressant gewesen wäre. Und selbst wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausginge, dass ihm dies alles nicht bewusst gewesen wäre, so hatte er als fakti- scher Geschäftsführer der LTS, welcher gemäss eigenen Worten als operativer Leiter der LTS die Investitionen täglich beobachtet habe (HD 330348, S. 5), spä- testens nach Eingang der Aktien und der entsprechenden Mitteilung Kenntnis der Umstände und hätte entsprechend eingreifen können und müssen. Dies umso mehr, als der Angeklagte als Finanzchef der RA/SL auch um deren Geschäftstä- tigkeit wusste und sämtliche Transaktionen einsehen und vergleichen konnte. So oder so nahm der Angeklagte damit zweifelsohne zumindest in Kauf bzw. liess zu, dass der RA/SL durch die Weiterzuteilung der genannten Aktien an die LTS zum Emissionspreis der bei diesen zu erwartende Gewinn entgehen würde. Ebenso nahm er damit in Kauf, dass der zu erwartende Gewinn stattdessen bei der LTS, welche ungerechtfertigterweise nach wie vor wie eine Konzerngesell- schaft behandelt wurde, anfallen würde. Mit Ausnahme der Tamedia fiel sodann bei sämtlichen IPO's Gewinn an. Im Umfang dieser Gewinne, welche eigentlich der RA/SL zugestanden hätten, jedoch effektiv durch die Vergabe der Aktien zum Emissionspreis der LTS zukamen, wurde die RA/SL geschädigt. Ausser Frage steht sodann auch die Triebfeder hinter der beschrieben Ge- schäftsabwicklung, nämlich die Gewinnerwirtschaftung innerhalb der LTS, was gleichzeitig eine Wertsteigerung dieser Gesellschaft und damit auch der Aktien dieser Gesellschaft bedeutete. 3.7. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt, soweit von rechtlicher Relevanz, rechtsgenügend erstellt. - 67 -
  52. Rechtliche Würdigung 4.1. Abgrenzung Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A.4.1 - 4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. A lit. 4.3. vorstehend verwiesen werden. 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte bewirkte durch seine Auftragserteilung, die LTS solle an IPO's teilnehmen, einerseits sowie die fehlende Aufklärung betreffend die wahre Natur der LTS andererseits, dass die von ihm beauftragte Handelsabteilung und dort namentlich der ihm unterstellte Daniel Bieri von falschen Vorstellungen aus- gingen. Diese falschen Vorstellungen, nämlich, dass es sich bei der LTS um eine RA/SL Tochter handle, führte dazu, dass die LTS bezüglich Preis und Menge der zugeteilten Aktien aus IPO's privilegiert behandelt wurde. Auch wenn der Ange- klagte erwähnt haben sollte, dass die LTS nach dem Prinzip "at arm's lenght" ge- handhabt werden solle, so handelte es sich bei dieser Information um eine leere Phrase, hätten doch die dem Angeklagten unterstellten Mitarbeiter nur dann ge- mäss diesen Prinzipien verfahren können, wenn sie um die wahren Gegebenhei- - 68 - ten gewusst hätten. Insbesondere das Wissen darum, dass die LTS eine konzern- fremde Gesellschaft war, welche entsprechend als Dritte zu behandeln war, war unabdingbar um die "pro Forma" erteilten Vorgaben des Angeklagten effektiv um- zusetzen. Diese Erwägungen sollen aber auch nicht darüber hinweg täuschen, dass es grundsätzlich ohnehin Aufgabe des Angeklagten gewesen wäre, die ent- sprechenden Schritte in die Wege zu leiten und für angemessene Zuteilungen zu angemessenen Preisen besorgt zu sein. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist erneut darin zu sehen, dass er Vermögenswerte, welche er im Interesse der RA/SL gar nicht, oder wenn, dann nur zum Marktwert veräussern sollte, zum tieferen Emissionswert an die LTS übertragen liess und so zuliess, dass der zu erwartende Gewinn bei der LTS statt bei der RA/SL eintrat. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL der LTS finanzielle Vorteile zukommen lassen wollte. In den Aktienzuteilungen aus den IPO's der Modex Therapeutics Ltd, der EMTS Technologies AG, der Leica Geosystems AG und der Inficon Holding AG führte dies zu einem Schaden der RA/SL infolge entgangenen Gewinnes. Der Schaden besteht jeweils in der Differenz zwischen den Emissionspreisen und den Eröffnungskursen, multipliziert mit der Anzahl der erhaltenen Aktien. Er beträgt - betreffend Modex Therapeutics Ltd CHF 85'000.-- - betreffend EMTS Technologies AG CHF 100'000.-- - betreffend Leica Geosystems AG CHF 71'500.-- - betreffend Inficon Holding AG CHF 6'250.-- Damit ergibt sich ein Total von CHF 262'750.--. Da die RA/SL an der LTS selbst eine Beteiligung von 15% hielt, ist in diesem Umfange eine Reduktion um - 69 - CHF 3941.50 vorzunehmen. Der endgültige Schaden ist damit mit CHF 223'337.50 zu beziffern. Einzig im Falle der Tamedia-Titel ist ein Schaden ausgeblieben, waren doch Emissionspreis und erster Handelspreis identisch. In diesem Falle ist ein vollen- detes Delikt mangels Schadenseintritt zu verneinen (siehe dazu weiter unter Ziff. 4.4.). 4.3.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte liess zu, dass die LTS Aktien aus IPO's erhielt, welche ge- winnträchtig schienen und dafür einen zu tiefen Preis, nämlich den Emissions- statt den Marktpreis, bezahlte. Der Angeklagte erwirkte durch seinen Informati- onsrückhalt, dass die Geschäfte zu Konditionen, wie sie für eine Tochter der RA/SL galten, abgewickelt wurden und die LTS damit eine privilegierte Behand- lung erfuhrt. Ansinnen hinter seinem Handeln bzw. seiner Unterlassung war of- fensichtlich, der LTS gewinnträchtige Titel, auf welche sie keinen Anspruch hatte und welche ihr wenn, so nur zu Marktbedingungen hätten zugehalten werden dür- fen, zuzuschanzen. In diesem Umfange hatte der Angeklagte mithin die Absicht, der LTS und damit im Endeffekt sich selbst und den weiteren an der LTS beteilig- ten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Gewinn zu verschaffen, mit anderen Worten, die LTS und indirekt deren Aktionäre unrechtmässig zu be- reichern. 4.4. Fazit In den Fällen "Modex Therapeutics Ltd", "EMTS Technologies AG", "Leica Geosystems AG" und "Inficon Holding AG" hat sich der Angeklagte damit der qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen dem Antrag der Anklagebehörde ist hierbei die Mehrfachbegehung der Tat zu verneinen. Zugunsten des Angeklagten ist viel- mehr davon auszugehen, dass ein einheitlicher Grundsatzentschluss gefällt wur- de, welcher die Investitionen in ganz verschiedene IPO's beinhaltete. - 70 - Betreffend den Sachverhalt "Tamedia" ist - wie bereits vorstehend ausge- führt - kein Schaden eingetreten. Damit ist der Schluss der Anklagebehörde zwar grundsätzlich richtig, dass ein unvollendetes Delikt, ein Versuch, vorliege. Da je- doch von einer Einheitstat ausgegangen wird, spielt die einzelne, im Versuchs- stadium stagnierte Tat jedoch keine eigenständige Rolle mehr, sondern geht im Gesamtvorgang auf. Entgegen der Ansicht der Anklage ist zudem auch vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. D. Administrativkosten
  53. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird unter diesem Titel vorgeworfen, er habe als CIO und CFO der RA/SL sowie als Verwaltungsrat der LTS vom 25. April 2000 bis am 13. September 2002 den Betrieb der LTS mit Personal, Material und Logistik der RA/SL sichergestellt, ohne der RA/SL dafür eine Aufwandsentschädigung zu- kommen zu lassen. Dies, um der LTS und letztendlich sich selbst und den ande- ren an der LTS beteiligten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der RA/SL sei dadurch ein Schaden ent- standen, welcher in der Zeitspanne von 25. April 2000 - 31. Dezember 2001 CHF 97'782.75 und in der Zeit zwischen 1. Januar 2002 bis 13. September 2002 zu- sätzlich noch einige wenige tausend Franken betragen habe (HD 303250, S. 100). Zum Vorwurf im Detail sei auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2009 ver- wiesen (HD 303250 S. 100 - 119).
  54. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte wies auch diesen Vorwurf von sich. Er machte im Wesentli- chen geltend, die LTS habe noch über keinen Erfahrungswert betreffend Admi- - 71 - nistrativkosten verfügt, weshalb er (der Angeklagte) im Rahmen eines Meinungs- austausches mit Rudolf Suter beschlossen habe, zuerst einen Erfahrungswert ab- zuwarten und für die Buchführungskosten eine Offerte bei der STG einzuholen. Weshalb sich diese Offerte dann nicht in der Erfassung der Kosten niederge- schlagen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Im Übrigen seien die der LTS auferlegten Steuerrückstellungen weit übersetzt gewesen, so dass damit die in der Anfangsphase angelaufenen Administrativkosten bei Weiten hätten gedeckt werden können. Die LTS hätte gemäss dem Angeklagten jederzeit für die Admi- nistrativkosten aufkommen können. Er habe zudem nie etwas verheimlicht oder verschwiegen und habe stets sicherstellen wollen, dass es keinerlei Unregelmäs- sigkeiten gebe. Deshalb habe er auch Felix Locher, Compliance Officer im Fi- nanzbereich der RA/SL beauftragt, die Geschäftstätigkeit der LTS kritisch zu überprüfen und ihm (dem Angeklagten) und dem Generalsekretär Conrad ent- sprechend Bericht zu erstatten. Weder Locher noch Conrad hätten je eine Unre- gelmässigkeit gemeldet. Er selbst sei aufgrund der Rückstellungen stets davon ausgegangen, dass die Kosten zu jedem Zeitpunkt vergütet werden könnten. Er habe sich selbst nicht direkt mit den administrativen Belangen der LTS auseinan- dergesetzt. Er habe auch keine Instruktionen betreffend Administrativkosten er- teilt, da er davon ausgegangen sei, dass dies selbstverständlich über die Zeit er- folgen würde (HD 330348, S. 7, HD 327007 ff., Vorhalt 55 ff., Vorhalt 76 ff.). Die- sen Standpunkt vertrat der Angeklagte auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 20 f.).
  55. Erstellung Sachverhalt 3.1. Nicht bestritten und aufgrund der Akten, namentlich der Jahresrechnungen 2000 und 2001, der Revisions- und der Steuerunterlagen (AK416000 ff. ), erstellt ist, dass die LTS der RA/SL effektiv in der Zeit zwischen 25. April 2000 und
  56. September 2002 keine Administrativkosten für deren Dienstleistungen in Be- zug auf die LTS vergütete. Es bleibt die Frage zu klären, ob der Angeklagte dies wusste und bewusst nicht korrigierte oder generell nicht anordnete. Zudem ist auf den Einwand des Angeklagten einzugehen, die Rückstellungen hätten quasi auch für die Administ- - 72 - rativkosten gedient, wobei daraus die Kosten in jedem Zeitpunkt ohne Probleme hätten gezahlt werden können. 3.2. Der bei der RA/SL als Leiter Corporate Finance / Treasury tätige und wäh- rend der massgeblichen Zeitspanne auch in die Geschäftsführung der LTS invol- vierte Rudolf Suter sagte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 aus, der Angeklagte habe einmal angeregt, die Administration einer Drittpar- tei zu übergeben, um diesbezüglich Klarheit zu haben (HD 332523, Vorhalt 211). Er sei das erste Mal Ende 2002 mit der Kostenproblematik der LTS konfrontiert worden, als letztere als Beteiligungsvehikel in den Medien bekannt gemacht wor- den sei. Vorher habe man sich nicht mit den Kosten beschäftigt, da genügend Reserven vorhanden gewesen seien, um allfällige Kosten zu decken (HD 332523, Vorhalt 219, 220). Weiter erklärte die Auskunftsperson, es sei aus den Erfolgs- rechnungen ersichtlich gewesen, dass keine solchen Kosten erhoben worden sei- en (HD 332524, Vorhalt 229, 230). Auf entsprechende Frage des Staatsanwaltes führte Suter zudem aus, er glaube, ausser den Steuerrückstellungen seien keiner- lei Rückstellungen bei der LTS gemacht worden (HD 332525, Vorhalt 235). Die Aussagen der Auskunftsperson decken sich über weite Strecken mit denjenigen des Angeklagten, sie sind in sich stimmig und daher insgesamt als glaubhaft einzustufen. Aus den entsprechenden Aussagen Suter lässt sich entnehmen, dass sich der Angeklagte Morax durchaus der Problematik der Administrativkosten bewusst war, ansonsten er nicht das Thema der Drittvergabe angesprochen hätte. Im Wei- teren wird aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson offensichtlich, was sich bereits aus den Geschäftsakten, insbesondere den Jahresberichten, Revisionsbe- richten und Erfolgsberichten ergibt: Dass ohne Weiteres ersichtlich war, dass die LTS in keinem Zeitpunkt Administrativkosten an die RA/SL gezahlt hatte. Mit an- deren Worten: Obwohl sich der Angeklagte offensichtlich der Problematik bewusst war und sich aus den Geschäftsunterlagen jederzeit ergab, dass keine Kosten in Bezug auf die Dienstleistungen der RA/SL beglichen wurden, unternahm er nichts und liess den Dingen ihren Lauf. Die Frage der Drittvergabe spricht unter diesem Blickwinkel entgegen der Meinung der Verteidigung bzw. des Angeklagten eben - 73 - gerade nicht für den fehlenden Vorsatz des Angeklagten. Es manifestiert sich bei dieser Sachlage im Gegenteil, dass der Angeklagte schlussendlich entgegen sei- nes besseren Wissens nicht rechtzeitig handelte. Als CFO und CIO der RA/SL, welcher als Geschäftsführer der LTS um die Kostenproblematik wusste, wäre es indessen die Pflicht des Angeklagten gewe- sen, die auf Seiten der RA/SL für die LTS verrichteten Administrativarbeiten zu er- fassen und der LTS in Rechnung zu stellen bzw. hätte er dafür besorgt sein müs- sen, dass die entsprechenden Dienstleistungen der RA/SL erfasst und von der LTS vergütet würden. Dies unterliess er. Entgegen der Argumentation des Angeklagten wurden diese Administrativ- aufwände seitens der LTS sodann auch nicht in Form von Rückstellungen bereit- gestellt. Die einzigen Rückstellungen, welche die LTS vornahm, waren augen- scheinlich Steuerrückstellungen: In der Aktionärsinformation für das 4. Quartal 2000, datierend vom 29. Januar 2001, wurden unter der Position "Deferred Ta- xes" Steuerrückstellungen von 1'952'684.-- ausgewiesen (AK 415529, AK 415530). Bereits aufgrund des Wortlautes und der Höhe der entsprechenden Rückstellungen ergibt sich zweifelsohne, dass damit einzig Rückstellungen für Steuern gebildet wurden und in keiner Art und Weise für Dienstleistungen der RA/SL. Sodann wurden in der zur Steuerbilanz per 31. Dezember 2000 gehörigen Erfolgsrechnung CHF 254'000 an Rückstellungen für Ertrags- und Kapitalsteuern gebildet (AK 416006). Auch dabei handelte es sich offensichtlich um Steuerrück- stellungen und nicht etwa um Rückstellungen im Zusammenhang mit Administra- tivaufwänden. Dass diese Steuerrückstellungen nicht - wie der Angeklagte vorbringt - weit übersetzt waren, weshalb damit auch die Deckung der Administrationskosten si- chergestellt worden sei, ergibt sich durchaus aus der von der Staatsanwaltschaft zu Recht ins Feld geführten unsicheren steuerlichen Situation, in welcher sich die LTS damals befand und welche später zu einem Steuerstreit um die definitive Veranlagung der LTS führte. Dieser Steuerstreit entstand vor dem Hintergrund, dass die LTS einen rein statutarischen Sitz in Zug besass und im Übrigen in Zü- rich normaler Handelstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass - 74 - höhere Steuerrückstellungen vorgenommen wurden als effektiv nötig waren. Da sich daraus erstellen lässt, dass die vorgenommenen Steuerrückstellungen zwar sicherlich ausreichend, aber bei vorausschauender, vorsichtiger Kalkulation kei- nesfalls allzu hoch ausfielen, ist e contrario ausgeschlossen, dass Morax in der fraglichen Zeit bewusst hätte die Meinung vertreten können, die Steuerrückstel- lungen würden auch für die Tilgung der Administrativkosten eingesetzt bzw. könn- ten bei Bedarf dafür verwendet werden. Aber selbst wenn man diese Kalkulationen völlig ausser Acht lässt, so ist festzuhalten, dass die Rückstellungen explizit als Steuerrückstellungen deklariert waren und damit die Behauptung, man habe sich darauf verlassen, aus diesen Reserven auch die Administrativkosten bewältigen zu können, von vornherein konstruiert und verfehlt erscheint. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich sowohl Suter in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 (HD 332522, Vorhalt 202 ff.) als auch Conrad in der Einvernahme vom 10. März 2004 (HD 332011, Vorhalt 55) ebenfalls auf diese Steuerrückstellung beriefen. Abschliessend ist auf die Aussage des Angeklagten einzugehen, er habe Herrn Felix Locher, Compliance Officer, damit beauftragt, die Geschäftstätigkeit der LTS kritisch zu hinterfragen und entsprechend Bericht zu erstatten, wobei die- ser keinerlei Unregelmässigkeiten gemeldet habe (HD 330348, S. 7). Dieses Argument erweist sich aus folgenden Gründen als wenig hilfreich: Einerseits geht aus dem Memo Lochers, welches im Rahmen dieser Überprüfung offensichtlich erstellt wurde, unzweideutig hervor, dass die Verwaltung der LTS durch die "kompetenten Stellen der RA/SL wahrgenommen" werde. Der Ange- klagte wurde demnach auch durch Locher nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die Administration durch die RA/SL erfolgte (AK 415580). Eine effektive Be- urteilung, ob die entsprechende Regelung unproblematisch sei bzw. eine Analyse betreffend die damit zusammenhängende Vergütungssituation fehlt indessen gänzlich. Es handelt sich bei der Angabe, dass die LTS durch Stellen der RA/SL verwaltet werde, um eine einfache Feststellung Lochers, ohne dass damit eine Beurteilung der Kostenfolgen verknüpft wäre. Entsprechend lässt sich aus dem Bericht Lochers auch nichts Entlastendes entnehmen. - 75 - Indessen wäre selbst eine "Entlastung" durch Locher als letztlich belanglos einzustufen, stand aufgrund des vorstehend Hergeleiteten sowie aufgrund des be- reits mehrfach erörterten, dem Angeklagten nur zu gut bewussten Prinzipes "at arm's lenght" vollkommen ausser Frage, dass die RA/SL für ihre Dienstleistungen hätte entschädigt werden müssen. Nach dem Gesagten ist demnach erstellt, dass - während der Zeit zwischen 25. April 2000 und 13. September 2002 keinerlei Entschädigungsforderung der RA/SL an die LTS für die er- brachten Dienstleistungen gestellt wurde und die LTS auch keinerlei Entschädigung bezahlte. - die Rückstellungen aus damaliger Sicht des Angeklagten weder für die Abgeltung der entsprechenden Kosten gedacht war noch davon aus- gegangen werden konnte, dass die Rückstellungen (auch) für die Ad- ministrationskosten verwendet werden könnten. - dem Angeklagten bewusst war, dass die RA/SL für ihre der LTS er- brachten Dienstleistungen hätte entschädigt werden müssen. - es seine Pflicht als CFO und CIO der RA/SL gewesen wäre, die Be- gleichung der entstandenen Kosten in die Wege zu leiten. - der Angeklagte indessen entgegen dieser Pflicht bewusst darauf ver- zichtete, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten und damit bewusst gegen das Interesse der RA/SL handelte, wobei dieser in Hö- he dieser Aufwendungen Einnahmen bzw. Entschädigungen entgin- gen. In diesem Umfange ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Was schliesslich die Höhe des Schadens - mithin die Höhe der nicht ent- schädigten Administrationskosten - anbelangt, so beziffert die Anklage diese, be- reinigt um die Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung der eigenen Beteili- gung der RA/SL an der LTS, mit CHF 97'782.75 (HD 303250 S. 115 ff.). - 76 - Die Anklage nimmt als Grundlage der Schadensberechnung drei nachträg- lich, am 4. Februar 2003, verfasste Rechnungen der RA/SL (AK 415659 - 415661). Diese Rechnungen wurden von der RA/SL im Rahmen der durch die Untersuchung des BPV initiierten Aufarbeitung der LTS- Vorgänge ausgestellt. Die in Rechnung gestellten Kosten setzen sich zusammen aus den Honoraren für die Gründung, Buchhaltung, Administration und Steuerdeklaration für die Jahre 1999 bis 2001 sowie aus den Transaktionen bis am 29. September 2002 (alle inkl. MwSt) und betragen CHF 97'912.60 (AK 415659 - 415661). Die Anklage nimmt diese Rechnungen im Rahmen ihrer Schadensermittlung jedoch ausschliesslich als Basiswert und arbeitet im Weiteren mit Hilfe "symboli- scher" Prozentzahlen (z.B. betreffend die Leistungen des Angeklagten), "Verdop- pelungen" von "Gefälligkeitsrechnungen" sowie "Rechnungsvereinfachungen". Damit ergibt sich gezwungenermassen ein äusserst hypothetischer Schadens- wert, was für eine Sachverhaltserstellung bzw. für eine Verurteilung keinesfalls rechtsgenüglich ist. Vielmehr kann vorliegend nur festgehalten werden, dass mangels zeitechter Abrechungen und Erfassungen der erbrachten Leistungen eine konkrete Scha- densberechnung nicht (mehr) möglich ist. Aufgrund der erst nachträglich verfass- ten Rechnungen der RA/SL vom 4. Februar 2003 (welche eine längere Zeitpanne umfassen und die Beteiligung der RA/SL ausser Acht lassen) sowie aufgrund des nur schätzbaren Aufwandes des Angeklagten hat es bei der (zurückhaltenden) Feststellung sein Bewenden zu haben, dass der Schaden sicherlich im Bereich mehrerer zehntausend Schweizerfranken anzusiedeln ist. Eine genaue Scha- denssumme kann gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt nicht erstellt werden.
  57. Rechtliche Würdigung 4.1. Abgrenzung Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A.4.1 -4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt - 77 - betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. A lit. 4.3. vorstehend verwiesen werden. 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte liess die Administrativbelange der LTS durch Angestellte der RA/SL (inklusive der eigenen Person) bewältigen. Nach dem für die LTS statuier- ten Prinzip "at arm's lenght" war hierbei wesentlich, dass die RA/SL für ihre Dienstleistungen angemessen hätte entschädigt werden müssen, was der Ange- klagte wusste. Nichts desto trotz unterliess er es, für diese Entschädigung zu sor- gen, d.h. für die RA/SL die Aufwände erfassen und in Rechnung stellen zu lassen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die entsprechenden Kosten nicht vergütet wurden. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er die RA/SL Dienstleistungen erbringen liess und hierbei zuliess, dass diese dafür nicht ent- schädigt wurde. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten erneut gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin RA/SL bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL der LTS geldwerte Vorteile zukommen liess. - 78 - Der Schaden besteht darin, dass die RA/SL für ihre Dienstleistungen keine Vergütungen erhielt. Hierzu ist festzuhalten, dass auch ein vorübergehender Schaden genügt, eine spätere, nachträglich verfasste Rechungsstellung und Zah- lung mithin nichts daran ändert, dass der RA/SL in der massgeblichen Zeit ein Schaden entstanden ist. 4.3.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte liess zu, dass die RA/SL für LTS Leistungen in Form von Administrativarbeiten erbrachte, ohne dafür entschädigt zu werden. Da die LTS die entsprechenden Leistungen nicht bezahlte, war sie im Umfange dieser "ein- gesparten" Kosten ungerechtfertigt bereichert, was der Angeklagte zweifelsohne beabsichtigte. 4.4. Fazit Der Angeklagte hat sich damit im vorliegenden Sachverhaltsabschnitt "Ad- ministrativkosten" der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen der Anklage ist auch hier von einem einheitlichen Tatentschluss auszugehen, womit eine Mehrfachbegehung auszuschliessen ist. Ferner ist erneut ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Anwendungs- fall von Art. 29 StGB zu verneinen ist, da sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit begründen und / oder erhöhen, den Angeklagten als natürli- che Person selbst betreffen. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB aus- ser Betracht. E. 9/11 und LTS Titelhandel
  58. Anklagevorwurf In diesem Anklagekomplex wird dem Angeklagten Dominique Morax zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe einerseits namens der RA/SL Ende März - 79 - 2001 40'740 Aktien der LTS, welche im Eigentum der RA/SL gestanden hätten, zu einem alten, zu tiefen Preis an sich und weitere Konzernleitungsmitglieder der RA/SL verkauft, wodurch der RA/SL ein Schaden von CHF 139'330.80 entstan- den sei. Andererseits habe er im Nachgang zum Börsencrash von 9/11, d.h. Ende September 2001, namens der RA/SL von den Konzernleitungsmitgliedern (inklu- sive seiner eigenen Person) 145'000 LTS Aktien zu einem zu alten, zu hohen Preis erworben und gleichzeitig namens der RA/SL von der LTS 40'117 RMF PF Aktien zu einem zu hohen Preis erworben. Daraus sei der RA/SL ein Schaden von insgesamt CHF 539'794.20 entstanden. Bei sämtlichen der genannten Transaktionen habe der Angeklagte zudem im Bestreben gehandelt, sich selbst und den weiteren davon betroffenen Konzernlei- tungsmitgliedern der RA/SL einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen (HD 303250, S. 120). Zum Vorwurf im Detail sei auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2009 verwiesen (HD 303250, S. 120 - 139).
  59. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte bestreitet auch diesen Sachverhaltskomplex. Morax stellt sich auf den Standpunkt, im September/Oktober 2001 habe das Konzerleitungs- mitglied Roland Chlapowski einen Verkaufwunsch betreffend seine (Chlapowskis) LTS Aktien geäussert, worauf sich auch andere Konzernleitungsmitglieder ent- schlossen hätten, ihre LTS Beteiligungen zu reduzieren. Er selbst sei davon aus- gegangen, dass Anlagen in Hedge Fond gegenüber Direktanlagen in Aktien risikoajustiert eine bessere Anlage gewesen seien. Er habe lediglich aus Solidari- tätsgründen zu seinen Konzernleitungskollegen und gegen seine eigene Über- zeugung auch seine eigenen LTS Anteile reduziert, da er es als nicht opportun empfunden habe, einen viel höhere Anteil an LTS Aktien zu halten als die ande- ren Konzerleitungsmitglieder (HD 330348, S. 8). Das Administrative habe Rudolf Suter übernommen. Er selbst (Morax) habe ausdrücklich darauf bestanden, aufgrund der besonderen Umstände von 9/11 all- - 80 - fällige Bewertungsunterschiede zwischen dem Ende 2. Quartal und Ende 3. Quar- tal 2001 in die Bewertungsbestimmung für die Verkäufe einfliessen zu lassen. Dies, obwohl die Verkäufe gemäss seinem Verständnis zum Preis von Ende Juni 2001 hätten erfolgen müssen. Er habe damit vermeiden wollen, dass sich allfälli- ge Wertverminderungen zu Lasten der RA/SL auswirken würden. Er sei dezidiert der Meinung gewesen, dass unter den gegebenen Umständen allfällige Verluste ausnahmsweise von den Konzernleitungsmitgliedern hätten getragen werden sol- len. Er habe erst nachträglich (während der Strafverfahrens) festgestellt, dass Rudolf Suter bei der Bewertung der LTS sowohl per 30. Juni 2001 als auch per
  60. September 2001 für RMF PF (private equity) den gleichen Wert von CHF 12'075'618 eingesetzt habe. Das sei offensichtlich irrtümlich geschehen (HD 330348, S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte abermals die ihm gemachten Vorwürfe und führte im Weiteren aus, dass er von der Transaktion der RMF PF Titel keine Kenntnis gehabt habe. Ein solcher Handel hätte sowieso nicht stattfinden können, da die RMF nicht gewollt habe, dass die RA/SL selber zusätz- liche Titel von der RMF erwerbe. Es habe sich um ein Missverständnis seitens derjenigen Personen gehandelt, welche diese Transaktion ausgeführt hätten. Er habe erst im Verlaufe des Verfahrens von diesem Sachverhaltsteilkomplex Kenntnis erhalten (Prot. S. 23).
  61. Erstellung Sachverhalt 3.1. Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmit- glieder der RA/SL im März 2001 3.1.1. Der Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an die Konzernlei- tungsmitglieder Zobel, Chlapowski, Meyer, Strickler sowie den Angeklagten im März 2001 zu einem Preis von 51.68 pro Titel wurde seitens des Angeklagten nicht in Frage gestellt und lässt sich aufgrund der Aktenlage, namentlich gestützt auf die jeweiligen Kaufverträge (AK 425516, AK 425517, AK 425518, AK 425522, - 81 - AK 425523), lückenlos nachvollziehen. In diesem Umfang ist daher der eingeklag- te Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.1.2. Auch die von der LTS vorgenommene Bewertung der Aktien per 31. De- zember 2000 mit CHF 51.58, per 5. März 2001 mit CHF 51.43, per 21. März 2001 mit CHF 51.68 und per 31. März 2001 mit CHF 55.43 wurde durch den Angeklag- ten nicht angezweifelt und ist aufgrund der Aktionärsinformationen vom 29. Janu- ar 2001 und vom 11. Mai 2001, schliesslich aufgrund des Balance Sheets vom
  62. März 2001 rechtsgenügend erstellt (AK 425505, AK 425511, AK 425523 (u.a.), AK 425525). 3.1.3. Wie sich aus diesen Bewertungstabellen entnehmen lässt und wie sich be- reits aus den Erwägungen im Sachverhaltskomplex A (Initialer LTS Titelhandel) ergibt, wurde der Wert der LTS Aktien massgeblich durch den Wert der RMF PF Titel geprägt. Aufgrund der Quartalsabrechnung per 31. März 2001 ergibt sich, dass die Wertsteigerung (ohne Steuerberücksichtigung) der LTS zwischen
  63. Dezember 2000 bis 31. März 2001 zu 86,7% auf die RMF PF Titel (Wert
  64. Dezember 2000: CHF 275.73/Titel, AK 425507, Wert 31. März 2001: CHF 293.26/Titel, AK 425527) zurückzuführen war (AK 425526 ff). Diese eklatante Wertsteigerung manifestierte sich indessen erst am 31. März 2001, da bei der Bewertung der LTS Aktien am 5. März 2001 bei den RMF PF Titeln nach wie vor der Wert vom 31. Dezember 2000, CHF 275.73, eingesetzt worden war (AK 425513). Dass die Wertberechung der LTS und damit der Anlagen innerhalb der LTS grundsätzlich aktuell und nicht wie von der Verteidigung angeführt (vgl. HD 61 S. 103 f.) basierend auf dem "letzten bekannten Wert" der verschiedenen Anlagen zu erfolgen hatte, lässt sich ferner Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 IV Abs. 2 des Aktionärsbindungsvertrages vom 25. April 2000 (AK 406085 ff.) durch- aus entnehmen. Soweit erscheint der Anklagevorwurf ohne Weiteres nachvoll- ziehbar. Nachdem bis zum 31. März 2001 eine auffällige Wertsteigerung aufgrund der Entwicklung der RMF PF Titel zu verzeichnen war, erscheint im Weiteren der Schluss der Anklage, dass bei der Wertberechnung der LTS Aktie per 21. März 2001, nur ein paar Tage vor der Quartalsabrechung, die Wertsteigerung der RMF - 82 - PF Titel - wie bereits am 5. März 2001 geschehen - nicht berücksichtigt wurde, absolut naheliegend. Es handelt sich indessen um eine Vermutung, für welche ein effektiver Nachweis nicht erbracht werden kann. Dies, da ein exakter Wert der RMF PF Titel am 21. März 2001 weder aktenkundig ist, noch aufgrund der Unter- lagen im Nachhinein errechnet werden könnte. Auch wenn vieles für die Richtig- keit des Schlusses der Anklage spricht, so lässt sich vor diesem Hintergrund doch nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen, dass einerseits die RMF PF Aktie erst in der Phase kurz vor dem 31. März 2001 stark an Wert gewann und andererseits kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, der Angeklagte habe bereits am
  65. März 2001 gewusst, dass der NAV der RMF Titel und damit auch der LTS Ak- tie bereits am 5. bzw. 21. März 2001 massgeblich höher war, als per 31. Dezem- ber 2000. Auch wenn der Zeitablauf bzw. der kurz vor Quartalsende durchgeführte Ak- tienverkauf durchaus berechtigte Fragen betreffend die Rechtmässigkeit des Vor- gehens aufwirft, so genügen die Fakten letztendlich nicht, um einen strafrechtlich relevanten Vorgang rechtsgenügend nachzuweisen. Die schlichte Annahme einer graduellen Steigerung, wie dies die Anklage vertritt, ist - als reine Hypothese - zum Nachweis eines strafrechtlich relevanten Vorganges nicht ausreichend. Ent- sprechend lässt sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen Der Angeklagte ist daher bezüglich dieses Teilsachverhaltes freizusprechen. 3.2. Kauf von 145'000 LTS Aktien durch die RA/SL sowie von 40'117 RMF PF Aktien Ende September 2001 3.2.1. Der äussere Ablauf des eingeklagten Geschehens wurde Seitens des Angeklagten nicht in Abrede gestellt und ist aufgrund der Aktenlage rechtsgenü- gend erstellt (Zulässigkeit des Titelhandels zum NAV auch während des Quar- tals : AK 402528 ff. i.V.m AK 406507; Schreiben der RA/SL an die LTS-Aktien hal- tenden Konzernleitungsmitglieder vom 27. September 2001 betreffend Kaufange- bot für LTS Aktien zum Preis von CHF 60.59 pro Titel, unterschrieben von Morax und Conrad: AK 425541 ff.; Kaufbestätigungen Morax, Meyer, Strickler, Chla- powski und Zobel (27.9. - 1.10.2001): AK 425541 ff., Memo betr. Kaufabwicklung - 83 - und -details: AK 425569; Kauf von 40'117 RMF PF Aktien durch die RA/SL zum Preis von CHF 301.01 pro Titel per 28. September 2001: AK 425549). Dass im Nachgang zu den Vorfällen von 9/11 in Finanzkreisen Panik aus- brach, was sich insbesondere in einer starken Börsenkrise und in massiven Kurseinbrüchen manifestierte, ist ferner als Notorietät zu betrachten. 3.2.2. Die Geschehnisse rund um die Terroranschläge von 9/11 beeinflussten die Handelstätigkeit des Angeklagten für die LTS insoweit, als er in der unmittel- bar darauf folgenden Zeit zunächst äusserst viele Transaktionen mit Futures vor- nahm und schliesslich kurz vor Quartalsende sämtliche Positionen (mit Ausnahme der RMF PF Titel) schloss. Dies ergibt sich nicht nur aus den Unterlagen der LTS (Transaktionsliste AK 425002 ff., Working Paper Strozzi, AK 425593), sondern wird auch durch die glaubhaften Aussagen des (damaligen) Portfolio Managers Aktien Schweiz für die RA/SL, Andreas Bieri, als auch von Daniel Brem, im mass- geblichen Zeitpunkt Senior Portfolio Manager der RA/SL, bestätigt. Andreas Bieri erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 6. September 2007 den In- halt des Working Papers des Revisors der PWC, Strozzi, als zutreffend und er- klärte, es treffe zu, dass am 24. September 200 sämtliche Positionen, mit Aus- nahme der RMF PF Titel bei der LTS geschlossen gewesen seien (HD 335021, Vorhalt 179 f.). Auch Daniel Brem sagte als Zeuge unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB aus, die Transaktionsliste sei von ihm und Bieri selbst verfasst worden und es treffe zu, dass am 24. September 2001 sämtliche Positio- nen der LTS mit Ausnahme der RMF PF Titel geschlossen gewesen seien (HD 340260, Vorhalt 70 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass Morax am 24. September 2001 mit Ausnahme der RMF PF Titel sämtliche Positi- onen betreffend die LTS geschlossen hatte. Dies konnte, in Zusammenhang mit den historischen Ereignissen dieser Tage nur einen einleuchtenden Grund haben, nämlich das Risiko des drohenden Kursverfalles möglichst abzuwenden, indem die Titel ausverkauft wurden und möglichst wenig Anlagen behalten wurden. Einzig die RMF PF Titel verblieben, wie sich aus der Transaktionsdokumen- tation ergibt, im Depot der LTS (AK 400515). Sie bildeten mit einem Gesamtvolu- men von ca. CHF 12'000'000 ca. 84% aller Aktiven der LTS und stellten entspre- - 84 - chend in der gänzlich unsicheren wirtschaftlichen Phase im Nachgang zu 9/11 ein immenses Klumpenrisiko dar. Das Risiko eines Kursverfalles und der entspre- chenden Auswirkungen auf den unmittelbar bevorstehenden Quartalsabschluss muss als evident bezeichnet werden. Dies war einem Finanzspezialisten vom Ka- liber des Angeklagten zweifelsohne bewusst. In genau diesen Zeitpunkt fiel nun aber die Übernahme der LTS Titel durch die RA/SL. Vor dem dargelegten Hintergrund sticht ins Auge, dass die Übernah- me von LTS Aktien durch die RA/SL für letztere wirtschaftlich mit einem höchst konkreten Risiko behaftet war, nämlich demjenigen des Kursverfalls. Ohne ent- sprechende Berücksichtigung dieses Risikos im Preis konnte das Geschäft somit keinesfalls im Interesse der RA/SL sein, da sie diesfalls ausschliesslich Risiken übernahm, ohne dafür jedwelche Vorteile zu erhalten. Auch dies war dem Ange- klagten zweifelsohne bewusst. Trotz dieser offensichtlichen Risikosituation wurden im Rahmen des Verkau- fes der Titel Ende September 2001 drei Tagesbewertungen der LTS vorgenom- men (am 24. September, am 26. September und 30. September), welche allesamt gestützt auf den NAV der RMF PF vom 30. Juni 2001 berechnet wurden. Sie stützten sich mithin trotz unmittelbar ausgebrochener Wirtschaftskrise nicht auf einen aktuellen NAV der RMF PF, sondern auf einen NAV, welcher lange vor dem Börsencrash um 9/11 eruiert worden war. Der am 27. September 2001 durch Mo- rax offerierte Kaufpreis für die LTS Aktien entsprach damit grundsätzlich dem Wert, welcher beim letzten Quartalsende, und damit lange vor dem wirtschaftli- chen Zusammenbruch rund um die Ereignisse von 9/11, festgelegt worden war, basierte folglich auf einem veralteten Wert. Dies nota bene zu einem Zeitpunkt, in welchem die neue, voraussichtlich schlechtere Bewertung der RMF PF Titel (und damit auch der LTS Titel) im Rahmen der Quartalsabrechnung unmittelbar bevor- stand: das Kaufangebot der RA/SL erfolgte am Freitag, 27. September 2001, so- mit nur einen Handelstag vor Quartalsende. Damit wurde faktisch das gesamte Wertverlustrisiko der RMF PF Titel und damit der LTS Titel entschädigungslos auf die RA/SL überwälzt. Wie später gezeigt werden wird, kann vor diesem Hinter- grund offen gelassen werden, welchen genauen Wert die Titel am 27. September - 85 - 2001 effektiv aufwiesen, da bereits dieses konkrete Risiko, welches im Preis kei- nerlei Berücksichtigung fand, einen Schaden darstellt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass hierbei keine Rolle spielt, was für eine Anlagepolitik die RA/SL grundsätzlich ver- folgte. Selbst wenn - wie dies der Angeklagte geltend macht - die RA/SL im Jahr 2001 das Exposure in Hedge Fonds um ca. CHF 1 Mia. erhöht hat, so vermag dies keine Rechtfertigung für ein Geschäft darzustellen, welches keinerlei Vorteile sondern nur Risiken für die RA/SL mit sich brachte. Entgegen den Aussagen des Angeklagten beruhte sodann die Preisberech- nung des Kaufangebotes der RA/SL nicht etwa auf einem Irrtum, sondern muss als bewusstes Kalkül des Angeklagten betrachtet werden: Die Behauptung des Angeklagten, er habe Rudolf Suter den Auftrag gegeben, die Aktienverkäufe an die RA/SL abzuwickeln, wobei er ausdrücklich darauf bestanden habe, allfällige Bewertungsunterschiede zwischen 2. und 3. Quartal in die Preisbestimmung ein- fliessen zu lassen, wurde von Rudolf Suter im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. November 2008 nicht bestätigt. Gegenteils erklärte Su- ter, keine solchen Anweisungen von Morax erhalten zu haben, er könne sich an eine solche Anweisung nicht erinnern und faktisch habe man den Septemberwert zu dieser Zeit nicht gehabt (HD 335502, Vorhalt 15, HD 335503, Vorhalt 21). Vielmehr habe aber ein grosser Zeitdruck zur raschen Abwicklung des Geschäf- tes geherrscht, Morax habe ihm die Anweisung gegeben, schnell einen Abschluss zu produzieren und möglichst schnell eine Bewertung abzugeben (HD 335501, Vorhalt 2-8). Dabei habe er den Juniwert der RMF PF verwendet, da dieser be- reits im Bewertungssheet eingegeben gewesen sei und ein anderer Wert seines Wissens noch gar nicht vorgelegen habe. Der Septemberpreis habe gar nicht im Kaufangebot der RA/SL enthalten sein können, da das Geschäft von vor dem Quartalsende datiere (HD 335502, Vorhalt 12). Dies habe Morax klar sein müs- sen, da er (Suter) die Bewertungen der RMF PF, wie er sich erinnere, jeweils von Morax erhalten habe (HD 335502, Vorhalt 13). Diese Aussagen überzeugen in ihrer Stringenz, fügen sich als Mosaikstein- chen lückenlos in das Bild, welches sich aufgrund der Geschäftsunterlagen be- - 86 - reits ergeben hat und erscheinen damit absolut glaubhaft. Hinzu kommt, dass bei der Auskunftsperson, welcher unter der Androhung von Art. 303-305 StGB aus- sagte, keinerlei Motive erkennbar sind, den Angeklagten fälschlicherweise zu be- lasten. Vielmehr sind die Aussagen äusserst zurückhaltend und sachlich; zudem wurde die Einvernahme der Auskunftsperson durch den Angeklagten selbst bean- tragt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass keine falschen Belastungen vorliegen dürften. Damit kann auf die Aussagen der Auskunftsperson Suter vollumfänglich abgestellt werden. Damit wird nun aber das Bild, welches sich bereits aufgrund der äusseren Geschehnisabläufe abzeichnete, gänzlich verfestigt. So wird anhand der Aussa- gen evident, dass der Angeklagte auch bei dieser Geschäftsabwicklung sämtliche Fäden in den Händen hielt, das Kaufangebot seitens der RA/SL iniziierte, wobei er genau wusste, dass ein veralteter, vor dem Crash festgelegter Wert der RMF PF Titel zur Preisbestimmung der LTS Aktien verwendet wurde, war er es doch höchstpersönlich, der die entsprechenden RMF PF Werte an Suter weiterleitete. Anschaulich untermalen die Aussagen Suters auch die Hektik des Abschlusses und dass es eben wiederum Morax war, der auf einen schnellen Abschluss vor Quartalsende, also quasi 10 Sekunden vor 12, drängte. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Aussage des Angeklagten, er habe Suter beauftragt, die Rückkäufe "at arm's lenght" durchzuführen, wenn nicht als reine Schutzbehaup- tung, so doch zumindest als leere Floskel, welcher vor dem realen, vom Ange- klagten initiierten und überwachten Handeln, nicht die geringste Bedeutung zu- kam. Das Motiv der Risikoabwälzung in allerletzter Minute liegt dabei auf der Hand. Etwas anderes anzunehmen wäre geradezu lebensfremd. Vor diesem Hin- tergrund erstaunt es nicht, dass der Angeklagte auch anlässlich der Hauptver- handlung auf mehrfache Frage des Gerichts die Antwort schuldig blieb, weshalb das fragliche Geschäft derart schnell und ohne die übliche aktuelle Berechnung am Quartalsende abgewickelt werden musste (Prot. S. 22 f., S. 24). Faktisch erwies sich der Wertverlust der LTS Aktie Ende des 3. Quartals als minim. Die RMF PF wurde per Ende Quartal mit 299.69 bewertet, was im Ver- - 87 - gleich zum Wert per 30. Juni 2001 einer Wertreduktion von CHF 1.32 pro Titel gleichkam. Die LTS Aktie sank damit nur in vernachlässigbarem Rahmen (ca. CHF 0.26 pro Aktie). Wie bereits vorgängig erwogen, lässt dies zwar durchaus Raum für Rückschlüsse auf den Wert der Titel per 27. September 2001, eine ex- akte Wertbestimmung ist aber ex post nicht möglich. Indessen erweist sich dies vorliegend - wie bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen sein wird - als letztlich nicht relevant. Ausschlaggebend in Bezug auf die Schadenserstellung ist vielmehr, dass das augenscheinlich in letzter Se- kunde auf die RA/SL überwälzte Wertverlustrisiko ein konkretes kaufmännisches Risiko darstellt, welches einerseits bei der Wertbestimmung bei der Preiskalkula- tion einzubeziehen war und andererseits auch in den Bilanzen im Sinne eines Ri- sikoabschlages hätte vermerkt werden müssen. In der Anklageschrift wird dieses Risiko ausführlich beschrieben. Damit ist - auch wenn der Anklage in Bezug auf den von ihr dargelegten Schaden nicht ge- folgt werden kann - das Anklageprinzip gewahrt. 3.2.3. Das Gesagte hat im Weiteren auch bezüglich des Kaufes von 40'117 RMF PF Titeln der LTS durch die RA/SL am 28. September 2001 zu gelten: Auch diese wurden unmittelbar vor dem Quartalsabschluss, bei welchem - wie erwogen - ein konkreter Kursverfall drohte, durch die RA/SL übernommen und zwar ebenfalls zum veralteten, vor 9/11 festgestellten Kurs vom 30. Juni 2001. Dieser Aktienkauf, welcher ein Volumen von insgesamt CHF 12'075'618.17 um- fasste, fiel gemäss Kompetenzordnung der RA/SL klar in die Entscheidkompetenz und den Verantwortungsbereich des Leiters Finanzen und Risk Management, mithin des Angeklagten (AK 425522). Die Aussage des Angeklagten, er habe gar nichts von diesem Geschäft gewusst (Prot. S. 23, S. 26), erscheint unglaubhaft, betonte er doch anderer Stelle, dass er die LTS bzw. deren Geschäftstätigkeiten stets engmaschig überprüft habe. Sämtliche Investitionen und Handelsaktivitäten der LTS wurden durch den Angeklagten begleitet. Das Argument des Angeklag- ten hinsichtlich seiner vollständigen Unkenntnis in Bezug auf die besagte Trans- aktion vermag deshalb vor diesem Hintergrund keinesfalls zu überzeugen. Hin- - 88 - sichtlich des E-Mail-Schreibens vom 28. September 2007 (AK 406611) welches an den Angeklagten geschickt wurde bzw. auf welchem er als "cc-Empfänger" fi- gurierte sowie des Briefes an Adrian Gut vom 1. Oktober 2001 (AK 406614), ist festzuhalten, dass Suter in letzterem Schreiben den Kauf der RMF PF Aktien ausdrücklich bestätigte und er persönlich sowie auch Dominque Morax als Ab- sender des Briefes genannt sind. Anhand dieses Wortlautes wird evident, dass Suter auch das elektronische Schreiben nur im Auftrag eines Dritten verfasst ha- ben kann und das Schreiben folgerichtig nicht bloss als unbedeutendes "cc- Schreiben" daherkommt bzw. mit dem Argument vom Tisch gewischt werden kann, dass der Angeklagte dieses aufgrund seines beträchtlichen Arbeitspensums nicht beachtete und sogleich in den elektronischen Papierkorb entsorgte. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, wie Suter überhaupt dazu käme, eigenmächtig zwei derartige Schreiben aufzusetzen. Es handelt sich bei der fraglichen E-Mail bzw. bei dem Brief ganz offensichtlich um Schreiben, welche den vorliegend in Frage stehenden Aktienverkauf thematisierten und im Namen bzw. im Auftrag von Morax versandt wurden, weshalb Suter den Angeklagten folgerichtig zur Sicher- heit ebenfalls als Empfänger des besagten E-Mail-Schreibens hinzufügte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das Argument des Angeklagten, der Verkauf sei (zivilrechtlich) ohnehin unzulässig gewesen (Prot. S. 23, S. 26), letzt- lich als unbehelflich erweist. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass der Aktienver- kauf faktisch stattfand, und nicht, ob der Verkauf an sich unzulässig gewesen wä- re. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen besteht auch hierbei nicht der Hauch eines Zweifels, dass der Angeklagte dieses Geschäft für die RA/SL nur deshalb initiierte und abwickelte, um das Kurverfallsrisiko der RMF PF Titel auf die RA/SL zu überwälzen. Dieses Kursverfallsrisiko bestand nämlich für den An- geklagten und die weiteren, an der LTS beteiligten Konzernleitungsmitglieder nach wie vor, da nach dem Kauf von 145'000 LTS Titeln durch die RA/SL immer- hin noch 45'740 Titel in den Händen der Konzernleitungsmitglieder Morax, Meyer, Zobel und Chlapowski (AK 425588) verblieben. Für die rechtliche Würdigung un- beachtlich erweist sich ferner der Umstand, dass der Kauf der RMF PF Aktien - 89 - durch die RA/SL am 3. Oktober 2001 rückabgewickelt wurde, war doch der sprin- gende Punkt des Handelns des Angeklagten offensichtlich die konkrete Risiko- überwälzung in einem wirtschaftlich unsicheren Zeitpunkt. Dieser kritische Zeit- punkt war indessen überstanden, nachdem sich herausstellte, dass die RMF PF Titel im 3. Quartal kaum an Wert eingebüsst hatten. Wesentlich für die Beurtei- lung eines allfällig strafwürdigen Verhaltens des Angeklagten ist dabei aus- schliesslich, dass er für die RA/SL in einer Krisensituation das Risiko eines kon- kret drohenden Kursverfalls übernahm, ohne dass diese Risikoübernahme in ir- gend einer angemessenen Weise entschädigt oder aber im Sinne eines Risikoab- schlages im Preis berücksichtigt worden wäre. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf die Teilbereiche "Kauf von 145'000 LTS Aktien durch die RA/SL sowie von 40'117 RMF PF Aktien Ende September 2001" soweit von Relevanz rechtsgenügend erstellt.
