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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspllege.
volta adito, debba pronunciarsi d'ufficio, anche se il
ricorrente dichiara di ritirare il gravame Ccfr. KmcH-
HOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht,
pag 38/40). Ma questa soluzione non e sancita dal diritto
positivo. Essa non disrende dall'art. 16 GAD, poicM il
gravame e ritirato, e non pub basarsi, d'altra parte, sugli
art. 68 e 70 cp. 3 deI DCF pel SDN e sugli art. 104 e 106
cp. 3 deI DCFper l'IDN: se questi articoli prevedono
espressamente che il ritiro deI reclamo 0 deI ricorso non·
ports. seco la canrellazione della causa dal ruoIo, non
se ne deve concludere che quest'ordinamento vale anche
in sede federale.
In mancanza d'una disposizione espressa, si deve
ritenere che ·la parte ricorrente, ritirando il ricorso, toglie
allS; Camera di diritto amministrativo deI TribJIllale
federale la facolta di pronunciarsi sulla decisione impu-
gnata, la quale diventa pertanto definitiva. Qu.esta
soluzione non pregiudica' Ia possibilita d'una reformatio
in peius : l'Amministrazione federale delle contribuzioni,
se ha un interesse ad una reformatio in peius, ha veste
per interporre essa stessa un gravame di dirittoammi-
nistrativo (art. 9 cp. 2 GAD).
11 Tribunale federale pronuncia :
La causa e stralciata dal ruolo.
63. Urteil vom 8 .. Dezember 1944 L S. eidg. Steuerverwaltung
gegen B.
Wehrsteuer : 1. Die Erhöhung des Nennwertes von Aktien unter
Verwendung von Reserven der Aktiengesellschaft bildet einen
Bestandteil des Roheinkommens des Aktionärs. Ihr Betrag
ist bei der Berechnung des Gesamteinkommens des Aktionärs
für die Bestimmung des Steu,ersatzes bei der allgemeinen Wehr-
steu,er (Art. 44 WStB) und für die Berechnung der Zu,satzsteuer
für quellenbesteu,ertes Einkommen (Art. 40, Abs. 2 WStB)
anzurechnen.
2~ Angerechnet wird der Gesamtbetrag der Leistung, die die
Aktiengesellschaft. dem Aktionär zuweist, einschliesslich des
Betrages der an der Quelle bezogenen Wehrsteu,er.
Bundesreohtliohe Abgaben. N° 63.
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ImpQt pour Za dejeWJe nationale: 1. L'augmentation de la valeur
nominale d'aetions, operee par prelevement sur les reserves de
la soeieM anonyIne, rentre dans le revenu, bru,t de l'actionnaire ..
Elle doit etre oomptee dans le revenu total de l'actionnaire en
vu,e de determiner le tau,x de l'impot general pou,r ladMense
nationale (art. 44 AIN) et de ealeuler l'impot oompIementaire
su,r Ie revenu impose a la souree (art. 40 a1. 2 AIN).
2. On oompte le moutant total de Ia prestation que la sooieM
anonyme fait en faveur de l'aetionnaire, y oompris le montant
de l'impöt pour la defense nationale per~u a la souree.
ImpQsta per la dijesa nazionale: 1. L'aumento, da parte di una
sooieta anonima, deI valore nominale delle azioni attingendo
alle riserve, va oomputato nel reddito lordo dell'azionista
(art. 21 op. 1 lett. 0 DIDN). L'impono oostituente l'aumento
deI valore nominale dell'azione va qu,indi eompu,tato nel red-
dito oomplessivo dell'azionista ai fini deUa determina.zione
deI tasso per l'imposta generale per la difesa nazionale (art. 44
DIDN) edel caleolo dell'imposta complementare sul reddito
colpito alla fonte. (art. 40 cp. 2 DIDN).
2.E' oomputato come reddito l'intero valore scatu,rito all'azionista
daU'aumento deI valore delle azioni, oompreso l'importo del-
l'imposta per ladifesa nazionale percepita alla fonte.
