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59_I_47

BGE 59 I 47

Bundesgericht (BGE) · 1933-06-23 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC - I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEV ANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)

11. Urteil vom 23. Juin 1933 i. S. Stoll gegen Zürich. Es bildet keine Willkür, wenn auf Grund des zürcherischen Steuer- gesetzes den Mitgliedern einer Aktiengesellscha.ft, die von • dieser unentgeltlich Genusscheine erhalten, für deren Betrag die Einkonunenssteuer aufgelegt wird. A. - Im Oktober 1929 stellte die Allgemeine Maggi- Gesellschaft in Kempttal ihren Aktionären auf je eine Aktie einen Genussehein im Nominalbetrag von 1000 Fr. unentgeltlich zur Verfügung. Das für diese Genusscheine nötige Kapital wurde aus Reserven oder Rücklagen genom- men, die zum Teil aus dem Betriebsgewinn der Geschäfts- jahre 1927/28 und 1928/29 gebildet worden waren. Die Genusscheine sind Inhaberpapiere, während die Aktien auf den Namen ihrer Eigentümer lauten; gewisse den Aktionären zustehende Mitgliedschaftsrechte, wie das Recht der Beteiligung an der Generalversammlung, sind mit den Genusscheinen nicht verbunden. Deren Inhaber haben nach den Aktionären einen Anspruch auf den Rein- gewinn und auf ein Liquidationsergebnis; andererseits wird das Genusscheinkapital vor dem Aktienkapital zur Deckung von Verlusten herangezogen. Die Gesellschaft ist jederzeit befugt, auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses AS 59 I - 1933 4

48 Staatsrecht. der Generalversammlung sämtliche Genusscheine oder einen Teil davon zu amortisieren. Die Rekurrentin ist Eigentümerin von ... Aktien der Allgemeinen Maggi- Gesellschaft und erhielt daher unentgeltlich ... Genuss- scheine. Die Steuerkommission von Zürich nahm an, dass diese Zuwendung ein Einkommen von ... Fr. bedeute und setzte demgemäss das steuerpflichtige Ein- kommen der Rekurrentin für das Jahr 1930 auf ... Fr. fest. Die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich setzte infolge eines Rekurses der Witwe Stoll die Taxation auf ... Fr. herab. Die Oberrekurskommission hiess eine Beschwerde des Steuerkommissärs gegen diesen Entscheid am 24. September 1932 gut und stellte die Taxation der Steuerkommission wieder her, indem sie folgendes aus- führte: « Nach § 8 des zürcherischen Steuergesetzes gelten als steuerbares Einkommen « die gesamten Einkünfte eines Pflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder andern Einnahmequellen, insbesondere: ... 6. Dividenden von Aktien, Anteilscheinen und andern Ge~chäfts­ anteilen». Auf Grund dieser Bestimmungen hat die Ober- rekurskommission den Begriff des « Kapitalertrages aus Aktien » als einer besonderen Art des Vermögensertrages ausgebildet, wobei sie, vom Regelfall der Dividende aus- gehend, eine Reihe weiterer Ausrichtungen darunter fallen liess. So wurde in einem Entscheid vom 7. Mai 1932 erklärt, dass Einzahlungen der Gesellschaft auf den noch nicht eingeforderten Teil des Aktienkapitals von den Aktionären als Kapitalertrag zu versteuern seien. Ent- scheide, die die Steuerpflicht des Aktionärs für derartige Einzahlungen bejaht hatten, waren schon früher ergangen (vgl. Zentralblatt 24 S. 221, Z. R. 22 No. 174; ferner das vom Bundesgericht am 9. Oktober 1926 bestätigte Urteil: Rechenschaftsbericht 1926 No. 7, Zentralblatt 27 S. 375, Z. R. 26 No. 40, Klaus No. 55 Abs. I und 2). Doch hatte die Oberrekurskommission in den frühem Entscheidungen gelegentlich den Gedanken zum Ausdruck Gleichheit vor dem Gesetz (RechtBverweig:erung). N° 11. 