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70_I_312

BGE 70 I 312

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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312

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspllege.

volta adito, debba pronunciarsi d'ufficio, anche se il

ricorrente dichiara di ritirare il gravame Ccfr. KmcH-

HOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht,

pag 38/40). Ma questa soluzione non e sancita dal diritto

positivo. Essa non disrende dall'art. 16 GAD, poicM il

gravame e ritirato, e non pub basarsi, d'altra parte, sugli

art. 68 e 70 cp. 3 deI DCF pel SDN e sugli art. 104 e 106

cp. 3 deI DCFper l'IDN: se questi articoli prevedono

espressamente che il ritiro deI reclamo 0 deI ricorso non·

ports. seco la canrellazione della causa dal ruoIo, non

se ne deve concludere che quest'ordinamento vale anche

in sede federale.

In mancanza d'una disposizione espressa, si deve

ritenere che ·la parte ricorrente, ritirando il ricorso, toglie

allS; Camera di diritto amministrativo deI TribJIllale

federale la facolta di pronunciarsi sulla decisione impu-

gnata, la quale diventa pertanto definitiva. Qu.esta

soluzione non pregiudica' Ia possibilita d'una reformatio

in peius : l'Amministrazione federale delle contribuzioni,

se ha un interesse ad una reformatio in peius, ha veste

per interporre essa stessa un gravame di dirittoammi-

nistrativo (art. 9 cp. 2 GAD).

11 Tribunale federale pronuncia :

La causa e stralciata dal ruolo.

63. Urteil vom 8 .. Dezember 1944 L S. eidg. Steuerverwaltung

gegen B.

Wehrsteuer : 1. Die Erhöhung des Nennwertes von Aktien unter

Verwendung von Reserven der Aktiengesellschaft bildet einen

Bestandteil des Roheinkommens des Aktionärs. Ihr Betrag

ist bei der Berechnung des Gesamteinkommens des Aktionärs

für die Bestimmung des Steu,ersatzes bei der allgemeinen Wehr-

steu,er (Art. 44 WStB) und für die Berechnung der Zu,satzsteuer

für quellenbesteu,ertes Einkommen (Art. 40, Abs. 2 WStB)

anzurechnen.

2~ Angerechnet wird der Gesamtbetrag der Leistung, die die

Aktiengesellschaft. dem Aktionär zuweist, einschliesslich des

Betrages der an der Quelle bezogenen Wehrsteu,er.

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 63.

313

ImpQt pour Za dejeWJe nationale: 1. L'augmentation de la valeur

nominale d'aetions, operee par prelevement sur les reserves de

la soeieM anonyIne, rentre dans le revenu, bru,t de l'actionnaire ..

Elle doit etre oomptee dans le revenu total de l'actionnaire en

vu,e de determiner le tau,x de l'impot general pou,r ladMense

nationale (art. 44 AIN) et de ealeuler l'impot oompIementaire

su,r Ie revenu impose a la souree (art. 40 a1. 2 AIN).

2. On oompte le moutant total de Ia prestation que la sooieM

anonyme fait en faveur de l'aetionnaire, y oompris le montant

de l'impöt pour la defense nationale per~u a la souree.

ImpQsta per la dijesa nazionale: 1. L'aumento, da parte di una

sooieta anonima, deI valore nominale delle azioni attingendo

alle riserve, va oomputato nel reddito lordo dell'azionista

(art. 21 op. 1 lett. 0 DIDN). L'impono oostituente l'aumento

deI valore nominale dell'azione va qu,indi eompu,tato nel red-

dito oomplessivo dell'azionista ai fini deUa determina.zione

deI tasso per l'imposta generale per la difesa nazionale (art. 44

DIDN) edel caleolo dell'imposta complementare sul reddito

colpito alla fonte. (art. 40 cp. 2 DIDN).

2.E' oomputato come reddito l'intero valore scatu,rito all'azionista

daU'aumento deI valore delle azioni, oompreso l'importo del-

l'imposta per ladifesa nazionale percepita alla fonte.

