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69_IV_134

BGE 69 IV 134

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. No 30.

30. Urteil des Kassationshofes vom 16 • .Juli 1943 i. S. Bay

gegen Militärdepartement des Kantons Schwyz.

1. Art. 397 StGB.

~) Diese Bestimmung kann au.eh dann angerufen werden wenn

die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.

'

b) S!e s~llt e~

h1~des~~tlichen Revisionsgrund auf.

c) Sie gilt au.eh fur die Revision von Urteilen, welche vor dem

Inkrafttreten des StGB au.sgefällt worden sind.

d) s~~ verlang:t nicht, dass der Gesu,chssteller die vorgebrachte

(fur den Richter neu.e) Tatsache zur Zeit des früheren Ver-

fahrens noch nicht gekannt habe.

e) Sie ermöglicht nicht, das Urteil in iure zu revidieren.

f) Tatsachen sind im Sinne des Art. 397 StGB dann erheblich

wenn sie ein bedeutend milderes Urteil herbeiführen können'

sei es auch bloss infolge eines allgemeinen Strafminderungs:

gru.ndes.

2. Art. 1 Abs. 1 BG vom. 29. März 1901 betreffend die Ergänzung

des J!G vom 28. Juni 1878 über den MiZitärpfiichte,rsatz.

Wer bei Verwendung seiner beschränkten Mittel nicht dem

Militärpflichtersatz vor anderen Schulden den Vorrang

gibt, handelt schuldhaft.

1. Art. 397 OP.

a) Cette disposition peu.t encor~ etre invoquee qu.and la. peine

a cesse d'etre execqta.ble.

b) Elle cree une cau,se de revision ·de droit fMeral.

c) Elle s'appliqu.e aussi a Ia revision de ju.gements qui ont ete

rendu.s avant l'entree en vigueu.r du. CP.

d) Elle n'exige pas qu.e le requerant n'ait pas eu conna.issance,

lors ~u premier_ proces, du. fait all6gue (qui pou.r le ju.ge

constitue un fa1t nou.veau).

e) Elle ~e 1?61"met pas de revoir l'application du droit par le

prem1er Jugement.

·

f) Les circonstances invoquees ont le caractere de faits serieux

lorsqu,'elles peuvent condu,ire a u.n ju.gement sensiblement

plus favorable au condamne, fftt-ce simplem!:lllt par l'appli-

cation d'une cause generale de rMu.ction de la peine.

2. Art. 1er LF du 29 mars 1901 oomplttant la LF du 28 fuin 1878

sur la ta:l:e d'exemption de la t<:we müitaire.

CoID:m~t u.ne faute celu,i qui, dans l'application de ressou,rcer

hm1tees, ne donne pas a la. taxe militaire la. preference sus

d'au,tres dettes.

1. Art. 397 OP.

a) Qu.esto disposto pu.o essere invocato anche quando la. pena

non e pfü eseguibile.

b) Esso crea un motivo di revisione di diritto federale.

c) Esso si applica anche alla revisione delle sentenze pronun-

ciate prima dell'entrata in vigore del CP.

d) Esso non esige ehe l'istante non abbia coriosciuto, nel corso

del primo processo, il fatto allegato (ehe pel giudice costi-

tuisce u.n fatto nu.ovo).

e) Esso non permette una revisione in iure del primo giudizio.

Verfahren. No 30.

131)

f) I fatti invocati sono rilevanti a' sensi dell'art. 397 CP,

se possono provocare un giudizio sensibilimente pfü favo-

revole al condannato, non foss'altro ehe a motivo deJI'ap-

plicazione d'una cau.sa generale di ridu.zione della. pena.

2. Art. 1 LF 29 marzo 1901 ehe cmnpleta la LF 28 giugno 1878

sul,la tassa d'esenzione d<il seroizio müitare.

E' in colpa colui ehe, nell'u.so delle sue risorse limita.te, non da,

rispetto ad altri debiti, la. precedenza aIIa ta.ssa d'esenzione

dal servizio milita.re.

