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70_I_332

BGE 70 I 332

Bundesgericht (BGE) · 1944-10-20 · Deutsch CH
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332 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. sen war. Daraus wird sich ergeben, ob und inwieweit die- Abschreibung, deren Abzug die Beschwerdegegnerin in Anspruch nehmen möchte, steuerrechtlich begründet ist.

11. ÖFFENTLIOHREOHTLIOHE KAUTIONEN OAUTIONNEMENT DE DROIT PUBLIO

65. Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Knfisli gegen eidg. Departement des Innern. Kautionen: 1. Die "Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben bei Entscheiden über Kautionen, die zur SichersteIlung im öffent- lichen Rechte begründeter Pflichten auferlegt werden. Uner- heblich ist, ob Art und Weise (Form) der Kautionsleistu,ng u,nd deren Rechtswirkungen des -nä.hem geordnet sind (Praxis- änderu,ng).

2. Die Rückerstattu,ng einer Kaution, die zur SichersteUung der Wiederauff';lrstung gerodeten Schutzwaldes auferlegt wurde, darf verweIgert werden, solange für die Rodung kein Ersatz durch Neuaufforstung geboten oder ein solcher Ersatz von den zuständigen Behörden als unnötig erklärt worden ist. OautionnementB: 1. On peut attaquer par la voie du recours· de droit administratif les dOOisions touchant les cautionnements destin6s a garantir l'execution des devoirs qui decou.lent du droit public. Peu importe que le mode de constitution (forme) et les effets juridiques du cautionnement soient regles en detail ou non (changement de jurisprudence).

2. La restitution de 180 caution imposee pour gara;ntir le reboise- ment d'une for~t protectrice dMrichtSe peut ~tre refuse aussi longtemps que le defrichage n'a. pas ete compense par un reboisement ou que l'a.utorite competente n'a pas decide qu'une teIle compensation etait superflue. Oauzioni: 1. II ricorso di diritto amm;nistrativo e esperibile contro decisioni concernenti le cauzioni destinate 80 garantire degli obblighi di diritto pubblico. Poco importa che Ja forma e gli effetti giuridici della. cauzione siano 0 non siano parti. colareggiatamente regolati dal diritto pubblico (modificazione di giurisprudenza).

2. La restituzione di una cauzione prestata 80 garanzia deI rim. ~oschimento di uns. foresta protettrice disboscata pub essere rlfiutata fino a che il rimboschimento non sis. stato eseguito o non venga dichiarato superfluo da parte deIl'autorita compe. tente. A. - Am 2. Dezember 1931 erteilte das eidgenössische ObeIforstinspektorat der AktiengeselIsohaft Steinbruch Öffentlichrechtliche Kautionen. N0 65. 333 SeedoIf auf ihr Gesuch hin die Bewilligung zur Rodung von rund 1 ha Buschwald in dem von ihr gepachteten Steinbru,ch Bolzbach (Kanton Uri) unter der Bedingung, dass als Garantie für die Wiederaufforstung der ausge· beuteten Steinbruchfläche eine Kaution von Fr. 500.- bei der Kantonskasse Uri hinterlegt werde. Die VeIfügung wurde der Gesuchstellerin duroh das Kantonsforstamt eröffnet. Die Kaution ist geleistet worden. Im Jahre 1938 hat die Steinbruch SeedoIf A.-G. die Pacht aufgegeben. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ingenieur Emil Knüsli, als ihr Rechtsnachfolger, hat beim Regie- rungsrat des Kantons Uri wiederholt um Rückerstattung der Kaution nachges-.;tcht. Der Regierungsrat hat in einem ersten Entscheid vom 24. Februar 1940 den damaligen Eigentümer des Steinbruohes als kautionspflichtig erklärt und veIfügt, dass die von der Aktiengesellschaft Stein- bruch Seedorf geleistete Kaution herauszugeben sei, sobald der Eigentümer des Steinbruches die ihm auferlegte Kau- tion geleistet habe. In einer weitern VeIfügung, vom