A. -

Durch Beschluss einer ausserordentlichen General-

versammlung vom 29. November 1941 hat die Aktienge-

sellschaft der Ludw. von RoiI'schen Eisenwerke in Gerla-

fingen ihr Aktie:Uk.apital von 24 auf 36 Millionen Franken

erhöht durch Aufwertung des Nennwertes der einzelnen

Aktie von Fr. 5000.- auf Fr. 7500.-; sodann wurden

den Aktionären die für die eidgenössische Couponabgabe

und die Wehrsteuer an der Quelle erforderlichen Beträge

aus Mitteln der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Der

für die Liberierung des neuen Aktienkapitals und für die

mit der Kapitalerhöhung verbundenen Kosten erforder-

liche Gesamtbetrag von Fr. 13,699,200.- wurde den stillen

Reserven entnommen. Die Kapitalerhöhung ist am 23. Ja-

nuar 1942 im Handelsregister des Amtsbezirks Kriegs-

stetten eingetragen worden. Dabei wurde verurkundet,

dass das Aktienkapital von 36 Millionen Franken voll

einbezahlt ist (SHAB Nr. 21 vom 28. Januar 1942, S. 215).

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat für diese

Kapitalerhöhung, als für eine geldwerte Leistung der

Aktiengesellschaft an die Aktionäre im Sinne von Art. 5,

Abs. 2 CG, die eidgenössische Stempelabgabe auf CouPOns

314

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspßege.

und die Wehrsteuer a:Q. der Quelle (Art. 141, Abs. I, lit. a

WStB) erhoben. Eine hiegegen erhobene Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde ist am 12. April 1943 abgewiesen

worden (BGE 69 I S. 37).

B. -

Der Beschwerdegegner, Herr B., hat im Wert-

schriftenverzeichnis für die II. Periode der eidgenössischen

Wehrsteuer (Stichtag: 1. Januar 1943) 10 Aktien der

Ludw. von Roll'schen Eisenwerke im Nennwert von

Fr. 5000.- und Erträgnisse von Fr. 400.- (1941) und

Fr. 600.- (1942) pro Titel aufgeführt. Die Einschätzungs-

behörde hat das der Quellenwehrsteuer unterliegende Ein-

kommen des Jahres 1941 um Fr. 2640.- (Kapitalerhöhung

+ 5 % von der Gesellschaft aufgebrachte Wehrsteuer)

pro Titel erhöht und Herrn B. gestützt auf das Endergeb-

nis der Einschätzung zur Entrichtung einer Zusatzsteuer

gemäss Art. 40, Abs. 2 WStB (neben der Einkommens-

steuer und der Vermögenssteuer) verhalten.

O. -

Die kantonale Rekurskommission von Solothurn

hat einen hiegegen erhobenen Rekurs geschützt. Sie

erklärt, dass

a) die Nennwerterhöhung von je Fr. 2500.- auf den

von Roll-Aktien des Beschwerdeführers und die hiefür

an der Quelle bezahlte Wehrsteuer von je Fr. 140.-,

b) die an der Quelle bezahlte Wehrsteuer auf dem

Zins- und Dividendeneinkommen des Beschwerdeführers

kein der allgemeinen Wehrsteuer unterliegendes Einkom-

men darstellen und weder für die Bestimmung der Klassen-

einteilung noch für die Berechnung der Differenzsteuer

herangezogen werden dürfen. Zur Begründung wird im

wesentlichen ausgeführt, zu der Zusatzsteuer gemäss

Art. 40, Abs. 2 WStB könne nur solches quellenbesteuertes

Einkommen herangezogen werden, das auch Einkommen

im Sinne der allgemeinen Wehrsteuer sei. Die Erhöhung

des Nennwertes von Aktien sei kein" Einkommen aus Ver-

mögensertrag im Sinne von Art. 21, Ht. a WStB, weil

beim Aktionär überhaupt oder wenigstens in der Regel

keine Vermögensvermehrung stattfinde. In diesem Sinne

Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 63.

311)

habe sich die eidg. Steuerverwaltung selbst in einer Aus-

kunft ausgesprochen, die sie am 17. April 19~ Herrn

Rechtsanwalt Dr. J. Henggeler in Zürich erteilt habe. In

der Regel fliesse dem Aktionär ein « geldwerter Vorteil »

(Art. 21, lit. a) nicht zu. Wenn es aber gelegentlich der Fall

sein sollte, so könne ihn der Aktionär nicht ohne Antastung

seines Vermögens und Realisation des Wertpapiers vom

übrigen Vermögen abtrennen und verwerten. Es fehle die

freie Verfügbarkeit, die ein Begriffsmerkmal des Einkom-

mens darstelle (BGE 59 I 57; 66 I 188). Trete später bei

der Liquidation des Wertpapiers die Nennwerterhöhung

als Kapitalgewinn in Erscheinung, so falle sie unter Um-

ständen nach Art. 21 Abs. 1, lit. d in jenem Zeitpunkt

unter die Wehrsteuer. -

Art. 23 WStB schliesse nur die

allgemeine Wehrsteuer, nicht aber die Quellenwehrsteuer

vom Abzuge aus. Die Abziehbarkeit folge übrigens auch

aus der rechtlichen Natur der Abgabe als einer für die

Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendung.