A. -

Max Bay, obschon durch das Militärdepartement

des Kantons Schwyz zweimal gemahnt, war Fr. 129.25

seines Militärpflichtersatzes für das Jahr 1940 schuldig

geblieben und hatte erst bezahlt, als er dem Bezirksgericht

Schwyz zur Bestrafung überwiesen worden war. Dieses

verurteilte ihn wegen schuldhafter Nichtbezahlung des

Militärpflichtersatzes zu zehn Tagen Gefängnis und entzog

ihm das Stimmrecht auf zwei Jahre. Auf Berufung hin

bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 18. Dezember

1941 dieses Urteil. Zur Begründung führte es aus, der Tat-

bestand der schuldhaften Nichtbezahlung sei dadurch

erfüllt, dass der Angeklagte trotz zweimaliger Mahnung

weder bezahlt, noch sich entschuldigt habe, 'es wäre denn,

er hätte Entschuldigungsgründe vorbringen können, die

zur Zeit der Rekurs- und Mahnfristen noch nicht bestanden

hatten, was nicht der Fall sei. Die Strafe bemessend,

berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte in der

Lage gewesen wäre, den geschuldeten Betrag rechtzeitig

zu bezahlen; er habe auch in zweiter Instanz keinen

triftigen Entschuldigungsgrund vorbringen können.

B. -

Am 29. September 1942 reichte der Verurteilte

beim Kantonsgericht Schwyz ein Gesuch um Revision die-

ses Urteils ein. Er machte geltend, dass er infolge finan-

zieller Bedrängnis gar nicht in der Lage gewesen sei, den

Rest des für 1940 geschuldeten Militärpflichtersatzes

rechtzeitig zu bezahlen. Er legte Bescheinigungen des Be-

treibungsamtes über damals gegen ihn laufende drückende

Betreibungen vor. Diese Tatsache sei dem Gericht bei

Erlass des Urteils nicht bekannt gewesen, so dass sie

gemäss Art. 397 StGB die Revision begründe;

136

Verfahren. No 30.

Das Kantonsgericht ist auf das Gesuch nicht einge-

treten, weil das behauptete Unvermögen keine neue Tat-

sache sei. Denn sie sei schon vor dem Urteil bekannt ge-

w~sen und hätte geltend gemacht werden können. Sodann

sei unerheblich, ob Bay wirklich aus Unvermögen nicht

bezahlt habe, denn der schuldhaften Nichtbezahlung des

Militärpflichtersatzes mache sich. nicht nur schuldig, wer

nicht innert den Mahnfristen bezahlt, obschon er bezahlen

könnte, sondern auch, wer aus Unvermögen nicht bezahlt,

ohne sich innert den Mahnfristen zu entschuldigen. Übri-

gens müsse nach wie vor daran festgehalten werden, dass

Bay bei gutem Willen in der Lage gewesen wäre, den

schuldigen Rest innert den Mahnfristen zu bezahlen. Vom

l. Januar 1940 bis 31. Dezember 1941 habe er dem Be-

treibungsamt in monatlichen Raten Fr. 1200.- bis 1700.-

bezahlt. Er hätte auch den im Verhältnis zu diesen Beträ-

gen kleinen Rest des Militärpflichtersatzes leisten können

und leisten sollen.

0. -

Diesen Entscheid greift Bay mit Nichtigkeitsbe-

schwerde an. Er führt aus, gemäss Art. 397 StGB, der die

direkt anwendbare Norm enthalte und auch auf die vor

1942 ergangenen Urteile anwendbar sei, komme nichts

darauf an, ob das Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung

bereits vor dem Urteil bekannt war· und hätte geltend

gemacht werden können; massgebend sei nur, dass es dem

Richter nicht bekannt gewesen sei. Die Tatsache des Un-

vermögens sei erheblich, denn Nichtbezahlung aus Unver-

mögen sei nicht schuldhaft. Nur Nichtbezahlung trotz

Vermögens mache straffällig, nicht auch die Unterlassung

des Unvermögenden, sich innert der Mahnfrist zu ent-

schuldigen. Obschon das Kantonsgericht die Straffälligkeit

schon in der Nichtentschuldigung innert der Mahnfrist

gesehen habe, sei es doch auch davon ausgegangen, dass

er rechtzeitig hätte bezahlen können. Dies habe es in den

Erwägungen über die Strafbemessung ausdrücklich her-

vorgehoben. Jene Annahme aber sei durch das Revisions-

gesuch erschüttert. Die Vorinstanz sei allerdings der

Verfahren. No 30.

