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Verwaltungs- und Diaziplina.rrechtspflege.
wert abgeworfen, ihm also einen Ertrag gebracht, der im
Rahmen einer Ertragssteuer, die Sachwerte mitumfasst,
in dem Zeitpunktesteuerbar ist, wo er dem Berechtigten
zugeteilt wird_
Einen Gewinn im Sinne einer Vermögensvermehrung
erzielt der Aktionär beim Bezuge der Aktie mit höherem
Nennwert regelmässig nur deshalb nicht, weil der Verkehr
den Vermögenswerten, die die Aktiengesellschaft dem
Aktionär in Form der Nennwerterhöhung zuwendet, schon
vorher Rechnung getragen hatte. Im System einer Be-
steuerung für einen Reingewinn, bei dem Vermögenswert-
veränderungen fortlaufend berücksichtigt werden, ergäbe
sich allerdings bei dem Bezug einer Aktie mit erhöhtem
Nennwert in der Regel kein steuerbares Roheinkommen;
der Ertrag, der dem Aktionär damit zugewiesen wird, wji.re
aber bereits früher, nämlich in dem Zeitpunkt erfasst
worden, in welchem der Verkehr den Gesellsohaftsgewin-
nen, aus denen die Gesellschaft die Kapitalerhöhung libe-
riert, im Handelswert der alten Aktie Reohnung trug. Auf
den Zeitpunkt der Veräusserung oder sonstigen Reali-
sierung der neuen Kapitalbeteiligung, auf den die kantonale
Rekurskommission abstellen möchte, kann es schon darum
nicht ankommen, weil der Wehrsteuerbeschluss in die Ein-
kommensbesteuerung den Erwerb von Sachwerten ein-
bezieht.
3. -
Ertrag der Aktie, Einkommen aus ihr, ist der Ge-
samtbetrag der Leistung, den die Aktiengesellschaft dem
Aktionär zuweist. Dieser Betrag ist, sofern er der Besteue-
rung an der Quelle unterliegt, von der allgemeinen Wehr-
steuer ausgenommen (Art. 21, Abs. 6 WStB), anderseits
aber bei Festsetzung des Steuersatzes (Art. 44, Abs. 1) und
der Zusatzsteuer (Art. 40, Abs. 2) zu berücksiohtigen. Diese
Ordnung schliesst es aus, ihn bei Berechnung des Gesamt-
einkommens um die an der Quelle bezogene Wehrsteuer
zu kürzen.
Daraus, dass Art_ 23 WStB die Quellenwehrsteuer nicht
als eine der vom Abzuge ausgeschlossenen Abgaben er-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 64.
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wähnt, lässt sich nichts anderes herleiten. Art. 23 betrifft
, die Berechnung der allgemeinen Wehrsteuer, befasst sich
daher nicht mit dem davon ausdrüoklioh ausgenommenen
Einkommen. Wenn aber nach dieser Vorschrift bei Er-
mittlung des allgemein wehrsteuerpflichtigen Einkommens
die allgemeine Wehrsteuer nicht abgezogen werden darf,
so wäre es widerspruohsvoll, bei dem nach Art. 40, Abs. 2
und Art. 44, Abs. 1 für quellenbesteuertes Einkommen
vorzunehmenden Ausgleich die Quellenwehrsteuer anders
zu behandeln. Bei diesem Ausgleich jedenfalls ist es uner-
heblioh, inwieweit die Quellenwehrsteuer mit den Charakter
einer indirekten Steuer trägt.
64. Urteil vom 22. Dezember 1944 i. S. eidg. Steuel'Vel'Waltung
gegen
PortIand-Cementwerk Wftrenllngen-Siggenthal
A.-G.
und aargauisebe Rekurskommission ffir die eidg. Webrsteuer.
WehrsteUer : Abschreibungen und Rückstellungen, die nicht dem
Au.sgleich in der Berechnu,ngsperiode eingetretener Wertver-
minderungen dienen, können bei der Festsetzung des für die
Steuerberechnung massgebenden Reingewinns nicht abgezogen
werden.