A. -
Durch Beschluss einer ausserordentlichen General-
versammlung vom 29. November 1941 hat die Aktienge-
sellschaft der Ludw. von RoiI'schen Eisenwerke in Gerla-
fingen ihr Aktie:Uk.apital von 24 auf 36 Millionen Franken
erhöht durch Aufwertung des Nennwertes der einzelnen
Aktie von Fr. 5000.- auf Fr. 7500.-; sodann wurden
den Aktionären die für die eidgenössische Couponabgabe
und die Wehrsteuer an der Quelle erforderlichen Beträge
aus Mitteln der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Der
für die Liberierung des neuen Aktienkapitals und für die
mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten erforder-
liche Gesamtbetrag von Fr. 13,699,200.- wurde den stillen
Reserven entnommen. Die Kapitalerhöhung ist am 23. Ja-
nuar 1942 im Handelsregister des Amtsbezirks Kriegs-
stetten eingetragen worden. Dabei wurde verurkundet,
dass das Aktienkapital von 36 Millionen Franken voll
einbezahlt ist (SHAB Nr. 21 vom 28. Januar 1942, S. 215).
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat für diese
Kapitalerhöhung, als für eine geldwerte Leistung der
Aktiengesellschaft an die Aktionäre im Sinne von Art. 5,
Abs. 2 CG, die eidgenössische Stempelabgabe auf CouPOns
314
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.
und die Wehrsteuer a:Q. der Quelle (Art. 141, Abs. I, lit. a
WStB) erhoben. Eine hiegegen erhobene Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ist am 12. April 1943 abgewiesen
worden (BGE 69 I S. 37).
B. -
Der Beschwerdegegner, Herr B., hat im Wert-
schriftenverzeichnis für die II. Periode der eidgenössischen
Wehrsteuer (Stichtag: 1. Januar 1943) 10 Aktien der
Ludw. von Roll'schen Eisenwerke im Nennwert von
Fr. 5000.- und Erträgnisse von Fr. 400.- (1941) und
Fr. 600.- (1942) pro Titel aufgeführt. Die Einschätzungs-
behörde hat das der Quellenwehrsteuer unterliegende Ein-
kommen des Jahres 1941 um Fr. 2640.- (Kapitalerhöhung
+ 5 % von der Gesellschaft aufgebrachte Wehrsteuer)
pro Titel erhöht und Herrn B. gestützt auf das Endergeb-
nis der Einschätzung zur Entrichtung einer Zusatzsteuer
gemäss Art. 40, Abs. 2 WStB (neben der Einkommens-
steuer und der Vermögenssteuer) verhalten.
O. -
Die kantonale Rekurskommission von Solothurn
hat einen hiegegen erhobenen Rekurs geschützt. Sie
erklärt, dass
a) die Nennwerterhöhung von je Fr. 2500.- auf den
von Roll-Aktien des Beschwerdeführers und die hiefür
an der Quelle bezahlte Wehrsteuer von je Fr. 140.-,
b) die an der Quelle bezahlte Wehrsteuer auf dem
Zins- und Dividendeneinkommen des Beschwerdeführers
kein der allgemeinen Wehrsteuer unterliegendes Einkom-
men darstellen und weder für die Bestimmung der Klassen-
einteilung noch für die Berechnung der Differenzsteuer
herangezogen werden dürfen. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, zu der Zusatzsteuer gemäss
Art. 40, Abs. 2 WStB könne nur solches quellenbesteuertes
Einkommen herangezogen werden, das auch Einkommen
im Sinne der allgemeinen Wehrsteuer sei. Die Erhöhung
des Nennwertes von Aktien sei kein" Einkommen aus Ver-
mögensertrag im Sinne von Art. 21, Ht. a WStB, weil
beim Aktionär überhaupt oder wenigstens in der Regel
keine Vermögensvermehrung stattfinde. In diesem Sinne
Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 63.
311)
habe sich die eidg. Steuerverwaltung selbst in einer Aus-
kunft ausgesprochen, die sie am 17. April 19~ Herrn
Rechtsanwalt Dr. J. Henggeler in Zürich erteilt habe. In
der Regel fliesse dem Aktionär ein « geldwerter Vorteil »
(Art. 21, lit. a) nicht zu. Wenn es aber gelegentlich der Fall
sein sollte, so könne ihn der Aktionär nicht ohne Antastung
seines Vermögens und Realisation des Wertpapiers vom
übrigen Vermögen abtrennen und verwerten. Es fehle die
freie Verfügbarkeit, die ein Begriffsmerkmal des Einkom-
mens darstelle (BGE 59 I 57; 66 I 188). Trete später bei
der Liquidation des Wertpapiers die Nennwerterhöhung
als Kapitalgewinn in Erscheinung, so falle sie unter Um-
ständen nach Art. 21 Abs. 1, lit. d in jenem Zeitpunkt
unter die Wehrsteuer. -
Art. 23 WStB schliesse nur die
allgemeine Wehrsteuer, nicht aber die Quellenwehrsteuer
vom Abzuge aus. Die Abziehbarkeit folge übrigens auch
aus der rechtlichen Natur der Abgabe als einer für die
Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendung.