13'7

Meinung, Bay hätte den Militärpflichtersatz rechtzeitig

bezahlen können, wie seine Zahlungen an das Betreibungs-

amt auf andere Schulden bewiesen. Allein, infolge der

Lohnzession auf Grund der Lohnpfändung seien die be-

zahlten Beträge gebunden gewesen, und übrigens habe der

Militärpflichtersatz keinen Vorrang vor anderen Schulden.

Nachdem er diese bezahlt, habe ihm das Geld für jenen

gefehlt.

D. -

Das Militärdepartement des Kantons Schwyz

beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

DeJr KasBationshof zieht in Erwägung :

I. -

Es kann dahingestellt bleiben, ob gemäss Art. 337

in Verbindung mit Art. 333 Abs. 2, 109 und 75 Abs. 2 StGB

die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und

mit ihr gemäss Art. 73 Ziff. 2 StGB a-qch der Nebenstrafe

des Stimmrechtentzuges bereits verjährt ist. Denn der

Grundsatz ist allgemein anerkannt, dass aus ideellen

Gründen die Revision eines Strafurteils auch dann noch

verlangt werden kann, wenn die Strafe aus irgend einem

Grunde nicht mehr vollstreckbar ist.

2. -

Art. 397 StGB schreibt den Kantonen vor, gegen-

über Urteilen in Sachen eidgenössischen Rechts wegen

erheblicher Ta.tsachen oder Beweismittel, die dem. Gerichte

zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die

Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verur-

teilten·zu gestatten. Dieser Wortlaut verleitet zur Meinung,

dass die Bestimmung lediglich eine Weisung an die Kan-

tone zur Aufstellung eines kantonalrechtlichen Revisions-

grundes enthalte. Allein das ist nicht ihr Sinn; die Bestim-

mung stellt einen bundesrechtlichen Revisionsgrund auf.

Wenn der Gesetzgeber das nicht durch die deutliche

Fassung « gegenüber Urteilen ..... ist die Wiederaufnahme

des Verfahrens zulässig » zum Ausdruck gebracht hat, so

deswegen, weil er darin eine Einzelvorschrift des Revisions-

verfahrens sah, die von den Kantonen bei der im übrigen

ihnen obliegenden Ordnung dieses Rechtsmittels als Mini-

138

Verfahren. No SO.

mum zu berücksichtigen sein würde. Als bundesrechtlicher

Revisionsgrund unters.teht seine 'Anwendung gemäss Art.

26~ Abs. 1 BStrP der Prüfung des Kassationshofes.

3. -

Der Revisionsgrund kann auch gegenüber Urteilen,

die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausgefällt

worden sind, angerufen werden. Dies kraft der Bestimmung

des Art. 401 Abs. 1 StGB, wonach das Gesetz mit dem

1. Januar 1942 in Kraft getreten ist. Die in Art. 2 Abs. 1

StGB vorgesehene Ausnahme hiervon erstreckt sich nicht

auf verfahrensrechtliche Vorschriften (vgl. BGE 68 IV 39

und 62).

4. -

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt

nach deutlicher Bestimmung des Art. 397 StGB nichts

darauf an, ob die für die Revision vorgebrachte Tatsache

dem Gesuchsteller im früheren Verfahren bereits bekannt

gewesen ist oder nicht. Es genügt, dass sie der Richter

nicht gekannt hat. Diese Ordnung, die aus dem Wesen der

O:ffizialuntersuchung im Strafverfahren folgt, hat der Ge-

setzgeber gewollt; er hat sie bereits in Art. 229 Ziff. l lit. a

BStrP für die Revision der Urteile der Bundesstrafgerichte

so getroffen (vgl. Botschaft zum Entwurf S. 55; AStenBull

NR 1931 S. 781; Kassationshof 28. Mai 1935 i. S. Graber).

5. -

Das angefochtene Urteil sieht die Strafbarkeit des

Beschwerdeführers darin, dass er innert den Mahnfristen

weder bezahlt, noch sich entschuldigt habe. Er wäre also

wegen Fehlens der Entschuldigung sogar dann bestraft

worden, wenn festgestanden hätte, . dass er nicht bezahlen

konnte. Nur wäre die Strafe weniger streng ausgefallen,

wie aus den Erwägungen über ihre Beme8sung hervorgeht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mangel der Ent-

schuldigung mache nicht strafbar, die so begründete

Schuldigerklärung sei unhaltbar. Er habe aber das Urteil

nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde angreifen können,

weil in den Erwägungen anderswo festgestellt gewesen sei,

dass er rechtzeitig hätte zahlen können, eine Feststellung,

die zur Abweisung der Beschwerde genügt hätte. In der

Tat ist. nach Gesetz strafbar nur die schuldhafte Nicht-

Verfahren. No 30.