  66. Rechtliche Würdigung 4.1. Abgrenzung Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A.4.1 -4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. A lit. 4.3. vorstehend verwiesen werden. - 90 - 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte bewirkte durch den in seinem Kompetenz- und Verantwor- tungsbereich stehenden Kauf von LTS und RMF PF Titeln zu Kursen, welche lan- ge vor den Ereignissen rund um 9/11 festgelegt und damit nach 9/11 mit grosser Unsicherheit und einem immensen Kursverfallsrisiko behaftet waren, dass unmit- telbar vor der neuen Kursbestimmung (3. Quartalsende) das gesamte Kursver- fallsrisiko von den Privatinvestoren (Chlapowski, Zobel, Meyer, Stricker und der Angeklagte selbst) auf die RA/SL überwälzt wurde. Damit ging er für die RA/SL ein Geschäft ein, welches in keiner Art und Weise Vorteile für die Gesellschaft brachte, indessen aber mit immensen Risiken behaftet war. Mit diesem Handeln erreichte er, dass er und die weiteren, an der LTS beteiligten Konzernleitungsmit- glieder gänzlich "aus dem Schneider" waren, falls die RMF PF Aktien - wie be- fürchtet - einen Wertverfall erleiden sollten. Dieser wäre vollumfänglich bei der RA/SL eingetreten. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er für die RA/SL ein Risikogeschäft abschloss, welches immense Gefahren beinhaltete. Diese Gefahren bzw. Risiken waren im Aktienpreis in keiner Art und Weise be- rücksichtigt, sondern wurden durch die RA/SL vollkommen entschädigungslos übernommen. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeits- rechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL eine Risikoüberwälzung vornahm. - 91 - Der Schaden, wenn er auch nicht in Franken und Rappen genau beziffert werden kann, besteht darin, dass der Angeklagte die RA/SL mit seinem Handeln einer konkreten Vermögensgefährdung, welche in keiner Art und Weise im Preis berücksichtig worden war, aussetzte. Eine solchermassen konkrete Vermögens- gefährdung stellt gemäss gängiger Rechtsprechung per se einen Schaden dar. Dieser kann aber auch darin erblickt werden, dass das konkrete Risiko des Wert- verfalls in der Preiskalkulation keinen Niederschlag fand und damit ein zu hoher Preis bezahlt wurde. In Bezug auf die spätere Rückabwicklung des Kaufes der RMF PF Titel ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch ein vorübergehender Schaden genügt (Niggli in BK II, 2. Auflage, Basel 2007, N 113 zu Art. 158, m.w.H.). 4.3.4. Bereicherungsabsicht Da die von der RA/SL gekauften Titel weder zu eine aktuellen Preis verkauft wurden, noch aufgrund der Risikosituation ein Preisabschlag vorgenommen wur- de, erhielten die Konzernleitungsmitglieder im Rahmen des Verkaufes ihrer LTS- Titel einen zu hohen Preis und waren entsprechend bereichert. Sie konnten das gesamte Kursverfallsrisio in letzter Sekunde quasi entschädigungslos bzw. sogar unter Erhältlichmachung eines veralteten, hohen Preises, auf die RA/SL überwäl- zen. Dies war genau das Ziel, welches der Angeklagte durch sein Handeln errei- chen wollte, nämlich, die Aktien zu einem hohen Preis kurz vor Quartalsende und damit kurz bevor sie allenfalls drastisch an Wert verlieren konnten, an die RA/SL abzugeben, womit die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung von sich und Drit- ten gegeben ist. Da er und die weiteren involvierten Konzernleitungsmitglieder weiterhin Aktien der LTS hielten, deren Kurs massgeblich durch die Titel der RMF PF geprägt wurde, waren sie auch durch die Verkäufe der RMF PF Titel an die RA/SL, welche ebenfalls zu einem veralteten Preis erfolgten und bei welchen ebenfalls kein Risikoabschlag berücksichtigt worden war, ungerechtfertigt berei- chert. Auch bei diesem Geschäft war der Angeklagte federführend und wollte ge- nau diesen Effekt erreichen. Auch in diesem Fall ist daher die Absicht der unge- rechtfertigten Bereicherung zu bejahen. - 92 - 4.4. Fazit Bezüglich des Kaufes von 145'000 LTS Aktien durch die RA/SL sowie von 40'117 RMF PF Aktien durch die RA/SL Ende September 2001 hat sich der An- geklagte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen dem Antrag der Anklagebehörde ist hierbei die Mehrfachbege- hung der Tat zu verneinen. Zugunsten des Angeklagten ist vielmehr davon aus- zugehen, dass ein einheitlicher Grundsatzentschluss gefällt wurde, welcher die Gesamtabwälzung des Klumpenrisikos betreffend die LTS bzw. RMF PF Titel be- inhaltete. Entgegen der Ansicht der Anklage ist zudem auch vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. Betreffend den Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Kon- zernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001 konnte der rechtsgenügende Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Angeklagten nicht er- bracht werden. Der Angeklagte ist daher bezüglich dieses Teilsachverhaltes frei- zusprechen. F. Zusammenfassung Der Angeklagte hat sich damit in den fünf vorstehend erörterten Sach- verhaltsklomplexen zusammengefasst der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig ge- macht. Betreffend die Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Verkauf von 40'740 Ak- tien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001" ist der Angeklagte freizusprechen. - 93 - IV. Strafzumessung A. Anwendbares Recht
  67. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Das neue Recht basiert – in Übereinstimmung mit dem bisherigen – auf dem allgemeinen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB), wes- halb nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt wird, wer nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Ta- ten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; "lex mitior"). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der konkreten Methode eine umfassende Beur- teilung des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht vorzunehmen, wobei es darauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Trechsel/Vest, in: Trechsel et al., Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 2, m.w.H.).
  68. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen ereigneten sich alle vor diesem Datum, weshalb sich insofern die Frage nach dem milderen Recht stellt. Wie noch zu zeigen sein wird, erscheint in Bezug auf den Angeklagten eine 24 Monate übersteigende Freiheitsstrafe als angemessen. Nach neuem Recht kann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilbedingt ausgesprochen werden, weshalb sich mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 StGB das neue Recht als milder erweist. B. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe - 94 - so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Ist eine Zusatzstrafe festzusetzen, so ist diese so zu bemessen, dass der Täter durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt wird (BGE 109 IV 69, 115 IV 24, 118 IV 121). Massgebend für die Zumessung und damit auch für die Ausfällung der Zu- satzstrafe ist, dass das Ersturteil in Rechtskraft erwachsen ist und eine rechtskräf- tige Grund- bzw. Erststrafe vorliegt. Der Angeklagte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten, bevor er mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20'000 verurteilt wurde (HD 52, beigezogenes Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit eine Zusatzstrafe auszu- fällen. C. Strafrahmen
  69. Vorliegend machte sich der Angeklagte der mehrfachen qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig. 2.1. Die Deliktsmehrheit ist strafschärfend zu berücksichtigen. 2.2. Dagegen ist nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB strafmildernd zu be- rücksichtigen, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Angeklagte seither wohl verhalten hat (vgl. zum Wohlverhalten nachfolgend Ausführungen unter lit. B. Ziff. 3.3.2.a). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelangt dieser Strafmilderungsgrund zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 ff., 4). Auch wenn vorliegend diese Frist noch nicht bei allen Taten zur Gänze erreicht wurde, rechtfertigt sich die Berücksichtigung dieses Strafmilderungsgrundes, dürften doch die zwei Drittel der Verjährungsfrist betref- fend sämtliche Anklagesachverhalte ohnehin bis zur Rechtskraft des Entscheides - 95 - erreicht werden und ist im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Sinne eines Richtwertes und nicht als mathematisch exakte Formel zu verstehen. Der Strafmilderungsgrund kann vorliegend sowohl gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsrecht als nach den seither erfolgten Revisionen des Verjäh- rungsrechts bejaht werden (Art. 70 ff. aStGB ab 1. Oktober 2002; Art. 97 ff. StGB seit 1. Januar 2007): 2.2.1. Die massgeblichen Verjährungsfristen bestimmen sich in abstrakter Wei- se, d.h. entsprechend den höchsten Strafen, die das Gesetz für die einzelnen strafbaren Handlungen androht und nicht aufgrund der Strafe, die einem Täter gemäss der Strafzumessung im Einzelfall auferlegt wird (Müller, in: Niggli/Wi- prächtiger, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 10 zu Art. 97). Gemäss dem im Jahre 2000 bis Oktober 2002 geltenden Verjährungsrecht betrug die ordentliche Verjährungsfrist für qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 10 Jahre (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 aStGB [Fassung vor Revision per 1. Oktober 2002]). Die per 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen revidierten Verjährungsbe- stimmungen sehen für den vorliegend in Frage stehenden Tatbestand eine 15- jährige Verjährungsfrist vor (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB), wobei sie aber die Institu- te des Ruhens und der Unterbrechung nicht mehr kennen und überdies in Art. 70 Abs. 3 aStGB festhalten, dass mit dem erstinstanzlichem Urteil innert der Verjäh- rungsfrist die Verjährung nicht mehr eintreten kann (gemäss vorher gültigem Ver- jährungsrecht musste innert Frist ein formell rechtskräftiges Urteil ergehen). Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 brachte dagegen in materieller Hinsicht keine (weitere) Änderung der Bestimmungen über die Verfol- gungsverjährung mit sich, sondern führte in Art. 97 f. StGB lediglich zu terminolo- gischen Anpassungen (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus bzw. Gefängnis). 2.2.2. Die Verjährungsfrist hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen un- getreuen Geschäftsbesorgungen ist damit nach altem wie nach neuem Recht zu nahezu zwei Dritteln abgelaufen. In beiden Fällen ist von einer 15jährigen Verjäh- rungsfrist auszugehen; die nach altem Recht massgebliche ordentliche Verjäh- rungsfrist von 10 Jahren wurde angesichts der vorgenommenen Untersuchungs- handlungen (Einvernahmen etc.) unterbrochen und um die Hälfte verlängert - 96 - (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB); die gemäss neuem Recht massgebliche Verjäh- rungsfrist beträgt ebenfalls 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 2.3. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.
  70. Die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
  71. Somit ergibt sich ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 48a StGB), wobei vorliegend kein Anlass besteht, den ordentli- chen Strafrahmen für in Bereicherungsabsicht begangene ungetreue Geschäfts- besorgung zu verlassen. D. Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat beziehen. Zu unterschieden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 5 ff. zu Art. 47, m.w.H.). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an - 97 - Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des delikti- schen Willens bedeutsam (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 179 N 13; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 47). Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurech- nungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungs- fähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Bei- spiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothe- tischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem - 98 - schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten – namentlich auf Seiten des Täters – auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind.
  72. Zunächst zur Tatkomponente: 2.1. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim „Ausmass des Erfolges“ gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten mit über CHF 2 Mio. einen beachtlichen Schaden verursachte, wobei er sowie die weiteren Konzernleitungsmitglieder, welche Aktien der LTS hielten, in grossem Stil davon finanziell profitierten. Dies nota bene in einer Zeit, in welcher die RA/SL selbst in eine finanziell äusserst diffizile bzw. missliche Situation hineinmanövriert wurde: 2001 / 2002 hatte der Konzern empfindliche Verluste zu gewärtigen, das Eigenkapital verringerte sich, die Mindestverzinsung der Pensionskassengelder liess sich nicht mehr erreichen, der Rentensatz musste in der Folge tiefer ange- setzt werden. Der Angeklagte nützte sein Ansehen und seine Kompetenzen in der RA/S aus und missbrauchte das ihm von seiner Arbeitgeberin entgegengebrachte Ver- trauen. - 99 - Vor diesem Hintergrund ist von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen Energie auszugehen. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als erheblich zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger, a.a.O., N 15 zu Art. 47, m.w.H). Von der objektiven Tatschwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 30 Monaten angemessen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschul- denskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Als Motiv sind einzig finanzielle Interessen auszumachen. Es galt schlicht die Maxi- me, soviel Profit wie möglich, egal auf welche Weise, zu erzielen. Nachdem der Angeklagte in seiner Stellung bei der RA/SL bereits einen Lohn (inkl. Bonus) be- zog, welcher weit über dem Normalstandart lag (in den Jahren 2000 - 2002 je- weils über CHF 2 Mio) und welcher ihm ein Leben in Wohlstand und finanzieller Sorglosigkeit sicherte, kommt man nicht Umhin, im Handeln des Angeklagten rei- ne Habgier zu erkennen, was nicht unerheblich straferhöhend zu veranschlagen ist. Mit seinem Verhalten steht der Angeklagte exemplarisch für eine von Gewinn- sucht und Masslosigkeit geprägte Wirtschaftselite, deren grenzenloses Ge- winnstreben heute zu Recht angeprangert wird. 2.3. Von der Tatkomponente her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 40 Monaten angemessen.
  73. Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 3.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen an - 100 - der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes entnehmen (HD 303750 ff; HD 329750 ff., AK 402500 ff, AK 402548 ff., Prot. S. 5 ff.). 3.1.1. Der Angeklagte Dominique Morax wurde am 2. Oktober 1948 in Paris als Sohn von Michel und Madeleine Morax geboren. Er besitzt die schweizerisch- französische Doppelstaatsbürgerschaft. Dominique Morax kam zusammen mit seinen Eltern im Alter von 5 Jahren in die Schweiz. Er ist in Zürich aufgewachsen, und besuchte daselbst die Primarschule. Anschliessend war er Schüler der Ober- realschule des Kollegiums Schwyz und schloss 1969 mit der Matura Typus C ab. Von 1969 bis 1978 studierte der Angeklagte in Zürich Oekonomie und Jurispru- denz, wobei er beide Studien mit dem Lizentiat abschloss (lic. oec.publ. 1973, lic.iur. 1978). Weiterbildende Nachdiplomstudien im Bereich International Senior Management absolvierte er an der Harvard Business School in Cambridge (USA) und am IMD in Lausanne. Von 1978 bis 1986 war Dominique Morax bei der Mor- gan Guaranty Trust Company in Zürich tätig, zuletzt als Vice President und Mem- ber of the Management Board, verantwortlich für Commercial Banking und Kun- denbeziehungen in der Schweiz. Von 1986 bis 1988 arbeitete er sodann bei der J.P. Morgan (Suisse) SA in Genf als Treasurer (Vice President, Member of the Management Board). Anschliessend wechselte er zur Zurich Group, Zürich, wo er zuletzt als Chief Executive Officer und Chief Investment Officer die Zurich Invest- ment Management (Europe) leitete. Mitte 1997 begann Dominique Morax sein Engagement bei der RA/SL, wobei er seit Januar 1998 offiziell als Finanzchef fungierte. Im Rahmen der Aufarbeitung der Vorkommnisse innerhalb der RA/SL und deren Krise 2002 schied der Angeklagte aus dem Konzern aus: Die diesbe- zügliche Vereinbarung zwischen der RA/SL und dem Angeklagten vom 13. Sep- tember 2002 beinhaltete den vorzeitigen Rücktritt von Dominique Morax, Freistel- lung seiner Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per
  74. Dezember 2003 sowie dessen vorzeitige Pensionierung per 1. Januar 2004 unter Gewährung einer lebenslänglichen, ungekürzten Altersrente aus den Vor- sorgestiftungen der RA/SL von jährlich CHF 306'518.-- (AK 402548 ff). 3.1.2. Der Angeklagte ist seit 1978 verheiratet und hat zwei Söhne, Olivier (geb. 1981) und Laurent (geb. 1984). Dominique Morax wohnt mit seiner nicht erwerbs- - 101 - tätigen Ehefrau Eva, geb. Perko, sowie mit seinem jüngeren Sohn in Rüschlikon / ZH zusammen. 3.1.3. Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen erklärte der Angeklagte Mo- rax anlässlich der Hauptverhandlung, dass er eine Rente von monatlich CHF 27'000.-- (exkl. Kinderzuschläge) beziehe. Diese Rente werde auch in drei Jah- ren, wenn er das ordentliche Pensionsalter erreicht habe, in unveränderter Höhe ausbezahlt. Der Angeklagte ist gemeinsam mit seinen zwei Geschwistern Eigen- tümer einer Liegenschaft in Morges, aus welcher ihm anteilmässig ein jährlicher Ertrag von rund CHF 50'000.-- zufliesst. Der Angeklagte ist des Weiteren Eigen- tümer einer Wohnung im Zürcher Quartier Seefeld, welche einen Steuerwert von CHF 1'280'000.-- aufweist und für CHF 3'980.– plus Nebenkosten vermietet wird sowie einer Eineinhalbzimmerwohnung in Paris, deren Wert in der Steuererklä- rung 2009 mit CHF 600'000.-- veranschlagt wird. Das Haus in Rüschlikon, wel- ches der Angeklagte mit seiner Ehefrau und seinem jüngsten Sohn bewohnt, weist einen Steuerwert von CHF 1.5 Mio aus. Es bestehen zwei Hypotheken im Betrag von CHF 800'000.--. Der Hypothekarzins betrug im Jahre 2007 CHF 4'000.-- pro Monat, wobei der Angeklagte angab, dass er derzeit weniger bezahle. Bis zum Jahr 2005 war der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau Miteigen- tümer des besagten Hauses, welches das Ehepaar im Jahre 1978/1979 gekauft hatte. Seit dem Jahre 2005 ist die Ehefrau des Angeklagten alleinige Eigentüme- rin der Liegenschaft. In der Steuererklärung 2007 fungiert des Weiteren ein Wert- schriftenertrag von CHF 60'000.--, während in der Steuererklärung 2009 nur noch ein Ertrag von CHF 3'600.-- angegeben ist. 3.1.4. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (Urteile 6B_390/2009 und 6B_819/2009) stellt dieser Umstand jedoch keinen selbständigen und zwingenden Strafminderungsgrund mehr dar, sondern ist als Selbstverständlichkeit vorauszusetzen. - 102 - 3.3.1. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue. Diese wirken straf- mindernd (Wiprächtiger, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trech- sel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47). 3.3.2.a) Deutlich strafmindernd ist der Zeitablauf seit der Tat zu gewichten. Auch hat sich der Angeklagte seither wohl verhalten. Die durch Strafmandat des Kreis- präsidenten Surses vom 14. Mai 2003 mit einer Busse von CHF 20'000 geahnde- te schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG steht dieser Be- urteilung nicht entgegen, ist sie doch einerseits als nicht einschlägig zu beurteilen und ist andererseits auch seit dieser Tat bereits lange Zeit verstrichen, in welcher sich der Angeklagte nichts hat zu schulden kommen lassen. b) Die Strafuntersuchung dauerte über sechs Jahre. Angesichts der Kom- plexität der Untersuchung, in welche mehrere Personen involviert waren, ist dies als noch im Rahmen liegend zu bezeichnen. Zudem sind keinerlei übermässig langen Bearbeitungslücken erkennbar. Auch wenn teilweise (besonders zu Be- ginns der Untersuchung) über längere Perioden keinerlei Einvernahmen vorge- nommen wurden, so gilt es doch zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsbe- hörde zunächst umfangreiches Aktenmaterial zu edieren, zu sichten und zu bear- beiten hatte, verschiedene Prozesse und Untersuchungen (BPV, Handelsgericht) parallel verfolgt werden mussten und die Untersuchung eine Durchleuchtung äus- serst vielschichtiger Sachverhalte beinhaltete. Damit ist eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes zu verneinen. 3.4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Eine besondere Strafemp- findlichkeit des Angeklagten, welche zu einer Strafminderung führen würde, liegt indes nicht vor.
  75. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint es ange- messen, den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatz- - 103 - strafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 zu be- strafen. V. Vollzug
  76. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). 1.1. Der bedingte Strafvollzug fällt bei dem Angeklagten angesichts der ausge- fällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten schon aus objektiven Gründen ausser Be- tracht. Indessen rechtfertigt sich vorliegend die Anordnung des teilbedingten Voll- zugs (Art. 43 StGB): Die Bewährungsaussichten des Angeklagten sind gut. Der Angeklagte ist vor den heute zu beurteilenden Straftaten noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, so dass die Delinquenz nicht als eingeschliffenes Verhaltens- muster in seinem Leben erscheint. Ausserdem hat sich der Angeklagte seither grundsätzlich (und mit Ausnahme der groben Verkehrsregelverletzung im Früh- jahr 2003, siehe dazu die vorstehenden Ausführungen in lit. B Ziff. 3.3.2.a) wohl verhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Strafe und die drohende Vollstreckung des aufgeschobenen Vollzugs der Rest- strafe ihn genügend beeindrucken werden, um ihn von künftiger Straffälligkeit ab- zuhalten. Um der Schwere seines Verschuldens und den konkreten Umständen ausreichend Rechnung zu tragen, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im restlichen Umfang von sechs Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. - 104 - VI. Einziehung / Ersatzforderung
  77. Allgemeines 1.1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 StGB). Nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzu- ziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte; BGE 126 I 105). Neben den Originalwerten sind auch unechte und echte Surrogate einzuziehen, wobei ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden darf, wenn es nachweislich an die Stelle des Ori- ginalwertes getreten ist (BGE 126 I 106 f.). Der Einziehung unterliegt nicht nur der unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, sondern auch die zwischen Zufluss und Einziehungsentscheid damit tatsächlich erzielten Erträge, also beispielsweise die auf den Kapitalien erzielten Zinsen etc.. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so sieht das Gesetz nach dieser Naturaleinziehung als subsidiärer Ein- ziehungsmechanismus die Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vor. Das Gericht ordnet diesfalls eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe an. Überdies ist die Ersatzforderung das primäre Abschöpfungsinstrument, wo der entstandene Vermögensvorteil a priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige be- günstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann. Zunächst ist somit ent- scheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch in natura vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall oder handelt es sich um einen abstrakten Vermögensvorteil, so kann von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2 - 105 - StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I,
  78. Aufl., Basel 2007, N 53 f. zu Art. 70/71 StGB m.w.H.). 1.2. Für die Berechnung des Vermögensvorteils wird das sog. gemässigte Brut- toprinzip zur Anwendung gebracht, bei welchem zwar die Anschaffungskosten, nicht aber die weiteren Auslagen (z.B. Entlöhnung für den Lageristen) berücksich- tigt werden (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., N 32 zu Art. 70/71 StGB m.w.H.).
  79. Wie unter Ziff. III lit. A. vorstehend erstellt, haben der Angeklagte Dominique Morax sowie die weiteren Einziehungsbetroffenen Roland Chlapowski, Manfred Zobel, Hannes Meyer und Markus Weisskopf durch die mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung des Angeklagten zum Schaden der RA/SL Gewinn generiert. Dieser Schaden kann, da deliktischen Ursprungs, abgeschöpft werden. Dieser Gewinn ist ausschliesslich abstrakt, buchhalterisch erfassbar, weshalb im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung festzulegen ist. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffenen Chlapowski sowie Zobel (vgl. HD 57 S. 1 ff., HD 58 S. 2 ff.) liegt vorliegend kein Eintretenshindernis aufgrund der im jeweiligen Strafverfahren gegen diese zwei Einziehungsbetroffenen erfolgten Einstellungsverfügungen vor, welche in formelle sowie in materielle Rechtskraft erwachsen sind. Die Einziehung der Vermögens- werte erfolgt vorliegend nicht in ihrem jeweilig eigenen Strafverfahren, sondern in einem Drittverfahren, nämlich im Strafverfahren 'Morax'. Chlapowski und Zobel sind Dritteinziehungsbetroffene und haben folgerichtig dieselbe strafprozessuale Stellung wie Personen, gegen die gar nie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Die Anlasstat, welche der Einziehung zugrunde liegt, ist Prozessthema im Strafverfah- ren 'Morax' und nicht in den Strafverfahren 'Chlapowski' oder 'Zobel'. § 106 Abs. 2 StPO ist demnach entgegen der Meinung der Rechtsvertreter nicht heranzuzie- hen, da diese Bestimmung lediglich bei der Einstellung des gegen sie persönlich eröffneten Strafverfahren als einschlägig erachtet werden könnte. Die Vertreter der Einziehungsbetroffenen Weisskopf und Meyer, gegen die kein Strafverfahren - 106 - eröffnet worden war, bemängelten ihrerseits, dass der Einziehungsantrag betref- fend ihrer Mandanten spätestens im Zeitpunkt der Anklageerhebung hätte erge- hen müssen (vgl. HD 59 S. 4 sowie HD 60 S. 3 ff.). Die Einziehungsbetroffenen Zobel und Chlapowski sind wie bereits ausgeführt so zu behandeln, wie jede an- dere Drittpartei. Was für sie zu gelten hat, muss folgerichtig umso mehr für Meyer und Weisskopf gelten, da in ihrer Sache nie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Es besteht demnach im Ergebnis bei keinem der Dritteinziehungsbetroffenen ein Ein- tretenshindernis. Weiter widerspricht das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, erst nach der An- klageerhebung im Strafverfahren 'Morax' Anträge bezüglich der Einziehung von Vermögenswerten zu stellen, nicht dem Prinzip von Treu und Glauben, wie von den jeweiligen Vertretern als Argument gegen eine Einziehung von Vermögens- werten ins Feld geführt wurde (HD 57 S. 5 ff., HD 58 S. 8 f., HD 59 S. 4, HD 60 S. 12 ff.). Der Staatsanwaltschaft ist es unbenommen ihre Anträge erst an der Hauptverhandlung zu stellen - was in casu nicht einmal der Fall war, da die Staatsanwaltschaft die Einziehungsbetroffenen vorab über ihr Ansinnen orientier- te. Es ist den Rechtsvertretern der Einziehungsbetroffenen jedoch insofern bei- zupflichten, als dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Staatsanwalt- schaft bereits anlässlich der Erstellung der Einstellungsverfügungen bzw. anläss- lich der Anklageerhebung hätte verlauten lassen bzw. darüber informiert hätte, dass sie Einziehungen von Vermögenswerten bei dem vorliegend betroffenen Personenkreis ins Auge fasst. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben der Staats- anwaltschaft lässt sich indes aus ihrem wohl von taktischen Überlegungen gelei- teten Vorgehen noch nicht entnehmen. Die Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffenen stellten sich sodann auf den Standpunkt, dass aufgrund des vor Handelsgericht abgeschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien Morax, Chlapowski, Zobel, Weisskopf sowie Meyer und der Geschädigten RA/SL ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB vorliege. Der besagte Vergleich stelle keine Umgehung von Einziehungsansprü- chen seitens des Staates dar (HD 57 S. 3 f., HD 58 S. 10 ff., HD 59 S. 7 ff.; HD 60 S. 7 ff.). Ihnen ist zu entgegnen, dass mit der vor dem Handelsgericht abge- - 107 - schlossenen Vereinbarung der im vorliegenden Strafverfahren eruierte Schaden nur teilweise wieder gut gemacht wurde, auch wenn die Annahme einer Umge- hung zu weit gehen würde. Die durch die Einziehungsbetroffenen bereits begli- chene Vergleichssumme steht nicht ansatzweise in Relation zu dem tatsächlich eingetretenen Schaden. Trotz des zivilrechtlichen Vergleichs rechtfertigt es sich deshalb in diesem speziellen Fall aufgrund der augenfälligen Diskrepanz zwi- schen der Vergleichssumme und des eingetretenen Schadens Vermögenswerte der Dritteinziehungsbetroffenen einzuziehen. Dies getreu dem Prinzip "Verbre- chen darf sich nicht lohnen". Was im Übrigen das Argument anbelangt, wonach ein Einziehungsanspruch des Staates dann ausgeschlossen sei, wenn ein Scha- densausgleich im Zuge eines Vergleiches bei Vermögensdelikten gegen Einzelin- teressen erfolgt sei, so handelt es sich bei den vorliegend in Frage stehenden De- likten zwar rein formal tatsächlich um ein Delikte gegen Einzelinteressen. Es ist indes festzuhalten, dass es sich bei der Geschädigten RA/SL um ein Versiche- rungsunternehmen handelt, welches schweizweit unzählige Versicherte zu ihren Kunden zählt. Aufgrund der zahlreichen Anleger und versicherten Personen sowie in Anbetracht der nationalen Bedeutung der RA/SL ist daher in diesem speziellen Fall ein Interesse der Allgemeinheit bzw. der Öffentlichkeit ohne Weiteres zu be- jahen, weshalb sich eine Einziehung von Vermögenswerten auch unter diesem Aspekt rechtfertigt. 3.1. Mit dem initialen Kauf von LTS Aktien erlangten sämtliche Einziehungs- betroffenen einen finanziellen Vorteil, welcher auf dem deliktischen Vorgehen des Angeklagten beruhte. Dieser Gewinn ist abzuschöpfen, und zwar sowohl beim Angeklagten direkt, als auch bei den weiteren Einziehungsbetroffenen als Dritt- einziehung, wurde doch seitens von Roland Chlapowski, Manfred Zobel, Hannes Meyer und Markus Weisskopf - wenn auch ihre Gutgläubigkeit nicht in Frage zu stellen ist - doch ein immenser Gewinn deliktischen Ursprungs erwirtschaftet, für welchen die Einziehungsbetroffenen keine gleichwertige Gegenleistung erbrach- ten. 3.2. Was die weitere Wertmehrung bzw. Gewinnerwirtschaftung im Rahmen der LTS Beteiligung betrifft, so ist festzuhalten, dass insgesamt die verschiedenen - 108 - strafrechtlich relevanten Handlungen des Angeklagten zwar ohne Zweifel Einfluss auf den Wertverlauf der LTS nahmen. So wäre der Gewinn der LTS und damit der Wert der LTS-Aktien fraglos kleiner bzw. tiefer einzustufen gewesen, wenn höhe- re Zinsen für Darlehen gezahlt und Entschädigungen für Administrativaufwände geleistet worden wären. Indessen kann - wie bereits im Sachverhalt erwogen - der entsprechende Schaden nicht in Franken und Rappen genau festgehalten wer- den, womit auch die Auswirkung der entsprechenden deliktischen Handlungen auf die Werthaltigkeit der LTS Aktien nicht genau bestimmt werden kann. Ebenso kann der deliktische Gewinn, welcher die Einziehungsbetroffenen durch den Ver- kauf von 145'000 LTS Aktien und 40'117 RMF PF Aktien an die RA/SL Ende Sep- tember 2001 generierten, nicht genau bestimmt werden. 3.3. Vor diesem Hintergrund und unter zusätzlicher Beachtung, dass die Taten bereits relativ lange zurückliegen und überdies auch die Einbringlichkeit einer Einziehungsforderung im Auge zu behalten ist, rechtfertigt es sich, die Ersatzfor- derung in der Höhe des Gewinnes beim initialen LTS-Titelhandel festzulegen und im darüber hinausgehenden Betrag auf eine Abschöpfung zu verzichten. Aus den gleichen Erwägungen ist auf eine Verzinsung zu verzichten. 3.4. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Einziehungsbetroffenen im Rahmen des Zivilprozesses bereits CHF 350'000.-- an die Geschädigte RA/SL gezahlt ha- ben (beigezogene Akten des Handelsgerichts Zürich; Geschäfts-Nr. HG040507, act. 34). Dieser Betrag ist abzuziehen. Wie sich der Vertreter des Einziehungsbetroffenen Markus Weisskopf ver- nehmen liess, leisteten die Verfahrensbeteiligten anlässlich des Handelsgerichts- vergleichs 10% der jeweils geforderten Summe (Prot. S. 12 und S. 33). In dieser Höhe sind mithin die geleisteten Vergleichszahlungen zu berücksichtigen. 4.1. Ersatzforderung gegenüber Dominique Morax Der Angeklagte kaufte am 25. April 2000 45'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend - 109 - generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 484'200.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 93'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 931'996.10, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Dominique Morax eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 391'200.-- auszusprechen. 4.2. Ersatzforderung gegenüber Roland Chlapowski Roland Chlapowski erwarb am 25. April 2000 45'000 Aktien der LTS zum Nominalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entspre- chend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 484'200.--, wel- cher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 93'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 931'996.10, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Roland Chlapowski eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 391'200.-- auszusprechen. 4.3. Ersatzforderung gegenüber Manfred Zobel Manfred Zobel kaufte am 25. April 2000 40'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 430'400.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. - 110 - In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 83'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 833'905.40, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Manfred Zobel eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 347'400.-- auszusprechen. 4.4. Ersatzforderung gegenüber Hannes Meyer Hannes Meyer kaufte am 25. April 2000 20'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 215'200.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 41'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 418'398.20, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Hannes Meyer eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 174'200.-- auszusprechen. 4.5. Ersatzforderung gegenüber Markus Weisskopf Markus Weisskopf erwarb am 25. April 2000 20'000 Aktien der LTS zum Nominalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entspre- chend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 215'200.--, wel- cher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 41'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 415'598.20, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). - 111 - Es ist entsprechend gegenüber Markus Weisskopf eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 174'200.-- auszusprechen. VII. Beschlagnahmungen Die beim Angeklagten Dominique Morax sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 beschlag- nahmten, nachfolgend mit Positionsnummern bezeichneten Dokumente sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses bei den Akten zu belas- sen: - Positionen 1/11 bis 1/13, - Positionen 1/16 bis 1/39. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  80. Vorliegend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 70'000.-- anzusetzen.
  81. Die Kostenauflage rechtfertigt sich trotz der erfolgten Freisprüche in den Teilanklagekomplexen "Garantien" und "Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001", liegt doch in diesen Bereichen zumindest ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten des Angeklagten (Vernachlässigung der Aufsichts- und Sorgfaltspflichten) vor. Zudem handelt es sich um zwei Teilsachverhalte in komplexen, umfassenden - 112 - Gesamtuntersuchungen (welche mehrheitlich in einer Verurteilung des Angeklag- ten münden), womit nur in vernachlässigbarem Rahmen zusätzlicher Mehrauf- wand für die spezifische Abklärung der vorgenannten Anklagepunkte anfielen. Ei- ne Trennung der genannten Sachverhaltskomplexe hätte damit vorliegend in un- tersuchungstechnischer Hinsicht schwerlich vorgenommen werden können. - 113 - Das Gericht erkennt:
  82. Der Angeklagte Dominique Paul Henri Morax ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
  83. Der Angeklagte wird betreffend die Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Ver- kauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglie- der der RA/SL im März 2001" freigesprochen.
  84. Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 aus- gefällten Strafe von CHF 20'000.-- Busse.
  85. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  86. Der Angeklagte Dominique Paul Henri Morax wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.
  87. Roland Chlapowski wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.
  88. Manfred Zobel wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 347'400.– zu bezahlen.
  89. Hannes Meyer wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen. - 114 -
  90. Markus Weisskopf wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.
  91. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 70'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 113'596.55 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  92. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
  93. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange-  klagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  die Geschädigte Schweizerische Lebensversicherungs- und  Rentenanstalt (versandt) Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler im Doppel für sich und zuhanden  des Einziehungsbetroffenen Roland Chlapowski (versandt) Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Gehrig im Doppel für sich und zuhan-  den des Einziehungsbetroffenen Dr. Manfred Zobel (versandt) Rechtsanwalt Dr. Marc Engler im Doppel für sich und zuhanden des  Einziehungsbetroffenen Dr. Hannes Meyer (versandt) Rechtsanwalt lic. iur. Enrico Dalla Bona im Doppel für sich und zuhan-  den des Einziehungsbetroffenen Markus Weisskopf (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange-  klagten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich sowie gemäss TEVG bezüglich Ziffer 5-9 an das Bundesamt für Justiz  - 115 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Obergerichtskasse 
  94. Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder bin- nen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zü- rich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht:
  95. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sicherge- stellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten Doku- mente mit den Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39 werden bei den Akten belassen. - 116 -
  96. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) 
  97. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Post- fach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Die juristische Sekretärin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich Nr. DG090122/U