D. -
Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und beantragt, die von der Aktienge-
sellschaft von Roll zur Erhöhung des Nennwertes der
10 Aktien des Beschwerdegegners erbrachten Leistungen,
ilibegriffen die an der Quelle erhobene Wehrsteuer, als
Einkommen des Beschwerdeführers bei Bestimmung des
Steuersatzes (Art. 44, Abs. 1 WStB) und bei der Zusatz-
steuer (Art. 40, Abs. 2) zu berücksichtigen. Es wird ausge-
führt, die Sektion für die allgemeine Wehrsteuer habe zwar
noch im Jahre 1942 angenommen, der Gesetzgeber be-
trachte den Empfang von Gratisaktien nicht als Einkom-
men im Sinne des allgemeinen Wehrsteuerrechts. Doch
habe sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass diese Auf-
fassung als unrichtig aufgegeben werden müsse. Die für
die Couponabgabe geltende Ordnung habe dazu geführt,
bei Ausgabe von Gratisaktien die Quellenwehrsteuer ge-
mäss Art. 141, Abs. 1, lit. a WStB zu erheben. Quellen-
wehrsteuer und allgemeine Wehrsteuer seien gegenseitig
so verbunden, dass alle Gegenstand der Quellenwehrsteuer
316
Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.
bildenden Leistungen ohne weiteres als Einkommen im
Sinne des allgemeinen Wehrsteuerrechtes betrachtet wer-
den müssten. Die Quellenwehrsteuer sei keine Sonder-
steuer, sondern lediglich eine besondere Form, bestimmte
Erträgnisse zu erfassen, denen auf dem Wege der Veran-
lagung schwer beizukommen sei. In dem Beschlusse einer
Aktiengesellschaft, ihr Grundkapital durch Ausgabe von
Gratisaktien oder unentgeltliche Erhöhung des Nennwertes
zu erhöhen, liege im Grunde mit ein Beschluss über Aus-
richtung einer Dividende, über Einräumung eines Be-
zugsrechtes auf neue Aktien und Verrechnung der zufolge
Ausübung des Bezugsrechtes aufzubringenden Einlage mit
der Dividende_ Der Aktionär erhalte also im Betrage der
unentgeltlichen Kapitalerhöhung eine Dividende auf Grund
seines Aktienbesitzes, erziele s.omit steuerbares Ein~om
men aus beweglichem Vermögen (Art. 21, Abs. 1, lit. c
WStB).
Dass mit unentgeltlichen Kapitalerhöhungen für den
Aktionär, wirtschaftlich betrachtet, in der Regel eine Ver-
mögensvermehrung nicht verbunden sei, da sich der innere
Wert der Beteiligung an der Gesellschaft nicht verändere,
stehe der Besteuerung als Einkommen nicht entgegen.
Auch die Ausrichtung einer Bardividende bewirke keine
Vermehrung des Vermögens des Aktionärs. Es handle
sich um die Verwendung angesammelter Gewinne zugun-
sten der Aktionäre; diesen werde damit eine neue Kapital-
beteiligung verschafft, deren Gegenwert ihnen im Falle
einer Kapitalrückzahlung steuerfrei zufalle. -
Bei Fest-
setzung des Steuersatzes und bei Berechnung der zusätz-
lichen Wehrsteuer seien sodann auch die an der Quelle
abgezogenen Wehrsteuerbeträge anzurechnen.
E. -
Der Beschwerdegegner Herr B. beantragt Abwei-
sung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen
Entscheides der kantonalen Rekurskommission. Zur Be-
gründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Stand-
punkt, den die eidg. Steuerverwaltung ursprünglich ein-
genommen hatte, sei offenbar der richtige gewesen. Dass
BundesroohtHohe Abgaben. N0 63.
