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Verfahren. No 30.
30. Urteil des Kassationshofes vom 16 • .Juli 1943 i. S. Bay
gegen Militärdepartement des Kantons Schwyz.
1. Art. 397 StGB.
~) Diese Bestimmung kann au.eh dann angerufen werden wenn
die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.
'
b) S!e s~llt e~
h1~des~~tlichen Revisionsgrund auf.
c) Sie gilt au.eh fur die Revision von Urteilen, welche vor dem
Inkrafttreten des StGB au.sgefällt worden sind.
d) s~~ verlang:t nicht, dass der Gesu,chssteller die vorgebrachte
(fur den Richter neu.e) Tatsache zur Zeit des früheren Ver-
fahrens noch nicht gekannt habe.
e) Sie ermöglicht nicht, das Urteil in iure zu revidieren.
f) Tatsachen sind im Sinne des Art. 397 StGB dann erheblich
wenn sie ein bedeutend milderes Urteil herbeiführen können'
sei es auch bloss infolge eines allgemeinen Strafminderungs:
gru.ndes.
2. Art. 1 Abs. 1 BG vom. 29. März 1901 betreffend die Ergänzung
des J!G vom 28. Juni 1878 über den MiZitärpfiichte,rsatz.
Wer bei Verwendung seiner beschränkten Mittel nicht dem
Militärpflichtersatz vor anderen Schulden den Vorrang
gibt, handelt schuldhaft.
1. Art. 397 OP.
a) Cette disposition peu.t encor~ etre invoquee qu.and la. peine
a cesse d'etre execqta.ble.
b) Elle cree une cau,se de revision ·de droit fMeral.
c) Elle s'appliqu.e aussi a Ia revision de ju.gements qui ont ete
rendu.s avant l'entree en vigueu.r du. CP.
d) Elle n'exige pas qu.e le requerant n'ait pas eu conna.issance,
lors ~u premier_ proces, du. fait all6gue (qui pou.r le ju.ge
constitue un fa1t nou.veau).
e) Elle ~e 1?61"met pas de revoir l'application du droit par le
prem1er Jugement.
·
f) Les circonstances invoquees ont le caractere de faits serieux
lorsqu,'elles peuvent condu,ire a u.n ju.gement sensiblement
plus favorable au condamne, fftt-ce simplem!:lllt par l'appli-
cation d'une cause generale de rMu.ction de la peine.
2. Art. 1er LF du 29 mars 1901 oomplttant la LF du 28 fuin 1878
sur la ta:l:e d'exemption de la t<:we müitaire.
CoID:m~t u.ne faute celu,i qui, dans l'application de ressou,rcer
hm1tees, ne donne pas a la. taxe militaire la. preference sus
d'au,tres dettes.
1. Art. 397 OP.
a) Qu.esto disposto pu.o essere invocato anche quando la. pena
non e pfü eseguibile.
b) Esso crea un motivo di revisione di diritto federale.
c) Esso si applica anche alla revisione delle sentenze pronun-
ciate prima dell'entrata in vigore del CP.
d) Esso non esige ehe l'istante non abbia coriosciuto, nel corso
del primo processo, il fatto allegato (ehe pel giudice costi-
tuisce u.n fatto nu.ovo).
e) Esso non permette una revisione in iure del primo giudizio.
Verfahren. No 30.
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f) I fatti invocati sono rilevanti a' sensi dell'art. 397 CP,
se possono provocare un giudizio sensibilimente pfü favo-
revole al condannato, non foss'altro ehe a motivo deJI'ap-
plicazione d'una cau.sa generale di ridu.zione della. pena.
2. Art. 1 LF 29 marzo 1901 ehe cmnpleta la LF 28 giugno 1878
sul,la tassa d'esenzione d<il seroizio müitare.
E' in colpa colui ehe, nell'u.so delle sue risorse limita.te, non da,
rispetto ad altri debiti, la. precedenza aIIa ta.ssa d'esenzione
dal servizio milita.re.
