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70_I_325

BGE 70 I 325

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Diaziplina.rrechtspflege.

wert abgeworfen, ihm also einen Ertrag gebracht, der im

Rahmen einer Ertragssteuer, die Sachwerte mitumfasst,

in dem Zeitpunktesteuerbar ist, wo er dem Berechtigten

zugeteilt wird_

Einen Gewinn im Sinne einer Vermögensvermehrung

erzielt der Aktionär beim Bezuge der Aktie mit höherem

Nennwert regelmässig nur deshalb nicht, weil der Verkehr

den Vermögenswerten, die die Aktiengesellschaft dem

Aktionär in Form der Nennwerterhöhung zuwendet, schon

vorher Rechnung getragen hatte. Im System einer Be-

steuerung für einen Reingewinn, bei dem Vermögenswert-

veränderungen fortlaufend berücksichtigt werden, ergäbe

sich allerdings bei dem Bezug einer Aktie mit erhöhtem

Nennwert in der Regel kein steuerbares Roheinkommen;

der Ertrag, der dem Aktionär damit zugewiesen wird, wji.re

aber bereits früher, nämlich in dem Zeitpunkt erfasst

worden, in welchem der Verkehr den Gesellsohaftsgewin-

nen, aus denen die Gesellschaft die Kapitalerhöhung libe-

riert, im Handelswert der alten Aktie Reohnung trug. Auf

den Zeitpunkt der Veräusserung oder sonstigen Reali-

sierung der neuen Kapitalbeteiligung, auf den die kantonale

Rekurskommission abstellen möchte, kann es schon darum

nicht ankommen, weil der Wehrsteuerbeschluss in die Ein-

kommensbesteuerung den Erwerb von Sachwerten ein-

bezieht.

3. -

Ertrag der Aktie, Einkommen aus ihr, ist der Ge-

samtbetrag der Leistung, den die Aktiengesellschaft dem

Aktionär zuweist. Dieser Betrag ist, sofern er der Besteue-

rung an der Quelle unterliegt, von der allgemeinen Wehr-

steuer ausgenommen (Art. 21, Abs. 6 WStB), anderseits

aber bei Festsetzung des Steuersatzes (Art. 44, Abs. 1) und

der Zusatzsteuer (Art. 40, Abs. 2) zu berücksiohtigen. Diese

Ordnung schliesst es aus, ihn bei Berechnung des Gesamt-

einkommens um die an der Quelle bezogene Wehrsteuer

zu kürzen.

Daraus, dass Art_ 23 WStB die Quellenwehrsteuer nicht

als eine der vom Abzuge ausgeschlossenen Abgaben er-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 64.

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wähnt, lässt sich nichts anderes herleiten. Art. 23 betrifft

, die Berechnung der allgemeinen Wehrsteuer, befasst sich

daher nicht mit dem davon ausdrüoklioh ausgenommenen

Einkommen. Wenn aber nach dieser Vorschrift bei Er-

mittlung des allgemein wehrsteuerpflichtigen Einkommens

die allgemeine Wehrsteuer nicht abgezogen werden darf,

so wäre es widerspruohsvoll, bei dem nach Art. 40, Abs. 2

und Art. 44, Abs. 1 für quellenbesteuertes Einkommen

vorzunehmenden Ausgleich die Quellenwehrsteuer anders

zu behandeln. Bei diesem Ausgleich jedenfalls ist es uner-

heblioh, inwieweit die Quellenwehrsteuer mit den Charakter

einer indirekten Steuer trägt.

64. Urteil vom 22. Dezember 1944 i. S. eidg. Steuel'Vel'Waltung

gegen

PortIand-Cementwerk Wftrenllngen-Siggenthal

A.-G.

und aargauisebe Rekurskommission ffir die eidg. Webrsteuer.

WehrsteUer : Abschreibungen und Rückstellungen, die nicht dem

Au.sgleich in der Berechnu,ngsperiode eingetretener Wertver-

minderungen dienen, können bei der Festsetzung des für die

Steuerberechnung massgebenden Reingewinns nicht abgezogen

werden.