20. Februar 1943, lehnte er die Aushändigung der Hinter- lage für so lange ab, als dafür nicht Ersatz geleistet sei. Das eidgenössisohe Departement des Innern hat eine hiegegen erhobene Besohwerde am 5. Juli 1944 abgewiesen. B. - Mit der Verwaltungsgeriohtsbeschwerde wird beantragt, den Entscheid des Departements aufzuheben und den Regierungsrat des Kantons Uri, bezw. das Kan- tonsforstamt Uri, anzuweisen, die s. Z. von der Steinbruch SeedoIf A.-G. geleistete' Wiederaufforstungskaution von Fr. 500.- nebst den seither aufgelaufenen Zinsen an den Beschwerdeführer herauszugeben, eventuell nach vorgän- giger Vollstreokung der VeIfügung vom 24. Februar 1940, u,nter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Kautionspflicht der Steinbruch SeedoIf A.-G. sei dahingefallen, kautionspflich- tig sei der Eigentümer des Steinbruches. Der Beschwerde- führer düIfte nur dann als weiterhin kautionspflichtig erklärt werden, wenn man von ihm auch die Wiederauf- 334 Verwaltungs- und Disziplinarrechtsptlege. forstung verlangen kö:p.nte. Nun habe er aber keinerlei Beziehungen mehr zum Steinbruoh und zu dem gerodeten Land u,nd sei daher nioht in der Lage eine Wiederauf- forstung durohzuführen, sofern sie überhaupt verlangt würde. Übrigens wäre sie zur Zeit auch nicht möglich, da der Steinbruoh immer nooh ausgebeutet werde. Nur der derzeitige Eigentümer wäre dazu imstande, weshalb auoh die Kautionspflicht nur ihn treffen könne. Die Kau- tion der Steinbruoh Seedorf A.-G. sei daher herauszu- geben. Übrigens bestehe noch der Entsoheid des Regierungs- rates des Kantons Uri vom 24. Februar 1940 zu, Recht, Quroh welchen die Kaution dem derzeitigen Eigentümer auferlegt worden sei. Der Entsoheid des Regierungsrates vom 20. Februar 1943 setzte sioh damit in Widerspruoh und sei daher willkürlioh. ~ Das Bundesgerioht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :

l. - Naoh Art. 4, lit. b und Art. 6, Abs. I VDG ist die verwaltungsgeriohtliohe Besohwerde zulässig gegen Entscheide der Bundesverwaltung über Anspruche auf Leistung oder Rückerstattung öffentlich-reohtlicher Kau- tionen. Hier handelt es sioh um eine solohe Kaution. Die Kaution ist der Aktiengesellschaft Seadorf A.-G. auferlegt worden zur Sioherstellung der im öffentliohen Rechte, dem Forstpolizeigesetze, begründeten Pflicht zur Wiederauf- forstung gerodeten Schutzwaldes (Art. 31, Abs. 3 Forst- poIG). Allerdings hat das Bundesgerioht in einem früheren Entsoheide (BGE 56 III S. 244) angenommen, eine Kau- tion sei nur dann als « öffentlich-reohtliohe II im Sinne von Art. 4, lit. b und Art. 6, Abs. 1 VDG anzusehen, wenn das öffentliohe Recht die Kautionspflioht statuiert und zudem « des nähern die Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und namentlioh deren Reohtswirkungen » ordnet. Indessen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für eine solohe Em- schränkung. Es spricht von « öffentlioh-rechtliohen Kau- tionen » sohlechthin und weist damit auf den Reohtsgrund Öffentlichrechtliche Kautionen. N° 65. 336 hin, dem die Kaution dient, nioht auf die Form, m der sie erfolgt. Die H. Zivilabteilung des Bundesgeriohtes hat sioh im Meinungsaustausoh mit dieser Lösung emverstanden erklärt.