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die Vorschrift des Krisenabgabebeschlusses über die Be-
steuerung der Ausgabe von Gratisaktien, Genussscheinen
undGründeranteilen beim Einkommen (Art. 21/22, Abs. 1,
Ziff. 3 Kris AB) im Wehrsteuerbeschlusse fallen gelassen
wurde, sei dahin zu deuten, dass der Gesetzgeber auf diese
Besteuerung habe verzichten wollen. Der Weohsel in der
Auffassung der Steuerverwaltung sei nicht Ausfluss einer
tiefern steuerrechtliohen Erkenntnis, sondern lediglioh
darauf zurückzuführen, dass das Bundesgericht die Er-
höhung des Nennwertes von Aktien der Quellenwehrsteuer
unterstellt habe (BGE 69 I S. 39), was die Steuerverwal~
tung veranlasst habe, eine weitere fiskalisohe Inanspruch-
nahme des Aktionärs auf dem Gebiete der Einkommens-
steuer zu versuchen. Was die Beschwerdesohrift zur Recht-
fertigung der Praxisänderung vorbringe, beruhe auf rechts-
irrtümlichen Voraussetzungen. Unrichtig sei die Auffas-
sung, dass alle Gegenstand der Quellenwehrsteuer bilden-
den Leistungen ohne weiteres als Einkommen im Sinne
des allgemeinen Wehrsteuerreohteszu gelten hätten.
Art. 141, Abs. 1 lit. a WStB erfasse, ohne Rücksicht auf
imen Ertragscharakter, alle Leistungen, die der Coupon-
abgabe unterliegen, wobei nach der Praxis des Bundes-
gerichts (BGE 69 I S. 41) nicht zu untersuchen sei, was
unter Ertrag im Sinne von Art. 2, Ziff. 2 WStB zu verstehen
sei. Daraus folge, dass die Unterstellung einer Leistung
unter die Couponabgabe und damit unter die Quellen-
wehrsteuer keine absolute Rechtsvermutung für die Ein -
kommensnatur einer Leistung darstelle. Der Einkommens-
charakter bestimme sich vielmehr nach der Umschreibung
des Einkommens in Art. 21 WStB. Diese definiere aber
nicht näher, was unter Einkommen zu verstehen sei, son-
dern führe lediglich einzelne Beispiele an und stelle im
übrigen auf die Begriffsbestimmung der Steuerrechtstheorie
ab. Diese Begrüfsbestimmung müsse auch für Art. 21,
Abs. 6; Art. 40, Abs. 2, und Art. 44, Abs. 1, massgebend
sein.
Die Steuerreohtslehre umschreibe das Einkommen als
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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspll.ege.
den Inbegriff der Wirtsphaftsgüter, die einem Individuum
während eines bestimmten Zeitraumes zufliessen und die
es ohne Schmälerung seines Vermögens zu seinem Unter-
halt' oder zu andern Zwecken verwenden kann (BLUMEN-
STEIN : Steuerrecht S. 177, und im Ergebnis gleich BGE
62 I S. 214). Dass im Falle einer Erhöhung des Aktiennenn-
werts ein Zu1luss von Wirtschaftsgütern nicht stattfinde,
gebe die Beschwerdeschrift selbst zu. Weiterhin fehle aber
auch das zweite Begriffsmerkmal, die Möglichkeit der Ver-
fügung über das Wirtschaftsgut. Art. 21, Abs. 1, lit. a
WStB erwähne als Beispiele nur Tatbestände, bei denen
das zugeflossene Gut dem Steuerpflichtigen tatsächlich
zum Zwecke seiner laufenden Wirtschaft zur Verfügung
stehe. Unrichtig sei es auch, die unentgeltliche Erhöhung
des Aktiennennwerts der AusrichtJung einer Divid~nde
gleichzustellen. Es bestehe vielmehr ein Unterschied, der
sich wirtschaftlich und rechtlich aus dem Ertragscharakter
der Dividende erkläre. Es gehöre zum Wesen und Zweck
der Aktie, dass sie dem Aktionär periodisch einen Zu1luss
neuer Wirtschaftsgüter garantiere, während die Erhöhung
des Nennwertes nicht in ihrer Zweckbestimmung liege,
wofür auf BLUMENSTEIN : Die Einkommenssteuerpflicht
der Aktionäre für Gratisaktien (ASA I, S. 263 f.) Bezug
genommen wird. Weiterhin könne der Aktionär über die
neue Aktie nicht verfügen, ohne sein bisheriges Vermögen
zu schmälern. Dass für den Aktionär kein Ertrag vorliege,
ergebe sich daraus, dass bei einer Nennwerterhöhung die
in Art. 146 WStB vorgesehene Kürzung der vom Steuer-
schuldner dem Steuerdestinatär auszurichtenden Leistung
nicht durchgeführt werden könne.