I rwptJt p{)'U,r la defense nationale: Les· amortissements et reserves

d'amortissement qui ne servent pas 8. compenser des diminu-

tions de la valeur de certains actifs survenues pendant la periode

de calcul ne peu,vent etre deduits dans le calcul du Mnefice

net imposahle.

lmposta per la difesa nazionale: Gli ammortamenti e Ie riserve

d'ammortamento ehe non siano destinati a teIler conto di un

deprezzamento delle attivita. prodottosi nel periodo di compu,to

non possono essere dedotti ai fini della determinazione deI

beneficio netto imponihile.

A. -

Die Aktiengesellschaft Portland-Cementwer k

W ürenlingen -Siggenthal besitzt eine Beteiligung an der

Aktiengesellschaft Cementwerke Därligen im Betrage von

Fr. 250,000.-, die sie im Jahre 1938 anlässlich einer

Sanierung der Cementwerke hatte übernehmen müssen.

Das Portland-Cementwerk hat die Beteiligung in den

Rechnungen für die Jahre 1938 und 1939 je mit

Fr. 250,000.- eingesetzt und diese Bewertung auch ihrer

326

Verwaltungs- und Dieziplinarroohtsptlege.

Wehropferdeklaration: zu Grunde gelegt. In der Jahres-

reohnung für 1940 wurde die Beteiligung auf rund

Fr. 130,000.- abgesohrieben.

B. -

Bei der Einschätzung für die I. Periode der eid-

genössischen Wehrsteuer wurde der Betrag der Absohrei-

bung von Fr. 120,000.- zum Reingewinn des Jahres 1940

hinzugerechnet, weil die Entwertung nicht in die Berech-

nungsperiode falle (Einspracheentscheid vom 27. April

1943). Die aargauische Rekurskommission hat eine hie-

gegen erhobene Beschwerde am 17. März 1944 geschützt

im wesentlichen mit der Begründung : Es sei davon aus-

zugehen, dass der Steuerwert der Aktien der Cementwerke

Därligen A.-G. nur 50 % des Nennwertes betrage und eine

Abschreibung in dem Masse, wie sie die Rekurrentin vor- -

genommen habe, grundsätzlich berechtigt sei. Ob eineJAb-

schreibung geschäftsmässig begründet sei, hange nicht nur

vom Abschreibungsbedürfnis der Bilanzwerte und vom

Zeitpunkt seines Eintritts ab, sondern ebensosehr von der

Abschreibungsmöglichkeit nach Massgabe des Geschäfts-

ergebnisses. Es entspreche gesunder kaufmännischer Ge-

pflogenheit, Abschreibungen, die in Jahren mit ungünsti-

gem Geschäftsgang vernachlässigt werden mussten, bei

Eintritt günstigerer Konjunkturverhältnisse nachzuholen.

Eine Steuerpraxis, welche die Abschreibungen mit for-

,maler Strenge auf die im Berechnungsjahr nachweisbar

eingetretene Entwertung beschränke, verhindere eine spä-

tere Säuberung der Bilanzaktiven. -

O. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Ent-

scheid der aargaUischen Rekurskommission aufzuheben.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, nach

feststehender Praxis seien Abschreibungen nur dann als

geschäftsmässig begründet anzuerkennen, wenn sie Wert-

verminderungen entsprechen, die die Abschreibungsobjekte

während der Berechnungsperiode erlitten haben. Abschrei-

bungen auf Objekten, die in der Bewertungsperiode nicht

entwertet wurden, seien bei Ermittlung des steuerbaren

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 64.

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Reingewinnes auch dann nicht in Abzug zu bringen, wenn