9. Abteilung Mitwirkende: Bezirksrichter Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, die Bezirksrichterinnen lic. iur. S. Bischhausen und lic. iur. S. Nabholz Castrovilli sowie die juristische Sekretärin MLaw K. Diethelm Urteil vom 11. Oktober 2010 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-2, Unt.Nr. 02/00556, Weststr. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, Anklägerin sowie Geschädigte/r gemäss Anklageschrift gegen Dominique Paul Henri Morax, lic. iur., lic. oec. publ., geboren 2. Oktober 1948, von Mex/VD, gew. Generaldirektor, Vordere Dorfstr. 13, 8803 Rüschlikon, Angeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, Eschmann & Erni, Ankerstr. 61, Postfach, 8026 Zürich sowie

- 2 -

1. Markus Weisskopf, geboren 11. Mai 1944, von Pratteln/BL, Riedmattenstr. 46, 2562 Port,

2. Roland Chlapowski, geboren 4. Mai 1951, Heimatort unbekannt, ehem. Chief Executive Officer, Route de Lavaux 280, 1095 Lutry,

3. Manfred Rainer Zobel, Dr. iur. Rechtsanwalt, geboren 1. Oktober 1946, von Rüschlikon ZH, ehem. Chief Executive Officer, Dorfstr. 16, 8803 Rüschlikon,

4. Hannes Meyer, Dr.iur., Witikonerstr. 86, 8032 Zürich, Einziehungsbetroffene 1 vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Dalla Bona, Bahnhofplatz 1, Postfach 128, 2501 Biel 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler, Hohler Tröhler Heim, Badenerstr. 75, 8004 Zürich 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Gehrig, Klemm Ott Blättler Heeb Hrovat, Ankerstr. 24, Postfach, 8026 Zürich 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Engler, Baumgartner Mächler Rechtsanwälte, Sihlporte 3 / Talstr., Postfach 2121, 8022 Zürich betreffend Veruntreuung etc.

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Februar 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 303250). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwalt Dr. P. Giger als Vertreter der Anklage;  der Angeklagte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsan-  walt Dr. L. Erni; Rechtsanwalt lic. iur. E. Dalla Bona für den Einziehungsbetroffenen  Markus Weisskopf; Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler für den Einziehungsbetroffenen Roland  Chlapowski; Rechtsanwalt lic. iur. B. Gehrig für den Einziehungsbetroffenen  Dr. Manfred Zobel; Rechtsanwalt Dr. M. Engler für den Einziehungsbetroffenen  Dr. Hannes Meyer. Anträge (HD 56 S. 1 f.) "1. Es sei der Angeklagte Dominique Morax im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Angeklagte mit viereinhalb Jahren Gefängnis zu be- strafen.

3. Es seien dem Angeklagten die Kosten aufzuerlegen.

4. Es sei beim Angeklagten der Deliktserlös nach Ermessen des Ge- richts einzuziehen, jedenfalls aber im minimalen Umfang von CHF 2'474'269.56 zuzüglich Zinsen.

5. Es sei bei den einziehungsbetroffenen Dritten nach Ermessen des Gerichts der Deliktserlös einzuziehen, mindestens aber bei M. Zobel CHF 1'666'392'96 bei R. Chlapowski CHF 2'244'307.54 bei M. Weisskopf CHF 630'134.62

- 4 - bei H. Meyer CHF 1'145'767.26 je plus Zinsen.

6. Sollte das Einziehungsverfahren zeigen, dass die Deliktserlöse bei den entsprechenden Personen nicht mehr eingezogen werden können, sei jede gesetzliche Massnahme zu ergreifen, Ersatzfor- derungen festzusetzen und dabei auch das Vermögen und die über dem Existenzminimum liegenden Rentenzahlungen sowie gesetzliche Unterstützungspflichten in Anschlag zu bringen.

7. Sollten die deliktischen Mittel heute rechtlich oder faktisch bei an- deren als den genannten Personen liegen, so sei jede noch an- gemessen erscheinende gesetzliche Massnahme zu ergreifen, um dem Einziehungsrecht daselbst zum Durchbruch zu verhelfen.

8. Das Ergebnis der Einziehung und von Ersatzforderungen sei der Staats- sowie der Bundeskasse und nicht der Rentenanstalt zu- zuweisen." Anträge der erbetenen Verteidigung des Angeklagten: (HD 61 S. 120) "1. Herr Morax sei vollumfänglich Freizusprechen.

2. Der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei Herr Morax für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen." Anträge des Rechtsvertreters des Einziehungsbetroffenen M. Zobel: (HD 57 S. 1) "1. Es sei auf den Einziehungsantrag der Anklagebehörde vom

12. Juli 2010 nicht einzutreten;

2. Eventuell sei der Antrag auf Einzeihung unrechtmässig erlangter Vermögensvorteile abzuweisen;

3. Herr Zobel sei für seinen Aufwand im Einziehungsverfahren an- gemessen zu entschädigten."

- 5 - Anträge des Rechtsvertreters des Einziehungsbetroffenen R. Chlapowski: (HD 58 S. 1) "Auf den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich gegen Roland Chlapowski sei nicht einzutreten; unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an Ro- land Chlapowski." Anträge des Rechtsvertreters des Einziehungsbetroffenen H. Meyer: (HD 59 S. 2) "1. Auf den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich gegen Hannes Meyer sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei der Einziehungsantrag abzuweisen.

3. Hannes Meyer sei angemessen zu entschädigen." Anträge des Rechtsvertreters des Einziehungsbetroffenen M. Weisskopf: (HD 60 S. 1) "1. Auf den Antrag der Anklagebehörde auf Einziehung des im Eigen- tum von Markus Weisskopf stehenden Betrages von CHF 630'134.62 sei nicht einzutreten. Eventualiter: Der Antrag der Anklagebehörde auf Einziehung des im Eigentum von Markus Weisskopf stehenden Betrages von CHF 630'134.62 sei abzuweisen.

2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen.

3. Markus Weisskopf sei für die berechtigte Ausübung seiner Partei- rechte und für seine Anwaltskosten eine angemessene Entschä- digung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu entrichten."

- 6 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Verfahrensgang

1. Aufgrund der Krisensituation, in welcher sich die Rentenanstalt / Swiss Life (nachfolgend: RA/SL) im Jahre 2002 befand und welche in Medien und Politik gleichermassen zu einem zentralen Thema wurde, geriet auch die Gesellschaft "Long Term Strategy" (nachfolgend LTS) in den Fokus der medialen Öffentlich- keit. Dies, nachdem publik geworden war, dass die RA/SL drei Jahre zuvor in Form der LTS eine Investmentgesellschaft gegründet hatte, deren Zweck haupt- sächlich darin bestehen sollte, den Konzerleitungsmitgliedern der RA/SL die Mög- lichkeit für private Anlagen einzuräumen. Am 1. November 2002 eröffnete die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (heute Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) ein Vorabklärungsverfah- ren betreffend verschiedener Vorkommnisse innerhalb der RA/SL (VAV 2002/1). Am 7. November 2002 ging eine Strafanzeige der Schutzvereinigung Schweizer Anleger (nachfolgend: SVSA) sowie des Präsidenten der SVSA, Hans- Jacob Heitz, datierend vom 6. November 2002, betreffend Fehlbuchungen bei der RA/SL und Investitionen in die LTS bei der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (heute: Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) ein (HD 302500 ff.). Mit Eingabe vom 10. November 2002, bei der Strafverfolgungsbehörde eingegangen am 11. November 2002, erhob zudem Rechtsanwalt George Weber Strafanzeige gegen die "Verantwortlichen & Consorten" der Schweizerischen Lebens- und Ver- sicherungsgesellschaft/Rentenanstalt Swiss Life betreffend Vermögens- und ins- besondere Insiderdelikte, eventuell Urkundenfälschung (HD 302750 ff.). In der Folge wurde eine Strafuntersuchung gegen diverse (teilweise ehema- lige) Kadermitarbeiter der RA/SL eröffnet. Nach Durchführung derselben wurde

- 7 - das Verfahren gegen Roland Chlapowski und Manfred Zobel mit Verfügung vom

25. Februar 2009 mangels Beweisen eingestellt (HD 309250 ff., HD 307500 ff.). Auch betreffend den heutigen Angeklagten Dominique Morax erging mit gleicher Verfügung eine Einstellung betreffend den Untersuchungskomplex 06 "Repurcha- se Agreement" (HD 303500 ff.). Im Übrigen mündete die Strafuntersuchung betreffend Dominique Morax schliesslich in der vorliegend zu untersuchenden Anklage. Parallel wurde im Rahmen des Aufsichtsverfahrens des Bundesamtes für Privatversicherungen am 8. April 2003 verfügt, dass von der RA/SL "sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft" werden müssten, um die im Zusammen- hang mit der LTS entgangenen Zinsen, Garantiekosten etc. von der Konzernlei- tungsmitgliedern wieder erhältlich zu machen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (HD 406735 ff.). In der Folge klagte die RA/SL mit Eingabe vom 29. Dezember 2004 gegen die Konzernleitungsmitglieder Roland Chlapowski et al. vor dem Zürcher Handelsgericht. Der Prozess wurde mit Vergleich vom 13. De- zember 2005 erledigt. Dabei verpflichteten sich die Beklagten zur Bezahlung von CHF 350'000.-- ohne Anerkennung einer vorgestandenen Rechtspflicht per Saldo aller Ansprüche (HD 306511 Anhang, HD 324515). Entsprechend erfolgte mit gleichem Datum der Abschreibungsbeschluss (HD 306511 Anhang, HD 324515).

2. Zufolge des Vergleiches vor Handelsgericht reichte der Vertreter der RA/SL, Rechtsanwalt Dr. Corrado Rampini, mit Schreiben vom 9. März 2006, eingegan- gen bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 10. März 2006, namens der RA/SL eine Desinteressenerklärung betreffend die Fortführung der Strafunter- suchung ein (HD 324514).

3. Der Angeklagte war zunächst durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher ver- teidigt (HD 306250 f.). Seit dem 12. November 2002 ist Dominique Morax durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni erbeten verteidigt (HD 306252 f.).

4. Im Laufe der Untersuchung wurde verschiedenenorts umfangreiches Ak- tenmaterial, insbesondere Geschäftsdokumente, ediert. Unter anderem wurde bei Dominique Morax am 18. November 2002 mit dessen Einverständnis eine Haus-

- 8 - durchsuchung und Dokumentensichtung durchgeführt. Dabei wurden diverse Un- terlagen und Computer sichergestellt sowie mit Verfügung vom 24. Februar 2009 teilweise beschlagnahmt (HD 310500 ff., HD 310506).

5. Die Anklage der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich datiert vom 25. Februar 2009 und ging hierorts am 4. März 2009 ein (HD 303250). Sie wurde mit Präsidialverfügung vom 21. April 2009 zugelassen (HD 35). Die Hauptverhand- lung wurde angesichts des Aktenumfanges auf den 29./30. September 2010 an- gesetzt (HD 37).

6. Mit Schreiben vom 14. Januar 2010 wies der untersuchungsführende Staatsanwalt auf die von ihm ins Auge gefassten Anträge betreffend Einziehung von Deliktserlösen und Ersatzforderungen sowie auf die damit zusammenhän- gende Verjährungsproblematik hin (HD 39).

7. Markus Weisskopf, Roland Chlapowski, Manfred Zobel sowie Hannes Meyer wurden daraufhin mit Beschluss vom 20. Januar 2010 als Einziehungsbetroffene ins Rubrum des vorliegenden Gerichtsverfahrens aufgenommen. Mit gleicher Ver- fügung wurde der Angeklagte Morax auch in seiner Eigenschaft als Einziehungs- betroffener zur Hauptverhandlung vorgeladen (HD 40).

8. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 reichte der Vertreter der Anklage, Staatsan- walt Dr. Peter C. Giger, einen Schlussbericht sowie diverse Dokumente betreffend die Frage einer Einziehung / Ersatzforderung ein (HD 49, AK 434500 ff.).

9. Zur Hauptverhandlung am 29. und 30. September 2010 erschienen Staats- anwalt Dr. Peter C. Giger als Vertreter der Anklage sowie der Angeklagte und Einziehungsbetroffene Dominique Morax in Begleitung seines erbetenen Verteidi- gers, Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni. Die Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffe- nen Markus Weisskopf, Roland Chlapowski, Manfred Zobel sowie Hannes Meyer waren am 29. September zugegen (Prot. S. 5).

- 9 - II. Vorbemerkungen / Prozessuales

1. Aktenlage Im Folgenden werden die Akten des Hauptdossiers mit "HD" bezeichnet, die Kernakten werden mit dem Kürzel "AK" zitiert.

2. Anklageprinzip Der Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Ankla- geschrift entspreche in ihrer Länge, Ausführlichkeit und Tendenz einem Plädoyer, was die Fairness des Verfahrens konkret in Frage stelle. Trotz der Länge des An- klagetextes sei sodann eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes dort auszuma- chen, wo die Anklage in den Teilen 2 bis 5 einen Alternativstandpunkt formuliere. Die Anklage hätte seines Erachtens zurückgewiesen werden müssen, wobei ein entsprechender Antrag der Verteidigung nur deshalb unterblieben sei, weil keine Verzögerung des ohnehin schon langen Verfahrens habe riskiert werden wollen (HD 61 S. 7 ff.). Diesem Vorbringen ist einerseits dahingehend zu begegnen, dass der An- klagetext zwar - selbst unter Berücksichtigung der umfangreichen Aktenmenge - effektiv äusserst lang und ausführlich ist sowie durchaus Plädoyerzüge aufweist. Letztlich lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Eine ungehörige Beeinflussung des Gerichtes liegt dabei jedenfalls nicht vor. Was die Rüge der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes in den Eventual- standpunkten der Anklagepunkte 2-5 anbelangt, so ist festzuhalten, dass aus ih- nen, wenn sie auch sehr umständlich und weitschweifend formuliert sein mögen, doch ersichtlich ist, was dem Angeklagten im Grundsatz vorgeworfen wird. Ob die formulierten Vorwürfe letztlich ein strafrechtlich relevantes Handeln umschreiben, sei an dieser Stelle dahingestellt. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist

- 10 - diesbezüglich jedenfalls nicht gegeben. Soweit Eventualstandpunkte im Weiteren materiell zu prüfen sein werden, wird auf gewisse Problematiken indessen zu- rückzukommen sein. III. Schuldpunkt A. Initialer LTS Titelhandel

1. Anklagevorwurf Zusammengefasst wird dem Angeklagten in diesem Anklagekomplex vor- geworfen, er habe die Mehrheit der Aktien der zu Zwecken der Mitarbeiterbeteili- gung konzipierten und gegründeten Firma LTS, welche zunächst zu 100% der RA/SL gehört habe, in der Absicht, sich und weiteren Mitgliedern der Konzernlei- tung einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, zu weniger als dem halben Wert an sich und vier weitere Konzernleitungsmitglieder der RA/SL verkauft. Dies, indem er nicht wie vertraglich vereinbart einen Aktienpreis anhand des Net Asset Value (nachfolgend NAV) festgelegt, sondern die Aktien den Käufern nur je zum Nominalwert in Rechnung gestellt habe. Damit habe er bewusst pflichtwidrig gehandelt und der RA/SL Schaden in Höhe von CHF 1'829'200 zugefügt, da diese nicht den ihr eigentlich zustehenden Verkaufspreis erhalten habe. Ausschlaggebend für die – den Käufern nicht weiterverrechnete – Wertstei- gerung der LTS zwischen deren Gründung und dem Kauf der LTS - Aktien durch die Konzernleitungsmitglieder sei insbesondere gewesen, dass der vom Ange- klagten betreute Kauf von 333 Aktien der Firma Liechtenstein Global Trust Non Traditional Advisors AG (nachfolgend LGT NTA) durch die RA/SL eine markante Wertsteigerung bei der Verkäuferin, der RMF Investment Group (nachfolgend RMF), bewirkt habe, der anteilsmässig fast gänzlich auf das Mitarbeitervehikel der

- 11 - RMF, die RMF PF Ltd. (nachfolgend RMF PF), durchgeschlagen habe, wobei an dieser die LTS wiederum eine namhafte Beteiligung habe erwerben dürfen (HD 303250 S. 3). Im Detail sei bezüglich dieses Anklagevorwurfes auf die Anklageschrift vom

25. Februar verwiesen (HD 303250 S. 3 – 55).

2. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte Dominique Morax bestritt den Anklagevorhalt im Kernpunkt in der Untersuchung. Hierbei berief er sich im Wesentlichen darauf, dass die Ab- gabe der LTS-Aktien an die Geschäftsleitungsmitglieder zum Nominalwert korrekt gewesen sei. Da es sich um eine Neuemission gehandelt habe, sei für ihn klar gewesen, dass der NAV dem Nominalwert bzw. Emissionswert entsprochen ha- be. Anderes wäre seiner Meinung nach denn auch gar nicht praktikabel gewesen, da die einzelnen Käufe zu verschiedenen Zeitpunkten bzw. während einer be- stimmten Zeitspanne getätigt worden seien, wobei es nicht möglich bzw. zu auf- wändig gewesen wäre, jedes Mal wieder den „aktuellen“ NAV zu bestimmen. Für ihn und die Konzernleitungsmitglieder sei offensichtlich gewesen, dass man zum Nominalwert einsteige (HD 326226 ff., Vorhalt 103 ff., HD 327770, Vorhalt 115 ff., HD 327781, Vorhalt 176, HD 328501, Vorhalt 2 ff., HD 329259, Vorhalt 39, HD 329511, Vorhalt 53, HD 329756 S. 3). Im Weiteren erklärte der Angeklagte Dominique Morax betreffend die Betei- ligung an der RMF PF, dass die RMF diese Beteiligungsnahme der RA/SL nie- mals ermöglicht hätte, sondern dazu nur im Rahmen eines Mitarbeiterbeteili- gungsprogrammes der RA/SL bereit gewesen sei. Dabei seien den sich am Mit- arbeiterbeteiligungsprogramm beteiligenden Personen die gleichen Konditionen eingeräumt worden, wie den Mitarbeitern der RMF. Vor diesem Hintergrund sei für ihn klar gewesen, dass allfällige Wertveränderungen zwischen Beteiligungs- nahme der LTS an der RMF PF und dem Ersteinstieg des für die LTS vorgesehe- nen Personenkreises nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Eventuelle Gewin- ne und Verluste hätten ausschliesslich diejenigen Personen betreffen müssen, für welche die Beteiligungsnahme an der RMF PF – über eine Beteiligung an der LTS

- 12 -

– vorgesehen gewesen sei. Über die Konditionen der Beteiligungsnahme habe er (der Angeklagte) Herrn Zobel, seines Zeichens CEO der LTS, sowie Herrn Chla- powski, ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung, informiert und bei Herrn Zobel die entsprechende Bewilligung eingeholt. Zusätzlich sei auch die Rechtsabteilung der RA/SL mit der konkreten Umsetzung beauftragt gewesen, wobei diese wiederum eng mit den Herren Suter und Siegrist, ihrerseits mit der administrativen Umset- zung der LTS betraut, zusammengearbeitet hätten. Dies zeige, dass er niemals habe unrecht handeln oder der RA/SL einen Schaden zufügen wollen. Vor diesem Hintergrund spiele auch die LGT NTA Transaktion keine Rolle, wobei er betonen wolle, dass er auch in diesem Zusammenhang ausschliesslich im Interesse der RA/SL gehandelt habe. Zudem sei die LGT NTA Transaktion durch die Mitglieder der (RA/SL-) Konzernleitung, ebenso durch den Verwaltungsrat und den Verwal- tungsratsausschuss bewilligt und unterstützt worden (HD 329756 S. 3 f.) Diesen Standpunkt vertrat der Angeklagte auch anlässlich der Hauptver- handlung, wobei seine Verteidigung den Schwerpunkt seiner Argumentation auf seinen mangelnden Vorsatz sowie auf die Frage der Zulässigkeit der Annahme einer Erstemission legte (Prot. S. 16 ff., HD 61 S. 24 ff.).

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Stellung des Angeklagten / Äusserer Ablauf der Geschehnisse Die wichtigsten Funktionen des Angeklagten beinhalteten während der vor- liegend massgeblichen Zeitspanne die Tätigkeit als CFO und CIO der RA/SL, das Verwaltungsratsmandat bei der LTS, deren faktische Geschäftsführung sowie die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates der RMF. Die in diesem Zusammen- hang in der Anklage umschriebenen Positionen, Aufgaben- und Kompetenzberei- che des Angeklagten innerhalb der verschiedenen Firmen wurden von diesem grundsätzlich bestätigt und ergeben sich aufgrund der Aktenlage, namentlich auf- grund diverser Arbeitsverträge, Reglemente, Anlagerichtlinien und weiterer Fir- mendokumente (HD 327751 ff. Vorhalt 3 ff., AK 402500 ff., AK 415648 ff., AK 402504 ff., AK 402524, AK 402522 f., AK 402518 ff., AK 402539, AK 412025, AK

- 13 - 402002 ff., AK 401500 ff., AK 401132 ff., AK 406767, AK 405664, AK 405675 ff.). Der Sachverhalt ist in diesem Umfange als rechtsgenügend erstellt zu qualifizie- ren. Ebenso ist der äussere Ablauf des eingeklagten Geschehens - namentlich die Zielsetzungen der RA/SL bzw. der Geschäftsleitung, die Gründung der LTS, die Investitionstätigkeiten der LTS und der RA/SL, der Kauf der LTS-Aktien durch Kadermitarbeiter und den Angeklagten - vom Angeklagten nicht in Abrede gestellt worden und durch die Aktenlage belegt (AK 406102, AK 405671, AK 406052 ff., AK 406058, AK 403065, HD 124993 ff., HD 125224 ff., HD 125232, HD 010040, HD 010030, HD 125195 f., HD 125184; Gründung LTS, Kapitalerhöhung u.ä.m.: AK 403002, AK 403027, AK 406012 ff., AK 403068 ff., AK 425500 ff., AK 403112; Investitionen LTS von Januar 2000 - 7. März 2000: AK 400515, AK 400520, AK 403500, AK 409576, AK 412021, AK 415661, AK 425001; RMF- Beteiligungsnahme: AK 407111, AK 407177, HD 338970 ff., AK 407209 ff., AK 420500, AK 407168, HD 327761 ff., AK 407719, AK 407086, AK 407500 ff., AK 405606, AK 407521, AK 407507, AK 406072, AK 407529 ff., AK 400543.). Auch diesbezüglich kann der eingeklagte Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt quali- fiziert werden. Im Folgenden liegt der Fokus der Sachverhaltserstellung entsprechend auf der zentralen Frage, ob der Verkauf der LTS - Aktien durch den Angeklagten an Kadermitarbeiter der RA/SL sowie an sich selbst wissen- und willentlich zu einem zu tiefen Preis erfolgte. 3.2. Verkauf der LTS Aktien 3.2.1. Einleitung / Eckdaten Die LTS wurde am 18. Dezember 1999 durch Prof. Dr. Rolf H. Weber (1 Ak- tie), den Angeklagten (1 Aktie) und die Swiss Life Capital Partner AG (nachfol- gend SLCP; 24'998 Aktien) mit einem Aktienkapital von CHF 250'000.-- gegründet (AK 403002 ff.). Am 28. März 2000 kaufte die RA/SL, ihrerseits Muttergesellschaft der SLCP, 100% der Aktien der LTS (AK 403027 f.). Am Folgetag beschloss so-

- 14 - dann die Generalversammlung der LTS eine Kapitalerhöhung von CHF 1'750'000.--. Im Aktienbuch der LTS wurde die RA/SL per 29. März 2000 als Ei- gentümerin von 100% der 200'000 Aktien mit einem Nominalwert von je CHF 10.-- eingetragen (AK 403029, AK 406012, AK 403068 f.). Der Verkauf der LTS-Aktien an verschiedene Konzernleitungsmitglieder, u.a. an den Angeklagten selbst, er- folgte zum Nominalwert von je CHF 10.--. Das vom Angeklagten zunächst ver- fasste Kaufsangebot datiert vom 16. März 2000 und gewährte das entsprechende Kaufrecht bis zum 14. April 2000 (AK 405682). In der Konzernleitungssitzung vom

25. April 2000 wurde den Konzernleitungsmitgliedern der Kauf der LTS-Aktien er- neut wie bereits im Kaufsangebot vom 16. März 2000 normiert zum Nominalwert angeboten, wobei die Käufer in der vorgedruckten Kaufserklärung nurmehr die Anzahl der Aktien einzusetzen hatten (AK 406090 ff.). In einem Memo vom 26. April 2000, gerichtet an die Konzernleitungsmitglieder, hielt der Angeklagte Preis und Rahmenbedingungen des Aktienerwerbs nochmals explizit fest (AK 406100). Mit Datum vom 25. April 2000 unterzeichnete der Angeklagte für 45'000 LTS-Titel zu einem entsprechenden Kaufpreis von CHF 450'000.--. Mit gleichem Datum erwarb Roland Chlapowski ebenfalls 45'000 Titel, Hannes Meyer 20'000 Titel, Markus Weisskopf 20'000 Titel und Manfred Zobel 40'000 Titel des LTS zum Nominalwert von je CHF 10.-- (AK 406090-406097, AK 403068 f.). Dass der Angeklagte als Initiator und quasi als "Kompetenzzentrum" in Sa- chen LTS zusammen mit dem von ihm geleiteten Finanzbereich der RA/SL weit- gehend selbständig mit der Projektierung und Umsetzung der Mitarbeiterbeteili- gungsgesellschaft betraut war, steht ferner ausser Frage. Dies wurde von den als Mitangeschuldigte einvernommenen Konzernleitungsmitgliedern Manfred Zobel und Roland Chlapowski sowie durch die Auskunftsperson Hans-Peter Conrad, seit 1999 Generalsekretär und Leiter Rechts- und Steuerdienst innerhalb der RA/SL, durchwegs bestätigt (HD 326501 Vorhalt 7 ff., Vorhalt 32 ff. Vorhalt 53ff., HD 328757, Vorhalt 45, HD 329514, Vorhalt 65 ff., HD 333527 f., Vorhalt 128). Die entsprechenden Aussagen erscheinen aufgrund ihrer Kongruenz und Nach- vollziehbarkeit überzeugend. Überdies decken sie sich mit dem Eindruck, welcher auch bei der Lektüre der Sitzungsprotokolle entsteht. Insgesamt sind sie daher

- 15 - durchaus als glaubhaft einzustufen, zumal auch der Angeklagte selbst erklärte, dass er - zusammen mit den Herren Suter und Siegrist, welchen er die administ- rative Ausführung weitgehend delegiert hatte - mit dem Projekt "Beteiligungsge- sellschaft LTS" beschäftigt war (HD 326257, Vorhalt 43), sowie, dass die Investiti- onsentscheide für die LTS eigenhändig von ihm gefällt worden seien (HD 326261, Vorhalt 67, HD 326761, Vorhalt 101.). 3.2.2. Vertragliche Regelung des Verkaufs von LTS - Aktien innerhalb der RA/SL 3.2.2.1. An der Verwaltungsratsausschusssitzung vom 10. März 2000 informier- te Dominique Morax, wie sich aus dem VRA-Protokoll ergibt, über die praktisch erfolgte Gründung der LTS. In diesem Zusammenhang wurden offensichtlich (vgl. den Vermerk "VRA, 10.3.2000") auch Unterlagen ("Invitation to the launch of Long Term Strategy AG") betreffend die Übernahmekonditionen von LTS-Aktien durch Kadermitarbeiter präsentiert (AK 405631 ff, AK 405653, AK 405657 ff.). Aus den entsprechenden Präsentationsunterlagen geht wiederholt und vollkommen un- zweifelhaft hervor, dass die LTS-Aktien zum NAV erworben werden müssten und auch ein Rückkauf durch die RA/SL zum NAV zu erfolgen hatte. Hierbei sollten die entsprechenden Bewertungen auf jeweils Ende eines Quartals durchgeführt werden, wobei Käufe oder Rückkäufe ebenfalls quartalsweise mit einer Zahlungs- frist von 10 Wochen möglich sein sollten (vgl. AK 405659.). Weiter gehen aus die- ser Präsentation die einzelnen strategischen Schritte hervor, namentlich die Er- höhung des Aktienkapitals der LTS, der Kauf von LTS-Aktien durch die Investo- ren, die Haltedauer u.w.m. (AK 405673). Explizit wurde hierbei festgehalten, dass nach Durchführung der Kapitalerhöhung der Kreis der Investoren von der RA/SL Aktien der LTS zum NAV kaufen könne ("Investors buy LTS shares from RA/SL at NAV", vgl. AK 405673). Der Verwaltungsratsausschuss erklärte sich im Rahmen der Sitzung vom 10. März 2000 mit "Ziel und Zweck" der LTS einverstanden (AK 405653). Damit kamen den beschlossenen Modalitäten des LTS-Konzeptes, so auch den Aktienkaufs- und -verkaufsmodalitäten, unter der Voraussetzung, dass kein neuer Entscheid gefällt würde, Verbindlichkeit zu. Ein neuer Entscheid wurde zu keinem Zeitpunkt gefällt.

- 16 - Die Verteidigung führte im Zusammenhang mit den besagten Präsentations- unterlagen aus, dass in den Präsentationsunterlagen vom 6. März 2000 bzw. in jenen der VRA-Sitzung vom 10. März 2010 ausdrücklich von einem "Issue Price" die Rede gewesen sei (HD 61 S. 31). Es ist der Verteidigung insofern zuzustim- men, als dass dieser Ausdruck tatsächlich bei Erstemissionen verwendet wird. Der springende Punkt ist indes, dass in den Präsentationsunterlagen vom

10. März 2010 unmissverständlich festgehalten wurde, dass dieser "Issue Price" zum NAV zu erfolgen habe (AK 405659). Nun wäre aber der explizite Zusatz "at NAV" obsolet gewesen, wenn man, wie der Angeklagte dies geltend macht (vgl. HD 61 S. 31 f.), davon ausgegangen wäre, dass zum Zeitpunkt des Aktienkaufes keine aktuelle NAV-Berechnung von Nöten gewesen sei. Der besagte Zusatz hät- te nach dieser Argumentation in die Präsentationsunterlagen gar keinen Eingang finden müssen, denn die Investoren hätten die Aktien der LTS sowieso einzig und allein zum "Issue Price" erwerben können. Der Zusatz "at NAV" wäre somit kom- plett überflüssig dahergekommen und man hätte den "Issue Price" folgerichtig auch von Anfang an festsetzen bzw. explizit benennen können. Weiter findet sich in der Aktenlage ein äusserst aussagekräftiges E-mail- Schreiben von Rudolf Suter an den Angeklagten, datierend vom 16. März 2000, in welchem festgehalten wurde, dass mit dem Kauf der LTS-Aktien keinerlei Ein- kommenssteuer für die Konzernleitungsmitglieder entstehen würden, "sofern die Aktien zu Verkehrwerten an die Mitarbeiter veräussert werden (...)". Überdies wurde betont, dass ein Verzicht der RA/SL auf eine marktgerechte Entschädigung als geldwerte Leistung an die Mitarbeiter (Lohnbestandteil) angesehen werden könne (AK 406005). Vor dem Hintergrund, dass mit der Beteiligungsmöglichkeit der Konzernleitung explizit keine Entlöhnung oder Bevorteilung erfolgen, sondern schlicht eine Investitionsmöglichkeit geschaffen werden sollte (HD 328262, Vor- halt 44 ff., HD 329261, Vorhalt 47 ff, HD 329512, Vorhalt 58 ff.), zeigt auch dieses Beweisstück auf, dass die Aktien der LTS zum effektiven Marktwert an die Ka- dermitarbeiter vergeben und ein Vorzugspreis auf keinen Fall gewährt werden sollte. Nicht zuletzt auch der Umstand, dass im Bereich der LTS-Aktienkäufe sei- tens der RA/SL keinerlei Lohnabzüge getätigt wurden und die entsprechenden Beträge nie im Rahmen von Lohnausweisen festgehalten wurden, bestätigt, dass

- 17 - mit der Erwerbsmöglichkeit von LTS-Aktien durch Kadermitarbeiter der RA/SL keine (direkte) finanzielle Begünstigung der entsprechenden Mitarbeiter geschaf- fen werden sollte. Sodann wies der Angeklagte auch in der Konzernleitungssitzung vom

25. April 2000 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bezüglich des neuen Mi- tarbeiterbeteiligungsverhikels LTS sämtliche Investitionen und Anlagetätigkeiten nach dem "at arm's lenght"-Prinzip, mithin nach objektiven Kriterien, wie sie für einen externen Dritten gelten, getätigt werden müssten (AK 406074 ff., AK 406080). Vor diesem Hintergrund erscheint insgesamt aufgrund der zitierten Doku- mente evident, dass die LTS-Aktien zum NAV (und nicht per se zum Emissions- =Nominalwert) an die Konzernleitungsmitglieder verkauft werden sollten. Dies vor dem Hintergrund, dass das Prinzip "at arm's lenght" d.h. objektive Marktkonditio- nen einzuhalten waren, wobei aufgrund fehlender Börsenkotierung logisch zwin- gend ein Marktwert einzig auf der Basis einer Bewertung des NAV bestimmt wer- den konnte. Daran vermag ferner auch nichts zu ändern, dass der Angeklagte in zwei Memos an die Konzernleitung, datierend vom 16. März 2000 (AK 326277) und vom 26. April 2000 (AK 406100, AK 407562) den Nominalwert der Aktien als Kaufpreis deklarierte, erscheint doch damit aufgrund der festgesetzten Richtlinien des LTS-Konzeptes einzig impliziert, dass der NAV zum Kaufzeitpunkt dem No- minalwert entspreche. 3.2.2.2. Die Aussagen verschiedener in das Geschehen auf höchster Ebene Involvierter ergibt folgendes:

a) Der in der Untersuchung als Mitangeschuldigter einvernommene Manfred Zobel, in der massgeblichen Zeit CEO der RA/SL, sagte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 26. Februar 2002 aus, nichts davon gewusst zu haben, dass die LTS vor dem Verkauf von Aktien an die Konzernleitungsmitglieder bereits In- vestitionen vorgenommen habe (HD 326510, Vorhalt 49 ff., 59 ff.). Es sei klar ge-

- 18 - wesen, dass man Aktien der LTS zum NAV habe erwerben können, wobei NAV für ihn bedeute, dass zum effektiven Wert gekauft werde (HD 326515, Vorhalt 83 ff.). Aufgrund des Memos von Dominique Morax vom 26. April 2000 (AK 406100, AK 407562) sei er davon ausgegangen, dass der NAV identisch mit dem Nomi- nalwert gewesen sei. Es habe sich für ihn um eine jungfräuliche Gesellschaft ge- handelt, er sei nicht im Bilde gewesen, dass zwischen Januar 2000 und März 2000 Investitionen getätigt worden seien (HD 326506, Vorhalt 91 ff.).

b) Der in der Untersuchung als Mitangeschuldigter einvernommene Roland Chlapowski, im relevanten Zeitraum zunächst als CEO der RA/SL - Tochter La Suisse und sodann als Leiter des Konzernbereiches Schweiz der RA/SL tätig, er- klärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2006, er habe sich keine Gedanken zum Wert der LTS-Aktie gemacht, als er sie gekauft habe. Er habe gedacht, es handle sich um eine Neu-Emission und der Wert der Aktie sei CHF 10.--. Er sei davon ausgegangen, dass die LTS bis zum diesem Zeitpunkt weder Gewinn noch Verluste gemacht habe (HD 328014 Vorhalt 98 ff., HD 329259, Vorhalt 42). In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2008 er- klärte Chlapowski erneut, er sei davon ausgegangen, dass keine Investitionstätig- keit stattgefunden habe (HD 329264, Vorhalt 63). Es sei zu keinem Zeitpunkt der Wille des Verwaltungsratsausschusses, des Verwaltungsrates, des Präsidiums oder der Konzernleitung gewesen, dass Investoren der LTS mit dem Investment geldwerte Vorteile, einen "fringe benefit", dh. einen verdeckten Bonus, einen Lohnzuschuss oder ähnliches hätten erhalten sollen (HD 328016 Vorhalt 108 ff.). Der NAV habe beim Kauf dem Nominalwert entsprochen, weil es eine Neu - Emission gewesen sei. Er habe nichts davon gewusst, dass eine Handelstätigkeit stattgefunden habe. Chlapowski stimmte auf Nachfrage zu, dass im Falle eines Gewinns zwischen Gründung und Kauf der Aktie der NAV höher sein müsste, als der Nominalwert (HD 328018, Vorhalt 120 ff.)

c) Hans-Peter Conrad, welcher in der massgeblichen Zeitspanne als General- sekretär und Leiter Rechts- und Steuerdienst der RA/SL gearbeitet und bei der Umsetzung des Projektes "LTS" massgeblich mitgewirkt hatte, erklärte in der Ein- vernahme vom 10. März 2004 als Auskunftsperson, nach seiner Beurteilung und

- 19 - auch dem Verständnis, welches er aufgrund seiner Teilnahme an sämtlichen in Zusammenhang mit der LTS wesentlichen Sitzungen der Konzernleitung habe, sei bezüglich der Erwerbsmodalitäten der LTS - Aktien durch die Konzernlei- tungsmitglieder klar der NAV als Preis vereinbart gewesen. Dies stehe ja auch im Aktionärsbindungsvertrag. Er sei der Meinung gewesen, dass der NAV bei Ver- kauf der Aktien an die Konzernleitungsmitglieder dem Nominalwert entsprochen habe und sei davon ausgegangen, dass der entsprechende Preis errechnet wor- den sei (HD 332017, Vorhalt 83 ff.). Das ganze Konzept habe unter der Maxime "at arm's legth" gestanden, das sei absolut zentral gewesen und habe bedeutet, dass eben keinerlei Vorteilszuwendungen hätten gewährt werden dürfen (HD 332017, Vorhalt 80.). Dies bestätigte Conrad auch in der Einvernahme vom 12. April 2006 nochmals klar (HD 333509, Vorhalt 36 ff.). In der Einvernahme vom 29. August 2006 präzisierte er seine Angaben dahingehend, als er aussagte, er hätte seine Zustimmung zur Beteiligung nicht gegeben, hätte er gewusst, dass der NAV deutlich höher als der Nominalwert gewesen sei (HD 334257, Vorhalt 32). Schliesslich erkärte Conrad, die Konzernleitungsmitglieder hätten sich nicht persönlich als Gründer empfunden, es habe sich vielmehr um eine Investition im Sinne der ebnerschen Visionen gehandelt (HD 334006, Vorhalt 28.)

d) Ernst Rüesch, welcher zwischen 1997 und dem 8. Juni 2000 als Verwal- tungsratspräsident der RA/SL amtete, sagte anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2004 als Auskunftsperson aus, er verstehe unter dem NAV den Tages- kurswert und habe dies auch damals, d.h. im Zeitpunkt der LTS-Gründung so ver- standen (HD 331762, Vorhalt 55 ff.). Auf Nachfrage hin erklärte die Auskunftsper- son, sie sei der Meinung, dass bei der Ausgabe der LTS-Aktien der NAV dem Nominalwert entsprochen habe (HD 331765, Vorhalt 71 ff.).

e) Andreas Leuenberger, welcher in der massgeblichen Zeitspanne dem Verwaltungsratsausschuss der RA/SL angehörte, bestätigte in der Einvernahme vom 12. April 2004 als Auskunftsperson, dass die Aktien der LTS den Investoren aus der RA/SL-Konzernleitung zum Marktpreis hätten abgegeben werden müssen (HD 332261, Vorhalt 71, HD 332262, Vorhalt 80).