D. -

Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde und beantragt, die von der Aktienge-

sellschaft von Roll zur Erhöhung des Nennwertes der

10 Aktien des Beschwerdegegners erbrachten Leistungen,

ilibegriffen die an der Quelle erhobene Wehrsteuer, als

Einkommen des Beschwerdeführers bei Bestimmung des

Steuersatzes (Art. 44, Abs. 1 WStB) und bei der Zusatz-

steuer (Art. 40, Abs. 2) zu berücksichtigen. Es wird ausge-

führt, die Sektion für die allgemeine Wehrsteuer habe zwar

noch im Jahre 1942 angenommen, der Gesetzgeber be-

trachte den Empfang von Gratisaktien nicht als Einkom-

men im Sinne des allgemeinen Wehrsteuerrechts. Doch

habe sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass diese Auf-

fassung als unrichtig aufgegeben werden müsse. Die für

die Couponabgabe geltende Ordnung habe dazu geführt,

bei Ausgabe von Gratisaktien die Quellenwehrsteuer ge-

mäss Art. 141, Abs. 1, lit. a WStB zu erheben. Quellen-

wehrsteuer und allgemeine Wehrsteuer seien gegenseitig

so verbunden, dass alle Gegenstand der Quellenwehrsteuer

316

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

bildenden Leistungen ohne weiteres als Einkommen im

Sinne des allgemeinen Wehrsteuerrechtes betrachtet wer-

den müssten. Die Quellenwehrsteuer sei keine Sonder-

steuer, sondern lediglich eine besondere Form, bestimmte

Erträgnisse zu erfassen, denen auf dem Wege der Veran-

lagung schwer beizukommen sei. In dem Beschlusse einer

Aktiengesellschaft, ihr Grundkapital durch Ausgabe von

Gratisaktien oder unentgeltliche Erhöhung des Nennwertes

zu erhöhen, liege im Grunde mit ein Beschluss über Aus-

richtung einer Dividende, über Einräumung eines Be-

zugsrechtes auf neue Aktien und Verrechnung der zufolge

Ausübung des Bezugsrechtes aufzubringenden Einlage mit

der Dividende_ Der Aktionär erhalte also im Betrage der

unentgeltlichen Kapitalerhöhung eine Dividende auf Grund

seines Aktienbesitzes, erziele s.omit steuerbares Ein~om­

men aus beweglichem Vermögen (Art. 21, Abs. 1, lit. c

WStB).

Dass mit unentgeltlichen Kapitalerhöhungen für den

Aktionär, wirtschaftlich betrachtet, in der Regel eine Ver-

mögensvermehrung nicht verbunden sei, da sich der innere

Wert der Beteiligung an der Gesellschaft nicht verändere,

stehe der Besteuerung als Einkommen nicht entgegen.

Auch die Ausrichtung einer Bardividende bewirke keine

Vermehrung des Vermögens des Aktionärs. Es handle

sich um die Verwendung angesammelter Gewinne zugun-

sten der Aktionäre; diesen werde damit eine neue Kapital-

beteiligung verschafft, deren Gegenwert ihnen im Falle

einer Kapitalrückzahlung steuerfrei zufalle. -

Bei Fest-

setzung des Steuersatzes und bei Berechnung der zusätz-

lichen Wehrsteuer seien sodann auch die an der Quelle

abgezogenen Wehrsteuerbeträge anzurechnen.

E. -

Der Beschwerdegegner Herr B. beantragt Abwei-

sung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen

Entscheides der kantonalen Rekurskommission. Zur Be-

gründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Stand-

punkt, den die eidg. Steuerverwaltung ursprünglich ein-

genommen hatte, sei offenbar der richtige gewesen. Dass

BundesroohtHohe Abgaben. N0 63.