die Objekte in den Büchern zu hoch bewertet gewesen

seien. Unerheblich sei, wie die abzuschreibenden Objekte

für die Vermögenssteuern bewertet werden. Die von den

Portland-Cementwerken beim Rechnungsabschluss 1940

vorgenommene Abschreibung könnte bei der Berechnung

des für die I. Wehrsteuerperiode massgebenden Reinge-

winns nur dann anerkannt werden, wenn die Wertvermin-

derung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember

19.40 eingetreten wäre. Diese Voraussetzung sei indessen

nicht erfüllt. Denn die Aktien der Cementwerke Därligen

seien schon am 1. Januar 1940 nin- mit 50 % ihres Nenn-

wertes zu bewerten gewesen. Richtig sei, dass die Aktien

beim eidgenössischen Wehropfer zum Nennwert angerech-

net worden seien. Diese Schätzung gehe aber zurück auf

die Wehropfererklärung der Beschwerdegegnerin; sie sei

in diesem Punkte von den aargauischen Steuerbehörden

unverändert übernommen worden. Das Portland-Cement-

werk habe in den Jahren 1938 und 1939 Gewinne erzielt,

die es erlaubt hätten, die Abschreibung damals vorzu-

nehmen. Es könne sich daher auch nicht um die Nach-

holung von Abschreibungen handeln, die in Jahren mit

ungünstigem Geschäftsgang vernachlässigt werden muss-

ten.

D. -

Das Portland-Cementwerk beantragt Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge und führt dafür im

wesentlichen aus : Es handle sich um eine dauernde Betei-

ligung, die bei der Sanierung der Cementwerke Därligen

in Verrechnung mit einer gleich .hohen Forderung über-

nommen worden sei. Die Bewertung zum Einstandspreise

sei nach Art. 667 OR zulässig und auch noch Ende 1939

trotz des geringen Ertrages dieses Geschäftsjahres vertret-

bar gewesen. Solche Bewertungen seien weitgehend Er-

messenssache, wobei dem Steuerpflichtigen ein gewisser

Spielraum gelassen werden müsse.

Die Bewertung auf Ende 1939 zu pari sei der Veranla-

gung für das Wehropfer und für die 4. Periode der Krisen-

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Verwaltungs- und. Disziplina.rroohtspflege_

abgabe zu Grunde gelegt worden. Die Verweigerung der

Abschreibung bei der I. Periode der Wehrsteuer führe

dazu, dass die Entwertung, deren Eintritt von keiner Seite

beStritten werde, bei der Steuerberechnung überhaupt

nicht berücksiohtigt werden könnte. Die eidgenössische

SteuerverwaJtung müsse gegen sich gelten lassen, dass die

Abschreibung weder 1939 noch früher zugelassen worden

sei. Sie habe den Buchwert für die laufende Ertragsbe-

steuerung im Rahmen der Gewinn- und Verlustreohnung

anerkannt und könne nun nioht naohträglich erklären, der

. mit dem steuerlichen übereinstimmende kaufmännische

Buchwert sei zu Anfang des Steuerjahres zu hoch gewesen.

Es gelte der Grundsatz der steuerliohen Bilanzkontinuität.

Auch die Auffassung, dass die Abschreibungen zum

Zwecke der Steuerbereohnung auf die während der ße-

rechnungsperiode eingetretenen Wertverminderungen be-

schränkt seien, verstosse gegen die Ordnung im Gesetz.

Bei der nauen a /0 Kriegssteuer und bei der Krisenabgabe

allerdings habe diese Beschränkung bestanden, sie sei aber

auf Anregung der wirtschaftliohen Verbände des Landes

hin bei der Wehrsteuer fallen gelassen worden. Der Wehr-

steuerbeschluss habe bewusst darauf verzichtet, die Höhe

der Abschreibungen auf bestimmte feste jährliohe Sätze

zu, beschränken oder feste zeitliche Abgrenzungen vorzu-

nehmen. Massgebend sei vielmehr die kaufmännische Ge-

winn- und Verlustrechnung. Bie dürfe für die Steuerbe-

rechnung nur korrigiert werden, wenn Abschreibungen

oder Rückstellungen nicht geschäftsmässig begründet sind.

Dass genau in einem bestill}mten Jahre eine bestimmte

Abschreibung vorgenommen werde, sei nirgends vorge-

schrieben.

Hier handle es sich um eine Abschreibung auf einer

dauemdert Beteiligung. Sie führe lediglich dazu, die zu

pari übernommene Beteiligung im Jahre 1940 auf denjeni-

gen Wert abzuschreiben, den ihr die eidgenössische Steuer-

verwaltung selbst auf Ende des Jahres zumesse. Die Ab-

sohreibung beruhe auf Überlegungen des Steuerpflichtigen,

Bundesreehtliche Abgaben. N° 64.