49 gebracht, man habe es hier mit einer Kapitalgewinn- besteuerung zu tun. Am 7. Mai 1932 lehnte sie dann diese Auffassung ausdrücklich ab. Sie liess sich dabei von der überlegung leiten, dass die Bestimmung von § 8 Ziff. 7 StG., welche von den steuerpflichtigen Kapital- gewinnen handelt, zum mindesten nach ihrer neuen Fas- sung vom 2. Dezember 1928 nicht Anwendung finden könne, wenn eine Aktiengesellschaft Einzahlungen auf den zunächst nicht eingeforderten Teil des Aktienkapitals mache; der § 8 Ziff. 7 schreibt nämlich in seiner jetzigen Fassung vor, dass « der realisierte Kapitalgewinn auf Vermögensobjekten» zum steuerpflichtigen Einkommen gehöre; von einem realisierten Kapitalgewinn auf der Aktie darf aber wohl nur geredet werden, wenn die Aktie selbst irgendwie zur Veräusserung gelangt. Demgegenüber nahm die Oberrekurskommission an, dass die fraglichen Einzahlungen anstelle einer Dividende ausgerichtet wor- den seien und daher auch wie die Dividende als Kapital- ertrag besteuert werden müssten. Hatte es sich in diesen Fällen jeweils um Einzahlungen der Gesellschaft gehandelt, die erst kürzere oder längere Zeit nach der Aktienemission geleistet worden waren, so liess die Oberrekurskommission von jeher eine ähnliche Behandlung eintreten, wenn die Gesellschaft bereits bei Ausgabe der Aktien oder auch bei Ausgabe von Obligationen einen Teil oder den ganzen Betrag der betreffenden Titel für den Aktionär einzahlte (Einzahlung des ganzen Betrages durch die Gesellschaft : Rechenschaftsbericht 1923 No. 9 und 10, 1924 No. 12, Zentralblatt 24 S. 259, Z. R. 23 No. 41, 24 No. 96, KLAus No. 54 Abs. 1-3; Einzahlung eines Teilbetrages: Rechen- schaftsbericht 1923 No. 10, Zentralblatt 24 S. 260, Z. R. 23 No. 42, KLAUS No. 55 Abs. 3). Auf diese Weise gelangte sie von jeher dazu, die Steuerpflicht des Aktionärs für sog. Gratisaktien und Gratisobligationen bis zur Höhe ihres Nennwertes grundsätzlich zu bejahen... Dabei wurde allerdings von der Oberrekurskommission jeweils unterschieden, ob die Einzahlungen aus Gewinn des

50 Staatsrecht. abgelaufenen Geschäftsjahres oder aus Reserven früherer Jahre herrührten. Bei Einzahlungen aus dem Gewinn des vergangenen Geschäftsjahres wurde der Aktionär für Kapitalertrag besteuert; im andern Fall erfolgte bei ihm eine Kapitalgewinnberechnung, wobei der Erwerbs- preis der alten Aktie verglichen wurde mit deren Wert nach Ausgabe des neuen Titels, vermehrt um die von der Gesellschaft geleistete Einzahlung; der Unterschied wurde dann bis zum Betrag des neugeschaffenen Nennwertes erfasst. Heute erscheint es als gegeben, in Übereinstim- mung mit dem, was oben über die späteren Einzahlungen der Gesellschaft gesagt worden ist, den Gesichtspunkt der Kapitalgewinnbesteuerung ganz zu verlassen und in der Verteilung von Gratisaktien und Gratisobligationen stets die Ausrichtung von Kapitalertrag zu erblicken ... » « Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Rekurskommission beruhen, soweit sie grundsätzlicher Natur sind und somit neben den Genusscheinen haupt- sächlich die Besteuerung der Gratisaktien betreffen, fast aus8chliesslich auf der Überlegung, dass der Aktionär nach Empfang des Gratistitels nicht mehr Vermögen besitze als vorher. Sie machen darauf aufmerksam, dass der Aktionär vor wie nach Empfang einer Gratis- aktie an der gleichen Quote de~ Gesellschaftsvermögens beteiligt sei; der Unterschied bestehe nur· darin, dass das, was er vorher als Anteil an einer Reserve der Gesell- schaft besessen habe, nun dem alten Titel verloren gehe und in einer neuen Aktie verkörpert werde. Dass dies - wenn auch praktisch nicht ohne Einschränkungen - dem wahren Sachverhalt entspricht, kann nicht bestritten werden. Von Bedeutung aber ist für das Steuerrecht, dass der Anteil an der Reserve, welcher auf der alten Aktie im Laufe der Zeit angewachsen war und jetzt auf ihr ver- loren geht, vom Aktionär noch nie als Ertrag versteuert worden ist...; er erschien zu unsicher, um in diesem Zusammenhang schon als eingenommen behandelt zu werden. .. Sobald aber der angewachsene Mehrwert von Gleichheit vor dem Gesetz (RechIsverweigerung). N0 11. 