317

die Vorschrift des Krisenabgabebeschlusses über die Be-

steuerung der Ausgabe von Gratisaktien, Genussscheinen

undGründeranteilen beim Einkommen (Art. 21/22, Abs. 1,

Ziff. 3 Kris AB) im Wehrsteuerbeschlusse fallen gelassen

wurde, sei dahin zu deuten, dass der Gesetzgeber auf diese

Besteuerung habe verzichten wollen. Der Weohsel in der

Auffassung der Steuerverwaltung sei nicht Ausfluss einer

tiefern steuerrechtliohen Erkenntnis, sondern lediglioh

darauf zurückzuführen, dass das Bundesgericht die Er-

höhung des Nennwertes von Aktien der Quellenwehrsteuer

unterstellt habe (BGE 69 I S. 39), was die Steuerverwal~

tung veranlasst habe, eine weitere fiskalisohe Inanspruch-

nahme des Aktionärs auf dem Gebiete der Einkommens-

steuer zu versuchen. Was die Beschwerdesohrift zur Recht-

fertigung der Praxisänderung vorbringe, beruhe auf rechts-

irrtümlichen Voraussetzungen. Unrichtig sei die Auffas-

sung, dass alle Gegenstand der Quellenwehrsteuer bilden-

den Leistungen ohne weiteres als Einkommen im Sinne

des allgemeinen Wehrsteuerreohteszu gelten hätten.

Art. 141, Abs. 1 lit. a WStB erfasse, ohne Rücksicht auf

imen Ertragscharakter, alle Leistungen, die der Coupon-

abgabe unterliegen, wobei nach der Praxis des Bundes-

gerichts (BGE 69 I S. 41) nicht zu untersuchen sei, was

unter Ertrag im Sinne von Art. 2, Ziff. 2 WStB zu verstehen

sei. Daraus folge, dass die Unterstellung einer Leistung

unter die Couponabgabe und damit unter die Quellen-

wehrsteuer keine absolute Rechtsvermutung für die Ein -

kommensnatur einer Leistung darstelle. Der Einkommens-

charakter bestimme sich vielmehr nach der Umschreibung

des Einkommens in Art. 21 WStB. Diese definiere aber

nicht näher, was unter Einkommen zu verstehen sei, son-

dern führe lediglich einzelne Beispiele an und stelle im

übrigen auf die Begriffsbestimmung der Steuerrechtstheorie

ab. Diese Begrüfsbestimmung müsse auch für Art. 21,

Abs. 6; Art. 40, Abs. 2, und Art. 44, Abs. 1, massgebend

sein.

Die Steuerreohtslehre umschreibe das Einkommen als

318

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspll.ege.

den Inbegriff der Wirtsphaftsgüter, die einem Individuum

während eines bestimmten Zeitraumes zufliessen und die

es ohne Schmälerung seines Vermögens zu seinem Unter-

halt' oder zu andern Zwecken verwenden kann (BLUMEN-

STEIN : Steuerrecht S. 177, und im Ergebnis gleich BGE

62 I S. 214). Dass im Falle einer Erhöhung des Aktiennenn-

werts ein Zu1luss von Wirtschaftsgütern nicht stattfinde,

gebe die Beschwerdeschrift selbst zu. Weiterhin fehle aber

auch das zweite Begriffsmerkmal, die Möglichkeit der Ver-

fügung über das Wirtschaftsgut. Art. 21, Abs. 1, lit. a

WStB erwähne als Beispiele nur Tatbestände, bei denen

das zugeflossene Gut dem Steuerpflichtigen tatsächlich

zum Zwecke seiner laufenden Wirtschaft zur Verfügung

stehe. Unrichtig sei es auch, die unentgeltliche Erhöhung

des Aktiennennwerts der AusrichtJung einer Divid~nde

gleichzustellen. Es bestehe vielmehr ein Unterschied, der

sich wirtschaftlich und rechtlich aus dem Ertragscharakter

der Dividende erkläre. Es gehöre zum Wesen und Zweck

der Aktie, dass sie dem Aktionär periodisch einen Zu1luss

neuer Wirtschaftsgüter garantiere, während die Erhöhung

des Nennwertes nicht in ihrer Zweckbestimmung liege,

wofür auf BLUMENSTEIN : Die Einkommenssteuerpflicht

der Aktionäre für Gratisaktien (ASA I, S. 263 f.) Bezug

genommen wird. Weiterhin könne der Aktionär über die

neue Aktie nicht verfügen, ohne sein bisheriges Vermögen

zu schmälern. Dass für den Aktionär kein Ertrag vorliege,

ergebe sich daraus, dass bei einer Nennwerterhöhung die

in Art. 146 WStB vorgesehene Kürzung der vom Steuer-

schuldner dem Steuerdestinatär auszurichtenden Leistung

nicht durchgeführt werden könne.