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leistung, worunter die Nichtleistung trotz Leistungsver-

m~gens z~ verstehen ist. Die Revisionsinstanz hat jedoch

bei Beurteilung der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder

:Beweismittel das Urteil so zu nehmen, wie es lautet, nicht

wie es richtigerweise lauten sollte. Denn das Rechtsmittel

der Wiederaufnahme des Verfahrens erlaubt keine revisio

in iure. Es ist also davon auszugehen, dass das Urteil die

S~~uldige:klärung auf den Mangel der Entschuldigung

stutzt. Dieser Tatbestand aber wird von der geltend ge-

m~chten n~uen Tatsache des Unvermögens rechtzeitiger

LeIStung mcht berührt. Sogar wenn die Vorinstanz die

Nichtleistung trotz Leistungsfähigkeit als weiteren Grund

zur Schuldigerklärung herangezogen hätte und dieser

durch die neue Tatsache erschüttert würde, müsste es bei

der Schuldigerklärung bleiben, da sie immer noch durch

den ersten Grund gestützt wäre.

6. -

Wenn nicht den Freispruch, könnte dagegen die

Tatsache des Unvermögens die Minderung der Strafe be-

wirken, denn die Ausfüllung der Höchststrafe ist vom ur-

teilenden Gericht unter anderem damit begründet worden,

dass Bay zu leisten vermocht hätte.

Eine Tatsache, die lediglich das Strafmaas beeinß.usst

kann gemäss Art. 397 StGB Revisionsgrund sein. Im Unter~

schied zu anderen Gesetzen, welche meistens näher aus-

führen, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel geeig-

net sein müssen, die Freisprechung des Verurteilte~ oder

doch ~e Anwendung eines milderen Strafgesetzes oder zum

mindesten eine erhebliche Milderung der Strafe herbeizu-

führen, begnügt sich Art. 397 StGB, wie übrigens auch

Art. 199 MStGO, mit dem Erfordernis der Erheblichkeit

der neuen Tatsachen und Beweismittel. Er weicht damit

auch vom Wortlaut des Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStrP ab,

wonach für die Revision gegenüber Urteilen der Bundes-

strafgerichte Tatsachen oder Beweismittel zu berücksich-

tigen sind, welche gegen die Schuld sprechen oder ein

leichteres Vergehen begründen. STÄMPFLI vertritt in der

Textausgabe zum BStrP, Anm. II Ziff. 1 zu Art. 229, die

140

Verfahren. N• 30.

Auffassung, ein leichteres Vergehen liege nur dann vor,

wenn ein milderes Strafgesetz zur Anwendung kommt oder

straferhöhende Tatumstände (Rückfall) wegfallen, 'nicht

auch dann, wenn eine mildere Bemessung der Strafe bloss

innerhalb des Rahmens des angewendeten Strafgesetzes in

Frage steht. Der Begriff der Erheblichkeit im Sinne des

Art. 397 StGB kann nicht so eingeschränkt werden. Das

hiesse dem Wortlaut Gewalt antun. Es ist an die weiten

Strafrahmen des Strafgesetzbuches zu denken, die je nach

den Umständen, welche für die Strafzumessung massge-

bend sind und welche gerade von den neuen Tatsachen und

Beweismitteln berührt sein können, für die gleiche Tat milde

oder drakonische Strafe ermöglichen. Anderseits wäre eine

sachliche Abweichung zwischen Art. 397 StGB und

Art. 229 Ziff. l lit. a BStrP init dem Ergebnis, dass der

Bundesgesetzgeber den Kantonen in Strafsachen eidge-

nössischen Rechts die Revision in weiterem Rahmen vor-

schriebe, als er sie selbst bei Urteilen seiner Gerichte in

gleichen Sachen zuliesse, nicht erträglich. Allein nichts

zwingt zu der einschränkenden Auslegung der letzter-

wähnten Gesetzesbestimmung. Auf die Botschaft des

Bundesrates zum Entwurf des BStrP, die dazu angerufen

wird (S. 55), lässt sie sich nicht stützen, denn die Botschaft

gibt lediglich den Text des Entwurfes (und Gesetzes)