51 der alten Aktie ohne Verminderung ihres Nennwertes losgelöst wird, indem die ihm entsprechenden Vermögens- teile der Gesellschaft zur Einzahlung in eine neue, dem Aktionär zu überlassende Aktie Verwendung finden, ist für die Kapitalertragsbesteuerung der Augenblick gekom- men, um den Mehrwert als eingenommen zu betrachten und ihn bis zur Höhe des neu geschaffenen Nennwertes zu erfassen. Ganz ähnlich Hegen die Verhältnisse bei Gratis- obligationen, und das Gleiche gilt für nachträgliche Ein- zahlungen der Gesellschaft auf den noch nicht eingefor- derten Teil des Aktienkapitals, wie schliesslich auch für die Dividendenausschüttung selbst... (vgl. in diesem Sinne Zentralblatt 24 S. 261, Z. R. 23 No. 42; ferner besonders: Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Okt.ober 1926 i. S. Dr. St. -M., veröffentlicht in Z. R. 26 No. 40; Entscheid der Oberrekurskommission vom 7. Mai 1932). Allerdings besteht zwischen der Dividendenausschüttung und den erwähnten andern Fällen insofern ein Unter- schied, als bei der Dividendenzahlung meistens - doch nicht immer - Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres zur Verteilung gelangt und dementsprechend der Rück- gang im innern Wert der alten Aktie gewöhnlich bis zum Ende des nächsten Jahres wieder eingeholt wird, während in den übrigen Fällen sehr oft angesammelte· Erträgnisse längerer Zeiträume der alten Aktie entzogen werden und die Erholung daher auch erst nach längerer Zeit erwartet werden kann. Dieser Unterschied ist aber für die hier im Streit liegende Frage der steuerlichen Behandlung ohne wesentliche Bedeutung. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Einkommenssteuer auch ausserhalb des Gebietes der Kapitalertragsbesteuerung oft erhoben wird, ohne dass im fraglichen Augenblick eine Vermeh- rung des Vermögens, berechnet auf Grund des Verkehrs- wertes, eingetreten wäre. Man denke an die Kapital- gewinnbesteuerung nach § 8 Ziff. 7 StG. und ebenso an die Besteuerung des Liquidationsgewinnes auf Geschäfts- liegenschaften nach § 8 Ziff. 4 StG., wie überhaupt an

52 Staatsrecht. die Besteuerung der Realisation von stillen Reserven im Geschäftsbetrieb. .. (vgl. die grundsätzlichen Ausführun- gen hierüber in Rechenschaftsbericht 1930 No. 5 und 6 Zentralblatt 31 S. 377, Z. R. 29 No. 138; ferner auch BGE 49 I S. 12).» » Diese Erwägungen zeigen, dass sich die Beschwerde- gegnerin und die Rekurskommission zu Unrecht auf die {(allgemeine Einkommensdefinition » berufen, wornach « als Einkommen die Summe der Güter zu verstehen sei die einem Steuersubjekt während eines bestimmten Zeit~ abschnittes zuflössen und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Bestreitung seiner persönlichen Bedürf- nisse oder zu andern Zwecken verbrauchen könne» (BLmt;ENSTEIN, Steuerrecht, S. 177). Die Beschwerde- gegnerin und die Rekurskommission erklären, dass der Verbrauch des in der Gratisaktie enthaltenen Wertes nicht möglich sei, ohne dass dasGesamtvermögen entsprechend zurückgehe. Diese Behauptung ist - wenigstens im grossen ganzen - richtig, wenn man bei der Feststellung des « Vermögensrückganges », auf welchen Begrifi die Definition abstellt, mit der Vermögenssteuer das Ver- mögen in seinem jeweiligen Verkehrswert ins Auge