Da demnacli die unentgeltliche Erhöhung des Nenn-

werts kein Einkommen im Sinne von Art. 21 WStB dar-

stelle, könne ihr Betrag bei der Bestimmung der Klassen-

einteilung für die allgemeine Wehrsteuer nach Art. 44,

Abs. I WStB und bei Erhebung der Zusatzsteuer nach

Art. 40, Abs. 2 WStB nicht in Betracht fallen. Die Anrech-

nung sei nach Wortlaut und Sinn der beiden Bestimmungen

auf die quellenbesteuerten Erträgnisse beschränkt, denen

Bwidesreehtliohe Abgaben. N° 63.

319

Einkommenscharakter zukomme. Art. 141 WStB sei eben

in der Hauptsache als Verkehrssteuer ausgestaltet, wobei

darauf nicht Rücksicht genommen we:fde, ob eine LeiStung

Einkommen sei.

Damit, dass dje Steuerverwaltung bei Bemessung des

von ihr angenommenen Einkommens die von der Quellen-

steuer erfassten Leistungen in ihrem Bruttobetrage, ohne

Abzug der Quellenwehrsteuer heranziehen wolle, setze sie

sich in Widerspruch zu Gesetz und Praxis, da nur der um

die obligatorisch überwälzte Quellensteuer verminderte

Betrag dem Steuerpflichtigen als Einkommen zur Verfü-

gung stehe. Dass die Quellenwehrsteuer abzuziehen sei,

ergebe sich sodann aus Art. 23 WStB, der diese Abgabe

nicht unter den vom Abzuge ausgeschlossenen Steuern

aufführe. Der Abzug entspreche auch allgemeiner Auffas-

sung der Steuerrechtstheorie.

Die Begründung stützt sich im wesentlichen auf Dar-

legungen eines eingehenden Rechtsgutachtens von Rechts-

anwalt Dr. Joseph Henggeler in Zürich vom 12. Oktober

1944.

F. -

Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab-

weisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung

ihres Entscheides und fügt bei, zwischen der Ausgabe von

Gratisaktien und der bIossen Nennwerterhöhung von Ak-

tien bestehe ein auch im Steuerrecht zu würdigender recht-

licher Unterschied. Die vorwiegend vom Fiskalstandpunkt

getragenen Erwägungen der Beschwerdeführerin würden

den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie beim einzelnen

Aktionär bestehen, nicht gerecht.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt

in Erwägung:

1. -

Es kann vorerst dahingestellt bleiben, ob die Er-

höhung des Nennwertes von Aktien bei der Berechnung

des für die Bestimmung des Steuersatzes nach Art. 44,

Abs. 1 WStB massgebenden Gesamteinkommens und bei

der Festsetzung der· Zusatzsteuer gemäss Art. 40, Abs. 2

WI'ttR schon deshalb mitzuberüc~sichtigen ist, weil sie

320

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

gemäss Art. 141, Aha. 1, lit. a WStB und der daranan-

8chliessenden Praxis (BGE 69 I S. 38 ff.) der Wehrsteuer

an der Quelle unterliegt. Jedenfalls ist sie dann in die

Bereohnung einzubeziehen, wenn sie unter die Einkom-

mensbestandteile fällt, die in Art. 21 WStB einzeln atÜge-

führt sind, oder wenn sie sonst als Einkommen im Sinne

dieser Bestimmung anzusprechen und von der allgemeinen

Wehrsteuer lediglioh als bereits quellenbesteuertes Ein-

kommen gemäss Absatz 6 dieses Artikels ausgenommen

ist. Dabei ist nioht von einer theoretischen Umschreibung

des Einkommensbegriffes auszugehen, sondern es ist abzu-

stellen auf die konkrete Ordnung im Gesetz.