A. -
Max Bay, obschon durch das Militärdepartement
des Kantons Schwyz zweimal gemahnt, war Fr. 129.25
seines Militärpflichtersatzes für das Jahr 1940 schuldig
geblieben und hatte erst bezahlt, als er dem Bezirksgericht
Schwyz zur Bestrafung überwiesen worden war. Dieses
verurteilte ihn wegen schuldhafter Nichtbezahlung des
Militärpflichtersatzes zu zehn Tagen Gefängnis und entzog
ihm das Stimmrecht auf zwei Jahre. Auf Berufung hin
bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 18. Dezember
1941 dieses Urteil. Zur Begründung führte es aus, der Tat-
bestand der schuldhaften Nichtbezahlung sei dadurch
erfüllt, dass der Angeklagte trotz zweimaliger Mahnung
weder bezahlt, noch sich entschuldigt habe, 'es wäre denn,
er hätte Entschuldigungsgründe vorbringen können, die
zur Zeit der Rekurs- und Mahnfristen noch nicht bestanden
hatten, was nicht der Fall sei. Die Strafe bemessend,
berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte in der
Lage gewesen wäre, den geschuldeten Betrag rechtzeitig
zu bezahlen; er habe auch in zweiter Instanz keinen
triftigen Entschuldigungsgrund vorbringen können.
B. -
Am 29. September 1942 reichte der Verurteilte
beim Kantonsgericht Schwyz ein Gesuch um Revision die-
ses Urteils ein. Er machte geltend, dass er infolge finan-
zieller Bedrängnis gar nicht in der Lage gewesen sei, den
Rest des für 1940 geschuldeten Militärpflichtersatzes
rechtzeitig zu bezahlen. Er legte Bescheinigungen des Be-
treibungsamtes über damals gegen ihn laufende drückende
Betreibungen vor. Diese Tatsache sei dem Gericht bei
Erlass des Urteils nicht bekannt gewesen, so dass sie
gemäss Art. 397 StGB die Revision begründe;
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Verfahren. No 30.
Das Kantonsgericht ist auf das Gesuch nicht einge-
treten, weil das behauptete Unvermögen keine neue Tat-
sache sei. Denn sie sei schon vor dem Urteil bekannt ge-
w~sen und hätte geltend gemacht werden können. Sodann
sei unerheblich, ob Bay wirklich aus Unvermögen nicht
bezahlt habe, denn der schuldhaften Nichtbezahlung des
Militärpflichtersatzes mache sich. nicht nur schuldig, wer
nicht innert den Mahnfristen bezahlt, obschon er bezahlen
könnte, sondern auch, wer aus Unvermögen nicht bezahlt,
ohne sich innert den Mahnfristen zu entschuldigen. Übri-
gens müsse nach wie vor daran festgehalten werden, dass
Bay bei gutem Willen in der Lage gewesen wäre, den
schuldigen Rest innert den Mahnfristen zu bezahlen. Vom
l. Januar 1940 bis 31. Dezember 1941 habe er dem Be-
treibungsamt in monatlichen Raten Fr. 1200.- bis 1700.-
bezahlt. Er hätte auch den im Verhältnis zu diesen Beträ-
gen kleinen Rest des Militärpflichtersatzes leisten können
und leisten sollen.
0. -
Diesen Entscheid greift Bay mit Nichtigkeitsbe-
schwerde an. Er führt aus, gemäss Art. 397 StGB, der die
direkt anwendbare Norm enthalte und auch auf die vor
1942 ergangenen Urteile anwendbar sei, komme nichts
darauf an, ob das Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung
bereits vor dem Urteil bekannt war· und hätte geltend
gemacht werden können; massgebend sei nur, dass es dem
Richter nicht bekannt gewesen sei. Die Tatsache des Un-
vermögens sei erheblich, denn Nichtbezahlung aus Unver-
mögen sei nicht schuldhaft. Nur Nichtbezahlung trotz
Vermögens mache straffällig, nicht auch die Unterlassung
des Unvermögenden, sich innert der Mahnfrist zu ent-
schuldigen. Obschon das Kantonsgericht die Straffälligkeit
schon in der Nichtentschuldigung innert der Mahnfrist
gesehen habe, sei es doch auch davon ausgegangen, dass
er rechtzeitig hätte bezahlen können. Dies habe es in den
Erwägungen über die Strafbemessung ausdrücklich her-
vorgehoben. Jene Annahme aber sei durch das Revisions-
gesuch erschüttert. Die Vorinstanz sei allerdings der
Verfahren. No 30.