fasst. So genommen kann aber die Definition nach den hier gemachten Ausführungen zum mindesten IUr das 7;fuche- rische Recht überhaupt nicht anerkannt werden. Sie würde nicht nur die Besteu~rung der Gratisaktien ver- unmöglichen, sondern ebenso in den genannten andern Fällen, in denen trot7; gleichbleidendem Verkehrswert des Vermögens ein Einkommen als vorhanden angesehen werden muss, mit dessen steuerlicher Erfassung unverein- bar sein. Die angerufene Einkommensdefinition kann für das 7;fucherische Recht nur aufrechterhalten werden, wenn sie bei der Beurteilung dessen, was sie als Vermö,", gensrückgang oder Vermögensgleichheit und Vermögens-. zunahme ansieht, auf die Betrachtungsweise der Ein- kommenssteuer Rücksicht nimmt... Die Beschwerde- gegnerin behauptet zu Unrecht, die Besteuerung des Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° H. 53 Aktionärs für Gratisaktien stehe im Widerspruch zu frühern Entscheidungen der Oberrekurskommission, in denen diese Behörde die Steuerpflicht des Ak- tionärs für ausgeübte Bezugsrechte auf neue Aktien verneint habe. Die Oberrekurskommission hat allerdings schon zu verschiedenen Malen erklärt, dass der Aktionär, der gewisse Bezugsrechte auf neue Aktien selbst ausübe, für diese Rechte keine Einkommenssteuer zu entrichten habe (Rechenschaftsbericht 1923 No. 8, Zentralblatt 24 S. 182, Z. R. 22 No. 173, KLAus No. 54, Abs. 4). Dabei handelte es sich jedoch um Fälle, in denen der Aktionär den vollen Nennbetrag der neuen Aktie selber einbezahlt hatte und ihm lediglich für den Anteil dieser Aktie an den Reserven der Gesellschaft eine Ermässigung zuge- standen worden war. Für Fälle, in denen ein Aktionär neue Aktien unter ihrem Nennwert ohne "Oberbindung einer Nachzahlungspflicht zugeteilt erhielt, liess die Oberrekurskommission eine andere Behandlung eintreten. Hier ging sie, wie oben bereits dargetan, in 'Obereinstim- mung mit ihrer Praxis bei der Gratisaktienausgabe davon aus, dass die Gesellschaft den vom Aktionär nicht zu leistenden Betrag aus ihren Mitteln für ihn einzahle. Dementsprechend nahm sie eine Einkommenssteuerpflicht des Aktionärs für diesen Betrag an. Damit dürfte der von der Beschwerdegegnerin gerügte angebliche Wider- spruch aufgeklärt sein. Die weiteren Einwendungen der Beschwerdegegnerin und der Rekurskommission, welche als Bestreitung auch der Einkommenssteuerpflicht für Gratisaktien aufzufassen sind, stellen zum grossen Teil Hinweise auf Entscheidungen schweizerischer und aus- ländischer Gerichte dar. So wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht im Jahr 1920 entschieden habe, es komme bei Auseinanderfallen des Eigentums und der N utzniessung an einer Aktie die Gratisaktie nicht dem Nutzniesser, sondern dem Eigentümer zu, da sie nicht als Frucht, als Erträgnis der Sache erscheine (BGE 46 II S. 473 H.). Dieser auf dem Boden des Zivilrechts

54 Staatsrecht. ergangene Entscheid kann aber, wie das Bundesgericht selber einmal festgestellt hat (BGE 49 I S. 14 oben), für das Steuerrecht nicht ohne weiteres massgebend sein (vgl. zu dem fraglichen Entscheid noch: WIELAND, Handel~echt,. B. 2 S. 165 Anm. 15)... Die Besteuerung der GratIsaktIen als Kapitalertrag kann nur in einer Hin- sicht möglicherweise zu einigen Schwierigkeiten führen. Es betrifft das den Pflichtigen, der die alte Aktie kurz vor ~er Gratisaktienausgabe zu einem Kurse gekauft hat, In dem der zu erwartende neue Titel bereits einge- rechnet war. Hier muss man sich fragen, ob der Pflich- ti~e trotzdem die Gratisaktie bei ihrer Ausrichtung als Emkommen zu versteuern hat. Eine Entscheidung über diese Frage ist jedoch heute nicht notwendig, weil nach