Art. 21 WStB erfasst als Einkommen physischer Per-

sonen grundsätzlioh den Ertrag bestimmter Einnahme-

quellen, genannt werden Erwer1;lstätigkeit und Vermögens-

ertrag mit der Ergänzung « sowie andern Einnahmequel-

len », womit naoh Vorschrift des Gesetzes das gesamte Ein-

kommen des Steuerpflichtigen getroffen werden soll. Die

sogenannte Quelle ist gedaoht als das Mittel, das dem

Steuerpflichtigen Einnahmen zuführt, die als Erträgnisse

dem bisherigen Besitze gegenüber gestellt werden (Roh-

einkommen). Dabei fallen als Einnahmen nicht nur Geld-

einnahmen in Betraoht; Naturaleinkünfte (Art. 21, Abs. 2),

Sachwerte gehören auoh dazu, inbegriffen geldwerte

Nutzungen (Mietwert der WohllUng im eigenen Hause,

Art. 21, Abs. 1 lit. b) und geldwerte Vorteile, die einem

Steuerpflichtigen als Ertrag einer EiD.kommensquelle zu-

fliessen (Art. 21, Abs. 1, lit. cl. Das Roheinkommen unter-

liegt sodann einer Berichtigung im Hinbliok auf die mit

der Einkommenserzielung verbundenen Lasten (Art. 22

WStB). Veränderungen der Quelle dagegen sind bei Steu-

ern auf Quellenerträgnissen in der Regel unbeachtlich. Die

Besteuerung bleibt, jedenfalls grundsätzlioh,. auf die Er-

trägnisse selbst besöli~änkt. Nur für zwei Sondertatbestände

ist in Art. 21 WStß die Beschränkung der Besteuerung auf

den Ertrag von Einkommensquellen verlassen, auch die

Veränderung der Quelle selbst. einbezogen worden: Bei

BundesrechtIiche Abgaben. N0 63.

321

kaufmännischen Betrieben bilden Kapitalgewinne aus

Veräusserung und Verwertung, sowie verbuchte Wert-

vermehrungen von Vermägensstücken Bestandteile des

Roheinkommens (Art. 21, Abs. 1, lit.d und f), während

anderseits Entwertungen und Geschäftsverluste abgezogen

werden dürfen (Art. 22, lit. b und cl. Damit werden Ver-

mögensvermehrungen und Vermögensverminderungen be-

rücksichtigt, die unter Umständen nicht oder nicht aus-

schliesslich den Ertrag der Einkommensquelle als solchen

betreffen. Indessen handelt . es sich hier nicht um diese

besondern Tatbestände.

Wenn Art. 21, Abs. 1, lit. c WStB im Rahmen einer Be-

steu.erung der Einnahmen aus Einkommensquellen « jedes

Einkommen aus beweglichem Vermögen» als Bestandteil

des Roheinkommens bezeichnet und diese Umschreibung

dahin näher bestimmt, dass « namentlich Zinsen, Renten

und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller

Art sowie besondere Entgelte oder geldwerte Vorteile»

darunterfallen, « die neben diesen Einkünften oder an

deren Stelle gewährt werden », so kann es keinem Zweifel

unterliegen, dass inder Erhöhung des Nennwertes einer

Aktie unter Verwendung von Reserven der Unternehmung

die Ausrichtung eines Gewinnanteiles an den Aktionär

im Sinne dieser Bestimmung zu erblicken ist. Durch die

Fassung der Vorsohrift wird unzweideutig zum Ausdruok

gebracht, dass im Einkommen alle Zuwendungen erfasst

werden sollen, die an Inhaber von Beteiligungsrechten

gemaoht werden, und dass es auf die Form nicht ankommt,

in die die Zuwendung im einzelnen Falle gekleidet wird.

Die Erhöhung des Nennwertes einer Aktie, Liberierung

neuen Aktienkapitals aus Mitteln der Gesellschaft, ist eine

der Formen, in denen angesammelte und bisher unausge-

sohieden gebliebene Unternehmergewinne dem einzelnen

Aktionär nach Massgabe seiner Beteiligung zugewiesen

werden. Wie der Vorgang zivllrechtlich konstruiert wird,

ist unerheblioh.

Gehört die Erhöhung des Nennwertes der Aktien aber

21

AB 70 I -

1944

322

Verwaltungs. und Disziplinarrechtapßege.

schon auf Grund der Ordnung in Art. 21 WStB zu den

Bestandteilen des Roheinkommens der der· allgemeinen

Wehrsteuer unterliegellden physischen Personen, so ist

sie 'auch bei Berechnung des Gesamteinkommens dieser

Steuerpflichtigen für die Bestimmung des Steuersatzes

(Art. 44 WStB) und für die Berechnung der Zusatzsteuer

für quellenbesteuertes Ejnkommen (Art. 40, Abs. 2 WStB)

anzurechnen.

2. -

Die Einwände, die in der Beschwerdeschrift und

in dem sie begleitenden Rechtsgutachten gegen die Be-

steuerung der Erhöhung des Nennwertes von Aktien als

Einkommen physischer Pe~sonen erhoben werden, sind

unbegründet.

a) In Art. 21 WStB ist die bei der Krisenabgabe

(Art. 22/21, Ziff. 3) ausdrücklich angeordnete BesteuerJUlg

der Verteilung von Gratisaktien und anderer Urkunden

über Beteiligungsrechte nicht fallen gelassen, sondern in

einer allgemeiner gehaltenen und darum schon an sich

weiteren Fassung übernommen worden. Fallen gelassen

wurde nur die Anrechnung der bei Einräumung solcher

Beteiligungsrechte eintretenden Wertverminderung der bis-

herigen Beteiligung und der Gegenleistungen des Aktio-

närs; sie hatte sich in der Praxis als verfehlt erwiesen.