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Meinung, Bay hätte den Militärpflichtersatz rechtzeitig
bezahlen können, wie seine Zahlungen an das Betreibungs-
amt auf andere Schulden bewiesen. Allein, infolge der
Lohnzession auf Grund der Lohnpfändung seien die be-
zahlten Beträge gebunden gewesen, und übrigens habe der
Militärpflichtersatz keinen Vorrang vor anderen Schulden.
Nachdem er diese bezahlt, habe ihm das Geld für jenen
gefehlt.
D. -
Das Militärdepartement des Kantons Schwyz
beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
DeJr KasBationshof zieht in Erwägung :
I. -
Es kann dahingestellt bleiben, ob gemäss Art. 337
in Verbindung mit Art. 333 Abs. 2, 109 und 75 Abs. 2 StGB
die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und
mit ihr gemäss Art. 73 Ziff. 2 StGB a-qch der Nebenstrafe
des Stimmrechtentzuges bereits verjährt ist. Denn der
Grundsatz ist allgemein anerkannt, dass aus ideellen
Gründen die Revision eines Strafurteils auch dann noch
verlangt werden kann, wenn die Strafe aus irgend einem
Grunde nicht mehr vollstreckbar ist.
2. -
Art. 397 StGB schreibt den Kantonen vor, gegen-
über Urteilen in Sachen eidgenössischen Rechts wegen
erheblicher Ta.tsachen oder Beweismittel, die dem. Gerichte
zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die
Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verur-
teilten·zu gestatten. Dieser Wortlaut verleitet zur Meinung,
dass die Bestimmung lediglich eine Weisung an die Kan-
tone zur Aufstellung eines kantonalrechtlichen Revisions-
grundes enthalte. Allein das ist nicht ihr Sinn; die Bestim-
mung stellt einen bundesrechtlichen Revisionsgrund auf.
Wenn der Gesetzgeber das nicht durch die deutliche
Fassung « gegenüber Urteilen ..... ist die Wiederaufnahme
des Verfahrens zulässig » zum Ausdruck gebracht hat, so
deswegen, weil er darin eine Einzelvorschrift des Revisions-
verfahrens sah, die von den Kantonen bei der im übrigen
ihnen obliegenden Ordnung dieses Rechtsmittels als Mini-
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Verfahren. No SO.
mum zu berücksichtigen sein würde. Als bundesrechtlicher
Revisionsgrund unters.teht seine 'Anwendung gemäss Art.
26~ Abs. 1 BStrP der Prüfung des Kassationshofes.
3. -
Der Revisionsgrund kann auch gegenüber Urteilen,
die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausgefällt
worden sind, angerufen werden. Dies kraft der Bestimmung
des Art. 401 Abs. 1 StGB, wonach das Gesetz mit dem
1. Januar 1942 in Kraft getreten ist. Die in Art. 2 Abs. 1
StGB vorgesehene Ausnahme hiervon erstreckt sich nicht
auf verfahrensrechtliche Vorschriften (vgl. BGE 68 IV 39
und 62).
4. -
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt
nach deutlicher Bestimmung des Art. 397 StGB nichts
darauf an, ob die für die Revision vorgebrachte Tatsache
dem Gesuchsteller im früheren Verfahren bereits bekannt
gewesen ist oder nicht. Es genügt, dass sie der Richter
nicht gekannt hat. Diese Ordnung, die aus dem Wesen der
O:ffizialuntersuchung im Strafverfahren folgt, hat der Ge-
setzgeber gewollt; er hat sie bereits in Art. 229 Ziff. l lit. a
BStrP für die Revision der Urteile der Bundesstrafgerichte
so getroffen (vgl. Botschaft zum Entwurf S. 55; AStenBull
NR 1931 S. 781; Kassationshof 28. Mai 1935 i. S. Graber).
5. -
Das angefochtene Urteil sieht die Strafbarkeit des
Beschwerdeführers darin, dass er innert den Mahnfristen
weder bezahlt, noch sich entschuldigt habe. Er wäre also
wegen Fehlens der Entschuldigung sogar dann bestraft
worden, wenn festgestanden hätte, . dass er nicht bezahlen
konnte. Nur wäre die Strafe weniger streng ausgefallen,
wie aus den Erwägungen über ihre Beme8sung hervorgeht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mangel der Ent-
schuldigung mache nicht strafbar, die so begründete
Schuldigerklärung sei unhaltbar. Er habe aber das Urteil
nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde angreifen können,
weil in den Erwägungen anderswo festgestellt gewesen sei,
dass er rechtzeitig hätte zahlen können, eine Feststellung,
die zur Abweisung der Beschwerde genügt hätte. In der
Tat ist. nach Gesetz strafbar nur die schuldhafte Nicht-
Verfahren. No 30.