Da demnacli die unentgeltliche Erhöhung des Nenn-
werts kein Einkommen im Sinne von Art. 21 WStB dar-
stelle, könne ihr Betrag bei der Bestimmung der Klassen-
einteilung für die allgemeine Wehrsteuer nach Art. 44,
Abs. I WStB und bei Erhebung der Zusatzsteuer nach
Art. 40, Abs. 2 WStB nicht in Betracht fallen. Die Anrech-
nung sei nach Wortlaut und Sinn der beiden Bestimmungen
auf die quellenbesteuerten Erträgnisse beschränkt, denen
Bwidesreehtliohe Abgaben. N° 63.
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Einkommenscharakter zukomme. Art. 141 WStB sei eben
in der Hauptsache als Verkehrssteuer ausgestaltet, wobei
darauf nicht Rücksicht genommen we:fde, ob eine LeiStung
Einkommen sei.
Damit, dass dje Steuerverwaltung bei Bemessung des
von ihr angenommenen Einkommens die von der Quellen-
steuer erfassten Leistungen in ihrem Bruttobetrage, ohne
Abzug der Quellenwehrsteuer heranziehen wolle, setze sie
sich in Widerspruch zu Gesetz und Praxis, da nur der um
die obligatorisch überwälzte Quellensteuer verminderte
Betrag dem Steuerpflichtigen als Einkommen zur Verfü-
gung stehe. Dass die Quellenwehrsteuer abzuziehen sei,
ergebe sich sodann aus Art. 23 WStB, der diese Abgabe
nicht unter den vom Abzuge ausgeschlossenen Steuern
aufführe. Der Abzug entspreche auch allgemeiner Auffas-
sung der Steuerrechtstheorie.
Die Begründung stützt sich im wesentlichen auf Dar-
legungen eines eingehenden Rechtsgutachtens von Rechts-
anwalt Dr. Joseph Henggeler in Zürich vom 12. Oktober
1944.
F. -
Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab-
weisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung
ihres Entscheides und fügt bei, zwischen der Ausgabe von
Gratisaktien und der bIossen Nennwerterhöhung von Ak-
tien bestehe ein auch im Steuerrecht zu würdigender recht-
licher Unterschied. Die vorwiegend vom Fiskalstandpunkt
getragenen Erwägungen der Beschwerdeführerin würden
den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie beim einzelnen
Aktionär bestehen, nicht gerecht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt
in Erwägung:
1. -
Es kann vorerst dahingestellt bleiben, ob die Er-
höhung des Nennwertes von Aktien bei der Berechnung
des für die Bestimmung des Steuersatzes nach Art. 44,
Abs. 1 WStB massgebenden Gesamteinkommens und bei
der Festsetzung der· Zusatzsteuer gemäss Art. 40, Abs. 2
WI'ttR schon deshalb mitzuberüc~sichtigen ist, weil sie
320
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
gemäss Art. 141, Aha. 1, lit. a WStB und der daranan-
8chliessenden Praxis (BGE 69 I S. 38 ff.) der Wehrsteuer
an der Quelle unterliegt. Jedenfalls ist sie dann in die
Bereohnung einzubeziehen, wenn sie unter die Einkom-
mensbestandteile fällt, die in Art. 21 WStB einzeln atÜge-
führt sind, oder wenn sie sonst als Einkommen im Sinne
dieser Bestimmung anzusprechen und von der allgemeinen
Wehrsteuer lediglioh als bereits quellenbesteuertes Ein-
kommen gemäss Absatz 6 dieses Artikels ausgenommen
ist. Dabei ist nioht von einer theoretischen Umschreibung
des Einkommensbegriffes auszugehen, sondern es ist abzu-
stellen auf die konkrete Ordnung im Gesetz.
Art. 21 WStB erfasst als Einkommen physischer Per-
sonen grundsätzlioh den Ertrag bestimmter Einnahme-
quellen, genannt werden Erwer1;lstätigkeit und Vermögens-
ertrag mit der Ergänzung « sowie andern Einnahmequel-
len », womit naoh Vorschrift des Gesetzes das gesamte Ein-
kommen des Steuerpflichtigen getroffen werden soll. Die
sogenannte Quelle ist gedaoht als das Mittel, das dem
Steuerpflichtigen Einnahmen zuführt, die als Erträgnisse
dem bisherigen Besitze gegenüber gestellt werden (Roh-
einkommen). Dabei fallen als Einnahmen nicht nur Geld-
einnahmen in Betraoht; Naturaleinkünfte (Art. 21, Abs. 2),
Sachwerte gehören auoh dazu, inbegriffen geldwerte
Nutzungen (Mietwert der WohllUng im eigenen Hause,
Art. 21, Abs. 1 lit. b) und geldwerte Vorteile, die einem
Steuerpflichtigen als Ertrag einer EiD.kommensquelle zu-
fliessen (Art. 21, Abs. 1, lit. cl. Das Roheinkommen unter-
liegt sodann einer Berichtigung im Hinbliok auf die mit
der Einkommenserzielung verbundenen Lasten (Art. 22
WStB). Veränderungen der Quelle dagegen sind bei Steu-
ern auf Quellenerträgnissen in der Regel unbeachtlich. Die
Besteuerung bleibt, jedenfalls grundsätzlioh,. auf die Er-
trägnisse selbst besöli~änkt. Nur für zwei Sondertatbestände
ist in Art. 21 WStß die Beschränkung der Besteuerung auf
den Ertrag von Einkommensquellen verlassen, auch die
Veränderung der Quelle selbst. einbezogen worden: Bei
BundesrechtIiche Abgaben. N0 63.