Dass sich die Steuerbehörden anfänglich über den Sinn der

Neuordnung nicht Rechenschaft gaben und ihre Stellung-

nahme in der Rechtsfrage nachträgli~h ändern mussten,

ist unerheblich.

b) Die Fassung der Vorschrift im Wehrsteuerbeschluss

«(Gewinnanteile und ... Beteiligungen aller Art sowie be-

sondere Entgelte oder geldwerte Vorteile, die neben diesen

Einkünften oder an deren Stelle gewährt wurden ») lehnt

sich offensichtlich an Bestimmungen der Stempelgesetz -

gebung an, vor allem an Art. 5, Abs. 2 CG, der der Besteue-

rung Urkunden zum Bezuge, zur Gutschrift oder Verrech-

nung « geldwert er Leistungen » der Aktiengesellschaft an

die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unterwirft

(vgl. auch Art. 9, lit. c CG : « auf dem ausbezahlten, ver-

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 63.

323

rechneten oder gutgeschriebenen Gewinnanteil »). Der

Wehrsteuerbeschluss ist noch allgemeiner gehalten, woraus

folgt, dass Leistungen, die gemäss Art. 5, Abs. 2 CG der

Couponabgabe und daher der Wehrsteuer an der Quelle

gemäss Art. 141, Abs. I, lit. a WStB unterliegen, jedenfalls

begrifilich Roheinkommen ihres Bezügers im Sinne von

Art. 21, Abs. 1 lit. c WStB bilden; ob sie im einzelnen

Falle von der allgemeinen Wehrsteuer erfasst werden,

z. B. im Steuersatz oder in der Zusatzsteuer, ist unerheb-

lich. Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass die

Wehrsteuer an der Quelle zufolge ihrer Ausgestaltung als

Objektsteuer unter Umständen Erträgnisse belastet, die

auch abgesehen von der Ausnahme in Art. 21, Abs. 6 WStB,

nicht unter die allgemeine Wehrsteuer fallen. Die Wehr-

steuer an der Quelle ist allerdings eingeführt worden als

eine Form der Erfassung wehrsteuerpflichtigen Einkom-

mens. Darum die Ausnahme quellenbesteuerten Einkom-

mens in Art. 21, Abs. 6 WStB und dessen Berücksichtigung

bei dem für die Bestimmung des Steuersatzes massgeben-

den Gesamteinkommen (Art. 40, Abs. 1) und die Rück-

erstattung der Quellenwehrsteuer an einzelne Gruppen von

Steuerpflichtigen, die der allgemeinen Wehrsteuer nicht

oder nicht nach dem System der Besteuerung von Quellen-

erträgnissen unterliegen (Art. 147 WStB). Indessen ist die

Angleichung bewusst nur eine teilweise, weshalb unter

Umständen Einkommen belastet bleibt, das ohne Besteue-

rung an der Quelle nicht oder in geringerem Masse betroffen

würde.

c) Unerheblich ist schliesslich, dass der Steuerpflichtige,

der auf Grund seiner Beteiligung eine Gratisaktie oder eine

Aktie mit erhöhtem Nennwert bezieht, damit sein Vermö-

gen wertmässig nicht vermehrt. Gratisaktie wie Nenn-

wertserhöhung von Aktien sind Einnahmen mit Ertrags-

charakter, weil sie in der bisherigen Beteiligung nicht inbe-

griffen waren, der Aktionär somit mit ihnen eine Beteili-

gung erhält, die ihm bisher nicht zustand. Seine Aktie

hat eine neue Aktie oder eine solche mit höherem Nenn-

324

Verwaltungs. und Diaziplinarroohtspftege.

wert abgeworfen, ihm also einen Ertrag gebraoht, der im

Rahmen einer Ertragssteuer, die Saohwerte mitumfasst,

in dem Zeitpunktesteu,erbar ist, wo er dem Bereohtigten

zugeteilt wird.