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leistung, worunter die Nichtleistung trotz Leistungsver-
m~gens z~ verstehen ist. Die Revisionsinstanz hat jedoch
bei Beurteilung der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder
:Beweismittel das Urteil so zu nehmen, wie es lautet, nicht
wie es richtigerweise lauten sollte. Denn das Rechtsmittel
der Wiederaufnahme des Verfahrens erlaubt keine revisio
in iure. Es ist also davon auszugehen, dass das Urteil die
S~~uldige:klärung auf den Mangel der Entschuldigung
stutzt. Dieser Tatbestand aber wird von der geltend ge-
m~chten n~uen Tatsache des Unvermögens rechtzeitiger
LeIStung mcht berührt. Sogar wenn die Vorinstanz die
Nichtleistung trotz Leistungsfähigkeit als weiteren Grund
zur Schuldigerklärung herangezogen hätte und dieser
durch die neue Tatsache erschüttert würde, müsste es bei
der Schuldigerklärung bleiben, da sie immer noch durch
den ersten Grund gestützt wäre.
6. -
Wenn nicht den Freispruch, könnte dagegen die
Tatsache des Unvermögens die Minderung der Strafe be-
wirken, denn die Ausfüllung der Höchststrafe ist vom ur-
teilenden Gericht unter anderem damit begründet worden,
dass Bay zu leisten vermocht hätte.
Eine Tatsache, die lediglich das Strafmaas beeinß.usst
kann gemäss Art. 397 StGB Revisionsgrund sein. Im Unter~
schied zu anderen Gesetzen, welche meistens näher aus-
führen, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel geeig-
net sein müssen, die Freisprechung des Verurteilte~ oder
doch ~e Anwendung eines milderen Strafgesetzes oder zum
mindesten eine erhebliche Milderung der Strafe herbeizu-
führen, begnügt sich Art. 397 StGB, wie übrigens auch
Art. 199 MStGO, mit dem Erfordernis der Erheblichkeit
der neuen Tatsachen und Beweismittel. Er weicht damit
auch vom Wortlaut des Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStrP ab,
wonach für die Revision gegenüber Urteilen der Bundes-
strafgerichte Tatsachen oder Beweismittel zu berücksich-
tigen sind, welche gegen die Schuld sprechen oder ein
leichteres Vergehen begründen. STÄMPFLI vertritt in der
Textausgabe zum BStrP, Anm. II Ziff. 1 zu Art. 229, die
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Verfahren. N• 30.
Auffassung, ein leichteres Vergehen liege nur dann vor,
wenn ein milderes Strafgesetz zur Anwendung kommt oder
straferhöhende Tatumstände (Rückfall) wegfallen, 'nicht
auch dann, wenn eine mildere Bemessung der Strafe bloss
innerhalb des Rahmens des angewendeten Strafgesetzes in
Frage steht. Der Begriff der Erheblichkeit im Sinne des
Art. 397 StGB kann nicht so eingeschränkt werden. Das
hiesse dem Wortlaut Gewalt antun. Es ist an die weiten
Strafrahmen des Strafgesetzbuches zu denken, die je nach
den Umständen, welche für die Strafzumessung massge-
bend sind und welche gerade von den neuen Tatsachen und
Beweismitteln berührt sein können, für die gleiche Tat milde
oder drakonische Strafe ermöglichen. Anderseits wäre eine
sachliche Abweichung zwischen Art. 397 StGB und
Art. 229 Ziff. l lit. a BStrP init dem Ergebnis, dass der
Bundesgesetzgeber den Kantonen in Strafsachen eidge-
nössischen Rechts die Revision in weiterem Rahmen vor-
schriebe, als er sie selbst bei Urteilen seiner Gerichte in
gleichen Sachen zuliesse, nicht erträglich. Allein nichts
zwingt zu der einschränkenden Auslegung der letzter-
wähnten Gesetzesbestimmung. Auf die Botschaft des
Bundesrates zum Entwurf des BStrP, die dazu angerufen
wird (S. 55), lässt sie sich nicht stützen, denn die Botschaft
gibt lediglich den Text des Entwurfes (und Gesetzes)
wieder, und im Wortlaut findet jene Auslegung keinen
Anhaltspunkt. Nach dem gewöhnlichen Sinn des Wortes
ist leichter (moins grave, meno grave) ein Vergehen nicht
bloss, wenn es unter ein milderes Strafgesetz fällt, sondern
auch, wenn es bei Anwendung des gleichen Gesetzes der
Schuld nach leichter ist. Die einschränkende Auslegung
entspräche Gesetzen mit erheblich anderem Wortlaut
(DStPO § 359 : « ••• die Freisprechung des Angeklagten
oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine gerin-
gere Strafe zu begründen geeignet sind», ähnJich bern.StrV
Art. 347).