I rwptJt p{)'U,r la defense nationale: Les· amortissements et reserves
d'amortissement qui ne servent pas 8. compenser des diminu-
tions de la valeur de certains actifs survenues pendant la periode
de calcul ne peu,vent etre deduits dans le calcul du Mnefice
net imposahle.
lmposta per la difesa nazionale: Gli ammortamenti e Ie riserve
d'ammortamento ehe non siano destinati a teIler conto di un
deprezzamento delle attivita. prodottosi nel periodo di compu,to
non possono essere dedotti ai fini della determinazione deI
beneficio netto imponihile.
A. -
Die Aktiengesellschaft Portland-Cementwer k
W ürenlingen -Siggenthal besitzt eine Beteiligung an der
Aktiengesellschaft Cementwerke Därligen im Betrage von
Fr. 250,000.-, die sie im Jahre 1938 anlässlich einer
Sanierung der Cementwerke hatte übernehmen müssen.
Das Portland-Cementwerk hat die Beteiligung in den
Rechnungen für die Jahre 1938 und 1939 je mit
Fr. 250,000.- eingesetzt und diese Bewertung auch ihrer
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Verwaltungs- und Dieziplinarroohtsptlege.
Wehropferdeklaration: zu Grunde gelegt. In der Jahres-
reohnung für 1940 wurde die Beteiligung auf rund
Fr. 130,000.- abgesohrieben.
B. -
Bei der Einschätzung für die I. Periode der eid-
genössischen Wehrsteuer wurde der Betrag der Absohrei-
bung von Fr. 120,000.- zum Reingewinn des Jahres 1940
hinzugerechnet, weil die Entwertung nicht in die Berech-
nungsperiode falle (Einspracheentscheid vom 27. April
1943). Die aargauische Rekurskommission hat eine hie-
gegen erhobene Beschwerde am 17. März 1944 geschützt
im wesentlichen mit der Begründung : Es sei davon aus-
zugehen, dass der Steuerwert der Aktien der Cementwerke
Därligen A.-G. nur 50 % des Nennwertes betrage und eine
Abschreibung in dem Masse, wie sie die Rekurrentin vor- -
genommen habe, grundsätzlich berechtigt sei. Ob eineJAb-
schreibung geschäftsmässig begründet sei, hange nicht nur
vom Abschreibungsbedürfnis der Bilanzwerte und vom
Zeitpunkt seines Eintritts ab, sondern ebensosehr von der
Abschreibungsmöglichkeit nach Massgabe des Geschäfts-
ergebnisses. Es entspreche gesunder kaufmännischer Ge-
pflogenheit, Abschreibungen, die in Jahren mit ungünsti-
gem Geschäftsgang vernachlässigt werden mussten, bei
Eintritt günstigerer Konjunkturverhältnisse nachzuholen.
Eine Steuerpraxis, welche die Abschreibungen mit for-
,maler Strenge auf die im Berechnungsjahr nachweisbar
eingetretene Entwertung beschränke, verhindere eine spä-
tere Säuberung der Bilanzaktiven. -
O. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung erhebt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, den Ent-
scheid der aargaUischen Rekurskommission aufzuheben.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, nach
feststehender Praxis seien Abschreibungen nur dann als
geschäftsmässig begründet anzuerkennen, wenn sie Wert-
verminderungen entsprechen, die die Abschreibungsobjekte
während der Berechnungsperiode erlitten haben. Abschrei-
bungen auf Objekten, die in der Bewertungsperiode nicht
entwertet wurden, seien bei Ermittlung des steuerbaren
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 64.