321
kaufmännischen Betrieben bilden Kapitalgewinne aus
Veräusserung und Verwertung, sowie verbuchte Wert-
vermehrungen von Vermägensstücken Bestandteile des
Roheinkommens (Art. 21, Abs. 1, lit.d und f), während
anderseits Entwertungen und Geschäftsverluste abgezogen
werden dürfen (Art. 22, lit. b und cl. Damit werden Ver-
mögensvermehrungen und Vermögensverminderungen be-
rücksichtigt, die unter Umständen nicht oder nicht aus-
schliesslich den Ertrag der Einkommensquelle als solchen
betreffen. Indessen handelt . es sich hier nicht um diese
besondern Tatbestände.
Wenn Art. 21, Abs. 1, lit. c WStB im Rahmen einer Be-
steu.erung der Einnahmen aus Einkommensquellen « jedes
Einkommen aus beweglichem Vermögen» als Bestandteil
des Roheinkommens bezeichnet und diese Umschreibung
dahin näher bestimmt, dass « namentlich Zinsen, Renten
und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller
Art sowie besondere Entgelte oder geldwerte Vorteile»
darunterfallen, « die neben diesen Einkünften oder an
deren Stelle gewährt werden », so kann es keinem Zweifel
unterliegen, dass inder Erhöhung des Nennwertes einer
Aktie unter Verwendung von Reserven der Unternehmung
die Ausrichtung eines Gewinnanteiles an den Aktionär
im Sinne dieser Bestimmung zu erblicken ist. Durch die
Fassung der Vorsohrift wird unzweideutig zum Ausdruok
gebracht, dass im Einkommen alle Zuwendungen erfasst
werden sollen, die an Inhaber von Beteiligungsrechten
gemaoht werden, und dass es auf die Form nicht ankommt,
in die die Zuwendung im einzelnen Falle gekleidet wird.
Die Erhöhung des Nennwertes einer Aktie, Liberierung
neuen Aktienkapitals aus Mitteln der Gesellschaft, ist eine
der Formen, in denen angesammelte und bisher unausge-
sohieden gebliebene Unternehmergewinne dem einzelnen
Aktionär nach Massgabe seiner Beteiligung zugewiesen
werden. Wie der Vorgang zivllrechtlich konstruiert wird,
ist unerheblioh.
Gehört die Erhöhung des Nennwertes der Aktien aber
21
AB 70 I -
1944
322
Verwaltungs. und Disziplinarrechtapßege.
schon auf Grund der Ordnung in Art. 21 WStB zu den
Bestandteilen des Roheinkommens der der· allgemeinen
Wehrsteuer unterliegellden physischen Personen, so ist
sie 'auch bei Berechnung des Gesamteinkommens dieser
Steuerpflichtigen für die Bestimmung des Steuersatzes
(Art. 44 WStB) und für die Berechnung der Zusatzsteuer
für quellenbesteuertes Ejnkommen (Art. 40, Abs. 2 WStB)
anzurechnen.
2. -
Die Einwände, die in der Beschwerdeschrift und
in dem sie begleitenden Rechtsgutachten gegen die Be-
steuerung der Erhöhung des Nennwertes von Aktien als
Einkommen physischer Pe~sonen erhoben werden, sind
unbegründet.
a) In Art. 21 WStB ist die bei der Krisenabgabe
(Art. 22/21, Ziff. 3) ausdrücklich angeordnete BesteuerJUlg
der Verteilung von Gratisaktien und anderer Urkunden
über Beteiligungsrechte nicht fallen gelassen, sondern in
einer allgemeiner gehaltenen und darum schon an sich
weiteren Fassung übernommen worden. Fallen gelassen
wurde nur die Anrechnung der bei Einräumung solcher
Beteiligungsrechte eintretenden Wertverminderung der bis-
herigen Beteiligung und der Gegenleistungen des Aktio-
närs; sie hatte sich in der Praxis als verfehlt erwiesen.