wieder, und im Wortlaut findet jene Auslegung keinen

Anhaltspunkt. Nach dem gewöhnlichen Sinn des Wortes

ist leichter (moins grave, meno grave) ein Vergehen nicht

bloss, wenn es unter ein milderes Strafgesetz fällt, sondern

auch, wenn es bei Anwendung des gleichen Gesetzes der

Schuld nach leichter ist. Die einschränkende Auslegung

entspräche Gesetzen mit erheblich anderem Wortlaut

(DStPO § 359 : « ••• die Freisprechung des Angeklagten

oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine gerin-

gere Strafe zu begründen geeignet sind», ähnJich bern.StrV

Art. 347).

Tatsachen sind demnach im Sinne des Art. 397 StGB

dann erheblich (serieu:x, rilevanti), wenn sie ein milderes

Verfahren. No 30.

141

tJrteil herbeiführen können. Allgemeine Strafminderungs-

gründe fallen sogut wie besondere Strafmilderungsgründe

in Betracht (ebenso Entscheidungen des MKG 1926-1935

Nr. 30, 1936-1940 Nr. 8). Die mögliche Abänderung des

Urteils infolge der neuen Tatsache muss jedoch eine

bedeutende sein. Das liegt im Begriff der Erheblichkeit der

Tatsache und folgt zudem aus der Notwendigkeit verstän-

diger_ Beschränkung des Rechtsmittels gegen rechtskräf-

tige Verurteilung, die um ihrer formalen Geltung willen

nur aus schwerwiegenden Gründen in Frage gestellt werden

darf, und das fordert schliesslich auch die Ökonomie des

Verfahrens, zumal die Revision anderseits dadurch erleich-

tert ist, dass die Tatsache nicht neu entdeckt zu sein

braucht.

7. -

Die Erheblichkeit der neuen Tatsache in diesem

Sinne Hesse sich im vorliegenden Falle kaum in Zweifel

ziehen. Nun verneint aber der angefochtene Revisionsent-

scheid die behauptete neue Tatsache. Wohl geht er davon

aus, dass der Beschwerdeführer zur massgebenden Zeit für

andere Schulden betrieben war, sagt aber, wenn der Be-

schwerdeführer vom Januar 1940 bis Januar 1941 Fr.

1200.- bis 1700:- habe bezahlen können, so sei es ihm

auch möglich gewesen, den im Verhältnis zu diesen Lei-

stungen kleinen Restbetrag des Militärpflichtersatzes eben-

falls abzutragen. Die Vorinstanz meint damit, dieser Schuld

hätte der Vorrang gegeben werden sollen. Hiegegen erhebt

sich de:r- Beschwerdeführer. Jene Zahlungen, sagt er, hätten

auf Grund von Lohnzessionen in Verbindung mit betrei-

bungsrechtlicher Beschlagnahme unabhängig von seinem

Willen gemacht werden müssen. Übrigens geniesse der

Militärpflichtersatz nach Gesetz keinen Vorrang vor an-

deren Forderungen; darum könne nicht schuldig sein, wer

seine Bezahlung hinter andere dringliche Zahlungen zurück-

stelle, nach denen ihm nur noch der allernotwendigste

Lebensunterhalt verbleibe. Diese Auffassung ist zurück-

zuweisen. Bei der Lohnzession hätte sich der Schuldner

die Leistung des Militärpßichtersatzes sichern müssen.

142

Verfahren. No 31.

Wohl besitzt diese Fohlerung vor anderen kein Privileg

im gewöhnlichen Sinne. Nichtsdestoweniger fällt dem Er-

satzpflichtigen auf,· für' die Erfüllung dieser Verpflichtung

ganz besonders besorgt zu sein. Er darf sich ihr sowenig

entziehen, wie sich der Militärpfüchtige, etwa mit der

Begründung, er habe dringliche Schulden und müsse

zu ihrer Abtragung dem Verdienst nachgehen, einem Auf-

gebot entziehen darf. Sonst wird er strafbar wegen Unge-

horsams, als was die schuldhafte Nichtbezahlung des

Militärpflichtersatzes aufgefasst wird. Gerade darin liegt

für ihn der Zwang, dieser Schuld den Vorrang vor anderen

Schulden zu geben, deren Nichtbezahlung nicht mit solcher

Sanktion ausgestattet ist. Wer diesen Zwang verkennt und

die Zahlung hintanstellt, handelt schuldhaft im Sinne des

Gesetzes, ohne dass er sich am Rechtsirrtum im Sinne des

Art. 20 StGB berufen kann, wie der Beschwerdeführer es

subsidiär tut.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

31. Entscheid des Kassationshofes vom 23. Juli 1943 i. S.

E. Luder & Co. gegen Edebnann.

Art. 268 Abs. 3 BStrP.