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Reingewinnes auch dann nicht in Abzug zu bringen, wenn
die Objekte in den Büchern zu hoch bewertet gewesen
seien. Unerheblich sei, wie die abzuschreibenden Objekte
für die Vermögenssteuern bewertet werden. Die von den
Portland-Cementwerken beim Rechnungsabschluss 1940
vorgenommene Abschreibung könnte bei der Berechnung
des für die I. Wehrsteuerperiode massgebenden Reinge-
winns nur dann anerkannt werden, wenn die Wertvermin-
derung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember
19.40 eingetreten wäre. Diese Voraussetzung sei indessen
nicht erfüllt. Denn die Aktien der Cementwerke Därligen
seien schon am 1. Januar 1940 nin- mit 50 % ihres Nenn-
wertes zu bewerten gewesen. Richtig sei, dass die Aktien
beim eidgenössischen Wehropfer zum Nennwert angerech-
net worden seien. Diese Schätzung gehe aber zurück auf
die Wehropfererklärung der Beschwerdegegnerin; sie sei
in diesem Punkte von den aargauischen Steuerbehörden
unverändert übernommen worden. Das Portland-Cement-
werk habe in den Jahren 1938 und 1939 Gewinne erzielt,
die es erlaubt hätten, die Abschreibung damals vorzu-
nehmen. Es könne sich daher auch nicht um die Nach-
holung von Abschreibungen handeln, die in Jahren mit
ungünstigem Geschäftsgang vernachlässigt werden muss-
ten.
D. -
Das Portland-Cementwerk beantragt Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge und führt dafür im
wesentlichen aus : Es handle sich um eine dauernde Betei-
ligung, die bei der Sanierung der Cementwerke Därligen
in Verrechnung mit einer gleich .hohen Forderung über-
nommen worden sei. Die Bewertung zum Einstandspreise
sei nach Art. 667 OR zulässig und auch noch Ende 1939
trotz des geringen Ertrages dieses Geschäftsjahres vertret-
bar gewesen. Solche Bewertungen seien weitgehend Er-
messenssache, wobei dem Steuerpflichtigen ein gewisser
Spielraum gelassen werden müsse.
Die Bewertung auf Ende 1939 zu pari sei der Veranla-
gung für das Wehropfer und für die 4. Periode der Krisen-
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Verwaltungs- und. Disziplina.rroohtspflege_
abgabe zu Grunde gelegt worden. Die Verweigerung der
Abschreibung bei der I. Periode der Wehrsteuer führe
dazu, dass die Entwertung, deren Eintritt von keiner Seite
beStritten werde, bei der Steuerberechnung überhaupt
nicht berücksiohtigt werden könnte. Die eidgenössische
SteuerverwaJtung müsse gegen sich gelten lassen, dass die
Abschreibung weder 1939 noch früher zugelassen worden
sei. Sie habe den Buchwert für die laufende Ertragsbe-
steuerung im Rahmen der Gewinn- und Verlustreohnung
anerkannt und könne nun nioht naohträglich erklären, der
. mit dem steuerlichen übereinstimmende kaufmännische
Buchwert sei zu Anfang des Steuerjahres zu hoch gewesen.
Es gelte der Grundsatz der steuerliohen Bilanzkontinuität.
Auch die Auffassung, dass die Abschreibungen zum
Zwecke der Steuerbereohnung auf die während der ße-
rechnungsperiode eingetretenen Wertverminderungen be-
schränkt seien, verstosse gegen die Ordnung im Gesetz.
Bei der nauen a /0 Kriegssteuer und bei der Krisenabgabe
allerdings habe diese Beschränkung bestanden, sie sei aber
auf Anregung der wirtschaftliohen Verbände des Landes
hin bei der Wehrsteuer fallen gelassen worden. Der Wehr-
steuerbeschluss habe bewusst darauf verzichtet, die Höhe
der Abschreibungen auf bestimmte feste jährliohe Sätze
zu, beschränken oder feste zeitliche Abgrenzungen vorzu-
nehmen. Massgebend sei vielmehr die kaufmännische Ge-
winn- und Verlustrechnung. Bie dürfe für die Steuerbe-
rechnung nur korrigiert werden, wenn Abschreibungen
oder Rückstellungen nicht geschäftsmässig begründet sind.
Dass genau in einem bestill}mten Jahre eine bestimmte
Abschreibung vorgenommen werde, sei nirgends vorge-
schrieben.
Hier handle es sich um eine Abschreibung auf einer
dauemdert Beteiligung. Sie führe lediglich dazu, die zu
pari übernommene Beteiligung im Jahre 1940 auf denjeni-
gen Wert abzuschreiben, den ihr die eidgenössische Steuer-
verwaltung selbst auf Ende des Jahres zumesse. Die Ab-
sohreibung beruhe auf Überlegungen des Steuerpflichtigen,
Bundesreehtliche Abgaben. N° 64.