2. - Die Kaution ist der AktiengeselIsohaft Stembruoh Seedorf auferlegt worden gestützt auf Art. 31, Abs. 3 ForstpolG, wonaoh bei Sohutzwald der Bundesrat oder die von ihm mit dieser Aufgabe betrauten eidgenössisohen Behörden darüber zu entscheiden haben, ob und inwieweit für Verminderung des Waldareals Ersatz durch Neuauf- forstung zu bieten sei. Kautionspflichtig erklärt wurde die Pächterin des Stembruches, weil sie um die Bewilligung der Rodung emgekommen war. Die Auflage beruht auf dem fürpolizeiliohe Massnahmen allgemein geltenden Grundsatze, dass die Pflioht zur Beseitigung emes polizei- widrigen Zustandes in erster Linie dessen Urheber treffe. Die AktiengeselIsohaft hat die Rodung vorgenommen und damit den Grund gesetzt, dem die Kaution dienen soll. Dieser Grund ist aber damit nicht dahingefallen, dass die Aktiengesellschaft die Paoht des Steinbruohs aufgegeben hat. Er bleibt vielmehr bestehen, solange für die Rodung kein Ersatz durch Neuaufforstung geboten oder em soloher Ersatz durch die zuständigen Behörden als unnötig erklärt worden ist. Bis dahin darf auoh die Rüokgabe der Kaution verweigert werden. Wenn der Besohwerdeführer daher stlin Interesse an der Abklärung der Frage weiterverfolgen will, ob die Kaution naoh Aufgabe der Paoht frei wird, so hat er zunäohst einen Entsoheid der zuständigen Behörde gemäss Art. 31, Abs. 3 ForstpolG darüber zu erwirken, ob und in weloher Weise für die frühere Rodung des Sohutz- waldes Ersatz duroh Neuaufforstung geleistet werden muss. Dann wird sioh ergeben, ob er als Reohtsnaohfolger der aufgelösten Steinbruohunternehmung, auoh naoh Aufgabe der Paoht, für die Wiederaufforstung der gerodeten Fläohe oder für eine allfällige Ersatzaufforstung aufzukommen hat oder ob die Aufforstungspflioht, wenn sie besteht, einen Dritten trifft. Dass der Regierungsrat des Kantons Uri mit seinem 336 Verwaltungs· und Disziplinarroohtspflege. Entscheide vom 24. Febmar 1940 versucht hat, den Eigen- tümer des Steinbruches zur Leistung einer Kaution für die Wiederaufforstung des gerodeten Waldes zu verhalten, ist unerheblich. Der Eigentümer hat die Kaution nicht geleistet. Die Voraussetzung, unter der der Regierungsrat damals die Rückerstattung der von der Pächterin gelei- steten Kaution in Aussicht gestellt hatte, ist nicht einge- troffen, weshalb sich auch der Regierungsrat mit diesem Entscheide nicht in Widerspruch setzt, wenn er dem neuen Gesuch des Beschwerdeführers um. Rückgabe der Kaution nicht entsprochen hat. Ob der Regierungsrat überhaupt zuständig gewesen wäre, von sich aus die Rückerstattung der Kaution anzuordnen, ohne vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Aufsichtsbehörde, mag dahingestellt bleiben. Ill. VERFAHREN PRocEDURE Vgl. Nr. 61, 62, 65. - Voir nOS 61, 62, 65. . PERSONENVERZEIOHNIS. N. B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. 337 Datum Seite Aar e Ticino S. A. c. Quinto, Comune e con- sorti .............. . Aarau, Gemeinderat c. Simmler. . . . . . Aarewerke A.-G. c. Klingnau, Gemeinde . . Aargau, Grosser Rat c. Meier und Konsorten -, .Justizdirektion c. Villiger .... -, Kanton (Staat) c. Armee-Auditor - -

c. Caprani. . - -

c. Sutter . . . . . . . - -

c. Thorimhert . . . . . -, Kassationsgericht c. Bächli -, Militärdirektion c. Ernst . - -

c. Frischknecht. - -

c. Kundert ---co Kunz .. - -

c. Renold . - -

c. Schmidle - -

c. Süssli. . - -

c. Weihel . - -

c. Zumsteg -, Obergericht c. Aarewerke A.·G. -- -

c. Berchten - -

c. Besanljon . . --co Brack . - -

c. Buchschacher - -

c. Fischer . . . - -

c. Genossenschaft Schweizerische Zen- tralstelle für Schlachtviehverwertung - -

c. Hartmann ..... . . . . . . 22 AS 70I - 1944

6. Juli 9.0kt.

7. Fehr.

8. Sept.

13. Sept.

6. Sept.

30. März

4. Dez.

29. Juni 78

5. Mai

8. Dez.

31. August 6.0kt.

5. Mai

3. Nov. 6.0kt.

12. Sept.

22. Dez.

7. Fehr.

24. Januar

9. Sept.

28. August

8. Nov.

30. März

29. Dez.

28. August