- 20 -

f) Rudolf Suter, seines Zeichens Leiter Corporate Finance / Treasury bei der RA/SL, erklärte in der Einvernahme vom 25. Mai 2004, anlässlich welcher er als Auskunftsperson befragt wurde, ebenfalls, dass man im Falle von vorgängigen In- vestitionstätigkeiten anlässlich des Verkaufes der LTS-Aktien an die Kadermitar- beiter der RA/SL davon ausgehen müsste, dass der NAV vom Nominalwert ab- weichen würde, d.h. höher oder tiefer wäre (HD 332509, Vorhalt 86). In der Einvernahme vom 29. August 2006 gab Suter zu Protokoll, er erinnere sich, dass die Transaktion mit den LTS-Aktien eigentlich einer Zeichnung der Ak- tien habe entsprechen sollen, jedoch dann als Kauf abgewickelt worden sei. Auf- grund der schon früher erfolgten Investitionstätigkeit der LTS habe der NAV der LTS wohl bereits über dem Nominalwert gelegen (HD 334501, Vorhalt 5 ff.).

g) Die vorstehend genannten und zitierten Personen wurden allesamt als Mit- angeschuldigte oder Auskunftspersonen einvernommen, was zu berücksichtigen ist, mag dies doch im einen oder anderen Fall dazu geführt haben, dass Aussa- gen vorsichtig und eher zurückhaltend erfolgten oder sich die einvernommenen Personen bemühten, sich in einem möglichst guten Licht zu präsentieren. Nichts desto trotz kann bei allen vorgenannten einvernommen Personen eine absolut stringente Übereinstimmung in Bezug auf die sich stellenden Kernfragen festge- stellt werden: So ist sämtlichen Aussagen deutlich zu entnehmen, dass

- keine Kenntnis betreffend die Investitionstätigkeit der LTS herrschte,

- die Aktien der LTS grundsätzlich zum NAV an die Kadermitglieder hätten verkauft werden müssen und

- der NAV dann - und nur dann! - als gleichwertig mit dem Nominalwert einzustufen wäre, wenn

a) von einer Erstemission auszugehen wäre oder

b) die LTS keine gewinn- oder verlustreichen Investitionen getätigt hätte. Die zitierten Aussagen decken sich wiederum vollumfänglich mit dem Bild, welches sich bereits anhand der schriftlichen Dokumente ergeben hat. Im weite- ren ist bei keinem der einvernommenen Personen ein Motiv ersichtlich, welches

- 21 - implizieren würde, dass der Angeklagte Morax zu Unrecht belastet würde. Somit ist auf die vorstehend zusammengefassten Aussagen ohne Weiteres abzustellen. Als Zwischenergebnis ist aufgrund der bisher angeführten Beweislage damit fest- zuhalten, dass die Aktien der LTS erstelltermassen zu deren NAV an die Kon- zernleitungsmitglieder der RA/SL veräussert werden sollten und folglich die Ab- gabe der Aktien zum Nominalwert nur dann korrekt erfolgte, wenn dieser effektiv dem NAV am 25. April 2000 (Datum des Aktienkaufs durch die Konzernleitungs- mitglieder) entsprach oder aber von einer Erstemission ausgegangen werden konnte. 3.2.3. Zur Frage der Erstemission Der Angeklagte beruft sich, wie bereits ausgeführt, unter anderem darauf, dass es sich bei der Übernahme der LTS Aktien durch die Konzerleitungsmitglie- der quasi um eine Erstemission gehandelt habe, weshalb der NAV mit dem No- minalwert identisch gewesen sei. Die LTS sei von Anfang an ausschliesslich für die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL bestimmt gewesen, auch wenn sich de- ren Einstieg aus administrativen Gründen verzögert habe. Dieser Umstand ände- re indes nichts daran, dass es sich bei dem exklusiven Personenkreis - den Kon- zernleitungsmitgliedern - um die eigentlichen "Erstinvestoren" gehandelt habe. Der Angeklagte sei vor diesem Hintergrund von einer Erstemission ausgegangen (vgl. die Ausführungen der Verteidigung hierzu; HD 61 S. 24 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung hält das Argument, dass der Ange- klagte den Einstieg der Konzernleitungsmitglieder in die LTS gleich wie die Zeich- nung von Aktien einer neu zu gründenden Gesellschaft verstand, einer genaueren Analyse der Geschehnisse nicht stand. Vor dem bereits vorstehend durchleuchte- ten Sachverhalt und unter dem Gesichtspunkt, dass die LTS zunächst von Morax, Weber und der SLCP gegründet wurde, sodann durch die RA/SL zu 100% über- nommen wurde, später eine Kapitalerhöhung durchgeführt wurde, sodann Investi- tionen getätigt wurden und erst danach ein Verkauf von Aktien an Konzernlei- tungsmitglieder der RA/SL stattfand, vermag das Argument des Angeklagten, wo- nach er von einer Erstemission ausging, nicht ansatzweise zu überzeugen. Auch wenn das Beteiligungsvehikel LTS von Anfang an ausschliesslich für die Konzern-

- 22 - leitungsmitglieder der RA/SL bestimmt war, so ist es nach dieser aufgezeigten Handlungskette respektive den unterschiedlichen Etappen in der Geschichte der LTS schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte hätte von einer Erst- emission ausgehen können, weshalb die entsprechende Aussagen des Angeklag- ten nicht überzeugen. Eine Erstemission hätte der Angeklagte annehmen können, wenn die LTS von Anfang an von den Konzernleitungsmitgliedern gegründet oder von Beginn weg eine vertragliche Regelung getroffen worden wäre, wonach die RA/SL die LTS im Auftragsverhältnis und gegen Ausrichtung einer Entschädigung verwaltet, bevor die Konzernleitungsmitglieder definitiv einsteigen. Eine derartige Abmachung bestand indes offensichtlich nicht, weshalb der Angeklagte klarerwei- se nicht von einer Erstemission ausgehen konnte. Im Weiteren wurde in den Präsentationsunterlagen - wie bereits erwähnt - festgehalten, dass die Investoren im Nachgang zur Kapitalerhöhung LTS-Aktien von der RA/SL zum NAV kaufen könnten ("Investors buy LTS shares from RA/SL at NAV"; vgl. AK 405673). Diese Formulierung impliziert fraglos, dass es sich eben um einen Aktienkauf und nicht um eine Erstemission handelte, was sich auch in Begriffen "buy" und "Investors" widerspiegelt. Die Kadermitarbeiter der LTS wurden - wie dies auch logisch einleuchtet - als Investoren betitelt, welche Aktien über die Verkäuferin RA/SL erwerben, und nicht als "Gründer". Dies wird zusätzlich durch die glaubhafte Aussage Conrads untermauert, es habe sich beim LTS-Konzept um eine Investitionsmöglichkeit im Sinne der Visionen der BZ-Bank gehandelt, die Konzernleitungsmitglieder hätten sich nicht als Gründer verstanden (HD 33406). Zudem wurden in dem vom Angeklagten persönlich unterschriebe- nen und den potentiellen Investoren abgegebenen Memo vom 16. März 2000 bzw. der Erwerbserklärung (anhand der Erwerbserklärung von Chlapowski zitiert) vom 25. April 2000 (AK 407562, AK 406090) Begriffe wie "Kauf von Aktien" bzw. "Zeitpunkt der Kaufsmöglichkeit" und "Kaufpreis" verwendet. Auch dies deutet unmissverständlich darauf hin, dass es sich um ein Kaufsangebot und nicht um ein Zeichnungsangebot handelte. Hätte der Angeklagte - nota bene kein Laie auf diesem Gebiet - wirklich die Ansicht vertreten, es handle sich um eine Erstemissi- on bzw. ein Zeichnungsangebot, hätte er wohl kaum in praktisch jedem wesentli- chen Begriff das Wort "Kauf" verwendet (bzw. verwenden lassen). Aufgrund der

- 23 - Häufung der Begriffsverwendung ist sodann auch ein Irrtum oder Versehen gänz- lich ausgeschlossen. Das Bild wird schliesslich abgerundet durch das vom Ange- klagten unterzeichnete Aktienbuch der LTS mit Stand 30. Juni 2000 (AK 406179 f.): Daraus lässt sich ersehen, dass die RA/SL mit der Erwerbsart "Zeichnung" und einem originären Erwerb der Aktie per 29. März 2000 figuriert. Die Konzern- leitungsmitglieder demgegenüber werden in der Folge als "Käufer" aufgeführt, dies mit dem Hinweis auf den Vertrag vom 25. April 2000. Ebenso findet sich der Hinweis, dass die Konzernleitungsmitglieder ihre Aktien von der RA/SL erworben haben. Der Schluss, es habe sich beim Aktienkauf der Konzernleitungsmitglieder um einer Erstzeichnung gehandelt, mutet vor dem Gesagten nicht nur abenteuer- lich, sondern geradezu absurd an. Vor diesem aufgezeigten Hintergrund vermag sodann auch der Umstand, dass beim Angebot vom 26. April 2000 von "Zeichnung" und "Zeichnungsschein" die Rede war (vgl. hierzu die Ausführung der Verteidigung; HD 61 S. 25 sowie S. 32), nichts daran zu ändern, dass aufgrund der erwähnten Umstände keines- falls von einer Erstemission, welche unbesehen zum Nominalwert erfolgen konn- te, ausgegangen werden konnte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung, wonach sich aus dem Aktio- närsbindungsvertrag vom 25. April 2000 nichts hinsichtlich der Frage des Erstein- stieges ergebe (vgl. HD 61 S. 32) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Ingress des besagten ABV immerhin von "erwerben" der Aktien durch die übrigen Aktionäre die Rede ist (vgl. AK 406085 S. 1), was - wenn auch nicht ausführlich und explizit - doch immerhin erneut einen weiteren Hinweis darauf darstellt, dass es sich eben nicht um eine Zeichnung, sondern um einen Aktienkauf handelte. Dem in der Funktion des CFO/CIO bzw. als Finanzchef eines Grosskon- zerns tätigen Ökonomen und Juristen Dominique Morax musste bei dieser Sach- lage genauestens bewusst sein, dass es sich bei der Übernahme der LTS-Aktien durch Kadermitglieder der RA/SL um einen Aktienkauf und keinesfalls um eine Erstemission handelte. Es war - wie der Angeklagte, welcher sämtliche Investitio- nen der LTS tätigte, wusste - eben gerade keine neue Firma, die "jungfräulich" auf den Markt kam. Daran vermag selbstredend auch nichts zu ändern, dass das

- 24 - Konzept der LTS von Anfang an darauf ausgerichtet war, später als Mitarbeiterbe- teiligungsvehikel zu dienen. Die Behauptung des Angeklagten, der NAV habe dem Nominalwert = Emis- sionswert entsprochen, da es sich quasi um einer Erstemission gehandelt habe, er habe sich beim von ihm unterschriebenen Aktienbuch halt nicht um das "wor- ding" gekümmert (HD 328269, Vorhalt 77), erweist sich vor dem dargelegten Hin- tergrund als reine Schutzbehauptung, auf welche nicht abzustellen ist. Doch selbst wenn man sämtliche der vorherigen Erwägungen ausser Acht liesse, käme man nicht umhin festzustellen, dass keinesfalls der Nominalwert - unbesehen der effektiven Höhe des NAV der LTS Anteile zum Zeitpunkt der Akti- enübernahmen durch die Konzernleitungsmitglieder - den Verkaufpreis darstellen konnte. Dies, da - wie selbst der Angeklagte einräumt - von allem Anbeginn an das "at arm's length"-Prinzip oberste Priorität bei der Ausgestaltung der LTS hat- te. Nun wäre aber genau dieses Prinzip mit einer Regelung, dass Anteile der LTS von Konzernleitungsmitgliedern übernommen werden könnten, ohne dass sie den effektiven Wert, nämlich den Wert nach aktueller NAV-Berechnung, zu vergüten hätten, wohl schwerlich in Einklang zu bringen. Sobald der Wert der Anteile effek- tiv über dem Nominalwert lag, wäre bei einer Abgabe der Titel zum Nominalwert unwillkürlich dieses auch für den Angeklagten sakrosante "at arm's length"-Prinzip verletzt worden, da den Titelerwerbern - d.h. den Konzernleitungsmitgliedern - damit unweigerlich geldwerte Vorteile zugehalten worden wären. Dieser Schluss ist nun aber dermassen einfach und logisch, dass er absolut unzweifelhaft gerade der hochintelligenten Spitzenkraft Dominique Morax, seines Zeichens ausgebilde- ter Ökonom und Jurist, bewusst sein musste bzw. vielmehr auch bewusst war. Dass der Angeklagte vor diesem Hintergrund der Meinung gewesen sein könnte, die Vergabe zum Nominalwert sei per se, ungeachtet des effektiven Wertes der LTS Anteile zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Konzernleitungsmitglieder, richtig gewesen, erscheint in keiner Weise einleuchtend. Die Berufung der Vertei- digung auf fehlenden Vorsatz oder Sachverhaltsirrtum (vgl. HD 61 S. 34 f.) ver- mag daher nicht zu überzeugen. Es ist damit weiterhin als klar erstellt zu erach- ten, dass die Aktien der LTS durch die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL zum

- 25 - NAV erworben werden mussten. Zudem ist aufgrund des vorstehend Ausgeführ- ten erstellt, dass die Vergabe zum Nominalwert nicht aufgrund der Annahme einer Erstemission gerechtfertigt sein konnte. Es bleibt im Weiteren die Frage zu klären, ob der NAV rechnerisch am Tag der Veräusserung der Aktien, mithin am 25. April 2000, effektiv dem Nominalwert entsprach. Im folgenden ist daher zu untersuchen, wie sich der NAV der LTS ab Beginn ihrer Geschäftstätigkeit bis zum Einstieg der Konzernleitungsmitglieder entwickel- te und eine allfällige Differenz zum Nominalwert der Aktien zu eruieren. 3.2.4. NAV der LTS-Aktien zum Erwerbszeitpunkt durch die Konzernlei- tungsmitglieder 3.2.4.1. Investitionstätigkeit der LTS zwischen Januar 2000 und 25. April 2000, In der Zeit zwischen Januar 2000 und 25. April 2000 wurden durch die LTS nachfolgende Investitionen getätigt (Es wird in der Aufzählung der Terminologie der Anklage gefolgt), wobei die Anlagestrategie vom Angeklagten gemäss dessen eigenen Aussagen jeweils persönlich bestimmt, bewilligt und beaufsichtigt wurde (HD 326757, Vorhalt 56 ff.):

a) Anlagephase I, Januar 2000 - 7. März 2000 Der Angeklagte kaufte für die LTS in dieser Zeitspanne Lonza Titel für CHF 10'100'000.-- (Kauf 16.1.2000, AK 400515, AK403500), XSTRATA Titel für CHF 5'037000.-- (Kauf 27.1.2000, AK 400515, AK403500) sowie SGS Titeln für CHF 7'663'740.-- (Kauf 3.2.2000, AK 400515, AK403500). Diese Titel wurden am 6. März 2000 wieder verkauft, wobei trotz Verlusten bei den Lonza- und XSTRATA-Titeln aufgrund des erfolgreichen SGS-Handels insgesamt ein Handelsgewinn von CHF 548'260.-- realisiert wurde (AK 403500). Eine Put-Option auf Titel der SGS, welche der Angeklagte am 27. Januar 2000 verkaufte, wurde am 7. März 2000 geschlossen, woraus sich ein weiterer Gewinn von CHF 152'750.-- ergab (AK 400515, AK403500). Insgesamt erzielte

- 26 - damit die LTS nach Liquidation sämtlicher Positionen in der Anlagephase I einen Handelsgewinn von total CHF 701'010.--. Gestützt auf den internem Bericht der IFBC zuhanden der Untersuchungsbehörde vom 15. Juli 2004 ist hierbei ein Abzug für Gebühren und Bankspesen von appro- ximativ CHF 31'252.- zu berücksichtigen (AK 433000, S. 18 und 19, ohne Berück- sichtigung der Spesen RMF PF). Die entsprechenden Ausführungen und Berech- nungsgrundlagen erscheinen überzeugend und stringent, weshalb durchaus auf diese Werte abgestellt werden kann, selbst wenn es sich nicht um ein formelles Gutachten handelt (Dies hat im Übrigen auch betreffend die Anlagephase III Gel- tung, vgl. nachfolgend unter lit. c.). Zusätzlich sind die Fremdkapitalkosten, wel- che gemäss Darlehensliste der LTS CHF 55'194.45 betrugen, abzuziehen (vgl. AK 400522, erste 3 Positionen). Schliesslich ist ein Abzug für die latenten Steuern in Höhe von 8,44 % gemäss Praxis per 30. Juni 2000, mithin ca. CHF 51'869.16, vorzunehmen. Insgesamt sind damit Steuern und Kosten in Höhe von 138'315.61 in Abzug zu bringen, womit in Anlagephase I ein Gewinn von ca. CHF 562'694.39 resultier- te.

b) Anlagephase II (RMF Beteiligungsnahme) ba) Investition in RMF PF Aktien im einzelnen Am 29. Februar 2000 erwarb die LTS 18'417 Aktien zu CHF 100.-- der RMF PF zu einem Preis von insgesamt CHF 1'841'700.--, welcher mit Valuta vom 10. März 2000 gezahlt wurde (AK 405606, AK 407506, AK 407507). Am 25. April 2000 erwarb die LTS sodann weitere 21'700 Aktien der RMF PF zu einem Preis von CHF 100.-- pro Aktie bzw. insgesamt CHF 2'170'000.-- (AK 406072). bb) Relevanz der RMF PF Aktien zur Bestimmung des NAV der LTS Wie bereits ausgeführt, stellt sich der Angeklagte auf den Standpunkt, dass die Investition der LTS in RMF PF Aktien für ihn bei einer NAV-Bewertung der

- 27 - LTS nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies, da die RMF die entsprechende Beteiligung niemals der RA/SL selbst ermöglicht hätte, sondern hierzu nur im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes der RA/SL bereit gewesen sei. Eventuelle Gewinne oder Verluste aus der RMF PF Beteiligung hätten daher sei- ner Meinung nach nur diejenigen Personen betreffen dürfen, für welche die Betei- ligungsnahme an der RMF PF über die LTS vorgesehen gewesen sei (HD 330348, S. 3 f.). Die vom Angeklagten ins Feld geführten Personen müssten so- mit offensichtlich die beteiligten Mitarbeiter, mithin das sich an der LTS beteiligen- de Kader der RA/SL, sein. Aus den Akten lassen sich keinerlei Hinweise finden, welche dieses Argu- ment des Angeklagten bekräftigen würden. Weder aus Verträgen, Korresponden- zen oder Protokollen liesse sich ableiten, dass beim Kauf der RMF PF Aktien durch die LTS nur die Kadermitarbeiter der RA/SL persönlich hätten beteiligt wer- den sollen. Auch von den einvernommenen (ehemaligen) Konzernleitungsmitglie- dern und Mitaktionären der LTS Manfred Zobel und Roland Chlapowski wird diese These nicht bestätigt. So erklärte der Mitangeschuldigte Roland Chlapowski so- wohl in der Einvernahme vom 14. März 2006, als auch in der Konfrontationsein- vernahme vom 18. Juni 2008, er habe nie gehört, dass RMF Aktien den Konzern- leitungsmitgliedern hätten zustehen sollen (HD 328008, Vorhalt 62 ff., HD 329254, Vorhalt 20). Ebenso liess sich der Mitangeschuldigte Manfred Zobel in der Einvernahme vom 26. Februar 2004 und in der Konfrontationseinvernahme vom 19. August 2008 vernehmen, indem er auf Befragen aussagte, es sei seines Wissens nicht um eine persönliche Beteiligung gegangen, sondern um eine Betei- ligung der (strittigen) Gesellschaft (LTS) (HD 326505, Vorhalt 27, HD 329503, Vorhalt 12). Zudem erscheint die Argumentation des Angeklagten aber auch bereits un- ter objektivem Blickwinkel ziemlich konstruiert, mutet geradezu sachfremd an. So erscheint es als These schlicht abwegig, dass eine Gesellschaft zwar als Käuferin agieren soll, die von ihr erworbenen Aktien indes keinerlei Relevanz auf ihren ei- genen Wert haben sollten. Dem widerspricht auch der Wortlaut des Verwal- tungratsbeschlusses innerhalb der RMF Investment Group betreffend Beteili-

- 28 - gungsmöglichkeit vom 25. Februar 2000, in welchem festgehalten wurde, dass die RMF-Gruppe total ca. CHF 4,5 Mio. der RA/SL für ihr eigenes Mitarbeiterkon- zept zur Verfügung stelle bzw. dass für das Aktienpaket für das Beteiligungskon- zept der RA/SL die RA/SL gegenüber der RMF Gruppe als Shareholder auftrete (AK 407500 ff., AK 407502). Bereits aufgrund dieser Gesichtspunkte erscheint der Einwand des Beklagten wenig glaubhaft. Zentral erweisen sich darüber hinaus aber auch die Einvernahmen des Zeu- gen Rainer-Marc Frei, welcher die RMF Investment Group (bzw. damals RMF Holding AG, nachfolgend RMF) 1992 gegründet hatte und diese in der massgebli- chen Zeitperiode nach wie vor beherrschte. Frei sagte in der Einvernahme vom

27. Mai 2004 unter der schweren Strafandrohung des Artikel 307 StGB aus, man habe der LTS die Möglichkeit einer Beteiligung an der RMF PF eingeräumt, da die RA/SL einerseits Aktionärin der RMF gewesen sei und man andererseits Morax als "externen" Verwaltungsrat der RMF aufgrund der Interessenkonfliktsproblema- tik nicht direkt habe beteiligen wollen. Als die LTS präsentiert worden sei, habe man sich auf Seiten der RMF gesagt, dass dies okay sei (HD 336503, Vorhalt 15). Es sei für sie nicht entscheidend gewesen, ob die Mitglieder der Konzernleitung RA/SL die Mehrheit der LTS erwerben würden (HD 336503, Vorhalt 20). Der Par- tizipationsfond RMF PF sei aber ein Mitarbeiterbeteiligungskonzept gewesen. Es habe nie zur Diskussion gestanden, dass die RA/SL selbst Anteile hätte kaufen können (HD 33650, Vorhalt 50). In der Einvernahme vom 3. Mai 2006 sagte der Zeuge im Weiteren - ebenfalls unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB - auf direkte Frage unmissverständlich aus, der Aktienkaufsvertrag betref- fend die RMF PF Beteiligung habe auf die LTS als Käuferin gelautet. Wie sich diese im Detail zusammengesetzt habe, sei nicht bekannt gewesen. Die Aktien seien nicht den Kadermitgliedern der RA/SL verkauft worden und er habe auch nicht über die LTS gezielt Kadermitglieder der RA/SL mit RMF PF Aktien versor- gen wollen. Die LTS habe die RMF PF Aktien nicht treuhänderisch gekauft (HD 338004 ff., Vorhalt 12 ff.). Die RMF sei anfänglich gegen eine Beteiligung gewe- sen, da solches stets eine Verwässerung der eigenen Anteile bedeute. Da sich aber im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungskonzepts die Anteile der Altaktionä- re ohnehin verwässern würden und aufgrund der Möglichkeit, dass ein Verwal-

- 29 - tungsrat sich auch beteiligen können sollte, sei dem Vorschlag von Morax schliesslich zugestimmt worden (HD 338004 f., Vorhalt 18). Die Aussagen von Frey werden schliesslich auch durch die Aussagen der ebenfalls als Zeugen einvernommenen Fred Siegrist und Adrian Gut bestätigt. Siegrist, welcher innerhalb der RA/SL für die Formulierung des Risk Managment und der Anlagestrategie zuständig war und insbesondere als Ansprechsperson für alle operativen Fragen in der Beziehung RA/SL-RMF fungierte, sagte in der Zeu- geneinvernahme vom 6. September 2006 unter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB aus, dass die LTS (eigenständige) Käuferin der Aktien gewesen sei und die Aktien der LTS gehört hätten, wobei ihm damals nicht klar gewesen sei, wann und in welchem Ausmass sich Mitglieder der Geschäftsleitung der RA/SL an der LTS beteiligt hätten. Als er am 7. Februar 2000 einen Indemnity letter un- terschrieben habe, habe sich die LTS nach seiner Kenntnis noch zu 100% in den Händen der RA/SL befunden (HD 338516, Vorhalt 92). Adrian Gut, Mitgründer der RMF, erklärte als Zeuge in der Einvernahme vom 15. November 2006, dass die Verträge über die RMF PF Aktienkäufe vom 29. Februar 2000 und 19. April 2000 (AK 405606, AK 407506), welche die LTS als Vertragspartner und Käuferin der RMF PF Anteile benenne, korrekt seien. Die Aktien hätten der LTS gehört, was für sie immer klar gewesen sei. Er habe keine Kenntnis gehabt, welche Mitarbei- ter einstmals Aktien der LTS würden erwerben können. Man habe nicht gezielt die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL beteiligen wollen und die LTS habe die Akti- en auch nicht treuhänderisch für die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL gehal- ten (HD 338752 f., Vorhalt 8 ff.). Die vorstehend zitierten Aussagen des Zeugen Rainer-Marc Frey und eben- so die bestätigenden Zeugenaussagen von Fred Siegrist und Adrian Gut sind wi- derspruchsfrei, kohärent, logisch nachvollziehbar und damit ohne Weiteres als glaubhaft einzustufen. Aus ihnen geht im Ergebnis absolut unzweifelhaft und ent- gegen der Ansicht der Verteidigung, wonach der genaue Aktionärskreis bekannt gewesen sei (vgl. HD 61 S. 19), hervor, dass zwar ursprünglich durchaus die Möglichkeit einer Direktbeteiligung von Personen besprochen, indessen aber auf- grund der mannigfaltigen Interessenskonflikte, welche dies hervorgerufen hätte,

- 30 - verworfen wurde. Nachdem in der Folge die Beteiligung der LTS bewusst zuge- lassen wurde, obwohl deren genaue Aktionärszusammensetzung der RMF nicht bekannt war und bewusst die Gesellschaft selbst als Käuferin - und nicht etwa als Treuhänderin - agierte, vermag das Argument des Angeklagten, die RMF PF- Beteiligung wäre im Rahmen einer NAV Bewertung der LTS nicht zu berücksichti- gen gewesen, keinesfalls zu überzeugen. Vielmehr erscheint es als offensichtli- che Schutzbehauptung, welche aufgrund der klaren Beweislage ohne Weiteres entkräftet werden kann. Da die LTS Käuferin der Aktien der RMF PF war, ist aus ökonomischer und juristischer Sicht gleichermassen evident, dass der Wert der RMF PF Aktien direkte Auswirkungen auf den NAV der LTS Aktien hatte und ent- sprechend bei dessen Bewertung zu berücksichtigten war. Hätte man nicht ge- wollt, dass die RMF PF Titel den Wert der LTS Titel (und damit selbstredend auch den Wert derjenigen LTS Titel, welche die RA/SL hielt) beeinflussten, so hätte man sie gar nicht erst in das Gefäss der LTS einfliessen lassen dürfen. Es ist des Weiteren festzuhalten, dass aufgrund des vorliegend erstellten Sachverhaltes das Gutachten von Professor Karl Spühler vom 12. Januar 2004 (AK 432528) entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. HD 61 S. 41 ff.) nicht als einschlägig erachtet werden kann. Das besagte Gutachten geht für den in diesem Zusammenhang fraglichen Sachverhalt von falschen Prämissen aus. Professor Spühler lässt sich in seinem Gutachten von der Annahme leiten, dass sich einzig die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL am RMF PF beteiligen konnten (AK 432528 S. 3), was indes nach den obigen Ausführungen - und dies ist der sprin- gende Punkt - zu jenem Zeitpunkt so klar gar nicht war. Demzufolge kommen den Erwägungen im Gutachten Spühler keine Relevanz hinsichtlich der in casu vorge- nommenen Sachverhaltserstellung zu. bc) Zum Verständnis der Wertentwicklung der RMF PF Aktien und damit der Wertentwicklung der LTS ist folgende Vorgeschichte von Belang: In der nämlichen Verwaltungsratssitzung der RMF vom 25. Februar 2000, in welcher der Angeklagte erreicht hatte, dass die LTS sich an der RMF PF beteili- gen durfte, erklärte Morax, dass die RA/SL bzw. die SLCP bereit sei, für 333 Akti- en der LGT NTA, welche die RMF hielt, CHF 25 Mio zu bezahlen. Zusätzlich ste-

- 31 - he die Ausschüttung der Dividende der LGT NTA für das Geschäftsjahr 1999 der RMF zu (AK 407500 ff.). Der Kaufvertrag wurde am 28. März 2000 geschlossen, wobei Morax auf Seiten der Käuferin SLCP mit Kollektivunterschrift unterzeichne- te (AK 407521 ff.). Hierbei verpflichtete sich die Käuferin, der Verkäuferin den Kaufpreis sofort nach Vertragsschluss Zug um Zug gegen Übergabe der indos- sierten Aktien zu bezahlen und zudem an der Generalversammlung eine Dividen- de von mindestens CHF 14'800'000.-- zu beschliessen, welche anteilsmässig, d.h. zu 33.3% oder im Umfang von ca. CHF 5'000'000.-- der Verkäuferin zustehen sollte (AK 407521 ff.). Damit entstand für die RMF ein sofortiges Forderungsrecht, welches nach der NAV Bewertungsmethode (CHF 25'000'000 Kaufpreis abzüglich bilanziertes Aktienkapital von CHF 333'000, abzüglich Gewinnvortrag von CHF 1'200'000 sowie abzüglich Jahresgewinn von CHF 3'800'000 zuzüglich Dividende von ca. CHF 5'000'000 vor Steuern von ca. 8,5 %) sofort zu einem offensichtli- chen Aufwertungsgewinn von über CHF 24'000'000.-- führte. Dieses Resultat wurde zudem auch aufgrund der Zahlen, welche dem Angeklagten bereits in der Verwaltungsratssitzung vom 25. Februar 2000 vorgelegen hatten, vorwegge- nommen. Am 19. April 2000 wurde zwischen der SLCP und der RMF eine Zusatzver- einbarung geschlossen, nach dessen Wortlaut als Wertausgleich für den im ers- ten Quartal aufgelaufenen Substanzzuwachs der LGT NTA weitere CHF 7'500'000 geschuldet waren (AK 407547). Die Bedingungen, welche an die Ver- einbarung geknüpft waren, namentlich der Aktienkaufvertrag zwischen der RMF und der SLCP sowie die Zeichnung der Zusatzvereinbarung, waren zu diesem Zeitpunkt erfüllt, die weitere Bedingung der Zeichnung eines Beratervertrages im Bereich Hedge Fonds Anlagen zwischen der RMF und der SLCP war auf Seiten der RMF ebenso bereits am 17. April 2000 unterzeichnet worden, womit der Ein- tritt der Bedingung einzig in den Händen des Angeklagten lag, welcher den Zu- satzvertrag am 19. April 2000 mit Kollektivunterschrift unterzeichnete und somit an diesem Tag mit Sicherheit um den Eintritt der Bedingungen wusste. Insgesamt ergab sich damit ein Anspruch der RMF von CHF 25'750'000.--.

- 32 - Zur Frage, wie sich aufgrund der genannten Geschäftsereignisse, insbeson- dere der LGT NTA Transaktion, der NAV der RMF PF Aktie bis am 25. April 2000 entwickelt habe, wurde durch Herrn lic. iur Werner Schiesser, Wirtschaftsprüfer bei der BDO Visura, ein Gutachten erstellt (HD 347250). Der Sachverständige kommt darin zum Schluss, dass der NAV der RMF PF, welcher dem Wert ent- spricht, der dem aktuellen Marktwert der gehaltenen Aktien der RMF zuzüglich weiterer Aktiven abzüglich Fremdkapital zukommt, am 25. April 2000 CHF 152.15 betrug, wobei ca. CHF 35.30 allein aus dem LGT NTA Handel resultiert hätten. Das Ergebnis des Gutachters erscheint fachlich einwandfrei, objektiv schlüssig und nachvollziehbar verfasst, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Es ist damit von dem durch den Sachverständigen Schiesser eruierten Wert auszugehen. Gestützt darauf (sowie unter Berücksichtigung, dass die LTS die RMF PF Aktien zu einem Preis von CHF 100.-- pro Aktie erworben hatte) wurde entspre- chend in der Anlagephase II mit dem RMF PF Aktienkauf durch die LTS am 25. April 2000 ein weiterer Gewinn von CHF 2'092'101.55 (40117 x CHF 52.15 [CHF 152.15 - CHF 100.--]) realisiert.

c) Anlagephase III (Erste IPO's und Swiss Life Euro) Zwischen 4. April 2000 und 25. April 2000 investierte die LTS in einen Fonds namens "Swiss Life Euro" bzw. "Proteus EUE IE" (Anschaffungswert 4. April 2000 CHF 3'100'000.--, AK 400563) sowie in erste IPO's, nämlich "Day Software" (An- schaffungswert 6. April 2000 CHF 880'000.--, AK 400562), "Oridion Systems" (Anschaffungswert 17. April 2000 CHF 435'000.--, AK 400561) und "Jomed NV" (Anschaffungswert 26. April 2000 CHF 210'000.--, AK 400562). Mit diesen Investi- tionen erlitt die LTS indes Verluste. Aus der Investition in "Swiss Life Euro" resul- tierte ein Verlust in Höhe von CHF 696'136 (gemäss Bericht IFBC, vgl AK433000 S. 17), währenddem aus dem Investment in Day, Oridion und Jomed ein Gewinn von CHF 172'000.-- (Day Software: Wert am 25. April 2000 CHF 894'000.--, Gewinn CHF 14'000.--, Oridion Systems : Wert am 25. April 2000 CHF 543'000.--, Gewinn CHF 108'000.--, Jomed NV: Wert am 25. April 2000 CHF

- 33 - 210'000.--, Gewinn CHF 50'000.--) generiert wurde. Damit ergab sich bis am

25. April 2000 ein Verlust von insgesamt CHF 524'136-- (gemäss IFBC).

d) Zusammenfassung / konkrete Auswirkung der Handelstätigkeit auf den NAV der LTS Am 25. April 2000 hatte die LTS mit der Handelstätigkeit gemäss Anlage- phase I einen Gewinn von CHF 701'010.-- erzielt. In der Anlagephase II resultierte ein Gewinn von CHF 2'092'101.55. In der Anlagephase III hingegen ergaben sich Verluste in der Höhe von CHF 524'136.--. Dem stehen Aufwendungen von CHF 111'002.-- gegenüber (vgl. Bericht IFBC: AK 433000 S. 18 ohne Steuerrück- stellungen). Es resultiert damit insgesamt ein Gewinn für die LTS von CHF 2'157'973.55. Nach Steuern der LTS in Höhe von CHF 5'559.51 (8,44% aus Ge- winn aus Anlagephase I und III abzüglich Aufwände, unberücksichtigt Anlagepha- se II, da Gewinnanteil RMF PF bei LTS steuerfrei) lag damit der Gewinn bei CHF 2'152'413.04. Aufgerechnet betrug damit der Gewinn pro Titel CHF 10.76, der Wert der LTS Aktie ohne Berücksichtigung des operativen Gewinns der RMF PF vom 1. Monat im 2. Quartal damit ca. CHF 20.76. Der NAV betrug entsprechend zum Erwerbszeitpunkt durch die Konzernleitungsmitglieder mehr als das Doppelte des Nominalwertes der LTS. 3.3. Möglichkeit der jederzeitigen NAV-Berechnung Am 7. Juni 2000 wurde eine erste NAV-Berechnung per 6. Juni 2000 vorge- nommen und den Konzernleitungsmitgliedern verteilt. Dabei handelte es sich of- fensichtlich nicht um eine Berechnung per "Ende des Quartals", sondern um eine Berechnung zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt. Der Wert der LTS-Aktie wurde zu diesem Zeitpunkt mit CHF 22.22 nach Steuern angegeben (AK 409058, AK 406111, AK 400608). Danach wurde per 31. Juli 2000 - nach der zwischen- zeitlich erfolgten "ordentlichen" NAV-Berechung auf Ende Quartal - wiederum ei- ne ausserterminliche NAV-Berechung vorgenommen, welche einen Wert von 34.78 nach Steuern ergab (u.a. AK 409064). Bereits die Aufzählung dieser beiden zusätzlichen ausserterminlichen NAV-Berechnungen entkräftet das Argument des Angeklagten, eine jeweilige aktuelle Berechnung des NAV wäre nicht handhabbar

- 34 - und daher unmöglich gewesen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Konzernleitungsmitglieder auf vorgedruckten Formularen, welche alle mit Datum des 25. April 2000 versehen waren, zeichneten und damit wohl insgesamt nur eine einzige NAV-Berechnung hätte vorgenommen werden müssen. Zudem erklärte der Angeklagte Morax an anderer Stelle selbst, er habe die Anlagetätig- keit der LTS täglich überprüft und auf täglicher Basis den Marktwert errechnet. Sämtliche Transaktionen seien täglich erfasst und abgerechnet worden und er habe täglich einen Auszug betreffend erfolgte Transaktionen und den NAV der LTS erhalten (HD 326767, Vorhalt 60 ff.). Es war demnach nicht weiter schwierig, täglich eine NAV-Bestimmung vorzunehmen, womit es augenscheinlich auch kein Problem gewesen wäre, den Wert und entsprechend den Kaufpreis der LTS- Aktien aktuell zu erfassen. 3.4. Folgerung Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Aktien der LTS zum NAV, welcher am Stichtag des Verkaufs CHF 20.76 betrug, an die Kadermitarbei- ter der RA/SL hätten veräussert werden müssen, indessen trotz der Möglichkeit der jederzeitigen NAV-Berechnung zum Nominalwert von CHF 10.-- verkauft wur- den. Hierbei erwarben der Angeklagte Morax sowie Roland Chlapowski am 25. April 2000 je 45'000 Titel, Markus Weisskopf und Hannes Meyer je deren 20'000 sowie Manfred Zobel deren 40'000. Insgesamt wurden damit 170'000 Titel der LTS zu einem Preis von je CHF 10.-- statt CHF 20.76 verkauft, woraus der RA/SL als Verkäuferin Mindereinnah- men von insgesamt CHF 1'829'200.-- entstanden. In selbigem Umfange waren die Aktienwerber Morax, Chlapowski, Weisskopf und Meyer entsprechend ungerecht- fertigt, bereichert. Da der Angeklagte sowohl als Finanzchef der RA/SL als auch als federfüh- render Investor der LTS agierte und darüber hinaus auch dem Verwaltungsrat der RMF angehörte, mithin in sämtliche Transaktionen involviert, mit sämtlichen Ge-

- 35 - schäftsunterlagen vertraut und als Finanzchef der RA/SL betreffend ökonomische Verhältnisse und Entwicklungen bestens bewandert war, musste ihm die Auswir- kung der von ihm selbst abgewickelten und/oder überprüften und genehmigten Investitionen der LTS auf deren NAV zweifelsohne bewusst sein. Damit musste ihm auch bewusst sein, dass er die Aktien der LTS am 25. April 2000 zu einem viel zu tiefen Preis an sich und vier weitere Konzerleitungsmitglieder verkaufte und aufgrund dessen der RA/SL als Verkäuferin der Aktien zu wenig Einnahmen zuflossen. Dies nahm er entsprechend auch in Kauf, wickelte er die Verkäufe der LTS Aktien trotz seines Fach- und Insiderwissens zum Nominalwert von CHF 10.-

- statt zum aktuellen NAV von CHF 20.76 ab. Dass der Angeklagte in keiner Wei- se davon ausgehen konnte, dass er in Annahme einer Erstemission die LTS Akti- en per se zum Nominalwert verkaufen durfte, ist bereits eingehend dargelegt wor- den und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Nur am Rande sei diesbezüglich er- wähnt, dass auch der Einwand der Verteidigung, wonach es für den Angeklagten klar gewesen sei, dass man auch bei Verlusten zum Nominalwert eingestiegen sei (vgl. HD 61 S. 34), kein Argument für einen fehlenden Vorsatz des Angeklag- ten darzustellen vermag. Es handelt sich dabei um eine reine Behauptung, wel- che selbstredend leicht ausgesprochen werden kann, solange der Tatbeweis nicht erbracht werden muss. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt soweit von rechtlicher Relevanz rechtsgenügend erstellt. 3.5. Beteiligung weiterer Mitarbeiter an der Umsetzung und Handhabung des Projektes "LTS" Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Argument des Angeklagten, die Rechtsabteilung, seine engen Mitarbeiter sowie weitere Personen hätten beim Initialhandel mit der LTS-Aktien mitgewirkt, keinerlei Rele- vanz in Bezug auf die Prüfung eines strafbaren Verhaltens des Angeklagten ha- ben kann. Auch wenn allenfalls weitere involvierte Personen ebenfalls strafrecht- lich relevant in Erscheinung getreten wären oder aber zumindest das Tun des Angeklagten gebilligt hätten, vermöchte dies an der Verantwortlichkeit des Ange- klagten für sein eigenes Handeln nichts zu ändern.