Tatsachen sind demnach im Sinne des Art. 397 StGB
dann erheblich (serieu:x, rilevanti), wenn sie ein milderes
Verfahren. No 30.
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tJrteil herbeiführen können. Allgemeine Strafminderungs-
gründe fallen sogut wie besondere Strafmilderungsgründe
in Betracht (ebenso Entscheidungen des MKG 1926-1935
Nr. 30, 1936-1940 Nr. 8). Die mögliche Abänderung des
Urteils infolge der neuen Tatsache muss jedoch eine
bedeutende sein. Das liegt im Begriff der Erheblichkeit der
Tatsache und folgt zudem aus der Notwendigkeit verstän-
diger_ Beschränkung des Rechtsmittels gegen rechtskräf-
tige Verurteilung, die um ihrer formalen Geltung willen
nur aus schwerwiegenden Gründen in Frage gestellt werden
darf, und das fordert schliesslich auch die Ökonomie des
Verfahrens, zumal die Revision anderseits dadurch erleich-
tert ist, dass die Tatsache nicht neu entdeckt zu sein
braucht.
7. -
Die Erheblichkeit der neuen Tatsache in diesem
Sinne Hesse sich im vorliegenden Falle kaum in Zweifel
ziehen. Nun verneint aber der angefochtene Revisionsent-
scheid die behauptete neue Tatsache. Wohl geht er davon
aus, dass der Beschwerdeführer zur massgebenden Zeit für
andere Schulden betrieben war, sagt aber, wenn der Be-
schwerdeführer vom Januar 1940 bis Januar 1941 Fr.
1200.- bis 1700:- habe bezahlen können, so sei es ihm
auch möglich gewesen, den im Verhältnis zu diesen Lei-
stungen kleinen Restbetrag des Militärpflichtersatzes eben-
falls abzutragen. Die Vorinstanz meint damit, dieser Schuld
hätte der Vorrang gegeben werden sollen. Hiegegen erhebt
sich de:r- Beschwerdeführer. Jene Zahlungen, sagt er, hätten
auf Grund von Lohnzessionen in Verbindung mit betrei-
bungsrechtlicher Beschlagnahme unabhängig von seinem
Willen gemacht werden müssen. Übrigens geniesse der
Militärpflichtersatz nach Gesetz keinen Vorrang vor an-
deren Forderungen; darum könne nicht schuldig sein, wer
seine Bezahlung hinter andere dringliche Zahlungen zurück-
stelle, nach denen ihm nur noch der allernotwendigste
Lebensunterhalt verbleibe. Diese Auffassung ist zurück-
zuweisen. Bei der Lohnzession hätte sich der Schuldner
die Leistung des Militärpßichtersatzes sichern müssen.
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Verfahren. No 31.
Wohl besitzt diese Fohlerung vor anderen kein Privileg
im gewöhnlichen Sinne. Nichtsdestoweniger fällt dem Er-
satzpflichtigen auf,· für' die Erfüllung dieser Verpflichtung
ganz besonders besorgt zu sein. Er darf sich ihr sowenig
entziehen, wie sich der Militärpfüchtige, etwa mit der
Begründung, er habe dringliche Schulden und müsse
zu ihrer Abtragung dem Verdienst nachgehen, einem Auf-
gebot entziehen darf. Sonst wird er strafbar wegen Unge-
horsams, als was die schuldhafte Nichtbezahlung des
Militärpflichtersatzes aufgefasst wird. Gerade darin liegt
für ihn der Zwang, dieser Schuld den Vorrang vor anderen
Schulden zu geben, deren Nichtbezahlung nicht mit solcher
Sanktion ausgestattet ist. Wer diesen Zwang verkennt und
die Zahlung hintanstellt, handelt schuldhaft im Sinne des
Gesetzes, ohne dass er sich am Rechtsirrtum im Sinne des
Art. 20 StGB berufen kann, wie der Beschwerdeführer es
subsidiär tut.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
31. Entscheid des Kassationshofes vom 23. Juli 1943 i. S.
E. Luder & Co. gegen Edebnann.
Art. 268 Abs. 3 BStrP.