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die sich im Rahmen seines geschäftlichen Ermessens hal-

ten. Da die SteuerverwaJtung die Absohreibungen in

früheren Jahren nicht zugelassen habe, dürfe sie die gegen-

wärtige Abschreibung nicht ausschliessen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen

in Erwägung :

L -

Nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses wird

die Steuer vom Einkommen natürlicher und vom Rein-

gewinn juristischer Personen auf dem durchschnittlichen

Ergebnis genau bestimmter Zeiträume (Berechnungspe-

rioden) erhoben (Art. 41 und 58 WStB). Der für natürliohe

Personen massgebende Steuersatz ist progressiv, erhöht

sich mit steigendem Einkommen (Art. 40 und Tarif I und II

des WStB), derjenige der Aktiengesellschaften und Gesell-

schaften mit beschränkter Haftung richtet sich innerhalb

2 und 8 % nach dem Verhältnis des Reingewinns zu

Kapital und Reserven (Art. 57 WStB). Es liegt auf der

Hand, dass es im Rahmen einer derartigen Ordnung nicht

dem Belieben des Steuerpflichtigen überlassen sein kann,

die Höhe der jährlichen Reingewinne dadurch zu beein-

flussen, dass er nach seinem Ermessen die Ergebnisse der

Berechnungsperiode unter einander ausgleicht, diejenigen

einer Periode zugunsten oder zu Lasten einer andern ver-

mindert oder erhöht. Die Bemessung des Einkommens

und des Reingewinns unterliegt vielmehr einer bestimmten,

allgemein gültigen Ordnung, hinsichtlich der Abschrei-

bungen geschäftlicher Unternehmungen wird abgestellt

auf geschäftsmässige Begründetheit. Als geschäftsmässig

begründet a.nzusehen sind nach feststehender Praxis des

Bundesgerichtes Abschreibungen, die zum Ausgleich der

während der Berechnungsperiode eingetretenen Wertver-

minderungen vorgenommen werden. Das Bundesgericht

hat festgestellt, dass sie sich nicht mit den im Geschäfts-

verkehr üblichen Abschreibungen decken, dass diese zum

Teil nach andern Gesichtspunkten bestimmt werden

(BGE 62 I S. 149 f., 157 f.).

330

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Die Auffassung, auf der der angefochtene Entscheid

beruht und die auch in der Besohwerdeantwort vertreten

wird, ist mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar.

Sie möchte abstellen auf die kaufmännische Übung, in

Geschäftsjahren mit günstigen Rechnungsergebnissen Ab-

schreibungen vorzunehmen, die nicht dem Ausgleich von

Wertverminderungen der Rechnungsperiode dienen, son-

dern der Nachholung früher 1lIlterlassener Abstriohe oder

einer Wertkürzung auf Vorrat zur Sioherung des Betriebes

für den Fall später eintretender ungünstiger Geschäfts-

entwicklung. Abschreibungen auf Vorrat im angegebenen

Sinne sind aber rechtlich nicht Abschreibungen, sondern

Reservestellungen (Art. 663, Abs. 2 OR; vgl. auch Art. 805

und 858 OR). Art. 49, Abs. 1, lit. c WStB betrifft aber nur

Abschreibungen. Die Anlage. von Reserven (vgl. a!lch

Art. 48, lit. b WStB) kann ihnen nicht gleichgestellt wer-

den. Die Nachholung früher unterlassener Abschreibungen

anderseits würde voraussetzen, dass Bilanzaktiven bisher

überwertet worden wären, worin ein Verstoss gegen die

zivilrechtlichen Bilanzvorschriften (Art. 960, Abs. 2, 665

und 667 OR) liegen würde. Sie ist, bei Einhaltung der ge-

setzlichen Bilanzvorschriften, überhaupt ausgeschlossen

und kann daher auch nicht als beachtlioher Handels-

brauch, jedenfalls nicht als Grundlage für die Ordnung

anerkannt werden, die der Wehrsteuerbesohluss in Art. 49,

Abs. 1, lit. c getroffen hat. Abschreibungen, die gemäss

dieser Bestimmung zum Abzuge zugelassen werden sollen,

müssen sich daher notwendig in Grenzen halten, in denen

sich eine Schätzung der wirklichen Entwertung während

der Bewertungsperiode bewegen kann. Absohreibungen,

die den hiedurch gegebenen Rahmen überschreiten, dürfen

bei Berechnung des Reingewinns nicht abgezogen werden.