Dass sich die Steuerbehörden anfänglich über den Sinn der
Neuordnung nicht Rechenschaft gaben und ihre Stellung-
nahme in der Rechtsfrage nachträgli~h ändern mussten,
ist unerheblich.
b) Die Fassung der Vorschrift im Wehrsteuerbeschluss
«(Gewinnanteile und ... Beteiligungen aller Art sowie be-
sondere Entgelte oder geldwerte Vorteile, die neben diesen
Einkünften oder an deren Stelle gewährt wurden ») lehnt
sich offensichtlich an Bestimmungen der Stempelgesetz -
gebung an, vor allem an Art. 5, Abs. 2 CG, der der Besteue-
rung Urkunden zum Bezuge, zur Gutschrift oder Verrech-
nung « geldwert er Leistungen » der Aktiengesellschaft an
die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unterwirft
(vgl. auch Art. 9, lit. c CG : « auf dem ausbezahlten, ver-
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 63.
323
rechneten oder gutgeschriebenen Gewinnanteil »). Der
Wehrsteuerbeschluss ist noch allgemeiner gehalten, woraus
folgt, dass Leistungen, die gemäss Art. 5, Abs. 2 CG der
Couponabgabe und daher der Wehrsteuer an der Quelle
gemäss Art. 141, Abs. I, lit. a WStB unterliegen, jedenfalls
begrifilich Roheinkommen ihres Bezügers im Sinne von
Art. 21, Abs. 1 lit. c WStB bilden; ob sie im einzelnen
Falle von der allgemeinen Wehrsteuer erfasst werden,
z. B. im Steuersatz oder in der Zusatzsteuer, ist unerheb-
lich. Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass die
Wehrsteuer an der Quelle zufolge ihrer Ausgestaltung als
Objektsteuer unter Umständen Erträgnisse belastet, die
auch abgesehen von der Ausnahme in Art. 21, Abs. 6 WStB,
nicht unter die allgemeine Wehrsteuer fallen. Die Wehr-
steuer an der Quelle ist allerdings eingeführt worden als
eine Form der Erfassung wehrsteuerpflichtigen Einkom-
mens. Darum die Ausnahme quellenbesteuerten Einkom-
mens in Art. 21, Abs. 6 WStB und dessen Berücksichtigung
bei dem für die Bestimmung des Steuersatzes massgeben-
den Gesamteinkommen (Art. 40, Abs. 1) und die Rück-
erstattung der Quellenwehrsteuer an einzelne Gruppen von
Steuerpflichtigen, die der allgemeinen Wehrsteuer nicht
oder nicht nach dem System der Besteuerung von Quellen-
erträgnissen unterliegen (Art. 147 WStB). Indessen ist die
Angleichung bewusst nur eine teilweise, weshalb unter
Umständen Einkommen belastet bleibt, das ohne Besteue-
rung an der Quelle nicht oder in geringerem Masse betroffen
würde.
c) Unerheblich ist schliesslich, dass der Steuerpflichtige,
der auf Grund seiner Beteiligung eine Gratisaktie oder eine
Aktie mit erhöhtem Nennwert bezieht, damit sein Vermö-
gen wertmässig nicht vermehrt. Gratisaktie wie Nenn-
wertserhöhung von Aktien sind Einnahmen mit Ertrags-
charakter, weil sie in der bisherigen Beteiligung nicht inbe-
griffen waren, der Aktionär somit mit ihnen eine Beteili-
gung erhält, die ihm bisher nicht zustand. Seine Aktie
hat eine neue Aktie oder eine solche mit höherem Nenn-
324
Verwaltungs. und Diaziplinarroohtspftege.
wert abgeworfen, ihm also einen Ertrag gebraoht, der im
Rahmen einer Ertragssteuer, die Saohwerte mitumfasst,
in dem Zeitpunktesteu,erbar ist, wo er dem Bereohtigten
zugeteilt wird.