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die sich im Rahmen seines geschäftlichen Ermessens hal-
ten. Da die SteuerverwaJtung die Absohreibungen in
früheren Jahren nicht zugelassen habe, dürfe sie die gegen-
wärtige Abschreibung nicht ausschliessen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
in Erwägung :
L -
Nach der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses wird
die Steuer vom Einkommen natürlicher und vom Rein-
gewinn juristischer Personen auf dem durchschnittlichen
Ergebnis genau bestimmter Zeiträume (Berechnungspe-
rioden) erhoben (Art. 41 und 58 WStB). Der für natürliohe
Personen massgebende Steuersatz ist progressiv, erhöht
sich mit steigendem Einkommen (Art. 40 und Tarif I und II
des WStB), derjenige der Aktiengesellschaften und Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung richtet sich innerhalb
2 und 8 % nach dem Verhältnis des Reingewinns zu
Kapital und Reserven (Art. 57 WStB). Es liegt auf der
Hand, dass es im Rahmen einer derartigen Ordnung nicht
dem Belieben des Steuerpflichtigen überlassen sein kann,
die Höhe der jährlichen Reingewinne dadurch zu beein-
flussen, dass er nach seinem Ermessen die Ergebnisse der
Berechnungsperiode unter einander ausgleicht, diejenigen
einer Periode zugunsten oder zu Lasten einer andern ver-
mindert oder erhöht. Die Bemessung des Einkommens
und des Reingewinns unterliegt vielmehr einer bestimmten,
allgemein gültigen Ordnung, hinsichtlich der Abschrei-
bungen geschäftlicher Unternehmungen wird abgestellt
auf geschäftsmässige Begründetheit. Als geschäftsmässig
begründet a.nzusehen sind nach feststehender Praxis des
Bundesgerichtes Abschreibungen, die zum Ausgleich der
während der Berechnungsperiode eingetretenen Wertver-
minderungen vorgenommen werden. Das Bundesgericht
hat festgestellt, dass sie sich nicht mit den im Geschäfts-
verkehr üblichen Abschreibungen decken, dass diese zum
Teil nach andern Gesichtspunkten bestimmt werden
(BGE 62 I S. 149 f., 157 f.).
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Die Auffassung, auf der der angefochtene Entscheid
beruht und die auch in der Besohwerdeantwort vertreten
wird, ist mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbar.
Sie möchte abstellen auf die kaufmännische Übung, in
Geschäftsjahren mit günstigen Rechnungsergebnissen Ab-
schreibungen vorzunehmen, die nicht dem Ausgleich von
Wertverminderungen der Rechnungsperiode dienen, son-
dern der Nachholung früher 1lIlterlassener Abstriohe oder
einer Wertkürzung auf Vorrat zur Sioherung des Betriebes
für den Fall später eintretender ungünstiger Geschäfts-
entwicklung. Abschreibungen auf Vorrat im angegebenen
Sinne sind aber rechtlich nicht Abschreibungen, sondern
Reservestellungen (Art. 663, Abs. 2 OR; vgl. auch Art. 805
und 858 OR). Art. 49, Abs. 1, lit. c WStB betrifft aber nur
Abschreibungen. Die Anlage. von Reserven (vgl. a!lch
Art. 48, lit. b WStB) kann ihnen nicht gleichgestellt wer-
den. Die Nachholung früher unterlassener Abschreibungen
anderseits würde voraussetzen, dass Bilanzaktiven bisher
überwertet worden wären, worin ein Verstoss gegen die
zivilrechtlichen Bilanzvorschriften (Art. 960, Abs. 2, 665
und 667 OR) liegen würde. Sie ist, bei Einhaltung der ge-
setzlichen Bilanzvorschriften, überhaupt ausgeschlossen
und kann daher auch nicht als beachtlioher Handels-
brauch, jedenfalls nicht als Grundlage für die Ordnung
anerkannt werden, die der Wehrsteuerbesohluss in Art. 49,
Abs. 1, lit. c getroffen hat. Abschreibungen, die gemäss
dieser Bestimmung zum Abzuge zugelassen werden sollen,
müssen sich daher notwendig in Grenzen halten, in denen
sich eine Schätzung der wirklichen Entwertung während
der Bewertungsperiode bewegen kann. Absohreibungen,
die den hiedurch gegebenen Rahmen überschreiten, dürfen
bei Berechnung des Reingewinns nicht abgezogen werden.