- 36 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Untersuchungsbehörde würdigt das Verhalten des Angeklagten als mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 29 StGB, eventualiter als mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff 1 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 29 StGB. 4.2. Veruntreuung 4.2.1. Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1) oder wer anvertraute Ver- mögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). 4.2.2. Als anvertraut gilt, was der Täter mit der Verpflichtung empfängt, in be- stimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden und zwar gemäss Wei- sungen, die ausdrücklich oder stillschweigend sein können (BGE 118 IV 241; BGE 117 IV 257; BGE 106 IV 259; BGE 105 IV 33). Im eigentlichen Veruntreu- ungstatbestand besteht die Tathandlung in der Aneignung. Aneignung setzt vor- aus, dass der Täter einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentü- mers und andererseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung der Sache an sich selbst hat. Dabei genügt es nicht, dass der Täter den Aneignungs- willen hat, er muss ihn vielmehr auch in äusserlich erkennbarer Weise betätigen. Denn strafbar ist nicht der Wille als solcher, sondern immer nur ein bestimmt ge- artetes Verhalten (BGE 121 IV 23 ff., m.w.H.). 4.2.3. Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt den Vorsatz des Täters, sich eine ihm anvertraute fremde, beweg- liche Sache anzueignen, d.h. den Eigentümer dauernd davon zu enteignen und sich den Gegenstand zuzueignen. Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, sich unrechtmässig zu bereichern, wenn auch nur vorübergehend. Die Eventual-

- 37 - absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, genügt (Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 114 f.). 4.3. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung 4.3.1. Ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder ei- ne solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Das Unrecht des sog. Treubruchs liegt in der Verletzung von Schutzpflichten zur Wahrung fremder Vermögensinteressen durch den eingesetzten Geschäfts- führer (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, in: ZStR 114 [1996] S. 202 f.). Demnach ist in objektiver Hinsicht zunächst eine auf einem Treueverhältnis basierende gesteigerte Verantwortung für die überlassenen Vermögenswerte erforderlich. Der Vermögensverwalter zeichnet sich vorab dadurch aus, dass er bei der Verwaltung von Vermögensinteressen über ein grosses Mass an Selbstständigkeit verfügt (ebd., S. 203 f.). Das tatbe- standsmässige Verhalten besteht in der Verletzung von Pflichten, die den Täter in seiner Funktion als Geschäftsführer treffen. Solche Pflichten können sich ausser aus gesetzlichen Bestimmungen auch aus einem Vertrag, aus Statuten oder Reg- lementen ergeben. In der Missachtung klarer gesetzlicher Normen des Privat- rechts, deren Schutzzweck auf die Fürsorge fremder Vermögensinteressen ge- richtet ist, liegt in der Regel eine Pflichtverletzung. In der Praxis stehen regelmäs- sig wirtschaftliche Vorgänge im Vordergrund, welche - im weitesten und nicht im technischen Sinne verstanden - als unentgeltliche Zuwendungen, Schenkungen bzw. gemischte Schenkungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen erachtet werden müssen. Pflichtverletzungen liegen deshalb u.a. auch dann vor, wenn ein Vermögensverwalter ohne angemessene Gegenleistung Vermögenswerte an Drit- te überträgt (ebd., S. 212; BGE 100 IV 113, BGE 97 IV 15). Schliesslich erfordert der objektive Tatbestand, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Täters ein Schaden bewirkt wurde. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt es sich

- 38 - um ein Verletzungs-, nicht um ein Gefährdungsdelikt. Folgerichtig setzt der Tat- bestand einen Vermögensschaden voraus. Dieser ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie in jenen Fällen, in denen das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, wobei eine vorübergehende Gefährdung ge- nügt (BGE 123 IV 22; BGE 122 IV 281; BGE 121 IV 104). Zwischen der Verlet- zung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammen- hang bestehen. Insbesondere ist der Tatbestand nicht erfüllt, wenn der Schaden aus "defizitärer Geschäftsführung" hervorging. "Strafverfolgung lässt sich nur rechtfertigen, wenn Risiken gewagt werden, welche ein umsichtiger Geschäftsfüh- rer in derselben Situation niemals eingehen würde" (Trechsel / Crameri in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St.Gallen 2008, N 13 zu Art. 158). 4.3.2. Der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verlangt das Wissen des Täters um seine Stellung als Geschäftsführer und die damit ver- bundenen Pflichten, ferner das Bewusstsein, durch Verletzung dieser Pflichten mindestens möglicherweise den Geschäftsherrn am Vermögen zu schädigen. Zu- dem muss der Täter den Willen haben oder es zumindest im Kauf nehmen, durch Verletzung seiner Pflichten den Geschäftsherrn am Vermögen zu schädigen. Die Bestrafung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung setzt somit Vorsatz voraus. Allerdings reicht auch Eventualvorsatz aus. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Schaden als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er sich für den Fall, dass er eintreten sollte, damit abfindet (ebd., N 14 zu Art. 158, m.w.H.). 4.3.3. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so sieht Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine qualifizierte Strafandrohung vor. Auch bei der Absicht genügt Eventualabsicht (Donatsch, Strafrecht III,

9. Auflage, Zürich 2008, S. 87), d.h. dem Täter ist die Möglichkeit der Bereiche- rung bewusst und er billigt sie für den Fall, dass sie eintritt (BGE 72 IV 125).

- 39 - 4.4. Abgrenzung ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung Die für die Tätereigenschaft bei ungetreuer Geschäftsbesorgung geforderte Selbständigkeit und verantwortliche Stellung rückt diesen Tatbestand in grosse Nähe zum Tatbestand der Veruntreuung. Die Gegenüberstellung der beiden Strafbestimmungen und ein Vergleich der objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale ergibt, dass der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur sehr schwer von der Veruntreuung abzugrenzen ist. Nach herrschender Lehre und Rechtssprechung konsumiert die Veruntreuung den qualifizierten Treubruchs- und den Missbrauchstatbestand (Donatsch, a.a.O., S. 281). Es ist indessen - mit Donatsch - davon auszugehen, dass es eher seltsam anmutet anzunehmen, dem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft seien deren Ak- tiven und Passiven gewissermassen einzeln anvertraut. Bei derartigen Konstella- tionen steht im Vordergrund, dass diese Geschäftsführer mit den zum Geschäfts- vermögen gehörenden Vermögenswerten eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfal- ten haben, deren Ergebnis sich in Gewinn niederschlagen soll. Dadurch unter- scheidet sich ihre Tätigkeit von derjenigen des Treuhänders, der in erster Linie gehalten ist, die anvertrauten Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. technisch zu verwalten (ebd., S. 281). Da es sich beim Angeklagten um einen "klassischen" Fall eines Geschäftsführers in einem Grosskonzern handelt, wobei offensichtlich die wirtschaftliche Tätigkeit im Vordergrund steht, ist im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung ein Anvertrautsein der vorliegend in Frage stehenden Vermögenswerte zu verneinen. Damit fällt im Folgenden eine Verurtei- lung wegen Veruntreuung ausser Betracht und es ist das Handeln des Angeklag- ten mit Blickwinkel auf den Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB zu prüfen. 4.5. Subsumtion 4.5.1. Stellung des Angeklagten Der Angeklagte ist in seiner damaligen Position als Chief Financial Officer und Chief Investment Officer der RA/SL (nachfolgend CFO bzw. CIO) sowie als Konzernleitungsmitglied, welches in hochspezialisierter Form sehr selbständig

- 40 - agierte und für Firmengelder in Millionenhöhe verantwortlich war, ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Selbstredend kommt eben genau einem Mitglied der Konzernleitung, welches als massgebli- cher Entscheidungsträger in Erscheinung tritt, und welches die Kompetenz für In- vestitionen von Firmengeldern in Millionenhöhe inne hat, eine Schlüsselposition in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten zu. Dies hat beim Angeklagten umso mehr Gewicht, als die Ausgestaltung, Ausrichtung und Geschäftstätigkeit der LTS massgeblich in seinem Verantwortungsbereich lag. 4.5.2. Vorgehensweise des Angeklagten Im Vordergrund steht hierbei vor allem, dass der Angeklagte in Bezug auf die LTS - im Rahmen der Vorgaben des Verwaltungsratsausschusses - praktisch ungehindert agieren konnte. Aufgrund seiner Stellung als CFO und CIO der RA/SL und seiner positionsimmanenten Kompetenz hatte der Angeklagte die Fä- den bei beiden Gesellschaften stets in der Hand und traf die Entscheidungen betreffend die Ausarbeitung und Ausführung des Konzeptes "LTS", worunter auch die Investitionsentscheide, die Festlegung des Kaufpreises für die LTS Aktien u.w.m. zu zählen ist, äusserst selbständig. Indem der Angeklagte die entspre- chenden Aktien zu einem zu tiefen Preis an die Konzernleitungsmitglieder und sich selbst verkaufte, schädigte er die RA/SL am Vermögen, da er für diese auf- grund seiner Preissetzung zu wenig Einnahmen aus den Aktienverkäufen gene- rierte. Dabei handelte er, wie bereits im Sachverhalt erstellt, wissentlich und nahm zumindest in Kauf, dass die Aktien zu einem zu tiefen Preis verkauft wurden, wo- mit (Eventual-)Vorsatz gegeben ist. 4.5.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er Vermö- genswerte, nämlich die Beteiligungen an der LTS, welche er als CFO und CIO der RA/SL in deren Interesse zum Marktwert bzw. zum NAV hätte veräussern müs- sen, zum tieferen Nominalwert an sich selbst und weitere Kadermitarbeiter ver- kaufte. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Ge- schäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin RA/SL bzw. gegen seine arbeits-

- 41 - rechtliche Treuepflicht, indem er sich selber sowie weiteren Mitgliedern der Kon- zernleitung zum Nachteil der RA/SL, welche dadurch zu geringe Einnahmen hin- nehmen musste, finanzielle Vorteile zukommen liess. Wie bereits vorstehend unter lit. A Ziff. 3.4. erörtert, beläuft sich der Schaden insgesamt auf CHF 1'820'200.--. 4.5.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte verkaufte die Aktien der LTS an Konzerleitungsmitglieder der RA/SL und kaufte als Mitglied der Konzerleitung auch selbst LTS Aktien. Da er und die weiteren Konzerleitungsmitglieder die Aktien zu einem Preis kauften, welcher unter dem Wert derselben lag, liegt um Umfang der Differenz zwischen bezahltem Preis und Wert der Aktien eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, war doch eine Begünstigung der Käufer seitens der RA/SL nicht nur nicht vorgesehen, sondern explizit untersagt worden. Da - wie bereits vorstehend ausgeführt wurde - der Angeklagte wusste, dass der Wert LTS Aktien im Zeitpunkt der Verkauf an die Konzerleitungsmitglieder über dem Nominalwert lag, mithin wusste, dass er und die weiteren Käufer zu wenig für die Aktien bezahlten, ist zweifelsohne auch die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung von sich und Dritten, namentlich den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern, zu bejahen. 4.6. Fazit Der Angeklagte Morax hat sich betreffend den Anklagekomplex "Initialer LTS Titelhandel" der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen der Ansicht der Anklage, es handle sich um eine Mehrfachbege- hung, ist festzuhalten, dass der Verkauf der Aktien durch den Angeklagten im Sinne eines Einheitsentschlusses verstanden werden muss und daher keine Mehrfachbegehung vorliegt. Ebenso ist entgegen der Auffassung der Anklage vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die

- 42 - natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. B. Darlehen und Garantien

1. Anklagevorwurf Dem Angeklagte Dominique Morax wird in diesem Anklagekomplex zur Last gelegt, er habe planmässig ihm anvertraute Gelder der RA/SL an die LTS ausge- liehen bzw. ausleihen lassen, wobei er bei diesen Darlehen, welche zeitweilig über CHF 12 Mio. betragen hätten, zu tiefe Zinsen verlangt habe. Zudem habe er zu Gunsten der LTS und zu Lasten der RA/SL Garantieversprechen abgeben las- sen. Bei diesen Garantieversprechen für zeitweise CHF 50'000'000 habe der An- geklagte gar keine Entschädigung verlangt. Alternativ wird dem Angeklagten betreffend die Garantien vorgeworfen, er habe durch seine pflichtwidrige Nichtbe- aufsichtigung und Nichtinformation seiner Mitarbeiter zugelassen, dass diese, ir- rend über die Sachlage und über die wahre Natur der LTS, die Garantieverspre- chen ohne entsprechende Entschädigung ausgestellt hätten. Insgesamt habe der Angeklagte durch diese pflichtwidrigen Handlungswei- sen sich selbst und den weiteren vier Konzerleitungsmitgliedern, welche LTS Titel hielten, einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollen. Der RA/SL sei durch das beschriebene Handeln des Angeklagten ein Vermögensschaden von CHF 1'418'504.-- entstanden, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen habe (HD 303250 S. 56). Im Detail sei bezüglich dieses Anklagevorwurfes auf die Anklageschrift vom

25. Februar verwiesen (HD 303250 S. 57 - 77).

2. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte bestreitet, sich im Rahmen des vorliegenden Anklagekom- plexes eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht zu haben. So erklärte er in seiner Stellungnahme zum Schlussvorhalt der Anklagebehörde, wie er dies auch

- 43 - während der Untersuchung getan hatte, er sei der Überzeugung gewesen, dass der Darlehenszins (Libor plus 80 BP) durchaus angemessen gewesen sei und dem "at arm's length"-Prinzip entsprochen habe. Als operativer Leiter der LTS ha- be er die Investitionen täglich beobachtet und sei damit in der Lage gewesen, So- fortmassnahmen zu ergreifen, um die jederzeitige Rückzahlung der Darlehen in vollem Umfange zu gewährleisten. Die Darlehen seien denn auch gestützt auf den entsprechenden Beschluss des Präsidiums der RA/SL innert weniger Tage zurückbezahlt worden. Aufgrund dieser Sachlage könnten diese Darlehen bezüg- lich ihrer Risikobehaftung nicht mit denjenigen von irgendwelchen aussenstehen- den Dritten verglichen werden, da dem Darlehensgeber in solchen Fällen nicht das gleiche Kontroll- und Interventionsinstrumentarium zur Verfügung stehe (HD 330348 S. 5). Die LTS habe für die Darlehen Sicherheit mit ihrem Aktienkapital, mit den grundsätzlich verfügbaren Anlagen geboten. Zudem habe er (der Ange- klagte) eine spezielle Kontrolle ausgeübt (HD 326272, Vorhalt 140 ff.) Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Position des Angeklagten da- hingehend ergänzt, als dass der Verteidiger des Angeklagten das von der Berner Kantonalbank erstellte Gutachten aufgrund der diesem zugrundeliegenden fal- schen Fragestellung als wertlos bezeichnete. Die LTS sei keine normale Drittge- sellschaft gewesen. Der Angeklagte sei der festen Überzeugung gewesen, dass ein Darlehenszins von LIBOR plus 80 BP durchaus angemessen gewesen sei (HD 61 S. 58 ff.) Betreffend die Garantien hielt der Angeklagte in seiner Stellungnahme zum Schlussvorhalt fest, er könne sich nicht erinnern, in die entsprechenden Entschei- dungen miteinbezogen worden zu sein. Sollte er tatsächlich einmal mündlich das Einverständnis zur Unterzeichnung einer Garantieerklärung erteilt haben, sei die von der Gegenseite verlangte Garantie eine reine Formalität gewesen, da man aufgrund der Kontroll- und Interventionsmechanismen jederzeit in der Lage gewe- sen sei, die Verpflichtungen der LTS zu erfüllen (HD 330348 S. 5). Auch während der Untersuchung hatte der Angeklagte stets bestritten, von den Garantien Kenntnis gehabt zu haben, die operative Tätigkeit sei von ihm delegiert worden (HD 327751 f., Vorhalt 9, HD 329002, Vorhalt 9).

- 44 -

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Darlehen 3.1.1. Der äussere Ablauf des Geschehens, namentlich die Stellung des Ange- klagten sowohl in der RA/SL als auch innerhalb der LTS, die finanzielle Ausstat- tung der LTS, die Kreditaufnahme und -Rückzahlung in den in der Anklage aufge- führten Beträgen sowie die jeweiligen Zinssätze, sind seitens des Angeklagten unbestritten und sind im Übrigen durch die Aktenlage lückenlos erstellt (AK 402500 ff.; AK 409500 - 409511, AK 409542, AK 409560 ff. ). Im Folgenden hat sich die Sachverhaltserstellung - nebst der subjektiven Komponente - daher auf die zentrale Frage zu konzentrieren, ob die Verzinsung der Darlehen marktgerecht und entsprechend dem "at arm's lenght"-Prinzip er- folgte. 3.1.2. Zunächst einmal ist zur Beurteilung der Zinshöhe die Risikosituation der RA/SL zu beurteilen. Hierbei sticht sofort ins Auge, dass grundsätzlich das ge- samte finanzielle Risiko bei der RA/SL lag: Mit den gesprochenen Darlehen in Mil- lionenhöhe wurde bei der LTS, welche mit minimen eigenen Mitteln ausgestattet war, faktisch Eigenkapital geschaffen, welches hoch spekulativ investiert wurde, ohne dass die RA/SL für den Fall eines Totalverlustes über irgendwelche Sicher- heiten verfügte. Vor dem Hintergrund, dass die RA/SL im Rahmen ihrer Beteili- gung an der LTS keinerlei privilegierte Stellung bei der Gewinnausschüttung ge- noss und nur gerade ca. 15% der Aktien hielt, somit auch auf diesem Wege kei- nerlei Entschädigung für die von ihr eingegangene Risikosituation erfuhr, ist nur zu offensichtlich, dass die Darlehensgewährung in Millionenhöhe an die LTS für die RA/SL selbst wirtschaftlich keinerlei Vorteile bot, ja gänzlich uninteressant war, sofern nicht eine angemessen Abgeltung in Form von Zinsleistungen erfolg- te. Das Argument des Angeklagten, die Risikosituation sei nicht mit der von aus- senstehenden Firmen zu vergleichen gewesen, da er als operativer Leiter der LTS die Investitionen täglich beobachtet habe und damit in der Lage gewesen sei, Sofortmassnahmen zu ergreifen, um die jederzeitige Rückzahlung der Darlehen in vollem Umfange zu gewährleisten, vermag hierbei nicht zu überzeugen. Gerade

- 45 - der vom Angeklagten ins Feld geführte Umstand, dass er sowohl als Finanzchef der RA/SL die Darlehen gewähren und gleichzeitig die Investitionen und Ge- schäftstätigkeiten der LTS leitete, erhöhte nämlich das Risiko, beinhaltete doch gerade dieses Doppelmandat ausgeprägtes Potential, nicht überbrückbare Inter- essenskonflikte zu schaffen. Zudem dürften selbst "Sofortmassnahmen" im Falle eines Börsencrashs wenig hilfreich sein bzw. könnte Verluste diesfalls auch bei aufmerksamer Überwachung der Wertentwicklungen nicht verhindert werden. Auch das Argument der Verteidigung, der Wert der Anlagen sei stetig gestiegen und der Darlehenssumme von CHF 5'600'000.-- am 15. Dezember 2000 hätten knapp CHF 1'000'000.-- in Cash, knapp CHF 6'000'000.-- in an der Börse gehan- delten Werten und CHF 10'000'000.-- in Private Equitiy-Anlagen gegenüberge- standen (HD 61 S. 62), hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Einerseits ent- spricht dies einer blossen "ex-post"-Betrachtungsweise. Die Einschätzung der Ri- sikosituation und die entsprechende Zinsbestimmung ist indessen stets im Zeit- punkt der Gewährung der Darlehen vorzunehmen. Andererseits handelte es sich dabei nebst des Barbetrages von CHF 1 Mio. um hochriskante, teilweise illiquide Anlagen, welche ohnehin nicht unbesehen als Deckung der Darlehen angesehen werden konnten. Das Darlehensgeschäft entpuppt sich damit bei objektiver Be- trachtung als primär für die LTS, welche durch den Angeklagten geleitet wurde und an welcher dieser massgebliche Beteiligungen hielt, äusserst attraktiv. Dem- gegenüber schloss der Angeklagte für seine Arbeitgeberin RA/SL aus rein wirt- schaftlichem Blickwinkel betrachtet ein höchst risikobehaftetes Geschäft ab. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie ein solches Risikogeschäft gemäss dem unbestrittenermassen einzuhaltenden "at arm's lenght"-Prinzip bzw. nach marktwirtschaftlich objektiven Kriterien zu entschädigen war. 3.1.3. Zu dieser Frage finden sich in den Akten verschiedene Fachberichte sowie ein während der Untersuchung in Auftrag gegebenes Gutachten:

a) Der von der Untersuchungsbehörde unter Hinweis auf Art. 307 StGB mit ei- ner Gutachtenserstellung beauftragte Fachexperte Simon Müller, welcher in der Leitung Kreditführung der Berner Kantonalbank tätig ist, äussert sich in seinem Gutachten vom 2. Juli 2007 wie folgt (HD 346250, HD 346252):

- 46 - Der Sachverständige hält zunächst allgemein fest, gegen eine Kreditgewäh- rung spreche bei der LTS aus objektiver Sicht bzw. aus Sicht der Berner Kanto- nalbank insbesondere die Art der operativen Tätigkeit der LTS und der wirtschaft- liche Sinn der Finanzierung (Leveragefinanzierung). Zudem gehöre zur Prüfung der Kreditfähigkeit auch die Beurteilung und Einhaltung der Corporate Governan- ce. Die personelle Konstellation von Morax in der LTS und der RA/SL spreche für einen Verstoss gegen diese Richtlinien. Die Konstruktion der LTS lasse vermuten, dass sich die Hauptaktionäre der Gesellschaft auf Grund ihrer Funktion mit Hilfe der RA/SL einen persönlichen Vorteil hätten verschaffen wollen. Nach Richtlinien der Berner Kantonalbank erfülle eine Gesellschaft wie die LTS das Kriterium des ethischen Grundsatzes nicht (HD 346250 S. 2). Konkret zur Zinsausgestaltung führt Müller in seinem Gutachten vom 2. Juli 2007 aus, gemäss Richtlinien der Berner Kantonalbank hätte es sich bei einer Firma wie der LTS um eine Finanzierung auf ungedeckter Basis gehandelt. Diese wiederum werde aber nur gewährt, wenn die entsprechende Firma über genü- gende Bonität verfüge. Bei der LTS habe es sich um eine Konstruktion gehandelt, welche aus Sicht der konsequent verfolgten Kreditpolitik der Berner Kantonalbank höchstens auf der Basis von Eigenkapital finanziert werden dürfte. Damit hätten gemäss Gutachter deutlich höhere Zinssätze zur Anwendung gelangen müssen (HD 346250 S. 3). Der Zinssatz hätte zufolge Müller auf der Eigenkapitalrendite eines Finanzinstitutes mit ähnlicher Tätigkeit wie die LTS sowie einem entspre- chenden Risikozuschlag basieren müssen. Letzterer bemesse sich nach der Risi- kobeurteilung der Werschriftentransaktionen und der Wertschriftenanlagen und sei gegen oben offen (HD 346250 S. 3). Als Vergleichswert zieht Müller sodann die Eigenkapitalrenten der Banken Julius Bär, Sarasin und Vontobel hinzu, wel- che sich im Jahre 1998 zwischen 19,3 % (Julius Bär) und 35.1% (Vontobel) und im Jahre 1999 zwischen 19,8 % (Julius Bär) und 32.2% (Vontobel) bewegten und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass der Zinssatz minimal 20% hätte betra- gen müssen (HD 346252 S.1).

b) Das Bundesamt für Privatversicherungen hatte im Rahmen seines Prü- fungsverfahrens bei der ECOFIN Research and Consulting AG (nachfolgend Eco-

- 47 - fin) sowie der Firma Bearing Point in Bezug auf verschiedene Aspekte der LTS- Geschäftsführung eine Berichterstattung in Auftrag gegeben. Die beauftragte Fir- ma liess sich in Berichten vom 11. März 2003 (gemeinsam mit der Firma Bearing Point), 19. Mai 2003 und 2. Oktober 2003 vernehmen. Darin kam sie ebenfalls zum Schluss, dass aufgrund der Höhe der Kredite in Vergleich zum Risikopotenti- al solche Kredite auf dem freien Markt gar nicht erhältlich wären. Daher sei bei der Bestimmung eines sinnvollen Zinssatzes eine Anlehnung an Eigenkapital- oder Junk Bond Renditen vorzunehmen (AK 428000 S. 15 ff.). Zunächst schloss die Ecofin aufgrund der genannten Faktoren dahingehend, dass ein Zinssatz von 15% bis 30% angemessen wäre (AK 428000 S. 16). Nachträglich revidierte die Ecofin ihre Schlussfolgerung bei gleicher Beurteilung der Sachlage in ihrem Be- richt 2. Oktober 2003 dahingehend, als ein Zins von 10% p.a. angemessen er- scheine (AK 431500 S. 1 f.)

c) Auf Anfrage der Anwaltskanzlei Nobel&Hug, Vertreterin der RA/SL im später gescheiterten Mediationsverfahren gegen die Konzerleitungsmitglieder, nahm Walter Fluck, von 1997 bis 2001 Mitglied der Geschäftsleitung der Credit Suisse mit dem Verantwortungsbereich "Kreditrestrukturierungen" mit Datum vom 5. Mai 2003 Stellung. Auch er kam in Übereinstimmung mit dem Gutachten Müller sowie dem Bericht der Ecofin zum Schluss, dass die LTS beschränkte Kreditfähigkeit aufgewiesen habe, welchem ein hohes Risikopotential gegenübergestanden ha- be. Kredite wären im getätigten Umfang daher nicht möglich gewesen. Auch Fluck schliesst, dass die Darlehen - besonders zu Beginn - Eigenkapitalcharakter auf- gewiesen hätten. Er kommt zum Schluss, dass ein angemessener Zinssatz ge- stützt auf diese Darlegungen - wobei die "Nähe" zur RA/SL berücksichtigt würde - ca. 15% hätte betragen müssen (AK 429000 S. '5').

d) Wiederum bestätigend fällt der Bericht der Integrated Financial Business Consulting (IFBC) vom 23. Juli 2004 aus, welcher von der Untersuchungsbehörde in Auftrag gegeben worden war: So kommt auch die IFBC zum Schluss, dass ein Zinssatz von 10%-15% angemessen gewesen wäre. Auch sie erwägt im Weite- ren, dass die Ausstattung der LTS mit hohen Krediten nicht marktüblich gewesen sei. Der Vergleich mit börsenkotierten Private Equity Firmen ergebe, dass für sol-

- 48 - che Firmen Fremdfinanzierungen nur sehr beschränkt möglich seien. Grundsätz- lich sei daher nach adäquaten Eigenkapitalrenditen zu fragen, wobei zusätzlich das Risikoprofil der LTS verschiedene Risikozuschläge erfordere, insbesondere ein Zuschlag für die schwere Verkäuflichkeit der LTS Aktien sowie ein Zuschlag für die besondere Risikoneigung der LTS als Anlagegesellschaft im Verhältnis zu einer SMI Durchschnittsgesellschaft aus Handel, Industrie oder im Finanzbereich (AK 433500 S. 12 ff, S. 37).

e) Einzig in anderer Art und Weise äusserte sich die ebenfalls von der An- waltskanzlei Nobel&Hug mit einer Berichterstattung beauftragte Firma PPCmetrics AG: Sie wählt den Ansatz einer Stop-Loss-Garantie unter der An- nahme einer Put-Option mit der Laufzeit einer Woche (AK 429500 S. 5 ff., S. 15). Hierbei kommt sie unter der Annahme, dass aufgrund der engmaschigen Über- wachungsmöglichkeit der RA/SL kein Risiko vorhanden gewesen sei, zu einem Wert der Put-Option von Null. Gestützt auf diese Überlegungen veranschlagt sie einen im Vergleich zu den anderen Berichten und zum Gutachten äusserst niedri- ge Zinsmarge von 200 Basispunkten über LIBOR auf den Nettoverpflichtungen (inkl. Derivatkosten; AK 429599 S. 15 ff.). Als Vergleichswert berechnet die PPCmetrics AG zusätzlich die Zinskosten basierend auf der Alternativannahme einer Optionsgarantie, wobei sie zum gleichen Resultat gelangt (AK 429599 S. 18f.). 3.1.4. Augenfällig ist aufgrund des Dargelegten, dass 3 von 4 Fachberichten die Annahmen und (grundsätzlichen) Schlussfolgerungen des Gutachtens Müller durchwegs bestätigen und insofern auch zum gleichen Resultat gelangen, als sich die errechneten Zinskosten in massiv höheren Bereichen (zwischen 10% und 20%) befinden, als diejenigen, welche durch die LTS tatsächlich bezahlt wurden. Einzig der Bericht der PPCmetrics AG fällt betreffend die Zinsberechnung deutlich tiefer aus (wobei auch dieser Bericht eine höhere Verzinsung [200 Basis- punkte über Libor] als effektiv seitens der RA/SL erhoben, als angemessen ver- anschlagt). Er stützt sich hierbei auf gänzlich andere Annahmen, als sie von sämt- lichen anderen Fachberichten getroffen wurden. Insbesondere weicht der Bericht

- 49 - der PPCmetrics AG in Bezug auf die Einschätzung der Risikosituation massiv von den anderen Fachanalysen ab. 3.1.5. Das Gutachten des Sachverständigen Müller erscheint absolut schlüssig, fachlich einwandfrei verfasst und nachvollziehbar. Indem unabhängig 3 weitere Fachpersonen in der Sache selbst (Risikosituation, Interessenkonflikte, Marktsitu- ation, Eigenkapitalcharakter der Kredite) exakt zu denselben Schlüssen gelangen, kann ohne Weiteres auf die entsprechenden Erwägungen abgestellt werden. Ent- sprechend erweist sich auch die von der Verteidigung ins Feld geführte Aussage Rudolf Suter, die Sicherheit sei durch die Einschränkung des Leverages gegeben gewesen, die dazu geführt hätte, dass bei einem Wertverlust die Darlehen hätten abgebaut werden müssen (HD 61 S. 65), als nicht ansatzweise überzeugend. Im Weiteren erscheint vor diesem Hintergrund auch der Standpunkt der Verteidi- gung, wonach das Gutachten aufgrund falscher Fragestellung der Staatsanwalt- schaft nicht stichhaltig sei (vgl. HD 61 S. 58 f.), als haltlos. Wäre die Fragestellung anlässlich der Inauftraggebung des Gutachtens effektiv falsch ausgefallen und dies in einem Ausmass, dass eine zutreffende Beurteilung der Situation durch den Gutachter verunmöglicht worden wäre, so wären wohl kaum drei weitere Exper- tenberichte, welche nota bene nicht mit dieser Fragestellung des letztendlich un- tersuchungsführenden Staatsanwaltes konfrontiert worden waren, zu den glei- chen Schlussfolgerungen gelangt. Demgegenüber erscheint der Bericht der PPCmetric AG weniger überzeu- gend. Insbesondere die Einschätzung der Risikosituation geht dabei an der Sache vorbei: So verkennt die PPCmetrics AG, dass gerade die Doppelvertretung von Dominique Morax als CIO/CFO der RA/SL einerseits und als Verantwortlicher für die Investitionen der LTS andererseits zu einem offensichtlichen Interessenkon- flikt führen musste und daher das Risiko für die RA/SL keineswegs gebannt war. Gegenteils musste diese Konstellation zu einem hochgradigen Spannungsver- hältnis zwischen den Interessen der - nur minim an der LTS beteiligten - RA/SL und denjenigen der LTS bzw. den darin investierenden Konzernleitungsmitglie- dern führen. Es kann daher dem Bericht auch dahingehend nicht gefolgt werden, dass sich aufgrund der intensiven Überwachungsfunktion das Modell einer Put-

- 50 - Option aufdrängt. Vielmehr ist hierbei der Stellungnahme der Ecofin vom 2. Okto- ber 2003 zu folgen, welche festhält, dass das Risiko stets eine Ex-ante-Grösse darstelle die durch den maximalen und nicht durch den effektiven Kreditumfang bestimmt werde. Der Kreditgeber müsse daher immer davon ausgehen, dass der gewährte Kreditrahmen ausgenutzt werde und die Konditionen entsprechend fest- legen (AK431500 S. 1f.). Damit ist zusammengefasst auf das durch drei weitere Fachberichte grund- sätzlich gestützte Gutachten des Fachexperten Simon Müller abzustellen. Ein- leuchtend und nachvollziehbar erscheint beim Vergleich des Gutachtens sowie der Berichte der Ecofin, der IFBC sowie von Walter Fluck, dass gewisse Diver- genzen betreffend die effektive Höhe der zu veranschlagenden Zinsen entstehen, kommen doch auch sämtliche dieser Fachberichte zum Schluss, dass eben sol- che Kredite auf dem Markt nicht existieren und daher der Zinssatz basierend auf dem Modell der Eigenkapitalrendite (zuzüglich Risikozuschlag) zu errechnen sei- en. Da sie in ihrer Grössenordnung durchwegs in die selbe Richtung zielen, ver- mögen diese Abweichungen die Überzeugungskraft der Ausführungen nicht zu schmälern. Zugunsten des Angeklagten ist aber entsprechend vom tiefsten Wert dieser übereinstimmenden Berichte, mithin von einem angemessenen Zins von mindestens 10% auszugehen. 3.1.6. Vor diesem Hintergrund ist rechtsgenügend erstellt, dass für die von der RA/SL an die LTS gewährten Darlehen unter Berücksichtigung der finanziellen Ausstattung der LTS, der Art der Finanzierung (Leveragefinanzierung) sowie der immensen Risikosituation ein Zinssatz von mindestens 10% hätte zur Anwendung gelangen müssen. 3.1.7. Für die Gewährung der Darlehen an die LTS war unbestrittenermassen der Angeklagte als CIO und CFO der RA/SL zuständig, und zwar bis zu einem Kredit- rahmen von CHF 20 Mio. (HD 326269 ff., Vorhalt 124 ff., Vorhalt 140). Die Darle- hensvergabe erfolgte auf Kontokorrentbasis (HD 326270., Vorhalt 128). Wie der Angeklagte zudem selbst einräumte, bestand für ihn kein Grund, die Darlehen zu anderen Zinssätzen zu gewähren, als dies auch RA/SL-internen Gesellschaften gewährt wurde (HD 326272 f., Vorhalt 145 ff.). Der Fakt, dass die entsprechenden

- 51 - Darlehen zu einem massiv tieferen Zinssatz als angebracht, nämlich LIBOR plus 80 BP, vergeben wurden, mithin die LTS auch nach dem Aktienverkauf an die Kadermitarbeiter der RA/SL weiterhin Konditionen erhielt, wie sie für konzernin- terne Gesellschaften galt (und damit diametral entgegen dem Prinzip "at arm's lenght"), ist damit zweifelsohne dem Angeklagten anzulasten. Auch Morax selbst erklärte, die Bestimmung der Zinssätze für die LTS habe in seiner Kompetenz ge- legen (HD 326752, Vorhalt 14, HD 326753, Vorhalt 26), bzw. es wurde - wie dem Angeklagten bewusst war - bei einem Darlehensbedürfnis der LTS automatisch der Zinssatz, wie er für Töchter der RA/SL galt angewendet. Bei dieser Ausgangs- lage kann selbstverständlich auch keine Entschuldigung sein, wenn Morax ver- schiedentlich ausführte, er habe sich mit der operativen Umsetzung der Darle- hensgewährung und Verzinsung nicht oder nicht im Detail auseinandergesetzt, er habe dies an seine Leute delegiert (u.a.: HD 326754 ff., Vorhalt 29 ff.), änderte dies doch nichts daran, dass er für die Darlehensgewährung und die Veranschla- gung des "richtigen" Zinssatzes zuständig und verantwortlich war. Der Angeklagte selbst darf im Übrigen mit Fug als Zinsexperte betitelt wer- den. So war Morax - wie erwähnt - bei der RA/SL zuständig für Kreditvergaben bis zu CHF 20 Mio, zudem ausgestattet mit der Kompetenz, die politischen Zinssätze bei variablen Hypotheken festzulegen sowie Sonderkonditionen im normalen Kre- ditgeschäft zu gewähren und Kreditvorentscheide auch bei Darlehen über CHF 20 Mio. zu fällen. (AK 401136, AK 401525 ff., AK 401530, AK 401545 ff., AK 401531 ff, AK 401536). Der Angeklagte bestätigte denn auch selbst, aufgrund seiner Aus- bildung profunde Zinskenntnisse gehabt zu haben und in der RA/SL über die so- eben erwähnten Kompetenzen verfügt zu haben (HD 329004 f., Vorhalt 18 f.) Damit musste ihm klar bewusst sein, dass er in Bezug auf die LTS bei Gewäh- rung eines Darlehenszinssatzes, wie er bei Tochtergesellschaften angewandt wurde, keinesfalls das Prinzip "at arm's lenght" einhielt, sondern der LTS Sonder- konditionen einräumte, welche objektiv in keiner Art und Weise gerechtfertigt wa- ren. Zudem musste ihm als Marktkenner sehr wohl bewusst sein, dass bei der bestehenden Risikolage, der minimalen Eigenkapitalausstattung der LTS, der risi- koreichen Geschäfte sowie der fehlenden Sicherheiten, eine Verzinsung im Be- reich von mindestens 10% angemessen war. Sogar sein Mitarbeiter Rudolf Suter

- 52 - hatte ihn bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als die LTS noch Tochter der RA/SL war, in einem Mail darüber informiert, dass er (Suter) der Meinung sei, die LTS habe einen extremen Leverage, weshalb es eigentlich bei den Darlehen um faktisches Eigenkapital gehe. Daher empfehle er eine Konversionsklausel in Ei- genkapital. Ansonsten würde der Zins Libor +80 BP bei Weitem übersteigen müs- sen (AK 405598, AK 409503). Der Angeklagte war damit explizit auf die Proble- matik hingewiesen worden. Trotzdem unterliess er es, seine operativ ausführen- den Angestellten entsprechend zu informieren oder zu instruieren und eine Zins- anpassung ab dem Moment des Einsstiegs der Konzernleitungsmitglieder der RA/SL in die LTS, d.h. ab dem Moment, als die LTS keine Tochter der RA/SL mehr war, anzuordnen. Insgesamt bestehen aufgrund dieser Sachlage keine Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest in Kauf nahm, dass zu tiefe Zinsen veranschlagt wurden. An diesem klaren Schluss vermag schliesslich auch der Verweis der Verteidigung auf den Umstand, dass der Rechtsdienst informiert wurde und der Verweis auf die Aussage von Andreas Leuenberger, nichts zu än- dern (vgl. HD 61 S. 67). 3.1.8. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf den Teilkomplex "Darlehen" - mit Ausnahme des Umstandes, dass der angemessene Zins bei 10% anzusetzen ist und nicht wie in der Anklage umschrieben bei 20% - rechtsgenügend erstellt (zur Schadenshöhe siehe nachfolgend unter lit. B. Ziff. 4.3.3). 3.2. Garantien 3.2.1. Der äussere Ablauf des Geschehens - namentlich die Stellung des An- geklagten sowohl in der RA/SL als auch innerhalb der LTS, die finanzielle Aus- stattung der LTS, die Garantiegewährungen der RA/SL zu Gunsten der LTS ge- genüber der Lehman Brothers Finance SA und der Lehman Brothers International (Europe) am 7. Februar 2000 (verlängert am 5. Mai 2000) über CHF 25 Mio. so- wie gegenüber Merrill Lynch Capital Markets AG am 16. Mai 2000 über CHF 25 Mio. zur Deckung künftiger Derivatetransaktionen, ebenso das Fehlen einer Ent- schädigungsleistung seitens der LTS - wurde durch den Angeklagten nicht bestrit- ten und ist aufgrund der Aktenlage erstellt (AK 402500 ff., AK 409500 - 409511, AK 409512 - 409514, AK 409534 - 409541, AK 409542, AK 409570 e.c.).