Rückstellungen (Art. 49, Aba. 1, lit. c WStB) sind ge-

schäftsmässig begründet, wenn sie dazu bestimmt sind,

im Laufe der Geschäftsperiode unsicher gewordene Posi-

tionen zu sichern oder während dieses Zeitraumes einge-

tretenen Verlustgefahren zu begegnen (BGE 69 1275). Sie

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 64.

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stehen demnach, was die Berücksichtigung bei Berechnung

des steuerbaren Reingewinnes anbelangt, unter der näm-

lichen Voraussetzung wie die Abschreibungen.

Der Ausgleich, den die kantonale Rekurskommission

in ihrem Entscheide anstreben wollte, kann auf dem Boden

der zivilrechtlichen Bilanzvorschriften nicht zu einer

Bewilligung vermehrter Abschreibungen führen, sondern

nur zur Berücksichtigung der infolge richtiger Abschrei-

bungen in früheren Jahren ausgewiesenen Verluste. Dies

ist denn auch die Ordnung, die durch BRB vom $1. Oktober

1944 für die Wehrsteuer (Art. 41, Abs. 2 und Art. 58,

Abs. 2) getroffen worden ist (vgl. dazu den Bericht des

Bundesrates BBI 1944 S. 1216). Danach können unter

n.äh~r umsohriebenen Voraussetzungen Verluste, die sich

bei früheren Rechn1lIlgsabschlüssen ergeben haben, vom

durchschnittlichen Reingewinn der Berechnungsperiode

abgezogen werden. Indessen kommt hier ein solcher Abzug

nicht in Frage, weil die Beschwerdegegnerin die der Be-

rechnungsperiode vorangehenden Jahre nicht mit . Ver-

1usten abgeschlossen hat.

2'. -

Ob die Abschreibung von Fr. 120,000.-, die die

Steuerpflichtige auf ihrer Beteiligung an deli Cementwer-

ken Därligen vorgenommen hat, als Bestandteil des für

die Wehrsteuerberechnung massgebenden Einkommens

anzusehen ist, hängt unter diesen Umständen einzig davon

ab, ob die an sich unbestrittene Entwertung der Beteili-

gung während des Geschäftsjahres 1940 eingetreten ist.

Wie es sich in dieser Beziehung verhält, hat die kantonale

Rekurskommission nicht näher geprüft, da sie irrtüm-

licherweise davon ausgegangen ist, dass auch Abschrei-

bungen bereits eingetretener, nicht der Berechnungsperiode

zuzuschreibender Wertverminderungen ohne weiteres in

Abzug gebracht werden können. Der angefochtene Ent-

scheid ist daher aufzuheben. Die kantonale Rekurskom-

mission wird zu prüfen haben, welcher Wert der Beteili-

gung im Rahmen einer geschäftlichen Ed'olgsrechnung

am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres beizumes-

332

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspfiege.

sen war. Daraus wird sich ergeben, ob und inwieweit die

Abschreibung, deren Abzug die Beschwerdegegnerin in

Anspruch nehmen möehte, steuerrechtlich begründet ist.

II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE KAUTIONEN

CAUTIONNEMENT DE DROIT PUBLIC

65. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Knfisli

gegen eidg. Departement des Innern.

Kautionen: 1. Die "Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben bei

Entscheiden über Kautionen, die zur SichersteIlung im öffent-

lich~n ~echte begründeter P!lichten amerlegt werden. Uner-

heblich 1St, ob Ar~ und WeISe (Form) der Kautionsleistung

und deren RechtSWlrlrungen des' nähern geordnet sind (Praxis-

änderung).

2. Die Rückerstattung einer Kaution, die zur Sicherstellung der

Wiederauff?rstung gerodeten Schutzwaldes auferlegt wurde,

darf verweIgert werden, solange für die Rodung kein Ersatz

durch Neuaufforstung geboten oder ein solcher Ersatz von den

zuständigen Behörden als unnötig erklärt worden ist.