Rückstellungen (Art. 49, Aba. 1, lit. c WStB) sind ge-
schäftsmässig begründet, wenn sie dazu bestimmt sind,
im Laufe der Geschäftsperiode unsicher gewordene Posi-
tionen zu sichern oder während dieses Zeitraumes einge-
tretenen Verlustgefahren zu begegnen (BGE 69 1275). Sie
Bundesreohtliohe Abgaben. N° 64.
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stehen demnach, was die Berücksichtigung bei Berechnung
des steuerbaren Reingewinnes anbelangt, unter der näm-
lichen Voraussetzung wie die Abschreibungen.
Der Ausgleich, den die kantonale Rekurskommission
in ihrem Entscheide anstreben wollte, kann auf dem Boden
der zivilrechtlichen Bilanzvorschriften nicht zu einer
Bewilligung vermehrter Abschreibungen führen, sondern
nur zur Berücksichtigung der infolge richtiger Abschrei-
bungen in früheren Jahren ausgewiesenen Verluste. Dies
ist denn auch die Ordnung, die durch BRB vom $1. Oktober
1944 für die Wehrsteuer (Art. 41, Abs. 2 und Art. 58,
Abs. 2) getroffen worden ist (vgl. dazu den Bericht des
Bundesrates BBI 1944 S. 1216). Danach können unter
n.äh~r umsohriebenen Voraussetzungen Verluste, die sich
bei früheren Rechn1lIlgsabschlüssen ergeben haben, vom
durchschnittlichen Reingewinn der Berechnungsperiode
abgezogen werden. Indessen kommt hier ein solcher Abzug
nicht in Frage, weil die Beschwerdegegnerin die der Be-
rechnungsperiode vorangehenden Jahre nicht mit . Ver-
1usten abgeschlossen hat.
2'. -
Ob die Abschreibung von Fr. 120,000.-, die die
Steuerpflichtige auf ihrer Beteiligung an deli Cementwer-
ken Därligen vorgenommen hat, als Bestandteil des für
die Wehrsteuerberechnung massgebenden Einkommens
anzusehen ist, hängt unter diesen Umständen einzig davon
ab, ob die an sich unbestrittene Entwertung der Beteili-
gung während des Geschäftsjahres 1940 eingetreten ist.
Wie es sich in dieser Beziehung verhält, hat die kantonale
Rekurskommission nicht näher geprüft, da sie irrtüm-
licherweise davon ausgegangen ist, dass auch Abschrei-
bungen bereits eingetretener, nicht der Berechnungsperiode
zuzuschreibender Wertverminderungen ohne weiteres in
Abzug gebracht werden können. Der angefochtene Ent-
scheid ist daher aufzuheben. Die kantonale Rekurskom-
mission wird zu prüfen haben, welcher Wert der Beteili-
gung im Rahmen einer geschäftlichen Ed'olgsrechnung
am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres beizumes-
332
Verwaltungs- und Disziplinarreehtspfiege.
sen war. Daraus wird sich ergeben, ob und inwieweit die
Abschreibung, deren Abzug die Beschwerdegegnerin in
Anspruch nehmen möehte, steuerrechtlich begründet ist.
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE KAUTIONEN
CAUTIONNEMENT DE DROIT PUBLIC
65. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Knfisli
gegen eidg. Departement des Innern.
Kautionen: 1. Die "Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben bei
Entscheiden über Kautionen, die zur SichersteIlung im öffent-
lich~n ~echte begründeter P!lichten amerlegt werden. Uner-
heblich 1St, ob Ar~ und WeISe (Form) der Kautionsleistung
und deren RechtSWlrlrungen des' nähern geordnet sind (Praxis-
änderung).
2. Die Rückerstattung einer Kaution, die zur Sicherstellung der
Wiederauff?rstung gerodeten Schutzwaldes auferlegt wurde,
darf verweIgert werden, solange für die Rodung kein Ersatz
durch Neuaufforstung geboten oder ein solcher Ersatz von den
zuständigen Behörden als unnötig erklärt worden ist.