Einstellungsbeschluss letzter Instanz ist ftir den Privatstrafkläger
nach zürcherischem Recht nicht der die Einstellungsverfügu.ng
des Bezirksanw&}tes schützende Reku.rsentsebeid des Staatsa.n-
w<es (§§ 39, 402 Ziff. 1 zürch.StPO), sondern erst der Ent-
scheid des Bezirksgerichtspräsidenten (bezw. der Anklage-
kammer). du.roh den das Begehren des Geschädigten um Zu.-
Ia.ssung der Privatstrafklage abgewiesen wird (§ § 46, 4 7 zürch.
StPO).
Art. 268 al. 3 PPF.
En droit zuriehois, l'ordonnance de non-lieu rendu.e en dentlere
instanee n'est pas, en ee qui concerne l'accu.sateur prive, la.
dooision du. Ministere pu.blie confirrnant su,r recou.rs la. mesu.re
de su.spension prise par le Procu.reu.r de district (§§ 39, 402 eh. 1
PP zu.rieb.), mais la. decision du President du tribuna.l (ou de
la Chambre d'accusation) rejetant la. requete par laqu.elle le
lese demande l'au.torisation d'intenter l'a.ction privee (§§ 46,
47 PP zu.rieb.).
Verfahren. No 31.
143
Arl. 268 cp. 3 PPF.
.
.
.
Secondo il diritto zu,rigbese, 11 decreto d1 non dovers1 procedere
emesso in ultima. ista.nza. non e, per quanto concerne l'a.ccu.-
sa.tore privato, Ia. decisione del Pu.bblico ministero ehe conferma.?
su rieorso, la. misura. di sospensione press.. c;Ia.l Procu.ra.t?re di
distretto (§ § 39 402 eifre. 1 PPZ), ma. Ia. decis1one del Pres1dente
del tribu,na.le (o'della. Camera. d'a.ccu.sa) ehe resp~ge. Ia. dom_a.nda.
del leso di essere autorizzato a promuovere l az1one pnvata.
(§§ 46, 47 PPZ).
Erwägum,gen :
Der Bezirksanwalt hat die auf Anzeige des Geschädigten
hin an Hand genommene Strafverfolgung gegen die Be-
schuldigten gemäss § 39 zürch. StPO mit Genehmigung
des Staatsanwaltes eingestellt. Der hiergegen vom Anzeiger
gemäss § 402 Ziff. 1 erklärte Rekurs ist von der Staatsan-
waltschaft abgewiesen worden. Diese Verfügung ist end-
gültig in dem Sinne, dass die Strafverfolgung vom öffent-
lichen Ankläger nicht durchgeführt wird. Hingegen steht
dem Geschädigten gemäss § 46 das Recht zu, die Privat-
strafklage zu betreiben, auf die hin die Anklagebehörde
(Bezirksgerichtspräsident} über die Zulassung der Straf-
verfolgung durch den Privatstrafkläger entscheiden· wird.
Erst diese Entscheidung, wenn sie im Sinne der Einstellung
ausfällt, wird also für den Privatstrafkläger der Einstel-
lungsbeschluss letzter Instanz im Sinne von Art. 268
Abs. 3 BStrP sein.
-
Bei dieser Ordnung des zürcherischen Überweisungsver-
fahrens fehlt überdies dem Anzeiger im Verfahren. bei der
Staatsanwaltschaft die Eigenschaft des Privatstrafklä-
gers; - er erlangt sie erst im anschliessenden besondern
Privatstrafklageverfahren. Darum geht ihm die Legitima-
tion zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den
Ell:tstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft ab. Denn
diese setzt voraus, dass er im kantonalen Überweisungs-
verfah.Nll als Privatstrafkläger anerkannt war.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Aü:f die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.