Oautionnementa: 1. On peut attaquer par la voie du recours de

droit administratif les decisions touchant les cautionnements

des~in6s 8.. garant~ I'exooution des devoirs qui decoulent du

drolt pubhc. Peu Importe que le mode de constitution (forme)

et les effets juridiques du cautionnement soient regtes en detail

ou non (changement de jurisprudence).

2. La restitution de la caution imposee pour gara,ntir le reboise-

ment d'une for~t protectrice defrichee peut ~tre refuse aussi

longtemps que le defrichage n'a pas ete compense par un

reboisement ou que l'autorite competente n'a pas decide qu'une

teIle compensation etait superfiue.

Oauzioni: 1 •. ~ ~corso di <f?ritto ~tra~ivo EI esperibiIe

contro dec1S1om concernentl le caUZlOru destmate a garantire

degli obblighi di diritto pubblico. Poco imports. che la forma

e gli effetti giuridici della cauzione siano 0 non siano parti.

colareggiatamente regolati da! diritto pubblico (modificazione

di giurisprudenza).

2. La restituzione di una. cauzione prestata a garanzia deI rim-

~oschimenj;o . di una foresta protettrice disboscata puo essere

rlfiutata fino a che il rimboschimento non sia stato eseguito

o non venga dichiarato superfiuo da parte dell'autoritA compe-

tente;

A. -

Am 2. Dezember 1931 erteilte das eidgenössische

Obenorstinspektorat der Aktiengesellschaft Steinbruch

ÖffentliehreohtIiohe Kautionen. N° 65.

333

Seedon auf ihr Gesuch hin die Bewilligung zur Rodung

von l.'lmd 1 ha Buschwald in dem von ihr gepachteten

Steinbru.ch Bolzbach (Kanton Uri) unter der Bedingung,

dass als Garantie für die Wiederaufforstung der ausge-

beuteten Steinbruchfläche eine Kaution von Fr. 500.-

bei der Kantonskasse Uri hinterlegt werde. Die Venügung

wurde der Gesuchstellerin durch das Kantonsforstamt

eröffnet. Die Kaution ist geleistet worden.

'. Im Jahre 1938 hat die Steinbruch Seedon A.-G. die

Pacht aufgegeben. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ingenieur

Emil Knüsli, als ihr Rechtsnachfolger, hat beim Regie-

rungsrat des Kantons Uri wiederholt um Rückerstattung

der Kaution nachgeBl;lcht. Der Regierungsrat hat in einem

ersten Entscheid vom 24. Februar 1940 den damaligen

Eigentümer des Steinbruches als kautionspfiichtig erklärt

und venügt, dass die von der Aktiengesellschaft Stein-

bruch Seedon geleistete Kaution herauszugeben sei, sobald

der Eigentümer des Steinbruches die ihm auferlegte Kau-

tion geleistet habe. In einer weitem Venügung, vom

20. Febru.ar 1943, lehnte er die Aushändigung der Hinter-

lage für so lange ab, als dafür nicht Ersatz geleistet sei.

Das eidgenössische Departement des Innemhat eine

hiegegen erhobene Beschwerde am 5. Juli 1944 abgewiesen.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, den Entscheid des Departements aufzuheben

und den Regierungsrat des Kantons Uri, bezw. das Kan-

tonsforstamt Uri, anzuweisen, die s. Z. von der Steinbruch

Seedon A.-G. geleistete· Wiederaufforstungskaution von

Fr. 500.- nebst den seither aufgelaufenen Zinsen ~ den

Beschwerdeführer herauszugeben, eventuell nach· vorgän-

giger Vollstreckung der Venügung vom 24. Februar 1940,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung

wird im wesentlichen ausgeführt, die Kautionspfiicht der

Steinbruch Seedon A.-G. sei dahingefallen, kautionspfiich-

tig sei der Eigentümer des Steinbruches. Der Beschwerde-

führer düIfte nur dann als weiterhin kautionspfiichtig

erklärt werden, wenn man von ihm auch die Wiederauf-