Oautionnementa: 1. On peut attaquer par la voie du recours de
droit administratif les decisions touchant les cautionnements
des~in6s 8.. garant~ I'exooution des devoirs qui decoulent du
drolt pubhc. Peu Importe que le mode de constitution (forme)
et les effets juridiques du cautionnement soient regtes en detail
ou non (changement de jurisprudence).
2. La restitution de la caution imposee pour gara,ntir le reboise-
ment d'une for~t protectrice defrichee peut ~tre refuse aussi
longtemps que le defrichage n'a pas ete compense par un
reboisement ou que l'autorite competente n'a pas decide qu'une
teIle compensation etait superfiue.
Oauzioni: 1 •. ~ ~corso di <f?ritto ~tra~ivo EI esperibiIe
contro dec1S1om concernentl le caUZlOru destmate a garantire
degli obblighi di diritto pubblico. Poco imports. che la forma
e gli effetti giuridici della cauzione siano 0 non siano parti.
colareggiatamente regolati da! diritto pubblico (modificazione
di giurisprudenza).
2. La restituzione di una. cauzione prestata a garanzia deI rim-
~oschimenj;o . di una foresta protettrice disboscata puo essere
rlfiutata fino a che il rimboschimento non sia stato eseguito
o non venga dichiarato superfiuo da parte dell'autoritA compe-
tente;
A. -
Am 2. Dezember 1931 erteilte das eidgenössische
Obenorstinspektorat der Aktiengesellschaft Steinbruch
ÖffentliehreohtIiohe Kautionen. N° 65.
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Seedon auf ihr Gesuch hin die Bewilligung zur Rodung
von l.'lmd 1 ha Buschwald in dem von ihr gepachteten
Steinbru.ch Bolzbach (Kanton Uri) unter der Bedingung,
dass als Garantie für die Wiederaufforstung der ausge-
beuteten Steinbruchfläche eine Kaution von Fr. 500.-
bei der Kantonskasse Uri hinterlegt werde. Die Venügung
wurde der Gesuchstellerin durch das Kantonsforstamt
eröffnet. Die Kaution ist geleistet worden.
'. Im Jahre 1938 hat die Steinbruch Seedon A.-G. die
Pacht aufgegeben. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ingenieur
Emil Knüsli, als ihr Rechtsnachfolger, hat beim Regie-
rungsrat des Kantons Uri wiederholt um Rückerstattung
der Kaution nachgeBl;lcht. Der Regierungsrat hat in einem
ersten Entscheid vom 24. Februar 1940 den damaligen
Eigentümer des Steinbruches als kautionspfiichtig erklärt
und venügt, dass die von der Aktiengesellschaft Stein-
bruch Seedon geleistete Kaution herauszugeben sei, sobald
der Eigentümer des Steinbruches die ihm auferlegte Kau-
tion geleistet habe. In einer weitem Venügung, vom
20. Febru.ar 1943, lehnte er die Aushändigung der Hinter-
lage für so lange ab, als dafür nicht Ersatz geleistet sei.
Das eidgenössische Departement des Innemhat eine
hiegegen erhobene Beschwerde am 5. Juli 1944 abgewiesen.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, den Entscheid des Departements aufzuheben
und den Regierungsrat des Kantons Uri, bezw. das Kan-
tonsforstamt Uri, anzuweisen, die s. Z. von der Steinbruch
Seedon A.-G. geleistete· Wiederaufforstungskaution von
Fr. 500.- nebst den seither aufgelaufenen Zinsen ~ den
Beschwerdeführer herauszugeben, eventuell nach· vorgän-
giger Vollstreckung der Venügung vom 24. Februar 1940,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung
wird im wesentlichen ausgeführt, die Kautionspfiicht der
Steinbruch Seedon A.-G. sei dahingefallen, kautionspfiich-
tig sei der Eigentümer des Steinbruches. Der Beschwerde-
führer düIfte nur dann als weiterhin kautionspfiichtig
erklärt werden, wenn man von ihm auch die Wiederauf-