den Akten der Besitz der Beschwerdegegnerin an den .... Maggi-Aktien weiter zurückgeht als die Entstehung der für die Ausrichtung herangezogenen Reserven. Es bleibt somit nur noch zu untersuchen, ob die für die Gratisaktien geltende Rechtsprechung auch auf die Gra- tisgenusscheine der Maggi -Gesellschaft übertragen werden soll. Das ist zu bejahen. Zwar ist zuzugeben, dass sich die Genusscheine der Maggi-~sellschaft, wie in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin eingehend dargetan wird, in mannigfacher Hinsicht, besonders durch das Fehlen der Mitgliedschaftsrechte, von den Aktien der Gesellschaft unterscheiden. In anderer, ausschlaggeben- der Beziehung aber sind sie diesen doch nahe verwandt. Massgebende Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass in der Bilanz der Maggi-Gesellschaft ein bestimmter Betrag als Genusscheinkapital ausgeschieden ist, der der Summe der Nennwerte aller Genusscheine entspricht. Dieses Kapital darf nur « nach vollständiger Auflassung der in der Bilanz ausgewiesenen offenen Reserven» zu al1f'älliger Verlust deckung herangezogen werden. Im Falle des Rückkaufes der Genusscheine erhalten deren Inhaber als Mindestleistung den jeweiligen Nennbetrag ausbe- zahlt. Ebenso können sie bei der Liquidation nach Rück- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung'). N0 H. 56 zahlung des Aktienkapitals den Wert beanspruchen, auf den die Scheine dannzumal lauten. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint der Unterschied zwischen den Genusscheinen und den Aktien der Maggi-Gesellschaft nicht mehr wesentlich grösser als der Unterschied zwischen Stammaktien und Prioritätsaktien anderer Gesellschaften. Dann muss aber auch die Ausgabe der Genusscheine ent- sprechend derjenigen von Gratisaktien dahin aufgefasst werden, dass die Maggi-Gesellschaft für die Genussehein- empfänger den Nennbetrag der neuen Titel einbezahlt habe. Das führt zur Besteuerung der Beschwerdegegnerin für den Nennbetrag der von ihr erhaltenen Scheine. » B. - Gegen diesen Entscheid hat Witwe Stoll die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben « unter Feststellung, dass in Bezug auf die ... Genusscheine ... eine Einkommenssteuerpflicht nicht besteht ». Die Rekurrentin macht geltend : Angesichts des klaren Wortlautes von § 8 Ziff. 6 des zürch. Steuergesetzes sei es schlechterdings unmöglich, die Einkommenssteuer- pflicht der Genusscheine auf diese Bestimmung zu stützen. Es bilde Willkür, die Verteilung von Genusscheinen analog wie die Entrichtung von Dividenden zu behandeln. Hierin liege eine unmögliche Auslegung des Einkommens~ begriffes. Unter Einkommen könnten auch nach dem zürcherischen Steuergesetz nur diejenigen Güter verstan- den werden,. die einem Steuersubjekt während einer bestimmten Periode zufliessen und die es für seine per- sönlichen Bedürfnisse oder andere Zwecke ohne Schmäle- rung seines Vermögens, wie es im Zeitpunkt des Zuflusses jener Güter bestand, verwenden könne (BLUMENSTEIN, Die Einkommenssteuerpflicht des Aktionärs für Gratis- aktien, im Archiv f. schweiz. Abgaberecht 1 S. 257 ff.). Der Empfang der Genusscheine vergrössere das Vermögen nicht und deren Betrag könne nicht ohne Schmälerung des bisherigen Besitzstandes ausgegeben werden. Die Annahme der Oberrekurskommission, es sei von Bedeu-