Einen Gewinn im Sinne einer Vermögensvermehrung

erzielt der Aktionär beim Bezuge der Aktie mit höherem

Nennwert regelmässig nur deshalb nioht, weil der Verkehr

den Vermögenswerten, die die Aktiengesellsohaft dem

Aktionär in Form der Nennwerterhöhung zuwendet, schon

vorher Reohnung getragen hatte. Im System einer Be-

steuerung für einen Reingewinn, bei dem Vermögenswert-

veränderungen fortlaufend berüoksichtigt werden, ergäbe

sich allerdings bei dem Bezug einer Aktie mit erhöhtem

Nennwert in der Regel kein steuerbares Roheinkommen;

der Ertrag, der dem Aktionär damit zugewiesen wird, wß,re

aber bereits früher, nämlioh in dem Zeitpunkt erfasst

worden, in welohem der Verkehr den Gesellschaftsgewin-

nen, aus denen die Gesellsohaft die Kapitalerhöhung libe-

riert, im Handelswert der alten Aktie Reohnung trug. Auf

den Zeitpunkt der Veräusserung oder sonstigen Reali-

sierung der neuen Kapitalbeteiligung, auf den die kantonale

Rekurskommission abstellen möchte, kann es sohon darum

nioht ankommen, weil der Wehrsteuerbeschluss in die Ein-

kommensbesteuerung den Erwerb von Saohwerten ein-

bezieht.

3. -

Ertrag der Aktie, Einkommen aus ihr, ist der Ge-

samtbetrag der Leistung, den die Aktiengesellsohaft dem

Aktionär zuweist. Dieser Betrag ist, sofern er der Besteue-

rung an der Quelle unterliegt, von der allgemeinen Wehr-

steuer ausgenommen (Art. 21, Abs. 6 WStB), anderseits

aber bei Festsetzung des Steuersatzes (Art. 44, Abs. 1) und

der Zusatzsteuer (Art. 40, Abs. 2) zu berücksiohtigen. Diese

Ordnung sohliesst es aus, ihn bei Bereohnung des Gesamt-

einkommens um die an der Quelle bezogene Wehrsteuer

zu kürzen.

Daraus, dass Art. 23 WStB die Quellenwehrsteuer nioht

als eine der vom Abzuge ausgesohlossenen Abgaben er-

Bundesroohtliche Abga.ben. N° 64.

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wähnt, lässt sioh niohts anderes herleiten. Art. 23 betrifft

, die Bereohnung der allgemeinen Wehrsteuer, befasstsioh

daher nioht mit dem davon ausdrüoklioh ausgenommenen

Einkommen. Wenn aber naoh dieser Vorsohrift bei Er-

mittlung des allgemein wehrsteuerpflichtigen Einkommens

die allgemeine Wehrsteuer nicht abgezogen werden darf,

so wäre es widerspruchsvoll, bei dem nach Art. 40, Abs. 2

und Art. 44, Abs. 1 für quellenbesteuertes Einkommen

vorzunehmenden Ausgleich die Quellenwehrsteuer anders

zu behandeln. Bei diesem Ausgleich jedenfalls ist es uner-

heblich, inwieweit die Quellenwehrsteuer mit den Charakter

einer indirekten Steuer trägt.

64. Urteil vom 22. Dezember 1944 i. S. eidg. Stellel'Vel'Waitung

gegen

PortIand-Cementwerk WilI'enlingen-Siggenthai

A.-G.

und aargauische Rekurskommission filr die eidg. Wehrsteuer.

WehrsteUer : Abschreibungen und Rückstellungen, die nicht dem

Au.sgleich in der Berechnungsperiode eingetretener Wertver-

minderungen dienen, können bei der Festsetzung des für die

Steuerberechnung massgebenden Reingewinns nicht abgezogen

werden.

Impot 'PfJ'.I.r la defense nationale: Les amortissements et reserves

d'amortissement qui ne servent pas a. compenser des diminu-

tions de la valeur de certains actifs survenues pendant la periode

de calcul ne peuvent etre deduits dans le calcul du benefice

net imposable.

I mposta per la difesa nazionale: Gli ammortamenti e le riserve

d'ammortamento ehe non siano destmati a tener conto di un

deprezzamento delle attivita. prodottosi nel periodo di compu.to

non possono essere dedotti ai fini della determmazione deI

beneficio netto imponibile.

A. -

Die Aktiengesellschaft Portland-Cementwerk

W ürenlingen -Siggenthai besitzt eine Beteiligung an der

Aktiengesellschaft Cementwerke Därligen im Betrage von

Fr. 250,000.-, die sie im Jahre 1938 anlässlich einer

Sanierung der Cementwerke hatte übernehmen müssen.

Das Portland-Cementwerk hat die Beteiligung in den

Rechnungen für die Jahre 1938 und 1939 je mit

Fr. 250,000.- eingesetzt und diese Bewertung auch ihrer