- 53 - 3.2.2. Im Weiteren ist auf den Einwand des Angeklagten einzugehen, er könne sich nicht erinnern, in die entsprechenden Entscheidungen miteinbezogen worden zu sein und für den Fall, dass er tatsächlich einmal mündlich das Einverständnis zur Unterzeichnung einer Garantieerklärung erteilt habe, sei die von der Gegen- seite verlangte Garantie eine reine Formalität gewesen (HD 330348 S. 5). 3.2.3. Im Gegensatz zum Angeklagten führte Rudolf Suter in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 als Auskunftsperson aus, er könne sich erinnern, dass Morax sein Einverständnis zum "Letter of Indemnity" betreffend Lehman Brothers münd- lich gegeben habe (HD 332518, Vorhalt 170 f.). Diese Aussage erscheint zwar durchaus nicht unglaubhaft. Zu diesem Zeitpunkt war die LTS jedoch noch zu 100% eine Tochter der RA/SL. Wie die Anklage richtigerweise festhält, ist das vorgeworfene strafbare Verhalten des Angeklagten jedoch erst in der Zeit nach der mehrheitlichen Übernahme der LTS durch die Konzernleitungsmitglieder, mit- hin ab dem 25. April 2000 zu sehen. Was aber den Wissensstand des Angeklag- ten betreffend Garantien ab dem 25. April 2000 anbelangt, fehlen jegliche Aussa- gen oder sonstige Beweismittel, welche die Aussage des Angeklagten, nicht in- formiert gewesen zu sein, zu widerlegen vermöchten. Im Gegensatz zu den Dar- lehen war Morax denn auch nicht persönlich für die Ausstellung von Garantien, ein ohnehin nicht übliches Geschäft, zuständig. Vor diesem Hintergrund kann dem Angeklagten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, von den Garan- tien gewusst zu haben und entsprechend lässt sich ihm nicht vorwerfen, er habe diese Garantien wissen- und willentlich nicht abgelten lassen. Auch die von der Anklage im Alternativstandpunkt beschriebene Vernach- lässigung der Informationspflichten gegenüber den ausführenden Personen ver- mag daran nichts zu ändern. So formuliert die Anklage zwar durchaus eine gra- vierende Unterlassung des Angeklagten, welche -sofern zutreffend - stossend und aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten zivilrechtliche Relevanz zeitigen könnte. Indessen darf dieser Umstand nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Angeklagten nicht konkret nachgewiesen werden kann, dass er um die Existenz der Garantieversprechen überhaupt wusste.

- 54 - Ein generelles "laisser-faire" aber, ohne Wissen um ein konkretes Geschäft bzw. zumindest ohne Inkaufnahme eines konkreten Geschäftes kann in keinem Fall ausreichen, um daraus ein strafrechtlich relevantes Handeln, welches Vorsatz voraussetzt, abzuleiten. Vielmehr wird in der Anklage eine Fahrlässigkeit be- schrieben, wie die Verteidigung zu Recht bemängelt (vgl. HD 61 S. 74). Der Alter- nativstandpunkt der Anklage umschreibt damit letztlich keine vom Strafgesetz- buch erfasste Straftat. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der primär eingeklagte Sachverhalt bezüglich des Wissens des Angeklagten um die Garantieverträge ab dem 25. April 2000 nicht erstellt werden kann. Weiter kann festgehalten werden, dass der formulierte Alternativstandpunkt der Anklagte mangels direkter Herlei- tung des vorgenannten spezifischen Wissens des Angeklagten um die Garantien zwar ein zivilrechtlich bedenkliches Verhalten umschreibt, dieses jedoch in der umschriebenen Allgemeinheit als Fahrlässigkeit strafrechtlich keine Relevanz ent- falten kann. Der Angeklagte ist daher von diesem Teilvorwurf freizusprechen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A. Ziff. 4.1. - 4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumti- on unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen unter lit. A Ziff. 4.3 vorstehend verwiesen werden.

- 55 - 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf das unter lit. A. Ziff. 4.5.1. Er- wogene verwiesen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte, welcher in Bezug auf die LTS - mit Ausnahme der Vorga- ben des Verwaltungsratsausschusses - absolut selbständig agieren konnte und aufgrund seiner Stellung als CFO und CIO der RA/SL in relativ grossem Stile Dar- lehen gewähren konnte, liess seine ihm unterstellten Mitarbeiter Darlehen an die LTS gewähren, ohne dafür besorgt zu sein, dass angemessene, dem Prinzip "at arm's lenght" entsprechende Zinsen veranschlagt würden. Entsprechend wurden denn der LTS auch Zinsen zu (Vorzugs-)Konditionen verrechnet. Diese entspra- chen in ihrer Höhe denjenigen, welche für Tochtergesellschaften der RA/SL in Rechnung gestellt wurden, waren mithin viel zu tief. Dies umso mehr, als die LTS für die Darlehen keinerlei Sicherheiten bieten konnte und damit die RA/SL ein immenses Risiko einging, für welches sie nicht ansatzweise angemessen ent- schädigt wurde. Indem es der Angeklagte zuliess, dass die gesprochenen Darle- hen zu einem zu tiefen Zinssatz, welcher weder der Risikolage noch der rechtli- chen Position der LTS gerecht wurden, gewährt wurden, liess er bewusst eine Vermögensschädigung (durch entgangene Zinserträge) der RA/SL zu. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er zuliess, dass die RA/SL der LTS Darlehen zu einem zu tiefen Zinssatz gewährte bzw. namens der RA/SL Darlehen zu einem zu tiefen Zinssatz gewährte und so Min- dereinnahmen der RA/SL verursachte. Der Angeklagte verstiess mit seinem Ver- halten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er der LTS zum Nachteil der RA/SL, welche dadurch zu geringe Einnahmen hinnehmen musste, finanzielle Vorteile zukommen liess.

- 56 - Der Schaden ist in der Differenz zwischen den gezahlten Zinsen und den Zinsen, welche effektiv hätten zu Marktkonditionen gezahlt werden müssen, zu sehen, wobei aufgrund der 15% Beteiligung der RA/SL an der LTS auch eine Re- duktion der Schadenssumme um 15% vorzunehmen ist. Die marktgerechte Abgeltung für faktisches Eigenkapital hätte, wie sich aus der Analyse der Fachberichte bzw. dem Gutachten ergab, mindestens 10% betragen müssen, mithin hätten betreffend die nachfolgend aufgezählten Kredite effektiv mindestens Zinsen in dieser Höhe bezahlt werden müssen:

- 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 CHF 1'850'000.--

- 25. April 2000 / 4. Mai 2000 CHF 2'950'000.--

- 25. April 2000 / 4. Mai 2000 CHF 350'000.--

- 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 CHF 200'000.--

- 25. April 2000 / 16. Oktober 2000 CHF 500'000.--

- 4. Mai 2000 / 5. Juni 2000 CHF 5'600'000.--

- 26. Mai 2000 / 25. August 2000 CHF 4'000'000.--

- 5. Juni 2000 / 5. Juli 2000 CHF 5'600'000.--

- 5. Juli 2000 / 5. Oktober 2000 CHF 5'600'000.--

- 5. Oktober 2000 / 5. Dezember 2000 CHF 5'600'000.--

- 5. Dezember 2000 / 28. Dezember 2000 CHF 5'600'000.-- Die entsprechenden Zinskosten hätten daher min. CHF 602'833.33 betragen müssen. Faktisch wurden aber nur Zinsen in Höhe von CHF 235'279.86 geleistet. Die entgangenen Zinseinnahmen beliefen sich entsprechend auf min. CHF 367'453.47. Unter Abzug von 15% aufgrund der 15%-Beteiligung der RA/SL an der LTS ist der endgültige Schaden der RA/SL auf min. CHF 312'335.45 zu bezif- fern (vgl. AK 409034 ff.). 4.3.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte verschaffte der LTS wissentlich eine privilegierte Position innerhalb der RA/SL, welche sie aufgrund der Vorgaben und aufgrund ihrer Natur nicht hätte erhalten sollen. Aufgrund der dadurch erhältlich gemachten viel zu

- 57 - günstigen Konditionen bei der Darlehensgewährung liegt im Umfang der Differenz zwischen bezahlten Zinsen und den Zinsen, welche effektiv hätten gezahlt wer- den sollen, eine ungerechtfertigte Bereicherung der LTS vor, war doch eine Be- günstigung der LTS seitens der RA/SL nicht nur nicht vorgesehen, sondern expli- zit untersagt worden. 4.5. Fazit Der Angeklagte Morax hat sich betreffend den Anklagekomplex "Darlehen und Garantien" im Teilbereich "Darlehen" der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Betreffend den Teilsachverhalt "Garantien" kann der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt werden, es hat ein Freispruch zu ergehen. Ferner ist festzuhalten, dass die Darlehensvergabe zu den genannten Zins- konditionen im Sinne eines Einheitsentschlusses des Angeklagten zu verstehen ist und daher keine Mehrfachbegehung vorliegt. Entgegen der Auffassung der Anklage ist zudem vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwas das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. C. Initial Public Offering

1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird im Rahmen dieses Anklagekomplexes vorgeworfen, er habe planmässig von Januar bis Ende Dezember 2000 und insbesondere von April bis November 2000 Aktien aus Neuemissionen, welche eigentlich der RA/SL zugestanden hätten, pflichtwidrig in unverhältnismässigen Mengen zum blossen Emissionspreis an die LTS abgegeben. Dies in einem Marktumfeld, in welchem

- 58 - substantielle sofortige Emissionsgewinne hätten erwartet werden müssen. Damit habe er der RA/SL einen Schaden von CHF 223'337.50 zugefügt, wobei er sich selbst und den weiteren vier an der LTS beteiligten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil habe verschaffen wollen (HD 303250, S. 78). Zum detaillierten Anklagevorwurf sei auf die Anklageschrift vom 25. Feb- ruar 2009 verwiesen (HD 303250, S. 78 - 99).

2. Stellungnahme des Angeklagten Dominque Morax bestritt diesen Sachverhalt. Er führte während der Unter- suchung und abschliessend nochmals in seiner Stellungnahme zum Schluss- vorhalt vom 7. November 2008 aus, er sei über die einzelnen durchgeführten und zukünftigen Börsengänge jeweils nicht so detailliert informiert gewesen, wie die Mitarbeiter der Handelsabteilung der RA/SL. Im Zuge der verschiedenen IPO's habe er jedoch diesen gegenüber Interesse gezeigt, dass sich auch die LTS bei dem einen oder anderen IPO um eine Zuteilung bemühen sollte. Gestützt auf Vorschläge der für die Zuteilung zuständigen Abteilung von Patrick Scheuber und seinem Team habe er dann jeweils entschieden, an welcher Emission die LTS In- teresse zeigen sollte (HD 330348 S. 6, HD 327003, Vorhalt 23). Er habe nicht im Detail gewusst, wie die Zeichnungen bei den Emissionsbanken im Einzelnen er- folgt seien und habe auch nicht erfahren, wie viel die RA/SL jeweils für sich und Drittkunden erhalten habe. Es sei ihm lediglich nachträglich mitgeteilt worden, in welcher Grössenordnung die LTS habe berücksichtigt werden können. Er habe nie den Gedanken gehabt, dass die LTS gegenüber der RA/SL hätte bevorzugt behandelt werden können. Gegenteils habe er der Handelsabteilung stets gesagt, dass jede Transaktion "at arm's lenght" abgewickelt werden müsse (HD 330348 S. 6, HD 327003 f., Vorhalt 23 ff.). Dies habe in Bezug auf die Investitionen in Neuemissionen geheissen, dass die LTS nicht besser gestellt werden solle, als andere Parteien. Er sei bei den IPO's nie selbst in die Entscheidung involviert ge- wesen, welche Titel zu welchem Preis und zu welcher Anzahl der LTS zugeordnet werden sollten. Er sei in die einzelnen Allokationen und Transaktionen nicht invol- viert gewesen (HD 327001 ff., Vorhalt 5 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ver- trat der Angeklagte denselben Standpunkt (Prot. S. 19 f.). Ergänzend machte der

- 59 - Verteidiger namens seines Mandanten geltend, dass die Auffassung der Ankla- gebehörde, wonach Zuteilungen der Emissionsbanken an die RA/SL jedenfalls dann immer in vollem Umfang der RA/SL gehört haben sollen, wenn keine Vollzu- teilung erfolgt sei, nicht zutreffend sei (HD 61 S. 85).

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Nicht bestritten bzw. eingestanden ist seitens des Angeklagten, dass er selbst bei der Handelsabteilung Interesse daran zeigte, dass die LTS an den IPO's teilnehmen sollte und er u.a. gegenüber Bieri, welcher für den konzernwei- ten Zusammenzug des Bedarfes an Aktien aus IPO's zuständig war, entspre- chend erklärte, die LTS solle an IPO's teilnehmen (HD 330348 S. 6, HD 327003, Vorhalt 23). Er erklärte zu Protokoll, er habe das Team beauftragt, dass die LTS an IPO-Transaktionen teilnehmen solle, dass er aber die Zuteilung und deren Hö- he dem Team habe überlassen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass die Transaktionen "at arm's lenght" erfolgen würden (HD 327003 f., Vorhalt 23 ff.). Er habe gewünscht, dass die LTS an den entsprechenden Transaktionen partizipie- ren solle (HD 32005, Vorhalt 35). Gleiches ergibt sich auch aus den Aussagen Bieris, welcher als Auskunfts- person am 6. September 2007 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wor- den war. Dieser gab zu Protokoll, er habe die Aufträge betreffend die LTS jeweils von Morax erhalten (HD 335004, Vorhalt 43). Morax habe jeweils bei ihm ge- zeichnet und sich über die Roadshows informiert (HD 33506 f., Vorhalt 64 ff.). Bieri bestätigte im Übrigen auch die Aussage von Morax, dass er (Bieri) die inter- ne Zuteilung der aus den IPO's stammenden Aktien vorgenommen habe. Die in- terne Zuteilung sei jeweils unmittelbar nach der Zuteilung durch die Emissions- banken, d.h. noch vor der Eröffnung des Handels erfolgt (HD 335005 ff., Vorhalt 51 ff.). Im Weiteren ebenfalls unbestritten (HD 330348 S. 6) und aufgrund der Ak- tenlage erstellt (siehe nachfolgend im Detail) sind die Zuteilungen der Aktien bei den einzelnen IPO's an die RA/SL sowie deren teilweise Weiterleitung an die LTS

- 60 - zum Emissionspreis und schliesslich auch die erzielten Gewinne mit Ausnahme eines Falles (Tamedia AG). Bereits im Monat vor dem Kontrollwechsel innerhalb der LTS, mithin vor dem 25. April 2000, hatte die LTS - noch als 100% Tochter der RA/SL - erfolg- reich über die RA/SL an IPO's teilgenommen. Es handelte sich hierbei um Aktien der Day (2000 Titel mit einem Gewinn von CHF 340.- pro Titel), Oridion (15'000 Titel mit einem Gewinn von CHF 6.30 pro Titel) sowie Jomed (5'000 Titel mit ei- nem Gewinn von CHF 7.50 pro Titel) (AK 401000, AK 415662). 3.2. Die vorliegend inkriminierten Aktienzuteilungen aus IPO's betreffen den Zeit- raum nach dem Kontrollwechsel innerhalb der LTS, somit den Zeitraum nach der Übernahme der Aktienmehrheit durch die Konzernleitungsmitglieder Morax, Chla- powski, Zobel, Weisskopf und Meyer. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:

a) Modex Therapeutics Ltd:

- Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL bei der Bank Vontobel betreffend 47'000 Aktien zum Preis von CHF 168.- pro Stück zuzüglich Zeich- nungserklärung für weitere 2'630 Titel bei der Vontobel Asset Managment AG zum gleichen Preis (AK 412526AK 412532, AK 412549).

- Infolge Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 5'850 Titeln an die RA/SL (AK 412532, AK 412542 ff., AK 412549).

- Zeichnung von 2500 Titeln zum Emissionspreis aus den der RA/SL zugeteil- ten Titeln durch die LTS am 23. Juni 2000 und entsprechende Zuteilung (AK 412507, AK 412509, AK 412545).

- erster Eröffnungskurs am 23. Juni 2000: CHF 202.- (AK 412502).

b) EMTS Technologie AG:

- Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL am 21. Juni 2000 bei der Bank Julius Bär betreffend 77'000 Aktien (AK 413003).

- 61 -

- Infolge Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 20'000 Titeln zu einem Emissionspreis von CHF 95.- am 26. Juni 2000 an die RA/SL (AK 413006).

- Zeichnung von 10'000 Titeln zum Emissionspreis aus den der RA/SL zuge- teilten Titeln durch die LTS am 26. Juni 2000 und entsprechende Zuteilung (AK 413005, AK 413008)

- erster Eröffnungskurs am 26. Juni 2000: CHF 105.- (AK 413000, AK 413002).

c) Leica Geosystems AG

- Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL am bei der Credit Suis- se betreffend 100'000 Aktien (AK 413513).

- Infolge massiver Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 19'000 Titeln zu einem Emissionspreis von CHF 375.-- an die RA/SL (AK 413513, AK 413500)

- Zeichnung von 2'750 Titeln um Emissionspreis aus den der RA/SL zugeteil- ten Titeln durch die LTS am 12. Juli 2000 und entsprechende Zuteilung (AK 413503)

- erster Eröffnungskurs am 12. Juli 2000: CHF 401.- (AK 413500, AK 413501)

d) Tamedia AG

- Abgabe einer Zeichnungserklärung durch die RA/SL bei der UBS betreffend 67'000 Aktien zum Emissionspreis von CHF 260.- pro Stück (AK 414022).

- Infolge Überzeichnung Zuteilung von insgesamt nur 18'050 Titeln an die Rentenanstalt (AK 414022).

- Zeichnung von 1'500 Titeln zum Emissionspreis aus den der Rentenanstalt zugeteilten Titeln durch die LTS am 2. Oktober 2000 und entsprechende Zutei- lung (AK 41403).

- erster Eröffnungskurs am 2. Oktober 2000: CHF 260.- (AK 414002).

- 62 -

e) Inficon Holding AG

- Eigene Abgabe einer Zeichnungserklärung der LTS bei der Bank Vontobel AG, ohne dass daraus effektiv eine Zuteilung resultierte (AK 414546).

- Abgabe einer Zeichnungserklärung bei der Credit Suisse betreffend 60'000 Aktien durch die RA/SL am 1. November 2000 (AK 414503).

- Zuteilung von insgesamt nur 18'000 Titeln zum Emissionspreis von CHF 225.- pro Stück an die Rentenanstalt infolge massiver Überzeichnung (AK 412533).

- Zeichnung von 1'000 Titeln zum Emissionspreis aus den der Rentenanstalt zugeteilten Titeln durch die LTS am 9. November 2000 und entsprechende Zutei- lung (AK 414505, AK 414506, AK 414507).

- erster Eröffnungskurs: CHF 231.25 (AK 414504, AK 414502). Damit ist der äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.3. Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die IPO-Zuteilungen an die LTS über die RA/SL letztere benachteiligte, d.h., ob der seitens der LTS jeweils bezahlte Emissionspreis zu tief und damit nicht marktgerecht war und falls ja, ob der Angeklagte dafür verantwortlich zu machen ist. 3.4. Aus Sicht der RA/SL sind die Abgaben von Aktien aus IPO's an die LTS zum Emissionspreis - mit Ausnahme derjenigen aus dem IPO der Tamedia - zwei- felsohne als unvorteilhaft zu bezeichnen: Die Zuteilungen, welche sie bei den Bör- sengängen der Modex Therapeutics Ltd, der EMTS Technologie AG, der Leica Geosystems AG sowie der Inficon Holding AG erhalten hatte, waren infolge der massiven Überzeichnungen bereits weit unter dem Bedarf, welche die RA/SL bei den jeweiligen Zeichnungsanmeldungen beansprucht hatte. Mithin hatte die RA/SL bereits für den eigenen Konzern weniger Aktien als gewünscht. Sodann zeichnete sich bereits aufgrund des grossen Interesses im Vorfeld, d.h. aufgrund der Überzeichnungen ab, dass die Aktien der entsprechenden Ge-

- 63 - sellschaften als gewinnträchtig einzustufen waren. Die RA/SL hatte vor diesem Hintergrund wirtschaftlich überhaupt kein Interesse, die zum Emissionspreis er- haltenen Aktien der genannten Gesellschaften zum selben Preis an einen kon- zernfremden Dritten weiterzugeben. Dafür war die Gewinnaussicht schlicht zu evident. Dass die Titel effektiv gewinnträchtig waren, manifestierte sich sodann am ersten Handelstag: Mit einer Ausnahme lag der Marktpreis sämtlicher Titel über dem Emissionspreis. Wiederum tätigte die RA/SL damit vorliegend ein Geschäft, welches einzig der LTS zugute kam und verzichtete damit auf absehbaren Gewinn, hätte sie die Titel doch auf dem freien Markt zu einem bedeutend höheren Preis verkaufen können bzw. hätte sie Titel mit bedeutend höherem Wert besessen. Mit anderen Worten verschenkte die RA/SL ohne Grund ihren Gewinn im Umfang der der LTS zugehaltenen Aktien. Um den Interessen der RA/SL zu genügen und um die Auf- lage "at arm's lenght" zu erfüllen, hätten die Aktien klarerweise zum Marktpreis, welcher infolge des immensen Andranges und der massiven Überzeichnung be- reits vor Eröffnung des Handels absehbar höher als der Emissionspreis einzu- schätzen war, an die LTS weitergegeben werden müssen. In Anbetracht der zeit- lichen Nähe zwischen Aktienzeichnung durch die LTS und Handelsbeginn, er- scheint es legitim, den Wert der Titel zum Zeitpunkt der Weitergabe an die LTS mit dem Eröffnungspreis am ersten Handelstag gleichzusetzen. Der Angeklagte hatte als Finanzchef der RA/SL den klaren Auftrag, im Inte- resse der RA/SL - und nur in deren Interesse - zu handeln. Es war klarerweise seine Aufgabe dafür zu sorgen, dass die RA/SL als seine Arbeitgeberin möglichst viele Aktien hätte zeichnen und damit einen möglichst hohen Gewinn hätte erwirt- schaften können oder aber, dass für abgegebene Aktien ein angemessener Marktpreis bezahlt würde. Bereits das Grundgeschäft ist demnach als pflichtwidrig bzw. unrechtmässig einzustufen, weshalb der zeitliche Ablauf der Zeichnungen keine Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund geht die von der Verteidigung ins Feld geführte Aussage von Daniel Bieri, wonach die internen Zuteilungen vor dem Handelsbeginn erfolgt seien (HD 61 S. 85 sowie S. 88) sowie auch das Argument, die RA/SL habe in einer Eingabe an das Bundesamt für Privatversicherungen sel-

- 64 - ber angegeben, dass ihr kein Schaden entstanden sei (vgl. HD 61 S. 89 f.), an der Sache vorbei. Damit ist als rechtsgenügend erstellt zu qualifizieren, dass die Titel (mit einer Ausnahme, auf welche nachfolgend eingegangen werden wird) zu einem zu tiefen Wert an die LTS weitergegeben wurde. Es stellt sich entsprechend abschliessend die Frage nach der Verantwortlichkeit des Angeklagten. 3.5. Dominique Morax hatte, wie dies bereits vorstehend ausgeführt wurde, der Handelsabteilung, namentlich Daniel Bieri, persönlich mitgeteilt, dass die LTS an IPO's teilnehmen solle. Zudem war die LTS bereits im Zeitraum, als sie noch Tochter der RA/SL war, über die Handelabteilung mit Aktienzuteilungen aus IPO's bedacht worden. Der Angeklagte wusste daher zweifellos um zwei wesentliche Elemente: Einerseits war ihm aufgrund seines an Bieri erteilten Auftrages be- kannt, dass die LTS mit Titeln aus IPO's, bei welchen sich die RA/SL erfolgreich um Zuteilungen bemühte, bedacht wurde. Andererseits wusste er, dass die Han- delsabteilung bzw. der konkret mit der Zuteilung an die LTS befasste Bieri die LTS zumindest zu Beginn korrekterweise als Tochter der RA/SL, mithin als Kon- zerngesellschaft behandelte. Diese anfängliche Situation beinhaltete aber offen- sichtlich gänzlich andere Konditionen, als diejenigen, welche ab dem Zeitpunkt des Überganges der Aktienmehrheit an die Konzerleitungsmitglieder der RA/SL zu gelten hatten, nämlich insbesondere die Einhaltung des Prinzips "at arm's lenght" und das Verbot der Gewährung geldwerter Vorteile. Zwar führte der Angeklagte stets aus, er habe sich nicht mit der konkreten Abwicklung der Geschäfte befasst, er sei stets davon ausgegangen, dass die Zu- teilungen "at arm's lenght" vorgenommen worden seien und habe der Handelsab- teilung auch kommuniziert, dass die LTS nicht bevorzugt behandelt werden dürfe (HD 327003 f., Vorhalt 23 ff., HD 32005, Vorhalt 35). Indessen erscheinen diese Aussagen als blanker Hohn vor dem Hintergrund, dass es der Angeklagte wohl- weislich unterliess, dem beauftragten Händler bekannt zu geben, dass es sich bei der LTS ab dem 25. April 2000 um eine konzernfremde Gesellschaft, um eine aussenstehende, wirtschaftlich unabhängige und gänzlich eigene Zwecke verfol- gende Firma handelte. So erklärte Bieri als Auskunftsperson in der Einvernahme

- 65 - vom 6. September 2007 unter der Androhung von Art. 303-305 StGB , er habe erst später aus der Zeitung erfahren, dass die Konzernleitungsmitglieder der RA/SL Aktionäre der LTS gewesen seien, bei der Zuteilung der Aktien sei er da- von ausgegangen, dass die RA/SL die Aktien der LTS halte, dass die LTS ein Fonds der RA/SL sei (HD 335009, Vorhalt 86 ff.). Diesen Aussagen ist ohne Wei- teres Glauben zu schenken, fehlen doch jegliche Hinweise darauf, dass Daniel Bieri den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Gegenteils erscheinen die Aus- sagen der Auskunftsperson durchgehend als sehr zurückhaltend und loyal dem ehemaligen Vorgesetzten gegenüber. Zudem macht auch der Angeklagte selbst nicht geltend, er habe die Handelsabteilung und insbesondere Daniel Bieri betref- fend die wahre Natur der LTS aufgeklärt. 3.6. Indem aber der Angeklagte genau diese - absolut wesentliche - Information zurückhielt und der die Aktien intern zuteilende Daniel Bieri daher gar nicht wis- sen konnte, dass die LTS keine Tochter der RA/SL mehr war, war auch klar, dass die LTS nicht als Drittpartei wahrgenommen und entsprechend auch nicht als Drit- te sondern weiterhin als Tochter der RA/SL behandelt wurde. Dies war zwei- felsohne auch dem Angeklagten bewusst, war er - als faktischer Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der LTS - doch effektiv die einzige Person, welche für die LTS effektiv Investitionen tätigte und welche entsprechend auch für die Infor- mationspolitik zuständig war. Der Angeklagte Morax wusste aufgrund dieses Umstandes, dass die Han- delsabteilung und insbesondere Daniel Bieri betreffend die rechtliche und wirt- schaftliche Natur der LTS nicht nur im Dunkeln tappte, sondern klar davon aus- ging, dass es sich um eine Tochtergesellschaft / Konzerngesellschaft der RA/SL handle. Damit wusste Morax aber auch, dass die LTS bei der Zuteilung der von ihm selbst gewünschten Titeln aus IPO's nach wie vor als Tochter behandelt wür- de, mithin weder der Preis noch die Menge der zugeteilten Titel hinterfragt wür- den. Zudem war dem Angeklagten aufgrund der bisherigen Geschäftsergebnisse mit IPO's, seiner Fachkenntnis, dem wahrnehmbaren grossen Interesse an den IPO's und ebenso aufgrund der Informationen betreffend die Roadshows durch Bieri bewusst, dass die entsprechenden Titel gewinnträchtig waren. Selbst wenn

- 66 - er sich in der Folge nicht konkret mit der Differenz zwischen Emissions- und ers- tem Handelpreis auseinandergesetzt hätte, so nahm er damit doch zumindest in Kauf, dass Gewinn generiert würde, andernfalls eine Zeichnung ja auch nicht inte- ressant gewesen wäre. Und selbst wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausginge, dass ihm dies alles nicht bewusst gewesen wäre, so hatte er als fakti- scher Geschäftsführer der LTS, welcher gemäss eigenen Worten als operativer Leiter der LTS die Investitionen täglich beobachtet habe (HD 330348, S. 5), spä- testens nach Eingang der Aktien und der entsprechenden Mitteilung Kenntnis der Umstände und hätte entsprechend eingreifen können und müssen. Dies umso mehr, als der Angeklagte als Finanzchef der RA/SL auch um deren Geschäftstä- tigkeit wusste und sämtliche Transaktionen einsehen und vergleichen konnte. So oder so nahm der Angeklagte damit zweifelsohne zumindest in Kauf bzw. liess zu, dass der RA/SL durch die Weiterzuteilung der genannten Aktien an die LTS zum Emissionspreis der bei diesen zu erwartende Gewinn entgehen würde. Ebenso nahm er damit in Kauf, dass der zu erwartende Gewinn stattdessen bei der LTS, welche ungerechtfertigterweise nach wie vor wie eine Konzerngesell- schaft behandelt wurde, anfallen würde. Mit Ausnahme der Tamedia fiel sodann bei sämtlichen IPO's Gewinn an. Im Umfang dieser Gewinne, welche eigentlich der RA/SL zugestanden hätten, jedoch effektiv durch die Vergabe der Aktien zum Emissionspreis der LTS zukamen, wurde die RA/SL geschädigt. Ausser Frage steht sodann auch die Triebfeder hinter der beschrieben Ge- schäftsabwicklung, nämlich die Gewinnerwirtschaftung innerhalb der LTS, was gleichzeitig eine Wertsteigerung dieser Gesellschaft und damit auch der Aktien dieser Gesellschaft bedeutete. 3.7. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt, soweit von rechtlicher Relevanz, rechtsgenügend erstellt.

- 67 -

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Abgrenzung Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A.4.1 - 4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. A lit. 4.3. vorstehend verwiesen werden. 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte bewirkte durch seine Auftragserteilung, die LTS solle an IPO's teilnehmen, einerseits sowie die fehlende Aufklärung betreffend die wahre Natur der LTS andererseits, dass die von ihm beauftragte Handelsabteilung und dort namentlich der ihm unterstellte Daniel Bieri von falschen Vorstellungen aus- gingen. Diese falschen Vorstellungen, nämlich, dass es sich bei der LTS um eine RA/SL Tochter handle, führte dazu, dass die LTS bezüglich Preis und Menge der zugeteilten Aktien aus IPO's privilegiert behandelt wurde. Auch wenn der Ange- klagte erwähnt haben sollte, dass die LTS nach dem Prinzip "at arm's lenght" ge- handhabt werden solle, so handelte es sich bei dieser Information um eine leere Phrase, hätten doch die dem Angeklagten unterstellten Mitarbeiter nur dann ge- mäss diesen Prinzipien verfahren können, wenn sie um die wahren Gegebenhei-

- 68 - ten gewusst hätten. Insbesondere das Wissen darum, dass die LTS eine konzern- fremde Gesellschaft war, welche entsprechend als Dritte zu behandeln war, war unabdingbar um die "pro Forma" erteilten Vorgaben des Angeklagten effektiv um- zusetzen. Diese Erwägungen sollen aber auch nicht darüber hinweg täuschen, dass es grundsätzlich ohnehin Aufgabe des Angeklagten gewesen wäre, die ent- sprechenden Schritte in die Wege zu leiten und für angemessene Zuteilungen zu angemessenen Preisen besorgt zu sein. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist erneut darin zu sehen, dass er Vermögenswerte, welche er im Interesse der RA/SL gar nicht, oder wenn, dann nur zum Marktwert veräussern sollte, zum tieferen Emissionswert an die LTS übertragen liess und so zuliess, dass der zu erwartende Gewinn bei der LTS statt bei der RA/SL eintrat. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL der LTS finanzielle Vorteile zukommen lassen wollte. In den Aktienzuteilungen aus den IPO's der Modex Therapeutics Ltd, der EMTS Technologies AG, der Leica Geosystems AG und der Inficon Holding AG führte dies zu einem Schaden der RA/SL infolge entgangenen Gewinnes. Der Schaden besteht jeweils in der Differenz zwischen den Emissionspreisen und den Eröffnungskursen, multipliziert mit der Anzahl der erhaltenen Aktien. Er beträgt

- betreffend Modex Therapeutics Ltd CHF 85'000.--

- betreffend EMTS Technologies AG CHF 100'000.--

- betreffend Leica Geosystems AG CHF 71'500.--

- betreffend Inficon Holding AG CHF 6'250.-- Damit ergibt sich ein Total von CHF 262'750.--. Da die RA/SL an der LTS selbst eine Beteiligung von 15% hielt, ist in diesem Umfange eine Reduktion um

- 69 - CHF 3941.50 vorzunehmen. Der endgültige Schaden ist damit mit CHF 223'337.50 zu beziffern. Einzig im Falle der Tamedia-Titel ist ein Schaden ausgeblieben, waren doch Emissionspreis und erster Handelspreis identisch. In diesem Falle ist ein vollen- detes Delikt mangels Schadenseintritt zu verneinen (siehe dazu weiter unter Ziff. 4.4.). 4.3.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte liess zu, dass die LTS Aktien aus IPO's erhielt, welche ge- winnträchtig schienen und dafür einen zu tiefen Preis, nämlich den Emissions- statt den Marktpreis, bezahlte. Der Angeklagte erwirkte durch seinen Informati- onsrückhalt, dass die Geschäfte zu Konditionen, wie sie für eine Tochter der RA/SL galten, abgewickelt wurden und die LTS damit eine privilegierte Behand- lung erfuhrt. Ansinnen hinter seinem Handeln bzw. seiner Unterlassung war of- fensichtlich, der LTS gewinnträchtige Titel, auf welche sie keinen Anspruch hatte und welche ihr wenn, so nur zu Marktbedingungen hätten zugehalten werden dür- fen, zuzuschanzen. In diesem Umfange hatte der Angeklagte mithin die Absicht, der LTS und damit im Endeffekt sich selbst und den weiteren an der LTS beteilig- ten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Gewinn zu verschaffen, mit anderen Worten, die LTS und indirekt deren Aktionäre unrechtmässig zu be- reichern. 4.4. Fazit In den Fällen "Modex Therapeutics Ltd", "EMTS Technologies AG", "Leica Geosystems AG" und "Inficon Holding AG" hat sich der Angeklagte damit der qua- lifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen dem Antrag der Anklagebehörde ist hierbei die Mehrfachbegehung der Tat zu verneinen. Zugunsten des Angeklagten ist viel- mehr davon auszugehen, dass ein einheitlicher Grundsatzentschluss gefällt wur- de, welcher die Investitionen in ganz verschiedene IPO's beinhaltete.

- 70 - Betreffend den Sachverhalt "Tamedia" ist - wie bereits vorstehend ausge- führt - kein Schaden eingetreten. Damit ist der Schluss der Anklagebehörde zwar grundsätzlich richtig, dass ein unvollendetes Delikt, ein Versuch, vorliege. Da je- doch von einer Einheitstat ausgegangen wird, spielt die einzelne, im Versuchs- stadium stagnierte Tat jedoch keine eigenständige Rolle mehr, sondern geht im Gesamtvorgang auf. Entgegen der Ansicht der Anklage ist zudem auch vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. D. Administrativkosten

1. Anklagevorwurf Dem Angeklagten wird unter diesem Titel vorgeworfen, er habe als CIO und CFO der RA/SL sowie als Verwaltungsrat der LTS vom 25. April 2000 bis am 13. September 2002 den Betrieb der LTS mit Personal, Material und Logistik der RA/SL sichergestellt, ohne der RA/SL dafür eine Aufwandsentschädigung zu- kommen zu lassen. Dies, um der LTS und letztendlich sich selbst und den ande- ren an der LTS beteiligten Konzernleitungsmitgliedern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der RA/SL sei dadurch ein Schaden ent- standen, welcher in der Zeitspanne von 25. April 2000 - 31. Dezember 2001 CHF 97'782.75 und in der Zeit zwischen 1. Januar 2002 bis 13. September 2002 zu- sätzlich noch einige wenige tausend Franken betragen habe (HD 303250, S. 100). Zum Vorwurf im Detail sei auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2009 ver- wiesen (HD 303250 S. 100 - 119).

2. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte wies auch diesen Vorwurf von sich. Er machte im Wesentli- chen geltend, die LTS habe noch über keinen Erfahrungswert betreffend Admi-

- 71 - nistrativkosten verfügt, weshalb er (der Angeklagte) im Rahmen eines Meinungs- austausches mit Rudolf Suter beschlossen habe, zuerst einen Erfahrungswert ab- zuwarten und für die Buchführungskosten eine Offerte bei der STG einzuholen. Weshalb sich diese Offerte dann nicht in der Erfassung der Kosten niederge- schlagen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Im Übrigen seien die der LTS auferlegten Steuerrückstellungen weit übersetzt gewesen, so dass damit die in der Anfangsphase angelaufenen Administrativkosten bei Weiten hätten gedeckt werden können. Die LTS hätte gemäss dem Angeklagten jederzeit für die Admi- nistrativkosten aufkommen können. Er habe zudem nie etwas verheimlicht oder verschwiegen und habe stets sicherstellen wollen, dass es keinerlei Unregelmäs- sigkeiten gebe. Deshalb habe er auch Felix Locher, Compliance Officer im Fi- nanzbereich der RA/SL beauftragt, die Geschäftstätigkeit der LTS kritisch zu überprüfen und ihm (dem Angeklagten) und dem Generalsekretär Conrad ent- sprechend Bericht zu erstatten. Weder Locher noch Conrad hätten je eine Unre- gelmässigkeit gemeldet. Er selbst sei aufgrund der Rückstellungen stets davon ausgegangen, dass die Kosten zu jedem Zeitpunkt vergütet werden könnten. Er habe sich selbst nicht direkt mit den administrativen Belangen der LTS auseinan- dergesetzt. Er habe auch keine Instruktionen betreffend Administrativkosten er- teilt, da er davon ausgegangen sei, dass dies selbstverständlich über die Zeit er- folgen würde (HD 330348, S. 7, HD 327007 ff., Vorhalt 55 ff., Vorhalt 76 ff.). Die- sen Standpunkt vertrat der Angeklagte auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 20 f.).

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Nicht bestritten und aufgrund der Akten, namentlich der Jahresrechnungen 2000 und 2001, der Revisions- und der Steuerunterlagen (AK416000 ff. ), erstellt ist, dass die LTS der RA/SL effektiv in der Zeit zwischen 25. April 2000 und

13. September 2002 keine Administrativkosten für deren Dienstleistungen in Be- zug auf die LTS vergütete. Es bleibt die Frage zu klären, ob der Angeklagte dies wusste und bewusst nicht korrigierte oder generell nicht anordnete. Zudem ist auf den Einwand des Angeklagten einzugehen, die Rückstellungen hätten quasi auch für die Administ-

- 72 - rativkosten gedient, wobei daraus die Kosten in jedem Zeitpunkt ohne Probleme hätten gezahlt werden können. 3.2. Der bei der RA/SL als Leiter Corporate Finance / Treasury tätige und wäh- rend der massgeblichen Zeitspanne auch in die Geschäftsführung der LTS invol- vierte Rudolf Suter sagte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 aus, der Angeklagte habe einmal angeregt, die Administration einer Drittpar- tei zu übergeben, um diesbezüglich Klarheit zu haben (HD 332523, Vorhalt 211). Er sei das erste Mal Ende 2002 mit der Kostenproblematik der LTS konfrontiert worden, als letztere als Beteiligungsvehikel in den Medien bekannt gemacht wor- den sei. Vorher habe man sich nicht mit den Kosten beschäftigt, da genügend Reserven vorhanden gewesen seien, um allfällige Kosten zu decken (HD 332523, Vorhalt 219, 220). Weiter erklärte die Auskunftsperson, es sei aus den Erfolgs- rechnungen ersichtlich gewesen, dass keine solchen Kosten erhoben worden sei- en (HD 332524, Vorhalt 229, 230). Auf entsprechende Frage des Staatsanwaltes führte Suter zudem aus, er glaube, ausser den Steuerrückstellungen seien keiner- lei Rückstellungen bei der LTS gemacht worden (HD 332525, Vorhalt 235). Die Aussagen der Auskunftsperson decken sich über weite Strecken mit denjenigen des Angeklagten, sie sind in sich stimmig und daher insgesamt als glaubhaft einzustufen. Aus den entsprechenden Aussagen Suter lässt sich entnehmen, dass sich der Angeklagte Morax durchaus der Problematik der Administrativkosten bewusst war, ansonsten er nicht das Thema der Drittvergabe angesprochen hätte. Im Wei- teren wird aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson offensichtlich, was sich bereits aus den Geschäftsakten, insbesondere den Jahresberichten, Revisionsbe- richten und Erfolgsberichten ergibt: Dass ohne Weiteres ersichtlich war, dass die LTS in keinem Zeitpunkt Administrativkosten an die RA/SL gezahlt hatte. Mit an- deren Worten: Obwohl sich der Angeklagte offensichtlich der Problematik bewusst war und sich aus den Geschäftsunterlagen jederzeit ergab, dass keine Kosten in Bezug auf die Dienstleistungen der RA/SL beglichen wurden, unternahm er nichts und liess den Dingen ihren Lauf. Die Frage der Drittvergabe spricht unter diesem Blickwinkel entgegen der Meinung der Verteidigung bzw. des Angeklagten eben

- 73 - gerade nicht für den fehlenden Vorsatz des Angeklagten. Es manifestiert sich bei dieser Sachlage im Gegenteil, dass der Angeklagte schlussendlich entgegen sei- nes besseren Wissens nicht rechtzeitig handelte. Als CFO und CIO der RA/SL, welcher als Geschäftsführer der LTS um die Kostenproblematik wusste, wäre es indessen die Pflicht des Angeklagten gewe- sen, die auf Seiten der RA/SL für die LTS verrichteten Administrativarbeiten zu er- fassen und der LTS in Rechnung zu stellen bzw. hätte er dafür besorgt sein müs- sen, dass die entsprechenden Dienstleistungen der RA/SL erfasst und von der LTS vergütet würden. Dies unterliess er. Entgegen der Argumentation des Angeklagten wurden diese Administrativ- aufwände seitens der LTS sodann auch nicht in Form von Rückstellungen bereit- gestellt. Die einzigen Rückstellungen, welche die LTS vornahm, waren augen- scheinlich Steuerrückstellungen: In der Aktionärsinformation für das 4. Quartal 2000, datierend vom 29. Januar 2001, wurden unter der Position "Deferred Ta- xes" Steuerrückstellungen von 1'952'684.-- ausgewiesen (AK 415529, AK 415530). Bereits aufgrund des Wortlautes und der Höhe der entsprechenden Rückstellungen ergibt sich zweifelsohne, dass damit einzig Rückstellungen für Steuern gebildet wurden und in keiner Art und Weise für Dienstleistungen der RA/SL. Sodann wurden in der zur Steuerbilanz per 31. Dezember 2000 gehörigen Erfolgsrechnung CHF 254'000 an Rückstellungen für Ertrags- und Kapitalsteuern gebildet (AK 416006). Auch dabei handelte es sich offensichtlich um Steuerrück- stellungen und nicht etwa um Rückstellungen im Zusammenhang mit Administra- tivaufwänden. Dass diese Steuerrückstellungen nicht - wie der Angeklagte vorbringt - weit übersetzt waren, weshalb damit auch die Deckung der Administrationskosten si- chergestellt worden sei, ergibt sich durchaus aus der von der Staatsanwaltschaft zu Recht ins Feld geführten unsicheren steuerlichen Situation, in welcher sich die LTS damals befand und welche später zu einem Steuerstreit um die definitive Veranlagung der LTS führte. Dieser Steuerstreit entstand vor dem Hintergrund, dass die LTS einen rein statutarischen Sitz in Zug besass und im Übrigen in Zü- rich normaler Handelstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass

- 74 - höhere Steuerrückstellungen vorgenommen wurden als effektiv nötig waren. Da sich daraus erstellen lässt, dass die vorgenommenen Steuerrückstellungen zwar sicherlich ausreichend, aber bei vorausschauender, vorsichtiger Kalkulation kei- nesfalls allzu hoch ausfielen, ist e contrario ausgeschlossen, dass Morax in der fraglichen Zeit bewusst hätte die Meinung vertreten können, die Steuerrückstel- lungen würden auch für die Tilgung der Administrativkosten eingesetzt bzw. könn- ten bei Bedarf dafür verwendet werden. Aber selbst wenn man diese Kalkulationen völlig ausser Acht lässt, so ist festzuhalten, dass die Rückstellungen explizit als Steuerrückstellungen deklariert waren und damit die Behauptung, man habe sich darauf verlassen, aus diesen Reserven auch die Administrativkosten bewältigen zu können, von vornherein konstruiert und verfehlt erscheint. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich sowohl Suter in der Einvernahme vom 25. Mai 2004 (HD 332522, Vorhalt 202 ff.) als auch Conrad in der Einvernahme vom 10. März 2004 (HD 332011, Vorhalt 55) ebenfalls auf diese Steuerrückstellung beriefen. Abschliessend ist auf die Aussage des Angeklagten einzugehen, er habe Herrn Felix Locher, Compliance Officer, damit beauftragt, die Geschäftstätigkeit der LTS kritisch zu hinterfragen und entsprechend Bericht zu erstatten, wobei die- ser keinerlei Unregelmässigkeiten gemeldet habe (HD 330348, S. 7). Dieses Argument erweist sich aus folgenden Gründen als wenig hilfreich: Einerseits geht aus dem Memo Lochers, welches im Rahmen dieser Überprüfung offensichtlich erstellt wurde, unzweideutig hervor, dass die Verwaltung der LTS durch die "kompetenten Stellen der RA/SL wahrgenommen" werde. Der Ange- klagte wurde demnach auch durch Locher nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die Administration durch die RA/SL erfolgte (AK 415580). Eine effektive Be- urteilung, ob die entsprechende Regelung unproblematisch sei bzw. eine Analyse betreffend die damit zusammenhängende Vergütungssituation fehlt indessen gänzlich. Es handelt sich bei der Angabe, dass die LTS durch Stellen der RA/SL verwaltet werde, um eine einfache Feststellung Lochers, ohne dass damit eine Beurteilung der Kostenfolgen verknüpft wäre. Entsprechend lässt sich aus dem Bericht Lochers auch nichts Entlastendes entnehmen.

- 75 - Indessen wäre selbst eine "Entlastung" durch Locher als letztlich belanglos einzustufen, stand aufgrund des vorstehend Hergeleiteten sowie aufgrund des be- reits mehrfach erörterten, dem Angeklagten nur zu gut bewussten Prinzipes "at arm's lenght" vollkommen ausser Frage, dass die RA/SL für ihre Dienstleistungen hätte entschädigt werden müssen. Nach dem Gesagten ist demnach erstellt, dass

- während der Zeit zwischen 25. April 2000 und 13. September 2002 keinerlei Entschädigungsforderung der RA/SL an die LTS für die er- brachten Dienstleistungen gestellt wurde und die LTS auch keinerlei Entschädigung bezahlte.

- die Rückstellungen aus damaliger Sicht des Angeklagten weder für die Abgeltung der entsprechenden Kosten gedacht war noch davon aus- gegangen werden konnte, dass die Rückstellungen (auch) für die Ad- ministrationskosten verwendet werden könnten.

- dem Angeklagten bewusst war, dass die RA/SL für ihre der LTS er- brachten Dienstleistungen hätte entschädigt werden müssen.

- es seine Pflicht als CFO und CIO der RA/SL gewesen wäre, die Be- gleichung der entstandenen Kosten in die Wege zu leiten.

- der Angeklagte indessen entgegen dieser Pflicht bewusst darauf ver- zichtete, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten und damit bewusst gegen das Interesse der RA/SL handelte, wobei dieser in Hö- he dieser Aufwendungen Einnahmen bzw. Entschädigungen entgin- gen. In diesem Umfange ist der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. Was schliesslich die Höhe des Schadens - mithin die Höhe der nicht ent- schädigten Administrationskosten - anbelangt, so beziffert die Anklage diese, be- reinigt um die Mehrwertsteuer und unter Berücksichtigung der eigenen Beteili- gung der RA/SL an der LTS, mit CHF 97'782.75 (HD 303250 S. 115 ff.).

- 76 - Die Anklage nimmt als Grundlage der Schadensberechnung drei nachträg- lich, am 4. Februar 2003, verfasste Rechnungen der RA/SL (AK 415659 - 415661). Diese Rechnungen wurden von der RA/SL im Rahmen der durch die Untersuchung des BPV initiierten Aufarbeitung der LTS- Vorgänge ausgestellt. Die in Rechnung gestellten Kosten setzen sich zusammen aus den Honoraren für die Gründung, Buchhaltung, Administration und Steuerdeklaration für die Jahre 1999 bis 2001 sowie aus den Transaktionen bis am 29. September 2002 (alle inkl. MwSt) und betragen CHF 97'912.60 (AK 415659 - 415661). Die Anklage nimmt diese Rechnungen im Rahmen ihrer Schadensermittlung jedoch ausschliesslich als Basiswert und arbeitet im Weiteren mit Hilfe "symboli- scher" Prozentzahlen (z.B. betreffend die Leistungen des Angeklagten), "Verdop- pelungen" von "Gefälligkeitsrechnungen" sowie "Rechnungsvereinfachungen". Damit ergibt sich gezwungenermassen ein äusserst hypothetischer Schadens- wert, was für eine Sachverhaltserstellung bzw. für eine Verurteilung keinesfalls rechtsgenüglich ist. Vielmehr kann vorliegend nur festgehalten werden, dass mangels zeitechter Abrechungen und Erfassungen der erbrachten Leistungen eine konkrete Scha- densberechnung nicht (mehr) möglich ist. Aufgrund der erst nachträglich verfass- ten Rechnungen der RA/SL vom 4. Februar 2003 (welche eine längere Zeitpanne umfassen und die Beteiligung der RA/SL ausser Acht lassen) sowie aufgrund des nur schätzbaren Aufwandes des Angeklagten hat es bei der (zurückhaltenden) Feststellung sein Bewenden zu haben, dass der Schaden sicherlich im Bereich mehrerer zehntausend Schweizerfranken anzusiedeln ist. Eine genaue Scha- denssumme kann gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt nicht erstellt werden.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Abgrenzung Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A.4.1 -4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt

- 77 - betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. A lit. 4.3. vorstehend verwiesen werden. 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte liess die Administrativbelange der LTS durch Angestellte der RA/SL (inklusive der eigenen Person) bewältigen. Nach dem für die LTS statuier- ten Prinzip "at arm's lenght" war hierbei wesentlich, dass die RA/SL für ihre Dienstleistungen angemessen hätte entschädigt werden müssen, was der Ange- klagte wusste. Nichts desto trotz unterliess er es, für diese Entschädigung zu sor- gen, d.h. für die RA/SL die Aufwände erfassen und in Rechnung stellen zu lassen. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die entsprechenden Kosten nicht vergütet wurden. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er die RA/SL Dienstleistungen erbringen liess und hierbei zuliess, dass diese dafür nicht ent- schädigt wurde. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten erneut gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin RA/SL bzw. gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL der LTS geldwerte Vorteile zukommen liess.

- 78 - Der Schaden besteht darin, dass die RA/SL für ihre Dienstleistungen keine Vergütungen erhielt. Hierzu ist festzuhalten, dass auch ein vorübergehender Schaden genügt, eine spätere, nachträglich verfasste Rechungsstellung und Zah- lung mithin nichts daran ändert, dass der RA/SL in der massgeblichen Zeit ein Schaden entstanden ist. 4.3.4. Bereicherungsabsicht Der Angeklagte liess zu, dass die RA/SL für LTS Leistungen in Form von Administrativarbeiten erbrachte, ohne dafür entschädigt zu werden. Da die LTS die entsprechenden Leistungen nicht bezahlte, war sie im Umfange dieser "ein- gesparten" Kosten ungerechtfertigt bereichert, was der Angeklagte zweifelsohne beabsichtigte. 4.4. Fazit Der Angeklagte hat sich damit im vorliegenden Sachverhaltsabschnitt "Ad- ministrativkosten" der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen der Anklage ist auch hier von einem einheitlichen Tatentschluss auszugehen, womit eine Mehrfachbegehung auszuschliessen ist. Ferner ist erneut ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Anwendungs- fall von Art. 29 StGB zu verneinen ist, da sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit begründen und / oder erhöhen, den Angeklagten als natürli- che Person selbst betreffen. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB aus- ser Betracht. E. 9/11 und LTS Titelhandel

1. Anklagevorwurf In diesem Anklagekomplex wird dem Angeklagten Dominique Morax zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe einerseits namens der RA/SL Ende März

- 79 - 2001 40'740 Aktien der LTS, welche im Eigentum der RA/SL gestanden hätten, zu einem alten, zu tiefen Preis an sich und weitere Konzernleitungsmitglieder der RA/SL verkauft, wodurch der RA/SL ein Schaden von CHF 139'330.80 entstan- den sei. Andererseits habe er im Nachgang zum Börsencrash von 9/11, d.h. Ende September 2001, namens der RA/SL von den Konzernleitungsmitgliedern (inklu- sive seiner eigenen Person) 145'000 LTS Aktien zu einem zu alten, zu hohen Preis erworben und gleichzeitig namens der RA/SL von der LTS 40'117 RMF PF Aktien zu einem zu hohen Preis erworben. Daraus sei der RA/SL ein Schaden von insgesamt CHF 539'794.20 entstanden. Bei sämtlichen der genannten Transaktionen habe der Angeklagte zudem im Bestreben gehandelt, sich selbst und den weiteren davon betroffenen Konzernlei- tungsmitgliedern der RA/SL einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu ver- schaffen (HD 303250, S. 120). Zum Vorwurf im Detail sei auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2009 verwiesen (HD 303250, S. 120 - 139).

2. Stellungnahme des Angeklagten Der Angeklagte bestreitet auch diesen Sachverhaltskomplex. Morax stellt sich auf den Standpunkt, im September/Oktober 2001 habe das Konzerleitungs- mitglied Roland Chlapowski einen Verkaufwunsch betreffend seine (Chlapowskis) LTS Aktien geäussert, worauf sich auch andere Konzernleitungsmitglieder ent- schlossen hätten, ihre LTS Beteiligungen zu reduzieren. Er selbst sei davon aus- gegangen, dass Anlagen in Hedge Fond gegenüber Direktanlagen in Aktien risikoajustiert eine bessere Anlage gewesen seien. Er habe lediglich aus Solidari- tätsgründen zu seinen Konzernleitungskollegen und gegen seine eigene Über- zeugung auch seine eigenen LTS Anteile reduziert, da er es als nicht opportun empfunden habe, einen viel höhere Anteil an LTS Aktien zu halten als die ande- ren Konzerleitungsmitglieder (HD 330348, S. 8). Das Administrative habe Rudolf Suter übernommen. Er selbst (Morax) habe ausdrücklich darauf bestanden, aufgrund der besonderen Umstände von 9/11 all-

- 80 - fällige Bewertungsunterschiede zwischen dem Ende 2. Quartal und Ende 3. Quar- tal 2001 in die Bewertungsbestimmung für die Verkäufe einfliessen zu lassen. Dies, obwohl die Verkäufe gemäss seinem Verständnis zum Preis von Ende Juni 2001 hätten erfolgen müssen. Er habe damit vermeiden wollen, dass sich allfälli- ge Wertverminderungen zu Lasten der RA/SL auswirken würden. Er sei dezidiert der Meinung gewesen, dass unter den gegebenen Umständen allfällige Verluste ausnahmsweise von den Konzernleitungsmitgliedern hätten getragen werden sol- len. Er habe erst nachträglich (während der Strafverfahrens) festgestellt, dass Rudolf Suter bei der Bewertung der LTS sowohl per 30. Juni 2001 als auch per

30. September 2001 für RMF PF (private equity) den gleichen Wert von CHF 12'075'618 eingesetzt habe. Das sei offensichtlich irrtümlich geschehen (HD 330348, S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte abermals die ihm gemachten Vorwürfe und führte im Weiteren aus, dass er von der Transaktion der RMF PF Titel keine Kenntnis gehabt habe. Ein solcher Handel hätte sowieso nicht stattfinden können, da die RMF nicht gewollt habe, dass die RA/SL selber zusätz- liche Titel von der RMF erwerbe. Es habe sich um ein Missverständnis seitens derjenigen Personen gehandelt, welche diese Transaktion ausgeführt hätten. Er habe erst im Verlaufe des Verfahrens von diesem Sachverhaltsteilkomplex Kenntnis erhalten (Prot. S. 23).

3. Erstellung Sachverhalt 3.1. Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmit- glieder der RA/SL im März 2001 3.1.1. Der Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an die Konzernlei- tungsmitglieder Zobel, Chlapowski, Meyer, Strickler sowie den Angeklagten im März 2001 zu einem Preis von 51.68 pro Titel wurde seitens des Angeklagten nicht in Frage gestellt und lässt sich aufgrund der Aktenlage, namentlich gestützt auf die jeweiligen Kaufverträge (AK 425516, AK 425517, AK 425518, AK 425522,

- 81 - AK 425523), lückenlos nachvollziehen. In diesem Umfang ist daher der eingeklag- te Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 3.1.2. Auch die von der LTS vorgenommene Bewertung der Aktien per 31. De- zember 2000 mit CHF 51.58, per 5. März 2001 mit CHF 51.43, per 21. März 2001 mit CHF 51.68 und per 31. März 2001 mit CHF 55.43 wurde durch den Angeklag- ten nicht angezweifelt und ist aufgrund der Aktionärsinformationen vom 29. Janu- ar 2001 und vom 11. Mai 2001, schliesslich aufgrund des Balance Sheets vom

5. März 2001 rechtsgenügend erstellt (AK 425505, AK 425511, AK 425523 (u.a.), AK 425525). 3.1.3. Wie sich aus diesen Bewertungstabellen entnehmen lässt und wie sich be- reits aus den Erwägungen im Sachverhaltskomplex A (Initialer LTS Titelhandel) ergibt, wurde der Wert der LTS Aktien massgeblich durch den Wert der RMF PF Titel geprägt. Aufgrund der Quartalsabrechnung per 31. März 2001 ergibt sich, dass die Wertsteigerung (ohne Steuerberücksichtigung) der LTS zwischen

31. Dezember 2000 bis 31. März 2001 zu 86,7% auf die RMF PF Titel (Wert

31. Dezember 2000: CHF 275.73/Titel, AK 425507, Wert 31. März 2001: CHF 293.26/Titel, AK 425527) zurückzuführen war (AK 425526 ff). Diese eklatante Wertsteigerung manifestierte sich indessen erst am 31. März 2001, da bei der Bewertung der LTS Aktien am 5. März 2001 bei den RMF PF Titeln nach wie vor der Wert vom 31. Dezember 2000, CHF 275.73, eingesetzt worden war (AK 425513). Dass die Wertberechung der LTS und damit der Anlagen innerhalb der LTS grundsätzlich aktuell und nicht wie von der Verteidigung angeführt (vgl. HD 61 S. 103 f.) basierend auf dem "letzten bekannten Wert" der verschiedenen Anlagen zu erfolgen hatte, lässt sich ferner Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 IV Abs. 2 des Aktionärsbindungsvertrages vom 25. April 2000 (AK 406085 ff.) durch- aus entnehmen. Soweit erscheint der Anklagevorwurf ohne Weiteres nachvoll- ziehbar. Nachdem bis zum 31. März 2001 eine auffällige Wertsteigerung aufgrund der Entwicklung der RMF PF Titel zu verzeichnen war, erscheint im Weiteren der Schluss der Anklage, dass bei der Wertberechnung der LTS Aktie per 21. März 2001, nur ein paar Tage vor der Quartalsabrechung, die Wertsteigerung der RMF

- 82 - PF Titel - wie bereits am 5. März 2001 geschehen - nicht berücksichtigt wurde, absolut naheliegend. Es handelt sich indessen um eine Vermutung, für welche ein effektiver Nachweis nicht erbracht werden kann. Dies, da ein exakter Wert der RMF PF Titel am 21. März 2001 weder aktenkundig ist, noch aufgrund der Unter- lagen im Nachhinein errechnet werden könnte. Auch wenn vieles für die Richtig- keit des Schlusses der Anklage spricht, so lässt sich vor diesem Hintergrund doch nicht mit letzter Sicherheit ausschliessen, dass einerseits die RMF PF Aktie erst in der Phase kurz vor dem 31. März 2001 stark an Wert gewann und andererseits kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, der Angeklagte habe bereits am

21. März 2001 gewusst, dass der NAV der RMF Titel und damit auch der LTS Ak- tie bereits am 5. bzw. 21. März 2001 massgeblich höher war, als per 31. Dezem- ber 2000. Auch wenn der Zeitablauf bzw. der kurz vor Quartalsende durchgeführte Ak- tienverkauf durchaus berechtigte Fragen betreffend die Rechtmässigkeit des Vor- gehens aufwirft, so genügen die Fakten letztendlich nicht, um einen strafrechtlich relevanten Vorgang rechtsgenügend nachzuweisen. Die schlichte Annahme einer graduellen Steigerung, wie dies die Anklage vertritt, ist - als reine Hypothese - zum Nachweis eines strafrechtlich relevanten Vorganges nicht ausreichend. Ent- sprechend lässt sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen Der Angeklagte ist daher bezüglich dieses Teilsachverhaltes freizusprechen. 3.2. Kauf von 145'000 LTS Aktien durch die RA/SL sowie von 40'117 RMF PF Aktien Ende September 2001 3.2.1. Der äussere Ablauf des eingeklagten Geschehens wurde Seitens des Angeklagten nicht in Abrede gestellt und ist aufgrund der Aktenlage rechtsgenü- gend erstellt (Zulässigkeit des Titelhandels zum NAV auch während des Quar- tals : AK 402528 ff. i.V.m AK 406507; Schreiben der RA/SL an die LTS-Aktien hal- tenden Konzernleitungsmitglieder vom 27. September 2001 betreffend Kaufange- bot für LTS Aktien zum Preis von CHF 60.59 pro Titel, unterschrieben von Morax und Conrad: AK 425541 ff.; Kaufbestätigungen Morax, Meyer, Strickler, Chla- powski und Zobel (27.9. - 1.10.2001): AK 425541 ff., Memo betr. Kaufabwicklung

- 83 - und -details: AK 425569; Kauf von 40'117 RMF PF Aktien durch die RA/SL zum Preis von CHF 301.01 pro Titel per 28. September 2001: AK 425549). Dass im Nachgang zu den Vorfällen von 9/11 in Finanzkreisen Panik aus- brach, was sich insbesondere in einer starken Börsenkrise und in massiven Kurseinbrüchen manifestierte, ist ferner als Notorietät zu betrachten. 3.2.2. Die Geschehnisse rund um die Terroranschläge von 9/11 beeinflussten die Handelstätigkeit des Angeklagten für die LTS insoweit, als er in der unmittel- bar darauf folgenden Zeit zunächst äusserst viele Transaktionen mit Futures vor- nahm und schliesslich kurz vor Quartalsende sämtliche Positionen (mit Ausnahme der RMF PF Titel) schloss. Dies ergibt sich nicht nur aus den Unterlagen der LTS (Transaktionsliste AK 425002 ff., Working Paper Strozzi, AK 425593), sondern wird auch durch die glaubhaften Aussagen des (damaligen) Portfolio Managers Aktien Schweiz für die RA/SL, Andreas Bieri, als auch von Daniel Brem, im mass- geblichen Zeitpunkt Senior Portfolio Manager der RA/SL, bestätigt. Andreas Bieri erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 6. September 2007 den In- halt des Working Papers des Revisors der PWC, Strozzi, als zutreffend und er- klärte, es treffe zu, dass am 24. September 200 sämtliche Positionen, mit Aus- nahme der RMF PF Titel bei der LTS geschlossen gewesen seien (HD 335021, Vorhalt 179 f.). Auch Daniel Brem sagte als Zeuge unter der strengen Strafandro- hung von Art. 307 StGB aus, die Transaktionsliste sei von ihm und Bieri selbst verfasst worden und es treffe zu, dass am 24. September 2001 sämtliche Positio- nen der LTS mit Ausnahme der RMF PF Titel geschlossen gewesen seien (HD 340260, Vorhalt 70 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass Morax am 24. September 2001 mit Ausnahme der RMF PF Titel sämtliche Positi- onen betreffend die LTS geschlossen hatte. Dies konnte, in Zusammenhang mit den historischen Ereignissen dieser Tage nur einen einleuchtenden Grund haben, nämlich das Risiko des drohenden Kursverfalles möglichst abzuwenden, indem die Titel ausverkauft wurden und möglichst wenig Anlagen behalten wurden. Einzig die RMF PF Titel verblieben, wie sich aus der Transaktionsdokumen- tation ergibt, im Depot der LTS (AK 400515). Sie bildeten mit einem Gesamtvolu- men von ca. CHF 12'000'000 ca. 84% aller Aktiven der LTS und stellten entspre-

- 84 - chend in der gänzlich unsicheren wirtschaftlichen Phase im Nachgang zu 9/11 ein immenses Klumpenrisiko dar. Das Risiko eines Kursverfalles und der entspre- chenden Auswirkungen auf den unmittelbar bevorstehenden Quartalsabschluss muss als evident bezeichnet werden. Dies war einem Finanzspezialisten vom Ka- liber des Angeklagten zweifelsohne bewusst. In genau diesen Zeitpunkt fiel nun aber die Übernahme der LTS Titel durch die RA/SL. Vor dem dargelegten Hintergrund sticht ins Auge, dass die Übernah- me von LTS Aktien durch die RA/SL für letztere wirtschaftlich mit einem höchst konkreten Risiko behaftet war, nämlich demjenigen des Kursverfalls. Ohne ent- sprechende Berücksichtigung dieses Risikos im Preis konnte das Geschäft somit keinesfalls im Interesse der RA/SL sein, da sie diesfalls ausschliesslich Risiken übernahm, ohne dafür jedwelche Vorteile zu erhalten. Auch dies war dem Ange- klagten zweifelsohne bewusst. Trotz dieser offensichtlichen Risikosituation wurden im Rahmen des Verkau- fes der Titel Ende September 2001 drei Tagesbewertungen der LTS vorgenom- men (am 24. September, am 26. September und 30. September), welche allesamt gestützt auf den NAV der RMF PF vom 30. Juni 2001 berechnet wurden. Sie stützten sich mithin trotz unmittelbar ausgebrochener Wirtschaftskrise nicht auf einen aktuellen NAV der RMF PF, sondern auf einen NAV, welcher lange vor dem Börsencrash um 9/11 eruiert worden war. Der am 27. September 2001 durch Mo- rax offerierte Kaufpreis für die LTS Aktien entsprach damit grundsätzlich dem Wert, welcher beim letzten Quartalsende, und damit lange vor dem wirtschaftli- chen Zusammenbruch rund um die Ereignisse von 9/11, festgelegt worden war, basierte folglich auf einem veralteten Wert. Dies nota bene zu einem Zeitpunkt, in welchem die neue, voraussichtlich schlechtere Bewertung der RMF PF Titel (und damit auch der LTS Titel) im Rahmen der Quartalsabrechnung unmittelbar bevor- stand: das Kaufangebot der RA/SL erfolgte am Freitag, 27. September 2001, so- mit nur einen Handelstag vor Quartalsende. Damit wurde faktisch das gesamte Wertverlustrisiko der RMF PF Titel und damit der LTS Titel entschädigungslos auf die RA/SL überwälzt. Wie später gezeigt werden wird, kann vor diesem Hinter- grund offen gelassen werden, welchen genauen Wert die Titel am 27. September

- 85 - 2001 effektiv aufwiesen, da bereits dieses konkrete Risiko, welches im Preis kei- nerlei Berücksichtigung fand, einen Schaden darstellt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass hierbei keine Rolle spielt, was für eine Anlagepolitik die RA/SL grundsätzlich ver- folgte. Selbst wenn - wie dies der Angeklagte geltend macht - die RA/SL im Jahr 2001 das Exposure in Hedge Fonds um ca. CHF 1 Mia. erhöht hat, so vermag dies keine Rechtfertigung für ein Geschäft darzustellen, welches keinerlei Vorteile sondern nur Risiken für die RA/SL mit sich brachte. Entgegen den Aussagen des Angeklagten beruhte sodann die Preisberech- nung des Kaufangebotes der RA/SL nicht etwa auf einem Irrtum, sondern muss als bewusstes Kalkül des Angeklagten betrachtet werden: Die Behauptung des Angeklagten, er habe Rudolf Suter den Auftrag gegeben, die Aktienverkäufe an die RA/SL abzuwickeln, wobei er ausdrücklich darauf bestanden habe, allfällige Bewertungsunterschiede zwischen 2. und 3. Quartal in die Preisbestimmung ein- fliessen zu lassen, wurde von Rudolf Suter im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. November 2008 nicht bestätigt. Gegenteils erklärte Su- ter, keine solchen Anweisungen von Morax erhalten zu haben, er könne sich an eine solche Anweisung nicht erinnern und faktisch habe man den Septemberwert zu dieser Zeit nicht gehabt (HD 335502, Vorhalt 15, HD 335503, Vorhalt 21). Vielmehr habe aber ein grosser Zeitdruck zur raschen Abwicklung des Geschäf- tes geherrscht, Morax habe ihm die Anweisung gegeben, schnell einen Abschluss zu produzieren und möglichst schnell eine Bewertung abzugeben (HD 335501, Vorhalt 2-8). Dabei habe er den Juniwert der RMF PF verwendet, da dieser be- reits im Bewertungssheet eingegeben gewesen sei und ein anderer Wert seines Wissens noch gar nicht vorgelegen habe. Der Septemberpreis habe gar nicht im Kaufangebot der RA/SL enthalten sein können, da das Geschäft von vor dem Quartalsende datiere (HD 335502, Vorhalt 12). Dies habe Morax klar sein müs- sen, da er (Suter) die Bewertungen der RMF PF, wie er sich erinnere, jeweils von Morax erhalten habe (HD 335502, Vorhalt 13). Diese Aussagen überzeugen in ihrer Stringenz, fügen sich als Mosaikstein- chen lückenlos in das Bild, welches sich aufgrund der Geschäftsunterlagen be-

- 86 - reits ergeben hat und erscheinen damit absolut glaubhaft. Hinzu kommt, dass bei der Auskunftsperson, welcher unter der Androhung von Art. 303-305 StGB aus- sagte, keinerlei Motive erkennbar sind, den Angeklagten fälschlicherweise zu be- lasten. Vielmehr sind die Aussagen äusserst zurückhaltend und sachlich; zudem wurde die Einvernahme der Auskunftsperson durch den Angeklagten selbst bean- tragt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass keine falschen Belastungen vorliegen dürften. Damit kann auf die Aussagen der Auskunftsperson Suter vollumfänglich abgestellt werden. Damit wird nun aber das Bild, welches sich bereits aufgrund der äusseren Geschehnisabläufe abzeichnete, gänzlich verfestigt. So wird anhand der Aussa- gen evident, dass der Angeklagte auch bei dieser Geschäftsabwicklung sämtliche Fäden in den Händen hielt, das Kaufangebot seitens der RA/SL iniziierte, wobei er genau wusste, dass ein veralteter, vor dem Crash festgelegter Wert der RMF PF Titel zur Preisbestimmung der LTS Aktien verwendet wurde, war er es doch höchstpersönlich, der die entsprechenden RMF PF Werte an Suter weiterleitete. Anschaulich untermalen die Aussagen Suters auch die Hektik des Abschlusses und dass es eben wiederum Morax war, der auf einen schnellen Abschluss vor Quartalsende, also quasi 10 Sekunden vor 12, drängte. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Aussage des Angeklagten, er habe Suter beauftragt, die Rückkäufe "at arm's lenght" durchzuführen, wenn nicht als reine Schutzbehaup- tung, so doch zumindest als leere Floskel, welcher vor dem realen, vom Ange- klagten initiierten und überwachten Handeln, nicht die geringste Bedeutung zu- kam. Das Motiv der Risikoabwälzung in allerletzter Minute liegt dabei auf der Hand. Etwas anderes anzunehmen wäre geradezu lebensfremd. Vor diesem Hin- tergrund erstaunt es nicht, dass der Angeklagte auch anlässlich der Hauptver- handlung auf mehrfache Frage des Gerichts die Antwort schuldig blieb, weshalb das fragliche Geschäft derart schnell und ohne die übliche aktuelle Berechnung am Quartalsende abgewickelt werden musste (Prot. S. 22 f., S. 24). Faktisch erwies sich der Wertverlust der LTS Aktie Ende des 3. Quartals als minim. Die RMF PF wurde per Ende Quartal mit 299.69 bewertet, was im Ver-

- 87 - gleich zum Wert per 30. Juni 2001 einer Wertreduktion von CHF 1.32 pro Titel gleichkam. Die LTS Aktie sank damit nur in vernachlässigbarem Rahmen (ca. CHF 0.26 pro Aktie). Wie bereits vorgängig erwogen, lässt dies zwar durchaus Raum für Rückschlüsse auf den Wert der Titel per 27. September 2001, eine ex- akte Wertbestimmung ist aber ex post nicht möglich. Indessen erweist sich dies vorliegend - wie bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen sein wird - als letztlich nicht relevant. Ausschlaggebend in Bezug auf die Schadenserstellung ist vielmehr, dass das augenscheinlich in letzter Se- kunde auf die RA/SL überwälzte Wertverlustrisiko ein konkretes kaufmännisches Risiko darstellt, welches einerseits bei der Wertbestimmung bei der Preiskalkula- tion einzubeziehen war und andererseits auch in den Bilanzen im Sinne eines Ri- sikoabschlages hätte vermerkt werden müssen. In der Anklageschrift wird dieses Risiko ausführlich beschrieben. Damit ist - auch wenn der Anklage in Bezug auf den von ihr dargelegten Schaden nicht ge- folgt werden kann - das Anklageprinzip gewahrt. 3.2.3. Das Gesagte hat im Weiteren auch bezüglich des Kaufes von 40'117 RMF PF Titeln der LTS durch die RA/SL am 28. September 2001 zu gelten: Auch diese wurden unmittelbar vor dem Quartalsabschluss, bei welchem - wie erwogen - ein konkreter Kursverfall drohte, durch die RA/SL übernommen und zwar ebenfalls zum veralteten, vor 9/11 festgestellten Kurs vom 30. Juni 2001. Dieser Aktienkauf, welcher ein Volumen von insgesamt CHF 12'075'618.17 um- fasste, fiel gemäss Kompetenzordnung der RA/SL klar in die Entscheidkompetenz und den Verantwortungsbereich des Leiters Finanzen und Risk Management, mithin des Angeklagten (AK 425522). Die Aussage des Angeklagten, er habe gar nichts von diesem Geschäft gewusst (Prot. S. 23, S. 26), erscheint unglaubhaft, betonte er doch anderer Stelle, dass er die LTS bzw. deren Geschäftstätigkeiten stets engmaschig überprüft habe. Sämtliche Investitionen und Handelsaktivitäten der LTS wurden durch den Angeklagten begleitet. Das Argument des Angeklag- ten hinsichtlich seiner vollständigen Unkenntnis in Bezug auf die besagte Trans- aktion vermag deshalb vor diesem Hintergrund keinesfalls zu überzeugen. Hin-

- 88 - sichtlich des E-Mail-Schreibens vom 28. September 2007 (AK 406611) welches an den Angeklagten geschickt wurde bzw. auf welchem er als "cc-Empfänger" fi- gurierte sowie des Briefes an Adrian Gut vom 1. Oktober 2001 (AK 406614), ist festzuhalten, dass Suter in letzterem Schreiben den Kauf der RMF PF Aktien ausdrücklich bestätigte und er persönlich sowie auch Dominque Morax als Ab- sender des Briefes genannt sind. Anhand dieses Wortlautes wird evident, dass Suter auch das elektronische Schreiben nur im Auftrag eines Dritten verfasst ha- ben kann und das Schreiben folgerichtig nicht bloss als unbedeutendes "cc- Schreiben" daherkommt bzw. mit dem Argument vom Tisch gewischt werden kann, dass der Angeklagte dieses aufgrund seines beträchtlichen Arbeitspensums nicht beachtete und sogleich in den elektronischen Papierkorb entsorgte. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, wie Suter überhaupt dazu käme, eigenmächtig zwei derartige Schreiben aufzusetzen. Es handelt sich bei der fraglichen E-Mail bzw. bei dem Brief ganz offensichtlich um Schreiben, welche den vorliegend in Frage stehenden Aktienverkauf thematisierten und im Namen bzw. im Auftrag von Morax versandt wurden, weshalb Suter den Angeklagten folgerichtig zur Sicher- heit ebenfalls als Empfänger des besagten E-Mail-Schreibens hinzufügte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das Argument des Angeklagten, der Verkauf sei (zivilrechtlich) ohnehin unzulässig gewesen (Prot. S. 23, S. 26), letzt- lich als unbehelflich erweist. Ausschlaggebend ist vorliegend, dass der Aktienver- kauf faktisch stattfand, und nicht, ob der Verkauf an sich unzulässig gewesen wä- re. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen besteht auch hierbei nicht der Hauch eines Zweifels, dass der Angeklagte dieses Geschäft für die RA/SL nur deshalb initiierte und abwickelte, um das Kurverfallsrisiko der RMF PF Titel auf die RA/SL zu überwälzen. Dieses Kursverfallsrisiko bestand nämlich für den An- geklagten und die weiteren, an der LTS beteiligten Konzernleitungsmitglieder nach wie vor, da nach dem Kauf von 145'000 LTS Titeln durch die RA/SL immer- hin noch 45'740 Titel in den Händen der Konzernleitungsmitglieder Morax, Meyer, Zobel und Chlapowski (AK 425588) verblieben. Für die rechtliche Würdigung un- beachtlich erweist sich ferner der Umstand, dass der Kauf der RMF PF Aktien

- 89 - durch die RA/SL am 3. Oktober 2001 rückabgewickelt wurde, war doch der sprin- gende Punkt des Handelns des Angeklagten offensichtlich die konkrete Risiko- überwälzung in einem wirtschaftlich unsicheren Zeitpunkt. Dieser kritische Zeit- punkt war indessen überstanden, nachdem sich herausstellte, dass die RMF PF Titel im 3. Quartal kaum an Wert eingebüsst hatten. Wesentlich für die Beurtei- lung eines allfällig strafwürdigen Verhaltens des Angeklagten ist dabei aus- schliesslich, dass er für die RA/SL in einer Krisensituation das Risiko eines kon- kret drohenden Kursverfalls übernahm, ohne dass diese Risikoübernahme in ir- gend einer angemessenen Weise entschädigt oder aber im Sinne eines Risikoab- schlages im Preis berücksichtigt worden wäre. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf die Teilbereiche "Kauf von 145'000 LTS Aktien durch die RA/SL sowie von 40'117 RMF PF Aktien Ende September 2001" soweit von Relevanz rechtsgenügend erstellt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Abgrenzung Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung Betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sowie deren Abgrenzung kann auf das unter lit. A.4.1 -4.4. Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf die gleichen Erwägungen kommt betreffend den erstellten Sachverhalt auch vorliegend nur eine Subsumtion unter den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Frage. 4.2. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Betreffend die allgemeinen Erwägungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. A lit. 4.3. vorstehend verwiesen werden.