56 Staatsrecht. tung, dass der Aktionär den seiner Aktie zugewachsenen Anteil an der Reserve noch nie als Ertrag versteuert habe, diese Besteuerung dürfe daher eintreten, sobald dieser Anteil von der Aktie ohne Verminderung ihres Nenn- wertes auf eine Gratisaktie übergegangen sei, bedeute Willkür. Damit komme die Oberrekurskommission auf einem Umweg doch wieder auf die von ihr als unzulässig bezeichnete Theorie der Besteuerung der Genusscheine als Kapitalgewinn zurück und verwickle sich in einen unlösbaren Widerspruch. Die Ausgabe von Genuss- scheinen bedeute keine Verminderung des Vermögens der Gesellschaft. und sei daher gerade das Gegenteil von Gewinnausschüttung. Wenn eine Ausnahme für den Fall zu machen sei, dass ein Aktionär seine Aktie zu einem Preise gekauft habe, der den Wert des neuen Titels ein- schliesse, so könne man unmöglich mehr von Rechtsgleich- heit sprechen. Die Ausführungen der Oberrekurskommis- sion erwiesen sich auch deshalb nicht schlüssig, weil die Genusscheine den Gratisaktien nicht gleichgestellt werden können. Sodann liege eine Rechtsungleichheit vor, weil die Oberrekurskommission hier Bezugsrechte auf neue Genusscheine als Einkommen besteuern wolle, während sie im Entscheid in Z. R. 1923 No. 173 diese Steuerpflicht für ausgeübte Bezugsrechte auf neue Aktien verneint habe ... C. - Die Oberrekurskomm4ssion und der Regierungsrat des Kantons Zürich haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Oberrekurskommission hat in sachlicher, eingehen- der und sorgfaltiger Weise ihren Standpunkt, dass die Verteilung von Gratisgenusscheinen steuerpflichtiges Ein- kommen der Aktionäre bilde, begründet und dabei auch angegeben, weshalb sie keinen Widerspruch mit den frühem Entscheiden über die Steuerpflicht für Bezugs- rechte auf neue Aktien erblickt. Wieso darin Willkür Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 11. 57 oder sonst eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegen sollte, ist nicht einzusehen. Der staatsrechtliche Rekurs ist nichts anderes als eine verkappte ordentliche Weiter- ziehung der Sache an das Bundesgericht, die ausgeschlossen ist. Die Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil i. S. Jura-Cementfabriken A.-G. g. Aargau vom 26. Januar 1923 (BGE 49 I S. 11 ff.), wo es als nicht willkürlich bezeichnet worden ist, dass der Kanton Aargau die Ausgabe von Gratisaktien an die Aktionäre steuerrechtlich der Auszah- lung einer Dividende gleichstellt, treffen auch im vorliegen- den Fall zu. BLUMENSTEIN, den die Rekurrentin ange- rufen hat, führt im Archiv f. schweiz. Abgaberecht I S. 261 selbst aus, dass der Unterschied zwischen Gratis- aktien und Gratisgenusscheinen es nicht rechtfertigen würde, diese bei der Frage, ob ihr Empfang steuerpflich- tiges Einkommen bilde, anders zu behandeln, als jene. Indem die Rekurrentin hauptsächlich geltend macht, dass durch die Gratisgenusscheine ihr Vermöge.Il nicht vermehrt worden sei und daher der Empfang dieser Titel kein Einkommen bilden könne, betrachtet sie die Sach- lage vom Gesichtspunkt der Identität der Aktiengesell- schaft mit den Aktionären aus, wonach diesen das Gesell- schaftsvermögen anteilsmässig gehört. Allein das zür<lhe- rische Steuerrecht geht keineswegs in jeder Beziehung, speziell nicht bei der Besteuerung der Dividenden von diesem Gesichtspunkt aus; denn sonst könnte es diese nicht neben der Aktie besteuern, da ja die Dividenden· ausMitteln genommen werden, die bereits als solche des Aktionärs erscheinen, wenn man diesen als Anteil- haber am ganzen Gesellschaftsvermögen betrachtet. Spielt somit diese Betrachtungsweise bei der Besteuerung der Dividenden keine Rolle, so darf man gewiss annehmen, dass dasselbe auch bei der Lösung der Frage gelte, ob der Empfang von Gratisaktien oder -genusscheinen steuer- pflichtiges Einkommen des Aktionärs sei. Auch diese Titel werden dem Aktionär wie die Dividende aus dem Reinertrag oder aus den durch solchen Ertrag gebildeten