Einstellungsbeschluss letzter Instanz ist ftir den Privatstrafkläger

nach zürcherischem Recht nicht der die Einstellungsverfügu.ng

des Bezirksanw&}tes schützende Reku.rsentsebeid des Staatsa.n-

w&ltes (§§ 39, 402 Ziff. 1 zürch.StPO), sondern erst der Ent-

scheid des Bezirksgerichtspräsidenten (bezw. der Anklage-

kammer). du.roh den das Begehren des Geschädigten um Zu.-

Ia.ssung der Privatstrafklage abgewiesen wird (§ § 46, 4 7 zürch.

StPO).

Art. 268 al. 3 PPF.

En droit zuriehois, l'ordonnance de non-lieu rendu.e en dentlere

instanee n'est pas, en ee qui concerne l'accu.sateur prive, la.

dooision du. Ministere pu.blie confirrnant su,r recou.rs la. mesu.re

de su.spension prise par le Procu.reu.r de district (§§ 39, 402 eh. 1

PP zu.rieb.), mais la. decision du President du tribuna.l (ou de

la Chambre d'accusation) rejetant la. requete par laqu.elle le

lese demande l'au.torisation d'intenter l'a.ction privee (§§ 46,

47 PP zu.rieb.).

Verfahren. No 31.

143

Arl. 268 cp. 3 PPF.

.

.

.

Secondo il diritto zu,rigbese, 11 decreto d1 non dovers1 procedere

emesso in ultima. ista.nza. non e, per quanto concerne l'a.ccu.-

sa.tore privato, Ia. decisione del Pu.bblico ministero ehe conferma.?

su rieorso, la. misura. di sospensione press.. c;Ia.l Procu.ra.t?re di

distretto (§ § 39 402 eifre. 1 PPZ), ma. Ia. decis1one del Pres1dente

del tribu,na.le (o'della. Camera. d'a.ccu.sa) ehe resp~ge. Ia. dom_a.nda.

del leso di essere autorizzato a promuovere l az1one pnvata.

(§§ 46, 47 PPZ).

Erwägum,gen :

Der Bezirksanwalt hat die auf Anzeige des Geschädigten

hin an Hand genommene Strafverfolgung gegen die Be-

schuldigten gemäss § 39 zürch. StPO mit Genehmigung

des Staatsanwaltes eingestellt. Der hiergegen vom Anzeiger

gemäss § 402 Ziff. 1 erklärte Rekurs ist von der Staatsan-

waltschaft abgewiesen worden. Diese Verfügung ist end-

gültig in dem Sinne, dass die Strafverfolgung vom öffent-

lichen Ankläger nicht durchgeführt wird. Hingegen steht

dem Geschädigten gemäss § 46 das Recht zu, die Privat-

strafklage zu betreiben, auf die hin die Anklagebehörde

(Bezirksgerichtspräsident} über die Zulassung der Straf-

verfolgung durch den Privatstrafkläger entscheiden· wird.

Erst diese Entscheidung, wenn sie im Sinne der Einstellung

ausfällt, wird also für den Privatstrafkläger der Einstel-

lungsbeschluss letzter Instanz im Sinne von Art. 268

Abs. 3 BStrP sein.

-

Bei dieser Ordnung des zürcherischen Überweisungsver-

fahrens fehlt überdies dem Anzeiger im Verfahren. bei der

Staatsanwaltschaft die Eigenschaft des Privatstrafklä-

gers; - er erlangt sie erst im anschliessenden besondern

Privatstrafklageverfahren. Darum geht ihm die Legitima-

tion zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den

Ell:tstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft ab. Denn

diese setzt voraus, dass er im kantonalen Überweisungs-

verfah.Nll als Privatstrafkläger anerkannt war.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Aü:f die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.