- 90 - 4.3. Subsumtion 4.3.1. Stellung des Angeklagten Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen unter lit. A. Ziff. 4.5.1. verwie- sen werden. 4.3.2. Vorgehensweise des Angeklagten Der Angeklagte bewirkte durch den in seinem Kompetenz- und Verantwor- tungsbereich stehenden Kauf von LTS und RMF PF Titeln zu Kursen, welche lan- ge vor den Ereignissen rund um 9/11 festgelegt und damit nach 9/11 mit grosser Unsicherheit und einem immensen Kursverfallsrisiko behaftet waren, dass unmit- telbar vor der neuen Kursbestimmung (3. Quartalsende) das gesamte Kursver- fallsrisiko von den Privatinvestoren (Chlapowski, Zobel, Meyer, Stricker und der Angeklagte selbst) auf die RA/SL überwälzt wurde. Damit ging er für die RA/SL ein Geschäft ein, welches in keiner Art und Weise Vorteile für die Gesellschaft brachte, indessen aber mit immensen Risiken behaftet war. Mit diesem Handeln erreichte er, dass er und die weiteren, an der LTS beteiligten Konzernleitungsmit- glieder gänzlich "aus dem Schneider" waren, falls die RMF PF Aktien - wie be- fürchtet - einen Wertverfall erleiden sollten. Dieser wäre vollumfänglich bei der RA/SL eingetreten. 4.3.3. Pflichtverletzung und Schaden Die Pflichtverletzung des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er für die RA/SL ein Risikogeschäft abschloss, welches immense Gefahren beinhaltete. Diese Gefahren bzw. Risiken waren im Aktienpreis in keiner Art und Weise be- rücksichtigt, sondern wurden durch die RA/SL vollkommen entschädigungslos übernommen. Der Angeklagte verstiess mit seinem Verhalten gegen die Pflicht zur Geschäftsführung im Interesse seiner Arbeitgeberin bzw. gegen seine arbeits- rechtliche Treuepflicht, indem er zum Nachteil bzw. zum Schaden der RA/SL eine Risikoüberwälzung vornahm.

- 91 - Der Schaden, wenn er auch nicht in Franken und Rappen genau beziffert werden kann, besteht darin, dass der Angeklagte die RA/SL mit seinem Handeln einer konkreten Vermögensgefährdung, welche in keiner Art und Weise im Preis berücksichtig worden war, aussetzte. Eine solchermassen konkrete Vermögens- gefährdung stellt gemäss gängiger Rechtsprechung per se einen Schaden dar. Dieser kann aber auch darin erblickt werden, dass das konkrete Risiko des Wert- verfalls in der Preiskalkulation keinen Niederschlag fand und damit ein zu hoher Preis bezahlt wurde. In Bezug auf die spätere Rückabwicklung des Kaufes der RMF PF Titel ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch ein vorübergehender Schaden genügt (Niggli in BK II, 2. Auflage, Basel 2007, N 113 zu Art. 158, m.w.H.). 4.3.4. Bereicherungsabsicht Da die von der RA/SL gekauften Titel weder zu eine aktuellen Preis verkauft wurden, noch aufgrund der Risikosituation ein Preisabschlag vorgenommen wur- de, erhielten die Konzernleitungsmitglieder im Rahmen des Verkaufes ihrer LTS- Titel einen zu hohen Preis und waren entsprechend bereichert. Sie konnten das gesamte Kursverfallsrisio in letzter Sekunde quasi entschädigungslos bzw. sogar unter Erhältlichmachung eines veralteten, hohen Preises, auf die RA/SL überwäl- zen. Dies war genau das Ziel, welches der Angeklagte durch sein Handeln errei- chen wollte, nämlich, die Aktien zu einem hohen Preis kurz vor Quartalsende und damit kurz bevor sie allenfalls drastisch an Wert verlieren konnten, an die RA/SL abzugeben, womit die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung von sich und Drit- ten gegeben ist. Da er und die weiteren involvierten Konzernleitungsmitglieder weiterhin Aktien der LTS hielten, deren Kurs massgeblich durch die Titel der RMF PF geprägt wurde, waren sie auch durch die Verkäufe der RMF PF Titel an die RA/SL, welche ebenfalls zu einem veralteten Preis erfolgten und bei welchen ebenfalls kein Risikoabschlag berücksichtigt worden war, ungerechtfertigt berei- chert. Auch bei diesem Geschäft war der Angeklagte federführend und wollte ge- nau diesen Effekt erreichen. Auch in diesem Fall ist daher die Absicht der unge- rechtfertigten Bereicherung zu bejahen.

- 92 - 4.4. Fazit Bezüglich des Kaufes von 145'000 LTS Aktien durch die RA/SL sowie von 40'117 RMF PF Aktien durch die RA/SL Ende September 2001 hat sich der An- geklagte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Entgegen dem Antrag der Anklagebehörde ist hierbei die Mehrfachbege- hung der Tat zu verneinen. Zugunsten des Angeklagten ist vielmehr davon aus- zugehen, dass ein einheitlicher Grundsatzentschluss gefällt wurde, welcher die Gesamtabwälzung des Klumpenrisikos betreffend die LTS bzw. RMF PF Titel be- inhaltete. Entgegen der Ansicht der Anklage ist zudem auch vorliegend ein Anwen- dungsfall von Art. 29 StGB zu verneinen. Sämtliche persönlichen Merkmale, wel- che die Strafbarkeit des Angeklagten begründen und / oder erhöhen, betreffen die natürliche Person selbst und nicht etwa das Unternehmen bzw. die juristische Person. Damit fällt eine Subsumtion unter Art. 29 StGB ausser Betracht. Betreffend den Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Kon- zernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001 konnte der rechtsgenügende Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Angeklagten nicht er- bracht werden. Der Angeklagte ist daher bezüglich dieses Teilsachverhaltes frei- zusprechen. F. Zusammenfassung Der Angeklagte hat sich damit in den fünf vorstehend erörterten Sach- verhaltsklomplexen zusammengefasst der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig ge- macht. Betreffend die Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Verkauf von 40'740 Ak- tien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001" ist der Angeklagte freizusprechen.

- 93 - IV. Strafzumessung A. Anwendbares Recht

1. Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Das neue Recht basiert – in Übereinstimmung mit dem bisherigen – auf dem allgemeinen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB), wes- halb nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt wird, wer nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Ta- ten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; "lex mitior"). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der konkreten Methode eine umfassende Beur- teilung des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht vorzunehmen, wobei es darauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Trechsel/Vest, in: Trechsel et al., Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 2, m.w.H.).

2. Die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen ereigneten sich alle vor diesem Datum, weshalb sich insofern die Frage nach dem milderen Recht stellt. Wie noch zu zeigen sein wird, erscheint in Bezug auf den Angeklagten eine 24 Monate übersteigende Freiheitsstrafe als angemessen. Nach neuem Recht kann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilbedingt ausgesprochen werden, weshalb sich mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 StGB das neue Recht als milder erweist. B. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe

- 94 - so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Ist eine Zusatzstrafe festzusetzen, so ist diese so zu bemessen, dass der Täter durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt wird (BGE 109 IV 69, 115 IV 24, 118 IV 121). Massgebend für die Zumessung und damit auch für die Ausfällung der Zu- satzstrafe ist, dass das Ersturteil in Rechtskraft erwachsen ist und eine rechtskräf- tige Grund- bzw. Erststrafe vorliegt. Der Angeklagte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten, bevor er mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 20'000 verurteilt wurde (HD 52, beigezogenes Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit eine Zusatzstrafe auszu- fällen. C. Strafrahmen

1. Vorliegend machte sich der Angeklagte der mehrfachen qualifizierten un- getreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig. 2.1. Die Deliktsmehrheit ist strafschärfend zu berücksichtigen. 2.2. Dagegen ist nach Massgabe von Art. 48 lit. e StGB strafmildernd zu be- rücksichtigen, dass das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Angeklagte seither wohl verhalten hat (vgl. zum Wohlverhalten nachfolgend Ausführungen unter lit. B. Ziff. 3.3.2.a). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelangt dieser Strafmilderungsgrund zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 ff., 4). Auch wenn vorliegend diese Frist noch nicht bei allen Taten zur Gänze erreicht wurde, rechtfertigt sich die Berücksichtigung dieses Strafmilderungsgrundes, dürften doch die zwei Drittel der Verjährungsfrist betref- fend sämtliche Anklagesachverhalte ohnehin bis zur Rechtskraft des Entscheides

- 95 - erreicht werden und ist im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Sinne eines Richtwertes und nicht als mathematisch exakte Formel zu verstehen. Der Strafmilderungsgrund kann vorliegend sowohl gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Verjährungsrecht als nach den seither erfolgten Revisionen des Verjäh- rungsrechts bejaht werden (Art. 70 ff. aStGB ab 1. Oktober 2002; Art. 97 ff. StGB seit 1. Januar 2007): 2.2.1. Die massgeblichen Verjährungsfristen bestimmen sich in abstrakter Wei- se, d.h. entsprechend den höchsten Strafen, die das Gesetz für die einzelnen strafbaren Handlungen androht und nicht aufgrund der Strafe, die einem Täter gemäss der Strafzumessung im Einzelfall auferlegt wird (Müller, in: Niggli/Wi- prächtiger, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 10 zu Art. 97). Gemäss dem im Jahre 2000 bis Oktober 2002 geltenden Verjährungsrecht betrug die ordentliche Verjährungsfrist für qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 10 Jahre (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 aStGB [Fassung vor Revision per 1. Oktober 2002]). Die per 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen revidierten Verjährungsbe- stimmungen sehen für den vorliegend in Frage stehenden Tatbestand eine 15- jährige Verjährungsfrist vor (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB), wobei sie aber die Institu- te des Ruhens und der Unterbrechung nicht mehr kennen und überdies in Art. 70 Abs. 3 aStGB festhalten, dass mit dem erstinstanzlichem Urteil innert der Verjäh- rungsfrist die Verjährung nicht mehr eintreten kann (gemäss vorher gültigem Ver- jährungsrecht musste innert Frist ein formell rechtskräftiges Urteil ergehen). Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 brachte dagegen in materieller Hinsicht keine (weitere) Änderung der Bestimmungen über die Verfol- gungsverjährung mit sich, sondern führte in Art. 97 f. StGB lediglich zu terminolo- gischen Anpassungen (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus bzw. Gefängnis). 2.2.2. Die Verjährungsfrist hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen un- getreuen Geschäftsbesorgungen ist damit nach altem wie nach neuem Recht zu nahezu zwei Dritteln abgelaufen. In beiden Fällen ist von einer 15jährigen Verjäh- rungsfrist auszugehen; die nach altem Recht massgebliche ordentliche Verjäh- rungsfrist von 10 Jahren wurde angesichts der vorgenommenen Untersuchungs- handlungen (Einvernahmen etc.) unterbrochen und um die Hälfte verlängert

- 96 - (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB); die gemäss neuem Recht massgebliche Verjäh- rungsfrist beträgt ebenfalls 15 Jahre (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 2.3. Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

4. Somit ergibt sich ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 7 ½ Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 48a StGB), wobei vorliegend kein Anlass besteht, den ordentli- chen Strafrahmen für in Bereicherungsabsicht begangene ungetreue Geschäfts- besorgung zu verlassen. D. Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat beziehen. Zu unterschieden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 5 ff. zu Art. 47, m.w.H.). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an

- 97 - Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des delikti- schen Willens bedeutsam (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundes- gerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Aufl., Bern 2006, S. 179 N 13; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 47). Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die krimi- nelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat- schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurech- nungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungs- fähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Bei- spiel Art. 48 StGB) zu berücksichtigen. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothe- tischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festge- stellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestä- tigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem

- 98 - schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hiefür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.). Ausgangspunkt für die Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe ist der Strafrahmen. Dieser besagt, welche Strafe für eine (grundsätzlich vollendete) Tat angemessen ist, die sich nicht durch Besonderheiten – namentlich auf Seiten des Täters – auszeichnet. Hier zeigt sich auch, ob eine Strafe innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens nicht mehr als angemessen und dem Rechtsempfinden zuwiderlaufend erscheint. Dies lässt sich erst am Schluss entscheiden, wenn die Tat- und Täterkomponenten umfassend gewürdigt sind.

2. Zunächst zur Tatkomponente: 2.1. Bei der objektiven Tatschwere bzw. beim „Ausmass des Erfolges“ gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten mit über CHF 2 Mio. einen beachtlichen Schaden verursachte, wobei er sowie die weiteren Konzernleitungsmitglieder, welche Aktien der LTS hielten, in grossem Stil davon finanziell profitierten. Dies nota bene in einer Zeit, in welcher die RA/SL selbst in eine finanziell äusserst diffizile bzw. missliche Situation hineinmanövriert wurde: 2001 / 2002 hatte der Konzern empfindliche Verluste zu gewärtigen, das Eigenkapital verringerte sich, die Mindestverzinsung der Pensionskassengelder liess sich nicht mehr erreichen, der Rentensatz musste in der Folge tiefer ange- setzt werden. Der Angeklagte nützte sein Ansehen und seine Kompetenzen in der RA/S aus und missbrauchte das ihm von seiner Arbeitgeberin entgegengebrachte Ver- trauen.

- 99 - Vor diesem Hintergrund ist von einer nicht zu bagatellisierenden kriminellen Energie auszugehen. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als erheblich zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Ver- schulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters aus- zusprechen (Wiprächtiger, a.a.O., N 15 zu Art. 47, m.w.H). Von der objektiven Tatschwere her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 30 Monaten angemessen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschul- denskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Es liegen keine An- haltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte im rechtlich relevanten Zeitraum in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Als Motiv sind einzig finanzielle Interessen auszumachen. Es galt schlicht die Maxi- me, soviel Profit wie möglich, egal auf welche Weise, zu erzielen. Nachdem der Angeklagte in seiner Stellung bei der RA/SL bereits einen Lohn (inkl. Bonus) be- zog, welcher weit über dem Normalstandart lag (in den Jahren 2000 - 2002 je- weils über CHF 2 Mio) und welcher ihm ein Leben in Wohlstand und finanzieller Sorglosigkeit sicherte, kommt man nicht Umhin, im Handeln des Angeklagten rei- ne Habgier zu erkennen, was nicht unerheblich straferhöhend zu veranschlagen ist. Mit seinem Verhalten steht der Angeklagte exemplarisch für eine von Gewinn- sucht und Masslosigkeit geprägte Wirtschaftselite, deren grenzenloses Ge- winnstreben heute zu Recht angeprangert wird. 2.3. Von der Tatkomponente her wäre eine 'Einsatzstrafe' von rund 40 Monaten angemessen.

3. Im Folgenden ist die Täterkomponente zu erörtern: 3.1. Zunächst ist auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Ange- klagten einzugehen. Dazu lässt sich den Akten sowie seinen Ausführungen an

- 100 - der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes entnehmen (HD 303750 ff; HD 329750 ff., AK 402500 ff, AK 402548 ff., Prot. S. 5 ff.). 3.1.1. Der Angeklagte Dominique Morax wurde am 2. Oktober 1948 in Paris als Sohn von Michel und Madeleine Morax geboren. Er besitzt die schweizerisch- französische Doppelstaatsbürgerschaft. Dominique Morax kam zusammen mit seinen Eltern im Alter von 5 Jahren in die Schweiz. Er ist in Zürich aufgewachsen, und besuchte daselbst die Primarschule. Anschliessend war er Schüler der Ober- realschule des Kollegiums Schwyz und schloss 1969 mit der Matura Typus C ab. Von 1969 bis 1978 studierte der Angeklagte in Zürich Oekonomie und Jurispru- denz, wobei er beide Studien mit dem Lizentiat abschloss (lic. oec.publ. 1973, lic.iur. 1978). Weiterbildende Nachdiplomstudien im Bereich International Senior Management absolvierte er an der Harvard Business School in Cambridge (USA) und am IMD in Lausanne. Von 1978 bis 1986 war Dominique Morax bei der Mor- gan Guaranty Trust Company in Zürich tätig, zuletzt als Vice President und Mem- ber of the Management Board, verantwortlich für Commercial Banking und Kun- denbeziehungen in der Schweiz. Von 1986 bis 1988 arbeitete er sodann bei der J.P. Morgan (Suisse) SA in Genf als Treasurer (Vice President, Member of the Management Board). Anschliessend wechselte er zur Zurich Group, Zürich, wo er zuletzt als Chief Executive Officer und Chief Investment Officer die Zurich Invest- ment Management (Europe) leitete. Mitte 1997 begann Dominique Morax sein Engagement bei der RA/SL, wobei er seit Januar 1998 offiziell als Finanzchef fungierte. Im Rahmen der Aufarbeitung der Vorkommnisse innerhalb der RA/SL und deren Krise 2002 schied der Angeklagte aus dem Konzern aus: Die diesbe- zügliche Vereinbarung zwischen der RA/SL und dem Angeklagten vom 13. Sep- tember 2002 beinhaltete den vorzeitigen Rücktritt von Dominique Morax, Freistel- lung seiner Person bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses per

31. Dezember 2003 sowie dessen vorzeitige Pensionierung per 1. Januar 2004 unter Gewährung einer lebenslänglichen, ungekürzten Altersrente aus den Vor- sorgestiftungen der RA/SL von jährlich CHF 306'518.-- (AK 402548 ff). 3.1.2. Der Angeklagte ist seit 1978 verheiratet und hat zwei Söhne, Olivier (geb.

1981) und Laurent (geb. 1984). Dominique Morax wohnt mit seiner nicht erwerbs-

- 101 - tätigen Ehefrau Eva, geb. Perko, sowie mit seinem jüngeren Sohn in Rüschlikon / ZH zusammen. 3.1.3. Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen erklärte der Angeklagte Mo- rax anlässlich der Hauptverhandlung, dass er eine Rente von monatlich CHF 27'000.-- (exkl. Kinderzuschläge) beziehe. Diese Rente werde auch in drei Jah- ren, wenn er das ordentliche Pensionsalter erreicht habe, in unveränderter Höhe ausbezahlt. Der Angeklagte ist gemeinsam mit seinen zwei Geschwistern Eigen- tümer einer Liegenschaft in Morges, aus welcher ihm anteilmässig ein jährlicher Ertrag von rund CHF 50'000.-- zufliesst. Der Angeklagte ist des Weiteren Eigen- tümer einer Wohnung im Zürcher Quartier Seefeld, welche einen Steuerwert von CHF 1'280'000.-- aufweist und für CHF 3'980.– plus Nebenkosten vermietet wird sowie einer Eineinhalbzimmerwohnung in Paris, deren Wert in der Steuererklä- rung 2009 mit CHF 600'000.-- veranschlagt wird. Das Haus in Rüschlikon, wel- ches der Angeklagte mit seiner Ehefrau und seinem jüngsten Sohn bewohnt, weist einen Steuerwert von CHF 1.5 Mio aus. Es bestehen zwei Hypotheken im Betrag von CHF 800'000.--. Der Hypothekarzins betrug im Jahre 2007 CHF 4'000.-- pro Monat, wobei der Angeklagte angab, dass er derzeit weniger bezahle. Bis zum Jahr 2005 war der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau Miteigen- tümer des besagten Hauses, welches das Ehepaar im Jahre 1978/1979 gekauft hatte. Seit dem Jahre 2005 ist die Ehefrau des Angeklagten alleinige Eigentüme- rin der Liegenschaft. In der Steuererklärung 2007 fungiert des Weiteren ein Wert- schriftenertrag von CHF 60'000.--, während in der Steuererklärung 2009 nur noch ein Ertrag von CHF 3'600.-- angegeben ist. 3.1.4. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (Urteile 6B_390/2009 und 6B_819/2009) stellt dieser Umstand jedoch keinen selbständigen und zwingenden Strafminderungsgrund mehr dar, sondern ist als Selbstverständlichkeit vorauszusetzen.

- 102 - 3.3.1. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfah- ren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue. Diese wirken straf- mindernd (Wiprächtiger, a.a.O., N 129 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trech- sel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47). 3.3.2.a) Deutlich strafmindernd ist der Zeitablauf seit der Tat zu gewichten. Auch hat sich der Angeklagte seither wohl verhalten. Die durch Strafmandat des Kreis- präsidenten Surses vom 14. Mai 2003 mit einer Busse von CHF 20'000 geahnde- te schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG steht dieser Be- urteilung nicht entgegen, ist sie doch einerseits als nicht einschlägig zu beurteilen und ist andererseits auch seit dieser Tat bereits lange Zeit verstrichen, in welcher sich der Angeklagte nichts hat zu schulden kommen lassen.

b) Die Strafuntersuchung dauerte über sechs Jahre. Angesichts der Kom- plexität der Untersuchung, in welche mehrere Personen involviert waren, ist dies als noch im Rahmen liegend zu bezeichnen. Zudem sind keinerlei übermässig langen Bearbeitungslücken erkennbar. Auch wenn teilweise (besonders zu Be- ginns der Untersuchung) über längere Perioden keinerlei Einvernahmen vorge- nommen wurden, so gilt es doch zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsbe- hörde zunächst umfangreiches Aktenmaterial zu edieren, zu sichten und zu bear- beiten hatte, verschiedene Prozesse und Untersuchungen (BPV, Handelsgericht) parallel verfolgt werden mussten und die Untersuchung eine Durchleuchtung äus- serst vielschichtiger Sachverhalte beinhaltete. Damit ist eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes zu verneinen. 3.4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Eine besondere Strafemp- findlichkeit des Angeklagten, welche zu einer Strafminderung führen würde, liegt indes nicht vor.

4. In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint es ange- messen, den Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatz-

- 103 - strafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 zu be- strafen. V. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). 1.1. Der bedingte Strafvollzug fällt bei dem Angeklagten angesichts der ausge- fällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten schon aus objektiven Gründen ausser Be- tracht. Indessen rechtfertigt sich vorliegend die Anordnung des teilbedingten Voll- zugs (Art. 43 StGB): Die Bewährungsaussichten des Angeklagten sind gut. Der Angeklagte ist vor den heute zu beurteilenden Straftaten noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten, so dass die Delinquenz nicht als eingeschliffenes Verhaltens- muster in seinem Leben erscheint. Ausserdem hat sich der Angeklagte seither grundsätzlich (und mit Ausnahme der groben Verkehrsregelverletzung im Früh- jahr 2003, siehe dazu die vorstehenden Ausführungen in lit. B Ziff. 3.3.2.a) wohl verhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Strafe und die drohende Vollstreckung des aufgeschobenen Vollzugs der Rest- strafe ihn genügend beeindrucken werden, um ihn von künftiger Straffälligkeit ab- zuhalten. Um der Schwere seines Verschuldens und den konkreten Umständen ausreichend Rechnung zu tragen, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Im restlichen Umfang von sechs Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

- 104 - VI. Einziehung / Ersatzforderung

1. Allgemeines 1.1. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 StGB). Nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzu- ziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte; BGE 126 I 105). Neben den Originalwerten sind auch unechte und echte Surrogate einzuziehen, wobei ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden darf, wenn es nachweislich an die Stelle des Ori- ginalwertes getreten ist (BGE 126 I 106 f.). Der Einziehung unterliegt nicht nur der unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, sondern auch die zwischen Zufluss und Einziehungsentscheid damit tatsächlich erzielten Erträge, also beispielsweise die auf den Kapitalien erzielten Zinsen etc.. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so sieht das Gesetz nach dieser Naturaleinziehung als subsidiärer Ein- ziehungsmechanismus die Ersatzforderung nach Art. 71 StGB vor. Das Gericht ordnet diesfalls eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe an. Überdies ist die Ersatzforderung das primäre Abschöpfungsinstrument, wo der entstandene Vermögensvorteil a priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann. Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht darin, zu verhindern, dass derjenige be- günstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann. Zunächst ist somit ent- scheidend, ob die durch die Straftat erlangten Vermögenswerte noch in natura vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall oder handelt es sich um einen abstrakten Vermögensvorteil, so kann von einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 2

- 105 - StGB ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I,

2. Aufl., Basel 2007, N 53 f. zu Art. 70/71 StGB m.w.H.). 1.2. Für die Berechnung des Vermögensvorteils wird das sog. gemässigte Brut- toprinzip zur Anwendung gebracht, bei welchem zwar die Anschaffungskosten, nicht aber die weiteren Auslagen (z.B. Entlöhnung für den Lageristen) berücksich- tigt werden (Baumann in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), a.a.O., N 32 zu Art. 70/71 StGB m.w.H.).

2. Wie unter Ziff. III lit. A. vorstehend erstellt, haben der Angeklagte Dominique Morax sowie die weiteren Einziehungsbetroffenen Roland Chlapowski, Manfred Zobel, Hannes Meyer und Markus Weisskopf durch die mehrfache ungetreue Ge- schäftsbesorgung des Angeklagten zum Schaden der RA/SL Gewinn generiert. Dieser Schaden kann, da deliktischen Ursprungs, abgeschöpft werden. Dieser Gewinn ist ausschliesslich abstrakt, buchhalterisch erfassbar, weshalb im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung festzulegen ist. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffenen Chlapowski sowie Zobel (vgl. HD 57 S. 1 ff., HD 58 S. 2 ff.) liegt vorliegend kein Eintretenshindernis aufgrund der im jeweiligen Strafverfahren gegen diese zwei Einziehungsbetroffenen erfolgten Einstellungsverfügungen vor, welche in formelle sowie in materielle Rechtskraft erwachsen sind. Die Einziehung der Vermögens- werte erfolgt vorliegend nicht in ihrem jeweilig eigenen Strafverfahren, sondern in einem Drittverfahren, nämlich im Strafverfahren 'Morax'. Chlapowski und Zobel sind Dritteinziehungsbetroffene und haben folgerichtig dieselbe strafprozessuale Stellung wie Personen, gegen die gar nie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Die Anlasstat, welche der Einziehung zugrunde liegt, ist Prozessthema im Strafverfah- ren 'Morax' und nicht in den Strafverfahren 'Chlapowski' oder 'Zobel'. § 106 Abs. 2 StPO ist demnach entgegen der Meinung der Rechtsvertreter nicht heranzuzie- hen, da diese Bestimmung lediglich bei der Einstellung des gegen sie persönlich eröffneten Strafverfahren als einschlägig erachtet werden könnte. Die Vertreter der Einziehungsbetroffenen Weisskopf und Meyer, gegen die kein Strafverfahren

- 106 - eröffnet worden war, bemängelten ihrerseits, dass der Einziehungsantrag betref- fend ihrer Mandanten spätestens im Zeitpunkt der Anklageerhebung hätte erge- hen müssen (vgl. HD 59 S. 4 sowie HD 60 S. 3 ff.). Die Einziehungsbetroffenen Zobel und Chlapowski sind wie bereits ausgeführt so zu behandeln, wie jede an- dere Drittpartei. Was für sie zu gelten hat, muss folgerichtig umso mehr für Meyer und Weisskopf gelten, da in ihrer Sache nie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Es besteht demnach im Ergebnis bei keinem der Dritteinziehungsbetroffenen ein Ein- tretenshindernis. Weiter widerspricht das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, erst nach der An- klageerhebung im Strafverfahren 'Morax' Anträge bezüglich der Einziehung von Vermögenswerten zu stellen, nicht dem Prinzip von Treu und Glauben, wie von den jeweiligen Vertretern als Argument gegen eine Einziehung von Vermögens- werten ins Feld geführt wurde (HD 57 S. 5 ff., HD 58 S. 8 f., HD 59 S. 4, HD 60 S. 12 ff.). Der Staatsanwaltschaft ist es unbenommen ihre Anträge erst an der Hauptverhandlung zu stellen - was in casu nicht einmal der Fall war, da die Staatsanwaltschaft die Einziehungsbetroffenen vorab über ihr Ansinnen orientier- te. Es ist den Rechtsvertretern der Einziehungsbetroffenen jedoch insofern bei- zupflichten, als dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn die Staatsanwalt- schaft bereits anlässlich der Erstellung der Einstellungsverfügungen bzw. anläss- lich der Anklageerhebung hätte verlauten lassen bzw. darüber informiert hätte, dass sie Einziehungen von Vermögenswerten bei dem vorliegend betroffenen Personenkreis ins Auge fasst. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben der Staats- anwaltschaft lässt sich indes aus ihrem wohl von taktischen Überlegungen gelei- teten Vorgehen noch nicht entnehmen. Die Rechtsvertreter der Einziehungsbetroffenen stellten sich sodann auf den Standpunkt, dass aufgrund des vor Handelsgericht abgeschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien Morax, Chlapowski, Zobel, Weisskopf sowie Meyer und der Geschädigten RA/SL ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB vorliege. Der besagte Vergleich stelle keine Umgehung von Einziehungsansprü- chen seitens des Staates dar (HD 57 S. 3 f., HD 58 S. 10 ff., HD 59 S. 7 ff.; HD 60 S. 7 ff.). Ihnen ist zu entgegnen, dass mit der vor dem Handelsgericht abge-

- 107 - schlossenen Vereinbarung der im vorliegenden Strafverfahren eruierte Schaden nur teilweise wieder gut gemacht wurde, auch wenn die Annahme einer Umge- hung zu weit gehen würde. Die durch die Einziehungsbetroffenen bereits begli- chene Vergleichssumme steht nicht ansatzweise in Relation zu dem tatsächlich eingetretenen Schaden. Trotz des zivilrechtlichen Vergleichs rechtfertigt es sich deshalb in diesem speziellen Fall aufgrund der augenfälligen Diskrepanz zwi- schen der Vergleichssumme und des eingetretenen Schadens Vermögenswerte der Dritteinziehungsbetroffenen einzuziehen. Dies getreu dem Prinzip "Verbre- chen darf sich nicht lohnen". Was im Übrigen das Argument anbelangt, wonach ein Einziehungsanspruch des Staates dann ausgeschlossen sei, wenn ein Scha- densausgleich im Zuge eines Vergleiches bei Vermögensdelikten gegen Einzelin- teressen erfolgt sei, so handelt es sich bei den vorliegend in Frage stehenden De- likten zwar rein formal tatsächlich um ein Delikte gegen Einzelinteressen. Es ist indes festzuhalten, dass es sich bei der Geschädigten RA/SL um ein Versiche- rungsunternehmen handelt, welches schweizweit unzählige Versicherte zu ihren Kunden zählt. Aufgrund der zahlreichen Anleger und versicherten Personen sowie in Anbetracht der nationalen Bedeutung der RA/SL ist daher in diesem speziellen Fall ein Interesse der Allgemeinheit bzw. der Öffentlichkeit ohne Weiteres zu be- jahen, weshalb sich eine Einziehung von Vermögenswerten auch unter diesem Aspekt rechtfertigt. 3.1. Mit dem initialen Kauf von LTS Aktien erlangten sämtliche Einziehungs- betroffenen einen finanziellen Vorteil, welcher auf dem deliktischen Vorgehen des Angeklagten beruhte. Dieser Gewinn ist abzuschöpfen, und zwar sowohl beim Angeklagten direkt, als auch bei den weiteren Einziehungsbetroffenen als Dritt- einziehung, wurde doch seitens von Roland Chlapowski, Manfred Zobel, Hannes Meyer und Markus Weisskopf - wenn auch ihre Gutgläubigkeit nicht in Frage zu stellen ist - doch ein immenser Gewinn deliktischen Ursprungs erwirtschaftet, für welchen die Einziehungsbetroffenen keine gleichwertige Gegenleistung erbrach- ten. 3.2. Was die weitere Wertmehrung bzw. Gewinnerwirtschaftung im Rahmen der LTS Beteiligung betrifft, so ist festzuhalten, dass insgesamt die verschiedenen

- 108 - strafrechtlich relevanten Handlungen des Angeklagten zwar ohne Zweifel Einfluss auf den Wertverlauf der LTS nahmen. So wäre der Gewinn der LTS und damit der Wert der LTS-Aktien fraglos kleiner bzw. tiefer einzustufen gewesen, wenn höhe- re Zinsen für Darlehen gezahlt und Entschädigungen für Administrativaufwände geleistet worden wären. Indessen kann - wie bereits im Sachverhalt erwogen - der entsprechende Schaden nicht in Franken und Rappen genau festgehalten wer- den, womit auch die Auswirkung der entsprechenden deliktischen Handlungen auf die Werthaltigkeit der LTS Aktien nicht genau bestimmt werden kann. Ebenso kann der deliktische Gewinn, welcher die Einziehungsbetroffenen durch den Ver- kauf von 145'000 LTS Aktien und 40'117 RMF PF Aktien an die RA/SL Ende Sep- tember 2001 generierten, nicht genau bestimmt werden. 3.3. Vor diesem Hintergrund und unter zusätzlicher Beachtung, dass die Taten bereits relativ lange zurückliegen und überdies auch die Einbringlichkeit einer Einziehungsforderung im Auge zu behalten ist, rechtfertigt es sich, die Ersatzfor- derung in der Höhe des Gewinnes beim initialen LTS-Titelhandel festzulegen und im darüber hinausgehenden Betrag auf eine Abschöpfung zu verzichten. Aus den gleichen Erwägungen ist auf eine Verzinsung zu verzichten. 3.4. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Einziehungsbetroffenen im Rahmen des Zivilprozesses bereits CHF 350'000.-- an die Geschädigte RA/SL gezahlt ha- ben (beigezogene Akten des Handelsgerichts Zürich; Geschäfts-Nr. HG040507, act. 34). Dieser Betrag ist abzuziehen. Wie sich der Vertreter des Einziehungsbetroffenen Markus Weisskopf ver- nehmen liess, leisteten die Verfahrensbeteiligten anlässlich des Handelsgerichts- vergleichs 10% der jeweils geforderten Summe (Prot. S. 12 und S. 33). In dieser Höhe sind mithin die geleisteten Vergleichszahlungen zu berücksichtigen. 4.1. Ersatzforderung gegenüber Dominique Morax Der Angeklagte kaufte am 25. April 2000 45'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend

- 109 - generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 484'200.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 93'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 931'996.10, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Dominique Morax eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 391'200.-- auszusprechen. 4.2. Ersatzforderung gegenüber Roland Chlapowski Roland Chlapowski erwarb am 25. April 2000 45'000 Aktien der LTS zum Nominalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entspre- chend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 484'200.--, wel- cher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 93'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 931'996.10, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Roland Chlapowski eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 391'200.-- auszusprechen. 4.3. Ersatzforderung gegenüber Manfred Zobel Manfred Zobel kaufte am 25. April 2000 40'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 430'400.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist.

- 110 - In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 83'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 833'905.40, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Manfred Zobel eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 347'400.-- auszusprechen. 4.4. Ersatzforderung gegenüber Hannes Meyer Hannes Meyer kaufte am 25. April 2000 20'000 Aktien der LTS zum Nomi- nalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entsprechend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 215'200.--, welcher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 41'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 418'398.20, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %). Es ist entsprechend gegenüber Hannes Meyer eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 174'200.-- auszusprechen. 4.5. Ersatzforderung gegenüber Markus Weisskopf Markus Weisskopf erwarb am 25. April 2000 20'000 Aktien der LTS zum Nominalwert von CHF 10.-- statt zum effektiven Wert von CHF 20.76. Entspre- chend generierte er mit der Transaktion einen Gewinn von CHF 215'200.--, wel- cher, da deliktischer Natur, abzuschöpfen ist. In Abzug zu bringen ist hiervon die bereits im Rahmen des Zivilprozesses geleistete Zahlung an die Geschädigte in Höhe von CHF 41'000.-- (beigezogene Akten des Handelsgerichts, eingeklagte Summe CHF 415'598.20, vgl. act. 1 und act. 3, davon gerundet 10 %).

- 111 - Es ist entsprechend gegenüber Markus Weisskopf eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 174'200.-- auszusprechen. VII. Beschlagnahmungen Die beim Angeklagten Dominique Morax sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 beschlag- nahmten, nachfolgend mit Positionsnummern bezeichneten Dokumente sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses bei den Akten zu belas- sen:

- Positionen 1/11 bis 1/13,

- Positionen 1/16 bis 1/39. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorliegend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 70'000.-- anzusetzen.

2. Die Kostenauflage rechtfertigt sich trotz der erfolgten Freisprüche in den Teilanklagekomplexen "Garantien" und "Verkauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglieder der RA/SL im März 2001", liegt doch in diesen Bereichen zumindest ein in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten des Angeklagten (Vernachlässigung der Aufsichts- und Sorgfaltspflichten) vor. Zudem handelt es sich um zwei Teilsachverhalte in komplexen, umfassenden

- 112 - Gesamtuntersuchungen (welche mehrheitlich in einer Verurteilung des Angeklag- ten münden), womit nur in vernachlässigbarem Rahmen zusätzlicher Mehrauf- wand für die spezifische Abklärung der vorgenannten Anklagepunkte anfielen. Ei- ne Trennung der genannten Sachverhaltskomplexe hätte damit vorliegend in un- tersuchungstechnischer Hinsicht schwerlich vorgenommen werden können.

- 113 - Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte Dominique Paul Henri Morax ist schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Angeklagte wird betreffend die Teilsachverhalte "Garantien" sowie "Ver- kauf von 40'740 Aktien der LTS durch die RA/SL an Konzernleitungsmitglie- der der RA/SL im März 2001" freigesprochen.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 14. Mai 2003 aus- gefällten Strafe von CHF 20'000.-- Busse.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Der Angeklagte Dominique Paul Henri Morax wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermö- gensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.

6. Roland Chlapowski wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 391'200.– zu bezahlen.

7. Manfred Zobel wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 347'400.– zu bezahlen.

8. Hannes Meyer wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.

- 114 -

9. Markus Weisskopf wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 174'200.– zu bezahlen.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 70'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 113'596.55 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange-  klagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben)  die Geschädigte Schweizerische Lebensversicherungs- und  Rentenanstalt (versandt) Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler im Doppel für sich und zuhanden  des Einziehungsbetroffenen Roland Chlapowski (versandt) Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Gehrig im Doppel für sich und zuhan-  den des Einziehungsbetroffenen Dr. Manfred Zobel (versandt) Rechtsanwalt Dr. Marc Engler im Doppel für sich und zuhanden des  Einziehungsbetroffenen Dr. Hannes Meyer (versandt) Rechtsanwalt lic. iur. Enrico Dalla Bona im Doppel für sich und zuhan-  den des Einziehungsbetroffenen Markus Weisskopf (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ange-  klagten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich sowie gemäss TEVG bezüglich Ziffer 5-9 an das Bundesamt für Justiz 

- 115 - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  die Obergerichtskasse 

13. Gegen dieses Urteil kann bei der Eröffnung mündlich zu Protokoll oder bin- nen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zü- rich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen. Sodann beschliesst das Gericht:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sicherge- stellten und mit Verfügung vom 24. Februar 2009 beschlagnahmten Doku- mente mit den Positionsnummern 1/11 bis 1/13 sowie 1/16 bis 1/39 werden bei den Akten belassen.

- 116 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) 

3. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Post- fach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Die juristische Sekretärin