58 Staat~rt'cht. Reserven zur Verfügung gestellt. Er erhält dabei einen der Aktie ähnlichen Werttitel, einen Anteilschein, statt einer Forderung auf Auszahlung eines Dividendenbetrages; das kann aber für die grundsätzliche Frage der Einkom- menssteuerpflicht als unerheblich betrachtet werden. Zudem bildet der Empfang eines Gratisgenusseheins für den Aktionär der Allgemeinen Maggi-Gesellschaft wirtschaftlich gewiss einen Vorteil, auch wenn . vorher sein Anteilrecht am gesamten Gesellschaftsvermögen im Kurswert der Aktie zum Vorschein kam. Durch die Schaffung des Genusseheinkapitals hat die Gesellschaft den Betrag des Reinvermögens erhöht, das sie zu Gunsten des Aktionärs und Genusseheininhabers aufrecht halten zu wollen erklärt. Sodann ist eine Amortisation oder Rückzahlung der Genus_scheine vor der Liquidation in Aussicht genommen worden, was auf bedeutende Reserven und liquide Mittel schliessen lässt. Auch können die Genusscheine viel leichter und vorteilhafter als die auf den Namen lautenden Aktien der Gesellschaft veräussert werden. Alle diese Umstände müssen notwendig zur Folge haben, dass die Aktie mit dem Genussehein zusam- men einen höhern Kurswert erreicht, als sie vorher gehabt hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

12. Urteil vom 19. Kai 1933 i. S. Bernhard gegen St. Gallen. Es steht mit der Gewerbefreiheit im Widerspruch, wenn einem wandernden Theaterbetrieb das Patent deshalb verweigert wird, um ein ständig am Orte befindliches privates Theater, das aus öHentlichen Mitteln unterstützt wird, vor der Kon- kurrenz zu schützen. I I I Handels- und Gewerbefreiheit. N0 12. 59 A. - Anfang Oktober 1932 ersuchte der Rekurrent die Polizeiverwaltung der Stadt St. Gallen, ihm die Be- willigung für Theateraufführungen zu erteilen, die in der Zeit vom 9.-16. Oktober in der Konzerthalle Uhler in St. Gallen stattfinden sollten. Der Polizeivorstand . wies das Gesuch ab. Den gleichen Entscheid traf der Stadtrat von St. Gallen, an den der Rekurrent darauf gelangte, am

7. Oktober. Er wies darauf hin, dass die Bewilligung im Interesse des Gedeihens des Stadttheaters verweigert werden müsse. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Er ersuchte um Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates und um eine Weisung an diese Behörde, künftige Gesuche des Rekur- renten unter den gleichen Voraussetzungen zu bewilligen. Der Regierungsrat wies diese Beschwerde am 7. März 1933 ab, indem er u. a. folgendes ausführte: « Gemäss Art. 31 BV sind Verfügungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe zulässig, sofern sie den «(Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen». Den Kantonen steht somit das Recht zum Erlass gewerbe- polizeilicher Vorschriften ausdrücklich zu. Sie sind dem- nach befugt, der freien Ausübung von Handel und Ge- werbe diejenigen Schranken zu setzen, die im öffentlichen Interesse liegen. Art. 16 zweitletzter Absatz des Gesetzes über den Marktverkehr und das Hausieren vom 28. Juni 1887 bestimmt : ... In diesen Fällen ist der Patentinhaber daher pflichtig vor Ausübung seines Gewerbes das Visum der betreffenden Polizeibehörde einzuholen, das ihm aber im Falle von Art. 4 Ziff. 5 (öffentlich gegen Entgelt statt- findende Produktionen) verweigert werden kann. Es ist selbstverständlich, dass auch obige Vorschrift den Schran- ken des Art. 31 BV unterliegt, mit andern Worten: Eine Verweigerung der Polizeierlaubnis darf nur aus zurei- chenden gewerbepolizeilichen Gründen - also nicht will- kürlich - ausgesprochen werden. Auf den ersten Blick drängt sich die Vermutung auf, man habe im vorliegenden Fall durch ein gewerbepolizeiliches Verbot die wirtschaft-