Einen Gewinn im Sinne einer Vermögensvermehrung
erzielt der Aktionär beim Bezuge der Aktie mit höherem
Nennwert regelmässig nur deshalb nioht, weil der Verkehr
den Vermögenswerten, die die Aktiengesellsohaft dem
Aktionär in Form der Nennwerterhöhung zuwendet, schon
vorher Reohnung getragen hatte. Im System einer Be-
steuerung für einen Reingewinn, bei dem Vermögenswert-
veränderungen fortlaufend berüoksichtigt werden, ergäbe
sich allerdings bei dem Bezug einer Aktie mit erhöhtem
Nennwert in der Regel kein steuerbares Roheinkommen;
der Ertrag, der dem Aktionär damit zugewiesen wird, wß,re
aber bereits früher, nämlioh in dem Zeitpunkt erfasst
worden, in welohem der Verkehr den Gesellschaftsgewin-
nen, aus denen die Gesellsohaft die Kapitalerhöhung libe-
riert, im Handelswert der alten Aktie Reohnung trug. Auf
den Zeitpunkt der Veräusserung oder sonstigen Reali-
sierung der neuen Kapitalbeteiligung, auf den die kantonale
Rekurskommission abstellen möchte, kann es sohon darum
nioht ankommen, weil der Wehrsteuerbeschluss in die Ein-
kommensbesteuerung den Erwerb von Saohwerten ein-
bezieht.
3. -
Ertrag der Aktie, Einkommen aus ihr, ist der Ge-
samtbetrag der Leistung, den die Aktiengesellsohaft dem
Aktionär zuweist. Dieser Betrag ist, sofern er der Besteue-
rung an der Quelle unterliegt, von der allgemeinen Wehr-
steuer ausgenommen (Art. 21, Abs. 6 WStB), anderseits
aber bei Festsetzung des Steuersatzes (Art. 44, Abs. 1) und
der Zusatzsteuer (Art. 40, Abs. 2) zu berücksiohtigen. Diese
Ordnung sohliesst es aus, ihn bei Bereohnung des Gesamt-
einkommens um die an der Quelle bezogene Wehrsteuer
zu kürzen.
Daraus, dass Art. 23 WStB die Quellenwehrsteuer nioht
als eine der vom Abzuge ausgesohlossenen Abgaben er-
Bundesroohtliche Abga.ben. N° 64.
325
wähnt, lässt sioh niohts anderes herleiten. Art. 23 betrifft
, die Bereohnung der allgemeinen Wehrsteuer, befasstsioh
daher nioht mit dem davon ausdrüoklioh ausgenommenen
Einkommen. Wenn aber naoh dieser Vorsohrift bei Er-
mittlung des allgemein wehrsteuerpflichtigen Einkommens
die allgemeine Wehrsteuer nicht abgezogen werden darf,
so wäre es widerspruchsvoll, bei dem nach Art. 40, Abs. 2
und Art. 44, Abs. 1 für quellenbesteuertes Einkommen
vorzunehmenden Ausgleich die Quellenwehrsteuer anders
zu behandeln. Bei diesem Ausgleich jedenfalls ist es uner-
heblich, inwieweit die Quellenwehrsteuer mit den Charakter
einer indirekten Steuer trägt.
64. Urteil vom 22. Dezember 1944 i. S. eidg. Stellel'Vel'Waitung
gegen
PortIand-Cementwerk WilI'enlingen-Siggenthai
A.-G.
und aargauische Rekurskommission filr die eidg. Wehrsteuer.
WehrsteUer : Abschreibungen und Rückstellungen, die nicht dem
Au.sgleich in der Berechnungsperiode eingetretener Wertver-
minderungen dienen, können bei der Festsetzung des für die
Steuerberechnung massgebenden Reingewinns nicht abgezogen
werden.
Impot 'PfJ'.I.r la defense nationale: Les amortissements et reserves
d'amortissement qui ne servent pas a. compenser des diminu-
tions de la valeur de certains actifs survenues pendant la periode
de calcul ne peuvent etre deduits dans le calcul du benefice
net imposable.
I mposta per la difesa nazionale: Gli ammortamenti e le riserve
d'ammortamento ehe non siano destmati a tener conto di un
deprezzamento delle attivita. prodottosi nel periodo di compu.to
non possono essere dedotti ai fini della determmazione deI
beneficio netto imponibile.
A. -
Die Aktiengesellschaft Portland-Cementwerk
W ürenlingen -Siggenthai besitzt eine Beteiligung an der
Aktiengesellschaft Cementwerke Därligen im Betrage von
Fr. 250,000.-, die sie im Jahre 1938 anlässlich einer
Sanierung der Cementwerke hatte übernehmen müssen.
Das Portland-Cementwerk hat die Beteiligung in den
Rechnungen für die Jahre 1938 und 1939 je mit
Fr. 250,000.- eingesetzt und diese Bewertung auch ihrer